Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 2278/12

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der die Verlegung eines innerhalb eines Teilorts gelegenen Sportgeländes an einen Standort außerhalb des Siedlungsbereichs ermöglicht.
Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung im Gebäude Hxxx-xx x auf dem am Ostrand des Teilorts Ebnet der Antragsgegnerin gelegenen Grundstück FlSt.-Nr. xxx. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Hornbühlstraße/Kreuzäcker, Nr. 3-71“ vom 27.3.2007 setzt für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin 2020 stellt diesen Bereich als Wohnbaufläche dar. 300 m westlich des Grundstücks der Wohnung des Antragstellers liegt der bisherige Sportplatz des SV Ebnet e.V., der südlich durch die Dreisam begrenzt wird und auf seinen übrigen Seiten von einer überwiegend aus Wohnhäusern sowie einer Schule bestehenden Bebauung umgeben ist. Der Flächennutzungsplan 1980 der Antragsgegnerin stellte diesen Bereich als Grünfläche für einen Sportplatz dar. Der Flächennutzungsplan 2020 der Antragsgegnerin enthält dagegen für den Bereich des bisherigen Vereinssportgeländes die Darstellung einer Wohnbaufläche.
Das ca. 2,7 ha große Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans liegt rund 250 m nordöstlich des Grundstücks, auf dem sich die Wohnung des Antragstellers befindet. Es wird nördlich durch die Schwarzwaldstraße (L 133) und nach Westen und Süden durch einen von der L 133 abzweigenden landwirtschaftlichen Weg begrenzt. Für den nördlichen Teil des Plangebiet setzt der angefochtene Bebauungsplan eine „Öffentliche Grünfläche - Spielanlage für Kinder und Jugendliche“ fest, die nicht zum künftigen Vereinssportgelände gehören soll. Südlich davon schließt sich die Festsetzung einer „Öffentlichen Grünfläche - Ballspielplatz Hauptplatz (68 x 105)“ an. Westlich dieses Platzes sind Flächen für 57 Stellplätze und ein ca. 22 m x 40 m großes Baufenster für ein „Vereinsheim SV Ebnet“ festgesetzt. Südlich an den „Hauptplatz“ schließt sich die Festsetzung einer „Öffentlichen Grünfläche - Ballspielplatz Nebenplatz (60 x 90)“ an. Am südlichen Rand des Plangebiets ist eine Fläche für eine „Versickerungsmulde“ festgesetzt.
Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1980 stellte das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dar. Der im Jahr 2006 beschlossene Flächennutzungsplan 2020 der Antragsgegnerin enthält dagegen die Darstellung einer „Grünfläche für Sportanlagen“. Der ebenfalls im Jahr 2006 beschlossene Landschaftsplan der Antragsgegnerin 2020 stellt diesen Bereich als „Grünfläche Sportplatz“ dar. Rund 30 m südlich des Plangebiets liegt eine Teilfläche des FFH-Gebiets „Kandelwald, Rosskopf und Zartener Becken“ (FFH-Nr. 8013-342). Ein kleiner Teil des Plangebiets liegt in der Zone II, der übrige Teil in der Zone III A der Verordnung „zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Grundwasserfassungen der Freiburger Energie- und Wasserwirtschaft-AG - FEW, der Gemeinde Kirchzarten, der Gemeinde Stegen und des Wasserversorgungsverbands Himmelreich im Zartner Becken“ vom 3.2.1992. Ein größerer Teil des Plangebiets liegt innerhalb einer Zone, in der ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (HQ-100-Zone).
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der SV Ebnet e.V., ein Verein mit derzeit rund 290 aktiven Mitgliedern und 20 am Regelspielbetrieb teilnehmenden Mannschaften, wünscht eine Verlegung und Vergrößerung seines in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung gelegenen Sportgeländes. Im Rahmen des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin wurden deshalb verschiedene Standorte für das künftige Gelände des Vereins erwogen, unter anderem auch in der Dreisamaue. Nach Verwerfung der anderen erwogenen Standorte wurde in der am 18.7.2006 beschlossenen Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin eine Grünfläche für Sportanlagen im Bereich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans, die Fläche des bisherigen Sportgeländes des Vereins dagegen als Wohnbaufläche dargestellt.
In seiner Sitzung vom 22.11.2006 beschloss der Bau- und Umlegungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „Neuer Sportplatz Ebnet“ aufzustellen, sowie die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Antragsgegnerin veranlasste unter anderem die Erstellung einer Schallpegeluntersuchung vom 16.5.2008.
Der Entwurf des Bebauungsplans in seiner Fassung vom 11.9.2009 wurde vom 3.11. bis zum 5.12.2008 öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 11.11. und 27.11.2008 wandte der Antragsteller gegen den Entwurf ein, dass die geplante Flutlichtanlage in den Unterlagen nicht erwähnt werde, obwohl sich jedem Laien erschließe, wie erheblich beeinträchtigend eine solche Anlage in einer sensiblen Landschaft sei.
Der Bebauungsplan „Neuer Sportplatz Ebnet“ wurde am 31.3.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit der Einwendung des Antragstellers als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde am 2.12.2011 bekannt gemacht.
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Der Antragsteller hat am 20.11.2011 das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
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Der Antragsgegnerin fielen nach ihren Angaben bei der Vorbereitung der Antragserwiderung Mängel des Bebauungsplanverfahrens auf. In seiner Sitzung vom 3.7.2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin daher die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens. Zur Begründung wurde ausgeführt, „im Unterschied zu dem 2008 offengelegten Entwurf des Bebauungsplans sind nunmehr die Lichtimmissionen der vorgesehenen Flutlichtanlage für das südliche Sportfeld und die dazugehörige Abwägung gegenüber dem Schutzgut Mensch und Landschaftsbild berücksichtigt worden.“ Der Entwurf des Bebauungsplans wurde in geänderter Fassung vom 12.8. bis 20.9.2013 und vom 13.1. bis 21.2.2014 zweimal öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller erhob jeweils keine Einwendungen. Am 13.3.2014 wurde der Antragsgegnerin von der zuständigen Landesbehörde die Hochwassergefahrenkarte für ihre Gemarkung übermittelt. Von der Antragsgegnerin wurde in ihrem Amtsblatt vom 28.3.2014 auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in diese Karte hingewiesen.
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Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 3.6.2014 als Satzung beschlossen, die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 4.7.2014.
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Zur Begründung seines Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller vor, sein Antrag sei zulässig. Insbesondere sei er antragsbefugt. Denn sein Anspruch auf gerechte Abwägung sei dadurch verletzt worden, dass die Antragsgegnerin Schall- und Lichtimmissionen durch die ermöglichte Nutzung des Plangebiets nur unzureichend ermittelt habe und diese ihn mehr als behauptet belasteten.
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Sein Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Durch seinen Verweis auf eine DIN-Vorschrift und Hinweise der LAI leide er an einem Verkündungsmangel. Die Antragsgegnerin habe entgegen dem Gebot in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB etliche wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen wie etwa zuletzt die Hochwassergefahrenkarte nicht ausgelegt. Grundlage der öffentlichen Auslegung im ursprünglichen Verfahren sei die Fassung der textlichen Festsetzungen vom 10.9.2008 gewesen. Ihrem Satzungsbeschluss vom 31.3.2009 habe die Antragsgegnerin aber eine geänderte Fassung der textlichen Festsetzungen zugrunde gelegt, ohne nochmals eine Offenlage durchzuführen. Das sei aber zwingend erforderlich gewesen, da die beschlossene Fassung vom 31.3.2009 für ihn und andere Anwohner nachteilige Festsetzungen enthalten habe. Zudem seien der Antragsgegnerin mehrere Ermittlungsfehler unterlaufen: Entgegen der Forderung der Badenova habe sie kein Gutachten zur Bodenversickerung eingeholt. Standortalternativen einschließlich der Möglichkeit, dass die Sportler des SV Ebnet e.V. auf vorhandenen Plätzen anderer Vereine trainierten, seien nicht ausreichend ermittelt worden. Die derzeitigen Anwohner des Sportgeländes des SV Ebnet e.V. hätte sich überdies mit der dortigen Lärmbelastung abgefunden. Ebenso fehlten ausreichende Ermittlungen zu Auswirkungen der Flutlichtanlage auf die Schutzgüter Mensch und Tier. Auch zu erwartende Lärmimmissionen seien unzureichend ermittelt worden, da die Schallpegeluntersuchung vom 16.5.2008 mit Ergänzung vom 27.5.2014 auf unzutreffenden Annahmen beruhe. Zu Unrecht nehme diese Untersuchung an, dass im Bereich um das Grundstück seiner Wohnung vom Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets auszugehen sei, da die Sportanlagenlärmschutzverordnung die Zugrundelegung der tatsächlichen baulichen Nutzung gebiete, wenn diese von Festsetzungen abweiche. Aus einer Beschlussvorlage zu einem in der Nähe geltenden Bebauungsplan sowie aus dem Flächennutzungsplan lasse sich schließen, dass für den Bereich um seine Wohnung von einem reinen Wohngebiet auszugehen sei. Weiter gehe die Untersuchung fehlerhaft davon aus, dass der durch die geplante Anlage bewirkte Verkehrslärm für die Anwohner entlang der Hornbühlstraße hinter dem bereits vorhandenen Verkehrslärm durch die B 31 und die L 133 zurücktrete. Denn die Sportanlagen würden gerade dann - etwa sonntags - genutzt, wenn der Verkehr auf den genannten Straßen nur noch schwach fließe. Der Rechengang des Gutachtens sei nicht offen gelegt und der Gutachter habe missachtet, dass der im Plangebiet übliche Wind („Höllentäler“) häufig mit bis zu 10 m/s wehe. Schließlich sei die Bildung eines Gesamtsummenpegels unterlassen worden. Diese schwerwiegenden Ermittlungsfehler habe er jedenfalls vor dem Satzungsbeschluss zur Grundfassung des Bebauungsplans gerügt, so dass die Antragsgegnerin gewusst habe, aus welchen Gründen er mit ihrer Planung nicht einverstanden sei, was für die Einhaltung der Voraussetzungen des § 215 BauGB ausreichen müsse. Jedenfalls rüge er diese Mängel nun, im ergänzenden Verfahren, neu.
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Der Bebauungsplan sei auch materiell fehlerhaft. Ihm fehle die Erforderlichkeit. Seinem Vollzug stehe schon entgegen, dass es der Antragsgegnerin immer noch nicht gelungen sei, alle Grundstücke im Plangebiet zu erwerben. Weitere Vollzugshindernisse bildeten die Vorschriften zum Hochwasserschutz nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 WHG sowie die Verbote der Verordnung zum festgesetzten Wasserschutzgebiet. Es falle auf, dass die Antragsgegnerin stets Ausnahmen und Befreiungen benötige. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen § 1a Abs. 4 BauGB, da die von der Antragsgegnerin durchgeführte FFH-Vorprüfung unzureichend sei. Wäre sie korrekt durchgeführt worden, hätte sich die Notwendigkeit der Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gezeigt. Denn bereits die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzziele eines FFH-Gebiets löse die Pflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung aus. Eine solche Möglichkeit belegten nicht zuletzt die Untersuchung zum Artenschutzprojekt Wimperfledermaus und die artenschutzrechtliche Voreinschätzung geplanter Baugebiete, wonach diese Fledermausart auch in Ebnet und östlich davon ihr Jagdhabitat habe oder haben könne. Der Bebauungsplan sei schließlich in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen, indem sie die Problematik der Flutlichtimmissionen und des Stellplatzbedarfs in unzulässiger Weise in das Baugenehmigungsverfahren verlagere. Ebenso verstoße sie gegen § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB, weil sie wertvolle und knappe landwirtschaftlich genutzte Flächen für den Bau einer Sportanlage vorsehe und damit die sportlichen Belange zu hoch gewichte. Für ca. 150 Freizeitkicker eines Ortsteils mit nur 2.600 Einwohnern werde in eine schützenswerte Landschaft neben ein Kulturdenkmal eine Sportanlage erheblicher Größe gesetzt, vermutlich nur, weil sich die Antragsgegnerin im Eingemeindungsvertrag mit Ebnet dazu verpflichtet habe. Die Ausweisung einer Grünfläche für Sportanlagen missachte auch zahlreiche Elemente der Begründung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, des Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin, ihres Landschaftsplans 2020, ihres Freiraumkonzepts 2020+ sowie ihrer Klimaanalyse 2003, die fordere, von einer weiteren Versiegelung und Verdichtung im östlichen Stadtbereich abzusehen. Zudem sei es abwägungsfehlerhaft, das Plangebiet nicht ökologisch durch Anlage von Feldgehölzen oder Ähnlichem aufzuwerten.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan "Neuer Sportplatz Ebnet“ der Stadt Freiburg in der Fassung vom 3.6.2014 und für den Fall dessen Unwirksamkeit auch den Bebauungsplan „Neuer Sportplatz Ebnet“ in seiner Fassung vom 31.3.2009 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie erwidert, der Antrag sei bereits auf Grund von § 47 Abs. 2a BauGB unzulässig. Zwar werde ein zulässig erhobener Normenkontrollantrag nicht nachträglich unzulässig, wenn der Antragsteller während der Offenlage im ergänzenden Verfahren keine Einwendungen erhebe. Hier sei aber bereits der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen die Grundfassung des Bebauungsplans nicht zulässig gewesen. Ihm habe das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, da der Antragsteller es versäumt habe, Verfahrensfehler innerhalb der Frist des § 215 BauGB zu rügen.
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Jedenfalls sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Entgegen der Behauptung des Antragstellers leide der Bebauungsplan nicht an Verfahrensmängeln. Ein Verkündungsmangel liege nicht vor, da der Textteil des Bebauungsplans nunmehr darauf hinweise, dass die in Bezug genommenen Regelwerke im Beratungszentrum Bauen eingesehen werden könnten. Jedenfalls in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren seien die Auslegungsbekanntmachung und die ausgelegten Unterlagen nicht zu beanstanden. Das Vorhandensein von Standortalternativen habe sie unter Zuhilfenahme ihres Sportamts ausreichend ermittelt. Es stehe fest, dass vorhandene Fußballplätze in der Nähe des Teilorts Ebnet nicht die Kapazität hätten, den Trainings- und Spielbetrieb des SV Ebnet e.V. aufzunehmen. Die Lärmbelastung für die Bewohner am östlichen Ortsrand Ebnets durch die künftigen Sportanlagen sei korrekt ermittelt worden. Entsprechend der im Planaufstellungsverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen vom 9.5.2008 und 27.5.2014 würden die Immissionsrichtwerte nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung durch den zu erwartenden Spiel- und Trainingsbetrieb einschließlich des sportanlagenbedingten Fahrverkehrs an allen ausgewählten Immissionsorten im Gebiet des Bebauungsplans Hornbühlstraße/Kreuzäcker und somit auch am Gebäude des Antragstellers eingehalten oder sogar deutlich unterschritten. Die 18. BlmSchV richte sich zwar unmittelbar nur an Betreiber von Sportanlagen, nicht an Träger der Bauleitplanung. Eine Sportstättenplanung sei aber dann regelmäßig abwägungsfehlerfrei, wenn eine Prognose ergebe, dass die Richtwerte der 18. BImSchV - wie hier - in der Umgebung der Sportanlagen eingehalten werden könnten. Zu Unrecht behaupte der Antragsteller Mängel der Gutachten. Entgegen seiner Auffassung genieße die Bebauung im Bereich seiner Eigentumswohnung nicht den Schutz eines reinen Wohngebiets. Denn der Bebauungsplan „Hornbühlstraße/Kreuzäcker, Nr. 3 - 71“ vom 27.3.2007 setze als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest und diese Festsetzung sei auch nicht funktionslos geworden. Weiter habe der Gutachter als maßgebliche Schallquellen sowohl den Sportlärm des Sportplatzes einschließlich des diesem zuzurechnenden Kraftfahrzeuglärms und des durch eine Restauration im Vereinsheim hervorgerufenen Lärms als auch den Freizeitlärm durch die Nutzung der öffentlichen Spielanlage durch Kinder und Jugendliche berücksichtigt und anhand verschiedener Regelwerke jede Schallquelle isoliert berechnet und beurteilt. Selbst wenn man anerkenne, dass es für die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen nicht darauf ankomme, aus wie vielen Quellen die zu beurteilende Beeinträchtigung stamme, folge daraus nicht, dass Gutachten dem nur durch die Bildung eines alle Geräusche erfassenden Gesamtsummenpegels Rechnung tragen könnten und müssten. Gerade weil die öffentliche Spielanlage für Kinder und Jugendliche mit der Vereinsanlage keine Betriebseinheit bilde, sei die vorgenommene segmentierte Betrachtung nicht zu beanstanden. Schließlich sehe die 18. BImSchV eine Berücksichtigung von höheren Windgeschwindigkeiten als 3 m/s nicht vor. Die vom Antragsteller behaupteten 10 m/s des „Hölltentälers“ seien zudem Höchstwerte, keine Durchschnittswerte.
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Auch materielle Mängel lägen nicht vor. Der Bebauungsplan sei erforderlich. Die städtebauliche Rechtfertigung für die Wegverlegung eines in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung betriebenen Sportplatzes liege auf der Hand. Die vom Antragsteller behauptete Verpflichtung zu seiner Verlegung lasse sich im Übrigen dem Eingemeindungsvertrag Ebnets nicht entnehmen. Dauerhafte Umsetzungshindernisse lägen nicht vor. Auch wenn das letzte Grundstück im Plangebiet noch nicht erworben worden sei, begründe das noch kein dauerhaftes Umsetzungshindernis, zumal die Eigentümerin des betreffenden Grundstücks mehrfach Verkaufsbereitschaft signalisiert habe. Ein dauerhaftes rechtliches Umsetzungshindernis ergebe sich auch nicht aus § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Nach dieser Bestimmung sei es zwar in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt, neue Baugebiete in Bauleitplänen auszuweisen. Das seien nach § 1 Abs. 2 BauNVO aber nur Flächen, die für die Bebauung vorgesehen und in einem Bauleitplan nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung festgesetzt seien. Ein solches Baugebiet im Sinne der §§ 2 ff. BauNVO setze der angefochtene Bebauungsplan gerade nicht fest. Auch für die Umsetzung der Planung durch die Errichtung der zulässigen Anlagen bestehe kein rechtliches Hindernis nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG. Danach sei zwar die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs in festgesetzten Überschwemmungsgebieten unzulässig. § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG ermögliche jedoch die Erteilung einer Abweichungsgenehmigung, wenn keine nachteiligen Auswirkungen zu befürchten seien. Durch die gutachterliche Stellungnahme der E. GmbH vom 12.5.2014 sei belegt, dass durch Umsetzung des Vorhabens sogar Retentionsraum gewonnen werde, so dass eine Abweichungsgenehmigung erteilt werden könne, was die zuständige untere Wasserbehörde auch in Aussicht gestellt habe. Auch die Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung „Zartner Becken“ führten nicht zu einem rechtlichen Umsetzungshindernis. Denn nach § 8 Abs. 1 WSV könne die untere Wasserbehörde von den Verboten der Verordnung Befreiungen erteilen. Mit Schreiben vom 31.3.2014 habe die untere Wasserbehörde erklärt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung mehrerer Befreiungen für die Errichtung der Sportanlagen vorlägen. Ihre Planung verstoße auch nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB. Denn sie habe eine ausreichende Vorprüfung durchgeführt, die zum Ergebnis gekommen sei, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „Kandelwald, Rosskopf und Zartener Becken“ offensichtlich ausscheide. Denn der im Plangebiet vorhandene Biotopbestand habe insgesamt eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Arten und Biotope. Einzelbäume oder andere Gehölze seien im Plangebiet nicht vorhanden. Hinweise bezüglich des Vorkommens seltener, bestandsgefährdeter oder geschützter Tierarten im Plangebiet lägen nicht vor. Hinsichtlich der Fledermäuse sei zwar nicht auszuschließen, dass das Plangebiet einzelnen Arten als (Teil-) Jagdhabitat diene. Der Umfang der Inanspruchnahme potentieller Jagdhabitate erreiche jedoch keinesfalls das Ausmaß, dass hierdurch erhebliche Beeinträchtigungen von potentiell in der Umgebung gelegenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu erwarten wären. Der Bebauungsplan habe sich darauf beschränken können, die textliche Festsetzung unter Nummer 6 und den Hinweis unter i) zur Beleuchtung des südlichen Ballspielfeldes aufzunehmen, wonach für den Fall der Errichtung und des Betriebs einer Flutlichtanlage im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen ist, dass die Belange des Artenschutzes berücksichtigt werden. Schließlich sei die Abwägung der Belange nicht fehlerhaft erfolgt. Es finde keine unzulässig Konfliktverlagerung hinsichtlich der Immissionen einer Flutlichtanlage in das Baugenehmigungsverfahren statt. Die möglichen Auswirkungen einer solchen Anlage seien, wie aus dem Umweltbericht hervorgehe, in die Abwägungsentscheidung aufgenommen worden. Ebenso finde keine Verlagerung etwaiger Stellplatzkonflikte in das Baugenehmigungsverfahren statt, da der Bebauungsplan 57 Stellplätze festsetze und dadurch den Anforderungen der VwV Stellplätze für das Genehmigungsverfahren Rechnung trage.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der nachgereichte Schriftsatz des Antragstellers vom 24.7.2014 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Ein im Wesentlichen neues Vorbringen ist dem Schriftsatz nicht zu entnehmen. Das in dem Schriftsatz angesprochene Rechtsproblem der Präklusion der Rügen bestimmter Verfahrensmängel nach § 215 BauGB auch für den Fall eines nachfolgenden ergänzenden Verfahrens (vgl. dazu B.I.3a) wurde in der mündlichen Verhandlung ausgiebig erörtert.
25 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
26 
A. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist statthaft und fristgerecht erhoben worden. Der Antragsteller hat den Antrag in der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO) auf den Bebauungsplan der Antragsgegnerin in der Gestalt erstreckt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Verfahrensgegenstand ist damit der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem im ergänzenden Verfahren geänderten Bebauungsplan, der als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt und sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt (BVerwG, Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris).
27 
Dem Antragsteller fehlt weder die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, noch ist sein Antrag auf Grund der Bestimmung des § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
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I. Der Antragsteller ist antragsbefugt.
29 
Die Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags besitzt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristischen Person, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). Das ist hier der Fall.
30 
Der Antragsteller ist zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks, auf dem sich seine Eigentumswohnung befindet, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass er sich nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann. Auf den Zeitpunkt des Erwerbs seines Wohnungseigentums kommt es schon aus diesem Grund nicht an.
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Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit der Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung hinreichend geltend gemacht. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Macht ein Normenkontrollantragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Private Belange sind in der Abwägung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
32 
Nach diesen Maßgaben kann sich der Antragsteller auf eine mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach seinem Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin den Schutz seiner Wohnung vor planbedingten Schallimmissionen nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat. Ob eine planbedingte Zunahme von Lärm zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich zwar nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BauR 2012, 76; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421 zur planbedingten Zunahme von Verkehrslärm). Es bedarf einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BauR 2007, 2041; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012, a.a.O.). Bei dieser Betrachtung ist im Falle des Antragstellers zu berücksichtigen, dass seine Eigentumswohnung bislang überhaupt keinen wahrnehmbaren von Sportanlagen erzeugten Schallimmissionen ausgesetzt gewesen ist. Die Planung der Antragsgegnerin führt dagegen nach der in der Schallpegeluntersuchung vom 9.5.2008 enthaltenen Prognose dazu, dass in Zukunft Schallimmissionen durch die vorgesehene Sportanlage zu erwarten sind. Diese erreichen zwar die Richtwerte der 18. BImSchV nicht. Dennoch wird die Zunahme von durch Sportanlagen erzeugtem Lärm weit über der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegen. Bei einer solchen zu erwartenden Lärmzunahme könnte die Antragsbefugnis des Antragstellers allenfalls dann zu verneinen sein, wenn ein Fall des § 5 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1.4 des Anhangs der 18. BImSchV vorläge, d. h. die von der geplanten Sportanlage ausgehenden Geräusche in mehr als 95 % der Nutzungszeit durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche, etwa Verkehrsgeräusche, überlagert würden. Dass diese Voraussetzungen für die Bebauung um das Grundstück der Wohnung des Antragstellers vorliegen, lässt sich der Schallpegeluntersuchung aber nicht entnehmen und ist auch, wie der Gutachtenersteller in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, nicht untersucht worden.
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II. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Antrag des Antragstellers nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
34 
Nach dieser Bestimmung ist ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan unzulässig, wenn der Antragsteller nur Einwendungen gelten macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, sofern auf diese Rechtsfolge im Rahmen der öffentlichen Auslegung hingewiesen worden ist. Der Antragsteller hat während der öffentlichen Auslegung im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung eine Einwendung erhoben, mit der er auf eine mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch etwaige Flutlichtmasten hingewiesen hat. Das ist zwar eine Einwendung, die ihm keine Antragsbefugnis vermitteln würde. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO ist es jedoch nicht erforderlich, dass die innerhalb der Offenlage vorgebrachten Einwendungen solche sind, die die Antragsbefugnis begründen würden. Die Gesetzgebungsgeschichte zur Einfügung des § 47 Abs. 2a VwGO bestätigt dies (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - juris Rn. 56; Ziekow, in: Nomos-Komm. zur VwGO, 4. Aufl., § 47 Rn. 257e).
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Während beider Offenlagen im ergänzenden Verfahren hat der Antragsteller allerdings keine Einwendungen mehr erhoben. Das ist jedoch ebenfalls unschädlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 20.2.2014 - 4 CN 1.13 - BauR 2014, 1136; Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - BauR 2010, 1051) wird ein - zulässiger - anhängiger Normenkontrollantrag nicht nachträglich gemäß § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, wenn der Antragsteller während einer erneuten Offenlage in einem ergänzenden Verfahren keine Einwendungen vorbringt. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass sich der Abwehrwille des Antragstellers fortsetzt, wenn er auf das ergänzende Verfahren nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert. Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin, hier gelte deswegen etwas anderes, weil der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den Bebauungsplan in seiner Grundfassung schon nicht zulässig erhoben worden sei. Der Antragsteller habe nämlich die Frist des § 215 BauGB für die Rüge von Verfahrensfehlern versäumt, so dass seinem Normenkontrollantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Zwar liegt die behauptete Fristversäumnis mit der Folge von Rügeverlusten tatsächlich vor (vgl. dazu nachfolgend B.I.3a). Dem Normenkontrollantrag des Antragstellers fehlte jedoch deswegen nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil mit diesem auch nicht rügepflichtige Mängel, etwa die fehlende Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB), geltend gemacht worden sind.
36 
B. Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan in seiner Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln, so dass er nicht für unwirksam zu erklären ist. Damit lebt der Bebauungsplan in seiner Grundfassung vom 31.3.2009 nicht wieder auf und bedarf deshalb keiner gesonderten Überprüfung.
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I. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren vom 3.6.2014 leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln.
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1. Die Antragsgegnerin hat den Vorgaben von § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genügt.
39 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne auch mit den nach Einschätzung der Antragsgegnerin wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB erfordert, neben Ort und Dauer der Auslegung auch Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, bekannt zu machen. Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung diesen Anforderungen genügte. Denn jedenfalls die letzte Auslegungsbekanntmachung im ergänzenden Verfahren vom 20.12.2013 erfüllt die Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Bekanntmachung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris), was auch der Antragsteller nicht in Frage stellt. Ebenso nicht zu beanstanden ist die Auswahl der während der letzten Offenlage vom 13.1. bis zum 21.2.2014 ausgelegten wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen (vgl. zum insoweit bestehenden Beurteilungsspielraum VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.9.2010 - 8 S 2801/08 - juris; Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80), was der Antragsteller jedenfalls in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angezweifelt hat. Ob es sich bei der von der Antragsgegnerin nicht ausgelegten Hochwassergefahrenkarte überhaupt um eine „umweltbezogene Stellungnahme“ handelt, kann dabei dahinstehen, da diese Karte der Antragsgegnerin erst nach der Auslegung zugänglich wurde.
40 
2. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren leidet nicht an einem Verkündungsmangel (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
41 
Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen - wie hier die Satzung über den Bebauungsplan - verkündet werden (vgl. auch § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die betreffende Rechtsnorm muss dazu der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans - wie hier - auf DIN-Vorschriften oder andere technische Regelwerke verwiesen und ergibt sich erst aus diesen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt dieser Regelwerke verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der Regelwerke überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die Regelwerke ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Durch die Neufassung der „ergänzenden Hinweise“ am Ende der textlichen Festsetzungen in ihrer Fassung vom 3.6.2014 hat die Antragsgegnerin diesen Anforderungen genügt. Denn unter Buchtstabe g) wird darin darauf hingewiesen, dass die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden technischen Regelwerke und Richtlinien bei einer städtischen Einrichtung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden können (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 20.3.2014 - 4 C 448/12.N - juris).
42 
3. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB).
43 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Fehler dieser Art, da die Rügen solcher Fehler zum Teil präkludiert sind (dazu a) und noch rügefähige Mängel nicht vorliegen (dazu b und c).
44 
a) Etwaige Verstöße gegen § 2 Abs. 3 BauGB werden nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, sofern auf diese Rechtsfolge in der Bekanntmachung des Bebauungsplans ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (§ 215 Abs. 2 BauGB). Die Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 2.12.2011 über das Inkrafttreten des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung vom 31.3.2009 genügte den gesetzlichen Vorgaben. Innerhalb der dadurch ausgelösten Jahresfrist haben weder der Antragsteller noch andere Personen Ermittlungsfehler gerügt.
45 
Durch die am 4.7.2014 erfolgte Bekanntmachung der Satzung des Bebauungsplans in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren wurde die Frist für die Rüge aller denkbaren Ermittlungsfehler nicht erneut in Gang gesetzt (anders wohl Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2014, § 215 Rn. 16). Ist die Frist zur Rüge von Mängeln verstrichen, die dem Plan in seiner ursprünglichen Fassung anhafteten, können diese Mängel auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nicht geheilt worden sind. Hiervon ausgenommen sind nur Rügen in Bezug auf solche Belange, die im ergänzenden Verfahren erstmals oder erneut abgewogen oder gar zum Anlass neuer Festsetzungen genommen worden sind (so - mit unterschiedlichen Nuancen - BVerwG, Urt. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136, juris Rn. 9; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 29; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand Jan. 2014, § 215 Rn. 39).
46 
Die Rügen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht kein Bodenversickerungsgutachten eingeholt und nicht in ausreichendem Maße Standortalternativen ermittelt, bleiben danach präkludiert, weil sich die Antragsgegnerin mit den davon betroffenen Belangen im ergänzenden Verfahren nicht (erneut) auseinandergesetzt hat. Dagegen ist dem Antragsteller, weil das ergänzende Verfahren in erster Linie einer besseren Berücksichtigung möglicher Lichtimmissionen diente, die Rüge dahingehender Ermittlungs- oder Bewertungsfehler von Neuem eröffnet worden (dazu c). Ob das Gleiche auch hinsichtlich der vom Antragsteller beanstandeten Lärmimmissionen gilt, ist fraglich. Zwar hat die Antragsgegnerin die veränderte Konzeption des Sportvereins hinsichtlich der Nutzung des Vereinsheims zum Anlass genommen, im ergänzenden Verfahren die Schallpegeluntersuchung vom 9.5.2008 durch eine weitere Untersuchung zu ergänzen. Diese weitere Untersuchung beschäftigt sich jedoch ausschließlich mit dem Lärm durch den Betrieb des Vereinsheims und dessen Bewertung. Ob die Einholung dieses Gutachtens dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, Ermittlungsdefizite auch hinsichtlich anderer Lärmquellen von Neuem zu rügen, ist deshalb fraglich. Die Frage kann jedoch dahinstehen, da solche Defizite nicht vorliegen (dazu b).
47 
b) Die Antragsgegnerin hat das Ausmaß der planbedingten Lärmimmissionen auf die Grundstücke am östlichen Ortsrand Ebnets fehlerfrei ermittelt und bewertet.
48 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris).
49 
Zur Beurteilung der planbedingten Lärmimmissionen hat die Antragsgegnerin eine „Schallpegeluntersuchung“ vom 9.5.2008 (mit Ergänzung vom 27.5.2014) eingeholt. Der Gutachter hat dazu den zu erwartenden Sportanlagenlärm einschließlich des dem Sportanlagenlärm zuzurechnenden Verkehrslärms und den Betriebslärm des „Vereinsheims“ ausgehend von den Angaben des Vereins zur geplanten Nutzung dieses Heims anhand der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18.7.1991 (BGBl I S. 1588, ber. S. 1790) prognostiziert. Das Gleiche ist für den zu erwartenden Lärm von der „Aktionsfläche für Kinder und Jugendliche“ und durch etwaige Festveranstaltungen („Hocks“) auf der Grundlage der Freizeitlärmrichtlinie sowie den zu erwartenden Lärm bei einem Betrieb des Vereinsheims als öffentliche Gaststätte auf der Grundlage der TA Lärm geschehen. Nach den Berechnungen des Gutachters werden die Richtwerte der jeweils zu betrachtenden Regelwerke an den jeweils maßgeblichen Immissionsorten, die alle näher zur geplanten Gesamtanlage liegen als die Wohnung des Antragstellers, eingehalten. Der Gutachten hat außerdem ermittelt, dass im Bereich um diese Immissionsorte die Lärmbelastung durch Kraftfahrzeuge bei Zugrundelegung der derzeitigen Belastung wegen der Nähe zur L 133 und B 31 zum Teil die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet um bis zu 9 dB(A) übersteigt. Daraus hat er gefolgert, dass zum Schutze der bestehenden Ortsrandbebauung im Falle einer Genehmigung der geplanten Anlagen keine Einschränkungen der vom Verein angegebenen Nutzungszeiten notwendig seien. Diese Prognosen und Folgerungen hat die Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Die gegen die Richtigkeit dieser Prognosen erhobenen Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch.
50 
aa) Entgegen seiner Ansicht musste die Untersuchung bei der Prognose künftigen Sportanlagenlärms und seiner Einwirkung auf die Bebauung um das Grundstück seiner Wohnung dort nicht die für ein reines Wohngebiet geltenden Richtwerte zugrunde legen.
51 
Der Gutachter hat für seine Prognose des zu erwartenden Lärms durch die Nutzung der Fußballplätze, des dieser Nutzung zurechenbaren Verkehrs und des Vereinsheims auf die 18. BImSchV zurückgegriffen. Das ist nicht zu beanstanden, obgleich die 18. BImSchV für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - VBlBW 2000, 103; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2.18, § 1 Rn. 13). Die 18. BImSchV sieht in § 2 Abs. 2 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden vor, die unter anderem nach der Art der baulichen Nutzung der Bereiche um die Immissionsorte gestaffelt sind. § 2 Abs. 6 Satz 1 18. BImSchV bestimmt, dass sich die Art der in § 2 Abs. 2 18. BImSchV bezeichneten Gebiete aus den Festsetzungen in Bebauungsplänen ergibt. Der im Bereich der Immissionsorte und des Grundstücks der Wohnung des Antragstellers geltende Bebauungsplan „Hornbühlstraße/Kreuzäcker, Nr. 3-71“ der Antragsgegnerin vom 27.3.2007 setzt als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest. Die von der Antragsgegnerin eingeholte Schallpegeluntersuchung hat dementsprechend zu Recht die für ein solches Gebiet geltenden Immissionsrichtwerte zugrundegelegt.
52 
Aus § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV ergibt sich nichts anderes. Danach ist abweichend von der in § 2 Abs. 2 Satz 1 18. BImSchV getroffenen Anordnung von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen, wenn die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung abweicht. Eine solche erhebliche Abweichung liegt hier nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob von einer erheblichen Abweichung erst dann gesprochen werden kann, wenn die Festsetzung des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung funktionslos geworden ist, wie die Antragsgegnerin meint (so auch Herr, Sportanlagen in der Wohnnachbarschaft, S. 46). Denn auch wenn man den Begriff der „erheblichen Abweichung“ im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV weiter versteht, ist eine solche Abweichung jedenfalls nicht schon dann zu bejahen, wenn sich in einem als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Gebiet derzeit nur Wohnhäuser befinden. Denn zum einen ist der Unterschied zwischen allgemeinem und reinem Wohngebiet nur gradueller, nicht prinzipieller Art und so gering, dass es nur weniger (baulicher oder Nutzungs-)Änderungen einzelner Gebäude bedarf, um aus einem faktisch reinen auch faktisch ein allgemeines und damit plangemäßes Wohngebiet entstehen zu lassen (BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - VBlBW 2000, 103).
53 
Der Bereich, in dem sich die Wohnung des Antragstellers befindet, ist auch nicht wegen der Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin als reines Wohngebiet einzustufen. Auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans kommt es im Rahmen des § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV nur insoweit an, als nach dieser Vorschrift beim Vorliegen einer erheblichen Abweichung von der tatsächlichen baulichen Nutzung „unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen“ ist. Davon abgesehen lässt sich dem geltenden Flächennutzungsplan nicht entnehmen, dass nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin das betreffende Gebiet in Zukunft anders als im Bebauungsplan festgesetzt genutzt werden soll, da der Flächennutzungsplan die maßgebliche Fläche gerade als Wohnbaufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO) darstellt.
54 
bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Untersuchung die Erhöhung des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen durch die Nutzung der Sportanlagen als unbeachtlich angenommen hat.
55 
Der Gutachter ist in Übereinstimmung mit Nr. 1.1 Satz 2 des Anhangs zur 18. BImSchV davon ausgegangen, dass anlagenbedingte Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen - hier der Schwarzwaldstraße (L 133) - nur zu berücksichtigen sind, wenn sie den vorhandenen Verkehrslärm auf der öffentlichen Verkehrsfläche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen. Die für die Berechnung der Lärmvorbelastung auf der Schwarzwaldstraße maßgebende Verkehrsmenge wird in dem Gutachten auf der Grundlage aktueller Verkehrszählungen mit derzeit 2.800 Kfz/24 h angenommen. Was die anlagebedingten Verkehrsgeräusche betrifft, ist nach dem Gutachten als ungünstigster Fall die Durchführung von Ligaspielen mit bis zu 150 Zuschauern am Sonntag in der Zeit von 10.00 bis 17:00 Uhr zu betrachten, für den das Gutachten davon ausgeht, dass auf dem Parkplatz 120 Fahrzeuge an- und abfahren. Eine rechtlich relevante Erhöhung des vorhandenen Verkehrslärms durch die Nutzer der Sportanlagen lässt sich danach rechnerisch nicht ermitteln.
56 
Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass die Nutzung der Schwarzwaldstraße sonntags zu Zeiten der Fußballspiele geringer sei als im Durchschnitt. Denn zum einen wird in Nr. 1.1 Satz 3 des Anhangs zur 18. BImSchV für die Berechnung von Verkehrsgeräuschen auf öffentlichen Straßen auf das Berechnungs- und Beurteilungsverfahren nach der Verkehrslärmschutzverordnung verwiesen, in dem wiederum auf die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 - RLS 90 - Bezug genommen wird. Nr. 4.0 dieser Richtlinien sieht nur die Berücksichtigung von Mittelungspegeln (getrennt für Tag- und die hier nicht relevanten Nachtzeiten) vor. Zum anderen gilt als Kennwert der Schallwahrnehmung, dass erst eine Verdoppelung der Schallleistung, d.h. also hier der Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu einer Erhöhung des Mittelungspegels von 3 dB(A) führt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 3 C 40.10 - NJW 2012, 1608, juris Rn. 11; Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 38 m.w.N.), so dass selbst bei einem geringeren sonntäglichen Verkehrsaufkommen auf der Schwarzwaldstraße nicht davon auszugehen ist, dass der anlagenbedingte Verkehr den vorhandenen Verkehrslärm auf der Schwarzwaldstraße um mindestens 3 dB(A) erhöht.
57 
cc) Unbedenklich ist ferner, dass der Gutachter die seinen Berechnungen zugrundeliegenden mathematischen Rechenschritte im Einzelnen nicht wiedergegeben hat.
58 
Das gilt schon deswegen, weil die jeweiligen Regelwerke - etwa der Anhang zur 18. BImSchV - den Rechenweg durch Angabe der einzelnen Formeln detailliert vorgeben. Entscheidend ist danach, dass der Gutachter die für den Einzelfall zutreffenden Ausgangswerte korrekt in die vorgegebenen Formeln einsetzt. Dass dem Gutachter dabei ein Fehler unterlaufen ist, wird von dem Antragsteller nur insoweit behauptet, als er beanstandet, der Gutachter habe für den „Höllentäler“ eine zu geringe Windgeschwindigkeit in seine Berechnungen eingestellt. Der Einwand ist ebenfalls unbegründet, da die 18. BImSchV auch hierzu verbindliche Vorgaben enthält: Nach Nr. 2.3 Satz 12 ihres Anhangs ist der Korrekturfaktor für Witterungseinflüsse nur nach den (pauschalisierenden) Vorgaben des Entwurfs der VDI Richtlinie 2720/1 zu berechnen.
59 
dd) Der Antragsteller vermag schließlich nicht mit der Rüge durchzudringen, die von der Antragsgegnerin eingeholte Untersuchung habe zu Unrecht die Bildung eines Gesamtsummenpegels unterlassen.
60 
Die Untersuchung ist den Anforderungen in Rechtsprechung und Literatur an eine beschränkte Summenpegelbildung oder Teilsummenpegelbildung (vgl. zu diesem Begriff Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 2 Rn. 10; Herr, Sportanlagen in der Wohnnachbarschaft, S. 180; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.3.2012 - 2 A 23.09 - juris), d.h. eine Summenpegelbildung, die sich auf Immissionen durch diejenigen Lärmquellen beschränkt, die nach demselben Regelwerk zu bestimmen sind, gerecht geworden. Sie hat allerdings die Bildung eines zu erwartenden Gesamtsummenpegels für die Anwohner des östlichen Ortsrands von Ebnet unterlassen, der die Verkehrslärmvorbelastung, den künftigen Sportanlagenlärm, den künftigen Freizeitlärm und den künftigen Gewerbelärm (bei etwaiger Nutzung des Vereinsheims als öffentliche Gaststätte) umfasst. Das ist jedoch nicht zu beanstanden.
61 
Die immer wieder erhobene Forderung nach der Bildung eines Gesamtsummenpegels (vgl. Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 41 ff. m.w.N.) stößt bereits naturwissenschaftlich wegen des Fehlens allgemeingültiger (mathematischer) Summationsformeln an Grenzen (vgl. nochmals Karkaj, a.a.O., S. 43). Zudem sehen die für die Genehmigung von Anlagen verbindlichen Regelwerke weder eine solche Summation, noch eine dafür anzuwendende Formel, noch Gesamtsummenpegelimmissionsrichtwerte vor. Für die Bauleitplanung existieren damit - jedenfalls unterhalb der Annahme einer Gesundheitsgefährdung - keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, welche Rechtsfolge aus einer rechnerisch zu bewerkstelligenden Gesamtsummenpegelbildung abzuleiten wäre. Dass auf Grund der Gesamtlärmbelastung nach Umsetzung der angefochtenen Planung den Bewohnern des östlichen Ortsrands Ebnets Gesundheitsgefahren drohen, behauptet auch der Antragsteller nicht, zumal er davon ausgeht, dass die bisherige Sportanlage trotz ihrer Entfernung von nur 30 m zur innerörtlichen Wohnbebauung gesundheitlich unbedenklich ist.
62 
c) Auch bei der Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen von Lichtimmissionen durch eine mit dem Bebauungsplan zugelassene Flutlichtanlage sind der Antragsgegnerin keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen.
63 
Die Antragsgegnerin hat hierzu in Nr. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans eine Reihe von einschränkenden Regelungen getroffen. Danach sind zur Beleuchtung des südlichen Ballspielfeldes ausschließlich Flutlichtanlagen zulässig, die die Vorgaben der DIN EN 12913 „Licht und Beleuchtung - Sportstättenbeleuchtung“, bezogen auf die Grenzwerte der maximal erlaubten Störwirkung, sowie die Immissionsrichtwerte hinsichtlich der mittleren Beleuchtungsstärke und der maximal zulässigen Blendung der „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 8.10.2012 einhalten. Die in Kapitel 6 der LAI genannten „Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Störwirkung“ und die in Anlage 1 der LAI genannten Hinweise über die schädliche Einwirkung von Beleuchtungsanlagen auf Tiere - insbesondere auf Vögel und Insekten - und Vorschläge zu deren Minderung sind zu berücksichtigen. Die Flutlichtanlagen sind ferner derart zu errichten, dass ausschließlich das südliche Ballspielfeld (Nebenplatz) beleuchtet und Streulicht über die Grenzen des Bebauungsplangebietes hinaus vermieden wird. Blickverbindungen bezogen auf den Ortsrand von Ebnet und den Verkehr auf der L 133 sind durch die entsprechende Ausrichtung der Leuchten und - sofern erforderlich - durch Blenden zu unterbinden. Vorgeschrieben wird außerdem die Verwendung von vollständig geschlossenen, staubdichten Scheinwerfern mit asymmetrischer Lichtverteilung, die oberhalb von 80° Ausstrahlungswinkel (zur Vertikalen) kein Licht abgeben. Die Betriebsdauer der Flutlichtanlage ist schließlich auf die Trainings- und Spielzeiten zu beschränken.
64 
Weitere Ermittlungen über die Auswirkungen der zu erwartenden Lichtimmissionen waren danach nicht veranlasst. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Nr. 5.10 der DIN EN 12913 eine Tabelle über die Störwirkung von Flutlichtscheinwerfern enthält und dabei unterschiedliche Schutzbedürftigkeiten berücksichtigt, unter anderem auch die Stufe E 1 für dunkle Bereiche wie „Nationalparks oder geschützte Stätten“, aber auch geringere Ausleuchtungsstärken für Spielfelder vorsieht, von denen keine Fernsehübertragung beabsichtigt ist (vgl. Nr. 6 der DIN EN).
65 
II. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren leidet auch nicht an materiellen Mängeln.
66 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG verstoßen.
67 
Nach dieser Bestimmung ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, untersagt. Dieses Verbot führt - im Gegensatz zu jenem nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB - nicht erst zu einem Hindernis für die Umsetzung der Planung und damit zur Infragestellung ihrer Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB), sondern enthält eine Planungsschranke eigener Art (vgl. Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 7; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 78 Rn. 4). Diese Schranke steht der Planung der Antragsgegnerin aber nicht entgegen. Zwar liegen erhebliche Teile des Plangebiets in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet (a), doch hat die Antragsgegnerin dort kein neues Baugebiet im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ausgewiesen (b).
68 
a) Jedenfalls zum Zeitpunkt des neuen Satzungsbeschlusses lagen erhebliche Teile des Plangebiets in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet im Sinne des § 76 WHG.
69 
Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG hat die Landesregierung durch Rechtsverordnung mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Überschwemmungsgebiet festzusetzen. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat diese Ermächtigung durch § 65 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WG in seiner Fassung vom 3.12.2013 umgesetzt. Danach gelten Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als festgesetzte Überschwemmungsgebiete, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf. Die Festsetzung soll damit auf Grund der Option des Art. 80 Abs. 4 GG abweichend von der bundesgesetzlichen Ermächtigung „unmittelbar durch das WG“ erfolgen (so die Gesetzesbegründung in LT-Drs. 15/3760, S. 152 f.). Die solchermaßen festgesetzten Überschwemmungsgebiete sind nach § 65 Abs. 1 Satz 2 WG in Karten mit deklaratorischer Bedeutung einzutragen. § 65 Abs. 2 Satz 1 WG ergänzt, dass die Karten mit der Darstellung der Überschwemmungsgebiete in den Wasserbehörden und den Gemeinden eingesehen werden können. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch öffentliche Bekanntmachung der Wasserbehörde hinzuweisen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 WG). Die Karten werden von der Wasserbehörde im Internet zugänglich gemacht (§ 65 Abs. 2 Satz 3 WG).
70 
Der Senat kann offen lassen, ab welchem Zeitpunkt das erhebliche Teile des Plangebiets erfassende Überschwemmungsgebiet nach der Regelung in § 65 WG als wirksam festgesetzt anzusehen ist. In Betracht kommt zunächst, dass bereits mit dem Inkrafttreten des § 65 WG im Bereich des Plangebiets ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt worden ist, obwohl zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte für den genauen Verlauf jedenfalls der hier nur relevanten äußersten Grenze der HQ-100-Zone noch fehlten. Demgegenüber meint die Antragsgegnerin wohl, die Festsetzung sei erst mit dem Erhalt der deklaratorischen Karte über die HQ-100-Linie am 13.3.2014 wirksam geworden. Zu denken ist schließlich auch an den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme in diese Hochwassergefahrenkarte (§ 65 Abs. 2 Satz 2 WG) am 28.3.2014 ungeachtet deren nur deklaratorischer Wirkung. Denn bei dem bundesgesetzlich vorgesehenen Weg einer Festsetzung durch Rechtsverordnung hätte diese für den Beginn ihrer Wirksamkeit unzweifelhaft einer Publikation in einem Verkündungsblatt bedurft (vgl. nur Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 76 Rn. 20), auch wenn die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Ausdehnung der HQ-100-Linie schon zuvor verfügbar gewesen sein sollten (vgl. nochmals zu den rechtsstaatlich gebotenen Anforderungen daran, Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können, oben B.I.2). Einer weiteren Vertiefung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da alle denkbaren Zeitpunkte für das Wirksamwerden der Festsetzung des hier maßgeblichen Überschwemmungsgebiets vor dem Satzungsbeschluss und erst Recht vor der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans lagen.
71 
b) In dem somit festgesetzten Überschwemmungsgebiet hat die Antragsgegnerin aber kein Baugebiet im Sinne von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ausgewiesen.
72 
§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG untersagt in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nicht jede bauplanerische Festsetzung oder Darstellung, sondern nur „die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch“. Die in der Literatur vertretene Auffassung, das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB betreffe alle Festsetzungen, die eine „Bebauung“ ermöglichten (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 78 Rn. 6; so wohl auch Berendes u.a., WHG, § 78 Rn. 5), lässt sich deshalb mit dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm nicht vereinbaren. Eine so weit gehende Auslegung der Vorschrift widerspräche zudem der Ausnahmeregelung in § 78 Abs. 2 WHG, die in ihrer Nr. 1 auf anderweitige Möglichkeiten der „Siedlungsentwicklung“ abstellt. Denn nicht in jeder Form einer Bebauung etwa durch ein einzelnes Gebäude kann bereits eine „Siedlungsentwicklung“ gesehen werden. Da der Errichtung einer einzelnen baulichen Anlage in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG entgegensteht (vgl. dazu nachfolgend B.II.2a), besteht im Übrigen auch kein Anlass, den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG über seinen Wortlaut hinaus auf alle Festsetzungen zu erstrecken, mit denen eine „Bebauung“ ermöglicht wird.
73 
Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist es einer Gemeinde unzweifelhaft untersagt, durch einen Bebauungsplan (neue) „Baugebiete“ im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO auszuweisen, d. h. Gebiete, die in §§ 2 bis 11 BauNVO aufgezählt werden. Gegen das solchermaßen (eng) verstandene Verbot hat die Antragsgegnerin durch die die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche als Sportplatz (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 15 BauGB) auch nicht verstoßen.
74 
Der Senat kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob der Begriff „Baugebiete“ im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG durch die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 BauNVO abschließend bestimmt wird (dafür Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 7), wie dies die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes nahelegt. Der Inhalt des mit diesem Gesetz in das Wasserhaushaltsgesetz in seiner damaligen Fassung eingefügten, mit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG weitgehend wortgleichen § 31b Abs. 4 Satz 1 wird dort (BT-Drs. 15/3168, S. 14) mit dem Satz zusammengefasst, die Vorschrift schließe - von den unabweisbaren Ausnahmefällen der Hafenanlagen und Werften abgesehen - „die Ausweisung neuer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung“ in festgesetzten Überschwemmungsgebieten durch Bauleitpläne aus. Eine solche enge Auslegung des Begriffs „Baugebiete“ in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG könnte auch deswegen geboten sein, weil diese Bestimmung einen erheblichen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte kommunale Planungshoheit bedeutet und deswegen erhöhte Anforderungen an ihre Bestimmtheit gelten dürften.
75 
Gegen eine Begrenzung des Begriffs „Baugebiete“ auf Baugebiete in Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO spricht allerdings, dass in den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG n.F. - im Unterschied zu jenem des § 31b Abs. 4 Satz 1 WHG a.F. - auch sonstige Satzungen nach dem BauGB einbezogen worden sind, zu denen außer den Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB auch Außenbereichssatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB gehören (vgl. dazu BT-Drs. 16/13306, S. 17 und BVerwG, Urt. v. 3.6.2014 - 4 CN 6.12 -). Mit diesen Satzungen wird zwar ebenfalls die Möglichkeit einer weiteren Bebauung eröffnet, die Festsetzung eines Baugebiets in Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO kann jedoch nicht der Inhalt einer solchen Satzung sein. Im Übrigen ist nicht zu übersehen, dass mit sonstigen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan in vielen Fällen ähnliche Ergebnisse erzielt werden können wie mit der Festsetzung eines Baugebiets im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO.
76 
Die Frage, wie der Begriff „Baugebiet“ im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG zu verstehen ist, bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Beantwortung. Denn selbst wenn die Vorschrift dahin zu verstehen sein sollte, dass sich das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG auch auf solche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen erstreckt, die in ihren Wirkungen der Ausweisung eines Baugebiets im Sinne der BauNVO zumindest nahe kommen (dafür wohl Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Aug. 2013, § 78 WHG Rn. 6), wäre die Vorschrift im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der angefochtene Bebauungsplan gestattet außer der Anlegung zweier Spielfelder im Wesentlichen nur die Erstellung eines „Vereinsheims“ mit einer maximalen Gebäudehöhe von 7,50 m und einer maximalen Geschossfläche von 850 m2. Die im Plan getroffenen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung sind danach nicht mit der Festsetzung eines Baugebiets nach §§ 2 - 11 BauNVO vergleichbar und kommen ihr auch nicht nahe. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, in diese Vergleichsbetrachtung müssten die zulässigen Hochbauten auf der „Aktionsfläche für Kinder und Jugendliche“ einbezogen werden, etwa eine „Halfpipe“, trifft das schon deswegen nicht zu, weil die gesamte Fläche dieser Festsetzung außerhalb der HQ-100-Zone liegt.
77 
2. Dem angefochtenen Bebauungsplan mangelt es nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit
78 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
79 
Der Planung der Antragsgegnerin liegt eine positive Planungskonzeption zugrunde, nämlich den Wohnbedürfnissen der Anwohner rund um den bisherigen Sportplatz des SV Ebnet e.V. (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) Rechnung zu tragen und gleichzeitig dem Bedürfnis eines Teils der Einwohner nach einer bestimmten, weit verbreiteten Art der Sportausübung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB). Dauerhafte Hindernisse für die Umsetzung der Planung der Antragsgegnerin sind entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu erkennen.
80 
a) § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bildet kein rechtliches Hindernis für den Vollzug des angefochtenen Plans durch Errichtung der vorgesehenen Anlagen.
81 
Nach dieser Bestimmung ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten - und damit in einem erheblichen Teil des Plangebiets - „die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs“ untersagt, d.h. hier insbesondere die Errichtung des Vereinsheims, der Flutlichtmasten und der Ballfangzäune. Nach § 78 Abs. 3 WHG kann aber die zuständige Behörde abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben - 1. - die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, - 2. - den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - 3. - den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - 4. - hochwasserangepasst ausgeführt wird. Das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bildet dementsprechend kein rechtliches Vollzugshindernis für die Planung der Antragsgegnerin, wenn diese - kumulativen - Voraussetzungen für eine solche Abweichungsentscheidung vorliegen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - BauR 2004, 786; Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369). Das ist hier der Fall.
82 
Mit dem von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten der E. GmbH vom 12.5.2014 wird der Nachweis geführt, dass durch das Gesamtvorhaben auf Grund des für die Planierung der Fußballspielfelder notwendigen Bodenaushubs der Retentionsraum nicht verringert, sondern sogar vergrößert wird (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG). Da das Plangebiet am äußersten Rand der HQ-100-Zone liegt, ist nach dem Gutachten ferner von einer nur geringen Einstauhöhe des Plangebiets von maximal 25 cm auszugehen, so dass trotz der Errichtung von Vereinsheim und Ballfängen auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG, nämlich keine nachteilige Veränderung des Wasserstands und des Abflussverhaltens, als erfüllt angesehen werden können. Ebenso werden keine Hindernisse für den bestehenden Hochwasserschutz (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WHG) geschaffen. Was schließlich das Erfordernis des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG, die hochwasserangepasste Ausführung des Vereinsheims, betrifft, verweist die Antragsgegnerin zutreffend auf die zahlreichen baulichen Möglichkeiten nach der Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Städteentwicklung zum Schutz vor Eindringen von Oberflächenwasser, Grundwasser oder Rückstauwasser, zumal bei der hier zu erwartenden geringen Einstauhöhe rund um das künftige Vereinsheim.
83 
b) Ein rechtliches Hindernis für den Vollzug des angefochtenen Plans ergibt sich auch nicht aus der für das Plangebiet geltenden Wasserschutzgebietsverordnung und ihren Verboten.
84 
Ein erheblicher Teil des Plangebiets, allerdings nicht das Baufenster für das Vereinsheim, liegen in der Engeren Schutzzone II der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Grundwasserfassungen der Freiburger Energie- und Wasserversorgungs-AG, der Gemeinde Kirchzarten, der Gemeinde Stegen und des Wasserversorgungsverbandes Himmelreich im Zartner Becken vom 3.2.1992, der übrige Teil in der Weiteren Schutzzone III A. In der Engeren Schutzzone II sind unter anderem das Errichten von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für Baden-Württemberg sowie das Ausbringen von flüssigen organischen oder flüssigen mineralischen Düngemitteln und von Pflanzenschutzmitteln untersagt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 16 Satz 1 WSGV). In der Schutzzone III A sind unter anderem das Versickern von Abwasser und Maßnahmen zur Erschließung von Grundwasser verboten (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 11 WSGV). Auch diese Verbote führen zu keinem Vollzugshindernis für die Planung der Antragsgegnerin, weil ebenfalls eine objektive Befreiungslage vorliegt bzw. eine notwendige Befreiung bereits erteilt worden ist.
85 
Nach § 8 Abs. 1 der WSGV kann eine Befreiung von den Verboten der Verordnung erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft wegen besonderer Schutzvorkehrungen nicht zu besorgen ist; die Befreiungsentscheidung kann mit konkreten Auflagen versehen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 WSGV). Eine Befreiung für die Entnahme von Grundwasser zur Beregnung der Sportflächen ist bereits im Jahr 2011 unter Auflagen zur zu verwendenden Technik erteilt geworden. Die Befreiung ist bestandskräftig. Auf eine Anfrage des Planungsamts der Antragsgegnerin bei der zuständigen Wasserbehörde hat diese angekündigt, die hierüber hinaus erforderlichen Befreiungen könnten alle erteilt werden, erforderten aber teilweise bestimmte bauliche Maßnahmen. Dem hat die Antragsgegnerin in Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen auch insoweit Rechnung getragen, als dort bestimmt ist, dass das Untergeschoss des Vereinsheims als wasserdichte Wanne auszuführen ist.
86 
c) Zu einem dauerhaften Vollzugshindernis führt schließlich auch nicht, dass die Antragsgegnerin bis zum Satzungsbeschluss eines der Grundstücke im Plangebiet noch nicht erworben hatte.
87 
Nach der Rechtsprechung des Senats ist es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht eines Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (vgl. Urt. v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris Rn. 39 m.w.N.). Ein solches Hindernis ist jedenfalls nur dann zu bejahen, wenn der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche oder eine Enteignung als auf unabsehbare Dauer unmöglich anzusehen sind (Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Im vorliegenden Fall steht zudem die mangelnde Veräußerungsabsicht der jetzigen Eigentümerin nicht fest.
88 
3. Die Antragsgegnerin hat nicht durch eine unzureichende Vorprüfung gegen die Bestimmung des § 1a Abs. 4 BauGB verstoßen.
