Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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| Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Unterlassungs-, Feststellungs- und Auskunftsanspruch geltend. |
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| Die Klägerin beschreibt ihr Geschäftsmodell wie folgt: Sie montiere Bildschirme (Screens) bei medizinischen Leistungserbringern, überwiegend in Arztpraxen und Krankenhäusern (Kunden), und sie informiere über diese Screens jeden Monat ca. 7 Millionen Patienten mit einem für den jeweiligen Kunden maßgeschneiderten Programm. Für jeden Screen stelle sie ein individuelles Programm zusammen. Die Programmschleife sei durchschnittlich ca. 50 Minuten lang. Das Programm sei zweigeteilt. Der Kunde erhalte die Möglichkeit der Selbstdarstellung sowie ein Unterhaltungsprogramm für seine Patienten im Wartebereich. In einem Kundenprogramm würden Inhalte des Kunden eingeblendet; meistens handele es sich hierbei um eine Vorstellung der Praxis sowie der von den Kunden angebotenen Leistungen. Das Rahmenprogramm sei von dem Kundenprogramm grafisch getrennt und bestehe aus tagesaktuellen Nachrichten und verschiedenen Content-Bausteinen wie Tier- und Natur, Fitnesstipps, Nachrichten und Wetter. In diesem Rahmenprogramm eingebettet werde Fremdwerbung in einem sog. Regionalfenster ausgestrahlt; das Regionalfenster sei Bestandteil des Rahmenprogramms. Der Kunde habe die Wahl eines gänzlich werbefreien, dann aber im Preis höheren Programms oder eines teilweise werbefinanzierten und damit im Preis niedrigeren Programms mit Werbeeinblendungen. Über die Kosten des Angebots hinaus erhalte der Kunde keine weiteren Vergünstigungen oder Einkünfte. Der Kunde habe auch keinen Einfluss auf den Inhalt oder den Umfang der Werbeeinblendungen. Wähle der Kunde das werbefinanzierte Programm, so obliege ausschließlich dem Vermarkter das Risiko der Refinanzierung des Programms. Die Vermarktung übernehme die ... GmbH mit Sitz in B. Der Vermarkter sei der alleinige Vertragspartner der Werbekunden. Dieser präsentiere in ihrem Rahmenprogramm standortindividuell in einem Regionalfenster ausgewählte Unternehmen aus der Region mit einem eigenen Werbespot. Die Werbemöglichkeit im Regionalfenster sei auf maximal 9 regionale Unternehmen limitiert. Eine Exklusivität der Branche oder ein Wahlrecht des Kunden sei ausgeschlossen. Vorgaben oder Wünsche der Arztpraxen und Krankenhäuser blieben unberücksichtigt. Der im Regionalfenster ausgestrahlte Spot trage die deutlich sichtbare Überschrift: „Ihr regionales Gesundheitsfenster empfiehlt:“ Mit einem Abstand von wenigen Sekunden und während der Werbeblöcke werde der Text „Keine Information ihres Arztes!“ eingeblendet. Im Abspann des Regionalfensters würden weitere Leistungserbringer aus dem Gesundheitsbereich in der Nähe der Arztpraxis oder des Krankenhauses gelistet, so dass insgesamt mindestens drei Anbieter aus der gleichen Branche genannt seien. Der Gesundheitsanbieter (Arztpraxis oder Krankenhaus) habe keinen Einfluss auf die Werbekunden oder den Inhalt des Werbefensters. Der Kunde erhalte auch weder eine Auszahlung noch einen unmittelbaren Anteil an den Werbeeinkünften. |
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| Anfang September 2019 wandte sich Herr Dr. S telefonisch an die Landesärztekammer Baden-Württemberg anlässlich eines zwischen ihm und der Klägerin geschlossenen Vertrags über ein teilweise werbefinanziertes und damit im Preis niedrigeren Programms mit Werbeeinblendungen. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Aktenvermerk hat Herr Dr. S mitgeteilt, innerhalb des Angebots der Klägerin soll ein Werbespot eines Augenoptikers aus seinem Ort ausgestrahlt werden; dies wolle er jedoch nicht, da er Probleme mit den drei anderen lokalen Augenoptikern befürchte. |
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| In einer E-Mail vom 11.09.2019 teilte die Bezirksärztekammer Südwürttemberg Herrn Dr. S mit, der erlaubten sachgerechten Information durch den Arzt stehe das ausdrückliche Verbot der berufswidrigen Werbung gegenüber. Berufswidrig sei insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Unter der Voraussetzung der Beschränkung auf sachliche Informationen dürfe sich der Arzt verschiedenster Werbeträger bedienen, weshalb auch Fernsehen im Wartebereich grundsätzlich als zulässig angesehen werde. Die Gefahr der Überschreitung der Grenze zur Kommerzialisierung des Arztberufs werde bei produktbezogener Werbung gesehen. Hier sei berufsrechtlich weiter problematisch, dass ein Patient die Werbung als ärztliche Empfehlung verstehen könnte. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Anbieter diese Gefahr nicht für gegeben erachte. Aus den genannten Gründen werde Herr Dr. S gebeten, auf das Einblenden der betreffenden Werbespots zu verzichten. |
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| Aufgrund dieser E-Mail begehrte Herr Dr. S von der Klägerin einen Ausstrahlungsstopp des betreffenden Werbespots, da er einen berufsrechtlichen Verstoß befürchtete. |
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| Am 17.12.2019 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie begehre die Unterlassung geschäftsschädigender Behauptungen durch die Beklagte und die Feststellung, dass ihr Geschäftsmodell nicht gegen geltendes Recht verstoße. Sie gehe davon aus, dass die Beklagte auch gegenüber anderen Personen die Auffassung vertreten habe, dass ihr Geschäftsmodell berufswidrig sei. Eine Unterlassungserklärung habe die Beklagte nicht abgegeben. Die Verlautbarungen der Beklagten seien geschäftsschädigend, stellten einen unzulässigen Boykottaufruf und damit einen unzulässigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Darüber hinaus verstoße die Rechtsauffassung der Beklagten gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Warnung an ein Mitglied der Bezirksärztekammer greife zudem in ihre unternehmerische Betätigungsfreiheit ein und verstoße gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Mit dem Verweis der Beklagten in der E-Mail vom 11.09.2019 auf einen berufsrechtlichen Verstoß könne die geäußerte Bitte ausschließlich als Aufforderung an das Mitglied verstanden werden, den behaupteten berufsrechtlichen Verstoß zu unterlassen. Dies habe auch der Empfänger der E-Mail so verstanden. Der Hinweis in der E-Mail vom 11.09.2019, dass das OLG Frankfurt die Rechtsauffassung der Beklagten bestätigt habe, sei falsch. Gegenstand der Entscheidung des OLG Frankfurt sei ein gänzlich anderes Geschäftsmodell gewesen, das so nicht mehr Anwendung finde. Die Entscheidung des OLG Frankfurt sei im Übrigen auch vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden. Die erforderliche Wiederholungsgefahr ergebe sich aus der erstmaligen Warnung gegenüber einem Mitglied der Beklagten. Es sei zu erwarten, dass die Beklagte ihre Äußerung auch gegenüber anderen Mitgliedern auf Nachfrage wiederhole. Eine Feststellung sei zudem erforderlich, um die Behauptung im konkreten Einzelfall gegenüber dem Mitglied der Beklagten richtig zu stellen. § 31 Berufsordnung der LÄK Baden-Württemberg finde mangels eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts und fehlender Absprache zwischen Arzt und Werbekunden keine Anwendung. Der Arzt halte mit dem von ihr angebotenen Geschäftsmodell lediglich ein elektronisches Medium vor, auf dem durch einen Dritten Sendezeit vermarktet werde; der Arzt könne die Werbung nicht beeinflussen. Zudem werde vor, während und nach dem Werbespot deutlich darauf hingewiesen, dass es sich um keine Empfehlung des Arztes handele. Nach dem von ihr aktuell angebotenen Geschäftsmodell sei der Arzt nicht in der Lage, auf den Vermarkter einzuwirken. Im Wartezimmer eines Arztes könne nicht jede Werbung verboten sein, die nicht vom Arzt stamme. Der Vermarkter wolle die Patienten im Wartezimmer zielgerechter informieren, als es gewöhnliche Fernsehsender derzeit könnten. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergebe sich aus der vermuteten Verletzung ihrer grundrechtlich geschützten Positionen. |
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| 1. die Beklagte zu verurteilen zu unterlassen, |
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| a) die Behauptung aufzustellen, dass das Einblenden produktbezogener Werbespots im Regionalfenster von ...Wartezimmer gegen die ärztliche Berufsordnung, insbesondere das Einblenden von Werbespots gegen das ärztliche Zuweisungsverbot verstößt; |
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| b) ihre Mitglieder zu einem Verzicht des Einblendens der betreffenden Werbespots aufzufordern |
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| und der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250 000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an deren Präsidenten zu vollstrecken ist; |
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| 2. hilfsweise festzustellen, dass das Einblenden produktbezogener Werbespots im Regionalfenster von ...Wartezimmer per se nicht gegen die ärztliche Berufsordnung, insbesondere das Einblenden von Werbespots nicht gegen das ärztliche Zuweisungsverbot verstößt, selbst wenn die Werbespots in einer ärztlichen Arztpraxis ausgestrahlt werden; |
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| 3. die Beklagte zu verpflichten, ihr Auskunft zu erteilen, gegenüber wem und in welchen Medien sie die unter Ziffer 1 und 2 aufgestellten Behauptungen und Aufforderungen noch aufgestellt hat. |
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| Sie trägt vor, sie habe nicht behauptet, das Geschäftsmodell der Klägerin sei berufsrechtswidrig; sie sei in ihrer Stellungnahme vom 11.09.2019 mit keinem Wort auf die Klägerin bzw. auf das von ihr angebotene konkrete Geschäftsmodell eingegangen. Das Unternehmen der Klägerin sei namentlich nicht erwähnt worden. Damit fehle es bereits an einer unternehmensspezifischen, konkret betriebsbezogenen Verlautbarung. In ihrer E-Mail vom 11.09.2019 habe sie auch nicht behauptet, das Einblenden produktbezogener Werbespots im Regionalfenster von ...Wartezimmer verstoße gegen die ärztliche Berufsordnung, insbesondere gegen das ärztliche Zuweisungsverbot. Vielmehr habe sie allgemein auf das mögliche Risiko eines berufsrechtlichen Verstoßes im Zusammenhang mit ärztlicher Werbung hingewiesen und vor dem Hintergrund des bestehenden Haftungsrisikos empfohlen, auf das Einblenden der betreffenden Werbespots zu verzichten. Sie habe nur eine abstrakte Risikobewertung ohne konkreten Unternehmensbezug abgegeben. Die Herrn Dr. S erteilte Information stelle keinen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar. Die negative Wirkung der von ihr erteilten Information ergebe sich nicht unmittelbar aus der Informationserteilung selbst, sondern mittelbar durch die eigenverantwortliche Entscheidung von Herrn Dr. S als Kunden der Klägerin, das Werbeangebot nicht weiter nutzen zu wollen. Die in der E-Mail vom 11.09.2019 enthaltenen Informationen seien nur an Herrn Dr. S adressiert gewesen; es habe sich nicht um eine amtliche Information für die Öffentlichkeit gehandelt. Die E-Mail vom 11.09.2019 sei nicht als hoheitliche Regelung zu werten; sie entfalte keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Informationshandeln durch eine öffentliche Stelle sei nicht automatisch ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Sie habe Herrn Dr. S lediglich über die mit der ärztlichen Werbung verbundenen berufsrechtlichen Risiken beraten und informiert. Auf die Klägerin als juristische Person und auf ihr Geschäftsmodell sei nicht eingegangen worden. Die Information habe nicht zum Ziel gehabt, potentielle Kunden davon abzuhalten, mit der Klägerin Verträge zu schließen, um die Markt- und Wettbewerbssituation zum Nachteil der Klägerin zu verändern. Mit der erteilten Information seien Herrn Dr. S lediglich die mit der ärztlichen Werbung verbundenen Gefahren aufgezeigt worden. Es liege auch keine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin vor. Ihre an Herrn Dr. S vermittelte Information sei nicht in einer unternehmensspezifischen, konkret betriebsbezogenen Form erfolgt. Zudem gehöre die streitgegenständliche Werbung im Regionalfenster nicht zum gewerblichen Tätigkeitskreis der Klägerin, da sie nicht Anbieterin der im Regionalfenster ausgestrahlten Werbung sei. Sie habe in der Herrn Dr. S erteilten Information nicht zwischen Werbung mittels TV in Arztpraxen und anderen Werbemedien differenziert, sondern auf die ärztliche Werbung generell abgestellt, so dass auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliege. Im Übrigen seien die in Print-Medien und Branchenbüchern enthaltenen Werbungen anders als die TV-Werbung im Wartezimmer nicht auf den Gesundheitsbereich und nicht auf Patienten zugeschnitten, sondern zur Unterhaltung eines breiten Publikums ausgelegt. Selbst wenn aber Rechtseingriffe vorliegen würden, wären diese rechtmäßig. Die Herrn Dr. S erteilte Information beruhe auf § 4 Abs. 1 HBKG. Bei der Herrn Dr. S erteilten Information handele es sich um eine kundgetane Rechtsauffassung, die als Werturteil einzustufen sei. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 3 BerufsO BW sei eigene Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit unzulässig. Dementsprechend sei die von ihr geäußerte Rechtsauffassung, dass bei produktbezogener Werbung die Grenze zur unerwünschten Kommerzialisierung überschritten werde, vertretbar und richtig. Auch ihre Bezugnahme auf das Urteil des OLG Frankfurt im Zusammenhang mit der Problematik, dass ein Verbraucher in der ihm gezeigten Werbung eine Empfehlung seines Arztes sehen könnte, sei richtig und vertretbar. Der Bundesgerichtshof habe die Entscheidung des OLG Frankfurt nur wegen der fehlenden Tätereigenschaft kassiert, die entscheidungserhebliche Frage, ob mit der ausgestrahlten Werbung in einer Arztpraxis für den Patienten der Eindruck entstehe, die Werbung sei mit einer Empfehlung des Arztes verbunden, jedoch offengelassen. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, sie habe die im Unterlassungsbegehren genannten Äußerungen nicht getätigt. Mangels eines Eingriffs in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Klägerin bestehe keine Vermutung dafür, dass weitere Eingriffe zu besorgen seien. Die geltend gemachte Feststellungsklage sei unzulässig, da sie eine allgemeine Rechtsfrage zum Inhalt habe, jedoch kein konkretes Rechtsverhältnis. Zudem stehe die Beklagte nicht in einer hinreichend konkreten Rechtsbeziehung zur Klägerin. Unabhängig hiervon verstoße das konkrete Geschäftsmodell der Klägerin (Einblenden produktbezogener Werbespots im Regionalfenster von ...Wartezimmer) gegen § 27 Abs. 3 Satz 3, § 31 Abs. 2 BerufsO BW. Das Handeln eines Arztes, der das Angebot der Klägerin ausstrahle, wäre von Gewinnstreben gekennzeichnet, da er sich das von seinen Patienten entgegengebrachte Vertrauen zunutze machen und für kommerzielle Zwecke missbrauchen würde. Die Vorstellung, ein Arzt kenne sich aus und wisse, was gut sei, werde vielfach undifferenziert auf andere Lebensbereiche übertragen und gerade von Kranken, die empfänglich und beeinflussbar seien, häufig nicht in Frage gestellt. Deshalb sei es naheliegend, dass bei einer Vielzahl von Patienten der Eindruck entstehe, der werbende Arzt stehe mit seiner Sachkunde hinter den angepriesenen Produkten und Dienstleistern der Klägerin und heiße diese gut. Dieser Eindruck dränge sich förmlich auf, da nicht davon auszugehen sei, dass ein Arzt in seinen Räumlichkeiten Werbung für Produkte und Dienstleistungen gestatte, die er nicht gutheiße. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der individuellen Ausgestaltung, der Einbindung der Werbung zwischen Praxisinformationen und allgemeinen Gesundheitsinformationen sowie des begrenzten Personenkreises, der angesprochen werde, dieser Eindruck noch verstärkt werde. Die von der Klägerin beabsichtigte Werbung unterscheide sich wesentlich von der Werbung in den Print-Medien, die im Wartezimmer vorgehalten würden. Werbung in Zeitschriften sei dadurch gekennzeichnet, dass sie eine unbegrenzte Vielzahl von Personen anspreche und eine Vielzahl von Produkten betreffe; für die Patienten sei offensichtlich, dass es nicht der Arzt sei, der zum Kauf der angepriesenen Produkte aufrufe. Die Patienten könnten den Inhalt der eingeblendeten Werbung nur so verstehen, dass der die Werbung ausstrahlende Arzt die dort aufgezeigten Leistungserbringer gezielt empfehlen wolle. Unerheblich sei, ob einem Leistungserbringer eine exklusive Werbemöglichkeit eingeräumt werde oder ob mehrere Leistungserbringer derselben Branche hintereinandergeschaltet werden könnten, und ob am Ende der Präsentation weitere Leistungserbringer derselben Branche angezeigt würden. Für den von der Klägerin geltend gemachten Auskunftsanspruch gebe es keine Rechtsgrundlage. |
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| Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. |
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| Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu (1.). Die hilfsweise begehrte Feststellung ist unzulässig (2.). Die Klägerin hat auch nicht den von ihr geltend gemachten Auskunftsanspruch gegen die Beklagte (3.) |
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| 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Unterlassungsklage ist zwar zulässig (a). Die Klägerin kann jedoch nicht beanspruchen, dass das Gericht der Beklagten die im Klageantrag Ziffer 1 bezeichnete Äußerung und Aufforderung untersagt (b). |
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| a) Die Unterlassungsklage ist zulässig. |
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| Für Klagen gegen amtliche Äußerungen eines Hoheitsträgers ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben (vgl. BVerwG Urt. v. 14.04.1988 - 3 C 65/85 - NJW 1989, 412 - in juris Rn. 30 und Urt. v. 04.02.1988 - 5 C 88/85 - NJW 1988, 2399 - in juris Rn. 11); geeignete Klageart ist die allgemeine Leistungsklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1980 - 7 C 42/78 - BVerwGE 59, 319 - in juris Rn. 28 und Urt. v. 29.04.1988 - 7 C 33/87 - BVerwGE 79, 254 - in juris Rn. 9), die ohne vorheriges Widerspruchsverfahren und ohne Bindung an eine Klagefrist zulässig ist. Die Unterlassungsklage ist ein Unterfall der allgemeinen Leistungsklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2014 - 6 C 7/13 - NVwZ 2015, 906 - in juris Rn. 16). |
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| Die Klägerin ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO entsprechend). Die Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage setzt zur Ausschaltung von Popularklagen eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung voraus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.02.1992 - 7 B 15/92 - NVwZ-RR 1992, 371 - in juris Rn. 3). Es erscheint möglich, dass der Klägerin im Hinblick auf Äußerungen der Beklagten ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht. Schließlich ist auch das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht zu verneinen. Ob das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Betreffende sich vor Klageerhebung nicht zwecks einer Unterlassungserklärung an die Behörde gewandt hat, kann dahingestellt bleiben. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin hat die Beklagte die von der Klägerin verlangte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. |
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| b) Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass das Gericht der Beklagten die im Klageantrag Ziffer 1 formulierte Äußerung und Aufforderung untersagt. |
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| Die Beklagte ist passiv legitimiert. Die in dem Schreiben vom 11.09.2019 an Herrn Dr. S enthaltenen Aussagen der Bezirksärztekammer Südwürttemberg sind dem amtlichen Bereich zuzurechnen. Da es sich bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg um eine rechtlich unselbständige Untergliederung handelt (§ 22 Abs. 1 HBKG), wurde die Klage zutreffend nach dem Rechtsträger- bzw. Organträgerprinzip gegen die Beklagte gerichtet. |
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| Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung einer amtlichen Äußerung setzt voraus, dass diese rechtswidrig in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht. Fehlt es - wie hier - an einer spezialgesetzlichen Grundlage, leitet sich der Unterlassungsanspruch aus einer grundrechtlich geschützten Position des Betroffenen ab. Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Der Betroffene kann daher, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht oder eine Rechtsverletzung bereits eingetreten ist, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen, sofern ihm das einfache Gesetzesrecht keinen solchen Anspruch vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1989 - 7 C 2/87 - BVerwGE 82, 76 - in juris Rn. 48; Urt. v. 21.05.2008 - 6 C 13/07 - BVerwGE 131, 171 - in juris Rn. 13; Beschl. v. 11.11.2010 - 7 B 54/10 - in juris Rn. 14; Urt. v. 25.01.2012 - 6 C 9/11 - BVerwGE 141, 329 - in juris Rn. 22 und Urt. v. 20.11.2014 - 3 C 27/13 - NVwZ-RR 2015, 425 - in juris Rn. 11). Dass weitere Eingriffe drohen, kann regelmäßig angenommen werden, wenn bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat; denn im Regelfall wird die Behörde ihre Maßnahmen für rechtmäßig halten und keinen Anlass sehen, von diesen Abstand zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2012 - 6 C 9/11 - BVerwGE 141, 329 - in juris Rn. 21 und Urt. v. 15.12.2005 - 7 C 20/04 - NJW 2006, 1303 - in juris Rn. 34; VGH Kassel, Beschl. v. 11.07.2017 - 8 B 1144/17 - in juris Rn. 34). Nicht jedes staatliche Informationshandeln ist als ein Grundrechtseingriff zu bewerten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 - BVerfGE 148, 40 - in juris Rn. 27). Maßgeblich ist, ob der Schutzbereich eines Grundrechts berührt wird und ob die Beeinträchtigung einen Eingriff oder eine eingriffsgleiche Maßnahme darstellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63 - in juris Rn. 50); dafür reicht eine mittelbar faktische Wirkung aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 - in juris Rn. 70). |
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| Nach diesen Vorgaben hat die Klägerin gegen die Beklagte bezüglich der im Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten Äußerung/Aufforderung keinen Anspruch auf Unterlassung. Denn die Beklagte hat die im Klageantrag Ziffer 1 formulierte Behauptung/Aufforderung nicht gemacht (aa). Selbst wenn aber die Beklagte die im Klageantrag Ziffer 1 bezeichnete Behauptung/Aufforderung tatsächlich gemacht hätte, könnte die Klägerin deren Unterlassung nicht verlangen (bb). |
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| aa) Grundlage für einen Unterlassungsanspruch können nur die tatsächlich gemachten Äußerungen der in Anspruch genommenen Person sein (vgl. VGH München, Beschl. v. 28.03.1994 - 7 CE 93.2403 - NVwZ 1994, 787 - in juris Rn. 42). Die Klägerin hat indes weder dargelegt noch bewiesen, dass die Beklagte die im Klageantrag Ziffer 1 formulierte Behauptung aufgestellt bzw. Mitglieder zu einem Verzicht des Einblendens der betreffenden Werbespots aufgefordert hat. |
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| In dem Schreiben der Bezirksärztekammer Südwürttemberg an Herrn Dr. S vom 11.09.2019 ist die im Klageantrag Ziffer 1 bezeichnete Behauptung bzw. Aufforderung nicht enthalten. Nach dem Klageantrag Ziffer 1 a) soll die Beklagte die Behauptung aufgestellt haben, dass das Einblenden produktbezogener Werbespots im Regionalfenster von ...Wartezimmer gegen die ärztliche Berufsordnung, insbesondere das Einblenden von Werbespots gegen das ärztliche Zuweisungsverbot verstößt. Tatsächlich hat die Bezirksärztekammer Südwürttemberg in dem an Herrn Dr. S gerichteten Schreiben vom 11.09.2019 ausgeführt: „Die Gefahr der Überschreitung der Grenze zur Kommerzialisierung des Arztberufes wird allerdings bei produktbezogener Werbung gesehen. Hier ist berufsrechtlich weiter problematisch, dass ein Patient die Werbung als ärztliche Empfehlung verstehen könnte, worin ein Verstoß gegen das Zuweisungsverbot gemäß § 31 Abs. 2 BO liegen könnte. Hierbei spielt es keine Rolle, dass Ihr Anbieter diese Gefahr nicht für gegeben erachtet. Der BGH jedenfalls sieht den Begriff der Verweisung sehr streng und fasst hierunter alle Empfehlungen für bestimmte Leistungserbringer, die der Arzt seinem Patienten von sich aus erteilt. Auch die Wettbewerbszentrale sieht es als wettbewerbsrechtlich problematisch an, dass ein Verbraucher in der ihm gezeigten Werbung eine Empfehlung seines Arztes sehen, oder zumindest davon ausgehen würde, dass sein Arzt diese für gut halte.“ Bei genauer Lektüre des Schreibens der Bezirksärztekammer Südwürttemberg an Herrn Dr. S vom 11.09.2019 hätte die Klägerin erkennen können, dass die Bezirksärztekammer Südwürttemberg bei produktbezogener Werbung lediglich von einer „Gefahr“ und einer „Problematik“ gesprochen hat, nicht jedoch davon, dass das Einblenden produktbezogener Werbespots im Regionalfenster von ...Wartezimmer gegen die ärztliche Berufsordnung verstößt. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Klageantrag Ziffer 1 b); in diesem Klageantrag behauptet die Klägerin, die Beklagte habe ihre Mitglieder zu einem Verzicht des Einblendens der betreffenden Werbespots aufgefordert. Tatsächlich hat die Bezirksärztekammer Südwürttemberg in dem an Herrn Dr. S gerichteten Schreiben vom 11.09.2019 diesen lediglich gebeten, auf das Einblenden der betreffenden Werbespots zu verzichten. Von einer „Aufforderung“ ist in dem Schreiben vom 11.09.2019 keine Rede. Hat demnach die Beklagte die im Klageantrag Ziffer 1 bezeichnete Behauptung/Aufforderung nicht getätigt, kann die Klägerin nicht beanspruchen, dass das Gericht der Beklagten die im Klageantrag Ziffer 1 formulierte Äußerung/Aufforderung untersagt. Da Gegenstand einer gerichtlich zu verfügenden Unterlassungsverpflichtung nur eine ganz bestimmte Äußerung sein kann, kann die Klägerin auch nicht geltend machen, die im Klageantrag Ziffer 1 verwendete Formulierung des Unterlassungsbegehrens rechtfertige sich aus dem Kontext der Äußerungen der Bezirksärztekammer Südwürttemberg in ihrem Schreiben vom 11.09.2019 in Verbindung mit der anlässlich des Anrufs von Herrn Dr. S angefertigten Telefonnotiz. Ebenso wenig ist maßgeblich, wie Herr Dr. S das Schreiben der Bezirksärztekammer Südwürttemberg vom 11.09.2019 verstanden hat. |
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| bb) Unabhängig von Vorstehendem und selbständig tragend besteht kein Unterlassungsanspruch, wenn unterstellt wird, dass die Beklagte die im Klageantrag Ziffer 1 formulierte Behauptung/Aufforderung tatsächlich gemacht hat. |
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| In diesem Fall wäre die Klägerin durch diese kritischen Äußerungen jedenfalls in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) tangiert. |
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| Art. 12 Abs. 1 GG schützt u.a. die Erwerbszwecken dienende freie unternehmerische Betätigung einschließlich der Teilhabe am Wettbewerb (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.2014 - 3 C 27/13 - NVwZ-RR 2015, 425 - in juris Rn. 14). Ein Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit liegt bereits dann vor, wenn das betreffende hoheitliche Handeln aufgrund seiner tatsächlichen Auswirkungen die Berufsfreiheit zumindest mittelbar beeinträchtigt und insoweit eine deutlich erkennbare berufsregelnde Tendenz oder eine voraussehbare und in Kauf genommene schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit gegeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1991 - 1 C 5/88 - BVerwGE 89, 281 - in juris Rn. 17). |
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| Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06 - NJW 2011, 511 - in juris Rn. 21 und Beschl. v. 30.09.2003 - 1 BvR 865/00 - NJW 2004, 590 - in juris Rn. 7). Juristische Personen können sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedenfalls dann berufen, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Unternehmen betroffen sind (vgl. BGH, Urt. v. 08.02.1994 - VI ZR 286/93 - MDR 1994, 991 - in juris Rn. 23) bzw. wenn ihr Recht auf freie Entfaltung im Sinne der wirtschaftlichen Betätigung tangiert ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.05.1994 - 1 BvR 737/94 - NJW 1994, 1784 - in juris Rn. 8). |
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| Die im Klageantrag Ziffer 1 bezeichnete Behauptung bzw. Aufforderung würde jedenfalls eine faktische Wirkung mit Eingriffsqualität entfalten, da diese zumindest mittelbar gegen die Klägerin gerichtet sind. |
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| Eine amtliche Äußerung der Beklagten dahingehend, dass das Einblenden produktbezogener Werbespots im Regionalfenster von ...Wartezimmer gegen die ärztliche Berufsordnung, insbesondere das Einblenden von Werbespots gegen das ärztliche Zuweisungsverbot verstößt sowie eine Aufforderung zu einem Verzicht des Einblenden der betreffenden Werbespots, erst recht die amtliche Äußerung der Bezirksärztekammer Südwürttemberg in ihrem Schreiben an Herrn Dr. S vom 11.09.2019 sind indes rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| Amtliche Äußerungen eines Hoheitsträgers haben sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren; aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2010 - 7 B 54/10 - in juris Rn. 14; OVG Münster, Beschl. v. 16.12.2003 - 15 B 2455/03 - NVwZ-RR 2004, 283 - in juris Rn. 38; Beschl. v. 12.07.2005 - 15 B 1099/05 - NVwZ-RR 2006, 273 - in juris Rn. 15 und Beschl. v. 02.02.2010 - 15 B 1723/09 - in juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschl. v. 01.12.2015 - 1 B 95/15 - NJW 2016, 823 - in juris Rn. 28; VGH München, Beschl. v. 24.05.2006 - 4 CE 06.1217 - in juris Rn. 29 und Beschl. v. 25.10.2017 - 5 ZB 17.340 - NVwZ-RR 2018, 251 - in juris Rn. 28). Diese Anforderungen gelten auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.06.2010 - 8 C 20/09 - BVerwGE 137, 171 - in juris Rn. 33). |
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| Gegen diese Vorgaben verstößt das beanstandete Verhalten der Beklagten nicht. Das Handeln der Beklagten verletzt nicht das Sachlichkeitsgebot. |
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| Bei der im Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten Behauptung handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung der Beklagten. Tatsachenbehauptungen liegen vor, wenn sich die Richtigkeit der Gesamtbehauptung durch eine Beweiserhebung klären lässt, es sich also um beweisbare Vorgänge handelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.02.1996 - 1 BvR 262/91 - BVerfGE 94, 1 - in juris Rn. 28; BGH, Urt. v. 27.04.1999 - VI ZR 174/97 - NJW-RR 1999, 1251 - in juris Rn. 17 und Urt. v. 22.04.2008 - VI ZR 83/07 - BGHZ 176, 175 - in juris Rn. 17). Die Aussage, dass das Einblenden produktbezogener Werbespots im Regionalfenster von ...Wartezimmer gegen die ärztliche Berufsordnung, insbesondere das Einblenden von Werbespots gegen das ärztliche Zuweisungsverbot verstößt, ist nicht dem Beweis zugänglich, sondern kann nur im Wege juristischer Subsumtion gewonnen werden; es handelt sich folglich um eine Wertung und damit um eine Meinungsäußerung (vgl. OLG München, Urt. v. 12.08.2015 - 7 U 509/15 - in juris Rn. 21; OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.06.2002 - 1 Ss 277/01 - in juris Rn. 7 und Urt. v. 06.06.2001 - 1 Ss 271/01 - in juris Rn. 7; OLG Stuttgart, Urt. v. 26.07.1991 - 2 U 280/90 - in juris Rn. 34; BFH, Urt. v. 09.04.2014 - X R 1/11 - in juris Rn. 12). Die beanstandete Äußerung enthält weder die Klägerin herabsetzende noch diffamierende Elemente; sie ist damit nicht als Form- oder Formalbeleidigung einzustufen. Die beanstandete Äußerung ist auch verhältnismäßig. Namentlich stellt sie keine unzulässige Schmähkritik dar. Wenn eine Meinungsäußerung Wirkungen gegenüber Dritten entfaltet, wird sie nicht allein deswegen zur Schmähung; eine herabsetzende Äußerung nimmt diesen Charakter vielmehr erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.12.1990 - 1 BvR 839/90 - NJW 1991, 1475 - in juris Rn. 26). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. |
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| Das Werturteil der Beklagten hat auch eine tatsächliche Grundlage und ist nicht ins Blaue hinein gebildet worden; es beruht auf einem im Wesentlichen zutreffend und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern. Die Meinung der Beklagten findet eine Stütze im Urteil des VG Münster vom 20.05.1998 - 6 K 3821/97 (NJW-RR 1999, 263). In diesem Urteil wird u.a. ausgeführt: |
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| „In weiten Teilen der Bevölkerung ist auch heute noch das dem Arzt entgegengebrachte Vertrauen nicht auf die medizinische Behandlung beschränkt. Die Vorstellung, ein Arzt „kenne sich aus“ und „wisse, was gut ist“, wird vielfach undifferenziert auf andere Lebensbereiche übertragen und gerade von Kranken, die besonders empfänglich und beeinflussbar sind, häufig ebenso wenig wie die Fachkompetenz infrage gestellt. Aus diesem Grunde ist es naheliegend, dass bei einer Vielzahl von Patienten der Eindruck entsteht, der Kläger stehe mit seiner Fachkunde hinter den angepriesenen Produkten und heiße diese gut, werbe folglich für sie. Dieser Eindruck drängt sich förmlich auf, da nicht davon auszugehen ist, dass ein Arzt in seinen Räumlichkeiten Werbung für Produkte und Dienstleistungen gestattet, die er nicht gutheißt. Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass aufgrund der individuellen Ausgestaltung, der Einbindung der Werbung zwischen Praxisinformationen und allgemeinen Gesundheitsinformationen (... der Arzt rät...), sowie des begrenzten Personenkreises, der angesprochen wird, dieser Eindruck noch verstärkt wird. Er wird auch nicht ausgeräumt durch die sich auf den Anzeigen befindlichen Kopfzeilen mit dem Hinweis „Werbung“ sowie dem Hinweis am Ende des W.I.S., „Der Arzt zeichnet sich nicht verantwortlich für den Inhalt der jeweiligen Werbung“. Es ist bereits zweifelhaft, ob jeder Patient von diesen Hinweisen optisch Kenntnis nimmt und zudem in der Lage ist, deren Bedeutung zu erfassen.“ |
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| Das Werturteil der Beklagten findet zudem eine hinreichende Grundlage in § 31 Abs. 2 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 21.09.2016, wonach Ärztinnen und Ärzte ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen dürfen. Diese Bestimmung soll die unbeeinflusste Wahlfreiheit des Patienten in Bezug auf Apotheken, Geschäfte und Anbieter gesundheitlicher Leistungen gewährleisten; diese Wahlfreiheit ist schon dann beeinträchtigt, wenn der Arzt dem Patienten von sich aus einen bestimmten Erbringer gesundheitlicher Leistungen nahelegt oder auch nur empfiehlt (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2016 - I ZR 46/15 - MDR 2017, 164 - in juris Rn. 42). Dass beim eingangs aufgezeigten Geschäftsmodell der Klägerin die Werbeblöcke von einem Dritten (dem Vermarkter) geschaltet werden, dürfte nach Sinn und Zweck des § 31 Abs. 2 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg unmaßgeblich sein. Der Arzt stellt beim Geschäftsmodell der Klägerin seine Praxisräume für die Werbeblöcke zur Verfügung und vermittelt dadurch dem Patienten, dass er die beworbenen Erbringer gesundheitlicher Leistungen zumindest gutheißt. |
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| Vor diesem Hintergrund stellt sich die im Klageantrag Ziffer 1 formulierte angebliche Behauptung/Aufforderung der Beklagten als sachlich vertretbar dar; die (unterstellte) Behauptung der Beklagten, dass das Einblenden produktbezogener Werbespots im Regionalfenster von ...Wartezimmer gegen die ärztliche Berufsordnung, insbesondere das Einblenden von Werbespots gegen das ärztliche Zuweisungsverbot verstößt, erscheint nach dem vorstehend Ausgeführten zumindest vertretbar. Damit besteht für die Annahme, das streitige Werturteil beruhe auf sachfremden Erwägungen, kein Raum. |
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| Dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, wie der durchschnittliche Verbraucher, der in einem ärztlichen Wartezimmer sitzt, die im Regionalfenster von ...Wartezimmer ausgestrahlte Werbung versteht, war mangels Erheblichkeit nicht zu entsprechen. Die im Beweisantrag formulierte Fragestellung ist unmaßgeblich. Entscheidend ist allein, ob die (unterstellte) Behauptung der Beklagten, dass das Einblenden produktbezogener Werbespots im Regionalfenster von ...Wartezimmer gegen die ärztliche Berufsordnung, insbesondere das Einblenden von Werbespots gegen das ärztliche Zuweisungsverbot verstößt, sachlich vertretbar ist. |
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| 2. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist unzulässig, da nicht sämtliche Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 VwGO erfüllt sind. |
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| Unter einem nach § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben; Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 - 8 C 19/09 - BVerwGE 136, 54 - in juris Rn. 24). Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können; es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.1992 - 3 C 50/89 - BVerwGE 89, 327 - in juris Rn. 31). Dementsprechend steht die Feststellungsklage für abstrakte, gutachterliche Klärungen einer Rechtsfrage nicht zur Verfügung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 - 8 C 19/09 - BVerwGE 136, 54 - in juris Rn. 24). |
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| Die Frage, ob das Einblenden produktbezogener Werbespots im Regionalfenster von ...Wartezimmer gegen die ärztliche Berufsordnung, insbesondere gegen das ärztliche Zuweisungsverbot verstößt, schafft als solche noch nicht ein erforderliches konkretes Rechtsverhältnis, sondern stellt vielmehr nur eine abstrakte Rechtsfrage dar. Anlässlich der von der Bezirksärztekammer Südwürttemberg an Herrn Dr. S gerichteten E-Mail vom 11.09.2019 stellt die Klägerin eine sie generell interessierende abstrakte Rechtsfrage zur Nachprüfung des Verwaltungsgerichts. Erst unterschiedliche Anschauungen in Bezug auf einen Sachverhalt schaffen indes das feststellungsfähige Rechtsverhältnis. Die Beklagte müsste der Rechtsauffassung der Klägerin entgegengetreten sein oder durch sonstige Behauptungen in Bezug auf einen Sachverhalt Anlass für den Feststellungsstreit gegeben haben. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Beklagten ist nicht geltend gemacht und auch nicht vorgelegt worden. Die Klägerin bezieht sich lediglich auf ein Schreiben der Beklagten an Herrn Dr. S vom 11.09.2019. In diesem Schreiben wiederholt die Beklagte die Beantwortung einer ähnlichen Anfrage aus der Vergangenheit. Sie weist allgemein auf die Gefahr der Überschreitung der Grenze zur Kommerzialisierung des Arztberufes bei produktbezogener Werbung hin und problematisiert, dass ein Patient die Werbung als ärztliche Empfehlung verstehen könnte. Aus diesem Schreiben geht jedoch in keiner Weise hervor, dass nach Auffassung der Beklagten das Einblenden produktbezogener Werbespots im Regionalfenster von ...Wartezimmer gegen die ärztliche Berufsordnung verstößt. Etwas Anderes folgt entgegen der in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht aus der in der Akte befindlichen Telefonnotiz (ohne Datum) anlässlich des Anrufs von Herrn Dr. S bei der Landesärztekammer. Die Telefonnotiz enthält lediglich die Angaben von Herrn Dr. S sowie das Ergebnis einer Rücksprache innerhalb der Landesärztekammer. Weder die Telefonnotiz noch das Schreiben an Herrn Dr. S vom 11.09.2019 enthalten eine rechtliche Bewertung des Geschäftsmodells der Klägerin. Mangels unterschiedlicher Anschauungen in Bezug auf das Geschäftsmodell der Klägerin besteht zwischen den Beteiligten kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. |
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| 3. Der Klageantrag Ziffer 3 hat gleichfalls keinen Erfolg. Eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Auskunftsanspruch ist nicht ersichtlich. |
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| Auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB, wonach ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Treu und Glauben grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis besteht, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.05.2001 - I ZR 291/98 - BGHZ 148, 26 - in juris Rn. 29), kann sich die Klägerin nicht berufen. Das hierzu erforderliche Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens (vgl. BGH, Urt. v. 27.02.2018 - VI ZR 489/16 - BGHZ 217, 350 - in juris Rn. 55) existiert nicht. |
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| Sofern der im Klageantrag Ziffer 3 formulierte Auskunftsanspruch als Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 2 LIFG ausgelegt werden könnte (die Beklagte untersteht als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 8 Abs. 1 HBKG der Aufsicht des Landes und ist damit eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 LIFG), wäre die insoweit zu erhebende Verpflichtungsklage (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 06.08.2019 - 10 S 303/19 - NVwZ 2019, 1781 - in juris Rn. 17) als Untätigkeitsklage zulässig; denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, er habe den Auskunftsanspruch mit Schreiben vom 24.10.2019 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. |
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| Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs. 2 LIFG. Nach dieser Bestimmung haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn das Begehren der Klägerin ist nicht auf die Zugänglichmachung einer amtlichen Information im Sinne des § 3 Nr. 3 LIFG gerichtet. |
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| Nach § 3 Nr. 3 LIFG ist eine amtliche Information jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Erfasst werden alle Formen von Informationen, die bei der informationspflichtigen Stelle auf einem Informationsträger gespeichert sind (vgl. OVG Münster, Urt. v. 24.05.2016 - 15 A 2051/14 - in juris Rn. 30). Dass die Beklagte auf einem Informationsträger speichert, gegenüber wem und in welchen Medien sie die im Klageantrag Ziffer 1 bezeichnete Behauptung/Aufforderung aufgestellt hat, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. |
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| Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu (1.). Die hilfsweise begehrte Feststellung ist unzulässig (2.). Die Klägerin hat auch nicht den von ihr geltend gemachten Auskunftsanspruch gegen die Beklagte (3.) |
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| 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Unterlassungsklage ist zwar zulässig (a). Die Klägerin kann jedoch nicht beanspruchen, dass das Gericht der Beklagten die im Klageantrag Ziffer 1 bezeichnete Äußerung und Aufforderung untersagt (b). |
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| a) Die Unterlassungsklage ist zulässig. |
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| Für Klagen gegen amtliche Äußerungen eines Hoheitsträgers ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben (vgl. BVerwG Urt. v. 14.04.1988 - 3 C 65/85 - NJW 1989, 412 - in juris Rn. 30 und Urt. v. 04.02.1988 - 5 C 88/85 - NJW 1988, 2399 - in juris Rn. 11); geeignete Klageart ist die allgemeine Leistungsklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1980 - 7 C 42/78 - BVerwGE 59, 319 - in juris Rn. 28 und Urt. v. 29.04.1988 - 7 C 33/87 - BVerwGE 79, 254 - in juris Rn. 9), die ohne vorheriges Widerspruchsverfahren und ohne Bindung an eine Klagefrist zulässig ist. Die Unterlassungsklage ist ein Unterfall der allgemeinen Leistungsklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2014 - 6 C 7/13 - NVwZ 2015, 906 - in juris Rn. 16). |
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| Die Klägerin ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO entsprechend). Die Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage setzt zur Ausschaltung von Popularklagen eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung voraus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.02.1992 - 7 B 15/92 - NVwZ-RR 1992, 371 - in juris Rn. 3). Es erscheint möglich, dass der Klägerin im Hinblick auf Äußerungen der Beklagten ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht. Schließlich ist auch das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht zu verneinen. Ob das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Betreffende sich vor Klageerhebung nicht zwecks einer Unterlassungserklärung an die Behörde gewandt hat, kann dahingestellt bleiben. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin hat die Beklagte die von der Klägerin verlangte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. |
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| b) Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass das Gericht der Beklagten die im Klageantrag Ziffer 1 formulierte Äußerung und Aufforderung untersagt. |
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| Die Beklagte ist passiv legitimiert. Die in dem Schreiben vom 11.09.2019 an Herrn Dr. S enthaltenen Aussagen der Bezirksärztekammer Südwürttemberg sind dem amtlichen Bereich zuzurechnen. Da es sich bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg um eine rechtlich unselbständige Untergliederung handelt (§ 22 Abs. 1 HBKG), wurde die Klage zutreffend nach dem Rechtsträger- bzw. Organträgerprinzip gegen die Beklagte gerichtet. |
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| Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung einer amtlichen Äußerung setzt voraus, dass diese rechtswidrig in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht. Fehlt es - wie hier - an einer spezialgesetzlichen Grundlage, leitet sich der Unterlassungsanspruch aus einer grundrechtlich geschützten Position des Betroffenen ab. Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Der Betroffene kann daher, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht oder eine Rechtsverletzung bereits eingetreten ist, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen, sofern ihm das einfache Gesetzesrecht keinen solchen Anspruch vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1989 - 7 C 2/87 - BVerwGE 82, 76 - in juris Rn. 48; Urt. v. 21.05.2008 - 6 C 13/07 - BVerwGE 131, 171 - in juris Rn. 13; Beschl. v. 11.11.2010 - 7 B 54/10 - in juris Rn. 14; Urt. v. 25.01.2012 - 6 C 9/11 - BVerwGE 141, 329 - in juris Rn. 22 und Urt. v. 20.11.2014 - 3 C 27/13 - NVwZ-RR 2015, 425 - in juris Rn. 11). Dass weitere Eingriffe drohen, kann regelmäßig angenommen werden, wenn bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat; denn im Regelfall wird die Behörde ihre Maßnahmen für rechtmäßig halten und keinen Anlass sehen, von diesen Abstand zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2012 - 6 C 9/11 - BVerwGE 141, 329 - in juris Rn. 21 und Urt. v. 15.12.2005 - 7 C 20/04 - NJW 2006, 1303 - in juris Rn. 34; VGH Kassel, Beschl. v. 11.07.2017 - 8 B 1144/17 - in juris Rn. 34). Nicht jedes staatliche Informationshandeln ist als ein Grundrechtseingriff zu bewerten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 - BVerfGE 148, 40 - in juris Rn. 27). Maßgeblich ist, ob der Schutzbereich eines Grundrechts berührt wird und ob die Beeinträchtigung einen Eingriff oder eine eingriffsgleiche Maßnahme darstellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63 - in juris Rn. 50); dafür reicht eine mittelbar faktische Wirkung aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 - in juris Rn. 70). |
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| Nach diesen Vorgaben hat die Klägerin gegen die Beklagte bezüglich der im Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten Äußerung/Aufforderung keinen Anspruch auf Unterlassung. Denn die Beklagte hat die im Klageantrag Ziffer 1 formulierte Behauptung/Aufforderung nicht gemacht (aa). Selbst wenn aber die Beklagte die im Klageantrag Ziffer 1 bezeichnete Behauptung/Aufforderung tatsächlich gemacht hätte, könnte die Klägerin deren Unterlassung nicht verlangen (bb). |
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| aa) Grundlage für einen Unterlassungsanspruch können nur die tatsächlich gemachten Äußerungen der in Anspruch genommenen Person sein (vgl. VGH München, Beschl. v. 28.03.1994 - 7 CE 93.2403 - NVwZ 1994, 787 - in juris Rn. 42). Die Klägerin hat indes weder dargelegt noch bewiesen, dass die Beklagte die im Klageantrag Ziffer 1 formulierte Behauptung aufgestellt bzw. Mitglieder zu einem Verzicht des Einblendens der betreffenden Werbespots aufgefordert hat. |
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| In dem Schreiben der Bezirksärztekammer Südwürttemberg an Herrn Dr. S vom 11.09.2019 ist die im Klageantrag Ziffer 1 bezeichnete Behauptung bzw. Aufforderung nicht enthalten. Nach dem Klageantrag Ziffer 1 a) soll die Beklagte die Behauptung aufgestellt haben, dass das Einblenden produktbezogener Werbespots im Regionalfenster von ...Wartezimmer gegen die ärztliche Berufsordnung, insbesondere das Einblenden von Werbespots gegen das ärztliche Zuweisungsverbot verstößt. Tatsächlich hat die Bezirksärztekammer Südwürttemberg in dem an Herrn Dr. S gerichteten Schreiben vom 11.09.2019 ausgeführt: „Die Gefahr der Überschreitung der Grenze zur Kommerzialisierung des Arztberufes wird allerdings bei produktbezogener Werbung gesehen. Hier ist berufsrechtlich weiter problematisch, dass ein Patient die Werbung als ärztliche Empfehlung verstehen könnte, worin ein Verstoß gegen das Zuweisungsverbot gemäß § 31 Abs. 2 BO liegen könnte. Hierbei spielt es keine Rolle, dass Ihr Anbieter diese Gefahr nicht für gegeben erachtet. Der BGH jedenfalls sieht den Begriff der Verweisung sehr streng und fasst hierunter alle Empfehlungen für bestimmte Leistungserbringer, die der Arzt seinem Patienten von sich aus erteilt. Auch die Wettbewerbszentrale sieht es als wettbewerbsrechtlich problematisch an, dass ein Verbraucher in der ihm gezeigten Werbung eine Empfehlung seines Arztes sehen, oder zumindest davon ausgehen würde, dass sein Arzt diese für gut halte.“ Bei genauer Lektüre des Schreibens der Bezirksärztekammer Südwürttemberg an Herrn Dr. S vom 11.09.2019 hätte die Klägerin erkennen können, dass die Bezirksärztekammer Südwürttemberg bei produktbezogener Werbung lediglich von einer „Gefahr“ und einer „Problematik“ gesprochen hat, nicht jedoch davon, dass das Einblenden produktbezogener Werbespots im Regionalfenster von ...Wartezimmer gegen die ärztliche Berufsordnung verstößt. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Klageantrag Ziffer 1 b); in diesem Klageantrag behauptet die Klägerin, die Beklagte habe ihre Mitglieder zu einem Verzicht des Einblendens der betreffenden Werbespots aufgefordert. Tatsächlich hat die Bezirksärztekammer Südwürttemberg in dem an Herrn Dr. S gerichteten Schreiben vom 11.09.2019 diesen lediglich gebeten, auf das Einblenden der betreffenden Werbespots zu verzichten. Von einer „Aufforderung“ ist in dem Schreiben vom 11.09.2019 keine Rede. Hat demnach die Beklagte die im Klageantrag Ziffer 1 bezeichnete Behauptung/Aufforderung nicht getätigt, kann die Klägerin nicht beanspruchen, dass das Gericht der Beklagten die im Klageantrag Ziffer 1 formulierte Äußerung/Aufforderung untersagt. Da Gegenstand einer gerichtlich zu verfügenden Unterlassungsverpflichtung nur eine ganz bestimmte Äußerung sein kann, kann die Klägerin auch nicht geltend machen, die im Klageantrag Ziffer 1 verwendete Formulierung des Unterlassungsbegehrens rechtfertige sich aus dem Kontext der Äußerungen der Bezirksärztekammer Südwürttemberg in ihrem Schreiben vom 11.09.2019 in Verbindung mit der anlässlich des Anrufs von Herrn Dr. S angefertigten Telefonnotiz. Ebenso wenig ist maßgeblich, wie Herr Dr. S das Schreiben der Bezirksärztekammer Südwürttemberg vom 11.09.2019 verstanden hat. |
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| bb) Unabhängig von Vorstehendem und selbständig tragend besteht kein Unterlassungsanspruch, wenn unterstellt wird, dass die Beklagte die im Klageantrag Ziffer 1 formulierte Behauptung/Aufforderung tatsächlich gemacht hat. |
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| In diesem Fall wäre die Klägerin durch diese kritischen Äußerungen jedenfalls in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) tangiert. |
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| Art. 12 Abs. 1 GG schützt u.a. die Erwerbszwecken dienende freie unternehmerische Betätigung einschließlich der Teilhabe am Wettbewerb (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.2014 - 3 C 27/13 - NVwZ-RR 2015, 425 - in juris Rn. 14). Ein Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit liegt bereits dann vor, wenn das betreffende hoheitliche Handeln aufgrund seiner tatsächlichen Auswirkungen die Berufsfreiheit zumindest mittelbar beeinträchtigt und insoweit eine deutlich erkennbare berufsregelnde Tendenz oder eine voraussehbare und in Kauf genommene schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit gegeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1991 - 1 C 5/88 - BVerwGE 89, 281 - in juris Rn. 17). |
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| Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06 - NJW 2011, 511 - in juris Rn. 21 und Beschl. v. 30.09.2003 - 1 BvR 865/00 - NJW 2004, 590 - in juris Rn. 7). Juristische Personen können sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedenfalls dann berufen, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Unternehmen betroffen sind (vgl. BGH, Urt. v. 08.02.1994 - VI ZR 286/93 - MDR 1994, 991 - in juris Rn. 23) bzw. wenn ihr Recht auf freie Entfaltung im Sinne der wirtschaftlichen Betätigung tangiert ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.05.1994 - 1 BvR 737/94 - NJW 1994, 1784 - in juris Rn. 8). |
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| Die im Klageantrag Ziffer 1 bezeichnete Behauptung bzw. Aufforderung würde jedenfalls eine faktische Wirkung mit Eingriffsqualität entfalten, da diese zumindest mittelbar gegen die Klägerin gerichtet sind. |
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| Eine amtliche Äußerung der Beklagten dahingehend, dass das Einblenden produktbezogener Werbespots im Regionalfenster von ...Wartezimmer gegen die ärztliche Berufsordnung, insbesondere das Einblenden von Werbespots gegen das ärztliche Zuweisungsverbot verstößt sowie eine Aufforderung zu einem Verzicht des Einblenden der betreffenden Werbespots, erst recht die amtliche Äußerung der Bezirksärztekammer Südwürttemberg in ihrem Schreiben an Herrn Dr. S vom 11.09.2019 sind indes rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| Amtliche Äußerungen eines Hoheitsträgers haben sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren; aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2010 - 7 B 54/10 - in juris Rn. 14; OVG Münster, Beschl. v. 16.12.2003 - 15 B 2455/03 - NVwZ-RR 2004, 283 - in juris Rn. 38; Beschl. v. 12.07.2005 - 15 B 1099/05 - NVwZ-RR 2006, 273 - in juris Rn. 15 und Beschl. v. 02.02.2010 - 15 B 1723/09 - in juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschl. v. 01.12.2015 - 1 B 95/15 - NJW 2016, 823 - in juris Rn. 28; VGH München, Beschl. v. 24.05.2006 - 4 CE 06.1217 - in juris Rn. 29 und Beschl. v. 25.10.2017 - 5 ZB 17.340 - NVwZ-RR 2018, 251 - in juris Rn. 28). Diese Anforderungen gelten auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.06.2010 - 8 C 20/09 - BVerwGE 137, 171 - in juris Rn. 33). |
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| Gegen diese Vorgaben verstößt das beanstandete Verhalten der Beklagten nicht. Das Handeln der Beklagten verletzt nicht das Sachlichkeitsgebot. |
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| Bei der im Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten Behauptung handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung der Beklagten. Tatsachenbehauptungen liegen vor, wenn sich die Richtigkeit der Gesamtbehauptung durch eine Beweiserhebung klären lässt, es sich also um beweisbare Vorgänge handelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.02.1996 - 1 BvR 262/91 - BVerfGE 94, 1 - in juris Rn. 28; BGH, Urt. v. 27.04.1999 - VI ZR 174/97 - NJW-RR 1999, 1251 - in juris Rn. 17 und Urt. v. 22.04.2008 - VI ZR 83/07 - BGHZ 176, 175 - in juris Rn. 17). Die Aussage, dass das Einblenden produktbezogener Werbespots im Regionalfenster von ...Wartezimmer gegen die ärztliche Berufsordnung, insbesondere das Einblenden von Werbespots gegen das ärztliche Zuweisungsverbot verstößt, ist nicht dem Beweis zugänglich, sondern kann nur im Wege juristischer Subsumtion gewonnen werden; es handelt sich folglich um eine Wertung und damit um eine Meinungsäußerung (vgl. OLG München, Urt. v. 12.08.2015 - 7 U 509/15 - in juris Rn. 21; OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.06.2002 - 1 Ss 277/01 - in juris Rn. 7 und Urt. v. 06.06.2001 - 1 Ss 271/01 - in juris Rn. 7; OLG Stuttgart, Urt. v. 26.07.1991 - 2 U 280/90 - in juris Rn. 34; BFH, Urt. v. 09.04.2014 - X R 1/11 - in juris Rn. 12). Die beanstandete Äußerung enthält weder die Klägerin herabsetzende noch diffamierende Elemente; sie ist damit nicht als Form- oder Formalbeleidigung einzustufen. Die beanstandete Äußerung ist auch verhältnismäßig. Namentlich stellt sie keine unzulässige Schmähkritik dar. Wenn eine Meinungsäußerung Wirkungen gegenüber Dritten entfaltet, wird sie nicht allein deswegen zur Schmähung; eine herabsetzende Äußerung nimmt diesen Charakter vielmehr erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.12.1990 - 1 BvR 839/90 - NJW 1991, 1475 - in juris Rn. 26). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. |
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| Das Werturteil der Beklagten hat auch eine tatsächliche Grundlage und ist nicht ins Blaue hinein gebildet worden; es beruht auf einem im Wesentlichen zutreffend und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern. Die Meinung der Beklagten findet eine Stütze im Urteil des VG Münster vom 20.05.1998 - 6 K 3821/97 (NJW-RR 1999, 263). In diesem Urteil wird u.a. ausgeführt: |
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| „In weiten Teilen der Bevölkerung ist auch heute noch das dem Arzt entgegengebrachte Vertrauen nicht auf die medizinische Behandlung beschränkt. Die Vorstellung, ein Arzt „kenne sich aus“ und „wisse, was gut ist“, wird vielfach undifferenziert auf andere Lebensbereiche übertragen und gerade von Kranken, die besonders empfänglich und beeinflussbar sind, häufig ebenso wenig wie die Fachkompetenz infrage gestellt. Aus diesem Grunde ist es naheliegend, dass bei einer Vielzahl von Patienten der Eindruck entsteht, der Kläger stehe mit seiner Fachkunde hinter den angepriesenen Produkten und heiße diese gut, werbe folglich für sie. Dieser Eindruck drängt sich förmlich auf, da nicht davon auszugehen ist, dass ein Arzt in seinen Räumlichkeiten Werbung für Produkte und Dienstleistungen gestattet, die er nicht gutheißt. Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass aufgrund der individuellen Ausgestaltung, der Einbindung der Werbung zwischen Praxisinformationen und allgemeinen Gesundheitsinformationen (... der Arzt rät...), sowie des begrenzten Personenkreises, der angesprochen wird, dieser Eindruck noch verstärkt wird. Er wird auch nicht ausgeräumt durch die sich auf den Anzeigen befindlichen Kopfzeilen mit dem Hinweis „Werbung“ sowie dem Hinweis am Ende des W.I.S., „Der Arzt zeichnet sich nicht verantwortlich für den Inhalt der jeweiligen Werbung“. Es ist bereits zweifelhaft, ob jeder Patient von diesen Hinweisen optisch Kenntnis nimmt und zudem in der Lage ist, deren Bedeutung zu erfassen.“ |
