Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 2285/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten um die jagdrechtliche Befriedung von Grundflächen, die im Eigentum des Klägers stehen.
3Der Kläger ist seit dem Jahr 0000 Eigentümer der Grundstücke G 2 . Diese Grundstücke, die im gemeinschaftlichen Jagdbezirk „M. III“ liegen, weisen eine Gesamtgröße von circa 16,3 ha auf. Als Eigentümer dieser jagdlich nutzbaren Grundflächen ist der Kläger Mitglied der Beigeladenen zu 3). Die Beigeladene zu 3) verpachtet die Grundflächen zum Zwecke der Jagd an die Beigeladenen zu 1) und zu 2). Der bestehende Pachtvertrag hat eine Laufzeit vom 0. B2. 0000 bis zum 00. N. 0000. Seit dem Jahr 0000 befindet sich der Hauptwohnsitz des Klägers in G. .
4Mit einer E-Mail vom 00. T. 0000 wandte sich der Kläger an das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, in der er ausführte, dass es sich „wegen eines querulantischen Vorkommnisses vom 00. T. 0000 der Jägerschaft 00000 M. “ an das Ministerium wende und „aus dem obigen Grund“ aus der Zwangsmitgliedschaft der Jagdgenossenschaft mit sofortiger Wirkung austrete. Nachdem das Ministerium den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass sich das Verfahren für eine Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen nach § 6a BJagdG richte und der Antrag hierfür bei der Unteren Jagdbehörde zu stellen sei, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 00. P. 0000 bei der Unteren Jagdbehörde des Beklagten den sofortigen Austritt aus der Jagdgenossenschaft M. III. Zur Begründung berief er sich auf § 6a BJagdG und trug vor, ihm seien die ethischen Gründe unter Absatz 1, insbesondere die Erhaltung eines artgerechten und gesunden Wildbestandes, Pflege und Sicherung der Lebensgrundlage, der Schutz der Land- und Forstwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden sowie der Naturschutz sehr wichtig. In dem Naturschutzgebiet I. G1. in M. gebe es kaum noch einen Wildbestand, weshalb dringender Schutzbedarf im Sinne der Populationserholung bestehe.
5Mit Schreiben vom 00. P. 0000 bestätigte der Beklagte dem Kläger den Eingang des Antrags und wies darauf hin, dass die persönlichen ethischen Gründe von dem Kläger noch nicht hinreichend dargelegt worden seien. Die bloße Behauptung, dass ethische Gründe vorlägen, reiche nicht aus. Zur Konkretisierung des Antrags bat der Beklagte um die Beantwortung einiger ergänzend gestellter Fragen.
6Mit Schreiben vom 0. O. 0000 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass der Kläger die gestellten Fragen nicht beantworten werde. Der Kläger habe bereits schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, weshalb die Voraussetzungen für eine Befriedung vorlägen. Der Kläger lehne die Tötung von Tieren auf seinem Grund und Boden zutiefst ab und sehe dringenden Schutzbedarf im Sinne der Populationserholung. Eine persönliche Anhörung des Klägers sei weder erforderlich noch gewünscht.
7Im E. 0000 leitete der Beklagte das Anhörungsverfahren gemäß § 6a Abs. 1 Satz 5 BJagdG ein.
8Mit Schreiben vom 00. K. 0000 nahm die Beigeladene zu 3) wie folgt Stellung: Eine jagdrechtliche Befriedung der Flächen des Klägers stelle einen erheblichen Eingriff in die Belange der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen dar. Auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien in besonderer Weise betroffen, zumal sich die Flächen teilweise im Naturschutzgebiet „I. G1. “ befänden. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass der Vater des Klägers jahrelang stellvertretender Jagdvorsteher im Jagdbezirk M. III/I. 1 gewesen sei. Eine Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen erscheine daher zumindest zweifelhaft.
