Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 483/14

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Oktober 2013 - 4 K 3059/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem zu vollstreckenden Betrag leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der im Jahr 1955 geborene Kläger wendet sich gegen die Kürzung seines Ruhegehalts.
Der Kläger stand als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Seine (erste) Ehe wurde mit seit dem 26.11.2004 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 30.09.2004 - 6 F 444/02 - geschieden; dabei wurden für seine frühere Ehefrau zu Lasten seiner Beamtenversorgung Rentenanwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Mit vor dem Amtsgericht Karlsruhe am 30.09.2004 geschlossenem Vergleich verpflichtete sich der Kläger, an seine frühere Ehefrau einen monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt von 250,00 EUR zu zahlen.
Zum Ablauf des 30.11.2008 wurde er wegen Vollendung der besonderen Altersgrenze nach § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 Nr. 5 SG a.F. in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 26.11.2008 setzte die Wehrbereichsverwaltung Süd seine Versorgungsbezüge fest. Auf seinen bereits unter dem 07.08.2008 gestellten Antrag auf Aussetzung der Kürzung entschied sie mit Bescheid vom 28.11.2008, dass die Versorgungsbezüge gemäß § 5 VAHRG ab 01.12.2008 nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt werden.
Unter dem 26.01.2011 teilte die Wehrbereichsverwaltung Süd dem Kläger mit, dass seit dem 01.01.2008 das Unterhaltsänderungsgesetz in Kraft sei; nach dem neuen Unterhaltsrecht habe der geschiedene frühere Ehegatte eine verstärkte Erwerbsobliegenheit. Der Kläger wurde gebeten, Nachweise zum Einkommen, der Arbeitszeit und dem Familienstand seiner geschiedenen Ehefrau vorzulegen. Mit Schreiben vom 01.02.2011 übersandte der Kläger die Gehaltsabrechnung seiner geschiedenen Ehefrau vom 13.12.2010 und teilte mit, dass sich an deren Lebensumständen nichts geändert habe.
Mit Bescheid vom 11.03.2011 hob die Wehrbereichsverwaltung Süd den Bescheid vom 28.11.2008 über die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge ab dem 01.07.2011 auf und kündigte an, dass die Versorgungsbezüge ab dem 01.07.2011 gem. § 55c SVG gekürzt würden. Der Kläger legte hiergegen mit am 13.04.2011 bei der Wehrbereichsverwaltung eingegangenem anwaltlichem Schreiben Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, dem Versorgungsträger stehe gem. § 34 Abs. 6 Satz 2 VersAusglG keine Entscheidungsbefugnis für den Fall einer möglichen Änderung von Unterhaltszahlungen zu; diese obliege dem Familiengericht. § 5 VAHRG finde keine Anwendung mehr, da das Verfahren über die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge mit Erlass des Bescheids vom 28.11.2008 bereits abgeschlossen gewesen sei.
Mit Bescheid vom 02.08.2011 kürzte die Wehrbereichsverwaltung Süd die Versorgungsbezüge des Klägers nach § 55c SVG ab 01.07.2011 um monatlich 582,03 EUR und ab 01.08.2011 um monatlich 583,78 EUR. Mit Bescheid vom 03.08.2011 forderte sie die vom 01.07. bis 31.08.2011 überzahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 1.154,45 EUR zurück.
Gegen diese Bescheide legte der Kläger jeweils am 02.09.2011 Widerspruch ein und trug ergänzend zu den bisherigen Ausführungen vor, der Anspruch seiner geschiedenen Frau auf Zahlung nachehelichen Unterhalts bestehe nach wie vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2011 wies die Wehrbereichsverwaltung Süd die Widersprüche des Klägers zurück. Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch sei § 5 VAHRG. Die Aufhebung des Bescheids vom 28.11.2008 mit Bescheid vom 11.03.2011 sei gem. § 48 Abs. 2 VwVfG für die Zukunft erfolgt. Es sei kein neues Verfahren eröffnet worden, welches unter die Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes fiele. Dem Einwand, dem Versorgungsträger stehe keine Entscheidungsbefugnis aufgrund des § 34 Abs. 6 Satz 2 VersAusglG zu, könne nicht gefolgt werden. Für eine Anwendung des § 34 Abs. 6 VersAusglG bedürfe es einer Ausgangsentscheidung nach § 34 Abs. 1 VersAusglG, die hier nicht vorliege. Der Anwendung des § 34 Abs. 6 VersAusglG stehe auch § 49 VAStrRefG (richtig: VersAusglG) entgegen, wonach für Verfahren nach §§ 4 bis 10 VAHRG, in denen der Antrag vor dem 01.09.2009 gestellt worden sei, das bis dahin geltende Recht anzuwenden sei. Der Antrag auf Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge sei vor dem 01.09.2009 gestellt worden. Die Frage der Unterhaltspflicht habe der Versorgungsträger nach Maßgabe der §§ 1569 ff. BGB zu beurteilen. Nach der Scheidung obliege es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Sei er dazu außerstande, habe er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach §§ 1570 ff. BGB. Die geschiedene Ehefrau des Klägers habe während der Ehe in Teilzeit und nach der Ehe in Vollzeit in ihrem erlernten Beruf gearbeitet. Sie erhalte derzeit ein Nettoeinkommen in Höhe von 1500,00 EUR, welches dem Einkommen einer Bürokauffrau in Vollzeit entspreche. Sie könne daher grundsätzlich selbst für ihren Unterhalt sorgen. Es sei lediglich der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB in Erwägung zu ziehen. Diesen gebe es nur in Ausnahmefällen, da dieser dem Grundsatz der Eigenverantwortung widerspreche. Allerdings sei § 1578b Abs. 1 BGB zu beachten, wonach der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensunterhalt herabzusetzen sei, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs unbillig wäre. Ein ehebedingter Nachteil sei jedoch nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen sei der Unterhaltsanspruch nach § 1578b Abs. 2 BGB zeitlich zu begrenzen, sofern ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Die Kinder seien volljährig und die geschiedene Ehefrau sei bereits seit der Scheidung als Vollzeitkraft beschäftigt, sodass keine ehebedingten Nachteile erkennbar seien. Soweit eine Ehefrau nach der Scheidung in ihren früheren Beruf zurückkehren und ein vergleichbares Einkommen erzielen könne wie vor der Heirat, so erscheine es, wenn keine Kindesbelange berührt seien, gerechtfertigt, deren Aufstockungsunterhalt auf fünf Jahre zu begrenzen. Bei Würdigung aller Umstände, insbesondere, dass die geschiedene Ehefrau gleich nach der Geburt ihres ersten Kindes eine Teilzeittätigkeit aufgenommen habe und lediglich für die Zeit des Mutterschutzes für ihr zweites Kind bis zu dessen Kindergartenbesuch nicht berufstätig gewesen sei, ließen sich hier keine Umstände erkennen, die einer zeitlichen Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung entgegenstünden.
Auf die daraufhin am 18.11.2011 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 18.10.2013 die Bescheide der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 11.03.2011, vom 02.08.2011 und vom 03.08.2011 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 17.10.2011 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Für die mit Bescheid vom 11.03.2011 erfolgte Aufhebung der Aussetzung der Kürzung aus den von ihr genannten Gründen sei die Beklagte nicht mehr zuständig. Dies ziehe auch die Rechtswidrigkeit der weiter angegriffenen Bescheide nach sich.
10 
Nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG würden, wenn Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden seien, nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach § 55c Abs. 2 oder 3 SVG berechneten Betrag gekürzt. Eine Ausnahme hiervon habe § 5 VAHRG geregelt, der bis zum Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 01.09.2009 gültig gewesen sei. Nach § 5 Abs. 1 Alternative 1 VAHRG werde, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten könne und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt habe, die Versorgung des Verpflichteten nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die Entscheidungsbefugnis über die Aussetzung der Kürzung habe gem. § 9 Abs. 1 VAHRG der Leistungsträger gehabt, hier also die Beklagte, die auch mit Bescheid vom 28.11.2008 die Aussetzung verfügt habe.
11 
Nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) zum 01.09.2009 mangele es jedoch an einer Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Beklagte über die Beendigung der mit Bescheid vom 28.11.2008 verfügten Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge entscheiden dürfe. Vielmehr entscheide gem. § 34 Abs. 1 VersAusglG über die Aussetzung der Kürzung von Versorgungsbezügen (Anpassung) und deren Abänderung - mit Ausnahme der in Abs. 6 geregelten Fälle - nunmehr das Familiengericht in einem Abänderungsverfahren. Antragsberechtigt seien die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung könne auch von dem Versorgungsträger verlangt werden (§ 34 Abs. 2 VersAusglG). Eine weiterhin bestehende Entscheidungszuständigkeit des Versorgungsträgers (mit Ausnahme der in § 34 Abs. 6, Abs. 5 VersAusglG geregelten Fälle) folge entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG. Nach § 49 VersAusglG sei für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 01.09.2009 eingegangen sei, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.
12 
Damit seien vom Wortlaut her die Fälle erfasst, in denen der Antrag - hier: Antrag auf Aussetzung der Kürzung gem. § 5 VAHRG - vor dem 01.09.2009, also vor dem Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes gestellt worden und über den noch nicht entschieden worden sei. Diese Regelung bestimme, dass für die Entscheidung über vor diesem Stichtag gestellte Anträge noch altes Recht anwendbar sein und damit auch der Leistungsträger (gem. § 9 VAHRG) zuständig bleiben sollte. Für eine Auslegung dahingehend, dass der Versorgungsträger in Verfahren, in denen - wie hier - bereits abschließend bestandskräftig über die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge entschieden worden sei, auch weiterhin die Kompetenz für eine Abänderung oder Aufhebung dieser Entscheidung behalten sollte, gebe der Wortlaut von § 49 VersAusglG nichts her. Es sei dort von der Anwendbarkeit für „Verfahren“ nach den §§ 4 bis 10 VAHRG die Rede. Ein Verfahren werde jedoch mit der bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung beendet. „Folgeentscheidungen“, die im Zusammenhang mit solchen bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidungen stünden, würden daher nicht mehr von der Übergangsregelung erfasst und unterlägen damit gem. § 34 VersAusglG der Zuständigkeit des Familiengerichts. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch gerade um die Abänderung einer bereits bestandskräftigen Entscheidung.
13 
Auch der Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift würde einer Auslegung des § 49 VersAusglG dahingehend widersprechen, dass der Versorgungsträger in den Verfahren, in denen bereits abschließend über die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge entschieden worden sei, auch weiterhin für eine Abänderung oder Aufhebung dieser Entscheidung zuständig bliebe. Das Ziel des gesamten Übergangsrechts sei, das neue Recht des Versorgungsausgleichs möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen zu lassen. Im Einklang insbesondere mit der allgemeinen Übergangsvorschrift des § 48 VersAusglG sei Stichtag für die Anwendung der neuen Bestimmungen des Versorgungsausgleichsgesetzes über die Anpassung (§§ 32 bis 38) der 01.09.2009. Wollte man nun aber die unter der Geltung des § 9 Abs. 1 VAHRG ehemals dem Versorgungsträger zustehende Entscheidungsbefugnis nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes auch auf die Rücknahme oder Abänderung von früheren, nach den Bestimmungen des VAHRG getroffenen Entscheidungen erstrecken, würde dies dem Gesetzeszweck der möglichst schnellen und umfassenden Anwendbarkeit des neuen Rechts des Versorgungsausgleichs widersprechen. Denn dies hätte zum einen nicht nur zur Folge, dass für solche Abänderungen auf unbestimmte Zeit der Versorgungsträger - und nicht das nunmehr nach § 34 Abs. 1VersAusglG zuständige Familiengericht - zuständig wäre und bliebe. Zum anderen würde dies auch den weiteren Zweck der Neuregelung untergraben, der darin liege, die Prüfung des Bestehens von Unterhaltsansprüchen den Familiengerichten als sachnähere und kompetentere Institution zuzuweisen. Auch werde durch das Versorgungsausgleichsgesetz die Gefahr beseitigt, dass es zu divergierenden Entscheidungen des Versorgungsträgers und des Familiengerichts über das Bestehen und die Höhe von Unterhaltsansprüchen komme. Diese Gefahr würde jedoch - wie der vorliegende Fall anschaulich aufzeige - fortbestehen, wenn der Versorgungsträger in abgeschlossenen Verfahren weiter für die Überprüfung von Unterhaltsverpflichtungen des Versorgungsempfängers zuständig bliebe.
14 
Schließlich werde auch aus dem Willen des Gesetzgebers deutlich, dass der Versorgungsträger nach bestandskräftiger Entscheidung über einen vor dem 01.09.2009 gestellten Aussetzungsantrag - außer in dem hier nicht vorliegendem Fall des § 34 Abs. 6 VersAusglG - für Entscheidungen über Abänderungen oder die Beendigung der Aussetzung nicht mehr zuständig sein sollte. In der allgemeinen Begründung zu den Übergangsvorschriften sei hervorgehoben, dass das neue Recht möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen solle und es zu vermeiden sei, dass die Praxis über einen langen Zeitraum zwei Rechtsordnungen nebeneinander anwenden müsse.
15 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 13.03.2014 - 4 S 2437/13 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Oktober 2013 - 4 K 3059/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
18 
Zur Begründung trägt sie vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG vorliegend nicht herangezogen werden könne. Nach dieser Vorschrift sei für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen sei, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden. Die Voraussetzung der Antragstellung vor dem 1. September 2009 sei unstreitig gegeben. Soweit das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den Begriff des Verfahrens darüber hinaus fordere, dass über den Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden worden sein dürfe, so lasse sich dies § 49 VersAusglG nicht entnehmen. Dies wäre auch nicht mit dem Gesetzeszweck vereinbar. § 5 Abs. 1 VAHRG regele ausdrücklich, dass die Versorgung des Verpflichteten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt werde, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten könne und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt habe. Die Aussetzung der Kürzung stehe damit unter der auflösenden Bedingung, dass sich die nachgewiesenen entscheidungserheblichen Tatsachen nicht geändert hätten. Die Pensionsbehörde habe danach die in § 5 Abs. 1 VAHRG geforderte Unterhaltsverpflichtung festzustellen und sei verpflichtet, sofern die Unterhaltspflicht aus sonstigen Gründen nach Eintritt in den Ruhestand entfalle, die Versorgungsbezüge ab diesem Zeitpunkt zu kürzen. Die Pensionsbehörde bleibe damit fortlaufend verpflichtet, die Unterhaltspflicht des Versorgungsempfängers zu prüfen. Aufgrund der Formulierung „solange...“ und der damit einhergehenden fortlaufenden Überprüfungspflicht der Behörde ergebe sich, dass das „Verfahren“ mit der ggf. bestandskräftigen Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge nicht zwangsläufig abgeschlossen sei, sondern auch Folgeentscheidungen, die aufgrund einer Neubewertung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Unterhaltsanspruchs getroffen würden, hierunter fielen und zu demselben „Verfahren“ gehörten. Ihr habe daher in Anwendung des § 5 Abs. 1 VAHRG die Entscheidungsbefugnis über die Unterhaltsverpflichtung des Klägers zugestanden. Das Verwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil mit der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau gegenüber dem Kläger nicht befasst. Sie vertrete indes weiterhin die Auffassung, dass eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers nicht mehr bestehe. Deshalb seien auch ihre weiteren Bescheide rechtmäßig.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vertiefend vor, dass nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 01.09.2009 eine Entscheidungskompetenz der Beklagten über die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge bzw. deren Abänderung nicht mehr gegeben gewesen sei. Das sehe auch das Familiengericht Karlsruhe nicht anders, bei dem ein Verfahren auf Abänderung seiner Unterhaltsverpflichtung anhängig sei. Auch sei seine geschiedene Ehefrau nach wie vor unterhaltsberechtigt. Dies werde durch die vorläufige Einschätzung des Familiengerichts bestätigt.
22 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Amtsgerichts Karlsruhe - 1 F 313/11 - und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der - ordnungsgemäßen - Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 2 VwGO).
24 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Bescheide der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 11.03.2011, vom 02.08.2011 und vom 03.08.2011 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 17.10.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Mit den angegriffenen Bescheiden hat die Wehrbereichsverwaltung Süd ihren Bescheid vom 28.11.2008 über die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 01.07.2011 aufgehoben, dessen Versorgungsbezüge ab dem 01.07.2011 gem. § 55c SVG gekürzt und die vom 01.07. bis 31.08.2011 überzahlten Versorgungsbezüge zurückgefordert. Dafür war sie jedoch nicht mehr zuständig. Seit dem 01.09.2009 ist für die Anpassung des Versorgungsausgleichs bei Unterhaltszahlungen und deren Abänderung nicht mehr - wie bisher - der Versorgungsträger, sondern nach § 34 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich das Familiengericht zuständig.
26 
Eine Ausnahme nach § 34 Abs. 5 und 6 VersAusglG liegt nicht vor. Nach § 34 Abs. 5 VersAusglG hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten. Nach § 34 Abs. 6 Satz 1 VersAusglG entscheidet der Versorgungsträger (weiterhin) über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen. Dies gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift allerdings nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.
27 
Zweck dieser Regelung ist es, in relativ einfach zu beurteilenden Fallgestaltungen die Entscheidungsbefugnis beim Versorgungsträger zu belassen. Von einer derart klaren Lage kann nicht gesprochen werden, wenn es um eine Änderung der Unterhaltszahlungen - etwa wegen Änderung der Einkommensverhältnisse - geht. In diesen Fällen bleibt nach § 34 Abs. 6 Satz 2 VersAusglG das Familiengericht zuständig, das die Auswirkung der Änderung der Unterhaltszahlungen zu beurteilen und ggf. die Anpassung zu ändern oder die Aussetzung der Kürzung ganz aufzuheben hat. Soweit der Versorgungsträger nicht selbst entscheiden kann, bleibt es bei seinem Antragsrecht nach § 34 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG (MüKoBGB/Gräper VersAusglG § 34 RdNr. 12). Eine der Fallgestaltungen des Absatzes 5 liegt hier nicht vor; insbesondere sind die Unterhaltszahlungen des Klägers nicht weggefallen. Der hier gegebene Sachverhalt, dass die Beklagte geltend macht, es bestehe keine Unterhaltspflicht mehr, wird von § 34 Abs. 5 VersAusglG nicht erfasst.
28 
Dies sieht auch die Beklagte nicht anders. Sie beruft sich auf eine aus § 49 VersAusglG folgende fortbestehende Zuständigkeit nach §§ 5, 9 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21.02.1983 (BGBl. I S. 105; zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 17.12.2008, BGBl. I S. 2586).Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
29 
Dieses Gesetz ist nach Art. 23 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I. S. 700) mit Ablauf des 31.08.2009 außer Kraft getreten. Auch die Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG führt nicht zur Anwendbarkeit des bis zum 31.08.2009 geltenden Rechts. Nach dieser Vorschrift ist für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich das bis dahin geltende Recht nur dann anzuwenden, wenn der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist. „Verfahren“ in diesem Sinne sind insbesondere die in §§ 4 und 5 VAHRG geregelten Verfahren auf Anpassung, die nunmehr in §§ 33 und 34 VersAusglG normiert sind.
30 
Der von der Beklagten mit den angegriffenen Bescheiden vorgenommenen Abänderung der Anpassung lag hier kein konkreter, zur Anwendbarkeit des VAHRG führender Antrag des Ausgleichsverpflichteten oder der Ausgleichsberechtigten (vor dem 01.09.2009) zugrunde, die Beklagte ist vielmehr von Amts wegen tätig geworden. Sie kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Voraussetzung der Antragstellung vor dem 01.09.2009 sei mit Blick auf den ursprünglichen Antrag des Klägers vom 07.08.2008 auf Aussetzung der Kürzung gegeben und es lasse sich der Vorschrift des § 49 VersAusglG nicht entnehmen, dass über den Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden worden sein dürfe. Die Beklagte berücksichtigt bereits nicht hinreichend, dass der von ihr in Bezug genommene Antrag einen anderen Gegenstand betraf, nämlich die Aussetzung der Kürzung und nicht deren Anpassung. Über diesen Antrag hat sie entschieden, ein am 01.09.2009 noch offenes Verfahren bestand insoweit nicht. Dass dies entscheidend ist, folgt aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt und begründet hat. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und bemerkt im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ergänzend:
31 
Die Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG ist von der Erwägung getragen, dass das neue Recht im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen soll. Es soll vermieden werden, dass die Praxis über einen langen Zeitraum zwei Rechtsordnungen nebeneinander anwenden muss (Senatsurteil vom 03.12.2013 - 4 S 221/13 -, Juris). Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 49 VersAusglG (BT-Drs. 16/10144 S. 87):
32 
„Bei Verfahren, die auf die nachträgliche Anpassung einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gerichtet sind (§§ 4ff. VAHRG, jetzt die §§ 32 bis 38 VersAusglG), sieht die Vorschrift wie § 48 Satz 1 VersAusglG eine Anwendung des bisher geltenden Rechts vor, wenn der Antrag beim zuständigen Versorgungsträger vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen ist. Der Eingang des verfahrenseinleitenden Antrags beim Versorgungsträger ist auch dann maßgebend, wenn sich an das behördliche Verfahren ein gerichtliches Verfahren angeschlossen hat und dieses Verfahren noch bei Gericht anhängig ist. Anders als in § 48 Satz 2 VersAusglG wird für anhängige Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG, die nach einer Aussetzung wieder aufgenommen werden, nicht die Geltung des neuen Rechts angeordnet. Dies beruht auf folgender Erwägung: Nach neuem Recht sind die Versorgungsträger nur noch für Anträge auf Anpassung wegen Invalidität oder Tod zuständig (§§ 35 bis 38 VersAusglG), während für Anträge auf Anpassung wegen Unterhalt die Familiengerichte zuständig sind (§§ 33 und 34 VersAusglG). Waren solche Verfahren ausgesetzt, würde die Anwendung des neuen Rechts bei der Wiederaufnahme zu einem Wechsel der Zuständigkeit vom Versorgungsträger zum Familiengericht während eines anhängigen Verfahrens führen. Um dies zu vermeiden, bleibt es bei der Anwendung des bisherigen Rechts. Im Übrigen dürften hiervon nur wenige Fälle betroffen sein.“
33 
Dies verdeutlicht, dass nur ein - hier nicht im Streit stehender - Zuständigkeitswechsel während eines laufenden gerichtlichen oder sonst noch offenen Verfahrens vermieden werden sollte. Im Umkehrschluss folgt daraus aber, dass es im Übrigen bei der Anwendung des neuen Rechts bleiben sollte. Dies gilt insbesondere für den hier vorliegenden Fall, dass über einen Antrag nach § 9 Abs. 1 VAHRG auf Aussetzung der Kürzung nach § 5 Abs. 1 VAHRG bestandskräftig entschieden worden ist. Denn damit war das eingeleitete Verfahren beendet.
