Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 L 48/16.NW
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 11.340,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Die Kammer legt den im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 18. Januar 2016 gestellten Antrag, „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. August 2011 wiederherzustellen“, nach dem erkennbaren Rechtschutzziel gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – dahin aus, dass das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der am 19. November 2015 erhobenen Klage (Az.: 3 K 1049/15.NW) gegen den sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. August 2011 betreffend die Untersagung der Nutzung des 2-Familien-Wohnhauses B.. Straße, L., als Beherbergungsbetrieb einschließlich einer Zwangsgeldandrohung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2015 wiederherstellen bzw. anordnen möge.
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Dieser Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, da in der Hauptsache (3 K 1049/15.NW) die Anfechtungsklage statthaft ist.
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Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Anfechtungsklage 3 K 1049/15.NW ist wegen Versäumung der Klagefrist offensichtlich bereits unzulässig, denn der Antragstellerin kann im Klageverfahren keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Nur dann wäre trotz Verfristung der Klage und ihrer damit im Regelfall verbundenen Unzulässigkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Aufl., § 60 Rz. 3) die Möglichkeit einer Sachprüfung durch das Gericht wieder eröffnet.
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Da bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Antragstellerin im Klageverfahren 3 K 1049/15.NW voraussichtlich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Klagefrist zu gewähren sein wird, verbleibt es bei der bereits eingetretenen Bestandskraft des Bescheides der Beklagten vom 11. August 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2015, weshalb es auch dabei bleibt, dass der verfristeten Klage keine aufschiebende Wirkung zugebilligt werden kann. Dies ergibt sich aus dem Folgenden:
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Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses bei der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 2015 wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 17. Oktober 2015, einem Samstag, gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO, 3 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG –, 180 Zivilprozessordnung – ZPO – zugestellt. Fristauslösend ist auch eine an einem Samstag bewirkte Zustellung (Gehrlein in: Münchener Kommentar, ZPO, 2013, § 233 Rz. 6). Damit lief die Klagefrist gemäß §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 57 VwGO, 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – am 17. November 2015, einem Dienstag, ab. Die Klage ist jedoch erst auf den 19. November 2015 datiert und ging auch erst an diesem Tag und damit verfristet bei Gericht ein.
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Die im Klageverfahren 3 K 1049/15.NW vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hinsichtlich der versäumten Klagefrist am 15. Dezember 2015 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird ganz offensichtlich nicht zu gewähren sein.
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Voraussetzung für die im Klageverfahren 3 K 1049/15.NW beantragte Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO, dass die Antragstellerin ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten, und dass sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses den Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und die Klageerhebung nachgeholt hat.
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Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Aufl., § 60 Rz. 9 m. w. N.). Dabei ist das Verschulden eines Bevollmächtigten – hier des prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltes – dem vertretenen Beteiligten gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO stets wie eigenes Verschulden zuzurechnen (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 60 VwGO Rz. 20 m. w. N.). Für ein Verschulden von Hilfspersonen gilt dasselbe dann, wenn dieses vom Bevollmächtigten des Beteiligten selbst zu vertreten ist, also als dessen eigenes Verschulden anzusehen ist. Dies ist bei einem Rechtsanwalt unter anderem dann der Fall, wenn er nicht durch eine zweckmäßige Büroorganisation insbesondere hinsichtlich der Fristen – einschließlich Terminüberwachung und Ausgangskontrolle – das Erforderliche zur Verhinderung von Fristversäumnissen getan hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 60 Rz. 21 m. w. N.).
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Ausgehend hiervon beruht die Verfristung der Klage 3 K 1049/15.NW auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, das sich diese gemäß § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
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Zu diesem Schluss gelangt die Kammer aufgrund der Umstände, die der Prozessbevollmächtigte im Klageverfahren 3 K 1049/15.Nw zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages vorgetragen hat.
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So ist vorliegend bereits die Annahme begründet, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin den Wiedereinsetzungsantrag (§ 60 Abs. 1 VwGO) im Klageverfahren 3 K 1049/15.NW bereits nicht rechtzeitig innerhalb der in § 60 Abs. 2 VwGO normierten Frist von zwei Wochen gestellt hat. Nach dieser Vorschrift ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses unter Glaubhaftmachung der den Antrag begründenden Tatsachen zu stellen und die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.
