Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 L 637/20.NW
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragsteller wenden sich gegen Baugenehmigungen für die Errichtung und den Betrieb einer Gaststätte mit einer Außengastronomiefläche auf dem Grundstück A-Straße …. in Edenkoben.
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Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße …, Flurstück-Nr. …… in Edenkoben, die Antragstellerin zu 1) ist darüber hinaus Eigentümerin des südlich anschließenden Grundstücks A-Straße …., Flurstück-Nr. ... Beide Grundstücke liegen ebenso wie das Vorhabengrundstück im unbeplanten Innenbereich von Edenkoben. Letzteres steht im Eigentum der Beigeladenen und grenzt im Westen an die A-Straße an. Das Gelände der Beigeladenen befindet sich auf den Flurstück-Nrn. …... und ….. mit den Hausnummern .. (Gebäude der Genossenschaft) und … (Gaststättengebäude mit Freisitz). Die „L“ genannte Gaststätte, die an die …GmbH verpachtet ist, liegt im südlichen Geländeteil; die Genossenschaft mit Vinothek, Verkaufsgebäude, Kellerei und Hallen im nördlichen Geländeteil. Die L besteht aus einem eingeschossigen Rundbau mit einem Gastraum und einer Küche im Innenbereich. Der bewirtschaftete Außenbereich schließt westlich in Richtung A-Straße an. An der nördlichen Seite der L befindet sich der Raucherbereich in einer Gebäudenische. Die Anlieferung und der Abtransport erfolgen über den südlichen Andienungsbereich an der B-Straße. Östlich des Geländes der Beigeladenen schließen die …schule und die ….schule sowie im Norden die ….schule und eine Sporthalle an. Südlich an die L grenzt Wohnbebauung entlang der B-Straße an.
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Die Wohngrundstücke der Antragsteller befinden sich westlich der A-Straße auf der Höhe des Genossenschaftsgebäudes der Beigeladenen und werden verkehrsmäßig von der A-Straße her erschlossen. Im Westen grenzen die beiden Grundstücke an die C-Straße an. Diese mündet im Süden in die A-Straße. Westlich und östlich der nach Norden verlaufenden C-Straße stehen Wohngebäude. In dem Anwesen C-Straße .. wird eine Bildhauerei betrieben. Westlich der A-Straße befinden sich auf der Höhe der Einmündung in die C-Straße im Anwesen A-Straße … ein Weinbauunternehmen und im Anwesen A-Straße … das Hähnchenrestaurant „……“. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Skizze dienen:
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Es folgt die Skizze
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Der Antragsgegner erteilte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, der „…. eG“, am 7. April 2017 eine Baugenehmigung zum Neubau einer Gaststätte mit einem Gastraum und einer Weinprobierstube mit über 60 Sitzplätzen und einem überdachten Freisitz (Außengastronomiefläche) mit 32 Sitzplätzen sowie 48 Parkplätzen (davon 30 im Bestand) auf dem Grundstück A-Straße …, Flurstück-Nrn. ….. und Nr. …... Gegen diese legten die Antragsteller am 27. August 2018 Widerspruch ein. Nach Inbetriebnahme der L erging am 17. September 2019 gegenüber der „…. eG“ eine Änderungsbaugenehmigung, die die Erhöhung der Außensitzplatzanzahl von 32 auf 112 zum Gegenstand hatte. Auch dagegen erhoben die Antragsteller Widerspruch. Nachdem der Antragsgegner Kenntnis davon erlangt hatte, dass die „……. eG“ mit der „…. eG“ verschmolzen war, hob er mit Bescheid vom 7. Oktober 2019 die Änderungsbaugenehmigung vom 17. September 2019 wieder auf und erließ am 5. Februar 2020 eine Änderungsbaugenehmigung für die Erhöhung der Außensitzplatzanzahl von 32 auf 112 gegenüber der Beigeladenen. In dieser Genehmigung wurde die Betriebsbeschreibung vom 15. Oktober 2019 zum Gegenstand gemacht, in der eine Betriebszeit täglich von 10:00 Uhr bis 24:00 Uhr im Innenbereich der Gaststätte und täglich von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr im Außenbereich der Gaststätte angegeben war. Ferner wurde das schalltechnische Gutachten des Dipl. Ing. ….. vom 20. Mai 2019 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt. In den „Nebenbestimmungen Bauaufsicht“ wurden 52 Stellplätze gefordert.
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Die Antragsteller legten auch gegen die Änderungsbaugenehmigung vom 5. Februar 2020 Widerspruch ein und suchten zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach (s. dazu das Verfahren 5 L 197/20.NW). Im Laufe dieses Verfahrens setzte der Antragsgegner am 8. April 2020 die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung vom 7. April 2017 und der Änderungsbaugenehmigung vom 5. Februar 2020 mit der Begründung aus, nach der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung seien alle Gaststätten geschlossen zu halten. Es bestehe daher gegenwärtig kein besonderes Vollzugsinteresse der Beigeladenen, zumal diese angegeben habe, es werde ein neues Gutachten eingeholt. Daraufhin erklärten die Antragsteller und der Antragsgegner das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt.
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In der Folgezeit legte die Beigeladene ein neues Gutachten des Schaltechnisches Ingenieurbüros .… vom 1. Juli 2020 zur Prognose der Geräuschimmissionen der L vor. Darin ging der Gutachter entsprechend den Vorgaben des Antragsgegners für die Anwesen der Antragsteller davon aus, dass diese in einem Mischgebiet liegen. Für den Betrieb der L an Werktagen errechnete der Gutachter auf der Grundlage des genannten Betriebsablaufs am Grundstück A-Straße … (Immissionsort IO 7) Beurteilungspegel von 50 dB(A) am Tag und 41 dB(A) in der Nacht, während für einen Betrieb der L an Sonn- und Feiertagen von 11.30 bis 21.00 Uhr mit Pause im Außengastronomiebereich von 14.00 bis 15.00 Uhr sich am Grundstück A-Straße … Beurteilungspegel von 49 dB(A) am Tag und 41 dB(A) in der Nacht ergaben. Für das Grundstück A-Straße … (Immissionsort IO 7a) errechnete der Gutachter Beurteilungspegel von 47 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht an Werktagen sowie für einen Betrieb der L an Sonn- und Feiertagen von 11.30 bis 21.00 Uhr mit Pause im Außengastronomiebereich von 14.00 bis 15.00 Uhr ebenfalls Beurteilungspegel von 47 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht.
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Zu diesem Gutachten äußerten sich die Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Juli 2020 dahingehend, durch die Vorlage des Gutachtens ändere sich die rechtliche Bewertung nicht. Der Gutachter sei unzutreffend davon ausgegangen, dass sich ihre Grundstücke in einem faktischen Mischgebiet befänden. Tatsächlich sei von einem faktischen reinen Wohngebiet auszugehen. Das Gutachten sei mangelhaft. So habe es die TA Lärm fälschlicherweise unmittelbar angewendet, soweit es um den Außenbereich gehe. Auch seien die gutachterlichen Ausführungen nicht hinreichend, um hinsichtlich des Parkplatzlärms den hier zu erwartenden Lärmspitzen durch laute Schreie Rechnung zu tragen.
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Die Öffnungszeiten, auf die im Gutachten eingegangen werde, seien für den Innenbereich sehr häufig, insbesondere an Wochenenden und vor Feiertagen sowie in Ferienzeiten ausgedehnt worden. Die geplante Schließung an Sonn- und Feiertagen erscheine lebensfremd, sodass jetzt schon klar sei, dass eine solche Schließung gerichtlich durchgesetzt werden müsste. Denn das derartige Regeln nicht eingehalten würden, sei bislang zu Genüge unter Beweis gestellt worden.
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Hinsichtlich der 27 Parkplätze, die in unmittelbarer Nähe zu ihrem Grundstück lägen und bis 18:00 Uhr genutzt und bis 22:00 Uhr geräumt sein müssten, könne nicht sichergestellt werden, dass diese Parkplätze - wie im Gutachten unterstellt - um 22:00 Uhr geräumt seien. Eine Sicherstellung im Wege einer Genehmigung sei aber erforderlich, da anderenfalls die Einhaltung von Lärmwerten nicht hinreichend sichergestellt sei. Es entspreche auch nicht der Wahrheit, dass der Parkplatz hinter der Betriebshalle den Mitarbeitern der L zur Verfügung stehe. In der Vergangenheit sei dieser Parkplatz zudem ab spätestens 18:00 Uhr durch ein Tor verschlossen worden.
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Mit der eingeschränkten Nutzung der Parkplätze ließen sich die Vorgaben, die hinsichtlich der erforderlichen Parkplatzzahl zu stellen seien, nicht erfüllen. Denn 40 Parkplätze seien nur zeitlich eingeschränkt nutzbar und die 18 Parkplätze hinter der Betriebshalle nach 18:00 Uhr verschlossen. Auch die „Parkplatzbereiche der Genossenschaft" seien im Zuge des Erweiterungsantrags auf 112 Außensitzplätze der L zugeordnet worden. Das sei nicht zulässig. Unberücksichtigt bleibe in dem Gutachten auch der Aufenthalt von verlassenden Besuchern am Auto oder vor der Gaststätte. Gerade das komme insbesondere im Sommer sehr häufig vor (lautes Sprechen, Gelächter und Gekicher, lautes Türschlagen, Hupen als Verabschiedung). Die im Anhang 1.2 zum Gutachten markierten Wege zu den Parkplätzen gebe es im Übrigen nicht.
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Am 23. Juli 2020 verhandelte der Kreisrechtsausschuss mündlich über die Widersprüche der Antragsteller. In dieser Sitzung erklärte der Antragsgegner, dass das Gutachten des Ingenieurbüros …. vom 1. Juli 2020 zum Bestandteil der Baugenehmigung vom 7. April 2017 in der Gestalt der Änderungsbaugenehmigung vom 5. Februar 2020 gemacht werde. Des Weiteren erklärte der Antragsgegner, dass in die Änderungsbaugenehmigung vom 5. Februar 2020 folgende zusätzlichen Nebenbestimmungen aufgenommen würden:
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„1. Nutzung der Außengastronomiefläche:
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Werktags ist eine Nutzung nur in der Zeit von 11:30 Uhr bis 21:30 Uhr zulässig. Sonn- und feiertags ist eine Nutzung nur in der Zeit von 11:30 Uhr bis 14:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 21:00 Uhr zulässig.
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2. Nutzung des Innenbereichs der L:
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In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sind die Fenster der L geschlossen zu halten.
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3. Nutzung der Parkplätze:
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In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr dürfen nur die im Gutachten zur Prognose der Geräuschimmissionen der L in Edenkoben des Ingenieurbüros …. vom 01.07.2020 als P1: Parkplatz Süd 1, P2: Parkplatz Süd 2, P3: Parkplatz Innenhof und P6: Parkplatz hinter Betriebshalle bezeichneten Parkplätze benutzt werden.
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Die Parkplätze P4: Parkplatz entlang der A-Straße und P5: Parkplatz nördlich vor Halle dürfen nur bis 18:00 Uhr angefahren werden und sind bis 22:00 Uhr zu räumen. Die Lage der Parkplätze ist im Anhang 1.2 zu dem genannten Gutachten ersichtlich.
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4. Fußläufiger Personenziel- und Quellverkehr:
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In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist zu gewährleisten, dass sich die Nutzer der Parkplätze P1, P2 und P3 jeweils nur über die im Anhang 1.2 zu dem genannten Gutachten mit F1 (Fußweg zu Parkplatz Süd 1), F2 (Fußweg zu Parkplatz Süd 2) und F3 (Fußweg zu Parkplatz Innenhof) markierten Wege zu ihren Fahrzeugen begeben.
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5. Lärmschutzwand:
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Im Bereich der technischen Anlagen ist eine Wand mit einer Höhe von 1,5 m und einer Länge von 2,5 m zu errichten. Die Wand ist innen, zu den Aggregaten hin, absorbierend auszuführen und es ist ein Durchgangsschalldämmmaß von > 20 dB zu realisieren. Für die Lage der Wand ist der Anhang 6 zu dem genannten Gutachten maßgeblich.“
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Ein Widerspruchsbescheid in dieser Sache ist bisher nicht ergangen. Allerdings hob der Kreisrechtsausschuss des Antragsgegners auf den zuvor von der Beigeladenen gestellten Antrag vom 11. Mai 2020 mit Beschluss vom 29. Juli 2020 die Außervollzugsetzung der Baugenehmigung vom 7. April 2017 in der Gestalt der Änderungsbaugenehmigung vom 5. Februar 2020 in der Fassung vom 23. Juli 2020 mit der Begründung auf, die angefochtene Baugenehmigung sei mittlerweile hinreichend bestimmt, so dass die Antragsteller als Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenen Betroffenheit zweifelsfrei feststellen könnten. Der zuvor bestehende Bestimmtheitsmangel sei dadurch behoben worden, dass der Antragsgegner in der Sitzung des Kreisrechtsausschusses die Baugenehmigung(en) durch die Beifügung der aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlichen Nebenbestimmungen, die aus der Lärmimmissionsprognose des Gutachters … vom 1. Juli 2020 abgeleitet worden seien, präziser gefasst habe. Diese Nebenbestimmungen erwiesen sich zur Bewältigung des Lärmkonflikts auch nicht als von vorneherein ungeeignet.
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Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der neu gefassten Änderungsbaugenehmigung bestünden keine Zweifel mehr, nachdem der Antragsgegner die Lärmimmissionsprognose des Gutachters … vom 1. Juli 2020 zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht habe. Der Umstand, dass der Gutachter … für die Grundstücke der Antragsteller in seinem Gutachten — insoweit der Einschätzung des Antragsgegners folgend – ein Mischgebiet angenommen habe, führe bei der nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht überwiegend zu der Annahme. dass Nachbarrechte der Antragsteller verletzt seien.
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Die Antragsteller haben am 31. Juli 2020 erneut um vorläufigen gerichtlichen Rechtschutz nachgesucht. Sie verweisen auf ihre Stellungnahme vom 15. Juli 2020 und führen ergänzend aus, die Bildhauereiwerkstatt stehe der Annahme eines faktischen reinen Wohngebiets nicht entgegen. Denn diese habe keinen prägenden und damit keinen wesentlichen Charakter für das weit überwiegend durch Wohn-nutzung geprägte Gebiet, und selbst wenn, so handele es sich um einen Fremdkörper. Im Übrigen sei diese Bildhauereiwerkstatt keineswegs störend. Denn wenn überhaupt einmal Steinsägearbeiten durchgeführt würden, dann am späten Vormittag oder am frühen Nachmittag.
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Selbst dann, wenn man mit dem Antragsgegner nicht von einem allgemeinen Wohngebiet ausgehen würde, seien die erteilten Baugenehmigungen rechtswidrig, beispielsweise deshalb, weil hier eine Zwischenwertbildung, die vom Antragsgegner als geboten erachtet werde, nicht zulässig sei. Deshalb sei bereits unter Zugrundelegung des neuen Gutachtens eine Richtwertüberschreitung festzustellen. Berücksichtige man weiter, dass auch das neue Gutachten an mehreren Fehlern leide, so gelte dies erst recht.
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Das Begehren müsse schon deshalb Erfolg haben, weil abermals keine Immissionsrichtwerte als Grenzwerte verbindlich und zielorientiert festgelegt seien. Auch die nun verfügten Nebenbestimmungen beinhalteten dies nicht. Der Kreisrechtsausschuss lasse es sogar ausdrücklich offen, welcher Zwischenwert eingehalten werden müsse. Nicht einmal bei der Einstufung der Gebietskategorie lege sich der Kreisrechtsausschuss fest. Die für die betroffenen Nachbarn maßgebende Zumutbarkeitsgrenze sei somit nach wie vor nicht bestimmt worden – weder in den beiden Genehmigungen, noch in den nachträglichen Nebenbestimmungen.
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Auch im Hinblick auf die Parkplätze seien die Nebenbestimmungen nicht hinreichend. Zwar seien die Fußwege zu bestimmten Parkplätzen in einem Plan eingezeichnet. Diese Wege existierten jedoch nicht und ein Teilstück der Wege dahin stehe auch nicht im Eigentum des Bauherrn. Folglich sei nicht sichergestellt, dass diese Wege und teilweise auch die Parkplätze benutzt werden.
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Aus der Stellungnahme des hinzugezogenen Sachverständigen Dipl. Ing. …. vom 4. August 2020 ergebe sich, dass das Irrelevanzkriterium auch bezüglich der streitgegenständlichen Immissionsorte (IO 7 und IO 7a) nicht eingehalten sei. Dementsprechend hätte eine Vorbelastungsuntersuchung stattfinden müssen, um hinreichend beurteilen zu können, ob die maßgeblichen Immissionsrichtwerte letztlich überschritten werden oder nicht. Es sei irreführend, wenn seitens des Gutachters ausgeführt werde, dass das Irrelevanzkriterium tagsüber eingehalten sei, während auf die Nacht gar nicht eingegangen werde. Ohnehin seien die Ausführungen zu dem Merkmal „6 db(A)“ irreführend. Denn wenn, wie hier, die Vorbelastung gar nicht ermittelt sei, lasse sich auch nicht beurteilen, ob die Immissionen (einschließlich Vorbelastung) den Richtwert um größer gleich 6 db(A) unterschreiten würden.
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Die Antragsteller beantragen,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 27. August 2018 gegen die Baugenehmigung vom 7. April 2017 sowie die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 18. Februar 2020 gegen die Änderungsbaugenehmigung vom 5. Februar 2020 anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er führt aus, die Baugenehmigung vom 7. April 2017 habe sich prozessual erledigt und könne nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Die in der Verhandlung des Kreisrechtsausschusses in die Änderungsbaugenehmigung vom 5. Februar 2020 zusätzlich aufgenommenen Nebenbestimmungen seien aus der Lärmimmissionsprognose des Gutachters … vom 1. Juli 2020 hergeleitet worden. Was die Anzahl und die Anordnung der Stellplätze angehe, seien die Angaben in diesem Gutachten zugrunde gelegt worden.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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den Antrag abzulehnen.
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Er trägt vor, unter der Wertung der gesamten Nachbarbebauung sei von einem Mischgebiet auszugehen. Bei dem Anwesen der Antragsteller handele es sich um ein ehemaliges Weingut, das über Jahrzehnte hinweg als Kellerei und Weingut genutzt worden sei. Auf der Westseite der A-Straße finde sich ferner gewerbliche Nutzung. Auf der Ostseite der A-Straße präge die Schulbebauung und die Kellereibebauung seit Jahrzehnten den Gesamtcharakter des Gebiets auf der Ostseite. Soweit die Antragsteller monierten, die Lärmminderungstechnik werde nicht eingehalten durch die ursprüngliche Planung des Gebäudes und die fehlende Ausrichtung des Gebäudes nach Südosten, sei darauf hinzuweisen, dass es weitere Immissionsorte gebe, die dann im Schallkegel einer Außengastronomie lägen. Das Gutachten vom 1. Juli 2020 sei nicht zu beanstanden. Was die Parkplätze anbetreffe, werde zunächst durch Markierung und Beschilderung versucht, diese Problematik in den Griff zu bekommen. Sollte dies nach einer Einführungsphase sich als nicht ausreichend erweisen, würden sie und die Pächterin dafür sorgen, dass die Parkplätze ab 18:00 Uhr auch tatsächlich einer Nutzung entzogen werde durch das Spannen von Ketten.
II.
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Das Begehren der Antragsteller hat im Ergebnis keinen Erfolg.
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1. Der Antrag der Antragsteller ist bei sachgerechter Auslegung ihres Begehrens gemäß §§ 122, 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – darauf gerichtet, nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog die vom Kreisrechtsausschuss des Antragsgegners in der Sache vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung der von den Antragstellern angefochtenen und zwischenzeitlich außer Vollzug gesetzten Baugenehmigung vom 7. April 2017 in der Gestalt der Änderungsbaugenehmigung vom 5. Februar 2020 in der Fassung vom 23. Juli 2020 aufzuheben. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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1.1. Im Laufe des Verfahrens 5 L 197/20.NW setzte der Antragsgegner am 8. April 2020 die gemäß § 212a Baugesetzbuch – BauGB – bestehende sofortige Vollziehung der Baugenehmigung vom 7. April 2017 und der Änderungsbaugenehmigung vom 5. Februar 2020 auf der Grundlage des § 80a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 4 VwGO aus, so dass es der Beigeladenen bis auf Weiteres untersagt war, von den beiden Genehmigungen Gebrauch zu machen.
