Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 2582/05

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Karl-Bautz-Straße/Schützenstraße, Teilbereich I“, 1. Änderung vom 25.10.2005. Sie sind Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. .../3 (...) in E.. Das 1985 erworbene, mit einem Haupt- und einem Nebengebäude bebaute Hinterliegergrundstück wird als Wohnhaus genutzt, 3 Wohnungen sind vermietet. Es liegt in einem Kerngebiet (MK 2), in dem in den Obergeschossen auch allgemeines Wohnen zulässig ist; die Genehmigung zur Nutzung auch des Erdgeschosses zu Wohnzwecken im Wege einer Befreiung wurde den Antragstellern im Juni 1994 erteilt. Entlang der Westseite des Grundstücks der Antragsteller verläuft eine ca. 12 m breite öffentliche Grünfläche, an die westlich das große Gewerbegrundstück Flst.-Nr. .../3 (Schützenstraße ...) anschließt, auf dem die beigeladene ... u. Co KG einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (Handelshof) betreibt bzw. weiterführt. Eigentümer des Betriebsgrundstücks war ehemals eine Spedition, später - nach Abbruch der Betriebsgebäude - in den 90-er Jahren die GbR .... Diese errichtete den bestehenden Fachmarkt mit 4.000 qm Verkaufsfläche, Tiefgarage und oberirdischer Stellplatzanlage aufgrund von Baugenehmigungen vom 13.04.1992 (genehmigte Gesamtverkaufsfläche: 4.160 qm), vom 29.06.1994 (Gesamtverkaufsfläche für Lebensmittel 1.500 qm) und vom 19.07.1995 (Verlegung der Anlieferungszufahrt); eine weitere Änderungsbaugenehmigung wurde am 29.06.1997 erteilt (Verlegung der Tiefgaragenzufahrt). Heutige Grundstückseigentümerin ist die ... und Co. KG, ein Immobilienfonds, welche das Grundstück wiederum an die Beigeladene, eine Immobilienverwaltungsgesellschaft, vermietet hat. Betreiberin des Marktes ist eine Betriebsgesellschaft der .... Am 11.09.2006 erhielt die Beigeladene die Genehmigung zur Nutzungsänderung der Verkaufsflächen des Handelshofs dergestalt, dass die Verkaufsfläche im Foodbereich für den SB-Markt und die Konzessionärbetriebe insgesamt 2.109 qm beträgt.
Im südlichen Teil des Flst.-Nr. .../3 liegen die Betriebsgebäude des Handelshof mit einer Gesamtverkaufsfläche von derzeit 3.897,89 qm (3.962,80 qm nach Flächenermittlung zur Baugenehmigung). Sie verteilt sich auf einen großen SB-Markt mit Getränkeabteilung im EG und OG sowie auf kleinere von Konzessionären betriebene Geschäfte im Food- und im Non-Food-Bereich. Nördlich an das Betriebsgebäude schließt sich die genehmigte Parkierungsanlage mit Anlieferzone, Zufahrtsbereichen, Tiefgarage und oberirdischen Stellplätzen für Kunden und Mitarbeiter an. Das Grundstück grenzt südlich an die Schützenstraße, östlich an die Straße Am Elzdamm und nördlich an die Straße Am Gaswerk. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegten Pläne und Fotos verwiesen.
Der angegriffene Bebauungsplan „ Karl-Bautz-/Schützenstraße, Teilbereich I, erste Änderung“ umfasst räumlich das Gewerbegrundstück, ein Teilstück der Straße Am Gaswerk und einen schmalen Streifen der öffentlichen Grünfläche. Er baut inhaltlich auf dem Bebauungsplan „Karl-Bautz-Straße/Schützenstraße, Teilbereich I“ vom 05.07.1994 auf, der wiederum für diesen Teilbereich an die Stelle des Bebauungsplans „Karl-Bautz-Straße/Schützenstraße“ in seiner ursprünglichen Fassung vom 30.04.1991 getreten ist. Letzterer ist wegen rechtlich von der BauNVO nicht gedeckter Festsetzungen für das Gewerbegrundstück Flst.-Nr. .../3 (Kerngebiet  - MK 1 - mit teilgeschossweisem Ausschluss von Verkaufsflächen) vom Senat auf Klage der Antragsteller und auf Klage der Nachbargemeinde Teningen für nichtig erklärt worden, hinsichtlich seines nördlichen Teilbereichs, in dem auch das Grundstück der Antragsteller liegt (MK 2), hat der Senat den Bebauungsplan hingegen nicht beanstandet (vgl. Senatsurteile vom 15.10.1993 - 3 S 666/92 - und - 3 S 353/92 -, VBlBW 1994, 353).
Der vorangehende Bebauungsplan “Karl-Bautz-Straße/Schützenstraße,- Teilbereich I“ vom 05.07.1994 weist das Gewerbegrundstück als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung eines Gebiets für großflächige Einzelhandelsbetriebe aus. Die Verkaufsfläche ist auf maximal 4.000 qm (+/- 5 %) begrenzt; davon darf die Verkaufsfläche für das Sortiment Nahrungs- und Genussmittel maximal 1.500 qm betragen. Diese Verkaufsflächen- und Sortimentsregelung ging auf Forderungen der Nachbargemeinde Teningen zurück, die, gestützt auf das Gebot interkommunaler Rücksichtnahme, eine Gefährdung der zentralen Versorgung ihrer Bürger geltend machte. Nördlich und östlich des Baufensters ist eine private Stellplatzfläche für max. 300 Stellplätze ausgewiesen. Die Stellplätze sind dergestalt anzuordnen bzw. abzuschirmen, dass die in den nördlich anschließenden Baugebieten zulässigen Immissionsschallpegel gemäß DIN 18005 (Orientierungswerte für den Städtebau) nicht überschritten werden. Ein- und Ausfahrten sind in der Südostecke (zur Schützenstraße) und auf der Nordseite (Zur Straße Am Gaswerk) vorgesehen, wobei eine der beiden Zufahrten auf der Nordseite nur dem Andienungsverkehr vorbehalten ist. Die Verkaufsflächenbegrenzung (4.000/1.500 qm) wurde von der damaligen Grundstückseigentümerin durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde Teningen zivilrechtlich gesichert.
Der im Streit stehende Bebauungsplan „1. Änderung“ hebt den Bebauungsplan “Karl-Bautz-Straße/Schützenstraße,- Teilbereich I“ von 1994 auf. Inhaltlich weicht er von jenem insoweit ab, als er die Ausnutzbarkeit leicht erhöht (GRZ 0,6/bisher 0,5; GFZ 1,2/bisher 1,0), die Stellplatzfläche nach Norden (entsprechend der realisierten Bebauung) erweitert, eine zusätzliche Einfahrt (Einbahnverkehr) an der Südwestecke des Gebäudes vorsieht und - bei gleich bleibender Gesamtverkaufsfläche von 4.000 qm - die höchstzulässige Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel von 1.500 qm auf 2.400 qm erhöht, davon maximal 2.000 qm für Lebensmittel und maximal 400 qm für Getränke. Mit der Gemeinde Teningen war diesbezüglich eine Einigung erzielt worden. An Verkehrsflächen ist wiederum die Errichtung einer mehrgeschossigen Garage zulässig (max. zweigeschossige Garage und max. drei oberirdische Ebenen und eine unterirdische Ebene). Die Anzahl der Stellplätze wird wie bisher auf höchstens 300 festgesetzt und auch die Verpflichtung zur Einhaltung der zulässigen Immissionsschallpegel der DIN 18005 wird wörtlich übernommen.
Anlässlich der Umplanungen 1993/94 als Folge der Teilnichtigkeit des Ursprungsplans schlossen die Antragsteller am 11.03.1994 eine Vereinbarung mit der ... GbR und am 18.03.1994 eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin.
Ziel der Vereinbarung vom 11.03.1994 mit der ... GbR war es, die projektierte Umplanung als Sondergebiet abzusichern und „in der Erwartung, zwischen den Beteiligten eine umfassende und dauerhafte gütliche Einigung herbeizuführen, sämtliche bestehenden Rechtsstreitigkeiten“ bezüglich der Nutzung „vollumfänglich zu erledigen und derartige künftige Rechtsstreitigkeiten auszuschließen“. Die Antragsteller verpflichteten sich u.a. dazu, gegen das am 13.04.1992 genehmigte SB-Warenhaus, dessen Umfang ihnen bekannt sei, und gegen die in Aussicht genommene Neuaufstellung eines Bebauungsplans keine Einwendungen zu erheben, bereits erhobene Einwendungen und Rechtsbehelfe zurückzunehmen und auf das Recht zur Normenkontrollklage zu verzichten. Dieser Verzicht sollte sich auch auf „künftige baurechtlich zulässige Veränderungen am Bauvorhaben“ erstrecken, es sei denn, dass die „Grundzüge der bisherigen Planungen erheblich zum Nachteil der Antragsteller verändert“ würden (§ 1). Weiter erklärten die Antragsteller, durch eine künftige Festsetzung der Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel von max. 1.500 qm „weder in wirtschaftlichen, ideellen rechtlichen oder sonstigen Interessen beeinträchtigt“ zu sein; sie würden sich auch nicht „gegen eine eventuelle künftige Änderung der Gesamtverkaufsfläche von 4.160 qm in eine solche ohne Sortimentsbeschränkung wenden“ (§ 2). Die Grundstückseigentümerin verpflichtete sich u.a. zu „über das gesetzliche Maß hinausgehend(e)“ Nutzungsbeschränkungen und -regelungen bei den Stellplätzen und baulichen Maßnahmen zur Schallminderung auf dem Parkdeck auf der Seite der Antragsteller und zur Auferlegung der Nutzungsregelungen auf Mieter und Rechtsnachfolger (§§ 3, 4 Abs.1). Ferner verpflichtete sie sich zur Zahlung einer - mit Schweigepflicht bewehrten - Zahlung von insgesamt 300.000,-- DM „als Gegenleistung für die in §§ 1, 2 und 4 genannten Verpflichtungen“ der Antragsteller.
In der Vereinbarung vom 18.03.1994 mit der Antragsgegnerin stimmten die Antragsteller der projektierten Überplanung des Gewerbegrundstücks als Sondergebiet „entsprechend den vom Gemeinderat beschlossenen Festsetzungen“ zu und verpflichteten sich zum Verzicht auf ein Normenkontrollverfahren gegen „diesen (künftigen) Bebauungsplan sowie zur Rücknahme ihres Widerspruchs gegen die der Eigentümerin erteilte Baugenehmigung vom 13.04.1992 (§ 1). Im Gegenzug verpflichtete sich die Antragsgegnerin, einen öffentlichen Weg auf der Grünfläche zu entwidmen und den Antrag der Antragsteller auf Wohnnutzung ihres Erdgeschosses zu genehmigen (§§ 2 und 3). Die Rechtswirksamkeit der Vereinbarungen vom 11.03.1994 und vom 18.03.1994 wurde in Form einer Bedingung von der Wirksamkeit/dem Abschluss der jeweils anderen abhängig gemacht (§ 10 bzw. § 4). Am 23.03.1994 schlossen die Antragsgegnerin, die Gemeinde Teningen und die ... GbR eine weitere Vereinbarung. Darin verzichtete u.a. die ... GbR auf Rechte aus der Baugenehmigung vom 13.04.1992 (hinsichtlich einer größeren Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel als 1.500 qm) und verpflichtete sich, ein entsprechend eingeschränktes Nachtragsbaugesuch einzureichen. Die Gemeinde Teningen verzichtete u.a. darauf, gegen einen entsprechend eingeschränkten Bebauungsplan eine Normenkontrollklage zu erheben.
Ein in der Folgezeit von den Antragstellern gegen die ... GbR geführter Zivilrechtsstreit wegen Erfüllung der Vereinbarung vom 11.03.1994 endete mit einem vor dem OLG Karlsruhe am 18.02.1999 geschlossenen Vergleich. Darin verpflichtete sich die ... GbR unter anderem, an die Antragsteller insgesamt 104.000,-- DM in jährlichen Raten zu bezahlen (Nr. 1) und zusätzliche bzw. veränderte Lärmschutzmaßnahmen am Parkdeck unter - bereits verrechneter - Kostenbeteiligung der Antragsteller zu treffen (Nr. 2 und 3.). Die Antragsteller erkannten „im übrigen... an, dass die Beklagten ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 11.3.1994 sowie alle im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung getroffenen schriftlichen und mündlichen Nebenabrede erfüllt haben und damit die Kläger gegenüber den Beklagten, gleich aus welchem Rechtsgrund insbesondere soweit dies den Bestand und Betrieb des auf dem Grundstück befindlichen SB-Marktes in jeder Form und jedem Umfang., der Parkplätze auf dem Parkdeck und in der Tiefgarage, der Zu- und Abfahrten sowie der Anlieferung betreffen kann, keinerlei Ansprüche mehr haben; dies für alle Zeiten abgegolten und erledigt sind.“(Nr. 4). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die genannten Vereinbarungen verwiesen.
