Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 A 566/17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs einer der Klägerin von der Beklagten erteilten Bewilligung für die Gewinnung von Kies und Sand im Feld XX in der Nordsee.

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Die Klägerin ist ein Unternehmen mit der Zielsetzung u.a. Kies und Sand zu fördern.

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Am 9.12.2001 beantragte die damals noch unter dem Namen XX GmbH firmierende Klägerin die Erteilung einer Bewilligung für die Gewinnung von Kies und Sand im Feld XX in der Nordsee im Bereich des Festlandsockels in der deutschen Bucht. Die ursprünglichen Antragsunterlagen, in denen auch die Lage des Gebiets bezeichnet war, wurden im Jahr 2002 durch neue, überarbeitete Antragsunterlagen ausgetauscht. Am 28.7.2003 wurde ihr für die Dauer von 30 Jahren die Bewilligung erteilt, in einem 532.125.400 m² großen Feld im vom Land Schleswig-Holstein beanspruchten Teil des Festlandsockels Sand und Kies aufzusuchen und zu gewinnen. Im Jahr 2004 reichte die Klägerin Unterlagen für die Durchführung eines Scoping-Verfahrens zur Vorbereitung des für die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans erforderliche Planfeststellungsverfahren mit UVP und FFH-Verträglichkeitsprüfung beim Beklagten ein. Die Antragskonferenz diesbezüglich fand im März 2004 statt. In Folge dieser Konferenz führte die Klägerin noch Untersuchungen durch und erarbeitete einen vom 23.10.2006 datierten Rahmenbetriebsplan, welcher im Dezember 2006 zur Stellungnahme an die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange übersandt wurde. Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) legte eine ablehnende Stellungnahme vor. Es rügte mehrere schwerwiegende natur- und artenschutzfachliche Mängel. Zudem wurden erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit geäußert. Eine Zulassung des geplanten Abbaus trotz der festgestellten Unverträglichkeiten sei nur im Rahmen eines Ausnahmeverfahrens nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, sofern dieses anwendbar sei, möglich. Im März 2007 übersandte der Beklagte die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und forderte die Klägerin auf, Stellung zu nehmen. Durch Schreiben vom 27.8.2009 informierte die Klägerin den Beklagten darüber, dass die Fortführung des Verfahrens beschlossen worden sei und dass Änderungen des Abbaukonzepts geplant wären, die unter anderem die Vorlage eines auf das Abbaukonzept angepassten UVS und FFH-Verträglichkeitsstudie sowie die Erarbeitung einer Studie zum Artenschutz umfassen würde. Über die geplante Änderung des Abbaukonzepts fanden im Dezember 2009 sowie September 2010 Gespräche zwischen dem Beklagten, dem BfN und der Klägerin statt. Dabei wurde festgehalten, dass dem BfN auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin vorgelegten Rahmenbetriebsplans weder ausreichende eigene Untersuchungen noch solche der Klägerin vorlägen, um das naturschutzfachliche Potenzial im Abbaufeld XX einschätzen zu können. Die Klägerin stelle dem BfN die bis dato zusätzlich vorgenommenen Untersuchungen für eine Ersteinschätzung zur Verfügung. Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigung von Riffen und Artenreichen Kies, Grobsand- und Schillbiotopen im Abbaufeld XX würde die Klägerin prüfen, ob ein Abbau mit Sand überdeckten und somit unbesiedelten Kiesschichten möglich sei. Das Verfahren zur Aufstellung des Rahmenbetriebplans für das Abbaufeld XX solle zwischen Beklagte und Klägerin gesondert abgestimmt werden. Aus Sicht des BfN hätten noch diverse Beiträge bzw. Untersuchungen vorgelegt werden müssen. Nachfolgend wurde das laufende Planfeststellungsverfahren zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans nicht abgeschlossen. Die Klägerin legte dem Beklagten keine weiteren Unterlagen vor. Bis zum Jahr 2017 erfolgten auch keine bergbaulichen Aktivitäten.

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Mit Schreiben vom 9.7.2015 teilte die Klägerin gegenüber der Beklagten mit, dass sie weiter beabsichtige die Bewilligung auszunutzen und den im Oktober 2006 gestellten Antrag weiterverfolgen zu wollen. Sie hätte das Bewilligungsfeld mit ganz erheblichen Kosten exploriert und untersucht. Sie würde sich nach wie vor in der Überarbeitung und Anpassung des im Oktober 2006 eingereichten Antrags auf Planfeststellung und Zulassung des Rahmenbetriebsplans befinden. Dessen weitere Durchführung müsse unter Berücksichtigung der sich verändernden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und naturschutzrechtlicher Belange zwischen den Verfahrensbeteiligten immer wieder abgestimmt werden. Nicht zuletzt, weil sich die Rahmenbedingungen auf nationaler sowie europäischer Ebene fortlaufend ändern würden.

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Durch Schreiben vom 19.4.2016 kündigte die Beklagte an, die Bewilligung für die Aufsuchung sowie Gewinnung von Sand und Kies in dem Feld XX gemäß § 18 Abs. 3 BBergG zu widerrufen. Daraufhin nahm die Klägerin Stellung. Für den Inhalt dieser Stellungnahme wird auf das entsprechende Anhörungsschreiben vom 14.10.2017 Bezug genommen (Beiakte E).

