Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 13 K 3126/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen eine der Beigeladenen erteilte und für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (im Folgenden: WEA).
Der Antragsteller ist mit dem Bescheid des Umweltbundesamtes vom 29.01.2019 als Vereinigung im Sinne des § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannt worden.
Unter dem 09.08.2019 erteilte das Landratsamt XXX der Beigeladenen auf ihren Antrag vom 15.09.2018 hin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer WEA des Typs Vensys VE-120 mit einer Leistung von 3,0 MW und einer Gesamthöhe von 199,8 m (Nabenhöhe 139,8 m) auf den Grundstücken FlSt.Nrn. X, X und X, Gemarkung X, Gemeinde X. Dabei wurde in Ziff. 3 des Bescheids der sofortige Vollzug dieser Entscheidung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im überwiegenden Interesse der Beigeladenen und im öffentlichen Interesse angeordnet. Weiter sind dem Genehmigungsbescheid unter Abschnitt III. immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen beigefügt, u. a. zum Schall (vgl. B.1.1 bis 1.5) sowie zum Natur- und Artenschutz (vgl. G.1 bis 4.4). Im Übrigen wird auf den Inhalt des Genehmigungsbescheids vom 09.08.2019 Bezug genommen.
Gegen diese immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhob der Antragsteller durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18.06.2020 Widerspruch. Das Landratsamt XXX beabsichtigt, diesen zeitnah an das Regierungspräsidium XXX weiterzuleiten, weil eine Abhilfeentscheidung nicht in Betracht komme.
Am 18.06.2020 hat der Antragsteller bei Gericht den vorliegenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt. Zu dessen Begründung lässt er vortragen, dass sein Widerspruch zulässig sei, weil für diesen die Jahresfrist gelte, da ihm der Genehmigungsbescheid nicht zugestellt worden sei und auch keine öffentliche Bekanntmachung erfolgt sei. Der Genehmigungsbescheid vom 09.08.2019 sei rechtswidrig, weil keine Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP) durchgeführt worden sei. Die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die WEA sei Teil eines Gesamtkonzepts zur Genehmigung von raumbedeutenden Windkraftanlagen. Die gegenständliche WEA sei nunmehr die dritte Anlage im gegenseitigen Einwirkungsbereich, so dass hier die Pflicht einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls bestehe. Der Antragsgegner sei aber letztlich fehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass keine UVP durchzuführen sei, da er es auf der zweiten Stufe verneint habe, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könne. Der Antragsgegner habe insbesondere die Merkmale der Nr. 1 der Anlage 3 UVPG unzutreffend bewertet. Dieser Verfahrensfehler führe zur Aufhebung der Zulassungsentscheidung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG. So habe der Antragsgegner in Nr. 1.3 (Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt) eine visuelle Fernwirkung der drei Windkraftanlagen festgestellt, aber keine Bewertung vorgenommen. Auch sei er nicht auf die Bedrohung geschützter Pflanzen und die biologische Vielfalt eingegangen. Es sei keine Auseinandersetzung mit den einzelnen Belangen erfolgt. Bei Nr. 1.4 (Erzeugung von Abfällen im Sinne von § 3 Abs. 1 und 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) habe sich der Antragsgegner nicht damit auseinandergesetzt, dass die Flügel der WEA nach Fachberichten nicht fachgerecht entsorgt werden könnten. Zu beurteilen seien nicht nur die ausgetauschten Betriebsmittel wie Ölwechsel und dergleichen, sondern insbesondere auch die umweltgerechte Entsorgung der Anlage selbst. Bezüglich der Nr. 1.5 (Umweltverschmutzung und Belästigungen) setze sich der Antragsgegner nicht mit den Schallbelastungen und dem Thema Infraschall auseinander. Völlig unrichtig sei auch die Aussage, die benötigte Menge an wassergefährdenden Stoffen würde aufgrund der Konstruktion mit mehreren Sicherungen und Auffangwannen sicher unterbunden. Für den Fall der Havarie oder des Umkippens der Anlage seien selbst die minimalen Sicherungen ausgeschaltet und es komme zu massiven Verunreinigungen des Bodens und auch des Grundwassers. Dies betreffe auch Nr. 1.6 (Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen). Zudem werde bestritten, dass ein ausreichendes Brandschutzkonzept für die im Wald stehende Anlage vorgelegt worden sei. Ein Waldbrand könne katastrophale Wirkungen haben. Die örtlichen Feuerwehren und auch die überörtlichen Feuerwehren würden nicht über die Löschkapazität verfügen, um einen weitreichenden Waldbrand zu verhindern. In Bezug auf Nr. 1.7 (Risiken für die menschliche Gesundheit, z.B. durch Verunreinigung von Wasser oder Luft) dürfe man sich nicht auf die Verunreinigung von Wasser und Luft beschränken, diese beiden Tatbestände seien nur exemplarisch genannt. Auch die permanente Schallbelastung, der Schattenschlag und die damit verbundene physische und psychische Belastung sowie der Infraschall hätten berücksichtigt werden müssen. Allein diese Zusammenfassung zeige, dass der Antragsgegner die Umweltbelange nur unzureichend geprüft habe und zu fehlerhaften Ergebnissen komme. Weiter seien Belange des Naturschutzes betroffen. Die wesentlichen Erhebungen der Gutachten, welche der Genehmigung vom 09.08.2019 zugrunde gelegen hätten, seien in den Jahren 2013 und 2014 erfolgt und würden daher nicht dem aktuellen Stand entsprechen. Das Jahr 2013 sei keinesfalls ein repräsentatives Jahr, um eine klare Aussage bezüglich der naturschutzrechtlichen Belange festzustellen. Insbesondere Rotmilane hätten aufgrund des kalten und nassen Frühjahrs Bruten nicht aufgenommen, Bruten abgebrochen oder hätten die üblichen Horste gar nicht erst aufgesucht. Ebenso sei die von den Gutachtern angewandte Methodik fehlerhaft und entspreche nicht dem Stand der Wissenschaft. Die Gutachter hätten nicht die Vorgaben der Landesarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarte 2014/2015 (Helgoländer Papier 2) zum Thema Rotmilan beachtet. Die Beobachtungszeiten seien zu kurz und der Beobachtungsraum zu klein für die Untersuchungen der Rotmilane gewesen. Hierbei sei auch eine unzulässige Aufteilung der jeweiligen Flughöhen der Rotmilane vorgenommen worden und bei Beurteilung des signifikanten Tötungsrisikos lediglich die Aufenthaltszeiten der Rotmilane im Rotorbereich berücksichtigen würden. In dem zu überprüfenden Raum (Umfeld von mindestens 4000 m) seien mehrere Horste von Rotmilanen vorhanden. Ständig würden von Gewährsleuten Rotmilane im Bereich der gegenständlichen WEA gesichtet. Diese Sichtungen seien bei der Beurteilung entgegenstehender naturschutzrechtlicher Belange zu berücksichtigen. Ferner sei der Generalwildwegeplan durch die WEA beeinträchtigt. Landschaftsschutzrechtliche Belange seien ebenfalls verletzt. Die landschaftsbeeinträchtigenden Rotoren der WEA seien nahezu von jeder Stelle der Teilorte X, X und X zu sehen. Die Waldgegend und der exponierte Bereich des Schichtstufenrandes der X Bucht seien beeinträchtigt. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass das Gebiet Bestandteil eines regionalen Grünzuges sei, der von Siedlungstätigkeit und anderen funktionswidrigen Nutzungen freizuhalten sei. Zudem liege das Naturschutzgebiet XXX in unmittelbarer Nähe der WEA. Es liege eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach dem Windenergieerlass vor und es würden Sichtbarkeitsanalysen (Landschaftsbildanalysen) fehlen. Auch liege gemäß § 9 LWaldG eine unzulässige Waldumwandlung vor. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei rechtswidrig. Es liege kein öffentliches Interesse für dessen Anordnung vor. Der Hinweis auf die Notwendigkeit alternativer Energien genüge zur Begründung des öffentlichen Interesses für den Sofortvollzug nicht. Allein das gesetzgeberische Ziel der Erhöhung des Anteils regenerativer Energiequellen an der Stromerzeugung vermöge kein öffentliches Interesse zu bewirken. Im Vordergrund stünden rein wirtschaftliche Interessen der Beteiligten, auch wenn suggeriert werde, dass staatliche Ziele ebenso verfolgt würden. Diese so genannte Privilegierung dürfe nicht dazu führen, dass in zunehmenden Maß in Rechte betroffener Dritter eingegriffen werde. Auch andere privilegierte Bauten im Außenbereich müssten sich an geltendes Recht halten. Es könne keine Privilegierung in der Privilegierung geben. Es liege auch kein besonderes privates Interesse vor. Dieses sei rein wirtschaftlicher Natur. Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung könne nicht dem privaten Gewinninteresse einzelner Unternehmer weichen. Die Abwägung der entgegenstehenden Interessen sei folglich fehlerhaft erfolgt.
Der Antragsteller beantragt – sachdienlich gefasst –,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.06.2020 gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamtes XXX vom 09.08.2019 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung führt er aus, dass der Antrag unbegründet sei, da der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, weil die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 09.08.2019 rechtmäßig sei. Die Entscheidung, auf die Durchführung einer UVP zu verzichten, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund der bereits genehmigten anderen zwei WEAs im Einwirkungsbereich der streitgegenständlichen WEA sei für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich gewesen. Nachdem die erste Stufe bejaht worden sei, sei man bei der zweiten Stufe zu dem Ergebnis gelangt, dass das Neuvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könne. Es handele sich dabei um eine überschlägige Vorausschau mit begrenzter Prüfungstiefe, die hier ordnungsgemäß vorgenommen worden sei und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Die Merkmale der Nr. 1 der Anlage 3 UVPG seien nicht falsch bewertet worden. Bei Nr. 1.3 habe beachtet werden müssen, dass eine Nutzung von Pflanzen oder der biologischen Vielfalt nicht stattfinde, da sich der Standort der WEA außerhalb von Schutzgebieten befinde. Es seien lediglich die Wirkfaktoren und der Einwirkungsbereich des Vorhabens durch Konkretisierung der Merkmale zu ermitteln, eine Bewertung der Merkmale sei im Rahmen der Nr. 1 der Anlage 3 UVPG nicht vorgesehen, dies sei erst bei Nr. 3 der Anlage 3 UVPG der Fall. In Nr. 1.4 sei die Entsorgung der WEA nicht zu berücksichtigen, sondern nur die Abfälle während des Betriebs der WEA. Bei Nr. 1.5 genüge nicht jede entfernt liegende Möglichkeit für den Eintritt von Umweltauswirkungen, es müsse vielmehr eine begründete Möglichkeit bzw. ein Besorgnispotential gegeben sein. Daher habe das Umkippen der WEA angesichts der statischen Prüfung nicht berücksichtigt werden müssen. Zudem hätten die Messungen der LUBW ergeben, dass ab einem Abstand von 650 bis 700 m ein kausal auf die WEA zurückzuführender Infraschall nicht nachweisbar sei. Auf dieser Grundlage sei eine Beeinträchtigung durch Infraschall ausgeschlossen. Hinsichtlich der Nr. 1.6 sei angesichts des Windenergieerlasses Baden-Württemberg nicht von einer erhöhten Waldbrandgefahr auszugehen. Zudem liege ein Brandschutzkonzept vor. Bei Nr. 1.7 sei die Belastung durch Schall und Schattenwurf berücksichtigt worden. Aufgrund der Schallimmissionsprognose und der Schattenabschaltautomatik seien die gesetzlichen Vorgaben eingehalten. Selbst im Nahbereich der WEA liege die Infraschallerzeugung nach den LAI Hinweisen für Schallimmissionsschutz 2016 deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen, so dass derartige Risiken aufgrund des fehlenden Besorgnispotentials unberücksichtigt hätten bleiben können. Zudem werde hinsichtlich der Belange des Natur- und Artenschutzes auf die detaillierte artenschutzrechtliche Stellungnahme im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die streitgegenständliche WEA verwiesen. Die WEA liege in einem Vorbehaltsgebiet für Erholung des Regionalplans X und es werde am Rand ein Regionaler Grünzug tangiert. Aus Sicht der höheren Raumordnungsbehörde bestünden jedoch keine Bedenken. Zwar werde die Naherholung beeinflusst, jedoch werde das Wegenetz nicht eingeschränkt und das zusammenhängende Waldgebiet nicht aufgelöst, so dass eine starke Einschränkung des Erholungsgebiets nicht erkannt werden könne. Eine Zerstörung liege nicht vor, da der ursprüngliche Zustand irgendwann wiederherstellbar sein könne. Da eine Verzögerung der Errichtung der WEA während der Bauphase zu erheblichen Ertragsausfällen und damit zu einer gravierenden Verschlechterung der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens der Beigeladenen führen würde, habe das Interesse des Antragstellers zurückzutreten. Auch würde das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Interesse des Antragstellers überwiegen, da die Nutzung erneuerbarer Energien einen Beitrag zum nachhaltigen Umgang mit Naturgütern beinhalte und die positive Wirkung für den Klimaschutz zu berücksichtigen sei.
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Die Beigeladene beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie führt im Wesentlichen dieselben Gründe wie der Antragsgegner an und vertieft dessen Argumente. Ergänzend legt sie dar, dass die standortbezogene Vorprüfung fehlerfrei durchgeführt worden sei. Die Vorprüfung werde als überschlägige Prüfung durchgeführt, bei der keine Fehler ersichtlich seien. Insbesondere seien korrekte und verwertbare Ausgangsdaten und auch ein ausreichendes Brandschutzkonzept zugrunde gelegt worden. Dieses Konzept wird von der Beigeladenen vorgelegt. Sofern der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Rückbau der Anlage in Bezug auf Problemstoffe pauschal auf etwaige Fachberichte verweise, wonach Windkraftanlagen nicht fachgerecht entsorgt werden könnten, werde dies ausdrücklich bestritten. Der Vortrag sei unsubstantiiert und die Fachberichte seien nicht vorgelegt worden. Zudem seien die umfangreichen Untersuchungen zu den Vögeln und Fledermäusen tatsächlich in den Jahren 2013 und 2016 erfolgt, wobei im Rahmen der Untersuchung im Jahr 2016 auch die Aktualität der Erhebungen aus 2013 überprüft worden seien. Da die letzte maßgebliche örtliche Erhebung nicht älter als fünf Jahre sei, seien die Erhebungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwertbar und nicht zu beanstanden. Zurückzuweisen sei ferner der Vorwurf, die von den Gutachtern angewandte Methodik sei fehlerhaft. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hinzuweisen, dass das Helgoländer Papier 2 in Fachkreisen nicht unumstritten sei, so dass eine abweichende Methodik nicht von vornherein unzulässig sei. Vorliegend entspreche die angewandte Methodik den Hinweisen der LUBW, die auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen beruhten und die Empfehlungen des Helgoländer Papiers 2 aufgrund landesspezifischer Gegebenheiten anpassen würden. Danach sei ein Untersuchungsradius von 1000 m für den Rotmilan grundsätzlich ausreichend. Auf Landschafträume bayerische Landkreise bzw. auf die bayerische Verwaltungsgerichtsrechtsprechung könne daher nicht abgestellt werden. Die Gesamtbeobachtungszeit habe 12.960 min betragen und die Flughöhen seien nicht unzulässig aufgeteilt worden, vielmehr sei lediglich ein schwerpunktmäßiger Flughöhenbereich festgehalten worden. Auf etwaige – ohne jeglichen Nachweis – behauptete Sichtungen von Laien komme es nicht an. Bezüglich des Wildtierkorridors seien acht Maßnahmen durchgeführt worden, mit denen funktionsbeeinträchtigende Wirkungen der Anlage ausgeschlossen würden. Das Landschaftsbild sei kein unberührtes Landschaftsbild, es würden sich bereits zwei andere WEA in unmittelbarer Nähe befinden. Das Landschaftsbild werde durch die Anlage nicht verunstaltet und eine Sichtbarkeit sei innerhalb der Wälder und den geschlossenen Siedlungen nicht gegeben. Die Anordnung der Vollziehung sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig erfolgt.
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Mit Beschluss vom 12.08.2020 hat das Gericht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer Zwischenverfügung bzw. eines Hängebeschlusses abgelehnt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.
II.
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Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 18.06.2020 gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 09.08.2019 für die Errichtung und den Betrieb einer WEA hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
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1. Der Antrag ist nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Insbesondere ist der Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da der Antragsgegner in Abschnitt I, Ziffer 3 der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat und dem Widerspruch des Antragsstellers daher keine aufschiebende Wirkung zukommt.
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Auch ist der Antrag nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsteller etwa zu spät Widerspruch gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhoben hat. Zwar hat der Antragsteller seinen Widerspruch erst am 18.06.2020 und damit nicht innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist (§§ 68, 70 VwGO) nach Erlass der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 09.08.2019 erhoben, jedoch gilt hier mangels Bekanntgabe/Zustellung der Genehmigung oder öffentlicher Bekanntmachung die Jahresfrist (§§ 70, 58 Abs. 2 VwGO) ab dem Zeitpunkt der sicheren bzw. möglichen Kenntniserlangung bezüglich der Genehmigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.09.2018 – 4 B 34/18 –, juris, Rn. 9). Vorliegend wird damit selbst bei unterstellter Kenntniserlangung zum Erlasszeitpunkt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung am 09.08.2019 die Jahresfrist durch den Widerspruch des Antragstellers vom 18.06.2020 gewahrt. Eine Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung war auch nicht erforderlich. Im – hier durchgeführten – vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG (vgl. Nr. 1.6.2 des Anhangs zur 4. BImSchV) sind u.a. die für das förmliche Genehmigungsverfahren geltenden Regelungen des § 10 Abs. 7 Satz 2 und 3 sowie Abs. 8 BImSchG über die öffentliche Bekanntmachung bzw. die Ersetzung der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nicht anzuwenden (§ 19 Abs. 2 BImSchG). Nach § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG ist zwar der Genehmigungsbescheid dem Genehmigungsantragsteller – hier der Beigeladenen – zuzustellen, eine Zustellung an Dritte (§ 10 Abs. 7 Satz 1 Alt. 2 BImSchG) ist demgegenüber im vereinfachten Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben, weil es dort mangels förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung an Personen fehlt, die – nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG – Einwendungen erheben könnten. Nach dem auch im vereinfachten Verfahren anwendbaren (Umkehrschluss aus § 24 der 9. BImSchV) § 21a Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV ist die Entscheidung über den Antrag – unbeschadet des § 10 Abs. 7 und 8 Satz 1 BImSchG – nur dann öffentlich bekannt zu machen, wenn das Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde oder der Träger des Vorhabens dies beantragt.
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Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Die Antragsbefugnis des Antragstellers folgt grundsätzlich auch ohne eigene Rechtsverletzung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO analog aus seiner Stellung als anerkannte Umweltschutzvereinigung im Sinne von § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG), weil ihm als solche gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UmwRG die Möglichkeit zur Geltendmachung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen – wie die vorliegende immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betreib einer WEA – eröffnet ist, soweit durch Entscheidungen in Bezug auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Prüfung) für diese eventuell bedeutsame Rechtsvorschriften betroffen sein können, die dem Umweltschutz dienen, und die Vereinigung hierdurch in ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt sein kann. Maßgebend ist dabei die aktuelle Fassung des UmwRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.2017 (vgl. § 8 Abs. 1 UmwRG).
20 
Insbesondere handelt es sich bei der angefochtenen Genehmigung um eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG, weil insoweit eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Der Wortlaut "kann" in Nr. 1 a) spricht dafür, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dieser Vorschrift nicht nur dann zu bejahen ist, wenn sich eine UVP-Pflicht zwingend aus der Anlage 1 zum UVPG ergibt, sondern auch dann, wenn die Möglichkeit einer UVP-Pflicht besteht, wenn mithin eine UVP-Pflicht erst nach dem Ergebnis einer vorgeschriebenen allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles (§ 3 c UVPG) gegeben ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2020 – OVG 11 S 20.18 –, juris, Rn. 13).
21 
Weiterhin erfüllt der Antragsteller mit Blick auf seine vorgebrachten Einwände auch die weitere Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG. So macht er geltend, in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein.
22 
Zur Überzeugung des Gerichts ist der Antragsteller auch im Falle eines Verfahrens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2 b im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a UmwRG zur Beteiligung berechtigt gewesen, auch wenn das Genehmigungsverfahren vorliegend lediglich als vereinfachtes Verfahren i.S.d. § 19 BImSchG durchgeführt wurde, das keine förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung vorsieht. Für eine notwendige Beteiligungsberechtigung genügt es, dass der Antragsteller – wie vorliegend – geltend macht, die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls habe zu dem Ergebnis führen müssen, dass für das Vorhaben des Beigeladenen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, bei deren Durchführung er zu beteiligen sei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2020 – 10 S 2941/19 –, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2020 – OVG 11 S 20.18 –, juris, Rn. 20f).
23 
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die sofortige Vollziehung ist hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs der streitgegenständlichen WEA im Genehmigungsbescheid formell ordnungsgemäß angeordnet worden (a) und der Widerspruch des Antragstellers gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 09.08.2019 des Antragsgegners dürfte nach summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben (b).
24 
a) Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage – abweichend von der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO – keine aufschiebende Wirkung, wenn die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Macht die Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat sie gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Erforderlich ist allerdings eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass die privaten Interessen möglicherweise betroffener Dritter hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse zurücktreten müssen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 85).
25 
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides durch den Antragsgegner ist vorliegend in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht werdenden Weise begründet worden. Der Begründungsbedürftigkeit der Abweichung vom Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO und des notwendigen Einzelfallbezugs war sich das Landratsamt XXX bewusst. Die Ausführungen auf S. 44ff (Abschnitt VI.) des Genehmigungsbescheides vom 09.08.2019 genügen dem Begründungserfordernis vollumfänglich. Denn die Genehmigungsbehörde hat darin die nach ihrer Einschätzung überwiegenden privaten Interessen der Beigeladenen sowie auch ein besonderes öffentliches Interesse (hier: den Klimaschutz) konkret benannt und auch im Einzelnen dargelegt.
26 
Soweit der Antragsteller gegen die von der Genehmigungsbehörde vorgenommene Interessengewichtung im Rahmen der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs materiell-rechtliche Einwände erhoben hat, bedürfen diese Einwände an dieser Stelle keiner Erörterung, weil es einer materiellen Prüfung der Gründe des Sofortvollzugs bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen – wie hier – nicht bedarf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2019 – 10 S 1991/17 –, juris, Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2014 – 10 S 1920/14 –, juris, Rn. 6). Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangt bei der Anfechtung eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung nicht den regelmäßigen Eintritt der aufschiebenden Wirkung, vielmehr stehen sich die Rechtspositionen der betroffenen Privaten grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Kann mithin nicht von einem prinzipiellen prozessualen Vorrang des einen Genehmigungsbescheid anfechtenden Dritten ausgegangen werden, so ist die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, primär nach dem materiellen Recht zu beantworten, also nach den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs. Unabhängig davon nimmt das Gericht in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2015 – 8 S 534/15 –, juris, Rn. 20ff) an, dass sich aus dem geplanten raschen Ausbau der erneuerbaren Energien ein besonderes öffentliches Interesse ergibt, welches auch vorliegend den Sofortvollzug begründet. Jedoch ist die Entscheidung darüber, ob der Sofortvollzug angeordnet werden soll, auch bei einer WEA als privilegiertes Außenbereichsvorhaben grundsätzlich eine Einzelfallprüfung der Verwaltung. Eine Privilegierung in der Privilegierung ist daher entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu verzeichnen. Hierfür spricht auch, dass der Gesetzgeber für den Bau und die Errichtung einer WEA keine mit § 212a BauGB vergleichbare Regelung getroffen hat.
27 
b) Der Widerspruch des Antragstellers gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben. Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, dass die immissionsschutzrechtlich genehmigte WEA gegen formelle (siehe nachfolgend aa) oder materielle (siehe nachfolgend bb) Vorschriften verstößt, auf deren Einhaltung der Antragsteller einen Anspruch hat.
28 
aa) Die Genehmigung leidet voraussichtlich nicht an formellen Mängeln, die einen Aufhebungsanspruch des Antragstellers begründen könnten. Der Antragsteller kann entgegen seinem Vorbringen nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a), Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG die Aufhebung der Genehmigung wegen der Nichtdurchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung verlangen.
29 
Das Landratsamt XXX hat vorliegend zu Recht eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 2 UVPG durchgeführt. Die von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte WEA bildet mit den beiden anderen bereits genehmigten WEA im Einwirkungsbereich der streitgegenständlichen WEA eine Windfarm i.S.d. § 2 Abs. 5 UVPG. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG bedurfte es somit einer standortbezogenen Vorprüfung („3 bis weniger als 6 Anlagen“).
30 
Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 6 UVPG ist die standortbezogene Vorprüfung als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchzuführen. In der ersten Stufe wird geprüft, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so wird auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien geprüft, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen gewesen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Außerdem ist gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden.
31 
Die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Feststellung, dass eine UVP unterbleiben kann, beschränkt sich gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG auf die Fragen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler schließen die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorprüfung aus, wenn entweder die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass durch sie das Ergebnis der Vorprüfung beeinflusst werden kann, oder das Ergebnis außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liegt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2020 – 10 S 2941/19 –, juris, Rn. 16 und Beschluss vom 04.10.2018 – 10 S 1639/17 –, juris, Rn. 6). Gefordert ist eine auf Grundlage der von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebenen Begründung erfolgende Plausibilitätskontrolle, die sich daran orientiert, ob die Behörde den Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst hat, die Verfahrensregeln und rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten hat, das anzuwendende Recht erkannt, insbesondere den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt und ob sie keine sachfremden Erwägungen vorgenommen hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2018 – 5 S 1659/17 –, juris, Rn. 28).
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Diese Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle verdeutlicht, dass der Behörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Die Behörde muss im Rahmen der Vorprüfung nicht bereits mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln", sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt, die auch ein gewisses Maß an Ungenauigkeit beinhaltet. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Dafür reichen die eigene und die durch Konsultation anderer Behörden vermittelte Sachkunde sowie die mit der Antragstellung vom Vorhabenträger vorgelegten Erkenntnismittel nicht immer aus. Dann können zusätzliche Erkundungen zulässig sein. Die Unterlagen dürfen jedoch nicht die eigentliche UVP vorwegnehmen. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.08.2008 – 4 C 11/07 –, juris, Rn. 35 und vom 20.12.2011 – 9 A 31/10 –, juris, Rn. 25; Peters/Bella/Hesselbarth, 4. Aufl., UVPG, § 7, Rn. 4ff).
33 
Bei der Beurteilung, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 5 UVPG), ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Umweltauswirkungen, die den Standard im materiellen Fachrecht darstellt, nicht gefordert. Es genügt allerdings nicht jede entfernt liegende Möglichkeit, es muss vielmehr eine begründete Möglichkeit gegeben sein, wie vergleichbare Vorschriften mit verfahrenslenkender Wirkung wie § 4 BImSchG, § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG und § 16 Abs. 1 BImSchG zeigen. Entsprechend kann für die Vorprüfung vom Maßstab einer „plausiblen Erwartung“, eines „Besorgnispotentials“ oder einer „begründeten Einschätzung“ gesprochen werden, wozu keine exakte Beweisführung erforderlich ist. Lediglich theoretisch denkbare Auswirkungen, für die es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, müssen demgegenüber nicht in die Vorprüfung einbezogen werden. Mit dem Möglichkeitsmaßstab geht bei der Vorprüfung zudem eine typisierende Betrachtungsweise einher. Es genügt, dass Auswirkungen dem Vorhabentyp nach möglich sind (Peters/Bella/Hesselbarth, 4. Aufl., UVPG, § 7, Rn. 8ff).
34 
Nach § 7 Abs. 2 Satz 5 UVPG sollen die Kriterien der Anlage 3 zum UVPG bei der Einschätzung ob das jeweilige Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, Berücksichtigung finden. Die dort aufgeführten Merkmale sind gesetzlich vorgesehene Auslegungsregeln. Als solche sind sie neben ihrer Funktion für die Beurteilung der Erheblichkeit auch besonders nützlich für die Sachverhaltsermittlung. Die Systematik der Kriterien der Anlage 3 strukturiert die Sachverhaltsermittlung und die Beurteilung im Rahmen der Vorprüfung in drei inhaltliche Teilschritte: In einem ersten Schritt sollen die Wirkfaktoren und der Einwirkungsbereich des Vorhabens durch Konkretisierung der Merkmale des Vorhabens aus der Nr. 1 der Anlage 3 zum UVPG ermittelt werden. Im zweiten Schritt wird die betroffene Umwelt anhand der Standortmerkmale des Einwirkungsbereichs des Vorhabens gemäß der Kriterien Nr. 2 der Anlage 3 zum UVPG beschrieben. In einem dritten Schritt erfolgt eine Verknüpfung der Wirkfaktoren mit den Standortmerkmalen im Einwirkungsbereich des Vorhabens, so dass nachteilige Umweltauswirkungen anhand der Kriterien der Nr. 3 der Anlage 3 UVPG beschrieben und hinsichtlich der Erheblichkeit beurteilt werden können. Grundsätzlich ist die Liste der Kriterien der Anlage 3 UVPG nicht als abschließend zu betrachten, die Beurteilung soll sich „insbesondere“ an diesen Kriterien orientieren. Die Kriterien stellen Beurteilungshilfen bzw. Abwägungsdirektiven dar und sind somit mehr als eine reine Checkliste für die systematische Zusammenstellung und Aufbereitung des Sachverhalts (so aber Dienes in Hoppe/Beckmann/Kment, 5. Aufl., UVPG, § 5, Rn. 19). Zudem können die Kriterien durch materielle Zulässigkeitsanforderungen konkretisiert werden. So wird man die Schwere einer möglichen zusätzlichen Luftverunreinigung etwa anhand der TA Luft beurteilen. Eine allgemeingültige Konkretisierung einzelner Kriterien existiert jedoch nicht, vielmehr gibt es lediglich Arbeitshilfen. Die zuständige Behörde ist an eine solche Festlegung mit empfehlenden Charakter allerdings nicht gebunden und besitzt eine Einschätzungsprärogative im Einzelfall (Peters/Bella/Hesselbarth, 4. Aufl., UVPG, § 7, Rn. 18ff).
35 
Gemessen hieran hat das Landratsamt XXX zu Recht die erste Stufe der standortbezogenen Vorprüfung bejaht, indem es davon ausgegangen ist, dass vorliegend besondere örtliche Gegebenheiten gemäß der in Anlage 3 Nr. 2.3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien gegeben sind. Der Standort der streitgegenständlichen WEA befindet sich im Bereich eines eingetragenen Bodendenkmals M1 „Abgegangene Siedlung XX“ und nahe des Naturdenkmals „W“.
36 
Das Landratsamt XXX hat auch rechtfehlerfrei die zweite Stufe der standortbezogenen Vorprüfung verneint. Das von ihm unter der Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien getroffene Ergebnis, dass das Neuvorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele von besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 aufgeführten Schutzkriterien betreffen und die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen gewesen wären, ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
37 
Insbesondere dürften die Merkmale der Nr. 1 der Anlage 3 UVPG entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht falsch oder unzutreffend „bewertet“ worden sein. Nach den bereits ausführlich dargestellten Maßstäben ist eine Bewertung der Merkmale der Anlage 3 UVPG erst im dritten Schritt, der Nr. 3 der Anlage 3 UVPG, vorzunehmen, in Nr. 1 der Anlage 3 UVPG geht es dagegen erst um die Ermittlung der Wirkfaktoren und des Einwirkungsbereichs des Vorhabens. Eine fehlerhafte Bewertung kann demzufolge in Nr. 1 der Anlage 3 UVPG noch gar nicht vorliegen. Dementsprechend kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in Nr. 1.3 (Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt) eine visuelle Fernwirkung der drei Windkraftanlagen festgestellt worden sei, aber keine Bewertung vorgenommen worden sei und keine Auseinandersetzung mit den einzelnen Belangen erfolgt sei.
38 
Doch auch die vom Landratsamt vorgenommene Ermittlung der in Nr. 1 der Anlage 3 UVPG aufgeführten Merkmale dürfte fehlerfrei erfolgt sein, soweit das Gericht diese aufgrund des Beurteilungsspielraums der Behörde überprüfen kann. So ist es für das Gericht plausibel, dass das Landratsamt bei der Nr. 1.3 (Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt) entgegen der Ansicht des Antragstellers die Nutzung – nicht Bedrohung wie der Antragsteller meint – der Pflanzen und der biologischen Vielfalt berücksichtigt hat, auch wenn in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in Nr. 1.3 der Anlage 3 UVPG nur festgestellt wurde, dass der geplante Standort für die WEA außerhalb von Schutzgebieten liegt. Diese Merkmale wurden zum einen ausführlich vom Gutachterbüro X GmbH vom 12.09.2018 im Rahmen der von ihm durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung untersucht (siehe dort Seite 6 und 7) und zum anderen hat auch die untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 01.04.2019 sich eingehend mit diesen Merkmalen bzw. Schutzgütern befasst (S. 9ff). Beide Dokumentationen bzw. Informationen bildeten die Grundlage für die Entscheidung des Landratsamts zur UVP-Pflichtigkeit (vgl. auch immissionsschutzrechtliche Genehmigung, S. 30). Zur Überzeugung der Kammer wurden diese Belange vom Landratsamt daher berücksichtigt, so dass es nachvollziehbar ist, wenn in der Vorprüfungsentscheidung des Landratsamts zu Nr. 1.3 der Anlage 3 UVPG diese umfangreichen Stellungnahmen nicht wiedergegeben wurden, sondern nur der für sie wichtigste Aspekt angeführt wurde, wie hier die Lage außerhalb von Schutzgebieten. Ansonsten würde die bereits jetzt schon 50-seitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung jeden praktikablen Umfang sprengen. Im Übrigen hat das Landratsamt die Inanspruchnahme der Pflanzen und der biologischen Vielfalt sehr detailliert auch bei Nr. 2 der Anlage 3 UVPG unter Nr. 2.2 untersucht, was ebenfalls gegen ein Abwägungsdefizit spricht und was von der Einschätzungsprärogative des Landratsamts gedeckt sein dürfte.
39 
Ebenfalls ist es für das Gericht in Bezug auf Nr. 1.4 der Anlage 3 UVPG (Erzeugung von Abfällen im Sinne von § 3 Abs. 1 und 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) nicht ersichtlich, dass das Landratsamt die Verfahrensregeln übergangen hat oder das anzuwendende Recht nicht erkannt haben könnte. Es ist angesichts des Wortlauts der Nr. 1.4, der auf die Erzeugung von Abfällen abstellt, nicht notwendig, auch auf die Entsorgung der WEA selbst abzustellen. Es ist lediglich die Erzeugung von Abfällen während des Baus oder des Betriebs der WEA zu untersuchen, insbesondere die Entsorgung dieser Abfälle. Dem ist das Landratsamt auch nachgekommen. Eine zukünftige Betrachtung der möglichen Entsorgung der WEA selbst ist für das Gericht bei der Prüfung, ob eine WEA überhaupt errichtet und betrieben werden darf bzw. unter welchen Voraussetzungen eine WEA errichtet und betrieben werden darf (mit UVP oder ohne), völlig fernliegend, insbesondere da die Entsorgung der WEA zu diesem Zeitpunkt auch nicht ansatzweise zur Diskussion steht.
40 
Ferner ist es für das Gericht nachvollziehbar, dass das Landratsamt sich hinsichtlich der Nr. 1.5 (Umweltverschmutzung und Belästigungen) nicht mit den Schallbelastungen und dem Thema Infraschall auseinandergesetzt hat. Zum einen hat das Landratsamt Schall-Emissionen ausdrücklich berücksichtigt (siehe auch Gutachterbüro X GmbH vom 12.09.2018, S. 9) und zum anderen sind zwar unter dieser Nummer wohl die Art und die Menge der emittierenden Stoffe zu untersuchen bzw. aufzulisten, wegen des hier jedoch nicht vorliegenden Besorgnispotentials musste das Landratsamt jedoch nicht auch auf die Einwirkung durch Infraschall eingehen, nachdem die Schallimmissionen durch Konkretisierung durch die TA-Lärm bereits eingehalten werden (so auch das Gutachterbüro X GmbH vom 12.09.2018, Seite 9) und die einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass Infraschall bzw. tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren oder zu erheblichen Belästigungen führt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.07.2018 – 10 S 2378/17 –, juris, Rn. 25; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.03.2020 – 5 LA 2/19 –, juris, Rn. 15; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.11.2019 – 2 B 278/19 –, juris, Rn. 18; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.10.2017 – 8 B 11345/17 –, juris, Rn. 36). Nachdem wohl schon bei einer Entfernung von 700 m zu einer Windkraftanlage von dieser Anlage ausgehender Infraschall kaum noch gemessen werden kann und in diesem Umkreis keinerlei Wohnhäuser um die WEA vorhanden sind, bestand eine begründete Möglichkeit – und damit eine berücksichtigungswürdige Möglichkeit – für eine Einwirkung durch Infraschall daher nicht. Weshalb die Aussage, die benötigte Menge an wassergefährdenden Stoffen würde aufgrund der Konstruktion mit mehreren Sicherungen und Auffangwannen sicher unterbunden, unrichtig sein sollte, hat der Antragsteller zudem nicht dargelegt. Zwar hat er ausgeführt, dass für den Fall der Havarie oder des Umkippens der Anlage selbst die minimalen Sicherungen ausgeschaltet seien und es zu massiven Verunreinigungen des Bodens und auch des Grundwassers komme, jedoch ist dem zu entgegnen, dass diese Fälle unter Nr. 1.6 der Anlage 3 UVPG vom Gutachterbüro X GmbH vom 12.09.2018 untersucht wurden, obwohl auch für diese Fälle angesichts eines statischen Nachweises der Standsicherheit und der Ausstattung mit Blitzschutzanlagen bereits ebenfalls keine begründete Möglichkeit bestehen dürfte. So wird dort auch ausgeführt, dass die Gefahr eines Herabfallens von Teilen oder des Umstürzens der Gesamtanlage angesichts der entsprechenden Produktentwicklung und -überprüfung (durchgeführte Belastungstests) äußerst unwahrscheinlich sei. Ein derartiges Ereignis trete alle 10.000-100.000 Betriebsjahre ein. Zwar bestünden im Schadensfall oder im Falle eines Umstürzens der WEA durch z.B. auslaufende Schmierstoffe für die Schutzgüter Wasser und Boden weitere Beeinträchtigungsrisiken (Havarie), aufgrund des Einsatzes eines modernen Anlagentyps mit technisch ausgereiften Schutzvorkehrungen (Abdichtungssysteme, Reduzierung der Mengen an potentiellen Schadstoffen) gegenüber Austritten von umweltgefährdenden Stoffen werde dieses Risiko jedoch minimiert. Hinsichtlich eines möglichen Ölaustritts an Maschinen seien mehrfach Sicherungen und Auffangwannen in der Windenergieanlage vorhanden. Ein Ölaustritt werde damit sicher unterbunden, so dass keine Gefährdung für Oberflächen oder Grundwasser bestehe. Angesichts dieser Ausführungen des Gutachterbüros X GmbH vom 12.09.2018 ist es für die Kammer vollkommen schlüssig, dass das Landratsamt die Aussage getroffen hat, die benötigte Menge an wassergefährdenden Stoffen würde aufgrund der Konstruktion mit mehreren Sicherungen und Auffangwannen sicher unterbunden.
41 
Es ist ebenfalls plausibel, dass in Nr. 1.6 (Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen) nicht auch auf eine mögliche Waldbrandgefahr eingegangen wurde, nachdem von Seiten der Beigeladenen ein sehr ausführliches Brandschutzkonzept der WEA des Sachverständigen Ralf Brill vom Oktober 2014 vorgelegt wurde, welches zahlreiche Schutzmaßnahmen vorsieht, um einen Brand zu verhindern. Es bestand keine begründete Möglichkeit auf diese Gefahr im Rahmen dieser Nummer noch einmal extra einzugehen, nachdem die vielfältigen Ursachen für eine Brandgefahr zudem durch die zahlreichen Schutzmaßnahmen wie Standsicherheitsnachweis, Auffangbecken für Öl, permanente Kontrolle des Betriebs, Blitzschutzanlagen etc. bereits im Vorfeld verhindert werden können. Die Behauptung des Antragstellers, dass die örtlichen Feuerwehren und auch die überörtlichen Feuerwehren nicht über die Löschkapazität verfügen würden, um einen weitreichenden Waldbrand zu verhindern, hat der Antragsteller zudem nicht belegt. Angesichts des Brandschutzkonzepts und dem in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aufgenommenen Hinweis, dass der Freiwilligen Feuerwehr einmal jährlich Gelegenheit zu geben ist, sich mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut zu machen (S. 26), bestehen hierfür auch keine Anhaltspunkte.
42 
Soweit der Antragsteller in Bezug auf Nr. 1.7 (Risiken für die menschliche Gesundheit, z.B. durch Verunreinigung von Wasser oder Luft) moniert, dass auch die permanente Schallbelastung, der Schattenschlag und die damit verbundene physische und psychische Belastung sowie der Infraschall berücksichtigt hätten werden müssen, ist dem zu entgegnen, dass das Landratsamt ausdrücklich ausgeführt hat, dass die Lärmwirkungen des Vorhabens zu gering seien, um Anteil am Hervorrufen gesundheitlichen Störungen haben zu können. Die gesetzlichen Vorgaben bezüglich des Schattenwurfes würden über eine Schattenabschaltautomatik eingehalten, so dass Risiken für die menschliche Gesundheit nicht bestünden. Angesichts der Entfernung der WEA zu den nächsten Wohngebäuden und der Einhaltung der TA-Lärm-Vorgaben sowie der bereits zum Infraschall dargelegten Aspekte sind diese Angaben des Landratsamts für das Gericht vollkommen ausreichend und nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass das Landratsamt das anzuwendende Recht verkannt haben könnte und die Merkmale der Nr. 1.7 der Anlage 3 UVPG unzureichend ermittelt haben könnte, liegen nicht vor.
43 
Der weitere Einwand des Antragstellers, das Landratsamt habe bei der Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit keine eigene Bewertung vorgenommen, sondern sich lediglich auf jene des Vorhabenträgers (bzw. dem von ihm beauftragten Ingenieurbüro) gestützt, verfängt nicht. Unabhängig davon, dass – wie bereits oben dargelegt – die Behörde aufgrund des Prüfungsmaßstabs („überschlägige Prüfung“) nicht zwingend dazu veranlasst ist, ergänzende eigene Untersuchungen vorzunehmen, um die Sachlage weiter aufzuklären, sondern dies vielmehr in ihrem Beurteilungsermessen liegt, sofern sie die vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen als hinreichend valide, vollständig und aussagekräftig betrachtet und vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies in Bezug auf die streitgegenständlichen Unterlagen der Fall gewesen wäre, hat das Landratsamt vorliegend auch ausführliche Stellungnahmen der anderen Behördenträger eingeholt und eine eigene Beurteilung vorgenommen. Schließlich hat es gerade nicht die detaillierte Stellungnahme des Gutachterbüros X GmbH vom 12.09.2018 unverändert übernommen, sondern eigene Spiegelstriche bei den einzelnen Merkmalen angeführt, auch wenn die Stellungnahme des Vorhabenträgers Grundlage hierfür gewesen ist.
44 
bb) Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung leidet auch nicht an für die Entscheidung bedeutsamen und deswegen vom Antragsteller nach § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG rügbaren materiellen Mängeln. Der Antragsteller macht vorliegend erfolglos einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG (1) und § 35 BauGB (2) geltend.
45 
(1) Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Das Tötungsverbot ist individuenbezogen zu verstehen. Dass bedeutet nicht, dass absehbare Einzelverluste notwendig den Tatbestand des Tötungsverbots verwirklichen. Zur Vermeidung sachwidriger Ergebnisses ist § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dahin auszulegen, dass das Tötungsverbot Tierverluste nur dann erfasst, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten signifikant erhöht. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des betroffenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2016 – 3 S 942/16 –, juris, Rn. 42). § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet es u.a., wildlebende Tiere streng geschützter Arten während der für die Arterhaltung sensiblen Phasen erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung dann vorliegt, wenn sich durch sie der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Dies erfordert eine Verminderung der Überlebenschancen, des Bruterfolges oder der Reproduktionsfähigkeit, bezogen auf die lokale Population (Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 90. EL Juni 2019, § 44 BNatSchG, Rn. 12). § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG untersagt es, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
46 
Für das Gericht besteht eine eingeschränkte Kontrolldichte. Diese ergibt sich zwar nicht aus einer den Immissionsschutzbehörden eingeräumten Einschätzungsprärogative, die sich sowohl auf die Erfassung des Bestandes der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der diesen im Fall einer Realisierung des Vorhabens drohenden Gefahren bezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2013 – 7 C 40/11 –, juris, Rn. 19). Gleichwohl dürfen die Gerichte ihrer Entscheidung die plausible Einschätzung der Behörde zu fachlichen Fragen zugrunde legen, wenn und soweit die gerichtliche Kontrolle nach weitestmöglicher Aufklärung an die Grenze des Erkenntnisstandes naturschutzfachlicher Wissenschaft und Praxis stößt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich zu ökologischen Fragestellungen noch kein allgemein anerkannter Stand der Fachwissenschaft herausgebildet hat, etwa weil sich für die Bestandserfassung eine bestimmte Methode oder für die Risikobewertung ein bestimmter Maßstab bislang nicht durchgesetzt hat (BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 –, juris, Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2020 – 10 S 2941/19 –, juris, Rn. 20).
47 
Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos ist für kollisionsgefährdete, windenergieempfindliche Vogelarten regelmäßig in solchen Bereichen gegeben, in denen es zu einer gegenüber der Umgebung deutlich erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeiten kommt (Zentren der Aktivitätendichte). Dies sind alle Bereich innerhalb eines artspezifisch festgelegten Radius um die Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie alle regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist bei Realisierung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen die Vermutung gerechtfertigt, dass der Betrieb der Anlage gegen das Tötungsverbot verstößt (vgl. VG Hannover, Urteil vom 22.11.2012 – 12 A 2305/11 –, juris, Rn. 46ff). Diese der Vermutungsregel innewohnende Gefährdungseinschätzung kann allerdings im Einzelfall widerlegt werden, wenn durch die Betrachtung der konkreten Raumnutzung der betroffenen Art nachgewiesen wird, dass für die betroffene Art kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2016 – 3 S 2225/15 –, juris, Rn. 31).
48 
Vor diesem Hintergrund dürfte das Landratsamt – gestützt auf die von der Beigeladenen vorgelegte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung des Büro XXX vom Februar 2017 – zu Recht davon ausgehen, dass für den Rotmilan keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos besteht.
49 
Dabei beruft sich der Antragsteller ohne Erfolg darauf, dass die wesentlichen Erhebungen in den Jahren 2013 und 2014 erfolgt seien und daher nicht den aktuellen tatsächlichen Stand wiedergeben würden. Die artenschutzrechtlichen Erhebungen erfolgten vielmehr in den Jahren 2013 und 2016 (vgl. S. 4 und 6 der artenschutzrechtlichen Prüfung). Da die letzte maßgebliche örtliche Erhebung nicht älter als fünf Jahre ist, sind die hier herangezogenen Ehebungen jedoch nicht zu beanstanden (vgl. „Hinweise für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“ der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) vom 01.03.2013, S. 5; BVerwG, Urteil vom 11.07.2019 – 9 A 13/18 –, juris, Rn. 138). Nachdem demzufolge gerade nicht nur die Erhebungen aus dem Jahr 2013 zur Grundlage der artenschutzrechtlichen Prüfung gemacht wurden, moniert der Antragsteller auch erfolglos, dass das Jahr 2013 für die Beurteilung des Brutvorkommens des Rotmilans nicht repräsentativ sei.
50 
Zurückzuweisen ist auch der Vorwurf, die in der artenschutzrechtlichen Prüfung angewandte Methodik sei fehlerhaft und der Beobachtungsraum sei zu klein gewesen. Die sachverständige Gefährdungseinschätzung durfte sich an den „Hinweisen für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“ der LUBW vom 01.03.2013 und den „Hinweisen zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“ der LUBW vom 01.07.2015 orientieren, die auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruhen und denen deswegen eine besondere tatsächliche Bedeutung zukommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2020 – 10 S 603/19 –, juris, Rn. 27 und Beschluss vom 06.07.2016 – 3 S 942/16 –, juris, Rn. 46). Soweit diese insoweit von den Abstandsempfehlungen und Untersuchungsradien der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten vom April 2015 (Helgoländer Papier 2) abweichen, als sie die dortige Mindestabstandsempfehlung von Windenergieanlagen zu Brutplätzen bzw. Brutvorkommen des Rotmilans von 1.500 m und den dort angegebenen Untersuchungsradius 4 km (vgl. Tabelle 2) nicht übernommen haben, sondern eine Abstandsempfehlung und einen Untersuchungsradius für Fortpflanzungsstätten von 1.000 m beibehalten, stellt dies ihre fachwissenschaftliche Richtigkeit nicht in Frage. Vielmehr erkennt das Helgoländer Papier 2 selbst an, dass es erforderlich sein kann, die Empfehlungen landesspezifischen Gegebenheiten anzupassen, weil sich die naturräumlichen Gegebenheiten, die Flächennutzung sowie das vorkommende Artenspektrum in den Bundesländern voneinander unterscheiden (vgl. dort Nr. 2). Auf die vom Antragsteller angeführte Landschaftsprägung in den in Nachbarschaft zum Vorhabenstandort liegenden bayerischen Landkreisen kommt es schon deswegen nicht an, weil die Bewertungshinweise der LUBW auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen beruhen und nicht einzelne Landschaftsräume separat in den Blick nehmen. Die Abweichung bezogen auf Baden-Württemberg als Ganzes wird in den Hinweisen der LUBW vom 01.07.2015 (dort Nr. 9.17, S. 67) schlüssig damit begründet, dass sich die naturräumlichen Gegebenheiten und die Flächennutzung von denjenigen unterscheiden, welche der Bewertung im Helgoländer Papier 2 zugrunde liegen, und dies in Kombination mit dem strengen Schutz in Dichtezentren der Art eine Anpassung der dortigen Empfehlungen an die landesspezifischen Gegebenheiten rechtfertigt. Davon, dass sich der im Helgoländer Papier 2 empfohlene Mindestabstand von 1.500 m und Untersuchungsradius von 4.000 m bundesweit als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hätte (so für Bayern BayVGH, Urteil vom 27.05.2016 – 22 BV 15.1959 –, juris, Rn. 32) kann vor diesem Hintergrund und der in dem Papier ausdrücklich vorgesehenen länderspezifischen Abweichungsmöglichkeit keine Rede sein (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2020 – 10 S 2941/19 –, juris, Rn. 21).
51 
Nach den vorliegenden Unterlagen – insbesondere der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und der Faunistischen Erfassungen der XXX Naturschutzplanung GmbH, den Ornithologischen Erfassungen des Büros für Landschaftsökologie XXX und der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 01.04.2019 – stellt der geplante Bereich für den Rotmilan weder ein regelmäßig aufgesuchtes und bevorzugtes Nahrungshabitat dar, noch findet sich hier ein regelmäßig genutzter Flugkorridor zwischen Brut- und Nahrungshabitat. Unter Anwendung von konfliktvermeidenden Maßnahmen wie einer unterirdischen Ableitung des Stroms und einer Mahd der Mastfußbrache im Herbst/Winter ist davon auszugehen, dass die Errichtung der geplanten WEA nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos führt. Die Vogeldaten wurden im Jahr 2013 gezielt in einem Radius von 1 km auf die geplante Anlage herum erhoben. Die Erfassungen während der Frühjahrszugzeit und im Winter erfolgten darüber hinaus in einem Umkreis von bis zu 2 km. Im Jahr 2016 erfolgten eigene ergänzende Erfassungen im Untersuchungsgebiet hinsichtlich Brutvorkommen windkraftsensibler Vogelarten inklusive Horstkartierung und -kontrolle. Im Jahr 2013 wurden von vier Fixpunkten aus an 51 Terminen Untersuchungen der Raumnutzung kollisionsgefährdeter Vogelarten durchgeführt. Je Termin wurde das relevante Umfeld dabei pro Fixpunkt 3 Stunden lang beobachtet. Diese Termine wurden der unteren Naturschutzbehörde anhand einer Tabelle mitgeteilt, die diese in ihre Stellungnahme vom 01.04.2019 aufgenommen hat. Um die Einsetzbarkeit in den Anlagenbereich zu verbessern, wurde zusätzlich eine erhöhte Aussichts-Hochsitzplattform als Beobachtungspunkt im Wald errichtet. Der Rotmilan wurde insgesamt 656,6 Minuten beobachtet (5,1 % der Gesamtbeobachtungszeit), die gesamte registrierte Flugstrecke betrug ca. 310,4 km. Im 1 km- Radius um die WEA wurde der Rotmilan 527 Minuten beobachtet. Im Nahbereich der geplanten WEA, also in einem Radius von 250 m, wurde der Rotmilan 52 Minuten lang beobachtet. Die Ergebnisse der Untersuchungen aus dem Jahr 2013 zeigen auf, dass zwei Rotmilanbrutvorkommen im Untersuchungsradius von 1 km vorhanden sind. Eines etwa 500 m südlich von XXX und eines südwestlich von XXX, dessen Horststandort nicht gefunden wurde. Im Jahr 2016 wurde ein besetzter Horst im Bereich des 1,5 km Radius festgestellt. Nach der Milan-Kartierung der LUBW befinden sich weitere Revierpaare des Rotmilan außerhalb eines Radius von 2 km bis zum 6 km-Radius. Im Zeitraum zwischen 2016 bis 2019 wurde durch einen privaten Beobachter ein weiterer Horstfund gemeldet, der jedoch deutlich außerhalb des 1 km Radius liegt. Ein Dichtezentrum des Rotmilan mit mehr als drei Brutpaaren ist unter Bezugnahme auf jede Einzelerfassung nicht existent. Aktuelle Brutplätze des Rotmilan wurden im relevanten Umfeld der Anlage nicht nachgewiesen. Aus der Rasterdarstellung wird deutlich, dass sich die meisten Flugbewegungen (bis zu 33 Flugbewegungen) östlich von der geplanten WEA, nicht jedoch im Bereich der WEA selbst zeigten. Dort ist nur mit bis zu sieben Durchflügen zu rechnen, so dass ein regelmäßig genutzter Flugkorridor im Bereich der WEA nicht vorliegt und damit eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos ausschließt.
52 
Der Antragsteller ist der Raumnutzungsanalyse nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat nicht einmal dargelegt, an welchem Ort sich weitere Rotmilanhorste befinden sollen, sondern nur behauptet, Gewährsleute hätten ständig Rotmilane im Bereich der WEA gesichtet. Auch ist nicht ansatzweise vorgetragen worden, um wieviel Horste es sich dabei handeln soll. Der Einwand des Antragstellers, es hätte mindestens sechs Stunden pro Tag beobachtet werden müssen und man hätte zudem in den Morgen- und Abendstunden beobachten müssen, greift nicht durch. So entspricht die Beobachtungszeit von drei Stunden den „Hinweisen für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“ der LUBW vom 01.03.2013, die – wie bereits ausgeführt – taugliche Grundlage für die Erfassung der Rotmilandaten sind (vgl. dort S. 13). Zudem fanden laut der Tabelle in der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 01.04.2019 insgesamt 51 Termine mit jeweils 3 Stunden Beobachtungszeit statt, anstelle der von der LUBW vorgesehenen 18 Termine, die ferner zu allen Tageszeiten verteilt stattfanden. So gibt es Tage, in denen morgens beobachtet wurde, Tage an denen mittags beobachtet wurde und Tage, an denen abends beobachtet wurde. Angesichts dieser umfangreichen Beobachtung ist es vollkommen ausgeschlossen, dass das Rotmilan-Vorkommen nicht ausreichend erfasst wurde.
53 
Zwar wurde bei den artenspezifischen Erhebungen auch eine Aufteilung der jeweiligen Flughöhen der Rotmilane für Flughöhen oberhalb, in und unter Rotorhöhe vorgenommen, die unzulässig für die Bewertung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos sein dürfte (vgl. „Hinweise zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“ der LUBW vom 01.07.2015, S. 21), indes war diese nicht Teil der Erfassung der Flugbewegungen in den Rasterfeldern und damit für die Ermittlung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore nicht ausschlaggebend, sondern lediglich zusätzlicher Bestandteil der artenspezifischen Prüfung und auch für deren Ergebnis (vgl. Wortlaut der Tötungsprognose im Rahmen der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung: „Die Flughöhen im Bereich der geplanten WEA lagen darüber hinaus schwerpunktmäßig im Bereich <60m.“) In diesem Sinne haben auch das Landratsamt XXX und die untere Naturschutzbehörde sich mit den gemessenen Flughöhen nicht befasst, sondern in nicht zu beanstandender Weise nur die Flugbewegungen in den Rasterfeldern für ihre Bewertung der signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos zugrunde gelegt.
54 
Sofern der Antragsteller eine Beeinträchtigung des Wildtierkorridors befürchtet, weil sich die Fläche der WEA von einem solchen Korridor gequert wird, der auch im Generalwildwegeplan dokumentiert ist, ist dem zu entgegnen, dass dies von Seiten des Landratsamts berücksichtigt wurde und keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Wildtierkorridors drohen dürfte. Dies sieht auch die untere Naturschutzbehörde so (vgl. Stellungnahme vom 01.04.2019, S. 9). Durch den Diplom-Biologen XXX wurden von der Beigeladenen acht Kompensationsmaßnahmen für die Eingriffe in den Wildtierkorridor vorgeschlagen, die ökologische Aufwertungen von Waldflächen durch Strukturverbesserungen, die Anlage von Kleingewässern und die Einrichtung von Deckungsmöglichkeiten beinhalten (vgl. Vorschläge zu Kompensationsmaßnahmen vom November 2018). Um eine zeitnahe Umsetzung der dort vorgesehen acht Maßnahmen zur Kompensation durch die Beigeladene sicherzustellen, wurde in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung diese Umsetzung innerhalb einer Frist bis 30.04.2022 verlangt (vgl. S. 13 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung).
55 
(2) Auch öffentliche Belange i.S.d. § 35 BauGB stehen dem der Nutzung der Windkraft dienenden und daher nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben voraussichtlich nicht entgegen.
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Dies gilt insbesondere für Belange des Orts- und Landschaftsschutzes, § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB. Das Vorhaben liegt nicht in einem Landschaftsschutzgebiet oder einem Naturschutzgebiet. Das nächste Naturdenkmal „W“ ist etwa 600 m entfernt. Das vom Antragsteller angeführte Naturschutzgebiet „XXX“ erstreckt sich dagegen erst hinter dem Naturschutzgebiet „X“, welches sich in rund 1 km Entfernung von der geplanten WEA befindet. Das Naturschutzgebiet „XXX“ ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch im Übersichtslageplan der durch die Beigeladene eingeholten landschaftspflegerischen Begleitplanung des Gutachterbüros X GmbH vom 10.07.2018 berücksichtigt worden (vgl. dort Abbildung 1). Auch ist keine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu befürchten, noch wird voraussichtlich die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt. Dabei deckt sich der Schutzbereich der beiden genannten Alternativen insoweit, als es um Beeinträchtigungen durch das Vorhaben in ästhetischer Hinsicht geht, sodass hier eine gemeinsame Betrachtung erfolgen kann. Bei nicht förmlich unter Landschaftsschutz gestellten Flächen kann eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nur angenommen werden, wenn das Vorhaben gleichzeitig zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führt (BVerwG, Beschluss vom 08.05.2008 – 4 B 28/08 –, juris, Rn. 7).
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Mit der Berufung auf die natürliche Eigenart der Landschaft oder die Verunstaltung des Landschaftsbildes kann ein privilegiertes Vorhaben nur dann verhindert werden, wenn es sich um eine wegen ihrer Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt. Allein die Feststellung, dass durch das Vorhaben eine nachteilige Veränderung des Landschaftsbildes eintreten würde, ist nicht ausreichend. Für den Bereich der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit von WEA hat sich die Rechtsprechung dahingehend entwickelt, dass Belange des Landschaftsschutzes dann überwiegen, wenn die Errichtung der Windenergieanlagen zu einer „schwerwiegenden Beeinträchtigung eines Landschaftsbildes von herausragender Vielfalt, Eigenart und Schönheit“ führen würde oder wenn am geplanten Standort nicht von ausreichender Windhöffigkeit auszugehen ist. Allein die Tatsache, dass Windenergieanlagen angesichts ihrer Größe markant in Erscheinung treten, rechtfertigt nicht den Schluss, sie wirkten verunstaltend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003 – 4 B 7/03 –, juris, Rn. 5).
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Nach der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 01.04.2019 und der durch die Beigeladene eingeholten landschaftspflegerischen Begleitplanung des Gutachterbüros X GmbH vom 10.07.2018, kann keine Verunstaltung des Landschaftsbildes angenommen werden. Die landschaftspflegerische Begleitplanung enthält entgegen der Ansicht des Antragstellers auch eine Landschaftsanlyse (vgl. dort. unter Nr. 3, S.10-14) und eine Sichtbarkeitsanalyse (als Anlage 3). Die Sichtbarkeitsanalyse zeigt im 10 km Radius unter Einsatz eines Höhenmodells und dem Corine-Datensatz der Landnutzung auf, dass die WEA überwiegend gut von allen Himmelsrichtungen einsehbar ist. Eine Sichtbarkeit innerhalb der Wälder und den geschlossenen Siedlungen ist nicht gegeben. Nach der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 01.04.2019 ist ein Erholungsgebiet mit qualitativ hochwertigen Landschaftsbildern im Untersuchungsraum des geplanten Standorts nicht vorhanden. Lediglich im direkten Einwirkungsbereich der Anlage von 300 m sei die Erholungsnutzung beeinträchtigt. Die besondere Eigenart der Landschaft bleibe erhalten und Sichtachsen seien nicht verstellt. Die Landschaft um den Vorhabenstandort kann nach Ansicht der unteren Naturschutzbehörde nicht als so einzigartig und herausragend schützenswert eingestuft werden, um anderen Gebieten mit ähnlichen topographischen Eigenheiten hier einen Vorrang einräumen zu müssen. Zwar werde die Naherholung beeinflusst, jedoch werde das zusammenhängende Waldgebiet nicht aufgelöst, so dass eine starke Einschränkung auf das Erholungsgebiet nicht erkannt werden könne. Zudem nehme die akustische Wahrnehmbarkeit der WEA durch ihren Standort im Wald mit zunehmender Entfernung ab. Auch existiert entgegen der Ansicht des Antragstellers nach der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde keine hohe Fragmentierung des Waldes durch Erholungssuchende. Das Landratsamt geht zudem von ausreichender Windhöffigkeit aus (vgl. S. 39 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung).
59 
Diesen Ergebnissen schließt sich die Kammer nach summarischer Prüfung an. Auch nach den eigenen Eindrücken der Kammer anhand von Google Maps dürfte aller Voraussicht nach nicht von einer Verunstaltung des Landschaftsbildes auszugehen sein. So sind bereits zwei weitere Anlagen im Einwirkungsbereich der WEA vorhanden, so dass nicht von einem unberührten Gebiet gesprochen werden kann. Auch befinden sich in östlicher Richtung drei WEA in etwas weiterer Entfernung und in südlicher Richtung in größerer Entfernung – aber in Sichtweite – eine Windfarm mit neun WEA. Weiter westlich davon sind nochmal drei WEA zu sehen und in süd-westlicher Richtung befinden sich nochmals sieben WEA. Die ganze weitere Umgebung ist demensprechend bereits vorbelastet, so dass durch die hier streitgegenständliche WEA keine Verunstaltung der Landschaft angenommen werden kann.
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Ferner dürfte die Windkraftanlage gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht den Zielen der Raumordnung widersprechen. Zwar liegt die geplante Windenergieanlage in einem Vorbehaltsgebiet für Erholung des Regionalplans X 2020 (Plansatz 3.2.6.1) und am Rande eines regionalen Grünzuges (Plansatz 3.1.1), jedoch wurden bei der Fortschreibung des Teil-Flächennutzungsplans „X“, rechtswirksam am 02.06.2016, nach welcher sich der geplante Standort der WEA in der Konzentrationsfläche A befindet, die übergeordneten Ziele der Raumordnung berücksichtigt. Auch die höhere Raumordnungsbehörde hat in ihrer Stellungnahme vom 15.11.2018 keine Bedenken geäußert.
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Ferner erschließt sich nicht, weshalb es sich vorliegend um eine unzulässige Waldumwandlung handeln solle, nachdem die Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die Prüfung einer Waldumwandlung mitumfasst und deren Voraussetzungen daher ebenfalls bejaht. Ein Verstoß gegen die Voraussetzungen des § 9 LWaldG sind daher nicht ersichtlich.
62 
Die vorliegende immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG die dauerhafte Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 LWaldG für 0,2408 ha Wald sowie die befristete Waldumwandlungsgenehmigung nach § 11 LWaldG für 0,2059 ha Wald ein (vgl. S. 2 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung). Die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erstreckt sich deshalb auf die Waldumwandlungsgenehmigungen, weil mit der forstrechtlichen Umwandlungsgenehmigung nicht lediglich (durch Rodung) das Freiräumen einer Fläche für eine spätere Anschlussnutzung ermöglicht wird. Vielmehr wird bereits mit Blick auf die konkret geplante Anschlussnutzung (Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage) eine Nutzungsänderung genehmigt; die hierfür regelmäßig (aber nicht notwendig, vgl. § 2 Abs. 2 LWaldG, wonach auch kahlgeschlagene Flächen als Wald gelten) verbundene Rodung ist dabei lediglich ein Teil der mit der Umwandlung genehmigten Nutzungsänderung. Hinzu kommt, dass die in § 9 Abs. 2 Satz 1 LWaldG vorgesehene Abwägung, wonach bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die (insbesondere in § 1 LWaldG genannten) Belange der Allgemeinheit (insbesondere die nachhaltige Sicherung des Waldes wegen seiner Bedeutung für die Umwelt) gegeneinander und untereinander abzuwägen sind, nicht nur die Umweltauswirkungen der Rodung, sondern zugleich auch die zu genehmigende neue Nutzung in den Blick nehmen muss und deswegen auch die positiven oder negativen Umweltauswirkungen der geplanten Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG maßgeblich zu berücksichtigen sind. Umgekehrt wird mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Errichtung einer Anlage nach § 3 Abs. 5 BImSchG notwendig eine (neue) Nutzungsart für das Anlagengrundstück (hier in Gestalt eines ehemaligen Waldstücks) verbindlich festgestellt und gestattet, mit der Folge, dass die Auswirkungen der Nutzungsänderung und der Errichtung und des Betriebs der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage auf den Naturhaushalt des Waldes und die im Wald lebenden Tierarten nicht unberücksichtigt bleiben können, also beispielsweise bei der Errichtung der Anlagen Horstbäume geschont, Nistzeiten beachtet und etwa Jagdreviere und (bei Windkraftanlagen) Überflugsrouten insbesondere gefährdeter Vogelarten oder Fledermäuse im Wald mitbetrachtet werden müssen. Insbesondere sind erforderliche naturschutzrechtliche und waldrechtliche Auflagen zur Vermeidung, zur Minimierung und zur Kompensation der mit der Waldumwandlung und der Errichtung und dem Betrieb der Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG verbundenen Umwelteinwirkungen notwendig miteinander verschränkt, weil sie – wie auch der vorliegende Fall zeigt – die gleichen Eingriffe zu vermeiden bzw. zu minimieren versuchen und Ausgleichsmaßnahmen meist multifunktional sowohl zum naturschutzrechtlichen als auch zum artenschutzrechtlichen und forstrechtlichen Ausgleich beitragen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2019 – 10 S 566/19 –, juris, Rn. 12).
63 
Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung genannten Rodungsflächen die in Nr. 17.2 der Anlage 1 UVPG genannten Grenzen für eine UVP-(Vor-) Prüfung (ab 1 ha) überschritten werden. Zwar zeigte die Beigeladene mit Anzeige vom 13.02.2020 an, dass für die WEA etwa 500 m² mehr Rodungsfläche benötigt werde, jedoch wurde dies von Seiten des Landratsamts berücksichtigt und am 23.03.2020 der Beigeladenen mitgeteilt, dass diese Änderungen keiner immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung bedürften. Auch wird mit den zusätzlichen benötigten 500 m² ebenfalls der Wert für eine standortbezogene Vorprüfung ab 1 ha lange nicht erreicht.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt und sich damit am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in den Nummern 1.5, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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