Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 10 K 7302/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene nur gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung des Beklagten dürfen die Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
2Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Grundstück H. --, ----- ------------, Gemarkung --------, Flur -, Flurstück -
3Die Kläger sind Bewohner des Grundstückes mit der postalischen Bezeichnung H. 10 in -------- N. . Eigentümer des Grundstückes ist der Vater der Klägerin zu 1. Das Grundstück ist unter anderem mit einem Büro- und Wohnhaus bebaut, wobei der obere Teil des Hauses als Wohnung ausgebaut ist. Das Haus befindet sich in einem Abstand von ca. --- Metern zu der streitgegenständlichen Windenergieanlage. Auf dem westlich angrenzenden Grundstück befindet sich das Betriebsgelände der T. I. I1. U. J. GmbH.
4Am 16. Juni 2016 stellte die Beigeladene beim Beklagten einen Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage, Typ --. ----- mit einer Nennleistung von 00.00.00Megawatt, einer Nabenhöhe von --- Metern und einem Rotordurchmesser von --- Metern. Die Beigeladene vervollständigte den Antrag am 5. August 2016. Das Genehmigungsverfahren ist in einem vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG durchgeführt worden.
5Mit Bescheid vom 30. Dezember 2016 erteilte der Beklagte die beantragte Genehmigung.
6Die Kläger haben am 19. Dezember 2017 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Mit Beschluss vom 7. Juni 2018 (10 L 183/18) wurde der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
7Zur Begründung der Klage tragen sie im Wesentlichen vor:
8Es sei nicht sichergestellt, dass keine unzulässigen Lärmimmissionen auf sie einwirkten. Die der Genehmigung zugrundeliegende Lärmimmissionsprognose sei fehlerhaft. Sie sei nach dem alternativen Verfahren erstellt worden, welches nicht (mehr) dem Stand der Technik entspreche. Als Berechnungsmethode müsse eine Strahlenmethode verwendet werden. Insbesondere die Einhaltung der Richtwerte zur Nachtzeit sei nicht sichergestellt. Schließlich müsse ein Sicherheitszuschlag von - dB(A) vergeben werden, weil die Anlage noch nicht vermessen worden sei. In der Prognose seien weiterhin nicht alle relevanten Vorbelastungen ermittelt worden. Die Kläger verweisen insoweit auf eine Kläranlage an der -- --, auf die Firma D. GmbH und die S. C. .
9Die Prognose habe weiterhin Reflexionseffekte nicht berücksichtigt, welche sich um bis zu 3 dB(A) auswirken könnten. Auf dem Betriebsgelände gebe es ---- Lagerhallen, welche eine „Trichterwirkung“ entfalten würden. Ferner sei entstehender Körperschall nicht berücksichtigt worden. Als Folge dessen hätte eine Prognose hinsichtlich der Lärmimmissionswerte innerhalb des Gebäudes der Kläger vorgenommen werden müssen.
10Darüber hinaus müsse ein Zuschlag von mindestens 3 dB(A) vergeben werden, weil die Anlage ton- und impulshaltige Geräusche verursache. Zu berücksichtigen sei auch die sog. „Amplitudenmodulation“.
11Schließlich sei die Genehmigung im Hinblick auf die zu erwartenden Lärmimmissionen auch deshalb rechtswidrig, weil mit ihr der Betreiberpflicht der Umweltvorsorge nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei.
12Fälschlicherweise gehe der Beklagte davon aus, dass sich das von den Klägern bewohnte Gebäude in einem Gewerbegebiet befinde. Es handle sich um ein Mischgebiet. Unabhängig davon sei jedenfalls von einem diffusen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB auszugehen, für welchen nachts ein Richtwert von 45 dB(A) gelte. Unter Verweis auf die „O. O1. H2. F. “ der X. müsse darüber hinaus sogar von einem Richtwert von 40 dB(A) ausgegangen werden.
13Die durchgeführten Schallmessungen seien unvollständig, weil keine Messungen bei gefrorenem Boden und bei Inversionswetterlagen - gerade zur Nachtzeit - durchgeführt worden seien.
14Weiterhin rügen die Kläger die fehlende Berücksichtigung von Infraschall bei der Zulassungsentscheidung. Dieser verursache gesundheitliche Beeinträchtigungen. Es sei nicht sichergestellt, dass die Betreiberpflichten diesbezüglich eingehalten werden würden, weil die Auswirkungen des negativen Strömungsverhaltens der Anlage im Infraschallbereich ungeklärt seien. Es habe keine Untersuchung des Infraschallbereichs zwischen 0,5 Hz und 8 Hz, dem Schwerpunkt der Infraschallimmissionen, stattgefunden.
15Eine weitere Beeinträchtigung ergebe sich durch den von der Anlage erzeugten Schlagschatten.
16Von der Anlage gehe auch eine optisch bedrängende Wirkung aus. Vorliegend werde das Wohnhaus der Kläger dominiert und überprägt. Die Anlage befinde sich in Hauptblickrichtung der Kläger. Das der Genehmigung zugrunde liegende Gutachten komme insoweit zu dem falschen Ergebnis. Auch müsse berücksichtigt werden, dass bei Hauptwindrichtung die Rotoren in voller Breite zu sehen seien. Die stärkste Sichtbeziehung ergebe sich von dem Südbalkon. Der Balkon sei am Haus angeschraubt und genehmigungsfrei. Die sich auf dem Grundstück befindenden Bäume würden keinen wirksamen Sichtschutz erzeugen. Insbesondere müssten einige Bäume in der Zukunft gefällt werden. Der geringe Abstand der Anlage, die konkrete Nutzung der Räume und die Sichtbeziehung auf die Anlage erzeugten eine optisch bedrängende Wirkung.
17Es müsse beachtet werden, dass die optischen und akustischen Auswirkungen in ihren Störungen kumulativ zusammenwirkten.
18Schließlich führe die Errichtung der Windenergieanlage zu unbeherrschbaren und unzumutbaren Brandrisiken. Grund hierfür seien die Besonderheiten des Betriebsgeländes der Kläger und die spezifischen Brandeigenschaften der Windenergieanlage. Diesbezüglich verweisen die Kläger auf Gefahrgüter, welche sich auf dem Betriebsgelände befinden sowie fünf verschiedene Kraftstofftanks und eine betriebseigene Tankstelle.
19Die Kläger beantragen,
20den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2016 für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage aufzuheben.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung verweist er auf den streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid und trägt ergänzend und vertiefend vor:
24Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung stelle die Einhaltung der Vorgaben der TA Lärm sicher. Das Gutachten sei nach den Vorschriften der TA Lärm erstellt worden und berücksichtige dabei einen Sicherheitszuschlag von 2,5 dB(A). Zu dem Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens habe keine Grundlage bestanden, eine andere Berechnungsmethode zu verwenden. Der Anlagentyp sei zwischenzeitlich dreifach vermessen worden. Dabei sei der gemessene Schallleistungspegel von 105,6 dB(A) niedriger als der angenommene Wert der Immissionsprognose.
25Mögliche Vorbelastungen seien zutreffend ermittelt worden. Der Grundstückseigentümer selber habe im Genehmigungsverfahren auf Nachfrage keine nächtlichen Lärmquellen benannt. Das Gutachterbüro habe die vom Kläger angeführten Quellen überprüft und mit der Stellungnahme vom 7. März 2018 bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung keine Vorbelastung zu berücksichtigen gewesen sei.
26Entgegen dem klägerischen Vorbringen handle es sich bei dem von den Klägern bewohnten Grundstück um eine gewerbliche Baufläche. Dies habe die zuständige Bauordnungsbehörde der Stadt N. bestätigt.
27Die von den Klägern angeführten Lagerhallen seien in der Schallimmissionsberechnung bereits berücksichtigt.
28Durch den Abstand von --- Metern zwischen der Windenergieanlage und dem Wohnhaus der Kläger sei ein ausreichender Schutz der menschlichen Gesundheit sichergestellt. Nach dem gegenwärtigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse führe Infraschall nicht zu einer Gesundheitsgefahr.
29Von der Anlage gehe keine optisch bedrängende Wirkung aus. Die Anlage befinde sich in einem 45°-Winkel zum Wohnhaus. Durch persönliches Verhalten könnten die Kläger dem Blick auf die Anlage vermeiden. Es sei zumutbar, einen geeigneten Sichtschutz neu anzulegen.
30Die Beigeladene beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Zur Begründung trägt sie vor: Die Klage sei bereits unzulässig. Die Kläger hätten ihr Klagerecht verwirkt, weil ihnen das Vorhaben im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits seit mehr als einem Jahr bekannt gewesen sei und die Errichtung der Anlage acht Monate vor der Klageerhebung begonnen habe. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Von der Anlage gingen weder unzulässige Schallimmissionen noch eine optisch bedrängende Wirkung aus.
33Eine am 17. März 2018 durchgeführte Lärmemissionsmessung für den Nachtbetrieb im Betriebsmodus NRO 105 ergab, dass der zulässige Schallleistungspegel von 105,0 dB(A) um 2,2 dB(A) übertroffen wurde. Mit Ordnungsverfügung vom 28. September 2018 wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der weitere Betrieb der Anlage untersagt, bis der Nachweis gemäß der Nebenbestimmung Nr. IV.3.2 in Verbindung mit Nr. IV.3.3 des Genehmigungsbescheides erbracht worden ist. Durch Bescheid vom 25. September 2019 wurde diese Verfügung widerrufen, nachdem der Anlagenhersteller programmtechnische Änderungen vorgenommen hat und eine schalltechnische Nachvermessung durchgeführt worden ist. Auf die entsprechenden Messberichte wird verwiesen (Beiakte Hefte 11 bis 14).
34Das Gericht hat am 10. Dezember 2019 mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage vor Ort erörtert.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Gerichtsakten im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (10 L 183/18) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe
37Es kann offen bleiben, ob die Klage bereits unzulässig ist, weil die Kläger ihr Klagerecht verwirkt haben. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Genehmigungsbescheid vom 30. Dezember 2016 verletzt die Kläger nicht in ihren subjektiven bzw. rügefähigen Abwehrrechten. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung.
38Der aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG folgende immissionsschutzrechtliche Nachbarschutz ist gewahrt (I.). Die genehmigte Windenergieanlage verstößt auch nicht zu Lasten der Kläger gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (II.) oder nachbarschützende brandschutzrechtliche Bestimmungen (III.). Die gestellten Hilfsbeweisanträge geben keinen Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung (IV.).
39I. Der aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG folgende immissionsschutzrechtliche Nachbarschutz ist gewahrt. Es ist nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Windenergieanlage schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG zu Lasten der Kläger verursacht. Es sind insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch anlagenbezogene Lärmimmissionen (1.), durch Schattenwurf (2.) oder durch Infraschall (3.) zu befürchten.
