Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 61/11.NW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Zulassung einer Zielabweichung durch das beklagte Land von Bestimmungen des Regionalen Raumordnungsplanes Rheinpfalz 2004 zum Zwecke der Errichtung eines Geothermiekraftwerks in der Gemarkung Steinweiler.

2

Die klagende Ortsgemeinde liegt in der Südpfalz zwischen Karlsruhe und Landau. Sie gehört der Verbandsgemeinde Kandel an und hat ca. 1.900 Einwohner. Die Beigeladene, ein bundesweit agierendes Energieunternehmen, beabsichtigt die Errichtung eines Geothermiekraftwerks auf dem Territorium der Klägerin zur Strom- und optionalen Wärmeerzeugung auf der Basis des erneuerbaren Energieträgers Erdwärme mit einer Leistung von ca. 6,5 MW. Das rund 1,3 ha große Plangebiet befindet sich etwa 900 m südöstlich der Bebauung von Steinweiler unmittelbar an der L 554. Es sollen drei Bohrungen niedergebracht werden; die Zielhorizonte der anzuschließenden Wasserhorizonte befinden sich in einer Tiefe von 3.600 m. Die wesentlichen Bestandteile des Kraftwerkstandorts sind neben den Bohrungen ein ORC-Kraftwerk, ein Hallengebäude zur Aufnahme der technischen Einrichtungen des Thermalkreises, Puffer- und Abkühlbecken sowie ein Bürogebäude.

3

Der Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 weist an dem geplanten Standort als Ziel der Raumplanung ein „Vorranggebiet für die Landwirtschaft“ aus. Gemäß dem Plansatz 4.1.1.2 sind diese Gebiete vor einer außerlandwirtschaftlichen Inanspruchnahme zu schützen. In Plansatz 6.3.3.1 heißt es, die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energienquellen solle gefördert und ausgebaut werden. Vor dem Hintergrund der naturräumlich unterschiedlich ausgestatteten Teilbereiche der Region Rheinpfalz biete sich der Pfälzer Wald vor allem für die Nutzung der Biomasse an, während insbesondere in der Südpfalz die Nutzung der Geothermie ausgebaut werden solle.

4

Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Kandel, Stand Mai 2009, weist das Plangebiet als „Fläche für die Landwirtschaft“ aus.

5

Am 31. August 2009 stellte die Beigeladene bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (im Folgenden: SGD Süd) einen Antrag zur vereinfachten raumordnerischen Prüfung gemäß § 18 des Landesplanungsgesetzes mit integriertem Zielabweichungsverfahren. Mit Schreiben vom 30. September 2009 erhob die Klägerin Bedenken gegen die geplanten Erkundungsbohrungen mit der Begründung, der Bohrstandort befinde sich lediglich 900 m entfernt von der nächsten Wohnbebauung. Aufgrund der seismologischen Wechselwirkungen und der hieraus resultierenden Erschütterungen seien Beeinträchtigungen der Gebäude innerhalb von Steinweiler nicht auszuschließen.

6

Am 19. November 2009 fand bei der SGD Süd ein Erörterungstermin statt, bei dem auch über die Trennung von Bohrstelle und Kraftwerk über eine Leitungsverbindung von mehreren Kilometern gesprochen wurde. Die Klägerin stimmte abgesehen von den Bedenken bezüglich der Erdbebenproblematik dem Vorhaben zu. Der Vertreter der SGD Süd erklärte, der Faktor Erdbeben werde im raumordnerischen Entscheid nicht abgewogen, sondern müsse im bergrechtlichen Verfahren geklärt werden.

7

Mit an die SGD Süd gerichteten Schreiben vom 1. Februar 2010 und 24. Februar 2010 wandte sich die Klägerin erneut gegen die Errichtung eines Geothermiekraftwerks am Standort Steinweiler und begründete dies damit, bei dem geplanten Kraftwerk handele es sich schon nicht um ein raumbedeutsames Vorhaben. Im Übrigen sei bisher eine Öffentlichkeitsbeteiligung unterblieben.

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Mit Bescheid vom 9. März 2010 gab die SGD Süd dem Antrag der Beigeladenen auf Zulassung einer Abweichung gemäß § 10 Abs. 6 LPIG von dem raumordnerischen Ziel des Regionalen Raumordnungsplans Rheinpfalz 2004 „Vorranggebiet Landwirtschaft“ statt.

9

Ferner übersandte die SGD Süd der Beigeladenen am 25. März 2010 den raumordnerischen Entscheid zu dem geplanten Geothermiekraftwerk. In dem Entscheid heißt es, die Errichtung eines Geothermiekraftwerks am Standort Steinweiler entspreche den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung, wenn nachfolgende Maßgaben erfüllt und die weiteren Anregungen und Hinweise berücksichtigt würden.

