Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 L 783/20.NW
Tenor
Es wird im Wege einer einstweiligen Anordnung festgestellt, dass die Zwei-Haushalte-Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 der Elften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 11. September 2020 i.d.F. der Dritten Landesverordnung zur Änderung der Elften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 2. Oktober 2020 auf den Betrieb des Erlebniskinos „……“ in ….. Ludwigshafen, A-Straße .., anwendbar ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
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Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers ist mit den im Wege der objektiven Antragshäufung (§ 44 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – analog) verfolgten Anträgen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Hauptantrag ist bereits unzulässig (1.). Der Hilfsantrag ist zulässig (2.) und auch in der Sache begründet (3.).
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1. Der Antrag des Antragstellers ist unzulässig, soweit er die Feststellung begehrt, dass sein Widerspruch vom 21. September 2020 gegen den „mündlichen Verwaltungsakt“ des Antragsgegners vom 17. September 2020 aufschiebende Wirkung hat.
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Ein Antrag auf Feststellung, dass ein Rechtsbehelf gegen einen belastenden Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung hat, ist nach § 123 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 analog VwGO (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 – 7 VR 6/12 –, NVwZ 2013, 85; Bay. VGH, Beschluss vom 18. November 2019 – 4 CS 19.1839 –, NVwZ-RR 2020, 619) nur statthaft, wenn der Antragsteller sich gegen einen Verwaltungsakt wendet, der weder kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist noch von der Behörde für sofort vollziehbar erklärt worden ist, die Behörde aber gleichwohl von einer sofortigen Vollziehbarkeit ausgeht.
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Hier fehlt es bereits am Vorliegen eines Verwaltungsakts im Sinne des § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –. Verwaltungsakt ist danach jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG kann der Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden.
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Ob eine behördliche Maßnahme ein Verwaltungsakt ist, bestimmt sich in entsprechender Anwendung der zu §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –entwickelten Maßstäbe nach ihrem objektiven Erklärungswert. Maßgeblich ist insofern, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (BVerwG, Urteil vom 28. November 2019 – 5 A 4/18 –, NVwZ 2020, 968). Ein Verwaltungsakt hat die rechtsverbindliche hoheitliche Regelung eines Einzelfalles durch eine Verwaltungsbehörde zum Gegenstand. Eine solche Regelung eines Einzelfalles setzt eine unmittelbare rechtliche Außenwirkung voraus. Ob eine Verwaltungsmaßnahme ihrer Rechtsnatur nach Verwaltungsakt ist, hängt davon ab, ob sie ihrem objektiven Sinngehalt nach darauf gerichtet ist, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber davon, wie sie sich im Einzelfall tatsächlich auswirkt (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17/10 –, NVwZ 2012, 1483).
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Hiervon ausgehend hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan, dass die Antragsgegnerin ihm gegenüber tatsächlich einen mündlichen Verwaltungsakt erlassen hat. Zwar hat der Antragsteller behauptet, es sei am 17. September 2020 zu einer Überprüfung durch das Ordnungsamt des Antragsgegners gekommen, bei der die Kontaktformulare geprüft und die Umsetzung der Einhaltung der allgemeinen Corona-Regeln, wie Abstandsregelungen erfragt worden seien. Die Beamten hätten mitgeteilt, dass nach den aktuellen Regeln pro 10 Quadratmeter nur eine Person zugelassen sei und sich somit nur ein Paar aus gleichem Haushalt oder eine einzelne Person in einem Zimmer aufhalten dürfe. Dies sei ständig zu kontrollieren. Weitere Kontakte sowie sexuelle Handlungen mit Personen aus verschiedenen Haushalten seien zu unterbinden und dies auch zu kontrollieren. Gestützt worden sei diese Rechtsauffassung damit, dass nach der aktuellen Corona-Verordnung Bordelle und bordellähnliche Betriebe untersagt seien.
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Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen (Tagebuchausdruck des Kommunalen Vollzugsdienstes der Antragsgegnerin vom 20. September 2020, schriftliche Erklärung des Leiters der Abteilung Gaststätten, Lebensmittelüberwachung und Gesundheit des Bereichs Öffentliche Ordnung vom 22. September 2020, Stellungnahme des zuständigen Bereichs Öffentliche Ordnung vom 24. September 2020 und Ermittlungsbericht des Kommunalen Vollzugsdienstes vom 24. September 2020) ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin am 17. September 2020 gegenüber dem Antragsteller eine verbindliche Regelung mit Außenwirkung getroffen hat. Vielmehr heißt es in dem Tagebuchausdruck des Kommunalen Vollzugsdienstes der Antragsgegnerin vom 20. September 2020, es seien im Rahmen der Kontrolle keine Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz geahndet worden. Es erfolgten keine weiteren Maßnahmen durch den Kommunalen Vollzugsdienst.
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2. Soweit der Antragsteller ferner im Wege eines Hilfsantrages den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, so ist dieser zulässig.
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2.1. Allerdings bedarf der Hilfsantrag zunächst der Auslegung gemäß §§ 122, 88 VwGO. Ausdrücklich hat der Antragsteller den Antrag gestellt, vorläufig festzustellen, dass die am 18. Juni 2020 zwischen ihm und der Antragsgegnerin erfolgte Absprache – Eröffnung des …… unter Einhaltung der Abstandsregelung unter Einschluss der Ausnahme der Zwei-Personen-Haushalteregelung – nach Maßgabe der Regelungen der 10. und 11. Corona-Verordnung bestandskräftig sei sowie vorläufig festzustellen, dass die Zwei-Haushalte-Regelung durch Auslegung der 11. Corona-Verordnung auf ihn anwendbar sei. Hintergrund dieses Begehrens sind die unterschiedlichen Rechtsauffassungen des Antragstellers und der Antragsgegnerin darüber, ob in dem Erlebniskino „……“ des Antragstellers in Ludwigshafen, in welchem es während der Vorführung von Filmen in mehreren einzelnen Kinosälen zu sexuellen Kontakten/Handlungen kommt, Personen aus verschiedenen Haushalten oder nur Personen aus einem Haushalt gleichzeitig anwesend sein dürfen. Es geht folglich um die Rechtsfrage, ob die Zwei-Haushalte-Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 der Elften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 11. September 2020 – 11. CoBeLVO – i.d.F. der Dritten Landesverordnung zur Änderung der Elften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 2. Oktober 2020 auf den Betrieb des Antragstellers in Ludwigshafen anwendbar ist. Entsprechend ist das Begehren des Antragstellers auszulegen.
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2.2. Der so zu verstehende Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft.
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Danach kann das Gericht auf Antrag nicht nur eine einstweilige Anordnung treffen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), oder wenn in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach inzwischen allgemeiner Auffassung kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer vorläufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten geboten sein (sog. Feststellungsanordnung; s. z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 – 1 BvR 2129/02 –, GewArch 2003, 243; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. August 2018 – 6 B 10774/18.OVG –, NVwZ-RR 2019, 103; VG Mainz, Beschluss vom 29. April 2020 – 1 L 273/20.MZ –, juris; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 147). Dem steht auch nicht das im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachtende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, da das Gericht eine nur vorläufige Feststellung trifft (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 – 2 BvR 104/87 –, NJW 1988, 249).
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2.3. Ein für die Anordnung erforderliches feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO ist vorliegend gegeben. Hierunter sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Zwischen den Beteiligten muss ein Meinungsstreit bestehen, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite abverlangen zu können (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 30. November 2011 – 6 C 20/10 –, NVwZ 2012, 162). Ein solches feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist hier in der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage zu sehen, ob in den einzelnen Räumen des Erlebniskinos „……..“ in Ludwigshafen des Antragstellers Personen aus verschiedenen Haushalten so die Ansicht des Antragstellers – oder nur Personen aus einem Haushalt – so die Auffassung der Antragsgegnerin – gleichzeitig anwesend sein dürfen und im Falle eines Verstoßes die Antragsgegnerin berechtigt ist, gegenüber dem Antragsteller Konsequenzen zu ziehen (s. etwa § 23 Nr. 78 der 11. CoBeLVO, wonach es eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 nicht eingehalten wird). Damit ist die rechtliche Einstellung der Beteiligten zu einem bestimmten tatsächlich bestehenden Sachverhalt so eindeutig artikuliert worden, dass ein konkretes Rechtsverhältnis zu bejahen ist.
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2.4. Der Antragsteller kann sich auch auf ein Feststellungsinteresse berufen, wie es für eine feststellende einstweilige Anordnung erforderlich ist (Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 123 Rn. 36). Er hat ein berechtigtes Interesse an der umgehenden Feststellung der Frage, ob in seinem genannten Erlebniskino Personen aus verschiedenen Haushalten gleichzeitig anwesend sein dürfen. Denn der Antragsteller würde eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn er Personen aus verschiedenen Haushalten gleichzeitig den Zutritt zu den Kinosälen gestatten würde, obwohl ihm dies entsprechend der Rechtsansicht der Antragsgegnerin nach der 11. CoBeLVO untersagt wäre. Ein von einem möglichen Bußgeldverfahren Betroffener hat ein schutzwürdiges Interesse daran, die Klärung einer verwaltungsrechtlichen Streitfrage „nicht auf der Anklagebank“ zu erleben, sondern in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren herbeizuführen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 – 1 BvR 2129/02 –, GewArch 2003, 243; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1972 – I C 33.68 –, NJW 1972, 784). Dabei spielt es keine Rolle, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für das ordentliche Gericht nicht bindend ist. Schon der Einfluss, den eine für den Betroffenen günstige Entscheidung auf die Beurteilung der ordnungswidrig begangenen Handlung ausüben kann, rechtfertigt das Feststellungsbegehren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 13 A 929/10 -, juris).
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3. Der Hilfsantrag ist auch in der Sache begründet.
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Der Antragsteller hat sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (sog. Anordnungsgrund), als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (sog. Anordnungsanspruch), glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –) und damit einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Zwei-Haushalte-Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 der 11. CoBeLVO auf den Betrieb des Erlebniskinos „…..“ in Ludwigshafen anwendbar ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 11. CoBeLVO sind öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen wie Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen und ähnliche Einrichtungen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen geöffnet. Es gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 der 11. CoBeLVO u.a. das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1. Dieser bestimmt, dass der Aufenthalt im öffentlichen Raum, vorbehaltlich der Regelungen in Satz 3 und 4, nur unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen erlaubt ist. Satz 1 gilt gemäß Satz 3 Nr. 1 jedoch nicht für Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen oder einer Zusammenkunft der Angehörigen zweier Hausstände.
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Auf diese Vorschriften kann sich der Antragsteller berufen. Sein Erlebniskino „…“ ist keine Prostitutionsstätte im Sinne des § 6a Abs. 1 der 11. CoBeLVO i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 4 Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG – noch werden darin sexuelle Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 ProstSchG außerhalb von Prostitutionsstätten im Sinne des § 2 Abs. 4 ProstSchG angeboten. Vielmehr handelt es sich bei dem Erlebniskino des Antragstellers um ein „Kino“ im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 11. CoBeLVO. Ein Kino – häufig auch Lichtspieltheater, Lichtspielhaus oder Filmtheater genannt – ist ein Aufführungsbetrieb für alle Arten von Filmen. Darunter fällt auch das Sexkino, also ein Kino, welches überwiegend oder ausschließlich Filme pornografischen Inhalts zeigt.
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Da § 15 Abs. 1 Satz 2 der 11. CoBeLVO – ebenso wie übrigens z.B. § 7 Abs. 2 Satz 1 der 11. CoBeLVO für Einrichtungen der Gastronomie – auf § 1 Abs. 2 Satz 1 verweist, gilt für den Aufenthalt im Kino bzw. den einzelnen Kinosälen das dort für den Aufenthalt im öffentlichen Raum geregelte Abstandsgebot entsprechend. Dies bedeutet, dass im Kino grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen einzuhalten ist. Einzelheiten dazu sind in dem gemäß § 1 Abs. 9 der 11. CoBeLVO zu beachtenden Hygienekonzept für Theater, Kinos, Konzerthäuser und Kleinkunstbühnen mit Bestuhlung geregelt. Der Mindestabstand von 1,5 Metern gilt jedoch ausdrücklich nur vorbehaltlich der Regelungen in Satz 3 und 4, d.h. wenn die darin aufgestellten Anforderungen eingehalten werden, ist der Mindestabstand von 1,5 Metern gerade nicht einzuhalten. Dies ist u.a. nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 der 11. CoBeLVO der Fall bei Zusammenkünften von bis zu zehn Personen oder einer Zusammenkunft der Angehörigen zweier Hausstände. Dies bedeutet, dass entweder zehn Personen aus bis zu zehn verschiedenen Hausständen oder eine unbegrenzte Anzahl von Personen aus zwei verschiedenen Hausständen zusammenkommen dürfen, ohne den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten zu müssen. Nur diese Auslegung lässt der Wortlaut zu. Sie entspricht auch dem Sinn und Zweck der schrittweisen Lockerung des Abstandsgebots. Noch in der Achten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz – 8. CoBeLVO – vom 25. Mai 2020 war gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 3 der 8. CoBeLVO ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht in einem gemeinsamen Hausstand leben, einzuhalten. Ab der Neunten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz – 9. CoBeLVO – vom 4. Juni 2020 war gemäß § § 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 3 erstmals ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht mehr einzuhalten bei Zusammenkünften von bis zu zehn Personen oder einer Zusammenkunft der Angehörigen zweier Hausstände. Mit der Lockerungsstufe, die der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber ab dem 10. Juni 2020 (Inkrafttreten der 9. CoBeLVO u.a. mit der Erweiterung um einen „weiteren“ Hausstand) betreten hat, wollte er ersichtlich ein abstandsloses Treffen aller Personen zweier Haushalte ermöglichen (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. August 2020 – 13 MN 297/20 –, juris zu einer ähnlichen Regelung in Niedersachsen).
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Infolge dieser eindeutigen Regelungen teilt die Kammer nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, nur Personen aus dem gleichen Haushalt oder Einzelpersonen dürften jeweils einen Raum in dem Erlebniskino des Antragstellers belegen. Vielmehr dürfen in einem Kinoraum bis zu zehn Personen aus bis zu zehn verschiedenen Hausständen zusammenkommen, sofern pro Person 5 Quadratmeter Besucherfläche vorhanden ist (s. § 1 Abs. 7 der 11. CoBeLVO). Soweit der Antragsgegner auf die Ziffer 1 e) des Hygienekonzepts für Theater, Kinos, Konzerthäuser und Kleinkunstbühnen mit Bestuhlung verweist, führt dies zu keiner anderen Betrachtungsweise. Danach ist in den genannten Einrichtungen ein Abstand von mindestens 1,5 Metern pro Person sicherzustellen, soweit die jeweils geltende Corona-Bekämpfungsverordnung keine andere Regelung trifft. Sofern wegen der Art der Betätigung mit einem verstärkten Aerosolausstoß zu rechnen ist, sollen diese Aktivitäten nach Möglichkeit im Freien stattfinden; das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Mindestabstand zwischen Personen zu verdoppeln ist. Vorliegend trifft, wie dargestellt, § 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § § 1 Abs. 2 Satz 1 der 11. CoBeLVO eine andere Regelung. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob mit einem verstärkten Aerosolausstoß zu rechnen ist.
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Soweit die Antragsgegnerin einwendet, Normen seien auch immer nach der teleologischen Interpretation auszulegen, d.h. der hinter dem Wortlaut stehende Sinn und Zweck sei zu hinterfragen, kann sie damit nicht gehört werden. Wie oben ausgeführt, wollte der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber mit der Erweiterung um einen „weiteren“ Hausstand ein abstandsloses Treffen von Personen zweier Haushalte ermöglichen. Denselben Zweck dürfte nunmehr auch die seit dem 1. Oktober 2020 geltende Regelung des § 6a der 11. CoBeLVO haben, wonach der Betrieb von Prostitutionsstätten und von Prostitutionsvermittlungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 4 ProstSchG unter Einhaltung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig ist, soweit an den angebotenen sexuellen Dienstleistungen nicht mehr als zwei Personen beteiligt sind. Die beiden Personen dürften bei lebensnaher Betrachtungsweise ebenfalls verschiedenen Hausständen angehören.
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Dürfen daher in dem Erlebniskino des Antragstellers in den einzelnen Kinosälen auch Personen aus verschiedenen Haushalten nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 der 11. CoBeLVO gleichzeitig anwesend sein, darf der Antragsgegner weder verwaltungsrechtlich noch ordnungswidrigkeitenrechtlich gegen den Antragsteller vorgehen, wenn dieser gegen seine Gäste, die aus verschiedenen Haushalten kommen und sein Kino gemeinsam besuchen, nicht einschreitet.
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3.2. Neben dem somit gegebenen Anordnungsanspruch besteht auch ein Anordnungsgrund.
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Unter Anordnungsgrund ist die Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung zu verstehen. Notwendig ist ein spezifisches Interesse an einer vorläufigen Regelung, das sich von dem allgemeinen Interesse an einem baldigen Verfahrensabschluss abhebt. Die Bejahung des Anordnungsgrundes verlangt ein Bedürfnis auf Gewährung gerade vorläufigen Rechtsschutzes (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Januar 2020, § 123, Rn. 81). Ein besonderes Dringlichkeitsinteresse besteht, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen sowie der öffentlichen Interessen und der Interessen Dritter nicht zumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 123, Rn. 26).
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Davon geht die Kammer hier aus, da ansonsten unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – bei gleichzeitiger hoher Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache ein effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet werden könnte. Dabei indizieren die Erfolgsaussichten in der Hauptsache – auch bei deren Vorwegnahme – das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, wenn – wie hier – gleichsam Grundrechtspositionen von Gewicht vereitelt werden; erhebliche gegenteilige Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich (vgl. allgemein BVerfG, Beschluss vom 28. September 2009 – 1 BvR 1702/09 –, juris).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
- 26
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Gerichtskostengesetz – GKG –.
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