Beschluss vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 L 1680/16.TR

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Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen in ein nach A13g (BBesO) bewertetes Statusamt zu befördern bis über die Besetzung des korrespondierenden Beförderungsdienstpostens eine erneute Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller ¼, die Antragsgegnerin und der Beigeladene ¾. Von den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen dieser ¾ und der Antragsteller ¼.

3. Der Verfahrenswert wird auf 30.638,46 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Dienstpostenübertragung an den Beigeladenen vorläufig rückgängig zu machen sowie die Beförderung des Beigeladenen zu unterlassen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, ist zulässig und hat im tenorierten Umfang Erfolg.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 S.1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung).

3

Der Antragsteller hat das Vorliegen einer solchen Gefahr glaubhaft gemacht. Die Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren lässt den Schluss zu, dass die durch den Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung an einem rechtserheblichen Mangel leidet.

4

Der Antragsteller konnte sowohl einen Anordnungsgrund – also einen Grund für die besondere Eilbedürftigkeit der Sache –, als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen, §§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

5

Ein Anordnungsanspruch resultiert hier aus dem in Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG i.V.m. § 9 S.1 BBG niedergelegten Leistungsgrundsatz. Diese Vorschriften geben dem Antragsteller einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin bei der Besetzung der Beförderungsstelle ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet, wobei eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, zu prüfen, ob die einschlägigen Verfahrensvorschriften beachtet worden sind, ob der gesetzliche Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt worden sind, ob von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, ob die allgemein gültigen Wertungsmaßstäbe beachtet worden sind und ob sich der Dienstherr nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (OVG RP, Beschluss v. 02. Juli 2014 - 10 B 10320/14.OVG - juris). Belange, die nicht im Grundsatz der Bestenauslese verankert sind, dürfen bei der Vergabe öffentlicher Ämter nur dann Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist.

6

Maßgebliche Grundlage für eine den dargestellten Anforderungen genügende Personalentscheidung sind die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die Leistung der Kandidaten (zuletzt: BVerfG, Kammerbeschluss v. 04. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 – Rn. 70 – juris). Die für den Leistungsvergleich herangezogenen Beurteilungen müssen dabei aussagekräftig, d.h. insbesondere aktuell und hinreichend differenziert, sowie weitestgehend vergleichbar sein (vgl. nur BVerwGE 140, 83 – Urteil v. 30. Juni 2011 – 2 C 19/10 - juris).

7

Das subjektive Recht eines jeden Bewerbers auf Einhaltung des Leistungsgrundsatzes vermittelt darüber hinaus nicht nur das Recht, dass sein Leistungsvermögen beurteilungsfehlerfrei in die Bewerberauswahl einfließt, sondern auch darauf, dass die Mitbewerber im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG beurteilt werden – sog. Bewerbungsverfahrensanspruch (OVG RP, Beschluss v. 02. Juli 2014 - 10 B 10320/14.OVG m.w.N. - juris).

8

Die Entscheidung zur Nichtbeförderung des Antragstellers hält diesen Anforderungen nicht stand.

9

Die Antragsgegnerin hat unter dem 04. Mai 2015 eine mit A 13g bewertete Stelle als Sachbearbeiter für Regionalkoordination im Referat MA 7, Dienstort ..., ausgeschrieben.

10

Auf die Stelle haben sich der Antragsteller und der Beigeladene beworben.

11

Die angegriffene Auswahlentscheidung genügt zunächst den formellen Anforderungen. Dabei muss der Dienstherr insbesondere beachten, dass das Verwaltungsverfahren so ausgestaltet wird, dass der gerichtliche Rechtsschutz des abgelehnten Bewerbers nicht vereitelt oder unzumutbar erschwert wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 23. Juni 2015 – 2 BvR 161/15 – juris). Dazu gehört auch, dass der Dienstherr die gebotenen Mitteilungs- und Wartepflichten gegenüber dem unterlegenen Bewerber einhält.

12

Die Rechtsprechung vertritt hier die zutreffende Ansicht, dass die (bloße) Mitteilung der Auswahlentscheidung – wie hier geschehen – grundsätzlich ausreichend ist (vgl. u.a. BVerfG, Kammerbeschluss v. 19. September 1989 – 2 BvR 1576/88 und Kammerbeschluss vom 09. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, Rn. 17, juris).

13

Auch hat die Antragsgegnerin die erforderliche Wartezeit eingehalten. Zwar wurde der Beigeladene bereits mit Wirkung vom 15. April 2016 auf den ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten umgesetzt, damit war und ist jedoch noch keine unmittelbare Übertragung eines Statusamtes durch Ernennung (§ 8 BeamtStG) verbunden. Da die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin demzufolge erst nach der Übertragung des mit dem Beförderungsdienstposten verknüpften Amtes beendet ist, wurde dem Antragsteller auch der Gang in das Rechtsmittel nicht abgeschnitten oder erschwert (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 22. Februar 2016 – 6 B 1357/15 – Rn. 7; VG Karlsruhe, Beschluss v. 17. Dezember 2015 – 1 K 3501/15 – Rn.3; BVerwG, Beschluss vom 11. März 2016 – 1 WDS-VR 9/15 –, Rn. 26 juris).

14

Weitere formelle Fehler wurden nicht vorgetragen und ergeben sich im Übrigen auch nicht aus der Verwaltungsakte. Der Dienstherr hat insbesondere die Gesamtvertrauensperson für schwerbehinderte Menschen, § 95 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 71 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX, die Gleichstellungsbeauftragte und den Gesamtpersonalrat beteiligt.

15

Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen genügt jedoch in materieller Hinsicht nicht den Anforderungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs.

16

Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung zur Besetzung des hier streitgegenständlichen Beförderungsdienstpostens zunächst richtigerweise durch ein Ausschreibungsverfahren unter Anwendung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen. Durch die Besetzung des mit A 13g bewerteten Dienstpostens wird die Entscheidung zur Beförderung des Beigeladenen nämlich letzten Endes auf diesen Zeitpunkt vorverlagert.

17

Hierzu hat die Antragsgegnerin zunächst die jeweils letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber leistungsbezogen ausgewertet und kam sodann nach Feststellung der Leistungsgleichheit über 2 Hilfskriterien in Gestalt des Ergebnisses eines Auswahlgespräches und der Schwerbehinderung des Beigeladenen zur Auswahl des Letztgenannten. Das für den Antragsteller streitende leistungsnähere Hilfskriterium des Beförderungsdienstalters wurde indes rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt.

18

Sind Bewerber im Gesamturteil der Beurteilungen gleich bewertet worden, ist der Dienstherr gehalten, zunächst die Beurteilung unter Anwendung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auszuwerten und dabei Differenzierungen in der Bewertung einzelner Kriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Beschluss v. 19. Dezember 2014 – 2 VR 1/14, Rn. 35 – juris).

19

Bei der Gewichtung der einzelnen Merkmale ist dem Dienstherrn dabei ein weiter Beurteilungsspielraum zuzubilligen, der gerichtlich nur einer eingeschränkten Nachprüfung unterliegt (BVerwG a.a.O., Rn. 36).

20

Die zuletzt erstellten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen schließen beide mit der Gesamtnote 7 (übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen) ab. Zwar sind in den Einzelbewertungen leichte Unterschiede festzustellen, diese sind jedoch als solche nicht geeignet, einen der Bewerber als signifikant leistungsstärker herauszustellen.

21

So erhielt der Antragsteller in der Leistungsbeurteilung der dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 01. Juni 2014 11 mal die Einzelnote 7 und 3 mal die Einzelnote 8. Es ergibt sich insoweit eine Durchschnittsnote von 7,21.

22

Der Beigeladene erhielt in der Leistungsbeurteilung seiner dienstlichen Beurteilung zum gleichen Stichtag insgesamt 1 mal die Einzelnote 6, 9 mal die Einzelnote 7 und 4 mal die Einzelnote 8. Es ergibt sich somit eine identische Durchschnittsnote von 7,21.

23

In der Befähigungsbeurteilung zeigt sich ein entsprechendes Bild. Der Antragsteller erreichte hier ebenso wie der Beigeladene 4 mal die Bewertung A und 7 mal die Bewertung B.

24

Der Antragsgegnerin war es hier auch nicht verwehrt, die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen in das Auswahlverfahren einzubeziehen, weil diese – so der Antragsteller – dem Beigeladenen nicht eröffnet worden sei. Zwar ergibt sich aus der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zum Stichtag 01. Juni 2014, dass der Eröffnungsvermerk nicht angebracht wurde (Bl. 66 d. Besetzungsakte), daraus kann der Antragsteller jedoch keine für ihn günstige Rechtsfolge ableiten.

25

Zum einen führt eine Nichteröffnung nach zutreffender Ansicht nicht zur Rechtswidrigkeit einer ansonsten sachlich richtigen Beurteilung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09. Juli 1996 – 4 S 1882/94, Rn. 4 - juris). Diese Regelung hat nämlich eine Klärungsfunktion nur dergestalt, dass im Interesse vollständiger, zutreffender und sachgerechter Beurteilungen aller Beamten - und das heißt, hauptsächlich im öffentlichen Interesse an der Richtigkeit der dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf das Leistungsprinzip - eine zeitlich möglichst nahe, in der Form nicht strenge und starren Anfechtungsfristen nicht unterworfene Gelegenheit vorgesehen wird, etwa bestehende Unstimmigkeiten zwischen dem betroffenen Beamten und dem Dienstvorgesetzten sowohl in Bezug auf die Beurteilungsnote als auch hinsichtlich anderer Einzelbewertungen oder bestimmter Formulierungen auszuräumen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1976 – II C 34.75; BVerwGE 51, 205-211 – ,Rn. 32; Zustimmend: OVG RP, Beschluss vom 09. Januar 2006 – 2 B 11340/05 –, Rn. 8 - juris). Zum anderen kann der Antragsteller auch aus einer fehlenden Nichteröffnung allein gegenüber dem Beigeladenen keine für ihn streitenden subjektiven Rechte ableiten.

26

Die Verwertung der jeweils letzten Regelbeurteilungen zum Stichtag 01. Juni 2014 entspricht auch dem Aktualitätsgebot dienstlicher Beurteilungen. Nach § 22 Abs. 1 BBG darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums höchstens 3 Jahre zurückliegen. Zwar hat das BVerwG hierzu entschieden, dass der Ablauf von 1 ½ Jahren seit der letzten Beurteilung bereits zu lange sein kann, dies gilt jedoch nur für den Einzelfall, dass der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag in erheblichem Umfang andere Aufgaben wahrgenommen hat (vgl. zuletzt: BVerwG, Beschluss v. 10. Mai 2016 – 2 VR 2/15, Rn. 23 - juris), was hier nicht der Fall war.

27

Verbleibt es nach der Einzelexegese der aktuellen dienstlichen Beurteilungen bei einer Leistungsgleichheit der Bewerber, ist vor dem Rückgriff auf sog. Hilfskriterien vorrangig auf weitere leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen, um dem Grundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG umfassend Rechnung zu tragen. Hierzu sind als Erkenntnisquellen zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen auszuwerten. Diese geben zwar nicht den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wieder, lassen jedoch Aussagen zur Leistungskontinuität und damit auch zum aktuellen Leistungsstand und zu künftigen Entwicklungen zu (vgl. BVerwG, Urteil v. 19. Dezember 2002 – 2 C 31/01 und Beschluss v. 25.03.2010 – 1 WB 27/09).

28

Die vorausgegangenen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen bestätigen hier zunächst das Bild eines Leistungsgleichstandes. So wurden beide Bewerber zum Stichtag 01. Juni 2012 leistungsmäßig mit der Gesamtnote 7 beurteilt. Der Antragsteller erreichte dort einen Durchschnitt von 7,14, der Beigeladene von 7,07. Zwar lässt sich hier ein rein rechnerischer Vorsprung von 0,07 Punkten feststellen, dieser Unterschied ist jedoch – zumal es sich um eine ältere Beurteilung handelt – nicht ausreichend, einen auswahlrelevanten Leistungsunterschied zwischen den Bewerbern zu begründen.

29

Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin hierin noch keinen auswahlrelevanten Leistungsunterschied gesehen hat.

30

In der Befähigungsbeurteilung ergibt sich das gleiche Bild. Hier erreichte der Antragsteller 3 mal die Bewertung A und 8 mal die Bewertung B, während der Beigeladene 2 mal A und 9 mal B erreichte. Es kann hier ebenfalls nicht von einem Leistungsunterschied gesprochen werden, der den Antragsteller als den eindeutig leistungsstärkeren Bewerber herausstellt. Würde man die Noten A und B auf ein Schulnotensystem übertragen, wobei die Benotung A der Note 1 und die Benotung B entsprechend der Note 2 entspräche, ergäbe sich für den Antragsteller hier eine Durchschnittsnote von 1,73 und für den Beigeladenen von 1,82, mithin ein Unterschied von lediglich 0,09 Punkten. Der durch den Antragsteller zuletzt vorgelegte Beurteilungsbeitrag vom 27. März 2009 (Bl. 109 ff. d.A.), vermag an dieser Einschätzung ebenfalls nichts zu ändern, da es sich bei derartigen Beurteilungsbeiträgen nicht um eine Beurteilung im Sinne des § 21 BBG handelt.

31

Der hier dargelegte minimale Vorsprung zugunsten des Antragstellers wurde ungeachtet dessen durch den Rückgriff des Dienstherrn auf ein weiteres Leistungskriterium in Gestalt der geführten Auswahlgespräche aufgewogen. Dem Antragsteller wird dort eine anfängliche Nervosität bescheinigt, die erst im Verlauf des Gesprächs verschwand (Bl. 17 d. Besetzungsakte). Eine entsprechende Nervosität konnte dem Beigeladenen bei ansonsten gleicher Beurteilung nicht bescheinigt werden (Bl. 18 d. Besetzungsakte). Auf derartige Gespräche kann der Dienstherr dabei ergänzend – gerade im Falle einer Leistungsgleichheit – zurückgreifen, um ein ansonsten bestehendes Remis aufzulösen (vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss v. 29. September 2006 – 1 B 1452/06 – und VG Düsseldorf – Beschluss v. 20.07.2011 – 26 L 817/11 – m.w.N. – juris).

32

Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Rechtmäßigkeit dieser Gespräche angreift, dringt er damit nicht durch. Nach zutreffender Ansicht, der sich die Kammer anschließt, müssen derartige Auswahlgespräche gewissen qualitativen Mindestanforderungen genügen. So ist es erforderlich, dass die Bewerber zunächst hinreichend Zeit erhalten, ihre Persönlichkeit und Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Auch ist es aus Gründen der Vergleichbarkeit erforderlich, dass die Gespräche einheitlich gehandhabt werden, dass sie auf einem einheitlichen Frage- und Bewertungsbogen beruhen und dass die Gespräche aus Transparenzgründen hinreichend dokumentiert werden. Schließlich muss der Dienstherr die Fach- und Sachkunde der Mitglieder der Auswahlkommission gewährleisten (OVG NRW, Beschluss v. 13. Mai 2004 – 1 B 300/04 – Rn. 17 – juris).

33

Diese Vorgaben wurden durch die Antragsgegnerin eingehalten. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller keine ausreichende Zeit eingeräumt wurde, sind nicht ersichtlich. Aus den Niederschriften über die Auswahlgespräche (Bl. 7 und 49 d. Besetzungsakte) ergibt sich zudem, dass die Auswahlgespräche der Antragsgegnerin stark formalisiert sind und daher ein Maximum an Vergleichbarkeit gewährleistet ist. Die wesentlichen Erkenntnisse des Gesprächs wurden auf diesen Formularen auch handschriftlich dokumentiert und schlagen sich konsequent in den sodann erstellten Voten (Bl. 17, 18 d. Besetzungsakte) nieder.

34

Schlussendlich war auch eine den beschriebenen Anforderungen genügende Besetzung der Auswahlkommission gewährleistet. Das Gremium war in beiden Auswahlgesprächen identisch besetzt. Teilgenommen haben die Referatsleiterin Frau W. sowie Frau H. und Herr G. vom Personalreferat (110) und Frau S. als Vertreterin des Gesamtpersonalrates. Die nur pauschalen Behauptungen, es habe ein Vertreter des „Referates 3“ (gemeint ist wohl die Abteilung 3 – Integration und gesellschaftliche Zusammenarbeit) teilnehmen müssen und der Einfluss des Praktikanten G. sei unklar geblieben, führen zu keiner anderen Entscheidung.

35

Das Auswahlgespräch dient zur Persönlichkeits- und Leistungsermittlung der Bewerber. Die insoweit primär erforderliche Erfahrung mit Bewerbungs- und Auswahlgesprächen konnte durch die Vertreter des Personalreferates hinreichend gewährleistet werden. Es kann unterstellt werden, dass die anwesenden Vertreter der Antragsgegnerin eine entsprechende Routine in derartigen Vorgängen besitzen und so auch die eigentlich zu beantwortende Frage nach der Leistungsfähigkeit der Bewerber treffsicher zu beantworten imstande waren. Soweit ergänzend Fachfragen angesprochen wurden, die in den Sachbereich der Abteilung 3 fallen, sind keine Gründe dafür ersichtlich, wieso diese nicht auch durch die Anwesenden gestellt und evaluiert werden konnten. Aus den Protokollen ergibt sich, dass es hier naturgemäß nicht um eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der Materie, sondern um eine summarische Verständnisprüfung ging. Ziel war es nicht, die Leistungen der Bewerber bis ins kleinste fachliche Detail zu ermitteln, sondern ein aussagekräftiges und vergleichbares persönliches Bild als zusätzliches Leistungskriterium für die anstehende Auswahlentscheidung zu erhalten. Derartiges gehört zum Tagesgeschäft eines jeden Personalreferates. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welche Nachteile dem Antragsteller aus dem Vorgetragenen erwachsen sein sollen. Das auf dem Gesprächsinhalt basierende Votum (Bl. 17 d. Besetzungsakte) spricht davon, dass er klare Vorstellungen zu den aktuellen Herausforderungen im Integrationsbereich habe und insoweit durch gute und strukturierte Ausführungen zu überzeugen vermochte. Das Votum der Kommission zum Beigeladenen fiel identisch aus (Bl. 18 d. Besetzungsakte).

36

Ein möglicher Einfluss des Praktikanten G. ist aus dem Besetzungsvorgang nicht ersichtlich. Es sind keine Eingaben des Praktikanten aktenkundig geworden und es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die Teilnahme desselben zu einem rechtserheblichen Mangel der Kommissionsentscheidung geführt haben könnte.

37

Kann wegen des nach wie vor bestehenden Leistungsgleichstandes auch hiernach eine Beförderungsentscheidung nicht getroffen werden, dürfen ausnahmsweise Hilfskriterien den Ausschlag zugunsten eines Bewerbers geben. Hinsichtlich der Heranziehung derartiger Hilfskriterien hat der Dienstherr zwar zunächst ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen, die Reihenfolge der Hilfskriterien muss jedoch sachlich begründet sein.

38

Insoweit gilt unter dem fortwirkenden Regime der Bestenauslese, dass die leistungsnäheren Kriterien stets vor den leistungsferneren heranzuziehen sind.

39

Als leistungsnah gelten dabei etwa die Leistungsentwicklung, die Schwierigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens, die größere Verwendungsbreite, das weitergehende zusätzliche dienstliche Engagement und – unter gewissen Voraussetzungen – die Berufserfahrung oder das allgemeine Dienstalter.

40

Leistungsferner sind grundsätzlich das Lebensalter, die Schwerbehinderteneigenschaft und die Beseitigung einer Unterrepräsentanz von Frauen (OVG RP, Beschluss v. 14. Oktober 2014 – 2 B 10648/14 – Rn. 56 ff., Beschluss v. 02. September 2015 – 2 B 10765/15 – Rn. 13 ff., juris).

41

Der Dienstherr hat hier in ermessensfehlerhafter Weise nur das Hilfskriterium der Schwerbehinderung des Beigeladenen (G.d.B.: 50 %) in Ansatz gebracht, während er die leistungsnäheren Kriterien des Beförderungsdienstalters und des Dienstalters im Allgemeinen unberücksichtigt gelassen hat. Entsprechende Erwägungen finden sich weder in der Besetzungsakte, noch wurden sie sonst durch die Antragsgegnerin vorgetragen (vgl. insoweit die Antragserwiderung v. 19. Mai 2016 und Bl. 15 des Besetzungsvorgangs).

42

Der Antragsteller wurde bereits zum 01. Mai 2007 zum Regierungsamtsrat (A 12) ernannt (vgl. Bl. 222 d. Personalakte), während der Beigeladene erst zum 24. Juni 2009 – mithin also mehr als 2 Jahre später – in das entsprechende Amt befördert wurde (vgl. Bl. 99 d.A.). Auch bei der Gesamtdienstzeit ergibt sich ein signifikanter Unterschied zugunsten des Antragstellers, da er bereits zum 02. Oktober 1978 in den öffentlichen Dienst eintrat (vgl. Bl. 18 d. Personalakte), während dies beim Beigeladenen erst mit dem 02. April 1984 der Fall war (Bl. 99 d.A.).

43

Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass sich eine Schwerbehinderteneigenschaft in Konkurrenz zu anderen beachtenswerten Hilfskriterien durchsetzen wird, es ist jedoch nicht gerechtfertigt, der Schwerbehinderteneigenschaft den Vorrang zu geben, während die übrigen (leistungsnäheren) Kriterien unberücksichtigt bleiben (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss v. 23. September 2003 – 2 L 3061/03 –, Rn. 13 f. m.w.N. und Beschluss vom 24. November 2011 – 2 L 1435/11 –, Rn. 28 ff. – juris).

44

Die Antragsgegnerin wird daher bei ihrer erneuten Befassung mit den Bewerbungen des Antragstellers und des Beigeladenen eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Hilfskriterien des leistungsnäheren (Beförderungs-)Dienstalters auf der einen und der Schwerbehinderung auf der anderen Seite vorzunehmen haben.

45

Darüber hinaus vermögen die durch den Antragsteller vorgetragenen Angriffe gegen die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Beurteilung nicht zu überzeugen. Die Kammer hat insoweit die Ausführungen des Antragstellers in der Replik vom 08. Juni 2016 (Bl. 39 f. d.A.) als einen entsprechenden Angriff ausgelegt und führt zur Vermeidung eines eventuellen weiteren Rechtsstreits vorsorglich aus:

46

Es ist zunächst zu beachten, dass die der Beförderungsentscheidung zugrundeliegende Beurteilung im Rahmen eines Antrags zur Sicherung des auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützten Bewerbungsverfahrensanspruchs nach § 123 VwGO nicht unmittelbarer Streitgegenstand ist, sondern nur inzident – also im Rahmen der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung – zu überprüfen ist. Hieraus folgen besondere Anforderungen an die Schlüssigkeit des diesbezüglichen Vortrags des Antragstellers. Dieser muss substantiiert vortragen, dass die geltend gemachten Beurteilungsfehler für das Gericht offensichtlich werden.

47

Darüber hinaus ist es erforderlich, dass bei einem zugunsten des Antragstellers unterstellten Vorliegen der vorgetragenen Beurteilungsfehler, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich die Behebung dieser Fehler bei einer hypothetischen Wiederholung des Auswahlverfahrens auch zu seinen Gunsten auswirken würden. Die bloße Möglichkeit einer negativen Auswirkung auf das Bewerbungsverfahren reicht nach zutreffender Ansicht – schon wegen der weitreichenden Folgen für den Dienstherrn und vor allem für den weitgehend rechtsschutzlos gestellten Beigeladenen – nicht aus (OVG RP, Beschluss v. 13.August 2015 – 2 B 10664/15 – Rn. 16 – 18 – juris).

48

Schließlich unterliegt die dienstliche Beurteilung auch inhaltlich nicht in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Der Dienstherr besitzt in Beurteilungsfragen einen für die Gerichte uneinholbaren Wissensvorsprung, der seinen Niederschlag auch in einem entsprechenden Beurteilungsspielraum finden muss. Es ist in erster Linie Aufgabe des Dienstherrn, ein persönlichkeitsbezogenes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der zu beurteilende Beamte den Anforderungen des zu verleihenden Amtes entspricht (OVG RP a.a.O. Rn. 19).

49

Letzten Endes beschränkt sich die Prüftiefe des Verwaltungsgerichts – analog zur Prüftiefe bei der eigentlichen Auswahlentscheidung – darauf, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt hat bzw. ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (OVG RP a.a.O. Rn 19).

50

Vor dem Hintergrund der dargestellten Prüftiefe könnte dieser Vortrag des Antragstellers eine stattgebende Entscheidung nicht stützen.

51

Es mag zutreffend sein, dass dem Antragsteller wegen guter Leistungen in den Jahren 2005, 2007 und 2013 Prämien für besondere Leistungen im Dienst gewährt wurden. Es mag auch sein, dass der Antragsteller über entsprechende Erfahrungen als Regionalkoordinator verfügt und mehrere, teilweise ausgezeichnete, Projekte betreut hat. Der Kammer ist hier jedoch nicht ersichtlich, wieso sich diese ausgezeichneten Leistungen nicht auch in der letzten bzw. vorletzten dienstlichen Beurteilung niedergeschlagen haben sollen.

52

Zunächst ist hier in zeitlicher Hinsicht zu beachten, dass die in den Jahren 2005 und 2007 gewährten Leistungsprämien nicht mehr in den hier maßgeblichen und bis Juni 2009 zurückreichenden Beurteilungszeitraum fallen. Es ergeben sich im Übrigen hieraus keine Schlussfolgerungen für den Auswahlvorgang. Die Leistungsprämie stellt eine einmalige Würdigung herausragender Einzelleistungen dar. Ihre Gewährung steht auch nicht im Gegensatz zur Beurteilung des Antragstellers.

53

Ungeachtet dessen wurde der Antragsteller in den beiden letzten Beurteilungen keinesfalls schlecht bewertet. Er erhielt mit der Gesamtnote 7 jeweils die drittbeste Gesamtnote („übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen“). In der Beurteilung zum Stichtag 01.Juni 2014 erreichte er in den Punkten „Fachkenntnisse“, „Initiative“ und „Vertretung des Verantwortungsbereichs“ sogar die Note 8 („übertrifft die Anforderungen durch überwiegend herausragende Leistungen). Der Kammer ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, wieso sich die vorgetragenen Leistungen nicht auch in den Beurteilungen niedergeschlagen haben sollen. Dass der Antragsteller seine eigenen Leistungen subjektiv als stärker einschätzt als diejenigen des Beigeladenen, ist rechtlich nach obigen Grundsätzen nicht erheblich.

54

Die Antragsgegnerin hielt sich im Übrigen an ihre auf der Grundlage des § 21 BBG erlassene Beurteilungsrichtlinie (Richtlinie für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des BMI ohne Bundespolizei v. 13. September 2011) und an die Anforderungen der §§ 49, 50 BLV.

55

Nach alldem war wie tenoriert zu beschließen. Einen dem Klageantrag voll stattgebenden Beschlusstenor konnte die Kammer jedoch nicht auswerfen, da es der Antragsgegnerin nicht verwehrt ist, den Beförderungsdienstposten mit dem Beigeladenen oder einem Dritten zu besetzen. Nur so kann dem Interesse der Antragsgegnerin an der Vermeidung einer Stellenblockade und damit an der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung Rechnung getragen werden. Dem Antragsteller entstehen hierdurch auch keine Nachteile, da die Übergangszeit bei einer erneuten Besetzungsentscheidung nicht zugunsten des Beigeladenen berücksichtigt werden darf (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2/15 –, Rn. 33, juris). Auch ist es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, das Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen abzubrechen (BVerwG a.a.O., Rn. 18).

56

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 S.1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Antragsteller mit seinem Antrag zur Rückgängigmachung der Stellenbesetzung erfolglos blieb, waren die Kosten im tenorierten Verhältnis zu teilen (Kopp/Schenke VwGO, 22. Auflage 2016, § 155 Rn.2).

57

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1 Ziff. 1, 52 Abs. 1, 6 GKG. Da Eilverfahren in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren nach der neueren verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen, ist für die Streitwertberechnung der sog. kleine Gesamtstatus maßgeblich, ohne den sich hieraus ergebenden Wert nach Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges nochmals zu vermindern. Hiernach sind Ausgangsgröße die Summe der für ein Jahr als Endgrundgehalt zu zahlenden Bezüge der erstrebten Besoldungsgruppe (hier A 13g) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft, ist der Streitwert gem. § 52 Abs. 6 S.4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrages zu reduzieren (OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG m.w.N. - juris).

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