Urteil vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) - 7 A 1811/23
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Ausbildungsstätte nach § 9 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG).
Der Kläger ist Inhaber der Verkehrsfachschute E.. Er beantragte bei der Beklagten als zuständige Behörde mit Schreiben vom 09.02.2023 die Anerkennung seiner Ausbildungsstätte für die Weiterbildung nach dem § 9 BKrFQG und seiner Person als Dozent, wobei er von der ursprünglich mitbeantragten Anerkennung auch für die beschleunigte Grundqualifikation mit E-Mail vom 28.02.2023 wieder Abstand nahm. Der Kläger erbrachte mit Antragstellung die nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1. bis 3. BKrFQG erforderlichen Nachweise für die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere wies er ausreichendes Lehrpersonal, geeignete Lehrräume und die fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals nach. Mit Anhörung vom 10.05.2023 (Beiakte 001, Bl. 53) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtigte, den gestellten Antrag abzulehnen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass Tatsachen vorlägen, die gegen die eine persönliche Zuverlässigkeit des Klägers sprechen würden. Dieser Bewertung durch die Beklagte vorausgegangen war eine von der Freien Hansestadt Bremen - Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Referat 53, Verkehrs- und Straßenrecht - an sämtliche Straßenverkehrsbehörden Niedersachsens mit dem Betreff "Buschfunk Fahrlehrer - BKrFQG" gesandte E-Mail vom 28.11.2022, womit mitgeteilt wurde, dass "die staatliche Anerkennung der XXX GmbH, F., XXX Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn G.., als Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und für die Weiterbildung mit Wirkung vom 25. Oktober 2022 rechtskräftig widerrufen wurde" (Beiakte 001, Bl. 26f.). Mit E-Mail vom 13.02.2023 erbat die Beklagte aufgrund des Antrags des Klägers und der ihr bekannten Information durch die Freie Hansestadt Bremen um Einsicht in die dortigen Verwaltungsakten, woraufhin ihr der Widerspruchsbescheid der Bremer Behörde vom 28.05.2021 übersandt und mitgeteilt wurde, dass die vom Kläger dagegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Bremen kurz vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde (Beiakte 001, Bl. 28). In dem dem dortigen Hauptsacheverfahren vorangegangenen Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 07.08.2020 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der XXX GmbH gegen den Bescheid der Freien Hansestadt Bremen vom 04.05.2020 bis zum Erlass einer Widerspruchsentscheidung angeordnet (5 V 829/20). Die von der Freien Hansestadt Bremen dagegen erhobene Beschwerde hatte das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen mit Beschluss vom 26.01.2021 zurückgewiesen (1 B 273/20). Bezüglich aller Einzelheiten dieser beiden Entscheidungen wird auf die Anlagen K6 und K7 Bezug genommen. Mit an die niedersächsischen Landkreise und kreisfreien Städte gerichteter E-Mail vom 15.05.2023 leitete das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (Referat 43) eine E-Mail des Landkreises Diepholz weiter, in der mitgeteilt wurde, dass die dem namentlich benannten Kläger erteilte Anerkennung seiner dortigen Ausbildungsstätte unter Anordnung sofortiger Vollziehung widerrufen worden und der dagegen erhobene Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom VG Hannover (15 B 5220/22) abgelehnt worden sei. Mit Bescheid vom 02.06.2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 09.02.2023 ab und verwies zur Begründung auf Vorgänge im Landkreis Diepholz und im Bundesland Bremen, wonach zusammengefasst unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach dem Gesamtbild des Klägers dessen persönliche Zuverlässigkeit nicht gegeben sei. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 02.06.2023 (Gerichtspapierakte Bl. 4 f.) Bezug genommen.
Der Kläger hat hiergegen am 25.06.2023 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbildungsstätte nach dem § 9 Abs. 2 BKrFQG lägen vor. Entgegen der Begründung der Beklagten hätten ihr keine Tatsachen vorgelegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers sprächen, die eine Ablehnung rechtfertigen würden. Der Ursprung der Kenntnisnahme der behaupteten Tatsachen, die gegen die Zuverlässigkeit sprechen würden, entspringe der E-Mail der bremischen Behörden mit dem Betreff "Buschfunk", mithin handele es sich um kollegiale Informationen, die entgegen einem Amtshilfeverfahren ungefragt und ohne Anlass weitergegeben worden seien. Hintergründe oder konkrete Verfahrensvorgänge seien in der E-Mail unerwähnt geblieben. Dieses Vorgehen der bremischen Behörde sei rechtswidrig, so dass die Beklagte die Kenntnis aus der E-Mail im Rahmen ihrer Entscheidung nicht ungeprüft und pauschal habe übernehmen dürfen. Es sei kein Amtshilfeverfahren eingeleitet worden. Daher sei von der bremischen Behörde durch die Übersendung der E-Mail mit dem Betreff "Buschfunk" an sämtliche Landkreise, Gemeinden und Städte in Niedersachsen nicht nur gegen die Geheimhaltungspflicht des § 30 BremVwVfG, sondern auch gegen Vorgaben des Datenschutzes verstoßen worden, so dass die daraus erlangten Informationen von der Beklagten nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Im Rahmen der Geheimhaltung habe der Kläger einen Anspruch darauf, dass seine Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Mit der o.g. E-Mail, die ohne einen Anlass an sämtliche niedersächsische Behörden, die zuständig sein könnten, übersandt wurde, sei diese Geheimhaltung seitens der bremischen Behörde erheblich verletzt worden. Die bremische Behörde sei mit den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen hausieren gegangen, um ein schlechtes Licht auf den Kläger und seine Firma zu verwerfen. Das gesamte Verhalten der Mitarbeiter der bremischen Behörde sei darauf ausgerichtet gewesen, den Geschäftsbetrieb des Klägers zu zerstören. Im Rahmen des Datenschutzes liege ebenfalls ein erheblicher Verstoß vor, da Verwaltungsbehörden personenbezogene Daten nicht untereinander zur Verarbeitung übermitteln dürften, ohne die betroffenen Personen darüber zu informieren und es diese Information an den Kläger nicht gab. Neben der Übermittlung der Daten hätte auch mitgeteilt werden müssen, zu welchem Zweck diese Übermittlung geschehe und um welche Daten es sich handele, was ebenfalls nicht stattfand. Der Kläger selbst habe von der Übermittlung seiner Daten erst durch die Einsicht in die Gerichtsakte erfahren. Die Konsequenz daraus sei, dass ohne die betroffene Person in Kenntnis zu setzen, die Übermittlung dem Europäischen Recht widerspräche. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Weitergabe im Sinne des § 25 BDSG sei nicht gegeben. Dazu sei darauf hinzuweisen, dass nicht an eine konkrete Behörde die Daten weitergegeben worden seien, sondern an eine Vielzahl von Behörden, die offensichtlich nicht zuständig seien und die nicht mit einem Vorgang des Klägers befasst gewesen seien. Da die o.g. E-Mail etwa drei Monate vor dem Antrag des Klägers an die Behörden übermittelt wurde, sei von einem erheblichen datenschutzrechtlichen Verstoß auszugeben. Für die E-Mail der niedersächsischen Behörde vom 15.05.2023 gelte daher entsprechendes. Der Kläger habe im Ergebnis den Anspruch so gestellt zu werden, als ob die Beklagte die, nach Meinung des Klägers rechtswidrig, erlangte Kenntnisnahme von den behaupteten Tatsachen der Unzuverlässigkeit des Klägers nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Die Beklagte hätte ohne diese Tatsachen, die ohnehin nicht vollständig gewesen seien, weil die Eilverfahren vor dem VG/OVG Bremen nicht mitgeteilt worden seien, entscheiden müssen. In dem Hauptsacheverfahren habe der Kläger seine Klage zurückgenommen, weil zur mündlichen Verhandlung eine Vielzahl von Zeugen, mithin auch Geschäftsführer von Kunden des Klägers, geladen wurden und der Kläger Unannehmlichkeiten und die Gefahr befürchtet habe, dass die Kunden die Geschäftsbeziehungen abbrächen. Die Entscheidung der Beklagten über die Ablehnung sei auch unverhältnismäßig. Sie habe ohne genaue Kenntnisse über die Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Klägers angenommen. Eine konkrete Prüfung habe sie nicht durchgeführt und könne dies auch nicht. Die ihr vorliegenden Tatsachen entstammten aus behördlichen Vorgängen, die gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hätten, so dass diese in der vorliegenden Ablehnung nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Im Rahmen der Ablehnung sei von der Beklagten lediglich auf Rücksprachen mit Bremen und Diepholz abgestellt worden. Konkrete Nachweise würden gleichwohl nicht ausgeführt. Es verbleibe daher nur eine rechtswidrige Übermittlung von Daten mittels "Buschfunk", die seitens der bremischen Behörde vorverurteilend und im Rahmen des Ermessensausübung der Beklagten aufhebend gewesen sei. Die Beklagte sei aufgrund der Einwirkungen der anderen Behörden nicht in der Lage gewesen, ihr Ermessen selbstständig und ohne Befangenheit auszuüben. Dieses zeige auch der weitere Inhalt der Akte, insbesondere der Vermerk (gemeint: Beiakte 001, BI. 25) und die E-Mail vom 21.03.2023 (Beiakte 001, BI. 27), wonach auf die Ablehnung eingewirkt worden sei. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit stünden eine Vielzahl von milderen Mittel zu der vollständigen Ablehnung, die auch die bremische Behörde teilweise durch nachträgliche Nebenbestimmungen beschieden habe, zur Verfügung. Neben der zeitnahen Ankündigung der Maßnahme, stünden noch engmaschige Kontrollen der Schulungsmaßnahmen, Übersendung der Teilnehmerlisten noch am Tage der Maßnahme, unverzügliche Übersendung der Bescheinigungen über die Teilnahme nach Erstellung und Vorlage der auf den Unterricht bezogenen konkrete Unterlagen zur Verfügung. Auch an eine befristete Anerkennung unter den genannten Auflagen als Probezeit wäre als milderes Mittel zu denken gewesen oder wie die bremische Behörde, die vor dem Widerruf sogar noch im Rahmen eines Änderungsbescheid vom 13.02.2020 die Anerkennung mit der Nebenbestimmung ergänzte, wonach die Teilnehmerlisten spätestens zwei Stunden nach Beginn der jeweiligen Schulungsmaßnahme per E-Mail oder Fax zu übersenden seien.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 02.06.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Ausbildungsstätte nach § 9 BKrFQG anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Weiterbildung bestehe nicht, weil Tatsachen vorlägen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers sprächen (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 BKrFQG). Der Kläger habe mehrfach gegen die ihm auferlegten Pflichten des BKrFQG verstoßen. Bei einer anlassbezogenen Überwachung durch den Landkreis Diepholz am 09.10.2021 sei festgestellt worden, dass der Kläger als verantwortliche Person die zuvor gemeldeten Unterrichtszeiten nicht eingehalten und darüber unrichtige Teilnehmerbescheinigungen ausgestellt habe. Des Weiteren sei durch den Landkreis Diepholz festgestellt worden, dass der Kläger Bescheinigungen mit anderen als bei der Behörde gemeldeten Kenntnisbereichen ausgestellt habe. Bei einer weiteren Kontrolle sei festgestellt worden, dass am 04.12.2021 die Teilnahmebescheinigung nicht richtig ausgestellt worden sei, da diese nicht alle unterrichteten Kenntnisbereiche aufgewiesen habe. Diese Tatsachen würden sich sowohl aus dem Widerrufsbescheid des Landkreises Diepholz ergeben, als auch aus dem rechtskräftigen Beschluss des VG Hannover (15 B 5220/22). Aus diesem Beschluss ergebe sich auch, dass diese (dem Grunde nach unstreitigen) Pflichtverletzungen als grob einzustufen seien, weil der Kläger im Verfahren lediglich (nicht ausreichende) Entschuldigungsgründe geltend gemacht habe, warum es jeweils zu der vom Landkreis Diepholz festgestellten Tatsachen gekommen sei. Auch der Beschluss des VG Bremen vom 07.08.2020 (5 V 829/20) stelle auf Seite 13 unmissverständlich fest, dass der Kläger als verantwortliche Person in grober Weise gegen Pflichten des BKrFQG und der BKrFQV verstoßen habe. In diesen festgestellten mehrfachen Verstößen lägen somit Tatsachen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 4 BKrFQG vor. Diese Tatsachen würden gegen die persönliche Eignung des Klägers sprechen, da zu erwarten sei, dass er als verantwortliche Person gegen die ihm durch das BKrFQG auferlegten Pflichten verstoßen werde. Der Kläger habe wiederholt grobe Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als verantwortlicher Leiter eines anerkannten Ausbildungsbetriebs nach BKrFQG begangen. Aus der Gesamtschau ergebe sich auch nicht, dass der Kläger die Gewähr dafür biete, seine Pflichten zukünftig einzuhalten. Da die Pflichtverletzungen im Zuständigkeitsbereich verschiedener Überwachungsbehörden und auch zu verschiedenen Gelegenheiten stattfanden sei zu erwarten, dass der Kläger wieder gegen seine Pflichten verstoßen