Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (2. Kammer) - 2 B 1088/19 SN
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,
- 2
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. März 2019 anzuordnen,
- 3
hat keinen Erfolg.
- 4
Gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80 a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Drittbetroffenen gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO – hier i. V. m. § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) – sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen, wenn das Interesse des Drittbetroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, das Interesse des Begünstigten - hier des Beigeladenen - an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Diese Interessenabwägung geht hier zulasten der Antragsteller aus, weil die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass ihr Widerspruch keinen Erfolg haben wird. In dem Widerspruchsverfahren und einem eventuell nachfolgenden Klageverfahren werden die Antragsteller daher nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts nicht die Aufhebung der streitgegenständlichen Baugenehmigung erreichen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie sich als Drittbetroffene gegen die erteilte Baugenehmigung nicht bereits dann erfolgreich wehren können, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus einem Verstoß gegen solche – im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfende, vgl. § 72 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) - Vorschriften ergeben, die zumindest auch eine nachbarschützende Funktion gerade den Antragstellern gegenüber haben, so dass die rechtswidrige Baugenehmigung sie auch in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 5
Hier ist davon auszugehen, dass die dem Beigeladenen erteilte und von der Beigeladenen im Wege des Bauherrnwechsels übernommene Baugenehmigung für den beabsichtigten eingeschossigen Anbau an das vorhandene Wohnhaus auf dem Grundstück A-Straße in A-Stadt zur Nutzung als Physiotherapiepraxis nicht gegen von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende nachbarschützende Vorschriften verstößt. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts lässt sich weder die geltend gemachte Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs (dazu nachfolgend unter 1.) noch eine solche des Rücksichtnahmegebots (dazu nachfolgend unter 2.) annehmen.
- 6
1. Der Vorhabenstandort mit der katasteramtlichen Bezeichnung Flurstücke 20/5 und 20/6 der Flur 1 der (zur Gemeinde D gehörenden) Gemarkung A-Stadt liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Er befindet sich, was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB), mithin im sogenannten nicht beplanten Innenbereich. Der auf die Abwehr gebietsfremder Nutzungen gerichtete und damit auf die Art der baulichen Nutzung bezogene Gebietserhaltungsanspruch besteht im nicht beplanten Innenbereich (nur) in den Fällen, in denen die nähere Umgebung des Vorhabens in Anwendung von § 34 Abs. 2 BauGB einem der Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspricht, mithin, wenn die nähere Umgebung als ein sogenanntes faktisches Baugebiet nach den §§ 2 bis 9 BauNVO anzusehen ist. Den Antragstellern kann daher bereits von vornherein kein Gebietserhaltungsanspruch zustehen, wenn – wie es die Antragsgegnerin hilfsweise meint - die nähere Umgebung keinem der Baugebiete der BauNVO entspricht (vgl. auch VG Schwerin, Beschluss vom 14. März 2012 – 2 B 842/11 – amtl. Umdruck S. 7 f.).
- 7
a) Unter der Annahme, dass – wie es die Antragsgegnerin (nunmehr) meint - die nähere Umgebung über § 34 Abs. 2 BauGB einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO entspricht, ist der den Antragstellern zustehende Gebietserhaltungsanspruch nicht verletzt.
- 8
aa) Der Umgriff der näheren Umgebung bestimmt sich, hier bezogen auf das Einfügenskriterium der Art der baulichen Nutzung, danach, wie weit einerseits die von dem Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die von der Umgebung auf das Vorhaben ausgehenden Wirkungen reichen und inwieweit die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt (vgl. z. B. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 34 Rn. 21; OVG Greifswald, Urteil vom 20. März 2019 – 3 L 18/12 – amtl. Umdruck S. 6 ff.). Davon ausgehend zählt hier zur näheren Umgebung jedenfalls der Bereich, der durch den von Nordwest nach Südost verlaufenden und in die L Straße übergehenden Sandweg bis zur Bebauungsgrenze hinter dem Schleifereibetrieb sowie durch die Bebauungsgrenze südlich der von Ost nach West verlaufenden Lange Straße und der nach Norden verlaufenden Hauptstraße (L ) begrenzt wird.
- 9
Für die Charakterisierung der so umschriebenen näheren Umgebung als faktisches Dorfgebiet spricht zunächst die etwa 80 m entfernte Getreidetrocknungsanlage mit Erntelager, die eine in einem Dorfgebiet nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein zulässige, während des Betriebs zudem Lärm emittierende und daher wohngebietsfremde Anlage ist. Hinzu kommen der unter § 5 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO fallende Gärtnereibetrieb sowie der Steinmetzbetrieb mit Bestattungshaus an der Ecke Hauptstraße/L Straße, der unter § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO fallende Schleifereibetrieb mit der unter § 5 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO fallenden Weihnachtsbaumplantage im Südosten, das unter § 5 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 13a Satz 1 BauNVO fallende Ferienhaus auf dem Grundstück F-Straße, die unter § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO fallende Hundezucht auf dem Grundstück L Straße 10, die der Getreidetrocknungshalle benachbarte als Werkstatt des Steinmetzbetriebes und Kühlhalle des Bestattungshauses genutzte Halle, diverse unter § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO fallende Kleintierhaltung im Umfang von bis zu rund 40 Hühnern, zudem Gänsen und Kaninchen, zum Teil mit entsprechenden Stallanlagen, sowie vereinzelte Pferdehaltung. Zu berücksichtigen ist auch das Gelände mit Halle des ehemaligen Landwirtschaftsbetriebes südlich der Ecke Grüner F-Straße/L Straße. Zwar ist dieser Betrieb vor rund zwei Jahren eingestellt worden. Allerdings soll die Halle nach den Angaben der Antragsteller jedenfalls zur Aufbringung von Solarmodulen, die bereits in der Halle gelagert werden, nachgenutzt werden, was einen nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO im Dorfgebiet allgemein zulässigen (nicht wesentlich) störenden gewerblichen Betrieb bilden würde. Von der Halle dürfte daher trotz etwa zwei Jahre zurückliegender Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung weiterhin eine gebietsprägende Wirkung ausgehen.
- 10
bb) Wird mithin mit der Antragsgegnerin angenommen, dass die nähere Umgebung des Vorhabenstandorts über § 34 Abs. 2 BauGB einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO entspricht, bestimmt sich die Zulässigkeit der geplanten Physiotherapiepraxis nach der 2. Alternative der die Art der baulichen Nutzung betreffenden Vorschrift des § 13 BauNVO. Nach § 13 Alt. 2 BauNVO sind in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 BauNVO, mithin auch in einem (hier faktischen) Dorfgebiet nach § 5 BauNVO, für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger (auch) Gebäude (und nicht nur Räume) zulässig.
- 11
Die geplante und nach seinen Angaben von dem Beigeladenen bereits bisher (schon) ausgeübte Tätigkeit als Physiotherapeut stellt unter Rückgriff auf die Umschreibung des Begriffs des freien Berufs in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und der Definition in § 1 Abs. 2 Satz 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) sowie des (nicht abschließenden) Katalogs freier Berufe in § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG, der auch die Berufstätigkeit als Krankengymnast nennt, einen freien Beruf dar (vgl. z. B. Stange, BauNVO, 4. Aufl. 2018, § 13 Rn. 14; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 13 Rn. 11). Folgt man dem nicht, ist die Tätigkeit als Physiotherapeut als freiberufsähnliche gewerbliche Tätigkeit mit der Folge anzusehen, dass sie ebenfalls dem Anwendungsbereich von § 13 BauNVO unterfällt.
- 12
Die geplante Physiotherapiepraxis ist daher bei Zugrundelegung des Charakters der näheren Umgebung als faktisches Dorfgebiet nach der Art der baulichen Nutzung gemäß § 13 Alt. 2 BauNVO ohne weiteres zulässig. Auf die Frage, ob der zur Aufnahme der Physiotherapiepraxis vorgesehene Anbau an das vorhandene Wohnhaus als diesem gegenüber unselbstständig oder als selbstständiges Gebäude anzusehen ist, kommt es dann nicht an.
- 13
b) Entspricht demgegenüber die nähere Umgebung - wie es die Antragsteller vorbringen und wovon auch die Gemeinde ausgeht (und wovon die Antragsgegnerin in der Vergangenheit ausgegangen war) – einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO, ist der Gebietserhaltungsanspruch deshalb nicht verletzt, weil in einem solchen Gebiet nach § 13 Alt. 1 BauNVO Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zulässig sind und der streitgegenständliche Anbau diese Voraussetzung erfüllt.
- 14
§ 13 BauNVO bestimmt in seiner 1. Alternative, dass für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und diesen gleichgestellter Gewerbetreibender in den Baugebieten nach den § 2 bis 4 BauNVO, mithin auch im allgemeinen Wohngebiet, „Räume“ zulässig sind.
- 15
§ 13 BauNVO enthält für die typisierten Baugebiete eine baugebietsübergreifende Regelung über die Zulässigkeit der Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solche Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben. Hinsichtlich der Baugebiete nach den § 2 bis 4 BauNVO wird ergänzend, aber nicht ersetzend, angeordnet, inwieweit unter anderem freiberufliche Nutzungen (nur) in den dort allgemein bzw. ausnahmsweise zulässig errichteten Gebäuden möglich sind (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 2005 – 3 S 141/05 - BRS 69 Nr. 81). Dabei ist maßgeblich, dass § 13 Alt. 1 BauNVO eine auf das einzelne Gebäude bezogene Beschränkung der Nutzung für freiberufliche Zwecke („Räume“) beinhaltet. Dies hat seinen Grund darin, dass bereits nach Sinn und Zweck der Vorschrift eine Zurückdrängung der Wohnnutzung in den Wohnbaugebieten durch freiberufliche Nutzungen und damit einer schleichenden „Umwidmung“ der Umgebungssituation entgegengewirkt werden soll (vgl. Stange, BauNVO, 4. Aufl. 2018, § 13 Rn.
- 16
24; VGH Mannheim, a. a. O.). Von daher wird regelmäßig angenommen, dass in Mehrfamilien(wohn)häusern als „Obergrenze“ für Nutzungen im Sinne des § 13 BauNVO grundsätzlich die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als die Hälfte der (Gesamt)Wohnfläche anzusetzen ist. Im Einzelfall kann es geboten sein, die Grenze geringfügig höher, aber auch niedriger anzusetzen (vgl. Stange, a. a. O. Rn. 24 m. w. N.). Wesentlich ist, dass das Gesamterscheinungsbild des Gebäudes von der im Übrigen ausgeübten Wohnnutzung geprägt bleibt (vgl. VGH Mannheim, a. a. O.; vgl. auch VGH Kassel, Urteil v. 26. Oktober 2009 – 3 A 1771/08 -, BRS 74 Nr. 82; OVG Lüneburg, Beschluss v. 17. August 2007 – 1 LA 37/07 – BRS 71 Nr. 66; vgl. ferner VGH Schwerin, Urteil vom 2. September 2011 – 2 A 529/10 – amtl. Umdruck S. 17 f.).
- 17
Zwar dürfte im vorliegenden Fall nach den Bauvorlagen die Grundfläche des geplanten Anbaus diejenige des Wohnhauses geringfügig überschreiten. Vorliegend bestehen für das Gericht indessen derzeit gleichwohl keine Anhaltspunkte dafür, dass der mit einer Grundfläche von etwa 145 m2 bei einer in den Bauvorlagen angegebenen „Raumnutzung“ von insgesamt rund 121 m2 geplante eingeschossige Anbau die bezogen auf das Wohnhaus des Beigeladenen, das eingeschossig mit ausgebauten Dachgeschoss ausgebildet ist, einzustellende Wohnfläche übersteigt und damit über der genannten 50%-Grenze liegt. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass vertreten wird, den Flächenvergleich auf solche Räume zu beschränken, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sind und entsprechend genutzt werden sollen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2007 – 1 LA 37/07 – NordÖR 2007, 461). Unter Berücksichtigung der in den Bauvorlagen enthaltenen Berechnung der Praxisräume ergibt sich unter Abzug von Flächen, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen geeignet und bestimmt sind, wie etwa Heizung, Abstellraum, WC und Windfang, eine Fläche von lediglich etwas mehr als 97 m2. Diese übersteigt die relevante Wohnfläche des Wohnhauses nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen des Gerichts nicht. Auch wird die 50%-Grenze nicht als starre Grenze, sondern als eine Art Faustregel verstanden, der lediglich eine indizielle Aussagekraft zukommt (vgl. Stange, a. a. O., § 3 Rn. 39). Selbst wenn ein exakter Flächenvergleich zu einer geringeren Wohnnutzungsfläche als die Physiotherapienutzungsfläche führen sollte, ist daher die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 13 BauNVO nicht notwendig ausgeschlossen.
- 18
Der von dem Beigeladenen geplante Anbau erfüllt auch das in § 13 Alt. 1 BauNVO normierte Erfordernis der Beschränkung auf „Räume“. Zwar wird in den Anbaufällen zur Abgrenzung der nach § 13 Alt. 1 BauNVO in den Gebieten nach den §§ 2 bis 4 BauNVO (lediglich) zulässigen „Räume“ für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger von den in den Gebieten nach §§ 4a bis 9 BauNVO zulässigen „Gebäuden“ (§ 13 Alt. 2 BauNVO) auf die selbstständige Benutzbarkeit abgestellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1995 – 4 B 245.95 – NVwZ 1996, 787, juris Rn. 4; Hornmann, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BauNVO, 2018, § 13 Rn. 43). Entscheidend kommt es danach für die Annahme eines (im allgemeinen Wohngebiet zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit unzulässigen) Gebäudes darauf an, dass dieses tatsächlich unabhängig von sonstigen baulichen Anlagen genutzt werden kann, mithin funktional selbstständig ist. Das wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und in der diesem folgenden Kommentarliteratur insbesondere angenommen, wenn Haupt- und Anbau – wie bisher hier vorgesehen - unabhängig voneinander zugänglich sind (vgl. BVerwG, a. a. O; Stange, a. a. O., § 13 Rn. 25; Arnold, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auf. 2018, § 13 Rn. 22; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2018, § 13 BauNVO Rn. 36; Hornmann, a. a. O., § 13 Rn. 43 m. w. N.; vgl. auch VG München, Beschluss vom 26. Juli 2006 – M 9 SN 06.2394 – juris Rn. 32 ff. für einen Doppelhausfall). Das Merkmal der selbstständigen Zugänglichkeit stellt sich danach, jedenfalls in den Anbaufällen, in dem Sinne als zwingend dar, als das Vorhandensein eines eigenen Zugangs stets zur Verneinung des Begriffs „Räume“ und damit von vornherein zur Unzulässigkeit eines Vorhabens zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit in den Baugebieten nach §§ 2 bis 4 BauNVO führt. Allerdings folgt das erkennende Gericht für den hier zu entscheidenden Fall des vorläufigen Rechtsschutzes einer solchen Auffassung nicht.
- 19
Vielmehr ist den seither geänderten rechtlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen Rechnung zu tragen. Zudem erhält im vorliegenden Fall der Umstand Gewicht, dass für die Zulassung als Erbringer von Heilmitteln, die als Dienstleistung an in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte abgegeben werden, nach den auf der Grundlage von § 124 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) von dem als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfassten Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) erlassenen „Zulassungsempfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V für Heilmittelerbringer“ Anforderungen an die Praxisausstattung getroffen worden sind.
- 20
§ 50 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V schreibt vor, dass bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein müssen. § 50 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V bestimmt in seiner Nr. 3, dass dies insbesondere für Einrichtungen des Gesundheitswesens gilt. Zu den Einrichtungen des Gesundheitswesens zählen auch Praxisräume für Physiotherapeuten (vgl. z. B. Würfel, in Simon/Busse, BayBauO, Stand Dezember 2013, Art. 48 Rn. 50). Die Erfüllung der Forderung nach Barrierefreiheit dürfte den Bauherrn in vielen Fällen, wie auch in dem vorliegenden, dazu zwingen, einen von dem Wohnhaus separierten Zugang zu schaffen. Sollen gerade klassische Träger freier Berufe, wie es insbesondere die heilkundliche Berufe Ausübenden sind, aufgrund der bauordnungsrechtlichen Anforderung zur Barrierefreiheit nicht von der Privilegierung des § 13 Alt. 1 BauNVO, nämlich der grundsätzlich allgemeinen Zulässigkeit ihrer Tätigkeit in den Baugebieten nach §§ 2 bis 4 BauNVO, in vielen Fällen faktisch ausgeschlossen bleiben, muss die bisherige Rechtsauffassung, nach der in den Anbaufällen nicht mehr von „Räumen“ gesprochen werden kann, wenn Haupt- und Anbau jeweils unabhängig voneinander zugänglich sind, neu überdacht werden.
- 21
Dasselbe gilt im Hinblick auf die Zulassung nach § 124 SGB V, die regelmäßig die Grundlage einer wirtschaftlich tragfähigen selbstständigen Erbringung heilkundlicher Dienstleitungen sein dürfte und für die vor dem Hintergrund, dass weite Teile der Bevölkerung zum Kreis der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten zählen, das Interesse der Versorgungssicherheit streiten dürfte. Ziffer 8.2 der o. g. Zulassungsempfehlungen verlangt, dass die Praxis öffentlich zugänglich und von privaten Bereichen räumlich getrennt sein muss. Im Zusammenhang mit der Empfehlung zu Ziffer 8.3, wonach die Praxis und im erforderlichen Umfang auch die Behandlungsräume behindertengerecht zugänglich sein sollen, dürfte auch hieraus folgen, dass der Begriff „Räume“ nicht (mehr) allein deshalb verneint werden kann, weil ein zur Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit vorgesehener Anbau über einen separaten Eingang verfügt und für sich genommen selbstständig nutzbar ist.
- 22
Das erkennende Gericht erachtet, jedenfalls in den Anbaufällen der hier vorliegenden Art, das Merkmal der (nicht) selbstständigen Zugänglichkeit zur bei der Anwendung von § 13 BauNVO notwendigen Abgrenzung zwischen Gebäudeteil (dann „Räume“) und Gebäude als nicht (mehr) tauglich an, was zumindest dann zu gelten hat, wenn es als zwingendes Merkmal verstanden wird (vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 10. November 2015 – 1 LB143/15 – NordÖR 2016, 153, juris Rn. 26 ff., Rn. 33, das zwar zur Abgrenzung auf das Merkmal der funktionalen Selbstständigkeit abstellt, eine solche aber im von ihm zu entscheidenden Fall trotz Vorhandenseins eines eigenständigen Eingangs verneint hat). Wesentlich kommt es danach im vorliegenden Fall darauf an, dass der Charakter des (bisherigen) Gebäudes als Wohnhaus durch den Anbau für die Nutzung als Physiotherapiepraxis nicht verloren geht. Das ist indessen nicht der Fall. Vielmehr behält das Gebäude auch mit dem Anbau seine Prägung als Wohngebäude zum einen dadurch, dass der Anbau eingeschossig geplant ist, während das Wohngebäude ein im Satteldach ausgebautes Dachgeschoss aufweist. Hinzu kommt, dass die geplante Praxis nach dem bisherigen Erkenntnisstand des Gerichts – wie dargelegt – flächenmäßig die Wohnnutzung in dem Einfamilienhaus des Beigeladenen nicht übersteigt.
- 23
2. Soweit die Antragsteller eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots geltend machen, fehlt es bereits an jedweder Substantiierung. Zudem ist mit Blick auf § 12 Abs. 2 BauNVO, der auch in den Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB Anwendung findet (vgl. Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 12 Rn. 2a), zu berücksichtigen, dass von einem Nachbarn diejenigen Beeinträchtigungen, die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Nutzung, wie hier der geplanten Physiotherapiepraxis, ausgehen, im Regelfall hinzunehmen sind (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 3 3 M 787/17 – amtl. Umdruck S. 7). Dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten muss, etwa mit Blick auf die konkrete Lage der Stellplätze, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr stellt es sich so dar, dass von der Baugenehmigung offenbar vier Stellplätze umfasst sind, von denen die dem antragstellerischen Grundstück nächstgelegenen zwei Stellplätze ca. 20 m vom Wohnhaus der Antragsteller entfernt und zudem unmittelbar straßenseitig orientiert vorgesehen sind. Hinzu kommt, dass sich an der südlichen, dem Vorhaben zugewandten Grenze des antragstellerischen Grundstücks eine die geplanten Stellplätze abschirmende Nebenanlage befindet. Die weiteren beiden Stellplätze sind, ebenfalls straßenseitig, sogar ca. 30 m vom Wohnhaus der Antragsteller entfernt geplant. Angesichts dessen und im Blick auf die nach der ergänzenden Baubeschreibung genehmigten Betriebszeiten von 8.00 bis 17.30 Uhr geht das Gericht im hier zu entscheidenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller durch die bestimmungsgemäße Nutzung der geplanten vier Stellplätze nicht zu besorgen ist. Dass ein größerer Stellplatzbedarf für die Physiotherapiepraxis besteht, ist angesichts des als Zweimannbetrieb geplanten Vorhabens nicht anzunehmen; im Übrigen wäre auch ein solcher im Blick auf § 12 BauNVO grundsätzlich hinzunehmen.
- 24
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, erscheint es billig, ihn seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen.
- 25
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 sowie Ziffer 9.7.1 Streitwertkatalog 2013, wobei das Gericht den danach anzunehmenden Hauptsachestreitwert für das vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert hat (vgl. Ziffer 1.5 Streitwertkatalog 2013).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 50 Abs. 1 Satz 2 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 3 Reine Wohngebiete 4x
- VwGO § 80 1x
- BauNVO § 12 Stellplätze und Garagen 2x
- § 34 Abs. 2 BauGB 4x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 13a Ferienwohnungen 1x
- BauNVO § 9 Industriegebiete 3x
- Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 141/05 1x
- BauNVO § 6 Mischgebiete 1x
- 2 B 842/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 529/10 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 162 1x
- BauNVO § 2 Kleinsiedlungsgebiete 6x
- BauNVO § 7 Kerngebiete 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 37/07 2x
- BauNVO § 4 Allgemeine Wohngebiete 5x
- BauNVO § 5 Dorfgebiete 11x
- § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 1771/08 1x (nicht zugeordnet)
- 3 L 18/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 124 Abs. 4 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- 3 M 787/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 50 Abs. 2 Satz 1 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 124 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 13 Gebäude und Räume für freie Berufe 16x
- BauNVO § 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) 2x
- BauNVO § 8 Gewerbegebiete 1x