401. Von der Anlage gehen zu Lasten der Kläger keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch anlagenbezogene Lärmimmissionen aus. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen schädlich im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, wird durch die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - im Folgenden: TA Lärm) bestimmt. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet.
41a. Das von den Klägern bewohnte Haus befindet sich in einem faktischen Gewerbegebiet, sodass Lärmrichtwerte nach der TA Lärm von 65 dB(A) bei Tag und von 50 dB(A) bei Nacht im Rahmen der Prüfung anzusetzen sind.
42Entgegen den Ausführungen der Kläger ist nicht von einem Mischgebiet auszugehen. Mischgebiete dienen gleichrangig und gleichgewichtig dem Wohnen und dem Gewerbe. Das bedeutet, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen soll. Gleichgewichtigkeit von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung einerseits und das Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme stehen in einem inneren Zusammenhang in der Weise, dass das Überwiegen der einen oder der anderen Nutzung die Ausweisung eines Mischgebiets ausschließt.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 64/79 -, juris, Rn. 9
44Vorliegend stellen die von den Klägern vorgetragenen punktuellen Wohnnutzungen - sofern diese genehmigt sein sollten - die Eigenart der näheren Umgebung als Gewerbegebiet nicht in Frage. Denn die gewerbliche Nutzung dominiert die nähere Umgebung. Dies gilt insbesondere für den großflächigen Speditionsbetrieb der Kläger. Hinzu kommen weitere prägende gewerbliche Nutzungen wie eine Baumaschinenvermietung, ein Bauunternehmen, eine Digitaldruckerei, eine Erd- und Tiefbaufirma, ein Messebauunternehmen sowie zwei PKW-Werkstätten. Dabei dürfte es sich bei dem klägerischen Betrieb wohl um ein mischgebietsunverträgliches „störendes“ Gewerbe handeln, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO. Auch weist die maßgebliche Satzung der Stadt N. über die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile für den Bereich des Gewerbegebietes L. E. /H. vom 6. Februar 1998 und der zugehörigen Erweiterung vom 10. September 2004 eine gewerbliche Baufläche aus. Anhaltpunkte dafür, dass sich diese Satzung mittlerweile zeitlich überholt hat, sind nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist auch entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht von einem diffusen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, für welchen nachts maximal der für Mischgebiete geltende Richtwert von 45 d(B) A anzuwenden sei, auszugehen.
45Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch nicht nachts von einem Lärmrichtwert von 40 dB(A) auszugehen. Soweit der Kläger diesbezüglich auf die „O. O1. H2. F. “ der X. verweist, verfängt dies nicht, weil es vielmehr Sache der nationalen Rechtssetzung ist, die entsprechenden Schutzansprüche mit Blick auf Lärm differenziert nach Gebietstypen festzulegen und dabei eine Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen. Die Empfehlungen der X. setzen weder Standards noch sind sie rechtsverbindlich. Darüber hinaus liegt der Empfehlung der X. eine andere Berechnungsmethode zugrunde.
46Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris, Rn. 162 ff., Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 8 B 585/19 -, juris, Rn. 3 f.
47b. Die Genehmigung stellt sicher, dass der Betrieb der Windenergieanlage nicht zu einer Überschreitung der maßgeblichen Schallrichtwerte führt.
48aa. Die Richtwerte werden nach den Berechnungsergebnissen der Schallimmissionsprognose vom Juli 2016 und der zugehörigen Ergänzung vom November 2016 voraussichtlich eingehalten. Denn die Prognose geht für den Nachtbetrieb von einer Gesamtbelastung von 44,5 dB(A) und im Tagbetrieb von 45,5 dB(A) aus. Die Prognose ist entsprechend dem Regelwerk der TA Lärm sowie der in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 erstellt worden. Sie ist entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht fehlerhaft, weil sie auf der Grundlage des „alternativen Verfahrens“, und nicht auf Grundlage des Interimsverfahrens oder anhand eines Strahlenmodells erstellt worden ist. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung stellte das alternative Verfahren den Stand der Technik dar.
49Vgl. OVG M.-V., Urteil vom 10. April 2018 - 3 LB 133/08 -, juris, Rn. 99; OVG R.-P., Urteil vom 20. September 2018 - 8 A 11958/17 -, juris, Rn. 129; VGH B.-W., Beschluss vom 19. Juni 2018 - 10 S 186/18 -, juris, Rn. 11.
50Für die vom Kläger gewollte Verwendung des Strahlenmodells fehlt es darüber hinaus auch an einer normativen Grundlage.
51Im Übrigen ist anzunehmen, dass das alternative Verfahren jedenfalls im Nahbereich von < 500 m, also auch im vorliegenden Fall, sowohl im Mitwind- als auch im Gegenwindbereich tragfähige Ergebnisse liefert.
52Vgl. OVG M.-V., Urteil vom 10. April 2018 - 3 LB 133/08 -, juris, Rn. 100.
53Unabhängig davon hat eine Neuberechnung für den Nachtbetrieb aufgrund des Interimsverfahrens einen Wert von 43,2 dB(A) ergeben (vgl. Bl. 446 ff. GA); dieser Wert unterschreitet sogar die Berechnung aufgrund des „alternativen Verfahrens“.
54bb. Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, dass aufgrund einer sog. „Amplitudenmodulation“ ein Zuschlag in Höhe von 3 dB(A) vergeben werden müsse. Denn die typische rhythmische Geräuschcharakteristik einer Windenergieanlage ist weder als ton- noch als impulshaltig einzustufen. Auch kennt die TA Lärm keinen „allgemeinen Lästigkeitszuschlag“.