9Die Gemeinde M. nahm mit Schreiben vom 00. K. 0000 wie folgt Stellung: Der Schutz vor Tierseuchen werde bei einer Zerstückelung des Jagdbezirks aufgrund der dadurch geschaffenen Rückzugsmöglichkeiten für den Wildbestand immer schwieriger. Zudem sei zu berücksichtigen, dass gegen den Mieter des Klägers im O. 0000 durch das Ordnungsamt der Gemeinde M. ein Bußgeldbescheid erlassen worden sei, weil der Mieter mehrere Windhunde unangeleint und ohne Aufsicht im Naturschutzgebiet „I. G1. “ habe herumlaufen lassen. Zudem bestünden weitere erhebliche Differenzen zwischen der Jägerschaft und dem Mieter des Klägers. Es sei davon auszugehen, dass diese Streitigkeiten den Auslöser für den Antrag des Klägers darstellten. Es sei zudem befremdlich, warum der Antrag nicht kurzfristig nach Inkrafttreten des § 6a BJagdG gestellt worden sei, sofern ethische Gründe ausschlaggebend gewesen sein sollten.
10In ihrer Stellungnahme vom 00. K. 0000 führten die angrenzenden Grundeigentümer aus, dass die Jagdausübung uneingeschränkt gewährleistet sein müsse, damit der Landwirtschaft keine hygiene- und seuchentechnischen Nachteile entstünden. Es sei zu bedenken, dass die afrikanische Schweinepest auf dem Vormarsch sei und die Wildschweine als größte Verbreiter dieser Seuche gälten. Zudem werde eine flächendeckende Fuchsbejagung begrüßt, da sich in den letzten Jahren die Fuchsdichte stark erhöht habe.
11Die Jagdpächter (Beigeladene zu 1 und zu 2) führten in ihrer Stellungnahme aus: Wildschäden seien ihres Wissens im Jagdbezirk III noch nie geltend gemacht worden. Durch die steigenden Damwildbestände seien aber in den letzten Jahren im Jagdbezirk M. IV einige Wildschäden an privaten Gärten entgeltlich abgewickelt worden. Da sich das Damwild seit etwa zehn Jahren als Standwild etabliere, seien bei steigenden Populationen ähnliche Schäden zu erwarten. Es erscheine zweifelhaft, ob der Kläger die Ausübung der Jagd tatsächlich aus Gewissensgründen ablehne. Es sei nicht nachvollziehbar, wie jemand aus ethischen Gründen die Jagd auf Wildtiere verabscheuen, aber gleichzeitig den sensiblen Lebensraum der Wildtiere zerstören könne. So habe der Kläger im Jahr 0000 bzw. 0000 widerrechtlich die Rodung eines Waldstücks beauftragt und in Ackerfläche umgewandelt. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der von dem Kläger gestellte Befriedungsantrag eine Reaktion auf den Streit zwischen den Beigeladenen und dem Mieter des Klägers darstelle.
12Mit Schreiben vom 00. K. 0000 nahm die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Steinfurt wie folgt Stellung: Gegen die Befriedung der G3. bestünden aus naturschutzfachlicher Sicht keine Bedenken. Bezüglich der jagdrechtlichen Befriedung der G2. , die innerhalb des Naturschutzgebietes „I. G1. “ lägen, bestünden hingegen naturschutzfachliche Bedenken. Die Ausweisung des Schutzgebiets sei unter anderem zur Erhaltung und Entwicklung eines großflächigen Feuchtwiesenbereichs als Rast- und Überwinterungsgebiet sowie bedeutsames Brutgebiet für zahlreiche, zum Teil stark gefährdete Vogelarten erfolgt. In dem zur Beurteilung anstehenden Areal sei ein circa 100 Meter langer Wall aus Baumstubben aufgeschichtet worden. Dieser Stubbenhaufen biete besonders gute Rückzugsbereiche unter anderem für Füchse. Nach verschiedenen deutschen und niederländischen Untersuchungen würden nachtaktive Beutegreifer für erhebliche Gelegeverluste sorgen. Insbesondere der Rotfuchs dominiere in vielen, wenn auch nicht in allen Gebieten als Gelegeprädator. Die zunehmende Ansiedlung der oben genannten Arten im beantragten Bereich führe zur verstärkten Prädation im direkten Umfeld und damit direkt bzw. indirekt zu schädlichen Einwirkungen und negativen Veränderungen ökologischer Zusammenhänge im Schutzgebiet. Auf den G4. sollte daher eine Bejagung der Beutegreifer, insbesondere des Steinmarders und des Rotfuchses möglich sein.