10 
Dem Bebauungsplan “Karl-Bautz-Straße/Schützenstraße,- Teilbereich I, 1. Änderung“ liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Auf Bitte der Marktbetreiberin, der ... Stiftung, den Anteil der Verkaufsfläche für Lebensmittel und die tatsächlich erfolgte Flächenüberschreitung zu legalisieren, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 27.07.2004 die Änderung des Bebauungsplans Teilbereich I. Nach ortsüblicher öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses, Durchführung einer - ebenfalls ortsüblich bekannt gemachten - frühzeitigen Bürgerbeteiligung billigte der Gemeinderat am 21.06.2005 den Planentwurf und beschloss die Durchführung der Offenlage. Nach ortsüblicher öffentlicher Bekanntmachung lag der Bebauungsplan in der Zeit vom 18.07. bis 19.08.2005 öffentlich aus. Mit Schreiben vom 06.07.2005 wurden die Träger öffentlicher Belange angehört. In der Sitzung vom 25.10.2005 behandelte der Gemeinderat die (nur von den Antragstellern) erhobenen Einwendungen, hielt an der Planung fest und beschloss die Bebauungsplanänderung als Satzung. Die Einwendungen der Antragsteller wurden abgelehnt. Hinsichtlich des Nachbarschutzes habe der Bauherr weit reichende Vorkehrungen getroffen. Die Zahl der Stellplätze sei vorgegeben. Ein gegebenenfalls sich erhöhendes Verkehrsaufkommen müsse auf den vorhandenen Stellplätzen abgewickelt werden. Damit sei eindeutig davon auszugehen, dass es keine die Unzumutbarkeitsschwelle überschreitenden Emissionszuwächse geben könne. Wider Erwarten eintretende Störungen könnten im Wege einer immissions- oder baurechtlichen Feinsteuerung beseitigt werden. Der Vertrag vom 18.03.1994 begründe keine Pflicht der Gemeinde auf Planungsverzicht. Die dort eingegangenen Verpflichtungen seien erfüllt worden. Dieser Beschluss wurde am 23.11.2005 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht; zugleich wurde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Satzungsunterlagen im Rathaus hingewiesen.
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Am 23.12.2005 haben die Antragsteller Normenkontrollklage gegen den Änderungsplan erhoben. Sie machen geltend: Der Antrag sei zulässig, da sie in eigenen Rechten betroffen würden. Die Erweiterung des Verkaufsflächenanteils für Nahrungs- und Genussmittel um ca. 60 % führe zu erhöhtem Zu- und Abfahrtsverkehr der Kunden wie - wegen vergrößerter Lagerhaltung - auch zu höherem Anlieferverkehr. Der Bebauungsplan enthalte keine Vorkehrungen zu ihrem Schutz. Sie müssten daher mit einem nicht nur geringfügigen Lärmzuwachs rechnen. Der Anlieferverkehr der Konzessionäre erfolge über eine Rampe von der Karl-Bautzstraße/Schützenstraße aus, wobei lärmintensive Rollwagen benutzt würden. Auch stauten sich gelegentlich die anliefernden LKW des SB-Markts in der Schützenstraße, um auf die Einfahrt auf die Anlieferspur zu warten. Der Kundenverkehr spiele sich ganz überwiegend auf dem oberirdischen Parkdeck ab, die Tiefgarage sei regelmäßig nur gering belegt. Die Kundenan- und -abfahrten würden sich als Folge der Verkaufsflächenänderung erhöhen. Überdies und vor allem habe sich die Antragsgegnerin durch die Vereinbarung vom 18.03.1994 ihnen gegenüber dahin gebunden, die Größe und Verteilung der Verkaufsflächen nicht einseitig zu ändern. Dieser Bindungswille ergebe sich aus der „Vorbemerkung“ der Vereinbarung; danach hätten sie lediglich den damaligen status quo unstreitig stellen wollen.
12 
Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan “Karl-Bautz-Straße/Schützenstraße,- Teilbereich I, 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 25.10.2005 für unwirksam zu erklären.
14 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
16 
Sie hält die Anträge bereits mangels Antragsbefugnis für unzulässig. Durch die Vereinbarung vom 11.03.1994 mit der Eigentümerin hätten sich die Antragsteller auch mit einer Aufhebung jeglicher Sortimentsbeschränkung einverstanden erklärt und dafür eine sechsstellige Geldsumme erhalten. Darin sei ein Verzicht auf Abwehrrechte gegen die Erhöhung der Lebensmittelverkaufsfläche zu sehen. Jedenfalls verstoße ihr Verhalten (Antragstellung trotz zivilrechtlichen Verzichts) gegen Treu und Glauben und führe auch insofern zur Unzulässigkeit der Anträge. Die Anträge seien jedenfalls aber unbegründet. Die Verkaufsflächenumstrukturierung zugunsten einer Erhöhung der Lebensmittelfläche trage den veränderten Marktbedürfnissen und Strukturbedingungen beim Betreiber wie dem öffentlichen Interesse an einem publikumswirksamen Einzelhandelsbetrieb am Eingang zur Innenstadt Rechnung. Ein Mehr an Produkten bei Lebensmitteln und Getränken könne nicht automatisch mit mehr Kunden- und Anlieferverkehr gleichgesetzt werden. Es gehe vielmehr darum, den sich verändernden Kundenwünschen nachzukommen und den bestehenden Kundenstamm zu halten. Der Anlieferverkehr, der sich auf der den Antragstellern abgewandten Seite des Betriebsgebäudes vollziehe, werde nicht wesentlich zunehmen, sondern wegen der zunehmenden Umstellung auf Zentrallager, eher abnehmen. Mit einer Mehrbelastung der Anwohner durch den Anlieferverkehr und mit einem nennenswerten Zuwachs an Kundenverkehr sei nicht zu rechnen. Eventuelle Steigerungen im Kundenzustrom könnten nur auf den - zahlenmäßig unverändert gebliebenen - 300 Stellplätzen abgewickelt werden. Im Übrigen schreibe der Bebauungsplan die Einhaltung der Richtwerte der DIN 18005 vor. Auch die Richtwerte der TA-Lärm für ein Kerngebiet würden ohne weiteres eingehalten, wie sich aus einem bei Aufstellung des Bebauungsplan Teilbereich I im Juni 1993 in Auftrag gegebenen Lärmgutachten ergebe.
17 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Anträge abzuweisen.
18 
Sie hält die Anträge ebenfalls wegen der Vereinbarung vom 11.03.1994 für unzulässig. Die Antragsteller hätten sich in der Vergangenheit intensiv bemüht, aus der Ansiedlung des Verbrauchermarkts Kapital zu schlagen, wie die Vereinbarung vom 11.03.1994 und der Vergleich vom 18.02.1999 zeigten. Auch während des Planänderungsverfahrens im Jahre 2004 seien die Antragsteller im Anschluss an das von ihnen eingeleitete selbstständige Beweisverfahren an die Beigeladene herangetreten mit dem Angebot, die Verkaufsflächenüberschreitung bei Nahrungs- und Genussmitteln von ca. 594 qm gegen Zahlung von 1,-- EUR/Monat und je qm während einer Dauer von 15 Jahren zu dulden. Dieses Angebot sei abgelehnt worden. Jedenfalls seien die Anträge aber unbegründet. Die Planänderung sei erforderlich und entspreche dem Abwägungsgebot. Die Vergrößerung der Verkaufsfläche für das Sortiment Nahrungs- und Genussmittel bei gleichzeitiger Reduzierung der Verkaufsfläche für den Non-Food-Bereich führe nicht zu einer Zunahme der Anlieferungsvorgänge, da zunehmend von eigenen Zentrallagern bedarfsgerecht angeliefert werde. Im Übrigen würden die Antragsteller vom Anlieferverkehr rein tatsächlich nicht betroffen, der sich ausschließlich auf der ihnen abgewandten Gebäudeseite vollziehe, nicht über die Zufahrt im Südosten. Auch der Kundenverkehr störe die Antragsteller nicht wesentlich. Die Zu- und Ausfahrt zur Tiefgarage mit 178 Stellplätzen befinde sich auf der Nordwest- und Nordostseite, die Ausfahrtsrampe sei eingehaust. Die weiteren 103 Stellplätze auf dem Parkdeck seien nach Osten hin durch eine Sicht- und Lärmschutzwand abgeschirmt und zu ihnen werde ebenfalls von Nordosten aus zu- und abgefahren. Die meisten der längs der Grundstücksgrenze angeordneten Stellplätze 13 bis 21 seien nicht für Kunden-PKW nutzbar, sondern beherbergten Fahrradabstellplätze. Dass der Kundenverkehr nicht unzumutbar störe, ergebe sich aus dem im früheren Bebauungsplanverfahren eingeholten Sachverständigengutachten.
19 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der nachgereichte Schriftsatz der Antragsteller vom 22.02.2007 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
21 
Die Anträge der Antragsteller gegen den Bebauungsplan “Karl-Bautz-Straße/Schützenstraße,- Teilbereich I, 1. Änderung“ haben keinen Erfolg. Sie sind bereits unzulässig (dazu A.), wären im Übrigen aber wohl auch in der Sache nicht begründet (dazu B.).
A.
22 
Die Anträge sind unzulässig.
I.
23 
Die Unzulässigkeit der Anträge folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Antragsteller auf ihr Antragsrecht gegen den streitigen Bebauungsplan außergerichtlich verzichtet hätten (zu dieser Möglichkeit vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 74 RdNr. 23). Ein derartiger Rechtsmittelverzicht, der eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich erklärt sein muss (Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 22), lässt sich der Vereinbarung mit der Antragsgegnerin vom 18.03.1994, einem öffentlich-rechtlichen Austauschvertrag (§§ 54, 56 Abs. 1 LVwVfG), nicht entnehmen.
24 
Grundlage dieses Vertrages war es, den schon damals lange währenden Streit der Beteiligten um die Nutzung des Grundstücks Flst.-Nr. 242/3 („Areal ...“) gemäß damaligem Sachstand einerseits auf der städtebaulichen Planungsebene, andererseits auf der individuellen Baugenehmigungsebene zu beenden. Auf der Planungsebene stimmten die Antragsteller der Nutzung des Gewerbegrundstücks als „sonstiges Sondergebiet“ (§ 11 BauNVO) entsprechend den vom Gemeinderat beschlossenen Festsetzungen zu und verpflichteten sich, gegen diesen künftigen Bebauungsplan kein Normenkontrollverfahren einzuleiten (§ 1 Satz 1). Gemeint war der damals kurz vor der Offenlegung stehende - und später so beschlossene - Bebauungsplan „Karl-Bautz-Straße/Schützenstraße - Teilgebiet I“. Auf der Baugenehmigungsebene haben die Antragsteller zusätzlich erklärt, einem Vorhaben, wie am 13.04.1992 genehmigt, sowie einer künftigen Baugenehmigung nicht entgegenzutreten. Beiden Erklärungen kommt für das vorliegende Bebauungsplanverfahren weit reichende Bedeutung im Sinne materieller Einwendungsausschlüsse gegen inhaltlich deckungsgleiche Regelungen zu (dazu noch unten). Ein Verzicht auf materielle Ansprüche ist jedoch von einem diesem vorgelagerten Verzicht auf Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe zu deren Durchsetzung zu unterscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1989 - 4 NB 14.89 -, BauR 1990, 184; Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 74 RdNr. 22; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 22 RdNr. 51, jeweils m.w.N.). Die Erklärung der Antragsteller in § 1 kann jedenfalls nicht im Sinne eines eindeutigen förmlichen Verzichts dahin ausgelegt werden, schon jetzt auf die Einlegung von Rechtsmitteln/Rechtsbehelfen gegen einen Bebauungsplan/eine Baugenehmigung auch für den Fall zu verzichten, dass die Verkaufsflächenobergrenze für Lebensmittel von 1.500 qm deutlich erhöht wird. Dies war und ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig (vgl. etwa Schreiben der Antragsgegnerin an die Antragsteller vom 08.09.2004).
II.
25 
Die Anträge der Antragsteller sind aber deswegen unzulässig, weil es den Antragstellern an der erforderlichen Antragsbefugnis fehlt.
26 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dies ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung (etwa nach § 9 Abs. 1 BauGB) wendet, die unmittelbar dieses Grundstück betrifft, indem sie Inhalt und Umfang des Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. und Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972 ff.). Bei - wie hier - Grundstückseigentümern außerhalb des Plangebiets kann sich ein die Antragsbefugnis begründendes Recht vor allem aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) geregelten - drittschützenden - Abwägungsgebot ergeben, sofern die Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigten sich auf ein abwägungserhebliches privates Interesse berufen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f. = BauR 2000, 1834 f.; zur drittschützenden Wirkung des Abwägungsgebots vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 f. = BauR 1999, 134 ff.). Abwägungserheblich ist nicht jeder private Belang, sondern nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben, was jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist. Derartige planungsbedingte Folgen müssen, sofern sie von abwägungserheblicher Quantität und Qualität sind, bei Grundstücken außerhalb wie innerhalb des Plangebiets im Rahmen des gesetzlichen Planungsermessens bewältigt werden (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, BauR 2004, 1427 ff.). Nicht abwägungserheblich sind nach der ständigen, noch auf § 47 Abs. 2 VwGO a.F. zurückgehenden, aber fortgeltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere mit einem Makel behaftete oder geringwertige Interessen, Interessen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren und Interessen, hinsichtlich derer die Betreffenden nicht (oder nicht mehr) schutzwürdig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004, a.a.O. sowie Beschluss vom 25.08.2000, a.a.O., jeweils unter Hinweis auf den Grundsatzbeschluss vom 09.11.1979  - 4 N 1.78 -, BVerwGE 59, 87 ff.). Bei Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Interesses bietet es sich aus systematischen Gründen an, zwischen der tatsächlichen und der rechtlichen Schutzwürdigkeit zu unterscheiden. Von einer fehlenden tatsächlichen Schutzwürdigkeit ist in der Regel dann auszugehen, wenn die betreffende Planung im Einzelfall objektiv nicht mehr als nur geringfügige nachteilige Auswirkungen auf das in Rede stehende Nachbargrundstück hat, mithin quantitativ nur „geringwertig“ ist. Rechtlich nicht schutzwürdig und damit abwägungsunerheblich sind regelmäßig solche Belange oder Rechtspositionen, auf deren Einhaltung der betreffende Antragsteller entweder materiell-rechtlich (zulässigerweise) verzichtet hat, oder auf die er sich nach Treu und Glauben - sei es aus dem Gedanken der Verwirkung oder auf sonstige Weise - nicht oder nicht mehr berufen kann (zu dieser Differenzierung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 -, DVBl. 1992, 1441 ff. und Urteil vom 30.04.2004, a.a.O., wo zwischen den Gruppen der „geringwertigen“ bzw. der „(nicht) mehr als geringfügigen“ Interessen einerseits und den „nicht schutzwürdigen“ Interessen andererseits unterschieden wird).
27 
Gemessen an diesen Anforderungen sind die Antragsteller nicht antragsbefugt.
28 
1. Die Antragsteller haben, indem sie im Vertrag vom 18.03.1994 gegenüber der Antragsgegnerin allen Festsetzungen des Bebauungsplan „Teilgebiet I“ (mithin insbesondere der Gesamtverkaufsfläche, der Betriebsart, der Zahl und Anlage der Stellplätze, der vorgeschriebenen Zu- und Abfahrten, der Maßgeblichkeit der Orientierungswerte der DIN 18005 für Kerngebiete) zugestimmt haben, materiell auch auf Abwehransprüche gegen die insoweit inhaltlich identischen Regelungen im Bebauungsplan „1. Änderung“ einschließlich der bei einem solchen Betriebsablauf entstehenden Immissionen verzichtet. Dies ist im Wesentlichen auch nicht streitig. Die Antragsteller sind aufgrund dieses - zulässigen - Verzichts auf ein Immissionsschutzniveau beschränkt, wie es sich aus der Anwendung des Bebauungsplans „Teilbereich I“ ergeben würde. Mehr können sie aufgrund materiell-rechtlichen Einwendungsverzichts nicht verlangen. Demgemäß wenden sie sich im Verfahren im Kern auch nur gegen die Erhöhung der Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel von 1.500 auf 2.400 qm und die sich daraus ergebenden Folgen. Sie machen geltend, diese Veränderung der Verkaufsfläche zugunsten des Food-Anteils verstoße gegen die Vereinbarung vom 18.03.1994 und führe zudem zu einer für ihr Grundstück deutlich spürbaren Zunahme des Anliefer- und Kundenzufahrtverkehrs. Auch damit können die Antragsteller indessen nicht durchdringen, weil ihnen auch diesbezüglich kein abwägungserhebliches schutzwürdiges privates Interesse zur Seite steht.
29 
2. Zunächst trifft die Auffassung der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe sich im Vertrag vom 18.03.1994 verbindlich verpflichtet, die Verkaufsflächenobergrenze für Lebensmittel nicht einseitig über 1.500 qm hinaus zu erhöhen (Umplanungsverbot), offensichtlich nicht zu. Eine die Planungshoheit derart einschränkende Verpflichtung wäre bereits unwirksam, weil sich die Gemeinde durch ihr nach außen handelndes Organ, die Gemeindeverwaltung, nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB weder zu einem die Planungshoheit einschränkenden bauplanungsrechtlichen Tun noch - spiegelbildlich - zu einem Unterlassen verpflichten darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.05.2005   - 4 BN 40.05 -, NVwZ 2006, 458; Urteil vom 25.11.2005 - 4 C 15.04 -, BauR 2006, 649 ff.; Urteil des Senats vom 13.12.2006 - 3 S 2316/05 -). Abgesehen davon gibt auch der Vertragstext samt Vorbemerkung für eine derart weitreichende Verpflichtung nichts her. Wie schon dargelegt, war es Ziel des Austauschvertrages vom 18.03.1994, die damals konzipierte Planung „I. Teilbereich“ (Sondergebiet mit der Einschränkung Verkaufsfläche max. 4.000 qm (+/- 5 %), Sortiment Nahrungs- und Genussmittel max. 1.500 qm) abzusichern und die Bestandskraft der seinerzeit angefochtenen Baugenehmigung vom 13.04.1992 zum Neubau eines Fachmarkts im Verhältnis der Antragsgegnerin (als Träger der Planungshoheit bzw. als Baurechtsbehörde) und den Antragstellern (als potentielle Einwender/Normenkontrollkläger bzw. als Nachbarwidersprecher) herbeizuführen. Eigentlicher Hintergrund für die Festlegung der Obergrenzen von 4.000 qm Gesamt- und 1.500 qm Lebensmittelverkaufsfläche war dabei, worauf hinzuweisen ist, nicht der Schutz der Antragsteller, sondern die Rücksichtnahme auf Forderungen der Nachbargemeinde Teningen, die aus Gründen interkommunaler Rücksichtnahme auf eine derartige Sortimentsbeschränkung drängte, weil sonst ihre Versorgungsfunktion für Güter des täglichen Bedarfs gefährdet würde (vgl. auch ihren Vortrag im Normenkontrollverfahren 3 S 335/92 - , VBlBW 1994, 353 ff.). Dementsprechend verzichtete die Gemeinde Teningen in der Vereinbarung vom 23.03.1994 gegenüber der Antragsgegnerin auf Einwendungen gegen die Neuaufstellung eines Bebauungsplans, sofern die Obergrenzen von 4.000/1.500 qm festgesetzt würden.
30 
In der gebotenen Gesamtschau diente die Vereinbarung vom 18.03.1994 dazu, die Forderungen der Gemeinde Teningen und eine diesen Forderungen entsprechende Neuplanung auch gegenüber den Antragstellern abzusichern, indem die Antragsteller ihrerseits auf Rechtsmittel gegen einen künftigen Bebauungsplan verzichteten. Weiterhin nahmen die Antragsteller ihren Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 13.04.1992 zurück, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Baugenehmigung mit ihrem maßgeblichen damaligen Inhalt keine Einschränkung der Verkaufsfläche nach Branchen vorsah, mithin eine Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel von mehr als 1.500 qm (nämlich bis zur erlaubten Obergrenze von 4.160 qm) gestattete (vgl. dazu auch die Vorbemerkung zur Vereinbarung vom 23.03.1994; zu weiteren Folgerungen hieraus s. unten 3 b.). Insofern sollte der Vertrag vom 18.03.1994 außer den städtebaulichen Interessen der Antragsgegnerin (darunter der Befriedung des Verhältnisses zur Nachbargemeinde Teningen) auch dem Interesse des damaligen Fachmarktbetreibers an individueller Rechtssicherheit dienen. Andererseits sollte aber auch Beschwerden der Antragsteller über Ruhestörung durch nächtliche Diskothekenbesucher abgeholfen und die schon bisher ausgeübte reine Wohnnutzung ihres im Kerngebiet gelegenen Gebäudes auf eine sichere Rechtsgrundlage gestellt werden. Dies wurde dadurch umgesetzt, dass sich die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Straßen-, Straßenverkehrs- und Baurechtsbehörde verpflichtete, einen von den Antragstellern als störend empfundenen Gehweg in der öffentlichen Grünanlage zu entwidmen, das Parken auf bestimmten Flächen für Diskothekenbesucher zu verbieten sowie den Antragstellern im Wege einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans die Genehmigung zur Nutzung des Untergeschosses ihres Hauses zu Wohnzwecken zu erteilen. Diese Verpflichtungen wurden von der Antragsgegnerin auch erfüllt. Eine planungsrechtlich über die Absicherung des damaligen Status quo (Bebauungsplan in der Fassung des Offenlagebeschlusses) hinausgehende Bindung bezüglich künftiger Umplanungen (Umplanungsverbot) ist die Antragsgegnerin nicht eingegangen. Insofern hätte es jeweils einer ausdrücklichen Erwähnung im Vertragstext bedurft, was jedoch nicht geschehen ist. Gegen ein den Antragstellern zugesagtes Umplanungsverbot spricht schließlich auch, dass diese im gleichen Vertrag ihren Widerspruch gegen die ohne Verkaufsflächenreglementierung erteilte Baugenehmigung vom 13.04.1992 zurücknahmen und damit ihre Bereitschaft zum Ausdruck brachten, diesen Zustand hinzunehmen. Gleiches haben sie zudem auch in der parallel hierzu getroffenen Vereinbarung mit der GbR ... vom 11.03.1994 erklärt, indem sie sich dort verpflichteten, sich „auch nicht gegen eine evtl. künftige Änderung der Gesamtverkaufsfläche von 4.160 qm in eine solche ohne Sortimentsbeschränkung zu wenden (§ 2, 2. Hs.; zur weiteren Bewertung dieser Verpflichtung s. ebenfalls unten 3 b.).
31 
Nach alldem lässt nicht nur der eindeutige Wortlaut des Vertrags vom 18.03.1994 und damit dessen objektiver Erklärungsinhalt (§§ 133, 157 BGB i.V.m. § 62 Satz 2 LVwVfG), sondern auch der Sinnzusammenhang mit den übrigen Verträgen es nicht zu, das von den Antragstellern angenommene Umplanungsverbot herauszulesen. Auf einen angeblich anderen (inneren) Willen der damaligen Vertragsparteien kommt es nicht an, denn dieser wäre nicht Vertragsbestandteil geworden. Deswegen brauchte der Senat insofern dem Hilfsbeweisantrag Nr. 1 der Antragsteller mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen. Im Übrigen können die unter Beweis gestellten Tatsachen - dass es im Vertrag vom 18.03.1994 „um einen zukünftigen Rechtmittelverzicht nur zu dem damaligen Bebauungsplanumfang“ ging, „dass die Stadt … dem Rechtsmittelverzicht nur die damalige Sortimentsverteilung zugrunde (legte)“ und dass „kein solcher Rechtsmittelverzicht hinsichtlich zukünftiger Änderungen gewollt noch vereinbart“ war - als wahr unterstellt werden. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich jedoch nichts für die von den Antragstellern behauptete Auslegung des Vertrags im Sinne einer Verpflichtung der Antragsgegnerin, künftig keine Umplanung vorzunehmen.
32 
3. Soweit die Antragsteller sich gegen die Verkaufsflächenerhöhung für Nahrungs- und Genussmittel von 1.500 auf 2.400 qm und die sich daraus ergebenden Folgewirkungen (Anliefer- und Kundenverkehr) wenden, können sie sich nicht auf ein abwägungserhebliches schutzbedürftiges privates Interesse berufen.
33 
a) Der Senat neigt dazu, schon das erforderliche tatsächliche schutzwürdige Interesse zu verneinen, weil die Antragsteller von den Folgen einer Verkaufsflächenerhöhung von 1.500 auf 2.400 qm aller Voraussicht nach allenfalls objektiv geringfügig nachteilig betroffen werden. Vom rechtlichen Ansatz her hat sich die Prüfung insofern, wie bereits erwähnt, nur auf solche Veränderungen zu beschränken, die sich aus dem Umstand ergeben, dass die Verkaufsfläche für Food-Produkte um 900 qm erhöht und für Non-Food-Produkte um die gleiche Fläche verringert wird. Ferner sind Veränderungen der Zu- und Abfahrtsregelung im Bebauungsplan „1. Änderung“ in den Blick zu nehmen. Das gesamte sonstige Vorhaben, soweit es auf Festsetzungen beruht, die mit dem Bebauungsplan - Teilgebiet I. identisch sind (Gesamtverkaufsfläche, Parkierungsbauwerk, Zahl und Lage der Stellplätze) hat bei der rechtlichen Bewertung außer Betracht zu bleiben. Denn die Antragsteller haben insofern auf materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Bebauungsplan verzichtet, so dass ihre diesbezüglichen privaten Interessen nicht (mehr) schutzwürdig sind. Zulässiger Maßstab kann daher nur eine Vergleichsbetrachtung zwischen dem von den Antragstellern durch Einwendungsverzicht akzeptierten „Bestandsverkehrslärm“ (wie er sich aus dem Betrieb des Handelshofs in seiner auf Grund des Bebauungsplans „Teilgebiet I“ unanfechtbar genehmigten Ausgestaltung ergibt) und dem als Folge der streitigen Verkaufsflächenverschiebung zu erwartenden planbedingten „Prognoseverkehrslärm“ sein. Dieser planbedingte Verkehrslärmzuwachs dürfte indessen wohl allenfalls gering ausfallen und sich bei den Antragstellern nicht mehr als geringfügig auswirken.
34 
aa) Ob der Anlieferverkehr insgesamt überhaupt zunehmen wird, erscheint dem Senat zumindest zweifelhaft. Denn auf Grund der gleich bleibenden Gesamtverkaufsfläche geht die Verkaufsfläche für Non-Food-Produkte und damit möglicherweise auch der Umfang des auf diese Sparte entfallenden Lkw-Verkehrs zurück. Dem mag zwar eine gewisse Zunahme der Anliefervorgänge für den Food-Bereich gegenüberstehen, obwohl auch dies - angesichts der von der Beigeladenen nachvollziehbar geschilderten zunehmenden Umstellung auf passgenaue und bedarfsgerechte Lieferung aus dem Zentrallager - als keineswegs sicher gelten kann. Selbst ein moderater Zuwachs an Anliefervorgängen dürfte aber allenfalls geringe Mehrbelastungen an Immissionen für das Grundstück der Antragsteller mit sich bringen. Denn der Anlieferverkehr wurde bereits nach dem Bebauungsplan „Teilgebiet I“ auf der den Antragstellern abgewandten und durch das Betriebsgebäude abgeschirmten Grundstücksnord- und -westseite abgewickelt. Der Bebauungsplan „1. Änderung“ knüpft an dieses Konzept an und sichert es lediglich ab. Er sieht insofern eine zusätzliche Zufahrt in der Südwestecke des Betriebsgrundstücks (von der Schützenstraße aus) sowie eine weitere Zufahrt in der Nordwestecke des Grundstücks sowie eine Ausfahrt zur Straße Am Gaswerk vor. Auf Grund der neu geschaffenen Zufahrt im Südwesten ist es bauplanungsrechtlich zulässig, dass Anlieferfahrzeuge, soweit sie sich von Süden nähern, direkt von der Bundesstraße aus zum Lager zufahren können. Im Übrigen fahren die Anlieferfahrzeuge, wie den Antragstellern zuzugeben ist, über die Schützenstraße auf die Südwesteinfahrt zu. Dies war aber auch nach dem vorherigen Planungsstand (ohne Südwesteinfahrt) nicht anders. Dass sich Anlieferfahrzeuge, wie die Antragsteller auch in Lichtbildern dokumentiert haben, in der Schützenstraße gelegentlich zurückstauen, trifft zwar zu. Indessen ist auch dieser Zustand weitgehend keine Folge des streitigen Änderungsplans. Auslöser des Rückstaus ist die im südwestlichen Teil des Betriebsgebäudes angelegte Lade- und Entsorgungsrampe, die aber auch schon zuvor an gleicher Stelle vorhanden war (vgl. etwa den Erdgeschossplan zur Baugenehmigung vom 13.04.1992). Was schließlich die ebenfalls durch Fotografien dokumentierten Ladevorgänge mit Kleintransportern von Konzessionärsbetrieben im Bereich der Südosteinfahrt (auf Höhe der Schranke) anbetrifft, so sind auch diese überwiegend nicht planbedingt. Konzessionsbetriebe innerhalb des ... waren auch nach dem früheren Bebauungsplan zulässig und vorhanden. Gegenwärtig führen zwei der vier im ... untergebrachten Einzelhandelsgeschäfte (Zeitschriftenladen, Blumenladen) Waren des Non-Food-Sortiments; deren (teilweise auch durch Fotos dokumentierte) Anlieferungen vor der Schranke sind daher für den vorliegenden Fall nicht relevant. Auch soweit Post- und Paketdienstfahrzeuge vor der Schranke be- und entladen werden, hat dies mit dem geänderten Bebauungsplan nichts zu tun.
35 
bb) Keineswegs gesichert erscheint auch, ob der Kundenverkehr sich durch die Sortimentsflächenvergrößerung bei Nahrungs- und Genussmitteln (bei gleichzeitigem Rückgang der Non-Food-Flächen) erhöhen wird. Selbst wenn man auch hier von einer gewissen Zunahme der An- und Abfahrtshäufigkeiten ausgeht, dürfte sich dies bei den Antragstellern kaum nennenswert auswirken. Der Kundenverkehr wird über die vorhandene Parkierungsanlage abgewickelt, deren Größe und deren maximale Stellplatzzahl (300) sich durch den Bebauungsplan „1. Änderung“ nicht verändert. Ein Mehrverkehr zur Garagenanlage würde sich, soweit die Kunden die Tiefgarage nutzen, für die Antragsteller überhaupt nicht auswirken. Auch eine moderate Zunahme des Parksuchverkehrs auf dem Parkdeck im Erdgeschoss würde sich bei den Antragstellern wohl allenfalls geringfügig bemerkbar machen. Die Zu- und Abfahrt zum Parkdeck erfolgt ganz überwiegend von Norden (Straße Am Gaswerk) her, während die südöstliche Zufahrt abgeschrankt ist und die dahinter liegenden Stellplätze Nrn. 13 bis 21 zu einem erheblichen Teil mit Fahrradständern belegt sind (vgl. die vorgelegten Fotos). Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass in der südöstlichen Zufahrt teilweise mit lauten Transportkarren gefahren wird, ist auch diese Immissionsquelle ganz überwiegend nicht planbedingt. Für eine allenfalls geringfügige Wahrnehmbarkeit eines etwas erhöhten Kundenverkehrs sprechen schließlich auch allgemeine Erkenntnisse des Schallschutzes. Eine Erhöhung des Verkehrslärms um 2 dB(A), die bereits eine sehr erhebliche Zunahme des Verkehrsaufkommens voraussetzt (3 dB(A) entsprechend einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens), ist für das menschliche Ohr nicht bzw. kaum wahrzunehmen (vgl. dazu Nachweise im Beschluss des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, Juris).
36 
b) Letztlich braucht der Senat die Frage, ob sich die Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht auf schutzwürdige abwägungserhebliche Interessen (Lärmschutz) berufen können, aber nicht abschließend zu entscheiden. Es besteht daher auch kein Anlass, dem Hilfsbeweisantrag Nr. 2 zu entsprechen, ganz abgesehen davon, dass die unter Beweis gestellte Frage, ob „erhebliche“ Lärm- oder Abgasbelastungen entstehen, als Rechtsfrage nicht klärungsfähig und die weitere Frage, ob „immissionsschutzrechtliche Zumutbarkeitsschwellen“ überschritten werden, zu unbestimmt ist. Ferner kommt es auch darauf, ob „Lärmschutzmaßnahmen noch nicht umgesetzt worden sind“, für die Entscheidung nicht an.
37 
Denn jedenfalls können sich die Antragsteller, soweit sie sich gegen die Erhöhung der Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel von 1.500 auf 2.400 qm und etwaige Folgen dieser Erhöhung wenden, auf kein rechtlich schutzwürdiges privates Interesse (mehr) berufen. Die Geltendmachung eines solchen Abwehrrechts gegen die Verkaufsflächenänderung im Bebauungsplan stellt sich vor dem Hintergrund der vertraglichen Erklärungen und Verpflichtungen der Antragsteller als eine nach Treu und Glauben unzulässige Rechtsausübung dar (für einen vergleichbaren Fall vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.05.2003 - 10 E 145/03 -, BauR 2004, 62 ff.). Die Antragsteller haben in der Vergangenheit mehrfach und deutlich zu erkennen gegeben, dass sie bereit sind, auch höhere Verkaufsflächen für Nahrungs- und Genussmittel in dem benachbarten Einzelhandelsbetrieb hinzunehmen und sie sind zudem für die ihnen diesbezüglich (möglicherweise) entstehenden Nachteile in großzügiger Weise entschädigt worden. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Gesamtschau des Vertragsgefüges von 1994, insbesondere aus dem Vertrag vom 18.03.1994 (mit der Antragsgegnerin) und aus der damit verknüpften Vereinbarung vom 11.03.1994 sowie dem gerichtlichen Vergleich vom 18.02.1999 (jeweils mit der ... GbR). Darauf, dass die letztgenannten beiden Vereinbarungen schuldrechtlicher Natur sind und die gegenwärtigen Grundstückseigentümer, Mieter und Betreiber die dortigen Verpflichtungen nicht umfassend übernommen haben, kommt es nicht entscheidend an. Denn die gegenüber der früheren Eigentümerin und Betreiberin des ... erklärte und (durch Entschädigungen) „abgekaufte“ Hinnahmebereitschaft der Antragsteller ist aus städtebaulicher Sicht auch über die individuellen Rechtsbeziehungen hinaus von Bedeutung. Das Verhalten der Antragsteller ist mit anderen Worten nicht personenbezogen (beschränkt auf die Eigentümer/Betreiber des ...), sondern vorhabenbezogen (mit Blick auf den ... als baurechtliche Gesamtanlage) zu beurteilen. Bei objektiver Betrachtung kommt dem Interesse der Antragsteller an der Abwehr der Verkaufsflächenerhöhung von 1.500 qm auf 2.400 qm aus städtebaulicher Sicht keine schutzwürdige Bedeutung mehr zu. Denn sie haben zu erkennen gegeben, dass sie sich in der Sache mit einer derartigen Verkaufsflächenänderung abfinden und sie sind (unter anderem) dafür gezielt entschädigt worden. An diesem Verhalten müssen sich die Antragsteller nach Treu und Glauben festhalten lassen.
38 
aa) Hinzuweisen ist insofern zunächst nochmals darauf, dass sich die Antragsteller Im Vertrag mit der Antragsgegnerin vom 18.03.1994 auch verpflichtet haben, ihren Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 13.04.1992 zurückzunehmen und gegen einen neuen Bauantrag im Geltungsbereich des Bebauungsplans keine Einwendungen zu erheben (§ 1 Satz 2). Die Baugenehmigung vom 13.04.1992 erlaubte mit dem maßgeblichen damaligen Inhalt (ohne die spätere Nachtragsbaugenehmigung) indessen einen Fachmarkt von 4.160 qm Gesamtverkaufsfläche ohne diesen zusätzlich nach Sortimentsart oder nach Sortimentsumfang zu beschränken. Daher wäre eine Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel sogar bis zum vollen Umfang (4.160 qm) von der Baugenehmigung gedeckt gewesen. Mit dieser Regelung über die Sortimentsgestaltung beim damaligen Fachmarkt haben sich die Antragsteller durch die Rücknahme ihres Widerspruchs abgefunden und insofern auch auf materielle Einwendungen verzichtet. Zwar bezog sich dieser Verzicht nur auf das Verhältnis zur ... GbR als der Begünstigten der Baugenehmigung vom 13.04.1992. Nach der städtebaulich gebotenen vorhabenbezogenen Betrachtungsweise gewinnt dieser Verzicht jedoch auch im Bebauungsplanverfahren gegenüber - wie hier - gleichartigen Fachmärkten anderer Betreiber Bedeutung.
39 
bb) Dies gilt vor allem mit Blick auf die Vereinbarung zwischen den Antragstellern und der ... GbR vom 11.03.1994, von deren Wirksamkeit der Vertrag vom 18.03.1994 abhing. Die Vereinbarung vom 11.03.1994 greift bezüglich der Baugenehmigung vom 13.04.1992 die Regelungen im Vertrag vom 18.03.1994 auf und setzt sie auf privatrechtlicher Ebene um. In § 1 der Vereinbarung erklärten die Antragsteller, Kenntnis von der Nutzung und vom Umfang des Bauvorhabens gemäß der Baugenehmigung vom 13.04.1992 zu haben, und verpflichteten sich, u.a. keine materiellen Einwendungen gegen „das“ (d.h. das 1992 genehmigte) SB-Warenhaus zu erheben, die die „tatsächliche oder rechtliche Nutzung des Grundstücks beeinträchtigen können“ sowie (ergänzend zur öffentlich-rechtlichen Verpflichtung in § 1 Satz 2 des Vertrags vom 18.03.1994) den Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 13.04.1992 zurückzunehmen. Der Einwendungsverzicht erstreckte sich auch auf künftige baurechtlich zulässige Veränderungen, soweit Grundzüge der Planung nicht verändert würden (§ 1 Abs. 4). In § 1 Satz 2 der Vereinbarung erklärten sich die Antragsteller mit einer beabsichtigten nachträglichen Auflage zur Baugenehmigung vom 13.04.1992 des Inhalts einverstanden, dass die Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel auf 1.500 qm reduziert werde (diese Forderung ging auf Drängen der Gemeinde Teningen zurück und war auch Gegenstand der mit dieser getroffenen Vereinbarung vom 23.03.1994). Dieses Einverständnis der Antragsteller bedeutet aber nicht, dass sie damit von ihrem Einwendungsverzicht gegen eine größere der frei zu wählende Verkaufsfläche für Food-Produkte abrückten. Vielmehr hielten sie diesen materiellen Einwendungsverzicht aufrecht. Dies ergibt sich eindeutig aus § 2 Satz 2 der Vereinbarung. Darin verpflichteten sich die Antragsteller nämlich, sich „auch nicht gegen eine eventuelle künftige Änderung der Gesamtverkaufsfläche von 4.160 qm in eine solche ohne Sortimentsbeschränkung (zu) wenden“. Damit haben sich die Antragsteller (als „Minus“) auch mit der hier im Streit stehenden bloßen Erweiterung der Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel zu Lasten des (verbleibenden) Non-Food-Bereichs einverstanden erklärt. Als Gegenleistung für ihren Einwendungsverzicht (§§ 1 und 2) sowie für ihre Bereitschaft, während der Bauzeit nicht öffentlich-rechtlich gegen die Antragsgegnerin wegen Staub- und Lärmbeeinträchtigungen vorzugehen (§ 4 Satz 2), verpflichtete sich die ... GbR, den Antragstellern einen Betrag von insgesamt 300.000,-- DM zu erstatten. Schon dadurch sind die Antragsteller - bei objektiver Würdigung der gegenseitigen Vor- und Nachteile - äußerst großzügig finanziell abgefunden worden. Darüber hinaus flossen den Antragstellern im Zuge des am 18.02.1999 abgeschlossenen Vergleichs weitere erhebliche finanzielle Leistungen der ... GbR zu. Diese verpflichtete sich, den Antragstellern einen zusätzlichen Betrag von insgesamt 104.000,-- DM zu zahlen und bestimmte Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen, wobei der hierfür vereinbarte Kostenanteil der Antragsteller (30 %) bereits bei dem Betrag von 104.000,-- DM berücksichtigt war. Dass diese Leistungen ausschließlich nicht erbrachte Schallschutzmaßnahmen der ... GbR aus der früheren Vereinbarung ausgleichen sollten, ist dem Vergleich so nicht zu entnehmen. Dagegen spricht Ziff. 2 des Vergleichs, wonach sich die Beklagte „in Ergänzung bzw. teilweiser Abänderung der gemäß § 3 der Vereinbarung vom 11.03.1994 ... erbrachten Leistungen“ zu den nachfolgend aufgeführten Schallschutzmaßnahmen verpflichtete. Demnach ist davon auszugehen, dass es sich bei der 1999 vereinbarten - und auch erbrachten - Zahlung um eine zusätzliche Abgeltung für den Verzicht auf Einwendungen und Rechtsmittel gegen einen Fachmarkt mit freierer Sortimentsgestaltung handelte. Die Antragsteller erkannten im Übrigen an, dass die ... GbR alle Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 11.03.1994 erfüllt habe und sie daher „gleich aus welchem Rechtsgrund und insbesondere soweit dies den Stand und Betrieb des auf dem Grundstück befindlichen SB-Marktes in jeder Form und jedem Umfang, der Parkplätze auf dem Parkdeck und in der Tiefgarage, der Zu- und Abfahrten sowie der Anlieferung“ betreffe, „keinerlei Ansprüche“ mehr hätten.
40 
cc) Zusammenfassend ist den vorstehenden Vertragsverpflichtungen der Antragsteller bei der gebotenen vorhabenbezogenen Betrachtung zu entnehmen, dass sie sich mit einem SB-Markt (auch) mit der im Bebauungsplan festgesetzten Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel (und wohl auch darüber hinaus mit sonstigen Änderungen der Gesamtverkaufsfläche) abgefunden haben. Dies ist sowohl öffentlich-rechtlich (§ 2 Satz 2 des Vertrags vom 18.03.1994) als auch zivilrechtlich dokumentiert (§§ 1 und 2 des Vertrags vom 11.03.1994 sowie Vergleich vom 18.02.1999). Dieser Verzicht betraf auch eine disponible (verzichtsfähige) Rechtsposition. Die Antragsteller haben sich die Hinnahme eines Fachmarkts mit höherem Verkaufsanteil im Food-Bereich in einem Umfang entgelten lassen, der den hierdurch eingetretenen Wertverlust ihres ihm Kerngebiet liegenden (und damit im Lärmschutz nur gemindert schutzwürdigen) Grundstücks übersteigen dürfte. Die Antragsteller haben mit anderen Worten ihr privates Abwehrinteresse insoweit kapitalisiert. Sie haben insgesamt über 400.000,-- DM zugesagt erhalten und entgegengenommen. Daran müssen sie sich nach Treu und Glauben gegenüber der Antragsgegnerin festhalten lassen. Darauf, ob die ... GbR alle ihre Verpflichtungen bezüglich Schallschutz aus dem Vergleich von 1999 tatsächlich erfüllt hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Wenn die Antragsteller gleichwohl wegen der streitigen Verkaufsflächenerweiterung gegen den Bebauungsplan vorgehen, ist ihr diesbezügliches Abwehrinteresse rechtlich nicht (mehr) schutzwürdig und daher nicht abwägungserheblich (vgl. zu einer vergleichbaren Situation im baurechtlichen Nachbarprozess OVG NRW, Beschluss vom 12.05.2003, aaO). Dem Hilfsantrag Nr. 1 der Antragsteller braucht auch insofern nicht nachgegangen zu werden. Die dort unter Beweis gestellten Tatsachen (beschränkter Umfang eines Rechtsmittelverzichts) können wie oben bereits dargelegt, als wahr unterstellt werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die Antragsteller in den Verträgen vom 18.03. und 11.03.1994 materiell-rechtlich mit der Verkaufsflächenerhöhung abgefunden haben und sich dieses Verhalten nach Treu und Glauben entgegenhalten lassen müssen.
III.
41 
Der Senat kann angesichts dessen offen lassen, ob die Anträge - sei es mangels Antragsbefugnis oder wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses - nicht schon deswegen unzulässig sind, weil die der Beigeladenen am 11.09.2006 erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung den Antragstellern gegenüber unanfechtbar geworden ist.
B.
42 
Keiner abschließenden Entscheidung bedarf auch die Frage, ob die Anträge der Antragsteller in der Sache begründet wären, was nach Lage der Dinge nur dann der Fall sein könnte, wenn die Erhöhung der Verkehrsfläche für Nahrungs- und Genussmittel von 1.500 auf 2.400 qm an einem Abwägungsfehler nach § 1 Abs. 7 BauGB (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) leiden würde. Der Senat bemerkt gleichwohl, dass der Änderungsbebauungsplan insofern wohl abwägungsfehlerfrei ergangen ist. Selbst bei maßvoller Erhöhung des Kundenverkehrs auf der Parkplatzanlage würden sich für das Grundstück der Antragsteller aller Wahrscheinlichkeit nach keine planbedingt unzumutbaren Immissionsverhältnisse ergeben. Davon dürfte zutreffend auch der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei seiner Entscheidung über die Bedenken und Anregungen der Antragsteller ausgegangen sein. Der streitige Bebauungsplan schreibt vor, dass die Werte der DIN 18005 für - hier - ein Kerngebiet einzuhalten sind. Auf Grund der - von den Antragstellern nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Berechnungen - im Lärmschutzgutachten des Ingenieurbüros ... von 1993, die sich noch an den strengen Werten der damals geltenden Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz orientieren, können auch bei maximalem Betriebsablauf (Extremsituation) bei den nächstgelegenen Wohngebäuden nur solche Tagwerte erreicht werden, die deutlich unter den Orientierungswerten der DIN 18005 für ein Kerngebiet (65 dB(A)) wie für ein Mischgebiet (60 dB(A)) liegen (Gutachten S. 18 ff.). Bei einer Nachberechnung dieser Lärmimmissionen auf Grundlage der aktuellen und weniger strengen Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz von 2006 dürften die Immissionswerte auf dem Grundstück der Antragsteller eher noch geringer ausfallen.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs.1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren den Antragstellern aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und dadurch ein eigenes Kostenrisiko übernommen. Sie hat überdies den Fortgang des Verfahrens durch ihren Sachvortrag gefördert (zu diesen Grundsätzen vgl. Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. 2005, § 162 Rn. 23 m.w.N.).
44 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
45 
Beschluss
vom 14. Februar 2007
46 
Der Streitwert für das Verfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG n.F. endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Der nachgereichte Schriftsatz der Antragsteller vom 22.02.2007 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
21 
Die Anträge der Antragsteller gegen den Bebauungsplan “Karl-Bautz-Straße/Schützenstraße,- Teilbereich I, 1. Änderung“ haben keinen Erfolg. Sie sind bereits unzulässig (dazu A.), wären im Übrigen aber wohl auch in der Sache nicht begründet (dazu B.).
A.
22 
Die Anträge sind unzulässig.
I.
23 
Die Unzulässigkeit der Anträge folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Antragsteller auf ihr Antragsrecht gegen den streitigen Bebauungsplan außergerichtlich verzichtet hätten (zu dieser Möglichkeit vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 74 RdNr. 23). Ein derartiger Rechtsmittelverzicht, der eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich erklärt sein muss (Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 22), lässt sich der Vereinbarung mit der Antragsgegnerin vom 18.03.1994, einem öffentlich-rechtlichen Austauschvertrag (§§ 54, 56 Abs. 1 LVwVfG), nicht entnehmen.
24 
Grundlage dieses Vertrages war es, den schon damals lange währenden Streit der Beteiligten um die Nutzung des Grundstücks Flst.-Nr. 242/3 („Areal ...“) gemäß damaligem Sachstand einerseits auf der städtebaulichen Planungsebene, andererseits auf der individuellen Baugenehmigungsebene zu beenden. Auf der Planungsebene stimmten die Antragsteller der Nutzung des Gewerbegrundstücks als „sonstiges Sondergebiet“ (§ 11 BauNVO) entsprechend den vom Gemeinderat beschlossenen Festsetzungen zu und verpflichteten sich, gegen diesen künftigen Bebauungsplan kein Normenkontrollverfahren einzuleiten (§ 1 Satz 1). Gemeint war der damals kurz vor der Offenlegung stehende - und später so beschlossene - Bebauungsplan „Karl-Bautz-Straße/Schützenstraße - Teilgebiet I“. Auf der Baugenehmigungsebene haben die Antragsteller zusätzlich erklärt, einem Vorhaben, wie am 13.04.1992 genehmigt, sowie einer künftigen Baugenehmigung nicht entgegenzutreten. Beiden Erklärungen kommt für das vorliegende Bebauungsplanverfahren weit reichende Bedeutung im Sinne materieller Einwendungsausschlüsse gegen inhaltlich deckungsgleiche Regelungen zu (dazu noch unten). Ein Verzicht auf materielle Ansprüche ist jedoch von einem diesem vorgelagerten Verzicht auf Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe zu deren Durchsetzung zu unterscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1989 - 4 NB 14.89 -, BauR 1990, 184; Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 74 RdNr. 22; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 22 RdNr. 51, jeweils m.w.N.). Die Erklärung der Antragsteller in § 1 kann jedenfalls nicht im Sinne eines eindeutigen förmlichen Verzichts dahin ausgelegt werden, schon jetzt auf die Einlegung von Rechtsmitteln/Rechtsbehelfen gegen einen Bebauungsplan/eine Baugenehmigung auch für den Fall zu verzichten, dass die Verkaufsflächenobergrenze für Lebensmittel von 1.500 qm deutlich erhöht wird. Dies war und ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig (vgl. etwa Schreiben der Antragsgegnerin an die Antragsteller vom 08.09.2004).
II.
25 
Die Anträge der Antragsteller sind aber deswegen unzulässig, weil es den Antragstellern an der erforderlichen Antragsbefugnis fehlt.
26 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dies ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung (etwa nach § 9 Abs. 1 BauGB) wendet, die unmittelbar dieses Grundstück betrifft, indem sie Inhalt und Umfang des Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 ff. und Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972 ff.). Bei - wie hier - Grundstückseigentümern außerhalb des Plangebiets kann sich ein die Antragsbefugnis begründendes Recht vor allem aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) geregelten - drittschützenden - Abwägungsgebot ergeben, sofern die Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigten sich auf ein abwägungserhebliches privates Interesse berufen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 f. = BauR 2000, 1834 f.; zur drittschützenden Wirkung des Abwägungsgebots vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 f. = BauR 1999, 134 ff.). Abwägungserheblich ist nicht jeder private Belang, sondern nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben, was jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist. Derartige planungsbedingte Folgen müssen, sofern sie von abwägungserheblicher Quantität und Qualität sind, bei Grundstücken außerhalb wie innerhalb des Plangebiets im Rahmen des gesetzlichen Planungsermessens bewältigt werden (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, BauR 2004, 1427 ff.). Nicht abwägungserheblich sind nach der ständigen, noch auf § 47 Abs. 2 VwGO a.F. zurückgehenden, aber fortgeltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere mit einem Makel behaftete oder geringwertige Interessen, Interessen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren und Interessen, hinsichtlich derer die Betreffenden nicht (oder nicht mehr) schutzwürdig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004, a.a.O. sowie Beschluss vom 25.08.2000, a.a.O., jeweils unter Hinweis auf den Grundsatzbeschluss vom 09.11.1979  - 4 N 1.78 -, BVerwGE 59, 87 ff.). Bei Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Interesses bietet es sich aus systematischen Gründen an, zwischen der tatsächlichen und der rechtlichen Schutzwürdigkeit zu unterscheiden. Von einer fehlenden tatsächlichen Schutzwürdigkeit ist in der Regel dann auszugehen, wenn die betreffende Planung im Einzelfall objektiv nicht mehr als nur geringfügige nachteilige Auswirkungen auf das in Rede stehende Nachbargrundstück hat, mithin quantitativ nur „geringwertig“ ist. Rechtlich nicht schutzwürdig und damit abwägungsunerheblich sind regelmäßig solche Belange oder Rechtspositionen, auf deren Einhaltung der betreffende Antragsteller entweder materiell-rechtlich (zulässigerweise) verzichtet hat, oder auf die er sich nach Treu und Glauben - sei es aus dem Gedanken der Verwirkung oder auf sonstige Weise - nicht oder nicht mehr berufen kann (zu dieser Differenzierung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 -, DVBl. 1992, 1441 ff. und Urteil vom 30.04.2004, a.a.O., wo zwischen den Gruppen der „geringwertigen“ bzw. der „(nicht) mehr als geringfügigen“ Interessen einerseits und den „nicht schutzwürdigen“ Interessen andererseits unterschieden wird).
27 
Gemessen an diesen Anforderungen sind die Antragsteller nicht antragsbefugt.
28 
1. Die Antragsteller haben, indem sie im Vertrag vom 18.03.1994 gegenüber der Antragsgegnerin allen Festsetzungen des Bebauungsplan „Teilgebiet I“ (mithin insbesondere der Gesamtverkaufsfläche, der Betriebsart, der Zahl und Anlage der Stellplätze, der vorgeschriebenen Zu- und Abfahrten, der Maßgeblichkeit der Orientierungswerte der DIN 18005 für Kerngebiete) zugestimmt haben, materiell auch auf Abwehransprüche gegen die insoweit inhaltlich identischen Regelungen im Bebauungsplan „1. Änderung“ einschließlich der bei einem solchen Betriebsablauf entstehenden Immissionen verzichtet. Dies ist im Wesentlichen auch nicht streitig. Die Antragsteller sind aufgrund dieses - zulässigen - Verzichts auf ein Immissionsschutzniveau beschränkt, wie es sich aus der Anwendung des Bebauungsplans „Teilbereich I“ ergeben würde. Mehr können sie aufgrund materiell-rechtlichen Einwendungsverzichts nicht verlangen. Demgemäß wenden sie sich im Verfahren im Kern auch nur gegen die Erhöhung der Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel von 1.500 auf 2.400 qm und die sich daraus ergebenden Folgen. Sie machen geltend, diese Veränderung der Verkaufsfläche zugunsten des Food-Anteils verstoße gegen die Vereinbarung vom 18.03.1994 und führe zudem zu einer für ihr Grundstück deutlich spürbaren Zunahme des Anliefer- und Kundenzufahrtverkehrs. Auch damit können die Antragsteller indessen nicht durchdringen, weil ihnen auch diesbezüglich kein abwägungserhebliches schutzwürdiges privates Interesse zur Seite steht.
29 
2. Zunächst trifft die Auffassung der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe sich im Vertrag vom 18.03.1994 verbindlich verpflichtet, die Verkaufsflächenobergrenze für Lebensmittel nicht einseitig über 1.500 qm hinaus zu erhöhen (Umplanungsverbot), offensichtlich nicht zu. Eine die Planungshoheit derart einschränkende Verpflichtung wäre bereits unwirksam, weil sich die Gemeinde durch ihr nach außen handelndes Organ, die Gemeindeverwaltung, nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB weder zu einem die Planungshoheit einschränkenden bauplanungsrechtlichen Tun noch - spiegelbildlich - zu einem Unterlassen verpflichten darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.05.2005   - 4 BN 40.05 -, NVwZ 2006, 458; Urteil vom 25.11.2005 - 4 C 15.04 -, BauR 2006, 649 ff.; Urteil des Senats vom 13.12.2006 - 3 S 2316/05 -). Abgesehen davon gibt auch der Vertragstext samt Vorbemerkung für eine derart weitreichende Verpflichtung nichts her. Wie schon dargelegt, war es Ziel des Austauschvertrages vom 18.03.1994, die damals konzipierte Planung „I. Teilbereich“ (Sondergebiet mit der Einschränkung Verkaufsfläche max. 4.000 qm (+/- 5 %), Sortiment Nahrungs- und Genussmittel max. 1.500 qm) abzusichern und die Bestandskraft der seinerzeit angefochtenen Baugenehmigung vom 13.04.1992 zum Neubau eines Fachmarkts im Verhältnis der Antragsgegnerin (als Träger der Planungshoheit bzw. als Baurechtsbehörde) und den Antragstellern (als potentielle Einwender/Normenkontrollkläger bzw. als Nachbarwidersprecher) herbeizuführen. Eigentlicher Hintergrund für die Festlegung der Obergrenzen von 4.000 qm Gesamt- und 1.500 qm Lebensmittelverkaufsfläche war dabei, worauf hinzuweisen ist, nicht der Schutz der Antragsteller, sondern die Rücksichtnahme auf Forderungen der Nachbargemeinde Teningen, die aus Gründen interkommunaler Rücksichtnahme auf eine derartige Sortimentsbeschränkung drängte, weil sonst ihre Versorgungsfunktion für Güter des täglichen Bedarfs gefährdet würde (vgl. auch ihren Vortrag im Normenkontrollverfahren 3 S 335/92 - , VBlBW 1994, 353 ff.). Dementsprechend verzichtete die Gemeinde Teningen in der Vereinbarung vom 23.03.1994 gegenüber der Antragsgegnerin auf Einwendungen gegen die Neuaufstellung eines Bebauungsplans, sofern die Obergrenzen von 4.000/1.500 qm festgesetzt würden.
30 
In der gebotenen Gesamtschau diente die Vereinbarung vom 18.03.1994 dazu, die Forderungen der Gemeinde Teningen und eine diesen Forderungen entsprechende Neuplanung auch gegenüber den Antragstellern abzusichern, indem die Antragsteller ihrerseits auf Rechtsmittel gegen einen künftigen Bebauungsplan verzichteten. Weiterhin nahmen die Antragsteller ihren Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 13.04.1992 zurück, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Baugenehmigung mit ihrem maßgeblichen damaligen Inhalt keine Einschränkung der Verkaufsfläche nach Branchen vorsah, mithin eine Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel von mehr als 1.500 qm (nämlich bis zur erlaubten Obergrenze von 4.160 qm) gestattete (vgl. dazu auch die Vorbemerkung zur Vereinbarung vom 23.03.1994; zu weiteren Folgerungen hieraus s. unten 3 b.). Insofern sollte der Vertrag vom 18.03.1994 außer den städtebaulichen Interessen der Antragsgegnerin (darunter der Befriedung des Verhältnisses zur Nachbargemeinde Teningen) auch dem Interesse des damaligen Fachmarktbetreibers an individueller Rechtssicherheit dienen. Andererseits sollte aber auch Beschwerden der Antragsteller über Ruhestörung durch nächtliche Diskothekenbesucher abgeholfen und die schon bisher ausgeübte reine Wohnnutzung ihres im Kerngebiet gelegenen Gebäudes auf eine sichere Rechtsgrundlage gestellt werden. Dies wurde dadurch umgesetzt, dass sich die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Straßen-, Straßenverkehrs- und Baurechtsbehörde verpflichtete, einen von den Antragstellern als störend empfundenen Gehweg in der öffentlichen Grünanlage zu entwidmen, das Parken auf bestimmten Flächen für Diskothekenbesucher zu verbieten sowie den Antragstellern im Wege einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans die Genehmigung zur Nutzung des Untergeschosses ihres Hauses zu Wohnzwecken zu erteilen. Diese Verpflichtungen wurden von der Antragsgegnerin auch erfüllt. Eine planungsrechtlich über die Absicherung des damaligen Status quo (Bebauungsplan in der Fassung des Offenlagebeschlusses) hinausgehende Bindung bezüglich künftiger Umplanungen (Umplanungsverbot) ist die Antragsgegnerin nicht eingegangen. Insofern hätte es jeweils einer ausdrücklichen Erwähnung im Vertragstext bedurft, was jedoch nicht geschehen ist. Gegen ein den Antragstellern zugesagtes Umplanungsverbot spricht schließlich auch, dass diese im gleichen Vertrag ihren Widerspruch gegen die ohne Verkaufsflächenreglementierung erteilte Baugenehmigung vom 13.04.1992 zurücknahmen und damit ihre Bereitschaft zum Ausdruck brachten, diesen Zustand hinzunehmen. Gleiches haben sie zudem auch in der parallel hierzu getroffenen Vereinbarung mit der GbR ... vom 11.03.1994 erklärt, indem sie sich dort verpflichteten, sich „auch nicht gegen eine evtl. künftige Änderung der Gesamtverkaufsfläche von 4.160 qm in eine solche ohne Sortimentsbeschränkung zu wenden (§ 2, 2. Hs.; zur weiteren Bewertung dieser Verpflichtung s. ebenfalls unten 3 b.).
31 
Nach alldem lässt nicht nur der eindeutige Wortlaut des Vertrags vom 18.03.1994 und damit dessen objektiver Erklärungsinhalt (§§ 133, 157 BGB i.V.m. § 62 Satz 2 LVwVfG), sondern auch der Sinnzusammenhang mit den übrigen Verträgen es nicht zu, das von den Antragstellern angenommene Umplanungsverbot herauszulesen. Auf einen angeblich anderen (inneren) Willen der damaligen Vertragsparteien kommt es nicht an, denn dieser wäre nicht Vertragsbestandteil geworden. Deswegen brauchte der Senat insofern dem Hilfsbeweisantrag Nr. 1 der Antragsteller mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen. Im Übrigen können die unter Beweis gestellten Tatsachen - dass es im Vertrag vom 18.03.1994 „um einen zukünftigen Rechtmittelverzicht nur zu dem damaligen Bebauungsplanumfang“ ging, „dass die Stadt … dem Rechtsmittelverzicht nur die damalige Sortimentsverteilung zugrunde (legte)“ und dass „kein solcher Rechtsmittelverzicht hinsichtlich zukünftiger Änderungen gewollt noch vereinbart“ war - als wahr unterstellt werden. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich jedoch nichts für die von den Antragstellern behauptete Auslegung des Vertrags im Sinne einer Verpflichtung der Antragsgegnerin, künftig keine Umplanung vorzunehmen.
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3. Soweit die Antragsteller sich gegen die Verkaufsflächenerhöhung für Nahrungs- und Genussmittel von 1.500 auf 2.400 qm und die sich daraus ergebenden Folgewirkungen (Anliefer- und Kundenverkehr) wenden, können sie sich nicht auf ein abwägungserhebliches schutzbedürftiges privates Interesse berufen.
33 
a) Der Senat neigt dazu, schon das erforderliche tatsächliche schutzwürdige Interesse zu verneinen, weil die Antragsteller von den Folgen einer Verkaufsflächenerhöhung von 1.500 auf 2.400 qm aller Voraussicht nach allenfalls objektiv geringfügig nachteilig betroffen werden. Vom rechtlichen Ansatz her hat sich die Prüfung insofern, wie bereits erwähnt, nur auf solche Veränderungen zu beschränken, die sich aus dem Umstand ergeben, dass die Verkaufsfläche für Food-Produkte um 900 qm erhöht und für Non-Food-Produkte um die gleiche Fläche verringert wird. Ferner sind Veränderungen der Zu- und Abfahrtsregelung im Bebauungsplan „1. Änderung“ in den Blick zu nehmen. Das gesamte sonstige Vorhaben, soweit es auf Festsetzungen beruht, die mit dem Bebauungsplan - Teilgebiet I. identisch sind (Gesamtverkaufsfläche, Parkierungsbauwerk, Zahl und Lage der Stellplätze) hat bei der rechtlichen Bewertung außer Betracht zu bleiben. Denn die Antragsteller haben insofern auf materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Bebauungsplan verzichtet, so dass ihre diesbezüglichen privaten Interessen nicht (mehr) schutzwürdig sind. Zulässiger Maßstab kann daher nur eine Vergleichsbetrachtung zwischen dem von den Antragstellern durch Einwendungsverzicht akzeptierten „Bestandsverkehrslärm“ (wie er sich aus dem Betrieb des Handelshofs in seiner auf Grund des Bebauungsplans „Teilgebiet I“ unanfechtbar genehmigten Ausgestaltung ergibt) und dem als Folge der streitigen Verkaufsflächenverschiebung zu erwartenden planbedingten „Prognoseverkehrslärm“ sein. Dieser planbedingte Verkehrslärmzuwachs dürfte indessen wohl allenfalls gering ausfallen und sich bei den Antragstellern nicht mehr als geringfügig auswirken.
34 
aa) Ob der Anlieferverkehr insgesamt überhaupt zunehmen wird, erscheint dem Senat zumindest zweifelhaft. Denn auf Grund der gleich bleibenden Gesamtverkaufsfläche geht die Verkaufsfläche für Non-Food-Produkte und damit möglicherweise auch der Umfang des auf diese Sparte entfallenden Lkw-Verkehrs zurück. Dem mag zwar eine gewisse Zunahme der Anliefervorgänge für den Food-Bereich gegenüberstehen, obwohl auch dies - angesichts der von der Beigeladenen nachvollziehbar geschilderten zunehmenden Umstellung auf passgenaue und bedarfsgerechte Lieferung aus dem Zentrallager - als keineswegs sicher gelten kann. Selbst ein moderater Zuwachs an Anliefervorgängen dürfte aber allenfalls geringe Mehrbelastungen an Immissionen für das Grundstück der Antragsteller mit sich bringen. Denn der Anlieferverkehr wurde bereits nach dem Bebauungsplan „Teilgebiet I“ auf der den Antragstellern abgewandten und durch das Betriebsgebäude abgeschirmten Grundstücksnord- und -westseite abgewickelt. Der Bebauungsplan „1. Änderung“ knüpft an dieses Konzept an und sichert es lediglich ab. Er sieht insofern eine zusätzliche Zufahrt in der Südwestecke des Betriebsgrundstücks (von der Schützenstraße aus) sowie eine weitere Zufahrt in der Nordwestecke des Grundstücks sowie eine Ausfahrt zur Straße Am Gaswerk vor. Auf Grund der neu geschaffenen Zufahrt im Südwesten ist es bauplanungsrechtlich zulässig, dass Anlieferfahrzeuge, soweit sie sich von Süden nähern, direkt von der Bundesstraße aus zum Lager zufahren können. Im Übrigen fahren die Anlieferfahrzeuge, wie den Antragstellern zuzugeben ist, über die Schützenstraße auf die Südwesteinfahrt zu. Dies war aber auch nach dem vorherigen Planungsstand (ohne Südwesteinfahrt) nicht anders. Dass sich Anlieferfahrzeuge, wie die Antragsteller auch in Lichtbildern dokumentiert haben, in der Schützenstraße gelegentlich zurückstauen, trifft zwar zu. Indessen ist auch dieser Zustand weitgehend keine Folge des streitigen Änderungsplans. Auslöser des Rückstaus ist die im südwestlichen Teil des Betriebsgebäudes angelegte Lade- und Entsorgungsrampe, die aber auch schon zuvor an gleicher Stelle vorhanden war (vgl. etwa den Erdgeschossplan zur Baugenehmigung vom 13.04.1992). Was schließlich die ebenfalls durch Fotografien dokumentierten Ladevorgänge mit Kleintransportern von Konzessionärsbetrieben im Bereich der Südosteinfahrt (auf Höhe der Schranke) anbetrifft, so sind auch diese überwiegend nicht planbedingt. Konzessionsbetriebe innerhalb des ... waren auch nach dem früheren Bebauungsplan zulässig und vorhanden. Gegenwärtig führen zwei der vier im ... untergebrachten Einzelhandelsgeschäfte (Zeitschriftenladen, Blumenladen) Waren des Non-Food-Sortiments; deren (teilweise auch durch Fotos dokumentierte) Anlieferungen vor der Schranke sind daher für den vorliegenden Fall nicht relevant. Auch soweit Post- und Paketdienstfahrzeuge vor der Schranke be- und entladen werden, hat dies mit dem geänderten Bebauungsplan nichts zu tun.
35 
bb) Keineswegs gesichert erscheint auch, ob der Kundenverkehr sich durch die Sortimentsflächenvergrößerung bei Nahrungs- und Genussmitteln (bei gleichzeitigem Rückgang der Non-Food-Flächen) erhöhen wird. Selbst wenn man auch hier von einer gewissen Zunahme der An- und Abfahrtshäufigkeiten ausgeht, dürfte sich dies bei den Antragstellern kaum nennenswert auswirken. Der Kundenverkehr wird über die vorhandene Parkierungsanlage abgewickelt, deren Größe und deren maximale Stellplatzzahl (300) sich durch den Bebauungsplan „1. Änderung“ nicht verändert. Ein Mehrverkehr zur Garagenanlage würde sich, soweit die Kunden die Tiefgarage nutzen, für die Antragsteller überhaupt nicht auswirken. Auch eine moderate Zunahme des Parksuchverkehrs auf dem Parkdeck im Erdgeschoss würde sich bei den Antragstellern wohl allenfalls geringfügig bemerkbar machen. Die Zu- und Abfahrt zum Parkdeck erfolgt ganz überwiegend von Norden (Straße Am Gaswerk) her, während die südöstliche Zufahrt abgeschrankt ist und die dahinter liegenden Stellplätze Nrn. 13 bis 21 zu einem erheblichen Teil mit Fahrradständern belegt sind (vgl. die vorgelegten Fotos). Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass in der südöstlichen Zufahrt teilweise mit lauten Transportkarren gefahren wird, ist auch diese Immissionsquelle ganz überwiegend nicht planbedingt. Für eine allenfalls geringfügige Wahrnehmbarkeit eines etwas erhöhten Kundenverkehrs sprechen schließlich auch allgemeine Erkenntnisse des Schallschutzes. Eine Erhöhung des Verkehrslärms um 2 dB(A), die bereits eine sehr erhebliche Zunahme des Verkehrsaufkommens voraussetzt (3 dB(A) entsprechend einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens), ist für das menschliche Ohr nicht bzw. kaum wahrzunehmen (vgl. dazu Nachweise im Beschluss des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, Juris).
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b) Letztlich braucht der Senat die Frage, ob sich die Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht auf schutzwürdige abwägungserhebliche Interessen (Lärmschutz) berufen können, aber nicht abschließend zu entscheiden. Es besteht daher auch kein Anlass, dem Hilfsbeweisantrag Nr. 2 zu entsprechen, ganz abgesehen davon, dass die unter Beweis gestellte Frage, ob „erhebliche“ Lärm- oder Abgasbelastungen entstehen, als Rechtsfrage nicht klärungsfähig und die weitere Frage, ob „immissionsschutzrechtliche Zumutbarkeitsschwellen“ überschritten werden, zu unbestimmt ist. Ferner kommt es auch darauf, ob „Lärmschutzmaßnahmen noch nicht umgesetzt worden sind“, für die Entscheidung nicht an.
37 
Denn jedenfalls können sich die Antragsteller, soweit sie sich gegen die Erhöhung der Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel von 1.500 auf 2.400 qm und etwaige Folgen dieser Erhöhung wenden, auf kein rechtlich schutzwürdiges privates Interesse (mehr) berufen. Die Geltendmachung eines solchen Abwehrrechts gegen die Verkaufsflächenänderung im Bebauungsplan stellt sich vor dem Hintergrund der vertraglichen Erklärungen und Verpflichtungen der Antragsteller als eine nach Treu und Glauben unzulässige Rechtsausübung dar (für einen vergleichbaren Fall vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.05.2003 - 10 E 145/03 -, BauR 2004, 62 ff.). Die Antragsteller haben in der Vergangenheit mehrfach und deutlich zu erkennen gegeben, dass sie bereit sind, auch höhere Verkaufsflächen für Nahrungs- und Genussmittel in dem benachbarten Einzelhandelsbetrieb hinzunehmen und sie sind zudem für die ihnen diesbezüglich (möglicherweise) entstehenden Nachteile in großzügiger Weise entschädigt worden. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Gesamtschau des Vertragsgefüges von 1994, insbesondere aus dem Vertrag vom 18.03.1994 (mit der Antragsgegnerin) und aus der damit verknüpften Vereinbarung vom 11.03.1994 sowie dem gerichtlichen Vergleich vom 18.02.1999 (jeweils mit der ... GbR). Darauf, dass die letztgenannten beiden Vereinbarungen schuldrechtlicher Natur sind und die gegenwärtigen Grundstückseigentümer, Mieter und Betreiber die dortigen Verpflichtungen nicht umfassend übernommen haben, kommt es nicht entscheidend an. Denn die gegenüber der früheren Eigentümerin und Betreiberin des ... erklärte und (durch Entschädigungen) „abgekaufte“ Hinnahmebereitschaft der Antragsteller ist aus städtebaulicher Sicht auch über die individuellen Rechtsbeziehungen hinaus von Bedeutung. Das Verhalten der Antragsteller ist mit anderen Worten nicht personenbezogen (beschränkt auf die Eigentümer/Betreiber des ...), sondern vorhabenbezogen (mit Blick auf den ... als baurechtliche Gesamtanlage) zu beurteilen. Bei objektiver Betrachtung kommt dem Interesse der Antragsteller an der Abwehr der Verkaufsflächenerhöhung von 1.500 qm auf 2.400 qm aus städtebaulicher Sicht keine schutzwürdige Bedeutung mehr zu. Denn sie haben zu erkennen gegeben, dass sie sich in der Sache mit einer derartigen Verkaufsflächenänderung abfinden und sie sind (unter anderem) dafür gezielt entschädigt worden. An diesem Verhalten müssen sich die Antragsteller nach Treu und Glauben festhalten lassen.
38 
aa) Hinzuweisen ist insofern zunächst nochmals darauf, dass sich die Antragsteller Im Vertrag mit der Antragsgegnerin vom 18.03.1994 auch verpflichtet haben, ihren Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 13.04.1992 zurückzunehmen und gegen einen neuen Bauantrag im Geltungsbereich des Bebauungsplans keine Einwendungen zu erheben (§ 1 Satz 2). Die Baugenehmigung vom 13.04.1992 erlaubte mit dem maßgeblichen damaligen Inhalt (ohne die spätere Nachtragsbaugenehmigung) indessen einen Fachmarkt von 4.160 qm Gesamtverkaufsfläche ohne diesen zusätzlich nach Sortimentsart oder nach Sortimentsumfang zu beschränken. Daher wäre eine Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel sogar bis zum vollen Umfang (4.160 qm) von der Baugenehmigung gedeckt gewesen. Mit dieser Regelung über die Sortimentsgestaltung beim damaligen Fachmarkt haben sich die Antragsteller durch die Rücknahme ihres Widerspruchs abgefunden und insofern auch auf materielle Einwendungen verzichtet. Zwar bezog sich dieser Verzicht nur auf das Verhältnis zur ... GbR als der Begünstigten der Baugenehmigung vom 13.04.1992. Nach der städtebaulich gebotenen vorhabenbezogenen Betrachtungsweise gewinnt dieser Verzicht jedoch auch im Bebauungsplanverfahren gegenüber - wie hier - gleichartigen Fachmärkten anderer Betreiber Bedeutung.
39 
bb) Dies gilt vor allem mit Blick auf die Vereinbarung zwischen den Antragstellern und der ... GbR vom 11.03.1994, von deren Wirksamkeit der Vertrag vom 18.03.1994 abhing. Die Vereinbarung vom 11.03.1994 greift bezüglich der Baugenehmigung vom 13.04.1992 die Regelungen im Vertrag vom 18.03.1994 auf und setzt sie auf privatrechtlicher Ebene um. In § 1 der Vereinbarung erklärten die Antragsteller, Kenntnis von der Nutzung und vom Umfang des Bauvorhabens gemäß der Baugenehmigung vom 13.04.1992 zu haben, und verpflichteten sich, u.a. keine materiellen Einwendungen gegen „das“ (d.h. das 1992 genehmigte) SB-Warenhaus zu erheben, die die „tatsächliche oder rechtliche Nutzung des Grundstücks beeinträchtigen können“ sowie (ergänzend zur öffentlich-rechtlichen Verpflichtung in § 1 Satz 2 des Vertrags vom 18.03.1994) den Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 13.04.1992 zurückzunehmen. Der Einwendungsverzicht erstreckte sich auch auf künftige baurechtlich zulässige Veränderungen, soweit Grundzüge der Planung nicht verändert würden (§ 1 Abs. 4). In § 1 Satz 2 der Vereinbarung erklärten sich die Antragsteller mit einer beabsichtigten nachträglichen Auflage zur Baugenehmigung vom 13.04.1992 des Inhalts einverstanden, dass die Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel auf 1.500 qm reduziert werde (diese Forderung ging auf Drängen der Gemeinde Teningen zurück und war auch Gegenstand der mit dieser getroffenen Vereinbarung vom 23.03.1994). Dieses Einverständnis der Antragsteller bedeutet aber nicht, dass sie damit von ihrem Einwendungsverzicht gegen eine größere der frei zu wählende Verkaufsfläche für Food-Produkte abrückten. Vielmehr hielten sie diesen materiellen Einwendungsverzicht aufrecht. Dies ergibt sich eindeutig aus § 2 Satz 2 der Vereinbarung. Darin verpflichteten sich die Antragsteller nämlich, sich „auch nicht gegen eine eventuelle künftige Änderung der Gesamtverkaufsfläche von 4.160 qm in eine solche ohne Sortimentsbeschränkung (zu) wenden“. Damit haben sich die Antragsteller (als „Minus“) auch mit der hier im Streit stehenden bloßen Erweiterung der Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel zu Lasten des (verbleibenden) Non-Food-Bereichs einverstanden erklärt. Als Gegenleistung für ihren Einwendungsverzicht (§§ 1 und 2) sowie für ihre Bereitschaft, während der Bauzeit nicht öffentlich-rechtlich gegen die Antragsgegnerin wegen Staub- und Lärmbeeinträchtigungen vorzugehen (§ 4 Satz 2), verpflichtete sich die ... GbR, den Antragstellern einen Betrag von insgesamt 300.000,-- DM zu erstatten. Schon dadurch sind die Antragsteller - bei objektiver Würdigung der gegenseitigen Vor- und Nachteile - äußerst großzügig finanziell abgefunden worden. Darüber hinaus flossen den Antragstellern im Zuge des am 18.02.1999 abgeschlossenen Vergleichs weitere erhebliche finanzielle Leistungen der ... GbR zu. Diese verpflichtete sich, den Antragstellern einen zusätzlichen Betrag von insgesamt 104.000,-- DM zu zahlen und bestimmte Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen, wobei der hierfür vereinbarte Kostenanteil der Antragsteller (30 %) bereits bei dem Betrag von 104.000,-- DM berücksichtigt war. Dass diese Leistungen ausschließlich nicht erbrachte Schallschutzmaßnahmen der ... GbR aus der früheren Vereinbarung ausgleichen sollten, ist dem Vergleich so nicht zu entnehmen. Dagegen spricht Ziff. 2 des Vergleichs, wonach sich die Beklagte „in Ergänzung bzw. teilweiser Abänderung der gemäß § 3 der Vereinbarung vom 11.03.1994 ... erbrachten Leistungen“ zu den nachfolgend aufgeführten Schallschutzmaßnahmen verpflichtete. Demnach ist davon auszugehen, dass es sich bei der 1999 vereinbarten - und auch erbrachten - Zahlung um eine zusätzliche Abgeltung für den Verzicht auf Einwendungen und Rechtsmittel gegen einen Fachmarkt mit freierer Sortimentsgestaltung handelte. Die Antragsteller erkannten im Übrigen an, dass die ... GbR alle Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 11.03.1994 erfüllt habe und sie daher „gleich aus welchem Rechtsgrund und insbesondere soweit dies den Stand und Betrieb des auf dem Grundstück befindlichen SB-Marktes in jeder Form und jedem Umfang, der Parkplätze auf dem Parkdeck und in der Tiefgarage, der Zu- und Abfahrten sowie der Anlieferung“ betreffe, „keinerlei Ansprüche“ mehr hätten.
40 
cc) Zusammenfassend ist den vorstehenden Vertragsverpflichtungen der Antragsteller bei der gebotenen vorhabenbezogenen Betrachtung zu entnehmen, dass sie sich mit einem SB-Markt (auch) mit der im Bebauungsplan festgesetzten Verkaufsfläche für Nahrungs- und Genussmittel (und wohl auch darüber hinaus mit sonstigen Änderungen der Gesamtverkaufsfläche) abgefunden haben. Dies ist sowohl öffentlich-rechtlich (§ 2 Satz 2 des Vertrags vom 18.03.1994) als auch zivilrechtlich dokumentiert (§§ 1 und 2 des Vertrags vom 11.03.1994 sowie Vergleich vom 18.02.1999). Dieser Verzicht betraf auch eine disponible (verzichtsfähige) Rechtsposition. Die Antragsteller haben sich die Hinnahme eines Fachmarkts mit höherem Verkaufsanteil im Food-Bereich in einem Umfang entgelten lassen, der den hierdurch eingetretenen Wertverlust ihres ihm Kerngebiet liegenden (und damit im Lärmschutz nur gemindert schutzwürdigen) Grundstücks übersteigen dürfte. Die Antragsteller haben mit anderen Worten ihr privates Abwehrinteresse insoweit kapitalisiert. Sie haben insgesamt über 400.000,-- DM zugesagt erhalten und entgegengenommen. Daran müssen sie sich nach Treu und Glauben gegenüber der Antragsgegnerin festhalten lassen. Darauf, ob die ... GbR alle ihre Verpflichtungen bezüglich Schallschutz aus dem Vergleich von 1999 tatsächlich erfüllt hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Wenn die Antragsteller gleichwohl wegen der streitigen Verkaufsflächenerweiterung gegen den Bebauungsplan vorgehen, ist ihr diesbezügliches Abwehrinteresse rechtlich nicht (mehr) schutzwürdig und daher nicht abwägungserheblich (vgl. zu einer vergleichbaren Situation im baurechtlichen Nachbarprozess OVG NRW, Beschluss vom 12.05.2003, aaO). Dem Hilfsantrag Nr. 1 der Antragsteller braucht auch insofern nicht nachgegangen zu werden. Die dort unter Beweis gestellten Tatsachen (beschränkter Umfang eines Rechtsmittelverzichts) können wie oben bereits dargelegt, als wahr unterstellt werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die Antragsteller in den Verträgen vom 18.03. und 11.03.1994 materiell-rechtlich mit der Verkaufsflächenerhöhung abgefunden haben und sich dieses Verhalten nach Treu und Glauben entgegenhalten lassen müssen.
III.
41 
Der Senat kann angesichts dessen offen lassen, ob die Anträge - sei es mangels Antragsbefugnis oder wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses - nicht schon deswegen unzulässig sind, weil die der Beigeladenen am 11.09.2006 erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung den Antragstellern gegenüber unanfechtbar geworden ist.
B.
42 
Keiner abschließenden Entscheidung bedarf auch die Frage, ob die Anträge der Antragsteller in der Sache begründet wären, was nach Lage der Dinge nur dann der Fall sein könnte, wenn die Erhöhung der Verkehrsfläche für Nahrungs- und Genussmittel von 1.500 auf 2.400 qm an einem Abwägungsfehler nach § 1 Abs. 7 BauGB (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.) leiden würde. Der Senat bemerkt gleichwohl, dass der Änderungsbebauungsplan insofern wohl abwägungsfehlerfrei ergangen ist. Selbst bei maßvoller Erhöhung des Kundenverkehrs auf der Parkplatzanlage würden sich für das Grundstück der Antragsteller aller Wahrscheinlichkeit nach keine planbedingt unzumutbaren Immissionsverhältnisse ergeben. Davon dürfte zutreffend auch der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei seiner Entscheidung über die Bedenken und Anregungen der Antragsteller ausgegangen sein. Der streitige Bebauungsplan schreibt vor, dass die Werte der DIN 18005 für - hier - ein Kerngebiet einzuhalten sind. Auf Grund der - von den Antragstellern nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Berechnungen - im Lärmschutzgutachten des Ingenieurbüros ... von 1993, die sich noch an den strengen Werten der damals geltenden Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz orientieren, können auch bei maximalem Betriebsablauf (Extremsituation) bei den nächstgelegenen Wohngebäuden nur solche Tagwerte erreicht werden, die deutlich unter den Orientierungswerten der DIN 18005 für ein Kerngebiet (65 dB(A)) wie für ein Mischgebiet (60 dB(A)) liegen (Gutachten S. 18 ff.). Bei einer Nachberechnung dieser Lärmimmissionen auf Grundlage der aktuellen und weniger strengen Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz von 2006 dürften die Immissionswerte auf dem Grundstück der Antragsteller eher noch geringer ausfallen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs.1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren den Antragstellern aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und dadurch ein eigenes Kostenrisiko übernommen. Sie hat überdies den Fortgang des Verfahrens durch ihren Sachvortrag gefördert (zu diesen Grundsätzen vgl. Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. 2005, § 162 Rn. 23 m.w.N.).
44 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
45 
Beschluss
vom 14. Februar 2007
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Der Streitwert für das Verfahren wird gem. § 52 Abs. 1 GKG n.F. endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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