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Die Aussetzung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 4 VwGO wirkt grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes. Die zuständige Behörde kann indes, soweit keine anderweitigen rechtlichen Bindungen bestehen, die Aussetzungsentscheidung für die Zukunft ändern oder aufheben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2001 – 4 VR 19/01 –, NVwZ-RR 2002, 153; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2004 – 15 B 748/04 –, NVwZ-RR 2004, 725; OVG Bremen, Beschluss vom 25. März 1999 – 1 B 65/99 –, juris; Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 63). Zwar findet sich in § 80 Abs. 4 VwGO keine dem § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO entsprechende Regelung. Das schließt es indessen nicht aus, dass die Aussetzungsentscheidung geändert oder aufgehoben werden darf. Entscheidungen über die Aussetzung der sofortigen Vollziehung bzw. über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind nämlich durchgängig mit dem Risiko ihrer Abänderung von Amts wegen behaftet.
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Dies zugrunde gelegt hob der Kreisrechtsausschuss des Antragsgegners auf den Antrag des Beigeladenen vom 11. Mai 2020 die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigungen mit Beschluss vom 29. Juli 2020 wieder auf. Da diese Maßnahme inhaltlich dem Vorgehen nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO gleich kam, bietet es sich nach Ansicht der Kammer an, in dieser Konstellation § 80a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entsprechend anzuwenden. § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO betrifft den Fall des § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO, also den Fall, in dem der Einlegung des Rechtsbehelfs des Dritten aufschiebende Wirkung zukommt. Daher kann der Adressat des Verwaltungsakts nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO einen Antrag auf sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts stellen. Hier hatten die Widersprüche der Antragsteller jedoch kraft gesetzlicher Anordnung nach § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung, so dass sie befugt waren, gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigungen zu beantragen. Dem war der Antragsgegner auch nachgekommen. Die nunmehr durch den Kreisrechtsausschuss des Antragsgegners erfolgte Aufhebung der Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigungen entsprach deshalb der Sache nach der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Genehmigungen.
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1.2. Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. Da hier der Kreisrechtsausschuss des Antragsgegners mit Beschluss vom 29. Juli 2020 in der Sache die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO analog angeordnet hat, ist das angerufene Gericht daher befugt, diese Maßnahme aufzuheben. „Maßnahme“ in diesem Sinne ist hier die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ursprungsbaugenehmigung vom 7. April 2017 in der Gestalt der Änderungsbaugenehmigung vom 5. Februar 2020 und in der Fassung vom 23. Juli 2020, denn den Antragstellern geht es nicht nur um die Beeinträchtigungen des Innenbereichs der Gaststätte, sondern vor allem um den Lärm, der von den 112 genehmigten Außensitzplätzen der L der Beigeladenen ausgeht. Ohne näher darauf einzugehen, ob der vom Antragsgegner verwendete in der Landesbauordnung nicht enthaltene Begriff der „Änderungsbaugenehmigung“ in der Sache zutreffend ist oder ob es sich um eine ebenfalls in der Landesbauordnung nicht genannte Tektur- oder Nachtragsgenehmigung handelt (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Juli 2017 – 8 B 11235/17 –, BauR 2017, 1981; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Februar 2016 – 3 S 2303/15 –, BauR 2016, 812; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 2 B 1250/12 –, NVwZ-RR 2013, 500), bilden hier die Ursprungsbaugenehmigung vom 7. April 2017 und die Änderungsbaugenehmigung vom 5. Februar 2020 in der Fassung vom 23. Juli 2020 jedenfalls eine Einheit, denn die Genehmigung vom 5. Februar 2020 ersetzt nicht die Baugenehmigung vom 7. April 2017; sie erweitert lediglich den Nutzungsumfang im Außenbereich der Gaststätte und trifft neue Regelungen in Bezug auf die Stellplätze. Damit hat sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners die Baugenehmigung vom 7. April 2017 auch nicht prozessual erledigt.
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1.3. Die Auslegung des Begehrens ergibt auch, dass das in der Sitzung des Kreisrechtsausschusses des Antragsgegners vom 23. Juli 2020 zum Bestandteil der Baugenehmigung vom 7. April 2017 in der Gestalt der Änderungsbaugenehmigung vom 5. Februar 2020 gemachte Gutachten des Ingenieurbüros ….. vom 1. Juli 2020 ebenso Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist wie die zusätzlichen Nebenbestimmungen u.a. zur Nutzung der Außengastronomiefläche, der Nutzung des Innenbereichs der L, der Nutzung der Parkplätze und dem fußläufigen Personenziel- und Quellverkehr. Auch diese Erklärungen des Antragsgegners im Vorverfahren, bei denen es sich um „Nachbesserungen“ zur Herstellung der Bestimmtheit der Baugenehmigungen handelte (vgl. Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Mai 2019 – 1 A 11371/18.OVG –, BeckRS 2019, 34171), bilden mit den genannten Baugenehmigungen eine Einheit; sie präzisieren bzw. modifizieren diese lediglich (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Juli 2017 – 8 B 11235/17 –, BauR 2017, 1981).
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2. Das so auszulegende Begehren ist auch ansonsten zulässig, insbesondere können sich die Antragsteller auf eine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO berufen. Denn sie können geltend machen, die streitgegenständlichen Baugenehmigungen seien möglicherweise unter Missachtung des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme erteilt worden.
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3. In der Sache ist der Antrag aber unbegründet.
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3.1. Die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung vom 7. April 2017 in der Gestalt der Änderungsbaugenehmigung vom 5. Februar 2020 in der Fassung vom 23. Juli 2020 identische Aufhebung der Aussetzung der sofortigen Vollziehung der genannten Baugenehmigungen ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
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3.1.1. Der Kreisrechtsausschuss des Antragsgegners war, da das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, hierfür zuständig (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 102). Dabei entschied der Kreisrechtsausschuss gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – zu Recht durch den Vorsitzenden.
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3.1.2. Es kann offenbleiben, ob im Rahmen der Entscheidung des Kreisrechtsausschusses vom 29. Juli 2020 analog § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine Begründung erforderlich war. In Bezug auf die Aussetzungsentscheidung nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob bei einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung wegen der damit für den Begünstigten verbundenen Belastung eine schriftliche Begründung erfolgen muss (bejahend VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 27. Oktober 2010 – 5 L 1033/10.NW –, NVwZ-RR 2011, 227; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. Auflage 2020, § 80a Rn. 13b; Gersdorf, in: Posser/Wolff, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 1. Oktober 2019, § 80a Rn. 23; verneinend Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juli 2019, § 80 Rn. 307). Selbst wenn man vom Erfordernis einer Begründung ausgeht und dies auch bei der Aufhebung der Aussetzung der sofortigen Vollziehung im dreipoligen Rechtsverhältnis verlangt, ist der Kreisrechtsausschuss des Antragsgegners hier den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nachgekommen.
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Diese Vorschrift normiert formelle Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes. Die Vollziehungsanordnung ist grundsätzlich mit einer auf den konkreten Einzelfall abgestellten und nicht lediglich formelhaften Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes zu versehen. Die Begründung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat dabei insbesondere den Zweck, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen (Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 84).
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Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind hier erfüllt. Der Kreisrechtsausschuss des Antragsgegners hat zur Begründung gemäß der Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nach Darlegung der Interessen der Beigeladenen ausgeführt, soweit in der Aussetzungsentscheidung des Antragsgegners vom 8. April 2020 ein fehlendes Vollzugsinteresse der Beigeladenen damit begründet worden sei, dass gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung Restaurants und Speisegaststätten geschlossen seien, komme dieser Gesichtspunkt im Hauptsacheverfahren nicht mehr zum Tragen, da nach der am 13. Mai 2020 in Kraft getretenen Sechsten Corona-Bekämpfungsverordnung und der auf sie folgenden Corona-Bekämpfungsverordnungen Restaurants und Speisegaststätten unter Beachtung der Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen wieder geöffnet werden könnten. Damit liegt eine auf den Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob die von dem Antragsgegner angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen vermag, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich; dies ist erst bei der gemäß § 80 Abs. 3a Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung zu erörtern (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 7 B 10698/18.OVG –).
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3.2. Die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses des Antragsgegners vom 29. Juli 2020 ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
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Für die nach § 80a Abs. 3 VwGO zu treffende Ermessensentscheidung des Gerichts sind die gegenläufigen Interessen der Antragsteller an einer Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Baugenehmigungen und der Beigeladenen an der Fortdauer der am 29. Juli 2020 angeordneten sofortigen Vollziehung für den Zeitraum bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gegeneinander abzuwägen. Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung im dreipoligen Rechtsverhältnis wird regelmäßig in erster Linie zwischen widerstreitenden Bürgerinteressen entschieden; insofern hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in diesem Rechtsverhältnis mehr schiedsrichterlichen Charakter (s. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12 –, BauR 2012, 1362). Da der angefochtene Verwaltungsakt dem Erlaubnisinhaber eine Rechtsposition einräumt, die ihm ein Dritter streitig macht, stehen sich in Fällen dieser Art nicht allein das öffentliche Vollzugsinteresse und das (zumeist private) Interesse an einer Beibehaltung des Status quo gegenüber. Vielmehr muss die vorläufige gerichtliche Regelung auch das Interesse des durch den Verwaltungsakt Begünstigten an der Beibehaltung der ihm eingeräumten Rechtsposition in den Blick nehmen. Dieses Interesse ist a priori nicht weniger gewichtig als das Interesse des Drittanfechtenden. Der vom Rechtsstaatsgedanken gebotene Schutz des Einzelnen gegenüber Eingriffen des Staates, der im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – eine sofortige Vollziehung von staatlichen Maßnahmen gegenüber dem Bürger nur in den engeren Grenzen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 1. Alt. VwGO zulässt, tritt hier zurück. Es ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass es bei im Ergebnis nicht erfolgreichen Einwendungen von Nachbarn zu finanziellen Mehrbelastungen eines Vorhabenträgers oder Bauherren kommen kann, die allein aus prozessualen Gründen „das Aus“ für ein Vorhaben bedeuten können, ohne dass sich im Hauptsacheverfahren die dagegen gerichteten Vorbehalte als rechtlich erheblich herausstellen. Zudem kann bei der Interessenabwägung unterschieden werden zwischen den Fällen in denen das Objekt der Genehmigung erst noch zu errichten ist und denen, wo schon ein mittels Investitionen eingerichteter Betrieb vorhanden ist, so dass jeder Monat der Nichtnutzung zu erheblichen finanziellen Verlusten bis hin zur Aufgabe des Vorhabens führen kann (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12 –, BauR 2012, 1362).