13Die Bezirksregierung Münster als Obere Naturschutzbehörde brachte in ihrer Stellungnahme vom 00. K. 0000 ebenfalls erhebliche naturschutzfachliche Bedenken gegen die jagdrechtliche Befriedung der Grundstücke Gemarkung M. , G4. vor. Gegen eine Befriedung der außerhalb des Naturschutzgebiets liegenden Flächen Gemarkung M. , G3. wurden keine Bedenken vorgebracht.
14In seiner Stellungnahme vom 0. B3. 0000 teilte der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen mit, dass aus forstlicher Sicht keine Bedenken gegen eine Befriedung der betreffenden Flächen bestünden.
15In seiner Sitzung vom 00. N1. 0000 kam der Jagdbeirat einvernehmlich zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine jagdrechtliche Befriedung nach § 6a BJagdG nicht vorlägen.
16Nach vorheriger Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit (am 00. K1. 0000 zugestelltem) Bescheid vom 00. K1. 0000 ab (Ziffer 1) und setzte für den Erlass des Bescheids eine Gebühr in Höhe von 735 Euro fest (Ziffer 2). Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Der Kläger habe das Vorliegen ethischer Gründe nicht glaubhaft gemacht. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte bzw. objektiven Umstände, die eine fest verankerte Gewissensentscheidung nachvollziehbar machen würden. Der Kläger sei bereits seit 0000 Eigentümer der zu befriedenden Flächen und wohne zudem seit geraumer Zeit in Süddeutschland. Bis zur Antragstellung im P. 0000 habe er zu keinem Zeitpunkt versucht, die Jagdausübung auf seinem Grundstück zu verhindern. Warum erst jetzt Vorbehalte gegen eine Jagdausübung geäußert würden, sei nicht dargelegt. Auslöser des Begehrens des Klägers zu einer jagdrechtlichen Befriedung der Flächen seien ganz offensichtlich Anzeigen der Jagdausübungsberechtigten gegen den Mieter des Klägers. Der Antrag des Klägers ziele nur darauf ab, Probleme seines Mieters mit den Jagdausübungsberechtigten abzuwenden. Zudem seien im Falle einer Befriedung die in § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG genannten Belange „Erhaltung eines artenreichen Wildbestandes“ und „Naturschutz“ gefährdet. Sowohl die Untere Naturschutzbehörde des Beklagten als auch die Bezirksregierung Münster als Obere Naturschutzbehörde hätten darauf hingewiesen, dass sich die Grundstücke Gemarkung M. , G4. innerhalb des Naturschutzgebietes „I. G1. “ befänden und gegen eine Befriedung dieser Grundstücke aus naturschutzfachlicher Sicht erhebliche Bedenken bestünden. Die Gebührenfestsetzung richte sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Für die Bearbeitung des Antrags seien bei der Unteren Jagdbehörde des Beklagten insgesamt 14 Arbeitsstunden der Verwaltung (gehobener Dienst) angefallen. Unter Zugrundelegung der „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ ergebe sich danach ein Aufwand in Höhe von 980 Euro. In Anwendung der Vorschrift des § 15 Abs. 2 GebG NRW sei die Gebühr um ein Viertel auf 735 Euro reduziert worden.
17Der Kläger hat am 00. K2. 0000 Klage erhoben.
18Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Versagungsbescheid vom 00. K1. 0000 sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Der Beklagte verkenne die Reichweite der Darlegung ethischer Gründe. Es reiche aus, dass er – der Kläger – vorgetragen habe, die Tötung von Tieren auf seinem Grund und Boden zutiefst abzulehnen. Dass die Voraussetzungen eines Versagungsgrundes gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG vorlägen, sei nicht ersichtlich. Nur tatsächlich vorgetragene und belegte und bewiesene Tatsachen könnten einen Versagungsgrund begründen. Daran fehle es hier. Eine klare, tatsächliche, belegte und bewiesene Gefahr bestehe nicht. Auch die Kosten seien zu hoch angesetzt; eine Gebühr von 735 Euro sei nicht angemessen.
