Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 3 K 7656/18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach dem Landeswaldgesetz (LWaldG) und die Rechtmäßigkeit der im Widerspruchsbescheid festgesetzten Gebühr.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 24.05.2018 erwarb der Kläger von dem Beigeladenen die Waldparzelle Flurstück Nr. ... der Gemarkung ... mit einer Fläche von 1.543 qm zu einem Kaufpreis von 2.500 EUR.
§ 10 des Vertrages enthält folgenden Passus:
„Der Notar hat auf bestehende gesetzliche Vorkaufsrechte nach BauGB und LWaldG hingewiesen.
Die Vertragsschließenden beantragen bei den zuständigen Behörden die Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung gesetzlicher Vorkaufsrechte. Das Zeugnis soll auch dem amtierenden Notar übersandt werden.
Im Falle der Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts sind die Vertragsschließenden nur zur zinslosen Rückgewähr etwa empfangener Leistungen verpflichtet. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
Mit der Einholung der Vorkaufsbescheinigung wird der Notar betraut.“
Die von dem Kläger erworbene Waldparzelle grenzt im Norden und Westen in gesamter Grenzlänge an ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück an, im Osten befindet sich ein 2.974 qm großes Privatwaldgrundstück; südlich grenzt Staatswald mit einer Flächengröße von mindestens 285,26 ha an. Das streitgegenständliche Waldgrundstück liegt im Bereich des FFH-Gebietes „...“, Gebietsnummer DE ... und im Bereich des Landschaftsschutzgebietes „...“. Zur Veranschaulichung der Örtlichkeit wird auf den nachstehenden Kartenauszug verwiesen:
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Die Kaufvertragsurkunde wurde dem Beklagten am 05.06.2018 zur Erklärung über das gesetzliche Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 und 2 LWaldG vorgelegt.
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Mit Bescheid des Landratsamts Biberach vom 10.07.2018, dem Beigeladenen zugestellt am 12.07.2018, übte der Beklagte sein Vorkaufsrecht aus. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 LWaldG lägen vor; das Vorkaufsrecht werde zur Verbesserung der Waldstruktur und zur Erhaltung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes ausgeübt. Unter Verbesserung der Waldstruktur sei die Beseitigung zersplitterter Besitzverhältnisse und die Schaffung größerer, räumlich zusammenhängender Waldkomplexe in einer Hand zu verstehen, wodurch die Erfüllung der Grundpflichten des § 12 LWaldG gefördert und erleichtert werde. Dies sei hier der Fall, da die relativ geringe Größe des vom Kläger erworbenen Grundstücks einer sinnvollen forstlichen Bewirtschaftung zuwiderlaufe.
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Den hiergegen von dem Kläger eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Tübingen – Landesbetrieb Forst Baden-Württemberg – mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2018 zurück und setzte hierfür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 350,00 EUR fest.
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Zur Begründung führte das Regierungspräsidium ergänzend zum Ausgangsbescheid aus, dass eine Verbesserung der Waldstruktur die Beseitigung zersplitterter Besitzverhältnisse, insbesondere in kleinparzellierten Gebieten mit dem Zweck bedeute, größere, räumlich zusammenhängende Waldkomplexe in einer Hand zusammenzubringen, um die Grundpflichten gemäß § 12 LWaldG überhaupt oder besser erfüllen zu können. Das Vorkaufsrecht könne mithin ausgeübt werden, wenn die betreffende Waldfläche in einem räumlichen Zusammenhang mit Staats- oder Gemeindewald liege und zersplitterte Besitzverhältnisse vorlägen, um deren Beseitigung es gehe. Dies sei dann anzunehmen, falls die Grundstücke kleiner als 3,5 ha seien, also keine rentabel zu bewirtschaftende Betriebseinheit bildeten. Durch den Erwerb des Grundstücks durch das beklagte Land werde ein Arrondierungseffekt und das Ziel der Verbesserung der Waldstruktur erreicht. Unter dem Begriff der „Waldstruktur“ im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 LWaldG sei nicht die biologische, ökologische oder waldbauliche Struktur des Waldes zu verstehen, sondern die Flächengrößen und Besitzverhältnisse. Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Es liege in der Natur der Sache, dass bei einer Strukturverbesserung im bezweckten Sinne ein relativ kleines Grundstück einem relativ großen Waldstück angegliedert werde; wirtschaftliche Erwägungen hätten bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nur insofern eine Rolle gespielt, als der Beklagte die Angemessenheit des Kaufpreises geprüft und ermittelt habe, ob dieser aus Haushaltsmitteln bestritten werden könne. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei der Verbesserung der Waldstruktur dienlich, weil die entsprechenden Bewirtschaftungsmaßnahmen in zumutbarer und geeigneter Weise eher im öffentlichen Wald durchführbar seien als im Privatwald.
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Am 18.12.2018 hat der Kläger die gegenständliche Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die Ausübung des Vorkaufsrechts führe nicht zu einer Verbesserung der Waldstruktur. Fälschlicherweise verstehe der Beklagte unter Verbesserung der Waldstruktur lediglich eine Zusammenfassung des Waldbesitzes in der Hand des Staates, was jedoch kein legitimes Ziel darstelle. Vielmehr beziehe sich die Waldstruktur nicht auf die Grundstücksgröße oder auf den Eigentümer, sondern auf ökologische Parameter wie etwa die Verteilung der Baumeigenschaften im Gelände, insbesondere die Struktur der Baumarten und Baumdimensionen. Der Kläger besitze ein weiteres Waldgrundstück in ca. 250 m Entfernung; der Übergang des im Streit befindlichen Grundstücks in Staatsbesitz wäre mit einer weiteren Zersplitterung der Besitzverhältnisse für ihn verbunden. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen, unter denen gemäß Art. 14 GG ein Eingriff in Privateigentum durch den Staat statthaft sei, hier nicht vor; der Beklagte räume selbst ein, dass er das Vorkaufsrecht jährlich in Anspruch nehme und somit kein Ausnahmefall im Sinne der grundgesetzlichen Regelung mehr vorliege. Wirtschaftliche Vorteile des Beklagten stellten keine dem Art. 14 GG entsprechenden Kriterien für die Existenz eines Vorkaufsrechts dar. Die Forstverwaltung verkenne, dass der Kläger zu einer sinnvollen und rationellen Bewirtschaftung der erworbenen Waldfläche in der Lage sei. Zwar erfordere der Einsatz von Großgerät und Personal in der mechanisierten Forstwirtschaft zum Erreichen der Rentabilitätsschwelle eine bestimmte Flurstücksgröße; es sei jedoch nicht zulässig, die wirtschaftlichen Parameter dieser Betriebsweise einfach auf kleine Privatwaldparzellen zu übertragen, die auch bei geringer Flächengröße rentabel bewirtschaftet werden könnten. Zudem sei in § 1 Bundeswaldgesetz die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes gleichrangig und nicht übergeordnet zu Naturschutz und Erholungsfunktion ausgestaltet, eine gesetzliche Priorisierung der wirtschaftlichen Nutzung bestehe nicht. Die im Widerspruchsbescheid festgesetzte Gebühr in Höhe von 350,00 EUR sei bei einem Gegenstandswert von 2.500,00 EUR unangemessen und überhöht.