55Vgl. Agatz, Windenergie Handbuch, 15. Ausgabe, S. 88 f.
56Dieses Ergebnis wird auch nicht durch den klägerischen Hinweis auf eine Entscheidung des BVerwG,
57vgl. Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris, Rn. 28 ff.,
58durchgreifend in Frage gestellt. Soweit das BVerwG in diesem Verfahren die Vergabe eines Impulszuschlages für außergewöhnliche Störwirkungen gebilligt hat, bedeutet dies nicht, dass solche Geräusche bei jeder Windenergieanlage auftreten.
59cc. Der klägerische Vortrag, die sich in der Nähe befindenden Lagerhallen würden eine „Trichterwirkung“ erzeugen und die entstehenden Reflexionseffekte müssten mit bis zu 3 dB(A) berücksichtigt werden, greift nicht durch. Denn in der Schallberechnung wurden die Lagerhallen als Reflexionswände berücksichtigt. Es wird auch auf die ergänzende Stellungnahme des Gutachterbüros auf Bl. 261 f. GA verwiesen.
60dd. Die Kläger zeigen auch nicht auf, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Körperschall zu erwarten sind. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die darauf hindeuten, dass durch den Betreib von Windenergieanlagen relevanter Körperschall entsteht. Es wird auf die Stellungnahme des LANUV vom 3. April 2018 verwiesen (Bl. 183 der GA im zugehörigen Eilverfahren 10 L 183/18). Darüber hinaus bleiben die klägerischen Ausführungen zu Auftreten und Wirkung von Körperschall im Allgemeinen. Aufgrund welcher konkreter Umstände des vorliegenden Falles nachteilige Auswirkungen durch Körperschall entstehen könnten, zeigen sie nicht substantiiert auf.
61ee. Die Schallimmissionsprognose, die der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegt, hat eine mögliche Ton- bzw. Impulshaltigkeit in den Blick genommen, aber eine solche unter Bezugnahme auf die technischen Dokumentationen nicht angenommen. Der Genehmigungsbescheid setzt weiterhin durch die Nebenbestimmung Nr. IV. 3. 3 fest, dass von der Anlage keine tonhaltigen Geräusche ausgehen dürfen. Schließlich ist durch die vorgenommenen Messungen auch nachgewiesen worden, dass von der Anlage weder ton- noch impulshaltige Geräusche ausgehen (Bl. 360 und 370 GA).
62ff. Der klägerische Vortrag, in der Prognose seien die D. M. GmbH, die Kläranlage an der B 51 und die S. C. als Vorbelastung nicht berücksichtigt worden, geht fehl. Denn bei mehreren nächtlichen Begehungen konnte das Gutachterbüro von den oben genannten Stellen keine relevante Lärmquelle ermitteln.
63gg. Die maßgeblichen Richtwerte werden auch im Übrigen tatsächlich nicht überschritten. Bei der Messung am 30. Oktober 2018 im Modus NO 1+ ist für das klägerische Grundstück tagsüber ein Immissionswert von 40 dB(A) gemessen worden. Dieser liegt 25 dB(A) unter dem zulässigen Höchstwert nach der TA Lärm. In den Messungen vom 7. bis zum 8. Dezember 2018 ist für den Nachtbetrieb (NRO 1+) eine Schallimmission einschließlich der Fremdgeräusche von 41 dB(A) ermittelt worden. Dieser Wert liegt 9 dB(A) unter dem zulässigen Richtwert. Weiterhin ist durch die Messungen vom 7. Dezember 2018 ermittelt worden, dass der festgesetzte Schallleistungspegel im Betriebsmodus NRO 105 1+ nicht überschritten wird. Gemessen wurde ein Schallleistungspegel von 105,5 dB(A). Auf die entsprechenden Messberichte (Beiakte Hefte 11 bis 14) wird verwiesen.
64Die Messungen und Gutachten sind alle anhand der gängigen Vorgaben der TA Lärm erstellt worden. Der Gesetzgeber hat bisher nicht die Notwendigkeit gesehen, diese Vorgaben zu überarbeiten und weitere Schutzmaßnahmen zu treffen. Schließlich garantieren die Nebenbestimmungen, dass auch im weiteren Betrieb der Anlage die maßgeblichen Richtwerte eingehalten werden.
65Der klägerische Vortrag, die durchgeführten Schallmessungen seien unvollständig, weil keine Messungen bei gefrorenen Boden und bei Inversionswetterlagen - gerade zur Nachtzeit - durchgeführt worden seien, dringt nicht durch. Denn dies hat keine Auswirkungen auf die Frage, ob durch die streitgegenständliche Genehmigung subjektive bzw. rügefähige Abwehrrechte der Kläger verletzt sind.
66hh. Schließlich dringen die Kläger mit ihrem Vortrag nicht durch, dass das Vorsorgeprinzip aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG durch die streitgegenständliche Genehmigung verletzt worden sei. Denn dieses entfaltet schon keine drittschützende Wirkung.
67Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2018 - 28 K 3438/17 -, juris, Rn. 131 f., m. w. N.
68ii. Allein aus der Tatsache, dass die Prognosen und Messungen der Gutachterbüros „F1. “ und „V. und Partner“ von der Beigeladenen in Auftrag gegeben worden sind, kann nicht auf eine etwaige Befangenheit der Gutachter geschlossen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die erstellten Prognosen und Gutachten, welche nachvollziehbar und plausibel sind, entgegen der maßgeblichen Vorschriften erstellt worden sind, sind nicht ersichtlich.
692. Schädliche Beeinträchtigungen durch den Schattenwurf der Anlage sind nicht zu erwarten. Die Schattenwurfprognose vom Juni 2016 ist nach den maßgeblichen rechtlichen Anforderungen erstellt worden und die Genehmigung stellt durch die Nebenbestimmung Nr. IV. 3. 4 sicher, dass am klägerischen Haus die Beschattungsdauer maximal 30 Minuten am Tag und acht Stunden im Jahr beträgt.
70Vgl. Windenergie-Erlass vom 4. November 2015, Nr. 5. 2. 1. 3.
713. Der klägerische Einwand, die Schallimmissionsprognose habe die Auswirkungen von Infraschall und von tieffrequentem Schall nicht ausreichend berücksichtigt, greift auch unter umfassender Berücksichtigung der von den Klägern persönlich geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht durch. Denn der durch eine Windenergieanlage erzeugte Infraschall liegt im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs und führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren.
72Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris, Rn. 180 ff., m. w. N.
73Die diesbezüglich von den Klägern eingereichten Unterlagen rechtfertigen kein anderes Ergebnis, weil diese lediglich einen Teil des wissenschaftlichen Diskurses darstellen.
74Der Aufsatz „Der unhörbare Lärm von Windkraftanlagen – Infraschallmessungen an einem Windrad nördlich von Hannover“ enthält keine Aussagen zu etwaigen gesundheitlichen Gefahren, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Feststellung, dass Windenergieanlagen das Detektionsvermögen von Infraschallstationen beeinträchtigen.
75Die nur zum Teil vorgelegte Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall des Umweltbundesamtes stellt fest, dass keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über die negativen Auswirkungen von ausschließlich Infraschall unterhalb der Wahrnehmungsschwelle gefunden werden können.
76Der Artikel „Der Schall, den man nicht hört“ gelangt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die gesundheitlichen Auswirkungen von Infraschall genauer untersucht werden müssten. Klare und eindeutige Aussagen, dass gesichert von gesundheitlichen Beschwerden – insbesondere in dem vorliegenden Fall der Kläger – auszugehen ist, enthält auch dieser Artikel nicht.
77Die vom Kläger vorgelegten englischsprachigen Berichte und Aufsätze sind schon nicht zu berücksichtigen, § 184 Satz 1 GVG.
78Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, juris, Rn. 68.
79Ungeachtet dessen enthält der Bericht „Numerical modelling of micro-seismic and infrasound noise radiated by a wind turbine“ keinerlei Aussage zu etwaigen gesundheitlichen Gefahren, die von Infraschall verursacht werden könnten. Ebenso unausgiebig ist der Bericht „Infrasound from wind turbines is a new signal in the environment“, in welchem der Direktor der Aunio Group Oy dahingehend zitiert wird, dass die Effekte von Infraschall auf Mensch und Tier noch nicht hinreichend bekannt seien. Der Aufsatz „Altered cortical and subcortical connectivity due to infrasound administered near the hearing threshold – Evidence form fMRl“ kommt zu dem Ergebnis, dass weitergehende Forschung erforderlich ist.
80Darüber hinaus können wissenschaftliche Erkenntnisse erst dann einer Planungs- oder Zulassungsentscheidung zugrunde gelegt werden, wenn sich diese durchgesetzt haben. Es ist in erster Linie Aufgabe des Normgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen mit geeigneten Mitteln treffen zu können. Eine Verletzung dieser Nachbesserungspflicht mit der Folge der eventuellen Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist.
81Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 1 BvR 612/12 -, juris, Rn. 43, m. w. N.
82Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen wird auf die Messberichte vom 10. Dezember 2018 und vom 28. Februar 2019 verwiesen (Beiakte Hefte 12 und 13). Demnach werden die Anhaltswerte jedenfalls hinsichtlich tieffrequenter Geräusche deutlich unterschritten. Lediglich der Hörschwellenpegel wird im Terzband 100 Hz sowohl bei Betrieb als auch bei Stillstand der Anlage überschritten. Eine Verpflichtung, den Frequenzbereich von 0,5 bis 6,5 Hz gesondert zu messen, sehen die einzuhaltenden Vorgaben, insbesondere die DIN 45680, nicht vor.
83Bei dem klägerischen Vortrag, dass das negativ abweichende aerodynamische Verhalten der Windenergieanlage zu höheren Schallimmissionen im Infraschallbereich führe, handelt es sich um eine pauschale Behauptung. Im Gegenteil zeigen die durchgeführten Messungen, dass dies - jedenfalls für den kontrollierten Frequenzbereich - nicht der Fall ist.
84II. Die genehmigte Windenergieanlage verstößt auch nicht zu Lasten der Kläger gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
851. Eine Verletzung subjektiver Rechte der Kläger ist nicht aufgrund einer optisch bedrängenden Wirkung der Windenergieanlage anzunehmen.
86Zunächst sind - entgegen dem klägerischen Vorbringen - optische Auswirkungen der Anlage nicht als Immissionen im Sinne des § 5 BImSchG anzusehen. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Frage, ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, ist das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Dieses entfaltet jedoch nur zugunsten des dinglich Berechtigten - namentlich des Grundstückseigentümers - Drittschutz. Die Kläger sind als Mieter nicht dinglich berechtigt, sodass sie sich nicht auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme berufen können.
87Vgl. VG Minden, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 11 K 2054/14 -, juris, Rn. 50 f., m. w. N.
88Ungeachtet dessen liegt im Hinblick auf das klägerische Wohnhaus keine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlage vor.
89Nach der Rechtsprechung des OVG NRW hat sich die Einzelfallabwägung, ob Windenergieanlagen bedrängend auf die Umgebung wirken, in einem ersten Schritt an der Gesamthöhe (Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers) der Anlage zu orientieren. Darüber hinaus sind die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen. So sind unter anderem die Höhe und der Standort der Windenergieanlage, die Größe des Rotordurchmessers, eine Außenbereichslage des Grundstücks sowie die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster und Terrassen zur Windkraftanlage von Bedeutung. Zu berücksichtigen ist auch, ob von dem Wohngrundstück aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Relevant ist im Weiteren der Blickwinkel auf die Anlage, weil es für die Erheblichkeit der optischen Beeinträchtigung einen Unterschied bedeutet, ob die Anlage in der Hauptblickrichtung eines Wohnhauses liegt oder sich seitwärts von dieser befindet. Auch die Hauptwindrichtung kann von Bedeutung sein. Denn von der mit der Windrichtung wechselnden Stellung des Rotors hängt es ab, wie häufig in welcher Größe die vom Rotor bestrichene Fläche von einem Wohnhaus aus wahrgenommen wird. Zu berücksichtigen ist im Weiteren die topographische Situation. So kann etwa von einer auf einem Hügel gelegenen Windkraftanlage eine andere Wirkung als von einer auf tiefer liegendem Gelände errichteten Anlage ausgehen. Auch können Waldgebiete oder Gebäude einen zumindest partiellen Sichtschutz bieten. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.
90Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris, Rn. 194 ff.
91Gemessen an diesen Anforderungen geht unter Berücksichtigung aller zu beachtenden Aspekte keine optisch bedrängende Wirkung von der Windenergieanlage aus. Insoweit ist nach gerichtlicher Inaugenscheinseinnahme der gutachterlichen Bewertung des Gutachterbüros „Ökoplan“ von Juli 2016 im Ergebnis zu folgen. Allein aus der Tatsache, dass das Gutachten von der Beigeladenen in Auftrag gegeben worden sind, kann nicht auf eine etwaige Befangenheit der Gutachter geschlossen werden. Anhaltspunkte dafür, dass das nachvollziehbare und plausible Gutachten entgegen der maßgeblichen Vorschriften erstellt worden ist, sind nicht ersichtlich.
92Der Abstand zwischen der Anlage und dem Wohngebäude der Kläger beträgt --- Meter und entspricht damit etwa dem 2,6-Fachen der Gesamthöhe der Anlage. Die Hauptblickrichtungen aus den betroffenen Räumen der Wohnung gehen jedoch nach Südosten und Südwesten und damit nicht in Richtung der Anlage. Denn diese befindet sich etwa in einem 45°-Winkel südlich zum Gebäude. Hinzu kommt, dass die Anlage durch bereits vorhandene Gehölze teilweise verdeckt ist. Dies gilt insbesondere für den südlich des Hauses befindlichen Garten und im Frühling und Sommer. Dieser Sichtschutz kann durch weitere Anpflanzungen ergänzt werden. Das von den Klägern bewohnte Grundstück bietet zumutbare Möglichkeiten, eine ausreichende visuelle Abschirmung bspw. durch Gehölze herzustellen. Im Haus selber bestehen noch ausreichend Gelegenheiten, der Anlage optisch auszuweichen.
93Soweit die Kläger vortragen, besonders von den Balkonen sei eine optisch bedrängende Wirkung der Anlage anzunehmen, dringen sie auch damit nicht durch. Denn zumindest der südlich gelegene Balkon ist nicht genehmigt. Die Nutzung von baulichen Anlagen, welche nicht genehmigt sind, ist nicht schutzwürdig. Der klägerische Vortrag, der Balkon sei genehmigungsfrei im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 15 e BauO NRW, trifft nicht zu. Denn ein Balkon ist ersichtlich nicht vergleichbar mit den dort aufgezählten unbedeutenden Anlagen wie Taubenhäuser, Bienenfreiständen oder Terrassen. Unabhängig davon wird auch von den Balkonen die Sicht auf die Anlage von dem vorhandenen Gehölz zum Teil verdeckt und es besteht noch ausreichend Gelegenheit, der Anlage optisch auszuweichen.
942. Auch eine von den Klägern beanspruchte kumulierende Gesamtbetrachtung sämtlicher optischer Auswirkungen der Windenergieanlagen auf das Grundstück der Kläger in Bezug auf Erscheinung, Mächtigkeit, Rotorbewegungen, Schlagschatten und Nachtbefeuerung begründet keine unzumutbaren Beeinträchtigungen. Dies folgt bereits aus dem vorhandenen Abstand von --- Metern und der eingeschränkten Sichtbeziehung zu der streitgegenständlichen Anlage. Weiterhin können die Auswirkungen von Schlagschatten und Nachtbefeuerung jedenfalls nicht zeitgleich in Ansatz gebracht werden. Jedenfalls ist es den Klägern möglich und zumutbar, eine weitergehende visuelle Abschirmung bspw. durch zusätzliche Bepflanzung vorzunehmen.
95Darüber hinaus gibt es keinen Rechtssatz, der allgemein eine summierende Gesamtbetrachtung der einzelnen von einem Vorhaben verursachten Immissionen gebietet. Die Erheblichkeitsschwelle ist vielmehr grundsätzlich für jede Immissionsart gesondert zu bewerten.
96Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 8 B 858/19 -, juris, Rn. 41 f.