19Der Kläger beantragt,
20den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheids vom 26. K1. 2018, zugestellt am 29. K1. 2018, die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke in M. Gemarkung M. , G2. zu befrieden,
21hilfsweise, hinsichtlich der G5. die Befriedung zu beschließen mit Ausnahme der Jagd auf sogenannte Prädatoren (sogenannte Beutegreifer).
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Begründung seines Ablehnungsbescheids und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Es sei in dem Antragsverfahren nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Jagdausübung aus ethischen Gründen abgelehnt werde. Es werde bestritten, dass beim Kläger überhaupt ethische Gründe gegen die Jagdausübung vorlägen. Bis zu seiner Antragstellung im P. 0000 habe der Kläger niemals versucht, die Jagdausübung auf seinen Grundflächen zu verhindern oder die Zwangsmitgliedschaft bei der zuständigen Jagdgenossenschaft zu beenden. Zudem seien durch eine Befriedung die in § 6a BJagdG genannten Belange „Erhaltung eines artenreichen Wildbestandes“ und „Naturschutz“ gefährdet. Es handele sich dabei nicht lediglich um abstrakte, sondern um konkrete Gefahren. Der Schutzzweck des vorhandenen Naturschutzgebiets werde konterkariert, wenn sich auf befriedeten Grundflächen zunehmend Prädatoren wie der Fuchs oder der Steinmarder ansiedeln könnten. Grundsätzlich sehe das Bundesjagdgesetz die flächendeckende Bejagung aller Grundflächen vor. Eine Befriedung von einzelnen Flächen führe zu einer Durchbrechung dieses jagdlichen Systems und beeinträchtige die Ziele der Solidargemeinschaft „Jagdgenossenschaft“.
25Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
26Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch förmliche Vernehmung des Klägers als Beteiligter gemäß §§ 96 Abs. 1 Satz 1, 98 VwGO i.V.m. §§ 450 ff. ZPO zu der Frage der Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung ergänzend Bezug genommen.
27Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 00. T. 0000 eine auf den 00. T. 0000 datierte eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung Bezug genommen (vgl. Blatt 77 f. der Gerichtsakte).
28Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
30A. Die zulässige Klage ist unbegründet.
31I. Der Hauptantrag des Klägers ist unbegründet.
32Der Bescheid des Beklagten vom 00. K1. 0000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
33Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Befriedung der streitgegenständlichen Grundstücke in M. (dazu im Einzelnen unter 1.). Die unter Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids erfolgte Gebührenfestsetzung ist ebenfalls rechtmäßig (dazu im Einzelnen unter 2.).
341. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Befriedung der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke in M. , Gemarkung M. , G2. .
35Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus der insofern einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG. Nach dieser Vorschrift sind Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt.
36Die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG liegen vorliegend nicht vor. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt.
37Welche Voraussetzungen im Einzelnen an das Vorliegen ethischer Gründe i.S.v. § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG und deren Glaubhaftmachung zu stellen sind, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise unterschiedlich beurteilt. Das erkennende Gericht folgt insoweit der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (dazu im Einzelnen unter a.). Auch unter Zugrundelegung der Grundsätze des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der an die Glaubhaftmachung ethischer Gründe i.S.v. § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG weniger strenge Anforderungen stellt, ergibt sich im vorliegenden Fall nichts anderes (dazu im Einzelnen unter b.).
38a. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich das erkennende Gericht anschließt, setzt die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen eine tief verankerte persönliche Überzeugung voraus, die ein gewisses Maß an Kraft, Kohärenz und Bedeutung besitzt, einen gewissen Grad von Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit erreicht und daher in einer demokratischen Gesellschaft Achtung verdient. Erforderlich ist insofern eine entsprechende Gewissensentscheidung des Antragstellers. Insofern kann die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Kriegsdienstverweigerung herangezogen werden. Ethische Gründe i. S. v. § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG liegen vor, wenn der Grundstückseigentümer aufgrund einer in sich geschlossenen, individuellen Überzeugung die Jagd an sich ablehnt und diese Ablehnung innerlich als für sich unbedingt verpflichtend empfindet, so dass er die weitere Jagdausübung auf seinem Grundstück nicht ohne ernste Gewissensnot hinnehmen kann.
