Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 446/10.NW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Widerspruchbescheids aufgrund fehlender Sachentscheidungsbefugnis infolge seiner Erledigungserklärung im Widerspruchsverfahren.
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Der Kläger betreibt seit Juni 2007 in A-Dorf zusammen mit seiner Ehefrau das Gewerbe „Ferien- und Gästehaus“, in dessen Rahmen er Ferienwohnungen ganzjährig vermietet. Mit Bescheid vom 01. Februar 2010 zog ihn der Beklagte zum Jahresbeitrag für Kleingewerbemüll in Höhe von 52,20 € heran. Dagegen legte der Kläger am 08. Februar 2010 Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf frühere Schreiben. Vorangehend hatte der Kläger auch gegen den Gebührenbescheid vom 29. Januar 2009 für das Jahr 2009 Widerspruch eingelegt und geltend gemacht, nicht gewerbliche Vermieter von Ferienunterkünften müssten keine zusätzlichen Müllgebühren entrichten. Darin liege eine Ungleichbehandlung und führe bei der nicht gewerblichen Konkurrenz zu einem Gewinnvorteil. Zudem benötige er keine zusätzliche Hausmülltonne. Das Widerspruchsverfahren aus dem Jahre 2009 veranlasste den Beklagten, seine Gebührenregelung zu überdenken und dahingehend zu ändern, dass seit Januar 2010 alle dem Beklagten bekannten Ferienwohnungsanbieter gebührenrechtlich herangezogen werden. Eine Ausnahme wird nur in den Fällen zugelassen, bei denen aufgrund einer geringfügigen Gewinnerzielung von einer gewerblichen Tätigkeit nicht ausgegangen werden kann. Im Anschluss an diese Änderung hob der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den vom Kläger angefochtenen Gebührenbescheid vom 29. Januar 2009 mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2010 wegen Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Vermietern von Ferienunterkünften auf. Durch „Änderungsbescheid“ vom 08. März 2010 wurden die vom Kläger bereits 2009 beglichenen Abfallgebühren von 26,10 € mit dem 1. Zahlungstermin der Abfallgebühr 2010 verrechnet, so dass eine Restgebühr von 26,10 € fällig am 15. September 2010 verbleibt.
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Den Widerspruch vom 08. Februar 2010 gegen den Gebührenbescheid vom 01. Februar 2010 für das Jahr 2010 leitete die Fachabteilung des Beklagten an den Kreisrechtsausschuss weiter. Dieser setzte mit Schreiben vom 05. März 2010 einen Termin für die mündliche Verhandlung auf den 23. März 2010 fest, und wies darauf hin, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Unter Bezugnahme auf die Ladung antwortete der Kläger mit Schreiben vom 09. März 2010 gegenüber dem Kreisrechtsausschuss, der Widerspruch vom 08. Februar 2010 sei einer von mehreren aufgrund der ausbleibenden Entscheidung ihres (seiner Frau und seines) ersten Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid vom 29. Januar 2009 gewesen. Mit der Widerspruchsbescheidung vom 26. Februar 2010 sei diese Sache nunmehr für sie erledigt. Der Bescheid vom 08. Februar 2010 sei durch die Kreisverwaltung selbst durch den Bescheid am 08. März 2010 aufgehoben worden, wodurch ihrem Widerspruch automatisch entsprochen worden sei. Sie sähen von daher keine Veranlassung, der Ladung zu folgen.
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Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. März 2010, zu der weder der Kläger noch ein Vertreter der Fachabteilung des Beklagten erschien, den Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 01. Februar 2010 mit Widerspruchsbescheid vom 06. April 2010 zurück. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, dass sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2 Krw-/AbfG i.V.m. 3 Abs. 1, Abs. 2, 12 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 der Abfallsatzung des Donnersbergkreises eine Gebührenpflicht ergebe. Der Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung trage nicht, da seit Januar 2010 alle der Beklagten bekannten Ferienwohnungsanbieter gebührenrechtlich herangezogen würden.
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Der Kläger hat gegen den Widerspruchbescheid vom 06. April 2010 am 04. Mai 2010 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass der Widerspruchsbescheid aus formalen Gründen aufzuheben sei, da der Kreisrechtsausschuss wegen der Erledigungserklärung nicht mehr in der Sache hätte entscheiden dürfen. Vielmehr hätte der Kreisrechtsausschuss nur noch eine Kostenentscheidung treffen dürfen. Da die Ausgangsbehörde im Parallelverfahren für das Jahr 2009 das Gleichheitsgebot nun eingehalten habe, sei die weitere Durchführung des Widerspruchverfahrens sinnlos geworden. Selbst wenn man objektiv eine Erledigung nicht annähme, hätte seine, des Klägers, Erklärung als juristischer Laie in eine Rücknahme des Widerspruchs umgedeutet werden müssen. Denn in seinem Schreiben vom 09. März 2010 sei deutlich geworden, dass er kein Interesse mehr an der Fortsetzung des Widerspruchsverfahrens gehabt habe.
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Der Kläger beantragt,
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den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 06. April 2010 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Ansicht, dass der Kreisrechtsausschuss zu Recht in der Sache entschieden habe, da durch den Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2010 keine Erledigung des Bescheids vom 01. Februar 2010 eingetreten sei. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2010 sei der Abfallgebührenbescheid vom 29. Januar 2009 aufgehoben worden. Diese Aufhebung habe mit dem Verfahren bezüglich des Bescheids vom 01. Februar 2010 nichts zu tun gehabt und habe daher eine Erledigung in diesem Verfahren nicht bewirken können. Das Schreiben des Klägers vom 09. März 2010 habe der Kreisrechtsausschuss folglich nicht als Erledigung für das vorliegende Verfahren verstehen können. Der „neue Bescheid“ vom 08. März 2010 stelle lediglich eine Verrechnung der für 2009 aufgehobenen Gebühren dar. Richtigerweise hätte der Kläger seinen Widerspruch zurücknehmen müssen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die das Gericht aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden konnte, ist zulässig (I.), jedoch unbegründet (II.). Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 06. April 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Beklagten stand die Befugnis zu, eine Sachentscheidung im Rahmen des Widerspruchverfahrens zu treffen, da die Erledigungserklärung des Klägers das Verfahren nicht beendet hat und nicht in eine Widerspruchsrücknahme umgedeutet werden kann.
I.
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Die isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid ist zulässig.
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Die Statthaftigkeit der Klage ergibt sich aus den §§ 42 Abs. 1, 79 Abs. 2 VwGO. Nach der zuerst genannten Bestimmung kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Verwaltungsakt in diesem Sinne ist auch der Widerspruchsbescheid. Dieser kann gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. Für die Zulässigkeit der Klage genügt dabei in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO die nicht gänzlich entfernt liegende Möglichkeit einer Rechtsverletzung (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 79 Rdnr. 12). Eine zusätzliche Beschwer durch Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift liegt hier möglicherweise darin, dass der Kreisrechtsausschuss des Beklagten zu Unrecht eine Sachentscheidung getroffen hat anstatt das Widerspruchsverfahren im Hinblick auf die Erledigungserklärung des Klägers vor Durchführung der mündlichen Verhandlung einzustellen (vgl. Funke-Kaiser in: Bader u.a., VwGO, 4. Auflage 2007, § 73 Rdnr. 7; Brenner in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 79 Rdnr. 48 zu der umgekehrten Konstellation der Einstellung des Widerspruchsverfahrens anstelle einer Sachentscheidung). Eine dennoch erlassene Zurückweisung des Widerspruchs in der Sache kann den Kläger beschweren, da durch eine Zurückweisung des Widerspruchs der Eindruck der Bestandskraft des erledigten Bescheides erweckt wird (vgl. BVerwGE 81, 226; Bay. VGH, Beschluss vom 19. April 2007 - 11 ZB 06.2058 -, juris). Der Kläger macht geltend, dass sich der Gebührenbescheid erledigt habe. Dies erscheint nicht von vorne herein ausgeschlossen, was für die Zulässigkeit der Klage ausreichend ist.
