Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 188/15.TR

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die mittlerweile als Beamtin auf Lebenszeit (A13) im Dienst des beklagten Landes steht, beanstandet eine verzögerte Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe sowie die Festsetzung ihrer Erfahrungsstufen.

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Nach Erwerb der allgemeinen Hochschulreife begann die am ... 1974 geborene Klägerin am 1. Oktober 1995 ein Studium des Bauingenieurwesens an der ... Universität A..., das sie mit Zeugnis vom 2. Mai 2005 als Diplomingenieurin erfolgreich abschloss. Durch Bescheid der Bezirksregierung ... vom 3. November 2005 wurde die Abschlussprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (Note: „befriedigend“, 3,0) anerkannt.

3

Vom 1. Dezember 2005 bis zum 29. Februar 2008 war die Klägerin in unterschiedlichem Umfang beim ... der Deutschen Post AG im Beschwerdemanagement tätig (Vordiensttätigkeit 1). Ihr Aufgabenfeld umfasste dabei ausweislich ihres Arbeitszeugnisses vom 29. Februar 2008 folgende Tätigkeiten:

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... Bearbeitung schriftlicher und telefonischer Kundenbeschwerden und Schadensersatzforderungen unter Einhaltung der vorgegebenen Standards und Prozesse,
... Prüfung und Weiterleitung von Schadensfällen an die zuständige Versicherung oder den Rechtsanwalt,
... Analyse und Reporting von Serviceunregelmäßigkeiten,
... Pflege des Complaint Management Systems,
... Zusammenarbeit mit den anderen Abteilungen national und international,
... Durchführung von Sonderprojekten und organisatorischen Aufgaben nach Absprache,
... Mitwirken an der Verbesserung der Prozessqualität sowie ständige Aktualisierung des erforderlichen Fachwissens und
... vertretungsweise Bearbeitung verschiedener Rechtsanwaltsfälle und Unterstützung im Bereich der Geschäftsführerbeschwerden.

5

Am 17. August 2007 erfolgte durch Übergabe der Ernennungsurkunde die Ernennung zur Anwärterin für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch die türkische Staatsangehörigkeit hatte, bedurfte es hierzu der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch die Bezirksregierung ... gemäß § 6 Abs. 4 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen – LBeamtG NRW. Bis zum 16. August 2009 absolvierte die Klägerin ihren Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in Nordrhein-Westfalen nach Zuweisung an das Studienseminar für Lehrämter an Schulen in B... (Vordiensttätigkeit 2). Ihre Tätigkeit bei der Deutschen Post AG erhielt die Klägerin auf Grundlage verschiedener Nebentätigkeitsgenehmigungen in unterschiedlichem Umfang bis zum 29. Februar 2008 parallel zum Vorbereitungsdienst aufrecht. Am 16. August 2009 bestand die Klägerin die Zweite Staatsprüfung in den Fächern Mathematik und Technik (Gesamtnote: „gut“, 2,2) und erwarb durch Zeugnis des Landesprüfungsamts für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen Nordrhein-Westfalen die Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in den Fächern Mathematik und Technik.

6

Vom 23. August 2009 bis zum 30. Juni 2010 war die Klägerin beim ... Frauenbildungswerk C... als Lehrkraft für Deutsch als Fremdsprache im Umfang von 9 bis 12 Stunden wöchentlich und in der Betreuung Hausaufgabenhilfe im Umfang von 15 Stunden wöchentlich tätig (Vordiensttätigkeit 3).

7

Vom 1. Juli 2010 bis zum 14. Oktober 2010 nahm sie in Vollzeit eine Lehrtätigkeit bei der Fortbildungsakademie der Wirtschaft C... im Bereich der beruflichen Jugend- und Erwachsenenbildung – berufliche Reintegration von Rehabilitanden und Menschen mit Schwerbehinderung – wahr (Vordiensttätigkeit 4). Das Aufgabenspektrum umfasste hierbei ausweislich des Arbeitszeugnisses vom 14. Oktober 2010

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... die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts,
... die Betreuung der Teilnehmer,
... verwaltungstechnische und organisatorische Aufgaben,
... das Einhalten der relevanten Qualitätsrichtlinien und
... die konsequente Hinführung der Teilnehmer zu einer Arbeitsaufnahme.

9

Zwischen dem 15. Oktober 2010 und dem 8. Juli 2013 war die Klägerin als Lehrkraft im Beschäftigtenverhältnis (Entgeltgruppe 11, Stufe 1) in Vollzeit beim Land Rheinland-Pfalz angestellt (Vordiensttätigkeit 5). Einsatzschulen waren hierbei die Theodor-Heuss-Hauptschule D... und die Kurfürst-Balduin-Realschule plus D... Eine Verbeamtung der Klägerin erfolgte unter anderem deshalb nicht, weil das Amt des „Lehrers mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus“ besoldungsrechtlich noch nicht verankert war.

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Am 19. April 2013 teilte der Beklagte – Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) – der Klägerin mit, dass diese Voraussetzung nun geschaffen sei und – sofern die persönlichen und sachlichen Ernennungsvoraussetzungen im Übrigen vorlägen – eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe angedacht sei. In der Folgezeit kam es zwischen den zuständigen Sachbearbeitern des Beklagten und der Klägerin zu einem intensiven E-Mail- und Telefonkontakt. Die Klägerin wies dabei darauf hin, dass ihre Einbürgerungsurkunde, durch die ihr die deutsche Staatsbürgerschaft verliehen werde, bereits mit Datum vom 23. April 2013 im Rathaus der Stadt D... vorliege, ihr aber voraussichtlich erst am 5. Juni 2013 ausgehändigt werde. Sie habe ein besonderes Interesse an einer beschleunigten Verbeamtung vor dem 1. Juli 2013, da zu diesem Zeitpunkt das neue Landesbesoldungsgesetz – LBesG – in Kraft trete, das in Abweichung von den früheren Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes – BBesG – eine Einstufung der Beamten nach Erfahrungsstufen statt nach Lebensalter vorsehe. Dies werde zu einer erheblichen besoldungsrechtlichen Schlechterstellung ihrer Person führen. Versuche, eine vorzeitige Aushändigung der Einbürgerungsurkunde zu erreichen, seien erfolglos geblieben.

