Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (9. Kammer) - 9 K 3337/19.TR
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die diesem selbst zur Last fallen, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Folgen der Renaturierung des Schantelbaches und insbesondere darüber, ob infolge dieser Renaturierung Wasser in den Keller des Klägers eindringt und die Beklagte Maßnahmen zu ergreifen hat, um einen weiteren Wassereintritt zu verhindern.
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ... in Leiwen. An der nördlichen Grenze des Grundstücks verläuft der Schantelbach, ein Gewässer III. Ordnung, welches durch die Beklagte renaturiert wurde. Die Renaturierung des hier streitgegenständlichen Teils des Baches erfolgte in den Jahren 2012 und 2013 auf Grundlage einer Plangenehmigung des Beigeladenen vom 25. April 2012. Ziel der Renaturierung war es insbesondere, Defizite in den Bereichen der Gewässermorphologie, der biologischen Durchgängigkeit und der Hochwasserlage auszugleichen. Zu diesem Zweck sollten Renaturierungsmaßnahmen zur Gewässer-Strukturverbesserung, zur Wiederherstellung und Fortentwicklung naturnaher Gewässerauen, zur Sicherung von Ufergrundstücken, zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließgewässern und für einen naturnahen Gewässerausbau und eine naturnahe Gewässerunterhaltung durchgeführt werden.
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Für den hier streitgegenständlichen Bereich des Schantelbaches bedeuteten diese Maßnahmen konkret, dass naturferne Sohlsicherungen (Beton und/oder Steinstickung) entfernt wurden und Sohlabstürze rückgebaut wurden. In Bereichen mit hohen Ufermauern/Aufschüttungen wurde ein Bachbett mit ausreichend dimensionierter Sohlbreite und Niedrigwasserrinne sowie beidseitiger Berme im Wasserwechselbereich angelegt. Eine vorhandene Ufermauer wurde abgebrochen und eine Natursteinmauer errichtet. Ein bestehendes Durchlassbauwerk in unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstücks des Klägers (im Plan als „Durchlassbauwerk ...“ bezeichnet) wurde durch einen Haubenkanal ersetzt. Eine im „Durchlassbauwerk ...“ verlegte Abwasserleitung wurde im Rahmen der Durchführung der Planung unter das Bachbett verlegt. Soweit Überbauungen des Baches vorhanden waren, wurden diese zurückgebaut und der Bach offengelegt. Ob der Bach im Rahmen der Renaturierung näher an das Grundstück des Klägers gelegt wurde, ist zwischen den Beteiligten strittig.
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Eine wasserbehördliche Abnahme der Renaturierungsarbeiten erfolgte am 7. November 2018 durch den Beigeladenen. In der Niederschrift über die Abnahme ist vermerkt, dass die Maßnahme im Wesentlichen der Plangenehmigung entsprechen und insbesondere im Bereich des Grundstücks des Klägers keine Mängel festgestellt wurden.
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Der Kläger hat am 30. August 2016 Klage vor dem Landgericht Trier erhoben.
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Er trägt vor, infolge der Renaturierung sei der Schantelbach um ca. 1m angehoben worden, was dazu führe, dass nunmehr bei Regen ca. 500-600 Liter und bei trockenem Wetter ca. 100 Liter pro Tag in den Keller gespült würden. Es sei dann eine Bentonitabdichtung im Bach verlegt worden, wodurch eine erneute Anhebung um ca. 20cm erfolgt sei. Das eindringende Wasser habe das Mauerwerk durchfeuchtet, sodass dieses porös geworden sei.
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Der in einem durch die Nachbarn ... angestrengten Verfahren beauftragte Sachverständige ... sei zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der Erhöhung der Bachsohle und dem Verbau einer Bentonitabdichtung nunmehr der Bach über die Ufer trete und das Wasser auf das Grundstück des Klägers und insbesondere in den Keller eindringe. Darüber hinaus wirke die unter das Bachbett verlegte Abwasserleitung wie eine Drainage und das Wasser finde hierdurch seinen Weg in die Keller der angrenzenden Anwesen. Die Problematik sei auch erkannt worden; die seitens der Beklagten versuchte Abdichtung durch ein Aufgießen mit Beton sei jedoch von vorneherein völlig ungeeignet gewesen. Dadurch könne zwar möglicherweise kein Wasser mehr „von oben“ in die Querung gelangen; an der Wasserführung ändere dies jedoch nichts. Zudem sei auch eine schützende Mauer auf dem Grundstück des Klägers abgerissen worden.
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Auch die bestandskräftige Plangenehmigung stehe dem Anspruch des Klägers nicht entgegen, da die durchgeführten Maßnahmen von der Planung nicht gedeckt seien, sondern „völlig gewillkürt“ vorgenommen wurden. So sei der Bachlauf etwa nur in einer Länge von 55m überbaut worden, obwohl laut Plan eine Überbauung von 99m vorgesehen gewesen sei. Auch sei der Bachlauf auf 4,8m Breite erweitert worden, statt auf eine Breite von 1,65m wie geplant. Durch den Abriss der Mauer auf dem Grundstück des Klägers verliefe der Bachlauf zudem um 2,41m näher am Objekt des Klägers als nach dem Plan vorgesehen. Aufgrund dieser Nichteinhaltung des Plans nehme er auch zutreffenderweise die Beklagte als Vorhabenträgerin in Anspruch.
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Nach der teilweisen Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Trier beantragt der Kläger nun:
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Die Beklagte wird verurteilt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, das Eindringen von Wasser aus dem Bett des Schantelbaches auf das Grundstück des Klägers und die dort aufstehenden Gebäude zu verhindern.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es sei im Bereich des Grundstücks des Klägers zwar zu einer Anhebung der Bachsohle gekommen, dafür sei der Bachquerschnitt aber auch auf das 3-4fache des vorherigen Profils verbreitert worden. Die Bentonitfolie sei zudem nur in einem eng begrenzten Abschnitt verlegt worden. Die Verlegung der Abwasserleitung sei fachgerecht und nach den Regeln der Technik erfolgt. Überdies bestehe zwischen dem Grundstück des Klägers und der Rohrtrasse ein räumlicher Abstand, in dem keine Veränderungen vorgenommen worden seien. Ein Einfluss der Rohrunterquerung auf die Fließverhältnisse werde jedenfalls bestritten. Die von dem Kläger angesprochene Mauer sei tatsächlich abgerissen worden, weil sie aufgrund der Bausubstanz nicht mehr zu erhalten gewesen sei. Eine Schutzfunktion der Mauer werde zudem bestritten.
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Aufgrund dieser anderen tatsächlichen Umstände könne auch das Gutachten des Sachverständigen ... aus dem Verfahren der Nachbarn für den hiesigen Rechtsstreit keine Aussage treffen. Auch die vorgetragenen Folgen des Feuchtigkeitseintritts werden von der Beklagten bestritten.
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Ohnehin sei die Renaturierung aufgrund einer bestandskräftigen Plangenehmigung erfolgt, was einem Anspruch des Klägers entgegenstehe. Er sei gehalten gewesen, Rechtsmittel gegen die Plangenehmigung einzulegen und habe sich insoweit an den Beigeladenen als Planfeststellungsbehörde und nicht an die Beklagte wenden müssen. Die durchgeführten Maßnahmen seien auch plankonform erfolgt.
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Der Kläger habe zudem keinen Anspruch auf einen bestimmten Grundwasserstand oder ein unverändertes Fließverhalten des Grundwassers und müsse sein Gebäude eigenverantwortlich fachgerecht abdichten.
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Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.
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Er gibt an, dass eine Ortsbesichtigung im Oktober 2019 ergeben habe, dass die Renaturierung des Schantelbaches im hier maßgeblichen Bereich - unter Berücksichtigung der üblicherweise bei Renaturierungsmaßnahmen (naturnaher Wasserbau) geringfügigen Abweichungen - nach optischem Eindruck im Wesentlichen plankonform ausgeführt worden sei. Die von dem Kläger vorgetragene Erhöhung des Bachbettes sei jedenfalls nicht vorab mit ihm - dem Beigeladenen - besprochen worden.
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Das Landgericht Trier hat mit Beschluss vom 22. November 2016 Beweis durch Einholung eines Sachverständigen über eine Reihe von Behauptungen des Klägers erhoben.
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Mit Beschluss vom 1. Juli 2019 hat das Landgericht Trier den oben aufgeführten Klageantrag des Klägers abgetrennt und den Rechtsstreit insoweit teilweise an das Verwaltungsgericht Trier verwiesen.
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Mit Beschluss vom 7. Juni 2019, verkündet am 2. Juli 2019, hat das Landgericht Trier den Beweisbeschluss vom 22. November 2016 ergänzt. Der Beweisbeschluss in seiner letzten Fassung kam nicht zur Ausführung und wurde durch das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung und nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 4. Dezember 2019 aufgehoben.
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Der Sachverständige ... hat in der mündlichen Verhandlung die im selbständigen Beweisverfahren (11 OH 32/14) der Nachbarn des Klägers erstellten Gutachten erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akte des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Trier (11 OH 32/14) sowie der Planungsunterlagen zur Renaturierung des Schantelbaches verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ferner wird auf das diesbezügliche Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
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Die Klage ist zulässig.
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Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Das Verwaltungsgericht ist an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Trier vom 1. Juli 2019 gebunden, mit dem sich dieses Gericht teilweise für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit insoweit an das Verwaltungsgericht verwiesen hat. Dies folgt aus § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -. Insbesondere sind Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit des Verweisungsbeschlusses nicht ersichtlich. Die Zuständigkeit der Kammer ist trotz der vorherigen Übertragung auf den Einzelrichter durch das verweisende Gericht gegeben, ohne dass es insoweit einer Rückübertragung bedurfte (vgl.: Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 6, Rn. 4).
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Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, da sich der Kläger weder gegen einen Verwaltungsakt wendet noch den Erlass eines solchen begehrt (vgl. § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), sondern von der Beklagten die Vornahme eines Realakts - geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Feuchtigkeitseintritt - verlangt.
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Der Kläger ist gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift, die auf die Leistungsklage entsprechende Anwendung findet (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 42, Rn. 62 mvwN), ist die Klage nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger beansprucht vorliegend die Vornahme geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung eines weiteren Feuchtigkeitseintritts auf seinem Grundstück. Dies ist bei verständiger Würdigung als öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch zu verstehen. Hierbei handelt es sich - ungeachtet der Herleitung des Anspruchs aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und/oder den Grundrechten - um einen bundes- oder landesgesetzlich nicht ausdrücklich geregelten materiell-rechtlichen Anspruch (OVG RP, Urteil vom 26. Februar 2014 - 7 A 11038/13 -, NVwZ-RR 2014, 582, 584). Voraussetzung für das Bestehen eines solchen Anspruchs ist, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für diesen Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der noch andauert (BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 - NVwZ 1994, 275). Für die Zulässigkeit der Klage genügt es insoweit, dass die behauptete Rechtsverletzung nur möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, was vorliegend mit Bezug auf den Kläger der Fall ist.
II.
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Die Klage ist indes unbegründet.
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Der geltend gemachte Anspruch des Klägers ist nicht gegeben. Der Anspruch scheitert einerseits bereits an der Ausschlusswirkung des § 75 Abs. 2 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - infolge der genehmigten Planung (hierzu: 1). Zum anderen wäre selbst bei einer Überschreitung der genehmigten Planung der geltend gemachte Anspruch des Klägers nicht gegeben (hierzu: 2).
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1. Nach § 75 Abs. 2 S. 1 VwVfG sind Ansprüche auf Unterlassung eines Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung errichteter Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen, wenn ein Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden ist. Diese Vorschrift schließt an die Bestandskraft eines festgestellten oder genehmigten Planes an und soll dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit Rechnung tragen. Sie findet auf die vorliegende Gewässerrenaturierung Anwendung: Zunächst ist sie gem. § 74 Abs. 6 S. 2 VwVfG auch auf Plangenehmigungen anwendbar. Der hier vorgenommene Gewässerausbau bedurfte dabei gem. § 68 Abs. 1, 2 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - einer Planfeststellung bzw. einer Plangenehmigung für welche gem. § 70 Abs. 1 2. HS WHG wiederum die §§ 72 bis 78 VwVfG gelten.
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Die Ausschlusswirkung umfasst neben privatrechtlichen insbesondere öffentlichrechtliche Ansprüche wie den hier gegenständlichen Folgenbeseitigungsanspruch, mit dem der Kläger sich gegen die Folgen der Renaturierung wendet und über den er eine Änderung des geschaffenen Zustandes begehrt. Der der Renaturierung im hier relevanten 2. Bauabschnitt des Schantelbaches zugrundeliegende Ausbauplan ist durch den mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 25. April 2012 genehmigt worden. Er ist von dem Kläger nicht angefochten worden und aufgrund des zwischenzeitlichen Verstreichens der Frist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 70 VwVfG auch nicht länger anfechtbar.
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Damit gilt zugunsten der genehmigten Planung im Allgemeinen die Ausschlusswirkung des § 75 Abs. 2 S. 1 VwVfG. Hiervon sind grundsätzlich auch unvorhersehbare Auswirkungen der Planung betroffen; insoweit haben Betroffene gem. § 75 Abs. 2 S. 2 - 5 VwVfG lediglich einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen oder angemessene Entschädigung, um unbillige Folgen auszugleichen. Die Ausschlusswirkung erstreckt sich jedoch, wie der Kläger zutreffend geltend macht, nicht auf Maßnahmen, die ein Vorhabenträger „außerhalb“ der genehmigten Planung vornimmt; letzterer kann insoweit den Schutz des Abs. 2 S. 1 nicht beanspruchen (vgl.: Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Auflage 2018, VwVfG, § 75 Rn. 61). Weiter ist zu beachten, dass nicht jede Planüberschreitung einen Abwehranspruch zu begründen vermag, sondern nur solche Auswirkungen betroffen sind, die gerade durch die Abweichung von der Planung verursacht werden (Wickel in Fehling/Kastner/Störmer, 4. Auflage 2016, VwVfG, § 75, Rn. 31 mwN).
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Die hier streitgegenständlichen Renaturierungsmaßnahmen im Speziellen entsprechen der genehmigten Planung hinreichend, als dass für sie die beschriebene Ausschlusswirkung greift:
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Der Kläger trägt im Einzelnen vor, die renaturierte Bachsohle sei entlang seines Grundstückes um „weit mehr“ als 1m angehoben worden. Eine weitere Erhöhung des Bachbettes um ca. 20cm sei durch die Verlegung einer Bentonitfolie erfolgt, mit welcher das Bachbett - erfolglos - habe abgedichtet werden sollen. Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu den örtlichen Begebenheiten befragte Sachverständige ... hat demgegenüber erklärt, dass eine Bentonitbahn nicht in dem an das Grundstück des Klägers grenzenden Bachabschnitt verlegt worden sei, sondern nur entlang von Grundstücken bachaufwärts. Dies wird ferner dadurch gestützt, dass die Bentonitbahn im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens der Nachbarn des Klägers verlegt wurde, um Abhilfe zu schaffen, und nicht im gesamten Bachbett. Das Gericht sieht keine Veranlassung, an dieser Angabe des Sachverständigen zu zweifeln, die im Übrigen auch von dem Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht beanstandet wurde.
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Die verbleibende Sohlerhöhung des Schantelbaches wird zur Überzeugung des Gerichts durch den genehmigten Plan gedeckt: In diesem heißt es, dass die Bachsohle „naturnah“ ausgestaltet werden sollte (S. 13 der
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Genehmigungsplanung). „Naturferne Sohlsicherungen (Beton, Steinstickung)“ sollten hierfür im Bereich mit mäßig hohen Ufermauern aus der Bachsohle entfernt und „Sohlabstürze rückgebaut“ werden (ebd.). Für Bereiche, in denen ein solches Vorgehen aus Platzgründen nicht in Betracht kam, sollte ein vollständiges neues Bachbett entwickelt und ein „Uferaufbau mit zwei Böschungen“ angelegt werden (ebd.). Weiter heißt es im Plan, dass die Gewässersohle „im gesamten Bereich naturnah ausgebildet“ werden sollte: „Sohlstickungen werden aufgenommen und als Schüttungen wieder eingebaut, die betonierten Teile der Sohle werden entfernt und durch Natursteinschüttungen ersetzt“ (S. 14). Für das „Durchlassbauwerk ...“ wird im Plan ausgeführt, dass in diesem Bereich die Bachsohle um 0,54 Meter angehoben werden sollte, um die „steile Rampe“ oberhalb des Bauwerks zu beseitigen (S. 16).
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Bezüglich der Ufermauern ist im Plan ausgeführt, dass diese „zurückgebaut“ werden sollten (ebd.). Dies gilt sowohl für die „nicht mehr standsicheren Ufermauern“ mit einer Höhe von über einem Meter als auch für die „mäßig hohen Ufermauern“ (S. 13). Der Zweck dieses Vorgehen wird im Plan insoweit konkretisiert, als der Zustand der Ufermauern als „marode“ beschrieben (S. 5) und die Gefahr eines „Kollabierens“ der Ufermauern attestiert wird.
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Für das „Durchlassbauwerk ...“ wird im Plan ausgeführt, dass in diesem Bereich die Bachsohle um 0,54 Meter angehoben werden sollte, um die „steile Rampe“ oberhalb des Bauwerks zu beseitigen (S. 16). Bezüglich der in diesem Bauwerk befindlichen Abwasserleitung heißt es an anderer Stelle, dass die „genaue Lage“ von Ver- und Entsorgungsanlagen im Bereich der drei innerörtlichen Durchlassbauwerke nur teilweise bekannt seien und eine „weitere Konkretisierung und Abstimmung“ im Rahmen der Ausführungsplanung erfolgen sollte (S. 4).
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Die Erhöhung der Bachsohle wird im Plan bezüglich des Durchlassbauwerkes direkt, im Übrigen nur indirekt angesprochen. Ob der Plan hingegen hinreichend bestimmt oder seine Regelungsdichte den erforderlichen Umfang erreicht, ist infolge des bestandskräftigen Genehmigungsbescheides und der daraus folgenden Unanfechtbarkeit des Plans nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Diese beschränkt sich darauf, die Vereinbarkeit der durchgeführten mit den geplanten Maßnahmen im Sinne einer planungskonformen Ausführung zu überprüfen. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass die durchgeführte Sohlerhöhung der Genehmigungsplanung entspricht. So ist zunächst beachtlich, dass die geplante „naturnahe“ Ausgestaltung des Bachbettes bereits für sich genommen eine Erhöhung der Bachsohle umfassen kann. Ein natürlicher Höhenausgleich durch ein langsames Gefälle, wie es typischerweise durch Fließgewässer geschaffen wird, entspricht den natürlichen Begebenheiten. Dies gilt umso mehr für den genehmigten Rückbau von „Sohlabstürzen“, die beim Schantelbach ausweislich des Sachverständigen vormals einen „treppenartigen“ Höhenausgleich verursachten, der durch das nun notwendige natürliche Gefälle denknotwenig in einigen Bereichen zu einer Sohlerhöhung führen muss. Auch das Aufschütten des Bachbettes durch die vormaligen Sohlstickungen dürfte eine weitere Anhebung der Sohle zur Folge haben. Auch die mehrfache Erklärung des Sachverständigen in seinen schriftlichen Gutachten, dass diese Erhöhung „planmäßig“ gewesen sei, stützt die Auffassung des Gerichts.
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Weiter ist im Plan für den Bereich des Durchlassbauwerks ... eine Erhöhung der Bachsohle um 0,54m gezielt angesprochen worden. Eine solche Erhöhung der Bachsohle an einer Stelle bachaufwärts bedingt indes nachvollziehbarerweise - schon zur Herstellung des angesprochenen, natürlichen Gefälles -, dass auch bachabwärts eine Erhöhung erfolgen muss, wenn ein natürliches Gefälle ohne Sohlabstürze erreicht werden soll. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Erhöhung im Bereich des Durchlassbauwerks im Ergebnis wohl deutlich über die geplanten 0,54m hinausging. Insoweit ist aber zugleich zu berücksichtigen, dass dies letztlich darauf zurückging, dass eine Abwasserleitung im rückgebauten Durchlassbauwerk „gefunden“ wurde, die nunmehr unter das Bachbett verlegt werden musste. Dass die genaue Lage der Entsorgungsleitungen nicht bekannt war, ist im Genehmigungsplan ausdrücklich erwähnt. Ebenso wird das diesbezügliche Vorgehen im Plan zumindest insoweit beschrieben, dass von einer „weiteren Konkretisierung und Abstimmung im Rahmen der Ausführungsplanung“ die Rede ist. Zur Überzeugung des Gerichts bestand diese „Konkretisierung und Abstimmung im Rahmen der Ausführungsplanung“ gerade darin, dass die geplante Sohlerhöhung durch die erforderliche und angekündigte Anpassung überschritten wurde. Die in der Planung beabsichtigte Erhöhung wurde dergestalt zwar nicht eingehalten; dies indes geschah aufgrund der planungskonformen Konkretisierung in der Ausführungsplanung, sodass die Maßnahme insgesamt (noch) vom genehmigten Plan gedeckt war. Dies gilt entsprechend auch für das Vorgehen bezüglich der Abwasserleitung selbst.
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Soweit der Kläger vorträgt, die „völlig gewillkürte“ Überschreitung der Planung zeige sich schon darin, dass „nur 55m [des Bachlaufs] überbaut werden konnten“, geht dies in mehrerer Hinsicht fehl. Zunächst sollte der Bachlauf keineswegs überbaut werden, sondern vorhandene Überbauungen gerade entfernt werden. Zudem erschließt sich nicht, weshalb eine (vorgenommene oder ausgebliebene) Überbauung für den Wassereintritt auf dem Grundstück des Klägers ursächlich sein soll.
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Auch die Behauptungen des Klägers, das Bachbett sei entgegen der Planung verbreitert, der Bach dadurch näher an sein Grundstück verlegt und eine in seinem Eigentum stehende schützende Mauer planungswidrig abgetragen worden, rechtfertigen keine andere Wertung. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Beseitigung der Mauer des Klägers ging nach dem übereinstimmenden und nachvollziehbaren Vortrag des Beigeladenen und der Beklagten auf die marode Bausubstanz der Mauer zurück, sodass die Beseitigung bereits von der genehmigten Planung gedeckt war. Ausweislich der Pläne des Planungsbüros ... vom 4. Juli 2019 mit Luftbildern aus dem Jahr 2018, welche im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen wurden und an deren Richtigkeit das Gericht keinen Grund hat zu zweifeln, befindet sich die Renaturierungstrasse, in welcher der Schantelbach gegenwärtig verläuft, zudem nicht näher am Grundstück als der Trog, in welchem der Bach vorher floss. Darüber hinaus zeigen die Pläne, dass der Bach wie von der Beklagten vorgetragen sogar (anders als ursprünglich geplant) weiter vom Keller des Klägers wegverlegt wurde. Dieses Vorgehen wurde von dem Beigeladenen auch nachvollziehbar damit erklärt, dass so dem Kläger Gelegenheit gegeben werden sollte, auf seinem Grundstück unter Einhaltung der maßgebenden Abstandswerte eine Lagerhalle zu errichten. Selbst wenn die Planung insoweit nicht eingehalten wurde, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, wie das Grundstück des Klägers hierdurch beeinträchtigt sein soll.
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Die vorstehenden Ausführungen werden ferner durch die durchgeführte Abnahme des Beigeladenen vom 7. November 2018 gedeckt, ausweislich derer die Maßnahme „im Wesentlichen“ entsprechend der Plangenehmigung durchgeführt worden sei und - im hier streitgegenständlichen Gewässerabschnitt - keine Mängel festgestellt worden seien. Die vorgenannte Aussage hat der Beigeladene nach erneuter Ortsbesichtigung unter Hinzuziehung der Fachbehörde nochmals bestätigt.
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Nach alledem ist es dem Kläger aufgrund der Ausschlusswirkung des § 75 Abs. 2 S. 1 VwVfG verwehrt, Ansprüche gegen die Folgen der Renaturierung geltend zu machen, da die durchgeführten Maßnahmen der genehmigten und unangreifbaren Planung entsprechen. Soweit er zum Ausgleich dieser Rechtsfolge gegebenenfalls die Errichtung von Schutzvorrichtungen zum Ausschluss der nachteiligen Wirkungen - wie insbesondere etwa aufgrund der Folgen der Verlegung des Abwasserrohrs unter das Bachbett - gem. § 75 Abs. 2 S. 2 VwVfG verlangen könnte, wäre ein entsprechender Anspruch gegenüber dem Beigeladenen geltend zu machen.
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2. Selbständig tragend ist der geltend gemachte Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auch deswegen ausgeschlossen, weil er den Wassereintritt auf seinem Grundstück zu dulden hat und zwar unabhängig davon, ob die im Einzelnen vorgenommenen Maßnahmen der genehmigten Planung entsprachen oder nicht. Dies folgt einerseits daraus, dass der Wassereintritt in diesem Fall adäquat kausal nicht auf die Renaturierung, sondern auf die fehlende Abdichtung des Kellers des Klägers zurückgeht. Darüber hinaus ist es Aufgabe des Klägers als Grundstückeigentümer, sein Gebäude durch hinreichende Isolierung vor einem Wassereintritt zu schützen. Zuletzt sind die bestehenden Folgen der Renaturierung nicht rechtswidrig.
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Das nunmehr offene Bachbett des Schantelbaches sorgt dafür, dass im Vergleich zu der früheren Ausgestaltung des Baches in einem „Trog“ mit wasserundurchlässigen Uferwänden, Steinstickung, Sohlabstürzen und Durchfluss in Rohrleitungen im Rahmen eines Durchlassbauwerks, nunmehr durch die naturnahe Ausgestaltung Wasser nicht nur nach unten aus der Bachsohle austreten kann, sondern auch seitlich durch die Uferböschungen. Auch der Wasseraustritt nach unten ist zudem durch die aufgenommene Steinstickung, welche das Bachbett zumindest teilweise abdichtete, gestiegen. Insoweit können sich die Fließwasserverhältnisse unter und um den Schantelbach durch die Renaturierungsmaßnahmen verändert haben.
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Der Keller des Klägers ist zudem zur Überzeugung des Gerichts nicht hinreichend gegen eintretende Feuchtigkeit abgedichtet. Dies folgt zum einen bereits aus dem hohen Alter des Gebäudes. Darüber hinaus würde es bei einer bestehenden und funktionsfähigen Abdichtung des Kellers bereits denknotwendig nicht zu dem streitgegenständlichen Wassereintritt kommen.
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Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem eindringenden Wasser um „Sickerwasser“ oder „drückendes Wasser“ handelt, hat sich durch den Feuchtigkeitseintritt ein Baugrundrisiko verwirklicht hat, welches in die Risikosphäre des Klägers fällt (vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 30. August 2007 - 2 O 65/06 -, BeckRS 2013, 4452). Damit ist zwar möglicherweise die Renaturierung des Schantelbaches notwendige Bedingung für den Wassereintritt. Unter Verwendung der zivilrechtlichen Nomenklatur ist es indes die fehlende Abdichtung der Gebäude, die adäquat kausal für den Feuchtigkeitseintritt ist; letzterer ist also die vorhersehbare Folge der fehlenden Abdichtungen. Das erkennende Gericht sieht keine Veranlassung, insoweit von der zivilrechtlichen Kausalitätsbestimmung abzuweichen: Tritt in einen neben einem natürlichen Bachlauf befindlichen Keller Wasser aus dem Bachbett ein, so ist die normative Ursache dieses Wassereintritts für einen verständigen und objektiven Dritten die insoweit fehlende Abdichtung des jeweiligen Gebäudes.
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Ferner scheitert der geltend gemachte Anspruch auch daran, dass sich der Kläger nicht auf die vormals bestehende Ausgestaltung des Schantelbaches, aufgrund derer sein Grundstück von eindringendem Wasser geschützt war, berufen kann. Darauf, dass der Bach in einem naturfernen „Trog“ mit dichten Seitenwänden, Steinstickung im Bachbett und Sohlabstürzen zur Überwindung von Gefälle fließt, bestand zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch des Klägers. Dies gilt umso mehr, als dass der Schantelbach als Gewässer dritter Ordnung im (Mit-)Eigentum des Klägers selbst stand, § 4 Abs. 2 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz. Ihm kam die so bestehende Situation zwar zugute. Er vermag indes keinen Folgenbeseitigungsanspruch daraus abzuleiten, dass er bislang einen Lagevorteil genossen hat oder der Bach vormals gegen austretende Feuchtigkeit hinreichend abgedichtet war (vgl. auch: OVG RP, Beschluss vom 2. April 2002 - 1 A 10201/02.OVG -, n.v.; OVG RP, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 1 B 10656/06.OVG -, n.v.). Es ist vielmehr „Aufgabe eines jeden Hauseigentümers selbst, für eine ausreichende Isolierung seines Anwesens Sorge zu tragen“ (OVG RP, Beschluss vom 2. April 2002 - 1 A 10201/02.OVG -, n.v.).
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Zuletzt sind die Folgen der Renaturierung auch nicht rechtswidrig, sodass ein Folgenbeseitigungsanspruch auch insoweit nicht in Betracht kommt. Allein aus der Tatsache, dass dem Kläger bislang die oben beschriebene Ausgestaltung des Schantelbaches zugutekam, indem diese die unzureichende Isolierung seines Kellers ausglich, kann nicht abgeleitet werden, dass dieser Zustand auf unbestimmte Zeit fortbestehen müsste oder infolge der Renaturierung nunmehr der bislang rechtsgrundlos bestehende faktische Schutz seines Grundstücks durch eine anderweitige Schutzmaßnahme auszugleichen wäre (OVG RP, Beschluss vom 2. April 2002, a.a.O.).
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Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
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Der vom verweisenden Gericht erlassene und zuletzt am 2. Juli 2019 geänderte Beweisbeschluss war vom erkennenden Gericht aufzuheben, da es auf die insoweit erhobenen Fragen nicht entscheidungserheblich ankam. Einwände hiergegen wurden seitens der zuvor angehörten Beteiligten nicht erhoben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Danach entspricht es nicht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Er hat seine außergerichtlichen Kosten daher selbst zu tragen.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 709 Zivilprozessordnung.
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Die Berufung war durch die Kammer nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat noch ein Fall der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt.
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Referenzen
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- VwGO § 154 1x
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- VwVfG § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung 2x
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- 11 OH 32/14 2x (nicht zugeordnet)
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