Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (4. Kammer) - 4 A 1826/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger, ein Zweckverband, begehrt die Feststellung, dass der Beklagte die Kosten eines früheren Rechtsstreits zu tragen hat.
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Unter zuvor vertauschten Rollen hatte sich Folgendes zugetragen: Der anwaltlich vertretene Beklagte hatte mit der Klage 8 A 527/06 einen gebührenrechtlichen Bescheid des anwaltlich vertretenen Klägers bzw. dessen Behörde, des damaligen Verbandsvorstehers, vom 1. Dezember 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 1. März 2006 hinsichtlich der darin festgesetzten Schmutzwassergebühren angefochten. In der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2010, in der noch weitere Verfahren der Beteiligten (nach konkludenter Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung) verhandelt wurden, hatte der Beklagten durch seinen anwaltlichen Prozessvertreter die Klage zurückgenommen. Der Einzelrichter hatte daraufhin gemäß Protokoll über die mündliche Verhandlung das Verfahren eingestellt und den Streitwert auf 2.283,86 € festgesetzt; eine Kostengrundentscheidung wurde laut Protokollniederschrift nicht getroffen. Das Protokoll über die mündliche Verhandlung wurde dem Klägervertreter am 19. Januar 2011 (zusammen u. a. mit einem Urteil in anderer verhandelter und entschiedener Sache) zugestellt.
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Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2011, eingegangen am 22. Januar 2011, hatte der Klägervertreter die Kostenfestsetzung der beigefügten Vergütungsrechnung gegen den Beklagten beantragt. Der damalige Beklagtenvertreter hatte mit Schriftsatz vom 8. Februar 2011 beantragt, den Kostenfestsetzungsantrag zurückzuweisen, weil bereits eine Kostengrundentscheidung des Gerichts fehle. Eine Berichtigung des Beschlusses komme nicht in Betracht. Ein Antrag, den Beschluss durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, weil der Kostenpunkt bei der Endentscheidung übergangen sei, sei nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt worden.
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Mit Beschluss vom 9. Februar 2011 hatte der Einzelrichter der 8. Kammer unter Berufung auf die §§ 122, 118 Abs. 1 VwGO den Tenor des Beschlusses vom 17. Dezember 2010 um die „Nr. 3“ berichtigt: „3. Die Kosten des Verfahrens hat der [damalige, Anm. des erkennenden Gerichts] Kläger zu tragen.“
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Nach Zustellung dieses Beschlusses am 25. März 2011 hatte der Beklagtenvertreter fristgemäß Beschwerde erhoben. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte auf die Beschwerde mit Beschluss vom 7. November 2011 (Az. 1 O 45/11) den Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 9. Februar 2011 aufgehoben (und eine Kostengrundentscheidung für das Beschwerdeverfahren getroffen). Zur Begründung hat es im Wesentlichen festgestellt, dass hier kein Fall einer Beschlussberichtigung, sondern die Korrektur bzw. Nachholung der Kostenentscheidung grundsätzlich nur im Wege der Ergänzung nach § 120 i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO möglich gewesen wäre. Ein solcher Ergänzungsantrag sei durch den Kläger aber bisher nicht gestellt worden; ob ein solcher Antrag heute noch wirksam nachgeholt werden könne, hat das Obergericht offen gelassen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.
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Mit Schriftsatz vom 10. April 2012 hatte der Klägervertreter seinen Kostenfestsetzungsantrag (mit dem insoweit falschen Datum des Antragseingangs bei Gericht) zurückgenommen.
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Stattdessen hat der (nunmehrige) Kläger bereits am 22. November 2011 die vorliegende Klage erhoben, mit der er vorträgt:
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Die Klage sei zulässig, da eine reguläre Kostengrundentscheidung im vorangegangenen Klageverfahren nicht mehr anders herbeigeführt werden könne.
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Der Beklagte habe die damalige Klage zurückgenommen. Ein besonderer Umstand, ihm nicht – in Gemäßheit der gesetzlichen Kostenfolge – die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, sei nicht ersichtlich.
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Das Gericht habe es in dem damaligen Verfahren verabsäumt, eine rechtmäßige Kostengrundentscheidung zu fällen. Ein Ergänzungsantrag könne nicht mehr fristgerecht gestellt werden.
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Dass die Kosten des Verfahrens von niemandem getragen werden müssten, sei nicht denkbar.
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Dass in einem solchen Fall die erneute Klage/das erneute Verfahren anzustrengen sei, bestätige auch jede Kommentierung wie etwa diejenige in Kopp/Schenke, VwGO, § 120 Rz. 6.
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Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens 8 A 527/06 zu tragen hat.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und trägt dazu vor:
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Es bestehe bereits kein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Er hätte die begehrte gerichtliche Entscheidung ohne Weiteres dadurch erreichen können, dass er fristgemäß nach Zustellung des Einstellungsbeschlusses vom 9. Februar 2011 nach § 120 i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO die Ergänzung des Beschlusses im Hinblick auf die dort fehlende Kostenentscheidung beantragt hätte. Dies sei trotz anwaltlicher Vertretung jedoch unterlassen worden.
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Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Obergerichts im Beschluss vom 7. November 2011 verwiesen, wonach auch im Falle der Klagerücknahme weitere Bestimmungen wie zum Beispiel §§ 159, 162 Abs. 3, 155 Abs. 4 VwGO zu beachten sein könnten, die die Kostenentscheidung beeinflussten.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. November 2014 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014, bei Gericht per Telefax am gleichen Tag eingegangen, hat der Kläger weiter zur Sache vorgetragen. So sei seine Klage als Antrag i. S. des § 120 Abs. 1 VwGO auszulegen und es sei auch Wiedereinsetzung zu gewähren. Solange der Berichtigungsbeschluss in der Welt gewesen sei und mithin selbst das Gericht über dessen fehlende Rechtswidrigkeit nicht oder nicht zutreffend Kenntnis gehabt habe, habe er, der auch damals anwaltlich vertretene Kläger, keinen Anlass gehabt, einen Antrag nach § 120 VwGO zu stellen. Er habe erst mit Rechtskraft des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts wiederum aktiv werden müssen. Dies sei mit der vorliegenden Klage unzweideutig fristgerecht geschehen. Auch hätten nach den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Die Feststellungsklage hat keinen Erfolg.
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Es gibt keinen Anspruch des Klägers auf die begehrte Feststellung, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits in der Sache 8 A 527/06 zu tragen hat.
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Die §§ 154 bis 161 VwGO gewährleisten den prozessualen Anspruch der Beteiligten, dass nach gleichwie erfolgter Beendigung einer Klage (oder eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens) nach § 161 Abs. 1 VwGO - hier auch nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO - über die Kosten des Verfahrens eine gerichtliche (Kostengrund-)Entscheidung von Amts wegen zu treffen ist. Dieser bislang vom Gericht nicht erfüllte Anspruch ist indessen endgültig erloschen.
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Zwar trifft die Aussage des Klägers zu, dass es nicht sein könne, dass die Kosten des Verfahrens von niemandem getragen werden müssten. So ist es aber auch nicht. Wenn die Kosten des Verfahrens vom Gericht niemandem auferlegt werden, so hat jeder Beteiligte die von ihm veranlassten Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen, folglich der Kläger seine damaligen außergerichtlichen (anwaltlichen) Kosten, um die es ihm allein gehen kann.
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Die Verwaltungsgerichtsordnung hat insoweit dem beschwerten Beteiligten eines Rechtsstreits einen Rechtsbehelf zur Seite gestellt, um den oben bezeichneten prozessualen Anspruch auch auf eine Kostengrundentscheidung nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durchzusetzen, sollte das Gericht ihn gerade nicht von Amts wegen nach § 161 Abs. 1 VwGO im Urteil, Sachbeschluss oder auch nur deklaratorischen Einstellungsbeschluss erfüllen.
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Im maßgeblichen Einstellungsbeschluss des Einzelrichters der 8. Kammer im Hinblick auf das nach Klagerücknahme beendete Verfahren 8 A 527/06 vom 17. Dezember 2010 fehlte diese Kostengrundentscheidung. Wie das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem Beschluss vom 7. November 2011 (Az. 1 O 45/11) zutreffend ausgeführt hat, kann dieser gerichtliche Fehler in Fällen wie dem vorliegenden nicht durch einen Berichtigungsbeschluss nach § 118 VwGO beseitigt werden.
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Eine Korrektur bzw. Nachholung der Kostengrundentscheidung wäre nur im Wege der Ergänzung des Einstellungsbeschlusses nach den §§ 120, 122 Abs. 1 VwGO möglich gewesen, die aber nicht von Amts wegen durch das Gericht erfolgen darf (VGH Hessen, Beschl. v. 9. April 1990 – 4 TE 1021/89 –, juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 7. November 2011, a. a. O., S. 5 des amtlichen Umdrucks m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 120 Rn. 8; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: März 2014, § 120 Rn. 6 m. w. N.; Orth, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 120 Rn. 8; Hk-VerwR/Emmenegger, 3. Aufl. 2013, § 120 VwGO Rn. 7; Eyermann/Rennert, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 120 Rn. 3).
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Die zweiwöchige Frist für einen solchen Ergänzungsantrag ab Zustellung des hier Einstellungsbeschlusses des Gerichts nach den §§ 120 Abs. 2, 122 Abs. 1 VwGO am 19. Januar 2011 hat der Kläger (damaliger Beklagter) versäumt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte gesetzliche Frist nach § 60 VwGO sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Diese Frist lief mit Zustellung des Beschlusses am 19. Januar 2011 und endete mit Ablauf des 2. Februar 2011 (einem Mittwoch). Der rechtsirrige Berichtigungsbeschluss des Gerichts erging erst eine Woche später am 9. Februar 2011, konnte also keinen ursächlichen Rechtsirrtum bei dem Kläger (damaligen Beklagten) und seinem Rechtsanwalt ausgelöst haben, in dessen Folge die (bereits zuvor abgelaufene) Frist für den Ergänzungsantrag hätte versäumt worden sein könnte.
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Der Kläger irrt, wenn er meint, dann könne er doch auch noch nach dieser Fristversäumnis die Feststellung begehren, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
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Es gibt nach dem Vorstehenden schon keinen vernünftigen wirtschaftlichen Grund, warum eine solche Feststellung nach einem „Doppel“-Versäumnis zunächst des Gerichts und sodann des anwaltlich vertretenen Klägers (damaligen Beklagten) erforderlich sein könnte, denn es ist alles geregelt, mag dies auch nicht zur Zufriedenheit eines Beteiligten geschehen sein.
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Aber auch das Recht gibt dem Kläger keinen solchen Anspruch auf die begehrte entsprechende Feststellung, dass der Beklagte die Kosten des vorausgegangenen Rechtsstreits 8 A 527/06 zu tragen hat.
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Mit der strengen Regelung in § 120 Abs. 1 und 2 VwGO nicht nur zum Antragserfordernis, sondern vor allem zur Einhaltung einer Frist hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es bei einem fehlenden bzw. nicht fristgemäß gestellten Antrag auf Ergänzung der übergangenen Kostengrundentscheidung sein Bewenden mit der dann endgültig fehlenden Kostenentscheidung des Gerichts hat. Andernfalls wäre es nicht verständlich, warum der Gesetzgeber eine Frist für den Ergänzungsantrag gesetzt hat, wenn sie doch ohne weiteres und letztlich ohne Folgen missachtet werden kann.
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Der Kläger verkennt bei seinen weiteren Ausführungen die Aussagen der verwaltungsgerichtlichen Kommentarliteratur, wonach ein übergangener Antrag eines Beteiligten „unbeschränkt … in einem neuen Prozess“ neu gestellt werden könne, „weil insow(eit) ja noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt“ (Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 6). Gemeint ist damit (nur) der übergangene Sachantrag eines Beteiligten (Kilian, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 120 Rn. 5; M. Redeker, in: Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2014, § 120 Rn. 1; Eyermann/Rennert, a. a. O., § 120 Rn. 3) als die eine Alternative für einen Ergänzungsantrag. Das Gericht hat, wie ersichtlich, intensiv in der verfügbaren Kommentarliteratur geforscht, dort aber keine gleichlautende Aussage für eine übergangene Kostengrundentscheidung nach § 161 Abs. 1 VwGO gefunden. Das überrascht auch nicht, denn das Recht sieht die letztlich entgegen § 120 Abs. 2 VwGO unbefristete Geltendmachung einer versehentlich unterbliebenen Kostengrundentscheidung jedenfalls im Primärrechtsschutzsystem nicht vor.
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Dass sich dies bei einem übergangenen Sachantrag anders darstellt, erklärt sich aus der insoweit mangelnden rechtskräftigen Entscheidung über diesen übergangenen (Sach-) Streitstoff zwischen den Beteiligten. Insoweit liegt in Wahrheit nur ein „verdecktes“ (gerichtlich unerkanntes und nicht gewolltes) Teilurteil vor (Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 120 Rn. 4, hier zitiert aus juris; Eyermann/Rennert, a. a. O., § 120 Rn. 4).
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Der Schriftsatz des Klägers vom 5. Dezember 2014 ist erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen und kann daher grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
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Aber selbst wenn das Gericht diesen neuen Vortrag würdigen dürfte, wäre die Klage abzuweisen.
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Es ist hier mit anwaltlicher Hilfe und Formulierung – so ausdrücklich in dem Schriftsatz vom 16. November 2011 - durch den „Kläger“ ausdrücklich „Klage“ erhoben, in der Begründung wird ausgeführt, dass „mithin … Klage geboten“ sei, denn „(e)in Ergänzungsantrag … nach der Kommentierung nicht mehr fristgerecht gestellt werden“ könne. Dieser klare Prozessgebaren des anwaltlichen (Prozess-)Vertreters des Beteiligten, den das Gericht als Kläger ansieht, kann nicht – auch oder stattdessen konkludent – in einen Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Gerichts vom 17. Dezember 2010 ausgelegt oder umgestellt worden, erst recht nicht entgegen eigener Darstellung nunmehr dann doch (wieder) in seiner damaligen Rolle als Beklagter bzw. Rechtsträger der beklagten Behörde.
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Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, käme ein solcher Ergänzungsantrag i. S. der §§ 120 Abs. 2, 122 Abs. 1 VwGO zu spät. Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 VwGO gäbe es aus den oben dargestellten Kausalzusammenhängen nicht. Der gegenteilige Vortrag des Klägers entbehrte jeder Logik und wäre schlichtweg falsch.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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