89 
Soweit ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch die Bauleitplanung erheblich beeinträchtigt werden kann, sind nach § 1a Abs. 4 BauGB die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatschG - dem Verbot, die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets erheblich zu beeinträchtigten - bilden somit eine der Abwägung vorgelagerte gesetzliche Planungsschranke (Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644 juris Rn. 47; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris Rn. 40). Zwar liegt in geringer Entfernung südlich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans eine Teilfläche eines FFH-Gebiets (a), doch hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Verbot, dessen Erhaltungsziele wesentlich zu beeinträchtigen, verstoßen (b).
90 
a) Rund 30 m südlich des Plangebiets liegt (zwischen Schwarzwaldstraße und B 31) eine der Teilflächen des sich über die Gemarkung etlicher Gemeinden erstreckenden FFH-Gebiet „Kandelwald, Rosskopf und Zartener Becken“ (FFH-Nr. 8013-342) mit einer Gesamtfläche von rund 2071 ha. Nach Nr. 4.2 des Standarddatenbogens zu diesem Gebiet wird es in seiner Gesamtheit wie folgt charakterisiert: „Reichhaltiges für Schwarzwaldhoch- und -tieflagen typisches Vegetationsmosaik mit zahlreichen seltenen und gefährdeten Arten. Vorkommen ausgedehnter, naturnaher Fließgewässer-Lebensräume und -Arten. Schafweide mit Wacholder“. Als wertgebende Arten nach Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie) sind im Standarddatenbogen zwar keine Vögel aufgeführt, allerdings insbesondere bestimmte Fledermausarten.
91 
b) Die nach Maßgabe des § 1a Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 34 BNatSchG erforderliche Prüfung vor der Überplanung von Flächen in FFH-Gebieten oder - wie hier - in deren Nähe ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst ist im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Gebiete offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich in einem zweiten Schritt eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der genannten Richtlinien. Es gibt allerdings keine Bestimmungen, die - wie etwa Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644; Krautzberger/Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Jan. 2014, § 1a Rn. 501a).
92 
Die erforderliche Vorprüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des genannten FFH-Gebiets offensichtlich ausgeschlossen werden kann, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers erfolgt. Die auf Seite 15 ff. des Umweltberichts beschriebene Methodik der Antragsgegnerin (Ortsbegehung, Luftbildauswertung) begegnet keinen Bedenken, zumal zu den von der Antragsgegnerin verwerteten Erkenntnissen zusätzlich zwei umfangreiche vorhandene Gutachten gerade zu den wertgebenden Fledermausarten, deren Quartieren und Flugrouten („Artenschutzprojekt Wimperfledermaus“ sowie „Artenschutzrechtliche Voreinschätzung geplanter Baugebiete“) gehören. Die Antragsgegnerin hat ferner inhaltlich zutreffend herausgearbeitet, dass die südlich des Plangebiets gelegene (kleine) Teilfläche des FFH-Gebiets vorrangig aufgrund des Vorkommens von Mageren Flachland-Mähwiesen in das FFH-Gebiet einbezogen worden ist und diese Wiesen als solche nicht durch Flächeninanspruchnahme beeinträchtigt werden. Der im Plangebiet vorhandene Biotopbestand hat nach den nachvollziehbaren Feststellungen insgesamt eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Arten und Biotope. Einzelbäume oder andere Gehölze sind im Plangebiet nicht vorhanden. Hinweise bezüglich des Vorkommens seltener, bestandsgefährdeter oder geschützter Tierarten im Plangebiet liegen nicht vor. Die intensive Ackernutzung und die in geringer Entfernung verlaufende L 133 als Vorbelastung schränkt die Eignung des Plangebietes für die Artengruppe der Vögel sehr stark ein. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gibt es gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass Wimperfledermäuse bislang das landwirtschaftlich genutzte Plangebiet ohne jeden Baum oder Strauch als Flugroute genutzt haben. Die in den genannten Gutachten verzeichneten Flugrouten verlaufen jeweils entlang von Orientierung bietenden Baumreihen.
93 
4. Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen § 1 Abs. 7 BauGB.
94 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
95 
a) Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin sich gegenüber der damals selbständigen Gemeinde Ebnet vorab verpflichtet hätte, den bisherigen Sportplatz zu verlegen. Dem Eingemeindungsvertrag lässt sich eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht entnehmen.
96 
b) Die Planung der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung.
97 
Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das weder hinsichtlich möglicher Lichtimmissionen durch eine Flutlichtanlage noch hinsichtlich des möglichen Bedarfs an PKW-Stellplätzen der Fall.
98 
aa) Der Antragsteller übersieht, dass die Antragsgegnerin die Lösung des möglichen Konflikts zwischen dem Bedürfnis nach Sportausübung auch unter Flutlicht einerseits und der Beeinträchtigung von Ortsrandanwohnern, aber auch von Tieren durch Lichtimmissionen andererseits gerade nicht vollständig dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen hat, so dass dahinstehen kann, ob und inwieweit dies zulässig gewesen wäre (vgl. dazu OVG Sachsen, Urt. v. 30.5.2013 - 1 C 4.13 - BauR 2014, 661, juris Rn. 107). Denn durch ihre auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textlichen Festsetzung Nr. 6 Abs. 2 Satz 1, „die Flutlichtanlagen sind derart zu errichten, dass ausschließlich die südliche Sportfläche beleuchtet wird“, hat sie dem Wunsch des SV Ebnet e.V., beide Spielfelder beleuchten zu können, nur teilweise entsprochen. Anhaltspunkte dafür, dass die Errichtung einer Flutlichtanlage für das südliche Spielfeld unter Einhaltung der Vorgaben der DIN EN 12913 und der LAI Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen von vornherein unmöglich sein sollte, fehlen. Das gilt insbesondere vor dem bereits hervorgehobenen Hintergrund, dass Nr. 5.10 der DIN EN 12913 eine Tabelle über die Störwirkung von Flutlichtscheinwerfern enthält und dabei unterschiedliche Schutzbedürftigkeiten berücksichtigt, unter anderem auch die Stufe E 1 für dunkle Bereiche wie „Nationalparks oder geschützte Stätten“, aber auch geringere Ausleuchtungsstärken für Spielfelder, von denen keine Fernsehübertragung beabsichtigt ist, vorsieht (vgl. Nr. 6 der DIN EN).
99 
bb) Zu Unrecht hält der Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ nur dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Bebauungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze (57) festgelegt. Diese Anzahl entspricht einer Abschätzung nach den Vorgaben der - für die Bauleitplanung nicht unmittelbar geltenden - VwV Stellplätze (v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590). Nach deren Anhang B Nr. 5.1 ist ein Stellplatz pro 250 m2 Sportplatzfläche vorzusehen sowie zusätzlich 1 Stellplatz pro 10 - 15 Besucherplätze. Daraus hat die Antragsgegnerin bei 12.540 m2 Sportfläche beider Ballspielfelder einen Bedarf von 50 Stellplätzen zuzüglich weiterer sieben bei geschätzt 100 Besuchern ermittelt, mithin einen Bedarf von 57 Stellplätzen. Diese Bedarfsermittlung ist allerdings nur stimmig, wenn das Vereinsheim - wie bislang vorgesehen - nur als solches und nicht als öffentliche Gaststätte genutzt wird, da anderenfalls noch weitere Stellplätze (vgl. Anhang B Nr. 6.1: einen Stellplatz je 6 m2 bis 12 m2 Gastraum) vorzusehen wären. Deren Anlage ist aber jedenfalls nicht ausgeschlossen, da innerhalb des Baufensters für das Vereinsheim Raum für weitere Stellplätze ist; anderenfalls müsste die Nutzungsänderung hin zu einer öffentlichen Gaststätte untersagt werden.
100 
c) Auch mit dem Kern seines Vortrags, das Ergebnis der Abwägung der Antragsgegnerin, eine Sportanlage auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche in einer offenen Landschaft mit Blick auf den Schwarzwald in der Nähe zu einem Kulturdenkmal zuzulassen und damit landwirtschaftliche Fläche umzunutzen (§ 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB), das Landschaftsbild (§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB) sowie das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) erheblich zu beeinträchtigen und gegen „den Geist der Begründung“ zahlreicher Normen förmlicher und unförmlicher Planungen zu verstoßen, vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.
101 
Der Antragsteller verkennt bereits, dass ein damit gerügter Fehler im Abwägungsergebnis nur dann vorliegt, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Auf die Frage, ob es möglicherweise „sinnvoller“ gewesen wäre, landwirtschaftliche Nutzfläche, ein unverbautes Landschaftsbild und ein unverbautes Kulturdenkmal beizubehalten, kommt es deshalb nicht an (vgl. Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 1565 m.w.N.). Ein Fehler im Abwägungsergebnis läge nur dann vor, wenn mit der Planung einer Sportanlage an dieser Stelle ein anderer Belang in unvertretbarer Weise zurückgestellt würde. Das ist schon deswegen nicht der Fall, weil Sportanlagen der geplanten Art auf Grund der Anforderungen der 18. BImSchV regelmäßig nicht innerhalb von Wohnquartieren oder in Ortsrandlagen geplant werden können, sondern fast zwangsläufig Fläche in einiger Entfernung zur Wohnbebauung in Anspruch nehmen müssen.
102 
Auch der Antragsteller behauptet nicht, dass die Planung der Antragsgegnerin gegen Ziele des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995 verstoße (§ 1 Abs. 4 BauGB), zumal dieser für den Bereich des Plangebiets keinerlei Festlegung trifft. Ebenso wenig bringt er vor, dass der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin abweiche (§ 8 Abs. 2 BauGB), der gerade auf dieser Fläche eine „Grünfläche für Sportanlagen“ darstellt, oder von der Darstellung des Landschaftsplans der Antragsgegnerin 2020 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB), der eine „Grünfläche Sportplatz“ darstellt. Mit diesen Planungen stimmt der Regelungsgehalt des angefochtenen Bebauungsplans vielmehr überein. Der Antragsteller beruft sich dementsprechend auch nur darauf, dass die Planung der Antragsgegnerin gegen zahlreiche Passagen in der Begründung des Regionalplans, des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans sowie gegen weitere nicht förmliche Planungen der Antragsgegnerin verstoße, mit denen die Schönheit der Landschaft östlich Ebnets hervorgehoben würden. Dass die Antragsgegnerin mit ihrer Planung einer Sportanlage der genannten Größe die Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit überschritten hätte, ergibt sich daraus nicht.
103 
C. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO.
104 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
105 
B e s c h l u s s vom 23. Juli 2014
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Der nachgereichte Schriftsatz des Antragstellers vom 24.7.2014 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Ein im Wesentlichen neues Vorbringen ist dem Schriftsatz nicht zu entnehmen. Das in dem Schriftsatz angesprochene Rechtsproblem der Präklusion der Rügen bestimmter Verfahrensmängel nach § 215 BauGB auch für den Fall eines nachfolgenden ergänzenden Verfahrens (vgl. dazu B.I.3a) wurde in der mündlichen Verhandlung ausgiebig erörtert.
25 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
26 
A. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist statthaft und fristgerecht erhoben worden. Der Antragsteller hat den Antrag in der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO) auf den Bebauungsplan der Antragsgegnerin in der Gestalt erstreckt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Verfahrensgegenstand ist damit der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem im ergänzenden Verfahren geänderten Bebauungsplan, der als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt und sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt (BVerwG, Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris).
27 
Dem Antragsteller fehlt weder die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, noch ist sein Antrag auf Grund der Bestimmung des § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
28 
I. Der Antragsteller ist antragsbefugt.
29 
Die Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags besitzt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristischen Person, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). Das ist hier der Fall.
30 
Der Antragsteller ist zwar nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks, auf dem sich seine Eigentumswohnung befindet, durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass er sich nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann. Auf den Zeitpunkt des Erwerbs seines Wohnungseigentums kommt es schon aus diesem Grund nicht an.
31 
Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit der Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung hinreichend geltend gemacht. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Macht ein Normenkontrollantragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Private Belange sind in der Abwägung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
32 
Nach diesen Maßgaben kann sich der Antragsteller auf eine mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach seinem Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin den Schutz seiner Wohnung vor planbedingten Schallimmissionen nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat. Ob eine planbedingte Zunahme von Lärm zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich zwar nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BauR 2012, 76; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421 zur planbedingten Zunahme von Verkehrslärm). Es bedarf einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BauR 2007, 2041; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012, a.a.O.). Bei dieser Betrachtung ist im Falle des Antragstellers zu berücksichtigen, dass seine Eigentumswohnung bislang überhaupt keinen wahrnehmbaren von Sportanlagen erzeugten Schallimmissionen ausgesetzt gewesen ist. Die Planung der Antragsgegnerin führt dagegen nach der in der Schallpegeluntersuchung vom 9.5.2008 enthaltenen Prognose dazu, dass in Zukunft Schallimmissionen durch die vorgesehene Sportanlage zu erwarten sind. Diese erreichen zwar die Richtwerte der 18. BImSchV nicht. Dennoch wird die Zunahme von durch Sportanlagen erzeugtem Lärm weit über der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegen. Bei einer solchen zu erwartenden Lärmzunahme könnte die Antragsbefugnis des Antragstellers allenfalls dann zu verneinen sein, wenn ein Fall des § 5 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1.4 des Anhangs der 18. BImSchV vorläge, d. h. die von der geplanten Sportanlage ausgehenden Geräusche in mehr als 95 % der Nutzungszeit durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche, etwa Verkehrsgeräusche, überlagert würden. Dass diese Voraussetzungen für die Bebauung um das Grundstück der Wohnung des Antragstellers vorliegen, lässt sich der Schallpegeluntersuchung aber nicht entnehmen und ist auch, wie der Gutachtenersteller in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, nicht untersucht worden.
33 
II. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Antrag des Antragstellers nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
34 
Nach dieser Bestimmung ist ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan unzulässig, wenn der Antragsteller nur Einwendungen gelten macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, sofern auf diese Rechtsfolge im Rahmen der öffentlichen Auslegung hingewiesen worden ist. Der Antragsteller hat während der öffentlichen Auslegung im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung eine Einwendung erhoben, mit der er auf eine mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch etwaige Flutlichtmasten hingewiesen hat. Das ist zwar eine Einwendung, die ihm keine Antragsbefugnis vermitteln würde. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO ist es jedoch nicht erforderlich, dass die innerhalb der Offenlage vorgebrachten Einwendungen solche sind, die die Antragsbefugnis begründen würden. Die Gesetzgebungsgeschichte zur Einfügung des § 47 Abs. 2a VwGO bestätigt dies (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - juris Rn. 56; Ziekow, in: Nomos-Komm. zur VwGO, 4. Aufl., § 47 Rn. 257e).
35 
Während beider Offenlagen im ergänzenden Verfahren hat der Antragsteller allerdings keine Einwendungen mehr erhoben. Das ist jedoch ebenfalls unschädlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 20.2.2014 - 4 CN 1.13 - BauR 2014, 1136; Urt. v. 24.3.2010 - 4 CN 3.09 - BauR 2010, 1051) wird ein - zulässiger - anhängiger Normenkontrollantrag nicht nachträglich gemäß § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, wenn der Antragsteller während einer erneuten Offenlage in einem ergänzenden Verfahren keine Einwendungen vorbringt. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass sich der Abwehrwille des Antragstellers fortsetzt, wenn er auf das ergänzende Verfahren nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert. Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin, hier gelte deswegen etwas anderes, weil der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den Bebauungsplan in seiner Grundfassung schon nicht zulässig erhoben worden sei. Der Antragsteller habe nämlich die Frist des § 215 BauGB für die Rüge von Verfahrensfehlern versäumt, so dass seinem Normenkontrollantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Zwar liegt die behauptete Fristversäumnis mit der Folge von Rügeverlusten tatsächlich vor (vgl. dazu nachfolgend B.I.3a). Dem Normenkontrollantrag des Antragstellers fehlte jedoch deswegen nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil mit diesem auch nicht rügepflichtige Mängel, etwa die fehlende Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB), geltend gemacht worden sind.
36 
B. Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan in seiner Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln, so dass er nicht für unwirksam zu erklären ist. Damit lebt der Bebauungsplan in seiner Grundfassung vom 31.3.2009 nicht wieder auf und bedarf deshalb keiner gesonderten Überprüfung.
37 
I. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren vom 3.6.2014 leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln.
38 
1. Die Antragsgegnerin hat den Vorgaben von § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genügt.
39 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne auch mit den nach Einschätzung der Antragsgegnerin wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB erfordert, neben Ort und Dauer der Auslegung auch Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, bekannt zu machen. Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung diesen Anforderungen genügte. Denn jedenfalls die letzte Auslegungsbekanntmachung im ergänzenden Verfahren vom 20.12.2013 erfüllt die Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Bekanntmachung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris), was auch der Antragsteller nicht in Frage stellt. Ebenso nicht zu beanstanden ist die Auswahl der während der letzten Offenlage vom 13.1. bis zum 21.2.2014 ausgelegten wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen (vgl. zum insoweit bestehenden Beurteilungsspielraum VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.9.2010 - 8 S 2801/08 - juris; Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80), was der Antragsteller jedenfalls in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angezweifelt hat. Ob es sich bei der von der Antragsgegnerin nicht ausgelegten Hochwassergefahrenkarte überhaupt um eine „umweltbezogene Stellungnahme“ handelt, kann dabei dahinstehen, da diese Karte der Antragsgegnerin erst nach der Auslegung zugänglich wurde.
40 
2. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch den Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren leidet nicht an einem Verkündungsmangel (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
41 
Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen - wie hier die Satzung über den Bebauungsplan - verkündet werden (vgl. auch § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die betreffende Rechtsnorm muss dazu der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans - wie hier - auf DIN-Vorschriften oder andere technische Regelwerke verwiesen und ergibt sich erst aus diesen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt dieser Regelwerke verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der Regelwerke überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die Regelwerke ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Durch die Neufassung der „ergänzenden Hinweise“ am Ende der textlichen Festsetzungen in ihrer Fassung vom 3.6.2014 hat die Antragsgegnerin diesen Anforderungen genügt. Denn unter Buchtstabe g) wird darin darauf hingewiesen, dass die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden technischen Regelwerke und Richtlinien bei einer städtischen Einrichtung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden können (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 20.3.2014 - 4 C 448/12.N - juris).
42 
3. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB).
43 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Fehler dieser Art, da die Rügen solcher Fehler zum Teil präkludiert sind (dazu a) und noch rügefähige Mängel nicht vorliegen (dazu b und c).
44 
a) Etwaige Verstöße gegen § 2 Abs. 3 BauGB werden nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, sofern auf diese Rechtsfolge in der Bekanntmachung des Bebauungsplans ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (§ 215 Abs. 2 BauGB). Die Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 2.12.2011 über das Inkrafttreten des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung vom 31.3.2009 genügte den gesetzlichen Vorgaben. Innerhalb der dadurch ausgelösten Jahresfrist haben weder der Antragsteller noch andere Personen Ermittlungsfehler gerügt.
45 
Durch die am 4.7.2014 erfolgte Bekanntmachung der Satzung des Bebauungsplans in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren wurde die Frist für die Rüge aller denkbaren Ermittlungsfehler nicht erneut in Gang gesetzt (anders wohl Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2014, § 215 Rn. 16). Ist die Frist zur Rüge von Mängeln verstrichen, die dem Plan in seiner ursprünglichen Fassung anhafteten, können diese Mängel auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nicht geheilt worden sind. Hiervon ausgenommen sind nur Rügen in Bezug auf solche Belange, die im ergänzenden Verfahren erstmals oder erneut abgewogen oder gar zum Anlass neuer Festsetzungen genommen worden sind (so - mit unterschiedlichen Nuancen - BVerwG, Urt. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - BauR 1999, 1136, juris Rn. 9; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 29; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand Jan. 2014, § 215 Rn. 39).
46 
Die Rügen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht kein Bodenversickerungsgutachten eingeholt und nicht in ausreichendem Maße Standortalternativen ermittelt, bleiben danach präkludiert, weil sich die Antragsgegnerin mit den davon betroffenen Belangen im ergänzenden Verfahren nicht (erneut) auseinandergesetzt hat. Dagegen ist dem Antragsteller, weil das ergänzende Verfahren in erster Linie einer besseren Berücksichtigung möglicher Lichtimmissionen diente, die Rüge dahingehender Ermittlungs- oder Bewertungsfehler von Neuem eröffnet worden (dazu c). Ob das Gleiche auch hinsichtlich der vom Antragsteller beanstandeten Lärmimmissionen gilt, ist fraglich. Zwar hat die Antragsgegnerin die veränderte Konzeption des Sportvereins hinsichtlich der Nutzung des Vereinsheims zum Anlass genommen, im ergänzenden Verfahren die Schallpegeluntersuchung vom 9.5.2008 durch eine weitere Untersuchung zu ergänzen. Diese weitere Untersuchung beschäftigt sich jedoch ausschließlich mit dem Lärm durch den Betrieb des Vereinsheims und dessen Bewertung. Ob die Einholung dieses Gutachtens dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, Ermittlungsdefizite auch hinsichtlich anderer Lärmquellen von Neuem zu rügen, ist deshalb fraglich. Die Frage kann jedoch dahinstehen, da solche Defizite nicht vorliegen (dazu b).
47 
b) Die Antragsgegnerin hat das Ausmaß der planbedingten Lärmimmissionen auf die Grundstücke am östlichen Ortsrand Ebnets fehlerfrei ermittelt und bewertet.
48 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris).
49 
Zur Beurteilung der planbedingten Lärmimmissionen hat die Antragsgegnerin eine „Schallpegeluntersuchung“ vom 9.5.2008 (mit Ergänzung vom 27.5.2014) eingeholt. Der Gutachter hat dazu den zu erwartenden Sportanlagenlärm einschließlich des dem Sportanlagenlärm zuzurechnenden Verkehrslärms und den Betriebslärm des „Vereinsheims“ ausgehend von den Angaben des Vereins zur geplanten Nutzung dieses Heims anhand der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18.7.1991 (BGBl I S. 1588, ber. S. 1790) prognostiziert. Das Gleiche ist für den zu erwartenden Lärm von der „Aktionsfläche für Kinder und Jugendliche“ und durch etwaige Festveranstaltungen („Hocks“) auf der Grundlage der Freizeitlärmrichtlinie sowie den zu erwartenden Lärm bei einem Betrieb des Vereinsheims als öffentliche Gaststätte auf der Grundlage der TA Lärm geschehen. Nach den Berechnungen des Gutachters werden die Richtwerte der jeweils zu betrachtenden Regelwerke an den jeweils maßgeblichen Immissionsorten, die alle näher zur geplanten Gesamtanlage liegen als die Wohnung des Antragstellers, eingehalten. Der Gutachten hat außerdem ermittelt, dass im Bereich um diese Immissionsorte die Lärmbelastung durch Kraftfahrzeuge bei Zugrundelegung der derzeitigen Belastung wegen der Nähe zur L 133 und B 31 zum Teil die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet um bis zu 9 dB(A) übersteigt. Daraus hat er gefolgert, dass zum Schutze der bestehenden Ortsrandbebauung im Falle einer Genehmigung der geplanten Anlagen keine Einschränkungen der vom Verein angegebenen Nutzungszeiten notwendig seien. Diese Prognosen und Folgerungen hat die Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Die gegen die Richtigkeit dieser Prognosen erhobenen Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch.
50 
aa) Entgegen seiner Ansicht musste die Untersuchung bei der Prognose künftigen Sportanlagenlärms und seiner Einwirkung auf die Bebauung um das Grundstück seiner Wohnung dort nicht die für ein reines Wohngebiet geltenden Richtwerte zugrunde legen.
51 
Der Gutachter hat für seine Prognose des zu erwartenden Lärms durch die Nutzung der Fußballplätze, des dieser Nutzung zurechenbaren Verkehrs und des Vereinsheims auf die 18. BImSchV zurückgegriffen. Das ist nicht zu beanstanden, obgleich die 18. BImSchV für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - VBlBW 2000, 103; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2.18, § 1 Rn. 13). Die 18. BImSchV sieht in § 2 Abs. 2 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden vor, die unter anderem nach der Art der baulichen Nutzung der Bereiche um die Immissionsorte gestaffelt sind. § 2 Abs. 6 Satz 1 18. BImSchV bestimmt, dass sich die Art der in § 2 Abs. 2 18. BImSchV bezeichneten Gebiete aus den Festsetzungen in Bebauungsplänen ergibt. Der im Bereich der Immissionsorte und des Grundstücks der Wohnung des Antragstellers geltende Bebauungsplan „Hornbühlstraße/Kreuzäcker, Nr. 3-71“ der Antragsgegnerin vom 27.3.2007 setzt als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest. Die von der Antragsgegnerin eingeholte Schallpegeluntersuchung hat dementsprechend zu Recht die für ein solches Gebiet geltenden Immissionsrichtwerte zugrundegelegt.
52 
Aus § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV ergibt sich nichts anderes. Danach ist abweichend von der in § 2 Abs. 2 Satz 1 18. BImSchV getroffenen Anordnung von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen, wenn die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung abweicht. Eine solche erhebliche Abweichung liegt hier nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob von einer erheblichen Abweichung erst dann gesprochen werden kann, wenn die Festsetzung des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung funktionslos geworden ist, wie die Antragsgegnerin meint (so auch Herr, Sportanlagen in der Wohnnachbarschaft, S. 46). Denn auch wenn man den Begriff der „erheblichen Abweichung“ im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV weiter versteht, ist eine solche Abweichung jedenfalls nicht schon dann zu bejahen, wenn sich in einem als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Gebiet derzeit nur Wohnhäuser befinden. Denn zum einen ist der Unterschied zwischen allgemeinem und reinem Wohngebiet nur gradueller, nicht prinzipieller Art und so gering, dass es nur weniger (baulicher oder Nutzungs-)Änderungen einzelner Gebäude bedarf, um aus einem faktisch reinen auch faktisch ein allgemeines und damit plangemäßes Wohngebiet entstehen zu lassen (BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 CN 4.98 - VBlBW 2000, 103).
53 
Der Bereich, in dem sich die Wohnung des Antragstellers befindet, ist auch nicht wegen der Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin als reines Wohngebiet einzustufen. Auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans kommt es im Rahmen des § 2 Abs. 6 Satz 3 18. BImSchV nur insoweit an, als nach dieser Vorschrift beim Vorliegen einer erheblichen Abweichung von der tatsächlichen baulichen Nutzung „unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen“ ist. Davon abgesehen lässt sich dem geltenden Flächennutzungsplan nicht entnehmen, dass nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin das betreffende Gebiet in Zukunft anders als im Bebauungsplan festgesetzt genutzt werden soll, da der Flächennutzungsplan die maßgebliche Fläche gerade als Wohnbaufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO) darstellt.
54 
bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Untersuchung die Erhöhung des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen durch die Nutzung der Sportanlagen als unbeachtlich angenommen hat.
55 
Der Gutachter ist in Übereinstimmung mit Nr. 1.1 Satz 2 des Anhangs zur 18. BImSchV davon ausgegangen, dass anlagenbedingte Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen - hier der Schwarzwaldstraße (L 133) - nur zu berücksichtigen sind, wenn sie den vorhandenen Verkehrslärm auf der öffentlichen Verkehrsfläche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen. Die für die Berechnung der Lärmvorbelastung auf der Schwarzwaldstraße maßgebende Verkehrsmenge wird in dem Gutachten auf der Grundlage aktueller Verkehrszählungen mit derzeit 2.800 Kfz/24 h angenommen. Was die anlagebedingten Verkehrsgeräusche betrifft, ist nach dem Gutachten als ungünstigster Fall die Durchführung von Ligaspielen mit bis zu 150 Zuschauern am Sonntag in der Zeit von 10.00 bis 17:00 Uhr zu betrachten, für den das Gutachten davon ausgeht, dass auf dem Parkplatz 120 Fahrzeuge an- und abfahren. Eine rechtlich relevante Erhöhung des vorhandenen Verkehrslärms durch die Nutzer der Sportanlagen lässt sich danach rechnerisch nicht ermitteln.
56 
Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass die Nutzung der Schwarzwaldstraße sonntags zu Zeiten der Fußballspiele geringer sei als im Durchschnitt. Denn zum einen wird in Nr. 1.1 Satz 3 des Anhangs zur 18. BImSchV für die Berechnung von Verkehrsgeräuschen auf öffentlichen Straßen auf das Berechnungs- und Beurteilungsverfahren nach der Verkehrslärmschutzverordnung verwiesen, in dem wiederum auf die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 - RLS 90 - Bezug genommen wird. Nr. 4.0 dieser Richtlinien sieht nur die Berücksichtigung von Mittelungspegeln (getrennt für Tag- und die hier nicht relevanten Nachtzeiten) vor. Zum anderen gilt als Kennwert der Schallwahrnehmung, dass erst eine Verdoppelung der Schallleistung, d.h. also hier der Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu einer Erhöhung des Mittelungspegels von 3 dB(A) führt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 3 C 40.10 - NJW 2012, 1608, juris Rn. 11; Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 38 m.w.N.), so dass selbst bei einem geringeren sonntäglichen Verkehrsaufkommen auf der Schwarzwaldstraße nicht davon auszugehen ist, dass der anlagenbedingte Verkehr den vorhandenen Verkehrslärm auf der Schwarzwaldstraße um mindestens 3 dB(A) erhöht.
57 
cc) Unbedenklich ist ferner, dass der Gutachter die seinen Berechnungen zugrundeliegenden mathematischen Rechenschritte im Einzelnen nicht wiedergegeben hat.
58 
Das gilt schon deswegen, weil die jeweiligen Regelwerke - etwa der Anhang zur 18. BImSchV - den Rechenweg durch Angabe der einzelnen Formeln detailliert vorgeben. Entscheidend ist danach, dass der Gutachter die für den Einzelfall zutreffenden Ausgangswerte korrekt in die vorgegebenen Formeln einsetzt. Dass dem Gutachter dabei ein Fehler unterlaufen ist, wird von dem Antragsteller nur insoweit behauptet, als er beanstandet, der Gutachter habe für den „Höllentäler“ eine zu geringe Windgeschwindigkeit in seine Berechnungen eingestellt. Der Einwand ist ebenfalls unbegründet, da die 18. BImSchV auch hierzu verbindliche Vorgaben enthält: Nach Nr. 2.3 Satz 12 ihres Anhangs ist der Korrekturfaktor für Witterungseinflüsse nur nach den (pauschalisierenden) Vorgaben des Entwurfs der VDI Richtlinie 2720/1 zu berechnen.
59 
dd) Der Antragsteller vermag schließlich nicht mit der Rüge durchzudringen, die von der Antragsgegnerin eingeholte Untersuchung habe zu Unrecht die Bildung eines Gesamtsummenpegels unterlassen.
60 
Die Untersuchung ist den Anforderungen in Rechtsprechung und Literatur an eine beschränkte Summenpegelbildung oder Teilsummenpegelbildung (vgl. zu diesem Begriff Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 2 Rn. 10; Herr, Sportanlagen in der Wohnnachbarschaft, S. 180; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.3.2012 - 2 A 23.09 - juris), d.h. eine Summenpegelbildung, die sich auf Immissionen durch diejenigen Lärmquellen beschränkt, die nach demselben Regelwerk zu bestimmen sind, gerecht geworden. Sie hat allerdings die Bildung eines zu erwartenden Gesamtsummenpegels für die Anwohner des östlichen Ortsrands von Ebnet unterlassen, der die Verkehrslärmvorbelastung, den künftigen Sportanlagenlärm, den künftigen Freizeitlärm und den künftigen Gewerbelärm (bei etwaiger Nutzung des Vereinsheims als öffentliche Gaststätte) umfasst. Das ist jedoch nicht zu beanstanden.
61 
Die immer wieder erhobene Forderung nach der Bildung eines Gesamtsummenpegels (vgl. Karkaj, Die Gesamtlärmbewertung im Immissionsschutzrecht, S. 41 ff. m.w.N.) stößt bereits naturwissenschaftlich wegen des Fehlens allgemeingültiger (mathematischer) Summationsformeln an Grenzen (vgl. nochmals Karkaj, a.a.O., S. 43). Zudem sehen die für die Genehmigung von Anlagen verbindlichen Regelwerke weder eine solche Summation, noch eine dafür anzuwendende Formel, noch Gesamtsummenpegelimmissionsrichtwerte vor. Für die Bauleitplanung existieren damit - jedenfalls unterhalb der Annahme einer Gesundheitsgefährdung - keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, welche Rechtsfolge aus einer rechnerisch zu bewerkstelligenden Gesamtsummenpegelbildung abzuleiten wäre. Dass auf Grund der Gesamtlärmbelastung nach Umsetzung der angefochtenen Planung den Bewohnern des östlichen Ortsrands Ebnets Gesundheitsgefahren drohen, behauptet auch der Antragsteller nicht, zumal er davon ausgeht, dass die bisherige Sportanlage trotz ihrer Entfernung von nur 30 m zur innerörtlichen Wohnbebauung gesundheitlich unbedenklich ist.
62 
c) Auch bei der Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen von Lichtimmissionen durch eine mit dem Bebauungsplan zugelassene Flutlichtanlage sind der Antragsgegnerin keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen.
63 
Die Antragsgegnerin hat hierzu in Nr. 6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans eine Reihe von einschränkenden Regelungen getroffen. Danach sind zur Beleuchtung des südlichen Ballspielfeldes ausschließlich Flutlichtanlagen zulässig, die die Vorgaben der DIN EN 12913 „Licht und Beleuchtung - Sportstättenbeleuchtung“, bezogen auf die Grenzwerte der maximal erlaubten Störwirkung, sowie die Immissionsrichtwerte hinsichtlich der mittleren Beleuchtungsstärke und der maximal zulässigen Blendung der „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 8.10.2012 einhalten. Die in Kapitel 6 der LAI genannten „Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Störwirkung“ und die in Anlage 1 der LAI genannten Hinweise über die schädliche Einwirkung von Beleuchtungsanlagen auf Tiere - insbesondere auf Vögel und Insekten - und Vorschläge zu deren Minderung sind zu berücksichtigen. Die Flutlichtanlagen sind ferner derart zu errichten, dass ausschließlich das südliche Ballspielfeld (Nebenplatz) beleuchtet und Streulicht über die Grenzen des Bebauungsplangebietes hinaus vermieden wird. Blickverbindungen bezogen auf den Ortsrand von Ebnet und den Verkehr auf der L 133 sind durch die entsprechende Ausrichtung der Leuchten und - sofern erforderlich - durch Blenden zu unterbinden. Vorgeschrieben wird außerdem die Verwendung von vollständig geschlossenen, staubdichten Scheinwerfern mit asymmetrischer Lichtverteilung, die oberhalb von 80° Ausstrahlungswinkel (zur Vertikalen) kein Licht abgeben. Die Betriebsdauer der Flutlichtanlage ist schließlich auf die Trainings- und Spielzeiten zu beschränken.
64 
Weitere Ermittlungen über die Auswirkungen der zu erwartenden Lichtimmissionen waren danach nicht veranlasst. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Nr. 5.10 der DIN EN 12913 eine Tabelle über die Störwirkung von Flutlichtscheinwerfern enthält und dabei unterschiedliche Schutzbedürftigkeiten berücksichtigt, unter anderem auch die Stufe E 1 für dunkle Bereiche wie „Nationalparks oder geschützte Stätten“, aber auch geringere Ausleuchtungsstärken für Spielfelder vorsieht, von denen keine Fernsehübertragung beabsichtigt ist (vgl. Nr. 6 der DIN EN).
65 
II. Der Bebauungsplan in seiner Fassung durch das ergänzende Verfahren leidet auch nicht an materiellen Mängeln.
66 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG verstoßen.
67 
Nach dieser Bestimmung ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, untersagt. Dieses Verbot führt - im Gegensatz zu jenem nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB - nicht erst zu einem Hindernis für die Umsetzung der Planung und damit zur Infragestellung ihrer Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB), sondern enthält eine Planungsschranke eigener Art (vgl. Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 7; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 78 Rn. 4). Diese Schranke steht der Planung der Antragsgegnerin aber nicht entgegen. Zwar liegen erhebliche Teile des Plangebiets in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet (a), doch hat die Antragsgegnerin dort kein neues Baugebiet im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ausgewiesen (b).
68 
a) Jedenfalls zum Zeitpunkt des neuen Satzungsbeschlusses lagen erhebliche Teile des Plangebiets in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet im Sinne des § 76 WHG.
69 
Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG hat die Landesregierung durch Rechtsverordnung mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Überschwemmungsgebiet festzusetzen. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat diese Ermächtigung durch § 65 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WG in seiner Fassung vom 3.12.2013 umgesetzt. Danach gelten Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als festgesetzte Überschwemmungsgebiete, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf. Die Festsetzung soll damit auf Grund der Option des Art. 80 Abs. 4 GG abweichend von der bundesgesetzlichen Ermächtigung „unmittelbar durch das WG“ erfolgen (so die Gesetzesbegründung in LT-Drs. 15/3760, S. 152 f.). Die solchermaßen festgesetzten Überschwemmungsgebiete sind nach § 65 Abs. 1 Satz 2 WG in Karten mit deklaratorischer Bedeutung einzutragen. § 65 Abs. 2 Satz 1 WG ergänzt, dass die Karten mit der Darstellung der Überschwemmungsgebiete in den Wasserbehörden und den Gemeinden eingesehen werden können. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch öffentliche Bekanntmachung der Wasserbehörde hinzuweisen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 WG). Die Karten werden von der Wasserbehörde im Internet zugänglich gemacht (§ 65 Abs. 2 Satz 3 WG).
70 
Der Senat kann offen lassen, ab welchem Zeitpunkt das erhebliche Teile des Plangebiets erfassende Überschwemmungsgebiet nach der Regelung in § 65 WG als wirksam festgesetzt anzusehen ist. In Betracht kommt zunächst, dass bereits mit dem Inkrafttreten des § 65 WG im Bereich des Plangebiets ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt worden ist, obwohl zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte für den genauen Verlauf jedenfalls der hier nur relevanten äußersten Grenze der HQ-100-Zone noch fehlten. Demgegenüber meint die Antragsgegnerin wohl, die Festsetzung sei erst mit dem Erhalt der deklaratorischen Karte über die HQ-100-Linie am 13.3.2014 wirksam geworden. Zu denken ist schließlich auch an den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme in diese Hochwassergefahrenkarte (§ 65 Abs. 2 Satz 2 WG) am 28.3.2014 ungeachtet deren nur deklaratorischer Wirkung. Denn bei dem bundesgesetzlich vorgesehenen Weg einer Festsetzung durch Rechtsverordnung hätte diese für den Beginn ihrer Wirksamkeit unzweifelhaft einer Publikation in einem Verkündungsblatt bedurft (vgl. nur Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 76 Rn. 20), auch wenn die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Ausdehnung der HQ-100-Linie schon zuvor verfügbar gewesen sein sollten (vgl. nochmals zu den rechtsstaatlich gebotenen Anforderungen daran, Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können, oben B.I.2). Einer weiteren Vertiefung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da alle denkbaren Zeitpunkte für das Wirksamwerden der Festsetzung des hier maßgeblichen Überschwemmungsgebiets vor dem Satzungsbeschluss und erst Recht vor der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans lagen.
71 
b) In dem somit festgesetzten Überschwemmungsgebiet hat die Antragsgegnerin aber kein Baugebiet im Sinne von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ausgewiesen.
72 
§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG untersagt in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nicht jede bauplanerische Festsetzung oder Darstellung, sondern nur „die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch“. Die in der Literatur vertretene Auffassung, das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB betreffe alle Festsetzungen, die eine „Bebauung“ ermöglichten (Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 78 Rn. 6; so wohl auch Berendes u.a., WHG, § 78 Rn. 5), lässt sich deshalb mit dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm nicht vereinbaren. Eine so weit gehende Auslegung der Vorschrift widerspräche zudem der Ausnahmeregelung in § 78 Abs. 2 WHG, die in ihrer Nr. 1 auf anderweitige Möglichkeiten der „Siedlungsentwicklung“ abstellt. Denn nicht in jeder Form einer Bebauung etwa durch ein einzelnes Gebäude kann bereits eine „Siedlungsentwicklung“ gesehen werden. Da der Errichtung einer einzelnen baulichen Anlage in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG entgegensteht (vgl. dazu nachfolgend B.II.2a), besteht im Übrigen auch kein Anlass, den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG über seinen Wortlaut hinaus auf alle Festsetzungen zu erstrecken, mit denen eine „Bebauung“ ermöglicht wird.
73 
Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist es einer Gemeinde unzweifelhaft untersagt, durch einen Bebauungsplan (neue) „Baugebiete“ im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO auszuweisen, d. h. Gebiete, die in §§ 2 bis 11 BauNVO aufgezählt werden. Gegen das solchermaßen (eng) verstandene Verbot hat die Antragsgegnerin durch die die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche als Sportplatz (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 15 BauGB) auch nicht verstoßen.
74 
Der Senat kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob der Begriff „Baugebiete“ im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG durch die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 BauNVO abschließend bestimmt wird (dafür Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 7), wie dies die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes nahelegt. Der Inhalt des mit diesem Gesetz in das Wasserhaushaltsgesetz in seiner damaligen Fassung eingefügten, mit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG weitgehend wortgleichen § 31b Abs. 4 Satz 1 wird dort (BT-Drs. 15/3168, S. 14) mit dem Satz zusammengefasst, die Vorschrift schließe - von den unabweisbaren Ausnahmefällen der Hafenanlagen und Werften abgesehen - „die Ausweisung neuer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung“ in festgesetzten Überschwemmungsgebieten durch Bauleitpläne aus. Eine solche enge Auslegung des Begriffs „Baugebiete“ in § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG könnte auch deswegen geboten sein, weil diese Bestimmung einen erheblichen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte kommunale Planungshoheit bedeutet und deswegen erhöhte Anforderungen an ihre Bestimmtheit gelten dürften.
75 
Gegen eine Begrenzung des Begriffs „Baugebiete“ auf Baugebiete in Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO spricht allerdings, dass in den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG n.F. - im Unterschied zu jenem des § 31b Abs. 4 Satz 1 WHG a.F. - auch sonstige Satzungen nach dem BauGB einbezogen worden sind, zu denen außer den Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB auch Außenbereichssatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB gehören (vgl. dazu BT-Drs. 16/13306, S. 17 und BVerwG, Urt. v. 3.6.2014 - 4 CN 6.12 -). Mit diesen Satzungen wird zwar ebenfalls die Möglichkeit einer weiteren Bebauung eröffnet, die Festsetzung eines Baugebiets in Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO kann jedoch nicht der Inhalt einer solchen Satzung sein. Im Übrigen ist nicht zu übersehen, dass mit sonstigen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan in vielen Fällen ähnliche Ergebnisse erzielt werden können wie mit der Festsetzung eines Baugebiets im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO.
76 
Die Frage, wie der Begriff „Baugebiet“ im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG zu verstehen ist, bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner abschließenden Beantwortung. Denn selbst wenn die Vorschrift dahin zu verstehen sein sollte, dass sich das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG auch auf solche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen erstreckt, die in ihren Wirkungen der Ausweisung eines Baugebiets im Sinne der BauNVO zumindest nahe kommen (dafür wohl Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Aug. 2013, § 78 WHG Rn. 6), wäre die Vorschrift im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der angefochtene Bebauungsplan gestattet außer der Anlegung zweier Spielfelder im Wesentlichen nur die Erstellung eines „Vereinsheims“ mit einer maximalen Gebäudehöhe von 7,50 m und einer maximalen Geschossfläche von 850 m2. Die im Plan getroffenen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung sind danach nicht mit der Festsetzung eines Baugebiets nach §§ 2 - 11 BauNVO vergleichbar und kommen ihr auch nicht nahe. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, in diese Vergleichsbetrachtung müssten die zulässigen Hochbauten auf der „Aktionsfläche für Kinder und Jugendliche“ einbezogen werden, etwa eine „Halfpipe“, trifft das schon deswegen nicht zu, weil die gesamte Fläche dieser Festsetzung außerhalb der HQ-100-Zone liegt.
77 
2. Dem angefochtenen Bebauungsplan mangelt es nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit
78 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
79 
Der Planung der Antragsgegnerin liegt eine positive Planungskonzeption zugrunde, nämlich den Wohnbedürfnissen der Anwohner rund um den bisherigen Sportplatz des SV Ebnet e.V. (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) Rechnung zu tragen und gleichzeitig dem Bedürfnis eines Teils der Einwohner nach einer bestimmten, weit verbreiteten Art der Sportausübung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB). Dauerhafte Hindernisse für die Umsetzung der Planung der Antragsgegnerin sind entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu erkennen.
80 
a) § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bildet kein rechtliches Hindernis für den Vollzug des angefochtenen Plans durch Errichtung der vorgesehenen Anlagen.
81 
Nach dieser Bestimmung ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten - und damit in einem erheblichen Teil des Plangebiets - „die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs“ untersagt, d.h. hier insbesondere die Errichtung des Vereinsheims, der Flutlichtmasten und der Ballfangzäune. Nach § 78 Abs. 3 WHG kann aber die zuständige Behörde abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben - 1. - die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, - 2. - den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, - 3. - den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und - 4. - hochwasserangepasst ausgeführt wird. Das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bildet dementsprechend kein rechtliches Vollzugshindernis für die Planung der Antragsgegnerin, wenn diese - kumulativen - Voraussetzungen für eine solche Abweichungsentscheidung vorliegen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 9.2.2004 - 4 BN 28.03 - BauR 2004, 786; Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369). Das ist hier der Fall.
82 
Mit dem von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten der E. GmbH vom 12.5.2014 wird der Nachweis geführt, dass durch das Gesamtvorhaben auf Grund des für die Planierung der Fußballspielfelder notwendigen Bodenaushubs der Retentionsraum nicht verringert, sondern sogar vergrößert wird (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG). Da das Plangebiet am äußersten Rand der HQ-100-Zone liegt, ist nach dem Gutachten ferner von einer nur geringen Einstauhöhe des Plangebiets von maximal 25 cm auszugehen, so dass trotz der Errichtung von Vereinsheim und Ballfängen auch die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG, nämlich keine nachteilige Veränderung des Wasserstands und des Abflussverhaltens, als erfüllt angesehen werden können. Ebenso werden keine Hindernisse für den bestehenden Hochwasserschutz (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WHG) geschaffen. Was schließlich das Erfordernis des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG, die hochwasserangepasste Ausführung des Vereinsheims, betrifft, verweist die Antragsgegnerin zutreffend auf die zahlreichen baulichen Möglichkeiten nach der Hochwasserschutzfibel des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Städteentwicklung zum Schutz vor Eindringen von Oberflächenwasser, Grundwasser oder Rückstauwasser, zumal bei der hier zu erwartenden geringen Einstauhöhe rund um das künftige Vereinsheim.
83 
b) Ein rechtliches Hindernis für den Vollzug des angefochtenen Plans ergibt sich auch nicht aus der für das Plangebiet geltenden Wasserschutzgebietsverordnung und ihren Verboten.
84 
Ein erheblicher Teil des Plangebiets, allerdings nicht das Baufenster für das Vereinsheim, liegen in der Engeren Schutzzone II der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Grundwasserfassungen der Freiburger Energie- und Wasserversorgungs-AG, der Gemeinde Kirchzarten, der Gemeinde Stegen und des Wasserversorgungsverbandes Himmelreich im Zartner Becken vom 3.2.1992, der übrige Teil in der Weiteren Schutzzone III A. In der Engeren Schutzzone II sind unter anderem das Errichten von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für Baden-Württemberg sowie das Ausbringen von flüssigen organischen oder flüssigen mineralischen Düngemitteln und von Pflanzenschutzmitteln untersagt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 16 Satz 1 WSGV). In der Schutzzone III A sind unter anderem das Versickern von Abwasser und Maßnahmen zur Erschließung von Grundwasser verboten (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 11 WSGV). Auch diese Verbote führen zu keinem Vollzugshindernis für die Planung der Antragsgegnerin, weil ebenfalls eine objektive Befreiungslage vorliegt bzw. eine notwendige Befreiung bereits erteilt worden ist.
85 
Nach § 8 Abs. 1 der WSGV kann eine Befreiung von den Verboten der Verordnung erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft wegen besonderer Schutzvorkehrungen nicht zu besorgen ist; die Befreiungsentscheidung kann mit konkreten Auflagen versehen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 WSGV). Eine Befreiung für die Entnahme von Grundwasser zur Beregnung der Sportflächen ist bereits im Jahr 2011 unter Auflagen zur zu verwendenden Technik erteilt geworden. Die Befreiung ist bestandskräftig. Auf eine Anfrage des Planungsamts der Antragsgegnerin bei der zuständigen Wasserbehörde hat diese angekündigt, die hierüber hinaus erforderlichen Befreiungen könnten alle erteilt werden, erforderten aber teilweise bestimmte bauliche Maßnahmen. Dem hat die Antragsgegnerin in Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen auch insoweit Rechnung getragen, als dort bestimmt ist, dass das Untergeschoss des Vereinsheims als wasserdichte Wanne auszuführen ist.
86 
c) Zu einem dauerhaften Vollzugshindernis führt schließlich auch nicht, dass die Antragsgegnerin bis zum Satzungsbeschluss eines der Grundstücke im Plangebiet noch nicht erworben hatte.
87 
Nach der Rechtsprechung des Senats ist es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht eines Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (vgl. Urt. v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris Rn. 39 m.w.N.). Ein solches Hindernis ist jedenfalls nur dann zu bejahen, wenn der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche oder eine Enteignung als auf unabsehbare Dauer unmöglich anzusehen sind (Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Im vorliegenden Fall steht zudem die mangelnde Veräußerungsabsicht der jetzigen Eigentümerin nicht fest.
88 
3. Die Antragsgegnerin hat nicht durch eine unzureichende Vorprüfung gegen die Bestimmung des § 1a Abs. 4 BauGB verstoßen.
89 
Soweit ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch die Bauleitplanung erheblich beeinträchtigt werden kann, sind nach § 1a Abs. 4 BauGB die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatschG - dem Verbot, die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets erheblich zu beeinträchtigten - bilden somit eine der Abwägung vorgelagerte gesetzliche Planungsschranke (Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644 juris Rn. 47; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris Rn. 40). Zwar liegt in geringer Entfernung südlich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans eine Teilfläche eines FFH-Gebiets (a), doch hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Verbot, dessen Erhaltungsziele wesentlich zu beeinträchtigen, verstoßen (b).
90 
a) Rund 30 m südlich des Plangebiets liegt (zwischen Schwarzwaldstraße und B 31) eine der Teilflächen des sich über die Gemarkung etlicher Gemeinden erstreckenden FFH-Gebiet „Kandelwald, Rosskopf und Zartener Becken“ (FFH-Nr. 8013-342) mit einer Gesamtfläche von rund 2071 ha. Nach Nr. 4.2 des Standarddatenbogens zu diesem Gebiet wird es in seiner Gesamtheit wie folgt charakterisiert: „Reichhaltiges für Schwarzwaldhoch- und -tieflagen typisches Vegetationsmosaik mit zahlreichen seltenen und gefährdeten Arten. Vorkommen ausgedehnter, naturnaher Fließgewässer-Lebensräume und -Arten. Schafweide mit Wacholder“. Als wertgebende Arten nach Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie) sind im Standarddatenbogen zwar keine Vögel aufgeführt, allerdings insbesondere bestimmte Fledermausarten.
91 
b) Die nach Maßgabe des § 1a Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 34 BNatSchG erforderliche Prüfung vor der Überplanung von Flächen in FFH-Gebieten oder - wie hier - in deren Nähe ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst ist im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Gebiete offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich in einem zweiten Schritt eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der genannten Richtlinien. Es gibt allerdings keine Bestimmungen, die - wie etwa Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644; Krautzberger/Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Jan. 2014, § 1a Rn. 501a).
92 
Die erforderliche Vorprüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des genannten FFH-Gebiets offensichtlich ausgeschlossen werden kann, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers erfolgt. Die auf Seite 15 ff. des Umweltberichts beschriebene Methodik der Antragsgegnerin (Ortsbegehung, Luftbildauswertung) begegnet keinen Bedenken, zumal zu den von der Antragsgegnerin verwerteten Erkenntnissen zusätzlich zwei umfangreiche vorhandene Gutachten gerade zu den wertgebenden Fledermausarten, deren Quartieren und Flugrouten („Artenschutzprojekt Wimperfledermaus“ sowie „Artenschutzrechtliche Voreinschätzung geplanter Baugebiete“) gehören. Die Antragsgegnerin hat ferner inhaltlich zutreffend herausgearbeitet, dass die südlich des Plangebiets gelegene (kleine) Teilfläche des FFH-Gebiets vorrangig aufgrund des Vorkommens von Mageren Flachland-Mähwiesen in das FFH-Gebiet einbezogen worden ist und diese Wiesen als solche nicht durch Flächeninanspruchnahme beeinträchtigt werden. Der im Plangebiet vorhandene Biotopbestand hat nach den nachvollziehbaren Feststellungen insgesamt eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Arten und Biotope. Einzelbäume oder andere Gehölze sind im Plangebiet nicht vorhanden. Hinweise bezüglich des Vorkommens seltener, bestandsgefährdeter oder geschützter Tierarten im Plangebiet liegen nicht vor. Die intensive Ackernutzung und die in geringer Entfernung verlaufende L 133 als Vorbelastung schränkt die Eignung des Plangebietes für die Artengruppe der Vögel sehr stark ein. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gibt es gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass Wimperfledermäuse bislang das landwirtschaftlich genutzte Plangebiet ohne jeden Baum oder Strauch als Flugroute genutzt haben. Die in den genannten Gutachten verzeichneten Flugrouten verlaufen jeweils entlang von Orientierung bietenden Baumreihen.
93 
4. Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen § 1 Abs. 7 BauGB.
94 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
95 
a) Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin sich gegenüber der damals selbständigen Gemeinde Ebnet vorab verpflichtet hätte, den bisherigen Sportplatz zu verlegen. Dem Eingemeindungsvertrag lässt sich eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht entnehmen.
96 
b) Die Planung der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung.
97 
Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist das weder hinsichtlich möglicher Lichtimmissionen durch eine Flutlichtanlage noch hinsichtlich des möglichen Bedarfs an PKW-Stellplätzen der Fall.
98 
aa) Der Antragsteller übersieht, dass die Antragsgegnerin die Lösung des möglichen Konflikts zwischen dem Bedürfnis nach Sportausübung auch unter Flutlicht einerseits und der Beeinträchtigung von Ortsrandanwohnern, aber auch von Tieren durch Lichtimmissionen andererseits gerade nicht vollständig dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen hat, so dass dahinstehen kann, ob und inwieweit dies zulässig gewesen wäre (vgl. dazu OVG Sachsen, Urt. v. 30.5.2013 - 1 C 4.13 - BauR 2014, 661, juris Rn. 107). Denn durch ihre auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textlichen Festsetzung Nr. 6 Abs. 2 Satz 1, „die Flutlichtanlagen sind derart zu errichten, dass ausschließlich die südliche Sportfläche beleuchtet wird“, hat sie dem Wunsch des SV Ebnet e.V., beide Spielfelder beleuchten zu können, nur teilweise entsprochen. Anhaltspunkte dafür, dass die Errichtung einer Flutlichtanlage für das südliche Spielfeld unter Einhaltung der Vorgaben der DIN EN 12913 und der LAI Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen von vornherein unmöglich sein sollte, fehlen. Das gilt insbesondere vor dem bereits hervorgehobenen Hintergrund, dass Nr. 5.10 der DIN EN 12913 eine Tabelle über die Störwirkung von Flutlichtscheinwerfern enthält und dabei unterschiedliche Schutzbedürftigkeiten berücksichtigt, unter anderem auch die Stufe E 1 für dunkle Bereiche wie „Nationalparks oder geschützte Stätten“, aber auch geringere Ausleuchtungsstärken für Spielfelder, von denen keine Fernsehübertragung beabsichtigt ist, vorsieht (vgl. Nr. 6 der DIN EN).
99 
bb) Zu Unrecht hält der Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ nur dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Bebauungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze (57) festgelegt. Diese Anzahl entspricht einer Abschätzung nach den Vorgaben der - für die Bauleitplanung nicht unmittelbar geltenden - VwV Stellplätze (v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590). Nach deren Anhang B Nr. 5.1 ist ein Stellplatz pro 250 m2 Sportplatzfläche vorzusehen sowie zusätzlich 1 Stellplatz pro 10 - 15 Besucherplätze. Daraus hat die Antragsgegnerin bei 12.540 m2 Sportfläche beider Ballspielfelder einen Bedarf von 50 Stellplätzen zuzüglich weiterer sieben bei geschätzt 100 Besuchern ermittelt, mithin einen Bedarf von 57 Stellplätzen. Diese Bedarfsermittlung ist allerdings nur stimmig, wenn das Vereinsheim - wie bislang vorgesehen - nur als solches und nicht als öffentliche Gaststätte genutzt wird, da anderenfalls noch weitere Stellplätze (vgl. Anhang B Nr. 6.1: einen Stellplatz je 6 m2 bis 12 m2 Gastraum) vorzusehen wären. Deren Anlage ist aber jedenfalls nicht ausgeschlossen, da innerhalb des Baufensters für das Vereinsheim Raum für weitere Stellplätze ist; anderenfalls müsste die Nutzungsänderung hin zu einer öffentlichen Gaststätte untersagt werden.
100 
c) Auch mit dem Kern seines Vortrags, das Ergebnis der Abwägung der Antragsgegnerin, eine Sportanlage auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche in einer offenen Landschaft mit Blick auf den Schwarzwald in der Nähe zu einem Kulturdenkmal zuzulassen und damit landwirtschaftliche Fläche umzunutzen (§ 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB), das Landschaftsbild (§ 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB) sowie das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) erheblich zu beeinträchtigen und gegen „den Geist der Begründung“ zahlreicher Normen förmlicher und unförmlicher Planungen zu verstoßen, vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.
101 
Der Antragsteller verkennt bereits, dass ein damit gerügter Fehler im Abwägungsergebnis nur dann vorliegt, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Auf die Frage, ob es möglicherweise „sinnvoller“ gewesen wäre, landwirtschaftliche Nutzfläche, ein unverbautes Landschaftsbild und ein unverbautes Kulturdenkmal beizubehalten, kommt es deshalb nicht an (vgl. Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 1565 m.w.N.). Ein Fehler im Abwägungsergebnis läge nur dann vor, wenn mit der Planung einer Sportanlage an dieser Stelle ein anderer Belang in unvertretbarer Weise zurückgestellt würde. Das ist schon deswegen nicht der Fall, weil Sportanlagen der geplanten Art auf Grund der Anforderungen der 18. BImSchV regelmäßig nicht innerhalb von Wohnquartieren oder in Ortsrandlagen geplant werden können, sondern fast zwangsläufig Fläche in einiger Entfernung zur Wohnbebauung in Anspruch nehmen müssen.
102 
Auch der Antragsteller behauptet nicht, dass die Planung der Antragsgegnerin gegen Ziele des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995 verstoße (§ 1 Abs. 4 BauGB), zumal dieser für den Bereich des Plangebiets keinerlei Festlegung trifft. Ebenso wenig bringt er vor, dass der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplans 2020 der Antragsgegnerin abweiche (§ 8 Abs. 2 BauGB), der gerade auf dieser Fläche eine „Grünfläche für Sportanlagen“ darstellt, oder von der Darstellung des Landschaftsplans der Antragsgegnerin 2020 (§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB), der eine „Grünfläche Sportplatz“ darstellt. Mit diesen Planungen stimmt der Regelungsgehalt des angefochtenen Bebauungsplans vielmehr überein. Der Antragsteller beruft sich dementsprechend auch nur darauf, dass die Planung der Antragsgegnerin gegen zahlreiche Passagen in der Begründung des Regionalplans, des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans sowie gegen weitere nicht förmliche Planungen der Antragsgegnerin verstoße, mit denen die Schönheit der Landschaft östlich Ebnets hervorgehoben würden. Dass die Antragsgegnerin mit ihrer Planung einer Sportanlage der genannten Größe die Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit überschritten hätte, ergibt sich daraus nicht.
103 
C. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO.
104 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
105 
B e s c h l u s s vom 23. Juli 2014
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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