Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 K 1573/07.NW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen eine vom Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, der Firma ..., ergangene Mitgewinnungsentscheidung gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 Bundesberggesetz –BBergG -. Er ist Eigentümer der Grundstücke Flurstück-Nrn. ...1 und ...2 der Gemarkung ... mit 1090 bzw. 720 qm Fläche. Diese liegen im Gebiet des bergrechtlichen Hauptbetriebsplans für das 1. Abbaufeld des Bewilligungsfeldes ...-… der Fa. ... vom 19.04.2004, zuletzt verlängert am 6. Juni 2007. Dort gewinnt inzwischen die Beigeladene als Rechtsnachfolgerin der Firma ... aufgrund einer bergrechtlichen Bewilligung vom 6. November 2000 Gold, indem sie auf Grundstücken, auf die sie die Zugriffsberechtigung hat, den dort unter der Oberfläche lagernden Quarzkies und Quarzsand im Wege des sog. Nassschnitts durch Ausbaggern abbaut. Sie transportiert dann die Ausbeute über Transportbänder und LKW in ihr nahegelegenes Werk, und trennt dort das im Quarzkies in feinen Blättchen oder Flittern enthaltene Gold durch verschiedene mechanische Verfahren von dem Quarzkies.

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Aufgrund einer – noch nicht bestandskräftigen Grundabtretung nach §§ 77 ff. BBergG vom 26. Februar 2007 und gleichzeitiger sofort vollziehbarer vorzeitiger Besitzeinweisung ist die Beigeladene berechtigt, auch die Grundstücke des Klägers zur Goldgewinnung zu nutzen. Ein dagegen angestrengtes vorläufiges Rechtsschutzverfahren blieb erfolglos (Beschluss des VG Neustadt vom 15. Juni 2007, 5 L 634/07.NW, bestätigt durch Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 16. Juli 2007, 1 B 10635/07.OVG). Die Anfechtungsklage gegen den Grundabtretungsbeschluss (5 K 384/07.NW) ruht wegen eines derzeit beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz anhängigen Parallelverfahrens (Az. des VG Neustadt: 5 K 409/07.NW, Urt. vom 17.12. 2007).

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Auf Antrag der Firma ... entschied das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz mit Bescheid vom 14. Februar 2007, dass im Bewilligungsfeld .../…, soweit ein Hauptbetriebsplan für die Gewinnung von Gold zugelassen ist, die Gewinnung von Gold aus bergtechnischen Gründen nur gemeinschaftlich mit Quarz möglich ist. Diese Entscheidung beruht auf einem Gutachten des Prof. Dr. Ing. ..., in dem ausgeführt wird, dass das Gold erst durch mehrere Aufbereitungsschritte vom Quarzsand, mit dem es vermischt sei, getrennt werden könne.

