Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (2. Kammer) - 2 B 26/21
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden den Antragstellern auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der von den Antragstellern gestellte Antrag zu 1.,
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die aufschiebende Wirkung ihres am 20.01.2021 erhobenen Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18.12.2020 anzuordnen,
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beurteilt sich nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO; insoweit ist der Antrag statthaft und auch sonst zulässig. Nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch der Antragsteller gegen die den Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 69 LBO erteilte Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen auf dem östlich von ihrem Grundstück gelegenen Nachbargrundstück H-Straße in I-Stadt, Flurstück x/x der Flur x Gemarkung N. nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Reglungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen.
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Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilte Baugenehmigung sofort, d. h. ungeachtet des Widerspruchs der Antragsteller ausnutzen zu können; denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung des Antragsgegners vom 18.12.2020 Nachbarrechte der Antragsteller verletzt.
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Zunächst ist festzuhalten, dass ein Verstoß der auf der Grundlage des § 69 LBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 LBO an dieser Stelle grundsätzlich bereits nicht Prüfungsgegenstand des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist. Denn in einem solchen Verfahren wird außer bei Sonderbauten die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Vorschriften der Landesbauordnung und den Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung nicht geprüft; lediglich die §§ 65 Abs. 4, 68 und 70 LBO bleiben unberührt. Abstandsflächenunterschreitungen können deshalb hier allenfalls im Rahmen des Rücksichtnahmegebots (dazu unter I.3.) bzw. im Hinblick auf den ebenfalls gestellten Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen von der Baugenehmigung abweichender Bauausführung relevant werden (dazu unter III.).
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Darüber hinaus sind auch die von den Antragstellern gerügten bauplanungsrechtlichen Nachbarrechtsverstöße einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Baugenehmigung in Ansehung des unter dem 06.11.2019 erteilten Bauvorbescheids nicht zugänglich. Denn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Einfamilienhauses im hinteren Bereich des Vorhabengrundstückes, dessen Abmessung und Lage (bis auf eine ursprünglich 36 cm geringere Firsthöhe) mit dem in der Baugenehmigung genehmigten Vorhaben im Wesentlichen identisch ist, war bereits Gegenstand dieses Bauvorbescheides. Gegen den Bauvorbescheid haben sich die Antragsteller zwar in der Hauptsache mit Widerspruch und Anfechtungsklage (2 A 100/20) gewandt, jedoch keinen Eilrechtsschutz nachgesucht. Letzteres hat grundsätzlich zur Folge, dass der Antragsgegner und parallel auch das mit der (summarischen) Überprüfung befasste Gericht in der Beurteilung des Vorhabens bzw. der Baugenehmigung durch die verbindliche Wertung des vorangegangenen Bauvorbescheides hinsichtlich der Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit gebunden sind. Denn der Bauvorbescheid ist zwar noch nicht bestandskräftig geworden (vgl. zur Auswirkung der Bestandskraft für den anfechtenden Nachbarn BVerwG, Urteil vom 17.03.1989 - 4 C 14/85 -, Rn. 15, juris); nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist er allerdings aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 212a BauGB als bauaufsichtliche Zulassung sofort vollziehbar (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 25.11.2004 - 2 B 33/04 -, n.v.; Beschluss vom 05.03.2021 - 2 B 4/21 -, Rn. 2, juris) und damit bereits zugrunde zu legen.
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Ein Verstoß durch die im Verfahren nach § 69 LBO erteilte Baugenehmigung für das Einfamilienhaus gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme ist indessen auch unabhängig hiervon nicht auszumachen. Dies gilt sowohl bei der Annahme, dass der Bebauungsplan Nr. 34 b aus dem Jahr 1973 anzuwenden ist, als auch, wenn man ihn wie der Antragsgegner wegen eines Ausfertigungsmangels außer Betracht lässt und das Vorhaben nach § 34 BauGB beurteilt.
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1. So können sich die Antragsteller zunächst nicht mit Erfolg auf einen sog. Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruch berufen. Dieser Anspruch wird durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch eine „Verfremdung“ des Gebiets eingeleitet und damit das nachbarliche Austauschverhältnis gestört wird, das auf dem Gedanken beruht, dass sich jeder Grundstückseigentümer davor schützen können muss, dass er über die durch die Festsetzung einer Gebietsart normierte oder aus einer wie hier faktisch vorhandenen Gebietsart eines allgemeinen oder gar reinen Wohngebietes sich ergebenden Beschränkung seiner Baufreiheit hinaus durch eine nicht zulässige Nutzung eines anderen Grundstückseigentümers nochmals zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteil vom 16.9.1993, - 4 C 28.91 -, juris; Urteil vom 23.08.1996, - 4 C 13.94 -, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 07.06.1999, - 1 M 119/98 -, juris). Ein solches seiner Art nach gebietsunverträgliches Vorhaben liegt mit dem den Beigeladenen genehmigten Wohnbauvorhaben offenkundig nicht vor, da der Bebauungsplan Nr. 34 b ein reines Wohngebiet festsetzt und auch bei einer Beurteilung der Zulässigkeit nach § 34 BauGB ein Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung aufgrund der ganz überwiegenden Wohnbebauung in der Umgebung gegeben ist.
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2. Einen darüber hinausgehenden Gebietsprägungserhaltungsanspruch des Inhalts, dass dieser unabhängig von der Art der Nutzung des geplanten Bauvorhabens einen Abwehranspruch vermittelt, weil das Vorhaben einem für das Baugebiet charakteristischen harmonischen Erscheinungsbild, hier etwa im Sinne eines Villenviertels mit parkähnlichen Grünanlagen, nicht entspricht, erkennt die Kammer in ständiger Rechtsprechung nicht an (z. B. Beschluss vom 17.12.2012 - 2 B 88/12 -; vom 29.01.2014 - 2 B 6/14 -; vom 24.02.2014 - 2 B 12/14 -; vom 04.07.2017 – 2 B 25/17; so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.5.2014, - 1 ME 47/14 -, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 21.07.2015 – 1 MB 16/15 -, n.v.).
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Daher kommt es für das vorliegende Verfahren nicht darauf an, ob durch das geplante Bauvorhaben das aus Sicht der Antragsteller von einer Bebauung mit geringer Grundflächenzahl und von großzügigen Gärten und Gartenruhebereichen geprägte Erscheinungsbild der näheren Umgebung beeinträchtigt wird. Denn dieses behauptete Erscheinungsbild resultiert allein aus Kriterien, die das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche betreffen. Bei diesen Kriterien handelt es sich aber nach allgemeiner Auffassung der Verwaltungsgerichte um solche, die nur im überplanten Gebiet und auch dann nur bei Feststellung eines entsprechenden ausdrücklichen planerischen Willens der Gemeinde Drittschutz vermitteln können (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 12.05.2020, - 1 MB 9/20 –, Rn 6, juris; Beschluss vom 25.10.2012, - 1 MB 38/12 -, juris). Dies gilt nach der Rechtsprechung der Kammer und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auch für die hintere Baugrenze, deren Missachtung die Antragsteller hier ebenfalls geltend machen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22.04.2015, 1 MB 9/15, n.v.).
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Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung sind nämlich mit Abweichungen über die Art der baulichen Nutzung nicht vergleichbar. Sie lassen in der Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn ist daher das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Ein darüberhinausgehender, von einer realen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung kann dagegen dem Bundesrecht nicht entnommen werden (BVerwG, Beschluss vom 23.06.1995, - 4 B 52/95 -, juris).
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Gemessen daran ist hier zunächst festzustellen, dass die Antragsteller sich - eine Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 34 b einmal unterstellt - bereits seinem Inhalt nach nicht auf ihn berufen können. Denn die Begründung des Bebauungsplans Nr. 34 b enthält keinerlei Angaben zu einem entsprechenden ausdrücklichen Planungswillen der Gemeinde, der eine drittschützende Wirkung vermitteln könnte. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, als auch in Bezug auf die festgesetzten Baufenster. Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, dass die in Ziffer 5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BBauG erfolgte Festsetzung von Sichtachsen und Sichtdreiecken, die von der Bebauung freizuhalten sind, nachbarschützend sei, so sind derartige Flächen in der Planzeichnung bereits gar nicht für das Vorhabengrundstück vorhanden, sondern nur im Bereich der Kreuzung von H-Straße und S-Straße. Zudem handelt es sich um Festsetzungen, die allein der Verkehrssicherheit dienen, und damit gerade nicht nachbarschützend sind.
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Eine Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach der o.g. ständigen Spruchpraxis der Kammer kommt auch faktischen Baugrenzen im unbeplanten Innenbereich keine nachbarschützende Wirkung zu. Das Gericht kann deshalb offenlassen, ob die Gebäude H-Straße Nr. x, x und x hier den Rahmen für die Bebauungstiefe vorgeben, und ob das genehmigte Vorhaben tatsächlich über den in der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen hinsichtlich der Kriterien zum Maß der Bebauung hinausgeht und sich deshalb im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nicht einfügt.
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3. Entgegen der Annahme der Antragsteller erweist sich das genehmigte Einfamilienhaus auch nicht als rücksichtslos. Das sich hier aus dem Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB bzw. aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebende nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme ist nach dem Sachstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht verletzt.
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Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - 4 C 22/75 -, Rn. 22, juris).
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Nach den Planunterlagen ist, soweit ersichtlich, auch wenn dies nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens war, das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht, bei dessen Beachtung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot jedenfalls im Hinblick auf die durch die Abstandsflächenregelung geschützten Nachbarbelange (Belichtung, Belüftung und Besonnung) grundsätzlich ausgeschlossen ist, jedenfalls im Hinblick auf die Antragsteller korrekt umgesetzt worden.
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So ist zur (hier allein maßgeblichen) Grundstücksgrenze der Antragsteller hin ein Abstand von 3 m gewahrt. Dies ist auch ausreichend. Es kann insoweit dahinstehen, ob das Gebäude als Gebäude der Gebäudeklasse 1 i.S.d. § 2 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 2 LBO zu bewerten ist, weil als Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes die Fußbodenoberkante des Dachgeschosses zugrunde zu legen ist (hier wären das 3,19 m, vgl. BA A Bl. 26), oder ob der Spitzboden ebenfalls als Aufenthaltsraum zu bewerten ist und dessen Fußbodenoberkante zugrunde zu legen wäre (davon ging wohl der Ersteller der Planzeichnungen aus, vgl. dessen Angabe von 6,40 Metern in Bezug auf die Ermittlung der Gebäudeklasse, BA A Bl. 22). Denn selbst wenn man davon ausginge, dass nicht die Ausnahmeregelung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 LBO anzuwenden wäre, sondern der Grundsatz des § 6 Abs. 5 Satz 1 LBO, wonach die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H beträgt, mindestens aber 3 m, so wäre diese Abstandsfläche gewahrt, soweit die Rechte der Antragsteller betroffen sein können. Denn die zugrunde zu legende Wandhöhe ist hier aufgrund der Dachneigung von 45 Grad der Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut, vgl. § 6 Abs. 4 LBO. Danach ist H = 4,53 m (vgl. BA A Bl. 26) und 0,4 H beträgt dementsprechend 1,81 m Meter, sodass nur der Mindestabstand von 3 m zu wahren wäre. Die sich aus der Höhe der nördlichen Giebelseite ergebende zu wahrende Abstandsfläche betrifft die Antragsteller dagegen nicht.
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Soweit aber ein Bauvorhaben die landesrechtlichen Abstandvorschriften einhält, scheidet die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme im Regelfall aus (OVG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2010 - 1 MB 16/10 -, Rn. 14, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 20.01.2005 - 1 LB 23/04 -, Rn. 44, juris; BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128/98 -, Rn. 4, juris). Unter besonderen Umständen kann ein Bauvorhaben - ausnahmsweise - auch dann rücksichtslos sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen gewahrt sind. Dies kommt in Betracht bei „bedrängender“ oder (gar) „erdrückender“ Wirkung einer baulichen Anlage oder in Fällen, die - absehbar - zu gravierenden, allein durch die Abstandflächenwahrung nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikten führen (OVG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2010 - 1 MB 16/10 -, Rn. 15 m.w.N., juris).
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Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens, seine massive Gestaltung oder seine Lage unangemessen benachteiligt und geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Mit anderen Worten wird dies dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn (sehr) unbequem ist, reicht nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bildern („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „erdrücken“, „erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) liegende „Dramatik“ ist danach vielmehr ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.01.2007 - 1 ME 80/07 -, Rn. 24 und vom 13.01.2010 - 1 ME 237/09 -, Rn. 14, beide juris; s.a. Beschlüsse der Kammer vom 21.02.2011 - 2 B 8/11 -, vom 02.02.2012 - 2 B 1/12 -, vom 28.06.2012 - 2 B 30/12 - und vom 08.12.2014 - 2 B 85/14 -, n.v.).
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Unter Anlegung dieser Maßstäbe ergibt sich die erforderliche „Dramatik“ nicht.
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Optisch hebt sich das Einfamilienhaus von der vorhandenen Bebauung in keiner Weise als übermächtig ab, sondern passt sich an.
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Eine Verschattung des Garten- und Ruhebereichs auf dem Grundstück der Antragsteller wird zwar aufgrund der Lage des Bauvorhabens in nordöstlicher Richtung verstärkt. Jedoch geht von dem südlich des Gartenbereichs gelegenen Gebäude der Antragsteller selbst ebenfalls eine Verschattung des eigenen Gartens aus. Ebenso dürfte auch das nordwestlich gelegene und ebenfalls von den Antragstellern errichtete Gebäude H-Str. x zu einer Verschattung des Gartens beitragen. Von einer nunmehrigen unzumutbaren Verschattung durch das Vorhaben der Beigeladenen kann daher nicht die Rede sein.
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Auch eine von den Antragstellern gerügte „Abriegelungswirkung“ ist hier nicht auszumachen; dies schon deshalb, weil auf ihrem Grundstück im Norden und Süden noch ein signifikanter unbebauter Bereich verbleibt und der Eindruck des „Eingemauertseins“ bei Weitem nicht den Grad der in der Rechtsprechung ausdrücklich geforderten „Dramatik“ erreicht.
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Unerheblich ist weiter - worauf die Antragsteller ebenfalls abheben -, dass sich gegebenenfalls über das bisherige Maß hinaus Einsichtsmöglichkeiten sowohl auf ihr Gebäude selbst, als auch bezogen auf den rückwärtigen Gartenbereich des Grundstücks des Antragstellers durch die über die zuvor jedenfalls im Osten vorhandene Bebauungstiefe hinausgehende Bebauung ergeben.
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Zu berücksichtigen ist hinsichtlich der geltend gemachten Ruhezone zunächst, dass das Grundstück der Antragsteller bereits vorbelastet ist. An ihren Garten grenzt schon jetzt jedenfalls im Westen Bebauung an, durch die er Einsichtsmöglichkeiten ausgesetzt ist. Das genehmigte Vorhaben dringt daher nicht erstmals in einen hinteren unberührten Ruhebereich ein. Durch die zusätzliche Bebauung wird sich die Situation für den Antragsteller zwar ersichtlich verschlechtern, jedoch handelt es sich hierbei um die üblichen Folgen einer Nachverdichtung in einem bereits eng bebauten Baugebiet. Das Rücksichtnahmegebot vermittelt zudem in der Regel weder einen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Häusern aus noch vor einer Verschlechterung der freien Aussicht. Dies ist im innerörtlich bebauten Bereich nicht zu vermeiden und daher hinzunehmen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 28.05.2010 - 2 A 74/09 -, OVG Schleswig, Urteil vom 24.04.2007 - 1 LB 16/06, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 03.01.1983 - 4 B 224.82 -, Rn. 5, juris). Für das Vorliegen eines der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle fehlen jegliche Anhaltspunkte (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 24.11.2011 – 1 LA 65/11 –, Rn. 6, juris, m.w.N.). Besondere Umstände, die die Bebauung mit den beiden Einfamilienhäusern gegenüber dem Grundstück des Antragstellers als rücksichtslos erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor. Es ist dem betroffenen Nachbarn im Übrigen auch unter diesem Gesichtspunkt zuzumuten, unerwünschte Einblicke durch eigene Mittel abzuwehren, sei es durch Sichtschutz im Haus oder im Gartenbereich (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 25.11.2014 - 8 A 119/12 -, n.v.).
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Auch die von einer benachbarten Wohnnutzung und den damit verbundenen Lebensäußerungen typischerweise auf Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen müssen regelmäßig hingenommen werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.01.1983 - 4 B 224.82 -, juris und vom 24.04.1980 - 4 B 72.89 -, juris; s.a. OVG Schleswig, Beschluss vom 14.07.2011 - 1 LA 31/11 -, ‚Rn. 2, juris).
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4. Sollte sich in Zukunft zeigen, dass es - wie die Antragsteller befürchten - aufgrund der Gestaltung des Baugrundstücks zu einem unzumutbaren Zufluss von Oberflächenwasser auf das Grundstück der Antragsteller kommt, wäre die Beigeladene, ggf. mittels ordnungsrechtlicher Maßnahmen, dazu anzuhalten, dieser Einwirkung z.B. durch Errichtung einer Drainage entgegenzutreten.
II.
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Soweit die Antragsteller mit ihrem Antrag zu 2. beantragen,
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den Beigeladenen aufzugeben, die Bauarbeiten auf dem Grundstück H-Straße x in A-Stadt sofort einzustellen,
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ist dies als Antrag auf Beseitigung der Vollziehungsfolgen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zu verstehen, der als Annex zu dem erfolglosen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ebenfalls keinen Erfolg haben kann.
III.
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Der Antrag zu 4.,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Bauarbeiten zur Ausführung des mit der Baugenehmigung vom 18.12.2020 gestatteten Vorhabens der Beigeladenen auf dem Grundstück H-Straße x in A-Stadt durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Verfügung vorläufig einzustellen,
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ist zwar als Antrag nach § 123 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, soweit die Antragsteller sich darauf berufen, dass die Beigeladenen ihr Vorhaben unter Verletzung von im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüften Abstandsflächen bzw. entgegen der Genehmigungslage auf einer 80 cm hohen Aufschüttung errichten, denn hiergegen kann mangels Vorliegens eines angreifbaren Verwaltungsakts vorläufiger Rechtsschutz vom Nachbarn nicht gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erlangt werden.
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Er hat jedoch in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und sowohl ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung) als auch ein Anordnungsanspruch (der materiellrechtliche Anspruch auf die begehrte Regelung) hinreichend glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
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Den Antragstellern steht im Hinblick auf die Verwirklichung des Bauvorhabens der Beigeladenen zwar ein Anordnungsgrund zur Seite. Dagegen ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten im Sinne des § 59 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LBO nicht festzustellen.
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Ein solcher Anspruch auf Tätigwerden des Antragsgegners bestünde nur, wenn die Voraussetzungen für eine Pflicht zum Einschreiten, nämlich eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben wäre, und wenn die jeweilige Rechtsvorschrift des materiellen Rechts, deren Verletzung gerügt wird, nach ihrem Sinn und Zweck nicht lediglich Allgemeininteressen, sondern auch solche des betroffenen Einzelnen wahrt, d.h. ihm ein Abwehrrecht vermittelt und somit nachbarschützend ist.
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Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Rechtsverstoßes gegen nachbar-schützende Vorschriften des Baurechts. Selbst wenn das Vorhaben der Beigeladenen auf einer Aufschüttung von 80 cm errichtet werden würde, wären hier dennoch die die Antragsteller schützenden Abstandsflächen gewahrt. Wie bereits unter I. 3. ausgeführt, können sich die Antragsteller hier nur auf die zu ihrem Grundstück hin zu wahrenden Abstandsflächen berufen. Auch bei einer Aufschüttung von 80 cm wäre aber weiterhin nur die Mindestabstandsfläche zu wahren (dann ergäbe sich für den Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut H = 5,33 m und 0,4 H = 2,132 m). Erst bei einer Aufschüttung von über 2,97 Metern würde sich eine erforderliche Abstandsfläche von mehr als 3 m ergeben ((4,53 m genehmigte Höhe + 2,97 m Aufschüttungen) x 0,4 = 3 m).
