Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 224/17
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Höhe des Ruhegehaltssatzes des Klägers bzw. das Bestehen von Schadensersatzansprüchen des Klägers im Zusammenhang mit der Erteilung einer falschen Versorgungsauskunft.
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Der am 29. März 1954 geborene Kläger stand als Richter (Besoldungsgruppe R1) im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Im Januar 2014 wurde bei ihm eine Schwerbehinderung festgestellt.
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Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 bat er das damalige Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein (im Folgenden: Ministerium) um Erteilung einer Auskunft über die Höhe des zu erwartenden Ruhegehalts. Er bat außerdem darum, ihm die Höhe der voraussichtlichen Ruhestandsbezüge auf der Basis seiner aktuellen Bezüge bei einem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2016, des 30. Juni 2017 und des 30. November 2019 mitzuteilen. Falls Abschläge zu berücksichtigen seien, bat er um Mitteilung der jeweiligen Höhe. Mit gleichem Schreiben beantragte er außerdem die Feststellung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Dem Schreiben fügte er eine dienstliche Erklärung über seinen Beschäftigungsverlauf bei.
- 4
Mit Bescheid vom 8. Januar 2016 entschied das Ministerium über die Anerkennung bestimmter ruhegehaltfähigen Dienstzeiten des Klägers.
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Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 übersandte das Ministerium dem Kläger jeweils ein Exemplar der vom Beklagten im Wege der Amtshilfe durchgeführten Berechnung seines Ruhegehaltssatzes für die von ihm angegebenen Zeitpunkte des Eintritts in den Ruhestand. Das Ministerium wies darauf hin, dass die Berechnung unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der ihr zugrunde liegenden Rechtslage und der Richtigkeit der Angaben in der vom Kläger abgegebenen dienstlichen Erklärung vom 16. Dezember 2015 erfolgt sei.
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Auf der ersten Seite aller drei Versorgungsauskünfte fand sich die Aussage, dass zum Zeitpunkt der unterstellten Zurruhesetzung (Ablauf des 31. März 2016, des 30. Juni 2017 und des 30. November 2019) der maßgebliche Ruhegehaltssatz 71,75 % betrage. In der Berechnung auf der zweiten Seite der Auskünfte wurde in allen Fällen eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Justizdienst bis zum 30. November 2019 angesetzt. Als Ergebnis der Berechnung wurde wiederum jeweils ein Ruhegehaltssatz von 71,75 % ausgewiesen. Aus der Auskunft zum Ablauf des 31. März 2016 ergab sich zudem ein Versorgungsabschlag gemäß § 16 Abs. 2 SHBeamtVG in Höhe von 4,5 % des Ruhegehalts. Die beiden weiteren Auskünfte wiesen keinen derartigen Versorgungsabschlag aus.
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Mit Schreiben vom 29. November 2016 beantragte der Kläger gegenüber dem Ministerium, ihn zum Ablauf des 31. Juli 2017 in den Ruhestand zu versetzen und ihm ab dem 1. August 2017 ungekürzte Ruhestandsbezüge zu gewähren. Er wolle aufgrund seiner Schwerbehinderung von der Möglichkeit Gebrauch machen, vorzeitig und ohne einen Versorgungsabschlag in den Ruhestand zu gehen.
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Mit Bescheid vom 7. Januar 2017 wurde der Kläger mit Ablauf des Monats Juli 2017 in den Ruhestand versetzt.
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Mit Bescheid vom 19. Juli 2017 setzte der Beklagte den Ruhegehaltssatz des Klägers mit 69,97 % fest.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 7. August 2017 Widerspruch ein. Die ihm übersandten Versorgungsauskünfte seien bestandskräftig. Darüber hinaus habe er den Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2017 nur deshalb beantragt, weil ihm klar und eindeutig mitgeteilt worden sei, dass er bereits ab dem 31. März 2016 einen Ruhegehaltssatz von 71,75 % erhalten werde und jedenfalls nach dem 30. Juni 2017 kein Versorgungsabschlag vorgenommen werde.