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Dem Kläger wurde diese Entscheidung formlos bekannt gegeben. Hiergegen legte er am 22. März 2007 Widerspruch ein, den er am 7. September 2007 damit begründete, es handele sich um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der ihn belaste. Er verliere durch die Mitgewinnungsentscheidung die Möglichkeit, die in seinen Grundstücken liegenden grundeigenen Bodenschätze selbst zu gewinnen. Diese Befugnis habe er nicht schon allein durch die bergrechtliche Bewilligung gegenüber der Firma ... verloren; andernfalls hätte das Bundesberggesetz in § 42 nicht noch eine zusätzliche Mitgewinnungsentscheidung für erforderlich gehalten. Das OVG Rheinland-Pfalz habe im Beschluss vom 16. Juli 2007 ausgeführt, ein Interessenausgleich zwischen den Interessen der ... und des Klägers bezüglich der grundeigenen Bodenschätze habe nicht im Grundabtretungsverfahren, sondern im Rahmen der behördlichen Entscheidung über die Mitgewinnung zu erfolgen. Dies sei so zu verstehen, dass die Bergbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 42 BBergG gleichzeitig von Amts wegen auch eine behördliche Entscheidung über die Höhe der von der Gewinnungsberechtigten an ihn zu zahlenden Mitgewinnungsentschädigung zu treffen habe. Das Oberverwaltungsgericht gehe von einer parallelen Betrachtung zwischen Grundabtretung und Mitgewinnungsentscheidung und einer Situation wie bei der Zulegung aus, nämlich dass es zur Wahrung der Eigentümerinteressen geboten sei, in all diesen Fällen zeitgleich eine behördliche Entscheidung über die Entschädigung und deren Höhe zu treffen, wie dies im Grundabtretungsbescheid auch geschehen sei. Erst wenn der betroffene Grundeigentümer mit der von der Behörde festgesetzten Mitgewinnungsentschädigung nicht einverstanden sei, könne er sie, was die Höhe angehe, wie bei der Grundabtretung durch das Zivilgericht überprüfen lassen. Da eine solche Entscheidung im angefochtenen Mitgewinnungsbescheid nicht getroffen sei, sei dieser rechtswidrig und aufzuheben.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2007 wies das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Widerspruch sei schon unzulässig. Es handle sich nämlich nicht um einen drittbelastenden Verwaltungsakt, sondern um einen feststellenden Verwaltungsakt, dem keine rechtsgestaltende Wirkung zukomme. Er diene einer sinnvollen und ungehinderten Ausübung des durch die bestandskräftige Bewilligung bereits begründeten Gewinnungsrechts des Abbauunternehmens. Andererseits bezwecke er den Schutz der vom Abbau betroffenen Grundeigentümer gegen etwaige Übergriffe des Gewinnungsberechtigten. Durch die bestandskräftige Mitgewinnungsentscheidung erhalte der Eigentümer das private Recht zur Herausgabe der mitgewonnenen Bodenschätze gemäß § 42 Abs. 2 BBergG, somit werde seine Rechtsstellung letztlich sogar dadurch verbessert. Die zwischen dem Kläger und der Firma ... streitigen Fragen hinsichtlich der Herausgabe des mitgewonnenen Materials bzw. entsprechender Ausgleichsleistungen seien nicht Gegenstand der durch den Widerspruch angefochtenen Entscheidung. Solche Ansprüche seien privatrechtlicher Natur und daher vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Durch die bloße Feststellung des Erfordernisses der gemeinsamen Gewinnung von Gold und Quarz werde nicht in das Eigentumsrecht am Grund und Boden eingegriffen. Die Mitgewinnungsentscheidung konkretisiere lediglich die bestehende Bewilligung in fachlicher Hinsicht. Der Grundeigentümer bleibe bis zur Trennung des Bodenschatzes vom Grundstück dessen Eigentümer und de jure auch Inhaber des Gewinnungsrechts am grundeigenen Bodenschatz gemäß § 954 BGB. Der Bewilligungsinhaber erhalte dadurch nur das ausschließliche Aneignungsrecht am Gold und am mitzugewinnenden Sand. Erst durch die faktische Aneignung träten kraft Gesetzes zivilrechtliche Rechtsfolgen ein, nämlich der Eigentumserwerb durch den Bewilligungsinhaber und entsprechende Gegenansprüche des Grundeigentümers. Der in § 42 BBergG geregelte Ausgleich in Form einer begrenzten Herausgabepflicht des Abbauunternehmens oder eines Geldausgleichsanspruchs des Grundeigentümers sei somit ebenfalls zivilrechtlicher Natur. Eine Befugnis der Bergbehörde oder gar eine Verpflichtung, entsprechende Regelungen im Rahmen der Mitgewinnungsentscheidung zu treffen, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Selbst wenn eine solche Befugnis bestünde, wäre die Festsetzung als eigenständiges Verfahren zu führen. Insofern könnte allenfalls ein Anspruch auf Bescheidung bestehen.