- 55
Der Antrag der Antragsteller ist daher nur dann begründet, wenn eine umfassende Güter- und Interessenabwägung nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergibt, dass das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das Verwirklichungsinteresse des Beigeladenen überwiegt. Dabei ist hinsichtlich der Erfolgsaussichten in der Hauptsache auf eine etwaige Verletzung von subjektiv-rechtlichen, also nachbarschützenden Normen abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1997 – 4 B 167.96 –, NVwZ-RR 1998, 457; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Oktober 2018 – 8 B 11249/ 18.OVG –; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Februar 2020, § 34 Rn. 140 ff.; Spannowsky in: BeckOK BauGB, Spannowsky/Uechtritz, Stand August 2019, § 34 Rn. 42). Demgegenüber ist der Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, wenn die genannten Baugenehmigungen in der Fassung vom 23. Juli 2020 offensichtlich nicht gegen drittschützende Normen verstoßen (vgl. zum Maßstab OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12 –, BauR 2012, 1362). Lässt sich auch nach intensiver Prüfung nicht feststellen, ob der Rechtsbehelf der Antragsteller wahrscheinlich zum Erfolg führen wird, sind die Erfolgsaussichten also offen, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der der Einzelfallbezug gewahrt bleiben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005/04 –, NVwZ 2005, 689).
- 56
In Anwendung dieser Grundsätze fällt hier die Interessenabwägung zu Gunsten der Beigeladenen aus.
- 57
Allerdings vermag die Kammer nach derzeitigem Sach- und Streitstand im vorliegenden Eilverfahren nicht bereits abschließend zu beurteilen, ob die nach
§ 70 Abs. 1 Landesbauordnung – LBauO – erteilte Ursprungsbaugenehmigung vom 7. April 2017 in Gestalt der Änderungsbaugenehmigung vom 5. Februar 2020 in der Fassung vom 23. Juli 2020 gegen von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
- 58
3.2.1. Ein Verstoß gegen den faktischen Gebietserhaltungsanspruch (näher dazu s. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 4 B 32/11 –, BauR 2012, 634) scheidet jedoch von vornherein aus. Geht man von einer diffusen, allein nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Innenbereichslage aus, kommt ein Anspruch auf Abwehr gebietsfremder Vorhaben nicht in Betracht (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 9 CS 18.177 –, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. November 2019 – 4 B 544/19 –, juris). Nimmt man stattdessen an, dass die Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen in verschiedenen (faktischen) Baugebieten im Sinne der Baunutzungsverordnung liegen, scheitert der Gebietserhaltungsanspruch an dem Umstand, dass ein grenzüberschreitender Gebietserhaltungsanspruch im Falle des § 34 Abs. 2 BauGB ausnahmslos ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 B 48/12 –, juris und BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 4 B 32/11 –, juris).
- 59
3.2.2. Zwar lässt sich nicht endgültig vorhersagen, ob die streitgegenständlichen Baugenehmigungen gegen das partiell drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Es spricht jedoch Vieles dafür, dass dies nicht der Fall ist.
- 60
3.2.2.1. Das Gebot der Rücksichtnahme ist im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthalten (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 – 4 C 34/85 –, BauR 1986, 542). Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2019 – 1 A 10920/19.OVG –).
- 61
Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits den Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, NVwZ 2000, 1050; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2019 – 8 B 10945/19.OVG –).
- 62
Die Bestimmung der Grenzen, jenseits derer die Belästigungen oder Störungen unzumutbar sind, unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Beurteilung. Im Rahmen der (Zumutbarkeits-)Abwägung können die Interessen der Beteiligten ein unterschiedliches Gewicht haben, je nachdem, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt. Voraussetzung für eine solche Abwägung ist aber, dass derjenige, der ein Vorhaben abwehren will, eine abwägungserhebliche schutzwürdige Position gegenüber dem Vorhaben besitzt.
- 63
3.2.2.2. Vorliegend geht es um die Frage, ob der von dem genehmigten gemischten Gaststättenbetrieb der Beigeladenen, d.h. einer Gaststätte, die sowohl auf einen Innenbetrieb als auch auf einen Außenbetrieb ausgerichtet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2020 – OVG 2 S 31.19 –, juris) unzumutbare Beeinträchtigungen auf die Wohnanwesen der Antragsteller ausgehen. Die Grenze dessen, was Nachbarn baurechtlich an Einwirkungen zugemutet werden kann, deckt sich mit den Anforderungen, die das Bundesimmissionsschutzgesetz für nicht nach Immissionsschutzrecht genehmigungspflichtige Anlagen festgelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 – 4 C 74/78 –, NVwZ 1984, 509). § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – bezeichnet als schädliche Umwelteinwirkungen diejenigen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Benachteiligungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Dabei bestimmt sich der Begriff der Nachbarschaft in räumlicher Hinsicht nach dem Einwirkungsbereich der baulichen Anlage; die Schutzwürdigkeit des Betroffenen richtet sich nach der materiellen baurechtlichen Lage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2017 – OVG 1 B 14.16 –, juris).
- 64
Wann „schädliche Umwelteinwirkungen“ im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG unzumutbar sind, wird regelmäßig mit Hilfe von technischen Regelwerken bestimmt, die aufgrund der §§ 23, 48 Abs. 1 BImSchG erlassen worden sind. Zu den technischen Regelwerken im Sinne des § 48 Abs. 1 BImSchG zählt u.a. die Technische Anleitung Lärm vom 26. August 1998 – TA Lärm –. Die darin aufgeführten Immissionsrichtwerte enthalten konkrete Vorgaben für die rechtliche Beurteilung von Nutzungskonflikten, die anlagenbedingte Lärm- oder Geruchsimmissionen auf benachbarten Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage hervorrufen (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 7 B 1.06 –, juris). Für emittierende bauliche Anlagen, die – wie hier – nicht nach dem BImSchG genehmigungspflichtig sind, sondern als nicht genehmigungspflichtige Anlagen i.S.d. §§ 22 ff. BImSchG dem Baugenehmigungsverfahren unterliegen, kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2/07 –, NVwZ 2008, 76). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze auf Grund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. zu 6.5 S. 3 und 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A 2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2/07 –, NVwZ 2008, 76).
- 65
3.2.2.3. Die Vorgaben der TA Lärm sind grundsätzlich auch Maßstab für die Beurteilung von Gaststättengeräuschen als schädliche Umwelteinwirkungen. Vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen sind allerdings nach Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) TA Lärm Freiluftgaststätten. Dies gilt jedenfalls für „reine“ Freiluftgaststätten, in denen Speisen und Getränke ausschließlich im Freien serviert werden. Für derartige Freiluftgaststätten existieren weder gesetzlich noch untergesetzlich verbindliche Grenzwerte, wann durch menschliche Stimmen hervorgerufene Geräusche als schädlich anzusehen sind. Die Nichtanwendbarkeit der TA Lärm auf Freiluftgaststätten wird unter anderem damit begründet, dass die TA-Lärm wegen der besonderen Lärmsituation, die mit dem Betrieb einer Freiluftgaststätte verbunden ist, als Beurteilungsgrundlage nicht geeignet erscheine und es daher einer Beurteilung der Lärmauswirkungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls bedürfe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. August 2010 – 4 B 9/10 –, BauR 2010, 2070; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Juni 2020 – 6 A 10838/19.OVG –). Wegen einer in wesentlicher Hinsicht vergleichbaren Situation werden in der Rechtsprechung auch die Freiluftbereiche sogenannter gemischter, sowohl auf einen Innen- als auch einen Außenbetrieb ausgerichteter Gaststätten von Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) TA Lärm dann erfasst, wenn diese Bereiche bis auf wenige Meter an den Ruhebereich der Wohngrundstücke eines angrenzenden reinen oder allgemeinen Wohngebiets heranreichen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2020 – 4 A 2193/16 –, juris und Urteil vom 23. Mai 2018 – 4 A 2588/14 –, BauR 2018, 1853; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Mai 2020 – 2 L 71/19 –, juris). Denn auch in diesem Fall wird in ähnlicher Weise wie im Fall einer Freiluftgaststätte im Sinne der Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) TA-Lärm, verschärft durch die räumliche Nähe eine Lärmsituation befördert, die sich durch besondere Geräuschcharakteristiken auszeichnet. Auch hier geht es um die Eigenart und Wahrnehmbarkeit des durch Menschen verursachten Lärms, dessen Zumutbarkeit ganz maßgeblich von den konkreten örtlichen Gegebenheiten abhängt. Der räumliche Umgriff eines „absoluten Nahbereichs“ lässt sich jedoch nicht mathematisch-exakt in Meter-Angaben ausdrücken (BVerwG, Beschluss vom 03. August 2010 – 4 B 9/10 –, BauR 2010, 2070).
- 66
Es bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner Festlegung, ob die östlich der A-Straße gelegene Gaststätte der Beigeladenen mit ihren Außensitzplätzen im Sinne der genannten Rechtsprechung „bis auf wenige Meter an den Ruhebereich“ der westlich der A-Straße gelegenen Wohngrundstücke der Antragsteller heranreicht. Auch wenn man annimmt, dass die Freischankfläche des gemischten Gastronomiebetriebs der Beigeladenen der Ausnahmeregelung der Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) TA Lärm unterfällt, schließt dies allerdings nicht aus, die TA Lärm jedenfalls als Orientierungshilfe heranzuziehen. Darüber hinaus bedarf es, solange Vorschriften zur Bestimmung von Grenzwerten, wie im vorliegenden Fall, fehlen, einer weitergehenden Einzelfallbeurteilung, die die besondere Lästigkeit und fehlende Steuerbarkeit des von einer Außengastronomie ausgehenden Lärms – insbesondere auch die Besonderheiten menschlicher Lautäußerungen – im Einzelfall angemessen unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets berücksichtigt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Mai 2020 – 2 L 71/19 –, juris; OVG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2020 – 4 A 2193/16 –, juris), zumal die TA Lärm selbst keinen allgemeinen Lästigkeitszuschlag kennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – BVerwG 4 C 2.07 –, NVwZ 2008, 76). Selbst bei einer geringfügigen Überschreitung der Richtwerte nach der TA Lärm könnte nicht zwingend auf eine Schädlichkeit oder Unzumutbarkeit von Umwelteinwirkungen, die von einer Außengastronomie ausgehen, geschlossen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. September 2017 – OVG 1 B 14.16 –, juris).
