Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (6. Kammer) - 6 K 869/14.TR
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. trägt die Klägerin. Die Beigeladene zu 2. trägt ihrer außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckbarkeit durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen drei immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen, die der Beklagte den Beigeladenen erteilt hat.
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In ... betreibt die Klägerin eine von 17 Wetterradarstationen in Deutschland. Die Wetterradarstation in ... wurde 1998 errichtet und baurechtlich im Kenntnisgabeverfahren zugelassen.
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Im Jahr 2002 führte die Planungsgemeinschaft Region Trier eine Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes durch. Der Entwurf der Teilfortschreibung Windenergie sah Vorranggebiete in ..., ... und ... vor. Diese Vorranggebiete sind westlich der A 60 gelegen. Im Rahmen der Teilfortschreibung des regionalen Raumordnungsplanes wurde die Klägerin beteiligt. Gegen die Festsetzung der Vorranggebiete in ..., ... und ... erhob sie keine Einwendungen.
- 4
Die Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes wurde im Jahr 2004 wirksam.
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Am 7. Februar 2011 beantragte die Beigeladene zu 2. bei dem Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage "Enercon E-101" mit einer Nabenhöhe von 135,40 m und einem Rotordurchmesser von 101 m sowie einer Nennleistung von 3 MW auf der Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ... . Der Beklagte beteiligte daraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 14. Februar 2011. In einer elektronischen Nachricht vom 11. Juli 2011 nahm die Klägerin jedoch lediglich zu anderen geplanten Windkraftanlagen Stellung.
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Mit Bescheid vom 24. April 2012 erteilte der Beklagte der Klägerin die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der beantragten Windkraftanlage (im Folgenden: Erstgenehmigung).
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Am 8. April 2013 legte die Klägerin gegen die der Beigeladenen zu 2. erteilte Genehmigung vom 24. April 2012 Widerspruch ein. Zur Begründung ihres Widerspruches führte die Klägerin aus, der Widerspruch sei zulässig, insbesondere fristgemäß. Eine Genehmigung sei ihr nicht mit Rechtsbehelfsbelehrung bekanntgegeben worden. Vielmehr habe sie am 3. September 2012 erstmalig von der angefochtenen Genehmigung erfahren. Aufgrund der ihr übertragenen Aufgaben sei sie auch widerspruchsbefugt. Soweit sie im Genehmigungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben habe, beruhe dies auf einem missverständlichen E-Mail-Verkehr. Der Widerspruch sei auch begründet, da die Funktionsfähigkeit ihres Wetterradars beeinträchtigt werde.
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Am 28. August 2012 beantragte die Beigeladene zu 2. bei der Klägerin die Erteilung einer Genehmigung zur Änderung der Nabenhöhe des bereits genehmigten Vorhabens. Geplant sei nunmehr die Errichtung der genehmigten Windkraftanlage "Enercon E-101" mit einer Nabenhöhe von 149 m.
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Vor Erteilung der beantragten Änderungsgenehmigung wurde die Klägerin mit Schreiben des beklagten Landkreises vom 3. September 2012 beteiligt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, die geplante Windenergieanlage liege ca. 11,07 km vom Radarstandort ... entfernt. Mehr als die Hälfte des Radarstrahls werde durch das Zielobjekt abgedeckt. Somit entstünden signifikante Störungen wie Ausblendeffekte in den Radarprodukten sowie Fehlechos. Der Errichtung der Windenergieanlage könne daher nur unter Einhaltung von Höhenbeschränkungen zugestimmt werden.
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Mit Bescheid vom 7. Januar 2013 erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 2. die Genehmigung zur Änderung der Nabenhöhe der genehmigten, aber noch nicht errichteten Windkraftanlage "Enercon E-101" auf nunmehr 149 m (im Folgenden: Änderungsgenehmigung). Die Einwendungen der Klägerin wies der Beklagte dabei zurück und führte aus, die Beigeladene zu 2. sei bereits im Besitz einer bestandskräftigen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage des gleichen Typs. Die nunmehr beantragte Windkraftanlage sei lediglich 13,5 m höher. Darüber hinaus seien in der näheren Umgebung bereits vier weitere Anlagen in Betrieb. Die Klägerin habe auch eine unzumutbare Störung ihres Wetterradarsystems nicht nachgewiesen.
- 11
Gegen die vorgenannte Änderungsgenehmigung legte die Klägerin ebenfalls Widerspruch ein. Zur Begründung ihres Widerspruchs wies die Klägerin darauf hin, ihr komme nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ein Beurteilungsspielraum zu. Sie könne daher entscheiden, welche Einschränkungen aus meteorologischer Sicht noch hinzunehmen seien. Die Erstgenehmigung sei nicht bestandskräftig geworden. Aus fachlicher Sicht hätte sie auch der Erstgenehmigung nicht zugestimmt.
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Am 25. März 2011 beantragte die Beigeladene zu 1. bei dem Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen des Typs "Enercon E-82" mit einer Nabenhöhe von 138,38 m, einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Leistung von 2,3 MW auf den Flurstücken Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ... und ..., Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ... und ... (Anlage ED 1) und auf den Flurstücken Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ... und ... und Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ... und ... (Anlage ED 2). Die von der Beigeladenen zu 1. geplanten Anlagen liegen im Vorranggebiet ... des Regionalen Raumordnungsplanes.
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Mit Schreiben vom 28. April 2011 beteiligte der Beklagte die Klägerin und bat sie um Stellungnahme.
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Mit Schreiben vom 26. Mai 2011 wandte sich die Klägerin gegen die Errichtung der beantragten beiden Windkraftanlagen der Beigeladenen zu 1. Zur Begründung ist darin ausgeführt, sie betreibe in circa 9,7 km bis 10,7 km Entfernung zu den geplanten Standorten eine Wetterradaranlage in .... Die Prüfung der eingereichten Pläne habe ergeben, dass eine Inbetriebnahme der Windkraftanlagen zu Beeinträchtigungen der Datenqualität ihrer Produkte führe. Der Errichtung der Windkraftanlagen könne daher nicht zugestimmt werden.
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Mit Bescheid vom 4. Juli 2013 genehmigte der Beklagte die Errichtung und den Betrieb der von der Beigeladenen zu 1. beantragten Windkraftanlagen in ..., ... und .... Der Beklagte wies in der Genehmigung die Einwendungen der Klägerin zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Klägerin habe bisher den Nachweis einer unzumutbaren Störung ihres Radarsystems nicht erbracht. Sie sei im Verfahren zur Aufstellung des Raumordnungsplanes beteiligt worden. Einwendungen gegen das Vorranggebiet "... 1" habe sie seinerzeit nicht erhoben. Die Belange der Klägerin seien damit bei der Erstellung des regionalen Raumordnungsplanes abschließend abgewogen worden. Die Beigeladene zu 1. habe im Übrigen ein Sachverständigengutachten vorgelegt, welches von einem "sehr schmalen Verschattungsbereich" durch die Errichtung der geplanten Windkraftanlagen ausgehe.