10

Gegen den ihr nicht bekannt gegebenen Zielabweichungsbescheid vom 9. März 2010 legte die Klägerin am 19. Mai 2010 Widerspruch ein. Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2010 mit der Begründung zurück, der Widerspruch der Klägerin sei schon mangels Widerspruchsbefugnis unzulässig. Die Klägerin könne durch die Zielabweichungsentscheidung nicht in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzt sein. Sie habe offensichtlich keinen Anspruch auf die uneingeschränkte Durchsetzung einzelner konkreter Ziele des Regionalen Raumordnungsplanes Rheinpfalz 2004. Das vorliegend betroffene Ziel Vorranggebiet für die Landwirtschaft und der damit landesplanerisch beabsichtigte Schutz vor einer außerlandwirtschaftlichen Inanspruchnahme seien nicht dazu bestimmt, den Interessen der Klägerin zu dienen. Diese Zielsetzung liege ausschließlich im überörtlichen Interesse der Raumordnung und Landesplanung. Die Belange der Landwirtschaft seien durch die Landwirtschaftskammer zu vertreten, die dementsprechend im Zielabweichungsverfahren beteiligt worden sei. Die Klägerin sei offensichtlich auch nicht in ihrem Recht der kommunalen Planungshoheit tangiert. Denn die Zielabweichungsentscheidung habe weder zur Folge, dass die Klägerin eine entsprechende Planung betreiben müsse noch folge aus ihr, dass sich das von ihr nach § 1 Abs. 4 BauGB zu beachtende Ziel der Raumordnung in diesem Bereich ändere. Hinzu komme, dass anderweitige Planungsabsichten der Klägerin weder vorgetragen worden noch bekannt seien. Die Zielabweichungsentscheidung befreie und suspendiere nur im konkreten Fall der Errichtung eines Erdwärmekraftwerks von dem Ziel „Vorranggebiet für Landwirtschaft“, das für alle anderen Planungen fortbestehe. Im Übrigen bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der getroffenen Zielabweichung.

11

Dagegen hat die Klägerin am 20. Januar 2011 Klage erhoben. Sie führt aus, sie habe ein Rechtsschutzinteresse an der isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheids, da dieser gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthalte, indem der Klägerin die Widerspruchsbefugnis abgesprochen worden sei. Sie sei aber widerspruchsbefugt. Nach ihrer Rechtsauffassung seien Geothermiekraftwerke im Außenbereich bauplanungsrechtlich nicht privilegiert. Gerichtlich geklärt sei diese Frage aber noch nicht. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit einer gesetzgeberischen Aktivität dahingehend, Geothermieanlagen explizit zu privilegieren. Daher müsse sie schon gegen die Zielabweichung vorgehen können. Ansonsten habe sie in einem etwaigen späteren baurechtlichen Verfahren aufgrund der von der Zielabweichungsentscheidung ausgehenden Bindungswirkung nicht mehr die Möglichkeit, den Zielabweichungsbescheid in Frage zu stellen. Mit diesem entfalle auch das Zulässigkeitshindernis des § 35 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz BauGB. Damit schränke der Zielabweichungsbescheid ihren Spielraum bei der Frage der Erteilung oder Nichterteilung des Einvernehmens erheblich ein.

12

Ihre Rechtsbehelfsbefugnis hinsichtlich des Zielabweichungsbescheids ergebe sich im Übrigen bereits daraus, dass die eigene Gemarkung betroffen sei. Da nach der Rechtsprechung sogar eine Nachbargemeinde eine Klagebefugnis gegen einen Zielabweichungsbescheid haben könne, müsse dies erst recht auch für die Gemeinde gelten, auf deren Gemarkung das missliebige Projekt gegen ihren Willen realisiert werden solle.

13

Sie mache ferner die Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts geltend. Es sei aufgrund Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG die Anerkennung einer „negativen“ Planungshoheit zu fordern, die auch einen nachhaltigen Freihaltungswillen einer Gemeinde schütze. Einer Gemeinde müsse auch das Recht zugestanden werden, für ein bestimmtes Gebiet nichts zu planen, eben weil es so bleiben solle, wie es sei. Diese Freihalteentscheidung sei ebenso zu respektieren wie eine förmliche Planungsentscheidung. Sie werde durch die Zulassung einer Zielabweichung auch in ihrem Selbstgestaltungsrecht verletzt. Das Geothermiewerk der Beigeladenen wirke aufgrund seiner Nähe zur Bebauung nachhaltig auf das Dorf ein; es übe eine erdrückende Wirkung auf das Ortsbild im Gesamten aus. Der Naherholungswert - und aufgrund der Nichtbeherrschbarkeit der Seismizität auch der Wohnwert - für die Bewohner von Steinweiler werde beeinträchtigt. Es sei nicht auszuschließen, dass es im Bereich der Landwirtschaft zu Betriebsschließungen kommen werde.

14

Die Klägerin beantragt,

15

den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2010 aufzuheben.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Er trägt hierzu vor:

19

Die Klage sei bereits unzulässig, denn der Widerspruchsbescheid enthalte gegenüber der Zielabweichungsentscheidung keine zusätzliche selbstständige Beschwer. Ungeachtet dessen sei die Klage auch unbegründet. Die Widerspruchsbefugnis der Klägerin sei schon deshalb zu verneinen gewesen, weil es am erforderlichen Vortrag und der substantiierten Darlegung der Rechtsbetroffenheit der Klägerin und eines zweckwidrigen Handelns der Beklagten im Vorverfahren gefehlt habe. Jedenfalls habe eine solche Betroffenheit der Klägerin in subjektiven Rechten offensichtlich nicht vorgelegen. Weder § 10 Abs. 6 LPlG noch das suspendierte Ziel „Vorranggebiet für die Landwirtschaft“ des Regionalen Raumordnungsplans Rheinpfalz 2004 seien dazu bestimmt, gerade den Interessen der Klägerin zu dienen.

20

Die Beigeladene beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Sie hält die Klägerin ebenfalls nicht für widerspruchsbefugt.

