Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 167/12

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Gewährung einer Erschwerniszulage.

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Der im Rang eines Polizeihauptmeisters (Bes.Gr. A 9) stehende Kläger ist seit 2009 „Technischer Wachhabender“ bei der Bundespolizeiinspektion … und versieht seinen Dienst auf einem Einsatzschiff der Bundesspolizei.

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Mit Schreiben vom 24. März 2012 beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt rückwirkend ab Juni 2003 die Gewährung einer Maschinenzulage gemäß § 23 d Abs. 1 ZulV.

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Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 04. April 2012 ab mit der Begründung: Die Maschinenzulage werde in festen Monatsbeträgen für dauerhafte Belastungen gewährt, die aufgrund des zugewiesenen Dienstpostens laufend bestünden. Die Tätigkeit, die zur Zahlung der Zulage berechtige, müsse mindestens 80 % der Gesamttätigkeit beanspruchen (sog. „Geprägetheorie“ des Bundesverwaltungsgerichts). Das Prüfungsamt … habe bereits 2008 bei einer eingehenden Prüfung im Bereich der Bundespolizei beanstandet, dass die zur Zahlung der Zulage berechtigende Tätigkeit im Maschinenraum nicht mindestens 80 % der Gesamttätigkeit ausgemacht habe. Bei den Schiffen mit einer Länge von 12 m sei der Maschinenraum von seinen räumlichen Abmessungen nicht für den dauerhaften Aufenthalt von Personen geeignet gewesen. Die Motoren der Schiffe seien stündlich kontrolliert worden, wobei der Maschinenraum meistens nicht betreten worden sei. Bei den Schiffen mit einer Länge von 24 m hätten sich die Beamten maximal zwei Stunden pro Schicht (verteilt auf mehrere Kontrollgänge) im Maschinenraum aufgehalten. Daraufhin sei die Zahlung der Zulage eingestellt worden. Soweit die Zahlung der Zulage für den Zeitraum Juni 2003 bis 31. Dezember 2008 gefordert werde, werde die Einrede der Verjährung geltend gemacht. Nach § 195 BGB verjährten Ansprüche nach drei Jahren.

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Zur Begründung seines unter dem 06. Mai 2012 gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs führte der Kläger in einem späteren Schreiben im Wesentlichen aus: Die im Bescheid aufgeführten Schiffstypen gebe es evtl. nicht mehr bzw. würden nur im Hafengebiet eingesetzt. Er versehe seinen Dienst im Maschinenbereich auf einem Einsatzschiff der Bundespolizei (Bundesgrenzschutzschiff) mit einer Länge von 66 m. Eine Einsatzfahrt dauere sechs bis acht Tage. In den einschlägigen Bau- und Betriebsvorschriften sei festgelegt, welche Räumlichkeiten als Maschinenräume zu bewerten seien. Während der Streifenfahrt sei der Maschinenkontrollraum (MWR) sein Dienstraum, den er nur für Kontrollgänge, zum Beseitigen von Störungen oder zur Einnahme von Mahlzeiten verlasse. Er versehe seinen Dienst daher zu 90 % im Maschinenbereich.

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Durch Widerspruchsbescheid vom 16. August 2012 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe nach § 23 d EZulV werde Beamten gewährt, die im Maschinenraum verwendet würden. In der amtlichen Begründung der Vorschrift sei ausgeführt, dass in Maschinenräumen von Überwassereinheiten Personal des Maschinentechnikdienstes (Dampf-, Antriebs-, Elektro- und Schiffbetriebstechniker) arbeite. Dieses Personal unterliege in besonderer Weise hohen Temperaturschwankungen, Vibrationen, Lärm, Feuchtigkeit, Geruch und schädlichen Dämpfen (Fette, Öle, Abgase) der in diesen Räumen betriebenen Antriebs- und Versorgungsaggregate. Für die Gewährung der Zulage müsse demnach mindestens 80 % der Gesamttätigkeit unter diesen Belastungen erfolgen. Es sei zwar zutreffend, dass die Feststellungen, die für bis zu 24 m lange Schiffe der Bundespolizei gemacht worden seien, nicht auf den Kläger übertragbar seien, da der Kläger auf einem deutlich größeren Schiffstyp mit weitreichenderen Einsatzzeiten und Gebieten eingesetzt sei. Auf den Einsatzschiffen der Bundespolizei mit einer Länge von 66 m, auf denen der Kläger eingesetzt werde, sei der Maschinenwachraum der hauptsächliche Arbeitsplatz des technischen Wachhabenden. In diesem Raum sei der Beamte jedoch nicht den zulagebegründenden Belastungen ausgesetzt. Das sei lediglich bei Arbeiten im Maschinenraum selbst der Fall. Diese Arbeiten machten jedoch nicht 80 % der gesamten Tätigkeit des Klägers aus, so dass eine Zulage nicht gewährt werden könne.

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Am 04. Oktober 2012 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben mit der Begründung:

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Er verbringe weit über 90 % seiner Dienstzeit im Maschinenraum, der zum Heck und zum Bug des Schiffes jeweils durch ein wasserdichtes Schott begrenzt sei. Es handele sich um eine wasserdichte Abteilung, in der sowohl die Antriebsmotoren als auch die elektrische Schaltanlage sowie die Kraftstofftanks eingebaut seien. Unmittelbar vor den Maschinen und neben den Kraftstofftanks befinde sich der Motorenwachraum, der während seiner Einsatzzeiten auf See seinen Arbeitsplatz darstelle. Er sei auch hier entsprechenden störenden Einflüssen, die die Zahlung der Zulage rechtfertigten, ausgesetzt.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Bescheid der Beklagten vom 04. April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2012 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 2009 eine Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe nach § 23 d Abs. 1 EZulV zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt, ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid, im Wesentlichen vor:

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Der Kläger sei als technischer Wachhabender auf den Patrouillenbooten der Werft …

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, Typ P 66 (Schiffsnamen …) eingesetzt. Es seien stets vier Techniker an Bord. Jeweils zwei seien auf Wache. Für die Überwachung der Maschinen und Anlagen werde auf diesen Schiffen der Maschinenwachraum genutzt. Dies sei der hauptsächliche Arbeitsplatz des Klägers. Dort diene eine elektronische Maschinenalarmanlage (Typ MCS-5 - MTU -) mit zwei Bildschirmarbeitsplätzen zur Überwachung und Steuerung von Maschinen und Bordsystemen. Der Maschinenwachraum müsse immer besetzt sein, so dass immer nur ein Techniker die Instandhaltung durchführe. Der Maschinenwachraum befinde sich zwar direkt neben dem Maschinenraum. Die Normen der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen würden in diesem Raum aber erfüllt. Gültige Grenzwerte würden nicht überschritten. Tätigkeiten im Maschinenraum, bei denen der Kläger ggf. in besonderer Weise hohen Temperaturschwankungen, Vibrationen, Lärm, Feuchtigkeit, Geruch und schädlichen Dämpfen unterliege, fänden nur selten statt und machten nicht 80 % der gesamten Tätigkeit aus.

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Pro Tag und technischem Wachhabenden würden für bis zu zwei Stunden Wartungsarbeiten an den Maschinen bzw. technischen Aggregaten durchgeführt. Hinzu komme im Mehrjahresdurchschnitt eine Stunde anlassbezogene Störungsbeseitigung. Die Lärmbelastung im Maschinenwachraum liege in der überwiegenden Streifenzeit nicht oder kaum über den Werten anderer Arbeitsplätze.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 08. Januar 2014 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (einschl. Blatt 20 - 24 der Beiakte „A“ aus 12 A 142/13) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Verpflichtungsklage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Abgesehen davon, dass es an einem Nachweis für die gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Zustellung des Widerspruchsbescheides fehlt - das Empfangsbekenntnis (Bl. 26 „A“) ist vom Kläger nicht unterzeichnet -, begann die Klagefrist (§ 74 VwGO) nicht zu laufen, weil die Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid unrichtig ist (§ 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Widerspruchsbescheid ist dem Adressaten nicht nur bekanntzugeben, sondern zuzustellen (§ 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Erst ab Zustellung läuft die Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO). Die danach maßgebliche Jahresfrist für die Klageerhebung (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist eingehalten.

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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Erschwerniszulage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

21

Gemäß § 23 d Abs. 1 Satz 1 der auf der Grundlage von § 47 Satz 1 BBesG erlassenen Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV) in den hier maßgeblichen gleichlautenden Fassungen der Bekanntmachungen vom 08. August 2002, 13. Dezember 2011 bzw. 20. August 2013 erhalten Beamte und Soldaten, die als Besatzungsangehörige im Maschinenraum eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, eine Zulage (Maschinenzulage), und zwar in Höhe von 15,34 Euro monatlich (§ 23 d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 b) EZulV). Die Gewährung der Maschinenzulage findet ihre Rechtfertigung darin, dass in Maschinenräumen arbeitendes Personal in besonderer Weise hohen Temperaturschwankungen, Vibrationen, Lärm, Feuchtigkeit, Geruch und schädlichen Dämpfen (Fette, Öle, Abgase) der in diesen Räumen betriebenen Antriebs- und Versorgungsaggregate unterliegt (BR- Drucksache 187/98, S. 22).

22

Der Kläger versieht zwar seinen Dienst seit 2009 auf seegehenden Schiffen, nämlich auf etwa 66 m langen Einsatzschiffen der Bundespolizei vom Typ 66, und ist dort als „Technischer Wachhabender“ für die Überwachung der Maschinen und Anlagen zuständig. Gleichwohl erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der sog. Maschinenzulage, weil sein Dienstposten an Bord dieser Schiffe nicht maßgebend geprägt ist von Tätigkeiten, die mit der Erschwerniszulage abgegolten werden sollen.

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In seinem Urteil vom 14. März 1991 (Az. 2 C 42/88, zitiert nach juris) hat das Bundesverwaltungsgericht zu den Voraussetzungen für die Gewährung einer Erschwerniszulage für Beamte einer Spezialeinheit der Polizei ausgeführt, dass der Dienstposten des Beamten von seiner Zugehörigkeit zur Spezialeinheit maßgebend geprägt sein müsse. Umfasse dieser Dienstposten durch Übertragung weiterer Tätigkeiten auf den Beamten mehrere Aufgabenbereiche, müsse den typischerweise erschwernisbehafteten Tätigkeiten, um derentwillen die Erschwerniszulage gewährt werde, jedenfalls herausragendes Gewicht zukommen. Das bedeute, dass regelmäßig die zulagenberechtigenden Funktionen einen quantitativ besonders umfangreichen Teil des dem Beamten zugewiesenen gesamten Aufgabenbereichs ausmachen müssten. Quantitativ besonders umfangreich in diesem Sinne sei eine Tätigkeit dann, wenn die Arbeitskraft des Beamten weitestgehend durch die erschwernislagentypischen Aufgaben gebunden sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn, wie hier, die Zulage ohne zeitliche oder quantitative Einschränkungen gewährt werde, der Verordnungsgeber also grundsätzlich voraussetze, dass sich die Erschwernislage, die mit der Zulage abgegolten werden solle, nur bei uneingeschränkt kontinuierlicher Diensterfüllung typischerweise verwirkliche.

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Der Kläger versieht seinen Dienst zusammen mit einem weiteren Kollegen nahezu ausschließlich im von ihm so bezeichneten, unter Deck gelegenen „Maschinenbereich“, zu dem außer dem eigentlichen Maschinenraum, in dem der Antriebsmotor aufgestellt ist, auch der diesem vorgelagerte sog. Maschinenwachraum gehört. Dabei hält sich der Kläger überwiegend in dem mit zwei Bildschirmarbeitsplätzen ausgestatteten Maschinenwachraum auf. Von dort aus werden die Maschinen- und Bordsysteme überwacht und gesteuert. Dieser Raum ist ständig von einem Beamten zu besetzen, so dass immer nur ein technischer Beamter die Instandhaltung durchführen kann. Wartungsarbeiten im Maschinenraum selbst machen weniger als die Hälfte seiner Tätigkeit an Bord aus. Sie werden pro Tag und technischem Wachhabenden lediglich für bis zu zwei Stunden durchgeführt. Anlassbezogene Störungsbeseitigungen machen etwa eine Stunde am Tag aus. Zwar ist der Kläger auch im Maschinenwachraum vom benachbarten Maschinenraum ausgehenden hohen Temperaturen, Gerüchen und Lärm ausgesetzt. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung überzeugend geschildert. Diese Belastungen sind jedoch nicht mit denen vergleichbar, denen auf älteren Schiffen technische Beamte unmittelbar ausgesetzt waren, die sich hauptsächlich im Maschinenraum aufhielten. Insbesondere erreicht die Lärmbelastung im Maschinenwachraum mit 70 bis 75 dBA - gemessen bei Höchstfahrt des Schiffes - nicht die Schallpegelwerte von 112 bis 116 dBA im Maschinenraum. Im Maschinenwachraum ist es danach zwar lauter als auf der Brücke oder in der Kombüse. Allerdings werden die genannten Schallpegel auch nur bei Höchstfahrt erreicht, mit der die Einsatzschiffe lediglich zu etwa 3 % unterwegs sind. Die von der Berufsgenossenschaft festgelegten Lärmhöchstwerte werden im Maschinenwachraum auch bei Höchstfahrt nicht überschritten. Dem Umstand, dass an Bord eines Schiffes allgemein erschwerte Lebensbedingungen herrschen, nämlich außergewöhnliche Einschränkungen der Privatsphäre und mit dem Geschehen an Bord verbundene psychische Belastungen sowie Beeinträchtigungen durch Kälte, Hitze, Seegang, Seewasser, Lärm und Geruch, wird bereits durch die Gewährung der Bordzulage nach § 23 b EZulV Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 25.5.2004 - 2 C 31/03 - zitiert nach juris).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verb. Mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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