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Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat am 19. November 2015 die Klage 3 K 1049/15.NW ohne gleichzeitige Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags erhoben, obwohl ihm bereits im Zeitpunkt der Klageschriftfertigung und Klageerhebung am 19. November 2015 die Versäumung der Klagefrist hätte bekannt sein müssen. Dies deshalb, weil er bei der von ihm am 19. November 2015 erfolgten Fertigung der Klageschrift anhand seiner Handakte hätte feststellen können (und müssen), dass die Klagefrist bereits zum 17. November 2015 abgelaufen war. So war – eine ordnungsgemäße Handaktenführung in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin unterstellt und ausgehend von der in Anwaltskanzleien allgemein üblichen Handaktenvorlage an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt zwecks Fertigung von Rechtsmittelschriften (Gegenteiliges lässt sich dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht entnehmen) – auf dem vom Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren 3 K 1049/15.NW in Kopie vorgelegten, die Zustellung des Widerspruchsbescheides per Postzustellungsurkunde dokumentierenden Briefumschlag vom Zusteller der Tag der an die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erfolgten Zustellung „17.Okt. 2015“ vermerkt worden. Da ein sachbearbeitender Rechtsanwalt regelmäßig bei der Vorlage der Handakte (§ 50 Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO –), die bei einer ordnungsgemäßen Büroorganisation alle ihm in der Rechtsangelegenheit zugegangenen Schriftstücke und Unterlagen zu enthalten hat, im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung – wie hier der Klageerhebung – aufgrund seiner Sorgfaltspflicht zu überprüfen hat, ob die Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen korrekt von seinem Büropersonal erfasst und zutreffend berechnet in den Fristenkalender eingetragen wurden, ansonsten ihn ein anwaltliches Verschulden trifft (s. Zöller/Greger, § 233 ZPO Rz. 23: Einzelfälle: u. a. „Büropersonal“, „Rechtsanwalt“, „Fristenbehandlung“; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 2009, § 233 ZPO Rz. 126 „Aktenvorlage“), hätte dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mithin bereits am 19. November 2015, dem Tag der Fertigung der Klageschrift, anhand der Handakte auffallen müssen, dass seine Sekretärin – entgegen seiner nach seinem Vortrag dieser gemachten Anweisung – den Ablauf der Klagefrist nicht – was korrekt gewesen wäre – auf den 17. November 2015 notiert hatte, sondern tatsächlich auf den 19. November 2015, was aber wegen der bereits am 17. Oktober 2015 erfolgten ordnungsgemäßen Zustellung des Widerspruchsbescheides per Postzustellungsurkunde an die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Hinblick auf die dann ab Zustellung laufende Monatsfrist für die Klageerhebung (§ 74 VwGO) falsch war. So hatte seine Sekretärin nämlich auf dem vom Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren in Kopie vorgelegten Widerspruchsbescheid über dem Kanzleistempel folgendes vermerkt: „Klage: 19.11.15 / not.“. Damit hätte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin anhand der ihm im Rahmen der Klagefertigung am 19. November 2015 die zu diesem Zeitpunkt schon eingetretene Klagefristversäumung feststellen können (und müssen) und hätte dementsprechend schon am 19. November 2015 zusammen mit der Klageschrifteinreichung bei Gericht zugleich den Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Klagefrist stellen müssen. Der vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erst mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2015 gestellte Wiedereinsetzungsantrag wegen versäumter Klagefrist erweist sich nach alledem somit bereits wegen Überschreitens der in § 60 Abs. 2 VwGO normierten Zwei-Wochen-Frist als verspätet.