23

Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig (I.), in der Sache aber unbegründet (II.).

I.

25

Die Klage ist gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2010 statthaft. Verwaltungsakt im Sinne der genannten Vorschrift ist auch der Widerspruchsbescheid. Dieser kann gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. Eine zusätzliche Beschwer liegt hier darin, dass die SGD Süd den Widerspruch der Klägerin möglicherweise zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen hat anstatt eine Sachentscheidung zu treffen. Es stellt nämlich einen wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO dar, wenn die Widerspruchsbehörde einen Widerspruch – etwa wegen angeblicher Verspätung oder wegen vermeintlich fehlender Widerspruchsbefugnis - als unzulässig zurückweist, richtigerweise jedoch eine Sachentscheidung hätte treffen müssen (vgl. Brenner in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 79 Rn. 48; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 79 Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Mai 1980 - 9 S 114/80 -, DÖV 1981, 228).

26

Die Klägerin ist auch klagebefugt. Für die Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid genügt in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO die nicht gänzlich entfernt liegende Möglichkeit einer Rechtsverletzung (Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 79 Rn.12). Diese besteht hier darin, dass der Widerspruch der Klägerin möglicherweise zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden ist.

27

Die Klägerin hat auch ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse an der isolierten Anfechtung des Widerspruchsbescheids.

28

Das mit § 79 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwGO verfolgte Ziel, ein objektiv einwandfreies Verfahren der Widerspruchsbehörde zu garantieren, stellt keinen Selbstzweck dar, sondern dient primär dazu, einen möglichst effektiven Rechtsschutz sicherzustellen. Deshalb wird nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 8 B 266/98 -, NVwZ 1999, 641; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 1983 - 6 A 17/83.OVG -, AS RP-SL 19, 267; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Januar 2003 - 12 A 5371/00 -, NVwZ-RR 2003, 615) ein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtung eines verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Widerspruchsbescheids nur dann anerkannt, wenn die mit ihr bezweckte erneute - verfahrensrechtlich einwandfreie - Entscheidung der Widerspruchsbehörde für den Betroffenen mehr Rechtsschutz bringt, als es bei einer Entscheidung des Gerichts zur Sache selbst der Fall sein würde. Diesen zusätzlichen Rechtsschutz gewährleistet die erneute Durchführung des Widerspruchsverfahrens aber nur in Fällen, in denen die Entscheidungsbefugnisse der Widerspruchsbehörde weiter reichen als die Entscheidungskompetenzen des Gerichts. Solche weiter reichenden Entscheidungsbefugnisse der Widerspruchsbehörde ergeben sich in den Fällen, in denen der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, oder bei der Entscheidung von Ermessens- und Zweckmäßigkeitsfragen. Hier darf die Widerspruchsbehörde ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Ausgangsbehörde setzen, wohingegen dem Gericht jede eigene Ermessensbetätigung verwehrt ist und seine Prüfungsbefugnis auf die Frage beschränkt bleibt, ob die rechtlichen Grenzen der behördlichen Ermessensausübung eingehalten worden sind. Dagegen ist die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids bei rechtlich gebundenen Entscheidungen mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, denn hier kann die Entscheidung der Widerspruchsbehörde vom Gericht in vollem Umfang überprüft und nachgeholt werden. In einem solchen Fall ist in aller Regel ein schutzwürdiges Interesse eines Beteiligten an einer erneuten, verfahrensfehlerfrei ergehenden Entscheidung gerade der Widerspruchsbehörde nicht ersichtlich.

29

Vorliegend reichen die Entscheidungsbefugnisse der SGD Süd als zuständige Widerspruchsbehörde weiter als die Entscheidungskompetenz des Gerichts. Denn die Erteilung einer raumordnerischen Zielabweichung steht gemäß § 10 Abs. 6 Landesplanungsgesetz - LPlG - im Ermessen der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 b LPlG zuständigen oberen Landesplanungsbehörde (s. auch Bielenberg/Runkel/ Spannowsky/Reitzig/Schmitz, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Februar 2011, § 6 Rn. 130).

II.

30

Die isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid ist in der Sache aber unbegründet. Die SGD Süd hat den Widerspruch der Klägerin gegen den Zielabweichungsbescheid vom 9. März 2010 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Kammer teilt die Auffassung des Beklagten, dass die Klägerin vorliegend nicht analog § 42 Abs. 2 VwGO widerspruchsbefugt ist. Denn sie kann nicht geltend machen, durch den angegriffenen Zielabweichungsbescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein.

31

Zwar dürfen die Anforderungen an die Sachentscheidungsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 VwGO nicht überspannt werden, so dass es in diesem Zusammenhang ausreichend ist, Tatsachen vorzutragen, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass eine eigene rechtlich geschützte Position beeinträchtigt wird. Daran fehlt es allerdings dann, wenn auf der Grundlage des Tatsachenvortrags der Klägerin offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von ihr behaupteten Rechtspositionen bestehen oder ihr zustehen oder - ihr Bestehen oder Zustehen unterstellt - unter keinem Gesichtspunkt verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, NVwZ 2004, 473 m.w.N.). So verhält es sich hier.

