| |
| |
| 1. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers gegen die beklagte Stadt auf Erstattung von Jugendhilfekosten, die dem Kläger für ... ... ... (im Folgenden S.) im Zeitraum vom 01.04.2013 bis 31.12.2016 und darüber hinaus ab dem 01.01.2017 entstanden sind bzw. entstehen, abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Soweit der Kläger für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 31.12.2016 von der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 154.158,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehre, sei die Klage als Leistungsklage zulässig, aber unbegründet, da die Voraussetzungen des § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch nicht vorlägen. Gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII sei nicht die Beklagte, sondern der Kläger selbst als örtlicher Träger der Jugendhilfe für die Leistung - vom 01.04.2013 bis 28.01.2014 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII und ab dem 29.01.2014 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII - zuständig gewesen. Hierbei hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII letztlich maßgeblich auf den gewöhnlichen Aufenthalt von S. am 01.04.2013 abgestellt, also den Tag, ab dem der Kläger dem Onkel von S. mit Bescheid vom 11.10.2013 erstmals Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII bewilligt hat. |
|
| Weiter hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage sei als Feststellungsklage statthaft, soweit der Klageantrag des Klägers auf die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, die künftig ab dem 01.01.2017 anfallenden Kosten für Jugendhilfemaßnahmen zugunsten von S. zu übernehmen, gerichtet sei. Die Klage sei diesbezüglich aber unzulässig, soweit die Forderung des Klägers zum Zeitpunkt des Termins zur mündlichen Verhandlung hätte beziffert werden können, da der Kläger sein Ziel diesbezüglich mit der Leistungsklage hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Im Übrigen sei die Feststellungsklage unbegründet, da, wie oben ausgeführt, die Voraussetzungen des § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII für eine Kostenerstattung auch ab dem 01.01.2017 nicht vorlägen. |
|
| 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. |
|
| Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9). Das Zulassungsverfahren hat nicht die Funktion, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19). Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33, und vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.). |
|
| Dies zugrunde gelegt, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht gegeben. |
|
| a) Der Senat folgt dem Einwand des Klägers nicht, hinsichtlich des Leistungsbeginns müsse auf einen früheren Zeitpunkt als den 01.04.2013 abgestellt werden, wodurch sich eine Zuständigkeit des Beklagten für die erbrachten Leistungen ergebe. |
|
| Gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII richtet sich die Zuständigkeit, wenn die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar ist, oder sie verstorben sind, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung (vgl. zur Anwendbarkeit des § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII im Fall, wenn die Mutter des Kindes verstorben und eine Vaterschaft nicht festgestellt ist, BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 5 C 12.09 -, juris Rn. 24). Hiervon ausgehend, findet diese Vorschrift vorliegend Anwendung, da S. im Dezember 2000 nichtehelich geboren wurde, ihr Vater unbekannt, die Vaterschaft nicht festgestellt und ihre Mutter am 28.10.2012 gestorben ist. |
|
| Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung u.a. zugrunde gelegt hat und der auch der Senat folgt, ist Ausgangspunkt für die Frage nach dem „Beginn“ der Leistung der Begriff der Leistung (im Sinne von § 86 SGB VIII) selbst. Unter einer Leistung, an deren Beginn u.a. § 86 Abs. Abs. 4 Satz 1 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpft, sind unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu verstehen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind. Auf die vom jugendhilferechtlichen Bedarf abhängigen Maßnahmen und Hilfen beim Leistungsbegriff ist auch bei der Bestimmung, was als Beginn der Leistung anzusehen ist, abzustellen. Hieraus folgt, dass es auf das Beginnen bzw. tatsächliche Einsetzen der die Leistung ausmachenden Maßnahmen und Hilfen gegenüber dem Bedürftigen ankommt. Hinsichtlich der Erbringung der Leistung ist maßgeblich auf den Leistungsempfänger, d.h. auf denjenigen abzustellen, der die Leistung erhält und dessen Interesse sie nach der Konzeption des Sozialgesetzbuches Achtes Buch zu dienen bestimmt ist. Leistungs- oder Hilfeempfänger ist danach das Kind oder der Jugendliche. Mit der Beantragung einer Leistung beginnt diese - insbesondere aus der Sicht des (potenziellen) Leistungsempfängers - noch nicht. Vielmehr wird damit regelmäßig nur die Prüfung durch das Jugendamt in Gang oder fortgesetzt, ob eine solche und - wenn ja - welche konkrete Leistung der Jugendhilfe zu gewähren ist. Gleiches gilt, wenn ein Jugendhilfeträger davon Kenntnis erlangt, dass ein jugendhilferechtlicher Bedarf besteht und infolgedessen seine Zuständigkeit und Leistungsverpflichtung prüft. Auch in diesem Fall ist die Leistungsgewährung (oder -versagung) erst das Ergebnis der Prüfung durch das Jugendamt. Deshalb kann der Beginn der Leistung nicht mit dem Beginn des Verwaltungsverfahrens (im Sinne von § 18 SGB X) oder mit dem Zeitpunkt gleichgesetzt werden, zu dem eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit erstmals stattzufinden hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, juris Rn. 20 ff., und vom 23.10.2018 - 5 C 15.17 -, juris Rn. 16 m.w.N.). |
|
| (aa) Ausgehend von diesem Maßstab ist dem Antragsvorbringen nicht zu folgen, als Beginn der Leistung sei auf Leistungen der Mobilen Jugendarbeit vor dem 28.10.2012 abzustellen. |
|
| Der Zulassungsantrag meint, aus der Bitte von S. bei der Orientierungsberatung bei der Beklagten am 29.10.2012, man solle Frau K. von der Mobilen Jugendarbeit informieren, sei zu schließen, S. habe bereits vor der Orientierungsberatung Leistungen der Mobilen Jugendarbeit der Beklagten in Anspruch genommen. |
|
| Eine Anknüpfung an Leistungen der Mobilen Jugendarbeit als für die Zuständigkeit maßgebliche Leistung scheidet jedoch aus. Zwar kann, wie dargestellt, für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit an bereits zuvor gewährte Leistungen anzuknüpfen sein. Der Zulassungsantrag zeigt mit dem Hinweis indes nicht auf, dass die Mobile Jugendarbeit der Beklagten zugerechnet werden könnte. Die Beklagte ist der Vermutung des Klägers entgegengetreten und hat nachvollziehbar dargelegt, dass von ihr keine Leistungen der Mobilen Jugendarbeit gegenüber S. erbracht worden seien. Es sei ihr nicht bekannt, welche Kontakte von S. zur Mobilen Jugendarbeit stattgefunden hätten und in welcher Form. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, Beratungsdienste zu leisten, weil der junge Mensch die Beratung bei den Trägern der freien Jugendhilfe erhalten könne. Die Leistungen der Mobilen Jugendarbeit würden in ihrem Gebiet von 18 Stadtteilteams der Mobilen Jugendarbeit erbracht, die in 16 Einzelgesellschaften organisiert und selbst wiederum in einem Dachverband vereint seien. Bis zur Orientierungsberatung am 29.01.2012 habe die Beklagte keinen Kontakt zur Familie der S. gehabt. |
|
| (bb) Als Leistungsbeginn im Sinne des § 86 SGB VIII ist auch nicht der Zeitpunkt des Todes der Mutter von S. am 28.10.2012 anzuerkennen. |
|
| Der Kläger meint, da spätestens mit dem Tod der Mutter von S. eine erzieherische Mangelsituation eingetreten sei, die einen jugendhilferechtlichen erzieherischen Bedarf zur Folge gehabt habe, sei der Leistungsbeginn im Sinne des § 86 SGB VIII auf diesen Zeitpunkt vorzuverlagern. |
|
| Vor dem dargestellten Maßstab zur Bestimmung des Leistungsbeginns verfängt dieser Einwand nicht. Beginnt eine Leistung grundsätzlich schon nicht mit ihrer Beantragung oder der Kenntnis des Jugendhilfeträgers vom Bestehen eines jugendhilferechtlichen Bedarfs, kann ihr Beginn erst recht nicht mit dem der Kenntnisnahme vom Bedarf oder der Antragstellung vorangehenden bloßen Eintritt einer erzieherischen Mangelsituation angenommen werden. |
|
| (cc) Der Zeitpunkt 29.10.2012, zu dem der Onkel bei S. im Gebiet der Beklagten bzw. der Onkel mit S. zur Orientierungsberatung bei dem Allgemeinen Sozialen Dienst der Beklagten erschienen ist, stellt ebenfalls nicht den Beginn der Leistung im Sinne des § 86 SGB VIII dar. Eine Selbstbeschaffung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII liegt nicht vor. |
|
| Der Kläger meint, spätestens indem S. am 29.10.2012 mit ihrem Onkel zum Allgemeinen Sozialen Dienst der Beklagten gegangen sei, habe sie sich die Hilfe durch ihren Onkel im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII selbst beschafft und die Beklagte hiervon in Kenntnis gesetzt. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII offenkundig vorgelegen hätten, sei ein Leistungsbeginn im Sinne des § 86 SGB VIII mit der Selbstbeschaffung am 29.10.2012 gegeben. |
|
| Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der Kläger benennt nicht konkret, welche Art Hilfe selbst beschafft worden sein soll. Soweit er hiermit eine Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII meinen sollte, greift der Einwand der Selbstbeschaffung nicht durch, weil die Voraussetzungen einer Selbstbeschaffung und einer (formellen) Vollzeitpflege am 29.10.2012 nicht vorlagen (vgl. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII). |
|
| Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass aufgrund des Todes der Mutter von S. am 28.10.2012 zwar eine Mangelsituation eingetreten und der erzieherische Bedarf von S. nicht dadurch entfallen ist, dass S. am 29.10.2012 von ihrem Onkel in dessen Familie aufgenommen wurde. Denn dadurch, dass ein Verwandter den Bedarf des Kindes freiwillig deckt, entfällt ein erzieherischer Bedarf im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht. Entfallen kann hierdurch jedoch die Notwendigkeit seiner Deckung durch den Träger der Jugendhilfe (vgl. BVerwG, Urteile vom 09.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 16, und vom 12.09.1996 - 5 C 31/95 -, juris Rn. 19). Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht insoweit in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass die Unterbringung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen bei Verwandten eine förmliche Hilfeleistung sein kann, aber nicht sein muss, weil Verwandte gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII keiner Pflegeerlaubnis bedürfen und ein Pflegeverhältnis freiwillig aufnehmen können. Es ist insoweit davon ausgegangen, dass der Onkel der S. nicht bereits am 29.10.2012 eine formelle Jugendhilfe leisten wollte. In diesem Fall scheidet auch eine Selbstbeschaffung zu diesem Zeitpunkt aus. Denn auch bei einer Selbstbeschaffung muss der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt haben. Dies beinhaltet den Versuch, den regulären Weg über das Jugendamt zu gehen und die Hilfe ordnungsgemäß bewilligt zu erhalten (vgl. von Koppenfels-Spies in: jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., Stand: 02.06.2020, § 36a Rn. 43). Der Leistungsberechtigte muss den eindeutigen Willen erkennen lassen, dass Hilfe vom Jugendamt gewünscht wird. Zwischen dem In-Kenntnis-Setzen des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII und einem Antrag, der auch durch schlüssiges Verhalten gestellt werden kann, besteht wertungsmäßig kein Unterschied (vgl. von Koppenfels-Spies a.a.O., § 36a Rn. 46). |
|
| Dies zugrunde gelegt, ist das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend davon ausgegangen, dass ein solcher Antrag bzw. ein In-Kenntnis-Setzen bezüglich des Begehrens einer förmlichen Vollzeitpflege im Sinne von §§ 27, 33 SGB VIII am 29.10.2012 nicht erfolgt ist und auch nicht erfolgt wäre. Denn nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass S. oder ihr Onkel am 29.10.2012 gegenüber der Beklagten zu erkennen gegeben hätten, der Onkel übernehme die Pflege von S. nicht nur aus ideellen Motiven und persönlicher Verbundenheit, sondern begehre eine formelle Leistung im Sinne von §§ 27, 33 SGB VIII. |
|
| Soweit der Kläger meint, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Onkel am 29.10.2012 eine solche Leistung beantragt hätte, wenn er von der Beklagten an diesem Tag in dem Beratungsgespräch auf diese Möglichkeit hingewiesen worden wäre, verfängt dies nicht. Abgesehen davon, dass der Onkel am 29.10.2012 noch nicht personensorgeberechtigt und somit nicht antragsbefugt war, deuten - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch die Aktenvermerke des Klägers vom 03.12.2012 und 14.01.2013 nicht darauf hin, dass der Onkel den Antrag schon am 29.10.2012 gestellt hätte, wenn er nur Kenntnis von der Möglichkeit einer