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Der Kläger beantragt,
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der Bescheid des Landratsamts Biberach vom 10.07.2018 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.11.2018 werden aufgehoben; der Kläger ist dadurch berechtigt, das Grundstück Flst.Nr. ... der Gemarkung ... gemäß dem Kaufvertrag vom 24.05.2018 zu erwerben. Der Gebührenbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.11.2018 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, die bereits geleistete Verwaltungsgebühr in Höhe von 350,00 EUR nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit 25.01.2019 zu bezahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte tritt der Klage aus den im Widerspruchsbescheid angestellten Erwägungen entgegen. Der Erwerb des streitgegenständlichen Waldgrundstücks führe zur Beseitigung des Zersplitterungseffektes und sei zur Erreichung dieses Zieles notwendig und angemessen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts diene auch der Schutzfunktion des Waldes. Diese Funktion werde dadurch dokumentiert, dass das verkaufte Grundstück innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes und eines FFH-Gebietes liege. Der Kauf sei der Sicherung dieser Gebiete dienlich, weil die entsprechenden Schutzmaßnahmen wie beispielsweise Bewirtschaftungsvorschriften in zumutbarer und geeigneter Weise eher im öffentlichen Wald als im Privatwald durchführbar seien. Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 2 Satz 2 LWaldG lägen nicht vor, insbesondere sei der Kläger nicht Besitzer eines angrenzenden Waldgrundstücks im Sinne von Nr. 4 dieser Bestimmung. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, er habe unweit des im Streit befindlichen Grundstücks ein eigenes Waldgrundstück zur Bewirtschaftung. Ein „Angrenzen“ im Sinne dieser Bestimmung sei nicht mehr gegeben, da der Abstand zwischen beiden Grundstücken mehr als 350 m betrage, zwischen den Flurstücken ... und ... liege eine Straße. Eine räumliche Trennung wie vorliegend über mehr als 350 m bewirke gerade, dass ein einheitliches Bewirtschaften nicht mehr erfolgen könne.
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Mit Beschluss vom 13.08.2019 hat die Kammer den Verkäufer des Grundstücks, Herrn ..., zu dem Rechtsstreit beigeladen. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Behördenakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).
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1. Für die Klage ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und sie ist auch im Übrigen zulässig. Zwar fallen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung eines von der Ausübung eines Vorkaufsrechts nach dem Landeswaldgesetz betroffenen Kaufvertrags in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Wird jedoch – wie hier – von den Beteiligten darüber gestritten, ob die Voraussetzungen der Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 25 LWaldG erfüllt sind, so liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor und ist hierfür der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.07.1982 – 5 S 2606/81 – VBlBW 1983, 77 ff.). Die von dem Kläger gegen den Bescheid, mit dem der Beklagte gegenüber dem Beigeladenen sein Vorkaufsrecht ausgeübt hat, erhobene Klage ist ferner als Anfechtungsklage statthaft. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Landeswaldgesetz handelt es sich um einen Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 LVwVfG (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.07.1982, a.a.O.). Auf Seiten des Klägers als Erstkäufer besteht außerdem die notwendige Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Die Ausübung des Vorkaufsrechts hat den Charakter eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts. Sie stellt sich auch gegenüber dem Käufer als belastender Verwaltungsakt dar, gegen den sich dieser mit Widerspruch und Anfechtungsklage wehren kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.11.2009 – 4 B 52.09 – BRS 74 Nr. 130 m.w.N.).
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2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts Biberach vom 10.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für den Erlass des angegriffenen Bescheids, mit dem der Beklagte gegenüber dem Beigeladenen als Vorkaufsverpflichteten sein Vorkaufsrecht an dem in Rede stehenden Flurstück ausgeübt hat, kann sich der Beklagte auf eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage beziehen (2.1). Der Bescheid ist auch formell (2.2) und materiell (2.3) rechtmäßig.
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Auch die im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen enthaltene Festsetzung einer Verwaltungsgebühr ist rechtlich nicht zu beanstanden (2.4).
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2.1 Die notwendige Rechtsgrundlage für die in Rede stehende Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten findet sich in § 25 Abs. 1 LWaldG. Nach dieser Bestimmung steht der Gemeinde und dem Land ein Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken zu. Ist nur ein Teil des Grundstücks Wald im Sinne dieses Gesetzes, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil des Grundstücks.
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Der Eigentümer kann die Übernahme des Restgrundstücks verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, es zu behalten.
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Das Gericht vermag die vom Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 25 Abs. 1 und 2 LWaldG im Hinblick auf die grundgesetzliche Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu teilen. Insbesondere stellt die Ausübung eines Vorkaufsrechts auf der Grundlage des Landeswaldgesetzes keine Enteignung dar, sondern hält sich im Rahmen einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 GG, durch welche die Sozialbindung des Grundeigentums näher ausgestaltet wird. Grundstücke, für die ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht, sind mit diesem Recht von vornherein belastet. Das Vorkaufsrecht entsteht zwar erst mit Abschluss des Kaufvertrags; der Eigentumsübertragungsanspruch des Käufers ist jedoch von Anbeginn mit der Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berechtigten belastet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.03.1996 – 4 B 18.96 – NVwZRR 1996, 500; BGH, Urteil vom 27.04.1960 – V ZR 29/59 – BGHZ 32, 225; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.01.2000 – 1 BvR 1268/99 – NJW 2000, 1486).
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Der Kläger nimmt die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Käufer nicht hinreichend in den Blick, soweit er geltend macht, dem Käufer werde bei Ausübung des Vorkaufsrechts der Übereignungsanspruch aus dem Kaufvertrag „entzogen“. Entweder wird der Kaufvertrag unter der Bedingung abgeschlossen, dass das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird oder der Verkäufer behält sich für den Fall der Ausübung ein Rücktrittsrecht vor. Verpflichtet sich aber der Verkäufer trotz des Vorkaufsrechts zur unbedingten Verschaffung des Eigentums, so bleibt es dem Käufer unbenommen, Ersatzansprüche wegen Vertragsverletzung zu erheben. Die Chance, das Eigentum an einem Grundstück erwerben zu können, stellt kein enteignungsfähiges Recht dar. Ausgehend hiervon ist auch keine Partei in ihrer Vertragsfreiheit unzumutbar behindert. Der zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen abgeschlossenen notarielle Kaufvertrag vom 24.05.2018 trägt dieser Ausgangslage im Übrigen Rechnung. In § 10 hat sich der Beigeladene als Verkäufer der Sache nach ein Rücktrittsrecht vorbehalten, indem in dem Vertrag bestimmt wird, dass im Falle der Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts sich die Vertragsschließenden ausschließlich zur zinslosen Rückgewähr etwa empfangener Leistungen verpflichten und keine weiteren Ansprüche bestehen sollen.
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2.2 Der angegriffene Bescheid ist auch in formell rechtmäßiger Weise ergangen. So hat der Beklagte für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den angefochtenen Bescheid die richtige Form gewählt. Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Landeswaldgesetz stellt einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt dar, wohingegen nicht erforderlich ist, dass die Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts in der für den Kaufvertrag bestimmten Form erfolgt (vgl. § 25 Abs. 4 Satz 3 LWaldG i.V.m. § 464 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ferner hat das Landratsamt die nach § 25 Abs. 4 Satz 2 LWaldG für die Ausübung des Vorkaufrechts geltende zweimonatige Frist ab Empfang der Mitteilung über den Abschluss des Kaufvertrags eingehalten. Kenntnis von dem zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen abgeschlossenen Kaufvertrag erlangte das Landratsamt am 05.06.2018. Der Bescheid, mit dem das Landratsamt das Vorkaufsrecht gegenüber dem Beigeladenen ausgeübt hat, wurde diesem am 12.07.2018 zugestellt. Der Beigeladene war auch richtiger Adressat für die Ausübung des Vorkaufsrechts. Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 3 LWaldG i.V.m. § 464 Abs. 1 Satz 1 BGB hat die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem Vorkaufsverpflichteten zu erfolgen, hier dem Beigeladenen.
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2.3 Der Bescheid ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 25 LWaldG sind erfüllt (2.3.1), und der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen in fehlerfreier Weise ausgeübt (2.3.2).