- 67
3.2.2.4. Kann die Zumutbarkeit der Belästigungen oder Störungen durch von der Außengastronomie der Beigeladenen ausgehende Geräusche daher in Orientierung an die Vorgaben der TA Lärm beurteilt werden, bedarf es zunächst einer Prognose hinsichtlich der Art und der Menge der von dem Betrieb der Gaststätte auf die Nachbarschaft einwirkenden Immissionen. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die behördliche Prognose mit den seinerzeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände fachgerecht erstellt worden ist. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich auf die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrundeliegenden Sachverhalts und darauf, ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG Urteil vom 12. Dezember 2019 – 8 C 3/19 –, NVwZ-RR 2020, 533). Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2016 – 7 A 409/14 –, juris).
- 68
3.2.2.5. Vorliegend hat der Antragsgegner das von der Beigeladenen eingeholte Gutachten des Schalltechnischen Ingenieurbüros …… vom 1. Juli 2020 zur Prognose der Geräuschimmissionen der L zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt. Dieses Gutachten weist entgegen der Einwände der Antragsteller keine durchgreifenden Mängel auf, die geeignet wären, die behördliche Prognose in Zweifel zu ziehen.
- 69
(a) In dem Gutachten geht der Gutachter entsprechend den Vorgaben des Antragsgegners für das Anwesen der Antragsteller davon aus, dass dieses in einem Mischgebiet liegt, weshalb er in Bezug auf das Wohnanwesen der Antragsteller gemäß Nr. 6.1 Buchstabe c) TA Lärm von einem zulässigen Immissionsrichtwert von tags 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) ausgegangen ist. Für den Betrieb der L an Werktagen gelangte der Gutachter auf der Grundlage des genannten Betriebsablaufs am Grundstück der Antragsteller zu einem Beurteilungspegel von 47 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht, während für einen Betrieb der L an Sonn- und Feiertagen von 11.30 bis 21.00 Uhr mit Pause im Außengastronomiebereich von 14.00 bis 15.00 Uhr sich am Grundstück der Antragsteller ebenfalls Beurteilungspegel von 47 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht ergaben.
- 70
Die Kammer hält die Berechnungen des Gutachters für schlüssig und kann keine methodischen Fehler in dem Gutachten erkennen. Dieses hat den der Prognose zugrundeliegenden Sachverhalt zutreffend ermittelt und hat das Ergebnis nachvollziehbar begründet.
- 71
(b) Es spricht Vieles dafür, dass die Grundstücke der Antragsteller in einem Mischgebiet liegen.
- 72
(aa) Die Kammer kann allein anhand des Lageplans in den Verwaltungsakten oder den Aufnahmen im Landschaftsinformationssystem Rheinland-Pfalz „Lanis“ (www.naturschutz.rlp.de/website/lanis) bzw. google.maps in dem nur summarischen Verfahren nicht entscheiden, ob die nähere Umgebung in dem betreffenden Bereich überhaupt einem der Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung zugeordnet werden kann oder ob von einer diffusen, allein nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden Gemengelage auszugehen ist.
- 73
Bei der Bestimmung der „näheren Umgebung“ ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74/03 –, juris). Der die nähere Umgebung bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Er ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7/15 –, NVwZ 2017, 717). Dabei ist der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung oder der überbaubaren Grundstücksfläche in aller Regel enger zu begrenzen als etwa bei der Ermittlung des Gebietscharakters (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. März 2017 – 8 A 10695/16 –, KommJur 2017, 158 und Beschluss vom 9. Juli 2019 – 8 A 10086/19.OVG –). Bei einer kleinteiligen Bau- und Nutzungsstruktur kann auf eine Umgebung mit vergleichsweise geringerem Umkreis abzustellen sein (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 36). Für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung ist alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 4 B 51/17 –, NVwZ 2018, 1651; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2017 – 8 A 10859/17.OVG –, BauR 2018, 218). Außer Acht gelassen werden darf lediglich, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 –, NVwZ 1990, 755). Auch die auf dem Vorhabengrundstück vorhandene Bebauung ist zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1967 – IV C 109.65 –, NJW 1968, 66).
- 74
Die nähere Umgebung kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1991 – 4 B 88/91 –, juris; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – 2 B 14.1099 –, juris). Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74/03 –, juris). Eine trennende Wirkung einer öffentlichen Straße lässt sich daher nur unter Beachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls annehmen.
- 75
(bb) Hiernach geht die Kammer nach summarischer Prüfung davon aus, dass die Grundstücke der Antragsteller in einem faktischen Mischgebiet liegen und sie sich deshalb nur auf das in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten gemäß Nr. 6.1. Buchstabe c) TA Lärm maßgebliche Schutzniveau berufen können.
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Östlich der A-Straße finden sich in dem betreffenden Bereich die Winzergenossenschaft mit Kellerei, (Lager-)Hallen, Vinothek und Verkaufsgebäude sowie Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulgebäude und Sportanlagen. Westlich der A-Straße besteht die Bebauung in Richtung Norden auf einer Länge von etwa 200 m bis zum Ortsausgang – vorbehaltlich anderer Erkenntnisse im Hauptsacheverfahren – ausschließlich aus Wohnbebauung. Unmittelbar gegenüber dem Bauvorhaben zweigt von der A-Straße die C-Straße ab. Hier befindet sich neben Wohnbebauung auch gewerbliche, landwirtschaftliche und handwerkliche Nutzung (Hähnchenrestaurant im Anwesen A-Straße ..., Weinbaubetrieb im Anwesen A-Straße … und Bildhauerei im Anwesen C-Straße …).
- 77
Die vorhandenen baulichen Nutzungen östlich der A-Straße enthalten ihrer Art nach sowohl Elemente eines Dorfgebietes (Winzergenossenschaft) als auch eines Mischgebiets, urbanen Gebiets oder Kerngebiets (…schule und …schule als Anlagen als Anlagen für soziale und kulturelle Zwecke) im Sinne der §§ 5, 6 Abs. Abs. 2 Nr. 5, 6a Abs. 2 Nr. 5, 7 Abs. 2 Nr. 4 Baunutzungsverordnung – BauNVO –. Demgegenüber umfasst die prägende Bebauung westlich der A-Straße Elemente eines Dorfgebiets (Weinbaubetrieb), eines Mischgebiets (Bildhauerei und Hähnchenrestaurant sowie Wohnen) sowie eines Wohngebiets im Sinne der §§ 3 oder 4, 5, 6 BauNVO. Die Bildhauerei in dem Anwesen C-Straße …, die entgegen der Ansicht der Antragsteller keineswegs als Fremdkörper angesehen werden kann, wäre weder in einem reinen Wohngebiet nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (vgl. VG München, Beschluss vom 17. Januar 2006 – M 11 SN 05.5973 –, juris) noch in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise als nicht störender Handwerksbetrieb bzw. nicht störender Gewerbebetrieb zulässig (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 10. August 2005 – 1 KO 714/02 – BauR 2006, 483). Bei der Frage, ob ein Gewerbebetrieb „stört“, ist grundsätzlich eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09. Juli 2020 – 1 LA 162/18 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. September 2013 – 8 B 10814/13 –, juris). Maßgebend ist, ob das Vorhaben – bezogen auf den Gebietscharakter des Wohngebietes – aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Davon ist hier auszugehen. Soweit die Antragsteller behaupten, die Bildhauereiwerkstatt sei keineswegs störend, da nur ein- bis zweimal pro Monat Steinsägearbeiten durchgeführt würden, können sie damit nicht durchdringen. Da in dem Betrieb Schneid-, Schleif- und Pressluftverfahren für die Bearbeitung von Natursteinen angewendet werden dürfen, handelt es sich nicht um einen nicht störenden Gewerbebetrieb (s. dazu die Betriebsbeschreibung zur Baugenehmigung vom 6. Juli 1988). Von der an sich gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist nur dann abzuweichen, wenn der fragliche Betrieb zu einer Branche gehört, bei der die üblichen Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine vom nicht wesentlich störenden über den störenden bis zum erheblich belästigenden Betrieb reichende Bandbreite aufweisen. Dies ist bei einem Steinmetzbetrieb nicht der Fall. Die Bildhauereiwerkstatt kann entgegen der Auffassung der Antragsteller angesichts der prägenden Umgebungsbebauung auch nicht als Fremdkörper angesehen werden.
- 78
Jedoch ist es nicht ausgeschlossen, dass die Bildhauerei in einem Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO als sonstiger nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb zulässig ist. Von der an sich gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist abzuweichen, wenn der fragliche Betrieb zu einer Branche gehört, bei der die üblichen Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine vom nicht wesentlich störenden über den störenden bis zum erheblich belästigenden Betrieb reichende Bandbreite aufweisen. Da es sich hier sich um einen kleinen Betrieb handelt, ist dieser möglicherweise als atypischer Fall aus der Typisierung auszuscheiden.
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Das Hähnchenrestaurant wäre als Schank- und Speisewirtschaft im allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nur zulässig, wenn es lediglich der Versorgung des Gebiets dienen würde (näher dazu s. VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 16. Juli 2020 – 4 L 525/20.NW –). Ist die Gaststätte nicht durch einen funktionalen Bezug zu dem abgrenzbaren Gebiet geprägt, sondern gebietsübergreifend auf einen Besucherkreis ausgerichtet, der nahezu zwangsläufig An- und Abfahrtverkehr mit den damit verbundenen gebietsinadäquaten Begleiterscheinungen verursacht, so ist sie in einem allgemeinen Wohngebiet gebietsunverträglich und damit unzulässig (BVerwG, Beschluss vom 03. September 1998 – 4 B 85/98 –, juris). Vorliegend hat das Hähnchenrestaurant „…..“, das sowohl über einen Innenbereich mit ca. 50 Sitzplätzen (https://www….) sowie hinreichende Außensitzplätze verfügt, einen Einzugsbereich, der weit über das maßgebliche Gebiet hinausreicht (s. auch https://www……).
