Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 K 274/21.NW

Tenor

Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung K. vom 15. Februar 2021 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusseses des Beklagten.

2

Nachdem am 16. Oktober 2019 auf dem Grundstück der Klägerin in A-Dorf, Flurstück-Nr. ….., ein Garagenbrand stattgefunden hatte, bei dem es zu Bodenverunreinigungen gekommen war, gab der Beklagte der Klägerin am 22., 23. und 24. Oktober 2019 mündlich auf, ein Fachbüro zu beauftragen, um eine Gefährdungsabschätzung (Boden- und Wasserproben) von der Schadensstelle vorzunehmen. Ferner drohte der Beklagte der Klägerin die Ersatzvornahme an. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2019 bestätigte der Beklagte u. a. die zuvor ergangene mündliche Anordnung zur Beauftragung eines Fachbüros und zur Androhung der Ersatzvornahme. Darüber hinaus ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung an.

3

Dagegen legte die Klägerin am 14. November 2019 Widerspruch ein. Nach Bestätigung des Eingangs des Widerspruchs forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Januar 2020 unter Hinweis darauf, dass der Sachverhalt aktenkundig sei, auf, sich darüber zu erklären, ob sie ihr Einverständnis zu einer Entscheidung des Kreisrechtsausschusses ohne vorherige mündliche Verhandlung erteilt. Dies lehnte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigen vom 3. April 2020 ab. Abermals bat der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 27. Mai 2020 unter Bezugnahme auf die Covid-19 Pandemie und die damit indizierte Reduzierung privater und öffentlicher Kontakte sich unter Zuhilfenahme eines beigefügten Vordrucks bis zum 6. April 2020 darüber zu erklären, ob sie ihr Einverständnis zu einer Entscheidung des Kreisrechtsausschusses ohne vorherige mündliche Verhandlung erteilt. Unter Verwendung des Vordrucks lehnte die Klägerin die Erteilung mit Schreiben vom 17. Juni 2020 abermals ab.

4

Daraufhin wies die Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses des Beklagten ohne Mitteilung über das weitere Vorgehen und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2021 zurück. Zur Begründung führte die Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses aus, über den Widerspruch habe sie vor dem Hintergrund der durch das Coronavirus Sars-CoV-2 ausgelösten Atemwegserkrankung CoVid-19 und der rapiden Zunahme der Fallzahlen auch ohne mündliche Erörterung mit den Beteiligten entscheiden können. Dies ergebe sich aus der 15. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (15. CoBeLVO) vom 8. Januar 2021. Demnach sei eine weitgehende Reduzierung öffentlicher und privater Kontakte verlangt, um durch eine umfassende Verminderung dieser persönlichen Kontakte das Infektionsgeschehen effektiv zu begrenzen. Unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens im Landkreis K., wonach die 7-Tage-lnzidenz größer als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner betrage, sei die Durchführung einer mündlichen Erörterung über den Widerspruch, bei der mindestens sechs Personen aus jeweils unterschiedlichen Haushalten anwesend wären, nicht vertretbar. Es sei erforderlich, direkte Begegnungen von Menschen vorübergehend auf ein Minimum zu reduzieren. Dem widerspreche es, den Widerspruch mit den Beteiligten mündlich zu erörtern. In der Sache sei der zulässige Widerspruch unbegründet.

5

Die Klägerin hat gegen den ihr am 16. Februar 2021 zugestellten Widerspruchsbescheid am 15. März 2021 Klage erhoben. Sie führt aus, der allein angegriffene Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2021 enthalte aufgrund der Verletzung der wesentlichen Verfahrensvorschrift der unterlassenen vorangegangenen Erörterung vor Erlass des Widerspruchsbescheides zu Lasten der Klägerin eine erstmalige Beschwer. Die Voraussetzungen der Entscheidung durch die Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses hätten nicht vorgelegen. Insbesondere habe sie nicht ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne vorausgegangene mündliche Verhandlung erklärt. Einer solchen habe sie vielmehr ausdrücklich widersprochen.

6

Die von der Vorsitzenden des Kreisrechtsausschusses vertretene Rechtsauffassung, aufgrund der rapiden Zunahme der Fallzahlen der durch das Corona-Virus ausgelösten pandemischen COVID-19-Erkrankung sei eine Entscheidung auch ohne mündliche Erörterung mit den Beteiligten möglich gewesen, sei unvertretbar und rechtlich nicht haltbar. §16 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO gelte unverändert. Diese sei als zwingende Vorschrift ausgestaltet, weswegen ohne das Vorliegen entsprechender Ausnahmetatbestände eine mündliche Erörterung vor Erlass des Widerspruchbescheides zu erfolgen habe. Diese wesentliche Verfahrensvorschrift sei vorliegend verletzt worden. Der Widerspruchsbescheid beruhe auch kausal auf dieser Verletzung, da nicht auszuschließen wäre, dass sie, die Klägerin, im Rahmen der Erörterung des Widerspruchs entsprechende Argumente hätte vortragen können, welche eine andere Entscheidung des Kreisrechtsausschusses herbeigeführt hätten, oder gar durch Rücknahme ihres Widerspruchs im Rahmen der Erörterung den Erlass eines Widerspruchsbescheides hätte obsolet machen können. Diese Möglichkeiten seien ihr genommen worden.

7

Die Klägerin beantragt,

8

den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 15. Februar 2021 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er verweist auf die angefochtene Entscheidung vom 15. Februar 2021 und führt ergänzend aus, der Kläger habe entgegen seiner Ankündigung den Widerspruch nicht begründet. Angesichts dessen seien die Gründe des Widerspruchsbescheids mit der geforderten Kürze, Stringenz und Knappheit abgefasst worden. Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens im Landkreis K. und der umgebenden Körperschaften könne eine Sitzung des Kreisrechtsausschusses bis auf weiteres nicht in Aussicht gestellt werden.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten des Beklagten und die Widerspruchsakte des Kreisrechtsausschusses lagen dem Gericht vor.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage, über der Einzelrichter im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), ist zulässig (I.) und begründet (II.).

14

I. Die Klage ist zulässig.

15

1. Sie ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO als isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 15. Februar 2021 statthaft. Verwaltungsakt im Sinne der genannten Vorschrift ist auch der Widerspruchsbescheid. Dieser kann gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht.

16

Die Klägerin kann eine zusätzliche Beschwer daraus herleiten, dass der Kreisrechtsausschuss des Beklagten ihren Widerspruch durch seine Vorsitzende ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgewiesen hat. Es stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO dar, wenn die Widerspruchsbehörde unvorschriftsmäßig besetzt ist bzw. der Widerspruchsbescheid unter Verletzung vorgeschriebener Mündlichkeit zustande gekommen ist (vgl. Brenner in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 79 Rn. 48 m. w. N.).

17

2. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben. Für die Zulässigkeit der isolierten Klage gegen den Widerspruchsbescheid genügt die nicht gänzlich entfernt liegende Möglichkeit des Vorliegens einer zusätzlichen Beschwer (vgl. (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. Auflage 2020, § 79 Rn. 12). Dies ist hier der Fall.

18

3. Die Klägerin hat ferner ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse an der isolierten Anfechtung des Widerspruchsbescheids.

