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| Die zulässigen Berufungen der Kläger sind unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die statthaften und auch im Übrigen zulässigen Anfechtungsklagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1995 - 3 C 34/93 -, Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr. 5; Urteil vom 11.11.1999 - 3 C 33/98 -, DVBl 2000, 1059; Senatsurteil vom 19.09.2006 - 9 S 1383/04 -, ArztR 2007, 192) gegen den vorläufigen Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.05.2006 abgewiesen, da dieser rechtmäßig ist. |
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| Nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen vom 23.04.2002 (BGBl. I S. 1412 - KHEntgG -) sind die vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Zu- und Abschläge nach § 5 KHEntgG (nur um solche handelt es sich hier) von der zuständigen Landesbehörde zu genehmigen, wenn die Festsetzung den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Bei der Genehmigung handelt es sich um einen Akt der gebundenen Verwaltung, der sich ausschließlich auf eine Rechtskontrolle erstreckt und der Genehmigungsbehörde nur die Alternative zubilligt, die Pflegesatzvereinbarung oder -festsetzung, sofern diese dem geltenden Recht entspricht, zu genehmigen oder die Genehmigung wegen Rechtsverstoßes zu versagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 - 3 C 8/08 -, NVwZ 2009, 1043). Das Regierungspräsidium musste die Genehmigung erteilen, da der Schiedsstellenbeschluss vom 19.04.2006 nicht gegen geltendes Recht verstößt. |
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| Der Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums ist nicht bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Schiedsstellenbeschluss seinerseits an formellen Fehlern leidet, die zur Genehmigungsversagung berechtigt hätten. |
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| Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze vom 05.03.1990 (GBl. S. 620 - mit nicht einschlägigen späteren Änderungen), ist die Entscheidung der Schiedsstelle schriftlich zu erlassen und zu begründen. Diesem formellen Erfordernis ist Genüge getan, da die Schiedsstellenentscheidung eine schriftliche Begründung enthält. Welche Anforderungen im Einzelnen an den Inhalt der Begründung zu stellen sind, ergibt sich aus der Schiedsstellenverordnung selbst nicht. Sie sind im Blick auf den Adressaten der Entscheidung zu konkretisieren. Adressat ist, neben den an den Pflegesatzverhandlungen Beteiligten, in erster Linie die Genehmigungsbehörde. Diese muss die tragenden Gründe des Schiedsstellenbeschlusses kennen, um überprüfen zu können, ob er mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang steht. |
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| Für das Regierungspräsidium war - wie im Übrigen auch für die übrigen Beteiligten - aufgrund des Verfahrensablaufs ersichtlich, dass die Schiedsstelle aufgrund ihrer Bindung an den früheren Genehmigungsversagungsbescheid des Regierungspräsidiums (vgl. § 14 Abs. 3 KHEntgG) von der Kosten-tragungspflicht der Kläger dem Grunde nach ausgegangen ist und die Hälfte des der Höhe noch streitigen Betrages als angemessen ansieht. Einer weiteren Begründung bedurfte es nicht, um das Regierungspräsidium in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob der Schiedsstellenentscheidung die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen ist, zumal der Genehmigungsbehörde bei der Kostenbemessung kein Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum eingeräumt ist, denn dieser steht allein den Vertragspartnern und der Schiedsstelle zu. |
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| Die Vorhaltekosten der streitgegenständlichen Isolierstation sind auch dem Grunde nach von den Klägern zu übernehmen und als ganzjähriger Betrag von 520.400,-- EUR bzw. jahresdurchschnittlicher Zuschlag pro Fall von 26,49 EUR zusätzlich zu den vereinbarten Fallpauschalen zu erstatten. |
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| Mit der Einfügung des § 17b in das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) durch Art. 4 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22.12.1999 (BGBl. S. 2626 mit späteren Änderungen) wurde die Grundlage für ein neues pflegesatzrechtliches Vergütungssystem geschaffen, in deren Folge zwischen den Leistungsträgern und der Deutschen Krankenhausgesellschaft die Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2005 (Fallpauschalenvereinbarung 2005 - FPV 2005 -) getroffen wurde. |