II.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 06. April 2010 ist rechtmäßig. Entgegen der Auffassung des Klägers war das Widerspruchsverfahren nicht einzustellen. Vielmehr war durch den Kreisrechtsausschuss des Beklagten eine Entscheidung in der Sache zu erlassen, da das Widerspruchsverfahren nicht durch die Erledigungserklärung des Klägers im Schreiben vom 09. März 2010 beendet wurde. Bei dieser handelte es sich um eine einseitige Erledigungserklärung (1.) . Eine solche führt nur dann zu einer Verfahrenseinstellung, wenn die Hauptsache objektiv erledigt ist (2.) . Dies war hier aber nicht der Fall (3.) . Die Erledigungserklärung des Klägers kann auch nicht in eine Rücknahme des Widerspruchs umgedeutet werden (4.) .
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1. Die Erklärung des Klägers im Schreiben vom 09. März 2010, dass die Sache für ihn nunmehr erledigt sei, ist als Erledigungserklärung und aufgrund fehlender Erklärung der Widerspruchsbehörde als einseitige Erledigungserklärung auszulegen. Eine Erledigungserklärung liegt vor, wenn der Betreffende unter Berufung auf ein angeblich erledigendes Ereignis zum Ausdruck bringt, dass er seinen Sachantrag nicht mehr weiterverfolgen, sondern den Streit auf die Frage beschränken will, wer die Kosten des Verfahrens tragen soll (vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 161 Rdnr. 37).
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Danach hat der Kläger hier eine Erledigungserklärung abgegeben. Er hat in dem Schreiben vom 09. März 2010 unter Bezugnahme auf die für den 23. März 2010 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss ausgeführt, mit der Widerspruchsbescheidung vom 26. Februar 2010 sei diese Sache nunmehr für sie (seine Frau und ihn) erledigt. Der Bescheid vom 08. Februar 2010 sei durch die Kreisverwaltung selbst durch den Bescheid am 08. März 2010 aufgehoben worden, wodurch ihrem Widerspruch automatisch entsprochen worden sei. Sie sähen von daher keine Veranlassung, der Ladung zu folgen. Dieses Schreiben ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger eine Entscheidung in der Sache nach Erlass des Widerspruchsbescheids am 26. Februar 2010, in dem der Kreisrechtsausschuss seiner Argumentation betreffend die Ungleichbehandlung gefolgt ist, nicht mehr begehrte und den Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2010 sowie den Änderungsbescheid vom 08. März 2010 als erledigende Ereignisse ansah.
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Die Erledigungserklärung des Klägers ist trotz fehlender Einlassung des Beklagten zur Frage der Erledigung als einseitige, streitige mit ausschließlich verfahrensmäßigem Gehalt zu werten. Weder die Fachabteilung des Beklagten noch der Kreisrechtsausschuss in seiner Widerspruchsentscheidung vom 06. April 2010 haben sich zu der Erledigungserklärung des Klägers im Schreiben vom 09. März 2010 und zur Frage der Erledigung geäußert. Der Kreisrechtsausschuss hat sich in dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid ausschließlich damit auseinandergesetzt, ob die Festsetzung einer gesonderten Abfallentsorgungsgebühr für das Jahr 2010 für den Gewerbebetrieb des Klägers in A-Dorf rechtmäßig war oder nicht und damit eine Entscheidung in der Sache getroffen. Anders als bei § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO wird die Zustimmung der Behörde zur Erledigungserklärung nicht fingiert. Diese Vorschrift gilt nur für den Verwaltungsprozess und ist mangels Regelungslücke - die §§ 19 AGVwGO und 15 LGebG enthalten insoweit eine abschließende Regelung - nicht entsprechend heranzuziehen. Die Erledigung muss im Widerspruchsverfahren daher vom Widerspruchsführer und der Behörde ausdrücklich erklärt werden (s. Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 73 Rdnr. 2; Engelbrecht, JuS 1997, 500, 501).
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2. Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers hat indessen nicht zur Beendigung des Widerspruchsverfahrens geführt; der Kreisrechtsausschuss des Beklagten war daher nicht verpflichtet, das Verfahren einzustellen.
