Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 738/15.NW

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Carport.

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Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A-Straße ... in ... Germersheim, Flurstück-Nr. …. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung der Stadt Germersheim zur Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten im Bereich der Innenstadt von Germersheim und dem Altortbereich des Stadtteils Sondernheim (Gestaltungssatzung) und im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... „...“ der Stadt Germersheim.

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Am 28. Mai 2013 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports im vorderen Grundstücksbereich. Nachdem die Beigeladene mit Beschluss vom 5. Juni 2013 das gemeindliche Einvernehmen hierzu verweigert hatte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 2013 den Bauantrag des Klägers u.a. mit der Begründung ab, das Vorhaben verstoße gegen die Garagenverordnung und die Gestaltungssatzung der Stadt Germersheim.

4

Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2015, dem Kläger am 16. Juli 2015 per Postzustellungsurkunde zugestellt, zurück.

5

Der Kläger hat am Samstag, dem 15. August 2015 mit einfacher E-Mail Klage eingereicht. Auf den Hinweis des Gerichts, dass eine formwirksame Klage nicht vorliege, hat der Kläger am 25. August 2015 die Klageschrift unterschrieben per Telefax erneut übermittelt.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Juni 2013 und des Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 15. Juli 2015 zu verpflichten, ihm eine Genehmigung für die Errichtung eines Carports im vorderen Grundstücksbereich des Grundstücks A-Straße ... in ... Germersheim, Flurstück-Nr. ... zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2016.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die das Gericht trotz Ausbleibens des Klägers und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2016 verhandeln und entscheiden konnte, da diese rechtzeitig und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden sind, ist unzulässig. Denn der Kläger hat innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – keine formgerechte Klage erhoben.

13

Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 15. Juli 2015 wurde dem Kläger wirksam am 16. Juli 2015 gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 3 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG – per Postzustellungsurkunde zugestellt, so dass die einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Zivilprozessordnung – ZPO – am Montag, dem 17. August 2015, ablief. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger zwar Klage erhoben, denn er hatte am Samstag, dem 15. August 2015 um 14.32 Uhr bei Gericht eine entsprechende E-Mail eingereicht. Diese E-Mail stellte jedoch keine wirksame Klageerhebung dar.

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1. Gemäß § 81 Abs. 1 VwGO ist die Klage „schriftlich“ zu erheben. Die Schriftform kann nach Maßgabe des § 55 a VwGO durch die elektronische Form ersetzt werden. Voraussetzung für die elektronische Klageerhebung ist nach § 55 a Abs. 1 VwGO eine Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen, die für ihren Bereich den Zeitpunkt bestimmt haben müssen, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können. In Rheinland-Pfalz liegt die erforderliche Rechtsverordnung der Landesregierung vor (s. die Landesverordnung für den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten – ERVVOFG – vom 10. Juli 2015, GVBl. Seite 175). Das einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehende elektronische Dokument muss aber gemäß § 55 a Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 2 Nr. 3 SigG und § 2 Abs. 3 ERVVOFG mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Diese Signatur soll Gewähr dafür bieten, dass das anstelle eines Schriftstücks eingereichte Dokument von einem bestimmten Verfasser stammt und mit seinem Willen übermittelt worden ist. Eine Übermittlung per einfacher E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht. Die genannten Regelungen sind nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zwingend. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, NVwZ 2012, 1262 Folgendes ausgeführt:

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„Vom Formerfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur kann auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden, selbst wenn sich aus einer E-Mail oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt (…). Elektronische Dokumente zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht nur mittels Datenverarbeitung erstellt werden und auf einem Datenträger gespeichert werden können, sondern ausschließlich in elektronischer Form von einem Computer zum anderen über das Internet übertragen werden. Während die prozessuale Schriftform allein die Urheberschaft eines Dokuments gewährleisten soll, dienen die hohen Anforderungen an die Signatur elektronischer Dokumente zusätzlich dem Schutz vor nachträglichen Änderungen, also ihrer Integrität (…). Abstriche von den dafür normierten Sicherheitsanforderungen können nicht zugelassen werden.“

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Fehlt – wie hier – die qualifizierte elektronische Signatur, entfaltet die elektronische Klageerhebung keine Rechtswirkung; mit ihr wird insbesondere keine Frist gewahrt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. April 2006 – 10 A 11741/05 –, NVwZ-RR 2006, 519; Sodan/Ziekow/Schmid, VwGO, 4. Auflage 2014, § 55 a Rn. 44; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 55 a Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. September 2010 – 7 B 15/10 –, NuR 2011, 53; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 – VII ZB 112/08 –, NJW 2010, 2134; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juni 2013 – 19 E 569/13 –, juris).

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2. Der Ausdruck, den das Verwaltungsgericht von der einfachen E-Mail des Klägers vom 15. August 2015 noch innerhalb der Klagefrist am Montag, dem 17. August 2015, gefertigt und zur Papierakte genommen hat, genügt auch nicht der Schriftform nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Schriftform im Sinne der vorgenannten Vorschrift setzt grundsätzlich die eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch den Aussteller durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens voraus (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 – 9 C 40/87 –, NJW 1989, 1175; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 – 5 D 55/14 –, juris).

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Es kann offen bleiben, ob auch ein innerhalb der Klagefrist erfolgter Ausdruck einer als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Klageschrift enthaltenden Bilddatei diese Voraussetzungen erfüllen kann, wenn diese Bilddatei die eingescannte Unterschrift des Ausstellers enthält (näher dazu s. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 – X ZB 8/08 –, NJW 2008, 2649 und Beschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14 –, NJW 2015, 1527; BAG, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 2 AZB 6/13 –, NZA 2013, 983; VG Dresden, Urteil vom 16. September 2015 – 3 K 1566/12 –, juris; ablehnend Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 – 5 D 55/14 –, juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Juni 2013 – L 6 AS 195/13 B –, juris). Denn eine eingescannte eigenhändige Unterschrift des Klägers fehlt in der genannten E-Mail.

19

Die unterschriebene Klageschrift hat der Kläger erst nach dem Hinweis des Gerichts, dass eine formwirksame Klage nicht vorliege, am 25. August 2015 und damit verspätet eingereicht.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

21

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

22

Beschluss

23

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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