Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 11 S 2426/19

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. August 2019 - 11 K 1820/19 - geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller vom 15. Oktober 2019 - 16 K 7025/19 - gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. Oktober 2019 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Mit ihren Beschwerden begehren die Antragsteller weiterhin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die Versagung von Aufenthaltstiteln.
I.
Die Antragstellerin ist kenianische Staatsangehörige. Sie reiste am 14. Januar 2006 mit einem zum Zwecke des Familienbesuchs erteilten Visum der Deutschen Botschaft Nairobi ins Bundesgebiet ein. Am 16. Februar 2006 heiratete sie in Dänemark den deutschen Staatsangehörigen ... und beantragte am 23. Februar 2006 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung. Am 28. August 2006 wurde ihr erstmals eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt, die in der Folge laufend verlängert wurde, zuletzt bis zum 22. Oktober 2011. Auf ihren Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis vom 16. September 2011 erhielt die Antragstellerin von der Antragsgegnerin zunächst über Jahre hinweg Fiktionsbescheinigungen.
Bereits am 15. August 2010 war im Bundesgebiet der Sohn der Antragstellerin, der Antragsteller, zur Welt gekommen. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2011, rechtskräftig seit 8. Dezember 2011, stellte das Amtsgericht Stuttgart - Familiengericht - fest, dass Herr ... nicht der Vater des Antragstellers ist (21 F 415/11). Spätestens am 22. Mai 2012 lag der Antragsgegnerin ein Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Familiengericht - vom 30. August 2012 wurde die Ehe der Antragstellerin mit Herrn ... geschieden (21 F 755/11).
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 18. März 2013 wurde der Antragstellerin vorgeworfen, sie habe anlässlich der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis am 22. Oktober 2009, wie zuvor schon am 23. Februar 2009, bewusst wahrheitswidrig angegeben, in ehelicher Lebensgemeinschaft zu leben. In Wahrheit habe sie jedoch seit Anfang August 2008 getrennt gelebt, wenn überhaupt jemals eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden habe. Mit Urteil vom 7. Oktober 2013 (32 Cs 30 Js 68903/12) sprach das Amtsgericht Stuttgart die Antragstellerin vom Vorwurf des Erschleichens eines Aufenthaltstitels frei. Das Landgericht Stuttgart stellte das Verfahren mit Beschluss vom 21. September 2015 gemäß § 153a Abs. 2 StPO (endgültig) ein, nachdem die Antragstellerin die Auflage aus dem vorläufigen Einstellungsbeschluss vom 16. Juli 2015 fristgerecht erledigt hatte (38 Ns 30 Js 68903/12).
Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2018 verwies die Antragstellerin in Bezug auf ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergänzend auf § 25b AufenthG. Nach Anhörung der Antragsteller lehnte die Antragsgegnerin mit Verfügungen vom 19. Februar 2019 die Anträge auf Verlängerung bzw. Neuerteilung der begehrten Aufenthaltstitel ab (jeweils Ziffer 1), forderte sie auf, das Bundesgebiet bis 17. April 2019 zu verlassen (jeweils Ziffer 2), drohte ihnen die Abschiebung nach Kenia oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten Staat an (jeweils Ziffer 3) und befristete das mit einer ggf. erforderlichen Abschiebung einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre nach erfolgter Abschiebung (jeweils Ziffer 4). Die Antragstellerin habe kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG erworben, da sie nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt zu sichern, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG scheide aus, da der Antragsteller nicht deutscher Staatsangehöriger sei. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG an den Antragsteller komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werde.
Gegen die Verfügungen erhoben die Antragsteller am 4. März 2019 Widerspruch und beantragten am 14. März 2019 beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche (11 K 1820/19). Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2019 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Widersprüche zurück. Hiergegen erhoben die Antragsteller am 15. Oktober 2019 Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart (16 K 7025/19).
Seit 11. Dezember 2019 wurden der Antragstellerin Duldungen ausgestellt, zuletzt gültig bis 17. August 2020.
Bereits mit Beschluss vom 29. August 2019 hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche abgelehnt. Entgegen seiner Behauptung sei der Antragsteller kein deutscher Staatsangehöriger. Mit seiner Geburt habe er zwar zunächst die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, diese aber infolge der negativen Vaterschaftsfeststellung wieder verloren. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG stehe ihm nicht zu. Ebenso wenig erfüllten die Antragsteller die Voraussetzungen des § 25b AufenthG. Sie hätten allenfalls sog. Verfahrensduldungen inne, was für den Anwendungsbereich des § 25b AufenthG nicht genüge. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG oder gemäß § 31 AufenthG scheide ebenfalls aus.
Hiergegen haben die Antragsteller am 3. September 2019 Beschwerde erhoben, welche sie am 26. September 2019 weiter begründet haben. Nachdem sie an ihrer Rechtsauffassung, dass der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, nicht mehr festhalten, tragen sie zuletzt zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen vor, ihr Lebensunterhalt sei gesichert. Auch die Voraussetzungen des § 25b AufenthG lägen vor.
10 
Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen und macht im Wesentlichen geltend, die Antragstellerin habe die in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG vorausgesetzten Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nicht nachgewiesen. Auch bestünden Bedenken hinsichtlich der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts, § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG.
II.
11 
Die Beschwerden der Antragsteller haben Erfolg. Aus den fristgerecht in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt hat. Die danach erforderliche eigenständige Prüfung des Rechtsschutzbegehrens durch den Senat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 03.06.2020 - 11 S 427/20 -, juris Rn. 10, und vom 21.02.2020 - 11 S 2/20 -, juris Rn. 12; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 146 Rn. 43) führt zu dem Ergebnis, dass die Anträge zulässig (1.) und begründet (2.) sind.
12 
1. Die Anträge der Antragsteller, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen vom 15. Oktober 2019 - 16 K 7025/19 - gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. Oktober 2019 anzuordnen, sind statthaft und auch sonst zulässig.
13 
a) Die vorläufige Sicherung des Aufenthaltsrechts während des anhängigen Verwaltungs- und auch Gerichtsverfahrens um die Erteilung eines Aufenthaltstitels hat dann in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfolgen, wenn der Antrag auf Erteilung dieses Titels zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG geführt hat und diese durch die Verbescheidung des Antrags wieder erloschen ist (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, juris Rn. 13, und vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, juris Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind sowohl in Bezug auf die Antragstellerin (aa) als auch den Antragsteller (bb) erfüllt.
14 
aa) Die Antragstellerin war im Besitz einer bis 22. Oktober 2011 gültigen Aufenthaltserlaubnis und hat vor deren Ablauf, am 16. September 2011, deren Verlängerung beantragt. Dies hat die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst, die mit der Entscheidung der Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung vom 19. Februar 2019 erloschen ist. Ein Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung hat nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht bewirkte zwar nicht, dass die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG wieder auflebte. Es bliebe in diesem Fall vielmehr bei der durch den Ablauf der Geltungsdauer (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und das Erlöschen der Fortgeltungsfiktion (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) begründeten Ausreisepflicht des Ausländers (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung führte aber dazu, dass die Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vollziehbar wäre (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 15, und vom 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, juris Rn. 13; Bay. VGH Beschluss vom 28.10.2014 - 10 C 14.2002 -, juris Rn. 14).
15 
bb) Der (undatierte) Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, welcher der Antragsgegnerin ausweislich eines in der Ausländerakte (Bl. 5) betreffend den Antragsteller (im Folgenden: Ausländerakte Ast.) befindlichen Anhörungsschreibens spätestens am 22. Mai 2012 vorgelegen hat, hat gemäß § 38 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Der Senat legt den bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag dahin aus, dass er auch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ehemalige Deutsche gerichtet ist. Ein bestimmter Aufenthaltszweck ist in dem Antrag nicht angegeben; von den im verwendeten Vordruck vorgesehenen Auswahlmöglichkeiten, darunter der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als ehemaliger Deutscher, ist keine angekreuzt. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag dahin auszulegen, dass er auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus jedem in Betracht kommenden Grund gerichtet ist. Im Übrigen ist (jedenfalls zunächst) offensichtlich auch die Antragsgegnerin von einem zumindest auch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 AufenthG gerichteten Antrag ausgegangen. Die Ausländerakte betreffend den Antragsteller ist unter dem Stichwort „Deutscher wird Ausländer“ angelegt worden (Bl. 1 d. Ausländerakte Ast.). Weiter sind dem Antragsteller fortlaufend Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgestellt worden. Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist hier auch tatsächlich eingetreten. Dafür genügt es im Anwendungsbereich des § 38 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG, der wiederum auf § 81 Abs. 3 AufenthG verweist, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 38 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 AufenthG ernsthaft in Betracht kommt. Ob die in der Verweisungsnorm des § 38 Abs. 5 AufenthG normierten Tatbestandsvoraussetzungen vollumfänglich erfüllt sind, bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Prüfung. Dies gehört vielmehr in den Bereich der Erteilungsvoraussetzungen, die im Verfahren erst geklärt werden sollen (vgl. zu diesem Gedanken in anderem Zusammenhang Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 27.03.2020 - 4 MB 11/20 -, juris Rn. 4).
16 
Vorliegend bestehen nach summarischer Prüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Ausländer handelt, der aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund bisher von deutschen Stellen als Deutscher behandelt wurde (sog. Scheindeutscher). Es spricht viel dafür, dass hierunter insbesondere Personen fallen, welche - wie hier der Antragsteller - die deutsche Staatsangehörigkeit nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung ex tunc, also für die Zeit ab dem Zeitpunkt der Geburt, verloren haben und die deshalb nie Deutsche waren (und deshalb keine „ehemaligen“ Deutschen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind), aber als solche behandelt wurden (so VG München, Urteile vom 16.04.2009 - M 10 K 08.5928 -, juris Rn. 36, und vom 12.12.2006 - M 12 K 06.3641, M 12 K 06.3726 -, juris Rn. 41; Dollinger, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 01.11.2018, § 38 AufenthG Rn. 28; Geyer, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 38 Rn. 23; zweifelnd Nds. OVG, Beschluss vom 12.09.2019 - 8 ME 66/19 -, juris Rn. 62).
