Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (4. Kammer) - 4 A 1847/05
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Kläger begehren die Erstattung von Kosten für die Herstellung von leitungsgebundenen Einrichtungen der Abwasserentsorgung, die sie aufgrund eines Vertrages mit der Beklagten getragen haben.
- 2
Der Kläger zu 1. ist Eigentümer der Grundstücke ... in ... (Flur ..., Flurstück ...) und ... in ... (Flur ..., Flurstück ...). Die Kläger zu 2. sind Eigentümer des Grundstücks ... in ... (Flur ..., Flurstück ...). Der Kläger zu 3. ist Eigentümer des Grundstücks ... in ... (Flurstück ...). Die Grundstücke befinden sich im Gewerbegebiet S... Straße in ... im Folgenden: Vertragsgebiet. Die bereits vor 1990 an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke wurden bereits vor dem Grundstückserwerb durch die Kläger von der Treuhand gewerblich genutzt.
- 3
Am 19. April 1993 schlossen die Bürgermeisterin der Hansestadt Wismar und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Erschließungsträger Gewerbegebiet S... Straße/...", im Folgenden: Erschließungsträger GbR, einen
- 4
"D U R C H F Ü H R U N G S V E R T R A G
zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. ... - S... Straße
Gewerbegebiet S... Straße/...
zwischen der HANSESTADT WISMAR,
vertreten durch die Bürgermeisterin, Frau ...
- nachfolgend kurz "Stadt" genannt -
und der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
"Erschließungsträger Gewerbegebiet S. Straße/
...", ...,
bestehend aus den Gesellschaftern
1. ...
2. ...
3. ... (Kläger zu 1.)
4. ...
5. ...
6. ...
7. ... (Klägerin zu 2.)
8. ...
9. ...
im Rahmen der Vertragsdurchführung vertreten durch ihre Geschäftsführer, den Rechtsanwalt ... und den Geschäftsführer, Herrn ...
- nachfolgend kurz "Vorhaben- und Erschließungsträger" genannt -"
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der unter anderem folgende Bestimmungen enthält:
- 6
"§ 1
Gegenstand des Vertrages
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(1) Der Vorhaben- und Erschließungsträger übernimmt auf Grund der ihm durch Satzung gemäß § 246 a Abs. 1 Nr. 6 BauGB i.V.m. § 55 BauZVO über den Vorhaben- und Erschließungsplan vom 01. 10. 1992 obliegenden Erschließungspflicht die Herstellung der in § 3 dieses Vertrages genannten Erschließungsanlagen im Satzungsgebiet (Erschließungsgebiet) gemäß den sich aus § 2 dieses Vertrages ergebenden Vorhaben. Die Umgrenzung des Satzungsgebietes ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Plan.
- 8
(2) Die Stadt verpflichtet sich, die Erschließungsanlagen bei Vorliegen der in § 8 dieses Vertrages genannten Voraussetzungen in ihr Eigentum sowie in ihre Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen.
- 9
(3) Die Ausbauleistungen an der B ..., der Kreuzungsausbau sowie die Ersatzleistung der Baumpflanzungen sind - einschließlich der zu erwartenden Kostenbeteiligung durch den Erschließungsträger - nicht Bestandteil des Vertrages.
- 10
Diese Leistungen sind gesondert zwischen dem Erschließungsträger und dem Baulastträger, Straßenbauamt ..., zu vereinbaren.
- 11
§ 2
Fertigstellung der Anlagen
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(1) Der Vorhaben- und Erschließungsträger verpflichtet sich, die öffentlichen Straßen- und Wegeflächen sowie die erforderlichen Entwässerungsanlagen fachtechnisch und in dem erforderlichen Umfang nach der mit der Stadt im Wesentlichen abgestimmten, von ihr abschließend zu genehmigenden Ausbauplanung fertigzustellen .
- 13
(2) Mit der Durchführung der Erschließung darf erst nach Anzeige bei der Stadt begonnen werden. Die Erschließungsanlagen sollen zeitlich entsprechend den Erfordernissen der Bebauung hergestellt, spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Bauten benutzbar sein.
- 14
(3) Erfüllt der Vorhaben- und Erschließungsträger seine Verpflichtungen nicht oder fehlerhaft, so ist die Stadt berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten zu setzen.
- 15
Erfül1t der Vorhaben- und Erschließungsträger bis zum Ablauf dieser Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht, so kann die Stadt alsdann wahlweise von diesem Vertrag zurücktreten oder im Wege der Ersatzvornahme diese Verpflichtungen erfüllen, insbesondere noch ausstehende Arbeiten auf Kosten des Vorhaben- und Erschließungsträgers ausführen oder ausführen lassen.
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§ 3
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
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(1) Die Erschließung nach diesem Vertrag umfaßt gem. Anlage 1
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a) die Freilegung der öffentlichen Erschließungsflächen,
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b) die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen,
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c) die erstmalige Herstellung und den Neu-, Um- und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, das sind - Fahrbahnen
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- Parkflächen
- Geh-, Fuß- und Radwege
- Straßenentwässerung
- Straßenbeleuchtung
- Straßenbegleitgrün
- Straßenbenennungsschilder
- Verkehrszeichen
- Verkehrssignalanlagen
- selbständige öffentliche Parkflächen
- selbständige öffentliche Grünanlagen
- Immissionsschutzanlagen
- 22
nach Maßgabe der von der Stadt noch zu genehmigenden Ausbauplanungen.
- 23
(2) Der Vorhaben- und Erschließungsträger hat notwendige baurechtliche, wasserbehördliche sowie sonstige Genehmigungen bzw. Zustimmungen vor Baubeginn einzuholen und der Stadt vorzulegen.
