Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 11 K 5865/07

Tenor

Der Beschluss vom 26.9.2007 wird aufgehoben. Für den Erinnerungsführer/Vollstreckungsgläubiger ist eine Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 2.10.2006 zu erteilen.

Die Vollstreckungsschuldnerin/Erinnerungsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

 
Die Erinnerung gegen den Beschluss, mit dem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Umschreibung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Vollstreckungstitel auf den Erinnerungsführer abgelehnt hat, ist zulässig (§§ 167 Abs. 1, 168 Abs. 1 Nr. 4, 151 VwGO, §§ 795, 724, 727 Abs. 1 ZPO). Sie ist auch begründet, weshalb die Urkundsbeamtin zur Umschreibung des Titels auf den Rechtsnachfolger angewiesen wird (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., RdNr. 7 zu § 573).
Ist die Rechtsnachfolge des Gläubigers wie hier durch notarielle Beglaubigung der Abtretung des Anspruchs aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2.10.2006 nachgewiesen (§§ 727 Abs. 1, 795 ZPO), so ist dem neuen Gläubiger die (vollstreckbare) Ausfertigung zu erteilen (Thomas/Putzo a.a.O. RdNr. 7 zu § 727; zur Vollstreckungsklausel in diesem Fall vgl. Bader, VwGO, 4. Aufl. RdNr. 2). Ob der Anspruch noch besteht, ist dabei nicht zu prüfen, weil solche materiellen Einwendungen vom Schuldner im Wege der Klage geltend zu machen sind (§ 767 Abs. 1 ZPO), weshalb sie auch bei Erinnerungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 ZPO unberücksichtigt bleiben. Keinesfalls ist die Umschreibung allein deshalb abzulehnen, weil Einwendungen erhoben werden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, wie § 11 Abs. 5 RVG für die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung im Verhältnis zum Auftraggeber bestimmt und damit ebenfalls auf den Klageweg verweist.
Zwar ist die Zwangsvollstreckung einzustellen, wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist (§ 775 Nr. 5 ZPO). Sie ist aber auf Antrag des Gläubigers fortzusetzen, wenn dieser die Befriedigung bestreitet; dem Schuldner bleibt die Möglichkeit der Klage nach § 767 ZPO und des Antrags nach § 769 ZPO auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (vgl. Thomas Putzo a.a.O. RdNr. 17 zu § 775). So liegt es hier, nachdem mit den Anträgen auf Vollstreckung und Titelumschreibung dargelegt ist, dass die Schuldnerin gehalten gewesen sei, keinesfalls auf ein (gepfändetes) Konto des früheren Gläubigers, sondern durch Verrechnungsscheck zu zahlen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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