17 
Der Antragsteller hatte zunächst mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StAG), hat diese aber später infolge der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung durch den geschiedenen Ehemann der Antragstellerin wieder verloren. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 21 F 415/11 - hat das Amtsgericht Stuttgart - Familiengericht - festgestellt, dass Herr ... ... nicht der Vater des Antragstellers ist. Mit der (seit 8. Dezember 2011 rechtskräftigen) negativen Vaterschaftsfeststellung ist die deutsche Staatsangehörigkeit des Antragstellers rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt entfallen. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 StAG gilt § 17 Abs. 2 StAG (in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 5. Februar 2009) entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hätten, insbesondere bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 BGB. § 17 Abs. 2 StAG besagt, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter berührt, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben. Die entsprechende Anwendung hat zur Folge, dass die Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft staatsangehörigkeitsrechtlich ohne Auswirkungen bleibt, wenn das Kind, das die deutsche Staatsangehörigkeit allein von der ursprünglichen Vaterschaft eines deutschen Staatsangehörigen ableitet, bei Eintritt der Rechtskraft der das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellenden Entscheidung das fünfte Lebensjahr vollendet hat (Nds. OVG, Beschluss vom 12.09.2019 - 8 ME 66/19 -, juris Rn. 39). Das war bei dem am 15. August 2010 geborenen Antragsteller nicht der Fall. Dass der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mit Blick auf Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 34; ausführlich auch Nds. OVG, Beschluss vom 12.09.2019 - 8 ME 66/19 -, juris Rn. 40 ff.), stellen die Antragsteller nicht (mehr) in Abrede.
18 
Nach Aktenlage ist der Antragsteller ab seiner Geburt von deutschen Stellen zunächst als Deutscher behandelt worden. Deutsche Stellen sind alle mit Personenstandsfragen im weiteren Sinne befassten Behörden im In- und Ausland, unabhängig davon, ob sie zur Feststellung der Staatsangehörigkeit befugt sind (Dollinger, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 01.11.2018, § 38 AufenthG Rn. 29; vgl. auch Nr. 38.5.2 AVV-AufenthG). Eine Behandlung als Deutscher erfordert eine zumindest summarische Prüfung der Staatsangehörigkeit durch die dafür zuständige deutsche Stelle. Als solche kommen insbesondere die Meldebehörden in Betracht (vgl. Nr. 38.5.5.4 AVV-AufenthG). In Bezug auf den Antragsteller ist in einem Meldeauszug vom 8. Mai 2012 (Bl. 1 d. Ausländerakte Ast.) vermerkt: „Staatsang. bisher: deutsch“. Weiter heißt es in einem in der Ausländerakte (Bl. 108) betreffend die Antragstellerin (im Folgenden: Ausländerakte Ast’in) befindlichen Schreiben des Standesamtes Stuttgart vom 3. Mai 2012 an die Ausländerbehörde ausdrücklich, dass der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe.
19 
Ob der Antragsteller, der sich das Vertretenmüssen der Antragstellerin als seiner gesetzlichen Vertreterin zurechnen lassen muss (§ 278 BGB), die Behandlung als Deutscher durch deutsche Stellen zu vertreten hat, bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung. Es bestehen jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Frage im Falle des Antragstellers zu verneinen ist. Die durch das Vertretenmüssen begründete Verantwortlichkeit knüpft an den Grund für die rechtsirrige Behandlung als Deutscher an und soll alle Fälle ausschließen, in denen diese Behandlung auf ein Handeln oder Unterlassen des Ausländers zurückzuführen ist. Dabei wird kein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten vorausgesetzt. Das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der Person zuzurechnen sind bzw. die Person bei entsprechendem Willen in der Lage und aus Rechtsgründen verpflichtet oder es ihr zuzumuten war, einen Vorgang zu verhindern (Berlit, in: GK-AufenthG, Stand: Dezember 2014, § 38 AufenthG Rn. 81 f., m. w. N.). Der Ausländer hat eine rechtsirrige Behandlung als deutscher Staatsangehöriger auch ohne aktive Täuschung zu vertreten, wenn er die Anzeige eines auch bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre möglicherweise staatsangehörigkeitsrechtlich relevanten Vorgangs unterlassen hat. Dabei erfordert ein Vertretenmüssen durch Unterlassen allerdings ein Mindestmaß an möglicher staatsangehörigkeitsrechtlicher Relevanz der nicht offenbarten Tatsachen (Berlit, in: GK-AufenthG, Stand: Dezember 2014, § 38 AufenthG Rn. 85).
20 
Nach diesen Maßstäben erscheint sehr fraglich, ob die Antragstellerin die Behandlung des Antragstellers als Deutscher durch deutsche Behörden zu vertreten hat. Dass der Antragsteller zunächst die deutsche Staatsangehörigkeit erhielt, beruht nicht auf einem aktiven Verhalten der Antragstellerin, insbesondere nicht auf einer Täuschung. Die Einordnung des Antragstellers als deutscher Staatsangehöriger folgte vielmehr zwingend aus den gesetzlichen Regelungen. Nach § 1592 Nr. 1 BGB galt der während der bestehenden Ehe geborene Antragsteller von Gesetzes wegen als Sohn des (früheren) Ehemanns der Antragstellerin. Da letzterer Deutscher ist, erwarb auch der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG. Selbst wenn die Antragstellerin die Behörden darauf hingewiesen hätte, dass ihr geschiedener Ehemann nicht der biologische Vater des Antragstellers ist, hätte dies den Eintritt der Rechtsfolgen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG nicht verhindert. Für die durch § 1592 Nr. 1 BGB begründete Vaterschaft des Ehemanns ist es unerheblich, ob das Kind tatsächlich in der Ehe vom Ehemann gezeugt worden ist (Wellenhofer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1592 Rn. 13). Ob die Behandlung eines Kindes als deutscher Staatsangehöriger dann auf einer Täuschung beruht, wenn es aus einer Scheinehe hervorgegangen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Der insoweit offenbar zunächst von der vormals zuständigen Ausländerbehörde gehegte Verdacht (vgl. Bl. 31 f. d. Ausländerakte Ast’in) hat sich nicht erhärtet. Laut Aktenvermerk vom 28. August 2006 (Bl. 34 d. Ausländerakte Ast’in) sind bestehende Ungereimtheiten geklärt worden. Dementsprechend wurde der Antragstellerin in der Folge eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt. Auch aus den gegen die Antragstellerin vor dem Amtsgericht Stuttgart und dem Landgericht Stuttgart geführten Strafverfahren lässt sich nichts Anderes ableiten. Zu der Frage, ob die Antragstellerin eine Scheinehe geführt hat, sind im Strafverfahren keine belastbaren Feststellungen getroffen worden. Im Übrigen gilt bei einer Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO die Unschuldsvermutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 -, juris Rn. 19 ff.).
21 
Soweit in der Rechtsprechung ein Vertretenmüssen der Mutter in dem pflichtwidrigen Unterlassen einer Vaterschaftsanfechtung gesehen worden ist (so VG München, Urteil vom 12.12.2006 - M 12 K 06.3641, M 12 K 06.3726 -, juris Rn. 43; zu Recht kritisch VG München, Urteil vom 16.04.2009 - M 10 K 08.5928 -, juris Rn. 42 f.), begegnet dies jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden durchgreifenden Bedenken. Eine - bei Unterlassen sanktionierte - Pflicht zur Vaterschaftsanfechtung ginge weit über die von § 38 Abs. 5 AufenthG in den Blick genommene Verletzung von Informations- und Offenbarungsobliegenheiten hinaus. Die Durchführung eines familiengerichtlichen Anfechtungsverfahrens, in dem die gesamte familiäre Situation einer staatlichen Prüfung unterzogen und die biologische Vaterschaft in Frage gestellt wird, belastet die soziale Beziehung zwischen den Betroffenen. Die Belastung ist besonders groß, wenn sich bei der Abstammungsklärung herausstellt, dass der rechtliche Vater trotz sozial-familiärer Beziehung nicht biologischer Vater des Kindes ist (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 -, juris Rn. 105). Der hiermit verbundene Eingriff in das Recht des Kindes und der Eltern aus Art. 6 Abs. 1 GG erscheint jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn die Vaterschaftszuordnung - wie hier - auf § 1592 Nr. 1 BGB beruht. Ob dies auch im Falle missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen gilt oder ob in solchen Fällen schon davon auszugehen ist, dass die Behandlung als Deutscher auf einem vorwerfbaren Handeln beruht, bedarf hier keiner Entscheidung. § 1600 Abs. 1 Nr. 3 BGB begründet ein Recht der Mutter, die Vaterschaft anzufechten, keine Pflicht. Ob die Mutter von diesem Recht Gebrauch macht, ist ihre ureigene Entscheidung. Es ist nicht von weiteren Voraussetzungen, insbesondere nicht von einer Kindeswohlprüfung abhängig (BGH, Beschluss vom 18.03.2020 - XII ZB 321/19 -, juris Rn. 10 ff.; auf das Interesse des Kindes abstellend hingegen VG München, Urteil vom 12.12.2006 - M 12 K 06.3641, M 12 K 06.3726 -, juris Rn. 43). Eine Pflicht zur Anfechtung zu konstruieren, erscheint im vorliegenden Zusammenhang auch deshalb zweifelhaft, weil ein Anfechtungsrecht der Behörden nicht mehr besteht, nachdem das Bundesverfassungsgericht die frühere Regelung des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB a.F. für nichtig erklärt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 -, juris; vgl. auch BGBl. I 2014, S. 110). Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) aufgehoben worden. Angesichts dieser gesetzgeberischen Entscheidung erscheint es zweifelhaft, ob im Fall einer behördlich nicht unmittelbar anfechtbaren Vaterschaft aus öffentlichen Interessen mittelbar eine Pflicht gegenüber der Behörde zur Vaterschaftsanfechtung begründet werden kann (so bereits zutreffend VG München, Urteil vom 16.04.2009 - M 10 K 08.5928 -, juris Rn. 42).
