Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 767/14.TR

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die Änderung des gewährten Altersteilzeitmodells.

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Die im Jahr 1953 geborene Klägerin ist Grund- und Hauptschullehrerin und im rheinland-pfälzischen Schuldienst im statusrechtlichen Amt einer Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beschäftigt. Ihre Stammschule ist die Grundschule in A...

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Die Klägerin stellte am 22. Januar 2008 einen Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell. Mit Bescheid vom 27. März 2008 wurde ihr antragsgemäß Altersteilzeit nach § 80f Landesbeamtengesetz (LBG) gewährt. Dieses Altersteilzeitmodell sah vor, dass die Klägerin nicht wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des 31. Juli 2017, sondern erst mit Ablauf des 31. Juli 2020 in Ruhestand treten sollte. Die Freistellungsphase sollte am 1. August 2014 beginnen.

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Mit Anfrage vom 30. März 2012 der Klägerin gerichtet an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) erkundigte sich die Klägerin u.a. darüber, ob ein vorzeitiger Ruhestand aufgrund der Behinderung ohne Abschläge gegenüber ihrer Altersteilzeit bis 67 Jahre möglich sei. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich bezüglich dieser Fragestellung nur ein Vermerk „ZBV–Fragen“. Am 11. Mai 2012, eingegangen am 14. Mai 2012, stellte die Klägerin den Antrag auf Änderung der bewilligten Altersteilzeit nach § 75a LBG. Hintergrund war eine schwere Krebserkrankung der Klägerin und einem damit verbundenen Schwerbehinderungsgrad von 70 %. Das nunmehr beantragte Altersteilzeitmodell sah vor, dass der Eintritt in den Ruhestand – wegen ihrer Schwerbehinderung – bereits zum 1. August 2016 erfolgen sollte, mit der Folge, dass der Eintritt in die Freistellungsphase bereits zum 1. August 2012 erfolgen konnte. Diese Freistellungsphase hat die Klägerin angetreten.

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Mit Bescheid vom 14. Mai 2012 wurde dem Antrag der Klägerin entsprochen. Der Bescheid wurde der Schule in A... am 22. Mai 2012 zugestellt.

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Aufgrund des geänderten Altersteilzeitmodells und der damit verbundenen Reduzierung des Altersteilzeitzuschlags von 40 v.H. auf 20 v.H. rückwirkend zum Beginn der Altersteilzeit am 1. August 2008, machte die Oberfinanzdirektion Koblenz – ZBV – gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 19. Juni 2013 eine Rückforderung in Höhe von 19.792,72 € geltend. Die Klägerin erhob hiergegen am 27. Juni 2013 Widerspruch.

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Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 beantragte die Klägerin sodann eine Aufhebung des Änderungsbescheides vom 14. Mai 2012 mit der Folge, dass die Altersteilzeitbeschäftigung nach den ursprünglichen Rahmenbedingungen aufleben sollte. Zur Begründung führte sie aus, dass sie hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen der Änderung falsche Auskünfte erhalten habe. Sie habe im Vorfeld deutlich gemacht, dass sie sich Leistungseinbußen nicht erlauben könne.

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Mit Bescheid vom 30. Juli 2013 wurde der Antrag auf Aufhebung des Änderungsbescheides abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein wichtiger Grund zur erneuten Änderung der Altersteilzeitbeschäftigung nicht vorliege. Zudem wurde eine Falschauskunft in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen bestritten. Man habe die Klägerin vielmehr an die Oberfinanzdirektion - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - Koblenz verwiesen. Der Klägerin hätte bekannt sein müssen, dass eine Änderung des Teilzeitmodells mit einer Rückforderung von Bezügen einhergehe. Eine Beamtin sei verpflichtet, sich diesbezüglich zu informieren. Hätte sich die Klägerin direkt nach dem Änderungsbescheid vom 14. Mai 2012 spätestens bis zum Beginn der Freistellungsphase am 1. August 2012 an den Beklagten gewandt, so hätte man möglicherweise über die Aufhebung des Änderungsbescheides entscheiden können. Nach Eintritt in die Freistellungsphase sei dieses nicht mehr möglich.

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Daraufhin erhob die Klägerin am 8. August 2013, zugegangen am 9. August 2013, Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Mai 2012 ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sie im Mai 2012 nicht geschäftsfähig gewesen sei, da aufgrund einer Chemotherapie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Dieser Zustand habe bis zum Ende der folgenden Strahlentherapie angehalten. Zudem trägt sie vor, dass der Klägerin der Änderungsbescheid vom 14. Mai 2012 nie zugegangen sei.

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Mit Bescheid vom 18. März 2014, zugegangen am 24. März 2014, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Widerspruch bereits unzulässig sei, da dieser nicht fristgerecht erhoben worden sei. Der Änderungsbescheid vom 14. Mai 2012 sei am 22. Mai 2012 per Post auf dem Dienstweg an die Stammschule der Klägerin versandt worden. Die Versendung von solchen Bescheiden ohne Empfangsbescheinigung auf dem Dienstweg entspreche der üblichen Praxis. Von der Bekanntgabe des Bescheides sei auszugehen, da der Schulleiter der Stammschule aufgrund der Erkrankung der Klägerin im Juni 2012 diese telefonisch über den Eingang des Bescheides informiert und ihr den Bescheid vorbeigebracht habe. Daher sei von einem Zugang im Monat Juni 2012 auszugehen. Darüber hinaus könne nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden, dass der Klägerin unabhängig von der Bekanntgabe des Bescheides der Inhalt des Änderungsbescheides bekannt gewesen sein müsse. Dies folge daraus, dass die Klägerin einen Antrag gestellt habe und bis zum 1. August 2012 (dem Zeitpunkt des geänderten Beginns der Freistellungsphase) keine gegenteilige Auskunft bzw. keinen gegenteiligen Bescheid erhalten habe und sie zudem seit dem 1. August 2012 der Schule fern geblieben sei. Sie habe keine ärztlichen Atteste hinsichtlich einer möglichen Krankheit oder Dienstunfähigkeit vorgelegt. Daher sei mangels einer Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid von der Bestandskraft im Laufe des Monats Juni 2013 auszugehen. Da der Widerspruch jedoch erst am 9. August 2014 eingegangen sei, sei dieser verfristet.

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Darüber hinaus fehle es auch an der Widerspruchsbefugnis. Der Erlass des Bescheides sei aufgrund eines Antrags der Klägerin erfolgt. Daher fehle es an einer Möglichkeit der Rechtsverletzung. Der Widerspruch sei auch unbegründet. Die Klägerin habe nicht darlegen können, zum Zeitpunkt der Antragstellung geschäftsunfähig gewesen zu sein. Aus dem vorgelegten Attest gehe nicht hervor, dass eine mögliche Geschäftsunfähigkeit auch noch im Mai 2012 bzw. auch noch Ende Juli 2012 vorgelegen habe. Es fehle somit in diesem Punkt an der Glaubhaftmachung. Eine Aufhebung komme zudem nach Eintritt in die Freistellungsphase nicht mehr in Betracht.

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Daraufhin hat die Klägerin am 24. April 2014 Klage erhoben. Ergänzend zum Widerspruch trägt sie vor, dass in einem Gespräch mit der ADD, namentlich Herrn B..., der Klägerin versichert worden sei, dass die vorzeitige Möglichkeit der Beziehung der Leistungen ohne Abschläge bestehe. Aufgrund dieser Aussage habe die Klägerin den Antrag in diesem Glauben unterschrieben. Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 sei ihr mitgeteilt worden, dass ihrem Anliegen offensichtlich voll entsprochen worden sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Sie wies erneut darauf hin, dass sie zum einen bei Unterzeichnung des Änderungsantrages geschäftsunfähig gewesen, und zum anderen der Änderungsbescheid nicht zugestellt worden sei. Der Bescheid sei der Klägerin weder persönlich übergeben noch in ihren Briefkasten eingeworfen worden. Sie sei seit dem 1. August 2012 nicht mehr zum Dienst erschienen, da sie aufgrund der Rücksprache mit Herrn B... von der ADD am 21. Mai 2012 davon ausgegangen sei, dass ihren Wünschen bezüglich der Änderung voll entsprochen worden sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2014 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Ergänzend zum Widerspruchsbescheid weist er darauf hin, dass in beiden Bescheiden betreffend die Altersteilzeit die Klägerin über die besoldungsrechtlichen Folgen der jeweiligen Altersteilzeitbeschäftigung informiert worden sei. Zudem sei der Bescheid aus seiner Sicht seit Juni 2013 bestandskräftig und die Klage damit unzulässig. Der Schulleiter habe glaubhaft versichert, dass der Einwurf des Bescheides in den Briefkasten der Klägerin zeitnah erfolgt sei.

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Auch habe er die Klägerin nicht falsch beraten. Es sei gängige Praxis, bei Fragen zur Besoldung bzw. hier besoldungsrechtlichen Auswirkungen an die zuständige Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz – ZBV – zu verweisen. Vor allem habe der Beklagte keine Aussage gegenüber der Klägerin getroffen, die eine Altersteilzeitbeschäftigung ohne finanzielle Einbußen garantiert habe. Allenfalls sei darauf hingewiesen worden, dass sie ohne versorgungsrechtlichen Abschlag in den Ruhestand versetzt werden könne, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet habe. Dies muss die Klägerin missverstanden haben. Zudem hätte die Klägerin sich selbst über die Höhe der Altersteilzeitzuschläge informieren können. Der Umstand, dass sie keine finanziellen Einbußen erleiden wollte, sei nicht Teil des formell gestellten Änderungsantrages. Zudem habe sich die Klägerin nicht, wie von ihm empfohlen, bei der OFD über die besoldungsrechtlichen Konsequenzen informiert. Der Klägerin sei bei der Anfrage an den Beklagten bereits klar gewesen, in welches Altersteilzeitmodell sie wechseln möchte. Trotz der Erkrankung sei die Klägerin dazu in der Lage gewesen, was sich auch daraus ergebe, dass sie bei dem Beklagten entsprechende Informationen habe einholen können.

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Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für eine weitere Änderung nicht vor. Es fehle – wie bereits ausgeführt – an dem Vorliegen eines wichtigen Grundes. Eine erneute Änderung, vor dem Hintergrund der Erkrankung der Klägerin, widerspreche der Fürsorgepflicht des Landes. Im Übrigen stünden organisatorische Gründe entgegen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Anfechtungsklage ist unzulässig, da die Klägerin das Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht innerhalb der Jahresfrist nach §§ 70, 58 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durchgeführt hat.

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Gemäß § 68 Abs. 1 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Gemäß § 70 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. § 58 VwGO gilt entsprechend, wonach gemäß Absatz 2, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist, die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung möglich ist.

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Maßgeblich für die Bestimmung der Widerspruchsfrist ist danach der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Änderungsbescheids vom 14. Mai 2012 gegenüber der Klägerin. Gemäß § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG - , § 41 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Absatz 2 bestimmt für den Zeitpunkt der Bekanntgabe, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Gemäß Absatz 5 bleiben Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung unberührt.

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Der Änderungsbescheid musste nicht nach § 1 Landesverwaltungszustellungsgesetz – LVwVZG -, § 1 ff. Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG - förmlich zugestellt werden. Nach § 1 Abs. 2 VwZG wird zugestellt, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist. An einer solchen Bestimmung fehlt es im vorliegenden Fall. Gemäß § 123 Landesbeamtengesetz – LBG - ist jede Verfügung und Entscheidung, die einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem Versorgungsberechtigten nach diesem Gesetz mitzuteilen ist, zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt oder ein Recht der Beamtin oder des Beamten oder der oder des Versorgungsberechtigten berührt wird.

25

Aus dem Wortlaut „nach diesem Gesetz mitzuteilen“ ergibt sich, dass dem Zustellungserfordernis nur die nach dem LBG einem Beamten ausdrücklich mitzuteilenden, d.h. bekannt zu gebenden Verfügungen (Vgl. zu § 128 BBG Tegethoff, in: Kugele, BBG-Kommentar, § 128 Rn. 4) unterfallen. Vorliegend handelt es sich um einen Bescheid, der das bestehende Altersteilzeitmodell nach § 80f LBG (in der Fassung vom 7. Juli 2009) ändert und Altersteileilzeit nach § 75a LBG bewilligt. Weder § 80f LBG a.F. noch § 75a LBG sehen vor, dass diese Bescheide bekannt zu geben sind.