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Die Kammer geht aufgrund des ihr im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Lageplans und Aufnahmen im Landschaftsinformationssystem Rheinland-Pfalz „Lanis“ sowie google.maps auch nicht davon aus, dass der A-Straß ein dem betreffenden Bereich ausnahmsweise eine trennende Wirkung zwischen der uneinheitlichen Bebauung westlich und östlich der Straße zukommt. Die beiden Anwesen der Antragsteller werden verkehrstechnisch durch die A-Straße erschlossen und sind daher zu dieser als Durchgangsstraße anzusehenden Landesstraße ausgerichtet. Der Zu- und Abgangsverkehr zu den Grundstücken der Antragsteller wird allein über diese Straße und nicht etwa über die C-Straße abgewickelt.
- 81
Nach Aktenlage hat die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass die drei südlich des Anwesens der Antragsteller gelegenen Betriebe aufgrund ihrer nur geringen Entfernung von weniger als 100 m zum Grundstück der Antragsteller deren Anwesen nicht mitprägen könnten und deshalb außer Betracht bleiben müssten. Das von den Antragstellern für sich reklamierte Schutzniveau eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets kommt daher vorliegend nicht in Betracht.
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(cc) Zu keinem anderen Ergebnis gelangt die Kammer, wenn man von einer Gemengelage ausgeht und deshalb für die Bestimmung des Schutzniveaus des Grundstücks der Antragsteller auf die Nr. 6.7 TA Lärm abstellt.
- 83
Nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm sollen die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete dabei nicht überschritten werden. Gemäß Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm ist vorauszusetzen, dass der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird. Für die Höhe des Zwischenwerts nach Absatz 1 ist gemäß Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Liegt ein Gebiet mit erhöhter Schutzwürdigkeit nur in einer Richtung zur Anlage, so ist dem durch die Anordnung der Anlage auf dem Betriebsgrundstück und die Nutzung von Abschirmungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Die differenzierten Maßstäbe der Nr. 6.7 TA Lärm machen deutlich, dass die Bestimmung des Zwischenwertes nicht einfach durch die Bildung des arithmetischen Mittels getroffen werden kann (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2020, TA Lärm, Nr. 6.7 Rn. 26).
- 84
Hier ist, sofern man Nr. 6.7 TA Lärm überhaupt für anwendbar hält, eine Zwischenwertbildung nicht erforderlich, denn nach dem oben Gesagten können die Antragsteller für das vorliegende Eilverfahren nur das Schutzniveau eines Mischgebiets verlangen. Nach Nr. 6.1 Buchstabe c) TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags 60 dB (A) sowie nachts 45 dB (A). Eine Zwischenwertbildung wäre hier nur angezeigt, wenn man zugunsten der Antragsteller annehmen würde, ihr Anwesen liege in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet. In allgemeinen Wohngebieten beträgt der Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 Buchstabe d TA Lärm tags 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) und in reinen Wohngebieten nach Nr. 6.1 Buchstabe e TA Lärm tags 50 dB (A) nachts 35 dB (A). Von einer solchen Schutzbedürftigkeit kann hier indessen nach dem oben Gesagten nicht ausgegangen werden.
- 85
Da vorliegend im Ergebnis keine Zwischenwertbildung vorzunehmen ist, braucht die Kammer nicht näher auf die von den Antragstellern ferner aufgeworfene Frage einzugehen, ob die Beigeladene den Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten hat (s. Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm).
- 86
(c) Die Kammer hat auch ansonsten keine Bedenken, ihrer Entscheidung das vom Antragsgegner zum Bestandteil der Baugenehmigungen gemachte Gutachten vom 1. Juli 2020 zugrunde zu legen. Der Gutachter hat den Sachverhalt zutreffend ermittelt, indem er von Öffnungszeiten werktags von 11:30 Uhr bis 21:30 Uhr und sonn- und feiertags von 11.30 Uhr bis 14.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 21.00 Uhr für den Außenbereich bei 112 Gästen sowie von einem zeitlich unbeschränkten Betrieb im Innenbereich der Gaststätte ausgegangen ist. Dies entspricht dem zum Gegenstand der Baugenehmigungen gemachte Betriebskonzept der Beigeladenen.
- 87
Die Kammer ist durch den Vortrag der Antragsteller auch nicht zu Zweifeln an den Berechnungen im Gutachten veranlasst.
- 88
(aa) Der Gutachter hat seiner Immissionsprognose nicht ausschließlich die TA Lärm zugrunde gelegt, sondern auch andere technische Regelwerke wie z.B. die VDI-Richtlinie 3726 – „Schallschutz bei Gaststätten und Kegelbahnen“ –, die VDI-Richtlinie 3770 – „Emissionskennwerte von Schallquellen Sport- und Freizeitanlagen“ – und die DIN ISO 9613-2 – „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien“ – beachtet.
- 89
(bb) Was die Geräuschemissionen von der Außensitzfläche der L anbetrifft, hat der Gutachter eine durchgehende Belegung aller 112 Sitzplätze im Freien während der Öffnungszeit als „Worst-Case-Ansatz“ zugrunde gelegt, bei dem 50 % der anwesenden Personen „gehoben sprechen“ und die verbleibenden 50 % Zuhörer sind.
- 90
Diese „Worst-Case“-Betrachtung ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG Urteil vom 12. Dezember 2019 – 8 C 3/19 –, NVwZ-RR 2020, 533). Sie entspricht dem Grundsatz, dass für die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung nicht die tatsächliche Bauausführung maßgeblich, sondern auf den Inhalt der Baugenehmigung abzustellen ist. Sie trägt darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass der von einer Außengastronomie ausgehende Lärm, insbesondere die Geräusche der Gäste, vom Betreiber anders als bei gewerblichem Lärm im herkömmlichen Sinne nicht zu steuern ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Mai 2020 – 2 L 71/19 –, juris).
- 91
Bedenken gegen den Aussagewert des Gutachtens vom 1. Juli 2020 ergeben sich nicht aus der auf Abschnitt 18 der VDI-Richtlinie 3770 beruhenden Annahme des Gutachters, dass es sich bei 50 % der auf der Außensitzfläche anwesenden Personen um Zuhörer handele und daher bei der Immissionsberechnung ein gehobenes Sprechen von lediglich 50 % der im Außenbereich maximal zulässigen Gästezahl – mithin von 56 Personen – einzustellen sei. Es bedarf sowohl des Sprechens wie auch des Zuhörens, damit Kommunikation – nach der allgemeinen Lebenserfahrung einer der Hauptzwecke eines gemeinsamen Gaststättenbesuches – überhaupt stattfinden kann. Dieser Erfahrungssatz dürfte auch der VDI-Richtlinie 3770 „Emissionskennwerte technischer Schallquellen von Sport- und Freizeitanlagen“ als von sachverständigen Personen erstelltem Regelwerk, welches sich in Abschnitt 18 unter anderem mit den Geräuschemissionen von Gartenlokalen beschäftigt, zugrunde liegen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Juli 2020 – 1 B 10700/20.OVG –).
- 92
(cc) Ferner legte der Gutachter der Berechnung durchgehend einen Impulszuschlag gemäß Anhang A.2.5.2 TA Lärm zugrunde, wobei er von einem maximalen Schallleistungspegel für “Lautes Klatschen” á 95 dB(A) ausging. Darüber hinaus brachte der Gutachter zusätzlich einen Informationszuschlag von 3 dB(A) gemäß Anhang A.2.5.2 TA Lärm in Ansatz.
- 93
Gegen diese Ansätze bestehen ebenfalls keine Bedenken. Zwar ist in der TA Lärm nicht näher definiert, was unter Impuls- und Informationshaltigkeit zu verstehen ist. Insoweit kann jedoch auf die LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm vom 22. und 23. März 2017 zurückgegriffen werden. Hiernach sind Geräusche impulshaltig, wenn eine besondere Auffälligkeit des Geräuschs durch Impulse gegeben ist. Dabei ist der Impulszuschlag nur für die Teilzeiten zu vergeben, in denen die Impulse nach dem Höreindruck auftreten (LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm vom 22. und 23. März 2017, Seite 8). Ferner sind Geräusche informationshaltig, wenn sie in besonderer Weise die Aufmerksamkeit einer Person wecken und sie zum Mithören unerwünschter Informationen anregen (LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm vom 22. und 23. März 2017, Seite 4; vgl. auch Hansmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., TA Lärm, Nr. 2. Rn. 46). Maßgeblich ist, ob die Geräusche in ihrer störenden Auffälligkeit deutlich wahrnehmbar sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Mai 2020 – 2 L 71/19 –, juris). Die Einschätzung des Gutachters, dass hiermit durch den Freiluftbereich der Gaststätte der Beigeladenen an allen Immissionsorten zu rechnen sei, erscheint ebenso plausibel wie der Ansatz eines „Informationszuschlages“. Dieser wird in Fachkreisen als üblich und angemessen angesehen und zwar wenn ein Dritter vollständige Sätze verstehen kann, in Höhe von 6 dB(A) und wenn für ihn nur Satzteile oder Wortfetzen hörbar sind, in Höhe von 3 dB(A) (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Mai 2020 – 2 L 71/19 –, juris).
- 94
(dd) Die Antragsteller können mit ihrem Einwand, die Öffnungszeiten, auf die im Gutachten eingegangen werde, seien in der Vergangenheit für den Innenbereich sehr häufig, insbesondere an Wochenenden und vor Feiertagen sowie in Ferienzeiten ausgedehnt worden und die geplante Schließung an Sonn- und Feiertagen erscheine lebensfremd, hier nicht gehört werden. Dies ist keine Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, sondern muss gegebenenfalls im Wege des bauaufsichtlichen Einschreitens geltend gemacht werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Juli 2020 – 1 B 10700/20.OVG –). Auch kann eine permanente Missachtung der genehmigten Öffnungszeiten den Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Gaststättengesetz – GaststG – gegenüber der Gaststättenpächterin zur Folge haben.