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| Nicht einigen konnten sich die für das Fallpauschalensystem zuständigen Selbstverwaltungspartner, ob und in welchem Umfang es erforderlich ist, zusätzliche besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 15 KHG für das Jahr 2005 von der Fallpauschalenabrechnung (DRG-System) zu befreien. Infolge dessen erließ das Bundesministerium aufgrund der Ermächtigung in § 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 KHG am 12.05.2005 die Verordnung zur Bestimmung besonderer Einrichtungen im Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2005 (Fallpauschalenverordnung besonderer Einrichtungen 2005 - FPVBE 2005 - BGBl. S. 1340). Danach kann als besondere Einrichtung auch ein organisatorisch abgrenzbarer Teil eines Krankenhauses angesehen werden, wenn ein besonderes Leistungsangebot mit hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung notwendig ist und die Finanzierung dieser Vorhaltekosten aufgrund einer sehr niedrigen und nicht verlässlich kalkulierbaren Fallzahl mit den Fallpauschalen nicht gewährleistet werden kann, z. B. bei Isolierstationen, Einrichtungen für Schwerbrandverletzte oder neonatologischen Satellitenstationen (§ 1 Abs. 4 FPVBE 2005). Für diese Einrichtungen ist nach § 3 Abs. 2 FPVBE 2005 ein fall- oder tagesbezogenes Entgelt zu vereinbaren, mit dem nur die fallabhängigen Kosten der Behandlung finanziert werden. Dies ist hier insoweit geschehen, als für die Unterbringung hochkontagiöser Patienten in der Isolierstation folgende Tagessätze vereinbart und vom Regierungspräsidium mit Bescheid vom 27.07.2006 genehmigt wurden, und zwar: |
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Behandlung bei strikter Isolierung in Level I EUR 9.725,00 |
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Behandlung bei strikter Isolierung in Level II EUR 3.403,00 |
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Behandlung bei strikter Isolierung in Level III EUR 1.360,00. |
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| Zur Finanzierung der hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten ist indes gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 FPVBE 2005 ein Zuschlag zu vereinbaren bzw. durch die Schiedsstelle festzusetzen, denn die hier strittigen Vorhaltekosten der Isolierstation sind „pflegesatzfähige Vorhaltekosten“. |
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| Pflegesatzfähige Kosten sind nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 5 KHG die Kosten des Krankenhauses, deren Berücksichtigung im Pflegesatz nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Nicht im Pflegesatz zu berücksichtigen sind Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 KHG). Dies gilt aber nicht für Einrichtungen, soweit diese aufgrund des § 30 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045 m.s.Ä.- IfSG -) vorgehalten werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 2. Halbsatz KHG). Denn die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser wird durch öffentliche Förderung ihrer Investitionen und durch leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen gewährleistet (§ 4 KHG). Da die Einrichtungen im Sinne des § 30 IfSG förderungsfähig sind - im vorliegenden Fall wurden auch die Investitionskosten der Isolierstation vom Land gefördert - spricht vieles dafür, dass schon deshalb die Vorhaltekosten pflegesatzfähig sind und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall der in die Isolierstation Aufgenommene einer Behandlung bedarf oder allein wegen der von ihm ausgehenden Ansteckungsgefahr abgesondert werden muss. |
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| Zwar weisen die Kläger nicht zu Unrecht darauf hin, dass ihre Leistungspflicht nur für vollstationäre, teilstationäre, vor- oder nachstationäre sowie ambulante Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V besteht. Diese Leistungspflicht setzt aber nicht in jedem Fall auch eine tatsächliche Erkrankung voraus, um den Pflegesatzanspruch des Leistungserbringers zu begründen. Dies ist für den Fall offenkundig - und wird von den Klägern auch nicht bestritten -, in dem ein scheinbar Behandlungsbedürftiger aufgenommen, aber nach Diagnoseerstellung nicht weiter behandelt und später entlassen wird. Auch in dem Fall entsteht der Leistungsanspruch des Krankenhausträgers. Maßgeblich ist darüber hinaus, dass die Vorhaltekosten der Isolierstation nicht kraft gesetzlicher Regelungen von der Aufnahme in den Pflegesatz bzw. eines Zuschlages zu demselben ausgenommen sind. |
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| Das Infektionsschutzgesetz enthält keine Regelung zur Kostentragungspflicht des Landes für die Vorhaltekosten der hier in Rede stehenden Isolierstation. Diese ist eine Einrichtung im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten, dessen Zweck es ist, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 Abs. 1 IfSG). Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheit geeigneten Einrichtung abgesondert werden (§ 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden (§ 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG). Für diese in § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG genannten Personen haben die zuständigen Gebietskörperschaften dafür zu sorgen, dass notwendige Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen (§ 30 Abs. 7 Satz 1 IfSG). Solche Räume können in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses oder in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung zur Verfügung gestellt werden (§ 30 Abs. 2 IfSG). Diese Räume und Einrichtungen zur Absonderung sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten (§ 30 Abs. 7 Satz 2 IfSG). |
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| Das Land hat von der es treffenden Verpflichtung, „nötigenfalls“ Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach § 30 Abs. 2 IfSG zu schaffen, nicht unmittelbar Gebrauch gemacht, d.h. keine eigene oder besondere Einrichtung errichtet, sondern seiner Verpflichtung Genüge getan, indem es der Beigeladenen im Wege der Änderung des Krankenhausplanes ermöglichte, eine entsprechende Station einzurichten. Dass diese zugleich auch für die allgemeine Krankenversorgung Verwendung finden kann, belegt zusätzlich ihre Eigenschaft als Einrichtung des beigeladenen Krankenhauses. Die anfallenden Vorsorgekosten dieser Einrichtung (§ 1 Abs. 4 FPVBE 2005) können demnach als Zuschlag bei allen vollstationären Fällen des Krankenhauses (§ 3 Abs. 2 FPVBE) eingestellt und berücksichtigt werden. |
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| Dem steht nicht entgegen, dass die Isolierstation auch der Gefahrenabwehr dient. Zu Recht weisen die Kläger darauf hin, dass auch Personen in sie aufgenommen werden müssen, die keiner Behandlung bedürfen, da Ansteckungsverdächtige und Ausscheider abzusondern sind. Ansteckungsverdächtiger ist eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein (§ 2 Nr. 7 IfSG), während Ausscheider eine Person ist, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein (§ 2 Nr. 6 IfSG). Diese Personen bedürfen keiner Behandlung im Sinne einer Therapie, solange nicht eine entsprechende Krankheit diagnostiziert wurde. Aber auch bereits zur Feststellung der Erforderlichkeit der Absonderung einer Person, also zur Diagnose, bedarf es der besonderen Schutzeinrichtungen der Hochisolierstation. Dies hat die mündlichen Verhandlung eindeutig ergeben. Es mag zwar denktheoretisch möglich sein, ohne besondere Schutzmaßnahmen für das beteiligte Klinikpersonal Hochansteckungsverdächtige unterzubringen. Der hiermit für das Krankenhauspersonal verbundenen hohen Infektionsgefahr kann jedoch aus Gründen des Gesundheitsschutzes nur mit einer entsprechenden Schulung und geeigneter Ausrüstung (Schutzanzügen, Atemmasken, etc.) begegnet werden, welche unter anderem die strittigen Vorhaltekosten verursachen. Krankheitsverdächtige Kontaktpersonen werden nach der Erklärung des Chefarztes der Station in der mündlichen Verhandlung im Übrigen stets vorbeugend behandelt. |
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| Der Umstand, dass die Isolierstation der Beigeladenen bisher noch in keinem Fall benötigt wurde, rechtfertigt es nicht, die Vorhaltekosten als nicht pflegesatzfähig anzusehen. Denn sie sind erforderlich, um die Isolierstation und das sie im Bedarfsfall betreuende Personal in den Stand zu versetzen, ihre Aufgabe zu erfüllen. Eine Aufgabe, die bereits bei der Einlieferung eines entsprechend Verdächtigen besondere Schutzmaßnahmen erfordert, um eine hinreichende Diagnose erstellen und gegebenenfalls eine Therapie einleiten zu können. Deshalb greift auch der Hinweis auf § 69 Abs. 1 Nr. 7 IfSG nicht, wonach die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30 IfSG aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten ist. Denn die hier notwendigen Maßnahmen umfassen zwingend zugleich Ansätze einer möglicherweise notwendigen Krankenbehandlung. Insoweit besteht aber aufgrund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften gerade die Kostentragungspflicht der Leistungsträger (§ 69 Abs. 1 letzter Satz IfSG). |
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| Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.1977 (- I C 36.70 -, BVerwGE 52, 132) auf das sich die Kläger für ihre Ansicht berufen, betrifft nicht nur eine andere Fallgestaltung, sondern erging auch aufgrund der Regelungen nach dem Bundesseuchengesetz und vor Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes und enthält keine Maßstäbe für die Beurteilung der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage. |
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| Die Höhe der Vorhaltekosten war im Berufungsverfahren nicht mehr umstritten. Dass die Schiedsstelle unter Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben den Jahresbetrag bzw. den Fallzuschlag fehlerhaft festgesetzt hätte, ist nicht erkennbar. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. |
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| B e s c h l u s s vom 17. November 2009 |
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| Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 520.400,-- EUR festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG). |
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