Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 492/11.NW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Sondernutzungsgebührenbescheid der Beklagten.

2

Die Klägerin betreibt in A-Stadt in Nordrhein-Westfalen eine Spedition. Am 4. Dezember 2010 erteilte der Landkreis L ihr eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO zur Durchführung eines Schwertransportes auf einer genau festgelegten Strecke von B-Stadt nach Ludwigshafen im Zeitraum 16. Dezember 2010 bis 10. Januar 2011. Der Transport mit Zugmaschine sowie Tieflader mit einem Gesamtgewicht von 40 t, einer Breite von 3,12 m und einer Höhe von 4,48 m verlief zuletzt über die Autobahn A 6 bis zur Abfahrt Ludwigshafen Nord, anschließend über die Bundesstraße 9 und innerhalb der Bebauung von Ludwigshafen durch die C-Straße sowie die D-Straße – beide Straßen gehören zur Landesstraße 523 -, bis zum Ziel in der E-Straße.

3

Für die Benutzung der durch ihr Stadtgebiet führenden Straßen mit dem Schwertransporter der Klägerin erhob die Beklagte aufgrund ihrer „Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen“ mit Bescheid vom 20. Januar 2011 von der Klägerin eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 49,83 €.

4

Die Klägerin legte dagegen am 2. Februar 2011 Widerspruch ein und berief sich darauf, sie habe bereits für die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO eine Gebühr entrichtet. Daher dürfe die Beklagte nicht noch zusätzlich eine Sondernutzungsgebühr verlangen. Die Satzung sei unwirksam, da sie auch für Bundesstraßen Geltung beanspruche, obwohl die Stadt hierfür nicht legitimiert sei. Im Übrigen sei auch die Höhe der Gebühr überzogen. Die Beklagte hat über den Widerspruch der Klägerin bisher nicht entschieden.

5

Die Klägerin hat am 26. Mai 2011 Klage erhoben. Sie führt ergänzend aus, aufgrund der Regelung des § 41 Abs. 7 LStrG dürfe die Beklagte keine weitere Sondernutzungsgebühr erheben. Die Beklagte sei schon im Anhörungsverfahren nach der StVO durch den Landkreis L gehört worden und hätte bereits in diesem Verfahren einbringen müssen, dass sie Sondernutzungsgebühren erhebe. Dies sei allein schon deshalb notwendig, weil es ihr, der Klägerin, als Schwertransporteur, die letztlich Aufträge annehme, aus kalkulatorischen Gründen möglich sein müsse, die zu erwartenden Gebühren abzuschätzen und in die Kalkulation mit aufzunehmen. Die Gebühren der Behörde, die die Erlaubnisse nach §§ 29, 46 StVO erlasse, seien bekannt. Es gehe nicht an, dass im Nachhinein weitere Gebühren festgesetzt würden, die zu einer letztlich nicht kalkulierbaren Belastung der Klägerin führten.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2011 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie trägt vor, die vom Landkreis L erteilte straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis mache zwar eine Sondernutzungserlaubnis überflüssig. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass die Straßenbaubehörde keine Sondernutzungsgebühr erheben könne, wenn die die straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis erteilende Behörde wie hier nicht ihren Sitz in Rheinland-Pfalz habe. Die Ermächtigung dazu ergebe sich aus dem Landesstraßengesetz und der von ihr erlassenen Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen.

11

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

12

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten verwiesen. Ihr Inhalt war Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage, über die die Kammer nach § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist als Anfechtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach §§ 42 Abs. 1, 75 VwGO zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der Sondernutzungsgebührenbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

14

Rechtgrundlage für den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2011 ist die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Landesstraßengesetz - LStrG -. Danach kann für die Sondernutzung an Straßen eine Gebühr erhoben werden.

15

1. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig.

16

Die Beklagte war zum Erlass des Sondernutzungsgebührenbescheids zuständig. Hinsichtlich der Landesstraße L 523 (C-Straße und D-Straße) ergibt sich die Zuständigkeit der Beklagten aus § 47 Abs. 4 LStrG. Danach stehen in Ortsdurchfahrten die Sondernutzungsgebühren den Gemeinden zu, die insoweit die Gebühren durch Satzung regeln können. In Bezug auf die E-Straße greifen die Vorschriften der §§ 47 Abs. 3, 14 LStrG ein, denn die E-Straße ist eine Gemeindestraße, für die die Beklagte als Straßenbaulastträger Sondernutzungsgebühren erheben darf.

17

Die sachliche Zuständigkeit der beklagten Stadt zum Erlass des Sondernutzungsgebührenbescheids wird entgegen der Auffassung der Klägerin nicht durch die Bestimmung des § 41 Abs. 7 Satz 3 LStrG zugunsten des Landkreises L als der für die Erteilung der straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung - StVO - zuständigen Behörde ausgeschlossen.

18

Nach § 41 Abs. 7 Satz 1 LStrG bedarf es keiner Sondernutzungserlaubnis, wenn nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde gemäß § 41 Abs. 7 Satz 2 LStrG die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren (§ 47) sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen (§ 41 Abs. 7 Satz 3 LStrG ).

