Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 17 K 3638/06

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 950,50 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers geht bei sachdienlicher Auslegung dahin, dem Antragsgegner durch Erlass einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller 1.901,00 EUR auszuzahlen. Dabei handelt es sich um einen Teil des Betrages von 1.901,80 EUR, der zum 01.10.2006 vom Antragsgegner an ... gezahlt worden war. Dieses Begehren des Antragstellers ergibt sich eindeutig aus der Antragsschrift. Das im Schriftsatz vom 12.10.2006 im Verfahren 17 K 3369/06 genannte Begehren, Gelder in Höhe von 1.062,00 EUR zurückzuholen und bis zur Klärung zu sperren, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern bezieht sich ausschließlich auf das Verfahren 17 K 3369/06. Der Schriftsatz vom 12.10.2006 ist nur dem im vorliegenden Verfahren vorgelegten Schriftsatz vom 11.10.2006 als Anlage beigefügt gewesen und hat der Darlegung des Anordnungsgrundes aufgrund der gerichtlichen Verfügung vom 04.10.2006 dienen sollen.
Nach § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder wenn andere Gründe vorliegen. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Er hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat als Beamter nach § 3 Abs. 1 S. 1 BBesG Anspruch auf Besoldung, zu der die Dienstbezüge im Sinne des § 1 Abs. 2 BBesG und die sonstigen Bezüge im Sinne des § 1 Abs. 3 BBesG gehören. Der Antragsgegner hat diesen Anspruch, soweit es um den Betrag von 1.901,00 EUR geht, durch Zahlung an ... zum 01.10.2006 erfüllt.
Der Antragsteller hatte die gegen den Antragsgegner bestehenden Besoldungsansprüche in der Abtretungserklärung vom 30.03.2005 an die ... abgetreten. Damit war die ... als neuer Gläubiger für die Bezüge an die Stelle des Antragstellers (§ 398 S. 2 BGB) getreten. Die ... ihrerseits hatte am 01.06.2005 die ... bevollmächtigt, den Restsaldo für sie einzuziehen und Zahlungen jeglicher Art und Höhe für sie entgegenzunehmen.
Die Abtretung vom 30.03.2005 ist wirksam. Die Formvorschriften des § 411 S. 1 BGB sind eingehalten. Die Abtretung bezieht sich auch nur auf die pfändbaren Teile (§ 400 BGB).
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) war zur Zahlung an die ... berechtigt. Denn die ... als neuer Gläubiger hatte dem LBV die Abtretungserklärung und die Vollmacht für ... vorgelegt (§ 409 Abs. 1 S. 2 BGB). Sie war hierzu - wie sich aus der Abtretungserklärung ergibt - im Übrigen auch im Innenverhältnis gegenüber dem Antragsteller berechtigt.
Die Zahlungshöhe von 1.901,80 EUR war nach der dem LBV von ... vorgelegten Forderungsaufstellung vom 30.08.2006 nicht zu beanstanden. Nach Mitteilung von ... vom 04.10.2006 an das LBV bestand sogar trotz dieser Zahlung noch ein offener Betrag von 109,36 EUR. Dass das LBV die Höhe des unpfändbaren Betrages falsch berechnet hätte, wurde nicht geltend gemacht.
Danach war das Vorgehen des LBV in Bezug auf die Zahlung von 1.901,80 EUR rechtmäßig.
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Demgegenüber kann der Antragsteller nicht mit seinem Vortrag durchdringen. Sein Vorbringen bezieht sich ausschließlich auf das interne Rechtsverhältnis zwischen der ... bzw. ... und ihm selbst. Der Inhalt dieses Rechtsverhältnisses ist vom Antragsgegner nicht zu prüfen.
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Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf das Schreiben von ... vom 31.07.2006 berufen und geltend machen, er habe mit ... eine Teilzahlungsvereinbarung abgeschlossen, die vom LBV zu beachten sei. Wie oben ausgeführt, ist die ... durch die Abtretung als neuer Gläubiger an die Stelle des Antragstellers getreten (§ 398 S. 2 BGB). In Höhe der Abtretung bestehen die Rechtsbeziehungen damit insoweit ausschließlich zwischen dem LBV und der .... Mitteilungen des Antragstellers an das LBV sind insoweit unbeachtlich. Das LBV musste vielmehr von der uneingeschränkten Weitergeltung der Abtretung ausgehen, solange die ... nichts Gegenteiliges mitteilte. Ansonsten hätte es das Risiko getragen, an den falschen Gläubiger zu zahlen und dann Regressforderungen des richtigen Gläubigers ausgesetzt zu sein. Es ist nicht Aufgabe des LBV, den Inhalt des Schreibens von ... vom 31.07.2006 auszulegen und die daraus folgenden Rechtsfolgen zu prüfen. Es ist vielmehr Sache des Antragstellers, auf das Verhalten von ... als sein Vertragspartner bzw. ... als dessen Bevollmächtigter einzuwirken, wenn er der Auffassung ist, sie verhielten sich nicht vertragstreu.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.

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