22 
Ob der Eintritt der Fiktionswirkung ausscheidet, wenn die Frist des § 38 Abs. 1 Satz 2 AufenthG versäumt worden ist (so wohl Zühlcke, in: HTK-AuslR, Stand: 12.08.2019, § 38 Abs. 1 AufenthG Rn. 44; vgl. auch Nr. 38.1.10 AVV-AufenthG; a.A. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 27.03.2020 - 4 MB 11/20 -, juris Rn. 3 f.), kann offenbleiben. Denn vorliegend ist die Frist des § 38 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG eingehalten. Danach ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen. Die Überlegungs- und Handlungsfrist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 AufenthG beginnt, wenn der Antragsteller von der Rechtsfolge des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit Kenntnis erlangt, nicht aber bereits mit der Erlangung der Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, die zu diesem Verlust führten (Zühlcke, in: HTK-AuslR, Stand: 12.08.2019, § 38 Abs. 1 AufenthG Rn. 36; vgl. auch Nr. 38.1.9 AVV-AufenthG). Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit konnte die Antragstellerin als gesetzliche Vertreterin des Antragstellers frühestens mit der rechtskräftigen Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft ihres früheren Ehemannes erlangen. Der entsprechende Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Familiengericht - ist seit 8. Dezember 2011 rechtskräftig. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lag der Antragsgegnerin spätestens am 22. Mai 2012 und damit innerhalb der Sechs-Monats-Frist vor.
23 
b) Hinsichtlich der (als einheitliche Verwaltungsakte zu verstehenden) Fristsetzungen zur freiwilligen Ausreise und der Abschiebungsandrohungen (jeweils Ziffern 2 und 3 der angegriffenen Verfügungen) sind die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen ebenfalls statthaft (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 12 LVwVG).
24 
c) Die Statthaftigkeit der Anträge in Bezug auf die jeweils in Ziffer 4 der Verfügungen ergangenen Befristungsentscheidungen ergibt sich daraus, dass hiergegen gerichtete Klagen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung haben. Soweit die Befristungsentscheidungen in den angegriffenen Verfügungen der Antragsgegnerin noch auf Grundlage von § 11 Abs. 2 AufenthG a.F. ergangen sind, sind sie im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. Oktober 2019 in die konstitutive Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten umgedeutet worden. Eine Klage gegen solch ein behördliches Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Grundlage des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) entfaltet nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats keine aufschiebende Wirkung (vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 74, und vom 13.11.2019 - 11 S 2996/19 -, juris Rn. 41).
25 
2. Die Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Bei der - nach dem Erfolg des Beschwerdevorbringens - vorzunehmenden vollständigen Prüfung der Rechtsschutzbegehren erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klagen der Antragsteller - 16 K 7025/19 - als offen (aa). Die demnach erforderliche Interessenabwägung führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen (bb).
26 
aa) Die Frage, ob den Antragstellern die geltend gemachten Ansprüche auf Verlängerung bzw. (Neu-)Erteilung von Aufenthaltstiteln zusteht, bedarf in tatsächlicher Hinsicht weiterer Aufklärung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klagen auch in Bezug auf die in den angegriffenen Verfügungen getroffenen Nebenentscheidungen als offen.
27 
(1) Soweit die Antragstellerin die Verlängerung ihrer ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis als ehegattenunabhängiges Aufenthaltsrecht begehrt, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden, ob ein solcher Anspruch nach § 8, § 28 Abs. 3 i. V. m. § 31 AufenthG besteht.
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Gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG (in der durch Gesetz vom 29. August 2013 geänderten Fassung) wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn u. a. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht vorliegen (§ 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Im vorliegenden Fall kann die Antragstellerin für den von ihr begehrten künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet allenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Verlängerungsermessens gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG geltend machen. Denn der Anspruch nach Absatz 1 der Vorschrift bezieht sich auf den Aufenthalt nur in dem Jahr unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit der ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis (BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 - 1 C 5.10 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Dieser Anspruch ist aber Voraussetzung für eine darauf aufbauende Verlängerung im Ermessenswege nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Die der Sache nach begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG käme demzufolge nur in Betracht, wenn der Antragstellerin vom 23. Oktober 2011 bis zum 22. Oktober 2012 ein Verlängerungsanspruch nach § 31 Abs. 1 AufenthG zugestanden hätte. Insoweit muss im Hauptsacheverfahren aufgeklärt werden, ob die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem geschiedenen Ehemann drei Jahre angedauert hat. Die bis zum 30. Juni 2011 geltende Fassung des Gesetzes, wonach es nur einer zweijährigen ehelichen Lebensgemeinschaft bedurfte, findet auf den vorliegenden Altfall keine Anwendung (vgl. ausführlich in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 - 1 C 1.13 -, juris Rn. 11 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.10.2012 - 11 S 1843/12 -, juris Rn. 7 ff.). Der Umstand allein, dass das Strafverfahren wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 21. September 2015 gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, spricht nicht per se gegen das Bestehen einer dreijährigen ehelichen Lebensgemeinschaft. Insoweit bedarf es vielmehr einer eigenständigen Überprüfung der im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 -, juris Rn. 19 ff.).