11

Die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erfolgte am 5. Juni 2013; die Klägerin legte sie dem Beklagten am selben Tage vor. Am 12. Juni 2013 erfolgte der Auftrag des Beklagten an die Kreisverwaltung D... – Gesundheitsamt – zur Terminierung einer amtsärztlichen Untersuchung der Klägerin. Dabei bat der Beklagte ausdrücklich um schnellstmögliche Erledigung. Am gleichen Tage wurde die beabsichtigte Personalmaßnahme dem Bezirkspersonalrat und der Gleichstellungsbeauftragten zur Kenntnis und etwaigen Stellungnahme zugeleitet. Die amtsärztliche Untersuchung der Klägerin fand am 26. Juni 2013 statt. Am selben Tag teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die Untersuchung positiv verlaufen sei und nunmehr alle Ernennungsvoraussetzungen vorlägen. Ein Gesundheitszeugnis der Kreisverwaltung D... – lag jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Dieses wurde am 2. Juli 2013 – also nach Inkrafttreten des LBesG – erstellt und am selben Tage dem Beklagten zugeleitet. Zeitgleich erreichte ihn ein vom 28. Juni 2013 datierendes Schreiben der Klägerin, mit dem diese die Festsetzung ihrer Besoldung nach den Regelungen des BBesG beantragte.

12

Die Ernennung der Klägerin zur Lehrerin (A12) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgte durch Aushändigung der Ernennungsurkunde am 7. Juli 2013. Zugleich wurde sie in eine Planstelle A13 an der Kurfürst-Balduin-Realschule plus eingewiesen und erhielt ab diesem Tag Bezüge der Besoldungsgruppe A13, Erfahrungsstufe 4.

13

Durch Bescheid vom 19. Mai 2014 setzte der Beklagte den Beginn der Stufenlaufzeit als Grundlage für die Zahlung der Bezüge auf den 1. November 2009 fest. Auch dies ergab die Erfahrungsstufe 4 als Einstiegsstufe; der Aufstieg in die Erfahrungsstufe 5 war jedoch schon zum 1. November 2013 erfolgt. Ausgehend vom Ernennungsdatum hatte der Beklagte den Beginn der Stufenlaufzeit um drei Jahre und acht Monate zurückversetzt. Hierzu hatte er die Tätigkeit beim ... Frauenbildungswerk C... (Vordiensttätigkeit 2) und die Tätigkeit als Lehrerin im Beschäftigtenverhältnis des Landes (Vordiensttätigkeit 5) als voll anrechenbare Erfahrungszeiten anerkannt. Die übrigen Vordiensttätigkeiten wurden nicht berücksichtigt, weil die Voraussetzungen der Anerkennung als gleichwertige oder förderliche Tätigkeiten nicht vorlägen. Dies gelte insbesondere für die Zeit des Vorbereitungsdienstes (Vordiensttätigkeit 2), die eine Ausbildungszeit darstelle und damit dem Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen diene. Berücksichtigungsfähige Erfahrung entstehe erst nach Abschluss der Ausbildung. Auch erfolge keine Anrechnung der Lehrtätigkeit bei der Fortbildungsakademie der Wirtschaft C... Insoweit komme allenfalls die Anerkennung als förderliche Zeit in Betracht. Dies setze jedoch eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit voraus, die nicht vorliege.

14

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 16. Juni 2014 Widerspruch ein. Es sei bereits fehlerhaft, dass sich ihre Besoldung nach den Bestimmungen des LBesG in der ab dem 1. Juli 2013 geltenden Fassung bemesse. Die Voraussetzungen der Ernennung hätten bereits vor dem 1. Juli 2013 vorgelegen. Die Verbeamtung sei nur nicht erfolgt, weil sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit gehabt habe; möglicherweise hänge es auch mit dem Umstand zusammen, dass sie ein Kopftuch trage. Sie habe den Dienstherrn jedoch mehrfach darüber informiert, dass ihre Einbürgerung spätestens zum 6. Juni 2013 erfolgen werde. Insoweit hätte dieser bereits im Vorfeld die notwendigen Schritte für ihre rechtzeitige Ernennung vor dem Inkrafttreten der ungünstigeren Rechtslage einleiten müssen. Stattdessen sei es zu unerklärlichen Verzögerungen bei der Terminvergabe durch das Gesundheitsamt gekommen. Ohnehin sei fraglich, ob diese Untersuchung überhaupt noch notwendig gewesen sei, weil sie bereits bei der Einstellung ins Beschäftigtenverhältnis untersucht worden sei. Die hierdurch verursachte Verzögerung habe zur Ernennung erst unter der Geltung des neuen Besoldungsrechts geführt, was eine erhebliche Schlechterstellung bei der Besoldung mit sich bringe. Daher habe der Dienstherr sie so zu stellen, als sei sie noch rechtzeitig vor Änderung der Rechtslage ernannt worden. Dies folge bereits aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht.

15

Jenseits dessen sei auch die nach dem neuen Besoldungsrecht erfolgte Stufenfestsetzung fehlerhaft. Es sei keine Anerkennung ihres Vorbereitungsdienstes erfolgt, während dem sie bereits eigenständig Unterricht erteilt und Berufserfahrung gewonnen habe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Vorbereitungsdienst in Nordrhein-Westfalen mit zwei Jahren ein halbes Jahr länger dauere als der Vorbereitungsdienst in Rheinland-Pfalz. Wenigstens die zusätzlich absolvierten sechs Monate seien daher anzuerkennen. Zudem müsste die Zeit beim Customer Service Center der Deutschen Post AG als erfahrungserheblich anerkannt werden. Die dort wahrgenommenen Aufgaben seien besonders hilfreich für die zukünftige Tätigkeit als Lehrerin, da vielfältige Konfliktsituationen zu bewältigen gewesen seien, welche auch im Schulalltag regelmäßig vorkommen würden.

16

Am 9. Juli 2014 erfolgte die Ernennung der Klägerin zur Lehrerin (A13) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Am 11. August 2014 erhielt sie als eine der ersten Lehrkräfte des Landes die Unterrichtserlaubnis des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Rheinland-Pfalz im Fach „Islamischer Religionsunterricht“.

17

Ihr Widerspruch wurde durch den Beklagten – ADD – mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2014 zurückgewiesen.

18

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Stufenfestsetzung unter Anwendung der Gesetzeslage vor dem 1. Juli 2013. Die Ernennung zum 7. Juli 2013 sei rechtmäßig gewesen. Sie habe erst erfolgen dürfen, nachdem alle sachlichen und persönlichen Voraussetzungen vorlagen; insoweit sei es irrelevant, dass einzelne Ernennungsvoraussetzungen möglicherweise bereits früher vorgelegen hätten. Das Verbeamtungsverfahren habe erst eingeleitet werden können, nachdem die Klägerin am 5. Juni 2013 ihre Einbürgerungsurkunde vorgelegt habe. Zuvor sei wegen ihrer türkischen Staatsangehörigkeit die persönliche Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – nicht erfüllt gewesen. Hieran habe auch die Ankündigung des baldigen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nichts geändert.

19

Das nach § 11 Abs. 2 Landesbeamtengesetz – LBG – erforderliche amtsärztliche Gutachten habe daher ebenfalls erst angefordert werden können, nachdem die Einbürgerungsurkunde vorgelegen habe. Dabei sei auch ohne Bedeutung, dass die Klägerin bereits bei der Einstellung ins Beschäftigtenverhältnis untersucht worden sei. Das Gesetz verlange zwingend eine erneute Untersuchung vor der Ernennung ins Beamtenverhältnis auf Probe. Dies liege auch daran, dass bei dieser ein strengerer Maßstab gelte als bei der Berufung ins Beamtenverhältnis auf Widerruf oder Einstellung ins Beschäftigtenverhältnis, weil bei der Ernennung auf Probe bereits eine Prognose hinsichtlich der Ernennung auf Lebenszeit getroffen werde. Daher habe auf die amtsärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung der Klägerin nicht verzichtet werden können, zumal sich die gesundheitliche Situation der Klägerin seit der Einstellung ins Beschäftigtenverhältnis zwischenzeitlich hätte geändert haben können.

20

Die durch die Klägerin beanstandete Verzögerung bei der Einleitung der amtsärztlichen Untersuchung liege nicht vor. Das Anschreiben an die Kreisverwaltung D... sei am 12. Juni 2013 erfolgt, die Untersuchung am 26. Juni 2013. Die Feststellung der gesundheitlichen Eignung habe durch Gesundheitszeugnis vom 2. Juli 2013, also im unmittelbaren Anschluss an die Untersuchung, stattgefunden. Dies sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass angesichts des üblichen Einstellungstermins für Lehrkräfte am 1. August 2013 in diesem Zeitraum eine Vielzahl weiterer amtsärztlicher Untersuchungen gleichzeitig stattgefunden habe.

21

Zudem sei eine Fiktion der Ernennung vor dem 1. Juli 2013 aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Das beamtenrechtliche Dienst- und Treueverhältnis beginne erst mit der Ernennung, die erst mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam werde. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt sei gemäß § 8 Abs. 4 BeamtStG ausdrücklich unzulässig. Insoweit komme es allein auf den hoheitlichen Akt, nicht auf das Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen für eine Ernennung an. Dies werde bestätigt durch die Regelungen zur Besoldung, wonach der Anspruch auf Besoldung ausschließlich an die Ernennung anknüpfe und eine Vereinbarung, dass die Besoldung zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werde, kraft Gesetzes unwirksam sei (§ 4 Abs. 2 Satz 1 LBesG, § 3 Abs. 1 Satz 2 BBesG). Das Beschäftigtenverhältnis gehe nicht nahtlos in das Beamtenverhältnis über. Dies zeige sich daran, dass unabhängig von etwaigen anrechenbaren Tätigkeiten die Probezeit nicht per se entfalle. Die Möglichkeit einer Verkürzung oder eines Verzichts auf die Probezeit sei als Ausnahme ausgestaltet (§ 10 BeamtStG).

22

Auch sei der Umstand, dass die Klägerin Kopftuchträgerin sei, nicht von Bedeutung für den Ernennungszeitpunkt gewesen. Die im Widerspruch angesprochenen Abstimmungen seien bei der Einstellung ins Beschäftigtenverhältnis vorgenommen worden, weil seinerzeit noch als problematisch erachtet worden sei, ob die Klägerin die notwendige religiöse Neutralität im Rahmen ihrer schulischen Tätigkeit wahre und sich vorbehaltslos zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekenne. Dies sei bejaht worden, woraufhin man seinerzeit eine unbefristete Festanstellung befürwortet habe. Nach diesem Zeitpunkt habe die Religiosität der Klägerin und das Tragen des Kopftuchs – insbesondere im Hinblick auf die Verbeamtung – nicht die geringste Rolle mehr gespielt.

23

Zusammenfassend liege keine von sachfremden Motiven getragene Verschleppung der Ernennung vor, sondern eine Berufung ins Beamtenverhältnis, die zufällig in dem Zeitraum der Änderung der Gesetzeslage und der Umstellung von Dienstaltersstufen auf Erfahrungsstufen gefallen sei. Es gebe jedoch weder aus der Fürsorgepflicht noch aus einem anderen rechtlichen Aspekt einen Anspruch auf Ernennung zu einem bestimmten Zeitpunkt, der möglicherweise aus in der Person des Bewerbers liegenden Gründen günstiger sei.

24

Es liege auch keine ungerechtfertigte Nichtanerkennung von Vordienstzeiten bei der Stufenfestsetzung vor. Dies gelte zunächst im Hinblick auf die Nichtanerkennung des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Voraussetzung für eine Anerkennung als gleichwertige oder förderliche Zeit sei, dass die Zeit hauptberuflich ausgeübt worden und nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sei. Hieran scheitere die Anerkennung, weil der erfolgreich absolvierte Vorbereitungsdienst nach rheinland-pfälzischem Laufbahnrecht (§ 15 LBG, §§ 4, 5 Schullaufbahnverordnung) Zulassungsvoraussetzung für das vierte Einstiegsamt sei. Dabei sei es auch irrelevant, dass die Klägerin ihren Vorbereitungsdienst in Nordrhein-Westfalen absolviert habe, wo sich der Vorbereitungsdienst über einen längeren Zeitpunkt erstrecke. Die genannten Vorschriften setzten lediglich einen mit einer Prüfung abgeschlossenen und durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung näher bestimmten Vorbereitungsdienst voraus. Die jeweilige Prüfungsordnung bestimme, wann der Vorbereitungsdienst und damit die Ausbildung beendet seien. Wenn dieser Zeitraum in einem anderen Bundesland länger bemessen werde, ändere das nichts an der Tatsache, dass der Vorbereitungsdienst Laufbahnvoraussetzung für das vierte Einstiegsamt sei. Er könne daher nicht als Erfahrungszeit angerechnet werden.

25

Gleiches gelte hinsichtlich der Anerkennung der Tätigkeit bei der Fortbildungsakademie der Wirtschaft C... Diese sei jedenfalls nicht mindestens sechs Monate ununterbrochen wahrgenommen worden, was § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG zur Anerkennung als förderliche Zeit voraussetze.

26

Schließlich müsse auch keine Anerkennung der Beschäftigungszeit als ... bei der Deutschen Post AG erfolgen. Es liege keine Gleichwertigkeit vor. Dies setze voraus, dass die Tätigkeit in ihrer Bedeutung, das heißt ihrer Wertigkeit und Schwierigkeit nach mindestens einer Tätigkeit des jeweiligen Eingangsamts entspreche. Dabei seien die an die Tätigkeit zu stellenden Anforderungen ebenso zu berücksichtigen wie die hierfür erforderliche Qualifikation. Für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes der Fachrichtung Bildung und Wissenschaft sei grundsätzlich der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums und eines Vorbereitungsdienstes mit Zweiter Staatsprüfung gefordert. Beides gelte für die Aufgabe eines ... Agent nicht, so dass eine Gleichwertigkeit ausscheide. Die Tätigkeit sei auch nicht förderlich gewesen. Hierzu müssten die Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs sowie die zeitliche Grenze von mindestens sechs Monaten ununterbrochener Ausübung erreicht werden. Die Tätigkeit sei jedoch nicht auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt worden. Zudem sei sie überwiegend im unterhälftigen Stundenumfang erbracht worden und habe daher den Charakter eines Nebenjobs aufgewiesen. Schließlich sei auch fraglich, ob die Tätigkeit als förderlich zu qualifizieren gewesen wäre. Die Entscheidung hierüber müsse an die zukünftig auszuübenden Tätigkeiten anzuknüpfen. Hierzu kämen insbesondere Tätigkeiten in Betracht, die zu den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten des Einstiegsamts im sachlichen Zusammenhang stünden oder durch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben würden, die für die im Beamtenverhältnis auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse seien. Beides sei nicht der Fall. Der Dienstherr habe zudem bei der Entscheidung über die Förderlichkeit einer Tätigkeit einen Beurteilungsspielraum. Dieser ermögliche dabei eine flexible Handhabung, die sich am Ziel der Regelung orientieren müsse. Entscheidungsleitendes Kriterium sei danach in erster Linie der Umfang und die Ausprägung der Förderlichkeit der beruflichen Vorerfahrung; eine Anerkennung werde umso eher und umfangreicher zu erfolgen haben, je förderlicher sie für die neue Tätigkeit einzuordnen sei. Er – der Beklagte – habe insoweit von dem ihm eingeräumten Ermessen in zulässiger Weise Gebrauch gemacht.

27

Am 22. Januar 2015 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihr Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und vertieft dieses. Insbesondere betont sie, die amtsärztliche Untersuchung hätte schon frühzeitiger erfolgen müssen. Jedenfalls hätte man sie bei der Untersuchung gegenüber den zum 1. August 2013 erfolgenden Einstellungen bevorzugt behandeln müssen. Dies gebiete die Fürsorgepflicht. Sie habe den Beklagten mehrfach sowohl mündlich als auch schriftlich über den Zeitpunkt der bevorstehenden Übergabe der Einbürgerungsurkunde informiert. Es habe keine Veranlassung bestanden, erst die Vorlage der Einbürgerungsurkunde abzuwarten, um weitere Verbeamtungsmaßnahmen zu ergreifen. Ohne die eingetretene Verzögerung hätte die Untersuchung unmittelbar nach dem 5. Juni 2013 erfolgen können, so dass auch die Verbeamtung und die Übergabe der Ernennungsurkunde bis zum 30. Juni 2013 möglich gewesen wäre. Zudem habe sie den Beklagten nach der Untersuchung selbst informiert, dass die Gesundheitsuntersuchung positiv verlaufen sei. Dieser hätte daher den Zugang des amtlichen Gesundheitszeugnisses nicht abwarten müssen, sondern die Ernennung unmittelbar vornehmen können. Die Verzögerung der Ernennung sei offensichtlich aus rein fiskalischen Gründen betrieben worden, um die Verbeamtung nach den nachteiligeren Regelungen des Landesbesoldungsgesetzes vorzunehmen. Auch die Tatsache, dass das Landesbesoldungsgesetz keine Übergangsregelung für Härtefälle vorsehe, spreche dafür, dass finanzielle Erwägungen im Vordergrund gestanden hätten. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass der Bezirkspersonalrat ihr gegenüber erklärt habe, dass auf jeden Fall noch die alte Rechtslage in ihrem Fall zur Anwendung komme. Dies habe ein schutzwürdiges Vertrauen begründet. Zudem sei auch zunächst ihre Besoldung nach der alten Rechtslage ausgezahlt worden. Erst im November 2013 sei nachträglich eine Umstellung erfolgt.

29

Hilfsweise sei die Stufenfestsetzung bezüglich der anerkannten Erfahrungszeiten nicht zutreffend. Die sechs Monate zusätzlicher Vorbereitungsdienst in Nordrhein-Westfalen seien anzuerkennen. Auch ihre Tätigkeit bei der Deutschen Post AG sei anerkennungsfähig, weil ein sachlicher Zusammenhang mit der jetzigen Tätigkeit bestehe. Es sei nicht erkennbar, dass die als 100% als förderlich anerkannte Tätigkeit zwischen August 2009 und Juni 2010 im Stufenfeststellungsbescheid bei der Festsetzung der Erfahrungsstufen berücksichtigt worden sei. Auch sei zu beanstanden, dass ihre Studienzeiten nicht aufgeführt und berücksichtigt worden seien. Schließlich könne es nicht sein, dass ihre Ernennung als „Neueinstellung“ deklariert werde, obwohl sie bereits seit Oktober 2010 als Lehrerin im Dienst des beklagten Landes tätig sei.

30

Es werde in Abrede gestellt, dass ihr Kopftuch kein hinderndes Kriterium bei der Verbeamtung gewesen sei. Immerhin sei ihr bereits 2009 eine Planstelle in Koblenz angeboten worden. Der Verantwortliche habe das Angebot jedoch zurückgezogen, als er bemerkt habe, dass sie Kopftuchträgerin sei. Dies werde aus den Personalakten deutlich. Insoweit liege auch eine Schlechterstellung und Diskriminierung vor, weil die Verbeamtung nicht bereits im Jahr 2009 erfolgt sei.

31

Die Klägerin beantragt,

32

den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheids vom 19. Mai 2014 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 23. Dezember 2014 die Erfahrungsstufen der Klägerin so festzusetzen, als ob sie vor dem 1. Juli 2013 ins Beamtenverhältnis auf Probe berufen und sodann mit Wirkung zum 1. Juli 2013 nach den Regelungen des Landesbesoldungsgesetzes in die neue Rechtslage übergeleitet worden sei,

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hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Abänderung des Bescheids vom 19. Mai 2014 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 23. Dezember 2014 die Zeiten zwischen dem 1. Dezember 2005 und dem 29. Februar 2008, zwischen dem 17. Februar 2009 und dem 16. August 2009 und zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 14. Oktober 2010 als Erfahrungszeiten anzuerkennen.

34

Der Beklagte beantragt,

35

die Klage abzuweisen.

36

Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid.

37

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, dem Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Personal-, Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (4 Ordner und 1 Heft), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

38

Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch hinsichtlich des Hilfsantrags jeweils zulässig (nachfolgend 1.), aber unbegründet (nachfolgend 2. und 3.).

39

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist hinsichtlich des Hauptantrags der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

40

Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Verbindung mit § 54 Abs. 1 BeamtStG ist der Verwaltungsrechtsweg für Klagen eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes Klagebegehren ein solches „aus dem Beamtenverhältnis“ ist, ist die Tatsache, ob der geltend gemachte Anspruch auf einer dem Beamtenrecht zugeordneten Anspruchsgrundlage beruht. Dies ist auch bei Ansprüchen „vorbeamtenrechtlicher Art“ der Fall, in denen ein Rechtsanspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis geltend gemacht wird oder bei Erfüllungs- und Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung eines solchen Übernahmeanspruchs (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juni 2007 – 2 F 10596/07.OVG – juris Rn. 3).

41

Ob für das Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist, ist auf der Grundlage des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen. Der zum erkennenden Gericht erhobene Hauptantrag betrifft einen Sachverhalt, der zeitlich vor der Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe angesiedelt ist, weil die Klägerin gerade in der nach ihrer Ansicht verzögerten Ernennung eine Verletzung der Fürsorgepflicht im Vorfeld der Begründung des Beamtenverhältnisses zu erkennen glaubt. Damit stützt sie den geltend gemachten Erfüllungsanspruch auf originär beamtenrechtliche Anspruchsgrundlagen, so dass die Klage auch insoweit als eine solche „aus dem Beamtenverhältnis“ im Sinne des § 54 Abs. 1 BeamtStG anzusehen ist.

42

2. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Erfahrungsstufen dergestalt, als ob sie vor dem 1. Juli 2013 ins Beamtenverhältnis auf Probe berufen und sodann mit Wirkung zum 1. Juli 2013 nach den Regelungen des Landesbesoldungsgesetzes in die neue Rechtslage übergeleitet worden sei. Der den diesbezüglichen Antrag der Klägerin vom 28. Juni 2013 konkludent ablehnende Bescheid des beklagten Landes vom 19. Mai 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

43

a. Ein Anspruch der Klägerin auf abweichende Festsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Erfahrungsstufen ergibt sich nicht aus § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBesG.

44

Hiernach werden Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A mit Wirkung zum 1. Juli 2013 den Stufen des Grundgehalts der Anlage 6 zum LBesG zugeordnet, wobei die Zuordnung entsprechend der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zu der Stufe erfolgt, die dem Betrag des am 30. Juni 2013 zustehenden Grundgehalts entspricht. In diesem Falle wäre die Klägerin nach Auskunft des Beklagten vom 7. September 2015 aufgrund ihres bei der Ernennung vergleichsweise hohen Lebensalters unmittelbar in die Besoldungsgruppe A13, Stufe 8 nach Anlage 6 zum LBesG einzuordnen gewesen. Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass die Klägerin vor dem 1. Juli 2013 bereits im Dienst des beklagten Landes gestanden hätte (vgl. § 65 Abs. 1 LBesG).

45

Maßgeblich hierfür ist – wie bereits der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2014 zutreffend ausgeführt hat – allein der Zeitpunkt der Ernennung als öffentlich-rechtlichem Hoheitsakt. Sie ist bindende Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnisses (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung der Ernennungsurkunde (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG) und wird in der Regel mit der Aushändigung wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist (vgl. § 10 Abs. 2 LBG). Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam (vgl. § 8 Abs. 4 BeamtStG).

46

Der Gesetzgeber hat dem Ernennungsakt durch Übergabe der Ernennungsurkunde eine derart hohe konstitutive Bedeutung für die Begründung des Beamtenverhältnisses zugemessen, dass eine den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 BeamtStG nicht entsprechende Verbeamtung nicht nur zurückgenommen werden kann, sondern von Beginn an nichtig ist (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Daher kommt es nach den gesetzlichen Vorgaben für die Begründung des Beamtenverhältnisses einzig auf den Zeitpunkt an, zu dem der Bewerber für ein Dienstverhältnis die Ernennungsurkunde mit dem Willen, die Ernennung vorzunehmen, ausgehändigt erhält. Alle durch die Klägerin in der Klagebegründung genannten früheren Zeitpunkte – Vorliegen der Ernennungsvoraussetzungen, Ausstellung des Gesundheitszeugnisses durch die Kreisverwaltung D..., Datum der Ernennungsurkunde – haben für die Begründung des Beamtenverhältnisses insoweit keine Relevanz, die über den Charakter als die spätere Ernennung vorbereitende Akte hinausreichen würde.

47

Da die Klägerin die Ernennungsurkunde ausweislich ihres eigenen Sachvortrags und den damit übereinstimmenden Angaben des Beklagten am 7. Juli 2013 ausgehändigt erhalten hat, wurde sie erst zu diesem Zeitpunkt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin ernannt. § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBesG findet daher keine direkte Anwendung.

48

b. Eine analoge Anwendung von § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBesG scheidet aus. Es fehlt insoweit bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.

49

Der Landesgesetzgeber hat sich bewusst für eine Stichtagsregelung für die Umstellung des Besoldungssystems von Dienstaltersstufen auf Erfahrungsstufen entschieden. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang das Fehlen einer Übergangsregelung für zum Stichtag bereits eingeleitete Verbeamtungsverfahren beanstandet, geht diese Rüge fehl. Es begegnet keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber allein dem für die Begründung des Dienstverhältnisses konstitutiven Ernennungsakt Relevanz für die auf die Besoldung anzuwendende Rechtslage zugemessen hat, zumal ein Anspruch auf Besoldung ohnehin erst mit der Ernennung entsteht (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 LBesG).

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c. Die Klägerin hat auch keinen sich aus § 45 Satz 1 BeamtStG ergebenden Erfüllungsanspruch auf eine abweichende Stufenfestsetzung.

51

aa. Gemäß § 45 Satz 1 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht dem Beamten bei Verletzungen der Fürsorgepflicht in erster Linie ein Anspruch auf Erfüllung der Fürsorgepflicht bzw. ein auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gerichteter Folgenbeseitigungsanspruch zu und erst in zweiter Linie ein Anspruch auf Schadensersatz. Diese Ansprüche leiten sich aus einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelnden – quasi vertraglichen – Verbindlichkeit her, auf die Normen über die Haftung aus Vertrag entsprechend angewandt werden (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1966 – VI C 39.64 – juris; BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 – 2 C 5.99 – juris).

52

Die Klägerin wendet sich mit ihrem Hauptantrag gegen die nach ihrer Ansicht verschleppte Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und die sich – aufgrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des LBesG – hieraus ergebenen Nachteile bei der Festsetzung ihrer Besoldungsstufe. Ihrem Begehren könnte durch einen Folgenbeseitigungsanspruch dergestalt abgeholfen werden, dass die Stufenfestsetzung trotz der Ernennung der Klägerin nach dem Stichtag am 1. Juli 2013 zunächst (fiktiv) nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erfolgt und sie sodann nach den Überleitungsvorschriften des LBesG in die bestehende Rechtslage übergeleitet wird; dies ist auch Gegenstand des als sachdienlich im Sinne des § 86 Abs. 3 VwGO gestellten Antrags. Entsprechend kommt vorrangig ein sich aus § 45 Satz 1 BeamtStG ergebender Erfüllungsanspruch als Anspruchsgrundlage in Betracht.

53

bb. Voraussetzung für den Erfüllungsanspruch ist jedoch, dass der Beklagte seine Fürsorgepflicht bei der Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe verletzt hat.

54

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten gehört zu den hergebrachten und nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – und genießt damit verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. grundlegend: BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 1976 – 2 BvR 841/73 – juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. November 1990 – 2 BvF 3/88 – juris; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 – juris). Sie ist das Korrelat zum hergebrachten Grundsatz der Treuepflicht des Beamten. Der Grundsatz der Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn insbesondere ihn entsprechend seiner Eignung und Leistung zu fördern und bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen. Was danach der Dienstherr dem Beamten schuldet, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls genauer konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 1976 – 2 BvR 841/73 – juris).

55

cc. Es erscheint fraglich, ob unter bestimmten Voraussetzungen aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch ein Anspruch des Beamten auf Ernennung zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa wie hier vor dem Inkrafttreten einer für ihn nachteiligen Gesetzesänderung – resultieren kann.

56

Die Fürsorgepflicht kann grundsätzlich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch über das Ende des Beamtenverhältnisses hinaus wirken (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Juni 1965 – 2 BvR 616/63 – juris; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2007 – 2 BvR 1304/05 – juris). Es erscheint daher nicht per se ausgeschlossen, auch eine Vorwirkung der Fürsorgepflicht anzunehmen und eine Pflicht des Dienstherrn zur Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessen des Beamten auch bereits im Zuge der Begründung des Beamtenverhältnisses anzunehmen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass schon die Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Probe als solche grundsätzlich „nur“ im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn liegt und hiermit entsprechend lediglich ein Anspruch des Bewerbers auf eine Entscheidung über die Bewerbung nach pflichtgemäßem Ermessen resultieren kann (vgl. Schellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 31). Ein subjektiver Verpflichtungsanspruch auf Ernennung kann demgegenüber nur infrage kommen, wenn die Ernennung bereits rechtswirksam zugesichert worden ist oder Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 33 Abs. 2 GG zu einer Ermessensreduzierung auf Null führt. Beide Konstellationen dürften in der Praxis äußerst selten relevant werden. Kann demnach bereits die Ernennung als solche nur unter engen Voraussetzungen erfolgreich im Wege eines Verpflichtungsbegehrens durch den Beamtenbewerber beansprucht werden, kann der Beamtenbewerber die Ernennung zu einem bestimmten Zeitpunkt bestenfalls unter besonderen Voraussetzungen unter Berufung auf die Fürsorgepflicht beanspruchen. Ein derartiger Ausnahmefall könnte allenfalls dann anzunehmen sein, wenn der Dienstherr eine bereits fest eingeplante Ernennung trotz Vorliegens der Ernennungsvoraussetzungen aus sachfremden Motiven schuldhaft verzögert, obschon ihm das entgegenläufige Interesse des Beamtenbewerbers bekannt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

57

dd. Es liegt bereits keine schuldhafte Verzögerung des Ernennungsverfahrens auf Seiten des Beklagten vor (objektive Verschleppung).

58

Wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2014 zutreffend ausgeführt hat, lagen die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe frühestens am 5. Juni 2013 mit der Aushändigung der ausgefertigten Einbürgerungsurkunde vom 23. April 2013 an die Klägerin vor. Erst durch sie erhielt die Klägerin mit Wirkung zum 5. Juni 2013 die deutsche Staatsangehörigkeit (vgl. § 16 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG, vgl. hierzu auch: HessVGH, Beschluss vom 12. April 2006 – 12 ZU 1058/05 – juris) und erfüllte die Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG), nachdem die Erteilung einer Ausnahme vom Staatsangehörigkeitserfordernis – wie sie der Klägerin im Beamtenverhältnis auf Widerruf durch das Land Nordrhein-Westfalen erteilt worden war – offensichtlich weder durch die Klägerin angeregt noch durch den Beklagten in Betracht gezogen worden ist.

59

Der Beklagte hat unmittelbar nach der Vorlage der Einbürgerungsurkunde durch die Klägerin am 5. Juni 2013 die zu ihrer Ernennung erforderlichen Maßnahmen in die Wege geleitet und am 12. Juni 2013 die beabsichtigte Personalmaßnahme dem Bezirkspersonalrat und der Gleichstellungsbeauftragten zur Kenntnis- und etwaigen Stellungnahme zugeleitet sowie einen Auftrag an die Kreisverwaltung D... – zur Terminierung einer amtsärztlichen Untersuchung der Klägerin erteilt. Die Bearbeitungsdauer des Beklagten von einer Woche zwischen dem Erhalt der Einbürgerungsurkunde und der Einleitung der weiteren Verbeamtungsmaßnahmen hält sich auch in Anbetracht des durch die Klägerin zum Ausdruck gebrachten dringlichen Interesses an der alsbaldigen Verbeamtung noch im Rahmen des vertretbaren Vorgehens. Der Kammer ist aus zahlreichen Beamtenrechtsstreitigkeiten bekannt, dass insbesondere in den Monaten Juni und Juli bei dem Beklagten – ADD – ein besonders hoher Arbeitsanfall zu verzeichnen ist, auf den der Beklagte auch in seiner Klageerwiderung hingewiesen hat. Dieser resultiert aus einem Zusammentreffen der Nachwirkungen der jeweils zum Verfassungstag am 18. Mai ausgesprochenen Beförderungen und der in diesem Kontext anfallenden Eilrechtsstreitigkeiten einerseits mit den Vorwirkungen der im Schuldienst jeweils zum 1. August erfolgenden Neueinstellungen. Insbesondere vor diesem Hintergrund war der Beklagte nicht gehalten, alle sonstigen Dienstgeschäfte den aus ihrer Sicht vorrangigen Interessen der Klägerin unterzuordnen und ihrem Ansinnen eine unbedingte Priorität einzuräumen.

60

Zudem waren die durch den Beklagten am 12. Juni 2013 eingeleiteten Maßnahmen auch ausnahmslos geboten und haben aus diesem Grund nicht zu einer ungerechtfertigten Verzögerung des Verbeamtungsverfahrens geführt. Die Pflicht zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ergibt sich aus § 18 Abs. 3 Landesgleichstellungsgesetz – LGG; die Pflicht zur Beteiligung des Personalrats aus § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang beanstandet, eine erneute amtsärztliche Untersuchung sei nicht erforderlich gewesen, trifft dies nicht zu. Wie bereits der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2013 zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich eine gesetzliche Pflicht zur erneuten amtsärztlichen Untersuchung bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit – hier: Beamtenverhältnis auf Probe – unmittelbar aus § 11 Abs. 2 LBG. Hieran ändert der Umstand nichts, dass die Klägerin bereits bei der Einstellung ins Beschäftigtenverhältnis des beklagten Landes ärztlich untersucht worden ist. Das Gericht verweist insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. Dezember 2014 (Seite 5, letzter Absatz) und macht sich diese ergänzend zu Eigen.

61

Soweit die Klägerin sich schließlich in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass auch die Bearbeitung ihres Falles durch die Kreisverwaltung D... – nicht mit ausreichender Beschleunigung erfolgt sei, wäre dies jedenfalls dem Beklagten nicht zuzurechnen. Dieser hat die Kreisverwaltung im Schreiben vom 12. Juni 2013 ausdrücklich um schnellstmögliche Erledigung des Auftrags gebeten und damit der besonderen Eilbedürftigkeit des Anliegens in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Jenseits dessen erscheint gerade vor dem Hintergrund der ebenfalls in den streitgegenständlichen Zeitraum fallenden amtsärztlichen Untersuchungen der zum 1. August 2013 in das Beamtenverhältnis zu berufenden Lehrkräfte eine Festsetzung des Untersuchungstermins innerhalb von zwei Wochen nach Absendung des Untersuchungsauftrags durch den Beklagten als ordnungsgemäßes Verwaltungshandeln. Zudem hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass er – über die Betonung der besonderen Eilbedürftigkeit eines einzelnen Verfahrens hinaus – nur begrenzte Einflussmöglichkeiten auf die Führung der Geschäfte durch das Gesundheitsamt hat; insoweit könnte ihm eine etwaige Verzögerung – deren Vorliegen unterstellt – jedenfalls nicht vorgeworfen werden.

62

Die amtsärztliche Untersuchung der Klägerin fand am 26. Juni 2013 statt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang schließlich auch beanstandet, dass sie noch am selben Tage dem Beklagten telefonisch mitgeteilt habe, dass die Untersuchung positiv verlaufen wäre, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die Ernennung hätte vorgenommen werden müssen, greift auch dieser Einwand nicht. Es ist ohne jede Beanstandung, dass der Beklagte das Vorliegen eines schriftlichen Gesundheitszeugnisses abgewartet und die Ernennung der Klägerin nicht allein auf Grundlage ihrer mündlichen Einschätzung über ihre gesundheitliche Eignung vorgenommen hat. Der Ernennungsakt ist aufgrund des Grundsatzes der Ämterstabilität nur in engen Ausnahmefällen reversibel, so dass der Dienstherr berechtigt ist, das Vorliegen der Ernennungsvoraussetzungen mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Da gerade die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers in der Regel nicht ausschließlich nach Aktenlage oder auf Grundlage der eigenen Anschauung zuverlässig beurteilt werden kann, sondern der Hinzuziehung Dritter mit besonderem medizinischen Sachkenntnissen bedarf, kann – gerade auch vor dem Hintergrund der weitreichenden Konsequenzen einer fehlenden gesundheitlichen Eignung für das grundsätzlich auf Lebenszeit zu begründende Dienstverhältnis – nicht mit Erfolg beanstandet werden, dass dem Interesse des Dienstherrn auf Schaffung einer zuverlässigen Entscheidungsgrundlage gegenüber den vornehmlich finanziellen Erwägungen der Klägerin der Vorrang eingeräumt worden ist. Schließlich erscheint auch eine Frist von sechs Tagen zwischen der Untersuchung der Klägerin und der Übermittlung des Gesundheitszeugnisses an den Beklagten – am 2. Juli 2013 – nicht als unangemessen.

63

ee. Schließlich liegen – jenseits des bereits festgestellten Fehlens einer objektiven Verschleppung des Verfahrens – auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte das Verbeamtungsverfahren aus sachfremden Motiven verschleppt hätte (subjektive Verschleppungsabsicht).

64

Hiergegen spricht bereits, dass der Beklagte am 19. April 2013 der Klägerin unaufgefordert mitgeteilt hat, dass das Amt des „Lehrers mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus“ nunmehr besoldungsrechtlich verankert und die Klägerin aus diesem Grund – sofern die persönlichen und sachlichen Ernennungsvoraussetzungen im Übrigen vorlägen – für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe angedacht sei. Hätte der Beklagte die für die Klägerin nachteilige Gesetzesänderung – die zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar war – abwarten wollen, um die Verbeamtung erst zu den ungünstigeren Besoldungskonditionen vorzunehmen, hätte es nahegelegen, das Verbeamtungsverfahren nicht in Eigeninitiative einzuleiten, sondern zumindest eine entsprechende Nachfrage der Klägerin abzuwarten oder erst unmittelbar vor Inkrafttreten der neuen Rechtslage zu initiieren.

65

Zudem hat der Beklagte das gesamte Verbeamtungsverfahren nach Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen am 6. Juni 2013 mit deutlich erkennbarer Beschleunigung betrieben. Zwischen dem Vorliegen der Voraussetzungen und der Aushändigung der Ernennungsurkunde an die Klägerin lag lediglich rund ein Monat. Der Kammer ist aus zahlreichen beamtenrechtlichen Streitverfahren bekannt, dass dies ein angemessen kurzer Zeitraum ist, um das gesamte Verfahren zu durchlaufen. Zudem hat der Beklagte auch bei den in diesem Zeitraum noch durchzuführenden Maßnahmen – namentlich der Beauftragung der Kreisverwaltung D... mit der gesundheitlichen Untersuchung der Klägerin – die besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens hervorgehoben. Weitergehende Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens konnten von dem Beklagten nicht erwartet werden. Insbesondere war dieser nicht gehalten – wovon die Klägerin auszugehen scheint –, alle sonstigen Dienstgeschäfte ihren wirtschaftlichen Interessen unterzuordnen oder das Verfahren sogar unter Verzicht auf gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensschritte voranzutreiben.

66

Soweit die Klägerin insoweit einen Zusammenhang mit ihrer Religion oder dem Tragen eines Kopftuchs zu konstruieren versucht hat, finden diese Vermutungen keinen ansatzweisen Rückhalt in den Verwaltungsakten oder dem Vortrag des Beklagten. Vielmehr ist klar erkennbar, dass der Beklagte die Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe jederzeit befürwortet hat. Dies wird auch durch die zügige Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit bestätigt. Die von der Klägerin zitierte E-Mail aus dem Jahr 2009 steht ersichtlich in keinem Zusammenhang mit der Berufung in das Beamtenverhältnis. Sie betrifft vielmehr die Einstellung der Klägerin als Lehrerin im Beschäftigtenverhältnis und stammt aus einer Zeit, zu der im Hinblick auf das Tragen eines Kopftuchs an öffentlichen Schulen noch Bedenken vor dem Hintergrund der Pflicht des Staates zur religiösen Neutralität bestanden. Im Verbeamtungsverfahren wurde dies jedoch nicht mehr thematisiert. Soweit die Klägerin schließlich eine Diskriminierung darin erkennen will, dass sie nicht bereits 2009 ins Beamtenverhältnis auf Probe berufen, sondern zunächst im Beschäftigtenverhältnis angestellt worden ist, ist sie daran zu erinnern, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die persönlichen Voraussetzung der deutschen Staatsangehörigkeit erfüllt hat (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Dies steht auch im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben.

67

d. Schließlich kann die Klägerin ihr Begehren auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten mit Erfolg beanspruchen. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf eine mündliche Zusage des „Bezirkspersonalrats“ verweist, wonach sie auf jeden Fall noch nach der alten Rechtslage besoldet werde, ist das etwaig hierdurch begründete Vertrauen nicht schutzwürdig, weil der Klägerin bewusst sein musste, dass diese Stelle weder für die Ernennung noch für die Festsetzung der Besoldung zuständig ist und daher keine verlässliche Auskunft über die Sach- und Rechtslage geben konnte. Soweit sie auf den Umstand verweist, dass sie durch den Beklagten zunächst tatsächlich nach der alten Rechtslage besoldet worden sei, begründet auch dies kein schutzwürdiges Vertrauen. Wie der in der Akte enthaltene Schriftverkehr im Zusammenhang mit ihrer Ernennung belegt, war der Klägerin bewusst, dass sie lediglich einen Besoldungsanspruch nach der neuen Rechtslage erworben hatte. Die Auszahlung der Besoldung nach der alten Rechtslage beruhte auf einer verspäteten Verfügbarkeit der aktualisierten Software der Besoldungsstelle, die erst ab November 2013 funktionsfähig war. Dies ist der Kammer aus einem Parallelverfahren bekannt.

68

3. Auch der Hilfsantrag der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeiten zwischen dem 1. Dezember 2005 und dem 29. Februar 2008, zwischen dem 17. Februar 2009 und dem 16. August 2009 und zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 14. Oktober 2010 als Erfahrungszeiten. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

69

Zur Begründung verweist die Kammer insoweit auf die in dieser Hinsicht vollständig zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheids vom 23. Dezember 2014 (Seiten 8 bis 12) und macht sich diese gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zu Eigen. Die Klagebegründung erschöpft sich insoweit in einer reinen Gegendarstellung, die ungeeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit der Widerspruchsentscheidung zu erwecken; solche werden auch nicht bei der Prüfung der Entscheidung von Amts wegen begründet.

70

4. Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO aufgrund ihres Unterliegens.

71

5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO.

72

6. Gründe, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten (vgl. § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), sind nicht ersichtlich.

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