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Selbst wenn man hier zugunsten des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin den im Klageverfahren 3 K 1049/15.NW mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2015, dem Gericht am gleichen Tag zugegangen, gestellten Wiedereinsetzungsantrag als noch rechtzeitig innerhalb der in § 60 Abs. 2 VwGO normierten Zwei-Wochen-Frist gestellt ansehen wollte, weil ihm der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25. November 2015, in dem diese auf die Klagefristversäumung hinwies, am 1. Dezember 2015 zugeleitet wurde und er dann mit seinem am 15. Dezember 2015 bei Gericht eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag die Antragsfrist nach § 60 Abs. 2 VwGO gewahrt hätte, bleibt der im Klageverfahren 3 K 1049/15.NW gestellte Wiedereinsetzungsantrag dennoch ohne Erfolg, weil den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auch dann an der Fristversäumnis ein Verschulden trifft, das sich die Antragstellerin gemäß §§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Dies ergibt sich aus dem Folgenden:
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Zwar kann ein Rechtsanwalt die Berechnung üblicher und in seiner Praxis häufig vorkommender Fristen – wie die Klagefrist – sowie die Führung des Fristenkalenders seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen (st. Rspr.; vgl. z.B. bereits BGH, Beschluss vom 12. Februar 1965 – IV ZR 231/63 –, BGHZ 43, 148 u. juris); er muss aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür sorgen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden.
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Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz – wie es auch der Klageschriftsatz ist – rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierbei hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH, Beschluss vom 22. September 2015 – IX ZB 8/15, juris, Rz. 10 m. w. N. a. d. Rspr.). Verschuldensmaßstab ist insoweit die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts dürfen dabei allerdings nicht überspannt werden; ihre Beachtung muss im Einzelfall auch zumutbar sein, da andernfalls das Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz und zumutbaren Zugang zu den Gerichten verletzt würde. Dementsprechend darf sich der Rechtsanwalt vorbehaltlich ihn treffender Organisations- und Überwachungsmängel regelmäßig auf eine fachlich ausgebildete und generell auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüfte Fachkraft verlassen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 12. August 2013 – 7 B 10674/13.OVG –, esovgrp; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 1995 – 10 B 2560/94 –, juris, Rz. 7).
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Vorliegend hat die Sekretärin des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, Frau I. M.. eidesstattlich versichert, dass ihr durch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin die Anweisung erteilt worden sei, die Klagefrist (17. November 2015) in den Fristenkalender einzutragen. Warum sie dann jedoch anstelle der richtigen Frist, ausgehend von dem Zustelldatum der Postzustellungsurkunde, ausgehend vom Datum des kanzleiinternen Posteingangsstempel ("19.10.2015") die Klagefrist im Fristenkalender vermerkt habe, sei ihr unerklärlich.
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Ungeachtet dieser eidesstattlichen Versicherung der Sekretärin des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin trifft diesen vorliegend selbst ein der Antragstellerin zurechenbares Organisationsverschulden.
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Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat in seinem im Klageverfahren 3 K 1049/15.NW mit Datum vom 15. Dezember 2015 gestellten Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Klagefrist vorgetragen, er habe nach der am 19. Oktober 2015 erfolgten Vorlage des am 17. Oktober 2015 zugestellten Widerspruchsbescheids nebst Postzustellungsurkunde am 19. Oktober 2015 folgendes verfügt:
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"1. Klagefrist 17.11.2015 notieren
2. Entsprechende Klagefrist in den Fristenkalender eintragen.
3. Besprechungstermin mit der Klägerin vereinbaren."
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Da aufgrund der anwaltlich versicherten Zuverlässigkeit der Sekretärin des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin davon auszugehen ist, dass sie die Verfügung des Prozessbevollmächtigten betreffend die Vereinbarung eines Besprechungstermins (mit der Antragstellerin) befolgte und dementsprechend einen Besprechungstermin vor der Klageerhebung vereinbarte – dass ein solcher trotz seiner erfolgten Verfügung nicht stattgefunden hätte, hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin nicht behauptet –, hätte ihm anhand der ihm bei dem Besprechungstermin vorliegenden Handakte und dem sich darin zu befindenden Widerspruchsbescheid sowie der ihm dabei obliegenden Prüfpflicht (s. o.) auffallen müssen, dass die von seiner Sekretärin auf dem Widerspruchsbescheid notierte Klagefrist "19.11.15" unzutreffend ist, da ausweislich des Zustellumschlags der Widerspruchsbescheid bereits am "17.10.2015" per Postzustellungsurkunde dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt worden war. Damit hätte für ihn zumindest Veranlassung zur Einsicht in den Fristenkalender bestanden, welche Klagefrist die Sekretärin in den Fristenkalender eingetragen hat. Dabei hätte er festgestellt, dass diese die Frist statt korrekt auf den 17. November 2015 einzutragen tatsächlich fälschlicherweise auf den 19. November 2015 eingetragen hat. Nimmt der Rechtsanwalt im Rahmen der Vorlage der Handakten keine Fristenprüfung vor, trifft ihn aber ein eigenes Verschulden an einer Fristversäumnis (s. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013 – XII ZB 396/12 –, NJW 2013, 2035 u. juris).
