Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 10 K 435/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene nur gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung des Beklagten darf der Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Grundstück H. ---, -------, Gemarkung ------, Flur -, Flurstück ---.
3Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes mit der postalischen Bezeichnung L. E. --- in ----- N. . Das Grundstück befindet sich im Außenbereich und ist unter anderem mit einem Gebäude bebaut, in dessen unterer Etage sich eine Gaststätte und in dessen oberen Etage sich eine Wohnung befindet. Dieses Haus befindet sich in einem Abstand von ca. --- Metern zu der streitgegenständlichen Windenergieanlage. Darüber hinaus befinden sich auf dem Grundstück noch ein Pferdehof inklusive Stall und Reithalle sowie eine weitere Wohnung in der oberen Etage des Stallgebäudes.
4Am 16. Juni 2016 stellte die Beigeladene beim Beklagten einen Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage, Typ H1. ----- mit einer Nennleistung von ---- Megawatt, einer Nabenhöhe von --- Metern und einem Rotordurchmesser von ---- Metern. Die Beigeladene vervollständigte den Antrag am 5. August 2016. Das Genehmigungsverfahren ist in einem vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG durchgeführt worden.
5Mit Bescheid vom 30. Dezember 2016 erteilte der Beklagte die beantragte Genehmigung.
6Der Kläger hat am 25. Januar 2017 Klage erhoben. Nachdem der Beklagte am 21. März 2017 die sofortige Vollziehung der Genehmigung anordnete, hat der Kläger um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Mit Beschluss vom 30. März 2018 (10 L 517/18) wurde der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das OVG NRW mit Beschluss vom 20. Juli 2017 (8 B 396/17) zurück.
7Zur Begründung der Klage trägt er im Wesentlichen vor:
8Von der Anlage gehe eine Lärmbelästigung aus, die oberhalb der für gesunde Wohnverhältnisse erforderlichen Werte liege. Die Schallemissionsprognose vom 8. Juli 2016 und die zugehörige Ergänzung vom 16. November 2016 berücksichtige nicht alle vorhandenen Windenergieanlagen (B. II und I. U. ) im Umfeld. Auch die Beeinträchtigungen auf den Freiluftbereich der Gaststätte und möglicherweise auftretende Mehrfachreflexionen seien nicht berücksichtigt worden. Der maximale Schallleistungspegel von 105,0 dB(A) werde nicht allein durch den Abstand zu seinem I. auf das erforderliche Maß reduziert.
9Sein Grundstück werde in unzumutbarer Weise von Schlagschatten erfasst.
10Von der Anlage gehe weiter eine optisch bedrängende Wirkung aus. Die teilweise vorhandenen Nadelbäume würden die Sichtbeziehung zu der Anlage nicht verhindern. Es sei unmöglich, durch Anpflanzungen oder anderer architektonischen Vorkehrungen einen Sichtschutz herzustellen.
11Schließlich habe die Anlage negative Auswirkungen auf seinen Reitbetrieb. Die Pferde würden insbesondere durch den Schlagschatten erheblich beeinträchtigt.
12Der Kläger beantragt,
13den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 30. Dezember 2016 zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage in N. -I1. „Windenergieanlage M. “ in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 5. Juli 2017 aufzuheben.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung verweist er auf den streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid und trägt ergänzend und vertiefend im Wesentlichen vor:
17Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung stelle die Einhaltung der Vorgaben der TA Lärm sicher. Das Gutachten sei nach den Vorschriften der TA Lärm erstellt worden und berücksichtige dabei einen Sicherheitszuschlag von 2,5 dB(A). Das klägerische Grundstück befinde sich im Außenbereich. Die dort einzuhaltenden Grenzwerte würden eingehalten werden. Mögliche Vorbelastungen seien zutreffend ermittelt worden. Der Anlagentyp sei zwischenzeitlich dreifach vermessen worden. Dabei sei der gemessene Schallleistungspegel von 105,6 dB(A) niedriger als der angenommene Wert der Immissionsprognose.
18Die Beschattungsdauer halte sich im Rahmen der Vorgaben des Windenergieerlasses NRW. Dies gelte jedoch nur für die Wohnnutzung und nicht für den gesamten Reiterhof des Klägers.
19Von der Anlage gehe keine optisch bedrängende Wirkung aus.
20Die Beigeladene beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, dass das Schallgutachten für das klägerische Grundstück einen Beurteilungspegel von 44 dB(A) zur Nachtzeit und von 45 dB(A) zur Tagzeit ermittelt hat. Die Richtwerte der TA Lärm seien daher unterschritten. Die Windenergieanlagen B. II und I. U. seien aufgrund des Prioritätsprinzips nicht zu berücksichtigen.
23Ein schutzwürdiger Abwehranspruch des Klägers scheide auch bereits aus, weil die Wohnnutzung in der ersten Etage des Gaststättenbetriebes und die Wohnnutzung im nordöstlichen Stallgebäude baurechtlich nicht genehmigt seien. Ebenso würden die Räumlichkeiten der Gaststätte als privater Partyraum genutzt. Für diese Nutzungsänderung liege keine Genehmigung vor.
24Auch gehe von der Anlage keine optisch bedrängende Wirkung aus. Die Behauptung des Klägers, der Abstand zur Anlage betrage --- Meter, treffe nicht zu. Bei Hauptwindrichtung sei der Rotor vom Wohnhaus abgewandt. Auch bestehe bereits eine Vorbelastung durch Hochspannungsmasten und weitere Windenergieanlagen.
25Ab dem 2. März 2018 ist der Nachtbetrieb der Anlage eingestellt worden. Eine am 17. März 2018 durchgeführte Lärmemissionsmessung für den Nachtbetrieb im Betriebsmodus ------ ergab, dass der zulässige Schallleistungspegel von 105,0 dB(A) um 2,2 dB(A) übertroffen wurde. Mit Ordnungsverfügung vom 28. September 2018 wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der weitere Betrieb der Anlage untersagt, bis der Nachweis gemäß der Nebenbestimmung Nr. IV.3.2 in Verbindung mit Nr. IV.3.3 des Genehmigungsbescheides erbracht worden ist. Durch Bescheid vom 25. September 2019 wurde diese Verfügung widerrufen, nachdem der Anlagenhersteller programmtechnische Änderungen vorgenommen hat und eine schalltechnische Nachvermessung durchgeführt worden ist.
26Das Gericht hat am 10. Dezember 2019 mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage vor Ort erörtert.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Gerichtsakten in den Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 10 L 517/17 und 10 L 742/18 - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Genehmigungsbescheid vom 30. Dezember 2016 verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven bzw. rügefähigen Abwehrrechten. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung.
30Der aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG folgende immissionsschutzrechtliche Nachbarschutz ist gewahrt (I.). Die genehmigte Windenergieanlage verstößt auch nicht zu Lasten des Klägers gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (II.).
31I. Der aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG folgende immissionsschutzrechtliche Nachbarschutz ist gewahrt. Es ist nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Windenergieanlage schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG zu Lasten des Klägers verursacht. Es sind insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch anlagenbezogene Lärmimmissionen (1.) oder durch Schattenwurf (2.) zu befürchten.
321. Die Genehmigung stellt sicher, dass von der Anlage zu Lasten des Klägers keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch anlagenbezogene Lärmimmissionen ausgehen. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen schädlich im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, wird durch die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - im Folgenden: TA Lärm) bestimmt. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet.
33Bewohnern des Außenbereichs - wie dem Kläger - sind von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts zuzumuten.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 8 B 565/17 -, juris, Rn. 81 f., m. w. N.
35Die Genehmigung stellt sicher, dass der Betrieb der Windenergieanlage nicht zu einer Überschreitung dieser Schallrichtwerte führt. Die Richtwerte werden nach den Berechnungsergebnissen der Schallimmissionsprognose vom Juli 2016 und der Ergänzung vom November 2016 voraussichtlich eingehalten. Die Prognose geht für den Tagbetrieb von einer Gesamtbelastung von 44,6 dB(A) und im Nachtbetrieb von 43,6 dB(A) aus.
36Die Schallimmissionsprognose ist nach dem Regelwerk der TA Lärm sowie der in Bezug genommenen ------- erstellt worden. Das verwendete „alternative Verfahren“ stellte zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung den Stand der Technik dar.