97III. Die streitgegenständliche Genehmigung verstößt auch nicht zu Lasten der Kläger gegen nachbarschützende brandschutzrechtliche Bestimmungen.
98Den geltend gemachten Gefahren bei einem Brand der streitgegenständlichen Windenergieanlage sind durch die Nebenbestimmungen IV. 2. 5. und IV. 2. 6. mit hoher Wahrscheinlichkeit hinreichend vorgebeugt worden. Demnach sind die Vorgaben der Richtlinie des Verbandes der deutschen Sachversicherer (VdS) 3523 „Leitfaden für den Brandschutz“ zu beachten und ein Feuerwehrplan in Anlehnung an die DIN 14095 aufzustellen. Das der Genehmigung zugrunde liegende Brandschutzkonzept enthält umfassende Maßgaben des baulichen, des anlagentechnischen, des organisatorischen sowie des abwehrenden Brandschutzes. Dass all diese Vorgaben vor dem Hintergrund der Besonderheiten des klägerischen Betriebsgeländes nicht ausreichen, ist nicht ersichtlich.
99IV. Die im klägerischen Schriftsatz vom 4. Dezember 2019 und in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2020 gestellten Hilfsbeweisanträge geben keinen Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung.
1001. Der Hilfsbeweisantrag der Kläger,
101zum Beweis der Tatsache, dass die in der Umgebung der klägerischen Wohnung befindlichen Vorbelastungsanlagen, nämlich die Kläranlage an der ---, die Firma D. GmbH und die S. C. , Lärmimmissionen verursachen, die an der Wohnung der Kläger zu einer rechnerischen Erhöhung der Einwirkungspegel führen, soll Beweis erhoben werden durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens,
102gibt keinen Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung. Denn die Beweistatsache ist unerheblich. Das Gutachterbüro „F1. “ hat festgestellt, dass es sich nicht um relevante Lärmimmissionen handelt bzw. dass selbst, wenn von den angeführten Orten relevante Schallemissionen ausgehen würden, diese nicht zu einer Überschreitung der maßgeblichen Richtwerte führten (vgl. Bl. 4 der Schallimmissionsprognose vom Juli 2016 sowie Bl. 261 GA). Das Gutachten ist dabei nach den maßgeblichen Vorschriften erstellt worden und nicht durch substantiierten Vortrag ernsthaft erschüttert worden.
103Vgl. zu der Frage, wann ein zusätzliches Gutachten zu einer Beweistatsache eingeholt werden muss, wenn bereits ein Gutachten hierzu vorliegt: BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 7 B 35/09 -, juris, Rn. 12.
104Darüber hinaus ist der Antrag auch abzulehnen, weil dieser unsubstantiiert ist. Es handelt sich um einen Ausforschungsantrag. Der pauschale Verweis der Kläger, dass ein Summeneffekt nicht auszuschließen sei, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung.
1052. Der Hilfsbeweisantrag,
106zum Beweis der Tatsache, dass es betriebsbedingt aufgrund pulsierender, auf diskreten Frequenzlinien verlaufender Infraschallwellen zu Einwirkungen der streitgegenständlichen Windenergieanlagen auf die Wohnung der Kläger kommt, die bei einem erheblichen Anteil eines durchschnittlichen Ausschnitts von Menschen zu gravierenden Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens bis hin zu ernsthaften Erkrankungen führen und sich in Symptomen von Kopfschmerzen, Druck auf den Ohren, innerer Unruhe, Gereiztheit, Unausgeglichenheit, erhöhte Müdigkeit und Schlappheit, Schwindel, Schwingungsgefühle, erhöhtem Blutdruck, Nasenbluten und Tinnitus äußern, soll Beweis erhoben werden durch ein Sachverständigengutachten sowie Zeugenvernehmungen,
107gibt keinen Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung. Er ist auf eine unzulässige Beweisermittlung gerichtet. Denn es mangelt an einer ausreichenden Substantiierung, dass entgegen dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft ein ausreichender Anhalt für die Annahme von Gesundheitsbeeinträchtigungen allein durch den Infraschall der streitgegenständlichen Windenergieanlage unter Berücksichtigung der Entfernung von --- Meter der Anlage zu der Wohnung der Kläger vorliegt. Die Kläger haben schon nicht ausreichend dargelegt, dass auf ihre Wohnung einwirkender Infraschall allein kausal durch die hier streitgegenständliche Windenergieanlage ausgelöst wird. Angesichts des unsicheren Erkenntnisstandes in der Wissenschaft trotz zahlreicher Studien ist es nicht Aufgabe eines Beweisverfahrens, weitere wissenschaftliche Forschung zu betreiben.
108Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 8 B 858/19 –, juris, Rn. 19 ff., m. w. N.
