Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen (9. Kammer) - 9 K 57/26

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der xxx geborene Kläger nordmazedonischer Staatsangehörigkeit begehrt zuletzt noch die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Er war bis zum xx.03.2024 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 BeschV.

2

Am xx.02.2024 beantragte er die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Hierbei legte er unter anderem eine Bescheinigung über die Teilnahme am Test "Leben in Deutschland" (ausgestellt am xx.01.2024 - Testdatum: xx.12.2023) sowie ein B1Sprachzertifikat (ausgestellt am xx.11.2023 - Prüfdatum: xx.10.2023) vor. Auf Nachfrage der Ausländerbehörde teilten das Prüfungszentrum "telc" und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, dass es sich bei den Unterlagen um Fälschungen handele. Das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung stellte die Staatsanwaltschaft Tübingen am xx.xx.2024 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein (vgl. Bl. 552 f. der elektronischen Akte des Beklagten).

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Nach Anhörung des Klägers lehnte das Landratsamt Reutlingen mit Bescheid vom xx.xx.2025 den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab, verlängerte seine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG nicht und erteilte auch keine andere Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1 bis 3). Weiter forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Mazedonien an (Ziffer 4 und 5). Das Einreise -und Aufenthaltsverbot befristete es auf ein Jahr (Ziffer 6).

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Hiergegen erhob der Kläger am xx.xx.2025 Widerspruch und beantragte zugleich beim Verwaltungsgericht Sigmaringen die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen (Eilverfahren 9 K 1325/25).

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Mit Beschluss vom 25.09.2025 (Beschwerdeverfahren 12 S 1470/25) ordnete der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Ziffern 2 bis 6 des Bescheids des Landratsamts vom xx.xx.2025 an.

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Mit Widerspruchsbescheid vom xx.xx.2025 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch des Klägers zurück (Ziffer 2) und berichtigte Ziffer 4 des Bescheids vom xx.xx.2025 dahingehend, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien angedroht werde (Ziffer 1). Die Abschiebungsandrohung sei zu berichtigen, weil sich der Staat Mazedonien in Nordmazedonien umbenannt habe. Einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG stehe die Regelerteilungsvoraussetzung des fehlenden Ausweisungsinteresses entgegen. Die Vorlage der gefälschten Zertifikate begründe ein schweres Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a) AufenthG. Der Kläger habe vorsätzlich gehandelt. Im Einzelnen führte das Regierungspräsidium wie folgt aus:

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"(…) Nach der erforderlichen Gesamtschau aller Tatumstände ist nach hiesiger Einschätzung beim Wf. davon auszugehen, dass dieser den Taterfolg (d. h. dass es sich bei dem der Ausländerbehörde vorgelegten Zertifikat nicht um einen authentischen Sprachnachweis gehandelt haben kann) als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt hat. (…) Aufgrund der vom Wf. selbst beschriebenen Gesamtumstände der angeblichen Sprachtests (Testmöglichkeiten in häuslicher Umgebung, ohne zeitliche Beschränkung, kein mündlicher Sprachtest, kein vorangegangener Kursbesuch, Barzahlung eines Kuriers gegen händische Übergabe der Dokumente, zahlreiche Rechtschreibfehler in den Anschreiben und Rechnungen des Anbieters) musste es Jedermann - und somit auch der Wf. - zumindest für möglich halten, dass auf diese Weise erworbene "Zertifikate" sich nicht als Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse bzw. der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet eignen konnte. Eine Einlassung dahingehend, trotz dieser Gesamtumstände darauf vertraut zu haben, dass es sich um eine authentische Testumgebung handeln könnte, ist schlichtweg unglaubhaft. Beim Wf. kommt in diesem Zusammenhang dazu, dass er bereits früher (am 06.03.2019, Prüfdatum: 23.02.2019) ein Sprachzertifikat erworben hat (…). Dem Wf. waren also die Bedingungen, unter denen reguläre Sprachkurse sowie Sprachprüfungen durchgeführt werden, bestens bekannt. (…) außerdem (…) spricht der Wf. im Zusammenhang mit den Umständen der vermeintlichen Sprachprüfung an zwei Stellen selbst von Fehlern. Dies betrifft zum einen den Umstand, dass der angeblichen Online-Prüfung kein Kurs vorgeschaltet gewesen sei, obwohl Integrationskurse sonst mehrere Wochen dauern, zum anderen den Vorhalt, dass jederzeit ohne Überprüfung ein Zertifikat zu erlangen wäre, wenn der Test tatsächlich am PC zuhause unter Zuhilfenahme jeglicher Hilfsmittel und Hilfspersonen durchgeführt werden könnte. Die Einsicht, diesbezüglich Fehler begangen zu haben, setzt voraus, dass der Wf. entgegen seiner Darstellung die Zweifel begründenden Umstände an der Seriosität des Anbieters und des angeblichen Testverfahrens ausreichend reflektiert hatte und letztlich selbst zu dem Schluss gelangt war, dass es insoweit nicht mit rechten Dingen zugegangen ist. Dies belegt das zur Annahme bedingten Vorsatzes ausreichende Für-möglich-Halten des Taterfolgs und dessen billigende Inkaufnahme. Auch an anderer Stelle der Befragung hat der Wf. ausdrücklich eingeräumt, dass er Zweifel hinsichtlich der (angeblichen) Umstände des Prüfungsverfahrens hatte (nämlich nach Erhalt der Unterlagen durch Kurier gegen Barzahlung. Er habe "kurz überlegt und es dann dabei belassen" - d. h. sich letztlich entschlossen, die mit entsprechenden Zweifeln behafteten Zertifikate gleichwohl der Ausländerbehörde vorzulegen. Trotz derartiger "Zweifel" (d. h. trotz des Fürmöglich-Haltens des Taterfolgs) zu handeln und dabei den Erfolg billigend in Kauf zu nehmen, entspricht genau dem Wesen des bedingten Vorsatzes. Unabhängig davon wirken die (…) Auffälligkeiten (widersprüchliche Angaben zu den Testinhalten (Sprachprüfung einerseits, "Leben in Deutschland" andererseits), Prüfung ohne zeitliche Grenze, keine Prüfung der mündlichen Sprachkenntnisse, Aushändigung der angeblichen Zertifikate Zug um Zug gegen Barzahlung, stark fehlerbehaftete Anschreiben) in ihrer Gesamtheit derart unglaubhaft und ausgedacht, dass die Darstellung des Wf., selbst "Opfer eines Betruges geworden zu sein", durchaus auch in Gänze in Zweifel gezogen werden könnte. Glaubt man dem Wf. indes insgesamt nicht, bliebe als logische Schlussfolgerung nur die Annahme, dass die Ausländerbehörde von vornherein bewusst durch Vorlage gefälschter Zertifikate getäuscht werden sollte und die Geschichte von der "Online-Sprachprüfung" nachträglich konstruiert wurde, sich von dem Vorwurf der Täuschung zu exkulpieren. Hierfür spricht auch, dass dem Regierungspräsidium bekannt ist, dass diese bzw. eine ähnliche Version neuerdings in einer Vielzahl von Verfahren - strafrechtliche Ermittlungsverfahren sowie Verwaltungsverfahren - vorgebracht werden. Offenbar handelt es sich um den Versuch, flächendeckend und systematisch die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen zu umgehen. (…) Gegen Unterschrift bestätigte er auf dem Antragsformular, dass bei Angabe von falschen oder unvollständigen Angaben zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG besteht. Bei der Antragsstellung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis am xx.xx.2024 wurde er gegen Unterschrift darüber belehrt, dass die Nennung unvollständiger oder unrichtiger Angaben einen Straftatbestand erfüllt und zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führt. Weiter wurde er darüber belehrt, dass eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet erfolgen kann, sofern falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht werden (…). Der Wf. wurde indes mehrfach darauf hingewiesen, dass Falschangaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nicht nur strafrechtliche, sondern auch aufenthaltsrechtliche Folgen haben kann. (…)" siehe Bl. 12 ff. des Widerspruchsbescheids.

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Der Kläger hat am xx.xx.2026 Klage erhoben und beantragte ursprünglich auch, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Zur Begründung trägt er vor, das Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung sei eingestellt worden. Subjektive Tatverdachtsmomente genügten für § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG nicht (wird ausgeführt).

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Der Kläger beantragt, unter Zurücknahme der Klage im Übrigen,

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den Bescheid des Landratsamts Reutlingen vom xx.xx.2025 und den Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom xx.xx.2025 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG zu verlängern.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Er nimmt Bezug auf die angefochtenen Entscheidungen.

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Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens sowie des Eilverfahrens (9 K 1325/25), die vom Gericht beigezogenen Behördenakten der Beklagten, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Tübingen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO), d.h. hinsichtlich der Erteilung der Niederlassungserlaubnis.

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Die Klage hat keinen Erfolg, soweit sie noch zur Entscheidung anfällt.

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Der Bescheid des Landratsamts Reutlingen vom xx.xx.2025 und der Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom xx.xx.2025 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

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I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Ihr steht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Gestalt des fehlenden Ausweisungsinteresses entgegen.

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Gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a) AufenthG besteht ein schweres Ausweisungsinteresse unter anderem, wenn der Ausländer in einem Verwaltungsverfahren im Inland falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels gemacht hat. Voraussetzung ist, dass die Abgabe falscher oder unrichtiger Angaben vorsätzlich erfolgt. Vorsätzliches Handeln verlangt, dass eine Person wusste, welchen Tatbestand sie verwirklicht, und dies auch wollte. Ob eine Person vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, hängt maßgeblich davon ab, welche Umstände sie tatsächlich erkannt hat (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2025 - 12 S 1470/25 -, juris Rn. 8, 19 m.w.N.).

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verpflichtungsklage - wie hier - der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2015 - 1 C 21/14 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

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Vorliegend ist die vorsätzlich erfolgte Vorlage gefälschter Unterlagen in Gestalt des

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Sprachzertifikats vom xx.11.2023 sowie der Bescheinigung über die Teilnahme am Test "Leben in Deutschland" vom xx.01.2024 ein schwerwiegender Ausweisungsgrund im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a) AufenthG (nachfolgend unter 1.), der als Grund öffentlicher Sicherheit und Ordnung gegenüber den privaten Interessen des Klägers überwiegt und damit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegensteht (nachfolgend unter 2.).

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1. Der Kläger hat vorsätzlich falsche Angaben über seine Sprachkenntnisse und seine Kenntnisse der Gesellschafts- und Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zur Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht (§ 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG). Über die hieraus resultieren Folgen hat der Beklagte den Kläger hinreichend belehrt.

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Die Kammer ist mit Blick auf die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO), dass er bei der Vorlage der vorgenannten Unterlagen hinsichtlich ihrer fehlenden Echtheit mit bedingtem Vorsatz handelte und insoweit eine mögliche Täuschung der Ausländerbehörde über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 AufenthG billigend in Kauf nahm.

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Ein bedingt vorsätzlich Handelnder hält die in Rede stehende Tatbestandsverwirklichung für möglich (Wissenselement) und ist mit dem Eintreten des Erfolges in dem Sinne einverstanden, dass er ihn billigt oder zumindest billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Das Wissenselement des Vorsatzes erfordert grundsätzlich eine aktuelle Kenntnis; bei selbstverständlichen Umständen ist jedoch ein sachgedankliches

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Mitbewusstsein oder ein im Hintergrund bestehendes Begleitwissen ausreichend. Nicht erforderlich ist, dass der Täter aktiv an die vom Wissenselement umfassten Umstände denkt (m.w.N.: Kudlich in BeckOK StGB, Stand: 01.02.2026, § 15 StGB Rn. 15). Das Willenselement ist nicht nur dann gegeben, wenn der Täter mit dem von ihm für möglich gehaltenen Erfolg ausdrücklich oder konkludent einverstanden ist, sondern auch dann, wenn er sich mit einem an sich unerwünschten, aber notwendigerweise eintretenden Erfolg um seines erstrebten Zieles willen abfindet. Ausreichend ist, wenn dem Täter der als möglich erkannte Handlungserfolg gleichgültig ist. Zur Feststellung dieser Voraussetzungen ist eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2006 - 2 WD 2/06 -, juris Rn. 75 m.w.N.).

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Nach diesen Maßgaben ist die Kammer vorliegend davon überzeugt, dass der Kläger den Taterfolg - hier: die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, obwohl die Vorgaben des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 AufenthG (i.e. Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der Gesellschafts- und Lebensverhältnisse im Bundesgebiet) nicht erfüllt waren - als mögliche Folge seines Verhaltens hinzunehmen bereit war und dass ihm eine als möglich erkannte Verletzung des genannten Tatbestands gleichgültig war. Hierdurch ist das Willenselement des Vorsatzes gegeben (a.). Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Kläger bei Vorlage der gefälschten Zertifikate ein ausreichendes Wissen über ihre fehlende Echtheit hatte, nämlich in der Form eines sachgedanklichen Mitbewusstseins bzw. Begleitwissens (b.). Dass der Kläger vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, folgt auch aus seinen weiteren Angaben und aus dem Inhalt des gefälschten Sprachzertifikats (c. und d.).

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a. Das Willenselement ergibt sich aus der Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles und insbesondere der Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Vorlage der gefälschten Zertifikate.

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Das Ziel des Klägers bei Vorlage der Zertifikate war identisch mit seinem Grund für die Beantragung der Niederlassungserlaubnis und bestand darin, einen unbefristeten Aufenthaltstitel zu erhalten. Er wollte sich hierdurch Behördengänge zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ersparen. Hierzu gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung sinngemäß an, er habe den Antrag gestellt, um nicht wiederkehrend mit der Ausländerbehörde befasst zu sein ("Wegen den Terminen", "Ich habe gedacht, ich lege dieses Dokument bei der Ausländerbehörde vor und bekomme meinen Titel"). Diesem Ziel ordnete der Kläger sein Verhalten unter und nahm auch in Kauf, ein gefälschtes Zertifikat zu erwerben. Er hatte sich damit abgefunden, durch die Vorlage des Zertifikats falsche Angaben über seine Sprachkenntnisse zu machen.

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Maßgeblich knüpft die Kammer ihre Überzeugung dabei an die im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemachten Schilderungen des Klägers im Zusammenhang mit der Übergabe und der Barzahlung der "Zertifikate" durch einen Boten der "Sprachschule" sowie seine im Anschluss hieran vorgeblich nicht erfolgte Durchsicht der der Ausländerbehörde überreichten Unterlagen und Quittungen. Soweit der Kläger vorbringt, dass ihm die Barzahlung zwar "komisch" vorgekommen sei und er darüber auch "nachgedacht" habe, er diesen Gedanken aber wieder verworfen habe, weil "ja Corona" gewesen sei, so folgt daraus, dass er es zumindest für möglich erachtet hat, eine Fälschung erhalten zu haben. Dass die Übergabe noch während der Infektionsschutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie erfolgt sein soll und er deswegen gedacht habe, es "könne schon sein", ist eine unbeachtliche Schutzbehauptung. Der behauptete Ablauf ist schon zeitlich ausgeschlossen. Die Infektionsschutzmaßnahmen waren bereits seit Frühjahr 2023 weitgehend beendet, die Test- und Maskenpflicht wurde bundesweit schon zum 01.03.2023 aufgehoben.

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Ungeachtet dessen haben die übrigen Begleitumstände beim Kläger dazu geführt, dass er sich mit der Möglichkeit von Falschangaben durch die Vorlage des Zertifikats abgefunden hatte, um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Der Kläger hatte bereits nach seinen eigenen Angaben in der Vergangenheit einen B1-Sprachkurs bei der Volkshochschule Metzingen besucht, die Prüfung aber nicht geschafft. Er hat ferner im Jahr 2019 ein echtes Sprachzertifikat (A2) erworben und hierfür an Sprachkursen teilgenommen. Er war deshalb mit den Prüfungsabläufen zumindest laienmäßig vertraut. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass die Zweifel des Klägers anlässlich der Barzahlung per Kurier gerade auch wegen der Ausgestaltung der "Prüfung" zuvor aufgekommen sind. Denn diese soll online in häuslicher Umgebung am Heimarbeitsplatz, ohne zeitliche Beschränkung für den Test "Leben in Deutschland" und sonst ca. 45 Minuten Zeit (Sprachtest B1) und vor allem ohne jede Überprüfung der mündlichen

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Sprachfertigkeiten und ohne Aufsicht erfolgt sein. Eine derartige Ausgestaltung einer Sprachprüfung lädt förmlich zum Betrug und zum Benutzen unzulässiger Hilfsmittel ein, was auch dem Kläger angesichts seiner Vorerfahrung mit Sprachprüfungen bewusst war. Dass er seine Zweifel nicht näher hinterfragt und letztlich zurückgedrängt haben will, weil "er sich nicht vorstellen konnte, dass so eine Betrugsmasche in Deutschland abläuft", wertet das Gericht als unbeachtliche Schutzbehauptung. Vor allem war dem Kläger aus seiner Vorerfahrung bekannt, dass eine Sprachprüfung auch mündliche Prüfungsteile beinhaltet, um die Sprechfähigkeit zu testen. Ferner war dem Kläger auch bekannt, dass schon die Sprachprüfung auf dem Niveau A2 1,5 bis 2 Stunden in Anspruch nimmt, denn er hat diese selbst absolviert. Dass er die "Prüfung" für das höhere Niveau B1 ohne Sprechanteil, ohne Aufsicht und mit weniger als der Hälfte der Dauer (ca. 45 Minuten) für eine echte Prüfung gehalten haben will, ist nicht glaubhaft. Eine echte Prüfung für das Niveau B1 ist umfangreicher, schwieriger und dauert üblicherweise länger als eine Prüfung für das Niveau A2 (ca. 2 Stunden 45 Minuten).

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Im Übrigen zeigt sich das Willenselement beim Kläger aber auch daran, dass er nach seinen Angaben die Zertifikate (B1 und "Leben in Deutschland") nicht gelesen und gleichsam blind eingereicht haben will. Er hat damit offen eingeräumt, dass es ihm schlicht gleichgültig war, welche Unterlagen er einreicht, was diese beinhalten und ob sie überhaupt echt sind, solange er damit nur die Niederlassungserlaubnis erhält. Angesichts seiner Zweifel (s.o.) und der dubiosen Herkunft der Unterlagen nahm er damit billigend in Kauf, Fälschungen einzureichen und hierdurch selbst falsche Angaben zu machen.

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b. Das Wissenselement ergibt sich ebenfalls aus der Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles und insbesondere der Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Vorlage der gefälschten Zertifikate.

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Der Kläger hatte bei Vorlage der gefälschten Zertifikate ein ausreichendes Wissen über ihre fehlende Echtheit, nämlich in der Form eines sachgedanklichen Mitbewusstseins bzw. Begleitwissens. Es war ihm wegen seiner Zweifel bei der Bargeldübergabe (s.o.), der dubiosen Herkunft der Zertifikate und den übrigen Begleitumständen wie den völlig unrealistischen Prüfungsbedingungen unterschwellig bewusst, dass er keinen echten Sprachtest absolviert hatte und in der Folge auch kein echtes Sprachzertifikat erworben haben konnte. Nicht erforderlich für das Wissenselement ist es, dass der Kläger aktiv daran gedacht haben musste, eine Fälschung vorgelegt zu haben. Die erhebliche Abweichung im Prüfungsablauf seiner behaupteten B1-Prüfung (45 Minuten, kein Sprechanteil, keine Aufsicht) von seiner echten A2-Prüfung (1,5 Stunden bis 2 Stunden mit Sprechanteil) hat auch bei ihm unterbewusst die Vorstellung hervorgerufen, nicht an einer echten Sprachprüfung teilgenommen zu haben.

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c. Im Übrigen ist die Kammer davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO), dass der

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Kläger sich die beiden gefälschten Zertifikate angeschaut hat und hierdurch den

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Schluss gezogen hat, keine echte Prüfung absolviert zu haben und auch kein echtes Zertifikat erworben zu haben. Er hat sodann beschlossen, das Verfahren für die Niederlassungserlaubnis mit der Fälschung zu bestreiten. Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung das Gegenteil an, nämlich er habe "alles (…), was in dem Umschlag war, (…) nicht näher angeschaut oder gelesen (…) und gedacht, ich lege dieses Dokument bei der Ausländerbehörde vor und bekomme meinen Titel". Das ist für das Gericht nicht glaubhaft, sondern eine unbeachtliche Schutzbehauptung. Beide Dokumente hatten für den Kläger eine hohe Bedeutung und erhebliche Auswirkung für sein weiteres Leben (unbefristeter Daueraufenthalt, Planungssicherheit hinsichtlich Beruf und u.a. Bankfinanzierungen, keine regelmäßigen Verlängerungsanträge bei der Ausländerbehörde, Schritt in Richtung Einbürgerung). Es ist deshalb lebensfremd, dass der Kläger bei Erhalt der Dokumente – noch dazu unter den oben dargestellten dubiosen Umständen und der Zahlung von 370 € – nicht neugierig gewesen sein will, ob er den Deutsch-Test auch bestanden hatte. Wenn seine Behauptung richtig wäre, hätte er - seiner Logik folgend - auch eine Bescheinigung über einen nicht bestandenen B1-Test vorgelegt und damit sein eigenes Ziel, die Niederlassungserlaubnis zu erhalten, vereitelt. Um die Dokumente bei der Ausländerbehörde einreichen zu können musste er sie zudem irgendwann aus dem Kuvert entnehmen und hatte sie dadurch zwangsläufig in der Hand. Spätestens bei der Entnahme aus dem Kuvert hat der Kläger bemerkt, dass ihm eine mündliche Prüfung bescheinigt worden ist (Bl. 620 der Behördenakte; mündliche Prüfung 56,0 von 75 Punkten, u.a. mit "Gespräch über ein Thema"), obwohl er nach seinen eigenen Angaben keine mündliche Prüfung abgelegt hat und nicht sprechen musste. Damit war dem Kläger bewusst, dass das Zertifikat inhaltlich grob falsch war und nicht echt sein konnte. Dass er sich das Zertifikat tatsächlich angesehen hat, folgt aus seinen weiteren Angaben, auch zum QR-Code und zur Kommunikation mit der Sprachschule. An anderer Stelle in der Anhörung gab er selbst an, zwar nicht die Quittungen, aber die Sprachzertifikate angeschaut zu haben; anschließend relativierte er dies und gab weiter an, das Zertifikat "nicht genau" angeschaut zu haben. Die Kommunikation mit der Sprachschule hat der Kläger seinen Angaben zufolge nicht selbst geführt, sondern seinem Cousin überlassen. Briefe oder E-Mails von der Sprachschule will der Kläger nach seinen Angaben nicht erhalten haben. Er will sich das Sprachzertifikat nicht näher angesehen haben, weil er sich auf den QR-Code verlassen habe. Der QR-Code befindet sich indessen auf dem gefälschten Sprachzertifikat (Bl. 620 der Behördenakte). Woher er nach der "Prüfung" sonst den QR-Code erhalten haben will, wenn nicht durch das Zertifikat selbst, legte der Kläger nicht dar. Die Kammer hatte bei der Anhörung des Klägers - vollständig auf Deutsch und im Beisein seiner Prozessbevollmächtigten - durchweg den Eindruck, dass er versuchte, sich als dumm, unwissend, gutgläubig und naiv darzustellen, um sich auf diese Weise zu verteidigen. Die Kammer glaubt ihm das nicht. Sein Antwort- und Verteidigungsverhalten zeigt, dass er intelligenter und gerissener ist, als er glauben machen will.

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d. Aus dem Inhalt des gefälschten Sprachzertifikats folgt ebenfalls, dass der Kläger vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. Durch dessen Vorlage hat er sich den Inhalt des Zertifikats zu eigen gemacht und damit gegenüber der Ausländerbehörde auch erklärt, er habe am 27.10.2023 eine mündliche Prüfung absolviert - obwohl er nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung keine mündliche Prüfung absolviert hatte und nicht sprechen musste.

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Dass diese Angabe falsch war, wusste der Kläger, als er das Zertifikat einreichte. Wegen der Einzelheiten des Vorsatzes wird auf a. bis c. verwiesen. Diese Feststellungen gelten auch hinsichtlich des Erklärungsinhalts des gefälschten Sprachzertifikats und nicht nur für dessen Echtheit.

41

e. Über die Folgen unrichtiger Angaben, insbesondere mit Blick darauf, dass "falsche Angaben" seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik - in Form der "Ausweisung" - gefährden können, wurde der Kläger mehrfach belehrt (vgl. seine im Rahmen des am xx.xx.2024 gestellten Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unterschriebene Erklärung (Bl. 179 der Behördenakte): "Ich wurde belehrt, dass ich gegenüber der Ausländerbehörde wahrheitsgemäße Angaben machen muss. Ich erkläre, dass es sich bei den oben genannten Daten um meine rechtmäßigen Personalien handelt! Ich wurde darauf hingewiesen, dass die Nennung unvollständiger oder unrichtiger Angaben einen Straftatbestand erfüllt und zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führt. Darüber hinaus kann eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet erfolgen, sofern falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht werden (§ 54 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 53 AufenthG)"; vgl. auch seine am xx.xx.2022 unterschriebene Erklärung anlässlich der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (siehe Bl. 208 der Behördenakte).

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2. Das schwere Ausweisungsinteresse überwiegt als Grund öffentlicher Sicherheit und Ordnung die privaten Interessen des Klägers und steht damit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen. Insbesondere sieht die Kammer im Fall des erst im Erwachsenenalter in das Bundesgebiet eingereisten, ledigen und bislang ohne Immobilienbesitz in Deutschland zur Miete lebenden Klägers keinen atypischen Fall. Auch teilt die Kammer die Einschätzung des Beklagten, dass vorliegend ein Bedarf für eine generalpräventive Reaktion der Ausländerbehörden erforderlich ist, um zu verhindern, dass die ausländerrechtlich notwendigen Nachweise entwertet werden. Insoweit sieht die Kammer von weiteren Ausführungen ab und nimmt Bezug auf die auf den Seiten 7 und 8 gegebenen Gründe im Bescheid der Ausländerbehörde vom xx.xx.2025 (§ 117 Abs. 5 VwGO).

43

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

44

III. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

45

IV. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 Abs. 2, 124a VwGO liegen nicht vor.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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