Beschluss vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 3 K 1060/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 12. April 2021 gegen die „Allgemeinverfügung zur Umsetzung von Ausgangsbeschränkungen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie im Landkreis ...“ des Antragsgegners vom 12. April 2021, mit welcher für das Gebiet des Landkreises ... ab dem 14. April 2021 Ausgangsbeschränkungen im Zeitraum von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags angeordnet wurden.
Die Allgemeinverfügung lautet in ihrem regelnden Teil wie folgt:
Allgemeinverfügung:
I. Es wird festgestellt, dass bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus besteht. Damit ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft im Landkreis Biberach in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:
1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 5 CoronaVO,
3. Versammlungen im Sinne des § 11 CoronaVO,
4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2 CoronaVO,
5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
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6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
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7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
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8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
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9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
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10. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,
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11. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 10 Absatz 3 Nummer 1 CoronaVO genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und Plakatierung, und
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12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.
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II. Die Rechtswirkungen dieser Allgemeinverfügung treten am zweiten darauffolgenden Werktag nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft, mithin am Mittwoch, den 14. April 2021. Die Allgemeinverfügung tritt außer Kraft, wenn das Gesundheitsamt im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner feststellt. Das Gesundheitsamt behält sich zudem vor, die Anordnungen zu einem früheren Zeitpunkt aufzuheben, falls es die Lage zulässt.
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Die Gründe der Allgemeinverfügung lauten wie folgt:
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Gründe:
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I. Sachverhalt
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Im Landkreis ... ist die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus seit den Osterfeiertagen sprunghaft angestiegen. Am 7. April 2021 lag die 7-Tage-Inzidenz bei 107,8. Stand 12. April 2021 ist die 7-Tage-Inzidenz weiter auf 161,14 angestiegen. Das Infektionsgeschehen ist diffus und die Infektionsketten sind teilweise nicht mehr nachvollziehbar. Bei den Neuinfektionen handelt es sich zu einem ganz überwiegenden Teil um die besonders ansteckende und gefährliche Mutation B.1.1.7 des SARS-CoV-2-Virus. Hochinfektiöse mutierte Virusvarianten mit veränderten Eigenschaften, die ansteckender als der Wildtyp des Virus sind, breiten sich besonders schnell aus und erfordern erhebliche zusätzliche Anstrengungen, um die Infektionszahlen wieder zu senken. Der Anteil der Ansteckungen mit der mutierten sogenannten britischen Virusvariante B.1.1.7 beträgt zum heutigen Tag (Stand: 12. April 2021) ca. 70 Prozent.
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Durch das signifikante und mittlerweile seit drei Wochen anhaltende Überschreiten des Schwellenwertes 100/100.000 Einwohner im Landkreis ... liegt ein regional stark erhöhtes Risiko vor, sich mit dem SARS-CoV-2-Virus zu infizieren.
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Es wurde bereits am 24. März 2021 durch das Gesundheitsamt eine seit drei Tagen bestehende 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner festgestellt und ortsüblich bekanntgemacht, wodurch am zweiten darauffolgenden Werktag die sogenannte „Notbremse" ausgelöst wurde und strengere Regelungen zur Vermeidung von Neuansteckungen in Kraft traten. Dennoch steigt die 7-Tage-lnzidenz weiter an.
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Daher wird mit der in dieser Allgemeinverfügung verhängten Ausgangsbeschränkung eine weitere Maßnahme ergriffen, um die aktuelle Infektionswelle schnellstmöglich zum Abklingen zu bringen und dadurch eine Überlastung der ambulanten und stationären medizinischen Versorgungssysteme zu verhindern.
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II. Rechtliche Würdigung
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Rechtsgrundlage für diese Allgemeinverfügung ist § 20 Absatz 6 CoronaVO in Verbindung mit §§ 28 Absatz 1, 28a Absatz 1 Nr. 3 IfSG.
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Nach § 28 Absatz 1 S. 1 IfSG trifft die zuständige Behörde im Falle der Feststellung von Erkrankten bzw. Ansteckungsverdächtigen die insbesondere in § 28a Absatz 1 und den §§ 29 — 31 IfSG genannten, notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können gemäß § 28a Absatz 1 Nr. 3 IfSG für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere die Verhängung von Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum sein. Die Maßnahme der Ausgangsbeschränkung wurde auch in § 20 Absatz 6 CoronaVO verankert.
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Nach § 20 Absatz 5 und Absatz 6 CoronaVO ist das Gesundheitsamt zuständig für den Erlass der getroffenen Allgemeinverfügung. Von einer Anhörung ist gemäß § 28 Absatz 2 Nr_ 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) bei einer Allgemeinverfügung nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens abgesehen worden.
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Gemäß § 28 Absatz 1 S. 2 IfSG kann die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider im Sinne des § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG festgestellt werden, Schutzmaßnahmen ergreifen soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Der Anwendungsbereich ist eröffnet. Das Virus SARS-CoV-2 hat sich im Landkreis Biberach bereits weit verbreitet.
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Im Landkreis ... ist mittlerweile die 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner deutlich und stabil überschritten. Aufgrund der sich dynamisch entwickelnden Lage mit einem zuletzt exponentiellen Anstieg an Corona-Infektionen sieht das Gesundheitsamt die Notwendigkeit, weitergehende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen, auch um besonders vulnerable Gruppen zu schützen.
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Das Risiko einer Ansteckung soll durch diese Allgemeinverfügung reduziert werden. Damit soll die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 verlangsamt werden, um das Gesundheitssystem weiterhin leistungsfähig zu halten.
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Nach § 28a Absatz 2 Nr. 2 IfSG ist die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung, nach der der private Wohnbereich nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken verlassen werden darf, nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus erheblich gefährdet wäre. Die Anordnungen stehen im Ermessen der zuständigen Behörde.
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Im Landkreis ... lässt sich dadurch, dass trotz des Inkrafttretens weitreichender Maßnahmen zum 26. März 2021 („Notbremse") weiterhin kein Rückgang der Neuinfektionen zu verzeichnen ist, feststellen, dass die Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus durch die bisherigen Maßnahmen nicht erreicht werden kann.
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Die getroffenen Regelungen sind verhältnismäßig.