39Vgl. insofern im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 28. K1. 2018 - 16 A 138/16 -, juris, Rn. 36 ff., und vom 13. E. 2018 - 16 A 1834/16 -, juris, Rn. 50 ff., jeweils m.w.N.
40Die ethischen Gründe sind glaubhaft zu machen. Der Begriff der Glaubhaftmachung, der auch in anderen Normen des Verwaltungsrechts Verwendung findet, beschreibt ein erleichtertes Beweismaß. An die Stelle eines Vollbeweises tritt eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung. Es genügt, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der vorgebrachten Gründe spricht. Die richterliche Überzeugung im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich.
41Vgl. insofern im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 28. K1. 2018 - 16 A 138/16 -, juris, Rn. 55 ff., und vom 13. E. 2018 - 16 A 1834/16 -, juris, Rn. 69 ff., jeweils m.w.N.
42Nach diesen Maßstäben hat der Kläger das Vorliegen ethischer Gründe nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger die Ablehnung der Jagdausübung als für sich bindend und innerlich als für sich unbedingt verpflichtend empfindet bzw. dass die Ablehnung der Jagdausübung ein gewisses Maß an Entschiedenheit, Kohärenz und Wichtigkeit aufweist.
43Zweifel am tatsächlichen Vorliegen ethischer Gründe resultieren schon daher, dass der Kläger seine Behauptung, er lehne die Jagdausübung aus ethischen Gründen ab, trotz mehrfacher Nachfragen seitens des Beklagten erstmalig im Rahmen der mündlichen Verhandlung nähergehend substantiiert hat, ohne nachvollziehbar darlegen zu können, weshalb er die behaupteten ethischen Gründe nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt in substantiierter Form dargelegt hat. Der an die Untere Jagdbehörde des Beklagten gerichtete Antrag vom 00. T. 0000 war äußerst knapp gehalten und darüber hinaus teilweise widersprüchlich. Der Kläger hat insofern ausgeführt, er begründe den beantragten Austritt „mit § 6a Befriedung von Grundstücken aus ethischen Gründen“ und hat des Weiteren angegeben, ihm seien „die ethischen Gründe unter Absatz 1 insbesondere die Erhaltung eines artgerechten und gesunden Wildbestandes, Pflege und Sicherung der Lebensgrundlagen, der Schutz der Land- und Fortwirtschaft übermäßiger Wildschäden, des Naturschutzes [...] sehr wichtig“. Damit hat er diverse Belange benannt, die einer jagdrechtlichen Befriedung trotz Vorliegens ethischer Gründe regelmäßig entgegenstehen (vgl. § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 BJagdG), was auf eine fehlende Tiefgründigkeit der behaupteten ethischen Gründe bzw. eine mangelnde Auseinandersetzung mit der Thematik hindeutet. Eine weitere Substantiierung des Antrags bzw. eine Auflösung dieses Widerspruchs ist im Verwaltungsverfahren trotz mehrfacher entsprechender Aufforderungen und Hinweise seitens des Beklagten (vgl. insofern etwa Seiten 6, 9, 57 f. des Verwaltungsvorgangs) durch den zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretenen Kläger nicht erfolgt. Vielmehr hat der Kläger die behaupteten Gründe und Motive für die Ablehnung der Jagd erstmals im Rahmen der Parteivernehmung in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt. Einen plausiblen Grund dafür, warum diese Darlegung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, vermochte der Kläger auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht zu benennen (Protokoll, Seite 15). Das Vorgehen lässt sich insbesondere auch nicht mit einer etwaig abweichenden Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers erklären. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers war die o.g. Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt, weil er dort – wie er selbst mehrfach betont hat und im Übrigen gerichtsbekannt ist – mehrfach in Fällen der vorliegenden Art aufgetreten ist. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung sowie weiterer einschlägiger Entscheidungen (vgl. nur VG Münster, Urteil vom 30. P. 2015 - 1 K 1488/14 -, juris, Rn. 25 ff.; VG Minden, Urteil vom 3. N1. 2016 - 8 K 1480/15 -, juris, Rn. 29; vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung auch VG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 2021 - 5 A 633/17 -, juris, Rn. 33; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. E. 2019 - 7 A 222/17 -, juris, Rn. 32 ff.) hätte es der anwaltlichen Sorgfalt entsprochen, im Sinne des Mandanten näheren Vortrag anzubringen, zumindest aber nicht zu verhindern. Unabhängig davon konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht erläutern, weshalb er sich im Verwaltungsverfahren zur Begründung seines Antrags fast ausschließlich auf Belange berufen hat, die einer jagdrechtlichen Befriedung entgegenstehen (Protokoll, Seite 16).