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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids hat der Kläger am 14.12.2007 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren und den Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 16.07.2007 im Verfahren 1 B 10635/07.OVG Bezug. Es sei zu erwarten, dass das OVG entscheiden werde, eine entsprechende Ausgleichsentscheidung müsse in der Mitgewinnungsentscheidung getroffen werden. Dies sei auch sinnvoll angesichts dessen, dass die Bergbehörde Einsichtsmöglichkeiten in den Betrieb der Beigeladenen und auch behördliche Befugnisse zur Vorlage bestimmter Unterlagen habe, die es ermöglichten, die Ausgleichsforderung der Höhe nach zu bestimmen. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über den Ausgleich sei ebenfalls § 42 Abs. 1 BBergG. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes spreche nicht gegen diese Ansicht. Das ABG habe nur einen Herausgabeanspruch für Mineralien, nicht jedoch einen Ausgleichsanspruch vorgesehen gehabt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger schließlich geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Mitgewinnungsentscheidung deshalb nicht vorlägen, weil das Gold nur in sehr geringer Menge in dem Quarzkies enthalten sei, so dass ein Mit-Gewinnen schon begrifflich nicht in Betracht komme.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 14.02.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 12.11.2007 aufzuheben,

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hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung seiner Bescheide vom 14.02.2007 und vom 12.11.2007 den dem Kläger nach § 42 Abs. 3 BBergG zu gewährenden Ausgleich für die Mitgewinnung festzu-setzen.

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Der Beklagte, seit 01.01.2008 vertreten durch das Landesamt für Geologie und Bergbau in Mainz, beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist zunächst auf die Gründe des Widerspruchsbescheids und führt ergänzend aus, die vom Kläger zitierte Passage im Beschluss des OVG Koblenz könne nicht in dieser Weise interpretiert werden; das OVG werde wohl daran auch nicht festhalten. Zutreffend seien vielmehr die Ausführungen im Urteil des VG Neustadt vom 17.12.2007 (5 K 409/07.NW). Danach könne nämlich der von einer Grundabtretung Betroffene für die von ihm bergrechtlich verlangten Opfer entweder im Rahmen des Entschädigungsanspruchs gemäß §§ 84, 85 BBergG einen Ausgleich erlangen oder aber auf der Grundlage der § 42 Abs. 2 und Abs. 3 BBergG; der Ausgleichsanspruch für die Verwertung des Quarzkieses sei danach im Rahmen des § 144 BBergG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Der Rechtsauffassung des Klägers stünden Wortlaut und Systematik des § 42 BBergG entgegen. In § 42 Abs. 2 Satz 2 BBergG sei primär ein Anspruch auf Herausgabe des von der Mitgewinnung Betroffenen – des sog. anderen Berechtigten – gegen den Gewinnungsberechtigten vorgesehen, um so einen Interessenausgleich zu ermöglichen. Danach müsse der Gewinnungsberechtigte selbst dem anderen Berechtigten die mitgewonnenen Bodenschätze anbieten und auf Verlangen herausgeben. In § 42 Abs. 3 BBergG konstituiere das Gesetz alternativ zur Herausgabe einen Anspruch des anderen Berechtigten gegen den Gewinnungsberechtigten auf Ausgleich in Geld, wenn ersterem die Übernahme der Bodenschätze nicht zumutbar sei. In beiden Alternativen sei eine behördliche Entscheidung weder vorgesehen noch erforderlich. Auch die Entstehungsgeschichte des § 42 BBergG spreche gegen die Ansicht des Klägers.

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Die Beigeladene – im Verlauf des Verfahrens im Wege des Parteiwechsels in den Prozess eingetreten – beantragt ebenfalls,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Klage bereits für unzulässig, weil der geltend gemachte Anspruch eindeutig zivilrechtlicher Natur sei. Außerdem sehe § 144 BBergG den ordentlichen Rechtsweg einheitlich für alle Vorschriften des Gesetzes vor, die sich mit Entschädigungs- oder Ausgleichsfragen befassten. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen des Beklagten seien rechtmäßig. Die Mitgewinnungsentscheidung beschränke sich allein auf die Feststellung, dass die bergfreien Bodenschätze aus bergtechnischen Gründen nur gemeinschaftlich mit den mitzugewinnenden grundeigenen Bodenschätzen gewonnen werden könnten. Ein Anspruch auf Ergänzung dieser Bescheide hinsichtlich eines nach § 42 Abs. 3 BBergG zu gewährenden Ausgleichs bestehe nicht. Zu solchen Festsetzungen sei der Beklagte mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht befugt. Vielmehr sei über diese Fragen in einem gesonderten – zivilrechtlichen – Verfahren zu entscheiden. Die angegriffene Mitgewinnungsentscheidung sei außerdem bereits im März 2007 bestandskräftig geworden, weil die Beigeladene als alleiniger Adressat sie nicht angefochten habe. Da des Weiteren nach § 42 Abs. 3 BBergG die dort vorgesehene Ausgleichsmöglichkeit an das Bestehen einer Herausgabepflicht des Bergbauunternehmens geknüpft sei, seien deren Voraussetzungen vorab abzuklären, insbesondere auch die Frist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 BBergG. Daher könne die Behörde keinesfalls zeitgleich auch eine Entscheidung über Herausgabe oder Ausgleichszahlung treffen. Die Ansprüche des Klägers gegenüber der Beigeladenen seien vor den Zivilgerichten geltend zu machen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Verwaltungsakten und die Niederschrift vom 26. August 2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Anfechtungsklage im Verwaltungsrechtsweg zulässig. Sie richtet sich gegen die als Verwaltungsakt ergangene Mitgewinnungserlaubnis vom 14. Februar 2007, mit der die zuständige Bergbehörde auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen gem. § 42 BBergG entschieden hat, dass im Bereich des zugelassenen Hauptbetriebsplan die Gewinnung von Gold aus bergtechnischen Gründen nur gemeinsam mit Quarz möglich sei.

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Es fehlt dem Kläger auch nicht an der Klagebefugnis, denn eine mögliche Verletzung seiner Rechte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO besteht zumindest darin, dass seine Zugriffsmöglichkeit auf die grundeigenen Bodenschätze in seinen Grundstücken ohne die Mitgewinnungsentscheidung günstiger wäre. Die Mitgewinnungserlaubnis ist zwar als Feststellung einer tatsächlichen Gegebenheit – der notwendig gemeinsamen Gewinnung verschiedener Bodenschätze – formuliert. Daraus ergeben sich jedoch unmittelbar Rechtswirkungen, die auch den Kläger als Eigentümer eines in dem Gebiet des Hauptbetriebsplans liegenden Grundstücks betreffen. Das zunächst durch die bergrechtliche Bewilligung gem. § 8 BBergG noch ganz allgemein begründete Recht des Unternehmers, andere Bodenschätze mitzugewinnen, wird konkretisiert, sowohl was die weiteren Bodenschätze angeht, die mitgewonnen werden, als auch hinsichtlich des Gebiets, in dem solche Gewinnung und Mitgewinnung stattfindet. In der Folge sind die Eigentümer der vom Abbau betroffenen Grundstücke, in denen – außer dem bergfreien Bodenschatz Gold – auch der mitzugewinnende grundeigene Bodenschatz Quarz enthalten ist, jetzt auf die Möglichkeiten beschränkt, die § 42 BBergG insoweit für sie als sog. andere Berechtigte vorsieht.

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Die Mitgewinnungsentscheidung ist auch nicht etwa schon bestandskräftig geworden. Zwar war sie an die Beigeladene bzw. deren Rechtsvorgängerin gerichtet, die sie nicht angefochten hat. Es handelt sich dabei aber wegen der vorstehend beschriebenen Folgen für die betroffenen Eigentümer um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung, der deshalb auch von den Drittbetroffenen wie hier dem Kläger angefochten werden kann. Mangels Zustellung an ihn lief auch die Widerspruchsfrist des § 70 VwGO nicht, so dass der Widerspruch am 22. März 2007 noch zulässig erhoben werden konnte.

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Die Klage ist jedoch sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.

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Zunächst liegen die nach § 42 Abs. 1 BBergG erforderlichen Voraussetzungen für die in dem Verwaltungsakt vom 14. Februar 2007 getroffene Mitgewinnungsentscheidung vor. Nach § 42 Abs. 1 BBergG hat der Gewinnungsberechtigte bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze das Recht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschätze mitzugewinnen, soweit sie nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Gründen nur gemeinschaftlich gewonnen werden können. Aufgrund des Gutachtens des Prof. Dr. Ing. ..., das insoweit vom Kläger auch nicht infrage gestellt wird, steht außer Zweifel, dass der bergfreie Bodenschatz Gold, zu dessen Abbau die Beigeladene - aufgrund der bergrechtlichen Bewilligung vom 6. November 2000 in Verbindung mit dem am 19. April 2004 zugelassenen und inzwischen verlängerten Hauptbetriebsplan - berechtigt ist, aus bergtechnischen Gründen nur so erfolgen kann, dass das gesamte Quarzkiesmaterial im Nassschnitt ausgebaggert wird, weil das darin in feinen Blättchen und Flittern enthaltene Gold erst in weiteren Arbeitsgängen im Werk der Beigeladenen heraussortiert werden kann.

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Es handelt sich hierbei auch begrifflich um eine Mitgewinnung. Das Berggesetz stellt nämlich nicht darauf ab, welche Mengenverhältnisse zwischen dem aufgrund der Bewilligung abbaubaren Bodenschatz und einem anderen, von dieser Bewilligung nicht originär umfassten Bodenschatz bestehen. Der Begriff „Mit-Gewinnung“ ist nur als Kurzbezeichnung für „gemeinschaftliche Gewinnung“ zu verstehen. Es dürfte auch generell nicht außergewöhnlich sein, dass wertvollere Mineralien in weniger wertvollen anderen Mineralienvorkommen in wesentlich geringeren Mengen enthalten oder mit ihnen vermischt sind. Es mag sein, dass eine Mitgewinnungsentscheidung dann nicht erforderlich ist, wenn das Mineral, auf das sich die Gewinnungsberechtigung bezieht, Spuren oder ganz geringe Mengen eines anderen Minerals enthält, weil man diese unter Umständen als Bestandteil des Hauptminerals ansehen kann (so Boldt/Weller, § 42 BBergG Rn. 5). Hier liegt jedoch der umgekehrte Fall vor. Das „Hauptmineral“ ist hier aufgrund der mit der die Bewilligung gewährten Gewinnungsberechtigung das Gold, das schon aufgrund seiner Eigenschaft als bergfreier Bodenschatz (§ 3 Abs. 3 BBergG) nicht Bestandteil des grundeigenen Bodenschatzes Quarzkies sein kann (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BBergG).

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Das Gericht hat im Übrigen auch keine Zweifel, dass die Beigeladene die Goldgewinnung ernsthaft betreibt. Hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts im zwischen den Beteiligten geführten vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Grundabtretung verwiesen, die das Gericht im Urteil vom 17.12.2007 in der Parallelsache 5 K 409/07.NW nochmals bestätigt und vertieft hat.

24

Die Mitgewinnungsentscheidung ist hier insbesondere nicht deshalb rechtswidrig, weil darin keine Ausgleichsleistung zugunsten des Klägers festgesetzt worden ist. Eine solche behördliche Festsetzung kann im Rahmen von § 42 BBergG nicht verlangt werden.

25

Dagegen spricht zunächst schon der verfahrensmäßige Ablauf, wie er in § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 BBergG geregelt ist. Gem. § 42 Abs. 3 BBergG kann der jeweils andere Berechtigte – hier der Kläger –, wenn ihm die Übernahme herauszugebender (mitgewonnener grundeigener) Bodenschätze nicht zumutbar ist, für diese Bodenschätze von dem Gewinnungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, soweit der Gewinnungsberechtigte die Bodenschätze verwerten kann. Die Aufwendungen für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung sowie eine für die Gewinnung zu zahlende Förderabgabe sind anzurechnen. Als Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch muss es dem anderen Berechtigten also unzumutbar sein, den ihm grundsätzlich nach § 42 Abs. 2 BBergG zustehenden Herausgabeanspruch zu realisieren. Ob dies der Fall ist, stellt sich aber zwangsläufig erst nach Erlass der Mitgewinnungsentscheidung nach § 42 Abs. 1 BBergG heraus. Zunächst muss nämlich der Gewinnungsberechtigte den anderen Berechtigten von der Mitgewinnungsentscheidung unverzüglich in Kenntnis setzen (Abs 1 Satz 2); dann muss sich der andere Berechtigte innerhalb der Zwei-Monatsfrist des Abs. 2 Satz 2, die erst ab Kenntnisnahme läuft, entschließen, ob er die Herausgabe verlangt. Ist das nicht der Fall, dann darf - oder muss - der Gewinnungsberechtigte die mitgewonnenen Bodenschätze behalten und kann sie verwerten. Erst dann kann ein etwaiger Ausgleichsanspruch zum Tragen kommen, so dass auch erst dann die Möglichkeit besteht, dessen Voraussetzungen zu prüfen. Betrifft die Mitgewinnungsentscheidung eine Vielzahl von Drittbetroffenen, kann sich dieser Ablauf auch zeitlich unterschiedlich darstellen. Daraus folgt schon, dass die Bergbehörde bei Erlass der Mitgewinnungsentscheidung nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBergG eine Entscheidung zum Ausgleichsanspruch, auch dem Grunde nach, noch nicht treffen kann. Schon aus diesem Grunde kann der Anfechtungsantrag des Klägers keinen Erfolg haben.

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Der Kläger hat jedoch auch keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, unter Abänderung der ergangenen Bescheide zusätzlich die begehrte Entscheidung über den Ausgleichsanspruch zu treffen. Sein darauf gerichteter Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Zwar hat der Kläger - nach seinen unbestrittenen Angaben in der mündlichen Verhandlung nämlich mit Schreiben vom 14. März 2007 - schon frühzeitig gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mitgeteilt, dass er einen Geldausgleichsanspruch geltend mache. Darin lag jedenfalls inzident die Aussage, dass eine Herausgabe nicht verlangt werde. Dem entspricht – insoweit auch aktenkundig –, dass der Kläger gegenüber dem Oberbergamt am 10. April 2007 die Festsetzung einer „Entschädigung für die grundeigenen Bodenschätze“ jedenfalls für den Fall der Anordnung des Sofortvollzugs der Mitgewinnungsentscheidung beantragt hat.

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Es mag auch naheliegen, dass die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 BBergG hier vorliegen, dass dem Kläger als Privatmann also die Übernahme herauszugebender Bodenschätze nicht zumutbar ist, weil ihm eine sinnvolle Verwertung vieler Tonnen vom Goldgehalt befreiten Quarzkieses wohl nicht möglich sein dürfte.

28

Ob und in welcher Höhe ein solcher Ausgleichsanspruch besteht, hat die Bergbehörde jedoch weder im Zusammenhang mit der Mitgewinnungsentscheidung noch überhaupt festzustellen. Nach Auffassung des Gerichts, die insofern mit der Rechtsauffassung des Beklagten und der Beigeladenen übereinstimmt, besteht hierzu nicht nur keine Verpflichtung, sondern auch keine Befugnis der Bergbehörde. Weder in § 42 BBergG, wo eine entsprechende Vorschrift am ehesten zu erwarten wäre, noch an anderer Stelle des Gesetzes findet sich dazu eine Regelung. Da das Berggesetz in anderem Zusammenhang jedoch durchaus solche Folgeentscheidungen regelt, lässt sich schon daraus der Schluss ziehen, dass eine solche Entscheidung vom Gesetzgeber nicht gewollt war.

29

Die Pflicht zur gleichzeitigen Festsetzung von Geldleistungen sieht das BBergG regelmäßig vor, soweit es sich um echte Entschädigungsleistungen handelt (z.B. § 37 Abs. 1 Satz 2, § 84 Abs. 4 Satz 1, § 88 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz, § 89 Abs. 2 BBergG). Teilweise wird die Verpflichtung zu einer behördlichen Entscheidung auch nur für den Fall statuiert, dass eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande kommt (z.B. in § 98 Abs. 1 Satz 2, § 102 Abs. 2, § 109 Abs. 4 BBergG). § 42 BBergG sieht hingegen behördliche Entscheidungen nur für die Feststellung nach Abs. 1 sowie für den Fall vor, dass die - in Abs. 2 Satz 4 und 5 geregelte - Trennung der Bodenschätze nicht möglich oder nicht zumutbar ist (§ 42 Abs. 4 BBergG). Diese Konstellation besteht im vorliegenden Fall jedoch nicht, denn das Gold kann die Beigeladene nur verwerten, wenn sie es in ihrem Aufbereitungswerk vom Quarzkies trennt, wie es auch tatsächlich geschieht.

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Auch aus der Entstehungsgeschichte des Ausgleichsanspruchs nach § 42 Abs. 3 BBergG lässt sich keine darauf bezogene Feststellungsbefugnis oder Feststellungspflicht der Bergbehörde herleiten. Das vor dem – am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen - Bundesberggesetz geltende Allgemeine Berggesetz für die preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 - ABG – hatte in § 57 im Falle der von dem Betrieb des Bergwerks mitgewonnenen nicht verleihbaren (d.h. nach heutigem Sprachgebrauch nicht bergfreien) sog. Eigentümermineralien lediglich einen Herausgabeanspruch des Grundeigentümers vorgesehen. Dies war auch im ursprünglichen Gesetzentwurf zum Bundesberggesetz – damals noch in § 41 des Entwurfs - zunächst so vorgesehen. Auf Vorschlag des Ausschusses für Wirtschaft wurde dann jedoch in § 41 Abs. 2a des Entwurfs ein wörtlich dem heutigen § 42 Abs. 3 BBergG entsprechender Absatz eingefügt. Zur Begründung wurde ausgeführt: „ Wie das geltende Recht regelt der Regierungsentwurf den Fall eines Verzichts auf die Herausgabe mitgewonnener Bodenschätze gegen angemessene Entschädigung nicht. Als Motiv hierfür kommt in Betracht, daß die Mitgewinnung nur aus zwingenden Gründen zulässig ist, vom Unternehmer also „unfreiwillig“ vorgenommen wird. Der Ausschuß ist jedoch der Auffassung, daß es durchaus Fälle gibt, in denen der Grundeigentümer, der ebenfalls „unfreiwillig“ vor eine solche Situation gestellt wird, für die herauszugebenden Bodenschätze keine Verwendung hat. Er hält eine Lösung dieses Konflikts für erforderlich. Der vorgeschlagene Abs. 2 a trägt der Interessenkollision ausreichend Rechnung.“ (BT-Drucksache 8/3965, S. 136).

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Weitere Vorschriften, etwa zum Verfahren oder zur Bemessung dieses Ausgleichsanspruchs, der durch anzurechnende Aufwendungen des Gewinnungsberechtigten beschränkt ist, sind nicht getroffen worden. Einzig § 144 BBergG, wonach für Rechtsstreitigkeiten über Entschädigungen der ordentliche Rechtsweg gegeben ist, bestimmt in Abs. 4 Satz 2 - nachdem zuvor in Satz 1 für Entschädigungsansprüche festgelegt ist, dass der Rechtsstreit zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Entschädigungsverpflichteten zu führen ist - : „Dies gilt sinngemäß, wenn der Rechtsstreit eine Ausgleichszahlung betrifft“. Auch daraus lässt sich nicht entnehmen, dass eine vorhergehende Verpflichtung der Bergbehörde zu einer eigenen hoheitlichen Entscheidung über die Ausgleichszahlung bestünde. Vielmehr wird hier der Charakter der Ausgleichszahlung als zivilrechtlicher Anspruch deutlich.

32

Die Äußerungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in dessen Beschluss vom 16. Juli 2007 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 1 B 10635/07 betreffend die Grundabtretung und vorläufige Besitzeinweisung hinsichtlich der Grundstücke des Klägers sind nach Auffassung der erkennenden Kammer zur Stützung der Rechtsauffassung des Klägers nicht geeignet. Es heißt dort im Zusammenhang mit der Frage der Angemessenheit des Angebots gem. § 79 Abs. 2 BBergG :“ .. kann ….der Wert der grundeigenen Bodenschätze nicht berücksichtigt werden. Das angemessene Angebot muss dem Verkehrswert des Grundstücks entsprechen, wobei gemäß § 84 Abs. 2 BBergG….eine Entschädigung nur für den durch die Grundabtretung eintretenden Rechtsverlust….zu leisten ist. ….Da aber, wie vorstehend ausgeführt, die Grundabtretung lediglich die Nutzung der Oberfläche, nicht aber die Gewinnung von Quarz und die Begründung des Eigentums daran gestattet, bewirkt die Grundabtretung insoweit keinen Rechtsverlust und auch keine anderen Vermögensnachteile. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, wie ein angemessener Ausgleich der Interessen des Antragstellers und der Beigeladenen hinsichtlich der Gewinnung des grundeigenen Bodenschatzes Quarz zu finden ist, muss im Rahmen der nach Lage der Akten noch nicht bestandskräftig erfolgten Entscheidung der Antragsgegnerin über die Mitgewinnung beantwortet werden“ (S. 4 unten, 5 oben des Beschlussumdrucks). Dieser Satz ist im Kontext der OVG-Entscheidung ein bloßes obiter dictum; das Gericht hatte keine Veranlassung, sich mit den im Zusammenhang damit auftretenden Rechtsfragen näher zu beschäftigen. Demgemäß nennt es keine Vorschrift und spricht auch nur allgemein von „Interessenausgleich“. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass das Oberverwaltungsgericht bei konkreter Befassung mit der Systematik des § 42 BBergG und unter Berücksichtigung von § 144 BBergG den zitierten Satz in dieser Form wiederholen würde. Jedenfalls könnte sich das erkennende Gericht dem aus den vorstehend angeführten Gründen nicht anschließen.