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Mit Bescheid vom 2.2.2017 wiederrief die Beklagte wie angekündigt die Aufsuch- und Abbaugenehmigung. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass bergbauliche Aktivitäten bislang nicht erfolgt seien. In 2009/10 vorgestellte Überlegungen zur Ausräumung zuvor festgestellter Defizite seien offenkundig nicht weiterverfolgt worden. Da die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren aufgenommen worden sei, sei die Bewilligung deshalb nach § 18 Abs. 3 BBergG zu widerrufen. Es sei auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin im Anhörungsverfahren nicht ersichtlich, warum diese nicht zu vertreten habe, dass sie bislang noch nicht mit dem Aufsuchen bzw. dem Gewinnen von Bodenschätzen begonnen habe. Es sei Sache des Unternehmers genehmigungsfähige Betriebspläne vorzulegen. Im Übrigen sei die Behauptung, dass nicht zuverlässig habe festgestellt werden können, welche Anforderungen im Hinblick auf die natur- und artenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt werden müssten, um einen zulassungsfähigen Rahmenbetriebsplan erstellen zu können, nicht zu treffend. Auch der Hinweis auf die noch nicht erfolgte förmliche Schutzgebietsausweisung gehe ins Leere; bekanntlich würden sich die Behörden insoweit mit den Angaben aus den Standarddatenbögen behelfen, die die Grundlage der Anerkennung gemeldeter FFH-Gebiete bilden würden. Eine Untätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 3 BBergG könne dementsprechend nicht mit der ausstehenden Ausweisung des FFH-Gebiets „XX begründet werden.

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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin binnen eines Monats Widerspruch ein. Zur Begründung wiederholte die Klägerin den bisherigen Vortrag. Ergänzend führte sie aus, dass da der vorgelegte Rahmenbetriebsplan nicht abschlägig beschieden worden sei, nicht davon ausgegangen werden könne, dass er nicht zulassungsfähig sei. Wegen der mangelnden Schutzgebietsausweisung sei nicht zu ermessen gewesen, welche Inhalte ein zulassungsfähiger Betriebsplan haben müsse. Der Hinweis der Bergbehörde auf die Praxis in benachbarten Feldern sei zu unspezifisch. Weiter führte sie aus, dass gemäß dem Protokoll der Besprechung beim BfN am 1.9.2010 die Klägerin prüfen sollte, ob zur Vermeidung der Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung von Riffen und artenreichen Kies, Grobsand- und Schillbiotopen im Abbaufeld XX ein Abbau von aktuell mit Sand überdeckten und deshalb unbesiedelten Kiesschichten möglich sei. Diesem Prüfauftrag sei sie nachgekommen. Die technischen Voraussetzungen eines Abbaus entsprechend der Forderungen des BfN seien derzeit nur im Versuchsmaßstab möglich. Ein Widerruf der Bewilligung hätte letztlich nur eine weitere Verzögerung der Abbaubemühungen zur Folge.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 29.5.2017 wies der Beklagte den Widerspruch als zulässig aber unbegründet zurück. Ergänzend zur Begründung des Ausgangsbescheides führte der Beklagte dabei aus, dass es Sache des Unternehmers sei genehmigungsfähige Betriebspläne vorzulegen und technische Probleme zu lösen. Mit Hinblick auf § 18 Ab. 3 Satz 2 BBergG spiele es keine Rolle, ob die Gewinnung vor dem Hintergrund eines beschiedenen oder eines nicht beschiedenen Betriebsplans unterbleibe. Entscheidend sei, dass aus vom Unternehmer zu verantwortenden Gründen ein Abbau nicht stattfinde. Es sei unzutreffend, dass nicht zuverlässig habe festgestellt werden können, welche Anforderungen im Hinblick auf die natur- und artenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt werden müssten. Zudem zeige auch die im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides noch stattfindende Gewinnung von Sand und Kies im Schutzgebiet XX, dass trotz gestiegener Anforderungen Bergbau im Schutzgebiet möglich sei. Auch die Bezugnahme auf Kabelverlegungen und die Errichtung von Windparks sei ohne Relevanz, da es vom Einzelfall abhänge, ob ein FFH-Gebiet unter Wahrung der Schutzziele möglich ist oder nicht. Zwar verlange die Bergbehörde, dass geschützte Riffe großzügig zu umfahren seien. Wenn dies nicht möglich sei, sei eine Sandgewinnung in dem Gebiet ohnehin nicht denkbar. Ein weiteres Zuwarten sei fachlich nicht nachvollziehbar und stünde im Widerspruch zur Intention des § 18 Abs. 3 BBergG, rohstoffhöffige Gebiete zügig aufzusuchen und abzubauen. Es möge zwar so sein, dass durch den Widerruf kurzfristig die Rohstoffgewinnung eher verzögert werde, diese stehe aber im Einklang mit der Gesetzeslage. Zudem würden sich perspektivisch eine neue Konkurrenzsituation ergeben, die möglicherweise neue Ansätze der Rohstoffgewinnung kreieren würde.

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Seit dem 28.9.2017 wurde das XX Außenriff durch die Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebiets XX als FHH-Gebiet gemäß § 20 Abs. 2 BNatSchG nach mehrjährigem Vorlauf (2004: Meldung u.a. des Gebiets XX Außenriff als Gebiet nach der FFH-RL durch die BRD; Aufnahme des Gebietes in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung durch die Kommession im Jahr 2007) geschützt. Das Abbaufeld XX liegt in diesem Gebiet.