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Offen ist zudem die Frage, ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Insoweit bedarf weiterer Aufklärung, ob die Antragstellerin in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt (vollständig) nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 AufenthG zu sichern, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Wegen der Berechnung des Bedarfs einerseits und des verfügbaren Einkommens andererseits wird - mangels aktueller Nachweise, die indes im Hauptsacheverfahren vorzulegen sein werden - zunächst Bezug genommen auf die Berechnung des Lebensunterhalts auf Bl. 279 d. Ausländerakte Ast‘in. Bei Zugrundelegung der aktuellen Regelbedarfssätze steht einem Bedarf in Höhe von 1.436,45 EUR ein verfügbares Einkommen in Höhe von 1.219,20 EUR gegenüber. Dies zugrunde gelegt dürfte der Lebensunterhalt nicht gesichert sein, selbst wenn man einen etwaigen Kinderzuschlag in Höhe eines maximal möglichen Betrages von 185,- EUR hinzurechnet. Je nach aktuellem Verdienst könnte sich hierdurch allerdings ein geringerer Fehlbetrag ergeben und wäre ggf. zu prüfen, ob eine Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - sei es wegen eines atypischen Falls, sei es im Ermessenswege - in Betracht kommt. Der Senat weist darauf hin, dass etwaig bezogenes Wohngeld in diesem Zusammenhang nicht geeignet wäre, eine bestehende Einkommenslücke zu schließen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 10 C 4.12 -, juris Rn. 29 m.w.N.).
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Weiterer Aufklärung bedarf ggf. auch die Frage, ob ein Ausweisungsinteresse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) vorliegt. Hierauf käme es freilich nur dann an, wenn sich im Hauptsacheverfahren ergäbe, dass zum Zeitpunkt der Beantragung der Verlängerung der ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis am 22. Oktober 2009 entgegen der Angaben der Antragstellerin die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestanden hat. In diesem Falle wäre zu prüfen, ob der Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a AufenthG erfüllt ist und ob ein sich hieraus möglicherweise ergebendes Ausweisungsinteresse aktuell noch besteht.
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Die übrigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen dürften allerdings erfüllt sein. Die Identität der Antragstellerin ist durch Vorlage des noch bis 15. März 2028 gültigen kenianischen Passes geklärt, § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG.
32 
Für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland ist nichts ersichtlich, § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Weiter dürfte der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden, mit dem falschen Visum (das zum Zwecke des Familienbesuchs erteilt worden war) eingereist zu sein. Das Erfordernis des § 5 Abs. 2 AufenthG dürfte dadurch verbraucht worden sein, dass der Antragstellerin in der Vergangenheit bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt worden ist (vgl. in diesem Zusammenhang Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 8 AufenthG Rn. 6).
33 
(2) Ebenfalls als offen erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin, soweit sie die mit Schriftsatz vom 1. Februar 2018 beantragte (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des § 25b Abs. 1 AufenthG begehrt. Auch insoweit bedarf es weiterer Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin als geduldet im Sinne des § 25b Abs. 1 AufenthG anzusehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn dem Ausländer eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 24). Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es im Falle einer ausdrücklich erteilten Duldung nicht zusätzlich eines materiellen Duldungsanspruchs, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der Erteilung, im gerichtlichen Verfahren mithin der allgemein maßgebliche Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 23 f.). Die Antragstellerin ist derzeit im Besitz einer noch bis 17. August 2020 gültigen Duldung. Dass es sich hierbei lediglich um eine sogenannte Verfahrensduldung handelt, ist nach obigen Maßstäben unschädlich.
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Nach summarischer Prüfung spricht einiges dafür, dass sich die Antragstellerin nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn die in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.05.2018 - 11 S 1810/16 -, juris Rn. 69 m.w.N.). Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG vorliegend erfüllt sind. Soweit letzte Zweifel hieran bestehen, werden diese im Hauptsacheverfahren zu klären sein.
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Die Antragstellerin, die zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, hält sich seit weit über sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet auf (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG). Dabei sind Zeiten anrechnungsfähig, in denen eine abgelaufene Aufenthaltserlaubnis nach rechtzeitiger Stellung eines Verlängerungsantrags für die Dauer des behördlichen Verfahrens gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG fiktiv fortgilt. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade auch dann, wenn ein Verlängerungsanspruch nicht besteht und der Antrag daher am Ende des Verfahrens ohne Erfolg geblieben ist (BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 42). Der Antragstellerin wurde erstmals am 28. August 2006 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt, die zunächst regelmäßig verlängert wurde, zuletzt bis zum 22. Oktober 2011. In der Zeit vom 19. September 2011 bis 23. April 2019 war die Antragstellerin ohne jegliche Lücke im Besitz einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, nachdem sie rechtzeitig die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragt hatte. Ihr kurzfristiger Aufenthalt in Kenia vom 13. März bis 23. April 2018 war laut Vermerk in den Akten der Antragsgegnerin genehmigt und dürfte daher unschädlich sein (vgl. in diesem Zusammenhang VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.12.2009 - 13 S 2092/09 -, juris Rn. 22). Seit 11. Dezember 2019 ist sie bis heute ohne Unterbrechung im Besitz von Duldungen. Soweit ihr Aufenthalt in der Zeit vom 24. April bis 10. Dezember 2019 weder geduldet, noch gestattet, noch von einer Aufenthaltserlaubnis gedeckt war, dürfte auch dies unschädlich sein (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 48 ff.). Zum einen dürfte dieser Zeitraum im Verhältnis zur langen Dauer des rechtmäßigen Voraufenthalts eher gering ins Gewicht fallen. Zum anderen dürfte zu berücksichtigen sein, dass die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14. Juni 2019 angewiesen worden war, der Antragstellerin eine für drei Monate gültige Duldung zu erteilen und ihr die entsprechende Bescheinigung binnen zwei Wochen auszuhändigen, was aber anscheinend - aus welchen Gründen auch immer - erst knapp sechs Monate später umgesetzt worden ist.
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Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragstellerin nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
38 
Soweit § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG verlangt, dass der Ausländer über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, wird die Antragstellerin die Erfüllung dieser Voraussetzungen im Hauptsacheverfahren noch nachweisen müssen. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich nach Aktenlage aus dem Umstand, dass die vormals zuständige untere Ausländerbehörde in einer offenbar von ihr verfassten „Historie“ (Bl. 81 d. Ausländerakte Ast‘in) vermerkt hat: „13.08.2007: Integrationskurs abgeschlossen, B1-Prüfung bestanden“. Allerdings bestreitet die Antragsgegnerin den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses und meint, die Antragstellerin habe lediglich den Sprachtest bestanden. Dem wird im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein. Sollte sich ergeben, dass die Antragstellerin den von ihr nach Aktenlage (vgl. Bl. 38 f. d. Ausländerakte Ast‘in) zumindest besuchten Integrationskurs nicht abgeschlossen hat, weist der Senat darauf hin, dass der Nachweis von Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet grundsätzlich auch auf andere geeignete Weise erbracht werden kann (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 13.07.2018 - 13 ME 373/17 -, juris Rn. 9, und vom 08.02.2018 - 13 LB 43/17 -, juris Rn. 53). Entsprechende Möglichkeiten sind der Antragstellerin bislang nicht eingeräumt worden.
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Es bestehen auch Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert, § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG. Hierfür reicht es aus, wenn durch Erwerbstätigkeit ein Einkommen erwirtschaftet wird, das (unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 2 Abs. 3 AufenthG) einen gegebenenfalls hinzutretenden Sozialleistungsanspruch in der Höhe übersteigt. Dabei formuliert § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG zwei Varianten, die nur alternativ erfüllt sein müssen: Sichert ein Ausländer seinen Lebensunterhalt bereits überwiegend durch Erwerbstätigkeit im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthG, bedarf es nicht zusätzlich einer positiven Prognose künftiger vollständiger Lebensunterhaltssicherung aufgrund der bisherigen Situation im Sinne der zweiten Alternative. Ungeachtet dessen muss die aktuelle Einkommenssituation auch bei der ersten Alternative über eine bloß punktuelle Betrachtung hinaus prognostisch eine gewisse Stabilität aufweisen (BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 52). Bei Zugrundelegung der bereits oben genannten Zahlen (Bedarf: 1.436,45 EUR; Einkommen: 1.219,20 EUR) ist der Bedarf zu 85 % gedeckt und damit überwiegend gesichert. Es könnte sogar eine vollständige Sicherung des Lebensunterhalts vorliegen, wenn die Antragstellerin Kinderzuschlag und (im Anwendungsbereich des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG unschädliches) Wohngeld bezieht. Die erforderliche Stabilität der Lebensunterhaltssicherung ist freilich mit gewissen Unsicherheiten behaftet. Zweifel hieran könnten sich aus der bisherigen Erwerbsbiographie der Antragstellerin ergeben, die in der Vergangenheit lange Zeit Leistungen nach dem SGB II bezogen hat. Zu ihren Gunsten ist aber zu berücksichtigen, dass sie seit nunmehr über 15 Monaten in Vollzeit als Verkäuferin (zunächst bei ..., jetzt bei ...) beschäftigt ist. Dass das Arbeitsverhältnis bis 10. November 2020 befristet ist, steht der Sicherung des Lebensunterhalts nicht per se entgegen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 02.02.2011 - 11 ME 441/10 -, juris Rn. 15).
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Ausweislich des in der Behördenakte befindlichen Zertifikats vom 15. Juni 2007 verfügt die Antragstellerin darüber hinaus nicht nur - wie von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG verlangt - über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, sondern hat sogar den Besitz von Sprachkenntnissen auf dem (höheren) Niveau B1 nachgewiesen.
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Der tatsächliche Schulbesuch des schulpflichtigen Antragstellers (vgl. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AufenthG) ist durch Vorlage der Schulbesuchsbescheinigungen der Grundschule ... ebenfalls nachgewiesen.