33

Darin, dass dem Kläger eine hoheitliche Entscheidung über seinen etwaigen Ausgleichsanspruch versagt bleibt, liegt auch kein Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 14 Grundgesetz. Der in § 42 Abs. 3 BBergG geregelte Ausgleichsanspruch ist seiner Natur nach ein zivilrechtlicher Anspruch, denn er ist Surrogat für den seinerseits unzweifelhaft als zivilrechtlich zu charakterisierenden Herausgabeanspruch gegenüber dem Gewinnungsberechtigten nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BBergG (vgl. zum entsprechenden Herausgabeanspruch nach § 57 ABG: BGH, Urteil vom 13. Mai 1955, ZfB 96 (1955), S. 298, 301 m. w. Nachw. zur Literatur – obligatorischer Anspruch – und Dietzsch, Die Mitgewinnung beibrechender Mineralien, ZfB 107 (1966), S. 404 ff.). Der Kläger wird hier also keineswegs rechtlos gestellt, wenn eine Entscheidung durch Verwaltungsakt nicht getroffen wird. Vielmehr kann er seinen Ausgleichsanspruch, dessen Charakter entsprechend und insofern nicht anders als bei anderen zivilrechtlichen Ansprüchen zwischen Privatrechtssubjekten, zivilrechtlich geltend machen und vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit einklagen, wie sich auch aus dem oben bereits erwähnten § 144 BBergG eindeutig ergibt. Die zuständigen Zivilgerichte können mit Hilfe von Sachverständigen sowohl die allgemeinen Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs als auch dessen Höhe feststellen, wie sie dies in den ihnen zugewiesenen „echten“ Entschädigungsfällen ebenfalls tun. Dass damit unter Umständen höhere Anforderungen an die Substantiierung der Anspruchsvoraussetzungen und auch andere Beweislastrisiken seitens des Klägers verbunden sein mögen als in einem Verwaltungsprozess, stellt keine Grundrechtsverletzung dar, sondern ist die gewöhnliche Folge dessen, dass es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt. Im Übrigen wäre in jedem Fall, auch wenn der Ausgleich von der Behörde festgesetzt werden könnte, gem. § 144 BBergG der Streit um dessen Höhe vor dem Zivilgericht zu führen. Das Gericht kann daher der Auffassung des Klägers nicht nähertreten, § 42 BBergG sei verfassungswidrig, weil dort unterlassen wurde, eine hoheitliche Entscheidung über den Ausgleichsanspruch vorzusehen.

34

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Kostentragungspflicht des Klägers erstreckt sich auch auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Dies entspricht der Billigkeit, weil die Beigeladene mit ihrer Antragstellung selbst ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gem. §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 142 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

36

Beschluss

37

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt (§§ 52, 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 63 Abs. 2 GKG). Da der Kläger den hilfsweise geltend gemachten Verpflichtungsantrag auf Festsetzung eines Geldausgleichs nicht beziffert hat und es derzeit an verlässlichen Bewertungsgrundlagen fehlt, hat die Kammer insoweit eine überschlägige Schätzung vorgenommen.

38

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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