32

Die Klägerin wendet sich als Belegenheitsgemeinde gegen einen - als Verwaltungsakt zu qualifizierenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - 4 C 3.09 -, NVwZ 2010, 133) - raumordnerischen Zielabweichungsbescheid. Regelungen über das Zielabweichungsverfahren in Bezug auf einen regionalen Raumordnungsplan finden sich in § 6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz - ROG - i.V.m. dem über § 28 Abs. 3 ROG anwendbaren § 10 Abs. 6 LPlG. Gemäß § 6 Abs. 2 ROG kann von Zielen der Raumordnung abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, zu beachten haben. Ergänzend bestimmt § 10 Abs. 6 Satz 1 LPlG, dass die obere Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den fachlich berührten Stellen der oberen Verwaltungsebene und der jeweiligen Planungsgemeinschaft die Abweichung von einem Ziel des regionalen Raumordnungsplans zulassen kann, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und der regionale Raum-ordnungsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird. Gemäß dem laut Satz 2 der genannten Vorschrift entsprechend anwendbaren § 8 Abs. 3 Satz 2 LPlG sind antragsbefugt insbesondere die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die in § 5 Abs. 1 ROG genannten Stellen und Personen, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben.

33

Die in einem Regionalen Raumordnungsplan festgelegten Ziele der Raumordnung haben zwar keine unmittelbare Außenwirkung (Kopf, LKRZ 2009, 11, 15). Sie sind aber gemäß § 4 Abs. 1 ROG von öffentlichen Stellen bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes. Für die betroffenen Gemeinden hat dies zur Folge, dass sie gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch - BauGB - ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen haben; sie werden dadurch in ihrer gemeindlichen Planungshoheit eingeschränkt. Es besteht kein Abwägungsspielraum, sondern eine strikte Bindung, so dass Bauleitpläne bei einem Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam sind (Appel, UPR 2011, 161, 164 m.w.N.; Ingold, NVwZ 2010, 1399, 1400). Um von den Raumordnungszielen ausgehende strikte Bindungswirkung im Einzelfall zu durchbrechen, hat der Gesetzgeber das sog. Zielabweichungsverfahren geschaffen. Die Zielabweichung ist darauf gerichtet, eine bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Zielbindung unterworfene Stelle von dieser Verpflichtung zu befreien, ohne den Bestand des Ziels und die Fortgeltung seiner Beachtenspflicht im Übrigen in Frage zu stellen (Bielenberg/Runkel/Spannowsky/Reitzig/Schmitz, a.a.O., § 6 Rn. 46; Schrage, Zielabweichungsverfahren bei Raumordnungsplänen, 1998, Seite 27). Im Zielabweichungsverfahren wird rechtsverbindlich darüber entschieden, ob von einem Ziel der Raumordnung, das einem konkreten Vorhaben entgegensteht, unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen abgewichen und damit der Weg für die Verwirklichung des Vorhabens frei gemacht werden kann (BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - 4 C 3/09 -, NVwZ 2010, 133).

34

Wird der - den Regionalen Raumordnungsplan modifizierende - Zielabweichungsbescheid bestandskräftig, so wirkt die Bestandskraft zunächst im Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen demjenigen, der die Abweichung beantragt hat, hier also dem beigeladenen Energieversorgungsunternehmen und dem beklagten Land. Darüber hinaus greift die Tatbestandswirkung der Entscheidung, d.h. der Zielabweichungsbescheid ist grundsätzlich von allen Staatsorganen zu beachten und ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007 -4 BN 17/07 -, BauR 2007, 1712; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 8 C 10150/10.OVG -, LKRZ 2011, 33; Hess. VGH, Urteil vom 1. Juli 2010 – 4 C 2302/09.N -, juris).

35

Die Möglichkeit der Rechtsverletzung eines Dritten durch den Zielabweichungsbescheid ist zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. für den Fall einer Nachbargemeinde: BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - 4 C 3.09 -, NVwZ 2010, 133; Hess. VGH, Urteil vom 25. März 2010 - 4 A 1687/09 - , NVwZ 2010, 1165; für den Fall eines Landkreises als Träger der Straßenbaulast Hess. VGH, Beschluss vom 13. April 2005 - 4 Q 3637/04 -, NVwZ-RR 2005, 683). Vorliegend fehlt es aber an der erforderlichen Widerspruchsbefugnis der Klägerin.

36

Zunächst ergibt sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin dadurch, dass sie im Vorfeld Einwände gegen eine positive Entscheidung zugunsten der Beigeladenen erhoben hatte. § 10 Abs. 6 Satz 1 LPlG sieht eine förmliche Beteiligung der betroffenen Gemeinde bei der Durchführung des Zielabweichungsverfahrens weder in der Form des Einvernehmens noch in der Form des Benehmens - dieses ist im Vergleich zum Einvernehmen die schwächere Form der Beteiligung; von der Stellungnahme des Beteiligungsberechtigten geht keine Bindungswirkung aus und kann daher auch nicht zu einer Rechtverletzung führen (Schrage, a.a.O. Seite 44; Bielenberg/Runkel/ Spannowsky/Reitzig/Schmitz, a.a.O. § 6 Rn. 191) - vor.

37

Eine Beteiligung der Gemeinde in Form des Einvernehmens ist auch nicht verfassungsrechtlich gefordert. Es widerspräche dem aus Art. 28 Abs. 2 GG resultierenden vertikalen Gewaltenteilungsgrundsatz und der sich daraus ergebenden Kompetenzordnung, wenn kommunale Gebietskörperschaften durch die Ermöglichung einer mitentscheidenden Beteiligung selbstständigen Anteil an der Raumordnung auf Landesebene nähmen. Die Raumordnung auf Landesebene ist eine originäre staatliche Angelegenheit (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1969 – IV C 82.66 -, DVBl. 1969, 362; Schrage, a.a.O., Seite 49).

38

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist eine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin durch den Zielabweichungsbescheid vom 9. März 2010 nicht ersichtlich.

39

Die angesprochene Beachtenspflicht von Regionalem Raumordnungsplan und Abweichungsentscheidung kann nur in die kommunale Planungshoheit der Klägerin (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG -) eingreifen. Die Widerspruchsbefugnis der Klägerin wäre zu bejahen, wenn nach ihrem Vorbringen die Verletzung ihrer Planungshoheit möglich erscheint. Dies ist indessen nicht der Fall.

40

Planungshoheit meint hier die Bauleitplanungskompetenz, d.h. die den Gemeinden in § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur eigenen Verantwortung übertragene Entscheidung über die Art und Weise der Bodennutzung in der Gemeinde. Diese ist den Gemeinden nach § 1 Abs. 1 und 3 BauGB nach Maßgabe des Baugesetzbuches dergestalt zugewiesen, dass sie Bauleitpläne aufstellen können und ggfs. müssen.

41

Unabhängig von der Frage, ob die Bauleitplanungskompetenz zum Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1987 - 2 BvR 826/83 -, NVwZ 1988, 47), schützt die gemeindliche Planungshoheit jedenfalls nicht schlechthin gegenüber der Inanspruchnahme des Gemeindegebiets durch andere Träger hoheitlicher Aufgaben für überörtliche Zwecke. Das Raum- planungsrecht umfasst eine Abfolge von Planungsentscheidungen auf Bundes- und Landesebene mit fortschreitender Verdichtung bis hin zu konkreten Festsetzungen auf Gemeindeebene. In diesem mehrstufigen System räumlicher Gesamtplanung ist die gemeindliche Bauleitplanung der Landes- und Regionalplanung nachgeordnet; sie stellt die unterste Ebene in der Planungshierarchie dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 1987 - 2 BvL 16/84 -, NJW 1988, 2032; BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 - 4 CN 3/08 -, NVwZ 2010, 1399). Dies kommt insbesondere in § 1 Abs. 4 BauGB zum Ausdruck, der eine Anpassung der Bauleitpläne an wirksam festgelegte Ziele der Raumordnung verlangt. Dies bedeutet, dass die Ziele je nach ihrem Konkretisierungsgrad in die Bauleitpläne zwingend zu übernehmen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 -, NVwZ 1993, 167). Ein unzulässiger Eingriff in die Bauleitplanungskompetenz der Gemeinde kann daher nur dann in Betracht kommen, wenn der Gemeinde durch die höherstufige Planung eine Sonderbelastung auferlegt wird, die nicht durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht als der gemeindlichen Bauleitplanungskompetenz erfordert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1987 - 2 BvR 826/83 -, NVwZ 1988, 47; VG Gießen, Urteil vom 19. März 2007 - 1 E 1785/06 -, juris).

42

Daraus folgt, dass die gemeindliche Planungshoheit in Gestalt der Bauleitplanungskompetenz ein Abwehrrecht der Gemeinde gegenüber der überörtlichen Planung - hier der Abweichungsentscheidung von dem Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 - allenfalls dann gewährt, wenn eine eigene hinreichend bestimmte Planung nachhaltig gestört wird oder das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde entzieht, also eine im Einzelnen noch nicht konkretisierte gemeindliche Planung infolge der Ausmaße der angegriffenen Regionalplanung gänzlich verhindert oder grundlegend und nachhaltig behindert werden würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2001 - 4 CN 1.01 -, NVwZ 2001, 1280; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 1 B 11591/06.OVG -; VG Gießen, Urteil vom 19. März 2007 - 1 E 1785/06 -, juris; Hellermann in: BeckOK GG, Stand April 2011, Art. 28 Rn. 40.5), oder wenn kommunale Einrichtungen der Daseinsvorsorge hiervon erheblich betroffen sind (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2007 - 7 B 72.06 -, NVwZ 2007, 841 m.w.N.). Die betroffene Gemeinde muss die Möglichkeit einer solchen Verletzung ihrer Planungshoheit aufzeigen und hierbei insbesondere den Eingriff in eine solche Rechtsposition substantiiert darlegen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26. September 2006 - 7 ME 93/06 -, NVwZ-RR 2007, 121).

43

In Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin die Möglichkeit eines unzulässigen Eingriffs in ihre Bauleitplanungskompetenz weder dargetan noch ist dieser feststellbar. Es existiert keine hinreichend konkretisierte Bauleitplanung der Klägerin für das Antragsgebiet. Einen Bebauungsplan, der den in Rede stehenden Bereich als „Flächen für die Landwirtschaft“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB) und/oder als „Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) ausgewiesen hat, gibt es nicht (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2011 - 1 C 10801/10.OVG -, juris). Im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Kandel, Stand Mai 2009, ist das Plangebiet als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesen. Einer solchen planerischen Aussage lässt sich im Allgemeinen keine konkrete standortbezogene Aussage zugunsten einer landwirtschaftlichen Nutzung mit verdrängender Wirkung für andere Vorhaben entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 28/86 -, NVwZ 1991, 161; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. März 1990 – 7 A 78/89 –, ESOVG; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Januar 2011, § 35 Rn. 80). Mit der Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ wird dem Außenbereich nur die ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzes in erster Linie zukommende Funktion zugewiesen, der Landwirtschaft zu dienen (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - 4 C 43/81 -, NVwZ 1984, 367). Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Kandel findet sich auch kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass mit dem Flächennutzungsplan etwa bewusst und gewollt eine größere, geschlossen nur landwirtschaftlich zu nutzende Fläche mit dem Ziel der Erhaltung einer besonders schützenswerten ländlichen Siedlungsstruktur dargestellt worden ist. Dem Erläuterungsbericht kann ferner nicht entnommen werden, dass es sich bei dem hier betroffenen Abschnitt um eine bewusste Nichtverplanung im Sinne eines sog. Freihaltebelangs gehandelt hat (vgl. näher dazu Birk, NVwZ 1989, 905; BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1993 - 4 B 206/92 -, NVwZ 1993, 884).

44

Im Zuge einer Errichtung des Geothermiekraftwerks werden auch nicht wesentliche Teile des Gemeindegebiets der Klägerin einer durchsetzbaren Planung entzogen, denn das Vorhaben beansprucht oberirdisch lediglich 1,3 ha.

45

Eine wehrfähige Rechtsposition gegen den Zielabweichungsbescheid kann die Klägerin auch nicht aus einer möglichen Betroffenheit ihres sogen. kommunalen Selbstgestaltungsrechts, das ebenfalls von der Planungshoheit umfasst ist (s. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 2000 - 11 VR 12.00 -, NVwZ 2001, 90), herleiten. Nach diesem Recht darf die Gemeinde das Gepräge und die Struktur ihres Ortes selbst bestimmen. Aus dem Selbstgestaltungsrecht ergeben sich aber erst dann Abwehransprüche, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juni 2010 - 8 B 10618/10.OVG -, LKRZ 2010, 346). Das in Rede stehende Vorhaben muss danach das örtliche Gepräge oder die örtlichen Strukturen grundlegend ändern (Sächsisches OVG, Beschluss vom 21. April 2010 - 1 B 299/09 -, juris), das bauliche Gefüge der Kommune also um ein Element anreichern, das dem Ort im Vergleich mit dem vorherigen Zustand einen annähernd neuen Charakter gibt (VG Gießen, Beschluss vom 25. März 2011 - 8 L 50/11.GI -, juris). Die Veränderung der landwirtschaftlichen Einbettung genügt dagegen nicht (VG Würzburg, Beschluss vom 30. Juli 2008 - W 4 S 08.1359 -, juris).

46

Eine Betroffenheit des Selbstgestaltungsrechts scheidet hier von vornherein aus. Denn es fehlt an der dafür vorausgesetzten tiefgreifenden Einwirkung und Prägung. Das oberirdisch nur aus einem ORC-Kraftwerk, einem Hallengebäude zur Aufnahme der technischen Einrichtungen des Thermalkreises, Puffer- und Abkühlbecken sowie einem Bürogebäude bestehende Vorhaben liegt mit rund 900 m so weit von der Ortslage entfernt, dass es eine derartige Wirkung auf das Ortsbild nicht entfalten kann. Die städtebauliche Struktur des Gemeindegebiets wird durch das geplante Geothermiekraftwerk nicht verändert. Eine eventuell prägende Einwirkung des Vorhabens auf das Landschaftsbild berührt indessen nicht den Rechtskreis der Klägerin als Selbstverwaltungskörperschaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1997 - 11 VR 30.95 -, juris). Ebenso wenig kann die Klägerin einwenden, der Naherholungswert und der Wohnwert für die Bewohner von Steinweiler würden beeinträchtigt. Die von der Klägerin ferner angesprochene Erdbebenproblematik ist keine Frage des Raumordnungsrechts.

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Eine Widerspruchsbefugnis der Klägerin ergibt sich ferner nicht aus dem Umstand, dass durch die Abweichungsentscheidung in die Ziel-Festsetzung „Vorrangfläche für die Landwirtschaft“ für die Antragsfläche in dem Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 eingegriffen wird. Zwar können Kommunen durch einzelne konkrete Ziele der Raumplanung geschützt werden mit der Folge, dass derartige Zielsetzungen eines Raumordnungsplans im Einzelfall eine abwehrfähige subjektive Rechtsposition begründen können (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - 12 A 3/05 -, juris). Die Zielfestlegung „Vorrangfläche für die Landwirtschaft“ im Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 betrifft jedoch wie auch sonstige Vorschriften des Umweltrechts allein staatliche Aufgaben; sie ist nicht den kommunalen Angelegenheiten zugeordnet und dient daher nicht dem Schutz der Interessen der Klägerin. Folglich kann die Klägerin auch nicht geltend machen, es sei nicht auszuschließen, dass es wegen des Geothermiekraftwerks im Bereich der Landwirtschaft zu Betriebsschließungen kommen werde.

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Die Klägerin kann eine mögliche Rechtsverletzung durch den Zielabweichungsbescheid schließlich nicht darauf stützen, ihre Mitwirkungsbefugnisse bei den nachfolgenden Entscheidungen, die nötig sind, um das geplante Geothermiekraftwerk zu errichten, seien eingeschränkt, wenn der Zielabweichungsbescheid bestandskräftig werde.

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Für den Bau eines Geothermiekraftwerks sind mehrere Genehmigungen einzuholen. Zentrale Regelungsmaterie für die Genehmigung tiefengeothermischer Anlagen ist das Bundesberggesetz – BBergG -. Daneben sind die Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG – und weitere Rechtsvorgaben, insbesondere baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Regelungen zu beachten (s. ausführlich dazu Große, ZUR 2009, 535 und NVwZ 2004, 809).

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Bergrechtlich gehört die Geothermie zu den sog. bergfreien Bodenschätzen (s. § 3 Abs. 3 Nr. 2 b BBergG). Neben der auf das Erlaubnisfeld beschränkten Erlaubnis und Bewilligung für die Aufsuchung und Gewinnung des Bodenschatzes ist eine bergrechtliche Betriebsplanzulassung nötig. Die Voraussetzungen der Zulassung eines Betriebsplans sind in § 55 Abs. 1 BBergG geregelt. Dieser Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass sie dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit dient. Allerdings verpflichtet § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG die zuständige Behörde, vor der Zulassung eines Betriebsplans die Gemeinde zu beteiligen, wenn durch die vorgesehene Maßnahme deren Aufgabenbereich als Planungsträger berührt wird. Es spricht insoweit viel dafür, dass die die Zulassung des Betriebsplans regelnden Vorschriften hinsichtlich der gemeindlichen Planungshoheit grundsätzlich Drittschutz vermitteln. Jedoch ergeben sich aus dem Gesetz keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Schutz weiter reichen soll als der Schutz der gemeindlichen Planungshoheit allgemein und insbesondere im Fachplanungsrecht (BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B 102.94 -, DVBl. 1994, 1152; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2006 - OVG 11 N 56.05 -, juris). Es gilt daher das oben Gesagte, d.h. die gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige Position gegenüber der Ausführung von Vorhaben Dritter auf dem Gemeindegebiet nur dann, wenn hierdurch nachhaltig eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung gestört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren eigenen Planung entzogen oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt werden. Hier hat die Klägerin - wie ausgeführt - jedoch keine nachhaltige Betroffenheit geltend gemacht. Ihre Mitwirkungsbefugnisse bei den nachfolgenden bergrechtlichen Entscheidungen werden durch die Bestandskraft des Zielabweichungsbescheids daher gerade nicht eingeschränkt.

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Dies gilt ebenso für das anschließende Baugenehmigungsverfahren. Ein solches ist hier erforderlich für die oberirdischen Gebäude, die im Zusammenhang mit dem Bau des Geothermiekraftwerks errichtet werden sollen. Die oberirdischen Gebäude – hier das ORC-Kraftwerk, das Hallengebäude und das Bürogebäude – unterfallen dem Anwendungsbereich der Landesbauordnung (s. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Landesbauordnung - LBauO), so dass gemäß § 70 LBauO die Einholung einer Baugenehmigung nötig ist. Da sich die Grundstücke, auf dem das Geothermiekraftwerk errichtet werden sollen, im Außenbereich von Steinweiler befinden, könnte es ohne Beteiligung der Klägerin nicht errichtet werden. Sollte das Außenbereichsvorhaben am öffentlichen Belang des Planungserfordernisses scheitern, wäre das Geothermiekraftwerk nur dann zu verwirklichen, wenn die Klägerin selbst einen Bebauungsplan aufstellen würde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, NVwZ 2003, 86). In diesem Fall hätte es die Klägerin grundsätzlich selbst in der Hand, das Vorhaben zu verhindern. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde die Klägerin im Wege der kommunalaufsichtlichen Beanstandung nach § 122 Gemeindeordnung – GemO – verpflichten würde, gemäß § 1 Abs. 3 BauGB aus raumordnungsrechtlichen Gründen einen entsprechenden Bebauungsplan aufzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 1998 - 1 B 10056/98 -, juris). Auch wenn die oberirdischen Gebäude des Geothermiekraftwerks ohne Aufstellung eines Bebauungsplans nach Maßgabe des § 35 BauGB errichtet werden könnten, müsste die zuständige untere Bauaufsichtbehörde - hier die Kreisverwaltung Germersheim - im Baugenehmigungsverfahren gemäß § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB – das erforderliche Einvernehmen der Klägerin einholen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Geothermiekraftwerk im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB als Vorhaben zur Erzeugung von Elektrizität oder Wärme privilegiert ist - dies wäre nur dann der Fall, wenn das Vorhaben nach seinem Gegenstand und seinem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 -, NVwZ 1995, 64; Große, ZUR 2009, 535, 540) - oder die oberirdischen Gebäude nur nach § 35 Abs. 2 BauGB als „sonstiges Vorhaben“ zugelassen werden könnten.

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In dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren hätte die Klägerin als Ausfluss ihrer Planungshoheit das Recht, das Bauvorhaben abzuwehren, sofern es nicht mit § 35 BauGB in Einklang steht. Die Planungshoheit einer Gemeinde ist bereits berührt, wenn ein Bauvorhaben im Außenbereich auf der Grundlage des § 35 BauGB zugelassen oder verwirklicht wird. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers unterliegt die Situation im Gemeindegebiet überall dort dem Vorbehalt planerischer Bestimmung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung durch die Gemeinde, wo die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht schon durch eine qualifizierte Bauleitplanung gesteuert wird. Zur Sicherung ihrer planerischen Handlungsfreiheit wird in § 36 BauGB Vorsorge dafür getroffen, dass die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde hier mitentscheidend beteiligt ist. Sie hat wie die Baugenehmigungsbehörde die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB vollumfänglich zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 - 4 C 5.99 -, NVwZ 2000, 1048; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2006 – 8 A 11309/05.OVG -, BauR 2006, 1873). Die subjektive Rechtsstellung der Gemeinde reicht daher weiter als bei der Zulassung von Fachplanungsvorhaben im Sinne von § 38 BauGB, bei denen sie sich nur auf die gerechte Abwägung ihrer eigenen abwägungsbeachtlichen Belange berufen kann, insbesondere die Rücksichtnahme auf ihre eigene hinreichend konkrete und verfestigte Planung.