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2.3.1 Nach § 25 Abs. 2 LWaldG darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn der Verkauf der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes dient. Das Vorkaufsrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn das Waldgrundstück (Nr. 1) an den Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte, (Nr. 2) an Familienangehörige im Sinne von § 8 Nr. 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes oder (Nr. 3) zusammen mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, mit dem es eine wirtschaftliche Einheit bildet oder (Nr. 4) zum Zweck der Agrarstrukturverbesserung an den Besitzer eines angrenzenden Waldgrundstücks verkauft wird.
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Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist danach zunächst das Bestehen eines rechtswirksamen Kaufvertrags. Dieser liegt hier vor. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) bedürfen die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber der Genehmigung. Nach dem Ausführungsgesetz zum Grundstücksverkehrsgesetz (AGGrdstVG) in der Neufassung vom 21.02.2006 bedarf keiner Genehmigung nach § 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes die Veräußerung eines Grundstücks, das selbst oder zusammen mit anderen Grundstücken des Veräußerers, mit denen es eine zusammenhängende Fläche bildet, folgende Größen unterschreitet: (Nr. 1) 0,5 Hektar, wenn das Grundstück dem Weinbau oder dem Erwerbsgartenbau dient, (Nr. 2) ein Hektar bei allen anderen Veräußerungen. Die veräußerte Waldfläche unterschreitet hier die maßgebliche Grenze von einem Hektar.
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Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 LWaldG darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn der Verkauf der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes dient. Hiernach ist zwar für die Ausübung des Vorkaufsrechts eine spezielle Rechtfertigung aus forstwirtschaftlichen oder naturschutzfachlichen Gründen notwendig. An diese Rechtfertigung sind indes weniger strenge Anforderungen zu stellen, als sie für die Vornahme einer Enteignung und das dafür notwendige Gemeinwohlerfordernis gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.02.1990 – 4 B 245.89 – NJW 1990, 2703 – zur strukturähnlichen Vorschrift des § 66 Abs. 2 BNatSchG). Die Ausübung des Vorkaufsrechts dient vorliegend jedenfalls der Verbesserung der Waldstruktur, so dass dahingestellt bleiben kann, ob es auch der Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes dient.
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Verbesserung der Waldstruktur im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 1 LWaldG bedeutet die Beseitigung zersplitterter Besitzverhältnisse, insbesondere in kleinparzellierten Gebieten mit dem Zweck, größere räumlich zusammenhängende Waldkomplexe in „einer Hand“ zusammenzubringen, um die Grundpflichten gemäß § 12 LWaldG überhaupt oder besser erfüllen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.08.1989 – 5 S 1259/88 – VBlBW 1990, 149; VG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2010 – 2 K 686/10 – juris). Das Vorkaufsrecht kann also ausgeübt werden, wenn die betreffende Waldfläche im räumlichen Zusammenhang mit Staats- oder Gemeindewald liegt, insbesondere, wenn deren Erwerb einen Arrondierungseffekt hat.
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Dies zeigt auch die Regelung in § 24 Abs. 2 LWaldG, wonach bei der Teilung von Waldgrundstücken das Flächenmaß von 3,5 ha in der Regel nicht unterschritten werden darf. Nur auf hinreichend großen Grundstücken kann der Waldbesitzer den in § 12 LWaldG normierten Grundpflichten, nämlich den Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen nachhaltig, pfleglich, planmäßig und sachkundig zu bewirtschaften sowie die Belange der Umweltvorsorge zu berücksichtigen, sinnvoll und mit vertretbarem Kostenaufwand nachkommen. Zersplitterte Besitzverhältnisse, um deren Beseitigung es geht, sind jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Grundstücke kleiner als 3,5 ha sind, also keine rentabel zu bewirtschaftende Betriebseinheit bilden.
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Die Kammer vermag den von dem Kläger erhobenen umfangreichen Einwendungen gegen das hier vertretene Verständnis des Begriffs „Verbesserung der Waldstruktur“ nicht beizutreten. Im Ansatz zutreffend weist der Kläger freilich darauf hin, dass im forstwirtschaftlichen Schrifttum unter dem Terminus Waldstruktur eher ökologische Parameter in den Blick genommen werden wie etwa die Verteilung der Baumeigenschaften im Gelände und die Ausbreitung der unterschiedlichen Baumarten bzw. Baumdimensionen. Indes hat der Landesgesetzgeber den in § 25 Abs. 2 Satz 1 LWaldG statuierten Tatbestand der Waldstruktur nicht in diesem forstwirtschaftlichen oder ökologischen Sinne verstanden. Bereits der systematische Zusammenhang mit § 24 Abs. 2 LWaldG erhellt, dass der Begriff auf die Besitzverhältnisse am Wald und nicht auf den ökologischen Waldzustand bezogen ist. Für diese Auslegung sprechen im Übrigen maßgeblich auch teleologische Erwägungen. Bei Zugrundelegung der vom Kläger vorgeschlagenen Sichtweise käme die Ausübung des Vorkaufsrechts kaum jemals in Betracht, weil der rechtsgeschäftliche Erwerb eines Waldgrundstücks keinen unmittelbaren Einfluss auf den Zustand des Waldes in ökologischer Hinsicht hat, nachdem diese Parameter nur durch längerfristige Maßnahmen wie die Pflege des Waldes und Umbaumaßnahmen erreicht werden können. In der Rechtsprechung ist indes anerkannt, dass das Vorkaufsrecht nach § 25 LWaldG nur ausgeübt werden darf, sofern die Ausübung unmittelbar der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes dient (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.08.1989 – 5 S 1259/88 – VBlBW 1990, 149).
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Die Kammer sieht trotz des Wandels der Forstwirtschaft unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit und aufgrund der voranschreitenden Technisierung der Bewirtschaftung des Waldes keine Notwendigkeit, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Das Gericht erachtet es auch unter Würdigung des vom Kläger geschilderten Strukturwandels in der Forstwirtschaft für angebracht, an dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Maß der Flächengröße als Indiz für eine effiziente und nachhaltige Bewirtschaftungsmöglichkeit festzuhalten. Im Übrigen geht auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in seiner dritten Bundeswaldinventur davon aus, dass die Eigentümer kleiner Waldflächen oftmals wegen räumlicher Distanz, urbaner Lebensweise oder ihrer beruflichen Tätigkeiten kaum noch mit Erfordernissen einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung vertraut und die finanziellen Erträge aus dieser Bewirtschaftung gemessen an den Gesamteinkünften der Eigentümer oftmals vernachlässigbar klein seien (vgl. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Dritte Bundeswaldinventur, Juli 2018, S. 9).
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In Bezug auf das Flurstück Nr. ... sind die oben dargestellten Vorgaben erfüllt. Das von dem Kläger erworbene Grundstück ist lediglich 1.543 qm groß und grenzt südlich unmittelbar an Staatswald mit einer Fläche von mindestens 285,26 ha an. Das vom Vorkaufsrecht betroffene Flurstück ist im Vergleich zu den angrenzenden Flächen des Beklagten - aber auch bei abstrakter Betrachtung - eine kleine Parzelle und stellt einen zersplitterten Besitz dar. Indem das Grundstück durch die Ausübung des Vorkaufsrechts an die Flächen des Beklagten angefügt wird, wird das von § 25 Abs. 2 Satz 1 LWaldG verfolgte Ziel der Vereinigung zusammenhängender Waldkomplexe in „einer Hand“ erreicht.
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Gesetzliche Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 2 Satz 2 LWaldG liegen nicht vor. In Betracht kommt hier allein § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LWaldG, wonach das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden darf, wenn das Waldgrundstück zum Zweck der Agrarstrukturverbesserung an den Besitzer eines angrenzenden Waldgrundstücks verkauft wird. Zwar bewirtschaftet der Kläger mit dem Flurstück Nr. ... ein in unmittelbarer Nähe gelegenes Waldflurstück. Keiner Klärung bedarf in diesem Zusammenhang die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, wie weit das Flurstück Nr. ... von dem streitgegenständlichen Waldgrundstück genau entfernt liegt. Denn selbst bei Zugrundelegung der vom Kläger angeführten Entfernung von 250 m ist der Ausnahmetatbestand des § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LWaldG nicht einschlägig. Wie sich bereits dem Wortlaut der verwendeten Formulierung „angrenzenden Waldgrundstücks“ entnehmen lässt, genügt eine Lage des anderen Flurstücks in räumlicher Nähe nicht; gefordert wird bei grammatischer Auslegung ein unmittelbares Angrenzen. Dieses Auslegungsergebnis folgt auch aus Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmung; denn das Normziel der Agrarstrukturverbesserung kann nur dann erreicht werden, wenn beide Waldgrundstücke in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang liegen. Unabhängig hiervon kann von einer Verbesserung der Agrarstruktur bei dem Erwerb des hier in Rede stehenden kleinen Waldgrundstücks durch einen Nichtlandwirt nicht gesprochen werden.
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2.3 Der Beklagte hat das ihm bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 25 Abs. 2 zukommende Ermessen in im Ergebnis fehlerfreier Weise (§ 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt. Welchen Inhalt und Umfang die Begründung der Ermessensentscheidung haben muss, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und nach den Umständen des Einzelfalls. Angesichts dessen, dass § 25 Abs. 2 LWaldG auf der Tatbestandsseite bereits strenge Kriterien aufstellt, um das Vorkaufsrecht – gerade im Hinblick auf den Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit – ausüben zu können, ist es ausreichend, dass auf der Rechtsfolgenseite die Belange, welche den Beklagten zur Ausübung seines Vorkaufsrechts geleitet haben, knapp dargestellt werden (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2010 – 2 K 686/10 – juris).
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Ausgehend hiervon leidet die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten nicht an einem Ermessensausfall. Zwar erschöpft sich der Ausgangsbescheid des Landratsamts Biberach vom 10.07.2018 – worauf der Kläger zu Recht abhebt – in der formelhaften Wiedergabe der Tatbestandsvoraussetzungen von § 25 LWaldG. Indes hat das Regierungspräsidium Tübingen im für die Ermessenskontrolle maßgeblichen Widerspruchsbescheid (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ergänzende und ausreichende Ermessenserwägungen angestellt. Der Widerspruchsbescheid lässt jedenfalls eine Gegenüberstellung der von dem Beklagten mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten forstlichen Belange und Maßnahmen mit den privaten Interessen des Klägers erkennen. Auch hat die Widerspruchsbehörde die Belange des Klägers gewichtet und mit den von dem Landratsamt wahrgenommenen forstwirtschaftlichen Interessen abgewogen.
43 
Die getroffene Ermessensentscheidung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten war insbesondere nicht unverhältnismäßig. So ist es zunächst zur Erreichung des von dem Beklagten für das in Rede stehende Flurstück verfolgten Zweck geeignet, da die Zersplitterung der Forststruktur im gegenständlichen Bereich reduziert wird. Wie oben näher dargestellt, dient die Verbesserung der Waldstruktur in dem maßgeblichen Sinne einer Beseitigung zersplitterter Besitzverhältnisse und der Schaffung größerer, räumlich zusammenhängender Waldflächen der Erfüllung und Sicherung der in § 12 LWaldG normierten Grundpflichten. Dahingestellt kann in diesem Zusammenhang bleiben, ob der Kläger aufgrund seiner besonderen Sachkunde als Biologe selbst zur Erfüllung der Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß § 12 LWaldG in der Lage ist. Die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 1 LWaldG wird vorliegend nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht hat, selbst eine naturschutzfachlich sinnvolle und mit den Grundpflichten des § 12 LWaldG im Einklang stehende Bewirtschaftung des erworbenen Flurstücks vorzunehmen. Die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die öffentliche Hand entfällt nicht, wenn der Erstkäufer anbietet, sich zur Durchführung der von dem das Vorkaufsrecht ausübenden Land bezweckten forstwirtschaftlichen Maßnahmen zu verpflichten. Denn § 25 Abs. 2 LWaldG sieht – anders als etwa § 27 BauGB – keine derartige Abwendungsbefugnis vor. Nur die Übernahme des Grundstücks durch die öffentliche Hand bietet im Übrigen ein Höchstmaß an Gewähr dafür, dass die mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Ziele auch tatsächlich erreicht und dauerhaft gesichert werden (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.08.2013 – 1 L 241/12 – juris, zu § 66 Abs. 2 BNatSchG).
44 
Schließlich ist die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten auch als angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinne anzusehen. Es ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beklagte bei der insofern gebotenen Abwägung der Interessen des Klägers als Käufer des vom Vorkaufsrecht betroffenen Flurstücks mit den vom Landratsamt wahrgenommenen forstwirtschaftlichen Interessen nicht fehlerhaft gehandelt hat. Die vom Land verfolgten forstwirtschaftlichen Belange überwiegen bei dieser Abwägungsentscheidung die privaten Interessen des Klägers als Käufer des Grundstücks. Zu Recht hat das Regierungspräsidium bei dieser Abwägungsentscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass das von dem Kläger erworbene Grundstück mit einer Fläche von 1.543 qm sehr klein ist und bereits aus diesem Grund keine rationelle Bewirtschaftung ermöglicht. Auch hat die Widerspruchsbehörde die konkrete geographische Lage des Grundstücks in den Blick genommen und darauf abgehoben, dass das kleine Grundstück in Randlage den Abschluss des Waldes bildet und an den sehr viel größeren Staatswald angrenzt.
45 
Wie das Regierungspräsidium zutreffend erkannt hat, erweisen sich im Vergleich zu den von dem Beklagten mit der Vorkaufsrechtsausübung verfolgten forstwirtschaftlichen Zielen die privaten Interessen des Klägers als weniger gravierend und treten hinter die von dem Land bezweckten Belange im Ergebnis zurück. Eine besondere Betroffenheit des Klägers als Erstkäufer des Grundstücks in rechtlichen oder wirtschaftlichen Interessen ist nicht erkennbar. Im Ergebnis wird dem Kläger lediglich eine – wenngleich durch die eingetragene Auflassungsvormerkung dinglich gesicherte – Erwerbschance genommen. Solche Erwerbschancen sind jedoch zum einen schon generell rechtlich weniger schutzwürdig als zum Beispiel die gesicherte Rechtsposition des Eigentümers (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.06.1977 – 2 BvR 49/74, 2 BvR 1042/75 – juris Rdnr. 78 und vom 31.10.1984 – 1 BvR 35/82 u.a. – juris Rdnr. 77). Zum anderen war speziell die vorliegend zu betrachtende Erwerbschance des Klägers in Bezug auf das in Rede stehende Grundstück in ihrer rechtlichen Schutzwürdigkeit dadurch weiter herabgesetzt, dass es von Anfang an mit dem Risiko der Ausübung des Vorkaufsrechts belastet war. Dass der Käufer eines mit einem solchen Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks sein Interesse am Erwerb des Grundstücks nicht realisieren kann, ist eine typische und vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommene Folge der Normierung des Vorkaufsrechts für Waldparzellen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 LWaldG (vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 26.10.2018 – 7 K 8334/16 – juris). Diese von vornherein bestehende Belastung seiner Erwerbschance an dem in Rede stehenden Waldflurstück hätte dem Kläger auch schon vor Abschluss des Kaufvertrags bekannt sein können und war ihm spätestens auf Grund der entsprechenden Belehrung durch den beurkundenden Notar unter § 10 des mit dem Beigeladenen abgeschlossenen Kaufvertrags auch bekannt, so dass sich mit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten lediglich ein vom Kläger bewusst eingegangenes und vom Gesetzgeber in Kauf genommenes Risiko verwirklicht hat. Realisiert sich indes durch eine staatliche Entscheidung ein Risiko, welches der Private zuvor bewusst eingegangen ist, auf welches er sich mithin von vornherein einstellen konnte, insbesondere wenn sich dieses – wie hier – auf eine bloße Erwerbschance bezieht, stellt dies keine Beeinträchtigung eines (besonders) schutzwürdigen Belangs des Privaten dar (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.11.1979 – 4 N 1.78 u.a. – juris Rdnr. 50).
46 
Es ist liegt schließlich auch kein Ermessensfehler vor, weil der Beklagte nach der Ansicht des Klägers bei der Entscheidung wirtschaftliche Gesichtspunkte verfolgt habe. Dem Bescheid vom 10.07.2018 und dem Widerspruchsbescheid lassen sich derartige Erwägungen des Beklagten jedenfalls nicht entnehmen. Sofern der Kläger darüber hinaus vorbringt, eine solche Äußerung sei in einem telefonischen Gespräch mit dem Landratsamt Biberach hinsichtlich des günstigen Kaufpreises gefallen, sind derartige wirtschaftliche Erwägungen neben den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 LWaldG lediglich für die Ermittlung der für den Kauf ausreichend zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sowie die Abwägung des Verhältnisses des Wertes zu dem Kaufpreis erforderlich. Ein darüber hinausgehendes wirtschaftliches Interesse des Beklagten an der Entscheidung ist für die Kammer nicht erkennbar.
47 
2.4 Auch die im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.11.2018 festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 350,00 EUR ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Die Festsetzung dieser Gebühr findet im Landesgebührengesetz (LGebG) und der Verordnung des Ministeriums für ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (GebVO MLR) eine hinreichende Rechtsgrundlage. Nach Nr. 7.1 des Gebührenverzeichnisses (Gebührenverzeichnis MLR), welches aufgrund der Ermächtigung in § 4 Abs. 2 LGebG erlassen wurde und das als Anlage zu § 1 Bestandteil der GebVO MLR ist, wird für die Zurückweisung eines Rechtsbehelfs eine Gebühr in Höhe von 10,00 bis 2.500,00 EUR erhoben. Bei der Festsetzung der Gebühr innerhalb dieses Rahmens ist die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen (§§ 4, 7 LGebG); die Höhe der festgesetzten Gebühr ist insbesondere nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand, aber auch unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Interesses zu bemessen.
48 
Die Festsetzung einer Widerspruchsgebühr von 350,00 EUR durch das Regierungspräsidium Tübingen war ausgehend von diesen Grundsätzen im vorliegenden Fall danach unbedenklich, nachdem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der für die Zurückweisung eines Rechtsbehelfs eröffnete Gebührenrahmen mit der Festsetzung der vorgenannten Widerspruchsgebühr unzutreffend, etwa unter Verstoß gegen § 7 LGebG, ausgefüllt worden wäre. Das Regierungspräsidium hat bei der Festsetzung zum einen die Deckung der Verwaltungskosten der an der öffentlichen Leistung Beteiligten berücksichtigt unter Anwendung der in der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) zugrunde gelegten pauschalisierten Personalkosten je Arbeitsstunde. Ausweislich der mit den erschienenen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterten, in sich schlüssigen Aufstellung des Landesbetriebes Forst Baden-Württemberg ist bei der Bearbeitung des Widerspruchs des Klägers ein Zeitaufwand von mindestens 300 Minuten entstanden. Zum anderen erfolgte auch die nach § 7 Abs. 2 LGebG geforderte Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sonstigen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger. Nachdem der Kläger bei einem Kaufpreis von 2500 EUR einen sofortigen Ertrag von 1000 EUR und sodann jährlich einen solchen von jeweils 100 EUR erwartet, ist sein wirtschaftliches Interesse an der Angelegenheit eher mittlerer Bedeutung, sodass die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 350 EUR diesem gerecht wird.
49 
Der Kläger dringt auch nicht mit seinem Vorbringen, er habe keinerlei Einkommen und betreue seine drei Kinder sowie die Höhe der Gebühren sei bei einem Streitwert von 2500 EUR zu hoch, durch, da diese Gesichtspunkte von der Behörde im Rahmen ihrer Gebührenfestsetzung nach § 7 LGebG nicht zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist der vom Gericht im Klageverfahren vorläufig festgesetzte Streitwert für die Bemessung der Verwaltungsgebühren auf der Grundlage des Landesgebührengesetzes nicht maßgeblich.
50 
Nach alldem bleibt die Klage insgesamt ohne Erfolg.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Auslagen des Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da er weder einen Antrag gestellt noch das Verfahren gefördert hat.

Gründe

 
22 
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).
23 
1. Für die Klage ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und sie ist auch im Übrigen zulässig. Zwar fallen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung eines von der Ausübung eines Vorkaufsrechts nach dem Landeswaldgesetz betroffenen Kaufvertrags in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Wird jedoch – wie hier – von den Beteiligten darüber gestritten, ob die Voraussetzungen der Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 25 LWaldG erfüllt sind, so liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor und ist hierfür der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.07.1982 – 5 S 2606/81 – VBlBW 1983, 77 ff.). Die von dem Kläger gegen den Bescheid, mit dem der Beklagte gegenüber dem Beigeladenen sein Vorkaufsrecht ausgeübt hat, erhobene Klage ist ferner als Anfechtungsklage statthaft. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Landeswaldgesetz handelt es sich um einen Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 LVwVfG (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.07.1982, a.a.O.). Auf Seiten des Klägers als Erstkäufer besteht außerdem die notwendige Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Die Ausübung des Vorkaufsrechts hat den Charakter eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts. Sie stellt sich auch gegenüber dem Käufer als belastender Verwaltungsakt dar, gegen den sich dieser mit Widerspruch und Anfechtungsklage wehren kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.11.2009 – 4 B 52.09 – BRS 74 Nr. 130 m.w.N.).
24 
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts Biberach vom 10.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für den Erlass des angegriffenen Bescheids, mit dem der Beklagte gegenüber dem Beigeladenen als Vorkaufsverpflichteten sein Vorkaufsrecht an dem in Rede stehenden Flurstück ausgeübt hat, kann sich der Beklagte auf eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage beziehen (2.1). Der Bescheid ist auch formell (2.2) und materiell (2.3) rechtmäßig.
25 
Auch die im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen enthaltene Festsetzung einer Verwaltungsgebühr ist rechtlich nicht zu beanstanden (2.4).
26 
2.1 Die notwendige Rechtsgrundlage für die in Rede stehende Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten findet sich in § 25 Abs. 1 LWaldG. Nach dieser Bestimmung steht der Gemeinde und dem Land ein Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken zu. Ist nur ein Teil des Grundstücks Wald im Sinne dieses Gesetzes, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil des Grundstücks.
27 
Der Eigentümer kann die Übernahme des Restgrundstücks verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, es zu behalten.
28 
Das Gericht vermag die vom Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 25 Abs. 1 und 2 LWaldG im Hinblick auf die grundgesetzliche Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu teilen. Insbesondere stellt die Ausübung eines Vorkaufsrechts auf der Grundlage des Landeswaldgesetzes keine Enteignung dar, sondern hält sich im Rahmen einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 GG, durch welche die Sozialbindung des Grundeigentums näher ausgestaltet wird. Grundstücke, für die ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht, sind mit diesem Recht von vornherein belastet. Das Vorkaufsrecht entsteht zwar erst mit Abschluss des Kaufvertrags; der Eigentumsübertragungsanspruch des Käufers ist jedoch von Anbeginn mit der Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berechtigten belastet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.03.1996 – 4 B 18.96 – NVwZRR 1996, 500; BGH, Urteil vom 27.04.1960 – V ZR 29/59 – BGHZ 32, 225; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.01.2000 – 1 BvR 1268/99 – NJW 2000, 1486).
29 
Der Kläger nimmt die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Käufer nicht hinreichend in den Blick, soweit er geltend macht, dem Käufer werde bei Ausübung des Vorkaufsrechts der Übereignungsanspruch aus dem Kaufvertrag „entzogen“. Entweder wird der Kaufvertrag unter der Bedingung abgeschlossen, dass das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird oder der Verkäufer behält sich für den Fall der Ausübung ein Rücktrittsrecht vor. Verpflichtet sich aber der Verkäufer trotz des Vorkaufsrechts zur unbedingten Verschaffung des Eigentums, so bleibt es dem Käufer unbenommen, Ersatzansprüche wegen Vertragsverletzung zu erheben. Die Chance, das Eigentum an einem Grundstück erwerben zu können, stellt kein enteignungsfähiges Recht dar. Ausgehend hiervon ist auch keine Partei in ihrer Vertragsfreiheit unzumutbar behindert. Der zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen abgeschlossenen notarielle Kaufvertrag vom 24.05.2018 trägt dieser Ausgangslage im Übrigen Rechnung. In § 10 hat sich der Beigeladene als Verkäufer der Sache nach ein Rücktrittsrecht vorbehalten, indem in dem Vertrag bestimmt wird, dass im Falle der Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts sich die Vertragsschließenden ausschließlich zur zinslosen Rückgewähr etwa empfangener Leistungen verpflichten und keine weiteren Ansprüche bestehen sollen.
30 
2.2 Der angegriffene Bescheid ist auch in formell rechtmäßiger Weise ergangen. So hat der Beklagte für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den angefochtenen Bescheid die richtige Form gewählt. Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Landeswaldgesetz stellt einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt dar, wohingegen nicht erforderlich ist, dass die Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts in der für den Kaufvertrag bestimmten Form erfolgt (vgl. § 25 Abs. 4 Satz 3 LWaldG i.V.m. § 464 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ferner hat das Landratsamt die nach § 25 Abs. 4 Satz 2 LWaldG für die Ausübung des Vorkaufrechts geltende zweimonatige Frist ab Empfang der Mitteilung über den Abschluss des Kaufvertrags eingehalten. Kenntnis von dem zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen abgeschlossenen Kaufvertrag erlangte das Landratsamt am 05.06.2018. Der Bescheid, mit dem das Landratsamt das Vorkaufsrecht gegenüber dem Beigeladenen ausgeübt hat, wurde diesem am 12.07.2018 zugestellt. Der Beigeladene war auch richtiger Adressat für die Ausübung des Vorkaufsrechts. Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 3 LWaldG i.V.m. § 464 Abs. 1 Satz 1 BGB hat die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem Vorkaufsverpflichteten zu erfolgen, hier dem Beigeladenen.
31 
2.3 Der Bescheid ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 25 LWaldG sind erfüllt (2.3.1), und der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen in fehlerfreier Weise ausgeübt (2.3.2).
32 
2.3.1 Nach § 25 Abs. 2 LWaldG darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn der Verkauf der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes dient. Das Vorkaufsrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn das Waldgrundstück (Nr. 1) an den Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte, (Nr. 2) an Familienangehörige im Sinne von § 8 Nr. 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes oder (Nr. 3) zusammen mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, mit dem es eine wirtschaftliche Einheit bildet oder (Nr. 4) zum Zweck der Agrarstrukturverbesserung an den Besitzer eines angrenzenden Waldgrundstücks verkauft wird.
33 
Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist danach zunächst das Bestehen eines rechtswirksamen Kaufvertrags. Dieser liegt hier vor. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) bedürfen die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber der Genehmigung. Nach dem Ausführungsgesetz zum Grundstücksverkehrsgesetz (AGGrdstVG) in der Neufassung vom 21.02.2006 bedarf keiner Genehmigung nach § 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes die Veräußerung eines Grundstücks, das selbst oder zusammen mit anderen Grundstücken des Veräußerers, mit denen es eine zusammenhängende Fläche bildet, folgende Größen unterschreitet: (Nr. 1) 0,5 Hektar, wenn das Grundstück dem Weinbau oder dem Erwerbsgartenbau dient, (Nr. 2) ein Hektar bei allen anderen Veräußerungen. Die veräußerte Waldfläche unterschreitet hier die maßgebliche Grenze von einem Hektar.
34 
Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 LWaldG darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn der Verkauf der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes dient. Hiernach ist zwar für die Ausübung des Vorkaufsrechts eine spezielle Rechtfertigung aus forstwirtschaftlichen oder naturschutzfachlichen Gründen notwendig. An diese Rechtfertigung sind indes weniger strenge Anforderungen zu stellen, als sie für die Vornahme einer Enteignung und das dafür notwendige Gemeinwohlerfordernis gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.02.1990 – 4 B 245.89 – NJW 1990, 2703 – zur strukturähnlichen Vorschrift des § 66 Abs. 2 BNatSchG). Die Ausübung des Vorkaufsrechts dient vorliegend jedenfalls der Verbesserung der Waldstruktur, so dass dahingestellt bleiben kann, ob es auch der Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes dient.
35 
Verbesserung der Waldstruktur im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 1 LWaldG bedeutet die Beseitigung zersplitterter Besitzverhältnisse, insbesondere in kleinparzellierten Gebieten mit dem Zweck, größere räumlich zusammenhängende Waldkomplexe in „einer Hand“ zusammenzubringen, um die Grundpflichten gemäß § 12 LWaldG überhaupt oder besser erfüllen zu können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.08.1989 – 5 S 1259/88 – VBlBW 1990, 149; VG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2010 – 2 K 686/10 – juris). Das Vorkaufsrecht kann also ausgeübt werden, wenn die betreffende Waldfläche im räumlichen Zusammenhang mit Staats- oder Gemeindewald liegt, insbesondere, wenn deren Erwerb einen Arrondierungseffekt hat.
36 
Dies zeigt auch die Regelung in § 24 Abs. 2 LWaldG, wonach bei der Teilung von Waldgrundstücken das Flächenmaß von 3,5 ha in der Regel nicht unterschritten werden darf. Nur auf hinreichend großen Grundstücken kann der Waldbesitzer den in § 12 LWaldG normierten Grundpflichten, nämlich den Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen nachhaltig, pfleglich, planmäßig und sachkundig zu bewirtschaften sowie die Belange der Umweltvorsorge zu berücksichtigen, sinnvoll und mit vertretbarem Kostenaufwand nachkommen. Zersplitterte Besitzverhältnisse, um deren Beseitigung es geht, sind jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Grundstücke kleiner als 3,5 ha sind, also keine rentabel zu bewirtschaftende Betriebseinheit bilden.
37 
Die Kammer vermag den von dem Kläger erhobenen umfangreichen Einwendungen gegen das hier vertretene Verständnis des Begriffs „Verbesserung der Waldstruktur“ nicht beizutreten. Im Ansatz zutreffend weist der Kläger freilich darauf hin, dass im forstwirtschaftlichen Schrifttum unter dem Terminus Waldstruktur eher ökologische Parameter in den Blick genommen werden wie etwa die Verteilung der Baumeigenschaften im Gelände und die Ausbreitung der unterschiedlichen Baumarten bzw. Baumdimensionen. Indes hat der Landesgesetzgeber den in § 25 Abs. 2 Satz 1 LWaldG statuierten Tatbestand der Waldstruktur nicht in diesem forstwirtschaftlichen oder ökologischen Sinne verstanden. Bereits der systematische Zusammenhang mit § 24 Abs. 2 LWaldG erhellt, dass der Begriff auf die Besitzverhältnisse am Wald und nicht auf den ökologischen Waldzustand bezogen ist. Für diese Auslegung sprechen im Übrigen maßgeblich auch teleologische Erwägungen. Bei Zugrundelegung der vom Kläger vorgeschlagenen Sichtweise käme die Ausübung des Vorkaufsrechts kaum jemals in Betracht, weil der rechtsgeschäftliche Erwerb eines Waldgrundstücks keinen unmittelbaren Einfluss auf den Zustand des Waldes in ökologischer Hinsicht hat, nachdem diese Parameter nur durch längerfristige Maßnahmen wie die Pflege des Waldes und Umbaumaßnahmen erreicht werden können. In der Rechtsprechung ist indes anerkannt, dass das Vorkaufsrecht nach § 25 LWaldG nur ausgeübt werden darf, sofern die Ausübung unmittelbar der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes dient (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.08.1989 – 5 S 1259/88 – VBlBW 1990, 149).
38 
Die Kammer sieht trotz des Wandels der Forstwirtschaft unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit und aufgrund der voranschreitenden Technisierung der Bewirtschaftung des Waldes keine Notwendigkeit, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Das Gericht erachtet es auch unter Würdigung des vom Kläger geschilderten Strukturwandels in der Forstwirtschaft für angebracht, an dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Maß der Flächengröße als Indiz für eine effiziente und nachhaltige Bewirtschaftungsmöglichkeit festzuhalten. Im Übrigen geht auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in seiner dritten Bundeswaldinventur davon aus, dass die Eigentümer kleiner Waldflächen oftmals wegen räumlicher Distanz, urbaner Lebensweise oder ihrer beruflichen Tätigkeiten kaum noch mit Erfordernissen einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung vertraut und die finanziellen Erträge aus dieser Bewirtschaftung gemessen an den Gesamteinkünften der Eigentümer oftmals vernachlässigbar klein seien (vgl. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Dritte Bundeswaldinventur, Juli 2018, S. 9).
39 
In Bezug auf das Flurstück Nr. ... sind die oben dargestellten Vorgaben erfüllt. Das von dem Kläger erworbene Grundstück ist lediglich 1.543 qm groß und grenzt südlich unmittelbar an Staatswald mit einer Fläche von mindestens 285,26 ha an. Das vom Vorkaufsrecht betroffene Flurstück ist im Vergleich zu den angrenzenden Flächen des Beklagten - aber auch bei abstrakter Betrachtung - eine kleine Parzelle und stellt einen zersplitterten Besitz dar. Indem das Grundstück durch die Ausübung des Vorkaufsrechts an die Flächen des Beklagten angefügt wird, wird das von § 25 Abs. 2 Satz 1 LWaldG verfolgte Ziel der Vereinigung zusammenhängender Waldkomplexe in „einer Hand“ erreicht.
40 
Gesetzliche Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 2 Satz 2 LWaldG liegen nicht vor. In Betracht kommt hier allein § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LWaldG, wonach das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden darf, wenn das Waldgrundstück zum Zweck der Agrarstrukturverbesserung an den Besitzer eines angrenzenden Waldgrundstücks verkauft wird. Zwar bewirtschaftet der Kläger mit dem Flurstück Nr. ... ein in unmittelbarer Nähe gelegenes Waldflurstück. Keiner Klärung bedarf in diesem Zusammenhang die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, wie weit das Flurstück Nr. ... von dem streitgegenständlichen Waldgrundstück genau entfernt liegt. Denn selbst bei Zugrundelegung der vom Kläger angeführten Entfernung von 250 m ist der Ausnahmetatbestand des § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LWaldG nicht einschlägig. Wie sich bereits dem Wortlaut der verwendeten Formulierung „angrenzenden Waldgrundstücks“ entnehmen lässt, genügt eine Lage des anderen Flurstücks in räumlicher Nähe nicht; gefordert wird bei grammatischer Auslegung ein unmittelbares Angrenzen. Dieses Auslegungsergebnis folgt auch aus Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmung; denn das Normziel der Agrarstrukturverbesserung kann nur dann erreicht werden, wenn beide Waldgrundstücke in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang liegen. Unabhängig hiervon kann von einer Verbesserung der Agrarstruktur bei dem Erwerb des hier in Rede stehenden kleinen Waldgrundstücks durch einen Nichtlandwirt nicht gesprochen werden.
41 
2.3 Der Beklagte hat das ihm bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 25 Abs. 2 zukommende Ermessen in im Ergebnis fehlerfreier Weise (§ 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt. Welchen Inhalt und Umfang die Begründung der Ermessensentscheidung haben muss, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und nach den Umständen des Einzelfalls. Angesichts dessen, dass § 25 Abs. 2 LWaldG auf der Tatbestandsseite bereits strenge Kriterien aufstellt, um das Vorkaufsrecht – gerade im Hinblick auf den Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit – ausüben zu können, ist es ausreichend, dass auf der Rechtsfolgenseite die Belange, welche den Beklagten zur Ausübung seines Vorkaufsrechts geleitet haben, knapp dargestellt werden (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2010 – 2 K 686/10 – juris).
42 
Ausgehend hiervon leidet die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten nicht an einem Ermessensausfall. Zwar erschöpft sich der Ausgangsbescheid des Landratsamts Biberach vom 10.07.2018 – worauf der Kläger zu Recht abhebt – in der formelhaften Wiedergabe der Tatbestandsvoraussetzungen von § 25 LWaldG. Indes hat das Regierungspräsidium Tübingen im für die Ermessenskontrolle maßgeblichen Widerspruchsbescheid (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ergänzende und ausreichende Ermessenserwägungen angestellt. Der Widerspruchsbescheid lässt jedenfalls eine Gegenüberstellung der von dem Beklagten mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten forstlichen Belange und Maßnahmen mit den privaten Interessen des Klägers erkennen. Auch hat die Widerspruchsbehörde die Belange des Klägers gewichtet und mit den von dem Landratsamt wahrgenommenen forstwirtschaftlichen Interessen abgewogen.
43 
Die getroffene Ermessensentscheidung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten war insbesondere nicht unverhältnismäßig. So ist es zunächst zur Erreichung des von dem Beklagten für das in Rede stehende Flurstück verfolgten Zweck geeignet, da die Zersplitterung der Forststruktur im gegenständlichen Bereich reduziert wird. Wie oben näher dargestellt, dient die Verbesserung der Waldstruktur in dem maßgeblichen Sinne einer Beseitigung zersplitterter Besitzverhältnisse und der Schaffung größerer, räumlich zusammenhängender Waldflächen der Erfüllung und Sicherung der in § 12 LWaldG normierten Grundpflichten. Dahingestellt kann in diesem Zusammenhang bleiben, ob der Kläger aufgrund seiner besonderen Sachkunde als Biologe selbst zur Erfüllung der Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß § 12 LWaldG in der Lage ist. Die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 1 LWaldG wird vorliegend nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht hat, selbst eine naturschutzfachlich sinnvolle und mit den Grundpflichten des § 12 LWaldG im Einklang stehende Bewirtschaftung des erworbenen Flurstücks vorzunehmen. Die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die öffentliche Hand entfällt nicht, wenn der Erstkäufer anbietet, sich zur Durchführung der von dem das Vorkaufsrecht ausübenden Land bezweckten forstwirtschaftlichen Maßnahmen zu verpflichten. Denn § 25 Abs. 2 LWaldG sieht – anders als etwa § 27 BauGB – keine derartige Abwendungsbefugnis vor. Nur die Übernahme des Grundstücks durch die öffentliche Hand bietet im Übrigen ein Höchstmaß an Gewähr dafür, dass die mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Ziele auch tatsächlich erreicht und dauerhaft gesichert werden (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.08.2013 – 1 L 241/12 – juris, zu § 66 Abs. 2 BNatSchG).
44 
Schließlich ist die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten auch als angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinne anzusehen. Es ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beklagte bei der insofern gebotenen Abwägung der Interessen des Klägers als Käufer des vom Vorkaufsrecht betroffenen Flurstücks mit den vom Landratsamt wahrgenommenen forstwirtschaftlichen Interessen nicht fehlerhaft gehandelt hat. Die vom Land verfolgten forstwirtschaftlichen Belange überwiegen bei dieser Abwägungsentscheidung die privaten Interessen des Klägers als Käufer des Grundstücks. Zu Recht hat das Regierungspräsidium bei dieser Abwägungsentscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass das von dem Kläger erworbene Grundstück mit einer Fläche von 1.543 qm sehr klein ist und bereits aus diesem Grund keine rationelle Bewirtschaftung ermöglicht. Auch hat die Widerspruchsbehörde die konkrete geographische Lage des Grundstücks in den Blick genommen und darauf abgehoben, dass das kleine Grundstück in Randlage den Abschluss des Waldes bildet und an den sehr viel größeren Staatswald angrenzt.
45 
Wie das Regierungspräsidium zutreffend erkannt hat, erweisen sich im Vergleich zu den von dem Beklagten mit der Vorkaufsrechtsausübung verfolgten forstwirtschaftlichen Zielen die privaten Interessen des Klägers als weniger gravierend und treten hinter die von dem Land bezweckten Belange im Ergebnis zurück. Eine besondere Betroffenheit des Klägers als Erstkäufer des Grundstücks in rechtlichen oder wirtschaftlichen Interessen ist nicht erkennbar. Im Ergebnis wird dem Kläger lediglich eine – wenngleich durch die eingetragene Auflassungsvormerkung dinglich gesicherte – Erwerbschance genommen. Solche Erwerbschancen sind jedoch zum einen schon generell rechtlich weniger schutzwürdig als zum Beispiel die gesicherte Rechtsposition des Eigentümers (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.06.1977 – 2 BvR 49/74, 2 BvR 1042/75 – juris Rdnr. 78 und vom 31.10.1984 – 1 BvR 35/82 u.a. – juris Rdnr. 77). Zum anderen war speziell die vorliegend zu betrachtende Erwerbschance des Klägers in Bezug auf das in Rede stehende Grundstück in ihrer rechtlichen Schutzwürdigkeit dadurch weiter herabgesetzt, dass es von Anfang an mit dem Risiko der Ausübung des Vorkaufsrechts belastet war. Dass der Käufer eines mit einem solchen Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks sein Interesse am Erwerb des Grundstücks nicht realisieren kann, ist eine typische und vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommene Folge der Normierung des Vorkaufsrechts für Waldparzellen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 LWaldG (vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 26.10.2018 – 7 K 8334/16 – juris). Diese von vornherein bestehende Belastung seiner Erwerbschance an dem in Rede stehenden Waldflurstück hätte dem Kläger auch schon vor Abschluss des Kaufvertrags bekannt sein können und war ihm spätestens auf Grund der entsprechenden Belehrung durch den beurkundenden Notar unter § 10 des mit dem Beigeladenen abgeschlossenen Kaufvertrags auch bekannt, so dass sich mit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten lediglich ein vom Kläger bewusst eingegangenes und vom Gesetzgeber in Kauf genommenes Risiko verwirklicht hat. Realisiert sich indes durch eine staatliche Entscheidung ein Risiko, welches der Private zuvor bewusst eingegangen ist, auf welches er sich mithin von vornherein einstellen konnte, insbesondere wenn sich dieses – wie hier – auf eine bloße Erwerbschance bezieht, stellt dies keine Beeinträchtigung eines (besonders) schutzwürdigen Belangs des Privaten dar (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.11.1979 – 4 N 1.78 u.a. – juris Rdnr. 50).
46 
Es ist liegt schließlich auch kein Ermessensfehler vor, weil der Beklagte nach der Ansicht des Klägers bei der Entscheidung wirtschaftliche Gesichtspunkte verfolgt habe. Dem Bescheid vom 10.07.2018 und dem Widerspruchsbescheid lassen sich derartige Erwägungen des Beklagten jedenfalls nicht entnehmen. Sofern der Kläger darüber hinaus vorbringt, eine solche Äußerung sei in einem telefonischen Gespräch mit dem Landratsamt Biberach hinsichtlich des günstigen Kaufpreises gefallen, sind derartige wirtschaftliche Erwägungen neben den Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 LWaldG lediglich für die Ermittlung der für den Kauf ausreichend zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sowie die Abwägung des Verhältnisses des Wertes zu dem Kaufpreis erforderlich. Ein darüber hinausgehendes wirtschaftliches Interesse des Beklagten an der Entscheidung ist für die Kammer nicht erkennbar.
47 
2.4 Auch die im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 23.11.2018 festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 350,00 EUR ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Die Festsetzung dieser Gebühr findet im Landesgebührengesetz (LGebG) und der Verordnung des Ministeriums für ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (GebVO MLR) eine hinreichende Rechtsgrundlage. Nach Nr. 7.1 des Gebührenverzeichnisses (Gebührenverzeichnis MLR), welches aufgrund der Ermächtigung in § 4 Abs. 2 LGebG erlassen wurde und das als Anlage zu § 1 Bestandteil der GebVO MLR ist, wird für die Zurückweisung eines Rechtsbehelfs eine Gebühr in Höhe von 10,00 bis 2.500,00 EUR erhoben. Bei der Festsetzung der Gebühr innerhalb dieses Rahmens ist die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen (§§ 4, 7 LGebG); die Höhe der festgesetzten Gebühr ist insbesondere nach dem entstandenen Verwaltungsaufwand, aber auch unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Interesses zu bemessen.
48 
Die Festsetzung einer Widerspruchsgebühr von 350,00 EUR durch das Regierungspräsidium Tübingen war ausgehend von diesen Grundsätzen im vorliegenden Fall danach unbedenklich, nachdem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der für die Zurückweisung eines Rechtsbehelfs eröffnete Gebührenrahmen mit der Festsetzung der vorgenannten Widerspruchsgebühr unzutreffend, etwa unter Verstoß gegen § 7 LGebG, ausgefüllt worden wäre. Das Regierungspräsidium hat bei der Festsetzung zum einen die Deckung der Verwaltungskosten der an der öffentlichen Leistung Beteiligten berücksichtigt unter Anwendung der in der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) zugrunde gelegten pauschalisierten Personalkosten je Arbeitsstunde. Ausweislich der mit den erschienenen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterten, in sich schlüssigen Aufstellung des Landesbetriebes Forst Baden-Württemberg ist bei der Bearbeitung des Widerspruchs des Klägers ein Zeitaufwand von mindestens 300 Minuten entstanden. Zum anderen erfolgte auch die nach § 7 Abs. 2 LGebG geforderte Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sonstigen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger. Nachdem der Kläger bei einem Kaufpreis von 2500 EUR einen sofortigen Ertrag von 1000 EUR und sodann jährlich einen solchen von jeweils 100 EUR erwartet, ist sein wirtschaftliches Interesse an der Angelegenheit eher mittlerer Bedeutung, sodass die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 350 EUR diesem gerecht wird.
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Der Kläger dringt auch nicht mit seinem Vorbringen, er habe keinerlei Einkommen und betreue seine drei Kinder sowie die Höhe der Gebühren sei bei einem Streitwert von 2500 EUR zu hoch, durch, da diese Gesichtspunkte von der Behörde im Rahmen ihrer Gebührenfestsetzung nach § 7 LGebG nicht zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist der vom Gericht im Klageverfahren vorläufig festgesetzte Streitwert für die Bemessung der Verwaltungsgebühren auf der Grundlage des Landesgebührengesetzes nicht maßgeblich.
50 
Nach alldem bleibt die Klage insgesamt ohne Erfolg.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Auslagen des Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da er weder einen Antrag gestellt noch das Verfahren gefördert hat.

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