44Gegen eine Ablehnung der Jagd durch den Kläger aus ethischen Gründen spricht ferner, dass der Kläger in seiner E-Mail vom 00. T. 0000 an das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen angegeben hat, dass er sich „wegen eines querulantischen Vorkommnisses vom 00. T. 0000 der Jägerschaft 00000 M. “ an das Ministerium wende und „aus dem obigen Grund“ aus der Zwangsmitgliedschaft der Jagdgenossenschaft austreten wolle. Dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehne, hat der Kläger in der betreffenden E-Mail hingegen nicht erwähnt. Der auf der Grundlage dieser Formulierungen und des übrigen Inhalts der E-Mail naheliegenden Vermutung, dass der Befriedungsantrag (ausschließlich) aufgrund von persönlichen Unstimmigkeiten mit den Jagdausübungsberechtigten gestellt wurde, ist der Kläger trotz wiederholter entsprechender Hinweise und Nachfragen seitens des Beklagten im Verwaltungsverfahren (vgl. insofern etwa Seiten 6, 9 57 f. des Verwaltungsvorgangs) nicht ansatzweise durch eine etwaige erläuternde Klarstellung entgegengetreten. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger erstmals im Rahmen der Parteivernehmung zu dieser Frage Stellung genommen. Eine nachvollziehbare Erklärung, in welchem Verhältnis der in der E-Mail vom 00. T. 0000 nachweislich erwähnte Streit mit den Jagdausübungsberechtigten einerseits und die in der Folgezeit vorgetragenen ethischen Gründe andererseits stehen, konnte er jedoch nicht geben. Vielmehr hat er entschieden abgestritten, dass es irgendeine Verbindung zwischen dem Streit mit der örtlichen Jägerschaft und dem Befriedungsantrag gegeben habe (Protokoll, Seite 13). Vor dem Hintergrund, dass er den Streit in der in der E-Mail vom 00. T. 0000 nachweislich und unstreitig als (ausschließlichen) Grund für die beantragte Befriedung benannt hat, vermag dies jedoch nicht zu überzeugen. Soweit der Kläger darüber hinaus ausgeführt hat, die fehlende Verbindung zwischen dem Streit mit den örtlichen Jagdausübungsberechtigten und seinem Befriedungsantrag sei schon dadurch belegt, dass er vor kurzem einen weiteren Befriedungsantrag für von ihm neu erworbene Grundflächen in Lengerich gestellt habe und er die Jagdpächter dieser Flächen gar nicht kenne, vermag dies die aufgeworfene Frage ebenfalls nicht zu beantworten. Da im Falle einer unterbliebenen Befriedung der neu erworbenen Flächen die Annahme ethischer Gründe im vorliegenden Verfahren gemäß § 6a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BJagdG von vorneherein ausgeschlossen wäre, war die Stellung des weiteren Antrags schon aus diesem Grund erforderlich. Dass der Kläger die Jagdausübung tatsächlich aus ethischen Gründen ablehnt, kann jedoch aus der Stellung des weiteren Befriedungsantrags nicht hergeleitet werden.
45Die sich aus den vorstehend genannten Gründen ergebenden Zweifel daran, dass die Ablehnung der Jagd durch den Kläger auf einer ernsthaften und widerspruchsfreien Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen beruht, hat der Kläger auch durch seine erstmals im Rahmen der Parteivernehmung in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Konkretisierung seines Vortrags nicht zerstreut. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger in Ergänzung seines Antrags vom 00. T. 0000 zwar nunmehr zum ersten Mal angegeben, dass er die Jagdausübung aufgrund eines „traumatischen Erlebnisses“ in seiner Kindheit, bei dem ein Jäger auf dem Hof des Klägers eine Katze aus dem fahrenden Auto erschossen habe, ablehne. Der Zeitpunkt, zu dem der Kläger die Erlebnisse seiner Kindheit erstmals vorgetragen hat sowie die Art und Weise ihrer Einführung sprechen dagegen, dass die behaupteten ethischen Gründe tatsächlich vorliegen bzw. den erforderlichen Grad an Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit erreichen. Einen plausiblen Grund dafür, weshalb die im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragenen Tatsachen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt benannt worden sind, vermochte der Kläger nicht zu benennen (s.o.). Darüber hinaus hat der Kläger auch im Rahmen der Parteivernehmung an diversen Stellen den Eindruck vermittelt, dass er die Befriedung seiner Grundflächen maßgeblich aufgrund persönlicher Differenzen mit den Beigeladenen bzw. der örtlichen Jägerschaft begehrt. So hat er etwa an mehreren Stellen die aus seiner Sicht unangemessene Art der Jagdausübung des Jägers B. in den Mittelpunkt seines Vortrags gestellt, seine persönlichen Konflikte mit der örtlichen Jägerschaft thematisiert (vgl. etwa Protokoll, Seite 6) und vorgetragen, dass der Gesetzgeber, der Beklagte sowie die Biologische Station des Kreises Steinfurt als Jagdlobbyisten einseitig die Interessen der Jägerschaft vertreten würden. Innere Gefühle und Gemütszustände, die die Jagdausübung in ihm auslösen und die Hinweis auf einen tiefgreifenden Gewissenskonflikt sein könnten, erwähnte er hingegen allenfalls sehr sporadisch und erst auf mehrfache Nachfrage (Protokoll, Seite 3 f.). Soweit der Kläger seinen Vortrag maßgeblich unter anderem darauf stützt, dass – im Gegensatz zur Vergangenheit – (quasi) keine Tiere mehr auf seinen Grundstücken zu sehen seien, steht dies im Widerspruch zu seiner ebenfalls häufig wiederholten Aussage, es werde auf seinen Grundstücken „gejagt [...] wie die verrückten“. Sofern tatsächlich (nahezu) kein Tierbestand auf den Grundflächen des Klägers vorhanden sein sollte, könnte auch (nahezu) nicht mehr gejagt werden. Darüber hinaus hat der Kläger selbst angegeben, die Jagdausübung nicht ausnahmslos abzulehnen. In den Fällen, in denen durch die Jagd andere Tiere (z.B. Brachvögel oder Kiebitze) geschützt würden, lehne er die Jagd nicht ab (Protokoll, Seite 11 f.). Da die Jagdausübung nicht nur in seltenen Ausnahmefällen dem Schutz anderer Tiere dient bzw. hierzu sogar erforderlich ist (was von dem Beklagten teilweise auch in Bezug auf die vorliegenden Grundflächen in zumindest nachvollziehbarer Weise vorgetragen worden ist), kann von einer umfassenden Ablehnung der Jagdausübung in ihrer Allgemeinheit nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus konnte der Kläger auch auf Nachfrage nicht nachvollziehbar erläutern, weshalb er die „Tötung“ und „Ermordung“ von Lebewesen im Rahmen der Jagdausübung zutiefst ablehnt, zugleich aber selbst (wenn auch in reduziertem Umfang) Fleisch isst (Protokoll, Seite 12 f.).
46Objektive Anzeichen, die die behauptete Einstellung des Klägers nach außen sichtbar werden lassen und die geeignet wären, die aus den genannten Gründen bestehenden Zweifel auszuräumen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Ein Engagement für den Tierschutz kann der Kläger nicht nachweisen. Auch finanzielle Unterstützungsleistungen zugunsten von Tierschutzverbänden o.ä. hat er – abgesehen von den behaupteten, aber nicht belegten Spenden an den Verein „A. B1. “ – nicht vorgenommen. Das Jagdpachtgeld hat er vielmehr über Jahre hinweg vorbehaltlos und offenbar ohne ethische Bedenken angenommen. Einen auf seinen Grundflächen befindlichen Baumbestand hat er auf Wunsch des Pächters der Ackerfläche teilweise entfernen lassen und damit in den Lebensraum der dort lebenden Tiere eingegriffen.
47Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der nach Abschluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Klägers. In Anbetracht der vorstehend benannten Gründe und des Verfahrensablaufs vermögen die darin vorgebrachten Inhalte das Vorliegen ethischer Gründe nicht glaubhaft zu machen. Da der nachgereichte Schriftsatz vom 00. T. 0000 und die beigefügte eidesstattliche Versicherung kein wesentlich neues Vorbringen enthalten, auf das das Gericht seine Entscheidung stützt, hat das Gericht in Ausübung des ihm gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO zustehenden Ermessens davon abgesehen, die mündliche Verhandlung aufgrund der nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten Vorlage der eidesstattlichen Versicherung wiederzueröffnen.
48Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag des Klägers war abzulehnen. Da der Kläger bereits das Vorliegen ethischer Gründe gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG nicht glaubhaft gemacht hat, kommt es auf die Frage des Vorliegens von Versagungsgründen gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 BJagdG nicht mehr an. Die unter Beweis gestellte Tatsache ist daher für die Entscheidung ohne Bedeutung (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog).
49b. Auch unter Zugrundelegung der Grundsätze des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der an die Glaubhaftmachung ethischer Gründe i.S.v. § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG weniger strenge Anforderungen stellt, ergäbe sich im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis.
50Nach Auffassung des Bayerischeren Verwaltungsgerichtshofs ist die Vorschrift des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) dahingehend auszulegen, dass die Bestimmung keine Gewissensprüfung o.ä. fordere. Es genüge, dass die Überzeugungen, auf denen die ethische Jagdgegnerschaft beruhen, einen gewissen Grad von Entschiedenheit, Geschlossenheit (Kohärenz) und Wichtigkeit erreichten und daher in einer demokratischen Gesellschaft Achtung fänden. Weiterhin sei die Vorschrift des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG dahingehend zu verstehen, dass sich aus dem Erfordernis der Glaubhaftmachung – angesichts der grundsätzlichen Zulässigkeit einer ethischen Jagdgegnerschaft – lediglich ergebe, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG erfüllen und darüber hinaus sonstige Anhaltspunkte dafür ausräumen müsse, dass seine Haltung nur oberflächlich, widersprüchlich oder trivial ist.
51Vgl. dazu im Einzelnen etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. N1. 2020 - 19 B 19.1710 -, juris, Rn. 128, 139 ff.
52Auch unter Zugrundelegung der von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angelegten Maßstäbe hat der Kläger im vorliegenden Einzelfall das Vorliegen ethischer Gründe nicht glaubhaft gemacht. Die auf den o.g. Umständen beruhenden erheblichen Anhaltspunkte für die Annahme, dass ethische Gründe i.S.v. § 6a BJagdG vorliegend nicht bzw. jedenfalls nicht mit dem erforderlichen gewissen Grad von Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit gegeben sind, hat der Kläger nicht ausgeräumt. Auf die insofern unter lit. a) genannten Gründe wird Bezug genommen.
532. Die unter Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids erfolgte Gebührenfestsetzung ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Auf die Begründung des angefochtenen Bescheids wird insofern Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Rechtsfehler sind insoweit weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.
54II. Der Hilfsantrag des Klägers ist aus den vorstehend genannten Gründen ebenfalls unbegründet.
55B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil die Beigeladenen keine Anträge gestellt und sich damit nicht dem Prozesskostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO) und das Verfahren auch nicht durch eigenen Tatsachen- oder Rechtsvortrag wesentlich gefördert haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
56C. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Rechtslage im entscheidungserheblichen Umfang geklärt ist. Die genannten Differenzen zwischen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind vorliegend jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz zuzulassen, da das erkennende Gericht seiner Entscheidung die Maßstäbe des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zugrunde gelegt hat.
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