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Er habe stets betont, dass er Einschränkungen hinsichtlich der Höhe der Ruhestandsbezüge vermeiden wolle. Dies sei in seinem Antrag vom 29. November 2016 zum Ausdruck gekommen, in dem er ausdrücklich die Zahlung ungekürzter Ruhestandsbezüge beantragt habe. Die Voranfrage nach der Höhe der zu erwartenden Ruhestandsbezüge habe allein dem Zweck gedient, den Zeitpunkt zu ermitteln, ab dem der Versorgungshöchstwert von 71,75 % ohne Abzüge erreicht sein werde. Das durch die Versorgungsmitteilungen vermittelte Vertrauen, dass dies ab dem 30. Juni 2017 der Fall sein werde, sei schutzwürdig. Andernfalls hätte er länger gearbeitet. Dieses schutzwürdige Vertrauen rechtfertige zudem die Prüfung von Zahlungsforderungen unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruches.
- 12
Mit Bescheid vom 22. November 2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ausgehend von einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 39 Jahren und zwei Tagen habe sich ein Ruhegehaltssatz in Höhe von 69,97 % ergeben. Soweit der Kläger eine weitergehende Berücksichtigung von Studien- und Prüfungszeiten begehre, wies der Beklagte darauf hin, dass für diese Festsetzung die Personaldienststelle des Klägers zuständig sei, an deren Bescheid vom 8. Januar 2016 er gebunden sei.
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Die Versorgungsauskunft, mit der dem Kläger bei einem Ruhestandsbeginn mit Ablauf des 30. Juni 2017 die Festsetzung eines Ruhegehaltssatzes in Höhe von 71,75 % in Aussicht gestellt worden sei, sei fehlerhaft gewesen, weil bei jeder Berechnungsvariante von einer Dienstzeit bis zum 30. November 2019 ausgegangen worden sei. Dies sei auf der zweiten Seite der Auskünfte auch deutlich erkennbar gewesen. Dieser Eingabefehler habe dem Kläger bei einer angemessen Überprüfung der erteilten Auskünfte auffallen müssen. Er könne deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen in die Versorgungsauskünfte geltend machen. Darüber hinaus handle es sich nicht um der Bestandskraft fähige Bescheide.
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Am 21. Dezember 2017 hat der Kläger Klage erhoben.
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Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus seinem Widerspruchsschreiben. Die ihm übersandten Entscheidungen zur zu erwartenden Höhe des Ruhegehalts bänden den Dienstherrn. Er habe den Eintritt in den Ruhestand zum Ablauf des 31. Juli 2017 nur deshalb beantragt, weil er aufgrund der Versorgungsauskunft davon ausgegangen sei, dass er bereits ab dem 31. März 2016 einen Ruhegehaltssatz von 71,75 % erreichen werde und bei einer Versetzung in den Ruhestand zum Ablauf des 31. Juli 2017 auch kein Versorgungsabschlag angesetzt werde.
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Die Berechnung der Höhe der Ruhestandsbezüge sei auch fehlerhaft, weil die Zeit seines Studiums nicht in vollem Umfang berücksichtigt worden sei. Würden die bislang unberücksichtigt gebliebenen 3 Jahre und 53 Tage einbezogen, ergäbe sich daraus der volle Ruhegehaltssatz. Die gegenteilige Entscheidung vom 8. Januar 2016 sei rechtswidrig ergangen.
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Er beantragt,
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unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Juli 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids von 22. November 2017 den Beklagten zu verpflichten, ihm Ruhestandsbezüge auf der Basis des Ruhegehaltssatzes von 71,75 % zu zahlen,
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hilfsweise,
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den Beklagten zu verurteilen, ihm – dem Kläger – 571,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab dem 1. Januar 2018 und ab dem 1. Januar 2018 monatlich (weitere) 117,00 € brutto zu zahlen,
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weiterhin hilfsweise,
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den Beklagten zu verurteilen, ihn – den Kläger – mit Wirkung ab 1. August 2017 im Wege des Schadensersatzes durch Zahlung eines monatlichen Differenzbetrages so zu stellen, als stünden ihm Versorgungsbezüge in Höhe von 71,75 % zu und die rückständigen Zahlbeträge mit 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 25
Zur Begründung verweist er auf seinen Widerspruchsbescheid.