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Das Widerspruchsverfahren wird zum einen eingestellt, wenn der Widerspruchsführer und die Behörde die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Dolde/Porsch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Juli 2009, § 69 Rdnr. 16; Linhart, Schreiben, Bescheide und Vorschriften in der Verwaltung, Stand März 2010, § 20 Rdnr. 172) und zwar unabhängig davon, ob sich die Hauptsache tatsächlich erledigt hat (Engelbrecht, JuS 1997, 500). Eine übereinstimmende Erledigungserklärung liegt, wie dargestellt, hier jedoch nicht vor.
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Die einseitige Erledigungserklärung des Widerspruchsführers führt zum anderen dann zur zwingenden Verfahrenseinstellung, wenn die Hauptsache objektiv erledigt ist (vgl. BVerwGE 81, 226 ff.: bei tatsächlicher Erledigung ist die Erledigungserklärung des Widerspruchsführers nicht erforderlich; Linhart, a.a.O., § 20 Rdnr. 171; Westermeier, Die Erledigung der Hauptsache im Deutschen Verfahrensrecht, 2005, Seite 66: das erledigende Ereignis ist von Amts wegen zu beachten). Dem Widerspruch kommt wie einer Anfechtungsklage Rechtsschutzfunktion zu, so dass die Dispositionsmaxime grundsätzlich auch im Widerspruchsverfahren Anwendung findet, mit der Folge, dass es durch Rücknahme, Erledigungserklärung, Verzicht oder Vergleich beendet werden kann (vgl. Dolde/Porsch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 69 Rdnr. 7 ff.). Erledigt sich das Widerspruchsbegehren vor Erlass des Widerspruchsbescheids, so ist das Verfahren einzustellen, da der Zweck des Widerspruchverfahrens, Rechtsschutz des Bürgers und Selbstkontrolle der Verwaltung zu gewährleisten, nicht mehr erfüllt werden kann (Hüttenbrinkin: Posser/Wolff, VwGO, Beck’scher Online-Kommentar, Stand 01. April 2010, § 73 Rdnr. 12). Eine Zurückweisung des Widerspruchs darf nicht mehr ergehen, da ansonsten der Eindruck erweckt würde, der erledigte Verwaltungsakt sei bestandskräftig (vgl. BVerwG, BVerwGE 81, 226 und NVwZ 2001, 1288; Geis in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 69 Rdnr. 94).
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Dagegen ist stets durch Widerspruchsbescheid zu entscheiden, wenn - wie hier - einer der Beteiligten den Eintritt eines erledigenden Ereignisses bestreitet und objektiv keine Erledigung vorliegt (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Auflage 2000, § 73 Rdnr. 16; Hüttenbrinkin: Posser/Wolff, VwGO, a.a.O., § 73 Rdnr. 12; Allesch, Die Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze auf das Widerspruchsverfahren nach der VwGO, 1984, Seite 287). Dies gilt sowohl für den Fall, dass der Widerspruchsführer eine Widerspruchsentscheidung in der Sache begehrt, obwohl die Hauptsache erledigt ist (vgl. BVerwG, DVBl 1970, 215) als auch für den hier zu entscheidenden Fall, dass der Widerspruchsführer von einer Erledigung ausgeht, die Behörde dies aber verneint.
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Zwar wird in der Literatur (s. Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorenexamen im öffentlichen Recht, 11. Auflage 2005, § 42 Rdnr. 33; wohl auch Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwGO, 7. Auflage 2008, § 80 Rdnr. 53) teilweise die Ansicht vertreten, dass eine streitige Erledigungsentscheidung im Widerspruchsverfahren von vornherein ausscheide. Dies wird damit begründet, die Ausgangsbehörde sei nicht „Partei“ und die Verfügungsbefugnis über den Verfahrensgegenstand stehe allein dem Widerspruchsführer zu, er also nicht durch Verweigerung der Zustimmung zur Erledigung am „Aussteigen“ aus dem nicht kontradiktorischen Widerspruchsverfahren gehindert werden könne. Ob tatsächlich eine Erledigung eingetreten sei, könne allenfalls in einer eventuellen Kostenentscheidung von Bedeutung sein.