34 
Nach § 9 VwVfG ist das Verwaltungsverfahren die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist. Dieses Verfahren war hier abgeschlossen, als der Bescheid der Beklagten vom 28.11.2008 nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden ist (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 9 RdNr. 30). Bei der Aussetzung der Kürzung handelt es sich auch nicht um eine Teil- oder vorläufige Regelung in dem Sinne, dass noch ein abschließender Verwaltungsakt aussteht. Änderungen der Anpassung sind vielmehr nachträgliche Entscheidungen aufgrund eines selbständigen Verwaltungsverfahrens (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 9 RdNr. 31). Dies zeigt auch ein Blick auf die hier von der Beklagten - die die nunmehrige Rechtswidrigkeit der Aussetzung der Kürzung geltend macht - in Anspruch genommenen Verfahrensregelungen des § 48 VwVfG: Nach § 48 Abs. 5 VwVfG entscheidet über die Rücknahme nach Unanfechtbarkeit die nun zuständige Behörde auch in den Fällen, in denen der Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. Nichts anderes gilt nach § 51 Abs. 4 VwVfG bei einem Wiederaufgreifen des Verfahrens, über das die aktuell zuständige Behörde in einem selbständigen Verwaltungsverfahren entscheidet (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 51 RdNr. 48).
35 
Soweit die Beklagte geltend macht, § 5 Abs. 1 VAHRG regele ausdrücklich, dass die Versorgung des Verpflichteten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt werde, „solange“ der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten könne und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt habe und die Aussetzung der Kürzung stehe damit unter der auflösenden Bedingung, dass sich die nachgewiesenen entscheidungserheblichen Tatsachen nicht geändert hätten, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass nunmehr § 33 VersAusglG eine vergleichbare Regelung enthält, folgt auch mit Blick auf diese Umstände und die Verwendung des Worts „solange“ nicht, dass das Verfahren nicht abgeschlossen wäre. Nichts anderes gilt mit Blick auf die von der Beklagten in Bezug genommene Kommentarstelle (Stegmüller/Schmalhofer/ Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Ergänzungsband II, Teil IIIb, § 5 VAHRG S. 7 f.). Diese stammt aus dem Jahr 2001 und verhält sich daher nicht zur geänderten Gesetzeslage. Abgesehen davon ergibt sich auch aus einer fortbestehenden Überwachungspflicht der Pensionsbehörde nichts für einen Fortbestand der ursprünglichen Zuständigkeit. Der Beklagten steht der Weg über § 34 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG offen.
36 
Auch die Erwägungen des Gesetzgebers zu § 34 VersAusglG belegen, dass das Verwaltungsgericht zu Recht von der grundsätzlich umfassenden Geltung der neuen Rechtslage ausgegangen ist. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10144 S. 73) wird ausgeführt:
37 
„Absatz 1 bestimmt, dass über den Antrag künftig nicht mehr wie bislang der Versorgungsträger entscheidet, sondern das Familiengericht. Bisher hatten die Versorgungsträger das Bestehen gesetzlicher Unterhaltsansprüche der ausgleichsberechtigten Person zu prüfen und in der Folge die Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auszusetzen. Die Regelung bürdete also den Versorgungsträgern und gegebenenfalls den für diese zuständigen Fachgerichten schwierige familienrechtliche Prüfungen des materiellen Unterhaltsrechts auf. Bei den Familiengerichten ist dagegen die erforderliche Expertise in Unterhalts- und Versorgungsausgleichssachen vorhanden. Damit folgt die Reform auch einem Wunsch der Versorgungsträger, sie insoweit bei der Prüfung des ihnen unbekannten und komplizierten nachehelichen Unterhaltsrechts zu entlasten….
38 
Absatz 6 regelt in Satz 1 die Zuständigkeit der Versorgungsträger für die Entscheidung über die Beendigung der Aussetzung. Wird der Versorgungsträger, der die Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person ausgesetzt hat, über eine der in Absatz 5 genannten Tatsachen, die zum Wegfall der Aussetzungsberechtigung führen, unterrichtet, setzt er die volle Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person wieder in Kraft. In diesen Fällen bedarf es keiner erneuten gerichtlichen Befassung. Ist nämlich offensichtlich eine Unterhaltslast der ausgleichspflichtigen Person nicht (mehr) gegeben, sind zwingend die Voraussetzungen für die Anpassung entfallen.
39 
Anders ist es dann, wenn sich lediglich die Einkommensverhältnisse der geschiedenen Eheleute aus anderen Gründen ändern…: Dann ist die Unterhaltsverpflichtung neu zu ermitteln. Dazu ist aus den oben dargelegten Gründen wiederum das Familiengericht berufen, was in Absatz 6 Satz 2 bestimmt ist. Dies wird in der Regel zur Abänderung der Anpassung führen. In Einzelfällen kann die Änderung der Unterhaltszahlungen auch dazu führen, dass die Anpassung insgesamt durch das Familiengericht aufzuheben ist.“
40 
Würde man der Ansicht der Beklagten folgen, wären alle von ihr getroffenen Entscheidungen nach § 5 VAHRG und damit eine Vielzahl von Fällen über einen nicht abzugrenzenden Zeitraum weiterhin nach altem Recht zu beurteilen. Dies widerspricht dem ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers. Auch bestünde weiterhin die Gefahr, dass es zu divergierenden Entscheidungen der Versorgungsträger und der Familiengerichte käme.
41 
Soweit die Beklagte auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.09.2011 (- 14 ZB 11.1071 -, Juris) und ein Urteil des VG Ansbach vom 06.12.2011 (- AN 1 K 11.00816 -, Juris) hingewiesen hat, lagen diesen Entscheidungen jeweils besondere Fallgestaltungen zugrunde. Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nunmehr in einem Beschluss vom 22.04.2013 (- 3 ZB 12.4 -, Juris) die Frage der Zuständigkeit des Familiengerichts gemäß § 34 Abs. 1 VersAusglG für einen Abänderungsantrag aufgeworfen, sie aber offen gelassen. Der vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 15.11.2013 (- 10 A 10662/13 -, Juris) zugrunde gelegten - und nicht näher begründeten - Auffassung, gemäß § 49 VersAusglG gelte für (alle) Verfahren, in denen ein Antrag auf Unterbleiben der Kürzung vor dem 01.09.2009 gestellt worden sei, weiter das VAHRG, vermag der Senat aus den oben dargelegten Gründen in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2013 - L 9 R 5715/11 -, Juris).
42 
Die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 11.03.2011 zieht auch die Rechtswidrigkeit der Bescheide der Wehrbereichsverwaltung vom 02.08.2011 und vom 03.08.2011 und ihres Widerspruchsbescheids vom 17.10.2011 nach sich. Die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers war ebenso rechtswidrig wie die Rückforderung des ungekürzten Teils der Versorgungsbezüge für Juli und August 2011. Darauf, ob die Beklagte zu Recht davon ausgeht, dass ein Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Klägers nicht mehr besteht, kommt es daher nicht an.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.
44 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 31. März 2015
46 
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG für beide Rechtszüge auf jeweils 14.010,72 EUR (zweifacher Jahresbetrag der Kürzung zum Zeitpunkt der Klageerhebung) festgesetzt.
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der - ordnungsgemäßen - Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 2 VwGO).
24 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Bescheide der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 11.03.2011, vom 02.08.2011 und vom 03.08.2011 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 17.10.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Mit den angegriffenen Bescheiden hat die Wehrbereichsverwaltung Süd ihren Bescheid vom 28.11.2008 über die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 01.07.2011 aufgehoben, dessen Versorgungsbezüge ab dem 01.07.2011 gem. § 55c SVG gekürzt und die vom 01.07. bis 31.08.2011 überzahlten Versorgungsbezüge zurückgefordert. Dafür war sie jedoch nicht mehr zuständig. Seit dem 01.09.2009 ist für die Anpassung des Versorgungsausgleichs bei Unterhaltszahlungen und deren Abänderung nicht mehr - wie bisher - der Versorgungsträger, sondern nach § 34 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich das Familiengericht zuständig.
26 
Eine Ausnahme nach § 34 Abs. 5 und 6 VersAusglG liegt nicht vor. Nach § 34 Abs. 5 VersAusglG hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten. Nach § 34 Abs. 6 Satz 1 VersAusglG entscheidet der Versorgungsträger (weiterhin) über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen. Dies gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift allerdings nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.
27 
Zweck dieser Regelung ist es, in relativ einfach zu beurteilenden Fallgestaltungen die Entscheidungsbefugnis beim Versorgungsträger zu belassen. Von einer derart klaren Lage kann nicht gesprochen werden, wenn es um eine Änderung der Unterhaltszahlungen - etwa wegen Änderung der Einkommensverhältnisse - geht. In diesen Fällen bleibt nach § 34 Abs. 6 Satz 2 VersAusglG das Familiengericht zuständig, das die Auswirkung der Änderung der Unterhaltszahlungen zu beurteilen und ggf. die Anpassung zu ändern oder die Aussetzung der Kürzung ganz aufzuheben hat. Soweit der Versorgungsträger nicht selbst entscheiden kann, bleibt es bei seinem Antragsrecht nach § 34 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG (MüKoBGB/Gräper VersAusglG § 34 RdNr. 12). Eine der Fallgestaltungen des Absatzes 5 liegt hier nicht vor; insbesondere sind die Unterhaltszahlungen des Klägers nicht weggefallen. Der hier gegebene Sachverhalt, dass die Beklagte geltend macht, es bestehe keine Unterhaltspflicht mehr, wird von § 34 Abs. 5 VersAusglG nicht erfasst.
28 
Dies sieht auch die Beklagte nicht anders. Sie beruft sich auf eine aus § 49 VersAusglG folgende fortbestehende Zuständigkeit nach §§ 5, 9 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21.02.1983 (BGBl. I S. 105; zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 17.12.2008, BGBl. I S. 2586).Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
29 
Dieses Gesetz ist nach Art. 23 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I. S. 700) mit Ablauf des 31.08.2009 außer Kraft getreten. Auch die Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG führt nicht zur Anwendbarkeit des bis zum 31.08.2009 geltenden Rechts. Nach dieser Vorschrift ist für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich das bis dahin geltende Recht nur dann anzuwenden, wenn der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist. „Verfahren“ in diesem Sinne sind insbesondere die in §§ 4 und 5 VAHRG geregelten Verfahren auf Anpassung, die nunmehr in §§ 33 und 34 VersAusglG normiert sind.
30 
Der von der Beklagten mit den angegriffenen Bescheiden vorgenommenen Abänderung der Anpassung lag hier kein konkreter, zur Anwendbarkeit des VAHRG führender Antrag des Ausgleichsverpflichteten oder der Ausgleichsberechtigten (vor dem 01.09.2009) zugrunde, die Beklagte ist vielmehr von Amts wegen tätig geworden. Sie kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Voraussetzung der Antragstellung vor dem 01.09.2009 sei mit Blick auf den ursprünglichen Antrag des Klägers vom 07.08.2008 auf Aussetzung der Kürzung gegeben und es lasse sich der Vorschrift des § 49 VersAusglG nicht entnehmen, dass über den Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden worden sein dürfe. Die Beklagte berücksichtigt bereits nicht hinreichend, dass der von ihr in Bezug genommene Antrag einen anderen Gegenstand betraf, nämlich die Aussetzung der Kürzung und nicht deren Anpassung. Über diesen Antrag hat sie entschieden, ein am 01.09.2009 noch offenes Verfahren bestand insoweit nicht. Dass dies entscheidend ist, folgt aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt und begründet hat. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und bemerkt im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ergänzend:
31 
Die Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG ist von der Erwägung getragen, dass das neue Recht im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen soll. Es soll vermieden werden, dass die Praxis über einen langen Zeitraum zwei Rechtsordnungen nebeneinander anwenden muss (Senatsurteil vom 03.12.2013 - 4 S 221/13 -, Juris). Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 49 VersAusglG (BT-Drs. 16/10144 S. 87):
32 
„Bei Verfahren, die auf die nachträgliche Anpassung einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gerichtet sind (§§ 4ff. VAHRG, jetzt die §§ 32 bis 38 VersAusglG), sieht die Vorschrift wie § 48 Satz 1 VersAusglG eine Anwendung des bisher geltenden Rechts vor, wenn der Antrag beim zuständigen Versorgungsträger vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen ist. Der Eingang des verfahrenseinleitenden Antrags beim Versorgungsträger ist auch dann maßgebend, wenn sich an das behördliche Verfahren ein gerichtliches Verfahren angeschlossen hat und dieses Verfahren noch bei Gericht anhängig ist. Anders als in § 48 Satz 2 VersAusglG wird für anhängige Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG, die nach einer Aussetzung wieder aufgenommen werden, nicht die Geltung des neuen Rechts angeordnet. Dies beruht auf folgender Erwägung: Nach neuem Recht sind die Versorgungsträger nur noch für Anträge auf Anpassung wegen Invalidität oder Tod zuständig (§§ 35 bis 38 VersAusglG), während für Anträge auf Anpassung wegen Unterhalt die Familiengerichte zuständig sind (§§ 33 und 34 VersAusglG). Waren solche Verfahren ausgesetzt, würde die Anwendung des neuen Rechts bei der Wiederaufnahme zu einem Wechsel der Zuständigkeit vom Versorgungsträger zum Familiengericht während eines anhängigen Verfahrens führen. Um dies zu vermeiden, bleibt es bei der Anwendung des bisherigen Rechts. Im Übrigen dürften hiervon nur wenige Fälle betroffen sein.“
33 
Dies verdeutlicht, dass nur ein - hier nicht im Streit stehender - Zuständigkeitswechsel während eines laufenden gerichtlichen oder sonst noch offenen Verfahrens vermieden werden sollte. Im Umkehrschluss folgt daraus aber, dass es im Übrigen bei der Anwendung des neuen Rechts bleiben sollte. Dies gilt insbesondere für den hier vorliegenden Fall, dass über einen Antrag nach § 9 Abs. 1 VAHRG auf Aussetzung der Kürzung nach § 5 Abs. 1 VAHRG bestandskräftig entschieden worden ist. Denn damit war das eingeleitete Verfahren beendet.
34 
Nach § 9 VwVfG ist das Verwaltungsverfahren die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist. Dieses Verfahren war hier abgeschlossen, als der Bescheid der Beklagten vom 28.11.2008 nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden ist (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 9 RdNr. 30). Bei der Aussetzung der Kürzung handelt es sich auch nicht um eine Teil- oder vorläufige Regelung in dem Sinne, dass noch ein abschließender Verwaltungsakt aussteht. Änderungen der Anpassung sind vielmehr nachträgliche Entscheidungen aufgrund eines selbständigen Verwaltungsverfahrens (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 9 RdNr. 31). Dies zeigt auch ein Blick auf die hier von der Beklagten - die die nunmehrige Rechtswidrigkeit der Aussetzung der Kürzung geltend macht - in Anspruch genommenen Verfahrensregelungen des § 48 VwVfG: Nach § 48 Abs. 5 VwVfG entscheidet über die Rücknahme nach Unanfechtbarkeit die nun zuständige Behörde auch in den Fällen, in denen der Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. Nichts anderes gilt nach § 51 Abs. 4 VwVfG bei einem Wiederaufgreifen des Verfahrens, über das die aktuell zuständige Behörde in einem selbständigen Verwaltungsverfahren entscheidet (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 51 RdNr. 48).