- 26
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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A. Der Hauptantrag des Klägers ist nach der durch ihn im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Klarstellung seines Klagebegehrens dahingehend zu verstehen, dass er nicht auf die Gewährung von Schadensersatz gerichtet ist. Vielmehr verfolgt der Kläger damit das Begehren, dass ihm ein Ruhegehaltssatz in Höhe von 71,75 % zuerkannt wird. Das ergibt sich auch aus seinem in der mündlichen Verhandlung wiederholten Vortrag, dass er bei einer weiterreichenden Anerkennung seiner Studienzeiten den vollen Ruhegehaltssatz erreicht hätte.
- 28
B. Die Klage ist zulässig (hierzu I.), aber unbegründet (hierzu II.).
- 29
I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg auch für das mit den Hilfsanträgen geltend gemachte Schadensersatzbegehren eröffnet.
- 30
Die abdrängende Sonderzuweisung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO greift vorliegend nicht ein. Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO bleiben davon die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts unberührt.
- 31
Nach § 54 Abs. 1 BeamtStG ist für alle Klagen der Ruhestandsbeamten der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Davon erfasst werden auch Klagen wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht oder anderer Pflichten des Dienstherrn, auch wenn auf einen Ausgleich in Geld geklagt wird (W.-R.Schenke/Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2017, § 40 Rn. 74, 76; Wysk, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 40 Rn. 66
).
- 32
II. Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrags (hierzu 1.) als auch der Hilfsanträge (hierzu 2.) unbegründet.
- 33
1. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes des Klägers auf 69,97 % ist rechtmäßig verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Der Kläger hat die für die Erreichung des höchsten Ruhegehaltssatzes erforderlichen Dienstzeiten nicht zurückgelegt. Soweit er eine weitergehende Anerkennung seiner Studienzeiten fordert, ist der diesbezügliche Bescheid über die Anerkennung von Vordienstzeiten vom 8. Januar 2016 bestandskräftig. Dass die der Festsetzung des Ruhegehaltssatzes im Bescheid vom 19. Juli 2017 zugrunde liegenden Berechnungen fehlerhaft sind, hat der Kläger weder vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich.
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2. Auch die Hilfsanträge sind unbegründet. Die Ablehnung der Gewährung von Schadensersatz an den Kläger durch den Beklagten ist rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Das Rechtsinstitut des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt. Es findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten – etwa der Fürsorgepflicht aus § 45 BeamtStG – entstehen. Als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern "quasi-vertragliches" Institut gewährleistet der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis, wie dies § 280 Abs. 1 BGB für vertragliche Schuldverhältnisse vorsieht (grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. August 1961 – II C 165.59 –, NJW 1961, 2364 <2365 ff.>; jüngst BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 – 2 C 19/17 –, juris, Rn. 9 f.; zur Schadensersatzpflicht bei Erteilung von falschen Auskünften BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 – 2 C 7/06 –, NVwZ 2007, 342 <343 Rn. 16>).
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Die Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruchs ist vorliegend nicht durch § 3 Abs. 1 SHBeamtVG oder § 3 Abs. 2 SHBeamtVG ausgeschlossen (hierzu a). Dem Kläger steht auch ein Schadensersatz dem Grunde nach zu (hierzu b). Aufgrund des Grads des Mitverschuldens des Klägers ist dieser Anspruch jedoch auf Null zu mindern (hierzu c).
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a) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht durch § 3 Abs. 1 SHBeamtVG (hierzu <1>) oder § 3 Abs. 2 SHBeamtVG (hierzu <2>) ausgeschlossen. Diese Vorschriften stehen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die zu versorgungsrechtlichen Nachteilen des Beamten geführt hat, nicht entgegen.
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(1) Nach § 3 Abs. 1 SHBeamtVG wird die Versorgung der Beamtinnen und Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs bei Pflichtverletzungen des Dienstherrn, die zu versorgungsrechtlichen Nachteilen des Beamten geführt haben, nicht aus.