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Mit Bescheid vom 5. August 2013 änderte die Beklagte straßenrechtliche Nebenbestimmungen im vorgenannten Bescheid ab.
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Gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Genehmigung zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen legte die Klägerin ebenfalls Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens verstoße die erteilte Genehmigung gegen die zu berücksichtigenden bebauungsrechtlichen Vorgaben, da sie im Falle ihrer Ausnutzung die Funktionsfähigkeit ihrer Radaranlage in ... störe und sie damit an der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben hindere. Dies sei bereits in früheren Schreiben substantiiert dargelegt worden.
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Mit Widerspruchsbescheiden vom 5. August 2013 und vom 10. April 2014 wies der Kreisrechtsauschuss des beklagten Landkreises die Widersprüche der Klägerin zurück. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss im Wesentlichen folgendes aus:
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Der Widerspruch gegen die der Beigeladenen zu 2. erteilten Erstgenehmigung sei bereits unzulässig. Der Widerspruch der Klägerin sei insoweit verfristet. Sie habe am 3. September 2012 Kenntnis von der Erstgenehmigung erlangt. Die Klägerin habe im Schriftverkehr zu erkennen gegeben, dass sie sich nicht gegen die Ursprungsgenehmigung vom 24. April 2012, sondern nur gegen die Änderungsgenehmigung wenden wolle. Auch habe die Beigeladene zu 2. zwischenzeitlich Dispositionen getroffen, so habe diese im Mai 2012 eine der Genehmigung entsprechende Windenergieanlage bei einem Hersteller gekauft. Sie habe lediglich später eine Option auf eine größere Anlage erworben, sei aber grundsätzlich jedenfalls verpflichtet, die Ursprungsanlage abzunehmen. Auch habe die Beigeladene zu 2. eine Kabeltrasse herrichten lassen.
- 20
Die Widersprüche gegen die den Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen seien im Übrigen unbegründet. Die verfahrensgegenständlichen Genehmigungsbescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Vorgaben und internationalen Empfehlungen der World Meteorological Organization (im Folgenden: WMO) stellten kein absolutes Planungshindernis dar. Ein bloßer Verweis auf die Abstandshinweise der vorgenannten Organisation reiche nicht aus. Die Klägerin trage vielmehr die volle Beweislast dafür, dass die Störung ihres Wetterradars im Einzelfall vorliege. Neben der Beeinflussung der Radaranlage sei erforderlich, dass die Beeinflussung die Funktion der Radaranlage für den ihr zugewiesenen Zweck in nicht hinzunehmender Weise einschränke. Hierbei komme der Klägerin kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage zu, welche Einschränkungen aus ihrer Sicht noch hinzunehmen seien und welche nicht.
- 21
Zwar sei eine negative Beeinflussung der Wetterradaranlage in ... durch die genehmigten Windkraftanlagen gegeben. Aus einer von der Beigeladenen zu 2. vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme ergebe sich jedoch, dass der Radarbetrieb der Klägerin insbesondere bei konsequenter Anwendung der Signal- und Datenverarbeitungsalgorithmen im hochmodernen und sehr leistungsfähigen Radarprozessor unter Ausnutzung der redundanten Möglichkeiten im Radarverbund nicht zusätzlich von der verfahrensgegenständlichen Windenergieanlage der Beigeladenen zu 2. in der Entfernung von 11 km unzumutbar beeinflusst und letztlich unzumutbar gestört werde.
- 22
Die Beigeladene zu 1. habe ebenfalls durch einen Sachverständigen die Auswirkungen ihrer geplanten Anlagen ermitteln lassen. Ein von der Beigeladenen zu 1. beauftragter Sachverständiger sei ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die geplanten Anlagen im Falle ihrer Realisierung zwar Auswirkungen auf die Radarerfassung der Wetterradaranlage ... haben können, diese allerdings wegen der lokalen Begrenzung der entstehenden Effektbereiche, insbesondere wegen der Abschattung hinter den verfahrensgegenständlichen Windenergieanlagen in einem schmalen, sich bei größerer Entfernung breiter werdenden Korridor von rund fünf Metern lediglich geringfügiger Natur seien. Die Klägerin verfüge im Übrigen über verschiedene weitere Wetterradaranlagen in einem Radarverbund und könne auf die dortigen Daten zugreifen. Weiterhin sei der Wetterradarverbund der Klägerin in ein europäisches Verbundnetz eingegliedert, so dass insoweit ebenfalls eine Redundanz sichergestellt sei. Es sei auch Aufgabe der Klägerin, hohe Reflektivitäten durch Windkraftanlagen bei der Auswertung der Daten zu berücksichtigen. Es sei zumutbar, hohe Ausschläge bzw. Reflektivitäten einzelner Windenergieanlagen aus dem Lagebild herauszurechnen. Mit möglichen Maßnahmen zur Abhilfe habe sich die Klägerin bisher nicht auseinander gesetzt. Auch habe sie mögliche Beeinträchtigungen der von ihr in Anspruch genommenen Warnfunktion nicht näher dargelegt.
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Nach Zustellung der beiden Widerspruchsbescheide vom 5. August 2013 betreffend die der Beigeladenen zu 2. erteilten Erst- und Änderungsgenehmigung hat die Klägerin am 5. September 2013 Klage erhoben.
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Der Widerspruchsbescheid vom 10. April 2014 betreffend die der Beigeladenen zu 1. erteilten Genehmigung für zwei Windkraftanlagen wurde der Klägerin am 14. April 2014 zugestellt. Sie hat am 8. Mai 2014 hiergegen ebenfalls Klage erhoben.
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Die Kammer hat mit Beschluss vom 17. Juni 2014 zum Aktenzeichen 6 K 1227/13.TR beide Klagen miteinander verbunden.
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Die Klägerin trägt vor, die Klagen seien zulässig. Soweit sich die Klage gegen die der Beigeladenen zu 2. erteilten Erstgenehmigung richte, sei diese nicht verwirkt. Einzelfallumstände, die ausnahmsweise eine kürzere als die Jahresfrist für die Einlegung des Widerspruchs rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Auch sei kein schutzwürdiges Vertrauen der Beigeladenen zu 2. in den Bestand der ihr erteilten Erstgenehmigung entstanden. Insbesondere habe die Beigeladene zu 2. auch nicht ein solches Vertrauen durch wesentliche vermögenswirksame Dispositionen betätigt. Sie sei auch klagebefugt. Das Bundesverwaltungsgericht erkenne eine materielle Beschwer eines Hoheitsträgers ausdrücklich an, wenn dieser durch einen Übergriff anderer bundesstaatlicher Ebenen in die Wahrnehmung seiner ihm originär zugewiesenen Aufgaben beeinträchtigt werde. Eine Klagebefugnis ergebe sich zumindest aus dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, dem vorliegend auch drittschützende Wirkung zukomme.
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Die Klagen seien auch begründet. Der öffentliche Belang der störungsfreien Funktion eines Wetterradars sei durch die Vorhaben der Beigeladenen verletzt. Für das Vorliegen einer Störung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 Baugesetzbuch sei ausschließlich darauf abzustellen, ob die Funktionsfähigkeit der betroffenen Radaranlage durch das geplante Vorhaben beeinträchtigt werde. Die Funktion von Wetterradaranlagen könne durch in der Umgebung befindliche Windenergieanlagen stark beeinträchtigt werden. Beeinträchtigungen ergäben sich zunächst für die Radarmessung selbst. Zudem seien hinter der betreffenden Windenergieanlage Abschattungseffekte feststellbar, deren Ausmaß davon abhänge, wie sehr die Windenergieanlage in den Radarstrahl hineinrage. Die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlagen der Beigeladenen werde zu einer wesentlichen nachteiligen Beeinflussung der Funktion der Radaranlage ... führen, da es insbesondere zu Clutterechos und Abschattungen bei den Messungen der Wetterradaranlage ... kommen werde. Dies ergebe sich schon aus den Anforderungen der internationalen Richtlinien der WMO. Die Höhe der verfahrensgegenständlichen Windenergieanlagen und deren Entfernung zum Radar ... führten dazu, dass die Radarmessungen im Falle einer Realisierung der verfahrensgegenständlichen Windenergieanlagen negativ beeinträchtigt würden, so dass weder zuverlässige Wetterprognosen noch zuverlässige und rechtzeitige Unwetterwarnungen ausgegeben werden könnten.
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Der Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung der Funktion des Wetterradars ... durch die genehmigten Windenergieanlagen stehe auch der Verweis der Widerspruchsbehörde auf den betriebenen Radarverbund und hierdurch entsprechende "Redundanzen" nicht entgegen. Gegenstand der Betrachtung im vorliegenden Verfahren sei allein die Funktionsfähigkeit der Radaranlage ..., nicht jedoch des Radarverbundes der Klägerin insgesamt. Zum anderen müssten die Standorte der Verbundradare so dicht beieinanderliegen, dass der Radarstrahl im gesamten Abdeckungsbereich in Bodennähe bleibe. Der unterste Radarstrahl des von der Widerspruchsbehörde in Bezug genommenen Wetterradars in Essen erreiche im Bereich ... bereits eine Höhe von über 3 km und könne somit selbst bei optimalen Bedingungen keine Sondierung der bodennahen Luftschichten durchführen.
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Die im Falle der Errichtung der Windenergieanlagen zu erwartenden Störungen der Wetterradaranlage ... seien auch im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieser Anlage für die Erfüllung ihrer Aufgabe nicht hinnehmbar. Das Wetterradar in ... habe besondere Bedeutung für die Erfüllung ihrer Aufgaben als westlichstes Radar im Radarverbund. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Funktionsfähigkeit ihrer Radaranlage in ... bereits heute durch eine Vielzahl der im Umkreis bestehenden Windenergieanlagen sehr stark beeinträchtigt werde. Im Übrigen müsse ihr ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage zustehen, welche Einschränkungen aus ihrer Sicht im Hinblick auf die mit der Radaranlage verfolgte Aufgabenwahrnehmung noch hinzunehmen seien und welche nicht.
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Der von ihr geltend gemachte öffentliche Belang der Störungsfreiheit einer Radaranlage stehe dem Vorhaben der Beigeladenen entgegen. Das durch das Vorhaben betroffene Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Wettervorhersagen und Unwetterwarnungen überwiege das Interesse der Beigeladenen an einer Realisierung des privilegierten Windkraft-Vorhabens klar. Dem stehe auch nicht der "Regionale Raumordnungsplan Teilfortschreibung Windenergie 2004" entgegen, wonach ... und ... als Vorranggebiete für die Windkraft ausgewählt worden seien. Eine abschließende Abwägung des Belangs der Funktionsfähigkeit von Radaranlagen habe auf der Ebene der Raumordnung nicht stattgefunden. Die konkrete Konfliktbewältigung sei vielmehr im Genehmigungsverfahren vorzunehmen. Beurteilungsgrundlage für die Ausweisung der Vorranggebiete sei seinerzeit eine Referenzanlage mit 90 m Nabenhöhe und 120 m Gesamthöhe gewesen. Diese Grundannahme der Planungsgemeinschaft Trier zur Anlagenhöhe sei auch von der Klägerin bei ihrer Prüfung der auszuweisenden Vorrangstandorte zugrunde zu legen gewesen. Sie sei nicht berechtigt gewesen, spekulative Vermutungen über zukünftige Anlagenhöhen anzustellen. Ihre Stellungnahme im Raumordnungsverfahren hätte daher allenfalls nur die Auswirkungen der Referenzanlage mit der dort genannten Höhe umfassen können.
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Bei ihrer Wetterradaranlage handele es sich auch nicht um eine illegale Nutzung. Die Anlage diene auch der Landesverteidigung und sei Gegenstand eines sog. Kenntnisgabeverfahren nach der Landesbauordnung alter Fassung gewesen. Sie stelle dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr, die kein eigenes Netz von Wetterradaren unterhalte, Radarinformationen aus dem Radarverbund sowie Ergebnisse aus dem Folgeverfahren zur Verfügung. Diese Informationen seien im Verteidigungsfall von ganz erheblicher Bedeutung für die Operationen der Bundeswehr.
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Die Klägerin beantragt,
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die der Beigeladenen zu 2. von dem Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 24. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 5. August 2013 aufzuheben,
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die der Beigeladenen zu 2. von dem Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 7. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 5. August 2013 aufzuheben,
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und die der Beigeladenen zu 1. von dem Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 4. Juli 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides des Beklagten vom 5. August 2013 sowie des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 10. April 2014 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, die Klage gegen den Bescheid vom 24. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2013 sei bereits unzulässig, da die Klägerin ihr Widerspruchsrecht verwirkt habe. Die Klagen seien im Übrigen unbegründet, da die Bescheide rechtmäßig seien und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzten. Eine konkrete Störung ihres Wetterradars habe die Klägerin bis heute nicht dargelegt. Alle Darlegungen der Klägerin bezögen sich lediglich auf die hypothetische Möglichkeit, dass durch die Windenergieanlagen der Beigeladenen eine Beeinträchtigung der Wetterradaranlage bewirkt werde. Der Beklagte nimmt im Übrigen auf seine Widerspruchsbescheide Bezug.
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Die Beigeladene zu 1. stellt den Antrag,
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die Klage, soweit sie die ihr erteilte Genehmigung betrifft, abzuweisen.
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Sie führt aus, die Klage sei bereits unzulässig, insbesondere ergebe sich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 Baugesetzbuch kein Drittschutz zu Gunsten der Klägerin. Die Zweckausrichtung des Betriebs von Wetterradaranlagen erfolge allein im Allgemeininteresse. Auch führe bei zutreffender Betrachtung die bloße Aufgabenzuweisung als solche nicht automatisch zu einer klagefähigen Berechtigung. Es bestehe auch keine Notwendigkeit für die Annahme einer Klagebefugnis, da die Klägerin als Trägerin öffentlicher Belange im Genehmigungsverfahren eingebunden worden sei. Der von der Klägerin erhobene Einwand erfolge auch treuwidrig, da diese bei der Aufstellung des regionalen Raumordnungsplanes durch die Planungsgemeinschaft beteiligt worden sei. Im vorliegenden Verfahren habe die Klägerin dem hier maßgeblichen Vorranggebiet nicht widersprochen.
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Die Klage sei im Übrigen unbegründet. Die Belange der Klägerin seien im Raumordnungsverfahren bereits umfassend abgewogen worden. Im Verfahren zur Aufstellung des Regionalen Raumordnungsplanes habe es keine Beschränkung auf Anlagen mit einer Gesamthöhe von 120 m gegeben. Eine Abwägung habe auch stattgefunden, da die Erwägungen der Klägerin im Planaufstellungsverfahren berücksichtigt worden seien.
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Die Klägerin treffe die volle Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der behaupteten Störung des Wetterradars ... durch ihre Windenergieanlagen. Sie habe versäumt, bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt wenigstens eine schlüssige und plausible Darlegung der von ihr behaupteten Störung vorzulegen oder gar die behauptete Störung zu beweisen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei dabei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Die Klägerin habe im Verlauf des behördlichen Verfahrens nicht ein einziges Mal eine konkrete Einzelfallbetrachtung vorgenommen und die von den gegenständlichen Windenergieanlagen ausgehenden konkreten Auswirkungen prognostisch ermittelt.
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Der Beklagte habe sich bei seiner Entscheidung im Übrigen auf eine gutachterliche Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dr. Ing. Frye bezogen. Aus diesem Gutachten sei hervorgegangen, dass die gegenständlichen Windenergieanlagen zwar Auswirkungen auf die Radarerfassung der Radaranlage ... haben könnten, diese allerdings wegen der lokalen Begrenzung der entstehenden Effektbereiche – auch im Hinblick auf etwaige Abschattungen – lediglich geringfügiger Natur seien. Da die Entscheidung des Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt rechtmäßig gewesen sei, komme es auf Beweiserhebungen durch das Gericht nicht mehr an.
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Die Beigeladene zu 2. stellt keinen eigenen Antrag.
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Sie trägt vor, die Klägerin habe ihr Klagerecht gegen die ihr erteilte Erstgenehmigung bereits verwirkt. Die Klägerin sei im Übrigen nicht klagebefugt. Eine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin sei nicht gegeben, da § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 Baugesetzbuch selbst kein subjektives Recht enthalte, in welchem die Klägerin verletzt sein könne. Es handele sich insoweit allein um einen öffentlichen Belang, der verdeutlichen solle, dass namentlich die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich nur zulässig sei, wenn das Vorhaben die Funktionsfähigkeit von Telekommunikations- und Radaranlagen nicht störe. Die Verletzung eines subjektiven Rechtes der Bundesrepublik Deutschland könne nur unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Rücksichtnahme in Betracht kommen.
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Weiterhin führt die Beigeladene zu 2. aus, die Klage sei unbegründet. Eine abschließende Abwägung der unterschiedlichen Belange habe bereits im Rahmen der Aufstellung des Regionalen Raumordnungsplanes für die Region Trier stattgefunden. Weder der Erstentwurf noch der Überarbeitungsentwurf des Regionalen Raumordnungsplanes habe eine Höhenbeschränkung vorgesehen. Im Übrigen seien bereits im Jahr 2003 Serienanlagen des größten deutschen Herstellers Enercon mit einer Gesamthöhe von 180 m errichtet worden.
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Im Rahmen einer Abwägung der unterschiedlichen Belange müsse auch die Legalität der störempfindlichen Nutzung Berücksichtigung finden. Das Wetterradar in ... sei nicht ordnungsgemäß genehmigt worden. Es hätte nicht nur ein Kenntnisgabeverfahren, sondern auch ein Zustimmungsverfahren nach der Landesbauordnung durchgeführt werden müssen.
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Ferner werde von der Klägerin eine konkrete Gefahr für wichtige Rechtsgüter aufgrund der von ihr erwarteten Beeinträchtigungen ihres Wetterradars nicht dargetan. Vielmehr habe die Klägerin lediglich eine abstrakte Gefährdung behauptet und beschrieben. Bei der Beurteilung der behaupteten Funktionsbeeinträchtigung des Wetterradars stehe der Klägerin kein Beurteilungsspielraum zu. Die Klägerin habe in vergleichbaren Fällen ihre Zustimmung erteilt. Die Beigeladene verweist im Übrigen auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. ... vom 28. November 2013. Aus diesem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass eine Störung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars der Klägerin nicht vorliege.
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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige Dr. Handwerker hat in der mündlichen Verhandlung sein Sachverständigengutachten erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 26. Oktober 2014 nebst 8. März 2015 sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 6 K 1227/13.TR, 5 L 324/13.TR, 5 L 720/13.TR sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klagen sind zulässig (I.), jedoch unbegründet (II.).
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I. Die Klagen sind zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (1.). Auch hat die Klägerin gegen die der Beigeladenen zu 2. erteilte Erstgenehmigung ein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt (2.). Hierzu im Einzelnen:
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1. Die Klägerin ist klagebefugt. Die 5. Kammer des erkennenden Gerichts hat in ihrem Beschluss vom 3. Mai 2013 zum Aktenzeichen 5 L 324/13.TR bereits ausgeführt, dass die Klägerin geltend machen kann, möglicherweise in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzt zu sein. Wenn nämlich – ungeachtet dessen, dass vorliegend ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren vorliegt - § 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB bestimme, dass einerseits Windenergieanlagen privilegiert im Außenbereich zulässig seien, sie andererseits aber öffentliche Belange beeinträchtigten, wenn sie die Funktionsfähigkeit von Radaranlagen störten, müsse es dem Betreiber einer Radaranlage möglich sein, gegenüber einer Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage einzuwenden, diese beeinträchtige die Funktionsfähigkeit seiner Radaranlage, zumal wenn diese zur Erfüllung der in § 4 Abs. 1 DWD-Gesetz normierten öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes genutzt werde.
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Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Beschluss vom 4. Juli 2013 zum Aktenzeichen 8 B 10565/13.OVG ausgeführt, dass durch das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (DWD-Gesetz) vom 10. September 1998 (BGBl. I 1998, 2871) einem Bundesorgan Aufgaben zur originären Wahrnehmung zugewiesen worden seien, deren Erfüllung durch die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen – wie sich bereits aus § 35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB ergebe – nicht unerheblich beeinträchtigt werden könnten. Zugleich habe der Bundesgesetzgeber durch die weitere Regelung des § 35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB der öffentlichen Aufgabe, den ungestörten Betrieb von Mess- und Beobachtungssystemen, die z.B. der Erfüllung der sicherheitsrelevanten Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 DWD-Gesetz dienten, zu gewährleisten, besonderes Gewicht dadurch verliehen, dass dieser öffentliche Belang auch einem im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben entgegengehalten werden könne. Es liege nahe, der Bundesrepublik Deutschland die Befugnis zur Geltendmachung des im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB zu berücksichtigenden öffentlichen Belange zuzuerkennen. Dies folge letztlich aus dem mit der Zuweisung der Aufgabe zur originären Wahrnehmung verbundenen Recht zur Abwehr von Übergriffen anderer bundesstaatlicher Ebenen in die Wahrnehmung der eigenen Kompetenz. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass nach einer späteren, erfolgreichen Geltendmachung der Kompetenzverletzung wegen einer Maßnahme einer Landesbehörde z.B. im Rahmen eines Bund-Länder-Streitverfahren eine effektive Abwehr der Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung an der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft der Genehmigung des "störenden" Vorhabens scheitere (OVG RP, a.a.O., Beschlussabdruck S. 5 m. Verw. auf VG Hannover, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 12 B 3465/10 –, juris). Das erkennende Gericht schließt sich dieser Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz an und hält es zumindest für möglich, dass die Klägerin durch die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen in ihren Rechten verletzt worden ist.
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2. Die Klägerin hat auch das gemäß § 68 Abs. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Dies gilt entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 2. auch, soweit sich die Klägerin gegen die der Beigeladenen zu 2. erteilten Erstgenehmigung wendet.
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Nach § 68 Abs. 1 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Es genügt für die Zulässigkeit einer Klage nicht, dass überhaupt ein Vorverfahren stattgefunden hat. Erforderlich ist vielmehr auch, dass das Vorverfahren ordnungsgemäß, d.h. unter Einhaltung der in §§ 68 ff. VwGO für die Einlegung des Widerspruchs vorgeschriebenen Erfordernisse (Form, Frist usw.) durchgeführt wurde (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Aufl. 2014, Vorbemerkung zu § 68 Rn. 7). Nach § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, wenn die Rechtsbelehrung unterblieben ist oder unrichtig erteilt worden ist.
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Kein Zweifel besteht bereits daran, dass vor Erhebung der gegen die der Beigeladenen zu 2. erteilten Änderungsgenehmigung und gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilten Genehmigung ein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist. Auch vor Erhebung der Klage gegen die der Beigeladenen zu 2. erteilten Erstgenehmigung hat die Klägerin form- und fristgerecht Widerspruch erhoben. Der von der Klägerin eingelegte Widerspruch ist auch nicht verwirkt.
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Im vorliegenden Fall ist eine förmliche Zustellung der Erstgenehmigung vom 25. April 2012 an die Klägerin nicht erfolgt. Sie hat vielmehr durch ein Schreiben des Beklagten vom 3. September 2012 erstmals davon erfahren, dass die Erstgenehmigung erteilt worden ist. Die Einlegung des Widerspruchs der Klägerin am 8. April 2013 ist somit innerhalb der Jahresfrist und mithin fristgerecht erfolgt.
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Die Kammer vermag ferner nicht zu erkennen, dass das Widerspruchsrecht der Klägerin gegen die Erstgenehmigung verwirkt gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz setzt die Verwirkung des Abwehrrechts eines Dritten gegen die Genehmigung einer Anlage zum einen voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts eine längere Zeit verstrichen ist ("Zeitmoment"), wobei der Verwirkungszeitraum erst mit zuverlässiger Kenntnis des Dritten von der Erteilung der Genehmigung bzw. im Zeitpunkt des sich Aufdrängens der Kenntnis hiervon beginnt und grundsätzlich nicht weniger als den Zeitraum der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO umfasst; insbesondere im Verhältnis unmittelbarer Grenznachbarn kann aufgrund des besondere Rücksichtnahme gebietenden "nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses" je nach den Umständen die Verwirkung auch schon vor Ablauf der Jahresfrist eintreten (OVG RP, Beschluss vom 4. Juli 2013, a.a.O., Beschlussabdruck S. 7 m.w.N.). Hinzu kommen muss aber für die Annahme einer Verwirkung neben dem bloßen Zeitablauf als Umstandsmoment, dass der Bauherr bzw. Vorhabenträger aufgrund eines Verhaltens des Dritten darauf vertrauen durfte, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und dass er sich darüber hinaus gerade im Vertrauen darauf in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unmittelbarer Nachteil entstehen würde (OVG RP, a.a.O.). Davon ist in der Regel nur auszugehen, wenn erst nach dem Zeitpunkt, zu dem die Untätigkeit des Dritten die für eine Verwirkung erhebliche zeitliche Mindestdauer zu erreicht hat, der Bauherr wesentliche vermögenswirksame Dispositionen zur Verwirklichung des genehmigten Vorhabens getätigt hat (OVG RP, a.a.O.).
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Im vorliegenden Fall hat die Klägerin der Beigeladenen zu 2. keinen Hinweis darauf gegeben, dass sie gegen die ihr erteilte Genehmigung keinen Widerspruch einlegen werde. Auch ist sie nicht untätig geblieben. Vielmehr hat sie sich in einer elektronischen Nachricht vom 8. Oktober 2012 bei dem beklagten Landkreis danach erkundigt, was es mit der Genehmigung der Windkraftanlage in ... vom 24. April 2012 auf sich habe. Sie hat in der vorgenannten elektronischen Nachricht den Beklagten danach gefragt, wann die Antragstellung erfolgt sei und welches Beteiligungsverfahren unmittelbar vorausgegangen sei. Durch eine Nachfrage bei dem Beklagten hätte die Beigeladene zu 2. in Erfahrung bringen können, dass es wegen der Genehmigung noch Nachfragen seitens der Klägerin gegeben hat. Nach Überzeugung der Kammer ist das Vertrauen auf die Erstgenehmigung im Übrigen jedenfalls dann nicht mehr schützenswert, wenn der Bauherr selbst von dem Vorhaben abrückt. Bereits am 28. August 2012 – also vor Kenntnisnahme der Erstgenehmigung durch die Klägerin – hat die Beigeladene zu 2. einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gestellt. Sie hat damit zu erkennen gegeben, dass sie an dem ursprünglichen Vorhaben nicht mehr festhalten will. Mit dem Antrag auf Erteilung der Änderungsgenehmigung hat die Beigeladene zu 2. aber selbst die "Genehmigungsfrage neu aufgeworfen" (vgl. BVerwG, Urt. V. 21. August 1996 – 11 C 9.95 -, BVerwGE 101, 347, 355). Für ein Vertrauen auf den Bestand der Erstgenehmigung ist vor diesem Hintergrund kein Raum.
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II. Die Klagen sind jedoch unbegründet.