19

Durch § 41 Abs. 7 Satz 3 LStrG hat der Landesgesetzgeber die sachliche Zuständigkeit für den Erlass der Sondernutzungsgebührenbescheide in den Fällen, in denen - wie hier - die Sondernutzung einer Straße nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung durch die Straßenverkehrsbehörde bedarf, dieser - soweit sie der Landesgesetzgebung untersteht - unter gleichzeitigem Ausschluss des sonst zuständigen Trägers der Straßenbaulast die alleinige Kompetenz auch für den Erlass etwaiger Sondernutzungsgebührenbescheide übertragen (ausführlich dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 1987 - 6 A 69/86 -, KStZ 1988, 210). Aus der Begründung des damaligen Gesetzesentwurfs der Landesregierung zur Neufassung des § 41 Abs. 7 LStrG (s. LT-Drucksache 8/1404 vom 10. September 1976) ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber durch diese besondere Zuständigkeitsregelung aus staats- und verfassungsrechtlichen Gründen lediglich die seiner Gesetzgebungskompetenz „im Vollzug der StVO tätigen Landesbehörden“ binden konnte und wollte. Ist für die Erteilung der straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis die Behörde eines anderen Bundeslandes zuständig, so verbleibt es für den Erlass etwaiger Sondernutzungsgebührenbescheide notwendig bei der allgemeinen Zuständigkeit des jeweiligen Straßenbaulastträgers (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 1987 - 6 A 70/86 -), vorliegend also der beklagten Stadt.

20

Zwar wurde die Klägerin vor Erlass des Bescheids vom 20. Januar 2011 nicht, wie dies § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - vorsieht, angehört. Insbesondere konnte von der Anhörung nicht nach Abs. 2 der genannten Norm abgesehen werden, da keine der darin aufgeführten Ausnahmen gegeben ist. Jedoch ist dieser Verfahrensfehler nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 VwVfG als geheilt anzusehen, da die erforderliche Anhörung, die bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist, im Widerspruchsverfahren nachgeholt wurde. Die Beklagte hat sich nämlich unmittelbar im Anschluss an den Widerspruch der Klägerin vom 2. Februar 2011 mit Schreiben vom 3. Februar 2011 mit den vorgebrachten Argumenten der Klägerin auseinandergesetzt und ihre gegenteilige Rechtsauffassung, dass Sondernutzungsgebühren neben Verwaltungsgebühren nach der StVO verlangt werden könnten, zum Ausdruck gebracht. Dies hat sie zusätzlich nochmals in ihrem Schriftsatz an das Gericht vom 16. Juni 2011 wiederholt.

21

2. Der streitgegenständliche Bescheid ist ferner auch materiell rechtmäßig.

22

Bei der Benutzung der Straße mit Schwertransportern handelt es sich, da die Maße und Gewichte, die sich aus den §§ 32, 34 Straßenverkehrszulassungsordnung - StVZO - ergeben und die der Gesetzgeber als unbedenklich gehalten hat, überschritten werden, um eine Sondernutzung öffentlicher Straßen (vgl. OVG Saarland, AS RP-SL 37, 148; Stahlhut in: Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage 2010, Kapitel 25 Rn. 79). Hierfür kann gemäß § 47 Abs. 1 LStrG eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden. Die Beklagte hat in ihrer „Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen“ vom 24. März 1993, zuletzt geändert am 10. Juni 2002, den entsprechenden Gebührentatbestand geregelt.

23

Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Sondernutzungsgebührensatzung bestehen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht. Die Satzung ist insbesondere mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Die Differenzierung zwischen den erlaubnisbedürftigen Sondernutzungen nach § 2 und den erlaubnisfreien Sondernutzungen nach § 3 der Satzung ist nicht sachwidrig. Bei den in § 3 Abs. 1 der Satzung genannten Sondernutzungen handelt es sich um geringfügige Überschreitungen des Gemeingebrauchs, die von vornherein von der Erlaubnispflicht ausgenommen worden sind. Hinsichtlich der grundsätzlich erlaubnispflichtigen Sondernutzungen gemäß § 2 der Satzung bestimmt § 3 Abs. 2 der Satzung in Übereinstimmung mit § 41 Abs. 7 Satz 1 LStrG, dass keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, sofern für eine übermäßige Straßenbenutzung eine Erlaubnis nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist.

24

Soweit die Klägerin behauptet hat, die Satzung sei unwirksam, da sie auch für Bundesstraßen Geltung beanspruche, obwohl die Stadt hierfür nicht legitimiert sei, trifft dies nicht zu. Gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung gilt diese für Gemeinde- und Kreisstraßen sowie für Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landstraßen. Diese Satzungsbestimmung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Bundesfernstraßengesetz - FStrG – stehen in Ortsdurchfahrten (s. dazu die Definition in § 5 Abs. 4 FStrG) die Sondernutzungsgebühren den Gemeinden zu. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen (§ 8 Abs. 3 Satz 5 FStrG).

25

Die Kammer teilt auch nicht die Ansicht der Klägerin, die Höhe der Gebühr sei überzogen. Eine Sondernutzungsgebühr ist die Gegenleistung dafür, dass die Benutzung einer öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus erlaubt ist und damit gleichzeitig eine Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten in Kauf genommen wird. Nach § 47 Abs. 5 LStrG sind bei Bemessung der Gebühren Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Die geforderte Gebühr darf - entsprechend den Anforderungen des hier maßgeblichen Äquivalenzprinzips als gebührenrechtlicher Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - nicht außer Verhältnis zum Ausmaß dieser Beeinträchtigung stehen (vgl. BVerwG, NVwZ 1989, 456). Innerhalb ihrer Regelungskompetenz nach § 47 Abs. 5 LStrG verfügt die Beklagte als Satzungsgeberin dabei über einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, NVwZ 1995, 368; BVerwG, NVwZ 1989, 456). Hier hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise in Gebührenziffer 303 cc) der Anlage zur Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen für die übermäßige Benutzung einer öffentlichen Straße im Sinne des § 29 StVO durch übergroße Fahrzeuge bis 40 t mit mehr als 3 m Breite oder mit mehr als 4,40 m Höhe oder mehr als 30 m Länge eine Gebühr in Höhe von 49,83 € in Ansatz gebracht.

26

Sonstige Mängel der Satzung sind weder in ausreichendem Maße vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

28

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

29

Beschluss

30

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 49,83 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).

31

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen