Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 A 122/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus.
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks ... (Flurstück 11/77 der Flur 2, Gemarkung ...).
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Die Grundstücke ... und A-Straße, A-Stadt liegen beide im Geltungsbereich des B-Plans ... Nr. 32.51.08, der in der Planzeichnung (Teil A) drei allgemeine Wohngebiete (WA¹, WA² und WA³) festsetzt. Das Grundstück des Klägers und der Beigeladenen befinden sich beide im allgemeinen Wohngebiet WA¹. In der Planzeichnung (Teil A) wird hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung eine Grundfläche von 80 qm und eine Geschossfläche von 160 qm festgesetzt. Hinsichtlich der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen wird im allgemeinen Wohngebiet WA¹ eine geschlossene Bauweise sowie für das Baufenster, in dem die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen befindlich sind, Baugrenzen festgesetzt. Desweiteren sind im allgemeinen Wohngebiet WA¹ Sattel- und Pultdächer mit einer Dachneigung von 30° bis 40°Grad zulässig.
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Nach den planungsrechtlichen Festsetzungen in I.1. Teil B des B-Plans (Text) sind in den allgemeinen Wohngebieten WA¹ und WA² je Wohngebäude nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.
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In I.3. Teil B (Text) werden Festsetzungen bezüglich der Höhe der baulichen Anlagen betroffen. Hiernach wird die Firsthöhe in den allgemeinen Wohngebieten WA¹ und WA² mit max. 11 m über vorhandenem Gelände festgesetzt. Die Traufhöhe in den allgemeinen Wohngebieten WA¹ und WA² wird mit max. 6 m über vorhandenem Gelände festgesetzt.
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Nach I.6. des Teil B (Text) sind in den allgemeinen Wohngebieten WA¹ und WA² Stellplätze und Garagen nur auf den in der Planzeichnung festgesetzten Flächen zulässig. Die überdachte Gemeinschaftsstellplatzanlage ist mit einem Abstand von mindestens 0,5 m von der Straßenbegrenzungslinie zu errichten. Ausnahmsweise sind Stellplätze und Garagen auch in dem Bereich zwischen den überbaubaren Flächen des allgemeinen Wohngebietes WA² und der südlichen Grundstücksgrenze (Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken ... 27 und 27a, Flächengröße ca. 13 x 3 m) zulässig.
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Der Bebauungsplan trifft darüber hinaus baugestalterische Festsetzungen.
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Nach II.1. (Dächer) sind die Dächer der Hauptgebäude in den allgemeinen Wohngebieten und deren Anbauten - außer Wintergärten - als rote Pfannendächer (RAL 2002, 3000, 3011, 3013, 3016) oder als Grasdächer zu erstellen. Für die jeweiligen Hausgruppen sind einheitliche Materialien und Farben für die Dachpfannen zu verwenden (Ziffer 1.1).
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Bei Anbauten an den zweigeschossigen Hauptbaukörper sind nur Pultdächer mit der Dachneigung des zugeordneten Hauptbaukörpers zulässig. Ausgenommen hiervon sind Wintergärten (Ziffer 1.2).
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Hinsichtlich der Außenwände trifft der B-Plan baugestalterischer Festsetzungen in II.2. (Außenwände). Hiernach ist als Material für die Außenwände in den allgemeinen Wohngebieten rotes bis rotbraunes Material (RAL 3005, 3007, 3009, 3011, 3013, 3016, 8003, 8004, 8007, 8008, 8012, 8015, 8016, 8024) als Mauerwerk zu verwenden. Andere Materialien und Farben sind bis zu 30 % der Fassadenfläche - ausschließlich der Fenster- und Türöffnungen - zulässig, wenn sie zur Betonung einzelner Bauteilen dienen.
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Für die jeweiligen Hausgruppen innerhalb der jeweiligen Baugebiete sind jeweils einheitliche Materialien und Farben für die Außenwände zu verwenden.
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In Ziffer 5.3 (Parkplätze, Stellplätze und Garagen) der Begründung heißt es:
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„Ein Anteil der öffentlichen Parkplätze wird innerhalb eines Baum-/Parkstreifen in der Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen. Der Raum für die restlichen öffentlichen Parkplätze steht im Nordlandring zur Verfügung. Die privaten Stellplätze werden als Teil offener Stellplätze/Carports an der Stichstraße und als eingegrünter Garagenhofanlage angeordnet.“
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Mit Bauantrag vom 19.01.2014, eingegangen bei der Beklagten am 21.01.2014, stellte die Beklagte einen Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Baugrundstück ... in A-Stadt. Das Vorhaben verfügt über eine Grundfläche von 72,47 qm und eine Geschossfläche von 144,94 qm (vgl. Bl. 30 der Beiakte A), es weist ein Satteldach mit einer Dachneigung von 30° Grad, eine Traufhöhe von 5,660 m und eine Firsthöhe von 8,373 m (vgl. Bl. 20 der Beiakte A) auf. Das Vorhaben bleibt hinsichtlich der Firsthöhe hinter dem Wohnhaus auf dem Baugrundstück des Klägers (A-Straße) zurück, insoweit wird auf den Schnitt (Bl. 20 der Beiakte A) verwiesen. Das Vorhaben weist eine Breite von 8,865 m auf und springt damit hinsichtlich der Breite gegenüber dem Wohngebäude des Klägers (A-Straße) in einer Breite von 1,545 m zurück, welches sich auf eine Breite von 10,41 m darstellt. Ausweislich der Bauantragsunterlagen (Bl. 15 f. der Beiakte A) wird ein Stellplatz auf dem Baugrundstück selbst beantragt. Bezüglich der örtlichen Bauvorschriften enthält der Bauantrag die Angaben, dass die Außenwand in einer Putzfassade mit hellem Anstrich und das Dach mit anthrazitfarbigen Betondachstein ausgeführt werden soll (Bl. 27 der Beiakte A).
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Mit Bescheid vom 17.04.2014 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit einer Wohnung auf dem Grundstück ... im vereinfachten Verfahren gemäß § 69 LBO (Reg.-Nr. 00170/2014). Unter dem Punkt 0 (Vorbemerkungen) heißt es, dass die Erschließung des Grundstücks über das Flurstück 34/56 erfolgt und an diesem Flurstück der notwendige Miteigentumsanteil erworben wurde. Abweichungen/Ausnahmen/Befreiungen (III) enthält die Baugenehmigung keine. Der Beigeladenen wird die Baugenehmigung erteilt, auf dem Grundstück ... das in den zum Antrag gehörenden Bauvorlagen (Anlagen) dargestellte Vorhaben auszuführen.
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Der Kläger legte am 14.05.2014 Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ein. Für die Erteilung der Baugenehmigung seien nur Teil der Auflagen aus dem zugehörigen Bebauungsplan berücksichtigt worden. Das geplante Bauobjekt stelle in nahezu allen Teilen einen Bruch zur vorhandenen Bebauung dar. Das Objekt werde durch einen Parkplatz auf Bauland ergänzt. Vor Baubeginn der Wohnanlage ... sei der Bebauungsplan 32.51.08 erstellt worden. Zur Sicherstellung eines harmonischen und abgestimmten Erscheinungsbildes seien baugestalterische Festsetzungen getroffen worden. Die detaillierte Beschreibung verdeutliche diese konkrete Absicht. Das Vorhaben stehe in krassem Widerspruch zu einem einheitlichen Erscheinungsbild, es sei quadratisch geplant und bilde einen störenden Versprung. Stellplätze und Garagen seien nur auf den in der Planzeichnung festgesetzten Flächen zulässig. Dazu sei für jedes Objekt eine Garage bzw. ein Carport geplant und zugeordnet (auch Objekt ...) worden. Nun sollten ein bzw. zwei Parkplätze zusätzlich auf einer zur Wohnbaufläche vorgesehenen Fläche erstellt werden. Zu den Dächern werde ausgeführt, dass dieser als rote Pfannendächer zu erstellen seien. Einheitliche Materialien bzw. Farben seien zu verwenden. Der Hinweis auf diese Auflage sei nicht erteilt worden. Als Material für die Außenwände sei rotes bis rotbraunes Material als Mauerwerk zu verwenden. Für die jeweiligen Hausgruppen seien einheitliche Materialien und Farben für die Außenwände zu verwenden. Der Hinweis auf diese Auflage sei nicht erteilt worden. Das Objekt sei nunmehr als weißverputztes Wohnhaus vorgesehen statt rotem Klinker wie bei allen umliegenden Wohnhäusern. Während der Bauphase seien sie immer wieder bei der Benennung von Sonderwünschen darauf hingewiesen worden, dass jegliche Veränderung in diesem Sinne nicht erlaubt sei. Diesem entsprechend hätten alle Bauherren mit Verständnis reagiert und sich untergeordnet.
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Ausweislich eines internen Schreibens der Beklagten (Bl. 110 der Beiakte A) heißt es, dass ein Stellplatz außerhalb der dafür im B-Plan festgesetzten Flächen genehmigt worden sei, da dieser wohl zumindest teilweise innerhalb der mit Hauptanlagen überbaubaren Flächen von WA¹ liege. Es hätte demnach wohl eine Befreiung vom B-Plan beantragt werden müssen, was nicht erfolgt sei.
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Am 16.06.2014 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, dass sie die im Bauantrag 170/2014 geplante Putzfassade mit hellem Anstrich auf eine bebauungsplankonforme, geklinkerte anpasse. Der gewählte Fassadenklinker „Calau“ sei mit der Stadtplanung abgestimmt und als bebauungsplankonform bestätigt worden (ausweislich des Vermerks der Stadtplanung vom 06.06.2014).
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Mit Antrag vom 27.06.2014 stellte die Beigeladene Befreiungsanträge. Es wurde beantragt, den Stellplatz auf dem Grundstück zuzulassen. Der Antrag wurde dahingehend begründet, dass das zu bebauende Grundstück breiter sei als in der Reihenhausanlage üblich und an den Garagenhof grenze. Im Rahmen des Grundstückskaufvertrages habe ein Stellplatz im ausgewiesenen Garagenhof nicht erworben werden können. Die Zufahrt des Grundstücks sei über den freien Platz vor dem Grundstück möglich und gesichert. Öffentliche Belange seien durch die Nutzung des Stellplatzes auf dem Grundstück nicht betroffen. Nachbarschaftliche Störungen seien aufgrund der Lage ausgeschlossen. Desweiteren wurde eine Abweichung von den baugestalterischen Festsetzungen (Ziffer .1.1 - Dächer) beantragt. Es wurde beantragt, anstelle eines roten Daches das Dach mit dunklen Dachsteinen auszuführen. Dies wurde dahingehend begründet, dass das Gebäude am Ende eines Reihenblauhausblockes in verkleinerter Ausführung geplant sei. Es habe dadurch ein Alleinstellungsmerkmal. Dass in unmittelbarer Nachbarschaft im B-Plan-Gebiet stehende Einfamilienhaus sei weiß geputzt und habe ein schwarzes Dach. Jenseits der Reihenhausanlage gebe es weitere Gebäude mit anthrazit- bzw. schwarzfarbenden Dachpfannen. Es sei das letzte freie Grundstück im B-Plangebiet. Aufgrund der engen Bebauung sei die Abgrenzung des B-Plangebietes zu den übrigen bebauten Flächen nicht mehr eindeutig feststellbar. Ein unmittelbares öffentliches Interesse bezüglich der geänderten Dachfarben sei nicht zu erkennen. Nachbarschaftliche Belange würden nicht gestört.
- 20
Mit Bescheid vom 30.07.2014 wurde der Beigeladenen ein Nachtrag zur Baugenehmigung 170/2014 (Befreiung vom B-Plan) erteilt (Reg.-Nr. 1100/2014). Nach der Vorbemerkung (O.) lägen gemäß Vermerk vom 06.06.2014 des Bereichs Stadtplanung die neu gewählten Klinker (bisher: weiße Putzfassade) im Farbtonbereich des nach B-Plans zulässigen Fahrspektrums. Der gewählte Klinker passe sich im Rahmen der Möglichkeiten an den Bestand an. Die hierdurch neu entstandenen Außenmasse des Gebäudes lägen innerhalb der bebaubaren Fläche. Desweiteren wurde eine Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans Nr. 32.51.08 (Teil B Text Teil 1 Nr. 6, Stellplätze und Garagen) erteilt. Durch die Anordnung in unmittelbaren Anschluss an die Gemeinschaftsstellflächen (Garagenhof) auf dem Grundstück der Beigeladenen würden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Nachbarliche Störungen seien aufgrund der gewählten Lage ausgeschlossen. Die Befreiung sei auch städtebaulich vertretbar. Die Befreiung gälte nur für einen ebenerdigen Stellplatz und nicht für die Errichtung eines Carports oder Garage. Weiterhin wurde eine Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans Nr. 32.51.08 (Teil B Text II Ziff. 1.1 - Dächer -) erteilt. Ein in unmittelbarer Nachbarschaft im B-Plangebiet stehendes Einfamilienhaus habe bereits ein schwarzes Dach. Außerhalb der Reihenhausanlage seien ebenfalls dunkel gedeckte Dächer ausgeführt worden.
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Der Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 17.04.2014 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2014 als unzulässig zurückgewiesen. Der Kläger sei nicht widerspruchsbefugt. Das Grundstück A-Straße liege ca. 70 m Luftlinie entfernt in einer anderen Reihenhauszeile. Das Baugrundstück dürfte vom Grundstück des Klägers nicht sichtbar sein. Der Widerspruch wäre aber auch unbegründet. Im öffentlichen Baurecht gelte, dass einem Nachbarn gegen ein Bauvorhaben kein unbeschränktes Abwehrrecht zustehe. Eine entsprechende Baugenehmigung verletze einen Nachbarn nur dann in seinen Rechten, wenn dieser Erlaubnis gegen gesetzliche Vorschriften verstoße, die nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch oder ausschließlich dem Schutze der Nachbarn zu dienen bestimmt seien. Es sei nicht Aufgabe des Nachbarn, über die Einhaltung des öffentlichen Baurechts als solches zu wachen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit bestimme sich nach § 30/31 BauGB. Der B-Plan Nr. 32.51.08 lege Baugrenzen fest. Das genehmigte Bauvorhaben bleibe hinter diesen Festsetzungen zurück, wodurch ein Versprung in der Hauszeile entstehe. Dieses sei planungsrechtlich nicht zu beanstanden. Erst bei Überschreitung dieser Baugrenze wäre eine Befreiung vom B-Plan erforderlich. Insoweit forderten weder der B-Plan noch sonstige planungsrechtlichen Vorschriften per se ein einheitliches Erscheinungsbild und einen anderen als quadratischen Grundriss oder die Versatzfreiheit. Die Einhaltung von baugestalterischen Festsetzungen im B-Plan werde im vereinfachten Verfahren nach § 69 LBO nicht geprüft. Die Baugenehmigung treffe daher im Hinblick auf diese Bestimmungen keine Regelung, so dass bei einem Verstoß gegen sie keine Verletzung von Nachbarrechten in Betracht komme, selbst wenn sie nachbarschützend seien. Es sei auch kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften dargelegt. Die Beigeladene habe die Fassadengestaltung geändert und diese bewege sich nunmehr in der Variationsbreite der B-Plan-Festsetzung. Der verwendete Farbton sei mit dem Bereich Stadtplanung abgestimmt worden und entspreche der RAL-Festlegung im B-Plan. Dass dieser Farbton in der vorhandenen Fassadengestaltung der bestehenden Reihenhauszeile farblich abweiche, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Für die abweichende Dacheindeckung sei ein Antrag auf Befreiung vom B-Plan mit Datum vom 27.05.2014 gestellt worden, welcher in Kürze beschieden werde. In Bezug auf den Stellplatz sei festzustellen, dass der Beigeladenen kein entsprechender Carport/Stellplatz in der Gemeinschaftsanlage verkauft worden sei. Überdies habe die Beigeladene auch zwischenzeitlich einen Antrag auf Befreiung vom B-Plan gestellt, der in Kürze beschieden werde.
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Der Kläger hat am 29.08.2014 Klage erhoben.
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Er macht geltend, dass die Regelung zu den Stellplätzen und Garagen im B-Plan nachbarschützend sei. Der von der Beigeladenen geplante Stellplatz befinde sich im Vorgarten der Reihenhausanlage. Durch das An- und Abfahren von Fahrzeugen würden die übrigen Nachbarn in ihrem besonderen, und im Übrigen auch dem Schutz des Bebauungsplans unterstellten Ruhebedürfnis gestört. Ziel des B-Planes sei gerade, eine besondere Wohnqualität durch die beabsichtigte Wohnruhe zu erzielen. Darüber hinaus weiche die zeichnerische Darstellung von den Festsetzungen im B-Plan ganz erheblich ab, was jedenfalls die Firsthöhe, die Dachneigung und auch das Verspringen der Außenwände des Gebäudes anbelange. Die Kernvorgaben des B-Plans würden missachtet. Die Beigeladene habe durch ihren Bauantrag bewusst und in den wesentlichen Eckpunkten der gestalterischen Vorgaben des B-Plans andere Lösungen zur Genehmigung eingereicht. Grundsätzlich hätten die übrigen Nachbarn im Geltungsbereich des B-Plans im Rahmen von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB ein Anspruch auf Würdigung ihrer nachbarlichen Interessen. Die Beklagte habe jedoch angenommen, dass derartige nachbarliche Interessen überhaupt nicht bestünden. Nach dem B-Plan würden baugestalterische Festsetzungen getroffen, um das beabsichtigte harmonische und abgestimmte Erscheinungsbild des Siedlungsbereiches zu sichern. Für die übrigen Grundstückseigentümer sei gerade auch dieses im Bebauungsplan verbriefte Ziel der beabsichtigten Bebauung ein wesentlicher Punkt für die Investition gewesen. Die übrigen Eigentümer der Häuser im Bebauungsplangebiet hätten sich schließlich auch den Normen des B-Plans unterworfen und bildeten daher in gewisser Weise eine Art Schicksalsgemeinschaft. Sie besäßen gegenüber der Beigeladenen als letzte Bauherren in diesem Gebiet den Anspruch, dass sich diese mit ihrem Bauvorhaben in die vorhandene Bebauung harmonisch einfüge und hieran orientiere. In Gänze stelle sich das Bauvorhaben der Beigeladenen als Ausdruck äußerster Rücksichtslosigkeit gegenüber den bisher im B-Plangebiet bauenden Eigentümern dar.
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Der Kläger beantragt,
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die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2014 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie beruft sich zur Begründung auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht geltend, dass die Klage bereits unzulässig sei. Keine der von dem Kläger angeführten oder sonst ersichtlichen Rechtsnormen gleich welcher Art, auf die die Klage gestützt werde, sei final drittschützend. Die Klage sei auch unbegründet. Festsetzungen von Bebauungsplänen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung hätten nur objektiv rechtlichen Charakter. Einem Nachbarn sei es verwehrt, Verletzungen hiergegen geltend zu machen. Das Gleiche gelte bezüglich der Festsetzungen der Bauweise, der Baugrenzen und der Bebauungstiefen.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter hat die örtlichen Gegebenheiten während der mündlichen Verhandlung, die vor Ort stattgefunden hat, in Augenschein genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Anfechtungsklage erweist sich als zulässig. Der Kläger ist klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Bezüglich der Stellplatzflächenfestsetzung (Ziff. I.6. Teil B Text des B-Plans Nr. 32.51.08 ...) erscheint eine Verletzung seines Gebietserhaltungsanspruchs nicht von vornherein ausgeschlossen. Auf eine tatsächliche unzumutbare Beeinträchtigung kommt es im Falle eines Gebietserhaltungsanspruches nicht an.
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Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17.04.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die einem Dritten erteilte Baugenehmigung verletzt einen Nachbarn nur dann in seinen Rechten, wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, die nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch oder ausschließlich dem Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
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Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (nachfolgend 1.). Die Verletzung baugestalterischer Festsetzungen kann der Kläger nicht geltend machen (nachfolgend 2.).
1.
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Die in der Planzeichnung - Teil A - des B-Plans erfolgten Festsetzungen werden eingehalten. Hiernach werden für den Bereich, in dem auch das Vorhaben der Beigeladenen befindlich ist, Baugrenzen festgesetzt. Im Falle der Festsetzung einer Baugrenze dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Das Vorhaben der Beigeladenen überschreitet die festgesetzten Baugrenzen nicht. Dass das Wohngebäude der Beigeladenen die festgesetzten Baugrenzen nicht ausschöpft und gegenüber dem Gebäude des Klägers um insgesamt 1,545 m zurückspringt (vgl. Bl. 17 der Beiakte A) ist bauplanungsrechtlich unschädlich, da ein Unterschreiten einer Baugrenze nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO zulässig ist. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn vorliegend eine Baulinie festgesetzt worden wäre, was ausweislich der Planzeichnung des B-Plans Nr. 32.51.08 aber nicht erfolgt ist. Nur im Falle der Festsetzung einer Baulinie muss auf diese Linie gebaut werden, so dass ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen grundsätzlich unzulässig ist.
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Das Vorhaben der Beigeladenen wahrt zudem die festgesetzte geschlossene Bauweise in Teil A - Planzeichnung - des B-Plans 32.51.08, welche zur Folge hat, dass die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden (§ 22 Abs. 3 BauNVO).
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Auch die festgesetzte Grundflächenzahl von 80 qm und die festgesetzte Geschossflächenzahl von 160 qm im Teil A - Planzeichnung - des B-Plans 32.51.08 hält das Vorhaben der Beigeladenen ausweislich der entsprechenden Berechnung, die als Anlage 15 Bestandteil der Baugenehmigung ist (Bl. 30 der Beiakte A), ein.