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Verschiedene Verwaltungsgerichte vertreten allerdings die Auffassung, dass in der vorliegenden vergleichbaren Fallgestaltungen ein Schadensersatzanspruch aufgrund der in § 3 SHBeamtVG (bzw. vergleichbarer Vorschriften des Bundes und der Länder) verankerten strikten Gesetzesbindung der Versorgung nicht in Betracht komme. Zwar könne die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht unmittelbar und selbstständig Rechtsgrundlage für Zahlungsansprüche des Beamten gegen den Dienstherrn sein. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich aber, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht darüber hinausgehe, was dem Beamten oder früheren Beamten durch spezialgesetzliche Regelung abschließend eingeräumt sei. Insbesondere sei die Versorgung des Beamten grundsätzlich abschließend durch die beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen konkretisiert. Deshalb sei ein Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht ausgeschlossen, um die durch Spezialvorschriften im Einzelnen nach Art und Umfang begrenzten Ansprüche zu erweitern (VG München, Urteil vom 17. Februar 2004 – M 5 K 02.4284 –, juris, Rn. 30; im Anschluss daran VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Mai 2010 – 23 K 485/08 –, juris, Rn. 31; VG Ansbach, Urteil vom 30. November 2010 – AN 1 K 09.01731 –, juris, Rn. 41; VG Regensburg, Urteil vom 28. September 2016 – RO 1 K 15.2046 –, BeckRS 2016, 131125, Rn. 34 ff.).
- 41
Dieser Auffassung folgt die Kammer jedoch nicht. Zwar ergibt sich aus dem in den genannten Entscheidungen unmittelbar oder mittelbar in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2000 tatsächlich, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht über das hinausgeht, was dem Beamten oder früheren Beamten durch spezialgesetzliche Regelung abschließend eingeräumt ist (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 – 2 C 39.99 –, juris, Rn. 14).
- 42
Diese Aussage bezieht sich aber nur auf primäre Leistungspflichten des Dienstherrn. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in der Entscheidung an anderer Stelle ausdrücklich klar, dass Ansprüche, die aus der Verletzung einer Rechtspflicht hergeleitet werden, prinzipiell dem Haftungsrecht zugeordnet sind. Zwar könnten sich aus einer Verletzung der Fürsorgepflicht Schadensersatzansprüche ergeben. Der mit § 45 BeamtStG inhaltsgleiche § 95 Absatz 1 Satz 1 LBG SH a.F. bestimme indessen nicht selbst die Voraussetzungen und den Inhalt derartiger Ansprüche. Ob diese bestünden, beurteile sich nach den allgemeinen Vorschriften (BVerwG, Urteil vom 21 Dezember 2000 – 2 C 39.99 –, juris, Rn. 13, 16).
- 43
Die Gegenauffassung geht also darüber hinweg, dass die Gewährung von Schadensersatz nicht zu Versorgungsansprüchen in gesetzlich nicht vorgesehener Höhe führt, sondern zum Ausgleich eines Vermögensschadens, der dem Beamten durch die Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entstanden ist. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatz wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht – auch im Bereich der Versorgung – bejaht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2005 – 2 C 5/04 -, juris, Rn. 55 ff. sowie die Nachweise unter 2.). Dem sind andere Gerichte gefolgt – teils unter ausdrücklicher Ablehnung der Gegenauffassung – gefolgt (VGH München, Beschluss vom 22. September 2017 – 3 ZB 15.2495 –, juris, Rn. 8; VGH Kassel, Beschluss vom 2. April 2015 – 1 A 2036/13.Z, juris, Rn. 8; VG Gießen, Urteil vom 15. August 2013 – 5 K 2950/12.GI, juris, Rn. 17 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 20. Juni 2011 – 3 K 1349/09.WI –, juris, Rn. 42 f.; s.a. Plog/Wiedow, BBG, § 3 BeamtVG Rn. 77
).
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(2) Auch § 3 Abs. 2 SHBeamtVG schließt einen Schadensersatzanspruch des Klägers nicht aus (im Ergebnis wie hier VGH Kassel, Beschluss vom 2. April 2015 – 1 A 2036/13.Z, juris, Rn. 8; OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März März 2004 – 4 U 216/03 –, BeckRS 2006, 14299, Rn. 34 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 20. Juni 2011 – 3 K 1349/09.WI, juris, Rn. 41). Das gilt unabhängig davon, ob eine Versorgungsauskunft unter diese Vorschrift fällt (dafür VG Ansbach, Urteil vom 30. November 2010 – AN 1 K 09.01731 –, juris, Rn. 39; Wittmer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 3 BeamtVG Rn. 23
).
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Denn danach sind lediglich Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich vorgesehene Versorgung verschaffen sollen, unwirksam, so dass der Beamte aus ihnen keine Ansprüche geltend machen kann (vgl. Plog/Wiedow, BBG, § 3 BeamtVG Rn. 126
; Wittmer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 3 BeamtVG Rn. 31 ). Vorliegend macht der Kläger jedoch keinen Anspruch aus der – möglicherweise nach § 3 Abs. 2 SHBeamtVG unwirksamen – Versorgungsauskunft selbst geltend, sondern aus der Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch die Erteilung dieser – falschen – Versorgungsauskunft.
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b) Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach liegen vor. Der Kläger hat vor der Beschreitung des Rechtswegs einen Antrag auf Gewährung von Schadensersatz beim Beklagten gestellt (hierzu aa). Der Dienstherr des Klägers hat seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger verletzt (hierzu bb). Daran trifft den Dienstherrn auch ein Verschulden (hierzu cc). Die Pflichtverletzung des Dienstherrn hat auch zu einem (konkreten) Schaden geführt (hierzu dd). Zwischen der Pflichtverletzung des Dienstherrn und dem Schaden des Klägers besteht auch ein adäquater Kausalzusammenhang (hierzu ee). Der Kläger hat auch nicht gegen seine Schadensabwendungspflicht verstoßen (hierzu ff).
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aa) Der Kläger hat vor Beschreitung des Rechtswegs ein Begehren auf Schadensersatz gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemacht (zu diesem Erfordernis VG Schleswig, Urteil vom 29. März 2017 – 12 A 182/16 –, juris, Rn. 24).
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Dies ist auch im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 – 2 C 48/00 –, juris, Nr. 15). Im Widerspruch des Klägers heißt es ausdrücklich, dass das durch die Versorgungsauskünfte nach seiner Auffassung erzeugte schutzwürdige Vertrauen „die Prüfung von Zahlungsforderungen unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruches rechtfertigen“ dürfte. Der Beklagte hat über dieses Begehren auch entschieden, indem er in seinem Widerspruchsbescheid vom 22. November 2017 das Vorliegen eines schutzwürdigen Vertrauens des Klägers auf den Inhalt der Versorgungsauskünfte verneint hat.
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bb) Der Dienstherr des Klägers hat, handelnd durch das Ministerium und den Beklagten, seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger durch die Erteilung der bezüglich der Zeitpunkte des Eintritts in den Ruhestand zum 31. März 2016 und zum 30. Juni 2017 – unstreitig – fehlerhaften Versorgungsauskünfte verletzt.
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(1) Nach § 45 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten zu sorgen. Zwar folgt aus der Fürsorgepflicht keine allgemeine Belehrungs- und Beratungspflicht (vgl. nur B. Hoffmann, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 45 BeamtStG Rn. 19
m.w.N.). Entschließt der Dienstherr sich jedoch, seinen Bediensteten von sich aus Auskunft zu erteilen oder diese zu belehren, müssen diese Auskünfte sachlich und rechtlich richtig, umfänglich und nicht missverständlich erteilt werden. Dadurch soll der Beamte vor nachteiligen Fehlschlüssen aus den Mitteilungen des Dienstherrn bewahrt werden (BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 – 2 C 7/06 –, NVwZ 2007, 342 <343 Rn. 16>; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 10 Rn. 19). Das gilt für Versorgungsauskünfte jedenfalls dann, wenn diese erkennbar im Hinblick auf eine ins Auge gefasste Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand erbeten werden (VGH Kassel, Beschluss vom 2. April 2015 – 1 A 2036/13.Z –, juris, Rn. 7; VG Gießen, Urteil vom 15. August 2013 – 5 K 2950/12.GI –, juris, Rn. 20; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 10 Rn. 63).