- 95
(ee) Der Gutachter hat – ausgehend von der für das Eilverfahren nicht zu beanstandenden Einschätzung, dass die Antragsteller sich nur auf die Schutzbedürftigkeit eines Mischgebiets berufen können – zur Ermittlung eines den konkreten örtlichen Gegebenheiten und weiteren Einzelfallumständen gerecht werdenden Beurteilungspegels zugunsten der Antragsteller zu Recht keinen Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach Nr. 6.5 TA Lärm in Ansatz gebracht. Zwar sieht die TA Lärm ihrem Wortlaut zufolge einen derartigen Zuschlag in Höhe von 6 dB(A) in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben d bis f – und somit auch für Mischgebiete (Nummer 6.1 Buchstabe d) – unter anderem für die Zeit von täglich 20.00 bis 22.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 13.00 bis 15.00 Uhr vor. Hierbei handelt es sich jedoch anerkanntermaßen um ein bloßes Redaktionsversehen, da im Zuge der nachträglichen Einfügung der urbanen Gebiete (nunmehr Buchstabe d) versäumt worden ist, die Verweisung in Nummer 6.5 von „d bis f“ in „e bis g“ zu ändern (s. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Juli 2020 – 1 B 10700/20.OVG –). Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus der TA Lärm selbst, da anderenfalls Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten (Nummer 6.1 Buchstabe g) nicht mehr als besonders empfindliche Gebiete im Sinne der Nummer 6.5 gelten würden, was ganz offensichtlich nicht gewollt sein kann. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat dies mit Rundschreiben vom 7. Juli 2017 – Az. IG I 7 – 501-1/2 – (https://www.umweltpakt.bayern.de/download/pdf/bmu_korrektur_ta_laerm_07_07_17.pdf) auch nochmals ausdrücklich klargestellt. Aus Nummer 6.5 TA Lärm ergibt sich mithin vorliegend allenfalls ein Hinweis darauf, dass Mischgebiete – anders als beispielsweise allgemeine Wohngebiete – insoweit vom Grundsatz her nicht als in erhöhtem Maße schutzbedürftig anzusehen sind.
- 96
(ff) In Bezug auf den Parkplatzlärm ergeben sich ebenfalls keine Beanstandungen. Hinsichtlich der Parkplatzbereiche ging der Gutachter von 64 Stellplätzen in südlicher, nördlicher und nordöstlicher Richtung entlang der A-Straße mit einer teilweise nur eingeschränkten Nutzung aus. Dadurch, dass der Antragsgegner die Anzahl und die Anordnung der Stellplätze in die Nebenbestimmungen zu den Baugenehmigungen aufgenommen hat, sind diese zugrunde zu legen. Der Gutachter, der nach eigenen Angaben Ansätze wählte, die für die Parkplatznutzung auf der sicheren Seite liegen, berechnete die Emissionsätze der Parkplätze auf dem Betriebsgrundstück entsprechend der Bayerischen Parkplatzlärmstudie (6. Auflage, August 2007). Für den fußläufigen Personenziel-/-quellverkehr und den Parkverkehr wählte der Gutachter Maximalansätze, bei dem alle Stellplätze pro Stunde einmal an- oder abgefahren werden und die Fahrzeuge immer mit fünf Personen besetzt sind.
- 97
(aaa) Soweit die Antragsteller behaupten, hinsichtlich der 27 Parkplätze, die in unmittelbarer Nähe zu ihrem Grundstück lägen und bis 18:00 Uhr genutzt und bis 22:00 Uhr geräumt sein müssten, könne nicht sichergestellt werden, dass diese Parkplätze – wie im Gutachten unterstellt – um 22:00 Uhr geräumt seien, mag dies in der Praxis zu Umsetzungsproblemen führen. Dass dies auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung durchschlägt, weil es sich dabei von vornherein um einen Etikettenschwindel handelt (s. näher dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 2011 – 2 A 38/10 –, NVwZ-RR 2012, 132; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Juli 2008 – 1 MB 11/08 –, juris), ist aber nicht ersichtlich, denn die Beigeladene hat im Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 11. August 2020 ausgeführt, es werde zunächst durch Markierung und Beschilderung versucht, diese Parkplatzproblematik in den Griff zu bekommen. Sollte sich dies nach einer Einführungsphase als nicht ausreichend erweisen, würden sie, die Beigeladene, und die Pächterin dafür sorgen, dass die Parkplätze ab 18:00 Uhr auch tatsächlich einer Nutzung entzogen werden durch das Spannen von Ketten. Die Kammer sieht keine Veranlassung, an der Seriosität dieser Angaben zu zweifeln.
- 98
(bbb) Soweit die Antragsteller weiter monieren, die gutachterlichen Ausführungen seien nicht hinreichend, um hinsichtlich des Parkplatzlärms den hier zu erwartenden Lärmspitzen durch laute Schreie Rechnung zu tragen, folgt dem die Kammer nicht. Zwar sind durch das Verhalten von Gästen auf dem Parkplatz oder auf dem Weg zwischen Gaststätte und Parkplatz hervorgerufene Geräusche, die als unmittelbare Folgeerscheinungen mit dem Gaststättenbetrieb typischerweise verbunden sind, der Gaststätte zuzurechnen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 – 8 C 3/19 –, NVwZ-RR 2020, 533; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Mai 2018 – 4 A 2588/14 –, juris m.w.N.). Das gilt auch für laute Rufe oder Schreie von Gästen, zu denen es nach allgemeiner Lebenserfahrung insbesondere dann kommen kann, wenn Gäste sich beim Ankommen gegenseitig begrüßen oder beim Verlassen der Gaststätte – zumal unter Alkoholeinfluss – voneinander verabschieden. Das Gutachten vom 1. Juli 2020 hat jedoch den von Gäste auf dem Weg von und zur Gastronomie als auch im Bereich der Parkplätze mit gehobenem Sprechen berücksichtigt. Als Spitzenpegel wurde der Wert für Lautes Klatschen (entspricht lautem Rufen) mit 95 dB(A) berücksichtigt. Demnach sind sowohl Gespräche, als auch vereinzelte laute Rufe der Gäste in den Emissionsansätzen enthalten.
- 99
(ccc) Schließlich können die Antragsteller mit ihrem weiteren Einwand, mit der eingeschränkten Nutzung der Parkplätze ließen sich die Vorgaben, die hinsichtlich der erforderlichen Parkplatzzahl zu stellen seien, nicht erfüllen, nicht durchdringen. Die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 1 LBauO, wonach bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zugangs- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden dürfen, wenn Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden, ist nicht drittschützend (Jeromin, in: Jeromin, Landesbauordnung RhPf, 4. Auflage 2016, § 47 Rn. 103).
- 100
An einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in diesem Kontext ist nur dann zu denken, wenn sich die wegemäßige Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2017 – 8 S 2101/17 –, NVwZ-RR 2018, 298; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. September 2016 – 2 B 660/16 –, juris und Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 –, BauR 2013, 1640). Auch kann eine unzureichende Stellplatzzahl eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Grundstücke im Einzelfall – ausnahmsweise – im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. November 2005 – 7 B 1823/05 –, DÖV 2006, 305).
- 101
Bei Anwendung dieses Maßstabs besteht jedoch kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben die Antragsteller mit Blick auf die wegemäßige Erschließungssituation in rücksichtsloser Weise beeinträchtigt. Der mit dem Vorhaben einhergehende Zu-, Abfahrts- und Wendeverkehr wird keine unzumutbaren Umgebungsbelastungen erzeugen.
- 102
Auch aus dem Umstand, dass die Zuwege zu den Parkplätzen noch nicht vollständig erschlossen sind, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Beigeladene hat hierzu ausgeführt, die Herstellung der Wege sei bereits in Auftrag gegeben. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass diese Aussage nur vorgeschoben ist.
- 103
(gg) Die Antragsteller können auch mit ihrem weiter erhobenen Einwand, es hätte eine Vorbelastungsuntersuchung stattfinden müssen, um hinreichend beurteilen zu können, ob die maßgeblichen Immissionsrichtwerte letztlich überschritten werden oder nicht, da bezüglich ihrer beiden Grundstücke (Immissionsorte IO 7 und IO 7a) das Irrelevanzkriterium nicht eingehalten sei, nicht durchdringen.
- 104
Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche grundsätzlich sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionswerte nach Nummer 6 nicht überschreitet. Die Gesamtbelastung setzt sich zusammen aus der Vorbelastung durch die schon vorhandenen Anlagen und der Zusatzbelastung der zur Genehmigung anstehenden Anlage (s. Nr. 2.4 TA Lärm). Die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage darf nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet.
- 105
Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm, der auch bei der immissionsschutzrechtlichen Prüfung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Zulassung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß Nr. 4.2 TA Lärm im Rahmen einer vereinfachten Regelprüfung anzuwenden ist, beinhaltet das sog. Irrelevanzkriterium. Wenn bereits die Vorbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 überschreitet und der Immissionsanteil durch die Zusatzbelastung der zu beurteilenden Anlage die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) am maßgeblichen Immissionsort unterschreitet, ist diese Zusatzbelastung als nicht mehr relevant anzusehen. Der praktische Wert dieser Irrelevanzregel liegt darin, dass sie die oft aufwändige Bestimmung der Vorbelastung (etwa durch Messungen) bzw. die Prognose der Gesamtbelastung entbehrlich macht. Denn wenn eine Genehmigung auch dann zu erteilen ist, wenn das Vorhaben mit der Vorbelastung den Immissionsrichtwert überschreitet, dann kommt es auf die Höhe der Vorbelastung nicht mehr an (vgl. Füßer/Kreuter, NVwZ 2013, 1241, 1243). Da sich die Antragsteller, wie oben ausgeführt, für das vorliegende Eilverfahren auf das Schutzniveau eines Mischgebiets berufen können, sind gemäß Nr. 6.1 Buchstabe c) TA Lärm Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts einzuhalten. Nach den Berechnungen des Gutachters …… beträgt der Beurteilungspegel am Anwesen A-Straße123 (Immissionsort IO 7) werktags 50 dB(A) am Tag und 41 dB(A) in der Nacht und 49 dB(A) am Tag sowie 41 dB(A) in der Nacht beim Betrieb der L an Sonn- und Feiertagen von 11.30 bis 21.00 Uhr mit Pause im Außengastronomiebereich von 14.00 bis 15.00 Uhr. Für das Grundstück A-Straße123a (Immissionsort IO 7a) errechnete der Gutachter Beurteilungspegel von 47 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht an Werktagen sowie für einen Betrieb der L an Sonn- und Feiertagen von 11.30 bis 21.00 Uhr mit Pause im Außengastronomiebereich von 14.00 bis 15.00 Uhr ebenfalls Beurteilungspegel von 47 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht.
- 106
Hier gelangte der Gutachter ….. anlässlich seines Vororttermins am 24. April 2020 zu dem Schluss, für die Tageszeit von Geräuschvorbelastungen durch die weiteren Betriebe im Umfeld auszugehen. Seine Berechnungen zeigen auf, dass das Irrelevanzkriterium in Bezug auf beide Grundstücke der Antragsteller eingehalten ist, denn die Richtwerte für ein Mischgebiet werden an den Immissionsorten IO 7 und IO 7a für die Tageszeit um 10 (Anwesen A-Straße …) bzw. 13 dB(A) (Anwesen A-Straße …) unterschritten. Zur Nachtzeit konnte der Gutachter nach eigenen Angaben für die beiden Immissionsorte IO 7 und IO 7a keine relevanten gewerblichen Geräuschvorbelastungen feststellen. Dies erscheint plausibel und kann daher für das vorliegende Eilverfahren zugrunde gelegt werden.
- 107
(hh) Eine Unzumutbarkeit ergibt sich schließlich auch nicht aus den Verkehrsgeräuschen durch den Ziel- und Quellverkehr auf der A-Straße in einem Abstand von bis zu 500 m vom Betriebsgrundstück. Derartige Geräusche unterliegen der Sonderregelung in Nr. 7.4 TA-Lärm. Während nach Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen sind, sind nach Satz 3 für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen die Absätze 2- 4 der Nr. 7.4 TA Lärm maßgeblich. Nach Nr. 7.4 Abs. 3 TA Lärm ist der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 zu berechnen.
- 108
Hierzu hat der Gutachter plausibel ausgeführt, auf der A-Straße sei entsprechend der Verkehrszählung 2015 auf dem Abschnitt zwischen Maikammer und Edenkoben eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von 3664 Kfz/24 h vorhanden. Eine Erhöhung um 3 dB (dies entspräche einer Verdoppelung der Verkehrsmenge) sei durch die Besucher der L nicht zu erwarten. Zudem sei eine direkte Vermischung mit dem fließenden Verkehr gegeben. Maßnahmen organisatorischer Art seien daher nicht erforderlich.
- 109
3.2.2.3. Eine Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der beiden streitgegenständlichen Baugenehmigungen rechtfertigt sich auch nicht mit dem Argument der Antragsteller, diese seien in Bezug auf ihre Nachbarrechte zu unbestimmt.
- 110
(a) Soweit ein Dritter, wie hier die Antragsteller, von einem Verwaltungsakt betroffen ist, muss dieser auch dem Dritten gegenüber bestimmt sein. Eine Baugenehmigung muss deshalb regelmäßig Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenen Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2017 – 1 A 11152/15.OVG –; Bay. VGH, Beschluss vom 20. März 2018 – 15 CS 17.2523 – juris). In nachbarrechtlichen Streitigkeiten – wie hier – ist die Bestimmtheit der Baugenehmigung nur daraufhin zu prüfen, ob es dem Nachbarn möglich ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang er durch das Vorhaben in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird (Bay. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 9 CS 18.10 –, juris). Zu einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung gelangt man immer dann, wenn sich der Aussagegehalt des Verwaltungsakts nicht durch Auslegung ermitteln lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1998 – 4 C 9/97 –, juris). Können Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und eine Verletzung der Rechte Dritter nicht eindeutig ausgeschlossen werden, ist eine Baugenehmigung aufzuheben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 8 B 11605/16 –, NVwZ-RR 2017, 439 und Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 11021/12.OVG –, NVwZ-RR 2013, 794). Verbleiben Abgrenzungsunschärfen im Hinblick auf die Reichweite und die Art der zugelassenen Nutzung, ist im Zweifel ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015 – 9 CS 15.1633 –, juris). Der Drittbetroffene wird durch die Unbestimmtheit jedoch nur dann in seinen Rechten verletzt, wenn sich diese gerade auf die Merkmale eines Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um die Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2017 – 1 A 11152/15.OVG –; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Januar 2019 – 5 S 1913/18 –, VBlBW 2019, 415).
- 111
(b) Geht es – wie hier – um eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage (§ 22 BImSchG), deren Nutzung mit Geräuschen einhergeht, die als schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 BImSchG) auf die Nachbarschaft einwirken können, sind gegebenenfalls Regelungen zum Schutz der subjektiven Rechte von Nachbarn (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG; § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) erforderlich. Das gilt insbesondere, wenn der Standort der Anlage in einer unter dem Aspekt des Immissionsschutzes kritischen Nähe zur Nachbarschaft liegt, bei der es problematisch sein kann, ob die Geräuschimmissionen eine für die Nachbarn maßgebende Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. In diesem Fall muss die Baugenehmigung das gestattete Ausmaß der Geräuschimmissionen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen festlegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Januar 2019 – 5 S 1913/18 –, VBlBW 2019, 415 m.w.N.). Es muss gewährleistet werden, dass der angesetzte Immissionsrichtwertanteil im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden kann (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 9 CS 18.10 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. September 2013 – 8 A 10587/13.OVG –, juris). Selbst wenn berechtigte Zweifel bestehen, dass dies nicht der Fall sein wird, ist das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht der angemessene Ort, um zu klären, in welcher Weise diese Zweifel ausgeräumt werden können (Bay. VGH, Beschluss vom 17. August 2010 – 15 CS 10.981 –, juris).
- 112
(c) Im vorliegenden Fall wäre danach die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen in der Fassung vom 23. Juli 2020 nur dann zulasten der Antragsteller unbestimmt, wenn das Vorhaben nach Maß, Lage und insbesondere Nutzungsart derart ungeregelt geblieben wäre, dass die Antragsteller dem Risiko einer unzumutbaren Lärmbelastung infolge der künftigen Nutzung ausgesetzt wären. Dies ist hier aber nicht der Fall.
- 113
Der Inhalt der Baugenehmigungen ergibt sich vorliegend aus dem Bauantrag der Beigeladenen samt Betriebsbeschreibung, den vom Antragsgegner mit Genehmigungsstempeln versehenen Bauzeichnungen, dem Gutachten des Ing.-Büros ….. vom 1. Juli 2020 und insbesondere den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung einschließlich der Erklärungen vom 23. Juli 2020. Der Antragsgegner hat durch die Nebenbestimmungen und dem darin in Bezug genommenen Gutachten des Ing.-Büros ….., das ausdrücklich zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wurde, den den Baugenehmigungen zugrundeliegenden Nutzungsumfang eindeutig festgelegt.
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Da sich hier aus den Baugenehmigungen ergibt, welche konkreten betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen sind (Festlegung der Außenbewirtungsfläche, Limitierung der Sitzplätze, Betriebszeitbeschränkungen), ist gewährleistet, dass die Begrenzung der Immissionen nicht nur auf dem Papier steht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2018 – 10 B 163/18 –, juris; vgl. ferner zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Gaststättenerlaubnis bei Außenbewirtschaftung OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Juni 2020 – 6 A 10838/19.OVG –). In dem genannten Gutachten vom 1. Juli 2020 hat der Gutachter …. seiner schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegt, dass das Anwesen der Antragsteller in einem faktischen Mischgebiet liegt, weshalb er in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller von einem zulässigen Immissionsrichtwert für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden nach Nr. 6.1 c) TA-Lärm von tags 60 dB (A) und 45 dB(A) nachts ausgegangen ist. Dadurch, dass der Antragsgegner die schalltechnische Untersuchung zum Gegenstand der Baugenehmigungen gemacht hat, hat er der Beigeladenen vorgeschrieben, sämtliche darin aufgeführten Einschränkungen zu beachten und einen Beurteilungspegel von tags 60 dB (A) und 45 dB(A) nachts in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller einzuhalten. Ob der zugrunde gelegte Immissionsgrenzwert zutreffend ermittelt worden ist, ist keine Fragen der Bestimmtheit, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Übrigen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 13. Februar 2020 – 1 B 283/19 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Januar 2019 – 5 S 1913/18 –, juris).
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3.3. Spricht nach dem zuvor Gesagten Vieles dafür, dass der Rechtsbehelf der Antragsteller im Hauptsacheverfahren nicht zum Erfolg führen wird, so gebührt dem Interesse der Beigeladenen, von den Baugenehmigungen nunmehr Gebrauch machen zu können, hier Vorrang. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn man nur von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgeht und eine reine Interessenabwägung vornimmt. Diese schlägt zugunsten der Interessen der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung aus. Das Interesse der Antragsteller an einer erneuten Aussetzung der Vollziehung muss demgegenüber zurückstehen. Ungeachtet der Frage, ob für das Vollzuginteresse grundsätzlich die gesetzgeberische Grundentscheidung in § 212a BauGB streitet (s. dazu etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Juli 2020 – 1 B 10709/20.OVG –; Bay. VGH, Beschluss vom 9. August 2018 – 15 CS 18.1285 –, juris), gewichtet die Kammer zugunsten der Beigeladenen, dass bereits ein mittels Investitionen eingerichteter Betrieb vorhanden ist mit der Folge, dass jeder Monat der Nichtnutzung zu erheblichen finanziellen Verlusten bis hin zur Aufgabe des Vorhabens führen kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12 –, BauR 2012, 1362). Da die Antragsteller sich nach Ansicht der Kammer vorbehaltlich neuer Erkenntnisse in einem möglichen Hauptsacheverfahren nur auf das Schutzniveau der Nr. 6.1 Buchstabe c) TA Lärm berufen können und das Gutachten vom 1. Juli 2020 keine durchgreifenden Mängel aufweist, sind keine hinreichenden Gründe ersichtlich, den Gaststättenbetrieb weiter geschlossen zu halten. Ferner dauert die Freiluftsaison in der Pfalz in der Regel nicht länger als bis Ende Oktober, so dass die Antragsteller im Falle der Öffnung der Gaststätte Beeinträchtigungen durch die Nutzung der Außensitzplätze vorerst „nur“ für rund zweieinhalb Monate hinnehmen müssen. Dies hält die Kammer nicht für unzumutbar, zumal das Gutachten von einer durchgängigen Belegung sämtlicher Außensitzplätze ausgeht, was voraussichtlich allenfalls ausnahmsweise eintreten dürfte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sie durch ihre Antragstellung ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG –.
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