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| Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich aller Anträge unzulässig. Das besondere, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtete Rechtsschutzinteresse liegt nicht vor. |
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| Soweit die Klage geändert, insbesondere erweitert wurde, bestehen hiergegen keine Bedenken, da die Kammer diese Änderung für sachdienlich hält; die Beklagte hat sich außerdem auf die Änderung rügelos eingelassen (§ 91 VwGO). |
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| Hinsichtlich aller Anträge sucht der Kläger Rechtsschutz in Form der Feststellungsklage nach § 43 VwGO. Mit dieser Feststellungsklage greift er Regelungen in der Satzung der Beklagten an, die bestimmend sind für die Höhe der Versorgungsleistungen, die ihm vor-aussichtlich ab 01.01.2015 von der Beklagten zu gewähren sind. Der Sache nach erstrebt der Kläger mit den Anträgen Ziff. 1, 3 und 4 eine Sonderregelung für schwerbehinderte Pflichtteilnehmer der Versorgungsanstalt und damit eine Änderung der Satzung der Beklagten. Ein Rechtsanspruch auf Ruhegeld besteht ausschließlich nach Maßgabe der Satzung (§§ 2 und 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.07.1961, GBl. S. 299, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.10.2007, GBl. S. 473, geändert worden ist - VersAnstG -). Möchte der Kläger ab 01.01.2015 höheres Ruhegeld als das, welches in der Satzung vorgesehen ist, genügt es grundsätzlich nicht, gegen den entsprechenden Ruhegeldbescheid mit Verpflichtungswiderspruch und Verpflichtungsklage (§ 68 Abs. 2, § 42 Abs. 1 VwGO) vorzugehen. Er muss dann zugleich - auf dem Weg der Feststellungsklage nach § 43 VwGO - versuchen, den Satzungsgeber dazu zu bringen, die satzungsrechtlichen Regelungen über das Ruhegeld zu ergänzen bzw. zu ändern. Artikel 19 Abs. 4 GG gewährleistet Rechtsschutz nicht nur gegen höherrangiges Recht verletzende Rechtssetzungsakte, sondern auch gegen ein mit höherrangigem Recht unvereinbares Unterlassen des Satzungsgebers. In der Rechtsprechung ist eine solche Klage auf Änderung oder Erlass einer untergesetzlichen Rechtsnorm inzwischen allgemein anerkannt (sog. Normerlassklage; vgl. BVerfG, NVwZ 2006, 922; BVerwG, NVwZ 2002, 1505; 1990, 162; zum Fall, dass das normative Ermessen des Satzungsgebers auf Null reduziert ist, BVerwG, NVwZ-RR 2008, 210; Liebler, jurisPR-BVerwG 1/2009 Anm. 6). Hinsichtlich des Antrags Ziff. 2 ist allerdings fraglich, ob eine Feststellungsklage hier zu einer Umgehung der dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vorbehaltenen Normenkontrolle nach § 47 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO führen würde (vgl. BVerwG, NVwZ 2007, 1311; 1990, 162). Der Kläger würde sein Klageziel voll erreichen, wenn die Beklagte in ihre Satzung eine Übergangsregelung für bereits vereinbarte Altersteilzeitarbeit aufnehmen würde, aber auch dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof die vom Kläger angegriffenen Satzungsänderungen für unwirksam erklären würde. Diese Frage kann jedoch auf sich beruhen, da der Kläger mit allen Feststellungsanträgen vorbeugenden Rechtsschutz erstrebt, ohne dass das hierfür erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse vorliegt. |
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| Ist das Rechtsschutzbegehren auf die Klärung eines künftigen Falles gerichtet, handelt es sich um eine vorbeugende Feststellungsklage (vgl. BVerwG, Buchholz 270 § 18 BhV Nr. 1). Das ist hier der Fall. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger Rechtsschutz gegen die heute geltenden satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten begehrt, da es nicht um deren Anwendung auf einen gegenwärtigen, sondern auf einen erst in einigen Jahren zu erwartenden Versorgungsfall geht. Darin unterscheidet sich sein Fall von den Fällen, die den oben zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen haben. Der Kläger verfolgt eine vorbeugende Normerlassklage in Gestalt einer Feststellungsklage. |
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| Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts nochmals bestätigt, dass der Altersteilzeitarbeitsvertrag vom ...2005 nach wie vor aktuell sei und der Kläger somit plane, nach Auslaufen seines Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2014 in den Ruhestand zu treten und von da an die Versorgungsleistungen der Beklagten zu beanspruchen. Im Hinblick auf den aller Voraussicht nach erst am 01.01.2015 eintretenden Versorgungsfall geht es nicht um bestehende, sondern allein um mögliche, in der Zukunft liegende Versorgungsansprüche des Klägers. Außerdem bedürfen die das Ruhegeld regelnden Satzungsnormen der Umsetzung durch einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG. Die Zahlung des Ruhegeldes erfolgt nicht unmittelbar aufgrund der Satzung, sondern nach Maßgabe eines Verwaltungsaktes (Ruhegeldbescheid), der die im Zeitpunkt seines Erlasses geltenden satzungsrechtlichen Normen im Hinblick auf den zu entscheidenden Einzelfall konkretisiert. Grundsätzlich muss der Ruhegeldbescheid abgewartet werden, der mit Verpflichtungswiderspruch und Verpflichtungsklage, gegebenenfalls ergänzt durch eine Normerlassklage in Form der Feststellungsklage, angegriffen werden kann (siehe beispielhaft VG Trier, Urteil vom 29.04.2009 - 5 K 806/08.TR -, juris). |
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| Das verwaltungsprozessuale Rechtsschutzsystem beruht, dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgend, auf dem grundsätzlich ausreichenden nachträglichen Rechtsschutz, der durch vorläufigen Rechtsschutz abgesichert wird (§§ 80, 123 VwGO). Für den vom Kläger erstrebten vorbeugenden Rechtsschutz muss ein besonderes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen. Ein solches besonderes Rechtsschutzinteresse ist mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 GG) ausnahmsweise zu bejahen, wenn der Betroffene durch die Verweisung auf die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes nicht wiedergutzumachende Nachteile erleiden würde. Ob die Voraussetzungen für eine derartige Ausnahme vorliegen, bestimmt sich grundsätzlich nach den Verhältnissen des Einzelfalls (vgl. zum Ganzen BVerwG, NVwZ 2008, 1011; Buchholz 270 § 18 BhV Nr. 1; DVBl 1987, 1071; NVwZ 1986, 1011; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.07.2008 - 13 A 1834/06 -, juris; LSG Hamburg, Urteil vom 24.11.1992 - I LW Bf 1/92 -, juris). |
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| Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger nicht wieder rückgängig zu machende Einbußen erleiden würde, wenn er den Ruhegeldbescheid der Beklagten abwartet und dessen Rechtmäßigkeit in einem späteren Verfahren überprüfen lässt. Rechtsschutz kann ausnahmsweise bereits vor Erlass des Ruhegeldbescheids zulässig sein, wenn die fraglichen Rechtsnormen den Betroffenen schon vorher zu Dispositionen veranlassen, die er nach dem späteren Normvollzug nicht mehr nachholen oder korrigieren kann (vgl. BVerfGE 58, 81; BVerwGE 38, 346). Davon wird regelmäßig auszugehen sein, wenn das Bestehen eines künftigen Renten- oder Versorgungsanspruchs als Ganzes streitig ist (zur Hinterbliebenenversorgung vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, juris; BVerwGE 38, 346). |
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| Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass er ohne baldige Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen gezwungen wäre, nicht mehr korrigierbare Entscheidungen zu treffen. Der Abschluss des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bereits am ...2005 und die damit verbundene Planung des Klägers, nach Auslaufen seines Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2014 in den Ruhestand zu treten, zeigen, dass der Kläger über das Ende seiner beruflichen Tätigkeit und den Beginn des Ruhegeldbezugs unabhängig vom Ausgang einer gerichtlichen Prüfung der Satzung der Beklagten entschieden hat. Der Kläger hat auch nichts dazu vorgetragen, dass er - abhängig vom Ausgang einer gerichtlichen Prüfung - nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gehalten ist, ergänzend zu seiner ohnehin laufenden Altersvorsorge weitere Vorsorge zu treffen. Angesichts der heute schon etwa 30-jährigen beruflichen Tätigkeit des Klägers, des geplanten Beginns des Ruhegeldbezugs in etwa fünf Jahren sowie des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses drängen sich Notwendigkeit oder Möglichkeit einer solchen ergänzenden Vorsorge jedenfalls nicht ohne weiteres auf. Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger nach den aktuellen, von ihm angegriffenen satzungsrechtlichen Regelungen - bei im Wesentlichen gleich bleibenden Verhältnissen - ab 01.01.2015 mit einem (geschätzten) monatlichen Ruhegeld von knapp 2 500 EUR rechnen kann. Könnte der Kläger ab diesem Zeitpunkt, also vor Erreichen der regulären Altersgrenze, in Anlehnung an die Regelung des § 236a SGB VI Ruhegeld ohne jeden Abzug beanspruchen, würde sich ein (geschätztes) monatliches Ruhegeld von ca. 2 719 EUR ergeben (2 719,39 EUR - 8,2782% [27 Monate x 0,3066] = 2 494,27 EUR). Dies aber nur dann, wenn die zum 31.12.2007 festgestellte Belastung der Versorgungsanstalt mit ca. 8,5 Prozent weitgehend ohne seine Beteiligung auf die übrigen Teilnehmer umgelegt würde. Der maximal mögliche Unterschied zwischen dem monatlichen Altersruhegeld, welches ihm voraussichtlich bewilligt wird, und dem monatlichen Altersruhegeld, welches er klageweise begehrt, beträgt also geschätzt ca. 225 EUR und ist damit nicht so wesentlich, dass dem Kläger unter den gegebenen Umständen nicht zugemutet werden könnte, den grundsätzlich ausreichenden nachträglichen Rechtsschutz zu ergreifen, der im Fall eines Obsiegens zu einer Nachzahlung für die Dauer des Rechtsschutzes führen würde. |
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| Der mit dem Antrag Ziff. 2 maximal erreichbare monatliche Unterschiedsbetrag beträgt geschätzt ca. 37 EUR (Differenz zwischen 27 Monate x 0,3066 [8,2782%] und 23 Monate x 0,3 [6,9%] bezogen auf 2 719,39 EUR). Auch hier bleibt die Belastung der Versorgungsanstalt zum 31.12.2007 mit ca. 8,5 Prozent zugunsten des Klägers weitgehend unberücksichtigt. Außerdem wirkt sich der Antrag Ziff. 2 nur in dem Maße aus, als nicht schon aufgrund der Anträge Ziff. 1, 3 und 4 die für alle Anträge geltende maximale monatliche Differenz von geschätzt ca. 225 EUR erreicht werden würde. Für die mit Blick auf Artikel 19 Abs. 4 GG zu beantwortende Frage, ob dem Kläger zugemutet werden kann, den Ruhegeldbescheid zum 01.01.2015 abzuwarten und nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, ist hinsichtlich des Antrags Ziff. 2 zudem von Bedeutung, dass ihm insoweit - innerhalb der Jahresfrist - eine Normenkontrolle nach § 47 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO offen steht. Ohne dass es für die vorliegende Klage entscheidungserheblich hierauf ankommen würde, könnte der Kläger im Rahmen einer solchen Normenkontrolle die zum 01.01.2009 wirksam gewordene Anhebung der regulären Altersgrenze und Erhöhung des Kürzungsfaktors für den Bezug von vorgezogenem Altersruhegeld auch mit der (ergänzenden) Begründung angreifen, dass bei der Anhebung und Erhöhung kein Unterschied zwischen schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Teilnehmern gemacht worden sei (arg. § 33 Abs. 3 Satz 2 AGG). |
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| Soweit der Kläger geltend macht, die mit den Anträgen jeweils begehrte Feststellung diene der Vorbereitung eines etwaigen zivilrechtlichen Amtshaftungsprozesses, ist nicht zu erkennen, wie hierdurch das besondere, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtete Rechtsschutzinteresse begründet werden soll. Im Übrigen kann der Kläger sich insoweit unmittelbar mit einer Amtshaftungsklage an das zuständige ordentliche Gericht wenden (Artikel 34 GG, § 839 BGB). Darüber hinaus ist unklar, welchen Schaden der Kläger bereits heute ersetzt bekommen möchte und ob eine Amtshaftungsklage mit hinreichender Gewissheit zu erwarten ist. |
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| Rein informatorisch weist die Kammer darauf hin, dass ein in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherter vor Eintritt des Versicherungs- und Leistungsfalls grundsätzlich keine rechtsverbindliche Auskunft oder gerichtliche Entscheidung über die Höhe seiner Altersrente verlangen kann (§ 149 Abs. 5 Satz 3, § 300 Abs. 1 SGB VI; vgl. z. B. BSG, Urteil vom 24.10.1996 - 4 RA 108/95 -, juris). Die vom Bundessozialgericht angeführten Gründe - z. B. Möglichkeit einer späteren Änderung der Sach- oder Rechtslage, Beschneidung des Regelungsspielraums des Normgebers bzw. vorzeitige Festschreibung eines Umstands zu Lasten der anderen Beitragszahler, Wagnischarakter der Rentenversicherung - sind weitgehend auf das Verhältnis übertragbar, das zwischen der beklagten Versorgungsanstalt und ihren einzelnen Teilnehmern besteht. Der Gesetzgeber hat auch mit den in der Verwaltungsgerichtsordnung getroffenen Regelungen grundsätzlich entschieden, dass die Behörde ihre Entscheidung gegenüber dem Bürger erst dann treffen muss, wenn die Zeit dazu gekommen ist (vgl. BVerwG, NVwZ 1986, 1011). |
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| Die Klage ist hinsichtlich der Anträge Ziff. 1, 3 und 4 auch unbegründet. |
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| Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die in § 25 Abs. 4 ihrer Satzung festgesetzten Altersgrenzen zum Bezug von Altersruhegeld für schwerbehinderte Pflichtteilnehmer herabzusetzen. Der Kläger wird durch die satzungsrechtliche Regelung der Beklagten, die für den Bezug von Altersruhegeld für schwerbehinderte Pflichtteilnehmer dieselben Altersgrenzen vorsieht wie für nicht schwerbehinderte Pflichtteilnehmer, nicht in seinen Rechten verletzt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten bei den Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen schwerbehinderten Pflichtteilnehmern und nicht schwerbehinderten Pflichtteilnehmern machen. |
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| Der Umstand, dass die satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten bei den Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Pflichtteilnehmern machen, verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG), noch gegen das in Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG verankerte Benachteiligungsverbot, noch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), noch gegen sonstiges höherrangiges Recht (vgl. VG Trier, Urteil vom 29.04.2009 - 5 K 806/08.TR -, juris). |
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| In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG den jeweiligen Normgeber nur in seinem Kompetenzbereich bindet. Ein Satzungsgeber muss den Gleichheitssatz nur i n n e r h a l b seiner Rechtsetzung wahren. Artikel 3 Abs. 1 GG schafft keinen Anspruch darauf, dass ein Normgeber die Regelungen eines anderen Normgebers für seinen Zuständigkeitsbereich übernimmt. Der Satzungsgeber ist durch den Gleichheitssatz nicht gehindert, bei seiner Rechtsetzung von Vorschriften des Bundes abzuweichen, die dieser für vergleichbare Sachverhalte in seinem Gesetzgebungsbereich erlassen hat (vgl. z. B. BVerfGE 93, 319; BVerwGE 129, 129; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.11.1996 - 9 S 1573/96 -, juris). Für das Benachteiligungsverbot des Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG kann grundsätzlich nichts anderes gelten, da dieses Benachteiligungsverbot den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Artikel 3 Abs. 1 GG für bestimmte Personengruppen verstärken soll und der staatlichen Gewalt insoweit engere Grenzen vorgeben will, als die Behinderung nicht als Anknüpfungspunkt für eine - benachteiligende - Ungleichbehandlung dienen darf (vgl. BVerfGE 96, 288; Hess. VGH, Beschluss vom 13.03.2007 - 1 UE 2040/06 -, juris). Es ist anerkannt, dass der Bereich der berufsständischen Versorgung der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt (zu den Einzelheiten vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.1999 - 9 S 2176/98 -, juris). Der Umstand, dass der Bund im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz besondere Regelungen hinsichtlich der Altersrente für schwerbehinderte Menschen getroffen hat, begründet von Verfassungs wegen keine Pflicht der Beklagten, Regelungen zu treffen, die den §§ 37 und 236a SGB VI (u. a. i.V.m. § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI) entsprechen. |
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| Die Kammer vermag insoweit auch keinen Wertungswiderspruch zwischen den satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten und den Regelungen zu erkennen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorgesehen sind. Zwischen den Systemen der berufsständigen Versorgungsanstalten und der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Beamtenversorgung bestehen Unterschiede von solchem Gewicht, dass sich verschiedene Regelungen auf diesen Rechtsgebieten grundsätzlich rechtfertigen. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständigen Versorgungsrecht handelt es sich mithin um selbständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien (vgl. BVerwG, NJW 2009, 3316; Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 36; Beschluss vom 05.02.1997 - 1 B 17/97 -, juris; Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 32; Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.1999 - 9 S 2176/98 -, juris). Das Finanzierungssystem der Beklagten unterscheidet sich deutlich von dem der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2009 - 9 S 576/08 -, juris). Die Versorgungsanstalt ist rechtlich einer Versicherung zuzuordnen, weil sie sich ausschließlich durch Beiträge der Mitglieder finanziert und unter den Angehörigen des zusammengefassten Berufsstandes der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte Gefahrengemeinschaften geschaffen werden, die die Lasten, die dem Einzelnen und seinen Familienangehörigen aus der Verwirklichung der Risiken Alter, Berufsunfähigkeit oder Tod erwachsen, auf den gesamten Stand verteilen. Durch enge personale Verbindung erhält die Versorgungsanstalt genossenschaftsähnlichen Charakter, der geprägt ist durch die Ziele der Selbsthilfe, Selbstverwaltung, Selbstverantwortung und Solidarität. Im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung, die ebenfalls auf dem Versicherungsgedanken fußt, besteht ein wesentlicher struktureller Unterschied. Finanzielle Risiken werden dort vom Staat aufgefangen. Beiträge werden vom Arbeitnehmer sowie dem Arbeitgeber geleistet und der Staat gewährt Zuschüsse. Anders als die Versorgungsanstalten finanzieren sich die Rentenversicherungsträger über keine Kapitalbildung, sondern durch ein Umlageverfahren. Die erhaltenen Beträge werden mit Ausnahme einer Rücklage umgehend wieder ausgegeben. Die Versorgungsanstalt ist demgegenüber eine personell eng begrenzte und auf Kapitalbildung basierende soziale Sicherungseinrichtung. Mit dem Versicherungsgedanken geht zwingend eine Risikoübernahme einher, die auf dem Gesetz der großen Zahl beruht. Damit ist dem Solidaritätsprinzip der Versorgungsanstalt im ureigensten sozialen Interesse der gesamten Gefahrengemeinschaft eine versicherungsmathematische Risikobegrenzung wesensimmanent (zum Ganzen vgl. BVerwG, NJW 2009, 3316; Held-Daab, jurisPR-BVerwG 20/2009 Anm. 1). |
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| Im Hinblick auf das Begehren des Klägers, bei den Versorgungsleistungen der Beklagten schwerbehinderte Pflichtteilnehmer gegenüber nicht schwerbehinderten Pflichtteilnehmern zu begünstigen, kommen den aufgezeigten Systemunterschieden erhebliches Gewicht zu. Die Leistungsfähigkeit berufsständiger Versorgungsanstalten als kapitalfinanzierte, genossenschaftlich organisierte Versicherungen hängt gleichermaßen vom Beitragsaufkommen und einer finanziellen Risikobegrenzung im Hinblick auf die Versorgungsfälle ab (vgl. BVerwG, NJW 2009, 3316). Demgegenüber erhält die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung staatliche Zuschüsse, mit denen auch versicherungsfremde Leistungen erbracht werden können (vgl. BSG, Urteil vom 20.06.2002 - B 13 RJ 45/01 R -, juris). |
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| In der gesetzlichen Rentenversicherung wurde die besondere Altersrente für schwerbehinderte Menschen im Jahr 1972 eingeführt und ist seitdem mehrmals geändert worden. Die im Wesentlichen schon damals normierten Voraussetzungen - Altersgrenze, Wartezeit, Schwerbehinderteneigenschaft, Hinzuverdienstgrenze - machen deutlich, dass der Gesetzgeber das flexible vorzeitige Altersruhegeld für schwerbehinderte Menschen, die langjährig versichert waren, als typisierte Erwerbsminderungsrente ansah. Zur Begründung für diese Begünstigung verwies der Gesetzgeber vor allem auf sozialpolitische Erwägungen. Zugleich wurden mit dieser Begünstigung arbeitsmarktpolitische Ziele verfolgt. Der Gesetzgeber hoffte, dass die frei werdenden Arbeitsplätze durch jüngere Arbeitslose besetzt würden und hierdurch - quasi im Gegenzug zu den zusätzlichen Kosten der Rentenkassen - die Ausgaben der Arbeitsförderung sinken würden (vgl. z. B. BT-Drs. 8/2119, S. 7 f.; O'Sullivan, in: jurisPK-SGB VI, § 236a SGB VI Rdnr. 2 ff.; BFH, Urteil vom 14.06.2000 - X R 111/98 -, juris). Es liegt auf der Hand, dass solche sozialpolitischen und arbeitsmarktpolitischen Erwägungen sich nur schwer mit dem besonderen Charakter der berufsständischen Versorgungsanstalten als kapitalfinanzierte, genossenschaftlich organisierte Versicherungen vertragen. Vor dem Hintergrund, dass die von den Teilnehmern erworbenen Rentenanwartschaften und Ruhegeldansprüche dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 GG unterfallen (vgl. z. B. BVerfGE 117, 272), ist fraglich, ob ein kapitalgedecktes, versicherungsmathematisch auf Beitragsäquivalenz angelegtes System der Alterssicherung wie das der Beklagten solche auf sozialpolitische und arbeitsmarktpolitische Erwägungen beruhenden (Sonder-) Leistungen an Einzelne überhaupt zulässt. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da die Beklagte von Verfassungs wegen jedenfalls nicht verpflichtet ist, solche Leistungen vorzusehen. Die Umsetzung des staatlichen Förderungsauftrags aus Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG i.V.m. dem in Artikel 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip ist als gesamtgesellschaftliche Aufgabe grundsätzlich aus Steuermitteln und nicht aus Beiträgen zu finanzieren (zu den Rechten schwerbehinderter Menschen in der Arbeitswelt sowie in den Bereichen Sozialleistungen und Steuern, insbesondere zu den steuerlichen Vergünstigungen und sonstigen materiellen Erleichterungen, vgl. Majerski-Pahlen/Pahlen, Mein Recht als Schwerbehinderter, 8. Auflage). Hinzu kommt, dass es sich bei § 236a SGB VI um eine bereits mehrfach geänderte Übergangsregelung handelt, die dem Schutz des Vertrauens älterer schwerbehinderter Versicherter auf den Fortbestand früheren Rechts dient (vgl. O'Sullivan, in: jurisPK-SGB VI, § 236a SGB VI Rdnr. 1, 11 ff., 20). Ein solches schutzwürdiges Vertrauen liegt im Fall des Klägers nicht vor. |
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| § 6 SGB VI, der vorsieht, dass Angestellte, die Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung geworden sind, unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Diese Regelung erschöpft sich darin, unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermitteln. Deshalb folgt aus dieser Regelung kein Anspruch auf Versorgungsleistungen, die in den Rechtsvorschriften, die für die berufsständische Versorgungseinrichtung gelten, nicht vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 22). Im Übrigen genügt es für den Befreiungsanspruch, dass der Versicherungsschutz der berufsständischen Versorgungseinrichtung im Wesentlichen dem der gesetzlichen Rentenversicherung gleichwertig ist (vgl. BVerwG, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 22). Der Kläger, der mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - vom ...1980 antragsgemäß von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurde, hat auch nicht geltend gemacht, dass der zur Entscheidung über den Befreiungsantrag berufene Träger der Rentenversicherung im Fall der Beklagten von einem im Wesentlichen nicht gleichwertigen Leistungsniveau ausgehen würde. |