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| Das Werturteil der Beklagten findet zudem eine hinreichende Grundlage in § 31 Abs. 2 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 21.09.2016, wonach Ärztinnen und Ärzte ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen dürfen. Diese Bestimmung soll die unbeeinflusste Wahlfreiheit des Patienten in Bezug auf Apotheken, Geschäfte und Anbieter gesundheitlicher Leistungen gewährleisten; diese Wahlfreiheit ist schon dann beeinträchtigt, wenn der Arzt dem Patienten von sich aus einen bestimmten Erbringer gesundheitlicher Leistungen nahelegt oder auch nur empfiehlt (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2016 - I ZR 46/15 - MDR 2017, 164 - in juris Rn. 42). Dass beim eingangs aufgezeigten Geschäftsmodell der Klägerin die Werbeblöcke von einem Dritten (dem Vermarkter) geschaltet werden, dürfte nach Sinn und Zweck des § 31 Abs. 2 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg unmaßgeblich sein. Der Arzt stellt beim Geschäftsmodell der Klägerin seine Praxisräume für die Werbeblöcke zur Verfügung und vermittelt dadurch dem Patienten, dass er die beworbenen Erbringer gesundheitlicher Leistungen zumindest gutheißt. |
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| Vor diesem Hintergrund stellt sich die im Klageantrag Ziffer 1 formulierte angebliche Behauptung/Aufforderung der Beklagten als sachlich vertretbar dar; die (unterstellte) Behauptung der Beklagten, dass das Einblenden produktbezogener Werbespots im Regionalfenster von ...Wartezimmer gegen die ärztliche Berufsordnung, insbesondere das Einblenden von Werbespots gegen das ärztliche Zuweisungsverbot verstößt, erscheint nach dem vorstehend Ausgeführten zumindest vertretbar. Damit besteht für die Annahme, das streitige Werturteil beruhe auf sachfremden Erwägungen, kein Raum. |
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| Dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, wie der durchschnittliche Verbraucher, der in einem ärztlichen Wartezimmer sitzt, die im Regionalfenster von ...Wartezimmer ausgestrahlte Werbung versteht, war mangels Erheblichkeit nicht zu entsprechen. Die im Beweisantrag formulierte Fragestellung ist unmaßgeblich. Entscheidend ist allein, ob die (unterstellte) Behauptung der Beklagten, dass das Einblenden produktbezogener Werbespots im Regionalfenster von ...Wartezimmer gegen die ärztliche Berufsordnung, insbesondere das Einblenden von Werbespots gegen das ärztliche Zuweisungsverbot verstößt, sachlich vertretbar ist. |
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| 2. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist unzulässig, da nicht sämtliche Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 VwGO erfüllt sind. |
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| Unter einem nach § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben; Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 - 8 C 19/09 - BVerwGE 136, 54 - in juris Rn. 24). Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können; es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.1992 - 3 C 50/89 - BVerwGE 89, 327 - in juris Rn. 31). Dementsprechend steht die Feststellungsklage für abstrakte, gutachterliche Klärungen einer Rechtsfrage nicht zur Verfügung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 - 8 C 19/09 - BVerwGE 136, 54 - in juris Rn. 24). |
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| Die Frage, ob das Einblenden produktbezogener Werbespots im Regionalfenster von ...Wartezimmer gegen die ärztliche Berufsordnung, insbesondere gegen das ärztliche Zuweisungsverbot verstößt, schafft als solche noch nicht ein erforderliches konkretes Rechtsverhältnis, sondern stellt vielmehr nur eine abstrakte Rechtsfrage dar. Anlässlich der von der Bezirksärztekammer Südwürttemberg an Herrn Dr. S gerichteten E-Mail vom 11.09.2019 stellt die Klägerin eine sie generell interessierende abstrakte Rechtsfrage zur Nachprüfung des Verwaltungsgerichts. Erst unterschiedliche Anschauungen in Bezug auf einen Sachverhalt schaffen indes das feststellungsfähige Rechtsverhältnis. Die Beklagte müsste der Rechtsauffassung der Klägerin entgegengetreten sein oder durch sonstige Behauptungen in Bezug auf einen Sachverhalt Anlass für den Feststellungsstreit gegeben haben. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Beklagten ist nicht geltend gemacht und auch nicht vorgelegt worden. Die Klägerin bezieht sich lediglich auf ein Schreiben der Beklagten an Herrn Dr. S vom 11.09.2019. In diesem Schreiben wiederholt die Beklagte die Beantwortung einer ähnlichen Anfrage aus der Vergangenheit. Sie weist allgemein auf die Gefahr der Überschreitung der Grenze zur Kommerzialisierung des Arztberufes bei produktbezogener Werbung hin und problematisiert, dass ein Patient die Werbung als ärztliche Empfehlung verstehen könnte. Aus diesem Schreiben geht jedoch in keiner Weise hervor, dass nach Auffassung der Beklagten das Einblenden produktbezogener Werbespots im Regionalfenster von ...Wartezimmer gegen die ärztliche Berufsordnung verstößt. Etwas Anderes folgt entgegen der in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht aus der in der Akte befindlichen Telefonnotiz (ohne Datum) anlässlich des Anrufs von Herrn Dr. S bei der Landesärztekammer. Die Telefonnotiz enthält lediglich die Angaben von Herrn Dr. S sowie das Ergebnis einer Rücksprache innerhalb der Landesärztekammer. Weder die Telefonnotiz noch das Schreiben an Herrn Dr. S vom 11.09.2019 enthalten eine rechtliche Bewertung des Geschäftsmodells der Klägerin. Mangels unterschiedlicher Anschauungen in Bezug auf das Geschäftsmodell der Klägerin besteht zwischen den Beteiligten kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. |
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| 3. Der Klageantrag Ziffer 3 hat gleichfalls keinen Erfolg. Eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Auskunftsanspruch ist nicht ersichtlich. |
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| Auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB, wonach ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Treu und Glauben grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis besteht, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.05.2001 - I ZR 291/98 - BGHZ 148, 26 - in juris Rn. 29), kann sich die Klägerin nicht berufen. Das hierzu erforderliche Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens (vgl. BGH, Urt. v. 27.02.2018 - VI ZR 489/16 - BGHZ 217, 350 - in juris Rn. 55) existiert nicht. |
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| Sofern der im Klageantrag Ziffer 3 formulierte Auskunftsanspruch als Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 2 LIFG ausgelegt werden könnte (die Beklagte untersteht als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 8 Abs. 1 HBKG der Aufsicht des Landes und ist damit eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 LIFG), wäre die insoweit zu erhebende Verpflichtungsklage (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 06.08.2019 - 10 S 303/19 - NVwZ 2019, 1781 - in juris Rn. 17) als Untätigkeitsklage zulässig; denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, er habe den Auskunftsanspruch mit Schreiben vom 24.10.2019 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. |
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| Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs. 2 LIFG. Nach dieser Bestimmung haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn das Begehren der Klägerin ist nicht auf die Zugänglichmachung einer amtlichen Information im Sinne des § 3 Nr. 3 LIFG gerichtet. |
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| Nach § 3 Nr. 3 LIFG ist eine amtliche Information jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Erfasst werden alle Formen von Informationen, die bei der informationspflichtigen Stelle auf einem Informationsträger gespeichert sind (vgl. OVG Münster, Urt. v. 24.05.2016 - 15 A 2051/14 - in juris Rn. 30). Dass die Beklagte auf einem Informationsträger speichert, gegenüber wem und in welchen Medien sie die im Klageantrag Ziffer 1 bezeichnete Behauptung/Aufforderung aufgestellt hat, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. |
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