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Gegen den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides hat die Klägerin am 27.6.2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt umfangreich zur Entwicklung der Unterschutzstellung des XX Außenriffs aus. Im Weitern führt sie aus, dass durch den Widerruf der Bewilligung wichtige Rohstoffe über viele Jahre hinaus nicht gewonnen werden könnten. Die Klägerin ist der Auffassung, dass bereits keine Nichtaufnahme bzw. Unterbrechung der Gewinnung von mehr als drei Jahren vorläge, da unter dem Begriff Gewinnung nicht der bloße technische Abbauvorgang zu verstehen sei. Dieser Umfasse auch die Durchführung des bergrechtlichen Zulassungsverfahren. Angesichts des Umstandes, dass in vielen Fällen die Bodenschätzegewinnung die Aufstellung und Zulassung eines Rahmenbetriebsplans iSd § 52 Abs. 2a BBergG erfordere und dafür die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 57a BBergG erforderlich sei, könne regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem technischen Abbau innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung begonnen werden könne. Es sei gesetzessystematisch verfehlt, zeitliche Verluste bei der Durchführung des bergrechtlichen Zulassungsverfahren erst im Rahmen der „sonstigen Gründe“ im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 3 BBergG zu berücksichtigen. Diese Auffassung würde auch von der Legaldefinition des § 4 Abs. 2 BBergG gestützt. Es seien jedenfalls Vorbereitungshandlungen unter den Begriff zu fassen. Solche hätte die Klägerin 2004 begonnen, um einen Rahmenbetriebsplan erstellen zu können, der 2006 eingereicht worden sei. Die Gewinnung sei demnach spätestens mit Einreichung der Scoping Unterlagen im Jahr 2004 begonnen worden. Jedenfalls hätte die Klägerin die Nichtaufnahme bzw. Unterbrechung der Gewinnung nicht zu vertreten. So habe die Beklagte es unterlassen, das Planfeststellungsverfahren zu fördern; sie habe nach den Besprechungen beim BfN 2009/10 nichts mehr getan, um eine Entscheidung im Planfeststellungsverfahren für die Rahmenbetriebsplanzulassung zu treffen. Zwar habe die Klägerin die in der Besprechung im Jahr 2010 geforderten Unterlagen nicht eingereicht, eine Behörde dürfe aber nicht die Nichtvorlage von ihr verlangter Unterlagen zum Anlass nehmen einen gestellten Antrag nicht zu entscheiden. Durch die vorgelegten Unterlagen habe es der Beklagten oblegen das Planfeststellungsverfahren durchzuführen und abzuschließen. Im Falle einer Ablehnung hätte die Klägerin sich mit den konkreten Ablehnungsgründen auseinandersetzen können und so Schlüsse für das Verfahren ziehen können. Ohne eine exakte Positionierung der Beklagten zu den Voraussetzungen der Zulassung des Rahmenbetriebplans sei der Klägerin auch nicht zur Erhebung einer Untätigkeitsklage zuzumuten gewesen. Dieser seien nur die Forderungen des BfN bekannt gewesen; die Beklagte selbst habe sich nicht zu den Genehmigungsvoraussetzungen abschließend positioniert. Zumindest ergebe sich eine entsprechende Äußerung nicht aus den Verwaltungsakten und nur darauf käme es an. Die Beklagte hätte die Klägerin jedenfalls rechtzeitig informieren müssen, dass sie nicht beabsichtigte das Planfeststellungsverfahren zu beenden und die Bewilligung nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist zu widerrufen. Im Weiteren sei es für die Klägerin unzumutbar gewesen das Planfeststellungsverfahren fortzusetzen. Der Stillstand seit 2010 sei nicht von der Klägerin zu vertreten. Es wäre ihr nicht zumutbar gewesen vor Erlass der Schutzgebietverordnung „XXAußenriff – Östliche deutsche Bucht“ vom 28.9.2017 „ins Blaue“ hinein Antragsunterlagen für den Rahmenbetriebsplan umfassend zu überarbeiten bzw. zu ergänzen. Es sei der Klägerin nicht bekannt, dass nach dem Jahr 2004 nochmals der Abbau von Sand und Kies im XX Außenriff zugelassen worden sei, so dass auch der Verweis auf noch stattfindenden Abbau der Beklagten nicht „weiter helfen“ könne. Jedenfalls ergebe sich aus dem Urteil des entscheidenden Gerichts vom 30.3.2017 (6 A 179/15), dass die Rechtslage in Bezug auf die Gewinnung von Sand und Kies in dem FFH-Gebiet XX Außenriff jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Schutzgebietsverordnung sehr umstritten gewesen sei und ein Antrag auf Zulassung der Bodenschätzegewinnung in dem „neuen“ Bewilligungsfeld XX keine realistischen Erfolgsaussichten gehabt hätte. Die Klägerin habe dem Beklagten im Jahr 2009 Vorschläge für das weitere Vorgehen in dem Planfeststellungsverfahren gemacht. Auch nach den darauffolgenden Besprechungsterminen seien aber weiter wesentliche Fragen offengeblieben bzw. seien nur rudimentär angesprochen worden. Erst mit Erlass der Schutzgebietsverordnung wäre klar gewesen, dass der Abbau von Bodenschätzen im FFH-Gebiet unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen zulässig sein kann. Darüber hinaus seien die gesetzgeberischen Versäumnisse zu berücksichtigen. So sei bei der Abgrenzung der Verantwortungssphären im Rahmen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG zu berücksichtigen, dass es der Gesetz- und Verordnungsgeber über Jahre hinweg europarechtswidrig unterlassen habe, das FFH-Gebiet XX Außenriff durch verbindliche gesetzliche Regelungen zu schützen und damit gleichzeitig die Voraussetzungen für die Bodenschatzgewinnung in diesem Gebiet zu regeln. In jedem Fall wären die rechtlichen Rahmenbedingungen im Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahr 2007 bei ordnungsgemäßer Erfüllung der europarechtlichen Verpflichtungen der BRD bereits existent gewesen. In diesem Fall hätte das Planfeststellungsverfahren im Anschluss an die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange zielgerichtet anhand der Abarbeitung der gesetzlichen Vorgaben erfolgen können. Doch selbst wenn man eine durch die Klägerin verschuldete Nichtaufnahme bzw. Unterbrechung des Abbaus innerhalb der Drei-Jahres-Frist annehmen würde, wäre jedenfalls nicht die einjährige Widerrufsfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG eingehalten. Diese Vorschrift sei auch bei einem Widerruf nach § 18 Abs. 3 BBergG anzuwenden. Die Widerrufsfrist wäre spätestens im Jahr 2015 abgelaufen. In jedem Fall sei der Widerruf jedoch unverhältnismäßig. Es sei kein Regelfall gegeben, in dem davon auszugehen wäre, dass bei einer gebundenen Entscheidung auf Gesetzgebungsebene die verfassungsrechtlichen Konflikte hinreichend berücksichtigt worden seien. Hier sei insbesondere zu berücksichtigen, dass das Abwarten der Klägerin der verantwortungsvollen Rohstoffgewinnung entspräche. Zudem sei die Rechtslage unklar gewesen und der Beklagte habe die Klägerin nicht zur Fortsetzung des Verfahrens aufgefordert; auch dies spreche für eine Unverhältnismäßigkeit.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 2.2.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.5.2017 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass die Bewilligung aufzuheben war, da seit dem Jahr 2009 kein neuer Sachstand mehr zu verzeichnen war. Im Jahr 2007 habe das BfN und Naturschutzvereinigungen ablehnend auf das Vorhaben wegen unzureichenden Schutz für Schweinswale und Riffe reagiert. Daraufhin sei ein Erörterungstermin im Einvernehmen mit der Klägerin nicht durchgeführt worden, da diese noch Zeitbedarf für die Klärung naturschutzrechtlicher Fragen geltend gemacht habe. In den Jahren 2009/10 seien alternative Abbaukonzepte diskutiert worden, um den naturschutzfachlichen Bedenken Rechnung zu tragen. Diese Gespräche seien im September 2010 mit der Erklärung der Klägerin geendet, dass diese ein überarbeitetes Abbaukonzept präsentieren wolle. Dazu sei es dann nie gekommen. Die zur Begründung der Klage vorgebrachten Argumente würden keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide begründen. Die Lage am Rohstoffmarkt sei nicht von Relevanz. Eine gewisse Berechtigung hätte zwar der Einwand, dass die Zeit für die Erstellung der Antragsunterlagen nicht bei der Berechnung der Drei-Jahres-Frist zu berücksichtigen seien, jedenfalls ab 2010 seien aber keine erkennbaren Aktivitäten mehr von der Klägerin erfolgt, so dass insofern die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 BBergG gegeben seien. Auch habe die Klägerin selbst diesen Stillstand zu vertreten. Zum einem habe sich der Beklagte durchaus verbal eindeutig zu dem eingereichten Antrag geäußert. Es sei an das Gespräch im September 2010 zu erinnern, welches mit einer Äußerung des Vertreters des Klägers geendet habe, Überlegungen zu einem neuen Abbaukonzept anstellen zu wollen und diese ggf. in einem neuen Antrag einarbeiten zu wollen. Für die Beklagte habe es keinen Anlass gegeben anzunehmen, dass der alte Bescheid – abschlägig – beschieden werden solle. Die Klägerin selbst habe nichts unternommen um das Verfahren voranzutreiben. Es sei Sache des Unternehmers die notwendigen Unterlagen beizubringen (§ 52 Abs. 4 BBergG). Es sei der Klägerin auch zumutbar gewesen vor Erlass der Schutzgebietsausweisung das Verfahren weiter voranzutreiben. Diese Argumentation hätte zum einem zur Konsequenz, dass § 18 BBergG angesichts der sich ständig wandelnden rechtlichen Anforderungen faktisch bedeutungslos würde. Zum anderen habe der Klägerin aufgrund der Angaben im Standarddatenbogen zur Meldung und späteren Listung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bewusst sein müssen, welche Lebensraumtypen und Arten im Bewilligungsgebiet zu schützen waren, nämlich insbesondere Sandbänke, Riffe und Schweinswale. Im Übrigen sei es unplausibel, dass ein Rohstoffunternehmen jahrelang auf eine umweltrechtliche Präzisierung zuwarte, obwohl offenkundig sei, dass die umweltrechtlichen Anforderungen ständig steigen würden. Zudem würde auch in den benachbarten Gebieten weiter Sand und Kies gewonnen. Bei diesen sei es in Folge der nur beschränkten Bindungswirkungen von Rahmenbetriebsplänen bei den folgenden Hauptbetriebsplan-Zulassungen mehrfach zu Anpassungen an aktuelle naturschutzfachliche Anforderungen gekommen. Im Weiteren bestünde auch kein Zusammenhang zwischen Stillhalten der Klägerin und der Dauer der Schutzgebietsausweisung bestehe ebenfalls nicht. Im Übrigen hätte ein Bergbauunternehmer, der eine bergrechtliche Gewinnungspflicht ernst nehme, bei Zweifeln an der Rechtslage bzw. deren Weiterentwicklung sich mit der Bergbehörde abgestimmt. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG finde vorliegend schließlich keine Anwendung, da § 18 Abs. 3 BBergG insofern die speziellere Regelung darstelle.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtskate sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Aufhebungsbescheid vom 2.2.2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29.5.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bescheide ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchbescheides.

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Rechtsgrundlage des angefochtenen Widerrufs der Bewilligung nach § 8 BBergG ist § 18 Abs. 3 BBergG. Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG ist eine Bewilligung zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Dies gilt gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG nicht, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, dass die Gewinnung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wiederaufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat.

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Die Aufhebung ist zunächst in formeller Hinsicht rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte für die Aufhebung zuständig gewesen. Gemäß § 1 Abs. 2 BergRzustBehV SH ist der Beklagte sowohl für die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung als auch für deren Widerruf zuständig.

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Die Aufhebung ist im Weiteren auch in materieller Hinsicht rechtmäßig.

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Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 3 BBergG liegen vor.

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Die Klägerin hat nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung die Gewinnung aufgenommen. Als Gewinnung gilt nach § 4 Abs. 2 BBergG das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten. Ob eine Gewinnung vorliegt, bestimmt sich nach rein tätigkeitsbezogenen, objektiven Kriterien. Vom Begriff der Gewinnung umfasst ist der eigentliche Abbau bzw. die Förderung von Bodenschätzen und damit eine Tätigkeit, die sich nicht mehr als Aufsuchung i.S.d. § 4 Abs. 1 BBergG und noch nicht als Aufbereitung i.S.d. § 4 Abs. 3 BBergG darstellt. Zu den vorbereitenden und begleitenden Tätigkeiten zählen auch Untersuchungsmaßnahmen wie die Erkundung der Grundwasserverhältnisse (z.B. im Bergbau) oder vorbereitend die exakte Erkundung der Lagerverhältnisse. Wegen der bestehenden Betriebsplanpflicht nach § 51 Abs. 1 BBergG gehören die vorgenannten Tätigkeiten allerdings nur dann zur Gewinnung i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 1 BBergG, wenn sie von einem behördlich zugelassenen – und noch bestehenden – (Rahmen-)Betriebsplan umfasst sind. Zudem geht § 18 Abs. 3 BBergG von der tatsächlichen Aufnahme der Arbeiten und damit von einer bestehenden Zulassung von Betriebsplänen aus. Nach dem gesetzgeberischen Ziel der vorgenannten Regelung muss eine über dreijährige Nichtaufnahme der regelmäßigen Gewinnung grundsätzlich ausreichen, um festzustellen, dass der Inhaber der Berechtigung nicht bereit oder in der Lage ist, den mit der Erteilung der Bewilligung verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken nachzukommen, es sei denn, es liegt ein Ausnahmetatbestand nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vor. Die Widerrufsgründe des § 18 BBergG stehen in einem engen Bezug zu der gemäß § 1 Nr. 1 BBergG beabsichtigten Ordnung und Förderung der Gewinnungstätigkeit, die letztlich dem öffentlichen Interesse an einer Sicherung der Rohstoffversorgung dient. Über den allgemeinen Zweck der Beendigung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung wegen deren Nichtausnutzung hinaus kommen vorliegend rohstoffwirtschaftliche Aspekte hinzu wie das sich gerade aus dem Förderzweck des § 1 Nr. 1 BBergG ergebende Gebot der Zügigkeit der Aufsuchung und Gewinnung. Der Widerrufstatbestand und das entsprechende Verfahren sollen dazu beitragen, das von einer Bewilligung umfasste Feld möglichst intensiv und zügig auszubeuten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 19.12.2018 - 4 LB 10/18 -, Juris Rn. 53, 55 f. m.w.N.).

23

Nach den vorstehenden Maßstäben kommt es – anders als die Klägerin meint – für den Beginn der Gewinnung im Sinne des § 18 Abs. 3 BBergG nicht darauf an, ob zur rechtlichen Ermöglichung einer Gewinnung vorbereitende Maßnahmen getroffen werden. Das heißt, dass Vorbereitungen für das Planfeststellungsverfahren zur Zulassung eines Rahmenbetriebplans nach dem Vorstehenden nicht unter den Begriff der Gewinnung fällt, da diese Arbeiten gerade nicht von einem bestehenden Rahmenbetriebsplan umfasst sind, weil ein solcher nicht existiert. Demnach sind Verzögerungen im Bewilligungsverfahren allenfalls im Rahmen einer „Ausnahme“ nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG zu berücksichtigen.

24

Die Klägerin hat allerdings die Nichtaufnahme der Abbautätigkeit nicht im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG nicht zu vertreten.

25

Die Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung werden dabei im Gesetz besonders hervorgehoben, um klarzustellen, dass darauf zurückzuführende Verzögerungen in keinem Falle vom Inhaber der Bewilligung zu vertreten sind. Die Widerrufsgründe des § 18 BBergG stehen in einem engen Bezug zu der gemäß § 1 Nr. 1 BBergG beabsichtigten Ordnung und Förderung der Gewinnungstätigkeit, die letztlich dem öffentlichen Interesse an einer Sicherung der Rohstoffversorgung dient. Über den allgemeinen Zweck der Beendigung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung wegen deren Nichtausnutzung hinaus kommen vorliegend rohstoffwirtschaftliche Aspekte hinzu wie das sich gerade aus dem Förderzweck des § 1 Nr. 1 BBergG ergebende Gebot der Zügigkeit der Aufsuchung und Gewinnung. Der Widerrufstatbestand und das entsprechende Verfahren sollen dazu beitragen, das von einer Bewilligung umfasste Feld möglichst intensiv und zügig auszubeuten. Aus den vorgenannten Motiven und Gesetzeszwecken ergibt sich, dass die Gewinnung von Bodenschätzen nicht allein im privaten Interesse des Unternehmers, sondern vorrangig im öffentlichen Interesse liegt. Die Bewilligung begründet für den Unternehmer nicht nur das Recht zum Tätigwerden, sondern vielmehr auch die Pflicht zu einem bestimmten Tätigwerden. Dem Widerruf kommt damit die Funktion einer Gegensicherung zu, um über den Zeitpunkt der Bewilligungserteilung hinaus für die Wirtschaftsordnung nicht hinnehmbare Nachteile vermeiden zu können; sie wird als Instrument zur Anpassung des bergbaulichen Konzessionssystems an die jeweilige Entwicklung betrachtet (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 19.12.2018 - 4 LB 10/18 -, Juris Rn. 55 ff. m.w.N.).

26

Für die Annahme von Gründen einer „sinnvoll technischen oder wirtschaftlichen Planung“, die die Aufnahme der Gewinnungstätigkeit im vorliegenden Fall hindern, dürfte es zum einen erforderlich sein, dass solche Gründe tatsächlich vorliegen und zum anderen, dass sie für die Nichtaufnahme auch kausal geworden sind. Berücksichtigungsfähig dürften dabei die unternehmerische Konzeption für die Gewinnungstätigkeit und solche notwendigen Tätigkeiten, die auf eine technische und wirtschaftlich sachgemäße Betriebsplanung und Betriebsführung gerichtet sind, sein (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 19.12.2018 - 4 LB 10/18 -, Juris Rn. 61). Maßgeblich dürfte insofern des Weiteren sein, ob sich die Klägerin kontinuierlich um die Beseitigung dieses von etwaigen rechtlichen Hindernisses bemüht und hierfür ergebnisorientierte Tätigkeiten einer wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung unternommen hat. Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung können sich zunächst aus den konkreten technischen und wirtschaftlichen Umständen des Einzelfalles ergeben. Dabei genügt allerdings die Klärung von rechtlichen Rahmenbedingungen dieser Anforderung im Einzelfall auch unter Berücksichtigung der behördlichen Pflichten zur Erörterung im Hinblick auf eine schnelle Abwicklung des Verfahrens nicht (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 19.12.2018 - 4 LB 10/18 -, Juris Rn. 63 ff.). Dies soll nach der insoweit überzeugenden Rechtsprechung des OVG Schleswig etwa dann nicht der Fall sein, wenn sich die Bergbaubehörde die einer Genehmigung/Zulassung entgegenstehende Rechtsauffassung des BfN zu eigen gemacht hat. In einem solchen Fall obliegt es nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig wegen der im öffentlichen Interesse bestehenden Pflicht zu intensiven und zügigen Bemühungen um eine Wiederaufnahme bzw. Beginn mit der Abbautätigkeit wohl dem Bergbauunternehmen konkrete Schritte zur Ermöglichung des Abbaus zu unternehmen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 19.12.2018 - 4 LB 10/18 -, Juris Rn. 65).

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Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Maßstäbe gilt, unabhängig davon, ob die Einwände der Klägerin wirklich unter den Begriff der Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung subsumiert werden können, vorliegend das Folgende:

28

Soweit die Klägerin einwendet, dass es Aufgabe der Beklagte gewesen wäre das Planfeststellungsverfahren voranzubringen, es ihr nicht zuzumuten wäre eine Untätigkeitsklage zu erheben und zudem nicht klar gewesen wäre, ob sich die Beklagte den Anforderungen des BfN anschließe, kann sie damit nicht durchdringen. Aus dem in den Verwaltungsvorgang des Beklagten vorliegenden Gesprächsvermerk über das Gespräch im Dezember 2009 ist zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass sich der Beklagte eindeutig zu den zuvor geäußerten Bedenken des BfN äußerte, allerdings ist durchaus vermerkt, dass die Klägerin ggf. weitere Maßnahmen durchführen bzw. Unterlagen vorlegen wollte und vor allem noch über das weitere Vorgehen entscheiden wolle. Damit ergibt sich hinreichend schon aus diesem Vermerk, dass diese Frage zum einem Gesprächsthema von allen Beteiligten war und sich zum anderen offenbar alle einig waren, dass die geäußerten Bedenken des BfN auszuräumen wären. Auch war offensichtlich deutlich, dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könnte, dass der Zulassungsantrag der Klägerin auf Grundlage bis zum Gespräch vorgelegten Unterlagen entschieden werden solle. Unter Berücksichtigung dessen wäre eine nochmalige ausdrückliche Äußerung der Beklagten zur Frage der Genehmigungsfähigkeit bzw. zum weiteren Vorgehen reiner Formalismus gewesen, da offensichtlich allen Beteiligten klar war, dass Nacharbeiten nötig waren. Zumal dies auch von der Klägerin nicht wirklich ausdrücklich bestritten wird – diese trägt nur vor, dass sich Entsprechendes aus dem Vermerk nicht ergebe. Insofern dürfte es auch auf die von der Klägerin aufgeworfenen Frage der Vollständigkeit der Akte bzw. deren Bedeutung auch nicht ankommen. Nach dem Vorstehenden dürfte es grundsätzlich also durchaus Aufgabe der Klägerin gewesen sein, das Verfahren durch Vorlage geeigneter Unterlagen fortzuführen. Das VG Potsdam führt zu dieser Frage – wobei dieses allerdings davon ausgeht, dass ein entsprechender Einwand allenfalls bei einer Unterbrechung eine Rolle spielen dürfte – das Folgende aus:

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Um dem Bergbauunternehmer für den Fall, dass eine Verzögerung im Planfeststellungsverfahren eintritt, die Möglichkeit zu geben, nicht tatenlos den Ablauf der in § 18 Abs. 3 BBergG geregelten Frist abwarten zu müssen und den Widerruf der Bewilligung in Kauf nehmen zu müssen, hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 57b BBergG dem Bergbauunternehmer die Möglichkeit eingeräumt, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf vorzeitigen Beginn zu stellen. Unter den dort geregelten Voraussetzungen kann die zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, dass bereits vor der Planfeststellung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird. Einen solchen Antrag hat die Antragstellerin nicht gestellt, obwohl im Protokoll des Erörterungstermins vom 30. Juni 2006 der vorherige Bewilligungsinhaber ein solches Vorgehen angekündigt hatte. Durch die Beantragung eines vorzeitigen Beginns des Vorhabens war der Klägerin somit eine Möglichkeit gegeben, entsprechend dem Zweck der Regelung des § 18 Abs. 3 BBergG, die Gewinnung innerhalb der vom Gesetzgeber vorgesehenen Frist zu beginnen. Die sonstigen von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen, die sich auf das Planfeststellungsverfahren und die dort geforderten Unterlagen beziehen, sind für das Widerrufsverfahren unbeachtlich. Es handelt sich vielmehr um zwei eigenständige Verwaltungsverfahren. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, sie habe in dem Planfeststellungsverfahren alle erforderlichen Unterlagen eingereicht, hätte sie die Möglichkeit gehabt, im Wege der Untätigkeitsklage gegen den Beklagten auf Genehmigung des Rahmenbetriebsplans vorzugehen. Würde man Einwendungen gegen das Planfeststellungsverfahren entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes zulassen, würde dies zu einer Umgehung der Regelung des § 18 Abs. 3 BBergG führen.

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(VG Potsdam, Urteil vom 2.7.2015 - 1 K 484/13 -, Juris Rn. 18)

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Die Kammer erachtet die Ausführungen des VG Potsdam für überzeugend und macht sie sich insoweit auch für den vorliegenden Fall zu eigen. Die Klägerin war insofern unter Berücksichtigung der letzten Absprachen zwischen den Beteiligten in der Verantwortung, das Verfahren fortzuführen. Doch selbst wenn, wie von der Klägerin vorgetragen, jedenfalls im vorliegenden Einzelfall ein Antrag nach § 57b BBergG von vornherein erfolglos und eine Untätigkeitsklage – auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten – sinnlos wäre und man deshalb davon ausgehen wollte, dass entsprechende Handlungen unzumutbar wären (so im Hinblick auf eine Untätigkeitsklage für den Fall, dass vollständige Unterlagen vorlagen: VG Halle, Urteil vom 24.9.2014 - 5 A 160/13 -, Juris Rn. 41), wäre es der Klägerin in jedem Fall ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, bei der Beklagte zunächst einmal die Fortführung bzw. Entscheidung des Planfeststellungsverfahrens auf Grundlage der bis dahin vorgelegten Unterlagen zu erbitten bzw. anzumahnen. Entsprechendes hat die Klägerin allerdings nicht getan. Dabei macht es – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch keinen Unterschied, ob es um die Verlängerung eines bestehenden Betriebsplans oder die erstmalige Zulassung eines Rahmenbetriebsplan geht. § 18 Abs. 3 BBergG erfasst sowohl die Nichtaufnahme als auch die Unterbrechung. Warum die beiden Konstellationen hinsichtlich der vorliegenden Fragestellung unterschiedlich behandelt werden sollten, erschließt sich nicht. Es bleibt dabei, dass – auch unter Berücksichtigung des zuletzt an die Beklagte gesandten Schreibens – nicht erkennbar ist, dass die Klägerin irgendwelche Schritte unternommen hätte, um eine Aufnahme der Abbautätigkeiten gewährleisten zu können. Unter diesen Bedingungen war es auch nicht Aufgabe des Beklagten, von sich aus im Hinblick auf eine Fortführung des Planfeststellungsverfahrens tätig zu werden.

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Auch soweit die Klägerin auf die Verzögerung hinsichtlich des Erlasses einer Schutzgebietsverordnung bzgl. des FFH-Gebiets sowie das Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland abstellt, kann sie damit nicht durchdringen. Dieser Umstand führt insbesondere nicht zu einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Planfeststellungsverfahrens. Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens ist zwar der Rechtsrahmen für den weiteren Abbau in der Außenwirtschaftszone der Nordsee, doch machte und macht dies eine konkrete Auseinandersetzung mit den Möglichkeiten einer Zulassung des Abbaus im verfahrensgegenständlichen Feld durch Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans nicht entbehrlich, solange die Klägerin an diesem Feld festhält (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 19.12.2018 - 4 LB 10/18 -, Juris Rn. 70). Es trifft zwar zu, dass die Einstufung des „XX Außenriffs“ als FFH-Gebiet, die Einleitung eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland und die dazu geführten Gespräche auf Bundes- und Landesebene außerhalb der Sphäre der Klägerin liegen; aber auch dies hindert sie nicht durchgreifend daran, die zur Aufnahme der Gewinnung erforderlichen Schritte weiter zu betreiben. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass sich dadurch die naturschutzrechtlichen Anforderungen an den weiteren Abbau von Rohstoffen erhöht haben, denn diese betreffen nur die Durchführung der Maßnahme. Ob etwa weitergehende FFH-Verträglichkeitsprüfungen unter Beteiligung der Naturschutzverbände durchzuführen sind oder weitergehende Schutzmaßnahmen zu treffen sind, kann im Rahmen des anzustrebenden Zulassungsverfahrens geklärt werden (vgl. dazu: OVG Schleswig, Urteil vom 19.12.2018 - 4 LB 10/18 -, Juris Rn. 81). Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rahmenbetriebsplan zuzulassen gewesen wäre, hätte insofern im Rahmen des Zulassungsverfahrens unter Rücksprache mit der Beklagten geklärt werden müssen. Da die Beteiligten aber zuletzt – im Übrigen zu einem Zeitpunkt in dem die Bundesrepublik Deutschland das XX Außenriff bereit als FFH-Gebiet gemeldet hatte und auch noch die nach Art. 4 Abs. 4 FFH-RL vorgesehene Umsetzungsfrist gerechnet ab der Meldung nicht abgelaufen war – besprochen hatten, dass die Klägerin über das weitere Vorgehen bzgl. des Planfeststellungsverfahrens entscheide, bestand für die Beklagte keine Verpflichtung, von sich aus weitere, konkrete Unterlagen abzufordern. Es hätte von der Klägerin – wie gesagt – zumindest der Kontakt mit der Beklagten gesucht werden müssen, um zu klären, ob und ggf. welche „neuen“ Anforderungen aus der Aufnahme des XX Außenriffs als FFh-Gebiet resultieren.

33

Aus den vorstehenden Gründen sind vorliegend auch etwaige gesetzgeberische Versäumnisse nicht zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen.

34

Auch sonstige Gründen einer „sinnvoll technischen oder wirtschaftlichen Planung“ sind vorliegend nicht anzunehmen. Insbesondere ist aus dem klägerischen Vortrag nicht erkennbar, inwieweit der bestehende Rohstoffbedarf insoweit von Bedeutung sein könnte. Dieser spricht unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks des § 18 Abs. 3 BBergG eher dafür, die der Klägerin erteilte Bewilligung „zu entziehen“, damit die abbaufähigen Rohstoffe tatsächlich auch abgebaut werden. Dasselbe gilt im Hinblick auf den Vortrag, dass das Abwarten einem verantwortungsvollen Rohstoffabbau entspräche. Zumal der Klägerin – wie ausgeführt – jedenfalls zumutbar gewesen wäre, sich bei dem Beklagten für eine Fortsetzung des Planfeststellungsverfahrens einzusetzen, in welchem gegebenenfalls offene Fragen geklärt oder zumindest besprochen hätten werden können. Ein einfaches, „kommentarloses“ Zuwarten der Klägerin stellt jedenfalls keine sinnvolle technische oder wirtschaftliche Planung im vorgenannten Sinne dar.

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Ebenso wenig liegen sonstige Gründe, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BBergG vor. Sonstige Gründe, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, sind solche, die außerhalb seiner Einflusssphäre liegen und die den Unternehmer daran hindern, die zur (Wieder-)Aufnahme der Gewinnung erforderlichen Schritte wie z.B. die Einreichung eines den Vorschriften des Gesetzes entsprechenden Betriebsplanes einzuleiten; Gründe, die allein gegen die Durchführung der Maßnahme sprechen, zählen hierzu nicht (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 19.12.2018 - 4 LB 10/18 -, Juris Rn. 75 m.w.N.). Auf solche sonstigen Gründe kann sich die Klägerin aber im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht berufen. Dem steht schon der Wortlaut der Regelung entgegen, nach dem diese Gründe nur bei der Unterbrechung zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.7.2018 - 2 L 96/16 -, Juris Rn. 111 m.w.N.). Im Übrigen würden die von der Klägerin geltend gemachten Einwendungen – selbst, wenn es sich bei diesen nicht um Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung, sondern um sonstige Gründe im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BBergG handeln würde und sich die Klägerin vorliegend auch auf solche berufen könnte – aus den zuvor dargelegten Gründen nicht ein Nichtvertretenmüssen der Nichtaufnahme der Abbautätigkeit durch die Klägerin begründen können, da es der Klägerin – wie ausgeführt – zumutbar gewesen wäre, erforderliche Schritte zum Beginn der Abbautätigkeit einzuleiten.

36

Der ausgesprochene Widerruf ist im Weiteren auch ohne Verstoß gegen die in § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG vorgesehene Jahresfrist erfolgt, da diese Regelung vorliegend nicht anwendbar ist. Nach § 5 BBergG gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nur, soweit im Bundesberggesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Unanwendbarkeit einzelner Normen wie hier des § 49 VwVfG kann sich darüber hinaus mittelbar aus Sinn und Zweck der Regelung sowie aus dem Regelungszusammenhang ergeben. So liegt es hier. Anders als nach § 49 VwVfG steht ein Widerruf nach § 18 Abs. 3 BBergG nicht im behördlichen Ermessen, sondern ist zwingend vorgeschrieben. Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er einen gesetzwidrigen Zustand zum Schutz anderer Interessen nicht hinnehmen will. Entsprechend könnte einem Bewilligungsinhaber zwar in den Fällen des Widerrufs nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 VwVfG Vertrauensschutz zugebilligt werden, doch nicht im Falle der bergbauspezifischen Zulassung eines Widerrufs nach § 18 Abs. 3 BBergG und deren differenzierte Regelung. Sie schreibt den Widerruf einer Bewilligung zwingend vor. Die Tatsachen, die den Widerruf auslösen, liegen, wenn sie denn tatsächlich gegeben sind, zwingend in der Sphäre des Bewilligungsinhabers und sind ihm daher bekannt. Da er deshalb mit der Möglichkeit eines Widerrufes rechnen muss, ist ein Vertrauensschutz nicht geboten (OVG Schleswig, Urteil vom 19.12.2018 - 4 LB 10/18 -, Juris Rn. 83 m.w.N.; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.7.2018 - 2 L 96/16 -, Juris Rn. 116 und Beschluss vom 8.6.2015 - 2 L 20/14 -, Juris Rn. 10, 23; a.A. wohl Kühne, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 18 Rn. 37). Insofern macht es auch keinen Unterschied, ob der Wiederruf in Folge einer Unterbrechung oder in Folge einer Nichtaufnahme erfolgt. Entscheidend ist insofern jeweils, dass in jedem der in § 18 Abs. 3 BBergG geregelten Fälle, bei Vorliegen der Voraussetzungen, ein Unterlassen des Bewilligungsinhabers Grund für den Widerruf ist und deshalb auch Vertrauensschutz ausscheidet.

37

§ 18 Abs. 3 BBergGG sieht als Rechtsfolge eine gebundene Entscheidung vor. Dahinstehen kann für den vorliegenden Fall bleiben, ob unter bestimmten Voraussetzungen auch bei gebundenen Entscheidungen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist (siehe dazu: Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, VwVfG, § 40 Rn. 236), da hier ein Regelfall einer gebundenen Entscheidung anzunehmen ist, bei dem eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Behörde jedenfalls nicht mehr durchzuführen ist. Soweit die Klägerin diesbezüglich vorträgt, dass sie kein unzulässiges Vorrathalten betrieben habe, sondern ihre Untätigkeit mit der unsicheren Rechtslage im Zusammenhang gestanden habe, ist dieser Vortrag – wie geschehen – allenfalls im Zusammenhang mit einem Verschulden zu prüfen. Eine Berücksichtigung im Ermessen, wenn dieser Umstand schon das Verschulden nicht entfallen lässt, hat nicht zu erfolgen. Auch soweit sie vorträgt, dass das Abwarten einem verantwortlichen Rohstoffabbau entspreche, ist sie damit nicht zu hören, da auch dieser Aspekt – wie erfolgt – im Rahmen des Verschuldens geprüft werden kann. Auch die Ausführungen zur Drei-Jahres-Frist vermögen insofern nicht zu überzeugen, da – wie gesagt – Verzögerungen im Planfeststellungsverfahren, sofern sie nicht durch das Bergbauunternehmen zu vertreten sind, im Rahmen des Vertretenmüssens zu berücksichtigen wären. Wenn die Klägerin die Verzögerung jedoch selbst zu vertreten hat, ist der Widerruf auch nicht unverhältnismäßig. Dasselbe gilt für die unklare Rechtslage. Soweit die Klägerin insoweit auf den Beschluss des OVG Münster vom 5.10.2018 (- 11 B 1129/18 -, Juris Rn. 36) verweist, kann ihr das auch nicht helfen, da die zitierte Stelle nur Ausführungen dazu enthält, dass komplexe Rechtsfragen nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu klären sind. Dies stellt aber keine naturschutzrechtliche Besonderheit dar. Auch der Hinweis auf ein fehlendes Auffordern zu Betreibung des Planfeststellungsverfahrens hilft insoweit nicht weiter, da diese Frage – wie geschehen – ebenfalls bereits erschöpfend unter dem Punkt des „Verschuldens“ erörtert werden kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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