formellen Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII gehabt hätte. Aus dem Vermerk vom 03.12.2012 geht hervor, der Onkel bzw. seine Lebensgefährtin „überlegen, Verwandtschaftspflege ... zu beantragen“. Dem Vermerk vom 14.01.2013 lässt sich entnehmen, dass an diesem Tag der Entschluss der Familie des Onkels, „Verwandtschaftspflege“ zur besseren finanziellen Absicherung erlangen zu wollen, bereits gefasst war. Trotz Kenntnis von der Möglichkeit der formellen Vollzeitpflege spätestens am 03.12.2012 und entsprechendem Entschluss jedenfalls am 14.01.2013 hat der Onkel den Antrag jedoch nicht unmittelbar, sondern erst unter dem 17.03.2013 gestellt. Das Schreiben der Lebensgefährtin des Onkels vom 18.09.2013 und der Widerspruch des Onkels gegen den Bescheid des Klägers vom 11.10.2013 mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 31.10.2013 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Zwar werden in diesen Schreiben Zahlungen bereits ab dem Tag der Aufnahme von S. bei dem Onkel am 29.10.2012 beansprucht. Dies genügt jedoch nicht zum Beleg dafür, dass die Leistung gegenüber der Beklagten auch tatsächlich bereits am 29.10.2012 geltend gemacht worden wäre. |
|
| Abgesehen davon geht die Annahme des Klägers fehl, im Rahmen der Prüfung, ob von einer zulässiger Weise selbst beschafften Hilfeleistung auszugehen ist, sei maßgebend auf S. als Leistungsempfängerin abzustellen. Zwar ist bei der Bestimmung des Leistungsbeginns entscheidend, wann der Leistungsempfänger die Leistung tatsächlich erhält bzw. sie sich selbst beschafft. Für die Frage, ob die Voraussetzungen für eine selbst beschaffte förmliche Leistung gegeben sind, kommt es indes auf den Leistungsberechtigten an. Leistungsberechtigter im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist der Personensorgeberechtigte (vgl. BVerwG, Urteile vom 31.05.2018 - 5 C 1.17 -, juris Rn. 39, und vom 09.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 12; Nellissen in: jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., Stand: 14.05.2020, § 27 Rn. 66). Da der Onkel am 29.10.2012 noch nicht Personensorgeberechtigter der S. war, sondern dies erst durch seine Bestellung zum Vormund durch das Familiengericht am 06.03.2013 wurde, konnte von ihm eine (formelle) Leistung im Sinne von §§ 27, 33 SGB VIII am 29.10.2012 - wie dargelegt - weder wirksam beantragt noch selbst beschafft werden. |
|
| (dd) Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt es ferner nicht, vorliegend ausnahmsweise auf einen dem tatsächlichen Leistungsbeginn vorangehenden Zeitpunkt abzustellen. |
|
| Zwar ist dem Kläger insoweit zuzustimmen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, juris Rn. 24, ausdrücklich offengelassen hat, ob für den Fall, dass eine objektive Verzögerung der Leistungsbewilligung bzw. eine im Anschluss an eine Bewilligung verzögerte tatsächliche Gewährung durch den Jugendhilfeträger feststellbar ist und dies zu einer anderen Zuständigkeit bzw. Kostenträgerschaft führen würde, von dem grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungsgewährung eine Ausnahme zu machen ist. Einen Fall einer (die Zuständigkeit beeinflussenden) Verzögerung der Leistungsbewilligung bzw. -gewährung zeigt der Zulassungsantrag aber nicht auf. |
|
| (1) Soweit der Kläger meint, eine Ausnahme vom tatsächlichen Leistungsbeginn müsse daraus folgen, dass die Beklagte es bei der Orientierungsberatung am 29.10.2012 pflichtwidrig unterlassen habe, den Onkel auf die Möglichkeit der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII hinzuweisen, geht dieses Vorbringen mangels Kausalität der (wohl) unterbliebenen Aufklärung für die nicht bereits am 29.10.2012 erfolgte Antragstellung ins Leere. Wie bereits dargelegt, hat der Onkel auch nach positiver Kenntnis von der Möglichkeit der formellen Vollzeitpflege einen entsprechenden Antrag nicht umgehend gestellt. Zudem war er am 29.10.2012 mangels Personensorgeberechtigung nicht antragsbefugt. |
|