37Vgl. OVG M.-V., Urteil vom 10. April 2018 - 3 LB 133/08 -, juris, Rn. 99; OVG R.-P., Urteil vom 20. September 2018 - 8 A 11958/17 -, juris, Rn. 129; VGH B.-W., Beschluss vom 19. Juni 2018 - 10 S 186/18 -, juris, Rn. 11.
38Für den Nachtbetrieb hat eine Neuberechnung aufgrund des Interimsverfahrens einen Wert von 42, 5 dB(A) ergeben (Bl. 338 ff. GA); dieser unterschreitet sogar die Berechnung aufgrund des „alternativen Verfahrens“.
39Soweit der Kläger vorträgt, die Prognose sei fehlerhaft, weil nicht sämtliche Vorbelastungen, insbesondere durch weitere Windenergieanlagen, berücksichtigt worden, greift dieses Vorbringen nicht durch. Denn aufgrund des Prioritätsprinzips,
40vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2016 - 8 D 99/13.AK -, juris, Rn. 459 ff.,
41mussten die Windenergieanlagen B. II und I. U. nicht berücksichtigt werden. Diesbezüglich wird auf den Beschluss des OVG NRW im zugehörigen Eilverfahren verwiesen.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 8 B 396/17 -, juris, Rn. 8 ff.
43In diesem Beschluss hat das OVG NRW ausgeführt:
44„Im vorliegenden Einzelfall besteht allerdings die Besonderheit, dass sich die Beigeladene als Betreiberin aller drei Anlagen im Rahmen ihres ersten Kurzantrags auf eine bestimmte Antrags- und Prüfungsreihenfolge ("in der aufgeführten Reihenfolge", vgl. Beiakte 1b Bl. 1) festgelegt hat. Sie hat die streitgegenständliche WEA M. an die erste Stelle gesetzt und deren Genehmigung vorrangig zu den anderen beiden Windenergieanlagen beantragt; mithin ist die streitgegenständliche Anlage bei den beiden anderen als Vorbelastung zu berücksichtigen, jedoch nicht umgekehrt.“
45Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen auch für das gegenständliche Hauptsacheverfahren ausdrücklich an.
46Auch für die weiteren Einwände des Klägers gegen die Schallimmissionsprognose wird auf den entsprechenden Beschluss des OVG NRW verwiesen, welchem das Gericht folgt. Der Kläger ist diesem nicht durchgreifend entgegengetreten.
47Soweit der Kläger rügt, dass die Schallimmissionsprognose möglicherweise auftretende Mehrfachreflexionen nicht berücksichtigt habe, dringt er damit nicht durch. Denn damit ist nicht substantiiert aufgezeigt, dass die in der Prognose angenommenen Immissionswerte an dem maßgeblichen Immissionsort (vgl. Nr. 2. 3 TA Lärm) falsch sind.
48Die Nebenbestimmungen IV. 3. 2 und IV. 3. 3 stellen sicher, dass die maßgeblichen Richtwerte eingehalten werden und von der Anlage keine tonhaltigen Geräusche ausgehen.
49Die maßgeblichen Richtwerte werden im Übrigen auch tatsächlich nicht überschritten. Bei der Messung am 30. Oktober 2018 im Modus NO 1+ ist für das klägerische Grundstück tagsüber ein Immissionswert von 44 dB(A) gemessen worden. In den Messungen vom 7. bis zum 8. Dezember 2018 ist für den Nachtbetrieb (NRO 1+) eine Schallimmission einschließlich der Fremdgeräusche von 39 dB(A) ermittelt worden. Weiterhin ist durch die Messungen vom 7. Dezember 2018 ermittelt worden, dass der festgesetzte Schallleistungspegel im Betriebsmodus NRO 105 1+ nicht überschritten wird. Gemessen wurde ein Schallleistungspegel von 105,5 dB(A). Auf die entsprechenden Messberichte (Beiakte Heft 18) wird verwiesen. Die Messungen und Gutachten sind alle anhand der gängigen Vorgaben der TA Lärm erstellt worden. Der Gesetzgeber hat bisher nicht die Notwendigkeit gesehen, diese Vorgaben zu überarbeiten und weitere Schutzmaßnahmen zu treffen. Die vom Kläger persönlich durchgeführten Messungen können die Ergebnisse nicht substantiiert in Frage stellen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Messungen entsprechend der Vorschriften der TA Lärm in Verbindung mit den einschlägigen DIN-Vorschriften durchgeführt worden ist. Darüber hinaus ist Gegenstand des Verfahrens allein die Frage, ob durch die Genehmigung vom 30. Dezember 2016 subjektive bzw. rügefähige Rechte des Klägers verletzt werden. Soweit der Kläger den Betrieb der Anlage als solchen angreift, ist dies folglich für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend.
50Allein aus der Tatsache, dass die Prognosen und Messungen der Gutachterbüros „F. “ und „V. und Partner“ von der Beigeladenen in Auftrag gegeben worden sind, kann nicht auf eine etwaige Befangenheit der Gutachter geschlossen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die erstellten Prognosen und Gutachten, die allesamt nachvollziehbar und plausibel sind, entgegen der maßgeblichen Vorschriften erstellt worden sind, sind nicht ersichtlich.
512. Die Genehmigung stellt sicher, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch von der Anlage verursachten Schattenwurf nicht zu erwarten sind.
52Von einer erheblichen Belästigung durch den Schattenwurf von Windenergieanlagen kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn die maximal mögliche Beschattungsdauer am jeweiligen Einwirkungsort mehr als acht Stunden im Jahr und darüber hinaus mehr als 30 Minuten pro Tag beträgt.
53Vgl. Windenergie-Erlass vom 4. November 2015, Nr. 5. 2. 1. 3
54Die Schattenwurfprognose vom Juni 2016, welche nach den maßgeblichen rechtlichen Anforderung erstellt worden ist, kommt zu dem Ergebnis, dass die Beschattungsdauer die oben genannten Richtwerte am klägerischen Wohnhaus überschreitet.
55Die Genehmigung stellt jedoch durch die Nebenbestimmung Nr. IV. 3.4 sicher, dass am klägerischen Wohnhaus die Beschattungsdauer maximal 30 Minuten am Tag und acht Stunden im Jahr beträgt. Demnach ist die Anlage mit einer selbsttätig wirkenden Schattenabschaltung auszustatten, das unzulässige Belastungen der schutzwürdigen Immissionsorte durch ein zeitweiliges Abschalten der Anlage verhindert. Hierdurch ist verbindlich festgelegt, dass die genehmigte Windenergieanlage nur mit einer Abschaltautomatik genehmigungskonform betrieben werden kann und am klägerischen Wohnhaus die maximal zulässigen Höchstwerte für periodischen Schattenwurf nicht überschritten werden. Damit ist dem Schutzbedürfnis des Klägers ausreichend Rechnung getragen.
56Die maximale Beschattungsdauer bezieht sich dabei nur auf Wohnnutzungen. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Pferde von dem Schlagschatten beeinträchtigt würden, liegen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber vor, wonach Pferde durch die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage erheblich beeinträchtigt werden.
57Vgl. Stellungnahme des LANUV NRW vom 28. März 2018, Bl. 196 f. GA; VG Freiburg, Beschluss vom 23. September 2016 - 6 K 2683/16 -, juris, Rn. 47, m. w. N.
58Dass es im Betrieb der Windenergieanlage aufgrund eines technischen Defektes stellenweise zu einer höheren Beschattungsdauer gekommen ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidend. Denn dies hat keine Auswirkungen auf die Frage, ob durch die streitgegenständliche Genehmigung subjektive bzw. rügefähige Abwehrrechte des Klägers verletzt werden.
59II. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers ist nicht aufgrund einer optisch bedrängenden Wirkung der Windenergieanlage anzunehmen.
60Nach der Rechtsprechung des OVG NRW hat sich die Einzelfallabwägung, ob Windenergieanlagen bedrängend auf die Umgebung wirken, in einem ersten Schritt an der Gesamthöhe (Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers) der Anlage zu orientieren. Darüber hinaus sind die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen. So sind unter anderem die Höhe und der Standort der Windenergieanlage, die Größe des Rotordurchmessers, eine Außenbereichslage des Grundstücks sowie die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster und Terrassen zur Windkraftanlage von Bedeutung. Zu berücksichtigen ist auch, ob von dem Wohngrundstück aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Relevant ist im Weiteren der Blickwinkel auf die Anlage, weil es für die Erheblichkeit der optischen Beeinträchtigung einen Unterschied bedeutet, ob die Anlage in der Hauptblickrichtung eines Wohnhauses liegt oder sich seitwärts von dieser befindet. Auch die Hauptwindrichtung kann von Bedeutung sein. Denn von der mit der Windrichtung wechselnden Stellung des Rotors hängt es ab, wie häufig in welcher Größe die vom Rotor bestrichene Fläche von einem Wohnhaus aus wahrgenommen wird. Zu berücksichtigen ist im Weiteren die topographische Situation. So kann etwa von einer auf einem Hügel gelegenen Windkraftanlage eine andere Wirkung als von einer auf tiefer liegendem Gelände errichteten Anlage ausgehen. Auch können Waldgebiete oder Gebäude einen zumindest partiellen Sichtschutz bieten. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.
61Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 8 A 2971/17 –, juris, Rn. 194 ff.
62Gemessen an diesen Anforderungen geht unter Berücksichtigung aller zu würdigenden Aspekte keine optisch bedrängende Wirkung von der Anlage aus. Insoweit ist nach gerichtlicher Inaugenscheinseinnahme der gutachterlichen Bewertung des Gutachterbüros „Ökoplan“ von Juli 2016 im Ergebnis zu folgen. Auch bezüglich dieses Gutachtens weist das Gericht darauf hin, dass allein aufgrund der Tatsache, dass das Gutachten von der Beigeladenen in Auftrag gegeben worden ist, nicht auf eine etwaige Befangenheit der Gutachter geschlossen werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass die erstellten Prognosen und Gutachten entgegen der maßgeblichen Vorschriften erstellt worden sind, sind nicht ersichtlich. Das Gutachten ist nachvollziehbar und plausibel.
63Die Entfernung zwischen der Wohnung im ersten Geschoss des Hauptgebäudes und der Windenergieanlage beträgt etwa --- Meter und entspricht damit dem --Fachen der Gesamthöhe der Anlage. Es gibt keine Hindernisse, welche die Sicht auf die Anlage einschränken. Dennoch ist nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung auszugehen. Denn das klägerische Grundstück befindet sich im Außenbereich. Im Außenbereich muss grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich privilegierten Windkraftanlagen - vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB - und ihren optischen Auswirkungen gerechnet werden. Der Schutzanspruch des Klägers ist daher gemindert. Ihm sind eher Maßnahmen zumutbar, durch die er den Wirkungen der Windkraftanlagen ausweicht oder sich selbst vor ihnen schützt.
64OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 8 A 2285/03 -, juris, Rn. 25 ff., m. w. N.
65Die Anlage ist dabei nur von den zur Straße hin angeordneten Räumen sichtbar. Geschwächt wird die Sichtbeziehung dadurch, dass es sich jeweils um kleinere Fenster handelt, deren Sprossen das Blickfeld einschränken. Durch das Anbringen von Gardinen besteht die Möglichkeit, eine Abschirmung zu erreichen. Die Wohnung verfügt dazu über Fenster an den Giebelseiten sowie der abgewandten Dachseite. Von dort ist die Anlage nicht sichtbar, sodass Möglichkeiten bestehen, der Anlage optisch auszuweichen. Hinzu kommt, dass wegen der Hauptwindrichtung Südwest die volle Rotorfläche der Anlage nicht bzw. nur teilweise sichtbar ist. Auch tritt die Anlage durch die vorhandenen Hochspannungsmasten, welche südwestlich der Anlage verlaufen, optisch zurück. Bei alldem ist schließlich zu beachten, dass der - regelmäßig unbedenkliche - dreifache Abstand der Windenergieanlage zu der Wohnnutzung nicht deutlich unterschritten ist.
66Aus diesen Gründen ist auch für die im Erdgeschoß befindliche Gaststätte – unabhängig davon, ob und wie diese derzeit genutzt wird oder ob diese genehmigt ist – eine optisch bedrängende Wirkung auszuschließen.
67Ist bereits für das Hauptgebäude eine optisch bedrängende Wirkung auszuschließen, so gilt dies – aufgrund der größeren Entfernung zu der Anlage – auch für die zweite Wohnung über dem Stallgebäude. Hinzu kommt, dass der Blick von diesem Gebäude auf die Windenergieanlage durch vorhandene Bepflanzung stark eingeschränkt wird.
68III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene mit der Stellung eines eigenen Antrages ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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