Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (8. Kammer) - 8 D 1/21

Tenor

Der Vollstreckungsschuldnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht, falls sie der Vollstreckungsgläubigerin nicht binnen einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses entsprechend dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 25. April 2019 (Az. 6 A 222/16) Akteneinsicht

- in die unter Ziffer 4. des Schriftsatzes der Antragsgläubigerin vom 23. März 2021 bezeichneten Nebenbestimmungen zur Rückrufanordnung,

- die unter Ziffer 7. des Schriftsatzes der Antragsgläubigerin vom 23. März 2021 bezeichneten Prüfberichte der GmbH zu Abgasmessungen, die vor dem 26.01.2016 durchgeführt wurden,

- die unter Ziffer 10. des Schriftsatzes der Antragsgläubigerin vom 23. März 2021 bezeichnete Email vom 12.04.2016 samt Anhängen vom KBA-Referatsleiter Produktüberwachung ( ) an TÜV zu Abgasmessungen Cluster 2, Audi A4

- sowie die unter Ziffer 11. des Schriftsatzes der Antragsgläubigerin vom 23. März 2021 bezeichneten Email vom 17.02.2016 samt Anhängen vom KBA-Referatsleiter Produktüberwachung ( ) an TÜV zu Abgasmessungen Cluster 3, Audi A4

gewährt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 3) sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

1

Der am 10. November 2020 gestellte Antrag,

2

1. der Schuldnerin eine Frist von einer Woche zu setzen, der Gläubigerin Einsicht in folgende Unterlagen zu gewähren, wobei Einsicht meint, dass vor Ort Kopien oder Fotografien der Unterlagen angefertigt werden oder dass Kopien übersandt werden:

3

Alle Unterlagen, die mit der Überprüfung und erteilten Freigabe von Software-Updates für folgende Modelle in Verbindung stehen: VW-Amarok 2.0 Liter sowie die 2.0 Liter-Motoren der Modelle Audi A4, A5 und Q5 sowie Seat Exeo, insbesondere in jene Unterlagen, aus denen hervorgeht, was die Behörde im Fall der Bewertung des Software-Updates zu den genannten Modellen unter einer Abschalteinrichtung versteht und durch welche Bewertung welcher Änderungen der Software eine illegale Abschalteinrichtung aus Behördensicht als „entfernt“ gilt,

4

ausgenommen die Dokumente 25, 28, 30, 32, 180, 181, 328 und 399 der Anlage Be4 und personenbezogene Daten;

5

2. der Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 EUR anzudrohen für den Fall, dass sie der obigen Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt;

6

3. festzustellen, dass dem Schreiben der Schuldnerin vom 11. August 2020, in dem sie der Gläubigerin das Mitführen von Fotoapparaten, Mobilfunkgeräten u. Ä. verwehrt, keine Rechtswirkung zukommt

7

ist nach § 172 S. 1 VwGO nur teilweise erfolgreich.

8

Zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist gemäß §§ 167 Abs. 1, 172 Satz 1 VwGO das Gericht des ersten Rechtszugs, welches gemäß § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO als Vollstreckungsgericht handelt, in dem vorliegenden Fall also das angerufene Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht. Das Gericht entscheidet hier in Kammerbesetzung. § 169 Abs. 1 S. 2 VwGO ist insoweit nicht anwendbar. Zwar liegt ein Fall der Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand vor, da es sich bei der Vollstreckungsgläubigerin um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt. Nach h.M. geht allerdings bei der Beteiligung der öffentlichen Hand auf beiden Seiten § 172 VwGO (ebenso wie § 170 VwGO bei der Vollstreckung wegen einer Geldforderung) als speziellere Regelung vor (Kopp/Schenke 26. Auflage 2020 § 169 VwGO Rn. 1; Schmidt-Kötters in BeckOK VwGO, 57. Edition Stand 01.10.2019 § 169 VwGO Rn. 3, § 172 VwGO Rn. 8; jeweils m.w.N.).

9

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 795, 724, 750 Abs. 1 ZPO). Das im Tenor genannte Urteil hat Rechtskraft erlangt. Ein Vollstreckungstitel im Verständnis von § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegt mithin vor, der den Beteiligten im Amtsbetrieb zugestellt worden ist. Dass der Vollstreckungsgläubiger keine mit einer Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Urteils vorgelegt hat, steht der Vollstreckung nicht entgegen, da es vorliegend in entsprechender Anwendung des § 171 VwGO keiner Vollstreckungsklausel bedarf. Seinem Wortlaut nach erfasst § 171 VwGO zwar lediglich die Fälle der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 VwGO. Diese Fallgestaltungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht des ersten Rechtszuges oder dessen Vorsitzender Vollstreckungsbehörde sind. Da es nicht sinnvoll wäre, dem Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung vorzulegen, die von ihm zuvor selbst erteilt worden ist, hat die Verwaltungsgerichtsordnung für die Fallgestaltungen auf das Erfordernis einer Vollstreckungsklausel verzichtet. Auch die Bestimmung des § 172 VwGO sieht das Gericht des ersten Rechtszuges als Vollstreckungsbehörde vor, so dass eine entsprechende Anwendung des § 171 VwGO geboten ist (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 2 E 291/10 – Juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 10.07.2006 – 8 E 91/06 – Juris Rn. 14; OVG D-Stadt, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 1 So 63/16 –, juris Rn. 38 m.w.N. aus der Rechtsprechung und Literatur). Ferner liegt der nach § 172 S. 1 VwGO erforderliche Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auf Androhung eines Zwangsgeldes vor.

10

Hinsichtlich des Antrages zu 3) ist der Antrag unzulässig. Die begehrte Feststellung dürfte bereits nicht statthafterweise Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens nach § 172 VwGO sein können, worauf das Gericht unter dem 03.12.2020 hingewiesen hat. Unabhängig davon ist jedenfalls das entsprechende Feststellungsinteresse für die Vollstreckungsgläubigerin entfallen, nachdem die Vollstreckungsschuldnerin sämtliche bei dem Akteneinsichtstermin am 31. August 2020 bereitgestellten Unterlagen in Kopie an die Vollstreckungsgläubigerin übersandt hat und die Vollstreckungsgläubigerin und die Vollstreckungsschuldnerin den diesbezüglichen Rechtsstreit (8 A 8/21) übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Nachdem die Vollstreckungsschuldnerin der Vollstreckungsgläubigerin ausweislich des Schriftsatzes vom 16.12.2020 Akteneinsicht in Form der Übersendung einer CD gewährt hat, steht nicht mehr die Form der Einsichtsgewährung im Streit, sondern nur noch deren Umfang.

11

Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber nur teilweise begründet.

12

Hinsichtlich der unter den Ziffern 1. bis 3. des Schriftsatzes vom 23. März 2021 bezeichneten Unterlagen hat die Vollstreckungsschuldnerin erklärt, dass diese ihr nicht vorliegen. Es existieren für das Vollstreckungsgericht keine Anhaltspunkte, dass dies nicht zutrifft. Solche ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Inhalt des zu vollstreckenden Urteils vom 25. April 2019 (6 A 222/16).

13

Der von der Vollstreckungsgläubigerin unter Ziffer 5. des Schriftsatzes vom 23. März 2021 vermisste KBA-Vermerk zur Freigabe des Software-Updates zu Cluster 12 (VW Amarok) existiert nach Angaben der Vollstreckungsschuldnerin nicht. Vielmehr sei die Freigabe auf Basis interner Gespräche und Telefonate erteilt worden. Es existieren für das Vollstreckungsgericht keine Anhaltspunkte, dass dies nicht zutrifft.

14

Hinsichtlich der unter Ziffer 6., 9., 12., 13. und 14. des Schriftsatzes vom 23. März 2021 bezeichneten Unterlagen ist der Antrag ebenfalls unbegründet. Unabhängig davon, ob die genannten Informationen vom Tenor des Urteils im Verfahren 6 A 222/16 vom 25. April 2019 umfasst sind, muss sich die Vollstreckungsgläubigerin hinsichtlich dieser mittlerweile veröffentlichten Unterlagen jedenfalls auf den Weg des Informationszuganges nach § 3 Abs. 2 S. 4 i. V. m. § 10 UIG verweisen lassen.

15

Hinsichtlich der unter Ziffer 8. des Schriftsatzes vom 23. März 2021 bezeichneten Unterlagen ist der Antrag unbegründet geworden, da die Vollstreckungsschuldnerin die bezeichneten Informationen mit Schriftsatz vom 30. April 2021 als Anlage Sch 4 nachgereicht hat.

16

Im Übrigen ist der Antrag begründet.

17

Hinsichtlich der unter Ziffer 4. des Schriftsatzes vom 23. März 2021 bezeichneten Unterlagen (Nebenbestimmungen des KBA zur Rückrufanordnung) ist der Antrag begründet. Entgegen der Ansicht der Vollstreckungsgläubigerin ist der Inhalt dieser Informationen vom Tenor des Urteils im Verfahren 6 A 222/16 vom 25. April 2019 umfasst. Dieses verpflichtet die Vollstreckungsgläubigerin, Einsicht zu gewähren in

18

„alle Unterlagen, die mit der Überprüfung und erteilten Freigabe von Software-Updates für folgende Modelle in Verbindung stehen: VW-Amarok 2.0 Liter sowie die 2.0 Liter-Motoren der Modelle Audi A4, A5 und Q5 sowie Seat Exeo, insbesondere in jene Unterlagen, aus denen hervorgeht, was die Behörde im Fall der Bewertung des Software-Updates zu den genannten Modellen unter einer Abschalteinrichtung versteht und durch welche Bewertung welcher Änderungen der Software eine illegale Abschalteinrichtung aus Behördensicht als „entfernt“ gilt,

19

ausgenommen die Dokumente 25, 28, 30, 32, 180, 181, 328 und 399 der Anlage Be4 und personenbezogene Daten“

20

Die bezeichneten Unterlagen unterfallen dem Tenor. Dass sie sich – wie die Vollstreckungsschuldnerin geltend macht – nicht auf bestimmte Fahrzeugmodelle und erst recht nicht explizit auf die Modelle VW-Amarok 2.0 Liter sowie die 2.0 Liter Motoren der Modelle Audi A4, A5 und Q5 sowie Seat Exeo beziehen, ändert hieran nichts. Die Nebenbestimmungen beziehen sich jedenfalls auch auf die im Tenor genannten Modelle und sind Grundlage der Software-Updates, da sie zwar keine konkreten Modelle benennen, sich aber auf Systemgenehmigungen beziehen, welche wiederum die fraglichen Modelle enthalten.

21

Hinsichtlich der unter Ziffer 7. des Schriftsatzes vom 23. März 2021 bezeichneten Unterlagen (Prüfbericht der GmbH zu Abgasmessung VW Amarok 2.0 Liter vor dem 26. Januar 2016) ist der Antrag ebenfalls begründet. Dass dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18. April 2016 nicht vorlag, ist insoweit irrelevant. Gegenstand des zu vollstreckenden Tenors sind alle dort bezeichneten Unterlagen, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorlagen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Vollstreckungsschuldnerin (in anderem Zusammenhang) zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 27.05.2013 – 7 B 43.12, BeckRS 2013, 52438, Rn. 11). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser – nicht das UIG, sondern das IFG betreffenden – Entscheidung lediglich ausgeführt, dass aus dem IFG keine Informationsbeschaffungspflicht folgt. Soweit in der (ebenfalls in anderem Zusammenhang) zitierten Kommentarstelle (Karg in: BeckOK, Informations- und Medienrecht, 31. Edition Stand 01.02.2021, UIG § 3 Rn. 18) davon die Rede ist, dass der Anspruch sich nur auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügbaren Umweltinformationen richtet (wobei – nur – „verfügbaren“ fett gedruckt ist), lässt sich dem ebenfalls nichts Anderes entnehmen. Eine Begründung für eine Beschränkung auf im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Umweltinformationen fehlt. Eine solche lässt sich auch weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des UIG entnehmen. Damit bleibt es bei dem Grundsatz, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist (vgl. Kopp/Schenke 26. Aufl. 2020, § 113 VwGO Rn. 217 f).

22

Schließlich ist der Antrag auch insoweit begründet, als er die unter Ziffer 10. und 11. des Schriftsatzes vom 23. März 2021 bezeichneten Unterlagen (Email vom 12.04.2016 samt Anhängen vom KBA-Referatsleiter Produktüberwachung ( ) an TÜV zu Abgasmessungen Cluster 2, Audi A4 sowie Email vom 17.02.2016 samt Anhängen vom KBA-Referatsleiter Produktüberwachung ( ) an TÜV zu Abgasmessungen Cluster 3, Audi A4) betrifft. Diese sind vom Tenor des Urteils vom 25. April 2019 (6 A 222/16) umfasst. Es handelt sich um Unterlagen, die mit der Überprüfung und erteilten Freigabe von Software-Updates für die im Tenor benannten Fahrzeugmodelle „in Verbindung stehen“. Sie liegen den Prüfberichten des TÜV TÜH TB 2016 – 036.08, übersandt mit Anschreiben vom 17.06.2016 und TÜH TB 2016 – 036.03, übersandt mit Schreiben vom 08.04.2016, zugrunde. Dem Tenor lässt sich nicht entnehmen, dass „bloße Prüfaufträge oder sonstige verwaltungstechnische Abläufe“ nicht erfasst sein sollen. Soweit das Urteil zur Präzisierung „insbesondere die Unterlagen, aus denen hervorgeht, was die Behörde im Fall der Bewertung der Software-Updates zu den genannten Modellen unter einer Abschalteinrichtung versteht und durch welche Bewertung welcher Änderung der Software eine illegale Abschalteinrichtung aus Behördensicht als entfernt gilt“ benennt, folgt hieraus nichts Anderes. Das Wort „insbesondere“ bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch „besonders, hauptsächlich, im Besonderen, in der Hauptsache“ (https://www.duden.de/synonyme/insbesondere). Damit reicht ein Zusammenhang mit der Überprüfung und erteilten Freigabe von Software-Updates für die bezeichneten Modelle aus, der auch Prüfaufträge selbst umfasst.

23

Die Setzung einer Frist von einer Woche erscheint angesichts des prognostisch verhältnismäßig geringen Verwaltungsaufwandes ebenso wie die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes in Ausübung ordnungsgemäßen Ermessens – angesichts der finanziellen Leistungsfähigkeit der Vollstreckungsschuldnerin (vgl. Schoch/Schneider VwGO/Pietzner/Möller, 39. EL Juli 2020, VwGO § 172 Rn. 44) – angemessen, aber auch erforderlich.

24

Eine Streitwertfestsetzung erübrigt sich, da nach Ziffer 5301 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) für Handlungen der Zwangsvollstreckung nach § 172 VwGO unabhängig von der Schwierigkeit und Bedeutung der Rechtssache eine Festgebühr erhoben wird.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich nicht durch die Stellung eines Antrages dem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen