Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (3. Kammer) - 3 K 955/20.WI
Tenor
Die Verfügung zum Laufbahnzweigwechsel vom 8. Oktober 2014 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen ihren angeordneten Laufbahnzweigwechsel.
Die Klägerin wurde nach Abschluss ihrer Ausbildung im mittleren Polizeivollzugsdienst in Berlin mit Urkunde vom ... in der Laufbahn der Schutzpolizei zur Polizeimeisterin ernannt (Bl. 61 Personalakte, Bd. I). Nach Beförderung zur Polizeiobermeisterin wechselte die Klägerin den Dienstherrn und wurde mit Urkunde vom ... durch den Beklagten zunächst in das Beamtenverhältnis auf Probe als Polizeiobermeisterin berufen (Bl. 84 Personalakte, Bd. I). Mit Urkunde vom ... wurde die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen (Bl. 113 Personalakte, Bd. I). Von 1995-1996 nahm die Klägerin am Kriminalübernahmelehrgang der hessischen Polizeischule teil und erwarb damit die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Kriminalpolizei. Mit Urkunde vom ... wurde ihr das Amt einer Kriminalobermeisterin bei ..., übertragen (Bl. 157 Personalakte, Bd. I). Mit Urkunde vom ... wurde die Klägerin zur Kriminalhauptmeisterin gefördert (Bl. 161 Personalakte, Bd. I). Mit Bescheid vom ... wurde die Klägerin vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zur Kriminalkommissarin übergeleitet und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBO eingewiesen (Bl. 205 Personalakte, Bd. II). Mit Urkunde vom ... wurde die Klägerin zur Kriminaloberkommissarin befördert und in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBO eingewiesen (Bl. 221 Personalakte, Bd. II).
Mit Verfügung vom ... wurde die Klägerin mit Wirkung vom ... zur A-Stadt umgesetzt, wo sie Aufgaben ... wahrnahm. Die Maßnahme war bis zum 31. Januar 2009 befristet. Die Klägerin wurde mit Verfügung vom ... dauerhaft auf diesen Dienstposten (im Wechselschichtdienst) umgesetzt (Bl. 357 Personalakte, Bd. II).
Im Jahr 2012 erfolgte erstmals eine ärztliche Untersuchung der Klägerin mit Blick auf ihre Dienstfähigkeit durch den Polizeiarzt. Die Untersuchung kam am 13.09.2013 nach Einholung eines externen fachärztlichen Gutachtens zum Ergebnis, dass die Klägerin nicht mehr zu jeder Zeit, an jedem Ort und zu jeder ihrem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar sei. Die Klägerin sei gesundheitlich nicht geeignet für die derzeitige Funktion im Polizeivollzugsdienst. Eine Verwendung in einer anderen bzw. die nach dem Untersuchungsauftrag ggf. vorgesehene Funktion im Polizeivollzugsdienst einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen sei unter Berücksichtigung der unter Nr. 2 beschriebenen funktionsbezogenen Tätigkeitseinschränkungen möglich. Die Klägerin sei in den näher bezeichneten Fällen gesundheitlich geeignet, für den allgemeinen Verwaltungsdienst einschließlich erforderlicher Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. Sie sei nicht für einen regelmäßigen Nachtdienst geeignet.
Am 14. November 2013 beantragte die Klägerin die „Rückführung in den Tagdienst“. Sie begründete dies mit der notwendigen Betreuung ... in den Nachtstunden. Sie habe mit Blick auf die üblichen Arbeitszeiten bei der Kriminalpolizei (ohne Wochenend-, Sonder-und Nachtdienste) nur eine vorübergehende Verwendung als Zusatzkraft in den Dienstgruppen der Schutzpolizei im Rahmen ihrer Umsetzung zur Polizeistation A-Stadt zugestimmt (Bl. 373 Personalakte, Bd. III).
Im Rahmen eines Personalgesprächs mit der Klägerin am 29. Januar 2014 entschied der Beklagte die Klägerin ab dem 17. Februar 2014 befristet für drei Monate zur Abteilung Verwaltung umzusetzen. Aus dem Aktenvermerk vom 12. Februar 2014 über das Personalgespräch am 29. Januar 2014 geht hervor, dass die erneut gewonnenen Eindrücke über die Klägerin zu der Erkenntnis führen würden, dass eine Erprobung bei der Abteilung Verwaltung nicht erfolgversprechend sei. Die Klägerin habe vehement darauf hingewiesen, dass sie körperlich belastbar sei. Eine Einschränkung aufgrund ihres Rückens bestehe nicht. Für eine Sachbearbeitung im Wechselschichtdienst sei sie gesundheitlich geeignet und könne auch Nachtdienste leisten, wenn ihr Sohn nicht bei ihr sei. Nach diesen Aussagen und den in den Gesprächen gewonnenen Eindrücken erscheine eine erneute polizeidienstärztliche Begutachtung erforderlich.
Eine erneute polizeiärztliche Untersuchung kam am 25. April 2014 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder ihrem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar sei.
Am 16. Mai 2014 wurde die Klägerin auf Weisung ihres Vorgesetzten wieder im Schichtdienst eingesetzt.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 legte die Klägerin „förmliche Beschwerde“ gegen die am 16. Mai 2014 erfolgte Weisung, im Nachtdienst tätig zu werden, ein (Bl. 378 Personalakte, Bd. III). Ihr statusrechtliches Amt werde durch die Dienste außerhalb des Arbeitszeitrahmens von montags bis freitags von 6-20 Uhr und dem Tragen einer Uniform missachtet.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2014 erinnerte die Klägerin an die Bescheidung ihrer Remonstrationsanzeige vom 11. Juni 2014 (Bl. 380 Personalakte, Bd. III).
Mit Schreiben vom 3. September 2014 beantragte die Abteilung Einsatz beim Polizeipräsidium ... bei der Abteilung Verwaltung im Polizeipräsidium ... den „Laufbahnwechsel“ der Klägerin in die Laufbahn der Schutzpolizei. Die Klägerin versehe seit ... Dienst im Streifendienst der Polizeistation A-Stadt. Die Dienstausübung sei bisher nur teilweise in Uniform erfolgt, welche in Eigeninitiative durch die Klägerin beschafft worden sei. Da sie zur Laufbahngruppe der Kriminalpolizei gehöre, bestünden nur eingeschränkte Möglichkeiten, dem gesetzlichen Erfordernis des Tragens der Uniform im Streifendienst (§ 54 Hessisches Beamtengesetz [HBG]) nachzukommen. Zum einen bestehe die Gefahr, dass die Klägerin in ziviler Kleidung als Polizeibeamtin nicht ernst- bzw. wahrgenommen werde und dies zu Widerstandshandlungen und einer möglichen Verletzungsgefahr der Klägerin führe. Die Legitimität von polizeilichen Eingriffsmaßnahmen mit Zwangsmitteln hänge davon ab, dass die Klägerin als Polizistin erkennbar sei. Das bloße Vorzeigen des Dienstausweises werde dem nicht immer gerecht, insbesondere im Eilfall. Schließlich habe sichtbare Polizeipräsenz präventiven Charakter und uneingeschränkte Erkennbarkeit, was im Verkehrssektor nicht zu vernachlässigen sei. Schließlich entspreche das Tragen der Uniform im Streifendienst dem gängigen Bild des Bürgers von der Hessischen Polizei. Durch ihre Ausbildung und mehrjährige Verwendung im Streifendienst erfülle die Klägerin auch die nach § 3 Hessische Polizeilaufbahnverordnung (HPolLVO) geforderte Voraussetzung zur Verwendung in der Laufbahn der Schutzpolizei.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 wurde die Klägerin aus dienstlichen Gründen mit sofortiger Wirkung in den Laufbahnzweig der Schutzpolizei versetzt. Ihre Amtsbezeichnung laute ab sofort Polizeioberkommissarin (Bl. 371 Personalakte, Bd. III). In der Mitchnungsleiste findet sich die Zeichnung durch die Frauenbeauftragte („FBA“) sowie neben „3. Info an PR“ die handschriftliche Notiz: „in PR-Sitzung am 7.10. d. PVP’in“.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014, eingegangen am 6. November 2014 beim Polizeipräsidium ..., hat die Klägerin Widerspruch gegen den Laufbahnzweigwechsel eingelegt.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 führte das Polizeipräsidium ... zu dem Betreff „Ihre Remonstration bezüglich der Zuweisung Ihrer dienstlichen Verwendung innerhalb der ..., ... A-Stadt; hier: Ihre Schreiben vom 14. November 2013, 11. Juni und 24. Juli 2014“ aus, es bestehe kein Anspruch auf die Fortführung der ... aus Fürsorgegründen zunächst wahrgenommenen Tätigkeit im Tagdienst. Ein solcher Dienstposten bestehe nicht. Hinsichtlich der Weisung, den Dienst uniformiert zu versehen, werde darauf hingewiesen, dass ein Verzicht auf das Tragen der Uniform im Streifendienst mit Blick auf § 54 HBG i.V.m. § 98 Abs. 2 Hessisches Sicherheits- und Ordnungsbehördengesetz (HSOG) nicht in Betracht komme. Ein Abweichen auch im Einzelfall komme aus Fürsorgegründen nicht in Betracht. Der Laufbahnzweigwechsel zur Schutzpolizei sei wegen der Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Streifendienst, die regelmäßig Aufgabe der Schutzpolizei sei, unumgänglich. Nur so könne eine entsprechende Ausstattung und auch eine Ersatzgestellung nach Verschleiß der Bekleidungsstücke gewährleistet werden.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016, bei Gericht eingegangen am 8. Dezember 2016, hat die Klägerin Klage erhoben. Soweit die Klage die Überprüfung ihrer Polizeidienstfähigkeit betraf, wurde sie mit Urteil vom 21. August 2020 abgewiesen (Az. 3 K 2604/16.WI). Soweit die Klage den Laufbahnwechsel betrifft, wurde sie mit Beschluss des Einzelrichters vom 21. August 2020 abgetrennt und unter dem oben genannten Aktenzeichen fortgesetzt.
Die Klägerin führt aus, der „Laufbahnwechsel“ sei infolge des gescheiterten Versuchs, sie vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, erfolgt. Als Kriminalbeamtin sei sie nicht zum Einsatz von Maschinenpistolen geeignet, werde aber zu Schießübungen herangezogen. Sie erhalte nichterlasskonforme Lehrgänge, ihr Fortbildungsstreben werde abgelehnt. Eine Beförderung in die Stufe A 11 sei durch eine schlechte Beurteilung unmöglich. Sie werde gedemütigt, gekränkt und gemobbt. Sie werde in Uniform zwangseingekleidet. Sie sei zwangsverpflichtet worden, Nachtdienste zu leisten. Ihre Remonstration habe keinen Erfolg gehabt. Obwohl ... auf ihre Betreuung angewiesen sei, müsse sie Nachtdienste verrichten. Ihr sei angedroht worden, dass sie, wenn sie keine Nachtdienste verrichte, heimatfern in B-Stadt eingesetzt werde. Es sei fraglich, ob nicht der Personalrat habe beteiligt werden müssen.
Nach einer polizeiärztlichen Untersuchung im Februar 2021 versetzte der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 2. Juli 2021 in den vorzeitigen Ruhestand (Bl. 398 ff. Personalakte, Bd. III). Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage ist unter dem Az. 3 K 1575/21.WI registriert.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Verfügung zum Laufbahnzweigwechsel vom 8. Oktober 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die 2 Jahre nach der Verfügung erhobene Klage sei verfristet und daher unzulässig. Für den Laufbahnzweigwechsel bestehe ein dienstliches Bedürfnis im Sinne des § 12 Abs. 1 HPolLVO. Nach der dienstlich begründeten Verwendung der Klägerin im Streifendienst der Polizeistation A-Stadt sei es als erforderlich erachtet, dass die Klägerin ihren Dienst uniformiert versieht. Das Tragen von Dienstkleidung sei im Streifendienst üblich und erforderlich und wesentlicher Bestandteil der Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen. Aufgaben im Streifendienst, zu denen der Erlass von Verwaltungsakten und die Ausführung von Verwaltungszwang gehörten, würden regelmäßig von Beamten des Laufbahnzweigs Schutzpolizei wahrgenommen, was der gesetzlichen Verpflichtung in § 98 Abs. 2 HSOG entspreche. Aus Gründen der Fürsorge solle hiervon nicht abgewichen werden, weil im Eilfall nur eine Legitimation zivil gekleideter Beamter durch Vorzeigen des Dienstausweises in Betracht komme, was zu Verwechslungen und Widerstandshandlungen führen könne und eine mögliche Verletzungsgefahr für die Klägerin mit sich bringe. Das Tragen der Uniform entspreche zudem der Erwartungshaltung der Bevölkerung. Nur durch den Laufbahnwechsel könne eine Ausstattung der Klägerin mit Dienstkleidung ermöglicht werden.
Die Beteiligungsrechte seien gewahrt worden. Die damalige Frauenbeauftragte habe die Maßnahme mitgezeichnet. Der Personalrat sei im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit eingebunden worden, wobei eine förmliche Beteiligung nicht erforderlich gewesen sei, weil es sich nur um einen Laufbahnzweigwechsel und keinen Laufbahnwechsel im Sinne des § 77 Abs. 1 lit. b 3. Alt HPVG a.F. gehandelt habe.
Mit Beschluss vom 22. März 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Im Erörterungstermin vom 7. August 2020 zum Aktenzeichen 3 K 2604/16.WI erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlagen, die Gerichtsakte 3 K 2604/16.WI, die Gerichtsakte 3 K 1575/21.WI sowie die Behördenakten (3 Bände Personalakten, ein Band Nebenakte zur Personalakte sowie 3 Bände Krankenakte und ein Band Beurteilungsakte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die der Einzelrichter nach § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entscheiden kann, ist zulässig.
Statthaft ist die erhobene Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO, weil es sich bei der Anordnung des Laufbahnzweigwechsels um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG handelt.
Die Anordnung hat insbesondere Außenwirkung im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG. Durch die Außenwirkung unterscheidet sich der Verwaltungsakt von behördeninternen Maßnahmen, von denen er abzugrenzen und damit gleichzeitig seinem Inhalt nach näher zu konkretisieren ist. Behördeninterne Maßnahmen sind insbesondere unter anderem die an einen Beamten allein in seiner Eigenschaft als Amtsträger und Glied der Verwaltung gerichteten, auf organisationsinterne Wirkung zielenden Weisungen des Dienstherrn und die auf die Art und Weise der dienstlichen Verrichtung bezogenen innerorganisatorischen Maßnahmen der Behörde, in deren Organisation der Beamte eingegliedert ist (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30/78 –, juris Rn. 15). Während bloßen Änderungen des Dienstpostens („Amt im konkret-funktionellen Sinne“) keine Außenwirkung zukommt, berühren Änderungen des Amts im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinne auch die Rechtssphäre des Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30/78 –, juris Rn. 15; s.a. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 754/07 –, juris Rn. 21 a.E.).
Die Anordnung des Laufbahnzweigwechsels ist als Versetzung einzuordnen und greift über eine bloße Aufgabenzuschreibung hinaus in die individuelle Rechtssphäre der Klägerin ein, weil sie das der Klägerin zugewiesene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne und damit auch ihr Statusamt berührt.
Das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne bezieht sich auf einen Aufgabenkreis des Beamten bei einer bestimmten Behörde (BeckOK BeamtenR Hessen/Brinktrine HBG Grundlagen des Beamtenrechts in Deutschland Rn. 253). Mit dem Laufbahnzweig der Schutzpolizei werden der Klägerin deutlich andere Aufgaben zugewiesen als im Laufbahnzweig der Kriminalpolizei; die unterschiedlichen Aufgaben sind der Grund für die Auftrennung der Laufbahn „Polizei“ in zwei Laufbahnzweige, § 13 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 HBG i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 HPolLVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Hessische Laufbahnverordnung (HLVO) i.V.m. Anlage 1 Nr. 2 zur HLVO.
Gleichzeitig liegt eine Änderung des statusrechtlichen Amts vor. Das Amt im statusrechtlichen Sinne wird durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung definiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 – 2 C 41/80 –, juris Rn. 13). Mit dem Wechsel des Laufbahnzweigs ändert sich die Amtsbezeichnung der Klägerin von „Kriminaloberkommissarin“ zu „Polizeioberkommissarin“.
Ein Vorverfahren im Sinne des § 68 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 54 Abs. 1 BeamtStG hat stattgefunden. Die Klägerin hat fristgerecht am 20. Oktober 2014 Widerspruch gegen die Anordnung vom 8. Oktober 2014, die ohne Rechtsbehelfsbelehrung erlassen wurde, eingelegt.
Ein Widerspruchsbescheid ist nicht ergangen. Das Schreiben des Polizeipräsidiums Westhessen vom 29. Oktober 2014 geht nicht auf den Laufbahnzweigwechsel und das Schreiben vom 29. Oktober 2014 ein, sondern betrifft u.a. nur die vorherigen Remonstrationen der Klägerin gegen die Anordnung, eine Uniform zu tragen.
Dass ein Widerspruchsbescheid nicht ergangen ist, ist für die Zulässigkeit der Klage gemäß § 75 S. 1 VwGO unerheblich.
Die Klage ist fristgerecht erhoben. Die Drei-Monats-Frist des § 75 S. 1 VwGO, die mit Eingang des Widerspruchs am 22. Oktober 2014 begann, war im Zeitpunkt der Klageerhebung am 8. Dezember 2016 abgelaufen. Ein Grund dafür, dass bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht über den Widerspruch entschieden wurde, ist nicht erkennbar.
Anhaltspunkte für eine Verwirkung der erst knapp zwei Jahre nach dem Widerspruch eingelegten Klage bestehen nicht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass neben dem Zeitablauf, der hier – orientiert an der Jahresfrist des § 74 VwGO – eingetreten ist, als Umstandsmoment in der Person des Klägers ein treuwidriges (widersprüchliches Verhalten) hinzutreten muss, welches die Erwartung der Behörde begründet, er werde nicht Klage erheben (BeckOK VwGO/Peters, 66. Ed. 1.4.2023, VwGO § 75 Rn. 23 m.w.N.). Ein solches Verhalten der Klägerin ist weder vorgetragen noch aus der Akte erkennbar.
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin wird durch die Anordnung des Wechsels ihres Laufbahnzweigs vom 8. Oktober 2014 in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Anordnung des Wechsels des Laufbahnzweigs ist § 12 Abs. 1 HPolLVO i.V.m. § 26 Abs. 1 S. 1 HBG.
Die Versetzungsverfügung vom 8. Oktober 2014 ist formell rechtswidrig.
Eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 HVwVfG ist nicht erfolgt. Eine Anhörung liegt vor, wenn für den Beteiligten Gelegenheit besteht, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies umfasst – über die eigentliche Stellungnahmemöglichkeit hinaus – die vorherige Unterrichtung des Beteiligten über den beabsichtigten Verwaltungsakt sowie im Nachgang einer etwaigen Stellungnahme die Pflicht, das Vorgebrachte zur Kenntnis zu nehmen und ernsthaft zu berücksichtigen (Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 28 Rn. 34). So wurde der Klägerin im Vorfeld der Versetzung ausweislich der Behördenakte keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Versetzung gegeben und sie nicht zur beabsichtigten Versetzung angehört.
Die Anhörung ist auch nicht nach § 28 Abs. 2, 3 HVwVfG verzichtbar. Gründe für einen Verzicht sind nicht ersichtlich.
Eine Nachholung der Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG hat nicht im Widerspruchsverfahren stattgefunden. Die Nachholung setzt voraus, dass dem Adressaten des Verwaltungsakts in gleicher Weise wie nach § 28 Abs. 1 HVwVfG im Vorfeld des Verwaltungsakt Gelegenheit gegeben wird, Stellung zu der Maßnahme zu nehmen, mithin die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 7 C 5/14 –, juris Rn. 17 m.w.N.).
Eine Auseinandersetzung mit dem Widerspruch der Klägerin hat nicht stattgefunden; insbesondere wurde kein Widerspruchsbescheid erlassen.
Das Schreiben des Beklagten vom 29. Oktober 2014 auf die Remonstration der Klägerin hin enthält in der Betreffzeile die Schreiben der Klägerin vom 14. November 2013, 11. Juni und 24. Juli 2014, nicht aber das Widerspruchsschreiben vom 8. Oktober 2014. Das Schreiben des Beklagten verteidigt in erster Linie die Weisung an die Klägerin, sich wieder im Wechselschichtdienst zur Verfügung zu stellen und Uniform zu tragen. Der Wechsel des Laufbahnzweigs wird dabei als unumgänglich bezeichnet, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den Erfordernissen des Tragens der Uniform während der Dienstausübung gerecht zu werden; nur so könne eine Ersatzgestellung nach Verschleiß gewährleistet werden. Diese nachträgliche Begründung und Erläuterung der unbegründeten Versetzungsverfügung enthält keine Stellungnahmeaufforderung und lässt auch kein Überdenken der Versetzungsverfügung erkennen. Die Ausführungen sind im Zusammenhang mit der Remonstration gegen die Anordnung des Wechselschichtdienstes und des Tragens der Uniform ergangen und setzen sich auch nur mit dem Vorbringen der Klägerin hinsichtlich dieser Anordnungen auseinander. Weder hat die Klägerin zum Zeitpunkt des Remonstrationsschreibens im Sinne der §§ 45 Abs. 1 Nr. 3, 28 Abs. 1 HVwVfG inhaltlich Stellung zu dem Laufbahnzweigwechsel nehmen können noch gibt der Beklagte in dem Remonstrationsschreiben zu erkennen, er wolle die Klägerin zum Laufbahnzweigwechsel anhören.
Mit Blick auf die unterschiedlichen Ziele und Verfahren von Remonstration und Widerspruch kommt eine Bearbeitung des Widerspruchs gegen eine Versetzung im Remonstrationsverfahren gegen eine dienstliche Weisung zudem nicht in Betracht. Die Remonstration nach § 36 Abs. 2 S. 1 BeamtStG und das sich hieran anschließende Verfahren sind klar umrissen und voneinander getrennt zu halten. Gegenstand der Remonstration ist eine innerdienstliche Weisung im Sinne des § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG (BeckOK BeamtenR Bund/Weinrich, 30. Ed. 15.7.2023, BeamtStG § 36 Rn. 35); den das Beamtenverhältnis betreffenden Maßnahmen wie Versetzungen ist dagegen mit dem Widerspruch (§ 54 Abs. 2, 4 BeamtStG) zu begegnen. Die Remonstration ist unverzüglich beim Vorgesetzten geltend zu machen; wird sie trotz gegenteiliger Entscheidung des Vorgesetzten aufrechterhalten, muss sie an den nächst höheren Vorgesetzten gerichtet werden. Der Widerspruch ist hingegen nach § 54 Abs. 3 BeamtStG vorbehaltlich der Delegation an die oberste Dienstbehörde zu richten. Einen „weiteren“ Widerspruch gibt es nicht.
Eine Nachholung im gerichtlichen Verfahren ist ebenfalls nicht erfolgt. Sie setzt aufgrund der Rolle der Behörde als Partei des Streitverfahrens und ihrer daraus folgenden Befangenheit in besonderer Weise voraus, dass das Vorbringen nicht lediglich im Rahmen der gerichtlichen Konfrontation ver- und abgearbeitet wird, sondern verlangt eine „offene“ Entscheidungssituation, die Raum lässt, das Vorbringen der Beteiligten auch durch Änderung der getroffenen Entscheidung zu berücksichtigen (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 45 Rn. 76).
Gemessen hieran ist aus den Schriftsätzen des Beklagten nicht erkennbar, dass die Entscheidung zur Versetzung noch einmal im Lichte des Vorbringens der Klägerin hinterfragt wird. Der Beklagte hat sich erstmals nach siebenjähriger Gerichtsverfahrensdauer und neun Jahre nach der Verfügung mit Schriftsatz vom 25. August 2023 inhaltlich zum Streitgegenstand eingelassen. Sowohl in diesem Schriftsatz als auch im Schriftsatz vom 23. Dezember 2016 nimmt der Beklagte Bezug auf die Erwiderung zum Remonstrationsschreiben vom 29. Oktober 2014 (Bl. 378 Personalakte Bd. III, Anlage K 25), das sich, wie dargelegt, mit der Versetzung nicht beschäftigt. Im Schriftsatz vom 25. August 2023 werden die Ausführungen zur Notwendigkeit des Tragens der Uniform aus dem Schreiben vom 29. Oktober 2014 fast wortlautgleich wiederholt.
Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 46 HVwVfG unbeachtlich, denn es ist mit Blick auf das dem Dienstherrn zustehende weite Ermessen bei einer Versetzung nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass er davon infolge einer Anhörung der Klägerin Abstand genommen hätte (vgl. BeckOK VwVfG/Schemmer, 60. Ed. 1.7.2023, VwVfG § 46 Rn. 37).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 54 HBG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 2604/16 3x (nicht zugeordnet)
- 3 K 1575/21 2x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 HPolLVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 98 Abs. 2 HSOG 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 1 lit. b 3. Alt HPVG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 42 1x
- VwVfG § 35 Begriff des Verwaltungsaktes 2x
- 2 C 30/78 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 754/07 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 HBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 S. 1 HPolLVO 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 41/80 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 68 1x
- BeamtStG § 54 Verwaltungsrechtsweg 3x
- VwGO § 75 2x
- VwGO § 74 1x
- VwGO § 113 1x
- § 26 Abs. 1 S. 1 HBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 1 HVwVfG 2x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 2, 3 HVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 5/14 1x
- § 45 Abs. 1 Nr. 3, 28 Abs. 1 HVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit 1x
- BeamtStG § 35 Folgepflicht 1x
- § 46 HVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x