- 24
(3) Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen und Erschließungsanlagen im Erschließungsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Seine Verbringung außerhalb des Erschließungsgebietes bedarf der Zustimmung der Stadt.
...
- 25
§ 8
Übernahme der Erschließungsanlagen
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(1) Im Anschluß an die Abnahme der mängelfreien Erschließungsanlagen übernimmt die Stadt diese in ihre Baulast, wenn sie Eigentümerin der öffentlichen Erschließungsflächen sowie der Ausgleichsflächen für die zusätzlich versiegelten Flächen und der Ersatzflächen für die neu zu pflanzenden Bäume geworden ist, oder bei öffentlichen Abwasseranlagen, die nicht innerhalb der öffentlichen Erschließungsanlagen verlegt worden sind, wenn diese durch Grunddienstbarkeiten zugunsten der Stadt gesichert sind und der Vorhaben- und Erschließungsträger vorher
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a) in zweifacher Ausfertigung die vom Ingenieurbüro a1s sachlich und fachtechnisch richtig festgestellten Schlußrechnungen mit den dazugehörigen Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen und Massenberechnungen einschließlich Bestandsplänen übergeben hat,
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b) die Schlußvermessung durchgeführt und eine Bescheinigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über die Einhaltung der Grenzen übergeben hat, aus der sich weiterhin ergibt, daß sämtliche Grenzzeichen sichtbar sind,
- 29
c) Übergabe der kompletten Bestandspläne sowie Unterlagen für
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- Verkehrsanlagen
- Entwässerungsanlagen
- Beleuchtungsanlagen
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d) Nachweise erbracht hat über
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aa) Untersuchungsbefunde der nach der Ausbauplanung geforderten Materialien
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bb) die Schadensfreiheit der erstellten Kanalhaltungen durch einen von beiden Vertragsparteien anerkannten Sachverständigen.
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(2) Die nach Absatz 1 vorgelegten Unterlagen und Pläne werden Eigentum der Stadt.
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(3) Die Stadt bestätigt die Übernahme der Erschließungsanlagen in ihre Verwaltung und Unterhaltung schriftlich.
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(4) Die Widmung der Straßen, Wege und Plätze erfolgt durch die Stadt; der Vorhaben- und Erschließungsträger stimmt hiermit der Widmung zu.
...
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§ 10
Ersatz städtischer Aufwendungen
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(1) Bis zum Abschluß dieses Vertrages sind der Stadt im Zusammenhang mit der Herstellung der Erschließungsanlagen gemäß § 3 dieses Vertrages keine Aufwendungen entstanden.
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(2) Sofern der Stadt ein Aufwand für die Verschaffung des Eigentums an den öffentlichen Flächen entsteht, wird dieser vom Vorhaben- und Erschließungsträger innerhalb eines Monats nach Aufforderung erstattet.
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(3) Kanalanschlußbeiträge werden gemäß Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung bei Neuanschluß berechnet.
...
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§ 13
Schlußbestimmungen
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(1) Der Vertrag wird wirksam mit dem Inkrafttreten der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan, sofern der Stadt durch notariellen Vertrag das Eigentum an den öffentlichen Erschließungsflächen übertragen worden ist und nach Vorliegen der genehmigten Ausbauplanungen. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich den erforderlichen Eigentumsübertragungsvertrag abzuschließen und die Ausbauplanungen vorzulegen bzw. zu genehmigen.
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(2) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht.
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(3) Der Vertrag ist vierfach ausgefertigt. Die Stadt erhält hiervon 3 und der Vorhaben- und Erschließungsträger eine Ausfertigung.
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(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen."
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Unmittelbar nach Abschluss dieses Vertrages änderten sich die Beteiligungsverhältnisse an der Erschließungsträger GbR. Die Gesellschafterin zu 9., die ... wurde nie Gesellschafterin. Die Gesellschafterin zu 2., die ... GbR, veräußerte ihr Grundstück an die Gesellschafter ... (Kläger zu 3.) und ... (Kläger zu 1.) und schied aus. Die Gesellschafterin zu 5., ..., ist ersetzt worden durch die ... GbR, bestehend aus den Gesellschaftern ..., so dass bei Durchführung des Vertrages die Erschließungsträger GbR folgende Gesellschafter aufwies: ....
- 47
Der Vertrag wurde im Wesentlichen vollständig durchgeführt; die Vertragsbeteiligten erbrachten die wechselseitig geschuldeten Leistungen bis zum Ende des Jahres 1995.
- 48
Mit Bescheiden vom 22. September 2003 in der Fassung von Widerspruchsbescheiden vom 01. Juni 2005 wurden -neben den anderen Eigentümern von Grundstücken im Vertragsgebiet auch- die Kläger herangezogen zu Anschlussbeiträgen für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung der Beklagten, und zwar der Kläger zu 1. für das Grundstück ... in ... in Höhe von ... EUR und für das Grundstück ... in ... in Höhe von ... EUR, die Klägerin zu 2. für das Grundstück ... in ... in Höhe von ... EUR und der Kläger zu 3. für das Grundstück ... in ... in Höhe von ... EUR, und zu Anschlussbeiträgen für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Niederschlagswasserbeseitigung der Beklagten, und zwar der Kläger zu 1. für das Grundstück ... in ... in Höhe von ... EUR und für das Grundstück ... in ... in Höhe von ... EUR, die Klägerin zu 2. für das Grundstück ... in ... in Höhe von ... EUR und der Kläger zu 3. für das Grundstück ... in ... in Höhe von ... EUR, mithin insgesamt in Höhe von 91.219,34 EUR.
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Bereits während des laufenden Widerspruchsverfahrens regte der Kläger zu 1. vor dem Hintergrund einer Doppelbelastung im Durchführungsvertrag durch die Herstellungskosten für die leitungsgebundenen Abwasserentsorgungseinrichtungen einerseits und die Anschlussbeiträge andererseits mit Schreiben vom 14. Juli 2004 und 20. September 2004 eine einvernehmliche Lösung durch einen teilweisen Beitragsverzicht an. Die Beklagte zeigte sich in ihren Schreiben vom 22. und 30. Juli 2004 angesichts der eindeutigen Bestimmungen des Erschließungsvertrages vom 19. April 1993 zu einer solchen Vorgehensweise nicht bereit.
- 50
Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 wandte sich die Prozessbevollmächtigte der Kläger, handelnd im Namen der Erschließungsträger GbR erneut an die Beklagte und führte aus, dass der Vertrag vom 19. April 1993 hinsichtlich der Doppelbelastung der Kläger gegen den Grundsatz der Angemessenheit verstoße und schlug vor, eine Ablösevereinbarung zu schließen, die es den Klägern gestatte, die Kosten für die Herstellung der leitungsgebundenen Abwasserentsorgungseinrichtungen im Vertragsgebiet gegen die Anschlussbeiträge aufzurechnen.
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Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 26. Juli 2005 ab und wies erneut darauf hin, dass die Belastung sowohl mit Erschließungskosten als auch Anschlussbeiträgen von beiden Seiten ausdrücklich gewollt gewesen sei, zumal alle Vertragsbeteiligten juristisch beraten gewesen seien. Gleichwohl verzichtete die Beklagte auf die Einrede der Verjährung bis zum Ablauf des 31. August 2005.
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Am 31. August 2005 haben die Kläger Klage erhoben.
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Sie behaupten, etwaige Erstattungsansprüche der Erschließungsträger GbR, die sich aus der teilweisen Nichtigkeit des Durchführungsvertrages ergeben könnten, im Wege der Abtretung erhalten zu haben und legen hierzu Schreiben einzelner Gesellschafter aus dem Jahre 2005 und eine Abtretungsvereinbarung aus dem März 2007 vor.
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Die Kläger behaupten, die beantragten Genehmigungen zur Änderung der vorhandenen gewerblichen und baulichen Nutzung seien zunächst durch die Beklagte verweigert und dann mit dem Abschluss des Erschließungsvertrages verknüpft worden.
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Nach Darstellung der Kläger belaufen sich die Kosten für die Erbringung der Leistungen gemäß Erschließungsvertrag in den Jahren 1992 bis 1994 auf insgesamt ... DM, wovon auf den Bereich Tiefbau/Abwasser (Fa. ... KG) 604.375,00 DM entfielen.
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Die Kläger meinen, der Vertrag vom 19. April 1993 sei wegen Verstoßes gegen das Angemessenheitsgebot des § 124 Abs.3 S.1 des Baugesetzbuches nichtig. Bei einem Erschließungsvertrag sei es zwar grundsätzlich zulässig, die Kosten für die Herstellung der Erschließungsanlagen auf den Erschließungsträger zu übertragen. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern auch im Erschließungsvertragsgebiet uneingeschränkt Anschlussbeiträge zu erheben seien. Dieser Doppelbelastung könne dadurch begegnet werden, dass die Gemeinde zwar den Beitragsanspruch behält, aber den Erschließungsträger vor Beitragsansprüchen schützt, indem eine Ablösevereinbarung über die Anschlussbeiträge geschlossen wird, die es dem Erschließungsträger gestattet die Ablöse durch Zahlung der Herstellungskosten zu erbringen und ausschließlich darüber hinaus gehende Herstellungskosten selbst zu tragen. Da die Beklagte zu einer solchen Lösung nicht bereit sei, erweise sich der Erschließungsvertrag als nichtig, da die Belastung des Erschließungsträgers sowohl mit den Herstellungskosten für die leitungsgebundenen Abwasserentsorgungseinrichtungen im Erschließungsvertragsgebiet als auch mit den Anschlussbeiträgen zu einer unangemessenen Kostenbelastung führe, die § 124 Abs.3 S.1 des Baugesetzbuches untersage. Diese Nichtigkeit führe zu einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Erschließungsträger GbR auf Erstattung der Herstellungskosten. Dieser Anspruch würde hier mit den angekündigten Anträgen zu 1. bis 3. zunächst im Wege der Teilklage begrenzt auf die Höhe der Anschlussbeiträge, zu denen die Kläger herangezogen worden seien, geltend gemacht.
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Die Rechtsfolge der Gesamtnichtigkeit wäre nur dann ausgeschlossen, wenn der Erschließungsvertrag eine salvatorische Klausel beinhalten würde. Eine solche sei zwar in § 13 Abs.4 des Vertrages vorhanden. Die Anwendung dieser auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses führe aber dazu, dass seinerzeit keine Möglichkeit bestanden hätte, den Erschließungsträger auch nur anteilig an den Herstellungskosten zu beteiligen. Dies ergäbe sich aus den seinerzeit geltenden alten Fassungen der §§ 123 Abs.3 und 124 des Baugesetzbuches. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zum Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes am 01. Mai 1993 sei der Vertrag daher nichtig gewesen, da schon von Gesetzes wegen auch unter Anwendung der salvatorischen Klausel keine Lösungsmöglichkeit bestanden hätte. Eine Heilung sei nach § 242 Abs.8 S.1 des Baugesetzbuches zwar grundsätzlich möglich und könne so zum Entfallen der Erstattungsansprüche führen. Sie sei jedoch hier ausgeschlossen, da die Frage der Anpassung nicht bezogen auf den Zeitpunkt der Heilung, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu betrachten sei. Sofern gleichwohl eine Heilung möglich wäre, meinen die Kläger, dass ihnen ein mit dem angekündigten Hilfsantrag zu 4. geltend gemachter Anspruch auf Anpassung des Erschließungsvertrages entsprechend dessen § 13 Abs.4 zustünde. Hiernach sei die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam ist und den wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsparteien gerecht wird. Hätten die Beteiligten hier die Unwirksamkeit des Erschließungsvertrages erkannt, so wäre vielleicht keine vollständige Erstattung der Herstellungskosten leitungsgebundener Abwasserentsorgungseinrichtungen (hier in Höhe von "über 1 Millionen DM") durch die Beklagte vereinbart worden, aber eine Erstattung dieser Kosten bis zur Höhe der gezahlten Anschlussbeiträge. Entsprechend sei der Erschließungsvertrag anzupassen. Dies müsse umso mehr gelten, als dass der Beklagten bereits bei Abschluss des Erschließungsvertrages bewusst gewesen sei, dass sämtliche Grundstücke im Erschließungsvertragsgebiet an die öffentliche Einrichtung der Abwasserentsorgung angeschlossen seien und durch das seinerzeit neu geplante Klärwerk Wismar entsorgt würden.
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Die Kläger haben zunächst sinngemäß beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Erschließungsträger GbR 91.219,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
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2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Gesellschafter der Erschließungsträger GbR zur gesamten Hand 91.219,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
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3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, 91.219,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit an die Kläger zu bezahlen,
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4. hilfsweise den Erschließungsvertrag nach Maßgabe dessen § 13 Abs.4 anzupassen.
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Unter Rücknahme der Klage im Übrigen beantragen die Kläger nunmehr,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 91.219,37 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist darauf, dass nach dem hier geltenden Kommunalabgabengesetz in der bis zum 30. März 2005 geltenden Fassung eine Verpflichtung der Beklagten bestanden habe, Anschlussbeiträge zu erheben. Diese Beitragserhebungspflicht gelte nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern uneingeschränkt auch für Grundstücke im Erschließungsvertragsgebiet. Eine Ausnahme bestehe allenfalls dann, wenn bereits im Erschließungsvertrag eine Ablösevereinbarung getroffen werde, worauf im vorliegenden Fall jedoch bewusst verzichtet worden sei.
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Folge dieser Betrachtung sei zwar eine relative Mehrbelastung der im Erschließungsvertragsgebiet belegenen Grundstücke. Diese sei jedoch bedingt durch die Systematik des Anschlussbeitragsrechts und daher -im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung- hinzunehmen. So seien zur Erhebung der Anschlussbeiträge im Rahmen einer Gesamtkalkulation alle Aufwendungen und alle vorteilsnehmenden Flächen einer öffentlichen Einrichtung zu erfassen, die eben nicht nur auf ein Erschließungsvertragsgebiet bezogen seien. Insbesondere Aufwendungen für die Herstellung der zentralen Einrichtungen (Klärwerk) seien Bestandteil dieser Beitragskalkulation. Gerade diese zentralen Einrichtungen würden aber auch die Eigentümer der Grundstücke im Erschließungsvertragsgebiet in Anspruch nehmen, so dass es auch gerechtfertigt sei, sie zu Anschlussbeiträgen heranzuziehen. Die Kostenübernahme des Erschließungsträgers betreffend die Leitungen im Erschließungsvertragsgebiet führe letztlich nur zu einer geringfügigen Senkung der Aufwendungen und damit des Satzes der Anschlussbeiträge. Habe der Erschließungsvertrag damit nur mittelbare Auswirkung auf die Anschlussbeiträge sei kein Grund ersichtlich, die Grundstückseigentümer im Erschließungsvertragsgebiet von diesen zu befreien. Die Anschlussbeiträge würden ausschließlich nach Vorteilen der öffentlichen Einrichtung, nicht aber nach den durch die Herstellung des Anschlusses verursachten Kosten bemessen. Gleichsam verbiete diese Systematik, die Flächen im Erschließungsvertragsgebiet aus der Beitragskalkulation herauszunehmen, da dies eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung gegenüber den anderen Beitragspflichtigen darstelle.
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Schließlich sei auch ein teilweiser Beitragsverzicht ausgeschlossen, da hierfür eine gesetzliche Grundlage fehle. Insbesondere die Bestimmung des § 227 der Abgabenordnung sei nicht einschlägig, da keine Unbilligkeitsgründe ersichtlich seien. Der Erschließungsunternehmer habe sich hier bewusst zur unentgeltlichen Herstellung der Erschließungsanlagen verpflichtet, weil er sich davon wirtschaftliche Vorteile versprochen habe, die auch erreicht worden seien.
- 70
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe
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Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, hier bezüglich des Hauptantrages zu 1. und der Hilfsanträge zu 2. und 4., war das Verfahren mit der sich aus § 155 Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergebenden Kostenfolge einzustellen, § 92 Abs.3 VwGO.
II.
- 72
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
1.
- 73
Für das vorliegende Verfahren ist gemäß § 40 Abs.1 S.1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, für welche eine Sonderzuweisung an andere Gerichte nicht besteht. Öffentlich-rechtlich sind alle Streitigkeiten, deren Gegenstand sich als unmittelbare Folge des öffentlichen Rechts darstellt. Das ist dann der Fall, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem ein Klageanspruch hergeleitet wird, öffentlich-rechtlicher Natur ist (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 04.06.1974, Az.: GmS-OGB 2/73, veröffentlicht in: NJW 74, 2087).
- 74
Die Kläger erheben hier einen Anspruch aus einem zwischen der Erschließungsträger GbR mit der Beklagten geschlossenen Vertrag. Für die Frage, ob der Streit aus Verträgen öffentlich-rechtlicher Art ist, muss die Rechtsnatur des Vertrages ermittelt werden. Abgrenzungskriterium ist hierzu der Vertragsgegenstand, wie er sich aus dem konkreten Inhalt des Vertrages ergibt. Bezieht sich der Inhalt auf einen öffentlich-rechtlichen Sachverhalt oder steht er mit diesem in engem Sachzusammenhang, so ist der Gegenstand öffentlich-rechtlich (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 10.04.1986, Az.: GmS-OGB 1/85, veröffentlicht in: BGHZ 97, 312).
- 75
Der hier geschlossene "Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan" vom 19. April 1993 ist ein nunmehr in §§ 6 und 7 des am 01. Mai 1993 in Kraft tretenden Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (BGBl. I 1993, 466; BauGB-MG) geregelter besonderer Typus eines städtebaulichen Vertrages, wie er auch bereits in den Bestimmungen der §§ 54 und 55 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung DDR vom 20. Juni 1990 (GBl. DDR I 1990, 950; BauZVO-DDR) vorgesehen war (vgl. Stich, Die Bebauungs-Satzung mit Vorhaben- und Erschließungsplan in den neuen Bundesländern - Zur Auslegung und praktischen Anwendung der §§ 54 und 55 BauZVO nach den "Maßgaben" des § 246 a BauGB, in: BauR 1991, 413 (417)), die nach § 246a Abs.1 Nr.6 und 11 des Baugesetzbuches (BauGB) im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1997 fortgalten. Der so beschriebene Vertrag sollte der Umsetzung dieser Vorschriften, insbesondere der Sicherung der notwendigen Erschließung, dienen und ist somit öffentlich-rechtlicher Natur.
- 76
Dass sich der vorliegende Streit ausschließlich auf die Erstattung von Kosten bezieht, steht einer Einordnung als öffentlich-rechtlich nicht entgegen. Erstattungsansprüche sind gleichsam umgekehrte Leistungsansprüche, die deshalb die Rechtsqualität des ihnen entsprechenden Leistungsanspruchs teilen (BVerwG, Beschl. v. 24.01.1991, Az.: 8 B 164.90, veröffentlicht in: NVwZ 1991, 574).
- 77
Die erhobene Klage ist als Leistungsklage statthaft.
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Die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Mitteilung der Klägerin zu 2., dass (auch) die mit dieser Klage geltend gemachten Ansprüche nach Klageerhebung auf die *** GmbH & Co. KG, endvertreten durch Frau ***, übertragen worden sind, führt nicht zu einem Verlust der Prozessführungsbefugnis der Klägerin zu 2., §§ 173 S.1 VwGO, 265 Abs.2 S.1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Gleichsam ist eine entsprechende Klageänderung durch einen Parteiwechsel auf Klägerseite (vgl. zu Behandlung des Parteiwechsels als Klageänderung: BGH, Urt. v. 13.11.1975, Az.: VII ZR 186/73, veröffentlicht in: BGHZ 65, 267 (268)) mangels Zustimmung der Beklagten und fehlender Sachdienlichkeit (vgl. §§ 91 Abs.1, 173 S.1 VwGO, 265 Abs.2 S.2 ZPO) unzulässig, so dass der erstrebte Klägerwechsel nicht eintritt.
2.
- 79
Die Klage ist unbegründet. Dabei kann die Kammer dahinstehen lassen, ob den Klägern bereits die erforderliche Aktivlegitimation fehlt (a.), da jedenfalls der geltend gemachte Erstattungsanspruch schon dem Grunde nach nicht besteht (b.).
a.
- 80
Der streitgegenständliche Vertrag vom 19. April 1993 ist zwischen der Erschließungsträger GbR und der Beklagten geschlossen worden. Ansprüche aus diesem Vertrag -und nur solche sind Gegenstand dieses Rechtsstreits- können daher ausschließlich der Erschließungsträger GbR zustehen. Nachdem die Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 29. Januar 2001 (Az.: II ZR 331/00, veröffentlicht in: BGHZ 146, 341) anerkannt worden ist, besteht für die Geltendmachung von solchen Ansprüchen der Gesellschaft gegenüber Dritten ausschließlich die Aktivlegitimation der Gesellschaft. Nur sie ist materiell Rechtsinhaberin, nicht die einzelnen Gesellschafter (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 23.10.2003, Az.: IX ZR 324/01, veröffentlicht in: NJW-RR 2004, 275; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 14.12.2005, Az.: 4 U 86/05, veröffentlicht in: NZG 2006, 381; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.02.2003, Az.: 10 U 216/01, veröffentlicht in: NJW-RR 2003, 513; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S.1750).
- 81
Ob solche der Erschließungsträger GbR zustehende, sich aus dem Vertrag vom 19. April 1993 ergebende Erstattungsansprüche wirksam auf die Kläger übertragen worden sind, bleibt zweifelhaft. Soweit die Kläger zum einen auf den Schriftverkehr mit den Gesellschaftern der Erschließungsträger GbR aus dem Jahr 2005 (siehe die Anlagen K 5 bis K 10 zum klägerischen Schriftsatz vom 30. März 2007) hinweisen, aus dem sich die (formlose) Abtretung der Forderung ergeben soll, kann dies nicht überzeugen. In sämtlichen Schreiben ist nur die Zustimmung zur Durchführung des Klageverfahrens und eine Freihalteverpflichtung der Kläger gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern der Erschließungsträger GbR bedungen, nicht jedoch, wie von den Klägern behauptet wird, von einem Rechteübergang von der Erschließungsträger GbR auf die Kläger die Rede. Zudem müsste diese Rechteübertragung durch die Erschließungsträger GbR selbst an die Kläger erfolgen, nicht aber durch die im eigenen Namen handelnden Gesellschafter der Erschließungsträger GbR. Demgemäß legten dann auch die Kläger zum anderen eine Vereinbarung mit der Erschließungsträger GbR aus dem März 2007 vor, in der es unter anderem heißt:
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"2. Die sich aus der Klageschrift ergebenden Ansprüche der GbR werden hiermit auf die Kläger übertragen.
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3. Die Ermächtigung und die Übertragung sind der Höhe nach begrenzt auf die Höhe der die Kläger belastenden Anschlussbeiträge gemäß der anliegenden Klageschrift. Die Begrenzung bezieht sich nicht auf den Anpassungsanspruch."
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Indes ist diese Vereinbarung von der Gesellschafterin *** bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht unterzeichnet worden, so dass auch diese Vereinbarung allein nicht zum Nachweis des Rechteübergangs von der Erschließungsträger GbR auf die Kläger herangezogen werden kann. Letztlich kann die Kammer die Frage der Aktivlegitimation aber offen lassen, da jedenfalls die der Abtretung zugrunde liegenden Ansprüche, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, schon dem Grunde nach nicht bestehen.
b.
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Der Erschließungsträger GbR steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung in Höhe 91.219,37 EUR zu, der an die Kläger hätte abgetreten werden können.
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Anspruchsgrundlage für ein solches Zahlungsbegehren könnte allenfalls der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sein (vgl. zu Grundlage und tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Anspruches Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage, S.414ff.; OVG Niedersachsen , Urt. v. 26.05.2004, Az.: 4 LC 408/02, veröffentlicht in: NVwZ 2004, 1513:
- 87
"Dieser Anspruch ist ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, welches es ermöglicht, ohne Rechtsgrund erbrachte Leistungen und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1985 - 7 C 48/82 -, BVerwGE 71, 85 = NJW 1985, 2436 = DVBl 1985, 850). Es ist höchst- und obergerichtlich anerkannt, dass die Anspruchsvoraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (§§ 812 ff. BGB) entsprechen, der im bürgerlichen Recht die Rückgewähr des rechtsgrundlos Erlangten regelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1985 a.a.O.; dasselbe, Urt. v. 18.01.2001 - 3 C 7.00 -, BVerwGE 112, 351 = DVBl 2001, 991; OVG Weimar, Urt. v. 17.12.2002 - 2 KO 701/00 -, ThürVGRspr 2003, 165, zitiert nach juris).)".
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Dessen tatbestandliche Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Erstellung der Erschließungsanlagen im Vertragsgebiet durch die Erschließungsträger GbR und deren anschließend kostenfreie Übertragung auf die Beklagte erfolgten nicht rechtsgrundlos. Die Kammer erachtet den Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan vom 19. April 1993 als Rechtsgrund für wirksam.
- 89
Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Vertrag vom 19. April 1993 nicht bereits deshalb (teil-) nichtig, weil sowohl die Erschließungsträger GbR die Kosten für die Herstellung der leitungsgebundenen Einrichtungen der Abwasserentsorgung im Vertragsgebiet (vgl. §§ 1 Abs.1 und 3 Abs. 1 lit.b des Vertrages) als auch die Eigentümer der Grundstücke im Vertragsgebiet die Anschlussbeiträge zur Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung der Beklagten (vgl. § 10 Abs.3 des Vertrages) zu tragen haben.
- 90
Mangels ausdrücklicher Beschränkungen in den auf den Durchführungsvertrag anzuwendenden §§ 54, 55 BauZVO-DDR war es der Erschließungsträger GbR grundsätzlich nicht verwehrt, sich zur Übernahme der ganzen Erschließungskosten unabhängig davon zu verpflichten, ob diese bei einer von der Gemeinde selbst durchgeführten Erschließung nach Bundes- oder Landesrecht, also im Wege der Erhebung von Erschließungsbeiträgen oder von kommunalen Anschlussbeiträgen beitragsfähig wären.
- 91
Allerdings war bei dem Abschluss des Vertrages das sog. Angemessenheitsgebot zu beachten, wonach die vertraglich vereinbarten Leistungen "den gesamten Umständen nach angemessen" sein müssen. Das Angemessenheitsgebot verlangt, dass die Leistungen nicht nur im Verhältnis zum Vertragszweck, sondern auch im Verhältnis untereinander ausgewogen sein müssen, wobei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise des Gesamtvorgangs geboten ist (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7.Auflage, § 6 Rz.46). Dieses Angemessenheitsgebot folgt im vorliegenden Fall nicht bereits aus § 124 Abs.3 S.1 BauGB in der seit dem 01. Mai 1993 geltenden Fassung, denn diesen erklärt § 242 Abs.8 S.1 BauGB nicht für rückwirkend anwendbar, aber aus der allgemeinen Bestimmung des § 56 Abs.1 S.2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes M-V (VwVfG M-V).
- 92
Ist danach Gegenstand des Vertrages die Herstellung von im Vertragsgebiet belegenen Teilen des Kanalsystems als Teil der gemeindlichen Abwasseranlage, ist im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit zu beachten, dass für die Baugrundstücke in diesem Gebiet mit der betriebsfertigen Herstellung der leitungsgebundenen Anlagen kraft Gesetzes nach Maßgabe der einschlägigen landes- und ortsrechtlichen Vorschriften eine (Anschluss-)Beitragspflicht entsteht und dass die Gemeinde zur Erhebung der entsprechenden Beiträge verpflichtet ist, und zwar auch in den Fällen, in denen wie hier die Kosten der Herstellung der leitungsgebundenen Einrichtungen der Abwasserentsorgung im Vertragsgebiet vom Erschließungsträger allein zu tragen sind (st. Rspr. OVG M-V, Beschl. v. 20.10.1998, Az.: 1 M 17/98, veröffentlicht in: KStZ 1999, 134; OVG M-V, Beschl. v. 23.10.1998, Az.: 1 M 22/98, veröffentlicht in: DÖV 1999, 568).
- 93
Allein dieses Zusammentreffen der Belastung des Erschließungsträgers mit Kosten für die Herstellung der leitungsgebundenen Einrichtungen der Abwasserentsorgung im Vertragsgebiet einerseits und der Grundstückseigentümer mit Anschlussbeiträgen für die Herstellung der gesamten öffentlichen Einrichtung der Abwasserentsorgung andererseits führt indes nicht zu einem Verstoß gegen das Angemessenheitsgebot mit der Folge einer entsprechenden (Teil-)Nichtigkeit der sich aus dem Erschließungsvertrag ergebenden Kostentragungspflicht.
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Die von den Klägern behauptete und auch von Teilen der Literatur (Driehaus in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 124 Rz.24; Klausing in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rz.1070) gesehene D o p p e l belastung besteht nach Auffassung der Kammer nicht. Diese setzt schon nach dem Wortsinn voraus, dass eine Person wiederholt zu denselben Kosten oder mehrere Personen zugleich zu denselben Kosten herangezogen werden, so dass der damit verbundenen "doppelten" Belastung gleichzeitig ein ungerechtfertigter Vorteil auf dritter Seite gegenübersteht. Daran fehlt es hier. Die wiederholte Heranziehung einer Person zu denselben Kosten ist hier bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Erschließungsträger GbR und die Eigentümer der Grundstücke im Vertragsgebiet verschiedene Rechtssubjekte darstellen. Diese verschiedenen Personen werden auch nicht durch dieselben Kosten "doppelt" belastet. Die Erschließungsträger GbR wird durch den Vertrag allein mit den Kosten für die Herstellung der leitungsgebundenen Einrichtungen der Abwasserentsorgung im Vertragsgebiet belastet. Die von den Grundstückseigentümern erhobenen Anschlussbeiträge decken hingegen nur den Aufwand zur Herstellung der von der Beklagten betriebenen öffentlichen Einrichtung, die sich im Bereich der Abwasserentsorgung insbesondere aus den zentralen Kläranlagen, den Freigefällesammlern, Druckrohrleitungen und Pumpwerken sowie den erforderlichen Nebeneinrichtungen (wie Be- und Entlüftungsanlagen) zusammensetzt. Dieser Aufwand umfasst die vom Erschließungsträger getragenen Kosten für die Herstellung der leitungsgebundenen Einrichtungen im Vertragsgebiet aber nicht, wenn diese Anlagen, wie hier, kostenfrei auf den Inhaber der öffentlichen Einrichtung übertragen worden sind (OVG M-V, Beschl. v. 20.10.1998, Az.: 1 M 17/98, veröffentlicht in: KStZ 1999, 134; Klausing in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rz.1071).
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In der Belastung des Erschließungsträgers mit Kosten für die Herstellung der leitungsgebundenen Einrichtungen der Abwasserentsorgung im Vertragsgebiet und der Grundstückseigentümer mit Anschlussbeiträgen für die Herstellung der gesamten öffentlichen Einrichtung der Abwasserentsorgung kann daher allenfalls eine M e h r belastung gegenüber denjenigen beitragspflichtigen Anschlussnehmern liegen, die ausschließlich zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden. Diese Mehrbelastung erweist sich indes nicht als unangemessen. Die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung ergibt sich nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Gesamtvorgangs vielmehr grundsätzlich daraus, dass dem Anschlussbeitrag und den vertraglich übernommenen Herstellungskosten verschiedene Vorteile gegenüberstehen. Der Anschlussbeitrag stellt den angemessenen Ausgleich für den Vorteil dar, der dem Grundstückseigentümer für die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Einrichtung der Abwasserentsorgung erwächst. Die Übernahme der Herstellungskosten durch den Erschließungsträger dient hingegen dem Ausgleich des Vorteils, der diesem dadurch erwächst, dass die Herstellung der Anlagenteile nach Maßgabe des Erschließungsvertrages ihm überhaupt erst und zudem bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Erschließung und infolgedessen die mit einer erheblichen Wertsteigerung verbundene Bebaubarkeit der Grundstücke ermöglicht wird (so auch Schleswig-Holsteinisches VG, Urt. v. 19.08.2003, Az.: 9 A 254/00, zitiert nach juris). Gerade den letztgenannten Vorteil berücksichtigt die klägerische Argumentation nicht hinreichend. Insbesondere nach den Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung steht fest, dass die Beklagte selbst kein Interesse an der weiteren Erschließung oder Entwicklung des Vertragsgebietes hatte eine weitere Erschließung durch die Beklagte selbst vielmehr auf absehbare Zeit ausgeschlossen war. Ein Interesse der Grundstückseigentümer und Gesellschafter der Erschließungsträger GbR an der weiteren Erschließung und Entwicklung des Vertragsgebietes ist hingegen offenkundig. Ohne die vorgenommenen Maßnahmen wäre die geplante intensivere bauliche und gewerbliche Nutzung der Grundstücke im Vertragsgebiet nicht möglich gewesen. Um diese Nutzung zu realisieren, verpflichtete sich die Erschließungsträger GbR zur Herstellung auch der leitungsgebundenen Einrichtungen der Abwasserentsorgung im Vertragsgebiet auf eigene Kosten und vermied damit gleichzeitig die Gefahr ausbleibender oder zumindest erheblich verzögerter Erschließungsmaßnahmen durch die Beklagte selbst. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Gesamtvorgangs steht damit der Herstellung auch der leitungsgebundenen Einrichtungen der Abwasserentsorgung im Vertragsgebiet auf Kosten des Erschließungsträgers ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil gegenüber, der die Annahme einer unangemessenen Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung im Vertrag vom 19. April 1993 ausschließt.
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Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die bei Vertragsschluss anwaltlich vertretenen Beteiligten in § 10 Abs.3 des Vertrages vom 19. April 1993 ausdrücklich vereinbart haben, dass neben den von der Erschließungsträger GbR zu tragenden Herstellungskosten die Grundstückseigentümer die Anschlussbeiträge nach Maßgabe der gemeindlichen Satzungen zu tragen haben. Dies macht deutlich, dass auch die Beteiligten bei Vertragsschluss davon ausgingen, dass Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, würde sich doch sonst der Sinn dieser ausdrücklichen Vereinbarung nicht erschließen.
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Weitere Bedenken an der Wirksamkeit des Vertrages vom 19. April 1993 sind von den Klägern nicht dargetan und auch für die Kammer nicht offensichtlich. Solche ergeben sich jedenfalls nicht schon daraus, dass in dem Vertrag keine Verpflichtung der Beklagten enthalten ist, einen Eigenanteil des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes zu tragen. Mit der zum 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Vorschrift des § 124 Abs.3 S.1 BauGB entfiel entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1991, Az.: 8 C 61.90, veröffentlicht in: BVerwGE 89, 7) die Verpflichtung der Gemeinde, auch im Rahmen von Erschließungsverträgen den bei der Abrechnung von ihr selbst hergestellter Erschließungsanlagen zu tragenden gemeindlichen Eigenanteil gemäß § 129 Abs.1 S.3 BauGB in Höhe von mindestens 10 v. H. des Erschließungsaufwands zu übernehmen, so dass die Kosten vollständig dem Erschließungsunternehmer aufgebürdet werden konnten. Im Gegensatz zur Geltung des § 124 Abs.2 S.2 BauGB auch für Erschließungsverträge, die vor dem 1. Mai 1993 abgeschlossen worden sind, gilt nach der Übergangsregelung in § 242 Abs.8 S.2 BauGB die Neuregelung über den Wegfall des gemeindlichen Eigenanteils aber nur für seit dem 1. Mai 1993 abgeschlossene Erschließungsverträge. Dagegen ist § 129 Abs.1 S.3 BauGB für zuvor abgeschlossene Verträge "weiterhin anzuwenden". Aus dieser Formulierung folgt, dass aus Gründen des schützenswerten Vertrauens der Vertragspartner der Gemeinde Vereinbarungen in Erschließungsverträgen über den gemeindlichen Eigenanteil nicht nur gültig bleiben, sondern notwendiger Vertragsbestandteil sind, sofern ein Erschließungsvertrag vor dem 1. Mai 1993 abgeschlossen worden ist. Im vorliegenden Fall ist indes kein Erschließungsvertrag im Sinne des § 124 BauGB geschlossen worden, sondern ein "Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan". Dieser besondere Typus eines städtebaulichen Vertrages ist geregelt in den nach § 246a Abs.1 Nr.6 und 11 BauGB im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1997 fortgeltenden Bestimmungen der §§ 54 und 55 BauZVO-DDR (vgl. Stich, a.a.O.). Auf einen solchen Vertrag ist die zum Erschließungsvertrag nach § 124 BauGB in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die Gemeinde den sich aus gemeindlichen Beitragssatzungen ergebenden Eigenanteil nicht auf den Erschließungsunternehmer abwälzen kann, nicht zu übertragen. Bei den §§ 54, 55 BauZVO-DDR handelt es sich vielmehr um Bestimmungen, die -ebenso wie die ab dem 01. Mai 1993 auch im übrigen Bundesgebiet geltenden §§ 6, 7 BauGB-MG- ausdrücklich eine vollständige Kostentragung durch einen Vorhaben- und Erschließungsträger ermöglichen sollen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 5.Auflage, BauGB-MG § 7 Rz.24). Zudem bestehen ausweislich der die Fortgeltung anordnenden Bestimmungen in § 246a Abs.1 Nrn. 6 und 11 BauGB keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die aus dem System der Erschließungsbeiträge nach §§ 127ff. BauGB entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Erschließungsvertrag nach § 124 BauGB in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung unbesehen auf die Verträge nach §§ 54, 55 BauZVO-DDR angewendet wissen wollte. Auch die in der Übergangsregelung des § 242 Abs.8 S.2 BauGB zum Ausdruck kommenden Vertrauensschutzgesichtspunkte zwingen nicht zu einer Übertragung der Rechtsprechung, da im Beitrittsgebiet mangels Anwendbarkeit der §§ 124, 127ff. BauGB insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen konnte.
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Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
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- §§ 812 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
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