1093. Der Hilfsbeweisantrag,
110zum Beweis der Tatsache, dass durch die streitgegenständliche Windenergieanlage sowie die Vorbelastungsanlagen Reflexionseffekte an der Wohnung der Kläger verursacht werden, die zu einer Erhöhung des dortigen Einwirkungspegels führen, soll Beweis erhoben werden durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens,
111gibt keinen Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung. Denn der Antrag ist unsubstantiiert, weil er sich nicht ausreichend damit auseinandersetzt, dass in der Schallberechnung insbesondere die Lagerhallen auf dem Betriebsgelände als Reflexionswände berücksichtigt worden sind und das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass keine relevanten Auswirkungen durch Reflexionseffekte zu erwarten sind. Es wird auch auf die ergänzende Stellungnahme des Gutachterbüros auf Bl. 261 f. GA verwiesen. Dort wird weiter ausgeführt, dass die von dem Kläger geltend gemachten Reflexionseffekte voraussetzen, dass die direkte Schallstrecke zwischen Quelle und Immissionspunkt genauso lang ist, wie die Schallstrecke von Quelle zu Reflexionswand und dann weiter zum Immissionsschutzpunkt. Ansonsten ergebe sich durch zusätzliche Effekte – bspw. durch Luftabsorption – eine Reduzierung der Reflexionseffekte. Außerdem sei Voraussetzung, dass keine Absorption an der Reflexionswand stattfinde. Beides sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger in seinen Hilfsbeweisantrag nicht näher auseinander. Angesichts der prognostizierten Werte von 44,5 dB(A) und 43,2 dB(A) für den Nachtbetrieb und von 45,5 dB(A) für den Tagbetrieb ist darüber hinaus weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Richtwerte aufgrund etwaiger Reflexionen überschritten würden. Angesichts der erheblichen Unterschreitung der maßgeblichen Richtwerte nach der TA Lärm von 65 dB(A) bei Tag und von 50 dB(A) bei Nacht erscheint dies fernliegend.
1124. Der Hilfsbeweisantrag zu 4.,
113zum Beweis der Tatsache, dass die von Windenergieanlagen erzeugten, wiederkehrenden Geräusche beim Rotordurchgang, der sog. „Rotorschlag“, in ihrer störenden Auffälligkeit deutlich wahrnehmbar sind, soll Beweis erhoben werden durch die richterliche Inaugenscheinnahme,
114gibt keinen Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung. Soweit die Tatsache bewiesen werden soll, dass die streitgegenständlichen Windenergieanlagen wiederkehrende Geräusche beim Rotordurchgang erzeugen, ist diese Beweistatsache für den geltend gemachten Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung unerheblich. Denn sie kann als wahr unterstellt werden. Die Tatsache als solche ist für den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich. Soweit darüber hinaus unter Beweis gestellt wird, dass die wiederkehrenden Geräusche beim Rotordurchgang in ihrer störenden Auffälligkeit deutlich wahrnehmbar sind, ist das Beweismittel ungeeignet. Denn inmitten steht nicht die akustische Wahrnehmung, sondern deren fachwissenschaftliche Einordnung und Bewertung, die durch Inaugenscheinnahme nicht erfolgen kann.
1155. Der Hilfsbeweisantrag zu 5.,
116zum Beweis der Tatsache, dass ein gefrorener Boden zur Winterzeit und sog. Inversionswetterlage, bei denen in Bodennähe kältere Temperaturen vorherrschen als in höheren Luftschichten, zu einer Erhöhung des Einwirkungspegels gegenüber den prognostizierten Werten der Lärmimmissionsprognose führen, soll Beweis erhoben werden durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens,
117gibt keinen Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung. Denn der Antrag ist unsubstantiiert. Mit dem Hilfsbeweisantrag werden die TA Lärm sowie die zugehörigen Berechnungsparameter als solche angegriffen. Dies kann allenfalls dann durchgreifen, wenn die bisherigen Erkenntnisse durch Fortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind und sie deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden. Es ist nicht substantiiert vorgetragen, dass dies hier der Fall ist. Vielmehr ist es nicht ersichtlich, dass die TA Lärm und die anzuwendende DIN-Vorschrift, welche eine eigenständige meteorologische Korrektur enthalten, unzureichend sind.
118Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 22 CS 19.1355 -, juris, Rn. 45.
1196. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsbeweisantrag,
120„Ich beantrage die Hinzuziehung der Bauakten für die in den Schriftsätzen aufgeführten und konkret bezeichneten freien Wohnnutzungen“,
121gibt keinen Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung. Denn er benennt schon nicht die Tatsache, über welche Beweis erhoben werden soll. Sofern der Antrag darüber hinaus dahingehend auszulegen ist, dass bewiesen werden soll, dass die Eigenart der näheren Umgebung als Mischgebiet zu bewerten ist, ist der Antrag unzulässig. Denn bei der Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung als Gewerbe- oder Mischgebiet zu bewerten ist, handelt es sich nicht um eine Tatsache, sondern um eine Rechtsfrage. Sofern der Antrag dahingehend auszulegen ist, dass bewiesen werden soll, dass die in den klägerischen Schriftsätzen aufgeführten freien Wohnnutzungen genehmigt seien, ist der Beweisantrag unerheblich. Dies kann als wahr unterstellt werden. Denn selbst wenn die vorgetragenen punktuellen Wohnnutzungen genehmigt sein sollten, stellen sie die Eigenart der näheren Umgebung als Gewerbegebiet nicht in Frage. Die gewerbliche Nutzung dominiert die nähere Umgebung. Dies gilt insbesondere für den großflächigen Speditionsbetrieb der Kläger. Hinzu kommen weitere prägende gewerbliche Nutzungen wie eine Baumaschinenvermietung, ein Bauunternehmen, eine Digitaldruckerei, eine Erd- und Tiefbaufirma, ein Messebauunternehmen sowie zwei PKW-Werkstätten. Dabei dürfte es sich bei dem klägerischen Betrieb wohl um ein mischgebietsunverträgliches „störendes“ Gewerbe handeln, vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO. Auch weist die maßgebliche Satzung der Stadt N. über die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile für den Bereich des Gewerbegebietes L. E. /H. vom 6. Februar 1998 und der zugehörigen Erweiterung vom 10. September 2004 eine gewerbliche Baufläche aus.
122V. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene mit der Stellung eines eigenen Antrages ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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