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Gleichwohl kann die Klägerin vorliegend nichts aus ihren im Unterschied zum bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahren weiterreichenden Mitwirkungsbefugnissen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren betreffend die oberirdischen Gebäude herleiten. Denn die Mitwirkungsbefugnisse der Klägerin im Baugenehmigungsverfahren richten sich ausschließlich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Einvernehmen.

54

Wie dargelegt, soll § 36 BauGB mit dem Erfordernis des Einvernehmens der Gemeinde zu allen Baugenehmigungen nach §§ 31, 33, 34 oder 35 die Planungshoheit der Gemeinde schützen. Bei ihrer Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens erhält die Gemeinde die Gelegenheit, ihre sich aus der Planungszuständigkeit ergebenden Belange geltend zu machen: So kann sie, wenn ein nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB zulässiges Vorhaben ihren planerischen Vorstellungen nicht entspricht, von ihrer grundsätzlichen planungsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch machen, durch Aufstellung eines Bebauungsplans die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit von Vorhaben zu ändern, einschließlich der vorläufigen Sicherung der Planung mittels Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen nach §§ 14 und 15 BauGB. Allerdings darf die Gemeinde ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur versagen, wenn das Vorhaben gemessen an den maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Vorschriften - hier also an § 35 BauGB - zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Einvernehmen unzulässig ist. Die Gemeinde kann insbesondere geltend machen, dass ein Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sei, sich auf öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB berufen oder das Fehlen einer ausreichenden Erschließung rügen. Verstöße gegen andere Rechtsnormen können dem Rechtsmittel der Gemeinde dagegen nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn sie auch dem Schutz der Gemeinde - insbesondere ihrer Planungshoheit - zu dienen bestimmt sind (BVerwG, Urteile vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 45.88 -, NVwZ 1991, 1076 und vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 5.99 -, NVwZ 2000, 1048). Denn § 36 BauGB erschöpft sich darin, das bauaufsichtliche Verfahren näher auszugestalten. Die Vorschrift begründet hinsichtlich der materiellen Planungshoheit keine Rechte, sondern setzt sie voraus (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2006 – 8 A 11309/05.OVG -, BauR 2006, 1873).

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Vorliegend beruft sich die Klägerin darauf, ihre Mitwirkungsbefugnisse würden im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren beschränkt, wenn sie nicht gegen den von ihr dann zu beachtenden Zielabweichungsbescheid vorgehen könnte. Sie zielt damit vor allem auf eine Einschränkung ihrer Befugnisse in Bezug auf die Überprüfung der Vorschrift des § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB, wonach eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vorliegt, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans - hier „Fläche für die Landwirtschaft“ - widerspricht, sowie der Bestimmung des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wonach raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen dürfen. Mit dieser Argumentation möchte die Klägerin bereits im Vorfeld der bauplanungsrechtlichen Entscheidung über das Einvernehmen Einfluss auf die überörtliche Planung nehmen. Ein solches Recht steht der Klägerin jedoch nicht zu. Wie oben ausgeführt, ist die Regionalplanung eine staatliche Aufgabe und dient der Lenkung der räumlichen und strukturellen Entwicklung überkommunaler Gebiete. Die Gemeinde wird bei der Durchführung des Zielabweichungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 LPlG weder in Form des Einvernehmens noch des Benehmens beteiligt und ist trotz des von ihr im konkreten Fall zu beachtenden Zielabweichungsbescheids ansonsten weiterhin gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung gebunden. Sie hat im anschließenden Baugenehmigungsverfahren daher - ebenso wie übrigens die Baugenehmigungsbehörde - die Rechtslage zugrunde zu legen, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung über das Einvernehmen darstellt. Die Befugnis der Gemeinde, im Baugenehmigungsverfahren nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB bei raumbedeutsamen Vorhaben die Abweichung von Zielen der Raumordnung geltend zu machen, verschafft ihr nicht das Recht, im vorgeschalteten Raumordnungsverfahren gegen einen ihr nicht genehmen Zielabweichungsbescheid vorzugehen, um den Prüfungskatalog des § 35 BauGB zu erhalten.

56

Die allgemeine Kritik der Klägerin an der Abweichungsentscheidung begründet nach dem Vorstehenden offensichtlich nicht ihre Widerspruchsbefugnis.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

58

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

59

Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, VwGO).

60

Beschluss

61

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG). Dabei orientiert sich die Kammer an Ziffer II 9.7.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327), der für Klagen einer drittbetroffenen Gemeinde einen Streitwert von 30.000 € vorsieht. Da vorliegend allein die Widerspruchsbefugnis der Klägerin im Streit steht, reduziert die Kammer den Streitwert um die Hälfte.

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