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Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG dürften weitgehend erfüllt sein. Der Lebensunterhalt ist wie ausgeführt nach Maßgabe der modifizierenden Regelung in § 25b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 AufenthG voraussichtlich hinreichend gesichert. Wegen der weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Einer Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 AufenthG) bedarf es im Anwendungsbereich des § 25b Abs. 1 AufenthG regelmäßig nicht, vgl. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
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(3) Nach alledem kann offenbleiben, ob die Antragstellerin sich ggf. auch auf ein von dem Antragsteller abgeleitetes Aufenthaltsrecht (etwa aus § 25 Abs. 5 AufenthG) berufen kann.
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(4) Nachdem ernsthaft in Betracht kommt, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG oder § 25b Abs. 1 AufenthG hat, bestehen zugleich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller ein hieraus abgeleitetes Aufenthaltsrecht (beispielsweise aus § 33 Satz 1 oder 2, § 32 Abs. 1 Nr. 3, § 25b Abs. 4 AufenthG) zusteht.
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(5) Daneben könnte der Antragsteller auch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG haben. Nach obigen Ausführungen spricht einiges dafür, dass er als ein Ausländer anzusehen ist, der aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund bisher von deutschen Stellen als Deutscher behandelt worden ist, § 38 Abs. 5 AufenthG. Auch die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG dürften (in entsprechender Anwendung) erfüllt sein. Danach ist einem ehemaligen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. An die Stelle des tatbestandlichen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit tritt bei den sog. Scheindeutschen das Ende der Behandlung als Deutscher (Zühlcke, in: HTK-AuslR, Stand: 12.08.2019, § 38 Abs. 5 AufenthG Rn. 4). Die Behandlung als Deutscher endete im Falle des Antragstellers frühestens mit der rechtskräftigen Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des früheren Ehemannes der Antragstellerin am 8. Dezember 2011. Zu diesem Zeitpunkt hatte der am 15. August 2010 geborene Antragsteller bereits seit über einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet.
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Ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegen, bedarf weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Dies gilt maßgeblich in Bezug auf die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Wegen der weiteren Begründung wird auf die obigen Ausführungen zur (vollumfänglichen) Sicherung des Lebensunterhalts durch die Antragstellerin Bezug genommen.
47 
Die übrigen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG dürften vorliegen. Der Antragsteller ist im Besitz eines bis 21. August 2022 gültigen Reisepasses und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nrn. 1a und 4 AufenthG. Ein Ausweisungsinteresse ist ebenso wenig ersichtlich wie eine Beeinträchtigung oder sonstige Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AufenthG). Da der Antragsteller im Bundesgebiet geboren worden ist, erübrigt sich eine Prüfung des § 5 Abs. 2 AufenthG.
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(6) Da die Erfolgsaussichten der Klagen der Antragsteller gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Verlängerung bzw. (Neu-)Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen offen erscheinen, gilt dies auch, soweit die Klagen gegen die - daran anknüpfenden - Fristsetzungen zur freiwilligen Ausreise, die Abschiebungsandrohungen sowie die Anordnungen und Befristungen von Einreise- und Aufenthaltsverboten gerichtet sind.
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bb) Ausgehend von der Offenheit der Erfolgsaussichten der Klagen überwiegen derzeit die Suspensivinteressen der Antragsteller die öffentlichen Interessen am Vollzug der bestehenden Ausreisepflicht. Sollte letztere vollzogen werden, dürfte dies aller Voraussicht nach jedenfalls mit Blick auf die Frage der Lebensunterhaltssicherung dazu führen, dass die Antragsteller ihre möglichen Ansprüche auf Verlängerung bzw. (Neu-)Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen verlieren. Hinzu kommt, dass das auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG gerichtete Verfahren auch deshalb kaum erfolgreich aus dem Ausland betrieben werden könnte, da es dann schon an der gesetzlichen Voraussetzung des „geduldeten Ausländers" fehlen würde (vgl. Hmb. OVG, Beschluss vom 19.05.2017 - 1 Bs 207/16 -, juris Rn. 18). Auch mit Blick auf die persönlichen Bindungen der Antragsteller ans Bundesgebiet wiegen ihre Suspensivinteressen schwer. Die Antragstellerin lebt seit über 14 Jahren in Deutschland und hat hier ihren Arbeitsplatz. Der Antragsteller lebt seit seiner Geburt vor knapp elf Jahren hier, war - soweit ersichtlich - nur einmal für wenige Wochen in Kenia und geht in Stuttgart zur Schule. Hingegen wirken die Folgen für die Allgemeinheit für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nun angeordnet wird, aber die Klagen erfolglos bleiben, deutlich weniger schwer. Vor diesem Hintergrund hat das Vollzugsinteresse zurücktreten.
III.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts auf die Hälfte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet bei der Antragstellerin - im Unterschied zum Antragsteller - nicht statt, weil ihr aufgrund der in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstitel bereits die Perspektive für einen längerfristigen Aufenthalt eröffnet worden war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 19.07.2019 - 11 S 1812/19 -, juris Rn. 5 f., und vom 05.02.2019 - 11 S 1646/18 -, juris Rn. 25).
52 
Vor diesem Hintergrund wird die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung von Amts wegen geändert (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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