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Die Verhältnismäßigkeit ist deshalb gegeben, da die getroffenen Regelungen einen legitimen Zweck verfolgen und überdies geeignet, erforderlich und angemessen sind. Die nächtliche Ausgangsbeschränkung stellt ein geeignetes Mittel dar. Die Ausgangsbeschränkung ist geeignet, den Zweck - namentlich die Zahl der Neuinfektionen zu senken - zu erreichen. Durch die Einschränkung von Bewegungen im Landkreis wird die Aufnahme von Kontakten mit mehreren Personen verhindert, dadurch, dass der Anreiz für Zusammenkünfte und Ansammlungen genommen wird. Dabei ist nicht nur auf organisierte und geplante Zusammenkünfte abzustellen, die mittels der bestehenden Kontaktbeschränkungen der Corona-Verordnung geregelt sind, sondern auch auf die Möglichkeit der Begegnung und nichtgeplanten Ansammlung im öffentlichen Raum zur Nachtzeit. Mit der Ausgangsbeschränkung werden die Kontaktmöglichkeiten in der Bevölkerung im Zeitraum von 21 Uhr bis 5 Uhr eingeschränkt. Verringert werden damit die Kontaktmöglichkeiten während der Abendstunden im vor allem auch privaten (häuslichen) Bereich, die erfahrungsgemäß durch eine eher gelöste Stimmung geprägt sind und nach allgemeiner Lebenserfahrung — in den im Pandemiefall bereits ausreichenden Einzelfällen — einen engen persönlichen Kontakt erwarten lassen (VG Sigmaringen, Beschluss vom 16.02.2021, Az. 3K 326/21). Besonders vor dem Hintergrund der länger werdenden Tage und — zumindest tageweise - ansteigender Temperaturen sind vermehrt Zusammenkünfte in den Abend- und Nachtstundenden zu erwarten. Gerade solchen Zusammenkünften wird durch die nächtliche Ausgangsbeschränkung entgegengetreten.
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Bei den Ausbrüchen ist zu beobachten, dass sich diese nicht auf größere Ausbruchsgeschehen in Einrichtungen zurückführen lassen, sondern es sich größtenteils um Infektionsketten in allen Lebenswelten — insbesondere im familiären und betrieblichen Umfeld - im Landkreis ... handelt. Die Gefährdung einer Streuung des Virus ist gerade durch kleine und verteilte infizierte Gruppen gegeben, sodass ein diffuses und nicht eingrenzbares Infektionsgeschehen vorliegt. Dies stellt eine erhebliche Gefährdung im Sinne des § 28a Abs. 2 Ziff. 2 IfSG dar. Die Anordnung von einer Ausgangsbeschränkung stellt das mildeste Mittel dar. Weitere Schutzmaßnahmen, die neben der Corona-Verordnung des Landes bestehen können, sind nicht effektiv genug, um dem Infektionsgeschehen Einhalt zu gebieten. Nach alledem ist die Anordnung einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung, die im Grunde die Aufrechterhaltung des Zustands der Corona-Verordnung in der Fassung vom 30.01.2021 darstellt, im Landkreis ... das mildeste Mittel. Damit ist die Maßnahme erforderlich.
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Überdies ist die Anordnung der nächtlichen Ausgangsbeschränkung im engeren Sinne verhältnismäßig und somit angemessen. In der gegenwärtigen Situation ist davon auszugehen, dass es ohne die getroffene Maßnahme zu einer weiteren Beschleunigung der Ausbreitung des Virus kommen wird. Bei einer weiteren Ausbreitung der Infektion ist damit zu rechnen, dass diese nicht mehr kontrollierbar ist und das Gesundheitssystem die Versorgung der schwer erkrankten Personen nicht mehr sicherstellen kann. Hierbei handelt es sich um sehr hohe Schutzgüter, denen Vorrang zu gewähren ist. Insoweit überwiegt der Gesundheitsschutz der Bevölkerung, insbesondere der Schutz der potentiell von schweren Krankheitsverläufen bedrohten Personen vor einer Ansteckung mit dem Virus, dem Interesse an der allgemeinen Handlungsfreiheit. Insbesondere durch die definierten Ausnahmen von der Ausgangsbeschränkung und im Hinblick darauf, dass die Einschränkungen lediglich auf eine Dauer von acht Tagesstunden sich erstrecken, die zu großen Teilen in der üblichen Schlafenszeit von 0 bis 5 Uhr gelegen ist. Das Vorliegen von triftigen Gründen und damit das Interesse der Allgemeinheit an der allgemeinen Handlungsfreiheit ist ausreichend berücksichtigt.
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Seinen am 12. April 2021 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begründet der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass durch die Ausgangsbeschränkungen sein sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebendes Recht auf freie Entfaltung unverhältnismäßig eingeschränkt werde. In diesem Zusammenhang führt er aus, dass ein Nachweis der Wirksamkeit der nächtlichen Ausgangssperre auf die Ausbreitung des Corona Virus nicht erbracht sei. Gemäß der Veröffentlichung mehrerer Experten für Aerosole gehe die Wirksamkeit der Ausgangssperre bezüglich einer Verbreitung von Corona gegen Null. Durch die bestehenden Kontaktbeschränkungen sowie die anderen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, die auch bei Nacht gälten, seien zudem ausreichende Maßnahmen getroffen, um der Verbreitung des Virus entgegen zu wirken. Auch seien die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen willkürlich. Nicht gelten lassen könne er das Argument des Antragsgegners, dass mit Erlass der nächtlichen Ausgangsbeschränkungen verhindert werde, dass sich Einzelne unter Missachtung der Infektionsschutzbestimmungen bei Nacht träfen. Zur Folge habe dies, dass all diejenigen, die die geltenden Infektionsschutzbestimmungen einhielten, kollektiv bestraft werden würden, wenn Einzelne sich in der Nacht (und im Übrigen auch am Tag) nicht an diese hielten. Es sei vielmehr Aufgabe des Staates, all diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die die geltenden Infektionsschutzbestimmungen nicht einhielten. Seiner Einschätzung nach würden sich außerdem mindestens 99 % der Bevölkerung im Großen und Ganzen an die geltenden Bestimmungen halten. Auch vor diesem Hintergrund sei die Argumentation des Antragsgegners in keiner Weise gerechtfertigt.
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Der Antragsteller beantragt (sachdienlich ausgelegt),
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 12. April 2021 gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 12. April 2021 anzuordnen.
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Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten.
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Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Gründe der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung. Ergänzend hierzu führt er insbesondere aus, dass im Landkreis ... mit 200.000 Einwohnern nur ein Krankenhaus der Regelversorgung mit begrenzter Kapazität zur Verfügung stehe, in dem intensivpflichtige Patienten behandelt werden könnten. Am 12. April 2021 seien in der ...-Klinik ... 28 Covid-19-Patienten behandelt worden, davon vier auf der Intensivstation. Damit sei die Intensivstation der ...-Klinik ... stark ausgelastet. Auch eine Verlegung in umliegende Kliniken gestalte sich schwierig, da auch hier eine hohe Auslastung vorliege.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
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Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15. Februar 2021, statthaft, nachdem dem Widerspruch des Antragstellers eine aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zukommt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 28 Abs. 3 und § 16 Abs. 8 IfSG). Auch im Übrigen ist der Antrag zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt; als Einwohner des Landkreises ... betrifft (und belastet) ihn die mit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung getroffene Ausgangsbeschränkung unmittelbar. Ob die streitgegenständliche Allgemeinverfügung tatsächlich als solche zu qualifizieren ist und diese damit einen Verwaltungsakt darstellt, der mittels Widerspruch angegriffen werden kann, spielt für die Frage der Zulässigkeit des vorliegenden Antrags keine Rolle. Denn mit Blick auf die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs kommt es auf die Qualifizierung der angegriffenen Maßnahme als Verwaltungsakt – hier Allgemeinverfügung – durch die Behörde an (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 01. Februar 1963 – IV C 9/63 –, juris; siehe auch bereits VG Sigmaringen, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 3 K 326/21 –, juris, m.w.N.). Gegen die als Allgemeinverfügung bezeichnete Maßnahme kann Widerspruch, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann, daher (zulässig) eingelegt werden.
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Der zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet.
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Das Gericht der Hauptsache kann im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen. Das Gericht hat dabei eine originäre Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen hat es dabei zwischen dem von der Behörde geltend gemachten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung (Vollzugsinteresse) und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (Suspensivinteresse). Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung hat das Suspensivinteresse umso stärkeres Gewicht, je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind. Dem Vollzugsinteresse ist hingegen umso größeres Gewicht beizumessen, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat. In der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG es gebietet, nicht mehr korrigierbare Nachteile, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts auf einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung beruht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 21. März 1985 – 2 BvR 1642/83 –, juris; Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris). In den Fällen der – wie hier – gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit ist aber die Wertung des Gesetzgebers zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit angemessen zu berücksichtigen. Lässt sich nicht feststellen, dass der Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolgreich sein wird, so überwiegt in der Regel – entsprechend dieser Wertung – das Vollzugsinteresse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 05. März 1999 – 4 A 7.98 und 4 AR 3.98 –, juris). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Betroffene ein besonderes Suspensivinteresse geltend machen kann, weil ihm durch den Vollzug irreparable Schäden oder sonstige unzumutbare Folgen drohen, etwa wenn durch die negative Entscheidung im Eilverfahren (und den Vollzug der angefochtenen Verfügung) die Erfolgsaussichten der Hauptsache und/oder persönliche, wirtschaftliche und soziale Beziehungen unzumutbar gefährdet würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris). Umgekehrt besteht an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts, an dessen Rechtmäßigkeit ernstliche Zweifel bestehen, in der Regel kein öffentliches Interesse. Ein behördliches Interesse daran, eine offenbar rechtswidrige Verfügung sofort zu vollziehen, ist rechtlich nicht anerkennenswert und muss daher in der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung in der Regel hinter dem gegenläufigen Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, zurückstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juni 2009 – 9 S 938/09 –, juris; Beschluss vom 12. November 1997 – 9 S 2530/97 –, juris; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 – 10 AS 02.348 –, juris; Beschluss vom 09. März 1999 – 3 CS 98.3596 –, juris; vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 2 K 5102/20 –, juris).
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Allerdings verbleibt dem Gericht auch im Falle ernstlicher Zweifel im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Möglichkeit einer Interessenabwägung, welche durch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zwar maßgeblich indiziert, nicht aber in jeder Hinsicht determiniert wird. Sofern daher ganz erhebliche, sonstige Vollzugsinteressen aufgrund des konkreten Einzelfalls hinzutreten, kann die Interessenabwägung in solchen Fällen zugunsten des Vollzugs des Verwaltungsakts ausgehen. Dies ist insbesondere der Fall, sofern die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Maßnahme jedenfalls vorliegen, Zweifel an der konkreten Maßnahme jedoch aus formellen Gründen bestehen (im Ergebnis ebenfalls Bayerischer VGH, Beschluss vom 08. Oktober 1987 – 20 CS 87.02821 –, juris; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 157; siehe hierzu auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 2 K 5102/20 –, juris). Denn in Bezug auf die sofortige Vollziehbarkeit können die Interessen der Beteiligten ausnahmsweise eine Bedeutung erlangen, die von derjenigen abweicht, die an sich dem Ergebnis des Hauptsacheverfahrens entsprechen würde (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 2 K 5102/20 –, juris, m.w.N.).
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Gemessen an diesem Maßstab bestehen bei der im Rahmen der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zwar – in formaler Hinsicht – Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung. Dennoch überwiegt hier – trotz der angebrachten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung – aufgrund der herausragenden Bedeutung der Vollziehung der Allgemeinverfügung bei Abwägung der widerstreitenden Interessen ausnahmsweise das öffentliche Vollzugsinteresse. Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Zwar ist grundsätzlich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines mittels Widerspruchs angegriffenen Verwaltungsakts – als Unterfall eines solchen ist die streitgegenständliche Allgemeinverfügung zu qualifizieren – auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 06.04.2021 – 13 ME 166/21 –, juris unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 26.01.2017 – 1 C 10.16 –, juris). Anders ist dies vorliegend jedoch deshalb zu sehen, da die ergangene Allgemeinverfügung mit Blick darauf, dass deren Wirksamkeit den Zeitraum ab dem 14.04.2021 bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner festzustellen ist, als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren ist, dessen Rechtmäßigkeit ausnahmsweise anhand der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist (vgl. hierzu ausführlich ebenfalls Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 06.04.2021 – 13 ME 166/21 –, juris, m.w.N.).
50 
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 IfSG vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) sowie § 20 Abs. 6 in Verbindung mit § 20 Abs. 5 Satz 1 der derzeit geltenden Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 27.03.2021 (in der ab 12. April 2021 gültigen Fassung). Auf dieser Grundlage ist sie bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage in materiell rechtmäßiger Weise ergangen. Auch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich § 20 Abs. 6 CoronaVO nicht innerhalb der Verordnungsbefugnis des § 32 IfSG bewegen würde, bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht.
51 
Insbesondere gilt, dass § 20 Abs. 6 CoronaVO die sich aus § 28 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG für den Erlass von (nächtlichen) Ausgangsbeschränkungen sich ergebenden Anforderungen aufgreift.
52 
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung bestehen jedoch in formeller Hinsicht.
53 
Zwar war das Gesundheitsamt des Landratsamts ... für deren Erlass sowohl sachlich als auch örtlich zuständig (vgl. § 54 Satz 1 IfSG i.V.m. § 1 Abs. 6 a Satz 1 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 in seiner seit dem 18. Februar 2021 geltenden Fassung). Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 IfSG, wie § 1 Abs. 6 a Satz 1 dieser Verordnung es fordert, liegt vor; das Bestehen einer solchen hat der Deutsche Bundestag bereits mit Beschluss vom 27. März 2020 festgestellt (vgl. hierzu auch bereits VG Sigmaringen, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 3 K 326/21 –, juris). Überdies ist von einem Überschreiten der Sieben-Tages-Inzidenz von 50 – wie § 1 Abs. 6 a Satz 1 der Verordnung es weiter fordert – für das Gebiet des Landkreises ... (auch derzeit) auszugehen (vgl. hierzu Lagebericht COVID-19 des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg, Stand: 13. April 2021, 16.00 Uhr, abrufbar unter https://www.gesundheitsamt-bw.de, zuletzt abgerufen am 14. April 2021: SiebenTages-Inzidenz von 160,9; das Robert-Koch-Institut kommt für den derzeitigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu einem vergleichbar hohen Wert von 161, vgl. https://corona.riki.de, zuletzt abgerufen am 14. April 2021).
54 
Nach summarischer Prüfung bestehen jedoch Bedenken, ob die vom Antragsgegner verhängten Ausgangsbeschränkungen zur Nachtzeit überhaupt in Form einer Allgemeinverfügung erlassen werden konnten (vgl. hierzu bereits ausführlich VG Sigmaringen, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 3 K 326/21 –, juris). Einer abschließenden Klärung ist diese in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung insgesamt uneinheitlich beantwortete Rechtsfrage (für die Zulässigkeit der Handlungsform eines Verwaltungsakts etwa VG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Januar 2021 – 9 K 66/21 –, juris; gegen die Zulässigkeit der Handlungsform eines Verwaltungsakts in Konstellationen der vorliegenden Art vgl. etwa VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 2 K 5102/20 –, juris; VG Aachen, Beschluss vom 23. Dezember 2020 – 7 L 951/20 –, juris; diese Rechtsfrage im Ergebnis offenlassend etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. April 2021 – 1 S 1122/21; VG Minden, Beschluss vom 08. Januar 2021 – 7 L 12/21 –, juris; VG Koblenz, Beschluss vom 03. Februar 2021 – 3 L 84/21.KO –, juris mit Tendenz – allerdings ohne nähere Begründung – zur Zulässigkeit der Handlungsform der Allgemeinverfügung; siehe auch bereits VG Sigmaringen, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 3 K 326/21 –, juris) auch in dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz nicht zugänglich. Die Eilbedürftigkeit des vorliegenden Verfahrens sowie die Komplexität der Frage der rechtlichen Abgrenzung von Allgemeinverfügung einerseits und Rechtsvorschrift andererseits steht dem entgegen. Diese muss daher abschließend dem (sich gegebenenfalls anschließenden) Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.04.2021 – 1 S 122/21). Umso mehr gilt dies vor dem Hintergrund des nunmehr seit dem 08. März 2021 geltenden § 20 Abs. 6 CoronaVO und sich daraus für die Frage des Erlasses einer Allgemeinverfügung in Konstellationen der vorliegenden Art möglicherweise weiter ergebenden Rechtsfragen.
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In materieller Hinsicht stellt sich die streitgegenständliche Allgemeinverfügung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als voraussichtlich rechtmäßig dar. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 IfSG sowie § 20 Abs. 6 CoronaVO dürften vorliegen.
56 
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG). Dies ergibt sich (im Zusammenhang mit dem Corona-Virus) nunmehr auch aus der die Vorgaben des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG weiter konkretisierenden Vorschrift des § 28 a Abs. 1 Nr. 3 IfSG, der am 19.11.2020 in Kraft trat. Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können danach „zur Verhinderung der Verbreitung der CoronavirusKrankheit-2019 (COVID-19)“ (unter anderem) auch Ausgangsbeschränkungen im privaten sowie öffentlichen Raum sein (vgl. § 28 a Abs. 1 Nr. 3 IfSG). Weiter ergibt sich dies auch aus der (ebenfalls die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sowie auch die Vorschrift des § 28 a Abs. 1 Nr. 3 IfSG konkretisierenden) Bestimmung des § 28 a Abs. 2 Nr. 2 IfSG. Während § 28 a Abs. 1 Nr. 3 IfSG die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (im Zusammenhang mit einer – auch hier streitigen – Anordnung von Ausgangsbeschränkungen) dahingehend erweitert, dass die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag erforderlich ist, erweitert und konkretisiert § 28 a Abs. 2 Nr. 2 IfSG diese dahingehend, dass die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen nur zulässig ist, „soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre“. Über den § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG hinausgehende (und diesen konkretisierende weitere) Anforderungen finden sich zudem in der (ebenfalls im Zusammenhang mit dem Corona-Virus stehenden) Vorschrift des § 28 a Abs. 3 IfSG. Aufgegriffen hat die sich daraus an den Erlass von Ausgangsbeschränkungen in Konstellationen der vorliegenden Art ergebenden Anforderungen der (Landes-)Verordnungsgeber mit der Vorschrift des § 20 Abs. 6 CoronaVO. Diese Vorschrift greift – entsprechend der sich aus § 32 Satz 1 IfSG ergebenden insoweit maßgeblichen Verordnungsbefugnis, die an die Vorschriften der §§ 28-31 IfSG anknüpft – das sich aus § 28 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG an den Erlass von (nächtlichen) Ausgangsbeschränkungen zu stellende Erfordernis einer erheblichen Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 (unter Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen) auf und stellt diese – wohl (auch) in Anlehnung an die Vorschrift des § 28 a Abs. 3 IfSG – unter den Vorbehalt einer seit drei Tagen in Folge bestehenden Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Corona-Virus je 100.000 Einwohner (vgl. hierzu den in § 20 Abs. 6 CoronaVO enthaltenen Verweis auf die Vorschrift des § 20 Abs. 5 Satz 1 CoronaVO).
57 
Die vorgenannten sich aus § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 28 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 LIFG sowie § 20 Abs. 6 CoronaVO für den Erlass von (nächtlichen) Ausgangsbeschränkungen ergebenden Voraussetzungen liegen bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach vor.
58 
Unstreitig handelt es sich bei der durch das Corona-Virus verursachten Erkrankung um eine übertragbare Erkrankung im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und liegen angesichts der anhaltenden Corona-Pandemie nach wie vor die weiteren Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor, wonach die Feststellung Kranker, Krankheitsverdächtigter, Ansteckungsverdächtigter oder Ausscheider erforderlich ist bzw. feststehen muss, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war (vgl. hierzu bereits VG Sigmaringen, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 3 K 326/21 – , juris, m.w.N.). Zudem ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. dazu oben) sowie auch bereits im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung – wie § 20 Abs. 5 Satz 1 CoronaVO, auf den § 20 Abs. 6 CoronaVO verweist, es erfordert – von einer seit drei Tagen in Folge bestehenden Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Corona-Virus je 100.000 Einwohner auszugehen (vgl. dazu ebenfalls bereits oben). Eine entsprechende Feststellung hat der Antragsgegner bereits am 24.03.2021 ortsüblich bekanntgemacht (vgl. die entsprechende amtliche Bekanntmachung des Landratsamts ... vom 24.03.2021, abrufbar unter https://www.biberach.de/bekanntmachungen.html, zuletzt abgerufen am 14.04.2021).
59 
Auch die weiteren sich hinsichtlich des Erlasses nächtlicher Ausgangsbeschränkungen aus § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 IfSG sowie auch § 20 Abs. 6 CoronaVO sich ergebenden Voraussetzungen liegen aller Voraussicht nach vor.
60 
Wie bereits ausgeführt, verlangt § 28 a Abs. 2 Nr. 2 IfSG für die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung, nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig ist, dass „auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet wäre“. Dies greift der (Landes-)Verordnungsgeber mit der Vorschrift des § 20 Abs. 6 CoronaVO auf. Nicht ausreichend ist insoweit, dass seitens der für die Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG bzw. § 20 Abs. 6 CoronaVO zuständigen Stellen aufgezeigt wird, dass der Verzicht auf eine bzw. die Aufhebung bereits normierter Aufenthaltsbeschränkungen zu Nachteilen führen könnte. Erforderlich ist vielmehr, dass – ausgehend von einer auf den aktuellen Erkenntnissen beruhenden, nachvollziehbaren Prognose – substantiiert dargelegt wird, dass der Verzicht auf Aufenthaltsbeschränkungen auch bei Berücksichtigung der übrigen Maßnahmen und ausgehend von dem konkreten und aktuellem Pandemiegeschehen voraussichtlich einen wesentlichen, im Umfang gewichtigen Anstieg der Infektionszahlen oder vergleichbar schwerwiegende Folgen für die wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 zur Folge hätte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05. Februar 2021 – 1 S 321/21 –, juris, m.w.N.). Diese Darlegungsanforderungen dürfen auf der anderen Seite auch nicht überspannt werden, da auch zu berücksichtigen ist, dass die genannten Stellen – was vom Willen des Bundesgesetzgebers umfasst ist – eine ex ante-Prognose (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 – 20 NE 20.3030 –, juris) auf der Grundlage des derzeit nur vorhandenen, sich in der dynamischen Pandemie stets fortentwickelnden Erkenntnismaterials zu treffen haben (vgl. ebenfalls – unter Verweis auf Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Januar 2021, a.a.O.– VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.2021 – 3 S 321/21 –, juris).
61 
Zu berücksichtigen ist bei all dem die Vorschrift des § 28 a Abs. 3 IfSG, in dessen normsystematischen Zusammenhang § 28 a Abs. 2 Nr. 2 IfSG steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05. Februar 2021 – 1 S 321/21 –, juris). Danach sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach (unter anderem) § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28 a Abs. 1 IfSG insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten; dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen (vgl. § 28 a Abs. 3 Satz 1 IfSG). Mit der Vorschrift des § 28 a Abs. 3 IfSG hat der Gesetzgeber zudem ein gestuftes Vorgehen vorgegeben, das sich im Ausgangspunkt an dem tatsächlichen regionalen Infektionsgeschehen orientiert, was vor allem in § 28 a Abs. 3 Satz 2 IfSG zum Ausdruck kommt. Die Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sollen danach unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der (in Baden-Württemberg) Landkreise oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Maßstab für die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist dabei insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Corona-Virus je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (vgl. § 28 a Abs. 3 Satz 4 IfSG). Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (bezogen auf die Ebene des jeweiligen Landkreises oder kreisfreien Stadt) sind danach umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen (vgl. § 28 a Abs. 3 Satz 5 IfSG). Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (vgl. § 28 a Abs. 3 Satz 9 IfSG). Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (vgl. § 28 a Abs. 3 Satz 10 IfSG). Nach Unterschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes können die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist (vgl. § 28 a Abs. 3 Satz 11 IfSG).
62 
Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner mit den in der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung genannten Gründen im Ergebnis gerecht geworden.
63 
Deutlich wird in den Gründen der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung, dass der Antragsgegner sich bei deren Erlass unter anderem von der Erwägung hat leiten lassen, dass im Landkreis ... eine Sieben-Tages-Inzidenz von 100 Neuinfizierten je 100.000 Einwohnern mittlerweile deutlich und stabil überschritten ist. Weiter hat der Antragsgegner als maßgeblich für den Erlass der Allgemeinverfügung angesehen, dass die Corona-Fallzahlen zuletzt exponentiell angestiegen seien, mithin von einer sich dynamisch entwickelnden Lage auszugehen sei, die weitergehende Maßnahmen erforderlich mache, insbesondere auch, um vulnerable Gruppen zu schützen. Berücksichtigt hat der Antragsgegner ausweislich der Gründe der Allgemeinverfügung, dass im Landkreis ... trotz des Inkrafttretens weitreichender Maßnahme ab dem 26. März 2021 (Ziehen der sogenannten „Notbremse“) ein Rückgang der Anzahl der Corona-Neuinfektionen nicht zu verzeichnen sei. Hieraus folgert der Antragsgegner, dass die Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus mittels der bisherigen im Landkreis ... getroffenen Maßnahmen nicht erreicht werden könne. Ausgeführt hat der Antragsgegner in den Gründen der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung des Weiteren, dass es sich bei den zu verzeichnenden Neuinfektionen mittlerweile ganz überwiegend um die besonders ansteckende und gefährliche Virusvariante B.1.1.7 des SARS-CoV-2-Virus handle, namentlich – Stand: 12. April 2021 – bei circa 70 % der mit dem Virus Infizierten. Diese hochinfektiöse mutierte Virusvariante mit veränderten Eigenschaften, die zudem ansteckender als der Wildtypus des Virus sei, breite sich besonders schnell aus und erfordere erhebliche zusätzliche Anstrengungen, um die Infektionszahlen wieder zu senken.
64 
Bereits diese in der Allgemeinverfügung für den Erlass der streitgegenständlichen Ausgangsbeschränkungen angeführten Erwägungen vermögen diesen Schluss – gerade auch mit Blick auf das sich aus § 28 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG ergebende Erfordernis der erheblichen Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung von COVID19 – bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu begründen.
65 
Nachweislich liegt, wie seitens des Antragsgegners angeführt, die Anzahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb der vergangenen sieben Tage im Landkreis ... stabil und deutlich bei einem Wert von über 100. Zu verweisen ist insoweit auf die Homepage des Robert-Koch-Instituts, aus der sich sowohl im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. dazu oben) als auch für den Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung am 12. April 2021 sowie des Weiteren für die diesem vorausgegangenen Tage ein entsprechend hoher Wert ergibt (vgl. dazu die unter der Adresse http://corona.rki.deabrufbaren nach Landkreisen sortierten tagesaktuellen Werte (zuletzt abgerufen am 14.04.2021): Wert von 180 am 14. April 2021, Wert von 148 am 13. April 2021, Wert von 161 am 12. April 2021, Wert von 155 am 11. April 2021, Wert von 132 am 10. April 2021, Wert von 110 am 09. April 2021, Wert von 108 am 08. April 2021, Wert von 95 am 07. April 2021). Ähnlich hohe Werte lassen sich den Corona-Lageberichten des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg (abrufbar unter https://www.gesundheitsamt-bw.de/, zuletzt abgerufen am 14. April 2021) für die genannten Tage entnehmen. Deutlich ersichtlich ist aus diesen Werten auch die seitens des Antragsgegners angenommene zuletzt sich dynamisch entwickelnde Lage mit starkem Anstieg der Corona-Neuinfektionen.
66 
Als nachvollziehbar stellt es sich auch dar, dass der Antragsgegner gerade auch mit Blick auf die hohe Verbreitung der Virusmutation B.1.1.7 in der Bevölkerung prognostisch von einer erheblichen Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 ohne Erlass der angeordneten (nächtlichen) Ausgangsbeschränkungen ausgegangen ist. Soweit der Antragsgegner in den Gründen der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung darauf verweist, dass sich die Virusvariante B.1.1.7 als deutlich ansteckender erweise und sich auch schneller ausbreite als der Wildtypus des Virus, deckt sich dies mit den Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts (vgl. dazu den Aktualisierten Bericht zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, insbesondere zur Variant of Concern (VOC) B.1.1.7 vom 31. März 2021, Stand: 14. April 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/DESH/Bericht_VOC_2021-04-14.pdf?__blob=publicationFile#page=5, zuletzt abgerufen am 15. April 2021; siehe dazu auch den Täglichen Lagebericht des Robert-Koch-Instituts zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 12. März 2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz_2021/2021-03-12-de.pdf?__blob=publicationFile#page=15, zuletzt abgerufen am 15. April 2021). Konkret schätzt es das Robert-Koch-Institut als besorgniserregend ein, dass es sich bei der Virusvariante B.1.1.7 mittlerweile um die dominierende Variante des Virus in Deutschland handle, weil nach bisherigen Erkenntnissen diese ansteckender als andere Varianten sei und die Analyse der Sieben-Tage-Inzidenzen der letzten Wochen (ausgehend von Kalenderwoche 2 des laufenden Jahres) einen exponentiell ansteigenden Trend zeige; insgesamt, so die Schlussfolgerung des Robert-Koch-Instituts, sei damit mit einer Abschwächung des Anstiegs der Zahl der Virus-Neuinfektionen nicht zu rechnen (vgl. den genannten Bericht des Robert-Koch-Instituts vom 31. März 2021, Stand: 14. April 2021, S. 3).
67 
Auch der Gesetzgeber misst der Ausbreitung von (ansteckenderen) Virusmutationen bei der zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung von COVID-19 zu treffenden Schutzmaßnahmen Bedeutung bei. Zu verweisen ist insoweit auf die Vorschrift des § 28 a Abs. 3 Satz 1 IfSG, vgl. dazu bereits oben).
68 
Nach alldem erscheint es bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner prognostisch von einer erheblichen Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 ausgegangen ist. Die Gefährdungsbeurteilung erscheint – insbesondere vor dem Hintergrund der genannten gesetzgeberischen Wertung sowie der Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts, die die Erwägungen des Antragsgegners in den Gründen der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung stützen – nachvollziehbar. In ihrem Beschluss vom 16.02.2021 – 3 K 326/21 –, juris hatte die Kammer es mit Blick auf die noch nicht in hinreichendem Maße absehbaren Folgen zwar noch als offen angesehen, ob auch zukünftig das mit der Virusmutation B.1.1.7 einhergehende Risiko Grundlage einer Regelung der streitgegenständlichen Art sein können wird. Mit Blick auf die genannten Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts sowie der – anders als damals – nunmehr auch in § 28 a Abs. 3 Satz 1 IfSG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung erscheint eine Berufung des Antragsgegners hierauf jedenfalls gegenwärtig nicht bedenklich.
69 
Nichts Anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich des weiteren sich aus der Vorschrift des § 28 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG ergebenden – das Merkmal der erheblichen Gefährdung flankierenden – Erfordernisses, dass alle bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen sich hinsichtlich der wirksamen Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 (prognostisch) als nicht ausreichend erweisen. Insoweit hat der Antragsgegner in bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstandender Weise auf die bereits ab dem 26. März 2021 getroffenen strengeren Maßnahmen verwiesen. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die unter https://www.biberach.de/bekanntmachungen.html, zuletzt abgerufen am 14.04.2021, abrufbare amtliche Bekanntmachung des Landratsamts ... vom 24.03.2021; vgl. hierzu auch die sich hierauf beziehende Pressemitteilung des Landratsamts ... vom 24. März 2021, abrufbar unter https://www.biberach.de/aktuelles/presse/pressemitteilungen-2021/detailansicht-2021/article/landkreis-biberach-zieht-die-notbremse-ab-26-maerz-2021gelten-im-landkreis-wieder-verschaerfte-best.html, zuletzt abgerufen am 14. April 2021).
70 
Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Antragsgegner nach alledem die streitgegenständliche Verfügung mit Blick auf die sich aus § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 IfSG sowie § 20 Abs. 6 CoronaVO ergebenden Anforderungen in ausreichendem Maße begründet.
71 
Der Antragsgegner hat bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtlage auch sein ihm durch § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eingeräumtes Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insbesondere stellt sich die streitgegenständliche Allgemeinverfügung als verhältnismäßig, also zur Erreichung des Ziels der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IfSG geeignet, erforderlich und auch angemessen, dar.
72 
Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung verfolgt ein legitimes Ziel. Dem Antragsgegner geht es ausweislich den Gründen der Allgemeinverfügung darum, mit dieser – neben anderen Maßnahmen – die Zahl der Corona-Neuinfektionen weiter zu senken, um die aktuelle Infektionswelle schnellstmöglich zum Abklingen zu bringen und dadurch eine Überlastung der ambulanten und stationären medizinischen Versorgungssysteme zu verhindern. Zweck der Allgemeinverfügung ist somit der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit jedes Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt, wofür den Staat gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG eine umfassende Schutzpflicht trifft (vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1977 – 1 BvQ 5/77 – juris; vgl. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 2021 – 16 K 1514/21; VG Berlin, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 14 L 422/20 –, juris).
73 
Die mit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung angeordneten nächtlichen Ausgangsbeschränkungen im Zeitraum von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr sind bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich geeignet, dieses Ziel zu fördern (zu diesem Maßstab vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 1 S 3156/20 –, juris, m.w.N.), wobei es auf eine vollständige Zielerreichung insoweit nicht ankommt; vielmehr kommt es darauf an, dass die getroffene Maßnahme „ein Schritt in die richtige Richtung“ ist (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. Januar 2021 – 7 L 31/21.WI –, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 2 K 5102/20 –, juris, m.w.N.; vgl. insoweit auch bereits VG Sigmaringen, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 3 K 326/21 –, juris).
74 
Mit den nächtlichen Ausgangsbeschränkungen werden die Kontaktmöglichkeiten in der Bevölkerung im Zeitraum von 21.00 Uhr bis 05.00 Uhr eingeschränkt. Verringert werden damit die Kontaktmöglichkeiten während der Abend- und Nachtstunden im vor allem auch privaten (häuslichen) Bereich, die erfahrungsgemäß durch eine eher gelöste Stimmung geprägt sind und nach allgemeiner Lebenserfahrung einen – in den im Pandemiefall bereits ausreichenden Einzelfällen – engen persönlichen Kontakt erwarten lassen (vgl. hierzu ebenfalls bereits VG Sigmaringen, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 3 K 326/21 –, juris). Angesprochen sind hiermit insbesondere auch Kontakte im privaten (häuslichen) Bereich, die im Einklang mit den insoweit einschlägigen geltenden, auf der Corona-Verordnung beruhenden Kontaktbeschränkungen stehen. Darüber hinaus werden durch die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen (private) Aufenthalte außerhalb der Wohnung oder der sonstigen Unterkunft, die ohne triftigen Grund erfolgen, verringert. Angesprochen sind damit auch die frühen Nachtstunden sowie Abendstunden ab 21 Uhr, die – worauf der Antragsgegner in den Gründen der Allgemeinverfügung verweist – gerade auch vor dem Hintergrund der nunmehr länger werdenden Tage (und zumindest an einzelnen Tagen) ansteigenden Temperaturen Zusammenkünfte in den Abend- und Nachtstunden erwarten lassen. Vor diesem Hintergrund dürfte mit der daraus resultierenden Reduzierung der Sozialkontakte eine Verlangsamung des weiteren Pandemiegeschehens ohne Weiteres einhergehen; jedenfalls dürfte diese einen Beitrag hierzu leisten. Dies gilt umso mehr, als angesichts des diffusen Infektionsgeschehens, auf das der Antragsgegner in den Gründen der Allgemeinverfügung verweist, der private Bereich als wesentliche (Teil-)Quelle der Neuinfektionen angenommen werden muss (vgl. bereits VG Sigmaringen, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 3 K 326/21 –, juris unter Verweis auf VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 2 K 5102/20 –, juris). Vor diesem Hintergrund sowie auch mit Blick auf den dem Antragsgegner zukommenden Einschätzungs- und Prognosespielraum teilt die Kammer die Zweifel, die der Antragsteller hinsichtlich der Wirksamkeit nächtlicher Ausgangssperren auf die weitere Ausbreitung von SARS-CoV-2 vorgebracht hat, nicht, zumal gerade auch im häuslichen Bereich, in dem abendliche bzw. nächtliche Kontakte zuvörderst gepflegt werden dürften, die Gefahr einer Übertragung von COVID-19 durch Aerosole in besonderem Maße besteht. Hiervon scheint offenbar auch der Antragsteller auszugehen.
75 
Die mit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung verhängten Ausgangsbeschränkungen sind aller Voraussicht nach auch erforderlich. Wie dargelegt hat der Antragsgegner für das vorliegende Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aufzeigen können, dass derzeit ohne deren Erlass von einer erheblichen Gefährdung im Sinne des § 28 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG auszugehen ist, dies auch unter Berücksichtigung aller bisher getroffenen Schutzmaßnahmen (vgl. dazu die obigen Ausführungen). Vor diesem Hintergrund sind andere, die Rechte des Antragstellers schonendere und mithin mildere Maßnahmen (zu diesem Maßstab vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06. Oktober 2020 – 1 S 2871/20–, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 2 K 5102/20 –, juris) vorliegend nicht ersichtlich und abgesehen davon seitens des Antragstellers auch nicht angeführt worden.
