Urteil vom Verwaltungsgericht Osnabrück - 7 A 34/24

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland und die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots.

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste mit seiner Ehefrau und seinen damaligen zwei Kindern 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Im Anschluss an dessen Ablehnung machte er mehrfach gerichtlichen Rechtsschutz vor dem erkennenden Gericht geltend, wobei sein damaliger Prozessbevollmächtigter in den Verfahren 5 A 395/22, 5 B 152/23, sowie 5 B 199/23 eine auf die Rechtsanwälte G. ausgestellte, auf den 17.08.2022 datierte Prozessvollmacht vorlegte, bei der als Gegenstand ("wegen") "Asylverfahren" eingetragen ist.

Mit Schreiben vom 23.10.2023 beantragte der Beklagte beim Amtsgericht Hamburg die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung nach § 62 Abs. 3 AufenthG gegen den Kläger (BA 001, Bl. 251 ff.). Im Rahmen des Verfahrens gab dieser an, er wolle, dass Rechtsanwalt H. oder Rechtsanwalt I., beide Osnabrück, informiert werde und an der richterlichen Anhörung teilnehme. Zwar wurde mit Rechtsanwalt H. telefoniert, eine Teilnahme erfolgte jedoch nicht (vgl. BA 001, Bl. 267). Am 27.10.2023 ordnete das Amtsgericht Hamburg gegen den Kläger Haft an und bestimmte sogleich die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung (BA 001, Bl. 263 ff.). Der Beschluss wurde ihm noch am selben Tag bekanntgegeben. Im Beschluss ist kein Bevollmächtigter für den Kläger aufgeführt.

Mit Schreiben vom 09.11.2023 hörte der Beklagte den daraufhin in Haft befindlichen Kläger zum beabsichtigten Erlass einer Ausweisungsverfügung sowie eines Einreise- und Aufenthaltsverbots an. Der Kläger gab keine Stellungnahme ab.

Am J. 2023 verstarb eines der Kinder des Klägers an einer Krankheit. Ein weiteres Kind war an Mukoviszidose erkrankt und ist zwischenzeitlich ebenfalls verstorben.

Mit Bescheid vom 22.11.2023 wies der Beklagte ihn aus der Bundesrepublik Deutschland aus und ordnete ein verlängertes Einreise- und Aufenthaltsverbot an, befristet auf sechs Jahre ab der Ausreise. Der Bescheid wurde dem weiterhin in Haft befindlichen Kläger persönlich noch am selben Tag gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt (BA 001, Bl. 481 f.).

Ebenfalls am 22.11.2023 stellte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten vor dem erkennenden Gericht einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Az. 7 B 54/23). Bei den hierbei eingereichten Unterlagen befand sich ein Vordruck für die Erteilung einer Vollmacht, die den Kläger als Vollmachtgeber ausweist, auf den 08.11.2023 datiert und (wohl vom Kläger) unterzeichnet ist, jedoch den Bevollmächtigten nicht nennt (Bl. 76 der EF-Gerichtsakte in 7 B 54/23). Der Antrag ging am Nachmittag beim erkennenden Gericht ein, das ihn - nach telefonischer Ankündigung - noch am selben Tage dem Beklagten nebst Anlagen übermittelte. Ausweislich des Zustellprotokolls gingen die Dokumente auf dem Server des Beklagten um 16.40 Uhr ein. Das vom Beklagten abgegebene Empfangsbekenntnis ist auf den 23.11.2023 datiert und ging ausweislich des Prüfvermerks um 06.53 Uhr auf dem vom Gericht genutzten Server ein (Bl. 106 f. der EF-Gerichtskate in 7 B 54/23). Dasselbe gilt für das Empfangsbekenntnis bzgl. des Eilbeschlusses (Bl. 104 f. der EF-Gerichtsakte in 7 B 54/23).

Mit E-Mail vom 01.12.2023 wandte sich Rechtsanwalt H. an den Beklagten und übermittelte in diesem Zusammenhang die oben genannte, vom 17.08.2022 datierende Vollmacht (BA 001, Bl. 498 f.).

Der Kläger hat am 29.02.2024 Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 09.09.2024 hinsichtlich der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Er meint, die Zustellung des Bescheids vom 22.11.2023 an ihn persönlich sei unter Verletzung von § 7 Abs. 1 VwZG erfolgt. Stattdessen habe an den Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren oder aber an Rechtsanwalt H. zugestellt werden müssen. Spätestens nach Vorlage der schriftlichen Vollmachten habe der Beklagte die Zustellung an einen der beiden genannten Bevollmächtigten nachholen müssen.

Jedenfalls sei ihm hinsichtlich der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren. Er sei an der rechtzeitigen Klageerhebung unverschuldet gehindert gewesen. Der Bescheid sei ihm am Vorabend der für den nächsten Tag geplanten Abschiebung in der Justizvollzugsanstalt zusammen mit weiteren Unterlagen und ohne jede Erklärung ausgehändigt worden. Mangels Sprachkenntnissen habe er ihn nicht als rechtsmittelfähigen Bescheid erkannt. Auch ein Übersetzer sei nicht anwesend gewesen, ebenso sei keine Übersetzung in einer ihm verständlichen Sprache beigefügt gewesen. Er habe mit einer Ausweisung nicht gerechnet, da er sich bereits seit dem 27.10.2023 in Abschiebungshaft befunden habe. Auch sei zu bedenken, dass wenige Tage zuvor eines seiner Kinder verstorben sei und er große Angst davor gehabt habe, von seiner (damals schwangeren) Frau und dem weiteren erkrankten Kind getrennt zu werden. Erst am 29.02.2024 habe sein Prozessbevollmächtigter Kenntnis vom Fristversäumnis genommen und noch am selben Tag Klage erhoben. Ein ausdrücklicher Antrag auf Wiedereinsetzung sei mit Blick auf § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO nicht erforderlich gewesen.

Der Kläger beantragt,

die Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 22.11.2023 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, die Klage sei schon unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klagefrist sei nicht zu gewähren, denn der Bescheid vom 22.11.2023 sei deutlich als behördliches Schreiben erkennbar gewesen. Auch sei der Kläger bereits am 09.11.2023 über die beabsichtigte Ausweisung informiert worden, dies ebenfalls mittels eines erkennbar amtlichen Schriftstücks.

Mit Beschluss vom 20.06.2024 hat die Kammer die beantragte Prozesskostenhilfe abgelehnt. Eine dagegen erhobene Beschwerde vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos (Az. ). Einen weiteren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Kammer mit Beschluss vom 08.01.2026 abgelehnt.

Die Kammer hat die Akten im Verfahren 7 B 54/23 beigezogen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist bereits unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden.

Statthaft gegen die Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 22.11.2025 ist die Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Anfechtungsklage, wenn - wie hier - ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

Der vom 22.11.2023 datierende Bescheid wurde dem Kläger laut Empfangsbekenntnis persönlich noch am selben Tage ausgehändigt. Damit begann die Klagefrist nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 ff. BGB am 23.11.2023 und endete mit Ablauf des 22.12.2023. Erhoben hat der Kläger die Klage dagegen erst am 29.02.2024.

I.

Dem vorgenannten Fristbeginn steht nicht entgegen, dass der Bescheid vom 22.11.2023 dem Kläger persönlich und nicht einem seiner Bevollmächtigten zugestellt wurde. Zwar sieht § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwZG, der über § 1 Abs. 1 NVwZG Anwendung findet, vor, dass Zustellungen an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten zu richten sind, wenn er schriftlich Vollmacht vorgelegt hat.

1.

Der jetzige Bevollmächtigte des Klägers hatte sich dem Beklagten gegenüber jedoch vor bzw. bei Erlass der streitgegenständlichen Verfügung nicht durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht für den Kläger legitimiert. Dies gilt auch unter Beachtung der Tatsache, dass im engen zeitlichen Zusammenhang vor dem erkennenden Gericht das Verfahren 7 B 54/23 geführt wurde.

Soweit der Kläger dort seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten als Vertreter legitimierte - die Vollmachturkunde weist als Datum den 08.11.2023 aus, benennt einen Gegenstand jedoch nicht -, erfüllt die vorgelegte Vollmachturkunde bereits nicht die Voraussetzungen, die an eine ordnungsgemäße Vollmachturkunde zu stellen sind. Zu diesen gehört unter anderem die Angabe, wer bevollmächtigt ist (vgl. BSG, Beschluss vom 29.02.2024 - B 8 SO 20/22 B -, juris Rn. 8; BFH, Urteil vom 27.02.1998 - VI R 88/97 -, juris Rn. 11). Diese Angabe geht aus der vorgelegten Vollmachturkunde jedoch gerade nicht hervor.

Selbst wenn man die Unvollständigkeit der Vollmachturkunde dem Kläger mit Blick auf die Stellung seines Vertreters als Organ der Rechtspflege nicht zum Nachteil gereichen lassen wollte, so wäre die Bevollmächtigung dem Beklagten jedenfalls - in Bezug auf die Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids - zu spät angezeigt worden. Denn erst mit der am Nachmittag des 22.11.2023 bei Gericht eingegangen Antragsschrift im Verfahren 7 B 54/23 zeigte der Bevollmächtigte (gegenüber dem Gericht) durch Vorlage der vorgenannten Vollmacht an, dass er den Kläger in dem Abschiebungsschutzverfahren anwaltlich vertrete.

Zwar hätte der Beklagte durch die Übermittlung der Antragsschrift nebst den dazugehörigen Anlagen noch am Nachmittag des 22.11.2023 - ausweislich des Zustellprotokolls gingen die übermittelten Dokumente auf dem Server des Beklagten um 16.40 Uhr ein - theoretisch über die dem Gericht im Rahmen des Eilverfahrens vorgelegte Vollmacht Kenntnis erlangen können. Allerdings geht die Kammer nach allgemeiner Lebenserfahrung und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte bereits davon aus, dass der Beklagte dem Kläger die am gleichen Tage erlassene Ausweisungsverfügung zu den üblichen Geschäftszeiten - somit in der Zeit von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr - an die Justizvollzugsanstalt zur Übergabe an den Kläger übermittelt hatte und dies nicht erst in den späten Stunden des Nachmittags des 22.11.2023 tat. Dafür spricht auch der Umstand, dass sich die Ausweisungsverfügung nebst beigefügter Empfangsbekenntnisse im Verwaltungsvorgang des Beklagten (BA 001, Bl. 426) vor der vom Gericht übermittelten Antragsschrift im Verfahren 7 B 54/23 befindet (BA 001, Bl. 432).

Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers davon ausgehen wollte, dass die Übermittlung der Ausweisungsverfügung an die Justizvollzugsanstalt erst nach 16.40 Uhr erfolgte - allein auf diesen Zeitpunkt kommt es an, nicht dagegen auf die Aushändigung an den Kläger in der Justizvollzugsanstalt, weil der Beklagte auf diese keinen Einfluss hatte und von dieser auch nicht unmittelbar Kenntnis nehmen konnte -, ändert dies im Ergebnis nichts. Denn es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte - entscheidend ist insoweit nicht die Behörde als solche, sondern der zuständige Sachbearbeiter (vgl. VGH B.-W., Urteil vom 11.12.1992 - 1 S 2425/91 -, juris Rn. 15, m.w.N.) - die vom Gericht im Verfahren 7 B 54/23 übermittelten Dokumente, konkret die Vollmachtsurkunde, noch am 22.11.2023 nachmittags zur Kenntnis genommen hatte oder zur Kenntnis hätte nehmen müssen. So gibt das vom Beklagten abgegebene Empfangsbekenntnis den 23.11.2023 als Zugangsdatum an. Dieses ging zudem bereits um 06.53 Uhr auf dem vom erkennenden Gericht verwendeten Server ein und damit so früh am Morgen, dass es sich ohne Weiteres als plausibel darstellt, dass um 16.40 Uhr am Vortag der Geschäftsbetrieb bereits nicht mehr lief, jedenfalls aber elektronische Zustellungen nicht mehr abgerufen wurden. Der Beklagte war auch nicht aus anderen Gründen gehalten, mit der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids noch bis zum Abruf bzw. zur Kenntnisnahme der Unterlagen im Verfahren 7 B 54/23 zu warten. Zwar war er vom Gericht telefonisch auf den Eingang der dortigen Antragsschrift - und deren anstehende Weiterleitung an ihn - hingewiesen worden. Über den Umfang der insoweit zu erwartenden Vollmacht hatte er jedoch keine Kenntnis, zumal der telefonische Gesprächspartner der Kammervorsitzenden auch nicht der die Ausweisungsverfügung fertigende Sachbearbeiter Herr K. war.

Eine Kenntnis des Beklagten von einer anwaltlichen Vertretung des Klägers durch seinen jetzigen Bevollmächtigten zum Zeitpunkt der Zustellung der streitgegenständlichen Verfügung kann daher nicht angenommen werden.

2.

Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Ausweisungsverfügung vom 22.11.2023 an die Kanzlei G. zuzustellen. Zwar hatte der Kläger die genannte Kanzlei ausweislich der vorgelegten Vollmachturkunde zur Vertretung in den von ihm geführten Asylverfahren bereits am 17.08.2022 bevollmächtigt. Rechtsanwalt H. übermittelte dem Beklagten diese Vollmacht jedoch erst am 01.12.2023 und damit nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids.

Abgesehen davon bestimmt sich die Frage, wie weit die in einem Verwaltungsverfahren vorgelegte Vollmacht inhaltlich reicht, - vorbehaltlich der für Prozessvollmachten geltenden Sonderregelungen in § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 80 ff. ZPO - entsprechend der auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Auslegungsregel des § 133 BGB danach, wie sie die Behörde als Vollmachtempfänger bei objektiver Würdigung verstehen durfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.09.2013 - 10 B 16.13 -, juris Rn. 3). Vorliegend war als Streitgegenstand ("wegen") ausdrücklich eine Beschränkung auf "Asylverfahren" erfasst, sodass auch aus Sicht eines objektiven Dritten damit gerade keine Bevollmächtigung der Kanzlei G. in ausländerrechtlichen Verfahren des Klägers vorlag. Daran vermag auch das vom damaligen Bevollmächtigten offensichtlich weitergehende Verständnis zur Reichweite der erteilten Vollmacht, die in der E-Mail vom 01.12.2023 zum Ausdruck kommt, nichts zu ändern. Der Beklagte war daher auch aus diesem Grunde nicht verpflichtet, die am 22.11.2023 erlassene Ausweisungsverfügung an die Kanzlei G. zuzustellen.

Auch aus der vom Kläger angesprochenen "Bevollmächtigung" der Kanzlei G. im Abschiebungshaftverfahren vor dem Amtsgericht Hamburg folgt nichts anderes. Zunächst weist die angesprochene Bescheinigung vom 27.07.2023 (korrekt wohl: 27.10.2023) nur aus, dass der Kläger im Rahmen seiner "Belehrung über das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes" erklärt hat, er wolle, dass man Rechtsanwalt H. oder Rechtsanwalt I. (beide aus Osnabrück) informiere und dass einer von beiden an der vorgesehen richterlichen Anhörung teilnehme, was schließlich jedoch nicht erfolgte. Auch im Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 27.10.2023 ist kein Bevollmächtigter für den Kläger aufgeführt, sodass der Beklagte auch hieraus nicht entnehmen konnte, dass eine Bevollmächtigung des Klägers insoweit gegeben war. Überdies dürfte eine etwaige Vollmacht entsprechend den obigen Ausführungen nur für die Abschiebungshaftsache des Klägers gegolten haben.

Soweit der Kläger ferner darauf verweist, der streitgegenständliche Bescheid habe seinem jetzigen Bevollmächtigten oder jedenfalls der Kanzlei G. nach Kenntnisnahme des Beklagten von deren jeweiliger Bevollmächtigung übermittelt werden müssen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG sieht eine verpflichtende Zustellung an einen Bevollmächtigten nur dann vor, wenn der Behörde im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides eine schriftliche Vollmacht vorliegt (oder sie hiervon hätte Kenntnis haben müssen). Beides war hier - wie ausgeführt - nicht der Fall.

II.

Dem Kläger ist hinsichtlich der Klagefrist auch nicht nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist Wiedereinsetzung auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 60 Abs. 2 VwGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

1.

Vorliegend war der Kläger bereits nicht ohne sein Verschulden gehindert, binnen der einmonatigen Frist gegen den streitgegenständlichen Bescheid Klage zu erheben.