26

Besteht kein Zustellungserfordernis, so richtet sich die Bekanntgabe nach § 41 VwVfG. Zentrale Voraussetzung der Bekanntgabe ist der Zugang i.S.d. § 130 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB - (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41 Rn. 6a). Der Verwaltungsakt muss danach tatsächlich in den Machtbereich des Adressaten gelangen, so dass er unter normalen Umständen Kenntnis erlangen kann. Eine verkörperte Willenserklärung an einen Abwesenden gelangt in den Machtbereich des Adressaten, wenn sie dessen Empfangseinrichtung erreicht, also z.B. der Brief in den Briefkasten eingeworfen oder in das Postfach gelegt wird (Einsele Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 130 Rn. 17).

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Ob der Zugang entgegen der Vermutung des § 41 Abs. 2 VwVfG nicht oder später eingetreten ist, ist grundsätzlich (von der Behörde oder dem Gericht) von Amts wegen zu ermitteln. Jedoch gibt es hierzu nur Anlass, wenn der Empfänger den (fristgemäßen) Zugang bestreitet. Dabei muss sich dem Bestreiten entnehmen lassen, dass der Zugang und nicht nur das tatsächliche Unterbleiben der rechtzeitigen Kenntnisnahme, bestritten wird. Verbleiben nach Erhebung aller insoweit heranziehbaren Beweise Zweifel, trägt nach § 41 Abs. 2 S. 3 HS. 2 VwVfG die Behörde die Beweislast (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz 8. Auflage 2014, § 41 Rn. 127).

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Die Klägerin bestreitet den Zugang des Bescheides vom 14. Mai 2012, so dass der Beklagte den Zugang des Bescheides beweisen muss. Die Vermutung des § 41 Abs. 2 VwVfG greift folglich nicht.

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Wird der Zugang bestritten, muss daher der tatsächliche Geschehensablauf unter Rückgriff auf die „normalen“ Beweiserhebungsregelungen geklärt werden, wie z.B. Zeugenbeweis, Auskünfte des zur Übermittlung eingeschalteten Unternehmens oder Parteianhörung. Auch Indizienbeweise sind zulässig, so dass z.B. bestimmte Verhaltensweisen des Empfängers zu seinem Nachteil die Annahme rechtfertigen können, dass tatsächlich ein Zugang erfolgt ist. So genügen Anhaltspunkte, dass der Adressat den Bescheid erhalten hat, um die Zweifel zu widerlegen, z.-B. weil ihm offenbar der Inhalt bekannt ist (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz 8. Auflage 2014, § 41 Rn. 129).

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Aufgrund der Angaben des Schulleiters, Herrn C..., und aufgrund des Verhaltens der Klägerin ist die Kammer der Überzeugung, dass der Klägerin der streitgegenständliche Bescheid Ende Mai zugegangen ist.

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Der Schulleiter hat in glaubhafter und nachvollziehbarer Weise erläutert, wann und wie er den Bescheid der Klägerin in den Briefkasten eingelegt hat.

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Bzgl. des „wann“ hat der Schulleiter in einer dienstlichen Stellungnahme angegeben und in der mündlichen Verhandlung, im Rahmen derer er als präsenter Zeuge informatorisch angehört wurde, bestätigt, dass ihm der Bescheid mit der ADD-Post mit einem doppelten Anschreiben, ein Exemplar für die Lehrerin und ein Exemplar für den Verbleib in der Schule, in der Schule zugegangen sei. Nachdem er die Klägerin telefonisch unmittelbar über das Schreiben informiert habe, und angekündigt habe, ihr den Bescheid vorbei zu bringen, sei er persönlich in den folgenden Tagen bei ihr vorbei gefahren. Auch wenn der Schulleiter in der Stellungnahme zunächst uneindeutig angab, da er sich in der Schule keinen Vermerk gemacht hätte, habe es sich um Christi Himmelfahrt oder Pfingsten gehandelt, jedenfalls um einen schulfreien Tag, an dem er dennoch in der Schule gewesen sei. So präzisierte er doch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft seine Aussage dahingehend, dass es sich unter Berücksichtigung des Datums des Bescheides um Pfingsten gehandelt haben müsse, nachdem er sich die Daten erneut angeschaut habe.

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Diese Angaben sind nachvollziehbar. Der Bescheid vom 14. Mai 2012 wurde am 22. Mai 2012 zur Post gegeben, so dass spätestens am 25. Mai 2012 von dem Zugang in der Schule auszugehen ist. Christi Himmelfahrt war am 17. Mai 2012, so dass dieser Termin von vornherein nicht in Betracht kommt. Pfingstmontag fiel auf den 28. Mai 2012, so dass es nach dem beschriebenen zeitlichen Ablauf als glaubhaft erscheint, dass der Schulleiter das Schreiben an diesem Tag einwarf.

34

Bzgl. des „wie“ gibt der Schulleiter an, den Brief in den Briefkasten eingelegt zu haben. Dabei schildert er präzise und detailreich, dass er im Kurvenbereich geparkt habe und die letzten Meter zu Fuß gegangen sei. Ursprünglich habe er den Brief der Klägerin persönlich übergeben wollen, da er sie aufgrund ihrer Erkrankung lange nicht habe sprechen können. Jedoch habe er den „Ehemann“ in locker bekleidetem Zustand im Garten gesehen. Diese Situation sei ihm unangenehm gewesen, so dass er den Brief in den Briefkasten eingelegt habe. Der Mann habe ihm den Rücken zugedreht und ihn daher nicht gesehen. Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie seit Jahren von ihrem Ehemann getrennt lebe, so verfängt dieser Einwand nicht. Der Schulleiter erläuterte in der mündlichen Verhandlung, dass ihm der Mann als „Mann“ vorgestellt worden sei, und er daher davon ausgegangen sei, dass es sich um den Ehemann handele. Mittlerweile wisse er, dass es sich um den Lebensgefährten gehandelt habe. Der Mann sei ihm jedoch bekannt, da er im Rahmen einer Umräumaktion in der Schule gewesen sei und sich ihm vorgestellt habe. Er wisse, dass er aus Essen stamme und Justizvollzugsbeamter sei.

35

Bereits aufgrund der detailreichen und in sich schlüssigen Angaben des Schulleiters erschließen sich keine Anhaltspunkte für die Unwahrheit oder eine Belastungstendenz des Schulleiters.

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Es ist folglich davon auszugehen, dass der Bescheid der Klägerin am Pfingstmontag in den Briefkasten gelegt wurde und der Zugang am Folgetag erfolgte. Die Behauptung der Klägerin, ihr sei der Bescheid nie zugegangen, stellt eine bloße Schutzbehauptung dar.

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Dem Zugang steht auch keine Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der Bekanntgabe entgegen. § 41 Abs. 1 VwVfG regelt im Gegensatz zu § 6 VwZG die Bekanntgabe an Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige nicht ausdrücklich. § 6 Abs. 1 und 3 VwZG formuliert jedoch Grundsätze, die für die einfache Bekanntgabe entsprechend heranzuziehen sind. Bei fehlender Handlungsfähigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG ist entsprechend § 6 Abs. 1 VwZG an den gesetzlichen Vertreter bekannt zu geben, da sich § 12 VwVfG auf die passive Handlungsfähigkeit bezieht (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 41 Rn. 50). Von einer fehlenden Handlungsfähigkeit aufgrund Geschäftsunfähigkeit ist jedoch nicht auszugehen.

38

Aus dem von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Attest von Herr Dr. med. D... ergab sich, dass aufgrund der Chemotherapie im Zeitraum von Oktober 2011 bis Februar 2012 sich eine sogenannte Fatigue-Symptomatik herausbildete. Diese äußere sich u.a. in Vergesslichkeit und Gedächtnisstörungen. Tragweiten von Entscheidungen hätten nur bedingt erkannt und beurteilt werden können. Dieser Zustand dauerte bis zum Ende der Reha an. Dies war der 19. Juni 2012. Eine Geschäftsunfähigkeit bescheinigt das Attest hingegen nicht.

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Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit ersichtlich. Gemäß § 104 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Vorübergehende Geistesstörungen führen nicht zur Geschäftsunfähigkeit, sondern haben gemäß § 105 Abs. 2 BGB nur die Nichtigkeit jener Willenserklärungen zur Folge, die während der vorübergehenden Störung abgegeben werden. Für die Anwendbarkeit des § 104 Nr. 2 BGB kommt es auch weniger auf die Intensität der geistigen Störung an, als vielmehr auf die Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschließung.

40

Entgegen der Ansicht der Klägerin führt die Fatigue-Symptomatik nicht zur Geschäftsunfähigkeit, sondern wie der Name schon sagt, zu Ermüdungserscheinungen. Allein der Umstand, dass sie ihre Entscheidung angeblich nicht in der vollen Wirkung überblicken konnte, führt nicht zum Ausschluss der Willensentschließung. Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach den gewonnenen Erkenntnissen zu handeln. Willensschwäche und leichte Beeinflussbarkeit allein sind allerdings ebenso wenig ausreichend wie das Unvermögen, die Tragweite einer Willenserklärung zu ermessen (Schmitt, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 104 Rn. 14). Allein der Einwand die Tragweite der Entscheidung nicht überblickt zu haben, kann den Einwand der Geschäftsunfähigkeit folglich nicht stützen. Eine Geschäftsunfähigkeit liegt nicht vor. Auch bestehen erhebliche Zweifel, dass die Klägerin ihre Entscheidung nicht überblicken konnte. Die Klägerin hatte sich im Vorfeld selber umfassend über das mögliche Altersteilzeitmodell informiert und bei der ADD Informationen eingeholt. In diesen Momenten war sie hinreichend klar und konnte auch die für sie wichtigen Fragen benennen. Des Weiteren handelte es sich nicht um eine kurzfristige Entscheidung. Sie hat sich informiert und mit anderen darüber unterhalten. Der Fehler, die finanziellen Auswirkungen nicht vollständig zu überblicken, hätte ihr auch bei voller Leistungsfähigkeit unterlaufen können. Selbst wenn man zumindest für den Zugang von einer vorübergehenden Geistesstörung nach § 105 Abs. 2 ausginge, so hindert dies nicht den Zugang. § 105 Abs. 2 BGB geht vom Fortbestand der Geschäftsfähigkeit aus. Die Vorschrift des § 131 Abs. 1 BGB ist, da sie Geschäftsunfähigkeit des Adressaten der Erklärung voraussetzt, bei einer nur vorübergehenden Störung nicht anwendbar (Knothe, in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2011, § 105 Rn. 14).

41

Des Weiteren bietet auch das Verhalten der Klägerin ein Indiz für den Zugang des Bescheides. Sie hat zum 1. August 2012 die Freistellungsphase gemäß dem geänderten Altersteilzeitmodell angetreten, und bis Anfang 2013 nicht gerügt, den für ihr Verhalten maßgeblichen Bescheid nicht erhalten zu haben. Die Klägerin gibt an, durch das Telefonat mit der ADD am 14. Mai 2012 und das Schreiben der ADD vom 21. August 2014 gewusst zu haben, dass dem Antrag entsprechend das neue Altersteilzeitmodell bewilligt wurde. Zwar erklärt sich aus dieser Kenntnis durchaus das Fernbleiben der Klägerin von der Schule, jedoch dufte die Klägerin nicht aufgrund dieser unverbindlichen Aussage ihre Dienstpflicht nicht mehr erfüllen. Dass sie aus anderen Gründen der Schule fernblieb, hat sie nicht vorgetragen. Die Klägerin wusste von der Entscheidung der ADD, sie hat am Tag des Bescheides diesbezüglich mit der ADD telefoniert. Sie musste daher mit zeitnahem Zugang des Bescheides rechnen. Dass sie dem Verbleib des Bescheides nicht nachgegangen ist, liefert ein weiteres Indiz dafür, dass sie den Bescheid erhalten hat.

42

Ist somit von einem Zugang am 29. Mai 2012 auszugehen, ist die Widerspruchsfrist am 29. Mai 2013 abgelaufen, und der Widerspruch zum Zeitpunkt der Einlegung verfristet. Mangels ordnungsgemäß durchgeführtem Vorverfahren ist die Klage damit unzulässig.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

44

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§§ 124, 124a VwGO).

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