Beschluss vom Verwaltungsgericht Trier (7. Kammer) - 7 L 2043/19.TR
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 29. März 2019 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners zum Bauvorhaben „Umbau und Erweiterung der Jugendherberge Saarblick“ vom 26. Juli 2018 wird angeordnet.
Der Antragsgegner und die Beigeladene haben jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres „am 20.03.2019 eingelegten Widerspruchs“ - offensichtlich gemeint war der einzige Widerspruch vom 29. März 2019 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners zum Bauvorhaben „Umbau und Erweiterung der Jugendherberge Saarblick“ vom 26. Juli 2018 anzuordnen, ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
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Der Antrag ist nach § 80a Abs. 3 S. 2, § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 212a des Baugesetzbuchs - BauGB - statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks ... in Saarburg, das in Entfernung von ca. 60 Meter von dem bisherigen Gebäudekomplex der Jugendherberge Saarblick gelegen ist, als Nachbarin antragsbefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO analog, da eine Verletzung nachbarschützender Regelungen, wie etwa dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, jedenfalls nicht auszuschließen ist. An ihrer Eigentümereigenschaft am Grundstück ... hat die Kammer keinerlei begründete Zweifel; sie war bereits im Verfahren der 5. Kammer des erkennenden Gerichts zum Aktenzeichen ... Eigentümerin des Grundstücks und es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sie das Eigentum an dem Grundstück zwischenzeitlich verloren haben soll. Die Antragstellerin hat auch substantiiert dargelegt, dass jedenfalls die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten besteht. Zwar ist infolge der Erweiterung der Jugendherberge ausweislich der eingeholten verkehrsplanerischen Stellungnahme aus Mai 2017 nicht mit einer gravierenden Steigerung der Verkehrsmengen zu rechnen; zu berücksichtigen ist allerdings, dass nach dem neuen Betriebskonzept der Beigeladenen bzw. des Vereins „Die Jugendherbergen in Rheinland-Pfalz und im Saarland" insbesondere die Busbucht in unmittelbarer Nähe des Grundstücks der Antragstellerin geplant ist und jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass es zu erhöhten Verkehrslärmimmissionen kommen wird.
- 3
Der Antragstellerin steht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, da sie ihren Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung fristgemäß erhoben hat und ein vorheriges, erfolgloses Nachsuchen um eine behördliche Eilentscheidung vorliegend nicht erforderlich ist (vgl. VG Trier, Beschluss vom 3. Mai 2013 - 5 L 324/13.TR -, Rn. 11, juris mit Verweis auf OVG RP, Beschluss vom 8. September 2003 - 8 B 11269/03.OVG -, DVBl 2003, S. 1472). Sie handelt auch nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie mit ihrem Widerspruch und dem Antrag auf Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan der Stadt Saarburg für das Teilgebiet „Saarblick-Jugendherberge" zugewartet hat, obwohl Entkernungsarbeiten des Bestandsgebäudes erfolgt sind und der Einfahrtbereich gerodet worden ist. Jedenfalls hat sie ihren Widerspruch - zur Fristgemäßheit des Antrages auf Normenkontrolle kann die Kammer in Ermangelung des Vorliegens der einschlägigen Verwaltungsakten keine belastbare Aussage treffen - fristgerecht eingelegt und hat durch ihre Einwendungen im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens zu erkennen gegeben, dass sie sich gegen den Bebauungsplan und die diesem nachgehende Baugenehmigung zur Wehr setzen werde. Sie hat damit auch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der ihre nunmehr erhobenen Rechtsbehelfe als rechtsmissbräuchlich erscheinen ließe.
II.
- 4
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
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Ob bei einem von einem Dritten angefochtenen und kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakt, der den Adressaten begünstigt, die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, entscheidet sich im Rahmen der gemäß § 80a Abs. 3 S. 2, § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO zu treffenden gerichtlichen Ermessensentscheidung grundsätzlich nicht aufgrund einer Prüfung allein der objektiven Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung, sondern danach, ob die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer mit Widerspruch angefochtenen Baugenehmigung ist von daher grundsätzlich dann geboten, wenn bereits im summarischen Verfahren mit den notwendigerweise eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten feststeht, dass die Baugenehmigung gegen Nachbarrechte verstößt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 10011/12.OVG -, juris).