Zwar weist der Kläger im Grundsatz zu Recht darauf hin, dass mangelnde Sprachkenntnisse für ein unverschuldetes Fristversäumnis ursächlich sein können (vgl. Hoppe, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 60 Rn. 5, beck-online; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, 47. EL Februar 2025, VwGO § 60 Rn. 15, 32, beck-online). Diesbezüglich hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden:

"Nach der Rechtsprechung des Senats fordern Art. 103 Abs. 1 GG und - in Fällen ersten Zugangs zum Gericht - Art. 19 Abs. 4 GG, daß die mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache bei einem Ausländer nicht zur Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Gericht führen darf. Versäumt daher ein der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtiger Ausländer eine Rechtsmittelfrist, so verbieten es die Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG, die Versäumung dieser Frist, soweit sie auf den unzureichenden Sprachkenntnissen des Ausländers beruht, als nicht unverschuldet im Sinne des Rechts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen (vgl. BVerfGE 40, 95 [BVerfG 10.06.1975 - 2 BvR 1074/74] <100>; 42, 120 <125 f.>).

Unzureichende Sprachkenntnisse entheben den Ausländer allerdings nicht der Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte. Wird daher einem Ausländer ein Bescheid zugestellt, dessen Rechtsmittelbelehrung ihm unverständlich ist, kann er aber seine Bedeutung jedenfalls soweit erfassen, daß es sich um ein amtliches Schriftstück handeln könnte, das eine ihn belastende Verfügung enthält, so können im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb angemessener Frist Gewißheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen. Für die Beurteilung der Angemessenheit dieser Frist ist die Länge der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Rechtsmittelfrist nicht maßgebend. Deren Unkenntnis ist dem Betroffenen ja gerade nicht vorzuwerfen. Erheblich sind vielmehr die konkreten Umstände des jeweiligen Falles. Auf ihrer Grundlage muß beurteilt werden, innerhalb welcher Zeit dem Betroffenen welche Maßnahmen zumutbar waren, um ihn in die Lage zu versetzen, den Inhalt des Bescheids zu verstehen und dadurch zum ,Wegfall des Hindernisses' für eine Wahrung der Frist beizutragen (vgl. BVerfGE 42, 120 [BVerfG 07.04.1976 - 2 BvR 728/75] <126 f.>). Erfüllt der Betroffene die ihm insoweit obliegende Sorgfaltspflicht nicht, so kann das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden (vgl. BGH, NJW-RR 1990, S. 830 [BGH 31.01.1990 - VIII ZB 44/89]; Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 60 Rdnr. 19)."

(BVerfG, Beschluss vom 02.06.1992 - 2 BvR 1401/91 -, juris, Rn. 19 f.)

Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheids mangels Sprachkenntnissen nicht erfassen konnte, hat er es jedenfalls versäumt, sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über dessen Inhalt zu verschaffen.

Für Ausländer, denen im Rahmen eines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ein erkennbar amtliches Schriftstück zugeht, das sie nicht verstehen, hat das BVerfG entschieden, dass eine Vergewisserung über dessen Inhalt jedenfalls binnen eines Monats angesonnen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.1976 - 2 BvR 728/75 -, juris Rn. 17). Im Asylverfahren hat das BVerfG, nachdem dort der gesamte Aufenthalt des Asylbewerbers auf den Asylbescheid hin orientiert sei, zumindest in größeren Städten sogar eine Frist von nur einer Woche für angemessen gehalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.1992 - 2 BvR 1401/91 -, juris Rn. 24).

Jedenfalls für die Angemessenheit einer längeren als der Monatsfrist ist vorliegend nichts ersichtlich. Insoweit ist nicht zuletzt beachtlich, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids bereits - zweifach, nämlich durch den hiesigen Prozessbevollmächtigten wie auch durch die Kanzlei G. - anwaltlich vertreten war. Dies war zwar nach dem oben Gesagten dem Beklagten noch nicht bekannt. Dennoch wäre es dem Kläger auf diese Weise ohne größere Schwierigkeiten möglich gewesen, sich hinsichtlich der Bedeutung und rechtlichen Konsequenzen des ausgehändigten Schriftstücks Gewissheit zu verschaffen.

Unerheblich ist dabei, ob der Kläger das Schreiben als amtlichen Bescheid erkannte, denn er hätte es jedenfalls als solchen erkennen können (vgl. dazu Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, 47. EL Februar 2025, VwGO § 60 Rn. 32, beck-online; Kluckert/Vogt, in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, VwGO § 60 Rn. 56, beck-online). Das folgt bereits daraus, dass ihm das Schreiben gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde. Wer auf diese Weise den Empfang eines Schriftstücks besonders quittieren soll, dem muss unmittelbar einleuchten, dass es sich um ein Schriftstück von erhöhter Relevanz handeln wird. Darüber hinaus war der Kläger bereits mit Schreiben vom 09.11.2023 zum beabsichtigten Bescheiderlass angehört worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte für einen seine Angelegenheiten mit der gebotenen Sorgfalt erledigenden Ausländer Veranlassung bestanden, sich über den Inhalt des (Anhörungs-)Schreibens Kenntnis zu verschaffen, jedenfalls aber das Schreiben zur Prüfung einem seiner Bevollmächtigten zukommen zu lassen. Der eigentliche, streitgegenständliche Bescheid weist sodann denselben Briefkopf auf wie das Anhörungsschreiben, sodass der Kläger auch in dieser Hinsicht einen Zusammenhang hätte erkennen können und damit eine besondere Relevanz des Schreibens vom 22.11.2025.

Nichts anderes folgt aus der Tatsache, dass nur wenige Tage vor Bekanntgabe des Bescheids, am 19.11.2023, eines der Kinder des Klägers verstorben war. Dieses Ereignis muss für den Kläger zwar im höchsten Maße belastend gewesen sein. Es ist jedoch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger aufgrund seiner hieraus resultierenden (psychischen) Verfassung von vornherein nicht in der Lage gewesen wäre, den oben dargelegten Anforderungen zu genügen und das empfangene Schriftstück jedenfalls einem seiner Bevollmächtigten zwecks Prüfung der Notwendigkeit weiterer Schritte zur Kenntnis zu geben.

2.

Selbst wenn man entgegen dem Vorstehenden eine unverschuldete Fristversäumung bejahen wollte, fehlt es jedenfalls - selbstständig tragend - an einem fristgerechten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nahm von der streitgegenständlichen Verfügung erstmals am 29.02.2024 Kenntnis, sodass spätestens zu diesem Zeitpunkt das Hindernis im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegfiel. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand machte der Kläger dagegen erst mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 09.09.2024 geltend und damit nicht innerhalb der in § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgesehenen Frist von zwei Wochen.

Entgegen der klägerischen Auffassung liegt auch kein Fall vor, in dem nach § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO die Wiedereinsetzung ohne Antrag, also von Amts wegen zu gewähren ist. Zwar besteht insoweit trotz der missverständlichen Formulierung im Wortlaut der Norm ("kann [...] gewährt werden") kein Ermessen des Gerichts (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 3 C 25.06 -, juris Rn. 13). Indes macht § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO - zur Vermeidung einer bloßen Förmelei - allein den ausdrücklichen Antrag auf Wiedereinsetzung entbehrlich, nicht aber, dass innerhalb der Antragsfrist die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen erkennbar sind oder gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.03.2000 - 3 B 41.00 -, juris Rn. 8; OVG RLP, Beschluss vom 24.08.1972 - 2 B 119/72 -, NJW 1972, 2326; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, 47. EL Februar 2025, VwGO § 60 Rn. 66, beck-online).

Die Umstände, aus denen der Kläger herleiten will, das Fristversäumnis nicht zu vertreten zu haben - eine Aushändigung des Bescheids ohne Beisein eines Übersetzers und ohne Erklärung, ferner die Tatsache, dass ihm am 22.11.2023 noch weitere Unterlagen von der Justizvollzugsanstalt ausgehändigt wurden, sodass er der streitgegenständlichen Verfügung keine rechtliche Bedeutung beigemessen und nicht verstanden haben will, dass es sich um einen neuen (belastenden) Bescheid handelte - waren jedoch bis zum Ablauf der zweiwöchigen (Antrags-)Frist weder erkennbar, noch sind sie vom Kläger binnen dieser Frist vorgetragen worden.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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