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Das Vorhaben der Beigeladenen hält darüber hinaus die in der Planzeichnung - Teil A - des B-Plans 32.51.08 erfolgte Festsetzung ein, wonach Sattel- und Pultdächer mit einer Dachneigung von 30°bis 40° Grad zulässig sind. Das Vorhaben der Beigeladenen weist ein Satteldach mit einer Dachneigung von 30° Grad auf (vgl. Anlage Nr. 8 zur Baugenehmigung vom 17.04.2014 - Bl. 20 der Beiakte A).
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Auch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen als zulässig. Es handelt sich um ein wohngenutztes Einfamilienhaus, dass in dem nach der Planzeichnung - Teil A - des B-Plans 32.51.08 festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA¹) zulässig ist.
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Bezüglich der planungsrechtlichen Festsetzungen im Teil B - Text - des B-Plans 32.51.08 gilt es anzumerken, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht gegen die dortige Festsetzung I.2 verstößt. Hiernach sind in den allgemeinen Wohngebieten WA¹ und WA² je Wohngebäude nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig. Im Wohngebäude der Beigeladenen befindet sich nur eine Wohnung, was sich in dem vorgegebenen Rahmen des I.2. bewegt.
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Die Baugenehmigung vom 17.04.2014 steht auch im Einklang mit I.3. des Teils B - Text - des B-Plans 32.51.08, wonach bezüglich der Höhe der baulichen Anlagen die Firsthöhe in den allgemeinen Wohngebieten WA¹ und WA² mit max. 11 m über vorhandenem Gelände festgesetzt und die Traufhöhe in den allgemeinen Wohngebieten WA¹ und WA² mit maximal 6 m über vorhandenem Gelände festgesetzt wird. Das Vorhaben der Beigeladenen verfügt über eine Traufhöhe von 5,660 m und eine Firsthöhe von 8,373 m (vgl. Anlage Nr. 8 zur Baugenehmigung vom 17.04.2014, Bl. 20 der Beiakte A). Auch bezüglich der Höhe der baulichen Anlagen werden in den planungsrechtlichen Festsetzungen Maximalwerte angegeben, die daher auch unterschritten werden können. Es erweist sich daher planungsrechtlich als unschädlich, dass das Gebäude der Beigeladenen eine geringere Firsthöhe aufweist als das Wohngebäude des Klägers.
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Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen die planungsrechtliche Festsetzung in I.6. (Stellplätze und Garagen) Teil B - Text - des B-Plans 32.51.08. Hiernach sind in den allgemeinen Wohngebieten WA¹ und WA² Stellplätze und Garagen nur auf den in der Planzeichnung festgesetzten Flächen zulässig. Die überdachte Gemeinschaftsstellplatzanlage ist mit einem Abstand von mindestens 0,50 m von der Straßenbegrenzungslinie zu errichten. Ausnahmsweise sind Stellplätze und Garagen auch in dem Bereich zwischen den überbaubaren Flächen des allgemeinen Wohngebietes WA² und der südlichen Grundstücksgrenze (Grundstücksgrenze zu den Grundstücken ... 27 und 27a, Flächengröße ca. 13 m x 3 m) zulässig.
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In der Planzeichnung - Teil A - des B-Plans 32.51.08 sind die festgesetzten Flächen für Stellplätze und Garagen orange umrandet und diese enthalten den Zusatz „GSt“ (Gemeinschaftsstellplätze) sowie „GGa“ (Gemeinschaftsgaragen). Die festgesetzten Flächen für die Gemeinschaftsgaragen grenzen unmittelbar an das Grundstück der Beigeladenen.
- 47
Der Beigeladenen ist mit der Baugenehmigung vom 17.04.2014 ausweislich der Anlagen Nr. 3 und 4 zur Baugenehmigung (Bl. 15 f. der Beiakte A) ein Stellplatz auf ihrem eigenen Flurstück (Flurstück 1177 der Flur 2, Gemarkung Travemünde) genehmigt worden.
- 48
Das Gericht geht auf Grundlage der Planzeichnung - Teil A - sowie der Anlagen Nr. 3 und 4 zur Baugenehmigung vom 17.04.2014 (Bl. 15 f. der Beiakte A) davon aus, dass die der Beigeladenen genehmigte Stellplatzfläche nicht ausschließlich auf der in der Planzeichnung festgesetzten Flächen für die Gemeinschaftsgaragen befindlich ist.
- 49
Die Baugenehmigung vom 17.04.2014 enthält insoweit auch keine Befreiung. Diese ist der Beigeladenen jedoch mit Bescheid vom 30.07.2014 unter der dortigen III.1 erteilt worden.
- 50
Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich zwar grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung; spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zurzeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.2008 - 4 C 11/07 -, Rnr. 21, juris).
- 51
Aus diesem Grund ist für die Frage einer Nachbarrechtsverletzung des Klägers auch die unter dem 30.07.2014 als Nachtrag zur Baugenehmigung vom 17.04.2014 erteilte Befreiung zu berücksichtigen.
- 52
Die Festsetzung bezüglich der Stellplätze und Garagen in I.6 im Teil B - Text - des B-Plans 32.51.08 nimmt als Festsetzung nach § 12 Abs. 6 BauNVO über die Art der baulichen Nutzung an der generellen nachbarschützenden Wirkung dieser Festsetzungen teil (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 11/2015, § 12 BauNVO Rnr. 133 f.).
- 53
Zu den Aufgaben des Bauplanungsrechts gehört es, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. In dem es in dieser Weise auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte zielt, bestimmt es zugleich den Inhalt des Grundeigentums. Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz beruht demgemäß auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind (vgl. Stock, a.a.O., § 12 BauNVO, Rnr. 133).
- 54
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sind unabhängig davon nachbarschützend, ob der Nachbar durch die gebietswidrige Nutzung unzumutbar oder auch nur tatsächlich spür- und nachweisbar beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschluss vom 27.08.2013 - 4 B 39/13 -, Rnr. 3, juris).
- 55
In Bezug auf eine erteilte Befreiung bedeutet dies, dass bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben ist, also bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen muss (BVerwG, Beschluss vom 27.08.2013 - 4 B 39/13 -, Rnr. 3, juris).
- 56
Der Kläger kann dem Bauvorhaben der Beigeladenen in Bezug auf den genehmigten Stellplatz den Gebietserhaltungsanspruch deshalb nicht entgegensetzen, weil § 31 Abs. 2 BauGB in Bezug auf die Befreiung von der Festsetzung des B-Plans Nr. 32.51.08 Teil B - Text - I.6. (Stellplätze und Garagen) fehlerfrei angewandt worden ist .
- 57
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2.) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3.) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit dem öffentlichen Belang vereinbar ist.
- 58
Die Befreiung von der Festsetzung des B-Plans Nr. 32.51.08 Teil B - Text - I.6. berührt nicht die Grundzüge der Planung.
- 59
Die Grundzüge der Planung bilden die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrundeliegende und in ihnen zum Ausdruck kommende planerische Konzeption. Ob die Grundzüge der Planung im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB berührt werden, hängt daher von der jeweiligen Planungssituation ab. Eine „Berührung“ der Grundzüge der Planung ist anzunehmen, wenn von den Festsetzungen des B-Plans in einem städtebaulich so gravierenden Maß abgewichen wird, dass dadurch in das Interessengeflecht der Planungsentscheidung eingegriffen wird. Je tiefer die Befreiung das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: 11/2015, § 31 BauGB Rnr. 36 f.; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, Rnr. 2681).
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Das Gericht geht nach erfolgter Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten davon aus, dass durch die Zulassung eines lediglich ebenerdigen Stellplatzes - die Errichtung eines Carports oder einer Garage ist nicht zulässig - die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die genehmigte Stellplatzfläche liegt im unmittelbaren Anschluss an die Flächen für die Gemeinschaftsgaragenanlage und zudem gegenüber von der vorhandenen teiloffenen Pkw-Gemeinschaftsstellplatzfläche. Hierbei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass die gegenüberliegende Gemeinschaftsstellplatzfläche noch weiter in Richtung der vorhandenen Bebauung hineinragt als der der Beigeladenen genehmigte Stellplatz. In das Interessengeflecht der Planung wird daher nicht eingegriffen.
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Die Abweichung ist auch städtebaulich vertretbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Städtebaulich vertretbar heißt die Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 1 BauGB (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 11/2015, § 31 BauGB Rnr. 47). Die Zulassung eines lediglich ebenerdigen Stellplatzes ist vorliegend mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar.
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§ 31 Abs. 2 BauGB verlangt als zusätzliche, zu den Befreiungstatbeständen hinzukommende Voraussetzung, dass die Befreiung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Zu den öffentlichen Belangen gehören die in § 1 Abs. 6 BauGB bezeichneten sowie alle im Zusammenhang mit den städtebaurechtlichen Anforderungen an die Bauleitplanung heranzuziehende Belange. Entscheidend ist ihr städtebaulicher oder bodenrechtlicher Bezug. Anhaltspunkte dafür, dass die Befreiung mit öffentlichen Belangen nicht vereinbar sein könnte, bestehen nicht. Insoweit ist seitens des Klägers auch nichts vorgebracht worden. Zu den nachbarlichen Interessen gehören alle Interessen, die nach den bauplanungsrechtlichen Grundsätzen des § 1 Abs. 6 BauGB (u.a. gesunde Wohnverhältnisse) in Bezug auf private Belange abwägungsbeachtlich sind. Die Wohnruhe der anderen Planbetroffenen und auch des Klägers wird durch den genehmigten Stellplatz nicht beeinträchtigt. Dies folgt daraus, dass sich das Grundstück der Beigeladenen als letztes Grundstück einer Reihenhausanlage darstellt, sich der genehmigte Stellplatz im unmittelbaren Anschluss an die Gemeinschaftsgaragenanlage befindet und die gegenüberliegende Gemeinschaftsstellplatzfläche noch weiter in Richtung der vorhandenen Bebauung hineinragt als der der Beigeladenen genehmigte Stellplatz.
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Die Befreiung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nur, ob der Verwaltungsakte rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Für eine Ausübung des Ermessens verbleibt, wenn die engen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung erfüllt sind, wenig Spielraum (vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 31 Rnr. 43). Ermessensfehler sind nicht feststellbar.
2.
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Eine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und eine damit verbundene etwaige Rechtsverletzung des Klägers kann nicht aus einem Verstoß der Baugenehmigung gegen baugestalterische Festsetzungen des B-Plans Nr. 32.51.08 (II. des Teil B - Text) resultieren.
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Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO wird die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den Vorschriften der LBO und den Vorschriften aufgrund der LBO nicht geprüft (§ 69 Abs. 1 Satz 1 LBO). Örtliche Bauvorschriften im Sinne des § 84 LBO werden aufgrund der Landesbauordnung erlassen und sind daher nicht Prüfungsgegenstand im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Die Beschränkung der zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren führt dazu, dass die erteilte Baugenehmigung die Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Recht nur soweit feststellt, als dieser eingeschränkte Prüfungsumfang reicht (vgl. Wolf, in: Simon/Busse, Bay. Bauordnung, Stand: 121. Lfg. 09/2015, Art. 59 Rn. 9). Aus diesem Grund kann ein Nachbar eine Baugenehmigung, die im vereinfachten Verfahren erteilt wurde, im Wege der Anfechtungsklage nur in dem Umfang angreifen, wie die als verletzt gerügte Norm zum Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde gehört. Generell gilt, dass Nachbarrechte nicht verletzt sein können, wenn über sie nicht in der Genehmigung entschieden worden ist. In diesen Fällen kommt nur eine Verletzung durch das Vorhaben selbst - nicht jedoch durch die Genehmigung - in Betracht. Insoweit kann Nachbarschutz allein über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten geltend gemacht werden. Die Einschränkung des Prüfprogramms hat damit zwangsläufig eine Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes zur Folge. Wendet sich der Nachbar gegen nachbarschützende Vorschriften, die vom Prüfprogramm erfasst werden, so kann er gegen die ihn belastende Baugenehmigung nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erheben. Wendet der Nachbar sich hingegen gegen Vorschriften, die nicht vom Prüfprogramm erfasst werden, so hat er nur die Möglichkeit die Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten aufzufordern. Lehnt die Behörde ein Einschreiten mittels Bescheid ab, so ist er nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gehalten, eine Verpflichtungsklage zu erheben (vgl. Wolff, a.a.O., Art. 59, Rnr. 107, 110).
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Die Baugenehmigung vom 17.04.2014 ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO erteilt worden, weshalb diese zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den baugestalterischen Festsetzungen des B-Plans 32.51.08 (Teil B - Text - Ziff. II.) keine Feststellungen trifft. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Klägers kommt insoweit nicht in Betracht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 162 Abs. 3 iVm § 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 69 LBO 4x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 12 Stellplätze und Garagen 3x
- § 31 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 84 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 31 Abs. 2 BauGB 6x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 6 1x
- VwGO § 42 2x
- VwGO § 113 1x
- BauNVO § 23 Überbaubare Grundstücksfläche 2x
- BauNVO § 22 Bauweise 1x
- § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 6 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 114 1x
- § 69 Abs. 1 Satz 1 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 2x
- 4 C 11/07 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 39/13 2x (nicht zugeordnet)