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Die der Beigeladenen zu 2. erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 24. April 2012 und vom 7. Januar 2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. August 2013 sowie die der Beigeladenen zu 1. erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 4. Juli 2013 in Gestalt des Änderungsbescheides des Beklagten vom 5. August 2013 sowie des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 10. April 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Der öffentliche Belang der störungsfreien Funktion eines Wetterradars ist zwar beeinträchtigt (1.), jedoch steht dieser im konkreten Fall der Errichtung der Windkraftanlagen nicht entgegen, da die Klägerin über zumutbare eigene Abhilfemöglichkeiten verfügt (2.). Hierzu im Einzelnen:
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1. Rechtsgrundlage für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen durch den Beklagten sind §§ 6 Abs. 1, 16, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG – und § 1 Abs. 1 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung – 4. BImSchV - in Verbindung mit § 35 Baugesetzbuch – BauGB –. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn
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1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
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2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
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Als "andere öffentlich-rechtliche Vorschrift", die verletzt sein kann, kommt im vorliegenden Fall allein § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB in Betracht. Nach dieser Bestimmung liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört. Zu den Radaranlagen in diesem Sinne zählen auch Wetterradare wie das der Klägerin (OVG RP, a.a.O., Beschlussabdruck S. 5 m.w.N.). Derartige öffentliche Belange können auch einem privilegierten Vorhaben entgegen gehalten werden. Die Vorhaben der Beigeladenen sind nach §§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert. Neben der Privilegierung ist jedoch nach §§ 35 Abs. 1 erforderlich, dass die ausreichende Erschließung gesichert ist und dass öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
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Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB können einem raumbedeutsamen, im Sinne des Abs. 1 privilegierten Vorhaben – um solche handelt es sich bei den drei Windkraftanlagen – öffentliche Belange von vornherein allerdings nicht entgegen gehalten werden, soweit die Belange bereits bei der Aufnahme der Vorhaben als Ziele der Raumordnung in den Raumordnungs- oder Regionalplänen abgewogen worden sind. Voraussetzung dieser Bestimmung ist unter anderem, dass entsprechend den allgemeinen Planungsgrundsätzen (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) bei der konkreten Darstellung des Vorhabens in einem Raumordnungsplan vom Vorhaben berührte Belange berücksichtigt und abgewogen worden sind. Nur soweit eine solche planungsrechtliche Abwägung stattgefunden hat, kommt die Regelung überhaupt zum Zuge (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, Baugesetzbuch, Kommentar, § 35 Rn. 122). Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die Planungsgemeinschaft Region Trier bei der Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes von einer Referenzanlage mit einer geringeren Leistung ausgegangen ist. Der Leitende Planer bei der Planungsgemeinschaft Region Trier hat dem Beklagten mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 mitgeteilt, als seinerzeitige Referenzanlage sei ein 1,5 MW-Windenergieanlage mit 90 m Nabenhöhe und 120 m Gesamthöhe angenommen worden. Aufgrund der von der Planungsgemeinschaft Region Trier im Raumordnungsverfahren zugrunde gelegten Referenzanlage ist davon auszugehen, dass leistungsstärkere und größere Anlagen nicht Gegenstand der Abwägung bei der Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes gewesen sind. Eine abschließende Abwägung der öffentlichen Belange ist daher nicht erfolgt. Die Berufung der Klägerin auf die Verletzung öffentlicher Belange ist somit nicht durch § 35 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB ausgeschlossen.
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Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört. Der Begriff der Störung meint eine für die Funktion der Einrichtung nachteilige Einwirkung (OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 12 LC 30/12 –, juris, Rn. 50). Bei geplanten Bauwerken – wie hier – ist durch eine Prognose zu klären, ob eine Störung zu erwarten ist (OVG Lüneburg, a.a.O., m.w.N.). Für die Frage, wann ein Wetterradar gestört ist, fehlt es an konkreten gesetzlichen oder anderweitigen rechtlich konkretisierenden Festlegungen. Auch die Empfehlungen der WMO sind offen formuliert. Die Richtlinien der WMO – einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen - (Annex VI [notwendige Abstände zwischen Windenergieanlage und Wetterradar] der "15th Session oft he Commission for Instruments and Methods of Observations [CIMO]" [www..wmo.int/pages/prog/www/IMOP/reports.html im Dokument CIMO XV, Kapitel 5.13]) sehen vor, dass innerhalb einer Zone moderater Beeinflussung (5-20 km Abstand) die topographischen Gegebenheiten zu beachten sind. Genauere Untersuchungen des Einflusses werden angeraten. Durch Verlagerung einzelner Windkraftanlagen könne der Einfluss verringert werden.
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Ausgehend von dem Empfehlungen der WMO hat das Gericht den Sachverständigen Dr. Handwerker, an dessen Fachkenntnis und Unvoreingenommenheit die Kammer keinen Zweifel hat, mit der Beantwortung der Frage beauftragt, ob es durch die geplanten Windkraftanlagen zu Störungen der Funktionsfähigkeit des Wetterradars der Klägerin kommt. Aufgrund des vorgenannten Sachverständigengutachtens ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass eine Störung des Wetterradars und damit eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt.
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Nach Einschätzung des Sachverständigen, die er in seinem schriftlichen Gutachten sowie seinen Ausführungen in der mündlichen Behandlung überzeugend dargelegt und begründet hat, kann es durch die Windkraftanlagen der Beigeladenen zu Fehlechos zu kommen. Ausgehend von einer wissenschaftlichen Untersuchung in England, bei der eine ähnliche Konstellation zugrunde gelegen habe, ist der Sachverständige in seinem Gutachten zu der Erkenntnis gelangt, dass, sobald Niederschlag auftrete, es zu Fehlmessungen der Reflektivität und aller anderen Messgrößen komme. Davon seien mindestens der Precip-Scan (im Folgenden: Niederschlagsscan) bei der Elevation von 0,8 Grad sowie die 0,5 Grad und 1,5 Grad-Sweeps des Volumenscans betroffen. Zusammenfassend hat der Sachverständige festgestellt, dass mit der derzeit vorhandenen Technik nicht zu verhindern sei, dass in den Basisdaten der untersten Elevationen bis hinauf zum 1,5 Grad-Sweep die Wetterechos von den Echos der Windenergieanlagen überlagert werden könnten. Wenn dies geschehe sei die Information über das Wetter an den betroffenen Pixeln verloren. Zwar misst der Sachverständige der Dämpfung der Radarstrahlung durch eine Windenergieanlage im Abstand von 10 km und mehr dagegen eine eher unbedeutsame Beeinflussung der Radarmessung zu, selbst wenn man von der ungünstigen Konfiguration ausgehe, dass die Radarstrahlung zentral auf den senkrecht zum Radarstrahl stehenden Rotor treffe. Es sei im vorliegenden Fall mit einer maximalen Dämpfung von 0,8 dB zu rechnen. Diese beschriebene Fehlerquelle schätzt der Gutachter als gering ein. Aufgrund der vom Gutachter beschriebenen Fehlechos ist das Gericht jedoch der Überzeugung, dass von einer nicht unwesentlichen Störung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB auszugehen ist.
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2. Liegt damit eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB vor, so ist damit allerdings noch nicht geklärt, ob der beeinträchtigte öffentliche Belang dem nach näherer Maßgabe von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben einer Windenergieanlage entgegensteht. Ob dies der Fall ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, im Wege einer "nachvollziehenden" Abwägung zu ermitteln. Dabei sind die öffentliche Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das Kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüber zu stellen (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 – 4 C 5.04 –, BRS 69, Nr. 107; BVerwG, Beschluss vom 5. September 2006 – 4 B 58.07 –, BRS 70, Nr. 96).
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Die Beigeladene zu 2. kann nicht mit Erfolg einwenden, die öffentlichen Belange hätten im Rahmen der vorgenannten Abwägung von vornherein zurückzutreten, da das Wetterradar nicht ordnungsgemäß genehmigt worden sei. Es kann dahinstehen, ob das Wetterradar der Klägerin nach dem Kenntnisgabeverfahren oder nach dem Zustimmungsverfahren der Landesbauordnung – LBauO – alter Fassung zu beurteilen war. Maßgeblich ist darauf abzustellen, dass das Wetterradar der Klägerin zweifellos materiell baurechtmäßig errichtet worden ist. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Wetterradar selbst um eine privilegierte Anlage im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB handelt. Danach sind im Außenbereich solche Vorhaben privilegiert, die wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Bei dem Wetterradar handelt es sich um ein solches Vorhaben. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Wetterradar der Klägerin gegen Bestimmungen der Landesbauordnung verstößt. Da das Wetterradar somit offensichtlich genehmigungsfähig ist, kommt es nicht darauf an, ob dies im "falschen Verfahren" beurteilt worden ist. Im Rahmen der Abwägung lässt sich somit nicht feststellen, dass die öffentlichen Belange vor diesem Hintergrund von vornherein zurücktreten müssten.
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Ebenso wenig vermag die Kammer zu erkennen, dass die privaten Belange der Beigeladenen ohne Weiteres zurückzutreten hätten, weil nur die Klägerin kraft eines "Beurteilungsspielraums" beurteilen könne, wann ihre Radaranlage in unzumutbarer Weise gestört werde. Zutreffend ist allerdings, dass die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Zusammenhang mit einem öffentlichen Belang der Landesverteidigung einen verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraum anerkannt haben. Danach steht dem Bundesminister der Verteidigung ein verteidigungspolitischer Spielraum bei der Entscheidung zu, was zur Erfüllung der hoheitlichen Verteidigungsaufgaben der Bundeswehr zwingend notwendig ist (BVerwG, Beschluss vom 5. September 2006 – 4 B 58.06 –, BRS 70 Nr. 96; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. April 2011 – 12 ME 8/11 - , BRS 78 Nr. 119; VG Hannover, a.a.O., Rn. 56). Den vorgenannten "verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraum" kann die Klägerin jedoch nicht für sich in Anspruch nehmen. Dabei ist zunächst zu sehen, dass es sich bei den vorgenannten Fällen um Radaranlagen der Bundeswehr gehandelt hat und diese anderen Zwecken dienen, worauf die Klägerin in ihrem Schreiben vom 28. Dezember 2012 an den Beklagten selbst zutreffend hingewiesen hat. Des Weiteren ist zu sehen, dass die Wehrbereichsverwaltung der Klägerin selbst keine Einwendungen gegen die Planungen der Beigeladenen erhoben hat. Sie hat im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vielmehr ausgeführt, dass aus militärischer, flugsicherungstechnischer Sicht keine Bedenken gegen die Planungen bestünden (Stellungnahmen vom 11. März 2011 und vom 20. Juni 2011). Ungeachtet dessen hat die Klägerin weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren substantiiert dargelegt, welche verteidigungspolitischen Interessen hier durch die Errichtung der drei Windenergieanlagen konkret beeinträchtigt sein könnten. Auch aus der von der Klägerin vorgelegten Vereinbarung zwischen dem Bundministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium der Verteidigung über die Zusammenarbeit zwischen dem Deutschen Wetterdienst und dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr ergibt sich keine konkrete Beeinträchtigung verteidigungspolitischer Belange. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, inwieweit eine Zusammenarbeit mit der Bundeswehr nach Errichtung der Windkraftanlagen beeinträchtigt sein könnte. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass den öffentlichen Belangen kraft eines "verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums" erhöhtes Gewicht beizumessen wäre.
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Die Beeinträchtigung des Wetterradars der Klägerin steht im vorliegenden Fall nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB dem Vorhaben der Beigeladenen "entgegen", da die Klägerin der Störung ihres Wetterradars durch eine Weiterentwicklung ihrer Datenverarbeitung wirksam entgegenwirken kann. Hierbei berücksichtigt das Gericht, dass auch in der Rechtsprechung zum baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme anerkannt ist, dass der gestörte Grundstücksnutzer unter gewissen Umständen verpflichtet sein kann, durch mögliche und zumutbare Maßnahmen der "architektonischen Selbsthilfe" auf die von einer benachbarten Anlage ausgehenden Immissionen seinerseits Rücksicht zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 –, BRS 62, Nr. 86; OVG RP, Beschluss vom 27. Oktober 2008 – 8 A 10927/08.OVG –). Die gleichen Überlegungen müssen nach Ansicht des Gerichts auch gelten, wenn ein Grundstücksnutzer oder Anlagenbetreiber durch eigene technische Maßnahmen Beeinträchtigungen seiner Anlage in zumutbarer Weise abwenden kann. Weiterhin ist im Rahmen der Abwägung zu sehen, dass auch die Klägerin als Betreiberin einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage nach Maßgabe von § 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verpflichtet ist, nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze hat das Gericht den Sachverständigen zusätzlich gebeten, zu untersuchen, ob die Beeinträchtigungen des Wetterradars durch geeignete technische Maßnahmen abgemildert werden können.
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Der Sachverständige Dr. Handwerker hat in seinem Gutachten sowie in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass Fehlermeldungen durch eine geeignete Veränderung der Datenverarbeitung entgegengewirkt werden kann. Er hat ausgeführt, dass die Klägerin derzeit die Einflüsse der Windenergieanlagen in den Basisdaten bei der weiteren Datenverarbeitung ignoriere. Entsprechend könnten sich die Einflüsse derzeit auch in den abgeleiteten Produkten auswirken. Da von Windenergieanlagen herrührende Echos sehr stark sein könnten, komme es tendenziell zu ungewünscht frühen Warnungen vor Gewittern und Hagel. Da die Windenergieanlagen-Echos die Geschwindigkeitsmessungen unbrauchbar machten, sei die Erkennung von Rotationsmustern in Bodennähe erschwert oder unmöglich. Der Sachverständige Dr. Handwerker hat indessen in seinem Gutachten sowie in der mündlichen Verhandlung ausgehend von der bisherigen Verfahrensweise der Klägerin (Szenario A) mehrere Varianten aufgezeigt, durch die die Datensätze verbessert werden können. Da die Standorte von Windenergieanlagen bekannt seien, könnten und sollten die Messwerte, die potentiell von einer Windenergieanlage beeinflusst seien, aus der weiteren Verwertung ausgeschlossen werden. Dies könne – so der Sachverständige - auf der Ebene des sog. Komposit-Gitters (Szenario B) geschehen oder besser bereits auf der Ebene der Basisdaten (Szenario C). Durch den Ausschluss von Daten entstünde zwar nicht ein völlig unbeeinflusster Datensatz, wohl aber könne verhindert werden, dass extrem hohe Reflektivitäten von Windenergieanlagen einen Einfluss auf die Folgeprodukte hätten. Die fehlenden Messungen müssten durch die Werte an benachbarten Orten geschätzt werden. Durch diese Veränderungen lasse sich der Einfluss der drei Windenergieanlagen auf die Gewittererkennung deutlich reduzieren. Gleiches gelte für die Hagelerkennung. Bleibe die Klägerin bei ihrem bisher praktizierten Algorithmus, so sei dagegen mit häufigen Fehlalarmen zu rechnen. Mit den Szenarien B und C sei eine Überwarnung behebbar.
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Hinsichtlich der bodennahen Mesozyklonen hat der Sachverständige in seinem Gutachten eingeräumt, dass ihm kein technisches Verfahren bekannt sei, das die Auswirkung von Windenergieanlagen auf die Mesozyklonenerkennung reduziere. Durch die Windenergieanlagen könnten an ihrem Standort erst ab einer Höhe von ca. 480 m (über Radarantenne) eine Mesozyklone erkannt werden. Der Sachverständige hat jedoch in seinem Gutachten auch weiter ausgeführt, dass aufgrund der Elevation der Radarstrahlen auf 74 % der Fläche Deutschlands Mesozyklone ebenfalls nicht bodennah erkannt werden könnten. Vor diesem Hintergrund ist nach Überzeugung des Gerichts zunächst zu sehen, dass das Gebiet, auf dem Mesozyklonen nicht erkannt werden können, durch die drei Windenergieanlagen nur in geringfügiger Weise erhöht wird. Ferner muss Berücksichtigung finden, dass es sich nach Mitteilung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung bei Mesozyklonen um relativ seltene Ereignisse handelt. Der Sachverständige hat hier davon gesprochen, dass es in Deutschland ungefähr ein Dutzend solcher Ereignisse im Jahr geben dürfte.
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Der Sachverständige hat weiterhin überzeugend dargelegt, dass durch das Schließen von Datenlücken durch Interpolation auch der Fehlwarnung vor einsetzendem Schnee und überfrierendem Regen entgegengewirkt werden könnte. Winterliche Gefahrensituationen träten auf eher größeren Skalen auf. Das Schließen von Datenlücken durch Interpolation sei daher möglich.
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Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass es durch die drei Windenergieanlagen zu einer Beeinträchtigung der Flugsicherung kommen könnte. Der Sachverständige hat hierzu in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass, soweit es um großräumige Vorkommnisse gehe, keine Beeinträchtigung in einem relevanten Umfang erfolge. Allenfalls könnten die Anlagen dazu führen, dass man am Standort der Anlagen von einem Gewitter ausgehe. Im Radarbild könne aber erkannt werden, dass sich solche scheinbaren Gewitter nicht auf den Flughafen zu bewegten. Auch im Hinblick auf die meteorologischen Informationen für das Flugverkehrsmanagement hält der Sachverständige in seinem Gutachten eine Verbesserung der Datenqualität durch die oben beschriebenen Szenarien B und C für möglich.
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Auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige auch plausibel machen können, dass die Interpolation von Daten aus der näheren Umgebung zwar nicht "kostenlos" sei, jedoch technisch machbar und umsetzbar. Zwar müssten hier die Daten der Windenergieanlagen in das elektronische System des Deutschen Wetterdienstes eingepflegt werden, was einen gewissen Arbeitsaufwand erfordere. Jedoch sei dies praktisch machbar.
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Weiterführend hat der Sachverständige vorgeschlagen, feiner aufgelöste Basisdaten zu verwenden (Szenario D). Ferner könnten einige Algorithmen (KONRAD, Hagelerkennung, im Prinzip auch die Informationen für das Flugverkehrsmanagement) darüber hinaus deutlich davon profitieren, wenn sie nicht mehr allein auf der Basis der Precip-Scans (Niederschlagscans) erstellt würden, sondern die in ausreichender zeitlicher Auflösung verfügbaren Volumendatensätze nutzten (Szenario E). Erläuternd hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass durch die Analyse des Volumendatensatzes Gewitter besser erkannt werden könnten, da sie eine große Reflektivität in großer Höhe aufwiesen. Der Volumendatensatz werde von der Klägerin zwar erstellt, aber nicht zur Gewittererkennung genutzt. Mit der Nutzung des Volumendatensatzes einher ginge allerdings – so der Sachverständige – ein größerer Entwicklungs- und Erprobungsaufwand. Auch hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung weitere Nachteile beschrieben. So erreiche der Precip-Scan eine unschlagbar geringe Verzögerung zwischen dem Messzeitpunkt und dem Warnzeitpunkt. Ein weiterer Nachteil sei, dass sich der in größerer Höhe gemessene Niederschlag auf dem Weg bis zum Boden verändern könnte.
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Insgesamt ist das Gericht aufgrund der plausiblen und gut nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin durch eine Veränderung ihrer Datenverarbeitung die Beeinflussung ihres Wetterradars durch die drei beantragten Windenergieanlagen minimieren kann. Das Gericht kann dabei offen lassen, ob die Klägerin auch verpflichtet sein könnte, den Volumendatensatz stärker zu nutzen und die Gewittererkennung entsprechend neu zu gestalten (Szenarien D und E). In jedem Fall erscheint es der Klägerin zumutbar, die Standorte der Windkraftanlagen herauszurechnen und Datenlücken durch Interpolation zu schließen. So haben auch die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, man sei seitens der Klägerin bestrebt, die Datenverarbeitung in Anlehnung an die Vorschläge des Sachverständigen zu modifizieren. Vor diesem Hintergrund überwiegt im vorliegenden Fall das private Interesse der Beigeladenen an der Durchsetzung ihrer privilegierten Vorhaben. Der öffentliche Belang der störungsfreien Funktion von Radaranlagen steht daher dem Vorhaben der Beigeladenen nicht entgegen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind der Klägerin ebenfalls aufzuerlegen, da die Beigeladene zu 1. in der mündlichen Verhandlung einen Antrag gestellt hat und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. waren der Klägerin dagegen nicht aufzuerlegen, da die Beigeladene zu 2. in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt hat und sich somit im Gegensatz zur Beigeladenen zu 1. nicht am Prozessrisiko beteiligt hat.
- 85
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 167 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 86
Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
- 87
Beschluss
- 88
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 180.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Gründe:
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Die Bemessung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Kammer lehnt sich bei der Bemessung des Streitwerts an Ziff. 19.3. des vorgenannten Kataloges an, wobei zu berücksichtigen war, dass es im vorliegenden Fall drei Windkraftanlagen Gegenstand des Verfahrens waren. Das Gericht hält für jede der drei Anlagen einen Streitwert von 60.000, -- € für angemessen.
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Referenzen
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- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
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- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
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- BImSchG § 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen 1x
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