35 
Soweit die Beklagte geltend macht, § 5 Abs. 1 VAHRG regele ausdrücklich, dass die Versorgung des Verpflichteten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt werde, „solange“ der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten könne und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt habe und die Aussetzung der Kürzung stehe damit unter der auflösenden Bedingung, dass sich die nachgewiesenen entscheidungserheblichen Tatsachen nicht geändert hätten, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass nunmehr § 33 VersAusglG eine vergleichbare Regelung enthält, folgt auch mit Blick auf diese Umstände und die Verwendung des Worts „solange“ nicht, dass das Verfahren nicht abgeschlossen wäre. Nichts anderes gilt mit Blick auf die von der Beklagten in Bezug genommene Kommentarstelle (Stegmüller/Schmalhofer/ Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Ergänzungsband II, Teil IIIb, § 5 VAHRG S. 7 f.). Diese stammt aus dem Jahr 2001 und verhält sich daher nicht zur geänderten Gesetzeslage. Abgesehen davon ergibt sich auch aus einer fortbestehenden Überwachungspflicht der Pensionsbehörde nichts für einen Fortbestand der ursprünglichen Zuständigkeit. Der Beklagten steht der Weg über § 34 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG offen.
36 
Auch die Erwägungen des Gesetzgebers zu § 34 VersAusglG belegen, dass das Verwaltungsgericht zu Recht von der grundsätzlich umfassenden Geltung der neuen Rechtslage ausgegangen ist. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10144 S. 73) wird ausgeführt:
37 
„Absatz 1 bestimmt, dass über den Antrag künftig nicht mehr wie bislang der Versorgungsträger entscheidet, sondern das Familiengericht. Bisher hatten die Versorgungsträger das Bestehen gesetzlicher Unterhaltsansprüche der ausgleichsberechtigten Person zu prüfen und in der Folge die Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auszusetzen. Die Regelung bürdete also den Versorgungsträgern und gegebenenfalls den für diese zuständigen Fachgerichten schwierige familienrechtliche Prüfungen des materiellen Unterhaltsrechts auf. Bei den Familiengerichten ist dagegen die erforderliche Expertise in Unterhalts- und Versorgungsausgleichssachen vorhanden. Damit folgt die Reform auch einem Wunsch der Versorgungsträger, sie insoweit bei der Prüfung des ihnen unbekannten und komplizierten nachehelichen Unterhaltsrechts zu entlasten….
38 
Absatz 6 regelt in Satz 1 die Zuständigkeit der Versorgungsträger für die Entscheidung über die Beendigung der Aussetzung. Wird der Versorgungsträger, der die Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person ausgesetzt hat, über eine der in Absatz 5 genannten Tatsachen, die zum Wegfall der Aussetzungsberechtigung führen, unterrichtet, setzt er die volle Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person wieder in Kraft. In diesen Fällen bedarf es keiner erneuten gerichtlichen Befassung. Ist nämlich offensichtlich eine Unterhaltslast der ausgleichspflichtigen Person nicht (mehr) gegeben, sind zwingend die Voraussetzungen für die Anpassung entfallen.
39 
Anders ist es dann, wenn sich lediglich die Einkommensverhältnisse der geschiedenen Eheleute aus anderen Gründen ändern…: Dann ist die Unterhaltsverpflichtung neu zu ermitteln. Dazu ist aus den oben dargelegten Gründen wiederum das Familiengericht berufen, was in Absatz 6 Satz 2 bestimmt ist. Dies wird in der Regel zur Abänderung der Anpassung führen. In Einzelfällen kann die Änderung der Unterhaltszahlungen auch dazu führen, dass die Anpassung insgesamt durch das Familiengericht aufzuheben ist.“
40 
Würde man der Ansicht der Beklagten folgen, wären alle von ihr getroffenen Entscheidungen nach § 5 VAHRG und damit eine Vielzahl von Fällen über einen nicht abzugrenzenden Zeitraum weiterhin nach altem Recht zu beurteilen. Dies widerspricht dem ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers. Auch bestünde weiterhin die Gefahr, dass es zu divergierenden Entscheidungen der Versorgungsträger und der Familiengerichte käme.
41 
Soweit die Beklagte auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.09.2011 (- 14 ZB 11.1071 -, Juris) und ein Urteil des VG Ansbach vom 06.12.2011 (- AN 1 K 11.00816 -, Juris) hingewiesen hat, lagen diesen Entscheidungen jeweils besondere Fallgestaltungen zugrunde. Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nunmehr in einem Beschluss vom 22.04.2013 (- 3 ZB 12.4 -, Juris) die Frage der Zuständigkeit des Familiengerichts gemäß § 34 Abs. 1 VersAusglG für einen Abänderungsantrag aufgeworfen, sie aber offen gelassen. Der vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 15.11.2013 (- 10 A 10662/13 -, Juris) zugrunde gelegten - und nicht näher begründeten - Auffassung, gemäß § 49 VersAusglG gelte für (alle) Verfahren, in denen ein Antrag auf Unterbleiben der Kürzung vor dem 01.09.2009 gestellt worden sei, weiter das VAHRG, vermag der Senat aus den oben dargelegten Gründen in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2013 - L 9 R 5715/11 -, Juris).
42 
Die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 11.03.2011 zieht auch die Rechtswidrigkeit der Bescheide der Wehrbereichsverwaltung vom 02.08.2011 und vom 03.08.2011 und ihres Widerspruchsbescheids vom 17.10.2011 nach sich. Die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers war ebenso rechtswidrig wie die Rückforderung des ungekürzten Teils der Versorgungsbezüge für Juli und August 2011. Darauf, ob die Beklagte zu Recht davon ausgeht, dass ein Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Klägers nicht mehr besteht, kommt es daher nicht an.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.
44 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 31. März 2015
46 
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG für beide Rechtszüge auf jeweils 14.010,72 EUR (zweifacher Jahresbetrag der Kürzung zum Zeitpunkt der Klageerhebung) festgesetzt.
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen