Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 48/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin, der Beigeladene zu 1. und die Beigeladene zu 2. jeweils zu 1/3; mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin, des Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2., diese tragen jene jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3. sind erstattungsfähig.

Der Streitwert beträgt 5.000,- €.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine stiftungsrechtliche Aufsichtsmaßnahme des Antragsgegners.

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Der Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 2.10.2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3.9.2020 wiederherzustellen,

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der sich der Beigeladene zu 1. und die Beigeladene zu 2. angeschlossen haben, ist zulässig, aber unbegründet.

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Auch der hilfsweise gestellte Antrag der Antragstellerin,

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die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid vom 3.9.2020 aufzuheben,

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der sich der Beigeladene zu 1. und die Beigeladene zu 2. angeschlossen haben, ist ohne Erfolg.

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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die aufschiebende Wirkung in den Fällen wiederherstellen, in denen die Behörde – wie vorliegend – die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat.

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Der Antrag und der Hilfsantrag sind insgesamt unbegründet.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zunächst in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie wahrt die Anforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung in diesem Sinne ist dabei nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, Beschluss vom 18.9.2001 - 1 DB 26.01 -, Juris Rn. 6). So ist es hier. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung im angefochtenen Bescheid in ausreichendem Maße begründet. Seine diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich nicht in formelhaften Ausführungen oder einem Verweis auf den Wortlaut von § 80 Abs. 3 VwGO. Vielmehr legt er substantiiert da, warum im konkreten Einzelfall auch unter Berücksichtigung der vergangenen Zeit und der Umstände des Einzelfalls ein öffentliches Vollzugsinteresse besteht und wieso dieses im konkreten Fall das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin seiner Auffassung nach überwiegt. Er stellt im Einzelnen darauf ab, dass in Folge der von ihm angenommenen fehlerhaften Besetzung des Vorstandes die Antragstellerin zwar nach außen handlungsfähig, nach innen jedoch nicht zu einer ordnungsgemäßen Willensbildung und Beschlussfassung in der Lage sei. Eine Stiftung bedürfe eines ordnungsgemäß besetzten Vorstandes, damit diese ordnungsgemäß verwaltet werden könne; dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Verwaltung der Erträge und der Ausschüttungen, die ansonsten mit dem Makel der Unwirksamkeit behaftet wären. Letztere würden zwar grundsätzlich dem Stiftungszweck dienen, sie würden aber zugleich das Stiftungsvermögen mindern und bedürften insofern einer Legitimation durch wirksame Vorstandsbeschlüsse. Der Antragsgegner führt weiter aus, dass dieser Zustand für eine weitere Übergangszeit bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides nicht hinzunehmen sei; dies gelte zum einen im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der in der Vergangenheit beschlossenen Ausschüttungen und zum anderen auch deshalb, da die derzeitige Vorstandsbesetzung weder satzungsgemäß sei, noch dem Stifterwillen entspräche. Zwar habe solange Unsicherheit über die geltende Satzungsfassung bestand, der bestehende Zustand noch hingenommen werden können. Nachdem diese Rechtsfrage nunmehr aber geklärt sei und sich in der Folge erwiesen habe, dass die Antragstellerin nicht bereit sei, den Vorstand satzungskonform zu besetzen, könne nicht mehr für die Dauer eines Hauptverfahrens hingenommen werden, dass weiterhin Ausschüttungen wie bisher erfolgen. Hinter diesem öffentlichen, sofortigen Vollzugsinteresse trete das Interesse der Antragstellerin an der Fortsetzung der Arbeit des Vorstandes in der gegenwärtigen Zusammensetzung bis zur Klärung der hier streitigen Fragen im Hauptsacheverfahren zurück. Zwar hätten Stiftungen im Allgemeinen und Familienstiftungen im Besonderen ein gewichtiges Interesse daran, über die Besetzung ihrer Organe autonom zu entscheiden. Dies gelte jedoch nur, soweit diese Entscheidungen satzungs- und gesetzeskonform sind. Die gegenwärtige Vorstandsbesetzung entspräche jedoch offenkundig nicht der Stiftungssatzung. Die Stiftungsautonomie bleibe im Übrigen auch dann gewahrt, wenn die Beanstandung und die Anordnung für sofort vollziehbar erklärt werde. Denn es werde nicht vorgegeben, mit welcher Person der Stiftungsvorstand zu besetzen sei. Dies bleibe eine eigenständige Entscheidung der zuständigen Stiftungsorgane. Die Anordnung und die Beanstandung beschränkten sich allein darauf, entgegen der bisherigen Vorgehensweise der Destinatär-Vorstandsmitglieder den Vorstand in formeller und materieller Hinsicht unter Beachtung der Stiftungssatzung zu besetzen. Ein schützenswertes Interesse der Stiftung daran, die formellen und materiellen Regelungen der Stiftungssatzung über die Vorstandsbesetzung nicht zu beachten, bestehe indes nicht.

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Die im Weiteren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gebotene Abwägung des Interesses der Antragstellerin, einstweilen von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, mit dem Interesse des Antragsgegners, den Verwaltungsakt sofort vollziehen zu können, geht unter Berücksichtigung der von den Beteiligten dargelegten Gründe zugunsten des Antragsgegners aus.

12

Die in Verfahren der vorliegenden Art gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 5.5.2020 - 2 MB 22/19 -, Juris Rn. 5).

13

Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Der angefochtene Bescheid ist offensichtlich rechtmäßig und es besteht ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung, so dass weder die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 2.10.2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3.9.2020 wiederherzustellen, noch die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid vom 3.9.2020 aufzuheben ist.

14

Ermächtigungsgrundlage für die Beanstandung ist § 11 i.V.m. § 19 StiftG SH. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung ist § 12 i.V.m. § 19 StiftG SH.

15

Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig; insbesondere weist er keine Begründungsmängel auf.

16

Des Weiteren bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.

17

Insbesondere ist der angefochtene Bescheid insgesamt hinreichend bestimmt. Ein Verwaltungsakt muss, um hinreichend bestimmt zu sein, zum einen den Adressaten in die Lage versetzen zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zum anderen eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung darstellen. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsaktes. Dadurch, dass die Bestimmtheit lediglich „hinreichend“ sein muss, ist klargestellt, dass die Bestimmbarkeit des Regelungsinhaltes genügt. Dabei ist auch die Verwendung generalisierender Begriffe möglich, wenn sie eine Bestimmbarkeit im konkreten Fall gestatten, z.B. durch Beifügung von Beispielen in Fällen, in denen ein engerer Oberbegriff nicht mehr vorhanden ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.6.2018 - 11 LA 237/17 -, Juris Rn. 12 m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben erweisen sich sowohl die Beanstandung, als auch die Anordnung im angefochtenen Bescheid als hinreichend bestimmt. Die Beanstandung ist auf eindeutig bezeichnete Beschlüsse gerichtet. Auch die Untersagung, die Beschlüsse zu vollziehen, ist eindeutig. Angesichts dessen, dass die beanstandeten Beschlüsse bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Antragsgegners in Folge ihrer Fehlerhaftigkeit nichtig wären (vgl. dazu: VG Schleswig, Urteil vom 21.1.2016 - 6 A 12/15 -, Juris Rn. 99 m.w.N.; Hüttemann/Rawert, in: Staudinger BGB, Neubearbeitung 2017, § 86 Rn. 62 f. m.w.N.; Schöpflin, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, Stand: 1.11.2020, § 28 Rn. 7 m.w.N.; Weitemeyer, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2018, § 86 Rn. 27 m.w.N.; Godron, in: Richter, Stiftungsrecht, 2019, § 6 Rn. 40 f. m.w.N.), bedarf es keiner Rückgängigmachung. Dies gilt auch in Bezug auf die hier in Frage stehenden Organbestellungsbeschlüsse. Zwar wird durchaus vertreten, dass Mängel, die nicht über den „Intraorganbereich“ hinauswirken, etwa bei der Einberufung der Organversammlung, wenn gleichwohl alle Vorstandsmitglieder erscheinen, sowie Verstöße gegen die selbst erlassene Geschäftsordnung, nur zur Anfechtbarkeit führen sollen (vgl. Hüttemann/Rawert, in: Staudinger BGB, Neubearbeitung 2017, § 86 Rn. 63 f. m.w.N.; Weitemeyer, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2018, § 86 Rn. 28). Auch soll sich eine Einschränkung der Nichtigkeit von Beschlüssen, die unter Mitwirkung eines ausgeschiedenen bzw. nicht wirksam bestellten Organs zustande gekommen sind, aus der Anwendung der Grundsätze über das fehlerhaft bestellte Organ ergeben können (vgl. Hüttemann/Rawert, in: Staudinger BGB, Neubearbeitung 2017, § 86 Rn. 64 m.w.N.; für eine Unwirksamkeit ex nunc als Folge einer fehlerhaften Bestellung nach Widerruf auch: Gummert, in: MünchHdb. Gesellschaftsrecht, Bd. 5, 5. Aufl. 2021, § 92 Rn. 21, Weitermayer, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2018, § 86 Rn. 28). Bereits an dieser Stelle sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass jedenfalls in Fällen, in denen ein Vorstand einer Stiftung in Folge einer nichtigen, weil satzungswidrig besetzt, nicht vollständig ist, die Satzung aber eine vollständige Besetzung des Vorstands für eine satzungsgemäße Beschlussfassung voraussetzt, die Grundsätze der fehlerhaften Organbestellung jedenfalls in Bezug auf die Willensbildung innerhalb der Stiftung nicht anwendbar sind. Dies folgt daraus, dass bei der rechtsfähigen Stiftung sich die Entscheidungskompetenz der Vorstandsmitglieder mangels körperschaftlicher Verfassung der von ihnen vertretenen juristischen Person nicht im Wege der Vermittlung demokratischer Legitimation durch Wahl einer Mitgliederversammlung oder ähnlichem, sondern der Berufung durch den Stifter oder einer von diesem festzulegenden Verfahrensweise herleitet. Des Weiteren ist die Entscheidungsfreiheit des Stiftungsvorstandes wegen der heteronomen Determination durch den Stifterwillen beschränkt, der notfalls auch gegen die Absichten der Stiftungsorgane durch die staatliche Stiftungsausaufsicht durchgesetzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.2019 - 6 B 135.18 -, Juris Rn. 29 m.w.N.). Dementsprechend sind auch Beschlüsse, die trotz fehlender Beschlussfähigkeit getroffen werden, stets nichtig, weil die Organmitglieder über die satzungsmäßigen Vorgaben der Beschlussfähigkeit nicht disponieren können (vgl. Hüttemann/Rawert, in: Staudinger BGB, Neubearbeitung 2017, § 86 Rn. 64 m.w.N.).

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Ob die Unterscheidung zwischen nichtigen und bloß anfechtbaren mangelhaften Beschlüssen im Übrigen überzeugt, kann indes hier dahinstehen bleiben. Um solche nach der zitierten Auffassung allenfalls zu einer Anfechtbarkeit führenden Fehler geht es vorliegend nicht. Es geht im Rahmen der Beanstandung insbesondere nicht um die Frage der Einhaltung von bloßen Form- oder Verfahrensvorgaben. Vielmehr geht es darum, ob der vertretungsberechtigte Vorstand der Antragstellerin in seiner Gesamtheit ordnungsgemäß satzungsgemäß besetzt wurde. Insofern ist hier auch nicht die Frage betroffen, ob Beschlüsse eines fehlerhaft besetzten Vorstandes nach den Grundsätzen über das fehlerhaft bestellte Organ bis zum Widerruf der Berufung des betroffenen Vorstandsmitglieds wirksam sind. Diese Frage ist schon deshalb nicht betroffen, da die hier beanstanden Beschlüsse nicht allein deswegen beanstandet werden, weil an diesem fehlerhaft bestellte Organe mitgewirkt hätten. Sofern die Beschlüsse zur Bestellung des Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2., wie vom Antragsgegner im angefochtenen Bescheid angenommen, rechtlich fehlerhaft waren, wären diese dementsprechend schon allein aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht Vorstandsmitglieder und dürften von der Antragstellerin auch nicht als solche behandelt werden. In Folge dessen wird durch die Untersagung des „Vollzugs“ nach der gebotenen Auslegung ohne weiteres erkennbar darauf abgezielt, dass die beanstandenden Beschlüsse tatsächlich nicht mehr umgesetzt bzw. gelebt werden. Die angefochtene Anordnung ist nicht etwa deshalb zu unbestimmt, weil mit ihr keine konkrete Vorgabe zur zu wählenden Person gemacht wird. Vielmehr ergibt sich aus der angefochtenen Anordnung ohne Weiteres nach welchen Voraussetzungen die Antragstellerin die beiden nicht Destinatär-Vorstandsmitglieder zu wählen bzw. zu bestimmen hat. Da insoweit zumindest, wenn mehrere geeignete Personen zur (Aus-)Wahl stehen, es im Ermessen der Wahlberechtigten steht, wen sie wählen, ist es folgerichtig, dass der Antragsgegner keine konkrete Vorgabe gemacht hat. Letztlich ist dies aber für die Frage der Bestimmtheit der Anordnung auch unerheblich, da diese selbst ohne Auslegung der Formulierung klar erkennen lässt, nach welchen Vorgaben die Antragstellerin was umzusetzen hat. Insbesondere ist insofern auch der Verweis auf die konkreten Satzungsregelungen, die allen Beteiligten bekannt sind, zulässig. Auch die Formulierung „satzungsgemäß“ im Rahmen von Ziffer 2 c) der Anordnung lässt diese Anordnung nicht unbestimmt werden. Dies folgt bereits daraus, dass unter Berücksichtigung der Begründung des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres zu erkennen ist, was mit der Formulierung „satzungsgemäß“ gemeint ist, da der Antragsgegner konkret darlegt, welche satzungsrechtlichen Vorschriften bezüglich der Wahl der Vorstandsmitglieder einzuhalten sind und warum diese seiner Auffassung nach gegenwärtig nicht eingehalten sind. Ob diese rechtlichen Einschätzungen richtig sind, ist keine Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Anordnung.

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Die Beanstandung ist insgesamt rechtmäßig. Gemäß § 11 Hs. 1 StiftG kann die zuständige Behörde Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die das Recht verletzen oder gegen die Satzung oder das Stiftungsgeschäft verstoßen, beanstanden. Nach § 11 Hs. 2 StiftG kann die zuständige Behörde auch verlangen, dass Beschlüsse im Sinne des § 11 Hs. 1 StiftG nicht vollzogen oder – soweit rechtlich möglich – bereits ausgeführte Maßnahmen rückgängig gemacht werden können.

20

Die beanstandeten Beschlüsse sind satzungswidrig. Maßgebliche Satzung im vorliegenden Verfahren ist die Satzung vom 23.12.2010.

21

Der Beiratsbeschluss vom 17./25.9.2014 ist bereits deshalb satzungswidrig, weil der beschlussfassende Beirat nicht wirksam gebildet war bzw. gebildet ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 8) Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO, der auch bei Beschlüssen im „§ 80 Abs. 5-Verfahren“ entsprechend anwendbar ist ), denen sich die Kammer – auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin sowie der Beigeladenen zu 1. und 2. – anschließt. Ergänzend ist hierzu noch das Folgende anzumerken: Insbesondere die Auslegung des § 10 A Ziff. 8 der Satzung der Antragstellerin durch den Antragsgegner ist offensichtlich beanstandungsfrei. Schon vom Wortlaut ist diese Regelung bei verständiger Würdigung nach den maßgeblichen Auslegungsregelungen offensichtlich so zu verstehen, wie es der Antragsgegner getan hat; nämlich dahingehend, dass ein zu bildender Beirat personenidentisch mit den Beiräten der XX- sowie der XX-Stiftung zu sein hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sowie der Beigeladenen zu 1. und 2. führt diese Auslegung auch nicht dazu, dass niemals ein Beirat etabliert werden könnte. Die drei Stiftungen müssten vielmehr nur zeitgleich identische Beiräte etablieren. Dies folgt schon aus der Verwendung der Formulierung „zugleich“ in der fraglichen Regelung.

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Der Beiratsbeschluss verstößt zudem auch in der Sache gegen die Satzung, so dass es auf die satzungswidrige Etablierung des Beirats an sich nicht ankommt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch auf die diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 8 f.) Bezug genommen (entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO), denen sich die Kammer – auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin sowie der Beigeladenen zu 1. und 2. – anschließt. Ergänzend ist hierzu noch das Folgende anzumerken: Es ist für die Kammer nicht erkennbar, dass ein treuwidriges Verhalten darin zu sehen ist, dass Herr XX zuerst das Vorstandsamt niedergelegt hat, dieser dann vom Verwaltungsrat erneut als zu berufendes Vorstandsmitglied benannt wurde. Gerade, wenn die Amtsniederlegung nicht sachgerecht gewesen sein sollte, wie es die Antragstellerin vorträgt, wäre die erneute Benennung, der Herr XX im Grundsatz zugestimmt hat, nicht zu beanstanden, da die „unsachgerechte Amtsniederlegung“ dadurch korrigiert wurde. Im Übrigen würde auch dieser Umstand sowie die unterstellte Annahme, dass ein geeigneter Kandidat im Verwaltungsrat nicht existieren würde, nichts daran ändern, dass jedenfalls die Beigeladene zu 2. in Folge ihrer Stellung als Destinatärin, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, nicht ersatzweise in den Vorstand berufen werden konnte. Etwas Anderes lässt sich insbesondere nicht mit der salvatorischen Klausel (§ 18) begründen, da die Unvereinbarkeit dieses spezifischen Vorstandsamtes mit der Stellung eines Destinatärs sich unmittelbar aus den ausdrücklichen Regelungen der maßgeblichen Satzung ergibt.

23

Auch die Bestellung der Beigeladenen zu 2. durch die Destinatär-Vorstandsmitglieder Frau XX und Frau I.-XX am 11.4.2019 verstößt gegen die Satzung.

24

Die Bestellung verstößt bereits in formeller Sicht gegen die Satzung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch auf die diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 9 ff.) Bezug genommen (entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO), denen sich die Kammer – auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin sowie der Beigeladenen zu 1. und 2. – anschließt. Ergänzend ist hierzu noch das Folgende anzumerken: Zur Frage der Anwendbarkeit der Regelung des § 8 A Ziff. 9 der Satzung ist für die Frage des Beginns der Dreimonatsfrist auf das Ausscheiden des zuvor zuletzt satzungsgemäß gewählten Vorstandsmitglieds aus dem Kreis des Verwaltungsrats abzustellen. Dies ist hier die Amtsniederlegung durch Herrn XX. Die Beigeladene zu 2. war vor dem Beschluss vom 11.4.2019 nie wirksam als Vorstandsmitglied der Antragstellerin bestellt, da der entsprechende „Beiratsbeschluss“ – wie ausgeführt – satzungswidrig und damit nichtig war.

25

Im Weiteren verstößt die Bestellung der Beigeladenen zu 2. auch materiell gegen die hier maßgebliche Satzung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch auf die diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 13 f.) Bezug genommen (entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO), denen sich die Kammer anschließt; zumal die Antragstellerin sowie die Beigeladenen zu 1. und 2. zu dieser Frage im Rahmen des hiesigen Verfahrens nichts entscheidungserhebliches Neues vorgetragen haben.

26

Auch die Bestellung des Beigeladenen zu 1. als Vorstandsmitglied der Antragstellerin mit Beschluss vom 28.11.2018 erfolgte satzungswidrig. Wie der Antragsgegner zu Recht ausführt – auch wenn fraglich ist, ob dies wirklich eine Frage der formellen Anforderungen der Satzung ist –, erfüllt der Beigeladene zu 1. nicht die in der Satzung aufgestellten maßgeblichen Anforderungen, da dieser unstrittig nicht aus dem Kreis der ständig die Unternehmensgruppe XX laufenden beratenden Rechtsanwälten stammt. Die Nichterfüllung dieser Voraussetzung steht auch – im Gegensatz zur von der Antragstellerin und den Beigeladenen zu 1. und 2. vertretenen Auffassung – einer wirksamen Bestellung des Beigeladenen zu 1. als Vorstandsmitglied entgegen. Bei der insofern relevanten Regelung des § 8 A Ziff. 1.2 i.V.m. § 8 C Ziff. 2 und 3 der Satzung handelt es sich insbesondere nicht um eine Soll-Vorschrift. Dies folgt insbesondere aus der hier anwendbaren Vorschrift des § 8 C Ziff. 2 sowie Ziff. 3 Satz 2 der Satzung, aus denen sich ergibt, dass nach dem Tod des Stifters der Vorstand zwingend u.a. mit einem Vorstandsmitglied nach § 8 A Ziff. 1.2 zu besetzten „ist“ und dieses durch die Destinatär-Vorstandsmitglieder gewählt „wird“ (nicht „werden kann“). Insofern wird die „Soll-Regelung“ des § 8 A Ziff. 1.2 der Satzung letztlich durch die verbindliche Vorgabe des § 8 C Ziff. 3 der Satzung jedenfalls in dessen Anwendungsbereich überlagert. Die Destinatär-Vorstandsmitglieder haben hinsichtlich der Einhaltung der Anforderung nach § 8 A Ziff. 1.2 gemäß der insofern eindeutigen Satzungsregelung keine Wahl. Darauf, ob diese Regelung nur Übergangscharakter hat, kommt es nicht an, da diese Regelung gegenwärtig anzuwenden ist, weil die Destinatär-Vorstandsmitglieder weiterhin Mitglieder des Vorstands sind.

27

Von dieser Vorschrift kann vorliegend auch nicht ausnahmsweise – etwa über die Regelung des § 18 der Satzung – abgewichen werden. Es kann der Antragstellerin sowie den Beigeladenen zu 1. und 2. bereits nicht darin gefolgt werden, dass es keinen das Unternehmen XX laufend beratenden Rechtsanwalt gebe, der für die Übernahme des Vorstandsamts geeignet wäre. Nach Auskunft der Verwaltungsratsvorsitzenden des Unternehmens kämen insofern grundsätzlich die Rechtsanwälte XX und XX in Frage (vgl. Bl. 2230 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners). Die Antragstellerin hat auch nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass jedenfalls Herr XX nicht regelmäßig das Unternehmen XX berät. Ob Herr XX eventuell deshalb nicht (mehr) berufen werden kann, da er mittlerweile Generalbevollmächtigter des Verwaltungsrats des Unternehmens ist, kann hier dahin stehen bleiben, da jedenfalls XX als satzungsgemäßes Vorstandsmitglied in Betracht kommt. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass Herr XX vor der hier beanstandeten Beschlussfassung Herrn XX. bzw. die XX-Stiftung bei der Abwehr von erbrechtlichen Ansprüchen der Destinatäre der Antragstellerin anwaltlich tätig war bzw. den Beigeladenen zu 3. bei dessen Erscheinen beim Antragsgegner im Zusammenhang mit von diesem geforderten stiftungsrechtlichen Einschreiten als Rechtsanwalt begleitet hat. § 43a Abs. 4 BRAO und § 3 BORA verbieten zwar unter bestimmten Voraussetzungen anwaltliche Tätigkeit. Sie stehen aber als berufsrechtliche Regelungen nicht außerberuflichen Tätigkeiten entgegen. Ebenso verbietet § 45 Abs. 1 BRAO keine außerberuflichen Tätigkeiten. § 45 Abs. 2 BRAO verbietet zwar unter bestimmten Umständen außerberufliche Tätigkeiten. Nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO darf ein Rechtsanwalt außerhalb seiner Anwaltstätigkeit nicht in einer Angelegenheit beruflich tätig werden, mit der er bereits als Rechtsanwalt befasst war. Diese Regelung zielt auf eine klare Trennung zwischen der anwaltlichen und einer daneben ausgeübten nichtanwaltlichen Betätigung ab. Mit dem Tätigkeitsverbot soll die Gefahr von Interessenkollisionen eingedämmt werden. Zugleich soll es verhindern, dass der Rechtsanwalt die Interessenwahrnehmung für denselben Mandanten außerhalb berufsrechtlicher Pflichten in einer für die anwaltliche Rechtspflegefunktion abträglichen Weise fortsetzt. Ob sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf dieselbe Angelegenheit bezieht, ist für § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO nach denselben Kriterien zu beurteilen wie bei der Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO. Umfasst sind wie in § 356 StGB alle Rechtsangelegenheiten, in denen mehrere, zumindest möglicherweise ein entgegengesetztes rechtliches Interesse verfolgende Beteiligte vorkommen können. Maßgebend ist dabei der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Interessen, also das anvertraute materielle Rechtsverhältnis, das bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist. Unter Berücksichtigung der Tragweite der Berufsausübungsfreiheit ist insoweit allerdings eine restriktive Auslegung geboten. Die gegebenenfalls berührten Interessen müssen sich in einem relevanten Maß überschneiden (vgl. BGH, Urteil vom 17.9.2020 - III ZR 283/18 -, NJW 2020, 3451 ff., Rn. 50 ff. m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

28

Soweit Herr XX für Herrn XX. bzw. die XX-Stiftung bei der Abwehr erbrechtlicher Ansprüche der Destinatäre der Antragstellerin anwaltlich vertreten hat, ist daraus nach dem Vorstehenden keinesfalls eine Interessenkollision abzuleiten, da die Antragstellerin als solche – und nur um diese kann es insoweit hier gehen – nicht an dem fraglichen Rechtsstreit beteiligt war.

29

Ob gegebenenfalls andere, ehemalige Mitglieder der Rechtsanwaltskanzlei von Herr XX durch vorhergehende Mandate im Interessenkonflikt in Bezug auf die Antragstellerin stehen, ist bereits fraglich. Zwar hat der Beigeladene zu 3. zusammen mit Herrn XX als damalige Partner der Kanzlei im Jahr 2013 offensichtlich gegenüber dem Antragsgegner auf eine seiner Ansicht nach ordnungsgemäße Besetzung des Vorstandes der Antragstellerin hingewirkt bzw. ein entsprechendes stiftungsrechtliches Einschreiten begehrt. Es ist allerdings bereits äußerst fraglich, ob eine solche Handlung gegen die Interessen der Antragstellerin verstößt; vielmehr dürfte es im Interesse der Antragstellerin als solche sein, dass ihr Vorstand ordnungsgemäß besetzt ist. Dass gegebenenfalls einzelne Vorstandsmitglieder insoweit unterschiedliche Interessen bzw. Ansichten haben, dürfte insoweit nicht von Belang sein. Diese Frage kann hier allerdings offenbleiben. Nach den zuvor dargelegten Grundsätzen, könnte ein Interessenkonflikt allein dann in Betracht kommen, wenn insofern dasselbe anvertraute materielle Rechtsverhältnis, das bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist, betroffen wäre. Das Vorsprechen vom Beigeladenen zu 3. und Herrn XX im Jahr 2013 erfolgte ausweislich des Inhalts des Verwaltungsvorgangs (vgl. Bl. 363 ff.) in Bezug auf die Frage eines satzungsgemäß bestellten Vorstandes sowie die damals beabsichtigte Satzungsänderung. Auch die im Übrigen von den Antragstellern angesprochenen Schreiben von dem Beigeladenen zu 3. bzw. von Herrn XX an den Antragsgegner (Bl. 360, 465, 742 des Verwaltungsvorgangs) standen jeweils in Bezug auf die Abberufung vom Beigeladenen zu 3. bzw. die Beschlussfähigkeit des Vorstandes. Die auch hier streitige Frage der satzungsgemäßen Vorstandsbesetzung steht aber nach Auffassung der Kammer in keinem einheitlichen Lebensverhältnis mit einer Vorstandstätigkeit von Herrn XX. Vielmehr wäre im Fall von dessen wirksamen Berufung das Problem der Besetzung des Vorstandspostens in der Zeit davor abgeschlossen. Hinsichtlich der beabsichtigten Änderung der Satzung ist jedenfalls im vorliegenden Verhältnis durch die rechtskräftige Entscheidung des OVG Schleswig zu dieser Frage auch kein einheitlicher Lebenssachverhalt in Bezug auf eine Vorstandstätigkeit des Herrn XX zu sehen.

30

Auch etwaige persönliche Bedenken der Destinatär-Vorstandsmitglieder bezüglich Herrn XX stehen dessen Bestellung als Vorstandsmitglied im vorliegenden Fall nicht entgegen. Zum einen erschöpft sich das Vorbringen der Antragstellerin bzw. der Beigeladenen zu 1. und 2. in Bezug auf die behauptete Beeinflussung von Herrn XX, der als Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, durch Herrn XX letztlich auf nicht wirklich substantiierte Vermutungen. Letztlich – und darauf kommt es hier insoweit alleine an – ist dem Vortrag der Antragstellerin bzw. der Beigeladenen zu 1. und 2. insbesondere aber kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass Herr XX bei einer Bestellung in den Vorstand nicht im Interesse der Antragstellerin handeln wird und ein vernünftiges Zusammenarbeiten mit diesem in Bezug auf die Interessen der Antragstellerin nicht möglich sein wird. Zumal ein solches, gestörtes Verhältnis im Gegensatz zu gestörten Verhältnissen zwischen einem Vorstandsmitglied der Antragstellerin sowie den Vorständen der XX- bzw. XX Stiftung oder der Unternehmensgruppe XX, nach § 8 A Ziff. 11 der Satzung jedenfalls kein ausdrücklich genannter Grund für eine Abberufung darstellt. Ob das Handeln insoweit jederzeit mit den Interessen der Destinatäre übereinstimmt ist unerheblich, da die jeweiligen Interessen nicht zwingend deckungsgleich mit den Interessen der Antragstellerin sein müssen. Auch die Erwägungen der Antragstellerin zu einem diesbezüglichen Auswahlermessen lassen insoweit nicht den von dieser gezogenen Schluss zu. Zwar ist der Antragstellerin darin zuzustimmen, dass den Destinatär-Vorstandsmitgliedern unter Berücksichtigung der Regelung des § 8 C Ziff. 3 i.V.m. § 8 A Ziff. 1.2 der Satzung ein Auswahlermessen zusteht. Dieses beschränkt sich aber angesichts des insofern eindeutigen Wortlauts der Regelung darauf, zwischen mehreren geeigneten, die Anforderungen genügenden des § 8 C Ziff. 3 i.V.m. § 8 A Ziff. 1.2 der Satzung Personen auszuwählen. Ein weitergehendes Ermessen bezüglich der Auswahl des Vorstandsmitglieds stehen den Destinatär-Vorstandsmitgliedern nach der hier in Folge des OVG Urteils maßgeblichen Satzung gerade nicht zu, da diese, wie gesagt, ausdrücklich vorgibt, dass ein Vorstandsmitglied die Anforderungen von § 8 A Ziff. 1.2 der Satzung zu erfüllen hat, da ein solches dem Vorstand nach § 8 C Ziff. 3 der Satzung angehören muss und von den Destinatär-Vorstandsmitgliedern gewählt „wird“. Sofern nur eine Person geeignet ist, reduziert sich das vorhandene Ermessen im Übrigen auf Null. Ob eine entsprechende Ermessensreduzierung auf Null in Bezug auf Herrn XX vorliegt, kann indes dahin stehen bleiben, da jedenfalls Herr XX den Anforderungen genügt und der Beigeladene zu 1. nicht.

31

Es ist letztlich für die Kammer auch nicht erkennbar, dass Herr XX im Unternehmen XX unmittelbar tätig ist und deshalb nach § 8 A Ziff. 1.2 der Satzung vom Vorstandsamt ausgeschlossen wäre. Ausweislich der Kanzlei-Homepage der Kanzlei bei der Herr XX Anwalt ist, ist dieser dort gegenwärtig als Rechtsanwalt tätig. Ein tatsächliches Anstellungsverhältnis mit einer entsprechenden Weisungsgebundenheit beim Unternehmen XX ist für die Kammer nicht erkennbar und wurde auch nicht substantiiert vorgetragen. Allein aus einem engen und intensiven Zusammenarbeiten des Rechtsanwalts mit dem Unternehmen kann dies jedenfalls nicht abgeleitet werden. Insofern führt der Antragsgegner in seiner Stellungnahme im hiesigen Verfahren zu Recht aus, dass es auf der Hand liegt, dass die das Unternehmen beratenden Anwälte im Sinne von § 8 C Ziff. 3 der Satzung zwangsläufig aufgrund ihrer Tätigkeit in einem engen Verhältnis zum Unternehmen stehen und es widersprüchlich wäre, sie aufgrund dieser Stellung als im Sinne von § 8 A Ziff. 1.2 Satz 2 der Satzung „im Unternehmen tätig“ anzusehen, mit der Folge, dass sie aufgrund ihrer Funktion als ständige Berater wiederum von der Vorstandstätigkeit ausgeschlossen wären. Im Rahmen der Auslegung der Satzung ist demzufolge „im Unternehmen tätig“ allein der, der im Unternehmen selbst angestellt ist.

32

Und selbst, wenn es im Übrigen keinen geeigneten, die Unternehmensgruppe XX laufenden beratenden Rechtsanwalt geben würde, wäre die Bestellung des Beigeladenen zu 1. als Vorstandsmitglied satzungswidrig. Wie auch die Antragstellerin zu Recht in der Antragsschrift ausführt, war Ziel der Satzungsregelung des § 8 C Ziff. 3, dass ein Mitglied des Vorstandes aus den beratenden Berufen stammt, die besondere Kenntnisse über das Unternehmen XX haben. Für die Kammer ist nicht erkennbar, dass der Beigeladene zu 1. diese letzte Voraussetzung erfüllt. Allein der pauschale Vortrag, dass dieser entsprechende Kenntnisse habe, weil er an Gesellschafterversammlungen des Unternehmens teilgenommen habe, genügt nicht. Substantiierte Kenntnisse insbesondere des täglichen operativen Geschäfts lassen sich dem Vortrag der Antragstellerin bzw. der Beigeladenen zu 1. und 2. nicht entnehmen. Der Umstand, dass der Beigeladene zu 1. offenbar jahrelang als Berater der Destinatäre tätig ist, lässt zwar ohne Weiteres den Schluss zu, dass dieser mit den Verhältnissen der Antragstellerin vertraut ist. Dies ist aber, wie gesagt, nach der hier zugrunde zulegenden Satzung nicht maßgeblich.

33

Angesichts dessen, dass die beanstandeten Beschlüsse aus den vorstehenden Gründen gegen die hier maßgebliche Satzung verstoßen, ist im Grundsatz auch zulässig, die Nichtvollziehung dieser Beschlüsse zu verlangen. Dies folgt daraus, dass aus den bereits dargelegten Gründen die hier beanstandeten Beschlüsse in Folge der konkreten Satzungsverstöße, die nicht nur innerorganisatorische Belange betreffen und auch nicht allein aus einer fehlerhaften Organbesetzung resultieren, ohne Weiteres nichtig sind. D.h. weder der Beigeladene zu 1. noch die Beigeladene zu 2. darf als Vorstandsmitglied behandelt werden. Auf die Frage, ob die Beigeladenen zu 1. und 2. in der Vergangenheit im Interesse der Stiftung gehandelt haben bzw. ihr „Amt“ sachgerecht bzw. erfolgreich ausgeübt haben, kommt es hier indes nicht an.

34

Die Beanstandung und das Verlangen des Nichtvollzugs durften vom Antragsgegner auch vorgenommen werden, weil vorliegend eine Anwendbarkeit u.a. des § 11 StiftG nach § 19 Satz 2 StiftG gegeben ist.

35

Bei der Antragstellerin handelt es sich, darin sind sich alle Beteiligten einig, um eine Familienstiftung im Sinne des § 19 Satz 1 StiftG. Bei einer solchen sind stiftungsaufsichtliche Maßnahmen im Sinne des § 11 bzw. § 12 StiftG nur anwendbar, wenn durch diese sichergestellt werden soll, dass der Bestand der Stiftung gewahrt bleibt und sie sich im Einklang mit den Rechtsvorschriften betätigt. Dabei genügt ein Verstoß gegen Satzungsvorschriften nicht. Dies folgt im Umkehrschluss daraus, dass § 8 Abs. 1 StiftG, § 11 Hs. 1 StiftG und § 12 StiftG jeweils zwischen „Satzung“ und „Rechtsvorschriften“ differenzieren. Im Weiteren spricht allerdings sehr Vieles dafür, dass, wie auch der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung ausführt, die Voraussetzungen für ein stiftungsaufsichtliches Einschreiten erfüllt sind, wenn entweder der Bestand der Stiftung nicht sichergestellt ist oder die Stiftung sich nicht im Einklang mit den Rechtsvorschriften betätigt, da § 19 Satz 2 StiftG sowohl den Bestand, als auch die Rechtskonformität sicherstellen will. Im Umkehrschluss dürfte dann allerdings der Stiftungsaufsicht bereits dann ein Tätigwerden eröffnet sein, wenn nur eines dieser beiden Schutzgüter nicht mehr sichergestellt ist. Auf diese Frage kommt es vorliegend aber letztlich nicht an, da hier beide Schutzgüter nicht mehr sichergestellt sind.

36

Die nach dem Vorstehenden satzungswidrigen Vorstandsbestellungen verletzen Rechtsvorschriften. Sie verletzten § 86 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 26, 28 BGB. Nach diesen Vorschriften ist der Vorstand notwendiges zentrales Organ einer Stiftung. Dem Stiftungsvorstand als einzig notwendigem Stiftungsorgan kommt, wie der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid zu Recht ausführt, ein erheblicher Handlungsspielraum zu, so dass es umso bedeutsamer ist, dass der Stiftungsvorstand nach § 86 Satz 1 BGB i.V.m. § 28 BGB seinen Willen für Geschäftsführungsmaßnahmen bilden kann. Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob eine Stiftung immer einen vollständig besetzten Vorstand bedarf (so etwa: BayObLG, Beschluss vom 24.5.1988 - BReg 3 Z 53/88 -, BayObLGZ 1988, 170 ff.). So wird mittlerweile in weiten Teilen der Literatur vertreten, dass eine vollständige Vorstandsbesetzung jedenfalls dann nicht notwendig ist, wenn sich nichts Anderes aus der maßgeblichen Satzung ergibt (vgl. statt Vieler: Leuschner, in: MüKO BGB, 8. Aufl. 2018, § 26 Rn. 4 m.w.N.; Waldner, in: MünchHdb. Gesellschaftsrecht, Bd. 5, 5. Aufl. 2021, § 29 Rn. 34 m.w.N.). In diese Richtung tendiert wohl auch das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG, Urteil vom 1.6.2017 - 6 AZR 720/15 -, Juris Rn. 29 ff., wobei dieses seine Auffassung u.a. unter Hinweis auf die Regelung des § 40 Satz 1 BGB begründet, welche nicht in § 86 BGB als auf die Stiftung entsprechend anwendbar genannt sind). Dass ein Vorstand eines Vereins bzw. einer Stiftung auch dann unvollständig sein darf, obwohl sich aus der Satzung die Notwendigkeit einer vollständigen Besetzung des Vorstandes ergibt, wird – soweit ersichtlich – nicht vertreten. Dies auch zu Recht, da für die konkrete Ausgestaltung der Zusammensetzung des Vorstandes im jeden Fall letztendlich die Satzung zu berücksichtigen ist, sofern jene ausdrückliche Regelungen enthält, die nicht nichtdispositiven Recht entgegen stehen.

37

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sowie der Beigeladenen zu 1. und 2. ergibt sich aus der hier maßgeblichen Satzung bei der gebotenen Auslegung allerdings durchaus, dass hier eine vollständige (und satzungsgemäße) Vorstandsbesetzung erforderlich ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch auf die diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 18 f.) Bezug genommen (entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO), denen sich die Kammer – auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin sowie der Beigeladenen zu 1. und 2. – anschließt. Ergänzend ist hierzu noch das Folgende anzumerken: Gerade die Regelung des § 9 Ziff. 9 der Satzung spricht dafür, dass die Satzung davon ausgeht, dass der Vorstand vollständig besetzt sein muss. Diese Regel ist, wie im angefochtenen Bescheid angemerkt, erkennbar eine Ausnahmeregel für den Fall, dass zuvor eine ordnungsgemäß geladene Vorstandssitzung nicht beschlussfähig war. Neben dem bereits im angefochtenen Bescheid angeführten Argumenten spricht auch gerade die Formulierung „50 % der Vorstandsmitglieder“, dafür, dass tatsächlich nur gemeint ist, dass eine Beschlussfassung ausnahmsweise möglich ist, wenn die Hälfte des vollständig besetzten Vorstands anwesend ist, nach dem in einer vorhergehenden Sitzung nicht alle in der Satzung vorgesehenen Vorstandsmitglieder trotz ordnungsgemäßer Ladung erschienen sind. Dies folgt insbesondere auch daraus, dass in den §§ 8, 9 der Satzung regelmäßig gezielt zwischen den Formulierungen „Vorstand“ und „Vorstandsmitglied“ differenziert wird, wobei der Begriff Vorstand erkennbar einheitlich gebraucht wird; und zwar erkennbar mit der Bedeutung des nach der Satzung vorgesehenen, also vollständig besetzten Vorstandes. Dabei wird von der Kammer auch nicht verkannt, dass diese Auslegung der Satzung im Falle eines Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds aus einem anderen Grund als durch Ablauf der Amtszeit zu einer zeitweisen Beschlussunfähigkeit des Vorstandes führt. Dass dies aber auch nach der Satzung durchaus so vorgesehen ist, ergibt sich ebenfalls aus der gebotenen Auslegung. Gerade wegen dieser möglichen Handlungsfähigkeit sieht die Satzung vor, dass ein neues Vorstandsmitglied binnen drei Monaten bestellt werden soll (§ 8 A Ziff. 9). Diese Vorschrift dient erkennbar dazu möglichst zeitnah eine vollständige Vorstandsbesetzung wiederherzustellen, wobei die Drei-Monats-Frist auch angesichts dessen, dass nicht erkennbar ist, dass die Antragstellerin als Familienstiftung regelmäßig kurzfristige Entscheidungen durch den Vorstand benötigt, die zwingend in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten zu fällen sind, nicht unangemessen lang. Ebenfalls dafür, dass die Satzung von einer möglichen zeitweisen Beschlussunfähigkeit des Vorstandes insgesamt ausgeht, spricht auch die Regelung, dass die beiden zu wählenden Vorstandsmitglieder jeweils von den Destinatär-Vorstandsmitgliedern gewählt bzw. in das Amt gerufen werden (§ 8 C Ziff. 3 Satz 2 bzw. § 8 C Ziff. 3 Satz 1 i.Vm. § 8 A Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1.3), so dass für diese besonderen Fälle eine Beschlussfassung durch den Vorstand als solchen gerade nicht erforderlich ist. Das gilt selbst dann, wenn der an sich vorgesehene Bestellungsvorgang nicht erfolgreich durchgeführt wird. Denn nur in diesem Fall sieht die Satzung vor, dass der unvollständige Vorstand eine bestimmte Handlung vornehmen darf, nämlich das Auswahlverfahren durch den Präsidenten der IHK XX einzuleiten (vgl. § 8 A Ziff. 9 der Satzung). Wenn allerdings der Vorstand, wie hier, von vornherein nicht vollständig besetzt ist, kann er auch nicht ordnungsgemäß als Vorstand einberufen werden. Ein nicht ordnungsgemäß einberufener Vorstand ist nicht beschlussfähig (vgl. zu Letzterem: Jakob/Picht, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.Großkommentar BGB, Stand: 1.10.2020, § 86 Rn. 27).

38

In diesen gegen Rechtsvorschriften verstoßenden Vorstandsbestellungen liegt auch ein „Betätigen“ im Sinne des § 19 Satz 2 StiftG. Zwar wurden diese Bestellungen nur von einigen Mitgliedern des an sich zu bestellenden Vorstands der Antragstellerin vorgenommen. Da der Vorstand aber letztlich das Organ der Antragstellerin ist, ist auch darin ein Betätigen im Sinne des § 19 Satz 2 StiftG zu sehen. Dieses Betätigen ist auch nicht im Einklang mit Rechtsvorschriften im Sinne des § 19 Satz 2 StiftG. Die fehlerhafte Bestellung des Vorstands betrifft gerade nicht allein die „inneren Angelegenheiten“ der Antragstellerin als Familienstiftung. Da die Satzung einen vollständig besetzten Vorstand vorschreibt, verstößt die Antragstellerin jedenfalls dann gegen § 86 Satz 1 BGB i.V.m. § 26 BGB, wenn sie nicht zeitnah einen satzungsgemäßen, also auch vollständig besetzten, Vorstand wählt bzw. beruft. Dies folgt daraus, dass § 26 BGB vorschreibt, dass ein Vorstand bestehen muss. Es handelt sich um ein notwendiges Organ, das als solches zur Vertretung berufen ist (vgl. zu Letzterem: Segna, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.Großkommentar BGB, Stand: 1.10.2020, § 26 Rn. 5).

39

Im Weiteren ist auch der Bestand der Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht sichergestellt im Sinne des § 19 Satz 2 StiftG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch auf die diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 21 f.) Bezug genommen (entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO), denen sich die Kammer – auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin sowie der Beigeladenen zu 1. und 2. – anschließt. Ergänzend sei noch das Folgende angemerkt: Mangels gegenwärtiger Beschlussfähigkeit des Vorstands, ist dieser auch gehindert Beschlüsse zu fassen, die der Ausschüttung von Leistungen an die Destinatäre der Antragstellerin dienen sollen, da entsprechende Beschlüsse – wie Eingangs gesagt – mangels Beschlussfähigkeit des unvollständig besetzten Vorstandes nichtig sind. Angesichts dessen, dass die Antragstellerin eine Familienstiftung ist, ist insofern die Erfüllung des Stiftungszweckes insoweit gegenwärtig mehr als nur fraglich (vgl. zu Folgen der Überschreitung der internen Vertretungsmacht etwa in Folge satzungsrechtlicher Beschränkungen beim Verein: Schöpflin, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, Stand: 1.11.2020, § 26 Rn. 15). Zudem kommt es für die Frage der bestehenden Bestandsgefährdung in Folge der satzungswidrigen Vorstandsbesetzung nicht darauf an, ob der satzungswidrige Vorstand „gute Arbeit“ geleistet hat.

40

Die Beanstandung und das Verlangen des Nichtvollzugs sind im Weiteren nicht ermessenfehlerhaft. Durchgreifende Bedenken gegen das ausgeübte Ermessen wurden nicht geltend gemacht. Insbesondere ist der Verweis darauf, dass der Antragsgegner sein Ermessen nicht an Stelle des Ermessens der Antragstellerin stellen dürfte, insofern nicht durchgreifend. Die Beanstandungen des Antragsgegners erfassen – wie dargelegt – gerade keine Entscheidung, in denen seitens der Vorstandsmitglieder der Antragstellerin satzungsgemäß entschieden worden ist und somit überhaupt eine pflichtgemäße Ermessensausübung in Betracht käme. Auch sonstige durchgreifende Bedenken gegen die Entschließungs- und Auswahlermessensausübung sind insgesamt nicht erkennbar.

41

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zur nicht satzungsgemäßen Bestellung der Beigeladenen zu 1. und 2. als Vorstandsmitglieder, bestehen letztlich auch keinerlei Bedenken im Hinblick auf die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnungen im Bescheid. Diese dienen dazu die Antragstellerin zu einer satzungskonformen Besetzung der Vorstandsposten anzuhalten unter Berücksichtigung des dabei von der Satzung vorgesehenen Verfahrens. Offenbleiben kann an dieser Stelle, ob der Beigeladene zu 3. noch – jedenfalls geschäftsführend – Vorstandsmitglied ist oder ob die Abberufung durch die Destinatär-Vorstandsmitglieder wirksam war. Wäre die Abberufung nicht wirksam gewesen, wäre in Folge des mittlerweile eingetretenen Ablaufs der Amtszeit des Beigeladenen zu 3. ein neuer Vorstand zu wählen. Wäre die Abberufung wirksam gewesen, wäre mangels bisheriger wirksamer Neubestellung eines anwaltlichen Vorstandsmitglieds immer noch ein solches zu bestellen.

42

Die Anordnungen sind ebenfalls nicht ermessenfehlerhaft. Durchgreifende Bedenken gegen das ausgeübte Ermessen wurden nicht geltend gemacht. Auch sonstige durchgreifende Bedenken gegen die Entschließungs- und Auswahlermessensausübung sind insgesamt nicht erkennbar.

43

Zuletzt besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Beanstandung nebst Nichtvollzugsverlangen und Anordnung.

44

Zunächst wiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin äußerst gering. Selbst bei einer Umbesetzung des gegenwärtigen „Vorstandes“ ist das Interesse der Antragstellerin kaum nachteilig berührt. Die Antragstellerin – und nur um diese geht es insoweit – erhält letztlich nur einen satzungsgemäßen Vorstand. Warum dieser für die Antragstellerin im Vergleich zum bisherigen „Vorstand“ mit Nachteilen oder Beeinträchtigungen verbunden sein sollte, ist für die Kammer auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten nicht erkennbar. Tatsächlich dürfte die Antragstellerin sogar ein gesteigertes Interesse an einer satzungsgemäßen Vorstandsbesetzung haben, da nur ein satzungsgemäß besetzter Vorstand wirksame Beschlüsse mit dem Ziel der Förderung des Stiftungszwecks fassen kann. Dass aller Voraussicht nach die Beigeladenen zu 1. und 2. nicht mehr als Vorstandsmitglieder agieren können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst, wenn – wie von der Antragstellerin vorgetragen – diese Auswechselung auch dann nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, wenn die Antragstellerin in der Hauptsache obsiegen würde, berührt dies allenfalls die privaten Interessen der Beigeladenden zu 1. sowie 2., nicht aber die der Antragstellerin als solche. Darauf, ob der bisherige Vorstand bislang gegebenenfalls „gute Arbeit“ geleistet hat, kommt es auch hier nicht an.

45

Auf der anderen Seite wiegt das öffentliche Vollzugsinteresse allerdings schwerer. Vorliegend ist, wie ausgeführt, anders als die Antragstellerin meint, eben nicht nur ein Verstoß gegen Satzungsbinnenrecht ohne Bedeutung für die öffentliche Rechtsordnung gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 25) Bezug genommen (entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO), denen sich die Kammer – auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin sowie der Beigeladenen zu 1. und 2. – anschließt. Ergänzend sei noch das Folgende angemerkt: Das besondere Interesse an einer sofortigen Vollziehung besteht auch darin, die Stiftung auch während der Zeit eines absehbar langandauernden Hauptsacheverfahrens in einen handlungsfähigen Zustand zu versetzen. Dies gilt auch dann, wenn die amtierende Vorstandsvorsitzende zusammen mit ihrer Schwester die Stiftung grundsätzlich wirksam im Außenverhältnis vertreten kann. Eine solche außenwirksame Vertretung wäre aber nicht im Innenverhältnis legitimiert, solange kein satzungskonform besetzter und somit beschlussfähiger Vorstand hierzu wirksam Beschlüsse fasst. Dies ist auch im Hinblick auf die in der Vergangenheit nach dem Tod des Stifters durchaus vorgenommenen Ausschüttungen an die Destinatäre in nicht unerheblicher Höhe nicht weiter hinzunehmen; und dies unabhängig von der tatsächlichen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin. Auch liegt eine besondere Dringlichkeit vor, da die Antragstellerin bzw. ihr „Vorstand“ trotz rechtskräftiger Feststellung der Verbindlichkeit der Satzung vom 23.12.2010 keine Anstalten macht, die Vorstandsbesetzung entsprechend dieser Satzung vorzunehmen. Dass der Antragsgegner zunächst den Ausgang des diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vor einem weiteren stiftungsaufsichtsrechtlichen Einschreiten abgewartet hat, lässt die Eilbedürftigkeit nicht entfallen. Dieses Abwarten war im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner nicht ausschließen konnte, dass die Antragstellerin sich nach rechtskräftigen Abschlusses des Gerichtsverfahrens an die entsprechende Rechtslage von selbst halten würde, nicht zu beanstanden. Nachdem nunmehr die Rechtskraft aber eingetreten ist, die Antragstellerin ihrerseits aber dennoch keine satzungskonforme Vorstandsbesetzung vorgenommen oder angestrebt hat, ist nach dem Vorstehenden eine hinreichende Dringlichkeit gegeben. Ein weiteres Zuwarten für die Dauer eines langwierigen Hauptverfahrens von ggf. mehreren Jahren ist angesichts dessen, dass die Antragstellerin gegenwärtig keinen beschlussfähigen Vorstand hat, der legitime Beschlüsse fassen könnte, nicht angemessen.

46

Die Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese zwar einen Antrag gestellt haben, mit diesem aber unterlegen sind; vielmehr waren sie deshalb nach § 154 Abs. 3 VwGO an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen. Die Kostenentscheidung folgt demnach aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO (§ 159 Satz 2 VwGO ist auf notwendige Beigeladene im Verhältnis zu der von ihnen unterstützten Hauptpartei nicht anzuwenden ). Es entspricht im Weiteren der Billigkeit, die Kosten des Beigeladenen zu 3. für erstattungsfähig zu erklären, weil er sich durch Stellen eines Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko beteiligt hat.

47

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat den vollen Auffangstreitwert (5.000,- €) eines möglichen Hauptsacheverfahrens angesetzt. Eine Halbierung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer mangels gesetzlichem Anhalt nicht in Betracht (vgl. dazu auch: OVG Schleswig, Beschluss vom 13.1.2020 - 4 O 2/20 -).


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