76 
Schließlich erweist sich die streitgegenständliche Allgemeinverfügung auch als verhältnismäßig im engeren Sinne. Es liegt (nach wie vor) keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) des Antragstellers vor, denn dem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers, der sich lediglich auf eine Dauer von acht Tagesstunden erstreckt, die zu großen Teilen in der üblichen Schlafenszeit zwischen 0 Uhr und 5 Uhr gelegen ist, stehen erhebliche Gefahren für hochrangige Schutzgüter wie das Leben, die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen gegenüber, und zwar insbesondere derjenigen Menschen, die einer Risikogruppe angehören (s. bereits VG Sigmaringen, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 3 K 326/21 –, juris). Überdies geht es dem Antragsgegner – wie dargelegt – darum, mit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung seine sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebende Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit zu erfüllen. Angesprochen ist damit ein überragend wichtiges Gemeinwohlinteresse. Auch demgegenüber müssen die Eingriffe des Antragstellers in dessen allgemeine Handlungsfreiheit und Freizügigkeit im konkreten Fall zurücktreten (so ebenfalls bereits VG Sigmaringen, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 3 K 326/21 –, juris). Umso mehr gilt dies vor dem Hintergrund der derzeit im Gebiet des Landkreises ... zu verzeichnenden hohen Anzahl an Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern innerhalb der vergangenen sieben Tage, der während der vergangenen Tage sprunghaft angestiegenen Anzahl an Neuinfektionen sowie des insoweit auszumachenden hohen Anteils der Virusmutation B.1.1.7 und der damit verbundenen stärkeren Ausbreitung von COVID19 (siehe zu diesen Punkten bereits ausführlich oben). Weiter zu berücksichtigen ist hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne der verhängten Ausgangsbeschränkungen, dass es dem Antragsteller (auch im Zeitraum von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags) nicht verwehrt ist, aus den in der Allgemeinverfügung im Einzelnen aufgeführten triftigen Gründen seine Wohnung zu verlassen, etwa zur Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, zur Teilnahme an Versammlungen im Sinne des § 11 CoronaVO, zur Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, Besuch von Ehegatten, Lebenspartner sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung, oder Inanspruchnahme medizinischer oder pflegerischer Leistungen. Zudem ist dies auch im Falle vergleichbar gewichtiger Gründe der Fall, so dass im jeweiligen konkreten Einzelfall die mit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung verbundenen Wirkungen weiter abgemildert werden können (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 3 K 326/21 –, juris). Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung tritt zudem – ohne weiteres Zutun des Antragsgegners – außer Kraft, sobald an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen einen Wert von 100 unterschreitet. Unbenommen bleibt die Möglichkeit, die Allgemeinverfügung auch früher aufzuheben, womit der Antragsgegner (offenbar) sicherstellt, gegebenenfalls bestehenden besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen zu können. In der Gesamtschau kann bei alledem von einer Unverhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung nicht ausgegangen werden.
77 
Nach alledem sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers als offen anzusehen, dies vor dem Hintergrund, dass – wie dargelegt – im vorliegenden Verfahren die Frage, ob der Antragsgegner sich zu Recht der Handlungsform der Allgemeinverfügung bedient hat, einer abschließenden Klärung nicht zugeführt werden kann. In materieller Hinsicht stellt sich die ergangene Allgemeinverfügung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hingegen als voraussichtlich rechtmäßig dar. Die daher im Rahmen einer Folgenabwägung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 09. April 2020 – 1 BvQ 29/20 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. August 2020 – 1 S 2347/20 –, juris) zu treffende Entscheidung zwischen dem vom Antragsgegner wahrgenommenen öffentlichen Interesse am Vollzug der Allgemeinverfügung einerseits und dem Suspensivinteresse des Antragstellers andererseits geht vorliegend im Ergebnis zugunsten des Vollzugsinteresses aus.
78 
Wenn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht angeordnet würde, sich nach behördlicher Überprüfung der Festsetzung der Ausgangsbeschränkung im Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls gerichtlicher Überprüfung in einem Klageverfahren jedoch herausstellte, dass die Verhängung der streitgegenständlichen Ausgangsbeschränkungen wegen einer unverhältnismäßigen Einschränkung des Antragstellers in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG rechtswidrig ist, wäre der Antragsteller in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG und ggf. in seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 11 Abs. 1 GG verletzt. Dieser Eingriff ist indes aufgrund der zahlreichen insoweit bestehenden Ausnahmen abgemildert (vgl. dazu die obigen Ausführungen; vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 2021 – 16 K 1541/21).
79 
Würde demgegenüber die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet und sich später herausstellen, dass die streitgegenständliche Ausgangsbeschränkung zurecht angeordnet worden ist, weil der Antragsgegner annehmen durfte, dass insbesondere den zu schützenden Grundrechten der übrigen Bevölkerung – Leben und körperliche Unversehrtheit – im vorliegenden Fall gegenüber den betroffenen Rechtsgütern des Antragstellers der Vorrang zukommt, wären grundrechtlich geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter von hohem Gewicht betroffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. April 2020 – 1 BvQ 29/20 –, juris). Zwar wirkt Rechtsschutz gegen eine Allgemeinverfügung grundsätzlich nur zwischen den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens (vgl. dazu VG München, Beschluss vom 24.03.2020 – M 26 2 20.1252 –, juris), so dass zunächst nur der Antragsteller die streitige Allgemeinverfügung nicht zu beachten hätte, was wohl nur geringe Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen hätte. Allerdings führt der Erfolg eines Rechtsbehelfs eines Betroffenen gegen eine Allgemeinverfügung im Regelfall zu deren Aufhebung durch die Behörde und mithin dazu, dass für sämtliche Einwohner des Landkreises ... die mit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung verbundenen Regelungen keine Geltung (mehr) beanspruchen würden. Bei der Gegenüberstellung dieser Folgen muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten. Denn entsprechend der obigen Ausführungen ist der zu beachtende Schutz der Gesundheit höher zu bewerten als das andererseits zu berücksichtigende Interesse des Antragstellers (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 16. Oktober 2020 – 8 L 3558/20.GI. –, juris; dahingehend auch Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Oktober 2020 – 6 B 2515/20 –, juris; zum Ganzen siehe auch VG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 2021 – 3 K 1541/21 –, juris). Umso mehr gilt dies, als sich die streitgegenständliche Allgemeinverfügung in materieller Hinsicht aufgrund des Vorliegens einer erheblichen Gefährdung im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 IfSG sowie der anzunehmenden Verhältnismäßigkeit (im weiteren Sinne) dieser Verfügung als voraussichtlich rechtmäßig darstellt und rechtliche Bedenken – und damit im Ergebnis offene Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers – einzig in formeller Hinsicht hinsichtlich der gewählten Handlungsform der Allgemeinverfügung bestehen. Hinsichtlich der Frage, ob der Antragsgegner zutreffend auf die Handlungsform der Allgemeinverfügung zugegriffen hat, ist zudem die Konzeption der Vorschrift des § 20 Abs. 6 CoronaVO zu berücksichtigen, die es dem Antragsgegner – nach vorheriger Feststellung einer erheblichen Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus im Sinne des § 20 Abs. 6 CoronaVO (was einer erheblichen Gefährdung im Sinne des § 28 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG entspricht) – wohl ermöglicht hätte, auch ohne Erlass einer Allgemeinverfügung nächtliche Aufenthaltsbeschränkungen für das Gebiet des Landkreises Biberach zu installieren, mithin der Antragsgegner wohl zulässigerweise selbst auf eine anderweitige Handlungsform insoweit zurückgreifen kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 2 GKG sowie aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Antrag zielt inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache. Aufgrund dessen wird von einer Halbierung des Streitwerts in Anlehnung an die Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner derzeit geltenden Fassung abgesehen (vgl. insoweit auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2021 – 1 S 689/21).

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