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Auch dass das Vorhaben wegen einer Aufschüttung von 80 cm nunmehr insgesamt als rücksichtslos zu bewerten wäre, weil sich jetzt eine „bedrängende“ oder gar „erdrückende“ Wirkung ergeben würde, ist für die Kammer nicht ersichtlich.
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Darüber hinaus spricht hier einiges dafür, dass die Bauausführung entsprechend der Genehmigung erfolgt ist. Zum einen weist der von der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen eingereichte und vor Baubeginn erstellte Absteckungsriss - wie auch die als Bestandteil der Baugenehmigung vom 18.12.2020 genehmigten Zeichnungen (BA A Bl. 26-28) - eine Erdgeschossoberkante von 11,30 m ü. NHN aus. Zum anderen ist für die Kammer weder anhand der von den Antragstellern eingereichten Bilder, noch anhand der bei der Ortsbesichtigung durch den Antragsgegner angefertigten Bilder deutlich erkennbar, dass hier tatsächlich zu den Antragstellern hin eine erhebliche Aufschüttung erfolgt wäre.
IV.
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Soweit die Antragsgegner mit ihrem Antrag zu 5. beantragen,
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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, eine Überprüfung der Höhenlage des Bauvorhabens der Beigeladenen auf dem Grundstück H-Straße x in A-Stadt und die Höhe der für die Errichtung des Bauvorhabens vorgenommene Aufschüttung zu überprüfen, eine entsprechende Überprüfung zu veranlassen oder die Beigeladenen zu verpflichten, eine entsprechende Überprüfung durch Höheneinmessung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen,
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dürfte hierfür bereits kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen, da es dem Antragsgegner freigestellt ist, welche geeigneten (eine Bauordnungsverfügung nur vorbereitenden) Maßnahmen er zur Sachverhaltsaufklärung trifft. Jedenfalls kann der Antrag aber - wie auch der Antrag zu 4. - in der Sache keinen Erfolg haben, da mangels Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften eine Ermessensreduktion auf Null nicht gegeben ist.
V.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt worden, weil sie einen eigenen Antrag gestellt haben und damit das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen sind.
VI.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Der bei Geltendmachung der Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses nach den ständigen Streitwertannahmen des OVG anzusetzende Wert von 15.000 € war hier wegen des nur vorläufigen Regelungscharakters des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren. Jedoch handelt es sich bei den von den Antragstellern gestellten Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO um unterschiedliche Streitgegenstände, die nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren sind. Die Anträge zu 2. und zu 5. wirken sich hier dagegen nicht streitwerterhöhend aus, da sie sich als ein Minus zu den Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. § 123 VwGO darstellen.
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Referenzen
- VwGO § 80a 2x
- VwGO § 80 11x
- VwGO § 1 1x
- §§ 65 Abs. 4, 68 und 70 LBO 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- VwGO § 154 2x
- VwGO § 162 2x
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- § 69 LBO 3x (nicht zugeordnet)
- § 212a BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 BauGB 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 6x
- § 212 a Abs. 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 69 Abs. 1 S. 1 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 BauGB 3x (nicht zugeordnet)
- BBauG § 9 Inhalt des Bebauungsplans 1x
- BauNVO § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen 1x
- § 2 Abs. 4 Satz 2 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 5 Satz 3 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 5 Satz 1 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 4 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 100/20 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 14/85 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 33/04 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 4/21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 M 119/98 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 88/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 6/14 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 12/14 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 25/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 ME 47/14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 MB 16/15 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MB 9/20 1x
- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MB 38/12 1x
- 1 MB 9/15 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 52/95 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 22/75 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht - 1 MB 16/10 2x
- 1 LB 23/04 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 128/98 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 ME 80/07 1x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 ME 237/09 1x
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 8/11 1x
- 2 B 1/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 30/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 85/14 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 74/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1 LB 16/06 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 65/11 1x
- 8 A 119/12 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 31/11 1x