Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 536/08.TR
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.236,79 € festgesetzt (§ 52 Abs. 5 GKG).
Tatbestand
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Mit ihrer Klage wehrt sich die Klägerin gegen ihre Versetzung in den Ruhestand.
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Die im Jahre 1951 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Schuldienst des beklagten Landes. Mit Bescheid vom 8. November 2007 versetzte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sie wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats November 2007 in den Ruhestand. Der hiergegen fristgerecht erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2008 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 23. Juni 2008 zugestellt.
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Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2008, eingegangen am Freitag, dem 25. Juli 2008, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Am 4. August 2008 hat sie darüber hinaus Wiedereinsetzung in die Klagefrist beantragt.
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Hinsichtlich ihres Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten zunächst unter Bezugnahmen auf eidesstattliche Versicherungen des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten Dr. ... und der Auszubildenden ... geltend gemacht, Dr. ... habe die Klagefrist - hier: den 23. Juli 2008 - von seiner Sekretärin, einer ausgebildeten Rechtsanwaltsfachangestellten notieren lassen. Im allgemeinen Kanzleiablauf werde der Posteingang zunächst selbstständig von zwei ausgebildeten, erfahrenen Rechtsanwaltsfachangestellten der Kanzlei nach Sachbearbeiter sortiert und dann jeweils auf Fristen und Termine geprüft. Diese würden sodann mehrfach notiert und überprüft (wird ausgeführt). Ihr Prozessbevollmächtigter habe am Freitag, dem 18. Juli 2008 die Klage diktiert, die sich dann in gedruckter Form am Montag, dem 21. Juli 2008, in seiner Unterschriftmappe zur Unterzeichnung befunden habe. Er habe wegen einiger Rechtschreibfehler den Schriftsatz an seine Sekretärin zurückgegeben. Am Mittwoch, dem 23. Juli 2008, habe sich die Klageschrift nachmittags erneut in seiner Unterschriftenmappe befunden. Weisungsgemäß und wie im Büro der Prozessbevollmächtigten organisiert, habe sich am oberen linken Rand der Klageschrift ein mit einer Büroklammer angehefteter Zettel befunden, auf dem handschriftlich notiert gewesen sei: "Heute Fristablauf!". Er habe den Schriftsatz unterzeichnet und dabei nicht den Zettel mit dem Hinweis auf den Fristablauf entfernt, damit, wie es in dem Büro üblich und organisiert sei, nicht nur der Rechtsanwalt den Fristablauf zur Kenntnis nehme, sondern auch die Auszubildende, die die Post verpacke. Er habe dann die Unterschriftenmappe mit dem Klageschriftsatz in die Anmeldung gegeben, wo die von den Rechtsanwälten unterzeichneten Schreiben und Schriftsätze gesammelt würden und die Gerichtspost in getrennte Mappen beziehungsweise Umschläge gepackt werde, während die (sonstige) Post in Umschläge gepackt werde. Weisungsgemäß würden dann von demjenigen der fünf Auszubildenden, der abends in der Anmeldung "Postdienst" habe, Schreiben und Schriftsätze verpackt (etwaige Fristenzettel würden vorher entfernt), damit er sie dann dem jeweiligen, aus den Adressen der Mappen und Umschläge ersichtlichen Adressaten zukommen lassen könne, also den verschiedenen Gerichten oder der Post. Bei Fristabläufen betreffend die "Trierer Justizpost" seien die Auszubildenden angewiesen, den jeweiligen Schriftsatz persönlich in den Briefkasten der entsprechenden Justizbehörde bei ihrem abendlichen "Rundgang" zwischen Staatsanwaltschaft/Verwaltungsgericht, Arbeits-/Sozialgericht und Amts-/Landgericht zu werfen. Dementsprechend an- und eingewiesen sei auch die zuverlässige Auszubildende ... gewesen, die seit dem 1. August 2007 zur Ausbildung angestellt sei und am 23. Juli 2008 "Postdienst" gehabt habe. Sie habe an diesem Abend "nicht richtig hingeguckt" und dem Klageschriftsatz für das Verwaltungsgericht nicht dort eingeworfen, sondern im Briefkasten des Amts- und Landgerichts. Ein solches Versehen sei im Büro ihres Prozessbevollmächtigten noch nicht vorgekommen. Die Mitteilung des Gerichts über den Zeitpunkt des Eingangs ihrer Klage sei ihren Prozessbevollmächtigten am 29. Juli 2008 zugegangen.
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Auf einen Hinweis seitens des Gerichts hat die Klägerin sodann am 15. August 2008 eine weitere eidesstattliche Versicherung der Auszubildenden ... vorgelegt. Darin heißt es, sie habe, wenn sie "Postdienst" habe, immer circa 50 Briefe und Schriftsätze einzusortieren und zu verpacken. Sie könne sich daher selbst bei gehöriger Anstrengung nicht immer daran erinnern, was mit einzelnen der zahlreichen Schreiben und Schriftsätze geschehen sei, die sich abends in den Unterschriftenmappen befunden hätten. Sie habe daher aufgrund der Büroorganisation bisher angenommen, dass der Klageschriftsatz im vorliegenden Verfahren deshalb zu spät beim Verwaltungsgericht eingegangen sei, weil sie ihn versehentlich in die Mappe beziehungsweise den Umschlag mit der Post für das Amts- bzw. Landgericht einsortiert habe. Wenn nunmehr das Verwaltungsgericht mitteilte, dass sich der Klageschriftsatz in einem Umschlag mit dem Aufdruck "TV Brief Service" befunden habe, so habe ihr Versehen darin gelegen, dass sie den Klageschriftsatz fälschlicherweise als Briefpost behandelt habe. Sie könne sich dieses Versehen insbesondere auch vor dem Hintergrund des an dem Klageschriftsatz gehefteten Zettels mit dem handschriftlichen Vermerk "Heute Fristablauf" nicht erklären. Dies sei ihr zum ersten Mal passiert, und in der Kanzlei nach ihrer Kenntnis noch nie.
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Darüber hinaus hat die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten ... vorgelegt. Darin gibt diese an, sie habe die Klageschrift nach Anweisung des Rechtsanwaltes Dr. ... am Mittwoch, dem 23. Juli 2008 gefertigt. Sie habe - wie immer - die Klage mit der jeweiligen Akte geschrieben. In der Akte sei - wie immer - der Fristablauf für diesen Tag notiert gewesen, und zwar in roter Schrift bei der Rechtsbehelfsbelehrung und zusätzlich im Fristenkalender mit Vorfrist. Außerdem habe sie noch den sogenannten Fristenzettel gesondert ausgedruckt. Die Notierung der Frist für den bearbeitenden Rechtsanwalt erfolge in der Kanzlei "doppelt", und zwar beginnend mit der Bearbeitung der Eingangspost durch zwei ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte und dann die "doppelte", eigentlich absolut sichere Notierung und Fristenüberwachung entsprechend der eidesstattlichen Versicherung von Herrn Rechtsanwalt Dr. .... Noch nie sei nach ihrer Kenntnis eine Frist versäumt worden.
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Am 23. Juli 2008 habe sie persönlich diese Frist überwacht und die von ihr fertig geschriebene Klage an diesem Tage Herrn Dr. ... zur Unterschrift vorgelegt. Obwohl er ihr selbst noch gesagt habe, dass für die Klage an diesem Tag Fristablauf sei, habe sie - wie in der Kanzlei üblich - nochmals als Hinweis für den Rechtsanwalt und den Postausgang einen Zettel an den Schriftsatz geheftet mit ihrer eigenen Schrift: "Heute Fristablauf". Herr Dr. ... habe dann nach Unterzeichnung die Klageschrift persönlich zum Postausgang gegeben, und zwar gegen Abend. Die Erledigung der Frist werde dann im Fristenkalender des Computers als "erledigt" gekennzeichnet. Aus ihrer Zeit als Auszubildende bei den Rechtsanwälten ab August 2002 wisse sie, dass der Postausgang eigentlich perfekt organisiert sei und auch gelegentlich überwacht werde. Ein sorgfältig eingewiesener "Azubi" sortiere die Ausgangspost in "Briefpost" und "Gerichtspost". Die "Briefpost" werde in Umschläge gesteckt und dann dem TV-Zustellservice, der gegen 17:45 Uhr erscheine, übergeben. Es handele sich dabei um die Briefe, die eben mit der Post versendet werden müssten. Sämtliche Schriftsätze an Trierer Gerichte und Trierer Rechtsanwälte würden nicht mit der Post weggeschickt, da sich Land- und Amtsgericht, Arbeitsgericht- und Sozialgericht, Verwaltungsgericht in einer räumlichen Entfernung von maximal 300 Meter von der Kanzlei befänden. Diese "Gerichtspost" werde dann persönlich von dem eingeteilten "Azubi" bei den jeweiligen Gerichten eingeworfen. Im Übrigen sei es so, dass abends in dieser Kanzlei immer und ausschließlich sämtliche Post sortiert und aufgegeben oder zu den Gerichten gebracht werde. Es bleibe nie ein einziges Schriftstück liegen.
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In der Sache rügt die Klägerin die Rechtswidrigkeit der gegenüber ihr ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand (wird ausgeführt).
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Die Klägerin beantragt,
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unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Bescheid des Beklagten vom 8. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2008 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung macht er geltend, die beiden eidesstattlichen Versicherungen der Auszubildenden widersprächen sich. Diese könne sich selbst an den genauen Ablauf der Versendung der Klageschrift überhaupt nicht mehr erinnern. Eine wirksame Ausgangskontrolle habe hier offensichtlich nicht stattgefunden, sonst wäre die Auszubildende beziehungsweise die Kanzlei in der Lage gewesen nachzuvollziehen, ob die Klageschrift per "TV Briefservice" oder aber per Einwurf in den Briefkasten eines Gerichts weitergeleitet worden sei. Dass dies nicht mehr nachvollziehbar sei, spreche für ein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts. Ein mit einer Büroklammer angehefteter Zettel, auf dem handschriftlich notiert sei "Heute Fristablauf" könne nicht als ausreichend erachtet werden.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig.
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Die Klägerin hat die Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) versäumt. Der Widerspruchsbescheid wurde ihr bzw. ihren Prozessbevollmächtigten am 23. Juni 2008 zugestellt, so dass sie, da der Widerspruchsbescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, spätestens am 23. Juli 2008 hätte Klage erheben müssen (§ 57 VwGO i. V. m. §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Klage ging jedoch erst am 25. Juli 2008 bei Gericht ein.
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Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn es kann nicht festgestellt werden, dass sie ohne Verschulden gehindert war, die Klagefrist einzuhalten (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO). Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass die Versäumung der Klagefrist auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beruht, das nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO ihrem eigenen Verschulden gleichsteht.
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Nach den vorgelegten, im Einzelnen oben wiedergegebenen eidesstattlichen Versicherungen ist davon auszugehen, dass die Klageschrift am Nachmittag des letzten Tages der Frist - dem 23. Juli 2008 - von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt Dr. ... unterschrieben wurde und dieser dann die Unterschriftenmappe mit der Klageschrift in die Anmeldung gab. Den mit einer Büroklammer an den Schriftsatz angebrachten Zettel mit der Aufschrift "Heute Fristablauf!" hatte er zuvor nicht entfernt. Sodann wurde entsprechend dem in der Kanzlei festgelegten Ablauf die Erledigung der Frist im Fristenkalender des Computers vermerkt. Hinsichtlich der weiteren Behandlung der Klageschrift haben weder der sachbearbeitende Rechtsanwalt, noch die Rechtsanwaltsfachangestellte ... noch die Auszubildende ... Angaben aufgrund konkreter Erinnerungen an den Vorgang machen können. Es ist aufgrund der eidesstattlichen Versicherung der Auszubildenden ... allerdings davon auszugehen, dass diese am 23. Juli 2008 "Postdienst" hatte und dass sie, da der Schriftsatz dem Gericht in einem Umschlag mit dem Aufdruck "TV Brief Service" zuging, die Klageschrift dem genannten Briefservice übergab.
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Bereits diese Angaben dokumentieren ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten, da nicht dargelegt wird, dass es in der Kanzlei eine wirksame Ausgangskontrolle gab. Eine Rechtsanwaltskanzlei muss so organisiert sein, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze - etwa durch Führung eines Postausgangsbuches oder durch einen Vermerk im Terminkalender - eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 1 B 126/03 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 251). Im vorliegenden Fall endete die Fristenüberwachung aber- entsprechend dem vorgesehenen Ablauf - mit dem Rücklauf der unterschriebenen Klageschrift in der "Anmeldung", da anschließend die Frist im Fristenkalender als erledigt vermerkt wurde. Die weitere Behandlung ist weder in irgendeiner Weise dokumentiert, noch ist eine solche Dokumentation nach den vorliegenden Erklärungen, die vom Prozessbevollmächtigten der Klägern in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt worden sind, vorgesehen.
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Es erscheint auch zumindest wahrscheinlich, dass bei einer ordnungsgemäßen Postausgangsüberwachung das Fristversäumnis vermieden worden wäre. Einer zuverlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten wäre es aufgefallen, dass hier ein fristgebundener Schriftsatz am Tag des Fristablaufs auf den normalen Postweg gebracht werden sollte oder bereits gebracht worden war, so dass sie eine nochmalige Überbringung an das Gericht bzw. eine Übersendung per Telefax hätte veranlassen können.
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Darüber hinaus erscheint es auch nicht ausreichend, dass die unterschriebene Klageschrift nach dem Rücklauf zur Annahme lediglich durch einen mittels einer Büroklammer angebrachten Hinweiszettels als fristgebundener Schriftsatz, der am selben Tag beim Gericht eingehen musste, gekennzeichnet war. Die vorgelegten Erklärungen lassen nicht erkennen, dass solche Schriftsätze getrennt von anderen in einer besonderen Mappe oder einem gesonderten Fach gesammelt wurden. Vielmehr legt insbesondere Erklärung der Auszubildenden ... die Vermutung nahe, dass sämtliche zu versendenden Schriftsätze ihr unsortiert vorgelegt wurden und es ihr oblag, diese den verschiedenen Arten des Postausgangs zuzuordnen. Bei einer solchen Verfahrensweise besteht jedoch die nicht als fernliegend einzuordnende Gefahr, dass sich ein solcher, lediglich mit einer Büroklammer angebrachter Hinweiszettel von dem zugehörigen Schriftsatz löst, so dass dieser im weiteren Verlauf nicht mehr als eilbedürftig zu erkennen ist (vgl. hinsichtlich der Kennzeichnung durch Klebezettel: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. März 2006 - 11 N 66.05 -, juris). Damit besteht auch die Gefahr, dass bei der weiteren Behandlung nicht mehr eine erhöhte Aufmerksamkeit darauf gerichtet wird, den fristgerechten Zugang des Schriftsatzes beim Empfänger sicherzustellen. Auch insoweit kann also nicht ausgeschlossen werden, dass ohne Organisationsverschulden des Klägerbevollmächtigten die Klagefrist eingehalten worden wäre.
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Schließlich liegt ein Organisationsverschulden darin, dass nach den vorliegenden und vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung bestätigten Erklärungen der Postausgang der jeweils "Postdienst" habenden Auszubildenden - am 23. Juli 2008 der Auszubildenden ... - oblag. Zwar ist es nicht zu beanstanden, wenn Auszubildenden, die sich als zuverlässig erwiesen haben, die Kuvertierung von Schriftsätzen oder Botengänge überlassen werden (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1993 - VI ZB 8/93 -, NJW-RR 1994, 510). Der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 1993 zugrundeliegende Sachverhalt war jedoch so, dass eine Auszubildende von einer Büroangestellten beauftragt worden war, sowohl eine Berufungsschrift zum Oberlandesgericht als auch einen fristwahrenden Schriftsatz in anderer Sache zum Landgericht zu bringen und dort in den jeweiligen Nachtbriefkasten einzuwerfen. Die Auszubildende habe für die Schriftsätze jeweils einen Umschlag mit Adresse versehen, müsse jedoch versehentlich die Schriftsätze beim Einlegen in die Umschläge vertauscht haben. Im vorliegenden Fall wurde die Auszubildenden ... jedoch nicht durch besondere Anweisung mit der Kuvertierung und Überbringung einzelner Schriftsätze an die jeweiligen Empfänger beauftragt. Ihr oblag vielmehr der gesamte Postausgang - nach ihren Angaben im Durchschnitt ca. 50 Sendungen -, wobei es ihr auch oblag, die Schriftsätze jeweils der richtigen Versendungsart zuzuordnen. Sie musste also danach differenzieren, ob es sich um sogenannte "Gerichtspost" handelte, die sie persönlich zu den Annahmestellen in der Stadt Trier zu bringen hatte, oder um sonstige Post. Diese eigenständige Abwicklung des Postausgangs ist nicht mehr als eine so einfache Tätigkeit anzusehen, dass sie Auszubildenden überlassen werden kann. Auch dieses Organisationsverschulden war möglicherweise für die Versäumung der Klagefrist ursächlich.
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Da die Klage nach alledem keinen Erfolg hat, hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Es besteht keine Veranlassung die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
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Die Beschwerde wird nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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Referenzen
- VwGO § 124 1x
- BGB § 188 Fristende 1x
- VwGO § 60 2x
- VwGO § 124a 1x
- §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 74 1x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 85 Wirkung der Prozessvollmacht 1x
- VwGO § 57 1x
- 1 B 126/03 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 5 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 187 Fristbeginn 1x
- VwGO § 173 1x
- VI ZB 8/93 1x (nicht zugeordnet)