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Vorliegend hat der Dienstherr – entsprechend seiner damaligen Praxis (vgl. LT-Drs. 17/1267, S. 22) – auf Bitten des Klägers von sich aus die Versorgungsauskünfte erteilt (die diesbezügliche gesetzliche Anspruchsgrundlage in § 56 Abs. 9 SHBeamtVG gab es zum damaligen Zeitpunkt noch nicht). Die Versorgungsauskunft hinsichtlich des Eintritts in den Ruhestand mit Ablauf des 30. Juni 2017 war sachlich unrichtig, weil sie dem Kläger einen Ruhegehaltssatz von 71,75 % in Aussicht stellte, der aber nur bei einer über dieses Datum hinausgehenden Dienstzeit als Richter zu erreichen gewesen wäre.
- 52
Die Versorgungsauskünfte holte der Kläger auch erkennbar im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ein. Das ergibt sich zwanglos aus seinem Schreiben vom 16. Dezember 2015 und wird auch vom Beklagten nicht infrage gestellt.
- 53
(2) Eine Verletzung der Fürsorgepflicht ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Ministerium dem Kläger die Versorgungsauskünfte mit dem Hinweis übermittelte, die Berechnung stehe unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der ihnen zugrunde liegende Rechtslage und der Richtigkeit der Angaben in der vom Kläger abgegebenen dienstlichen Erklärung vom 16. Dezember 2015.
- 54
Abgesehen davon, dass der Dienstherr sich durch die Kennzeichnung seiner Auskunft als unverbindlich nicht umfassend von einer Haftung freizeichnen kann (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 2. April 2015 – 1 A 2036/13.Z –, juris, Rn. 7; VG Wiesbaden, Urteil vom 20. Juni 2011 – 3 K 1349/09.WI –, juris, Rn. 44), sind vorliegend beide Konstellationen, auf die sich der Vorbehalt bezog, nicht einschlägig. Weder hat sich die Rechtslage geändert, noch beruhte die Fehlberechnung auf den Angaben in der dienstlichen Erklärung des Klägers vom 16. Dezember 2015. Insbesondere gab er darin nicht etwa als Ende seiner Dienstzeit als Richter den 30. November 2019 an.
- 55
cc) Der Dienstherr hat seine Fürsorgepflicht auch schuldhaft verletzt. Die Durchführung der Berechnung des Ruhegehaltssatzes zu allen drei Zeitpunkten der möglichen Zurruhesetzung unter Zugrundelegung einer Dienstzeit des Klägers als Richter bis zum 30. November 2019 erfolgte unter Außerachtlassung der hinsichtlich der Erstellung der Versorgungsauskünfte erforderlichen Sorgfalt und mithin fahrlässig.
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dd) Die Pflichtverletzung des Beklagten hat auch zu einem Schaden beim Kläger geführt. Das tatsächliche Ruhegehalt des Klägers ist geringer als es gewesen wäre, wenn er bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze am 30. November 2019 im Dienst geblieben wäre. Sein Ruhegehalt ist bei dem vom Beklagten festgesetzten Ruhegehaltssatz von 69,97 % geringer, als es bei einem Ruhegehaltssatz von 71,75 % gewesen wäre.
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ee) Die Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch die Erteilung der falschen Versorgungsauskünfte war auch adäquat kausal für die Entstehung dieses Schadens. Das Gericht sieht keinen Anlass dafür, an der Darstellung des Klägers zu zweifeln, dass er sich bei Erteilung zutreffender Versorgungsauskünfte erst zu einem Zeitpunkt in den Ruhestand hätte versetzen lassen, in dem der volle Ruhegehaltssatz erreicht worden wäre.
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Das ergibt sich im Übrigen aus seinem Schreiben an den Beklagten vom 16. Dezember 2015 und aus seinem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vom 29. November 2016, in dem er beantragte, ihm ab dem 1. August 2017 „ungekürzte Ruhestandsbezüge zu gewähren“, obwohl sich aus der Versorgungsauskunft für diesen Zeitpunkt kein Versorgungsabschlag ergab. Darüber hinaus heißt es in einem von ihm vorgelegten Schreiben an das – unzuständige – Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein, an das er sich ursprünglich zur Einholung der Versorgungsauskünfte gewandt hatte, dass seine „Entscheidung über den Zeitpunkt des Beginns des Ruhestands […] von der Höhe der Ruhestandsbezüge ab[hängt]“. Die Beklagte hat die diesbezüglichen Aussagen des Klägers auch nicht bestritten.
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ff) Der Kläger hat auch nicht gegen seine Schadensabwendungspflicht verstoßen. Auch im Beamtenrecht tritt nach dem in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedanken eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln dann nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand (BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 – 2 C 19.01 –, juris, Rn. 12). Das war vorliegend nicht der Fall.
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Eine Klage auf Festsetzung eines Ruhegehaltssatzes in Höhe von 71,75 % hat der Kläger mit seinem – erfolglosen – Hauptantrag verfolgt. Auch eine Anfechtung seines Antrags auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil er sich lediglich in einem für die Anfechtung dieser Erklärung unbeachtlichen Motivirrtum befand (vgl. VG Gießen, Urteil vom 15. August 2013 – 5 K 2950/12.GI –, juris, Rn. 25).
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b) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist jedoch in Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB (zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 – 2 C 10/96 –, juris, Rn. 20; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 254 Rn. 5) wegen seines Mitverschuldens auf Null zu mindern.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist insoweit in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Die unter diesem Gesichtspunkt vorzunehmende Abwägung kann zwar bei besonderen Fallgestaltungen zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muss, eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten ist aber unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen (BGH, Urteil vom 28 April 2015 – VI ZR 206/14 –, NJW-RR 2015, 1056 f. Rn. 10 m.w.N.; Lorenz, in: BeckOK BGB, § 254 Rn. 52 <1. August 2018>). Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch gegeben.
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Der Kläger durfte sich nicht darauf verlassen, dass sein Dienstherr den Anspruch auf Erteilung einer fehlerfreien Auskunft erfüllt hatte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger Volljurist ist und als Richter tätig war. Daran ändert auch seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung nichts, dass er vor dem Erhalt des Versorgungsbescheids keine Kenntnisse des Beamtenversorgungsrechts hatte. Es war ihm jedenfalls zumutbar, die Darstellung in der Versorgungsauskunft in tatsächlicher Hinsicht zu kontrollieren und die Schlüssigkeit der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes anhand der angeführten Rechtsvorschrift nachzuvollziehen (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 20. Juni 2011 – 3 K 1349/09.WI –, juris, Rn. 47). Das gilt insbesondere deshalb, weil die angedachten Zeitpunkte des Eintritts in den Ruhestand (31. März 2016, 30. Juni 2017 und 30. November 2019) einen Zeitraum von über dreieinhalb Jahren umfassten, die Versorgungsauskünfte jedoch stets einen grundsätzlichen Ruhegehaltssatz von 71,75 % auswiesen, bei dem nur im Falle der Zurruhesetzung zum 31. März 2016 ein Versorgungsabschlag zu berücksichtigen gewesen wäre.
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Musste sich dem Kläger eine Überprüfung der Auskünfte also aufdrängen, so hätte er im Rahmen dieser Überprüfung auch feststellen können und müssen, dass die Versorgungsauskünfte hinsichtlich seines möglichen Eintritts in den Ruhestand zum 31. März 2016 und zum 30. Juni 2017 von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen, indem ihnen eine Dienstzeit im Justizdienst bis zum 30. November 2019 – also über das jeweilige Datum der Zurruhesetzung hinaus – zu Grunde lag. Dieser Umstand wäre auch bei einer nur oberflächlichen tatsächlichen Überprüfung der Auskünfte erkennbar gewesen.
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Weil der Kläger aber selbst eine ansatzweise Prüfung entweder unterließ oder jedenfalls nicht in ausreichendem Maße durchführte, tritt der Verursachungsanteil des Beklagten vollständig hinter dem des Klägers zurück.
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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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D. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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E. Die Zulassung der Berufung erfolgt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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