| Darüber hinaus zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass ein solcher Antrag am 29.10.2012 zum tatsächlichen Einsetzen der (formellen) Vollzeitpflege noch vor dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der S. geführt hätte. Das Zulassungsvorbringen legt vielmehr das Gegenteil nahe. So trägt der Kläger selbst vor, dass die Überprüfung der Eignung der Pflegestelle bei einer geplanten Hilfe zur Erziehung bei nahen Verwandten übliche Praxis und zum Kinderschutz erforderlich sei. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb der Kläger dem Onkel die Leistung nach §§ 27, 33 SGB VIII erst ab dem 01.04.2013 bewilligt habe und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt; erst im März 2013 sei das Verfahren zur Überprüfung des Onkels positiv beendet gewesen. |
|
| Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass selbst eine Beantragung der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII am 29.10.2012 lediglich die Prüfung der Leistungsgewährung durch die Beklagte eingeleitet hätte, die Leistung aber noch nicht erbracht worden wäre. Der Beginn des Verwaltungsverfahrens ist mit dem Beginn der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII jedoch, wie dargestellt, grundsätzlich nicht gleichzustellen. Zudem hätte die Beklagte nach der Antragstellung während des laufenden Verwaltungsverfahrens das Fortbestehen ihrer örtlichen Zuständigkeit prüfen und das Verwaltungsverfahren mit dem Entfallen ihrer örtlichen Zuständigkeit an den dann zuständig gewordenen Leistungsträger (hier den Kläger) abgeben können (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 LC 266/08 -, juris Rn. 42). |
|
| (2) Der Umstand, dass es die Beklagte unterlassen hat, S. am 29.10.2012 in Obhut zu nehmen, rechtfertigt eine Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts ebenfalls nicht. |
|
| Der Kläger meint, die Beklagte sei in Abweichung von dem dargestellten Grundsatz zuständig, weil sie es entgegen ihrer Verpflichtung nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 lit. b SGB VIII versäumt habe, S. in Obhut zu nehmen und diese zumindest bis zur Klärung der Eignung ihres Onkels in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen geeigneten Wohnform vorläufig unterzubringen. |
|
| Dieses Vorbringen trägt nicht. Zwar kann, wie ausgeführt, für den Beginn der Leistung auch an andere Leistungen als die konkret in Rede stehende anzuknüpfen sein. Eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII, wie sie der Kläger hier geltend macht, fällt jedoch nicht hierunter. Die Inobhutnahme ist weder eine Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII noch im Sinne der Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 5 C 12.09 -, juris Rn. 21 ff.). Folglich könnte selbst dann, wenn die Beklagte S. am 29.10.2012 in Obhut genommen hätte, ein Leistungsbeginn hieraus nicht hergeleitet werden. Dementsprechend kann sich auch aus ihrem Unterbleiben nichts Gegenteiliges ergeben. |
|
| b) Soweit der Zulassungsantrag beanstandet, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, S. habe zum 01.04.2013 und auch im Januar 2013 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Klägers gehabt, führt dies gleichfalls nicht zur Zulassung der Berufung. |
|
| Der Kläger meint, S. habe zu diesen Zeiten zwar ihren tatsächlichen, nicht aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Klägers gehabt. S. habe vielmehr über den 29.10.2012 hinaus so lange ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet der Beklagten gehabt, bis objektiv davon habe ausgegangen werden können, dass S. „auf Dauer bis auf Weiteres“ im Haushalt ihres Onkels leben werde. Hiervon habe am 29.10.2012 und auch bis zum 01.04.2013 nicht ausgegangen werden können, wie auch die weitere Entwicklung gezeigt habe. |
|
| Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils weckt das Zulassungsvorbringen damit nicht. S. hatte bereits vor Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet des Klägers verlegt. Dabei kann dahinstehen, ob mit dem Verwaltungsgericht von einem Leistungsbeginn am 01.04.2013 oder erst mit dem Erlass des die Leistung rückwirkend bewilligenden Bescheides vom 11.10.2013 auszugehen ist. Vor beiden Zeitpunkten hatte S. ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits in das Gebiet des Klägers verlegt, wobei offen bleiben kann, ob dies bereits seit dem 29.10.2012, dem Tag ihres Umzuges zu ihrem im Gebiet des Klägers lebenden Onkel, der Fall war. Jedenfalls hielt sich S. zumindest seit dem 22.11.2012, dem Zeitpunkt der Bestellung ihres ersten Vormundes, im Gebiet des Klägers gewöhnlich auf. |
|
| Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ob und wo danach eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist für jede Person einzeln zu bestimmen. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche, die einen von ihren Eltern oder einem Elternteil abweichenden gewöhnlichen Aufenthalt haben können. Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts setzt nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zudem voraus, dass der Betreffende an dem Ort, an dem er einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen will, zumindest kurzfristig auch tatsächlich Aufenthalt genommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 25.12 -, juris Rn. 39). Bei Minderjährigen, insbesondere Kindern, kommt es für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich auf den Willen des oder der Sorgeberechtigten an (BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 26). |
|
| Dies zugrunde gelegt, hatte S. ihren gewöhnlichen Aufenthalt jedenfalls ab dem 22.11.2012 in das Gebiet des Klägers verlegt. Seit dem 29.10.2012 hat sie sich tatsächlich bei ihrem Onkel im Gebiet des Klägers aufgehalten. Bereits am 29.10.2012 war beabsichtigt, dass S. fortan bei dem Onkel leben sollte - seit Bestellung des Vormundes (hier in Form der zunächst vom 21.11.2012 bis 06.03.2013 andauernden Amtsvormundschaft) lag auch dessen Einwilligung hierzu vor. Der Schulwechsel war schon am 29.10.2012 beabsichtigt und wurde in der Folge - ebenso wie die Ummeldung der S. - vollzogen. Dass S., wie sich erst später herausgestellt hat und nicht von vornherein beabsichtigt war, nicht auf Dauer bei ihrem Onkel geblieben ist, sondern seit dem 29.01.2014 zur Heimerziehung in G., einem ebenfalls im Gebiet des Klägers liegenden Ort, untergebracht war, steht der Annahme des gewöhnlichen Aufenthalts bei ihrem Onkel nicht entgegen. Denn der gewöhnliche Aufenthalt zeichnet sich durch seine Zukunftsoffenheit aus, also dadurch, dass der Aufenthalt - wie hier bei dem Onkel - nicht von vornherein auf eine zeitlich absehbare Beendigung angelegt ist (vgl. Lange in: jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., Stand: 16.07.2019, § 86 Rn. 31). |
|
| c) Ernstliche Zweifel hinsichtlich der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils liegen entgegen dem Zulassungsantrag auch nicht vor, soweit das Verwaltungsgericht die Klage in Bezug auf den Zeitraum ab dem 01.01.2017 bis zum Zeitpunkt des Termins zur mündlichen Verhandlung (20.11.2019) abgewiesen hat. |
|
| Zutreffend ist zwar, wie der Zulassungsantrag geltend macht, dass der Zulässigkeit der Feststellungsklage § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegensteht. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung eines Rechtsverhältnisses nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Der Vorrang der Gestaltungs- oder Leistungsklage greift jedoch nicht ausnahmslos. Ist - wie hier - Beklagter eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, so ist eine einschränkende Auslegung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO geboten, weil von dieser aufgrund ihrer verfassungsmäßig verankerten festen Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) die Respektierung von Gerichtsurteilen auch ohne dahinterstehenden Vollstreckungsdruck erwartet werden darf. Die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage gilt bei Klagen gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft daher nur, wenn ansonsten - anders als hier - Fristen und das Erfordernis eines Vorverfahrens für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen unterlaufen würden (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.12.2000 - 11 C 6.00 -, juris Rn. 20, und vom 27.10.1970 - VI C 8.69 -, juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Urteil vom 20.01.2016 - 4 LB 14/13 -, juris Rn. 32; OVG Hamburg, Urteil vom 26.11.2015 - 4 Bf 29/14 -, juris Rn. 22 m.w.N.). Kann die zwischen den Parteien streitige Frage sachgerecht und ihrem Rechtsschutzinteresse voll Rechnung tragend durch ein Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, den Kläger auf eine Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das Rechtsverhältnis, an dessen selbständiger Feststellung er ein berechtigtes Interesse hat, einerseits nur Vorfrage wäre, andererseits die weiteren Elemente des geltend zu machenden Anspruchs nur untergeordnete Bedeutung hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2015 - 7 C 17.12 -, juris Rn. 17). So liegt es hier. Die Klage ist auf die umfassende Klärung des Bestehens und des Umfangs der Pflichten gerichtet, die sich nach Auffassung des Klägers für die Beklagte aus der Leistungsgewährung ergeben. Dieses Rechtsschutzbegehren hat nicht nur die vergangene und gegenwärtige, sondern auch die zukünftige Ausgestaltung des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses zum Gegenstand. Es ist zudem zu erwarten, dass der Streit zwischen den Beteiligten durch die Feststellungsklage endgültig ausgeräumt werden kann (vgl. zu diesem Erfordernis: Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.12.2018 - 12 ZB 18.2462 -, juris Rn. 3), da zwischen den Beteiligten allein die Rechtsfrage der Zuständigkeit im Raum steht. Auf den Umstand, dass die begehrte Leistung für den Zeitraum ab dem 01.01.2017 bis zur mündlichen Verhandlung am 20.11.2019 hätte beziffert werden können, kommt es daher entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht an. |
|
| Trotzdem begegnet die Richtigkeit der Klageabweisung auch im Hinblick auf diesen Zeitraum keinen ernstlichen Zweifeln. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klage hinsichtlich des Zeitraums vom 01.01.2017 bis 20.11.2019 in der Sache anders zu beurteilen sein könnte als bezüglich der vom Streitgegenstand umfassten Zeiträume vor dem 01.01.2017 bzw. nach dem 20.11.2019, hinsichtlich derer das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet erachtet hat. |
|
| |
| Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, juris Rn. 25). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, sowie dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 29.11 - juris, zum Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hiernach kommt den im Zulassungsantrag formulierten Fragen eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. |
|
| Die Antragsschrift wirft als grundsätzlich bedeutsam die Fragen auf, |
|
| „ob im Einzelfall eine Vorverlagerung des Leistungsbeginns im Sinne des § 86 SGB VIII vor den Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungsgewährung zu erfolgen hat, wenn eine objektive Verzögerung der Leistungsbewilligung durch den Jugendhilfeträger feststellbar ist und dies zu einer anderen Zuständigkeit bzw. Kostenträgerschaft führt“ sowie |
|
| „ob eine solche Vorverlagerung des Leistungsbeginns angezeigt ist, wenn eine Leistungsbewilligung durch (pflichtwidrige) Untätigkeit bzw. (pflichtwidriges) Unterlassen des Jugendhilfeträgers unterbleibt und ansonsten eine andere örtliche Zuständigkeit und damit Kostenträgerschaft eintreten würde“. |
|
| Auf die Beantwortung dieser Fragen käme es in einem Berufungsverfahren nach vorstehenden Ausführungen jedoch nicht an, weil weder eine objektive Verzögerung der Leistungsbewilligung durch die Beklagte feststellbar ist noch eine Verzögerung durch ein (pflichtwidriges) Unterlassen. |
|
| 4. Den geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) legt der Kläger nicht in der erforderlichen Weise dar. |
|
| Dieser Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Zulassungsbegründung einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem von einem der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein Gericht im Sinne von in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge hingegen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2017 - 8 B 56.16 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2020 - 6 A 3265/19 -, juris Rn. 7). Diesen Darlegungsanforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. |
|
| Der Kläger macht lediglich geltend, soweit das Verwaltungsgericht die Feststellungsklage als unzulässig ansehe, weiche die angefochtene Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.1970 - VI C 8.69 - ab und beruhe auch auf diesen Abweichungen. Vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht die Feststellungsklage hinsichtlich der ab dem 01.01.2017 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung angefallenen Kosten als unzulässig angesehen hat, weil die Forderung für diesen Zeitraum hätte beziffert werden können, arbeitet der Zulassungsantrag nicht heraus, welchen abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatz das Verwaltungsgericht insoweit gebildet und seiner Entscheidung ausdrücklich oder der Sache nach zugrunde gelegt hat, der zu einem - ebenfalls nicht bestimmt bezeichneten - Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift im Gegensatz steht. |
|
| 5. Schließlich ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. |
|
| a) Der Kläger rügt, es lägen Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, da das Verwaltungsgericht sich aufdrängende Tatsachenermittlungen unterlassen und Aufklärungsmöglichkeiten nicht genutzt und so dem angefochtenen Urteil entscheidungserhebliche Tatsachen nicht zugrunde gelegt habe. |
|
| aa) Der Zulassungsantrag präzisiert dies zunächst dahingehend weiter, dass das Verwaltungsgericht, obwohl dies der Vermerk über die Orientierungsberatung vom 29.10.2012 nahegelegt habe, nicht der Frage nach dem Vorliegen von Leistungen der Mobilen Jugendarbeit und somit „wohl“ jugendhilferechtlicher Leistungen der Beklagten schon vor dem 28.10.2012 nachgegangen sei und diesbezüglich keinen Beweis erhoben habe, wie etwa S., Frau S. und/oder Frau K. als Zeuginnen zu vernehmen. |
|
| Ein Verfahrensmangel wird damit nicht hinreichend dargelegt. Eine Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügt nur dann den Darlegungsanforderungen, wenn der Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Das bedeutet, dass mit der Beschwerde substantiiert dargelegt werden muss, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände der Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 B 38.07 -, juris Rn. 3; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.05.2020 - 4 LA 163/18 -, juris Rn. 10). |
|
| Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass vom Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden wäre. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 20.11.2019 hat der Kläger auch keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Dem Verwaltungsgericht mussten sich die Ermittlungen zudem nicht aufdrängen. Der vage Hinweis im Vermerk vom 29.10.2012 auf die Mobile Jugendarbeit reicht schon deshalb nicht aus, weil die Beklagte nicht deren Träger ist. |
|
| bb) Letztlich aus denselben Gründen dringt der Zulassungsantrag nicht mit der weiteren Rüge durch, das Verwaltungsgericht hätte, sofern es aufgrund der Aktenlage eine formelle Verwandtenpflege ab dem 29.10.2012 als noch nicht gegeben angesehen habe, zumindest den Onkel von S. als Zeugen vernehmen müssen. Dann hätte sich, so meint der Kläger, herausgestellt, dass der Onkel von S. sehr wohl eine formelle Verwandtenpflege gewünscht habe, dies jedenfalls dann getan hätte, wenn er bei der Orientierungsberatung am 29.10.2012 hierüber informiert worden wäre. |
|
| Dass der Kläger auf diese Sachverhaltsaufklärung bei dem Verwaltungsgericht hingewirkt hätte, wird nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig wird dargelegt, warum sich dem Verwaltungsgericht die Beweiserhebung angesichts des vorliegenden Schreibens der Lebensgefährtin des Onkels vom 18.09.2013 und des Widerspruchs des Onkels gegen den Bescheid des Klägers vom 11.10.2013 hätte aufdrängen müssen. |
|
| b) Schließlich geht der Einwand ins Leere, bei Beachtung von Blatt 131 Rückseite und 163 Rückseite der Verwaltungsakte des Klägers hätte das Verwaltungsgericht erkannt, dass der vom Kläger gewählte Beginn für die Hilfegewährung (01.04.2013) nicht bedeute, dass der Kläger selbst erst von einem Leistungsbeginn der formellen Verwandtenpflege ab diesem Tag ausgegangen sei, sondern dass dieser Tag der erste Tag des auf den Monat folgenden Monats sei, in dem das Verfahren zur Prüfung des Onkels als geeignete Pflegestelle positiv beendet gewesen sei. In diesem Fall hätte das Verwaltungsgericht § 36a Abs. 3 SGB VIII als erfüllt angesehen, somit den Leistungsbeginn auf dem Gebiet der Beklagten erkannt, die örtliche Zuständigkeit der Beklagten bejaht und der Klage stattgegeben. |
|
| Der damit der Sache nach geltend gemachte Angriff gegen die verwaltungsgerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung führt nicht zur Zulassung der Berufung. Die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wird nur ausnahmsweise als Verfahrensmangel etwa dann infrage gestellt, wenn sie auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.04.2020 - 3 L 21/20 -, juris Rn. 43 m.w.N.). Derlei legt der Zulassungsantrag indes nicht dar. |
|
| |
| |
| |
| |