| Das Gericht entscheidet durch den zuständigen Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) und nach dem entsprechenden Verzicht der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
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| Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die teils konkludente Erklärung der teilweisen Klagerücknahme in diesem Umfang ergibt sich aus der Stellung eines gegenüber dem ursprünglichen Klagebegehren verminderten Klageantrags mit Schriftsatz vom 18.05.2020 und in der mündlichen Verhandlung (vgl. BFH, Beschluss vom 01.10.1999 – VII R 32/98 –, juris Rn. 9 ff.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 92 Rn. 9). |
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| Die Klage im Übrigen hat Erfolg. Der Klägerin war es nicht verwehrt, die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage nach Erlass des ablehnenden Bescheids der Beklagten vom 15.04.2020 als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage fortzuführen (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 75 Rn. 21 und § 91 Rn. 9). Diese ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). |
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| I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere war die Durchführung eines Vorverfahrens im Sinne des § 68 Abs. 2 VwGO vorliegend nach § 75 Satz 1 und 2 VwGO entbehrlich. Gemäß § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Nach § 75 Satz 2 VwGO kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. |
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| Die Beklagte entschied über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnisse vom 17.12.2018 erst nach Erhebung der Untätigkeitsklage durch die Klägerin am 09.03.2020 und damit nicht in angemessener Frist. Ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des klägerischen Antrags bestand nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten waren insbesondere auch die Antragsunterlagen der Klägerin nicht deshalb unvollständig, weil sie keine Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb und keinen Nachweis der Sammelberechtigung nach dem KrWG vorgelegt hatte. Die Klägerin war schon nicht zur Vorlage von Nachweisen nach dem KrWG verpflichtet, weil die Prüfung der Vorschriften des KrWG nicht in die Kompetenz der Beklagten als Straßenbaubehörde fällt, sondern hierfür nach § 23 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 LKrWG die untere Abfallrechtsbehörde zuständig ist. § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG öffnet sich gerade nicht anderen, über den Straßenbezug hinausgehenden öffentlichen Belangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.10.1996 – 5 S 1775/96 –, juris Rn. 16). |
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| II. Soweit die Klägerin die Klage aufrechterhalten hat, ist sie begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15.04.2020 ist hinsichtlich der beantragten Standorte 1, 6, 7, 10, 11, 15, 18 und 20 rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten. Die Klägerin hat insoweit einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). |
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| Rechtsgrundlage für die beantragten Sondernutzungserlaubnisse ist § 16 Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG). Danach bedarf die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis (Abs. 1 Satz 1), über deren Erteilung die Straßenbaubehörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet (Abs. 2 Satz 1). |
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| 1. Die von der Klägerin beabsichtigte Aufstellung von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum – auf Gemeindestraßen der Beklagten – stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2021 – 5 S 1996/19 –, juris Rn. 47 ff.), über die die Beklagte gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG als nach § 50 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) StrG zuständige Straßenbaubehörde zu entscheiden hat. |
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| 2. Die Anträge der Klägerin sind jedenfalls im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinreichend bestimmt. Denn jedenfalls nach Konkretisierung der aufrechterhaltenen Anträge durch die Vorlage der markierten Lichtbilder, ist die Beklagte in der Lage zu prüfen, inwieweit eine abweichende Nutzung der öffentlichen Straßenfläche noch mit den Belangen des Straßenrechts vereinbar ist. |
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| 3. Der Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist durch den versagenden Bescheid der Beklagten vom 15.04.2020 nicht erloschen, denn dieser ist ermessensfehlerhaft ergangen. |
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| a) Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG entscheidet die Straßenbaubehörde über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen. Dieses Ermessen ist entsprechend dem Zweck des § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens, insbesondere des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG), auszuüben (§ 40 LVwVfG). Die gerichtliche Kontrolle der dabei getroffenen Behördenentscheidung beschränkt sich auf die Prüfung, ob dieser rechtliche Rahmen eingehalten worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO), wobei nur die Gesichtspunkte maßgebend sind, welche die Ermessensentscheidung nach Maßgabe des Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und im gerichtlichen Verfahren nachgeschobener ergänzender Erwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO tragen. § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG enthält keine ausdrücklichen normativen Maßgaben für das der Straßenbaubehörde eröffnete Ermessen über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Gemäß § 40 LVwVfG ist es entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Die Ermessensausübung bei Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis hat sich in erster Linie an den Auswirkungen des beabsichtigten Verhaltens auf die widmungsgemäße Nutzung der Straße, insbesondere auf Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, sowie auch an sonstigen unmittelbar auf den Straßengrund bezogenen sachlichen Erwägungen zu orientieren. Auch kann eine Sondernutzungserlaubnis im Hinblick auf eine durch die beabsichtigte Straßennutzung drohende Verschmutzung der Straße versagt oder durch entgegenwirkende Nebenbestimmungen eingeschränkt werden. Darüber hinaus darf die Straßenbaubehörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis insbesondere im Bereich von Fußgängerzonen städtebauliche einschließlich spezifisch baugestalterische Belange berücksichtigen, sofern sie einen sachlichen Bezug zur Straße haben (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2021 – 5 S 1996/19 –, juris Rn. 52) sowie ein konkretes Gestaltungskonzept der Gemeinde vorliegt, das – in Form verwaltungsinterner Richtlinien – vom Gemeinderat beschlossen worden ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2006 – 5 S 2599/05 –, juris Rn. 6 m.w.N.) und willkürfrei umgesetzt wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.08.1996 – 5 S 3300/95 –, juris Rn. 21). |
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| Auch im Übrigen darf sich die Behörde bei der Ausübung des Ermessens sog. ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften bedienen, in welchen eine tatsächliche oder antizipierte Verwaltungspraxis festgeschrieben wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2021 – 5 S 1996/19 –, juris Rn. 61). Diese müssen sich jedoch ebenfalls am Zweck der Ermächtigung orientieren und müssen sachgerecht sein (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2018 – 8 K 12220/17 –, juris Rn. 27). |
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| b) Ausgehend von diesen Maßstäben leidet der versagende Bescheid der Beklagten vom 15.04.2020 an einem Ermessensfehlgebrauch. Die Beklagte hat die Versagung der beantragten Sondernutzungserlaubnisse maßgeblich mit der Verhinderung einer Verunstaltung ihres Stadtbildes und damit mit städtebaulichen und baugestalterische Belangen begründet, ohne dass diese auf einem vom Gemeinderat der Beklagten rechtmäßig beschlossenen Gestaltungskonzept beruhen (dazu aa)) und willkürfrei umgesetzt sind (dazu bb)). Die Frage, ob und inwieweit die Straßenbaubehörde bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis auch außerhalb von Fußgängerzonen und Innenstadtbereichen überhaupt städtebauliche einschließlich spezifisch baugestalterische Belange berücksichtigen darf, kann daher offenbleiben. |
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| aa) Die vom Oberbürgermeister der Beklagten am 20.03.2020 unter Berufung auf sein Eilentscheidungsrecht aus § 43 Abs. 4 Satz 1 GemO beschlossene Richtlinie zum Verbot über die Aufstellung von Sammelcontainern für Bekleidung im öffentlichen Straßenraum, welche allein als konkretes städtebauliches Gestaltungskonzept der Beklagten in Betracht kommt, ist rechtswidrig. |
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| § 43 Abs. 4 Satz 1 GemO sieht vor, dass in dringenden Angelegenheiten des Gemeinderats, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Gemeinderatssitzung aufgeschoben werden kann, der Bürgermeister an Stelle des Gemeinderats entscheidet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. |
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| Bei der Richtlinie zum Verbot über die Aufstellung von Sammelcontainern für Bekleidung im öffentlichen Straßenraum handelt es sich um eine Angelegenheit des Gemeinderats (dazu (1)), die nicht dringend und unaufschiebbar war (dazu (2)). |
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| (1) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Erlass allgemeiner Richtlinien, welche die Ermessenspraxis der Gemeinde bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen im öffentlichen Straßenraum bestimmen sollen, kein Geschäft der laufenden Verwaltung ist und damit dem Gemeinderat vorbehalten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2021 – 5 S 1996/19 – juris Rn. 63 m.w.N.). Auch dürfen – wie bereits ausgeführt – städtebauliche einschließlich spezifisch baugestalterische Belange bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gerade nur dann berücksichtigt werden, wenn ein konkretes Gestaltungskonzept der Gemeinde vorliegt, das – in Form verwaltungsinterner Richtlinien – vom Gemeinderat beschlossen worden ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2006 – 5 S 2599/05 –, juris Rn. 6 m.w.N.) |
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| (2) Der Beschluss der Richtlinie zum Verbot über die Aufstellung von Sammelcontainern für Bekleidung im öffentlichen Straßenraum am 20.03.2020 war jedoch keine dringende und unaufschiebbare Angelegenheit. Dringend ist eine Angelegenheit nur, wenn sie zum einen eilbedürftig ist und zum anderen mehr als unwesentliche Nachteile für die Gemeinde oder einzelne Einwohner im Fall des Unterbleibens oder der Verzögerung der Entscheidung drohen. An beide Kriterien sind strenge Maßstäbe anzulegen, da der Eingriff in die grundsätzliche Zuständigkeit des Gemeinderats als Hauptorgan auf die unumgänglichen Fälle begrenzt bleiben muss (vgl. Behrendt, in: BeckOK Kommunalrecht Baden-Württemberg, 16. Ed. 01.01.2022, § 43 GemO Rn. 29 f. m.w.N.). Dringend und unaufschiebbar können auch weniger bedeutsame Angelegenheiten daher von vornherein nur dann sein, wenn auch eine Entscheidung des Gemeinderats im schriftlichen Verfahren gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht mehr möglich ist (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO Baden-Württemberg, Bd. 1, 30. EL April 2021, § 43 Rn. 18 f.). |
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| Daran gemessen rechtfertigte die von der Beklagten angeführte Absicht, Untätigkeitsklagen zu vermeiden sowie bestehende Sondernutzungserlaubnisse für Bekleidungssammelcontainer zeitnah zu widerrufen und so den Regelungsinhalt der Richtlinie ermessenslenkend zu vollziehen, nicht die Eilentscheidung durch ihren Oberbürgermeister. Weder drohende Untätigkeitsklagen noch der nicht sofortige Widerruf bestehender Sondernutzungserlaubnisse stellen erhebliche Nachteile für die Gemeinde oder ihre Einwohner dar. Eine Untätigkeitsklage führte, soweit die Beklagte auch während des gerichtlichen Verfahrens die gestellten Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nicht bescheidet, zu einer entsprechenden gerichtlichen Verpflichtung der Beklagten sowie zur Auferlegung der Verfahrenskosten. Der nicht sofortige Widerruf bestehender Sondernutzungserlaubnisse bedeutete allenfalls eine vorläufige Aufrechterhaltung des gegebenen Zustands, durch welchen – soweit vorgetragen und sonst ersichtlich – keine konkreten Gefahren für die Beklagte oder ihre Einwohner drohten. |
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| bb) Ungeachtet des nicht durch den Gemeinderat der Beklagten beschlossenen konkreten Gestaltungskonzepts würde es für eine rechtmäßige Berücksichtigung städtebaulicher Belange bei der Ermessensentscheidung über Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auch an einer willkürfreien Umsetzung eines solchen Konzepts fehlen. Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, ist es widersprüchlich, wenn die Beklagte einerseits ihre Richtlinie zum Verbot über die Aufstellung von Sammelcontainern für Bekleidung im öffentlichen Straßenraum ganz maßgeblich damit begründet, dass die Standorte der Sammelcontainer in der Vergangenheit stark verschmutzt gewesen seien und dadurch ausgesprochen negative Auswirkungen auf das Stadtbild entstünden und sie andererseits weiterhin an den – jährlich kündbaren – Gestattungsverträgen mit verschiedenen Aufstellern von Altkleidercontainern in Bezug auf ihre städtischen Fiskalflächen festhält. Insoweit ist von der Beklagten nicht ansatzweise dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, warum von den Sammelcontainern auf diesen Flächen, die öffentlich zugänglich und einsehbar sind und sich teilweise in unmittelbarer Nähe zum öffentlichen Straßenraum befinden, keine negativen Auswirkungen auf das Stadtbild der Beklagten ausgehen sollten. |
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| c) Schließlich ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die Beklagte den angefochtenen Bescheid auch ohne Rückgriff auf städtebauliche Belange allein auf eine andere rechtsfehlerfreie Ermessenserwägung gestützt hätte. |
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| Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es für die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung, dass ein selbständig tragender Grund rechtlich fehlerfrei ist (BVerwG, Urteil vom 21.09.2000 – 2 C 5.99 –, juris Rn. 53 m.w.N.). Waren dagegen mehrere Beweggründe für die Entscheidung der Behörde in der Weise maßgebend, dass sie erst zusammen zu der Entscheidung führten, so hängt deren Rechtmäßigkeit von der Sachgemäßheit aller tragenden Beweggründe ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1987 – 2 C 53/86 –, juris Rn. 33). |
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| Die Beklagte hat die Ablehnung der von der Klägerin begehrten Sondernutzungserlaubnisse im Bescheid vom 15.04.2020 nicht allein mit der Verunstaltung ihres Stadtbildes durch die massiven Verschmutzungen an Altkleiderstandorten begründet, sondern auch damit, dass ausreichend anderweitige Möglichkeiten der Bevölkerung zur Abgabe von Altkleidern bestünden, kein Defizit der Zuführung in den Recyclingkreislauf gegeben sei und herumwehende Bekleidungen eine Verkehrsgefährdung darstellten. Dabei hat die Beklagte jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, dass eine dieser Begründungen ihre Entscheidung selbständig tragen sollte. Vielmehr hat die Beklagte ihre Entscheidung insbesondere und durchweg gemeinsam auf die Vermeidung einer Verunstaltung des Stadtbildes sowie die Vermeidung von Verkehrsgefährdungen gestützt. Die übrigen von ihr angestellten Ermessenserwägungen der anderweitigen Möglichkeiten zur Abgabe von Altkleidern sowie der ausreichenden Zuführung in den Recyclingkreislauf sind im Übrigen ohnehin ermessensfehlerhaft, weil es ihnen an einem sachlichen Bezug zur Straße fehlt (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.02.2021 – 1 A 308/19 –, juris Rn. 66). |
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| Soweit das Verfahren aufgrund der teilweisen Klagerücknahme eingestellt wurde, ist diese Entscheidung unanfechtbar. |
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