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Die Kammer teilt diese Auffassung jedoch nicht. Aus dem fehlenden kontradiktorischen Charakter des Vorverfahrens kann nicht geschlossen werden, dass es eine streitige Erledigung nicht gibt (vgl. Huxholl, Die Erledigung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren, 1995, S. 240 ff.). Das Widerspruchsverfahren dient auch der Selbstkontrolle der Verwaltung und damit öffentlichen Interessen. Dass eine Erledigung tatsächlich eingetreten ist, muss objektiv beurteilt werden (Hüttenbrink in: Posser/Wolff, VwGO, a.a.O., § 73 Rdnr. 12), da nur auf diesem Weg Klarheit über den Fortbestand des Ausgangsbescheids geschaffen werden kann und eine hinreichende Abgrenzung zur Widerspruchsrücknahme möglich ist. Im Falle einer unzutreffenden Erledigungserklärung könnte die Verwaltung aus vermeintlich erledigtem Verwaltungsakt vollstrecken, obwohl der Widerspruchsführer von einer Erledigung und damit gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG von seiner Unwirksamkeit und damit fehlenden Vollstreckbarkeit ausgeht. Im Falle der Rücknahme nimmt er diese Konsequenz bewusst hin, nicht jedoch bei der Erledigung. Dies kann nicht im Interesse des Widerspruchsführers liegen. In den Fällen der Erledigungserklärung bei fehlender Erledigung bestünde zudem in seiner Folge kein Unterschied mehr zur Rücknahme des Widerspruchs. Dies erscheint auch unter Missbrauchsgesichtspunkten problematisch. Die Abgrenzung als auch die Fälle der Umdeutung in eine Widerspruchsrücknahme wären hinfällig. Erkennt der Widerspruchsführer die Erfolglosigkeit seines Widerspruchs, so könnte er eine einseitige Erledigungserklärung abgeben, in der Hoffnung nach § 19 Abs. 1 Satz 5 AGVwGO, § 15 Abs. 6 LGebG eine für ihn eventuell vorteilhafte Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu erhalten, und müsste nicht wie bei der Rücknahme die Kosten tragen. Dieses Problem der verschleierten Rücknahme stellt sich zwar auch im Klageverfahren, jedoch wird hier die tatsächliche Erledigung im Feststellungsverfahren geprüft. Eine solche Feststellung erfolgt im Widerspruchsverfahren unter Annahme der Verfahrenseinstellung nicht. Die Privilegierung der Kostenentscheidung nach billigem Ermessen ist nur bei tatsächlichem Vorliegen einer Erledigung gerechtfertigt. Würden Rücknahme und einseitige Erledigung gleichberechtigt nebeneinander stehen, wäre eine Rücknahme wegen ungünstigerer Kostenfolge überflüssig.
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Die Widerspruchsbehörde ist im Falle der fehlenden objektiven Erledigung daher befugt, die Erledigungserklärung des Widerspruchsführers zu übergehen und in der Sache über den Widerspruch zu entscheiden (so auch Huxholl, a.a.O., Seite 243 und 248). Die Widerspruchsbehörde kann davon ausgehen, dass der Widerspruchsführer mit dem Erledigungsfeststellungsantrag von seinem ursprünglichen Begehren nur unter der Bedingung Abstand genommen hat, dass diesem wegen eines nach Einlegung des Widerspruchs eingetretenen, objektiv erledigenden Ereignisses unabhängig von seinen ursprünglichen Erfolgsaussichten nicht mehr entsprochen werden kann. Verneint die Widerspruchsbehörde - wie hier - aber das Vorliegen eines objektiv erledigenden Ereignisses, ist diese Bedingung nicht eingetreten, und sie muss über den Widerspruch in seiner ursprünglichen Form entscheiden.
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3. Die damit als Voraussetzung für eine Einstellung des Verfahrens erforderliche objektive Erledigung der Hauptsache liegt hier nicht vor.
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Die Hauptsache ist im Klageverfahren erledigt, wenn ein nach Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat und die Klage aus diesem Grunde für den Kläger gegenstandslos geworden ist. Im Falle der Anfechtungsklage ist regelmäßig von einer Erledigung der Hauptsache auszugehen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt unwirksam geworden ist. Das ist der Fall, sobald und soweit der Verwaltungsakt zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise erledigt ist (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG). Es fehlt dann an einer Beschwer, so dass die Fortführung des gerichtlichen Verfahrens sinnlos wird. Überträgt man diese Grundsätze auf das Widerspruchsverfahren des Klägers, so muss sich nach Erhebung des Widerspruchs am 08. Februar 2010 das auf Aufhebung des Gebührenbescheids für das Jahr 2010 gerichtete Begehren des Klägers erledigt haben. Weder der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2010 (a.) noch der Abänderungsbescheid vom 08. März 2010 (b.) oder die geänderte Gebührenregelung des Beklagten für Kleingewerbemüll (c.) führen jedoch zu einer Erledigung des Widerspruchs vom 08. Februar 2010.
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a. Der Erlass des Widerspruchsbescheids am 26. Februar 2010 betreffend den Gebührenbescheid vom 29. Januar 2009 hatte nicht die Erledigung des Bescheides vom 01. Februar 2010 zur Folge. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2010 nicht zugleich über den Widerspruch vom 08. Februar 2010 mitentschieden. Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2010 war lediglich der das Jahr 2009 betreffende Gebührenbescheid vom 29. Januar 2009. Auch wenn die Widersprüche vom 04. Februar 2009 und 08. Februar 2010 inhaltlich übereinstimmen, da sie sich jeweils auf die gerügte Ungleichbehandlung stützen, so handelt es sich um selbstständige Widerspruchsverfahren, die sich gegen eigenständige Gebührenbescheide richten. Der Widerspruch vom 08. Februar 2010 bleibt von diesem Widerspruchsbescheid unberührt und enthält keine Abhilfe. Er begründet vielmehr für den Kläger noch eine Beschwer, da er dahingehend Rechtswirkung entfaltet, dass er die Verpflichtung zur Entrichtung der Kleingewerbemüllgebühr 2010 und den Rechtsgrund für die durch die Verrechnung geleistete Zahlung begründet.
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b. Auch der ergänzende Abänderungsbescheid vom 08. März 2010 begründete keine Erledigung des Widerspruchs. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde durch diese Verfügung der Bescheid vom 01. Februar 2010 nicht aufgehoben. Der Beklagte verrechnete darin lediglich die bereits entrichtete Müllgebühr aus 2009, für die aufgrund der Aufhebung des Bescheids vom 29. Januar 2009 der Rechtsgrund entfallen war, mit der offenen Forderung aus 2010. Eine neue Regelung, die den Bescheid vom 01. Februar 2010 hätte ersetzen können, enthält das Schreiben nicht. Der Bescheid vom 01. Februar 2010 dient weiter als Rechtsgrund für die Gebührenpflicht 2010 über 52,20 €.
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c. Eine Erledigung kann schließlich nicht durch die geänderte Gebührenregelung des Beklagten - die Heranziehung aller Ferienwohnungsvermieter zur Müllgebühr seit Januar 2010 - begründet werden. Die Rechtsprechung nimmt zwar auch dann eine Erledigung an, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rückwirkend eine ordnungsgemäße Rechtsgrundlage erhält, obwohl die fortdauernde Wirksamkeit des Verwaltungsakts und die Beschwer für den Kläger dadurch nicht in Frage gestellt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2005, 281; BVerwG, NVwZ 1993, 979). Ein damit vergleichbarer Fall liegt hier jedoch nicht vor.
- 31
Unabhängig von der Frage, ob die geänderte Gebührenregelung des Beklagten überhaupt unter dem Gesichtspunkt als erledigendes Ereignis anzusehen ist, dass der Einwand der Ungleichbehandlung die einzige Widerspruchsgrundlage des Klägers war und diese durch die Änderung der Gebührenerhebung entfallen ist, und nicht nur als Wegfall der Widerspruchsbegründung, trat das erledigende Ereignis bereits vor Erhebung des Widerspruchs am 08. Februar 2010 ein. Der Beklagte zieht nämlich seit Januar 2010 alle Vermieter von Ferienwohnungen zur Müllgebühr heran.
- 32
Lag damit eine objektive Erledigung nicht vor, hatte der Kreisrechtsausschuss des Beklagten eine Sachentscheidung zu treffen. Alleine dessen fehlende Einlassung in dem Widerspruchsbescheid vom 06. April 2010 zu der Frage der Erledigung führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerspruchbescheids. Denn die Nichterwähnung der fehlenden Erledigung im Widerspruchsbescheid vom 06. April 2010 besaß keine Ergebnisrelevanz.
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4. Die Erledigungserklärung des Klägers kann auch nicht in eine Rücknahmeerklärung umgedeutet werden. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung § 140 BGB analog auch auf Prozesshandlungen im Verfahrensrecht sowie im Verwaltungsverfahren entsprechend heranzuziehen (s. BGH, NJW 2001, 1217; BVerwG, NJW 2009, 162). Damit gilt der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige, wirksame und vergleichbare umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht. Die Umdeutung ist jedenfalls dann unzulässig, wenn kein Zweifel darüber besteht, dass die bezeichnete Prozesshandlung seinem erklärten Willen entsprach (vgl. BVerwG, NJW 1962, 1076). Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen der Umdeutung vorliegend nicht erfüllt.
- 34
Grundsätzlich kann der Widerspruch jederzeit ohne Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden, solange über ihn nicht entschieden ist (vgl. Dolde/Porschin: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, a.a.O., § 69 Rdnr. 13). Die Rücknahmeerklärung muss in der Form des § 70 Abs. 1 VwGO erfolgen (vgl. Kastner in: Handkommentar Verwaltungsrecht , 2. Auflage 2010, § 69 Rdnr. 19). Das Schreiben vom 09. März 2010 genügt diesen Anforderungen.
- 35
Das Unterscheidungskriterium des Kosteninteresses - im Falle der Erledigung ergeht im Vorverfahren eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen (s. § 19 Abs. 1 Satz 5 AGVwGO, § 15 Abs. 6 LGebG), im Falle der Rücknahme hat der Widerspruchsführer im Grundsatz die Kosten zu tragen (s. § 19 Abs. 1 Satz 3 AGVwGO) - kann nicht zur Begründung des mutmaßlichen Willens des Klägers herangezogen werden, da er sich zu diesem Punkt im Widerspruchsverfahren nicht geäußert hat. Eine Umdeutung der Erledigungserklärung des Klägers in eine Rücknahme des Widerspruchs setzt jedoch voraus, dass dies seinem Begehren entspricht.
- 36
Die Rücknahme des Widerspruchs entspricht jedoch nicht dem mutmaßlichen Willen des Klägers. Er ist der Auffassung, dass durch den Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2010 zugleich über seinen jetzigen Widerspruch mitentschieden wurde, da er die Widersprüche als prozessuale Einheit betrachtet. Dies wird in seinem Schreiben vom 24. Februar 2010 deutlich, indem er äußerte, dass am 30. April 2009 bereits über die Widersprüche verhandelt worden sei, obwohl der streitgegenständliche Widerspruch erst danach erhoben worden sei. Damit gab er zu erkennen, dass es sich nach seiner Ansicht um ein einheitliches Widerspruchsverfahren handelte. Auch der Äußerung, dass er keine Veranlassung sehe, der Ladung zur mündlichen Verhandlung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid vom 01. Februar 2010 zu folgen, lässt nicht auf eine Rücknahme des Widerspruchs schließen. Eine solche erfordert, dass er die Wirkung seines Widerspruchs beseitigen will und damit dem Grunde nach den Gebührenbescheid für das Jahr 2010 akzeptiert. Der Kläger dagegen geht davon aus, dass die Widersprüche eine Art einheitliches Verfahren bildeten, da sie auf derselben Begründung beruhten, und damit eine Entscheidung gefallen sei. Zudem nimmt er an, dass der Bescheid vom 01. Februar 2010 durch den Änderungsbescheid vom 08. März 2010 aufgehoben und damit durch die Verrechnung der Gebühren seinem Widerspruch entsprochen worden sei. Dies lässt erkennen, dass er nicht die Wirkung seines Widerspruchs beseitigen wollte.
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Mangels Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids war die Klage daher abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 40
Beschluss
- 41
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 52,10 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
- 42
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
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