werde, wenn die Beklagte ihm die begehrte Anerkennung erteilen würde. Der Kläger habe auch keinen Anspruch, so gestellt zu werden, als ob die Beklagte, die nach seiner Ansicht rechtswidrig erlangte Kenntnis von der behaupteten Tatsache der Unzuverlässigkeit des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hat. Tatsächlich seien bei der Beklagten bereits aufgrund der Kontrolltätigkeiten bezüglich eines ortsansässigen Busunternehmens (H.) Unstimmigkeiten in Bezug auf die Tätigkeit des Klägers in Bremen bekannt geworden. Das Reiseunternehmen habe zum Nachweis der Weiterbildung bei der XXX GmbH Schulungen seiner Mitarbeiter durchführen lassen, die den Verdacht einer nicht regelkonformen Schulung haben aufkommen lassen. Von der Beklagten könne nicht verlangt werden, diese vorliegenden Kenntnisse vollständig zu ignorieren. Es sei also keinesfalls so, dass der Kläger absolut unbekannt bei der Beklagten gewesen sei. Als der Kläger nunmehr eine Anerkennung bei der Beklagten beantragte, seien weitere Informationen einzuholen gewesen, weshalb die Beklagte bereits mit E-Mail vom 13.02.2023 auch um Akteneinsicht in den Bremer Vorgang bat. Hinsichtlich des Vorgangs im Landkreis Diepholz habe das Ministerium als Fachaufsichtsbehörde informiert und die Beklagte nahm auch Einsicht in die beim Verwaltungsgericht Hannover zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geführte Gerichtsakte. Die Beklagte habe keine Veranlassung, die erhaltenen Informationen zu ignorieren. Selbst wenn man - anders als die Beklagte - davon ausgehe, dass die Informationen rechtswidrig erlangt wurden, so sei fraglich, ob dieses zu einem pauschalen Verwertungsverbot führen würde oder ob dennoch eine Verwertung in Anbetracht der durch die ordnungsgemäße Schulung zu schützenden Rechtsgüter angebracht sei. Soweit der Kläger eine Ermessensausübung der Beklagten vermisse, sei anzumerken, dass es sich hier nicht um einen Widerruf einer erteilten Genehmigung handele, der nach § 10 Abs. 1 BKrFQG im Ermessen der Behörde stehe, sondern um eine gebundene Entscheidung nach gemäß § 9 BKrFQG, wonach die Ausbildungsstätte anzuerkennen sei, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Das Nichtvorliegen der Tatsachen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen, sei eine gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsvoraussetzung. Zu beachten sei dabei auch, dass es - wie hier - im Fall der Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankomme. Die Akteneinsicht in die Gerichtsakte des VG Hannover lege den Inhalt des rechtskräftigen Beschlusses offen. Bereits daraus ergäben sich ausreichende Tatsachen, welche für die persönliche Unzuverlässigkeit des Klägers sprächen. Diese könnten - auch wenn man mit dem Kläger ein ursprüngliches Verwertungsverbot des Beschlusses des VG Hannover annehmen wollte - auf jeden Fall zum jetzigen Zeitpunkt verwertet werden und diese seien für die Entscheidung des Gerichts, ob der Anspruch des Klägers auf Anerkennung derzeitig bestehe, auch relevant.
Das Verfahren ist durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, sowie der Gerichtsakten der Verwaltungsgerichte Hannover (15 B 5220/20 bzw. ) und VG Bremen (5 V 829/20 bzw. 5 K 1331/21) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid vom 02.06.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Ausbildungsstätte nach § 9 BKrFQG.
Nach § 9 Abs. 1 BKrFQG müssen Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt sein. § 9 Abs. 2 BKrFQG bestimmt, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde eine Ausbildungsstätte auf Antrag anerkennt, wenn sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, was der Fall ist, wenn 1. sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigt, 2. geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind, 3. eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird und 4. keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen. Danach ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 BKrFQG die Ausbildungsstätte anzuerkennen. Liegt keiner der gesetzlich vorgesehenen Versagungsgründe vor, vermitteln die Vorschriften einen Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung ist demnach nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BKrFQG kumulativ erfüllt sind. Die Anerkennung darf nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 BKrFQG u. a. nur erfolgen, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Klägers als Inhaber der Ausbildungsstätte dartun.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn es liegen (verwertbare) Tatsachen vor, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers sprechen. Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Ausgehend von den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen für Gewerbetreibende (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16.05.2019 - 3 C 19/17 -, juris Rn. 33, 34 m.w.N.) erweist sich ein Antragsteller i.S.v. § 9 Abs. 2 Nr. 4 BKrFQG als unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die von ihm ausgeübten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen künftig ordnungsgemäß wahrnehmen wird. Die Prüfung hat aufgrund von Tatsachen zu erfolgen, die Rückschlüsse auf das berufliche Verhalten mit Bezug zu dem konkret ausgeübten Gewerbe zulassen. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass die Tatsachen auch im Rahmen der Ausübung des Gewerbes zum Vorschein gekommen sein müssen. Zulässig ist es sogar, Tatsachen aus Zeiten heranzuziehen, zu denen der Gewerbetreibende noch kein Gewerbe ausgeübt hat (Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., § 114 Rn. 37d m. w. N.). Für die an dem Gesamtverhalten und der Persönlichkeit des Betroffenen auszurichtende Zuverlässigkeitsprognose ist maßgeblich, ob dieser willens oder in der Lage ist, die einschlägigen Vorschriften zu beachten, wobei wegen des ihm anvertrauten hohen Schutzgutes der Verkehrssicherheit durch Berufskraftfahrer (vgl. dazu: VG Hannover, Beschluss vom 04.08.2008 - 9 B 2897/08 -, juris Rn. 45; Eufach0000000041en, Beschluss vom 05.06.2009 - 1 B 88/09 -, juris Rn. 24; VG Bremen, Beschluss vom 07. August 2020 - 5 V 829/20 -, Seite 6) ein strenger Maßstab anzulegen ist und sich die Annahme der Unzuverlässigkeit auch aus einer Häufung von im Einzelnen nicht so schwerwiegenden Verstößen ergeben kann (OVG Münster, Beschluss vom 06.05.2019 - 13 A 28/18 -, juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.06.2012 - 1 S 35.12 -, juris Rn. 7).
Hinsichtlich der für die Beurteilung maßgeblichen Sach- und Rechtslage ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen, da das Begehren des Klägers auf einen Dauerverwaltungsakt gerichtet ist.
Die von dem Kläger als Ausbilder von Berufskraftfahrern und als Inhaber einer dementsprechenden Weiterbildungsstätte obliegenden und vom Kläger verletzten Pflichten wertet der Einzelrichter als gröbliche Pflichtverletzung. Die Unzuverlässigkeit folgt daraus, wenn der Inhaber einer Weiterbildungsstätte die ihm in dieser Funktion obliegenden Berufspflichten gröblich verletzt, also solche Pflichten, die ihm im Zusammenhang mit der Ausbildung von Berufskraftfahrern auferlegt sind (vgl. für Fahrschule: BVerwG, Beschluss vom 29.11.1982 - 5 B 62/81 -, juris Rn. 4). Unter welchen Umständen Tatsachen eingetreten sind, die den Betroffenen für die Tätigkeit eines Ausbilders von Berufskraftfahrern als unzuverlässig erscheinen lassen, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.10.1996 - 1 B 211/96 -, juris Rn. 3).
Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger als unzuverlässig für die Tätigkeit der Weiterbildung und als Inhaber einer entsprechenden Einrichtung zur Weiterbildung von Berufskraftfahrern anzusehen. Durch Verkürzung der vorgeschriebenen Unterrichtsdauer, den Einsatz eines Online-Videos statt Durchführung von Präsenzunterricht, die Ausstellung unrichtiger Bescheinigungen über die erteilte Ausbildungsdauer und/oder angemeldete Kenntnisbereiche, unterlassene Anzeigen, dass Unterricht nicht im angegebenen Umfang stattfindet, hat der Kläger nicht nur seine Pflichten als Inhaber der Weiterbildungsstätte, sondern damit zugleich auch seine Berufspflichten als Ausbilder gröblich verletzt. Bezüglich der Einzelheiten der die Unzuverlässigkeit des Klägers begründenden Prognose wird auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts Hannover (Urteil vom 19.08.2024 - - rechtskräftig seit 12.11.2024), wonach der Kläger grob gegen Pflichten des BKrFQG bzw. der BKrFQV verstoßen hat, Bezug genommen. Das VG Hannover hat dort ausgeführt:
"Im Einzelnen hat der Kläger folgende Handlungen vorgenommen, die gegen Pflichten des BKrFQG verstoßen:
Ausweislich der dokumentierten Überwachungsmaßnahme des Beklagten hat der Kläger am 09.10.2021 eine Veranstaltung anders als angemeldet mit deutlich verkürztem Zeitumfang durchgeführt. Anstelle einer Unterrichtsdauer von 8 bis 15.30 Uhr wurde durch den anwesenden Kontrolleur festgestellt, dass der Unterricht jedenfalls nach 8.20 Uhr begonnen hat und vor 14.30 Uhr beendet war. Gemäß § 4 Abs. 2 BKrFQV beträgt die Dauer einer Weiterbildung 35 Unterrichtseinheiten, die in Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens 7 Unterrichtseinheiten erteilt werden. Gemäß § 2 Abs. 2 BKrFQV besteht eine Unterrichtseinheit aus 60 Minuten. Demnach stellt die Dauer der Qualifizierungsmaßnahme von weniger als 6 Stunden einen Verstoß gegen die genannten Vorgaben dar.
Der Vortrag des Klägers im Eilverfahren, es sei nicht ersichtlich, woher der Beklagte von einem verspäteten Beginn erfahren haben sollte, kann schon nicht nachvollzogen werden, da sowohl aus dem Verwaltungsvorgang als auch aus dem Vortrag des Beklagten klar ersichtlich ist, dass morgens von 7.50 Uhr bis 8.20 Uhr eine Mitarbeiterin des Beklagten am Schulungsort anwesend war. Das weitere Vorbringen, der vorzeitige Abbruch der Veranstaltung sei (wohl wahlweise) durch ein Online-Lehrvideo oder durch eine Nachholung in einer späteren Veranstaltung kompensiert worden, lässt den Verstoß nicht entfallen. Ob die Behauptung des Klägers stimmt, jedeR der TeilnehmerInnen habe auf die eine oder andere Weise die fehlenden Zeiten kompensiert, ist nicht erheblich. Das Studium eines Online-Lehrvideos als eine Art der Kompensation kann durch den Kläger nicht kontrolliert werden. Ein Online-Lehrvideo kann zudem jedenfalls keinen geeigneten Ersatz für die Durchführung der Schulung darstellen, da in § 4 BKrFQV allein "Unterrichtseinheiten" geregelt sind sowie die Möglichkeiten, einen Teil dieser in Form von Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrtrainings oder in einem Simulator abzuleisten (§ 4 Abs. 3 BKrFQV). Es ist daher angesichts der genauen Regelungen davon auszugehen, dass die genannten Schulungsalternativen abschließend und anderen Formen nicht vorgesehen sind. Zudem bleibt anzumerken, dass bei einem verspäteten Beginn von wahrscheinlich mindestens 30 Minuten sowie einem vom Kläger selbst vorgetragenen vorzeitigen Abbruch der Veranstaltung von 75 Minuten ein 60-minütiges Lehrvideo schon zeitlich nicht zur Kompensation ausreichen würde.
Angesichts der Tatsache, dass die erste Anhörung zu dem Verstoß durch die Gemeinde am 24.11.2021 erfolgte und der Kläger daraufhin mit Schreiben vom 01.12.2021 ausschließlich vortrug, zur Kompensation sei ein Online-Lehrvideo angeboten worden, ist schon nicht davon auszugehen, dass die Nachholung in Person am 15.01.2022 überhaupt bereits am 09.10.2021 angedacht war.
Zudem wurden für die benannte Veranstaltung am 09.10.2021 Teilnahmebescheinigungen ausgestellt, mit denen die Teilnahme an einer Weiterbildung von 7 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten bestätigt wurden. Ausstellungsdatum der Bescheinigung ist der 09.10.2021 mit Unterschrift des Ausbilders, welches nach eigenen Angaben der Kläger gewesen sein dürfte. Angesichts des eigenen Vortrags des Klägers ist diese Bescheinigung nachweislich falsch. Auch für den Fall, dass eine zeitliche Kompensation in irgendeiner Weise im Nachhinein stattfand, wurden jedenfalls am 09.10.2021, als die Bescheinigung ausgestellt wurde, keine 7 Unterrichtseinheiten zu 60 Minuten abgehalten.
Die beiden Handlungen stellen zumindest im Zusammenspiel auch einen groben Verstoß gegen Pflichten des BKrFQG oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nach § 27 BKrFQG dar. Grob ist ein Verstoß, wenn er gegen elementare Pflichten verstößt. Ein grober Verstoß folgt schon daraus, dass gemäß § 10 Abs. 2 BKrFQG die Anerkennung einer Ausbildungsstätte zwingend zu widerrufen ist, wenn wiederholt Einträge in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister vorgenommen wurden, obwohl der Unterricht nicht in dem angegebenen Umfang stattgefunden hat oder der Teilnehmer nicht in dem angegebenen Umfang teilgenommen hat. Der Gesetzgeber geht demnach davon aus, dass von Bescheinigungen trotz unvollständigem (oder nicht stattgefundenem) Unterricht eine erhöhtes Unrecht ausgeht, welches im Gegensatz zum Ermessenswiderruf des § 10 Abs. 1 BKrFQG zu einem zwingenden Widerruf führt. Mit der Einführung der Widerrufstatbestände wollte der Gesetzgeber gerade der Erkenntnis Rechnung tragen, dass es im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation und Weiterbildung von Berufskraftfahrern vermehrt zu einem missbräuchlichen Umgang gekommen sei (vgl. BR-Drucks. 72/16, S. 1 f.). Demnach ist gerade bei einer deutlichen Unterschreitung der vorgegebenen Unterrichtszeiten sowie bei der Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung für eine solche nicht vorschriftsmäßige Veranstaltung von einem groben Verstoß im Sinne des § 10 Abs. 1 BKrFQG auszugehen, welche im Interesse der Verkehrssicherheit gerade unterbunden werden sollen.
Dem Kläger wird an dieser Stelle nicht vorgeworfen, dass er als Seminarleiter - ausgehend von seinem Vortrag - krank geworden ist. Überraschende Störungen der geplanten Vorgänge können nicht immer vermieden werden. Von einer verantwortungsbewussten Person im Sinne des § 10 Abs. 1 BKrFQG muss jedoch erwartet werden können, dass er der zuständigen Behörde anzeigt, dass der Unterricht nicht in dem Umfang stattgefunden hat, wie in dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister zuvor angegeben worden war. Hierbei handelt es sich schon - wie bereits dargestellt - um einen Verstoß, der durch den Gesetzgeber als schwerwiegend betrachtet wird, vgl. § 10 Abs. 2 BKrFQG. Der Kläger hat es nicht nur unterlassen, diesen Verstoß von sich aus anzuzeigen, er hat hierauf aufbauend, über den nicht gegebenen Unterricht Teilnahmebescheinigungen erstellt. Auch hierbei handelt es sich wieder um einen Verstoß, der auch in § 10 Abs. 2 Nr. 2 BKrFQG genannt wird. Dieser Sachverhalt ist dem Kläger im Besonderen vorzuwerfen, weil er hier willen- und wissentlich gegen wesentliche Vorschriften des BKrFQG verstoßen hat. Unabhängig von der Frage, ob der fehlende Unterricht später nachgeholt wurde, hatte die Teilnehmer den bescheinigten Unterricht zu diesem Zeitpunkt nicht absolviert. Diesen Umständen muss sich der Kläger auch bewusst gewesen sein.
Im Weiteren hat der Kläger unstreitig im Rahmen von 11 Weiterbildungsveranstaltungen insgesamt 18 Bescheinigungen ausgestellt, welche andere als die bei der Behörde gemeldeten Kenntnisbereiche auswiesen. Dabei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 4 Satz 1 BKrFQG i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG. Dem Kläger ist bezüglich all dieser Vorgänge zumindest fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Der Vortrag des Klägers, es handele sich um einen Fehler seiner Bürokraft im Homeoffice, führt zu keiner anderen Bewertung, da der Kläger jedenfalls seinen eigenen Sorgfaltspflichten in Form von Kontrollpflichten nicht nachgekommen ist. Unterlässt die verantwortliche Person mehrmals eine vorschriftsgemäße Anzeige des Unterrichts, wird dadurch die Überwachung der Veranstaltung durch die zuständige Stelle erheblich erschwert, sodass sich die Verstöße auch als grobe Verstöße im Sinne § 10 Abs. 1 BKrFQG darstellen. Dabei dürfte insbesondere die Häufung von insgesamt 18 falschen Bescheinigungen zu einer Qualifizierung des Verstoßes als groben Verstoß führen. Soweit der Kläger geltend macht, eine stichprobenartige Untersuchung sei nicht ausreichend, da diese nicht alle durchgeführten Veranstaltungen erfasse, sondern eine vollständige Ermittlung habe erfolgen müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Einer stichprobenartigen Kontrolle ist gerade inhärent, dass diese kein vollständiges Bild sämtlicher Vorgänge ermittelt. Eine solche vollständige Ermittlung in Form einer Kontrolle sämtlicher Veranstaltungen war vorliegend auch nicht erforderlich. Der Beklagter ist im Rahmen seiner Stichprobenkontrolle auf 18 falsch ausgestellte Teilnahmebescheinigungen gestoßen. Allein diese werden dem Kläger als Verstoß angelastet. Es ist hingegen nicht erforderlich abschätzen zu können, bei wie vielen der vom Kläger ausgestellten Teilnahmebescheinigungen es insgesamt zu Verstößen gekommen ist. Vielmehr liegt ein Verstoß bereits darin, dass es jedenfalls bei der ermittelten Mehrzahl von Bescheinigungen Fehler gab, welche aufgrund ihrer Häufung einen groben Verstoß darstellen.
Schließlich liegt ein weiterer Verstoß in der Teilnahmebescheinigung vom 04.12.2021, welche einen anderen als die unterrichteten Kenntnisbereiche ausweist und damit gegen § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1b BKrFQV verstößt.
Soweit der Kläger zu den beiden letztgenannten Verstößen vorträgt, diese seien bereits durch Bußgelbescheide geahndet worden und könnten daher keine Berücksichtigung mehr finden, kann auch dem nicht gefolgt werden. Der Kläger verkennt insoweit, dass es sich - anders als beim Bußgeldverfahren - beim Widerrufsverfahren nicht um eine Sanktionierung handelt, sondern um eine präventive Maßnahme der Gefahrenabwehr. Insoweit können vom Kläger begangene Ordnungswidrigkeiten, welche rechtskräftig durch Bußgeld geahndet wurden, im Interesse der Verkehrssicherheit gerade nicht außer Acht bleiben."
Der Kläger ist auch deshalb als unzuverlässig anzusehen, da der Ausbilder die Berufskraftfahrer stets zu strikter Beachtung der straßenverkehrsbezogenen Regeln anzuhalten hat. Wer aber - wie der Kläger - durch wiederholtes erhebliches Fehlverhalten zeigt, dass er sich selbst nicht in gebotenem Maß an die Rechtsordnung, insbesondere nicht strikt an die berufsbezogenen Regelungen hält, kann die von ihm geforderte Vorbildfunktion als Ausbilder nicht verlässlich erfüllen.
Mit seinen Feststellungen hat das VG Hannover auch die insoweit offensichtlich nicht zutreffende Prognose des Eufach0000000016s Bremen (Beschluss vom 26. Januar 2021 - 1 B 273/20 -) widerlegt, das trotz der vom OVG Bremen angenommenen berufsbezogenen Pflichtverletzungen des Klägers, eine Verhaltensänderung des Klägers meinte erkennen zu können, weil für das Jahr 2020 kein Verstoß mehr gegen die Anzeigeverpflichtung durch eine unterlassene Anzeige mehr bekannt geworden sei (Beschluss, a.a.O., Seite 14). Denn die vom VG Hannover festgestellten groben Pflichtverletzungen stammen aus dem Herbst 2021. Die trotz des anhängigen Widerrufsverfahrens in Bremen fortdauernden groben Pflichtverletzungen, wie sie vom VG Hannover festgestellt wurden, rechtfertigen im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Annahme, dass der Kläger künftig die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten wird. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, es "wird pauschal darauf abgestellt, dass der Kläger aufgrund der Verstöße keine Gewähr dafür bietet, dass er seine Schulungsmaßnahmen in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Sachverhaltsaufklärung dahingehend, ob der Kläger in anderen Gemeinden zugelassene Schulungsmaßnahmen ohne Beanstandungen durchführt, die für eine Zuverlässigkeit sprechen, hat die Beklagte nicht vorgenommen.", folgt aus diesem Vorbringen nicht anderes. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 VwVfG bestimmt die den Sachverhalt von Amtswegen ermittelte Behörde die Art und den Umfang der Ermittlungen. Dabei ist die Behörde zwar nicht an etwaiges Vorbringen und Beweisanträge gebunden, die Behörde kann sich aber nur der tatsächlich erreichbaren Erkenntnisquellen bedienen. Selbst im gerichtlichen Verfahren geht jedoch die diesbezügliche Darstellung des Klägers nicht über vage Andeutungen hinaus, "ob" der Kläger in anderen Gemeinden Schulungsmaßnahmen ohne Beanstandungen durchführt. Es wird weder vorgebracht, dass, noch in welchen Gemeinden dies der Fall sein soll. Damit ist weder die Beklagte noch im gerichtlichen Verfahren das Verwaltungsgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO) mangels konkreter Anknüpfungspunkte überhaupt in die Lage versetzt, entsprechende Sachverhaltsaufklärung zu betreiben.
Im Übrigen führe eine anderweitige Beurteilung hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Klägers durch eine die Behörde eines anderen Landkreises nicht zum Erfolg der Klage, denn, da es sich bei der Frage der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (siehe oben), hat das Gericht eine eigene Zuverlässigkeitsprüfung aufgrund der dem Gericht bekannten Tatsachen vorgenommen und ist dabei nicht an die Beurteilung der Beklagten oder anderer Behörden gebunden.
Selbst wenn man auf die behördliche Entscheidung der Beklagten abstellte, ändert dies nichts daran, dass (verwertbare) Tatsachen vorlagen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers sprachen. Das VG Bremen hat in seinem Beschluss vom 07.08.2020 ausgeführt:
"Der Geschäftsführer der Antragstellerin, Herrn A., hat als verantwortliche Person in grober Weise gegen Pflichten des BKrFQG und der BKrFQV verstoßen.
Er hat mehrmals Veranstaltungen durchgeführt, obwohl er diese nicht oder nicht gemäß den Anforderungen des § 7b Abs. 3 Satz 5 BKrFQG angezeigt hat. Gemäß § 7b Abs. 3 Satz 5 BKrFQG haben Ausbildungsstätten bis spätestens fünf Werktage vor der Durchführung eines Unterrichts nach § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 folgende Angaben der für die Überwachung zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch anzuzeigen: die Anschrift des Ortes an dem der Unterricht stattfinden soll (Nr. 1), das Datum (Nr. 2), den Beginn und das Ende der geplanten Unterrichtseinheit (Nr. 3), den Gegenstand des Unterrichts nach Anlage 1 der BKrFQV (Nr. 4) und den verantwortlichen Unterrichtsleiter (Nr. 5). Die Angaben zu den Ziffern 1 bis 3 sollen die Überwachung der Veranstaltung durch die zuständige Stelle erleichtern (vgl. BT-Drs. 18/8183, S. 19). Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 BKrFQG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7b Abs. 3 Satz 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Die Antragstellerin hat in der Zeit vom 19.11. - 23.11.2019 Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt, ohne diese der Antragsgegnerin nach § 7b Abs. 3 Satz 5 BKrFQG angezeigt zu haben. Herr I. } hat in einer E-Mail vom 25.11.2019 sein Bedauern über die versäumte Anmeldung der Wochenmodulschulung in der 47. Kalenderwoche (Anm.: Woche ab dem 18.11.2019) zum Ausdruck gebracht. Auch dem in der Behördenakte befindlichen auf den 17.12.2019 datierten Vermerk ist zu entnehmen, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin eingeräumt hat, es vergessen zu haben, der Antragsgegnerin den Unterricht anzuzeigen.
Für die Veranstaltungstage am 17.02.2018, 03.03.2018, 17.03.2018, 07,04.2018 und 21.04.2018 hat die Antragstellerin ausweislich der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Anzeigen jeweils eine Veranstaltung angezeigt. Im gerichtlichen Verfahren gab sie zuletzt an, an den oben genannten Tagen hätten zwei Veranstaltungen stattgefunden, die beide von Herrn J. geleitet worden seien. Die Anzeige entsprach mithin nicht den Anforderungen des § 7b Abs. 3 Satz 5 BKrFQ.
Für den 08.02.2020 hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin eine Veranstaltung während des Zeitraums von 8:00 bis 15:30 Uhr angezeigt. Die Veranstaltung begann jedoch erst um 9:00 Uhr, sodass ihr diesbezüglich eine unrichtige Anzeige im Sinne des § 7b Abs. 3 Satz 5 Nr. 3 BKrFQG vorzuwerfen ist.
Dem Geschäftsführer der Antragstellerin ist bezüglich all dieser Vorgänge zumindest fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Unterlässt die verantwortliche Person mehrmals eine vorschriftsgemäße Anzeige des Unterrichts, wird dadurch die Überwachung der Veranstaltung durch die zuständige Stelle erheblich erschwert, sodass sich die Verstöße auch als grobe Verstöße im Sinne § 7a Abs. 1 BKrFQG darstellen.
Als weiterer grober Verstoß gegen die Pflichten des BKrFQG bzw. der BKrFQV ist zu werten, dass Herr J. Kopien der Teilnahmebescheinigungen und der Teilnehmerlisten nicht ordnungsgemäß aufbewahrt bzw. gesichert hat. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BKrFQV hat eine Kopie der Bescheinigung über die jeweils erbrachten Leistungen in der Ausbildungsstätte zu verbleiben und ist für die Dauer von fünf Jahren nach Abschluss der erbrachten Leistungen in Papierform oder digital aufzubewahren. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1a handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Kopie einer Bescheinigung nicht aufbewahrt. Nach Ziffer 3 der Nebenbestimmungen zum Anerkennungsbescheid war die Antragstellerin außerdem dazu verpflichtet, die Teilnehmerlisten nach Ablauf des Jahres, in dem der Unterricht stattgefunden hat, weitere vier Jahre aufzuheben. Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat die Unterlagen auf seinem Laptop gesichert und mit diesem Laptop die Räumlichkeiten der Ausbildungsstätte verlassen, ohne eine Kopie in den Räumlichkeiten zu belassen. Indem er den Laptop unbeaufsichtigt in seinem verschlossenen PKW zurückließ, ermöglichte er den Diebstahl dieser Unterlagen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin - unabhängig davon, dass dies ohnehin zu ihren Pflichten gehört -, im Vorfeld der geplanten Übergabe der Teilnehmerlisten ausdrücklich mit E-Mail der Antragsgegnerin vom 05.02.2020 darauf hingewiesen worden ist, eine Kopie der Teilnehmerlisten (analog oder digital) in den Räumlichkeiten der Ausbildungsstätte zu belassen. Dies hat die Antragstellerin unterlassen, sodass es zum (fast) vollständigen Verlust der Teilnehmerlisten und Teilnahmebescheinigungen der letzten Jahre gekommen ist. Die unsachgemäße Aufbewahrung wichtiger Unterlagen ist als grober Verstoß gegen die Pflichten des BKrFQG und der BKrFQV zu bewerten, da eine nachträgliche Überprüfung, wer in welchem Umfang an Veranstaltungen bei der Antragstellerin teilgenommen hat, auf diese Weise erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht wird.
Des Weiteren hat die Antragstellerin nachweislich mehrmals Veranstaltungen mit mehr als der zulässigen Anzahl an Teilnehmern durchgeführt, was einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 2, 4 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQV darstellt. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BKrFQV ist die Teilnehmerzahl für die Vermittlung der Grundqualifikation und für die Weiterbildung auf höchstens 25 Personen je Unterricht zu beschränken. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde eine abweichende Teilnehmerzahl genehmigen, was vorliegend durch Ziffer 10 des Anerkennungsbescheides vom 01.12.2014 mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 16 Personen pro Veranstaltung erfolgt ist. Der in Behördenakte befindlichen Teilnehmerliste vom 08.02.2020 ist zu entnehmen, dass 19 Personen an dieser Veranstaltung teilgenommen haben, obwohl der Antragsgegnerin für diesen Tag nur eine Veranstaltung angezeigt worden ist und für die Räumlichkeiten nur max. 16 Personen pro Schulungsraum zugelassen sind. Auch am 23.02.2019 dürfte nach Aktenlage hinreichend belegbar sein, dass die Anzahl der zulässigen Teilnehmerzahl um eine Person überschritten worden ist. Schließlich sind auch die Schulungsmaßnahmen am 17.02.2018, 03.03.2018, 17.03.2018, 07.04.2018 und 21.04.2018 mit deutlich mehr als 16Teilnehmern durchgeführt worden, ohne dass die Antragstellerin in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, dass tatsächlich zwei getrennte Veranstaltungen parallel durchgeführt worden sind, für die Herr J. gleichzeitig als Veranstaltungsleiter verantwortlich war."
Diese Erkenntnisse durfte die Beklagte bei ihrer Entscheidung über den Antrag des Klägers verwerten. Der Einzelrichter teilt nicht die Auffassung des Klägers, er - der Kläger - habe im Ergebnis den Anspruch so gestellt zu werden, als ob die Beklagte die Tatsachen der Unzuverlässigkeit des Klägers nicht zur Kenntnis gebracht wurden und nur eine rechtswidrige Übermittlung von Daten mittels "Buschfunk" verbleibe, die seitens der bremischen Behörde vorverurteilend und im Rahmen des Ermessensausübung der Beklagten aufhebend gewesen sei und dass die Beklagte aufgrund der Einwirkungen der anderen Behörden nicht in der Lage gewesen sei, ein Ermessen selbstständig und ohne Befangenheit auszuüben.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die mit dem Betreff "Buschfunk Fahrlehrer - BKrFQG" bezeichnete Mail der Freien Hansestadt Bremen - Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Referat 53, Verkehrs- und Straßenrecht - vom 28.11.2022 an sämtliche Straßenverkehrsbehörden Niedersachsens, womit mitgeteilt wurde, dass "die staatliche Anerkennung der XXX GmbH, XXX Str. 67, XXX Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn XXX A., als Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und für die Weiterbildung mit Wirkung vom 25. Oktober 2022 rechtskräftig widerrufen wurde" (Beiakte 001, Bl. 26f.), rechtswidrig verschickt wurde. Bei mittelbar von der Behörde erlangten Informationen wird ein Beweismittel nämlich nicht schon dadurch unzulässig, dass es zufällig oder infolge einer nicht erforderlichen Maßnahme entstanden ist oder von der Behörde erlangt wurde (BVerwG, Urteil vom 18.03.1982 - 7 C 69/81 -, juris Rn. 20). Vielmehr kommt es für die Frage der Verwertbarkeit auf eine Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung des jeweiligen Rechtsverstoßes an, wobei hier die besonders hoch zu wertende Sicherheit des Straßenverkehrs (s. oben) die beruflichen Interessen des Klägers zur Vermeidung der Gefährdung der weitergebildeten Berufskraftfahrer, aber insbesondre auch unbeteiligter anderer Verkehrsteilnehmer überwiegt. Zulässig ist die Verwertung einer Auskunft, die nur eingeholt wurde, weil zuvor auf rechtswidrige Weise ein Hinweis erlangt wurde (Schlatmann, in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 26 Rn. 15). Die Einholung von Auskünften, insbesondere solche von anderen Behörden ist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ausdrücklich vorgesehen und schon deswegen zulässig. In Betracht kommen Auskünfte jeder Art, die im Wege der Amtshilfe erbeten werden, eine besondere Form ist dafür nicht vorgesehen (Ramsauer/Broemel, in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 4 Rn. 23). Möglich sind deshalb u. a. schriftliche Auskünfte, die, sollen sie Verwendung finden allerdings aktenkundig gemacht werden müssen (Schlatmann, in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 26 Rn. 16, 18a). Die ordnungsgemäße Dokumentation der von der Beklagten bei der Bremer Behörde telefonisch (Baiakte 001, Bl. 28) erbetenen und sodann durch Übersendung des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2021 erteilten Auskunft, ist hier durch die Aufnahme des Widerspruchsbescheides in den von der Beklagten geführten Verwaltungsvorgang (Beiakte 001, Bl. 29ff.) erfolgt. Dabei ist es auch unerheblich, dass der Kläger nicht zu dem von der Beklagten beabsichtigten Amtshilfeersuchen zuvor angehört wurde, denn Betroffene haben vor Stellung eines Amtshilfeersuchens keinen Anspruch auf Anhörung gemäß § 28 VwVfG (Ramsauer, in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 4 Rn. 14 a. E.). Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers und eine eventuelle Ablehnung des Antrags auf Anerkennung der Ausbildungsstätte des Klägers in A-Stadt waren die Daten auch geeignet. Die Beklagte könnte sie für die Überprüfung auch ohne weiteres selbst erheben, wenn sie nur von ihrer Existenz wüsste. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Behörde der Hansestadt Bremen ihre Erkenntnisse nach A-Stadt wegen des dortigen (geplanten) Sitzes der Ausbildungsstätte des Klägers weitergeleitet hat und diese zur Grundlage für die Beurteilung der Zuverlässigkeitsprognose von der Beklagten gemacht wurde.
Im Übrigen hat auch das VG Bremen den Informationsaustausch der Fahrerlaubnisbehörden aus Bremen und Niedersachsen nicht beanstandet (Beschluss vom 07.08.2020 - 5 V 829/20 -, Seite 16).
Auch aus den Informationen durch die E-Mail vom 15.05.2023 des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung über den Widerruf der Anerkennung der Ausbildungsstätte des Klägers im Landkreis Diepholz an die niedersächsischen Landkreise und selbständigen Städte folgt nichts Gegenteiliges, denn das Ministerium hat die Informationen des Landkreises Diepholz als Fachaufsichtsbehörde weitergegeben. Nach §§ 170 Abs. 1 Satz 2, 171 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NKomVG üben die obersten Landesbehörden im übertragenen Wirkungskreis die Fachaufsicht über die Landkreise aus. Im übertragenen Wirkungskreis sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Abs. 2 BKrFQG (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Nds. Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr, ZustVO-Verkehr), so dass die Informationen zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben durch die Beklagte erforderlich waren und die Weitergabe rechtmäßig erfolgte.
Ein Ermessensfehler der Beklagten, weil sie aufgrund der nach Ansicht des Klägers rechtswidrigen Übermittlung von Daten nicht in der Lage gewesen sei, ihr Ermessen selbstständig und unbefangen auszuüben, liegt nicht vor, denn es handelt sich vorliegend bereits nicht um eine Ermessensentscheidung. Anders als in den vom VG Bremen und VG Hannover entschiedenen Fällen (s. oben), handelt es sich hier nicht um einen Widerruf einer erteilten Genehmigung, welche nach § 10 Abs. 1 BKrFQG tatsächlich im Ermessen der Behörde steht. Der Kläger beantragte die Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß § 9 BKrFQG. Diese ist anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Eine der Voraussetzungen ist, dass keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 BKrFQG). Es handelt sich bei der Vorschrift nicht um eine Ermessensvorschrift. Das Nichtvorliegen der Tatsachen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen, ist vielmehr - wie bereits ausgeführt - eine gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsvoraussetzung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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