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Ein allein objektiver Kontrollmaßstab kann hingegen nur in vereinzelten Fallkonstellationen, etwa in Fällen eines absoluten Verfahrensfehlers im Anwendungsbereich des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umweltrechtsbehelfsgesetz - UmwRG -, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 1513 -, NVwZ 2016, 308; Fellenberg/Schille, in: Landman/Rohmer, Umweltrecht, 89. EL Februar 2019, § 4 UmwRG Rn. 63 ff., jeweils m.w.N.) zum Erfolg des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen.
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Für die nach § 80a Abs. 3 S. 2, § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO erforderliche Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs dabei von besonderer Bedeutung. Die Aussetzung des in § 212a BauGB gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs der Baugenehmigung lässt sich in aller Regel nur dann rechtfertigen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die angegriffene Baugenehmigung werde im Verfahren der Hauptsache keinen Bestand haben (vgl. OVG Nds., Urteil vom 25. Januar 2007 - 1 ME 177/06 - , NVwZ 2007, 608; OVG RP, Beschluss vom 8. Februar 2012 a.a.O.). Sind die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei zu beachten ist, dass der Gesetzgeber der sofortigen Vollziehung im Baugenehmigungsverfahren zunächst den Vorrang einräumt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 1 B 10480/13.OVG -, ESOVGRP; Jeromin, in: ders., LBauO Rh-Pf, Kommentar, 4. Auflage 2016, § 70 Rn. 161). Außerdem kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs dann in Betracht, wenn sich der Sachverhalt bei offener Sach- und Rechtslage so darstellt, dass dem Nachbarn unter Abwägung der gegenseitigen Interessen ein Zuwarten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden kann bzw. die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände dann nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand, auch durch den Inhaber der Baugenehmigung, möglich wäre.
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In Anwendung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten der Antragstellerin aus, denn die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 26. Juli 2018 verstößt bei summarischer Prüfung gegen von der Antragstellerin rügbare Vorschriften.
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Rechtsgrundlage für die Erteilung der Baugenehmigung ist § 70 Abs. 1 S. 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz - LBauO -. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Antragsgegnerin hat die streitbehaftete Baugenehmigung unter Berücksichtigung des Bebauungsplanes der Stadt Saarburg Teilgebiet „Saarblick-Jugendherberge“ nach § 30 Abs. 1 BauGB erteilt.
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Es sprechen derzeit allerdings gewichtige Gründe für eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans, da der Antragsgegner und die planaufstellende Stadt Saarburg fehlerhaft von einem Siedlungszusammenhang des Jugendherbergsgeländes mit der angrenzenden Wohnbebauung ausgegangen sind. Vielmehr wäre das Gelände der Jugendherberge - unter Außerachtlassung des im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplans - als Außenbereich anzusehen, weshalb einerseits die verfahrenserleichternden Vorschriften des § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V.m. § 13 Abs. 2 und 3 S. 1 BauGB nicht hätten angewendet werden dürfen (dazu 1.) und andererseits auch eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - vor Erlass des Bebauungsplans durchzuführen gewesen wäre (dazu 2.). Einer solchen Vorprüfung hätte es auch vor Erlass der Baugenehmigung an die Beigeladene nach landesrechtlichen Vorschriften bedurft (dazu 3.). Auf diese objektiv-rechtlichen Verstöße kann sich die Antragstellerin zumindest teilweise berufen (dazu 4.).
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1. Der Anwendungsbereich des § 13a BauGB ist nicht eröffnet, da keine Maßnahme der Innenentwicklung zugrunde liegt, sondern vielmehr das streitbehaftete Gelände im Außenbereich von Saarburg gelegen ist. Nach § 13a Abs. 1 S. 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Begriff der Innenentwicklung erfasst dabei nur solche Bebauungspläne, die die Maßnahmen zur Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und den Umbau vorhandener Ortsteile und gewachsener städtebaulicher Strukturen festsetzen. Die Vorschrift erlaubt es dabei nicht, für Flächen außerhalb von Ortslagen Baurecht zu schaffen oder im Außenbereich Bauland auszuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 - 4 CB 9.14 -, juris). Es kommt daher maßgeblich darauf an, ob der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans auf den Außenbereich zugreift. Da vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Teilgebiet „Saarblick-Jugendherberge“ die davon umfassten Flächen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans lagen, beurteilt sich die Frage der Außenbereichslage danach, ob die Fläche Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB war. Ein Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, juris).
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Ein solcher Bebauungszusammenhang kann in vorliegendem Fall allenfalls von den nördlich und südlich gelegenen Wohnbereichen ausgehen. Der gegenüber der Jugendherberge gelegene Friedhof ist von vornherein nicht geeignet, einen solchen Zusammenhang zu begründen, da es sich nicht um ein Gebäude handelt, das zum regelmäßigen Aufenthalt von Menschen geeignet ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, juris). Wo die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils verläuft, lässt sich nicht unter Anwendung geographischmathematischer Maßstäbe bestimmen, sondern bedarf einer Beurteilung aufgrund einer Bewertung des konkreten Sachverhalts (vgl. insbesondere OVG Schleswig, Beschluss vom 5. April 2017 - 1 A 32/16 -, juris).
- 13
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe nimmt das den Geltungsbereich des Bebauungsplans Teilgebiet „Saarblick-Jugendherberge“ ausmachende Grundstück der Jugendherberge nicht am Bebauungszusammenhang der nördlich und südlich gelegenen Bebauung teil. Dies betrifft die nördlich der Jugendherberge gelegene Bebauung bereits deshalb, weil die Jugendherberge auf der anderen Seite der Wohnbebauung in einiger Entfernung gelegen und von größeren Freiflächen umringt ist. Doch auch zu der südlich gelegenen Wohnbebauung - inklusive des Grundstücks der Antragstellerin (...) - vermag die Kammer keinen Bebauungszusammenhang zu erkennen. Die dort vorhandene Bebauung weist ein sich geschlossenes Bild auf, das durch klein parzellierte Grundstücke geprägt ist. An diesem Gesamtbild nimmt das Grundstück der Jugendherberge und mit diesem das Bebauungsplangebiet nicht teil. Während die ca. fünfzehn Wohnhäuser südlich der Jugendherberge verhältnismäßig engmaschig angesiedelt sind, wirkt die zu den nächstgelegenen Grundstücken ... - das Grundstück der Antragstellerin - und ... ca. 60 Meter entfernt angesiedelte Jugendherberge wie ein Fremdkörper. An der nördlichen Seite der Wohnbebauung ... entsteht vielmehr bei natürlicher Betrachtung eine Zäsur. Hinzu kommt, dass erst eine von der Straße Bottelter abknickende Zuwegung zur Jugendherberge führt und diese auf einer Erhöhung - die Zuwegung führt von der Straße Bottelter weg nach oben zur Jugendherberge - liegt, die dem ansonsten vorzufindenden Straßenverlauf und der Anordnung der Wohnbebauung ein gänzlich anderes Gepräge vermittelt. Die 5. Kammer des erkennenden Gerichts hat sich mit der näheren Umgebung des Grundstücks der Antragstellerin bereits im Verfahren ... befasst und in diesem Zusammenhang am 10. September 2018 einen Ortstermin durchgeführt. Im Protokoll wurde festgehalten:
- 14
„Die Wohnbebauung des Baugebietes beginnt ca. 30 m hinter dem am Hang zur Saarburger Tallage gelegenen Friedhof. In dem Zwischenbereich am Friedhofsende und dem Beginn der Bebauung zweigt nach links in östlicher Richtung die Auffahrt zur Jugendherberge ab. Das Gelände am Rand der Straße ist dicht bewachsen. Vom Standpunkt der Abzweigung, an dem sich die Kammer mit den Beteiligten befindet, ist die Jugendherberge direkt nicht einsehbar. Es hängt allerdings - insoweit muss die vorstehende Aussage korrigiert werden - vom genauen Standpunkt aus, ob der Giebel des Jugendherbergshauses erkennbar ist oder nicht. Es befindet sich in der Entfernung von der Straße, wie dies aus den amtlichen Flurkarten ersichtlich und gemessen werden kann. Die Jugendherberge liegt auf dem Bergrücken und ist - fährt man auf der Umgehungsstraße nach Saarburg hinein - vor dem Tunnel oben auf dem Höhenzug zu erkennen. Hangabwärts der Straße „Bottelter“ ist unterhalb des Friedhofes ebenfalls Wohnbebauung an der Straße vorhanden. Die Straße führt vom Talgrund aus steil den Hang aufwärts. Von dieser Erschließungsstraße zweigen auf den Höhenzug weitere Einfahrten zur hier vorhandenen Wohnbebauung ab. Mit den Beteiligten wurde Einigkeit dahingehend erzielt, dass es entgegen der ursprünglichen Aussage dreizehn entweder fünfzehn oder sechzehn Wohnhäuser sind, die hier vorhanden sind. Einigkeit ist allerdings insoweit gegeben, dass diese Häuser ausschließlich über Wohnnutzung verfügen. “
- 15
Im Urteil der 5. Kammer vom 10. September 2018 wurde die nähere Umgebung des Grundstücks der Antragstellerin (...) als reines Wohngebiet festgestellt und hierzu ausgeführt:
- 16
„Ausgehend von diesen Grundsätzen bilden die Straße „Bottelter“ - vom Straßenverlauf her gesehen - oberhalb des Friedhofs und zur Jugendherberge abknickende Zuwegung gelegenen Einfamilienwohnhäuser ein in sich geschlossenes reines Wohngebiet, auf das weder der Friedhof noch die Jugendherberge noch der Reiterhof prägend einwirken. [...] Auf der gegenüber liegenden Straßenseite beginnt das Wohngebiet mit der ersten Wohnbebauung - vom Straßenverlauf her gesehen - hinter der von der Straße „Bottelter“ abknickenden Zuwegung zur Jugendherberge. Aufgrund ihrer Entfernung zur nächsten Wohnhausbebauung sowie aufgrund des Umstands, dass sie erst im Anschluss an die von der Straße „Bottelter“ abknickende, vom Wohngebiet wieder wegführende Zuwegung gelegen und vom Wohngebiet her optisch nicht wahrnehmbar ist, kann der Jugendherberge ebenfalls kein prägender Einfluss auf die streitbefangene Wohnhausbebauung zuerkennt werden.“
- 17
Auch wenn die Jugendherberge nicht mehr, wie in den zur Verwaltungsakte gereichten Bildern (etwa Bl. 180 RS d. Verwaltungsakte) und wie noch im o.a. Verfahren von der 5. Kammer erkannt, von dicht bewachsenem Baumbestand umgeben ist, sondern im Zuge der Bauarbeiten offenbar bereits Rodungen durchgeführt worden sind und das Gebäude der Jugendherberge nunmehr vom Straßenverlauf ohne Weiteres wahrnehmbar ist, kann nach wie vor aus den vorstehenden Gründen kein Bebauungszusammenhang mit der südlich der Jugendherberge gelegenen Wohnbebauung erkannt werden. Vielmehr lässt die nunmehr erfolgte Rodung die tatsächliche räumliche Distanz zu dem Gebäude der Jugendherberge noch besser erkennen.
- 18
Zudem ist zumindest indiziell zu berücksichtigen, dass die eigenständige Ausweisung eines Bebauungsplanes für das Gebiet der Jugendherberge und die eigenständige Deklarierung dieses Gebiets im Flächennutzungsplan mit dem Plansymbol „J" für eine Trennung der Wohnbebauung von dem Gelände der Jugendherberge spricht.
- 19
Nach alledem kann gerade nicht - wie in der Begründung zum Bebauungsplan auf Seite 4 angegeben - von einem Siedlungszusammenhang gesprochen werden. Vielmehr kann das Gelände der Jugendherberge auch nach heutigem Dafürhalten allein als Außenbereich nach § 35 BauGB angesehen werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Wahl des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB im Planaufstellungsverfahren nach summarischer Prüfung als objektiv fehlerhaft. Dieser Rechtsverstoß wird auch unter Berücksichtigung der Planerhaltungsvorschriften nicht unbeachtlich (vgl. hierzu Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 132. EL Februar 2019, § 13a Rn 90 ff. und Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 132. EL Februar 2019, § 214 Rn. 129b).
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2. Liegt das Gebiet der Jugendherberge, für das der Bebauungsplan aufgestellt worden ist, damit im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB, hätte eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ausweislich Anlage 1 Ziffer 18.1.2 des UVPG durchgeführt werden müssen, da mit der Erweiterung der Jugendherberge jedenfalls eine sonstige große Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung erweitert werden soll, die nach den Planungen eine Bettenzahl von 100 bis weniger als 300 (Alt. 1 zu Ziffer 18.1.2 der Anlage 1 zum UVPG) erreicht. Nach den Planungen der Beigeladenen soll die Jugendherberge nach der Erweiterung 173 Betten in 25 Gästezimmern umfassen. Für das Vorhaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG hätte demnach eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht als überschlägige Prüfung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt werden müssen (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 und 2 UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 [BGBl. I S. 94], das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 [BGBl. I S. 706] geändert worden ist, anwendbar gemäß § 74 Abs. 1 UVPG). An dieser Verpflichtung ändert auch der Umstand nichts, dass es sich nicht um einen Neubau, sondern um ein Änderungsvorhaben handelt. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn ein Vorhaben geändert wird, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist und ein in Anlage 1 angegebener Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschritten wird und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
- 21
Dieser Vorprüfungspflicht ist die Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan nicht nachgekommen. Soweit die Beigeladene auf Ausführungen zur verkehrlichen Erschließung, zu Verkehrslärmverhältnissen und zu Belangen der Umwelt, Natur und Landschaft in der Begründung des Bebauungsplans verweist, erfüllen diese nicht die Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 3 zum UVPG, sondern stellen lediglich allgemeine abwägungsrelevante Umstände dar. Auch fehlt ersichtlich eine Dokumentation der Durchführung und des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung (§ 7 Abs. 7 UVPG) samt dessen Bekanntgabe (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 UVPG). Vielmehr hat die planaufstellende Stadt Saarburg ausdrücklich festgehalten, dass eine allgemeine Vorprüfungspflicht gerade nicht besteht (vgl. Seite 5 der Begründung zum Bebauungsplan). Auch eine Umweltprüfung anstelle der Vorprüfung (§ 50 Abs. 1 S. 1 Var. 1 UVPG) hat offensichtlich nicht stattgefunden und ein Umweltbericht ist nicht erstellt worden, da bei Anwendung der verfahrenserleichternden Vorschriften des § 13a BauGB sowohl auf eine Umweltprüfung als auch auf einen Umweltbericht verzichtet wird (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 S. 1 BauGB) und die planaufstellende Stadt Saarburg dies auch ausdrücklich festgestellt hat (vgl. S. 5 der Begründung zum Bebauungsplan).
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Vor diesem Hintergrund kommt eine Planerhaltung nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. g, Nr. 3 sowie Abs. 2a Nr. 4 BauGB nicht in Betracht (vgl. Krautzberger a.a.O. mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - Rs. C-453/11 - , NVwZ 2013, 503). Denn beurteilt die Gemeinde Vorhaben unzutreffend als nicht UVP-pflichtig - wie unter summarischer Prüfung vorliegend der Fall -, findet insbesondere die Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB keine Anwendung (vgl. Stock a.a.O., § 214 Rn. 129h).
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3. Auch im Baugenehmigungsverfahren hätte demnach - folgerichtig - eine Vorprüfung durchgeführt werden müssen. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Ziffer 5.1.2 Var. 1 der Anlage 1 zum Landesgesetz für die Umweltverträglichkeitsprüfung - LUVPG - ist für entsprechende Bauvorhaben im Außenbereich wie das vorliegende - unter summarischer Prognose der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes - mit einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 ebenfalls eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
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4. Die summarisch festgestellten objektiv-rechtlichen Mängel der Baugenehmigung und des ihr zugrundeliegenden Bebauungsplans führen auch zum Erfolg des Anordnungsantrags.
- 25
Zwar hängt dies grundsätzlich davon ab, ob auch eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten vorliegt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ob die angegriffene Baugenehmigung in dem ihr zugrundeliegenden Bebauungsplan eine ausreichende (gültige) Rechtsgrundlage findet, ist nämlich zunächst nur eine Frage der Beachtung des objektiven Rechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, NVwZ 1995, 598; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, juris m.w.N.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat niemand einen Anspruch darauf, dass einem Dritten eine Baugenehmigung nur nach einer korrekten Abwägungsentscheidung erteilt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1994 a.a.O.). Der Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung und der Rechtsschutz gegen den dieser Genehmigung zugrundeliegenden Bebauungsplan unterliegen demnach unterschiedlichen Voraussetzungen. Dass ein Bürger etwa mit seiner Rüge, ein ihn benachteiligender Bebauungsplan sei wegen eines Abwägungsfehlers rechtswidrig, im Verfahren der Normenkontrolle Erfolg haben kann, führt nicht bereits dazu, diese weitergehenden Rechtsschutzmöglichkeiten auch bei der Anfechtung der auf diesen Plan gestützten Baugenehmigung zu eröffnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1994 a.a.O.). Für die Antragstellerin ergibt sich mithin grundsätzlich nur dann eine Erweiterung ihres Rechtsschutzanspruchs, wenn den verletzten Festsetzungen im Bebauungsplan ihrerseits nachbarschützende Wirkung zukäme (OVG RP, Beschluss vom 8. Februar 2012 a.a.O.).
- 26
Anders liegt der Fall indes in Konstellationen wie der vorliegenden, in welcher der Prüfungsumfang durch § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG modifiziert wird. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG verlangt werden, wenn - objektiv-rechtlich - eine nach den Bestimmungen des UVPG, nach der Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Die Fehlerfolgenregelung des § 4 UmwRG ist gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO entsprechend anwendbar mit der Folge, dass die Verfahrensfehler auch insoweit unabhängig von den sonst geltenden einschränkenden Maßgaben des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO - unter Beibehaltung der Anforderungen an die Antrags- bzw. Klagebefugnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2018 - 4 B 12.18 -; OVG RP, Urteil vom 11. Oktober 2018 - 1 A 10581 /16. OVG -, jeweils juris) - zur Begründetheit der Klage führen. Die Einschränkung in § 4 Abs. 3 S. 2 UmwRG findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Hieraus folgt, dass eine Genehmigungsentscheidung, die ohne die hierfür erforderliche UVP oder UVP- Vorprüfung getroffen worden ist, auf die Klage eines gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugten Dritten nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 1 UmwRG allein wegen dieses Fehlers aufzuheben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 a.a.O.). Dementsprechend war auch für das vorläufige Rechtsschutzverfahren eine Verletzung in subjektiven Rechten der Antragstellerin obsolet.
- 27
Der Antrag hat nach alledem Erfolg.
III.
- 28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene war an den hälftigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und der Gerichtskosten zu beteiligen, da sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
IV.
- 29
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Gerichtskostengesetz - GKG - i.V.m. Ziffern 9.7.1 und 1.5 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs 2013 (LKRZ 2014, 169).
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