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Weil ein Rechtsanwalt, wenn ihm durch sein Büropersonal die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden, regelmäßig zu überprüfen hat, was zu tun ist, ob die Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen korrekt durch sein Büropersonal berechnet und erfasst wurden und wie lange er sich im Hinblick auf die laufende Rechtsmittelfrist noch mit der Bearbeitung Zeit lassen kann (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013 – XII ZB 396/12 –, a. a. O.), liegt ein anwaltliches Verschulden an der Fristversäumnis dann vor, wenn er im Rahmen der Vorlage der Handakte keine Fristenprüfung vornimmt und eine fehlerhafte Fristeintragung übersieht (vgl. vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013, a. a. O.; Zöller/Greger, a. a. O.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a. a. O.; s. a. Ahn-Roth in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Auflage 2014, juris).
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Selbst wenn ein solcher Besprechungstermin im Vorfeld der am 19. November 2015 erfolgten Klageerhebung mit der Antragstellerin nicht stattgefunden haben sollte, ergibt sich aber aus den vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Klageverfahren 3 K 1049/15.NW zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags vorgelegten Kopien des Fristenkalenders (Kalenderblätter "17. November 2015" und "19. November 2015"), dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Fristenkalender derart geführt wird, dass neben der Eintragung der Fristart, des zuständigen Sachbearbeiters sowie des Fristablaufs daneben auch generell eine Vorfrist vermerkt wird, damit also ganz offensichtlich ordnungsgemäßer Kanzleiorganisation entsprechend in dieser Kanzlei eine allgemeine Anweisung zur Notierung von Vorfristen besteht (üblich ist eine Woche vor Fristablauf; vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1976 – IV ZR 36/76 –, juris sowie Beschlüsse vom 11. Juli 1962 – VIII ZB 18/62 –, NJW 1962, 1865 ff., vom 28. Februar 1985 – III ZB 39/84 – und vom 12. April 1988 – VI ZB 5/88 –, alle auch juris). Damit hätte dem Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin aber jedenfalls bei der Vorlage der Handakte zur Vorfrist aufgrund der ihm obliegenden Verpflichtung zur Fristenprüfung (s.o.) die fehlerhafte Fristnotierung "Klage:19.11.15 / not." auffallen müssen und er hätte die Fristversäumnis so verhindern können.
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Sollte in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin keine allgemeine Anordnung bestehen, bei der Notierung des Fristendes auf jeden Fall auch eine Vorfrist zu notieren, ist die Organisation der Rechtsanwaltskanzlei des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mangelhaft und begründet schon deshalb einen dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zuzurechnenden Organisationsfehler (vgl. Zöller/Greger, § 233 ZPO, Rz. 23 "mehrere Anwälte").
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Trifft nach alledem den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ein Verschulden an der Versäumung der Klagefrist, das gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO einem Verschulden der Antragstellerin gleichsteht, und kann ihr daher keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist im Verfahren 3 K 1049/15.NW gewährt werden, ist der Bescheid der Beklagten vom 11. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2015 bestandskräftig.
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Nach alledem war der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG –, wobei die Kammer den Streitwert in der Hauptsache nach den ihr im Klageverfahren 3 K 1049/15.NW vorliegenden Unterlagen auf 22.680,00 € beziffert (14 Betten x 9,00 €/Tag x 180 Tage geschätzte Verfahrensdauer), wovon für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte anzusetzen ist (s. Nr. 1.5. der Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. v. 18. Juli 2013 (NVwZ 2013, Beilage S. 58).
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