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| Wie bereits ausgeführt, kann Artikel 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 GG kein verfassungsrechtliches Gebot entnommen werden, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu regeln. Solange nicht feststeht, dass eine Bestimmung innerhalb des eigenen Sachbereichs nicht oder nicht mehr sachgerecht ist, kann sie grundsätzlich nicht mit Hilfe des Gleichheitssatzes im Hinblick auf andere Bestimmungen eliminiert werden, die anderen rechtlichen Ordnungsbereichen angehören (vgl. BVerfGE 40, 121; BVerwG, Beschluss vom 30.01.2008 - 2 B 59/07 -, juris; BSG, Urteil vom 20.06.2002 - B 13 RJ 45/01 R -, juris). Auch innerhalb des eigenen Ordnungsbereichs der Beklagten ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass diese bei den Versorgungsleistungen keine Unterschiede zwischen schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Teilnehmern macht. Eine direkte Ungleichbehandlung im Sinne des Artikel 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 GG oder eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG liegt erkennbar nicht vor, da in den satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten nicht an das Vorliegen einer Behinderung angeknüpft wird und niemand wegen einer Behinderung eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere, nicht behinderte Person sie in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass eine von Artikel 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 GG erfasste indirekte Ungleichbehandlung oder eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG vorliegt. Dies würde voraussetzen, dass die dem Anschein nach neutralen satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten vorwiegend Behinderte faktisch belasten würden (vgl. BAG, Urteil vom 16.12.2008 - 9 AZR 985/07 -, juris; BFH, Urteil vom 14.06.2000 - X R 111/98 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.09.1998 - 2 L 2640/98 -, juris; Luthe, in: jurisPK-SGB VI, § 9 SGB VI Rdnr. 20 ff.; zu einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts vgl. BVerfGE 113, 1). Nach § 2 VersAnstG hat die Beklagte die Aufgabe, den Teilnehmern und ihren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewähren. § 9 Abs. 1 VersAnstG bestimmt, dass die Teilnehmer einen Rechtsanspruch auf Altersruhegeld und auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit und ihre Hinterbliebenen auf Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Satzung haben. Inwiefern angesichts dieses Anstaltszwecks die satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten geeignet sind, vorwiegend Behinderte faktisch zu benachteiligen, ist vom Kläger substantiiert nicht aufgezeigt worden und auch ansonsten nicht ersichtlich (im Ergebnis ebenso VG Trier, Urteil vom 29.04.2009 - 5 K 806/08.TR -, juris). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Artikel 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 GG, die §§ 1 ff. AGG sowie die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 S. 16) an das Vorliegen einer Behinderung anknüpfen und folglich keine anerkannte Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 1 und 2, § 69 SGB IX voraussetzen. |
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| Die Richtlinie 2000/78/EG ist gemäß ihres Artikels 3 Abs. 3 auf die Versorgungsleistungen der Beklagten nicht anzuwenden (vgl. BVerwGE 129, 129; Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 51; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2009 - 9 S 576/08 -, juris). Im Übrigen ist entgegen der Auffassung des Klägers nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten nicht nur mit Artikel 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 GG im Einklang stehen, sondern auch mit den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, mit denen die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG in nationales Recht umgesetzt worden sind. |
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| Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2009 beantragte Schriftsatzfrist für den Fall, dass das Gericht die Fragen für entscheidungserheblich hält, die sich aus den Unterlagen ergeben, die die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.11.2009 vorgelegt hat, war nicht zu gewähren. Das Gericht hat seine Entscheidung treffen können, ohne auf diese Unterlagen zugreifen zu müssen. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. In entsprechender Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 1999, 263). |
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