19

Das mit § 79 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwGO verfolgte Ziel, ein objektiv einwandfreies Verfahren der Widerspruchsbehörde zu garantieren, stellt keinen Selbstzweck dar, sondern dient primär dazu, einen möglichst effektiven Rechtsschutz sicherzustellen. § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO verlangt daher, dass der Widerspruchsbescheid auf der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift „beruht“. Der Verfahrensfehler muss also kausal für die Entscheidung gewesen sein, d.h. es muss zumindest die entfernte Möglichkeit bestehen, dass der Verfahrensfehler sich auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt hat. Deshalb wird nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (s. z. B. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1999 – 8 B 266/98 –, NVwZ 1999, 641; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 1983 – 6 A 17/83.OVG –, AS RP-SL 19, 267; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Januar 2003 – 12 A 5371/00 –, NVwZ-RR 2003, 615) ein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtung eines verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Widerspruchsbescheids nur dann anerkannt, wenn die mit ihr bezweckte erneute – verfahrensrechtlich einwandfreie – Entscheidung der Widerspruchsbehörde für den Betroffenen mehr Rechtsschutz bringt, als es bei einer Entscheidung des Gerichts zur Sache selbst der Fall sein würde. Diesen zusätzlichen Rechtsschutz gewährleistet die erneute Durchführung des Widerspruchsverfahrens aber nur in Fällen, in denen die Entscheidungsbefugnisse der Widerspruchsbehörde weiterreichen als die Entscheidungskompetenzen des Gerichts. Solche weiter reichenden Entscheidungsbefugnisse der Widerspruchsbehörde ergeben sich in den Fällen, in denen der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, oder bei der Entscheidung von Ermessens- und Zweckmäßigkeitsfragen (s. z.B. Bay. VGH, Beschluss vom 16. März 2017 – 7 ZB 16.551 –, juris). Dagegen ist die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids bei gebundenen Entscheidungen mangels Rechtsschutzbedürfnisses nach herrschender Meinung, der die Kammer folgt, in der Regel als unzulässig anzusehen (s. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2003, 615; BVerwG, NVwZ 1999, 641; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 6. Oktober 2016 – 4 K 651/16.NW –, juris; a.A. Kopp/Schenke, a.a.O., § 79 Rn.14).

20

Ein derartiger kausaler Zusammenhang ist vorliegend nicht ausgeschlossen, da die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses ohne den von der Klägerin monierten Verfahrensfehler möglicherweise anders hätte ergehen können (vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juli 2020, § 79 Rn. 15).

21

Der Beklagte hat sich in ihren mündlichen Anordnungen vom 22., 23. und 24. Oktober 2019 und der schriftlichen Bestätigung vom 31. Oktober 2019 ausdrücklich auf die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz – BBodSchG – gestützt. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht. Aus der Systematik der Vorschrift sowie aus ihrem Sinn und Zweck folgt, dass sich der in § 9 Abs. 2 BBodSchG eingeräumte Ermessensspielraum primär auf die Frage bezieht, ob die Behörde eine Anordnung gegenüber einem Pflichtigen erlässt oder ob sie selbst tätig wird, da das – eine Ermessensentscheidung überhaupt erst eröffnende – Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen bei Verzicht auf ein Einschreiten gegen einen Pflichtigen ein – nicht im Ermessen stehendes – eigenes Tätigwerden der Behörde gemäß § 9 Abs. 1 BBodSchG begründen würde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. November 2018 – OVG 11 S 55.18 –, juris Rn. 48; Posser, in: Giesbert/Reinhardt, Beck-OK Umweltrecht, Stand 1. Januar 2021, § 9 BBodSchG Rn. 23).

22

Die Klägerin hat daher einen Anspruch darauf, dass der Beklagte von seinem Ermessen, ob er ihr gegenüber eine Anordnung als gegebenenfalls nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG Pflichtiger erlässt, fehlerfrei Gebrauch macht. Bei dem ergangenen Verwaltungsakt handelt es sich somit um einen Ermessens-verwaltungsakt; ein Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Anfechtungsklage ist zu bejahen.

23

II. Die Klage ist auch begründet. Der Widerspruchsbescheid des nach § 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO und § 6 Abs. 1 Nr. 1a Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – zur Sachentscheidung berufenen Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 15. Februar 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Widerspruchsbescheid enthält tatsächlich eine zusätzliche Beschwer, weil der Kreisrechtsausschuss unzutreffend durch seine Vorsitzende ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden hat.

24

1. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AGVwGO hat der Rechtsausschuss, der grundsätzlich nach § 7 Abs. 2 Satz 1 AGVwGO in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern entscheidet, vor Erlass des Widerspruchsbescheids den Widerspruch mit den Beteiligten mündlich zu erörtern. Die Verhandlung ist öffentlich; der Rechtsausschuss kann die Öffentlichkeit aus wichtigem Grund ausschließen (§ 16 Abs. 2 Satz 3 AGVwGO). Mit Einverständnis aller Beteiligten kann von der mündlichen Erörterung abgesehen werden (§ 16 Abs. 2 Satz 4 AGVwGO). Gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 AGVwGO kann der Rechtsausschuss durch den Vorsitzenden alleine entscheiden, wenn der Widerspruch offensichtlich unzulässig ist oder alle Beteiligten damit einverstanden sind. In diesem Fall bedarf es keiner mündlichen Erörterung mit den Beteiligten (§ 16 Abs. 5 Satz 3 AGVwGO).

25

Sinn und Zweck der vor den Rechtsausschüssen durchzuführenden mündlichen Verhandlung ist es, dem Betroffenen die Entscheidung transparenter zu machen, als dies eine schriftliche Verfahrensweise zu tun vermag. Im gemeinsamen Gespräch lassen sich einvernehmliche Lösungen entwickeln. Die mündliche Verhandlung soll zudem die Selbstkontrolle der Verwaltung erhöhen, zumal die tatsächlichen Gesichtspunkte des Falles umfassender und deutlicher dargestellt werden könnten. In der Hinzuziehung von Beisitzern wird zudem eine besondere Form politischer Selbstverwaltung erblickt, deren Hauptmerkmal in der Beteiligung der Bürger an der Verwaltung besteht und die zu einer größeren Ergebnisoffenheit des Rechtsbehelfsverfahrens beiträgt (vgl. Guckelberger, LKRZ 2009, 246, 249).

26

2. Vorliegend hat sich die Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses des Beklagten über § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie Abs. 5 Satz 2 AGVwGO hinweggesetzt und damit einen mehrfachen Verfahrensverstoß begangen. Die Vorsitzende hat alleine entschieden, ohne dass ein Einverständnis der Klägerin vorgelegen hat. Darüber hinaus fehlte es an einem Verzicht der Klägerin auf die Durchführung einer mündlichen Erörterung. Im Gegenteil wies die Klägerin die Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses mit Schreiben vom 3. April 2020 und vom 17. Juni 2020 ausdrücklich darauf hin, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss über den Widerspruch vom 14. November 2019 gegen den angegriffenen Bescheid gewünscht werde.

27

3. Soweit die Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses des Beklagten sich in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltende Fünfzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz – 15. CoBeLVO – vom 8. Januar 2021 darauf berufen hat, über den Widerspruch habe sie vor dem Hintergrund der durch das Coronavirus Sars-CoV-2 ausgelösten Atemwegserkrankung CoVid-19 und der rapiden Zunahme der Fallzahlen ohne mündliche Erörterung mit den Beteiligten entscheiden können, kann dem nicht gefolgt werden.

28

Für das gerichtliche Verfahren ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz – GG – bestimmt, für das behördliche Verfahren dürfte er Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1969 – 1 BvR 30/66 –, juris Rn. 44 und NJW 1970, 238) sowie des Rechts auf ein faires Verfahren sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2000 – 1 BvR 321/96 –, juris Rn. 29 und NJW 2000, 1709). § 16 Abs. 2 Satz 1 AGVwGO stellt eine einfachgesetzliche Konkretisierung dieser verfassungsrechtlich vorgegebenen Grundsätze dar. Aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf die prinzipielle Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung und den Öffentlichkeitsgrundsatz, wird das Widerspruchsverfahren vor den Rechtsausschüssen als gerichtsähnliches Verfahren bezeichnet (vgl. Guckelberger, LKRZ 2009, 246, 247 m. w. N.).

29

Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 AGVwGO wird entgegen der Auffassung des Beklagten nicht durch die Bestimmungen des Infektionsschutzrechts verdrängt. Dies gilt zunächst für die §§ 28, 28a Infektionsschutzgesetz – IfSG –, die mit Ausnahme von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens (s. § 28a Abs. 1 Nr. 15 IfSG) keine ausdrückliche Ermächtigung für die Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von öffentlichen Einrichtungen vorsehen. Im Übrigen hätte ein (vorübergehendes) Betretungsverbot lediglich zur Folge, dass in dem angeordneten Zeitraum keine mündliche Erörterung über den Widerspruch stattfinden könnte. Jedoch würde dies bei fehlendem Einverständnis der Beteiligten nicht den Erlass eines Widerspruchsbescheids ohne Durchführung einer mündlichen Erörterung rechtfertigen.

30

Auch aus der auf der Grundlage des § 32 Satz 1 und 2 IfSG erlassenen 15. CoBeLVO folgt nichts Gegenteiliges. Zwar bestimmte § 1 Abs. 1 der 15. CoBeLVO, dass jede Person angehalten war, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte bestehen, möglichst konstant zu lassen. Ausdrücklich erlaubt blieben aber nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 15. CoBeLVO Zusammenkünfte bei Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Der Kreisrechtsausschuss ist eine solche Stelle. Ferner konnten gemäß § 5 Satz 1 der 15. CoBeLVO u. a. Ämter, Behörden und Verwaltungen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen öffnen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt war. Letzteres war nicht der Fall. § 1 Abs. 3 der 15. CoBeLVO sah lediglich vor, dass in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen war. In öffentlichen Einrichtungen waren besondere Hygienemaßnahmen, wie beispielweise die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, erhöhte Reinigungsintervalle, Trennvorrichtungen und ähnliche Maßnahmen, vorzusehen (§ 1 Abs. 6 der 15. CoBeLVO).

31

Zwar hat der Landesgesetzgeber im Hinblick auf die bestehende Pandemie mit dem Sechsten Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 3. Juni 2020 (s. GVBl. 2020, Seite 244, geändert durch Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2020, GVBl. 2020, 728) die Gemeindeordnung (s. § 35 Abs. 3 Gemeindeordnung – GemO –), die Landkreisordnung (s. § 28 Abs. 3 Landkreisordnung – LKO –) und die Bezirksordnung (s. § 7 Abs. 4 Bezirksordnung – BezO –) aus Gründen der Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse in besonderen Ausnahmesituationen dahingehend erweitert, dass den Kommunen weitere Handlungsmöglichkeiten wie Video- oder Telefonkonferenzen in besonderen Krisen- und Ausnahmesituationen eröffnet wurden (s. LT-Drucksache 17/11761 vom 28. April 2020, Seite 4 ff.). Dabei ist der Öffentlichkeit grundsätzlich auf elektronischem Weg die Teilnahme zu ermöglichen.

32

Im Gegensatz dazu hat der Landesgesetzgeber trotz der Corona-Pandemie die Ausgestaltung des Widerspruchsverfahrens als gerichtsähnlichem Verfahren mit im Regelfall stattfindender mündliche Verhandlung und Zulassung der Öffentlichkeit unangetastet gelassen. Es ist daher Aufgabe des Beklagten, für die Durchführung von mündlichen Verhandlungen im Vorverfahren, die laut Homepage des Beklagten (s. https://landkreis-K..de/verwaltung/kreisrechtsausschuss.html), sofern nichts anderes angegeben ist, im Sitzungssaal 1 der Kreisverwaltung K. in der Trierer Str. 49-51 in K. stattfinden, ein Hygienekonzept zu entwickeln, das mit der jeweiligen CoBeLVO in Einklang steht. Denn trotz der momentanen Ausnahmesituation muss der Beklagte das rechtsstaatliche Anliegen eines zügigen Verfahrensabschlusses im Blick haben (s. den auch im Vorverfahren anwendbaren § 10 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 10 Rn. 31) und einen angemessenen Ausgleich zwischen Infektionsschutz und Anspruch auf effektiven Rechtsschutz herstellen. So kann der Beklagte den Sitzungssaal durchgehend oder mehrfach lüften, Trennscheiben aus Plexiglas zwischen den Beteiligten aufstellen und auf den erforderlichen Abstand zwischen den Personen sowie das Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske) oder einer Maske mit Standards KN95/N95 oder FFP 2 achten. Mit der Teilnahme vieler interessierter Zuschauer an einer Verhandlung ist regelmäßig nicht zu rechnen, seit Ausbruch der Covid-19-Pandemie sogar unwahrscheinlich. Sollte ein zu verhandelnder Fall ausnahmsweise auf ein großes Interesse der Öffentlichkeit stoßen, steht es dem Kreisrechtsausschuss zudem frei, an eine größere Sitzungsörtlichkeit auszuweichen. Ferner kann er gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 AGVwGO die Öffentlichkeit aus wichtigem Grund, nämlich auch aus Gründen des Gesundheitsschutzes, ausschließen oder zugangsbeschränkende Maßnahmen ergreifen. Darüber hinaus dürfte der Kreisrechtsausschuss, sollte er über die entsprechende Ausstattung verfügen, auch in analoger Anwendung des § 102a Abs. 1 Satz 1 VwGO den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Videoverhandlung, die nach § 102a Abs. 1 Satz 2 VwGO zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen wird, ist die mündliche Verhandlung unter Einsatz der Videokonferenztechnik (vgl. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 102a Rn. 22).

33

Unter diesen Voraussetzungen ist dem Kreisrechtsausschuss des Beklagten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht unzumutbar. Die genannten Maßnahmen, die der Gewährleistung der Sicherheit im Verwaltungsgebäude des Beklagten dienen, verstoßen als solche auch nicht gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Juli 2020 – 5 LA 223/20 –, juris Rn. 20). Dies gilt auch für den Gesundheitsschutz (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2020– OVG 11 S 43.20 –, juris Rn. 24). Dass die aufgezählten Maßnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung im Verwaltungsgebäude des Beklagten offensichtlich unzulänglich wären, eine mit einer Ansteckung einhergehende Gesundheitsgefährdung zu verhindern, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit die Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses mit ihrer Argumentation letztlich auf den Ausschluss eines jeden Risikos abzielt, kann sie damit verfassungsrechtlich nicht durchdringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 2020 – 2 BvQ 87/20 –, NStZ-RR 2021, 19 und Beschluss vom 19. Mai 2020 – 2 BvR 483/20 –, NJW 2020, 2327).

34

Der formell rechtswidrige Widerspruchsbescheid verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil ihr Recht auf mündliche Erörterung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AGVwGO missachtet wurde. Rechtswidrige Verwaltungsakte stellen einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG dar. Der Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2021 war daher aufzuheben mit der Folge, dass der Kreisrechtsausschuss des Beklagten erneut über den Widerspruch der Klägerin vom 14. November 2019 entscheiden muss.

35

Vorsorglich weist das Gericht auf Folgendes hin:

36

In den Fällen, in denen es – wie hier – um einen Ermessensverwaltungsakt geht und der Widerspruchsführer nicht bereit ist, auf die mündliche Erörterung zu verzichten, kann die dann nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AGVwGO erforderliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht dadurch umgangen werden, dass pflichtwidrig eine Terminierung der Streitsache unterbleibt und der Widerspruchsführer hierdurch gegebenenfalls zur Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO veranlasst wird. Denn im Falle der Anfechtung von Ermessensverwaltungsakten besteht ein Interesse an einem subjektiven Anspruch auf den Erlass eines Widerspruchsbescheids (vgl. Geis, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 68 Rn. 7 ff. m. w. N.; Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., Vorb. § 68 Rn. 15). Dieser subjektive Anspruch beinhaltet, da § 16 Abs. 2 Satz 1 AGVwGO von dem Prinzip der mündlichen Erörterung ausgeht, das Recht des Widerspruchsführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem mit einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzern besetzten Rechtsausschuss. Da im Fall des § 75 VwGO eine Ermessensprüfung nur noch nach Maßgabe von § 114 VwGO erfolgt, könnte die Widerspruchsbehörde durch Untätigkeit eine Zweckmäßigkeitsprüfung verhindern. Sinn des § 75 VwGO ist es aber nicht, den Widerspruchsführer bei Untätigkeit der Behörde schlechter zu stellen als dies nach dem „normalen“ Gang der Dinge der Fall wäre. Vielmehr bezweckt die Vorschrift, den Widerspruchsführer gegen unangemessene Verzögerung und drohenden Zeitverlust zu schützen, also eine Verbesserung seiner Stellung. Eine Auslegung, die ihm stattdessen eine zusätzliche Kontrollinstanz abschneidet, scheidet daher aus (Geis, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 68 Rn. 7).

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

38

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.

Beschluss

39

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen