Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Januar 2019 - DL 12 K 2196/18 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der in Ziffer 3 der Disziplinarverfügung der Beklagten vom 15.03.2018 in Gestalt der Verfügung der Beklagten vom 18.05.2018 festgesetzte Einbehalt in den ersten neun Monaten 35 Prozent und danach 50 Prozent der monatlichen Bezüge beträgt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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| | Der Kläger wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. |
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| | Der am ...1956 in ... geborene Kläger trat nach Erlangung der mittleren Reife zum 01.09.1972 in den Vorbereitungsdienst der Beklagten für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes ein und wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Stadtassistenten-Anwärter ernannt. Nach Ablegen der Laufbahnprüfung für den mittleren Verwaltungsdienst wurde er zum 05.09.1974 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Stadtassistenten zur Anstellung ernannt und zunächst beim Bauverwaltungsamt und sodann beim Sozialamt beschäftigt. Unter dem 24.03.1976 wurde dem Kläger wegen mangelnden beruflichen Interesses und Engagements ein Verweis nach dem früheren § 5 LDO erteilt. Gleichwohl wurde er mit Wirkung vom 01.01.1977 zum Stadtassistenten und mit Wirkung vom 01.01.1979 zum Stadtsekretär ernannt. Anschließend wurde er beim Amt für öffentliche Ordnung sowie beim Einwohnermeldeamt eingesetzt. Zum 12.08.1983 wurde dem Kläger die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Mit Wirkung vom 01.01.1984 wurde er zum Stadtobersekretär befördert und anschließend zum Steueramt umgesetzt. Dort leitete er fortan das Sachgebiet Grundsteuer. Mit Wirkung vom 01.04.1986 erfolgte seine Beförderung zum Stadthauptsekretär sowie mit Wirkung vom 01.01.1989 zum Stadtamtsinspektor, mit Wirkung vom 01.08.2005 und einhergehend mit einem Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes zum Stadtinspektor, mit Wirkung vom 01.08.2007 zum Stadtoberinspektor, mit Wirkung vom 01.01.2010 zum Stadtamtmann und mit Wirkung vom 01.12.2012 zum Stadtamtsrat (A 12). Seit dem 01.03.2002 waren ihm die Aufgaben des Abteilungsleiters der Steuerabteilung bei der Stadtkämmerei übertragen. |
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| | In der letzten in der Personalakte enthaltenen dienstlichen Beurteilung aus dem Jahr 2012 wurde der Kläger in sieben Beurteilungsmerkmalen mit „bei weitem über dem Durchschnitt“ sowie in zwei Merkmalen mit „über dem Durchschnitt“ beurteilt. Sein Verhalten gegenüber dem Publikum, den Mitarbeiter/-innen und Vorgesetzten wurde als „einwandfrei“ eingestuft. |
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| | Der Kläger ist mindestens seit 1983 mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert. Neben dem Dienst übte der Kläger mehrere - teils öffentliche - Ehrenämter, beispielsweise als ehrenamtlicher Richter beim Sozialgericht ..., bei der freiwilligen Feuerwehr, als Beisitzer des Beschwerdeausschusses für Lastenausgleich, als vom Vormundschaftsgericht bestellter Pfleger und Betreuer und als Vorsitzender des VdK-Ortsverbandes, aus. Zudem war er bei der Beklagten über mehrere Wahlperioden Vertrauensmann der Schwerbehinderten. |
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| | Der Kläger ist verheiratet und hat keine Kinder. Er hat nach eigenen Angaben 6.000,00 bis 8.000,00 EUR Schulden, die aus Verteidigerkosten aus dem Strafverfahren resultieren. Seit dem 01.10.2015 behält die Beklagte 35 Prozent und aktuell 50 Prozent seiner monatlichen Dienstbezüge ein. Seine Nettobezüge betragen derzeit rund 2.100,00 EUR monatlich. Abgesehen von oben genanntem Verweis, den er als 19-Jähriger erhalten hat, ist der Kläger zuvor disziplinar- und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. |
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| | In der zweiten Jahreshälfte 2013 fielen in der Steuerabteilung der Stadtkämmerei der Beklagten Unstimmigkeiten bei der Veranlagung der Steuerschuldnerin ... sowie der Firma ... zur Gewerbesteuer auf. Nach internen Vorermittlungen wurde der Vorgang der Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Prüfung vorgelegt, ob der Sachverhalt den Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung ergebe. Später stellte die Beklagte förmlich Strafanzeige. |
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| | Am 21.11.2013 erließ das Amtsgericht ... auf Antrag der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Untreue einen Beschluss zur Durchsuchung der Wohnung des Klägers und der Räumlichkeiten der Abteilung Steuern der Stadtkämmerei der Beklagten, insbesondere des Büros und des Arbeitsplatzes des Klägers. Die Durchsuchung wurde am 26.11.2013 durchgeführt. |
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| | Mit Verfügung vom 26.11.2013 leitete die Oberbürgermeisterin der Beklagten gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein und enthob ihn, um den reibungslosen Ablauf des weiteren Dienstbetriebs zu gewährleisten und weitere strafrechtliche Ermittlungen zu ermöglichen, gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LDG vorläufig des Dienstes. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund eines Schreibens der Staatsanwaltschaft ... lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens wegen Untreue im Amt rechtfertigten. Der Kläger wurde belehrt und ihm eine Frist zur Äußerung eingeräumt. |
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| | Mit Schreiben des Ermittlungsführers vom 03.12.2013 wurde das Disziplinarverfahren im Hinblick auf die strafrechtlichen Ermittlungen nach § 13 LDG ausgesetzt. |
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| | Mit Verfügung vom 13.08.2014 stellte die Staatsanwaltschaft ... das Ermittlungsverfahren gegenüber dem Kläger hinsichtlich des im Rahmen der Ermittlungen weiter aufgetretenen Verdachts des Betruges durch die Vereinnahmung von sieben Bargeldzahlungen im Zusammenhang mit der Vergnügungssteuer für Dezember 2006 und für die Quartale I/07 und II/07 sowie in Bezug auf den Verdacht der Untreue durch die unterlassene Weiterleitung dieser Beträge (Gesamtbetrag 11.378,00 EUR) an die Stadtkasse der Beklagten gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen Verjährung teilweise ein. Am selben Tag erhob sie Anklage zum Amtsgericht .... Der Kläger wurde angeschuldigt, in sechs rechtlich selbstständigen Handlungen als Amtsträger sechs Vergehen der Untreue im besonders schweren Fall gemäß § 266 Abs. 1, Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, § 53 StGB begangen zu haben, namentlich durch: |
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| | 1. Nichtfestsetzung von Gewerbesteuer zu Gunsten der ... für das Jahr 2004 in Höhe von 16.945,86 EUR, die am 01.01.2011 verjährt seien; |
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| | 2. Nichtfestsetzung von Gewerbesteuer zu Gunsten der ... für das Jahr 2005 in Höhe von 26.644,97 EUR, die am 18.02.2012 verjährt seien; |
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| | 3. Festsetzung der Gewerbesteuer für die Steuerschuldnerin ... für das Jahr 2008 auf 0,00 EUR, obwohl die Gewerbesteuer in Höhe von 15.998,50 EUR geschuldet gewesen sei; zugleich Festsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen für die Jahre 2009 und 2010 auf 0,00 EUR mit der Folge der Erstattung der Vorauszahlungen an die Steuerschuldnerin in Höhe von insgesamt 1.926,00 EUR und der Erstattung von Mahngebühren in Höhe von 19,62 EUR; |
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| | 4. Festsetzung der Gewerbesteuer für die Steuerschuldnerin ... für das Jahr 2009 auf 0,00 EUR, obwohl die Gewerbesteuer in Höhe von 23.618,00 EUR geschuldet gewesen sei; |
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| | 5. Festsetzung der Gewerbesteuer für die Steuerschuldnerin ... für das Jahr 2010 auf 0,00 EUR, obwohl die Gewerbesteuer in Höhe von 28.101,00 EUR geschuldet gewesen sei; |
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| | 6. Nichtfestsetzung der Gewerbesteuer für das Jahr 2011 für die Steuerschuldnerin ... bis zur Durchsuchung der Diensträume am 26.11.2013, obwohl 13.630,60 EUR geschuldet gewesen seien. |
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| | Nach Anklageerhebung nahm die Beklagte das Disziplinarverfahren mit Schreiben vom 26.08.2014 vorübergehend wieder auf und hörte den Kläger zu einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG sowie zu einem beabsichtigten teilweisen Einbehalt der monatlichen Dienstbezüge an. Die Anklageschrift vom 13.08.2014 biete Anhaltspunkte, dass aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unwahrscheinlich sei. Disziplinarrechtlich relevant seien ebenfalls die von der Staatsanwaltschaft ermittelten weiteren Tatbestände des Betrugs und der Untreue, zu denen mit weiterem Schreiben vom 13.08.2014 die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung verfügt worden sei. Diese Handlungen hätten bei der Beklagten einen Vermögensschaden in beträchtlicher Höhe verursacht. |
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| | Mit Urteil vom 26.11.2014 verurteilte das Amtsgericht ... den Kläger wegen besonders schwerer Untreue in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde (...). |
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| | Mit Verfügung vom 08.12.2014 wurde ab dem 01.01.2015 der Einbehalt von 35 Prozent der monatlichen Dienstbezüge des Klägers angeordnet. |
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| | Auf die Berufung des Klägers hob das Landgericht ... das Urteil des Amtsgerichts mit Urteil vom 08.04.2016 auf und verurteilte den Kläger wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Kläger freigesprochen (...). Das Landgericht traf die folgenden tatsächlichen Feststellungen: |
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| | Seit dem 1. März 2002 war der Angeklagte Leiter des Steueramtes der Stadt ..., welches sich im Gebäude ... in ... befindet. Der Angeklagte war somit Vorgesetzter von 11 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. Beim Steueramt handelt es sich ebenso wie bei der Stadtkasse um eine Abteilung der Stadtkämmerei. Das Steueramt ist unter anderem neben der Bearbeitung und Erhebung der Grundsteuer auch für die Vergnügungs- und Gewerbesteuer zuständig und erlässt die entsprechenden Steuerbescheide. Dem Angeklagten oblagen hierbei als Abteilungsleiter nach der Stellenbeschreibung vom 4. Mai 2005 vornehmlich die Wahrnehmung der Fachaufsicht in der Abteilung und das Erarbeiten von Satzungsvorlagen. Im Bereich Steuerveranlagung war er insbesondere für die Bearbeitung von besonders schwierigen Einzelfällen und solchen von grundsätzlicher Bedeutung sowie für die Bearbeitung von problematischen Widersprüchen, aber auch für die Anordnung über die Aussetzung der Vollziehung von Steuerforderungen zuständig. Für Erlass, Stundung und Niederschlagung von festgesetzten Steuerforderungen ist indes die Stadtkasse zuständig. |
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| | Im Rahmen der dienstlichen Beziehungen waren Gespräche und Verhandlungen mit Steuerpflichtigen maßgeblicher Arbeitsinhalt, wobei oberstes Ziel eine gleichmäßige Besteuerung, Steuergerechtigkeit und eine Nachhaltigkeit der Besteuerung ist. |
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| | Der Angeklagte kennt seit langen Jahren die Zeugin ... Diese hat nach der Trennung von ihrem Ehemann dessen Spielhalle ... übernommen und unter dem Namen „..." weiterbetrieben. Zwischen dem Angeklagten, der in verschiedenen ... Spielhallen Kunde war, und ... entwickelte sich ein zumindest freundschaftliches Vertrauensverhältnis, im Verlaufe dessen der Angeklagte in steuerlichen Angelegenheiten für ... tätig wurde. Zudem fertigte er für diese auch in sonstigen Angelegenheiten, die die Spielhalle betrafen, Schreiben an Behörden. |
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| | So fertigte der Angeklagte unter anderem für Frau ... Anträge und Einspruchsschreiben gegen die Veranlagung zur Umsatzsteuer durch das Finanzamt .... Dadurch erreichte er, dass das Finanzamt ... in den Jahren 2007 bis Oktober 2013 keine oder nur geringe Umsatzsteuer von ... ... für die Spielhalle ... eintrieb. Entgegen dem Rat ihrer Buchhalterin ... zahlte Frau ... auch nicht die Umsatzsteuer unter Vorbehalt. Vor dem Hintergrund der Unsicherheit über die Rechtmäßigkeit der Bemessung der Vergnügungssteuer für Spielautomaten fertigte der Angeklagte an seinem dienstlichen Computer mehrere Anträge und Widerspruchsschreiben an das von ihm selbst geleitete Steueramt der Stadt ... im Namen der .... Aufgrund der daraufhin wiederum selbst von ihm angeordneten Aussetzung der Vollziehung erreichte er, dass die Stadt ... in den Jahren 2007 bis 2011 keine Vergnügungssteuerforderungen gegenüber ... erhob. |
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| | Allerdings hatte der Angeklagte gleichwohl von ... in mehreren Monaten des Jahres 2007 Geldbeträge für die „Begleichung von Vergnügungssteuerforderungen“ der Stadt ... vereinnahmt. Die Entgegennahme von Bargeld zur Begleichung von Steuerforderungen war ihm - wie er als Leiter des Steueramts auch wusste - indes nicht erlaubt. Vielmehr ist eine Begleichung von Steuerforderungen mit Bargeld nur bei der Stadtkasse ... möglich. Diese Zahlungen, die er mittels von ihm ausgefüllter und mit seiner Unterschrift versehener Formulare quittierte, führte er zu keiner Zeit an die Stadtkasse ... ab. |
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| | Ohne nach außen erkennbaren Grund zog der Angeklagte zudem die Bearbeitung von Gewerbesteuersachen im Zusammenhang mit den Automatenaufstellern ..., [...] und ..., Spielhalle ... [...], von den eigentlichen Sachbearbeitern im Steueramt an sich, denn in beiden Fällen handelte es sich weder um besonders schwierige Einzelfälle noch solche von grundsätzlicher Bedeutung. Wie nachfolgend festgestellt unterließ es der Angeklagte, die Gewerbesteuer in Bescheiden gegenüber der ... (Tatvorwürfe Nr. 1 und 2) für die Jahre 2004 und 2005 und ... (Tatvorwurf Nr. 6) für das Jahr 2011 festzusetzen. Bei letzterer bewirkte er in den Fällen 3. bis 5. durch eine Festsetzung der Gewerbesteuer auf null, dass diese weder die laufende Gewerbesteuer noch Vorauszahlungen auf die Folgejahre leisten musste. |
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| | 2. Angeklagte Taten Nr. 3 bis 5 |
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| | Dem Angeklagten war im Herbst 2010 bewusst geworden, dass durch seine für ... gefertigten Anträge, Widerspruchs- und Einspruchsschreiben diese sich hohen Steuerforderungen sowohl des Finanzamtes ... bezüglich der in den vergangenen Jahren nicht gezahlten Umsatzsteuer nebst Zinsen als auch der Stadt ... bezüglich - nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu Unrecht - nicht gezahlter Vergnügungssteuer ausgesetzt sah. |
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| | Daher beschloss er, ... von der Zahlung jeglicher Gewerbesteuer in den folgenden Jahren „freizustellen“, um dieser finanziell Luft zu verschaffen. Aus welchen Gründen und Motiven er dies letztlich tat, konnte in der Berufungshauptverhandlung nicht geklärt werden. |
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| | Dabei war ihm als langjähriger Leiter des Steueramtes selbstverständlich bekannt, dass er verpflichtet war, die Gewerbesteuer nach Erhalt der Messbescheide des Finanzamtes zeitnah und rechnerisch korrekt festzusetzen, damit die angefallene Gewerbesteuerschuld und die Vorauszahlungen für die Folgejahre geltend gemacht werden können. Er unterließ es aber nicht nur, die Gewerbesteuer nach Erhalt der Messbescheide festzusetzen, sondern griff in den Fällen Nr. 3 bis 5 aktiv und manipulativ in den Steuererhebungsvorgang ein, um zu verhindern, dass Frau ... sich Vorauszahlungen ausgesetzt sah. Zudem gelang es ihm durch diese Eingriffe, die anderen Mitarbeiter im Steueramt Glauben zu machen, dass die jeweiligen Gewerbesteuerbescheide gegenüber Frau ... in korrekter Höhe tatsächlich festgesetzt seien, um dadurch Nachfragen der an sich zuständigen Sachbearbeiterin ... zu vermeiden, und weitere Anmahnungen der kommunalen Informationsverarbeitung (KIRU) zu unterbinden. Denn im EDV-System des Steueramts wurde damit der Status der Gewerbesteuer von „offen“ auf „festgesetzt“ geändert. Dass diese indes mit 0 EUR festgesetzt war, war nicht ersichtlich. Dies wäre allenfalls bei einer möglichen Überprüfung durch die Gemeindeprüfanstalt aufgefallen, was tatsächlich aber nicht der Fall war. Gleichfalls wusste der Angeklagte, dass der Erlass, die Niederschlagung und die Stundung von durch das Steueramt festgesetzter Steuerforderungen ausschließlich der Stadtkasse erlaubt waren. Bei der Höhe der vom Angeklagten nicht festgesetzten Steuerbetrages war im Falle deren Stundung zumindest die Verwaltungsspitze wenn nicht gar der Gemeinderat für eine solche Entscheidung zuständig gewesen. |
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| | Aus vorgenannten Gründen war sich der Angeklagte darüber im Klaren, dass sein „Freistellen“ durch die rechtswidrigen Steuerfestsetzungen auf null ein schweres Dienstvergehen darstellt. Aus diesem Grund beabsichtigte er, sein „Freistellen“ auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt seinem Dienstvorgesetzten zu offenbaren, um dann die Gewerbesteuer noch festsetzen zu können. Vielmehr war es sein Plan, die tatsächlich bestehenden Gewerbesteuerforderungen gegenüber Frau ... nicht mehr festzusetzen mit der Folge, dass Festsetzungsverjährung eintreten würde. |
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| | Das Finanzamt ... hat in Bezug auf die Automatenaufstellerin ... den Messbetrag für die Gewerbesteuer für das Jahr 2008 mit Bescheid vom 7. Juni 2010 auf 4.571,00 EUR festgesetzt. |
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| | Ungeachtet dessen setzte der Angeklagte dagegen mit Gewerbesteuerbescheid vom 18. November 2010 die Gewerbesteuer für 2008 auf 0,00 EUR fest, wobei tatsächlich Gewerbesteuer in Höhe von 15.998,50 EUR geschuldet war. Darüber hinaus setzte er mit demselben Bescheid vom 18. November 2010 die Vorauszahlungen für 2009 und 2010 auf 0,00 EUR fest. Dies hatte, wie vom Angeklagten beabsichtigt, zur Folge, dass die bereits mit Bescheid vom 23. September 2009 festgesetzten Vorauszahlungen für 2009 in Höhe von 924,00 EUR und für 2010 in Höhe von ebenfalls 924,00 EUR, wobei letztere mit Bescheid vom 28. April 2010 wegen der inzwischen erfolgten Satzungsänderung um 78,00 EUR auf insgesamt 1.002,00 EUR erhöht worden waren und welche auch tatsächlich seitens ... am 11. Dezember 2009 bzw. 15. März und 5. Mai 2010 bezahlt worden waren, von der Stadtkasse am 14. Dezember 2010 an ... ohne Rechtsgrund erstattet wurden. Zudem wurden die angefallenen Mahngebühren und Säumniszuschläge in Höhe von 19,62 EUR auf Veranlassung des Angeklagten seitens der Stadtkasse erlassen bzw. erstattet. Die Steuerschuld in Höhe von 15.998,50 EUR ist zum 1. Januar 2014 verjährt und kann von der Stadt ... nicht mehr festgesetzt werden. |
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| | Das Finanzamt ... hat in Bezug auf die Automatenaufstellerin ... den Messbetrag für die Gewerbesteuer für das Jahr 2009 mit Bescheid vom 6. April 2011 auf 6.748,00 EUR festgesetzt. Ein Gewerbesteuerbescheid wurde seitens des Angeklagten in der Folgezeit zunächst nicht erstellt. Nach einer Anmahnung der kommunalen Informationsverarbeitung (KIRU) über die bislang nichtveranlagte Gewerbesteuer 2009 vom 30. November 2012 setzte der Angeklagte mit Gewerbesteuerbescheid vom 2. Januar 2013 die Gewerbesteuer für 2009 auf 0,00 EUR fest. Tatsächlich ist Gewerbesteuer in Höhe von 23.618,00 EUR geschuldet. Dieser Betrag ist innerhalb der Festsetzungsverjährung gegenüber ... festgesetzt, aber von dieser bislang nicht bezahlt worden. |
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| | Das Finanzamt ... hat in Bezug auf die Automatenaufstellerin ... den Messbetrag für die Gewerbesteuer für das Jahr 2010 mit Bescheid vom 14. Februar 2012 auf 7.395,00 EUR festgesetzt. Im Anschluss setzte die eigentlich zuständige Sachbearbeiterin ... zeitnah und ohne Schwierigkeiten die Gewerbesteuer für 2010 und die Vorauszahlungen für 2012 mit Bescheid vom 21. Februar 2012 auf jeweils 28.101,00 EUR fest. Nachdem die Zeugin ... hierauf keine Zahlungen leistete und seitens der Stadtkasse bereits eine Mahnung verschickt worden war, änderte der Angeklagte den vorgenannten Bescheid und setzte die Gewerbesteuer für 2010 und die Vorauszahlungen für 2012 mit Bescheid vom 20. April 2012 auf 0,00 EUR fest. Tatsächlich ist für 2010 Gewerbesteuer in Höhe von 28.101,00 EUR geschuldet. Dieser Betrag ist innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist gegenüber ... ... festgesetzt, aber von dieser bislang nicht beglichen worden. |
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| | Im Sommer 2013 wurden die Manipulationen und Unterlassungen des Angeklagten in den Steuersachen ... und ... der Verwaltungsspitze bekannt. In der Folgezeit erstattete die Stadt ... am 14. November 2013 Strafanzeige gegen den Angeklagten. |
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| | Obwohl die Stadt ... um die drohende Festsetzungsverjährung bezüglich der Gewerbesteuer für das Jahr 2008 bei der Steuerschuldnerin ... wusste, wurde die Gewerbesteuer für die Jahre 2008 bis 2011 erst im Oktober 2014 festgesetzt. Dies hat bewirkt, dass - wie oben ausgeführt - bei der Tat Nr. 3 mittlerweile ebenfalls Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Steuerschuldnerin ... hat die rückständigen Umsatzsteuerforderungen des Finanzamtes ... zwischenzeitlich vollständig beglichen. Sie bezahlt im Rahmen einer mit der Stadtkämmerei der Stadt ... mündlich [sic!] geschlossenen Vereinbarung neben der laufenden Vergnügungs- und Gewerbesteuer die aufgelaufenen Forderungen bzgl. rückständiger Vergnügungssteuer regelmäßig in monatlichen Raten in Hohe von 2.000 EUR ab. Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Vergnügungssteuer soll die rückständige Gewerbesteuer abbezahlt werden.“ |
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| | Der Freispruch bezieht sich auf die angeklagten Taten Nr. 1, 2 und 6. Hinsichtlich der Taten Nr. 1 und 2 konnte die Strafkammer nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger vorsätzlich gehandelt habe. Hinsichtlich der Tat Nr. 6 vertrat sie die Auffassung, dass der Kläger das Vermögen der Beklagten hinsichtlich der Gewerbesteuer 2011 nicht unmittelbar gefährdet habe. Er habe die Steuer für das Jahr 2011 nicht auf 0,00 EUR festgesetzt und die Manipulation des Klägers sei alsbald nach dem Zugang des Messbescheids für die Gewerbesteuer 2011 entdeckt worden. Die Taten Nr. 3 bis 5 seien strafbar als Untreue in der Alternative des Treubruchtatbestandes. Da der Kläger aktiv in die Steuerfestsetzung eingegriffen habe, sei nicht von der Begehung von Unterlassungstaten auszugehen. Der Kläger habe willentlich seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt. Er sei als Amtsleiter des Steueramts der Beklagten unter anderem für die Festsetzung der Gewerbesteuer zuständig gewesen. Es habe ihm nicht zugestanden die Gewerbesteuer auf 0,00 EUR festzusetzen oder den rechtmäßig erlassenen Gewerbesteuerbescheid aufzuheben und die Gewerbesteuer dann auf 0,00 EUR festzusetzen. Der Kläger sei als Leiter des Steueramts verpflichtet gewesen, im Rahmen seines Amtes die finanziellen Interessen der Beklagten zu wahren und alles Erforderliche zu tun, um Schaden von ihr abzuwenden. Zwar sei in den Fällen Nr. 4 und 5 kein endgültiger Vermögensschaden eingetreten, da die Gewerbesteuer für die Jahre 2009 und 2010 noch habe festgesetzt werden können. Im Fall Nr. 3 habe es die Beklagte im Sommer 2013 unterlassen, die noch mögliche rechtzeitige Festsetzung der Gewerbesteuer für das Jahr 2008 vor dem Eintritt der Verjährung zu verhindern. Bei diesen Taten liege jedoch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung vor. Diese sei vor allem deshalb eingetreten, weil der Kläger die Gewerbesteuer pflichtwidrig auf 0,00 EUR festgesetzt habe. Dadurch habe für das „System“ die Steuer als festgesetzt gegolten und Mahnungen seien unterblieben. Dadurch sei die Durchsetzung begründeter Steuerforderungen bewusst verhindert worden. Es sei letztlich dem Zufall zu verdanken gewesen, dass der Schaden in den Fällen Nr. 4 und 5 nicht endgültig eingetreten sei. Im Fall Nr. 3 liege ein Gefährdungsschaden in Höhe von 80 Prozent der Steuerforderung, im Fall Nr. 4 von 55 Prozent und im Fall Nr. 5 von 30 Prozent der tatsächlich festzusetzenden Gewerbesteuer vor, insgesamt in Höhe von 34.210,00 EUR. |
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| | Die vom Kläger gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Revision verwarf das Oberlandesgericht ... mit Urteil vom 06.04.2017 (...) als unbegründet. Das Urteil des Landgerichts leide nicht an Rechtsfehlern. |
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| | Mit Schreiben vom 21.06.2017 teilte die Oberbürgermeisterin der Beklagten dem Kläger mit, dass das ausgesetzte Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der Untreue wiederaufgenommen werde. Dem Disziplinarverfahren werde der Sachverhalt, wie er vom Landgericht ... festgestellt worden sei, zugrunde gelegt. |
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| | Parallel zum Disziplinarverfahren führte die Beklagte ein Verwaltungsverfahren zur Erhebung von Regressforderungen gegenüber dem Kläger. Mit Bescheid vom 06.12.2017 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger die im Rahmen seiner Tätigkeit als Leiter der Steuerabteilung verursachten Vermögensschäden in Höhe von 126.983,48 EUR zu ersetzen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2018 hob die Beklagte den Regressbescheid auf, soweit er eine Forderung von 115.166,88 EUR überstieg und wies den gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch im Übrigen zurück. Die hiergegen erhobene Klage ist derzeit beim Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängig (1 K 2792/18). |
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| | Mit Schreiben vom 29.01.2018 übersandte die Beklagte dem Kläger zum Zweck der abschließenden Anhörung einen Entwurf der Disziplinarverfügung sowie die Disziplinarakte zur Einsicht. Der Schwerbehindertenvertretung sowie dem Personalrat wurde der Entwurf ebenfalls übersandt. Eine Äußerung der Gremien erfolgte nicht. |
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| | Der Kläger verwies in der Folge auf seine Widerspruchsbegründung im parallel geführten Regressverfahren und machte darüber hinaus geltend, mit Frau ... sei eine Vereinbarung über die Zahlung rückständiger Steuerforderungen getroffen worden. Im Ergebnis entspreche dies dem, was er durch sein Handeln zuvor bewirkt habe, nämlich die Vermeidung ihrer Insolvenz mit dem Ziel, die Steuern noch zu erlangen. Er habe während seiner 40-jährigen Tätigkeit für die Beklagte keinerlei Pflichtverletzungen begangen und aus der Angelegenheit keinerlei persönliche finanzielle Vorteile gezogen. In der Vergangenheit habe es immer wieder Fälle gegeben, in denen die Gewerbesteuer nicht oder nur zum Teil festgesetzt worden sei. Er sei davon ausgegangen, dass solche Verhaltensweisen im rechtlich gesicherten Bereich lägen und habe sie deshalb mitgetragen. Im vorliegenden Fall seien seine Entscheidungen im Grundsatz nichts Anderes gewesen. |
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| | Mit Verfügung vom 15.03.2018 entfernte die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 01.04.2018 aus dem Dienst (Ziffer 1), enthob ihn bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens weiterhin des Dienstes (Ziffer 2) und ordnete die Einbehaltung der monatlichen Bezüge ab dem 01.04.2018 zu einem Anteil von 50 Prozent an (Ziffer 3). Die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts seien für das Disziplinarverfahren bindend. Dass diese offensichtlich unrichtig seien, sei nicht ersichtlich. Als Leiter der Steuerabteilung habe dem Kläger als Kernpflicht die Gewährleistung der vollständigen und rechtzeitigen Realisierung der Ansprüche der Beklagten gegenüber den Steuerschuldnern sowie die Vermögenssorge auf dem Sektor der kommunalen Steuern oblegen. Unter Verletzung der Pflicht zur Uneigennützigkeit nach § 34 Satz 2 BeamtStG habe er in drei Fällen vorsätzlich und planvoll eine Gefährdung und teilweise Schädigung städtischen Vermögens herbeigeführt, um eine ihm bekannte Steuerschuldnerin widerrechtlich zu begünstigen. Durch Manipulationen an den in der Steuerabteilung angewandten Systemen zur Steuerfestsetzung, durch die Umgehung von Sicherheitsfunktionen des EDV-Programms und von Zuständigkeitsregeln sowie durch rechtswidrige Steuerfestsetzungen habe er bewirkt, dass Steuern in der Größenordnung von 95.310,00 EUR zunächst nicht rechtzeitig realisiert worden und in dessen Folge teilweise verjährt seien. Die Handhabung vermeintlich ähnlich gelagerter Fälle, die möglicherweise anderen Beamten als Dienstpflichtverletzung vorzuwerfen seien, ändere nichts an der Vorwerfbarkeit seines Verhaltens. Sein Verhalten wiege besonders schwer, weil er seine Vertrauensstellung als Abteilungsleiter und als Vorgesetzter missbraucht habe. Die widerrechtliche Aufhebung der von einer Mitarbeiterin korrekt vorgenommenen Steuerfestsetzung und die wiederholt und systematisch über lange Zeiträume ausgeführten Manipulationen am Erfassungs- und Festsetzungssystem, dessen Pflege doch gerade zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört habe, zeigten ein besonderes Ausmaß der Gleichgültigkeit des Klägers gegenüber seinen Pflichten und zeugten von krimineller Energie gegenüber der eigenen Dienstherrin. Dass der tatsächliche Eintritt von Vermögensschäden teilweise durch Neufestsetzung der Steuern habe rückgängig gemacht werden können, beruhe nicht auf Wiedergutmachungsbemühungen des Klägers, sondern sei lediglich dem Zeitpunkt der Aufdeckung der Straftaten geschuldet. Auch das frühere soziale Engagement des Klägers könne die groben Pflichtverletzungen nicht im Ansatz relativieren. Bereits aufgrund der mit dem Strafurteil geahndeten Untreuehandlungen sei daher eine Entfernung aus dem Dienst geboten. Die Staatsanwaltschaft habe darüber hinaus Unterschlagungen von Barzahlungen an die Stadt aufgedeckt, durch die sich der Kläger weiterer Dienstvergehen schuldig gemacht habe, auch wenn eine strafrechtliche Verfolgung aufgrund von Verjährung nicht erfolgt sei. Sie stünden jedoch ebenfalls in deutlichem Widerspruch zu den Dienstpflichten des Klägers und seien ebenfalls geeignet, das in ihn gesetzte Vertrauen nachhaltig zu erschüttern. Durch sein Verhalten habe er Zuständigkeitsregeln und allgemeine Geschäftsanweisungen missachtet sowie Straftaten begangen und dadurch die ihm obliegende Gehorsamspflicht nach § 35 Satz 2 BeamtStG sowie die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt. Die Vorgänge hätten ein großes Medienecho hervorgerufen. Dadurch sei das Vertrauen in ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln und das Ansehen der Beamten in der Öffentlichkeit stark beschädigt worden. Das Vertrauen in ihn sei unwiederbringlich erschüttert. Der Kläger sei daher aus dem Dienst zu entfernen. |
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| | Hiergegen hat der Kläger am 12.04.2018 Klage erhoben. Im Rahmen der Eingangsverfügung vom 18.04.2018 wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass Zweifel bestünden, ob die angegriffene Disziplinarverfügung die inhaltlichen Vorgaben des § 38 Abs. 2 LDG erfülle, namentlich ob der persönliche und berufliche Werdegang vollständig aufgeführt sei. Entsprechende Zweifel bestünden, soweit es um die Behandlung der vorgeworfenen Unterschlagungen gehe. |
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| | Unter dem 18.05.2018 erließ die Beklagte daraufhin eine „die Disziplinarverfügung der Stadt ... vom 15.03.2018 modifizierende Verfügung“. Sie enthält Ergänzungen zu den persönlichen Verhältnissen des Klägers und des Textes unter der Überschrift „4. Staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren zu anderen Tatvorwürfen“. Unter letzterem wurde ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen zwar aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung eingestellt habe. Gleichwohl beinhalte die Einstellungsverfügung die Feststellung, dass der Kläger im Zeitraum vom 02.01.2007 bis zum 27.08.2007 in insgesamt sieben Einzelfällen den Gesamtbetrag von 11.378,00 EUR in bar von der Steuerschuldnerin ... gegen Quittung vereinnahmt, aber nicht bei der Stadtkasse abgeliefert habe. Im Übrigen ist die Verfügung im Wesentlichen wortgleich zu der Verfügung vom 15.03.2018. Am Ende enthält sie den zusätzlichen |
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| | Diese wiederholende, im Übrigen auf den verwaltungsgerichtlichen Hinweis vom 18. April 2018 lediglich bezüglich der Angaben zum persönlichen und beruflichen Werdegang des Betroffenen sowie bezüglich der Konkretisierung des Verweises auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegenüber der Ausgangsverfügung vom 15. März 2018 inhaltlich und formal ergänzte Verfügung ist ein erneuter Rechtsbehelf nicht gegeben. Vielmehr wird die ergänzte Verfügung automatisch Gegenstand des beim Verwaltungsgericht Sigmaringen - Az DL 12 K 2196/18 anhängigen Klageverfahrens“. |
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| | Am 15.06.2018 hat der Kläger seine Klage „erweitert“ und diese ausdrücklich auch gegen die Verfügung vom 18.05.2018 gerichtet. Er hat vorgetragen, sein persönlicher und beruflicher Werdegang werde in der Verfügung vom 15.03.2018 nicht ausreichend dargestellt. Dieser Fehler bedinge bereits deren Aufhebung. Er habe durch die ihm vorgeworfenen Handlungen Steuerschuldner nicht rechtsgrundlos zum Nachteil der Beklagten begünstigt und ihr keinen erheblichen Vermögensschaden zugefügt. Es sei unzutreffend, dass er die Sachbearbeitung an sich gezogen habe und durch Manipulationen von Steuerdaten oder durch rechtswidrige Aufhebung bzw. Änderung bereits erlassener Steuerbescheide Steuerfestsetzungen vereitelt oder Festsetzungsbeträge reduziert habe. Frau ... habe ihm erklärt, dass sie bei weiteren Steuerforderungen Insolvenz anmelden müsse. Deshalb habe er von der Festsetzung der Gewerbesteuer abgesehen, allerdings nur solange wie die Steuerfestsetzung im Hinblick auf die Festsetzungsverjährung noch habe vorgenommen werden können. Die Festsetzung sei dann durch seine Suspendierung verhindert worden. Ein Schaden sei der Beklagten durch die vom Landgericht abgeurteilten Taten nicht entstanden. Die Gewerbesteuer habe noch bis Ende 2013 festgesetzt werden können. Die Begründung der Disziplinarverfügung genüge hinsichtlich der vorgeworfenen Unterschlagung von Vergnügungssteuer nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 2 LDG. Er habe keine Vergnügungssteuer in Höhe von 11.378,00 EUR in bar vereinnahmt. Völlig unberücksichtigt bleibe, dass er in über 40 Jahren Tätigkeit für die Beklagte keinerlei Pflichtverletzungen begangen habe. Es liege kein schweres Dienstvergehen vor. Er habe durch die ihm vorgeworfenen Taten keinerlei Vorteil erlangt. Er habe seine Dienstgeschäfte stets uneigennützig geführt. Sein Handeln sei von dem Ziel geprägt gewesen, die Steuer letztendlich zu erhalten. Auch die Verfügung vom 18.05.2018 sei rechtswidrig. Sie habe die Mängel der Verfügung vom 15.03.2018 nicht geheilt. Er sei vor ihrem Erlass weder angehört noch sei ihm nach Abschluss der weiteren Ermittlungen Gelegenheit gegeben worden, sich zu äußern. Zudem werde eine unzulässige rückwirkende Entfernung aus dem Dienst verfügt. |
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| | Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der berufliche und persönliche Werdegang des Klägers sei in der Disziplinarverfügung vom 15.03.2018 zwar nicht vollständig, aber jedenfalls in Grundzügen dargestellt worden. Jedenfalls in der wiederholenden Verfügung vom 18.05.2018 sei dies ausführlich dargestellt und die Disziplinarverfügung damit nachträglich begründet worden. Angesichts des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts habe es keiner weiteren Ermittlungen der Disziplinarbehörde bedurft. Auch der Klageschrift sei nicht zu entnehmen, dass das Urteil unrichtig sei. Der Kläger wiederhole lediglich, was er bereits im strafrechtlichen Verfahren vorgetragen habe und was dort bereits als unglaubhaft angesehen worden sei. Soweit er behaupte, er habe die Entgegennahme von 11.378,00 EUR lediglich quittiert, ohne den Betrag vereinnahmt zu haben, entlaste ihn dies nicht. Hierauf komme es letztlich jedoch nicht an, da der Kläger allein wegen der Taten, wegen derer er verurteilt worden sei, bereits aus dem Dienst zu entfernen sei. Auf das Motiv des Klägers, das nach wie vor unklar sei, komme es nicht an. |
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| | Mit Urteil vom 16.01.2019 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Streitgegenstand sei „die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 18.04.2018 mit den Ergänzungen aus der Verfügung der Beklagten vom 18.05.2018“. Es handele sich nicht um zwei selbständige Verfügungen. Die Beklagte habe auf Bedenken an der ausreichenden Darstellung des Werdegangs des Klägers sowie der zur Last gelegten Unterschlagungen reagiert und noch ausreichend deutlich klargestellt, dass sie ihre Verfügung vom 15.03.2018 nur ergänzen aber nicht neu erlassen wollte. Dagegen bestünden keine rechtlichen Bedenken. Die Einleitungsverfügung vom 26.11.2013 erfülle zwar nicht die Anforderungen des § 11 Abs. 2 LDG, da dem Kläger nicht ausreichend deutlich gemacht worden sei, wogegen er sich im Einzelnen zu verteidigen habe. Dieser Mangel sei jedoch noch rechtzeitig vor dem Erlass der Disziplinarverfügung geheilt worden. Ob auch die „von Seiten der Staatsanwaltschaft ... aufgedeckten Unterschlagungen von Barzahlungen an die Stadt ...“ wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogen worden seien, könne offen bleiben. Denn diese vorgeworfenen Handlungen seien für die Entscheidung der Disziplinarkammer nicht relevant. Aufgrund von § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG bestehe eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts ..., die der Verurteilung des Klägers wegen Untreue in drei Fällen zugrunde lägen. Es bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts zu zweifeln. Der festgestellte Sachverhalt erfülle die Anforderungen an ein schweres Dienstvergehen, durch das der Kläger das Vertrauen der Dienstherrin und/oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren habe. Dies führe zur Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis. Bereits die Taten, wegen derer er vom Landgericht verurteilt worden sei, rechtfertigten diese Disziplinarmaßnahme. Es sei daher nicht erforderlich, auch Feststellungen dazu zu treffen, ob der Kläger die ihm vorgeworfenen Unterschlagungen ebenfalls begangen und dadurch weitere Dienstpflichten verletzt habe. Indem er nach den Feststellungen des Landgerichts beabsichtigte habe, die Festsetzung der Gewerbesteuer gegenüber der Frau ... in den abgeurteilten Fällen zu verhindern, habe er durch Missbrauch seiner Stellung als Amtsträger seine Pflicht die Vermögensinteressen der Beklagten wahrzunehmen verletzt und dadurch Untreue in besonders schwerem Fall begangen. Dies stelle zugleich ein innerdienstliches Dienstvergehen dar, für das angesichts des dafür vorgesehenen Strafrahmens und der großen Variationsbreite von Untreuestraftaten der Disziplinarrahmen bis zur Höchstmaßnahme zur Verfügung stehe. Der Kläger habe seine beamtenrechtlichen Kernpflichten verletzt. Er habe es nicht nur unterlassen, die Gewerbesteuer nach Erhalt der Messbescheide festzusetzen, sondern habe aktiv und manipulativ, planvoll und über einen längeren Zeitraum in den Steuererhebungsvorgang eingegriffen. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, die Steuerforderungen nach Eingehen der Messbescheide unverzüglich durchzusetzen, damit der Beklagten die finanziellen Mittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stünden. Der Eintritt der Verjährung für das Jahr 2008 habe zwar von der Beklagten nach Entdeckung des Sachverhalts im Jahr 2013 noch vermieden werden können. Die Hauptursache für den Ausfall der Steuerfestsetzung habe jedoch der Kläger gesetzt, indem er die Gewerbesteuer auf null Euro statt auf 15.998,50 EUR festgesetzt habe. Unabhängig davon, dass die Gewerbesteuer für die Jahre 2009 und 2010 noch festgesetzt worden sei, sei der Beklagten durch das Vorgehen des Klägers ein Schaden entstanden. Denn ihr sei dadurch die Möglichkeit genommen gewesen, die ihr zustehenden Steuern durch die Festsetzung von Vorauszahlungen zeitnah zu vereinnahmen, was Einfluss auf die Höhe der Kreditaufnahme einer Gemeinde habe. Auch im Übrigen entlaste die spätere Schadensminderung den Kläger nur unwesentlich, da es nach den Feststellungen des Landgerichts sein Plan gewesen sei, seiner Dienstherrin den Steuerbetrag zu entziehen. Die Behauptung des Klägers, Frau ... sei ohnehin nicht in der Lage gewesen, Gewerbesteuerschulden zu begleichen, wenn sie zeitnah festgesetzt worden wären, entlaste ihn nicht. Eine vermeintliche wirtschaftliche Notlage der Frau ... bilde keinen anerkannten Milderungsgrund im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Dienstvergehens. Auch sonstige Milderungsgründe lägen nicht vor. Der Kläger scheine zwar letztlich erkannt zu haben, einen Fehler begangen zu haben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe er jedoch noch immer den Eindruck vermittelt, berechtigt gehandelt zu haben, weil die Festsetzungsverjährung einen zeitlichen Spielraum für die Festsetzung der Gewerbesteuer gebe. Der Umstand, dass der Kläger bis zur Feststellung der streitgegenständlichen Vorwürfe unbescholten gewesen sei und im Übrigen seine Aufgaben als Beamter über Jahrzehnte zur Zufriedenheit der Beklagten erfüllt habe, reiche nicht aus, um ein Restvertrauen in die Amtsführung des Klägers feststellen zu können. Das Ausmaß der Dienstpflichtverletzung und insbesondere das langjährige planvolle Verhalten des Klägers schlössen dies aus. |
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| | Gegen das am 29.03.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.04.2019 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit am 28.05.2019 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz begründet. Zur Begründung trägt er vor, das Verwaltungsgericht nehme bereits zu Unrecht an, dass Streitgegenstand die Disziplinarverfügung vom 18.04.2018 mit Ergänzungen aus der Verfügung vom 18.05.2018 sei. Eine Disziplinarverfügung vom 18.04.2018 existiere nicht. Auch die Annahme bei der Verfügung vom 18.05.2018 handele es sich lediglich um eine Ergänzung, treffe nicht zu. Die Beklagte habe eine neue Verfügung erlassen, die ebenso rechtswidrig sei wie die ursprüngliche. Die Verfügung vom 15.03.2018 genüge nicht den Anforderungen an den notwendigen Mindestinhalt einer Disziplinarverfügung. Eine Heilung komme nicht in Betracht. Der persönliche und berufliche Werdegang spiele für die Frage, ob durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren sei, eine maßgebliche Rolle. Vor Erlass der Verfügung vom 18.05.2018 sei er weder angehört worden, noch sei ihm gemäß § 20 LDG nach Abschluss der weiteren Ermittlungen Gelegenheit gegeben worden, sich zu äußern. Darüber hinaus sei eine rückwirkende Entfernung aus dem Dienst unzulässig. Das Disziplinarverfahren sei nicht ordnungsgemäß verlaufen. Das Schreiben der Beklagten vom 26.11.2013 erfülle nicht die Anforderungen des § 11 Abs. 2 LDG. Die erforderliche Konkretisierung des Tatvorwurfs sei auch nicht bei der Wiederaufnahme des ausgesetzten Disziplinarverfahrens erfolgt. Auch eine wirksame Ausdehnung des Disziplinarverfahrens liege nicht vor. Eine Splittung der Vorwürfe in solche, über die ordnungsgemäß unterrichtet worden sei, und solche, bei denen dies nicht geschehen sei, sei unzulässig. Die Annahme, dass er bei Zugrundelegung der Taten, wegen derer er vom Landgericht verurteilt worden sei, das Vertrauen der Dienstherrin oder der Allgemeinheit in seine pflichtgemäße Amtsausführung endgültig verloren habe, sei ebenso unzutreffend. Er habe keinerlei persönlichen Vorteil aus den Taten erlangt. Ebenso habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass es sich um einen Einzelfall gehandelt habe, der aus nicht nachvollziehbaren Gründen und Motiven erfolgt sei. Er habe durchaus erkannt, einen Fehler begangen zu haben. Er habe lediglich zusätzlich zum Ausdruck bringen wollen, dass er der Beklagten keinen Schaden habe zuführen wollen. Auch wenn das Landgericht dies anders festgestellt habe, könne seinen Äußerungen nicht entnommen werden, dass er keine Einsicht habe. Er habe sich bis zu den streitgegenständlichen Vorgängen stets beanstandungsfrei verhalten und werde dies auch in Zukunft tun. |
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| | das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Januar 2019 - DL 12 K 2196/18 - zu ändern und die Disziplinarverfügungen der Beklagten vom 15.03.2018 und vom 18.05.2018 aufzuheben. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Verfügung vom 18.05.2018 trage lediglich dem gerichtlichen Hinweis Rechnung und habe eindeutig wiederholenden Charakter. Dies ergebe sich aus dem erläuternden Hinweis am Ende der Verfügung sowie daraus, dass sie im Übrigen wortgleich sei. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt vernünftigerweise annehmen können, dass eine neue Verfügung erlassen werden solle. Es sei nicht ersichtlich, dass er in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe ebenso überzeugend dargelegt, dass das Disziplinarverfahren ordnungsgemäß eingeleitet, die Handlungen in das Verfahren einbezogen sowie der Beamte ordnungsgemäß unterrichtet worden sei. Spätestens mit der Wiederaufnahme des Verfahrens unter dem 21.06.2017 sei dem Kläger ausreichend klar gewesen, mit welchem Vorwurf er in Bezug auf seine Dienstpflichten konfrontiert werden solle. Er habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu verteidigen. Die Vorwürfe der Unterschlagung seien erst mit dem ihm übersandten Entwurf der Disziplinarverfügung in das Disziplinarverfahren einbezogen worden, nachdem sie bereits Gegenstand eines Regressverfahrens gewesen seien, in dem der Kläger schon mit dem Sachverhalt konfrontiert worden sei. Nach Erweiterung des Disziplinarverfahrens habe der Kläger hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Letztlich komme es darauf aber nicht an, da die unzweifelhaft ordnungsgemäß in das Verfahren einbezogenen Vorwürfe bereits die Entfernung des Klägers aus dem Dienst rechtfertigten. Eine isolierte Betrachtung der einzelnen Vorgänge sei ohne Weiteres möglich. Verteidigungsrechte des Klägers würden hierdurch nicht beeinträchtigt. Hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens habe das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass der Kläger seine dienstlichen Kernpflichten verletzt habe. Dass er selbst durch die Taten keinerlei persönlichen Vorteil erlangt haben wolle, spiele keine entscheidende Rolle. Ein persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen liege nicht vor. Dem Kläger fehle es bis heute an wirklicher Einsicht in sein Fehlverhalten. |
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| | Die zur Bewährung ausgesetzte Strafe aus dem Strafverfahren wurde zwischenzeitlich nach Ablauf der Bewährungszeit mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 07.04.2020 erlassen. |
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| | Dem Senat liegen die den Kläger betreffende Personalakte der Beklagten, die Disziplinarakten der Beklagten, die Akten zum Strafverfahren ..., die Verwaltungsakten der Beklagten zum Regressverfahren sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen DL 12 K 2196/18 und 1 K 2792/18 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze im vorliegenden Verfahren verwiesen. |
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| | 1. Die Berufung des Klägers ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat die Berufung insbesondere fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet sowie einen bestimmten Antrag gestellt (§ 2 LDG, § 124a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). |
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| | Die Berufung des Klägers ist aber weitestgehend unbegründet.Die Disziplinarkammer hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 15.03.2018 in Gestalt der Verfügung vom 18.05.2018 überwiegend zu Recht abgewiesen. Die auf § 38, § 31 Abs. 1 LDG gestützte Disziplinarverfügung ist, soweit sie den Kläger aus dem Beamtenverhältnis entfernt und ihn bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Dienstes enthebt, rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten (§ 21 AGVwGO, § 2 LDG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Lediglich die in Ziffer 3 der angegriffenen Disziplinarverfügung enthaltene Nebenentscheidung über den Einbehalt eines Teils der monatlichen Bezüge des Klägers bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens ist teilweise rechtswidrig und daher durch die aus dem Tenor ersichtliche Maßgabe zu korrigieren. |
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| | a) Streitgegenstand der Anfechtungsklage des Klägers ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 15.03.2018 in Gestalt ihrer Verfügung vom 18.05.2018. |
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| | aa) Soweit der Kläger mit seiner Berufung geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht als Streitgegenstand auf die Disziplinarverfügung „vom 18.04.2018 mit den Ergänzungen aus der Verfügung vom 18.05.2018“ abgestellt, da eine Disziplinarverfügung vom 18.04.2018 bereits nicht existiere, ist ihm einzuräumen, dass die ursprüngliche Disziplinarverfügung vom 15.03.2018 datiert und nicht vom 18.04.2018. Letzteres Datum trägt lediglich die verwaltungsgerichtliche Eingangsverfügung, mit der die Disziplinarkammer bereits frühzeitig auf formale Bedenken an der Disziplinarverfügung vom 15.03.2018 hingewiesen hat. In den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils werden die Daten bei Erörterung des Streitgegenstands mehrfach verwechselt. Gleichwohl wird im Zusammenhang mit dem Tatbestand hinreichend deutlich, dass als Streitgegenstand auf die vor Klageerhebung ergangene Disziplinarverfügung der Beklagten vom 15.03.2018 mit Ergänzungen durch die Verfügung vom 18.05.2018 abgestellt wird und es sich bei der mehrfachen Erwähnung einer „Disziplinarverfügung vom 18.04.2018“ lediglich um wiederholte Schreibfehler handelt, die sich inhaltlich nicht auswirken. |
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| | bb) Die weitere Auffassung des Klägers, es handele sich bei den Verfügungen vom 15.03.2018 und vom 18.05.2018 um zwei eigenständige Disziplinarverfügungen, deren Rechtmäßigkeit voneinander unabhängig betrachtet werden müsste, verfängt nicht. |
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| | Für die Auffassung des Klägers spricht allein, dass das äußere Erscheinungsbild der Verfügung vom 18.05.2018 dem einer eigenen Disziplinarverfügung entspricht. Sie enthält einen Entscheidungstenor sowie eine sich über mehrere Seiten erstreckende Begründung. Zwar fehlt eine für einen Verwaltungsakt typische Rechtsbehelfsbelehrung. Eine solche enthielt die ursprüngliche Disziplinarverfügung vom 15.03.2018 indes auch nicht. |
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| | Gleichwohl ist der Regelungsgehalt der Verfügung entsprechend § 133, § 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2020 - 6 C 3.19 -, juris Rn. 20). Die objektive Würdigung der Gesamtumstände zeigt hier, dass mit der Verfügung vom 18.05.2018 die Disziplinarverfügung vom 15.03.2018 lediglich wiederholt und ihre Begründung in Teilen ergänzt, aber keine neue, von der ursprünglichen Disziplinarverfügung unabhängige Sachentscheidung getroffen werden sollte. Dies ergibt sich aus den der Verfügung vorausgegangenen Vorgängen und findet auch in der Verfügung selbst ausreichenden Anklang. |
|
| | So erging die Verfügung vom 18.05.2018 ersichtlich in Reaktion auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts mit der Eingangsverfügung vom 18.04.2018, mit dem das Verwaltungsgericht sogleich nach Klageeingang auf formale Bedenken an der Begründung der Disziplinarverfügung aufmerksam gemacht hat. Die Verfügung vom 18.05.2018 sollte diese Bedenken ersichtlich ausräumen, indem die Begründung im Hinblick auf den persönlichen und beruflichen Werdegang des Klägers sowie in Bezug auf den weiteren Tatvorwurf der Vereinnahmung von Barbeträgen ergänzt wurde. In den übrigen Teilen blieb die ursprüngliche Verfügung, insbesondere der Tenor sowie die Begründung des vorrangigen disziplinaren Vorwurfs, der sich aus der Verurteilung des Klägers wegen Untreue in drei Fällen ergibt und der nach der bereits in der ursprünglichen Verfügung vertretenen Auffassung der Beklagten die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis schon allein rechtfertigt (siehe dazu unten), gänzlich unverändert. Eine neue Sachentscheidung wurde ersichtlich nicht getroffen; vielmehr sollten die formalen Bedenken mit Blick auf § 38 Abs. 2 LDG ausgeräumt und etwaige Begründungsmängel geheilt werden. |
|
| | Auch der Wortlaut der Verfügung vom 18.05.2018 selbst zeigt, dass die Beklagte keine erneute Sachentscheidung treffen wollte. So heißt es bereits in der Einleitung, dass „auf die Hinweise des Verwaltungsgerichts [...] folgende, die Disziplinarverfügung der Stadt ... vom 15. März 2018 modifizierende Verfügung“ ergehe. Bereits dies deutet darauf hin, dass der Verfügung vom 18.05.2018 keine eigenständige Bedeutung zukommen, sondern sie lediglich die Verfügung vom 15.03.2018 gestalten („modifizieren“) soll. Dies wird auch durch den am Ende der Verfügung beigefügten Hinweis bestätigt, der vorstehend im Tatbestand wörtlich wiedergegeben ist. Danach handelt es sich ausdrücklich um eine lediglich „wiederholende“, im Übrigen auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts „inhaltlich und formal ergänzte Verfügung“, gegen die ein erneuter Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Vielmehr werde die ergänzte Verfügung automatisch Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens. |
|
| | Unter Berücksichtigung all dieser Umstände konnte der Kläger die Verfügung vom 18.05.2018 nicht als selbständige Disziplinarverfügung mit eigenem Regelungsgehalt verstehen, sondern konnte nach dem objektiven Erklärungswert erkennen, dass lediglich eine Wiederholung der ursprünglichen Sachentscheidung nebst einzelnen Ergänzungen der Begründung erfolgen sollte, um etwaige zuvor bestehende Begründungsmängel zu heilen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher unter Zugrundelegung des Klageziels des Klägers, die Aufhebung seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erreichen, die Disziplinarverfügung vom 15.03.2018 in der Gestalt, die sie durch die Ergänzungen der Verfügung vom 18.05.2018 erhalten hat. |
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| | b) Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 15.03.2018 in der Gestalt, die sie durch die Verfügung vom 18.05.2018 erhalten hat, ist nicht aufgrund formeller Mängel aufzuheben. Zwar bestehen erhebliche Bedenken am Umgang der Beklagten mit dem disziplinaren Vorwurf, der Kläger habe ausweislich der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Jahr 2007 in sieben Fällen einen Gesamtbetrag von 11.378,00 EUR als Vergnügungssteuer in bar vereinnahmt ohne ihn an die Stadtkasse abzuliefern. Da entsprechende Bedenken jedoch im Hinblick auf den im Schwerpunkt erhobenen Vorwurf, der Kläger habe durch die in drei Fällen begangene Untreue seine Dienstpflichten verletzt, nicht bestehen und dieser Vorwurf hier allein bereits die Verhängung der Höchstmaßnahme gegen den Kläger rechtfertigt (siehe dazu die untenstehenden Ausführungen zur materiellen Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung), führt dies nicht zur Aufhebung der Disziplinarverfügung wegen formeller Rechtswidrigkeit. |
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| | aa) Einen durchgreifenden Verstoß gegen den notwendigen Mindestinhalt der Disziplinarverfügung vermag der Senat nicht zu erkennen. Nach § 38 Abs. 2 LDG sind in der Begründung der Disziplinarverfügung der persönliche und berufliche Werdegang des Beamten, der Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen, und die anderen Tatsachen und Beweismittel darzustellen, die für die Entscheidung bedeutsam sind. Diesen Begründungserfordernissen wird die angegriffene Disziplinarverfügung gerecht, da sie in der Gestalt, die sie durch die Verfügung vom 18.05.2018 erhalten hat, zu jedem dieser Punkte - jedenfalls in Bezug auf den Vorwurf der in drei Fällen begangenen Untreue - entsprechende Ausführungen enthält. |
|
| | Das Verwaltungsgericht hat zu Recht sogleich nach Eingang der Klage gegen die Disziplinarverfügung vom 15.03.2018 Bedenken am Vorliegen des erforderlichen Mindestinhalts nach § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG angemeldet. Die Verletzung dieser Formvorschrift wurde jedoch, soweit sie die fehlende Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdegangs des Klägers betraf, durch die ergänzende Verfügung der Beklagten vom 18.05.2018 geheilt. |
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| | Der in § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalt der Begründung der Disziplinarverfügung soll dem Beamten und, falls dieser Klage erhebt, dem Verwaltungsgericht die sachliche und rechtliche Prüfung der Disziplinarverfügung erleichtern (LT-Drs. 14/2996, S. 117). Dem Beamten sollen die Gründe für die Entscheidung vollständig dargelegt werden und auch dem Gericht eine ausreichende Grundlage für die von ihm zu treffende Entscheidung zur Verfügung stellen. Nur durch die Begründung ist es dem Beamten möglich zu überprüfen, ob er gegen die Disziplinarverfügung gerichtlichen Rechtsschutz beantragt (Düsselberg, in: von Alberti u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 2021, § 38 Rn. 12). Diese Funktionen der Begründung nach § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG stehen der Heilung eines Begründungsmangels unter Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG nicht grundsätzlich entgegen (zur Problematik der Heilbarkeit vgl. Düsselberg, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 38 Rn. 12, 24). Eine Heilung durch Nachholung einzelner Begründungsteile ist auch in einem Disziplinarverfahren jedenfalls dann möglich, wenn es sich nicht um einen schweren Formfehler handelt, der vorgeworfene Sachverhalt von vorneherein hinreichend abgegrenzt war, die Disziplinarverfügung nicht in ihrem Wesen verändert wird und die Verteidigungsmöglichkeiten des Beamten dadurch nicht beeinträchtigt werden. |
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| | Diesen Anforderungen werden die mit Verfügung vom 18.05.2018 vorgenommenen Ergänzungen der Ausführungen zum Werdegang des Klägers gerecht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die ihm eröffneten Verteidigungsmöglichkeiten dadurch eingeschränkt worden wären, dass der ihm persönlich am ehesten bekannte Werdegang zunächst nicht ausdrücklich aufgeführt wurde. Ob dieser bei der Würdigung der Schwere der Dienstpflichtverletzung und der Beeinträchtigung des Vertrauens in die pflichtgemäße Amtsführung letztlich hinreichend Berücksichtigung gefunden hat, ist eine Frage des materiellen Rechts und für die Heilbarkeit des Begründungsmangels nicht erheblich. |
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| | Ob eine Heilung auch in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht angemerkte mangelnde Darstellung des Vorwurfs der von der Staatsanwaltschaft festgestellten Vereinnahmung von sieben Barzahlungen im Jahr 2007 eingetreten ist, kann der Senat offen lassen. Denn, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, ist dieser Vorwurf bereits nicht wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogen worden. Darüber hinaus hat die Beklagte - zu Recht, wie sich aus den untenstehenden materiell-rechtlichen Ausführungen ergibt - selbst ausgeführt, dass bereits aufgrund der mit dem Urteil des Landgerichts geahndeten Untreuehandlungen eine Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis geboten ist. Die Feststellungen der Beklagten zu der Vereinnahmung von sieben Barzahlungen im Jahr 2007 waren damit weder für die Disziplinarverfügung noch für den Senat entscheidungserheblich. Ein formeller Begründungsmangel nach § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG, der lediglich einzelne abgrenzbare Disziplinarvorwürfe betrifft, schlägt jedenfalls dann nicht auf die formelle Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung durch, wenn andere Dienstpflichtverletzungen, bei denen keine entsprechenden Formfehler bestehen, bereits die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigen und dadurch die Verteidigungsrechte des Beamten im Verfahren nicht beeinträchtigt werden. Dies ist hier der Fall. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in Bezug auf die im Vordergrund stehenden Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit den entscheidungstragenden Untreuetaten in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt gewesen wäre. |
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| | bb) Die Disziplinarverfügung ist nicht aufgrund von Verfahrensfehlern aufzuheben. |
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| | (1) Das Disziplinarverfahren wurde unter dem 26.11.2013 gemäß § 8 Abs. 1 LDG von der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 LDG zuständigen Oberbürgermeisterin ordnungsgemäß eingeleitet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestand hierzu angesichts der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, die am selben Tag bereits zu einer Durchsuchung der Wohnung und des Büros des Klägers im Rathaus geführt hatten und die zugleich den Verdacht eines Dienstvergehens begründeten, hinreichender Anlass. |
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| | (2) Mit Schreiben vom 26.11.2013 wurde der Kläger gemäß § 11 Abs. 1 LDG unmissverständlich über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens unterrichtet. |
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| | (3) Wie das Verwaltungsgericht bezweifelt allerdings auch der Senat, dass das Schreiben vom 26.11.2013 auch die Anforderungen des § 11 Abs. 2 und 3 LDG erfüllt, wonach dem Beamten bei der Unterrichtung über die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens zu eröffnen ist, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird, er über seine Rechte zu belehren und ihm eine angemessene Frist zur Äußerung zu setzen ist.Die Vorschrift soll gleichermaßen dem Schutz des Beamten, der Aufklärung des Sachverhalts und der Beschleunigung des Verfahrens dienen. Es entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen, dem Betroffenen zu eröffnen, welches Vergehen ihm zur Last gelegt wird, und ihn hierzu anzuhören (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 -, juris Rn. 27; LT-Drs. 14/2996, S. 67). Wenngleich das Schreiben vom 26.11.2013 eine dem § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG genügende Belehrung enthält, wird der Verdacht des Dienstvergehens nur sehr rudimentär mit „Untreue im Amt“, für die „durch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft“ tatsächliche Anhaltspunkte bestünden, umschrieben. Die wohl bestehende Annahme der Beklagten, der Kläger wisse aufgrund der am selben Tag durchgeführten Durchsuchung und des dieser Maßnahme zugrundeliegenden Beschlusses des Amtsgerichts, was ihm zur Last gelegt werde, erfüllt die Anforderungen des § 11 Abs. 2 LDG an die Konkretisierung des disziplinaren Vorwurfs nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. |
|
| | Wie das Verwaltungsgericht geht aber auch der Senat davon aus, dass dieser Mangel, soweit es den Vorwurf der Dienstpflichtverletzung durch die strafrechtlich geahndeten Untreuetaten betrifft, noch rechtzeitig vor Erlass der Disziplinarverfügung bzw. vor der abschließenden Anhörung nach § 20 Satz 1 LDG geheilt wurde. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erstanhörung nach § 11 Abs. 2 und 3 LDG kann gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt werden (LT-Drs. 14/2996, S. 69). Dies muss nach der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, um den Zweck der Erstanhörung zu erfüllen, zeitlich vor der abschließenden Anhörung des Beamten nach § 20 Satz 1 LDG erfolgen, die vor dem Erlass der Abschlussverfügung vorgesehen ist. Denn nur dann ist mit Sicherheit auszuschließen, dass sich der Verfahrensmangel auf die Disziplinarverfügung ausgewirkt hat (Urteil vom 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 -, juris Rn. 28, 31). |
|
| | Die Konkretisierung des disziplinaren Vorwurfs und die damit verbundene erforderliche Erstanhörung ist im vorliegenden Verfahren spätestens mit der Wiederaufnahme des ausgesetzten Disziplinarverfahrens mit Schreiben vom 21.06.2017 erfolgt. Darin wird hinreichend deutlich gemacht, dass die Taten, wegen derer der Kläger durch das Landgericht ... mit Urteil vom 08.04.2016 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ihm auch disziplinarrechtlich zur Last gelegt werden. Mit Blick darauf, dass die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG im Disziplinarverfahren bindend sind und auch in einer abschließenden Disziplinarverfügung gemäß § 38 Abs. 2 Satz 3 LDG in Bezug genommen werden dürfen, genügt die Bezugnahme der Beklagten in dem genannten Schreiben auf die Feststellungen des Landgerichts den Anforderungen des § 11 Abs. 2 und 3 LDG. Dem Kläger wird spätestens zu diesem Zeitpunkt hinreichend vor Augen geführt, dass er sich wegen der begangenen Straftaten auch disziplinarrechtlich zu verantworten hat. Er wurde zudem erneut über seine Rechte belehrt und ihm wurde nochmals eine angemessene Frist zur Äußerung gesetzt. Die Nachholung erfolgte damit auch rechtzeitig vor der abschließenden Anhörung vom 29.01.2018. |
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| | Auf den weiteren Vorwurf, der Kläger habe nach den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Jahr 2007 in sieben Fällen Vergnügungssteuerzahlungen in bar vereinnahmt, ohne diese an die Stadtkasse weiterzuleiten, wurde das Disziplinarverfahren indes nicht wirksam ausgedehnt. In der Einleitungsverfügung vom 26.11.2013 findet ein entsprechender Verdacht nicht einmal ansatzweise Erwähnung. In Ansätzen wird dieser weitere Vorwurf im Schreiben vom 26.08.2014 und im Bescheid der Beklagten vom 08.12.2014 aufgeführt. Diese betreffen jedoch die während des Disziplinarverfahrens erfolgte Anordnung des Einbehalts eines Teils der monatlichen Dienstbezüge. Dass das Disziplinarverfahren förmlich auf den weiteren Vorwurf ausgedehnt wurde und der Kläger Gelegenheit erhalte, sich auch zu diesem Vorwurf zu äußern, ergibt sich aus den genannten Schreiben nicht. Erst mit der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens mit Schreiben vom 21.06.2017 wird dem Kläger hinreichend vor Augen geführt, welchem disziplinarrechtlichen Vorwurf er sich ausgesetzt sieht. Eine etwaige Unterschlagung oder Veruntreuung von Barzahlungen aus dem Jahr 2007 wird in diesem Schreiben jedoch nicht erwähnt. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann dieses Versäumnis nicht durch die Erwähnung des Vorwurfs in der abschließenden Anhörung des Klägers geheilt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 -, juris Rn. 28, 31). Auch der Umstand, dass der Kläger in einem parallel geführten Verwaltungsverfahren wegen dieser Barzahlungen von der Beklagten in Regress genommen wird, führt entgegen ihrer Ansicht nicht zu einer ausreichenden Einbeziehung dieses Vorwurfs in das selbstständige und besonderen Verfahrensanforderungen unterliegende Disziplinarverfahren. |
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| | Der Umstand, dass das Disziplinarverfahren hinsichtlich des einen Tatvorwurfs an verfahrensrechtlichen Mängeln leidet, führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der gesamten Disziplinarverfügung oder zu deren Aufhebung. Denn der ordnungsgemäß einbezogene und im Vordergrund stehende Vorwurf der strafrechtlich geahndeten Untreuehandlungen rechtfertigt nach den nachstehenden Ausführungen allein bereits die Verhängung der Höchstmaßnahme gegen den Kläger. Der wirksamen Ausdehnung des Disziplinarverfahrens auf weitere Dienstpflichtverletzung bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Diese - wie es der Kläger bezeichnet - „Splittung“ der disziplinaren Vorwürfe ist insoweit nicht zu beanstanden. Verteidigungsrechte des Klägers werden dadurch nicht beeinträchtigt. |
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| | (4) Anderweitige Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. |
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| | (a) Insbesondere bedurfte es, entgegen der Ansicht des Klägers, vor Ergehen der ergänzenden Verfügung vom 18.05.2018 keiner erneuten Anhörung nach § 20 Satz 1 LDG. Mit dieser wurden - wie bereits ausgeführt und soweit hier entscheidungserheblich - lediglich formale Mängel der Disziplinarverfügung im Hinblick auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt nach § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG geheilt. In Bezug auf die dabei vorgenommenen Ergänzungen zum persönlichen und beruflichen Werdegang des Klägers wurden keine weiteren Ermittlungen durchgeführt, die eine erneute abschließende Anhörung nach § 20 Satz 1 LDG hätten erfordern können. |
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| | (b) Auch einer erneuten Beteiligung des Personalrats bedurfte es nicht. |
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| | Nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 LPVG wirkt der Personalrat auf Antrag der Beschäftigten bei Erlass von Disziplinarverfügungen mit. Ihm ist die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig bekanntzugeben und auf Verlangen mit ihm zu erörtern (§ 80, § 81 Abs. 1 LPVG). Ebenso kann der Personalrat verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet (§ 82 Abs. 3 LPVG). Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von drei Wochen, so gilt die beabsichtigte Maßnahme nach § 82 Abs. 4 Satz 1 LPVG als gebilligt. |
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| | Diese Beteiligungsrechte wurden, nachdem der Kläger die Beteiligung des Personalrats beantragt hatte, gewahrt. Dem Personalrat wurde der Entwurf der Disziplinarverfügung, aus dem deutlich hervorging, dass beabsichtigt war, den Kläger aus dem Dienst zu entfernen, übersandt. Eine Äußerung des Personalrats erfolgte nicht. Selbst wenn man aus dem Begründungsmangel nach § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG, der bereits dem übersandten Entwurf der Disziplinarverfügung zugrunde lag, zugleich einen Informationsmangel des Personalrats ableiten wollte, führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung aus personalvertretungsrechtlichen Gründen. Die Unterrichtung des Personalrats im Mitwirkungsverfahren muss konkret genug sein und Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahme erkennen lassen. Ist sie irreführend oder beruht sie auf Täuschung, führt dies zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme. Ist letzteres jedoch nicht der Fall, obliegt es dem Personalrat, weitere Informationen von der Dienststelle einzufordern, wenn er bisher erkennbar nicht umfassend unterrichtet wurde. Unterlässt er dies, führt eine etwaige Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden weitergehenden Informationsanspruchs nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme. Da die Beteiligung des Personalrats nicht in erster Linie den Individualinteressen des Beschäftigten dient, können für den Personalrat erkennbare, aber unbeanstandete formelle Mängel nicht die Rechte des einzelnen Beschäftigten berühren (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 12.10.1989 - 2 C 22.87 -, juris Rn. 24). So liegt der Fall auch hier. Der Personalrat wurde hinreichend konkret durch Übersendung des Entwurfs der Disziplinarverfügung über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet, ohne dass Anhaltspunkte für eine Irreführung oder Täuschung vorlägen. Weitergehende Informationen über den persönlichen und beruflichen Werdegang des Klägers oder die Einsichtnahme in die dem Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Akten hat der Personalrat nicht eingefordert. Ein etwaiger Informationsmangel, auf den sich der Personalrat daher nicht mehr berufen könnte, führte damit auch nicht zur Rechtswidrigkeit der daraufhin erlassenen Disziplinarverfügung. |
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| | Die nach Klageerhebung erfolgte Heilung des Begründungsmangels nach § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG hat den Mitwirkungstatbestand des § 81 Abs. 2 Nr. 1 LPVG nicht erneut ausgelöst. Insoweit wurden lediglich - soweit hier entscheidungserheblich - formale Mängel mit Blick auf den persönlichen und beruflichen Werdegang des Klägers bei ansonsten gleichbleibendem Sachverhalt behoben (ähnlich zur Beteiligung des Personalrats bei formalen Mängeln der Entlassung eines Beamten auf Probe BVerwG, Beschluss vom 10.06.1988 - 2 B 84.88 -, NVwZ-RR 1988, 102). Gegenstand der Mitwirkung des Personalrats („bei Erlass von Disziplinarverfügungen“) ist lediglich das „Ob“ des Erlasses der Disziplinarverfügung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.04.2020 - 2 B 3.20 -, juris Rn. 9 zur Beteiligung des Personalrats bei Erhebung einer Disziplinarklage). Dabei ist der Personalrat umfassend über die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme und die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zu unterrichten. Der genaue Inhalt der Verfügung unterliegt jedoch nicht mehr der Mitwirkung des Personalrats und damit auch nicht eine spätere Ergänzung der Begründung zum Zwecke der Heilung im Hinblick auf die Mindestanforderungen nach § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG. |
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| | Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. |
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| | c) Die angegriffene Disziplinarverfügung erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Der Senat prüft die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde gemäß § 12 LDG zugrunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG) in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - und vom 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 -, jeweils juris und m.w.N.). Danach liegt hier ein schweres Dienstvergehen vor, das zur Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis führt. |
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| | Rechtsgrundlage für die von der Beklagten verfügten Entfernung des Klägers aus dem Dienst ist § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG. Nach dieser Vorschrift wird ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen. Dabei unterliegt nach der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, juris) eine Disziplinarverfügung, die - wie hier - auf mehrere Dienstpflichtverletzungen des Beamten gestützt ist und die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ausspricht, mangels Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung des Beamten nicht der Aufhebung nach § 2 LDG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn bereits eine einzelne Dienstpflichtverletzung oder einzelne Dienstpflichtverletzungen die disziplinare Höchstmaßnahme begründen und durch die Nichtberücksichtigung anderer Dienstpflichtverletzungen Verteidigungsrechte des Beamten im Verfahren nicht verletzt werden (ebenso BVerwG, Urteil vom 21.04.2016 - 2 C 4.15 -, juris Rn. 71). |
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| | Diese Voraussetzungen für eine Dienstentfernung sind hier gegeben. Wie das Verwaltungsgericht und die Beklagte sieht auch der Senat das Vorliegen eines einheitlichen innerdienstlichen Dienstvergehens (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) als erwiesen an, weil der Kläger vorsätzlich und schuldhaft ihm als Beamten obliegende Pflichten verletzt hat. Auch ohne Heranziehung der mit der Disziplinarverfügung ebenfalls vorgeworfenen, aber nach obenstehenden Ausführungen nicht wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogenen Vereinnahmung von Barzahlungen im Jahr 2007 durch den Kläger rechtfertigen bereits die übrigen Dienstpflichtverletzungen, namentlich die pflichtwidrigen Handlungen, wie sie im strafgerichtlichen Urteil des Landgerichts ... festgestellt wurden, die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme. Bereits dieses Dienstvergehen ist entgegen der Ansicht des Klägers als schwer einzustufen und rechtfertigt daher nach § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. |
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| | Verteidigungsrechte des Klägers werden durch die Nichtberücksichtigung des weiteren Vorwurfs der Vereinnahmung von Barzahlungen im Jahr 2007 nicht berührt. So hat bereits die Beklagte im Rahmen der abschließenden Anhörung des Klägers nach § 20 Satz 1 LDG sowie in der angegriffenen Disziplinarverfügung darauf hingewiesen, dass bereits aufgrund der mit dem Strafurteil geahndeten Untreuehandlungen eine Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis geboten sei. Der Kläger musste daher damit rechnen, dass auch das Gericht eine solche Einschätzung vornimmt. Überdies handelt es sich um selbständige Handlungen, die von den hier maßgeblichen Untreuehandlungen, die der Verurteilung des Klägers durch das Landgericht zugrunde lagen, gänzlich unabhängig sind und abgesehen davon, dass mit Frau ... dieselbe Person beteiligt war, in keinem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen. |
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| | aa) In tatsächlicher Hinsicht hat die Beklagte ihrer Disziplinarverfügung zu Recht den Sachverhalt zugrunde gelegt, wie ihn das Landgericht ... in seinem Urteil vom 08.04.2016 wiedergegeben hat. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG, wonach die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend sind. |
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| | Der disziplinare Vorwurf beruht hier auf dem identischen Sachverhalt, der auch der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers zugrunde lag. Aufgrund der bindenden Feststellungen des Landgerichts ist daher davon auszugehen, dass der Kläger in drei Fällen unter Ausnutzung seiner dienstlichen Befugnisse als Leiter des Steueramtes der Stadtkämmerei der Beklagten zu Gunsten der Frau ... die von ihr zu zahlende Gewerbesteuer auf 0,00 EUR festgesetzt hat, obwohl für die betreffenden Jahre 2008, 2009 und 2010 Gewerbesteuern in Höhe von 15.998,50 EUR, 23.618,00 EUR bzw. 28.101,00 EUR geschuldet gewesen wären. Nach den Feststellungen des Landgerichts steht darüber hinaus fest, dass der Kläger aktiv und manipulativ in den Steuererhebungsvorgang eingegriffen hat, um zu verhindern, dass sich Frau ... Vorauszahlungen ausgesetzt sah und um sie von der Zahlung jeglicher Gewerbesteuer freizustellen. Dem Kläger war hierbei bewusst, dass der Erlass, die Niederschlagung und die Stundung von durch das Steueramt festgesetzten Steuerforderungen ausschließlich der Stadtkasse erlaubt waren. Er beabsichtigte auch nicht, sein „Freistellen“ zu einem späteren Zeitpunkt zu offenbaren, um dann die Gewerbesteuer noch festsetzen zu können. Vielmehr war es nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts sein Plan, die tatsächlich bestehenden Gewerbesteuerforderungen gegenüber der Frau ... nicht mehr festzusetzen, so dass Festsetzungsverjährung eintreten würde. |
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| | Diese tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind dem disziplinaren Vorwurf zugrunde zu legen. Ihre Bindungswirkung ist nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG entfallen. Nach dieser Vorschrift hat die Disziplinarbehörde erneut zu ermitteln, wenn die Feststellungen offenkundig unrichtig sind; die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten mitzuteilen. Die Verwaltungsgerichte haben insoweit zu überprüfen, ob die Disziplinarbehörde zu Unrecht von einer Bindungswirkung ausgegangen ist oder sich zu Unrecht von bindenden Feststellungen gelöst hat; eine eigene Lösungsmöglichkeit der Verwaltungsgerichte von bindenden Feststellungen sieht das Landesdisziplinargesetz nicht vor (vgl. dazu: VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 06.04.2017 - DL 13 S 1904/16 - und vom 31.05.2017 - DL 13 S 131/17 -, jeweils n.v.; Beschluss vom 13.06.2016 - DL 13 S 1699/15 -, juris Rn. 11). |
|
| | Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte zutreffend von einer Bindungswirkung ausgegangen. Eine Lösung von den bindenden tatsächlichen Feststellungen kommt ausnahmsweise nur dann in Frage, wenn ansonsten auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden wäre, wenn etwa Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Eine Lösung kommt auch in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die bislang noch nicht zur Verfügung standen und nach denen die mit Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG belegten Feststellungen offenbar unrichtig sind oder auf erhebliche Zweifel stoßen. Es genügt insoweit aber nicht, dass die Disziplinarbehörde auf Grund einer eigenen anderen Wahrnehmung abweichende Feststellungen für richtig hält. Auch die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, oder der Umstand, dass der beschuldigte Beamte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, reichen für eine Lösung nicht aus (vgl. zu § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.03.2012 - DL 13 S 3382/11 - und Urteil vom 03.08.2017 - DL 13 S 2084/16 -, juris; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 05.09.1990 - 1 D 70.89 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 - und vom 04.02.2009 - DB 16 S 2888/08 -; zur Heranziehung der vor Erlass des LDG ergangenen Rechtsprechung zur Lösung bei offenkundiger Unrichtigkeit für die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG: LT-Drs. 14/2996, S. 72; vgl. auch Stehle, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 14 LDG Rn. 8; Schiemann, in: Schütz/Schiemann, Disziplinarrecht, 4. Aufl., § 23 BDG Rn. 17). |
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| | Die so umschriebenen Voraussetzungen für eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen liegen hier nicht vor. Der Kläger bestreitet zwar auch noch im Berufungsverfahren, der Beklagten dauerhaft einen Vermögensschaden zugefügt haben zu wollen und durch Manipulation die Steuerfestsetzung vereitelt zu haben. Er behauptet nach wie vor, versucht zu haben, noch vor der Durchsuchung auf die ordnungsgemäße Steuerfestsetzung hinzuwirken und insoweit Gespräche mit seinem Vorgesetzten zu führen. Dies genügt jedoch nach den dargelegten Maßstäben ersichtlich nicht, um von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts auszugehen. Aus dem klägerischen Vortrag ergeben sich weder neue Beweise noch sonstige Erkenntnisse, die die auf einer umfangreichen Beweisaufnahme beruhenden Feststellungen des Landgerichts durchgreifend erschüttern könnten. |
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| | bb) Nach den im Strafverfahren bindend getroffenen Feststellungen, die zu einer Verurteilung des Klägers wegen Untreue in drei Fällen geführt haben, hat der Kläger zugleich vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Dienstpflichten aus § 34 Satz 3 BeamtStG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten), § 34 Satz 2 BeamtStG (Pflicht zur uneigennützigen Amtsausübung) und § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (Gehorsamspflicht) verstoßen und damit ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Die Untreue ist gegen die Dienstherrin gerichtet und erfolgte in Ausübung der dem Kläger übertragenen Amtsbefugnisse, so dass an der innerdienstlichen Natur keine Zweifel bestehen. |
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| | cc) Dieses Dienstvergehen wiegt schwer. Der Kläger hat dadurch das Vertrauen der Dienstherrin und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass ihn die Beklagte nach § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG aus dem Dienst entfernt hat. |
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| | Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 26 LDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dabei ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.03.2017 - 2 B 19.16 -, juris m.w.N.). |
|
| | Der Kläger hat ein schweres Dienstvergehen begangen. Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris). |
|
| | Das vom Kläger begangene Dienstvergehen ist danach schwerwiegend. Der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen für die von ihm begangenen Delikte der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bzw. im ebenfalls zu bejahenden besonders schweren Fall nach § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 1 StGB von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, BVerwGE 154, 10) und des Disziplinarsenats des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 31.05.2017 - DL 13 S 131/17 -) reicht der Orientierungsrahmen bereits bei innerdienstlich unter Ausnutzung der Dienststellung begangenen Straftaten, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Ist - wie hier - ein Strafrahmen von bis zu fünf bzw. sogar zehn Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen, gilt dies erst recht (vgl. ebenso BayVGH, Urteil vom 22.07.2020 - 16a D 18.1918 -, juris Rn. 40; zur Untreue: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2019 - 3d A 4373/18.O -, juris Rn. 544). Dem tatsächlich ausgeurteilten Strafmaß kommt bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme bei innerdienstlichen Dienstvergehen keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung zu (BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 - 2 B 24.16 -, NVwZ-RR 2016, 876; Beschluss vom 28.08.2018 - 2 B 5.18 -, juris Rn. 18).Die konkrete Bemessung der angemessenen Disziplinarmaßnahme hängt bei Delikten, die - wie hier - angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, von einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände ab (BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, juris). |
|
| | Die vom Kläger begangenen Untreuehandlungen wiegen hier sehr schwer. Sie erfolgten unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung als Leiter der Steuerabteilung zu Lasten der eigenen Dienstherrin. Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts unterließ es der Kläger nicht etwa nur, die Gewerbesteuer gegenüber Frau ... festzusetzen, sondern griff aktiv und manipulativ in den Steuerfestsetzungsvorgang ein, um seine Bekannte von der Steuerschuld freizustellen. Hierbei handelte es sich auch nicht um ein einmaliges Fehlverhalten. Vielmehr erfolgten die Taten wiederholt und über einen mehrjährigen Zeitraum. Der Kläger hat dabei eine seiner Kernpflichten verletzt, da ihm die gesetzmäßige Steuerfestsetzung unter Wahrung der Steuergerechtigkeit besonders anvertraut war. Als Leiter der Steuerabteilung, dem elf Mitarbeiter unterstellt waren, kam ihm überdies eine besondere Vorbildfunktion zu. Das damit in ihn gesetzte besondere Vertrauen hat der Kläger in schwerwiegender Weise enttäuscht. |
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| | Der Beklagten ist dadurch ein nicht unerheblicher Schaden entstanden. Dass letztlich für die Jahre 2009 und 2010 nach Entdeckung der Taten die Gewerbesteuer noch festgesetzt wurde und die Beklagte selbst einen Anteil daran trägt, dass die Steuerschuld für das Jahr 2008 nicht mehr rechtzeitig vor ihrer Verjährung erhoben wurde, entlastet den Kläger nicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts beabsichtigte der Kläger gerade nicht, die fehlende Festsetzung rechtzeitig vor ihrer Verjährung zu offenbaren. Der Kläger hat das Vermögen der Beklagten damit einer erheblichen und - nach den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts - schadensgleichen Gefährdung ausgesetzt. Der disziplinare Unrechtsgehalt wiegt damit ebenso schwer, da es allein dem Zufall überlassen war, ob das Fehlverhalten des Klägers und die fehlende bzw. fehlerhafte Steuerfestsetzung offenbar wurde und ob die eigentlich geschuldete Gewerbesteuer gegenüber der Frau ... noch rechtzeitig vor der Festsetzungsverjährung erhoben werden konnte. |
|
| | Auch der Vortrag des Klägers, er habe durch die Festsetzungsverjährung einen zeitlichen Spielraum für die Festsetzung der Gewerbesteuer gehabt, den er genutzt habe, um bei einer drohenden Insolvenz der Frau ... der Beklagten letztlich die künftige Steuerzahlung abzusichern, entlastet ihn nicht. Der Kläger hat nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts die Steuer nicht einfach nur nicht festgesetzt, sondern sie auf 0,00 EUR festgesetzt, damit der Anschein entsteht, dass die Steuerfestsetzung erledigt wurde. Von der berechtigten Ausnutzung eines zeitlichen Spielraums kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Ebenso wurde im Strafverfahren festgestellt, dass der Kläger keineswegs beabsichtigte, die Steuern von Frau ... zu einem späteren Zeitpunkt noch rechtzeitig einzufordern, sondern sie dauerhaft hiervon freizustellen. Ein Handeln zu Gunsten der Vermögensinteressen der Beklagten liegt vor diesem Hintergrund fern. Vielmehr zeigt das vom Landgericht beschriebene aktive und manipulative Vorgehen des Klägers eine nicht unerhebliche kriminelle Energie, die bei einem Beamten nicht hingenommen werden kann. |
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| | Anerkannte Milderungsgründe, die geeignet sind, das Dienstvergehen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, liegen nicht vor. |
|
| | Im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau ist zu berücksichtigen, dass nicht ersichtlich ist, dass dem Kläger selbst durch seine Taten ein finanzieller oder sonst gearteter Vorteil entstanden wäre. Die entlastende Wirkung dieses Umstandes ist jedoch minimal. Schließlich beabsichtigte der Kläger die ganz erhebliche finanzielle Entlastung seiner Bekannten Frau .... Das Unrecht der rechtswidrigen Drittbegünstigung wiegt kaum geringer. Dass die eigentliche Motivlage des Klägers nach wie vor ungeklärt ist, hat weder ent- noch belastenden Einfluss auf die Einordnung des Dienstvergehens. |
|
| | Bisher fehlte es dem Kläger auch an einer echten Einsicht seines Fehlverhaltens, nachdem er weiterhin geltend macht, der Beklagten keinen Schaden habe zufügen zu wollen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kann dies nicht zu seinen Lasten gewertet werden, da sich dieser Vortrag noch im Rahmen zulässigen Verteidigungsverhaltens bewegt. Gleichzeitig kann jedoch nicht zu seinen Gunsten angeführt werden, dass er sein Fehlverhalten überzeugend aufgearbeitet hätte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 05.05.2015 - 2 B 32.14 -, juris Rn. 29 f.). |
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| | Zugunsten des Klägers im Rahmen der Gesamtbewertung ist dessen ausgeprägtes soziales Engagement zu berücksichtigen, das sich in der langjährigen Ausübung zahlreicher - auch öffentlicher - Ehrenämter manifestiert hat. Für ihn spricht zudem seine langjährige Tätigkeit im Dienst der Beklagten, während derer sein Verhalten nicht zu beanstanden war und seine guten Leistungen zu einem nicht selbstverständlichen Aufstieg in den gehobenen Dienst bis in das Amt des Stadtamtsrats geführt haben. Der im Jahr 1976 erfolgte disziplinarrechtliche Verweis ist dabei außer Acht zu lassen, da er ersichtlich auf jugendlicher Unreife beruhte, die längst überwunden wurde. Allerdings ist zu beachten, dass eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen für sich genommen regelmäßig nicht geeignet ist, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 17.07.2013 - 2 B 27.12 -, juris Rn. 11 m.w.N.). |
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| | Bei einer Gesamtschau der dargestellten, die Dienstpflichtverletzungen kennzeichnenden Umstände sowie unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Klägers und aller für und gegen ihn sprechenden Umstände ist festzuhalten, dass das Eigengewicht der Pflichtverletzungen des Klägers zur Kennzeichnung des einheitlichen Dienstvergehens als schwer im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG führt. Der Kläger hat nicht nur einmalig versagt, sondern in mehreren Fällen über einen längeren Zeitraum einen Hang zu deliktischem Handeln offenbart, dabei seine hervorgehobene Dienst- und Vertrauensstellung missbraucht und seiner Dienstherrin einen nicht unerheblichen Schaden zugefügt. Dabei hat er in besonders verwerflicher Weise private Interessen einer ihm bekannten Person vor die von ihm als Beamten wahrzunehmenden Interessen der Beklagten gestellt und das in ihn als Abteilungsleiter gesetzte Vertrauen in höchstem Maße verletzt. Dies wird durch das bisherige beanstandungsfreie Verhalten des Klägers, die Qualität seiner Dienstausübung im Laufe der Jahre sowie sein ausgeprägtes soziales Engagement im Ergebnis nicht aufgewogen. |
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| | dd) Der Kläger hat durch das von ihm begangene schwere Dienstvergehen auch das Vertrauen der Dienstherrin und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren. |
|
| | Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 18; Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Dieses Verständnis liegt auch § 31 LDG zu Grunde (vgl. Amtliche Begründung zu § 31 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 96). |
|
| | Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen dabei der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander (vgl. hierzu und zum Folgenden: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10 -, juris). Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung zu, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung, § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust. |
|
| | Einem schweren Dienstvergehen wird also nach der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes - anders als einem leichten oder mittelschweren Dienstvergehen - nur ein bestimmtes Maß der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. § 31 LDG setzt mithin voraus, dass mit einem schweren Dienstvergehen grundsätzlich ein endgültiger Vertrauensverlust einhergeht, also durch das Dienstvergehen indiziert wird, ohne dass damit aber ausgeschlossen wäre, dass durch ein schweres Dienstvergehen ein geringerer Grad des Vertrauensverlustes verursacht werden kann (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 29 und § 30 LDG, LT-Drs.14/2996, S. 92, 95). Anknüpfungspunkt der Indizwirkung ist dabei nicht die Typizität des Dienstvergehens, sondern dessen Schwere. |
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| | Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von einem schweren Dienstvergehen eine - widerlegliche - Indizwirkung für einen endgültigen Vertrauensverlust ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252). Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt danach, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, der Beamte werde künftig nicht in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wiedergutzumachen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, juris). |
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| | Diese, auch für den Ausschluss der in § 31 LDG vorausgesetzten Indizwirkung maßgeblichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger hat bei seinen mehrmaligen Pflichtverletzungen ersichtlich nicht aus einem Augenblicksversagen heraus gehandelt, das es nahelegen könnte, dass zukünftig keine erheblichen Dienstpflichtverletzungen mehr zu erwarten sind und das das Verhalten des Klägers - in Ansätzen - nachvollziehbar erscheinen lassen könnte, so dass sein Verbleiben im Amt nicht zu einer dauerhaften Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums führte. Auch die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Klägers, wie es sich aus seinen sonstigen dienstlichen Leistungen und dem langjährigen sozialen Engagement in zahlreichen Ehrenämtern ergibt, ändert nichts daran, dass er dienstlich untragbar geworden ist. |
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| | Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Dienstpflichtverletzungen bereits mehrere Jahre zurückliegen. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und der Dienstherrin endgültig zerstört, lässt sich der Verbleib im Beamtenverhältnis allein auf Grund einer etwaigen unangemessen langen Verfahrensdauer nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein Beamter, der durch gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant der Dienstherrin hoheitliche Befugnisse ausüben kann, weil das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert haben mag. Das vom Kläger zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden (BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 3.12 -, BVerwGE 146, 987 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 BvR 1912/12 -, NVwZ 2013, 788), zumal im vorliegenden Fall der Zeitablauf im Wesentlichen auf dem sachlichen und vom Gesetzgeber legitimierten (vgl. § 13 Abs. 1 LDG) Grund beruhte, zunächst den Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens abzuwarten. |
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| | Ist der Beamte mit seinem Dienstvergehen für seine Dienstherrin untragbar geworden, stehen auch das ansonsten im Wesentlichen dienstlich unbeanstandet gebliebene Verhalten des Klägers und seine guten dienstlichen Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Kläger gegenüber seiner Dienstherrin noch ein Restvertrauen in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauen zwischen dem Beamten und seiner Dienstherrin derart zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Kläger nicht unverhältnismäßig. Hieran vermag es auch nichts zu ändern, dass der Kläger kurz vor Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen steht. |
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| | d) Unüblich, im Ergebnis aber nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis „mit Wirkung vom 1. April 2018“ ausgesprochen hat. Grundsätzlich wird die Entscheidung über die Entfernung mit der Zustellung der Disziplinarverfügung wirksam (Burr, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 31 Rn. 8). Diese erfolgte hier bereits am 16.03.2018. Angesichts des mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endgültig festgestellten Vertrauensverlusts in die pflichtgemäße Amtsführung erscheint es systemwidrig, die Wirkungen der Disziplinarmaßnahme erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten zu lassen. Gleichwohl handelt es sich hier um einen so überschaubaren Zeitraum, dass dieser Widerspruch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als solche durchschlägt. Zudem kann der Senat nicht erkennen, dass der spätere Eintritt der Wirkungen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, namentlich zum 01.04.2018 und nicht bereits zum 16.03.2018, den Kläger in seinen Rechten zu verletzen vermag (vgl. § 21 AGVwGO, § 2 LDG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | e) Die in Ziffer 2 der Disziplinarverfügung enthaltene Anordnung, dass der Kläger bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Dienstes enthoben bleibt, beruht auf § 31 Abs. 2 Satz 1 LDG und ist als gebundene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| | f) Die angefochtene Disziplinarverfügung ist jedoch hinsichtlich der in Ziffer 3 enthaltenen Nebenentscheidung teilweise rechtswidrig. Mit dieser hat die Beklagte angeordnet, dass ab dem 01.04.2018 - und damit ab dem Zeitpunkt, ab dem die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Willen der Beklagten wirksam werden sollte - 50 Prozent der monatlichen Bezüge des Klägers einbehalten werden. |
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| | Zwar sieht § 31 Abs. 2 Satz 1 LDG im Fall der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens zwingend vor, dass ein Teil der monatlichen Bezüge einbehalten wird. Jedoch ist in § 31 Abs. 2 Satz 2 LDG eine zeitliche Staffelung enthalten, die als Sollvorschrift die Prozentsätze der jeweils einzubehaltenden Anteile der monatlichen Bezüge vorsieht, namentlich in den ersten drei Monaten 20 Prozent, in den weiteren sechs Monaten 35 Prozent und danach 50 Prozent. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass mit der Bekanntgabe der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis der Alimentationsanspruch entfällt. Ficht der Beamte die Verfügung an, ist diese Rechtsfolge zwar bis zum Abschluss des Rechtsstreits aufgeschoben; sie kann jedoch bei einem Obsiegen der Dienstherrin rückwirkend eintreten. Entsprechend ergibt sich ein erheblicher Sicherungsanspruch der Dienstherrin für die ausgezahlten und im Falle des Obsiegens zurückzufordernden Bezüge, der mit der Dauer des Rechtsstreits größer wird. Diesem Sicherungsanspruch soll durch einen gestaffelten Regeleinbehalt Rechnung getragen werden, der es dem Beamten ermöglicht, sich an die neue und in ihrer Entwicklung absehbare finanzielle Situation anzupassen (vgl. zum Ganzen LT-Drs. 14/2996, S. 97). Wird - wie auch im Fall des Klägers - bereits ein Teil der monatlichen Bezüge nach § 22 Abs. 2 LDG im Rahmen einer vorläufigen Dienstenthebung einbehalten, sieht § 31 Abs. 2 Satz 3 LDG vor, dass dieser Einbehalt nicht unterschritten werden soll. |
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| | Aus letzterem ergibt sich, dass der mit der Disziplinarverfügung festzulegende Einbehalt vorliegend mindestens 35 Prozent der monatlichen Bezüge des Klägers betragen soll, nachdem mit Verfügung vom 08.12.2014 bereits auf der Grundlage von § 22 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG ein Einbehalt von 35 Prozent der Bezüge während der vorläufigen Dienstenthebung angeordnet worden war. Daraus kann allerdings nicht zugleich geschlossen werden, dass - wie die Beklagte annimmt - die Zeit des bereits erfolgten Einbehalts nach § 22 Abs. 2 LDG auf die zeitliche Staffelung des Einbehalts nach § 31 Abs. 2 Satz 2 LDG angerechnet werden kann. Denn die Einbehalte verfolgen unterschiedliche Zwecke. Wie bereits dargelegt, beruht der Einbehalt nach § 31 Abs. 2 Satz 1 LDG auf einem Sicherungsbedürfnis der Dienstherrin nach Wegfall der Alimentationspflicht. Demgegenüber beruht der Einbehalt nach § 22 Abs. 2 LDG allein darauf, dass der Beamte während der vorläufigen Dienstenthebung keinen Dienst tut (LT-Drs. 14/2996, S. 97), und liegt - sowohl im Hinblick auf das Ob als auch im Hinblick auf die Höhe - im Ermessen der Disziplinarbehörde. Während § 31 Abs. 2 Satz 3 LDG dem Rechnung trägt, dass sich der Beamte während des Einbehalts nach § 22 Abs. 2 LDG bereits auf das ihm danach verbleibende Maß an Bezügen einstellen konnte, so dass der Sicherungsanspruch nicht hinter diesem Einbehalt zurückzustehen braucht, ermöglicht die Regelung nicht, von der zeitlichen Staffelung des § 31 Abs. 2 Satz 2 LDG abzuweichen, die den Soll-Einbehalt von 50 Prozent erst nach neun Monaten ab Bekanntgabe der Disziplinarverfügung vorsieht. |
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| | Zwar handelt es sich bei § 31 Abs. 2 Satz 2 LDG um eine Sollvorschrift. Jedoch sind hier keine Umstände ersichtlich, die eine Abweichung vom intendierten Regelfall zu Lasten des Klägers rechtfertigen könnten. Der Umstand, dass bereits ein Einbehalt nach § 22 Abs. 2 LDG erfolgt war, sieht der Gesetzgeber selbst als so typisch an, dass er für diesen Fall eine Regelung in § 31 Abs. 2 Satz 3 LDG getroffen hat, die sich allerdings bewusst nur auf die Höhe des Einbehalts und nicht auf die zeitliche Staffelung bezieht. Einen Ausnahmefall kann dies also nicht begründen. Die gesetzlich vorgesehenen Anteile der ab Bekanntgabe der Disziplinarverfügung bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens einzubehaltenden monatlichen Bezüge sind damit mangels Vorliegens eines besonders gelagerten Ausnahmefalls verbindlich und die Disziplinarverfügung ist insoweit zu korrigieren. Die Zurückweisung der Berufung des Klägers erfolgt daher mit der entsprechenden Maßgabe (vgl. zur Abänderbarkeit einer Disziplinarverfügung durch das Gericht § 21 Satz 2 AGVwGO; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.2017 - DL 13 S 1854/16 -). |
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| | 1. Die Berufung des Klägers ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat die Berufung insbesondere fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet sowie einen bestimmten Antrag gestellt (§ 2 LDG, § 124a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). |
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| | Die Berufung des Klägers ist aber weitestgehend unbegründet.Die Disziplinarkammer hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 15.03.2018 in Gestalt der Verfügung vom 18.05.2018 überwiegend zu Recht abgewiesen. Die auf § 38, § 31 Abs. 1 LDG gestützte Disziplinarverfügung ist, soweit sie den Kläger aus dem Beamtenverhältnis entfernt und ihn bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Dienstes enthebt, rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten (§ 21 AGVwGO, § 2 LDG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Lediglich die in Ziffer 3 der angegriffenen Disziplinarverfügung enthaltene Nebenentscheidung über den Einbehalt eines Teils der monatlichen Bezüge des Klägers bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens ist teilweise rechtswidrig und daher durch die aus dem Tenor ersichtliche Maßgabe zu korrigieren. |
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| | a) Streitgegenstand der Anfechtungsklage des Klägers ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 15.03.2018 in Gestalt ihrer Verfügung vom 18.05.2018. |
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| | aa) Soweit der Kläger mit seiner Berufung geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht als Streitgegenstand auf die Disziplinarverfügung „vom 18.04.2018 mit den Ergänzungen aus der Verfügung vom 18.05.2018“ abgestellt, da eine Disziplinarverfügung vom 18.04.2018 bereits nicht existiere, ist ihm einzuräumen, dass die ursprüngliche Disziplinarverfügung vom 15.03.2018 datiert und nicht vom 18.04.2018. Letzteres Datum trägt lediglich die verwaltungsgerichtliche Eingangsverfügung, mit der die Disziplinarkammer bereits frühzeitig auf formale Bedenken an der Disziplinarverfügung vom 15.03.2018 hingewiesen hat. In den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils werden die Daten bei Erörterung des Streitgegenstands mehrfach verwechselt. Gleichwohl wird im Zusammenhang mit dem Tatbestand hinreichend deutlich, dass als Streitgegenstand auf die vor Klageerhebung ergangene Disziplinarverfügung der Beklagten vom 15.03.2018 mit Ergänzungen durch die Verfügung vom 18.05.2018 abgestellt wird und es sich bei der mehrfachen Erwähnung einer „Disziplinarverfügung vom 18.04.2018“ lediglich um wiederholte Schreibfehler handelt, die sich inhaltlich nicht auswirken. |
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| | bb) Die weitere Auffassung des Klägers, es handele sich bei den Verfügungen vom 15.03.2018 und vom 18.05.2018 um zwei eigenständige Disziplinarverfügungen, deren Rechtmäßigkeit voneinander unabhängig betrachtet werden müsste, verfängt nicht. |
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| | Für die Auffassung des Klägers spricht allein, dass das äußere Erscheinungsbild der Verfügung vom 18.05.2018 dem einer eigenen Disziplinarverfügung entspricht. Sie enthält einen Entscheidungstenor sowie eine sich über mehrere Seiten erstreckende Begründung. Zwar fehlt eine für einen Verwaltungsakt typische Rechtsbehelfsbelehrung. Eine solche enthielt die ursprüngliche Disziplinarverfügung vom 15.03.2018 indes auch nicht. |
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| | Gleichwohl ist der Regelungsgehalt der Verfügung entsprechend § 133, § 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2020 - 6 C 3.19 -, juris Rn. 20). Die objektive Würdigung der Gesamtumstände zeigt hier, dass mit der Verfügung vom 18.05.2018 die Disziplinarverfügung vom 15.03.2018 lediglich wiederholt und ihre Begründung in Teilen ergänzt, aber keine neue, von der ursprünglichen Disziplinarverfügung unabhängige Sachentscheidung getroffen werden sollte. Dies ergibt sich aus den der Verfügung vorausgegangenen Vorgängen und findet auch in der Verfügung selbst ausreichenden Anklang. |
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| | So erging die Verfügung vom 18.05.2018 ersichtlich in Reaktion auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts mit der Eingangsverfügung vom 18.04.2018, mit dem das Verwaltungsgericht sogleich nach Klageeingang auf formale Bedenken an der Begründung der Disziplinarverfügung aufmerksam gemacht hat. Die Verfügung vom 18.05.2018 sollte diese Bedenken ersichtlich ausräumen, indem die Begründung im Hinblick auf den persönlichen und beruflichen Werdegang des Klägers sowie in Bezug auf den weiteren Tatvorwurf der Vereinnahmung von Barbeträgen ergänzt wurde. In den übrigen Teilen blieb die ursprüngliche Verfügung, insbesondere der Tenor sowie die Begründung des vorrangigen disziplinaren Vorwurfs, der sich aus der Verurteilung des Klägers wegen Untreue in drei Fällen ergibt und der nach der bereits in der ursprünglichen Verfügung vertretenen Auffassung der Beklagten die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis schon allein rechtfertigt (siehe dazu unten), gänzlich unverändert. Eine neue Sachentscheidung wurde ersichtlich nicht getroffen; vielmehr sollten die formalen Bedenken mit Blick auf § 38 Abs. 2 LDG ausgeräumt und etwaige Begründungsmängel geheilt werden. |
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| | Auch der Wortlaut der Verfügung vom 18.05.2018 selbst zeigt, dass die Beklagte keine erneute Sachentscheidung treffen wollte. So heißt es bereits in der Einleitung, dass „auf die Hinweise des Verwaltungsgerichts [...] folgende, die Disziplinarverfügung der Stadt ... vom 15. März 2018 modifizierende Verfügung“ ergehe. Bereits dies deutet darauf hin, dass der Verfügung vom 18.05.2018 keine eigenständige Bedeutung zukommen, sondern sie lediglich die Verfügung vom 15.03.2018 gestalten („modifizieren“) soll. Dies wird auch durch den am Ende der Verfügung beigefügten Hinweis bestätigt, der vorstehend im Tatbestand wörtlich wiedergegeben ist. Danach handelt es sich ausdrücklich um eine lediglich „wiederholende“, im Übrigen auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts „inhaltlich und formal ergänzte Verfügung“, gegen die ein erneuter Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Vielmehr werde die ergänzte Verfügung automatisch Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens. |
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| | Unter Berücksichtigung all dieser Umstände konnte der Kläger die Verfügung vom 18.05.2018 nicht als selbständige Disziplinarverfügung mit eigenem Regelungsgehalt verstehen, sondern konnte nach dem objektiven Erklärungswert erkennen, dass lediglich eine Wiederholung der ursprünglichen Sachentscheidung nebst einzelnen Ergänzungen der Begründung erfolgen sollte, um etwaige zuvor bestehende Begründungsmängel zu heilen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher unter Zugrundelegung des Klageziels des Klägers, die Aufhebung seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erreichen, die Disziplinarverfügung vom 15.03.2018 in der Gestalt, die sie durch die Ergänzungen der Verfügung vom 18.05.2018 erhalten hat. |
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| | b) Die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 15.03.2018 in der Gestalt, die sie durch die Verfügung vom 18.05.2018 erhalten hat, ist nicht aufgrund formeller Mängel aufzuheben. Zwar bestehen erhebliche Bedenken am Umgang der Beklagten mit dem disziplinaren Vorwurf, der Kläger habe ausweislich der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Jahr 2007 in sieben Fällen einen Gesamtbetrag von 11.378,00 EUR als Vergnügungssteuer in bar vereinnahmt ohne ihn an die Stadtkasse abzuliefern. Da entsprechende Bedenken jedoch im Hinblick auf den im Schwerpunkt erhobenen Vorwurf, der Kläger habe durch die in drei Fällen begangene Untreue seine Dienstpflichten verletzt, nicht bestehen und dieser Vorwurf hier allein bereits die Verhängung der Höchstmaßnahme gegen den Kläger rechtfertigt (siehe dazu die untenstehenden Ausführungen zur materiellen Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung), führt dies nicht zur Aufhebung der Disziplinarverfügung wegen formeller Rechtswidrigkeit. |
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| | aa) Einen durchgreifenden Verstoß gegen den notwendigen Mindestinhalt der Disziplinarverfügung vermag der Senat nicht zu erkennen. Nach § 38 Abs. 2 LDG sind in der Begründung der Disziplinarverfügung der persönliche und berufliche Werdegang des Beamten, der Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen, und die anderen Tatsachen und Beweismittel darzustellen, die für die Entscheidung bedeutsam sind. Diesen Begründungserfordernissen wird die angegriffene Disziplinarverfügung gerecht, da sie in der Gestalt, die sie durch die Verfügung vom 18.05.2018 erhalten hat, zu jedem dieser Punkte - jedenfalls in Bezug auf den Vorwurf der in drei Fällen begangenen Untreue - entsprechende Ausführungen enthält. |
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| | Das Verwaltungsgericht hat zu Recht sogleich nach Eingang der Klage gegen die Disziplinarverfügung vom 15.03.2018 Bedenken am Vorliegen des erforderlichen Mindestinhalts nach § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG angemeldet. Die Verletzung dieser Formvorschrift wurde jedoch, soweit sie die fehlende Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdegangs des Klägers betraf, durch die ergänzende Verfügung der Beklagten vom 18.05.2018 geheilt. |
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| | Der in § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalt der Begründung der Disziplinarverfügung soll dem Beamten und, falls dieser Klage erhebt, dem Verwaltungsgericht die sachliche und rechtliche Prüfung der Disziplinarverfügung erleichtern (LT-Drs. 14/2996, S. 117). Dem Beamten sollen die Gründe für die Entscheidung vollständig dargelegt werden und auch dem Gericht eine ausreichende Grundlage für die von ihm zu treffende Entscheidung zur Verfügung stellen. Nur durch die Begründung ist es dem Beamten möglich zu überprüfen, ob er gegen die Disziplinarverfügung gerichtlichen Rechtsschutz beantragt (Düsselberg, in: von Alberti u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 2021, § 38 Rn. 12). Diese Funktionen der Begründung nach § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG stehen der Heilung eines Begründungsmangels unter Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG nicht grundsätzlich entgegen (zur Problematik der Heilbarkeit vgl. Düsselberg, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 38 Rn. 12, 24). Eine Heilung durch Nachholung einzelner Begründungsteile ist auch in einem Disziplinarverfahren jedenfalls dann möglich, wenn es sich nicht um einen schweren Formfehler handelt, der vorgeworfene Sachverhalt von vorneherein hinreichend abgegrenzt war, die Disziplinarverfügung nicht in ihrem Wesen verändert wird und die Verteidigungsmöglichkeiten des Beamten dadurch nicht beeinträchtigt werden. |
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| | Diesen Anforderungen werden die mit Verfügung vom 18.05.2018 vorgenommenen Ergänzungen der Ausführungen zum Werdegang des Klägers gerecht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die ihm eröffneten Verteidigungsmöglichkeiten dadurch eingeschränkt worden wären, dass der ihm persönlich am ehesten bekannte Werdegang zunächst nicht ausdrücklich aufgeführt wurde. Ob dieser bei der Würdigung der Schwere der Dienstpflichtverletzung und der Beeinträchtigung des Vertrauens in die pflichtgemäße Amtsführung letztlich hinreichend Berücksichtigung gefunden hat, ist eine Frage des materiellen Rechts und für die Heilbarkeit des Begründungsmangels nicht erheblich. |
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| | Ob eine Heilung auch in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht angemerkte mangelnde Darstellung des Vorwurfs der von der Staatsanwaltschaft festgestellten Vereinnahmung von sieben Barzahlungen im Jahr 2007 eingetreten ist, kann der Senat offen lassen. Denn, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, ist dieser Vorwurf bereits nicht wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogen worden. Darüber hinaus hat die Beklagte - zu Recht, wie sich aus den untenstehenden materiell-rechtlichen Ausführungen ergibt - selbst ausgeführt, dass bereits aufgrund der mit dem Urteil des Landgerichts geahndeten Untreuehandlungen eine Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis geboten ist. Die Feststellungen der Beklagten zu der Vereinnahmung von sieben Barzahlungen im Jahr 2007 waren damit weder für die Disziplinarverfügung noch für den Senat entscheidungserheblich. Ein formeller Begründungsmangel nach § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG, der lediglich einzelne abgrenzbare Disziplinarvorwürfe betrifft, schlägt jedenfalls dann nicht auf die formelle Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung durch, wenn andere Dienstpflichtverletzungen, bei denen keine entsprechenden Formfehler bestehen, bereits die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigen und dadurch die Verteidigungsrechte des Beamten im Verfahren nicht beeinträchtigt werden. Dies ist hier der Fall. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in Bezug auf die im Vordergrund stehenden Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit den entscheidungstragenden Untreuetaten in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt gewesen wäre. |
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| | bb) Die Disziplinarverfügung ist nicht aufgrund von Verfahrensfehlern aufzuheben. |
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| | (1) Das Disziplinarverfahren wurde unter dem 26.11.2013 gemäß § 8 Abs. 1 LDG von der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 LDG zuständigen Oberbürgermeisterin ordnungsgemäß eingeleitet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestand hierzu angesichts der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, die am selben Tag bereits zu einer Durchsuchung der Wohnung und des Büros des Klägers im Rathaus geführt hatten und die zugleich den Verdacht eines Dienstvergehens begründeten, hinreichender Anlass. |
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| | (2) Mit Schreiben vom 26.11.2013 wurde der Kläger gemäß § 11 Abs. 1 LDG unmissverständlich über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens unterrichtet. |
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| | (3) Wie das Verwaltungsgericht bezweifelt allerdings auch der Senat, dass das Schreiben vom 26.11.2013 auch die Anforderungen des § 11 Abs. 2 und 3 LDG erfüllt, wonach dem Beamten bei der Unterrichtung über die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens zu eröffnen ist, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird, er über seine Rechte zu belehren und ihm eine angemessene Frist zur Äußerung zu setzen ist.Die Vorschrift soll gleichermaßen dem Schutz des Beamten, der Aufklärung des Sachverhalts und der Beschleunigung des Verfahrens dienen. Es entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen, dem Betroffenen zu eröffnen, welches Vergehen ihm zur Last gelegt wird, und ihn hierzu anzuhören (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 -, juris Rn. 27; LT-Drs. 14/2996, S. 67). Wenngleich das Schreiben vom 26.11.2013 eine dem § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG genügende Belehrung enthält, wird der Verdacht des Dienstvergehens nur sehr rudimentär mit „Untreue im Amt“, für die „durch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft“ tatsächliche Anhaltspunkte bestünden, umschrieben. Die wohl bestehende Annahme der Beklagten, der Kläger wisse aufgrund der am selben Tag durchgeführten Durchsuchung und des dieser Maßnahme zugrundeliegenden Beschlusses des Amtsgerichts, was ihm zur Last gelegt werde, erfüllt die Anforderungen des § 11 Abs. 2 LDG an die Konkretisierung des disziplinaren Vorwurfs nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. |
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| | Wie das Verwaltungsgericht geht aber auch der Senat davon aus, dass dieser Mangel, soweit es den Vorwurf der Dienstpflichtverletzung durch die strafrechtlich geahndeten Untreuetaten betrifft, noch rechtzeitig vor Erlass der Disziplinarverfügung bzw. vor der abschließenden Anhörung nach § 20 Satz 1 LDG geheilt wurde. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erstanhörung nach § 11 Abs. 2 und 3 LDG kann gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt werden (LT-Drs. 14/2996, S. 69). Dies muss nach der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, um den Zweck der Erstanhörung zu erfüllen, zeitlich vor der abschließenden Anhörung des Beamten nach § 20 Satz 1 LDG erfolgen, die vor dem Erlass der Abschlussverfügung vorgesehen ist. Denn nur dann ist mit Sicherheit auszuschließen, dass sich der Verfahrensmangel auf die Disziplinarverfügung ausgewirkt hat (Urteil vom 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 -, juris Rn. 28, 31). |
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| | Die Konkretisierung des disziplinaren Vorwurfs und die damit verbundene erforderliche Erstanhörung ist im vorliegenden Verfahren spätestens mit der Wiederaufnahme des ausgesetzten Disziplinarverfahrens mit Schreiben vom 21.06.2017 erfolgt. Darin wird hinreichend deutlich gemacht, dass die Taten, wegen derer der Kläger durch das Landgericht ... mit Urteil vom 08.04.2016 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ihm auch disziplinarrechtlich zur Last gelegt werden. Mit Blick darauf, dass die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG im Disziplinarverfahren bindend sind und auch in einer abschließenden Disziplinarverfügung gemäß § 38 Abs. 2 Satz 3 LDG in Bezug genommen werden dürfen, genügt die Bezugnahme der Beklagten in dem genannten Schreiben auf die Feststellungen des Landgerichts den Anforderungen des § 11 Abs. 2 und 3 LDG. Dem Kläger wird spätestens zu diesem Zeitpunkt hinreichend vor Augen geführt, dass er sich wegen der begangenen Straftaten auch disziplinarrechtlich zu verantworten hat. Er wurde zudem erneut über seine Rechte belehrt und ihm wurde nochmals eine angemessene Frist zur Äußerung gesetzt. Die Nachholung erfolgte damit auch rechtzeitig vor der abschließenden Anhörung vom 29.01.2018. |
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| | Auf den weiteren Vorwurf, der Kläger habe nach den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Jahr 2007 in sieben Fällen Vergnügungssteuerzahlungen in bar vereinnahmt, ohne diese an die Stadtkasse weiterzuleiten, wurde das Disziplinarverfahren indes nicht wirksam ausgedehnt. In der Einleitungsverfügung vom 26.11.2013 findet ein entsprechender Verdacht nicht einmal ansatzweise Erwähnung. In Ansätzen wird dieser weitere Vorwurf im Schreiben vom 26.08.2014 und im Bescheid der Beklagten vom 08.12.2014 aufgeführt. Diese betreffen jedoch die während des Disziplinarverfahrens erfolgte Anordnung des Einbehalts eines Teils der monatlichen Dienstbezüge. Dass das Disziplinarverfahren förmlich auf den weiteren Vorwurf ausgedehnt wurde und der Kläger Gelegenheit erhalte, sich auch zu diesem Vorwurf zu äußern, ergibt sich aus den genannten Schreiben nicht. Erst mit der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens mit Schreiben vom 21.06.2017 wird dem Kläger hinreichend vor Augen geführt, welchem disziplinarrechtlichen Vorwurf er sich ausgesetzt sieht. Eine etwaige Unterschlagung oder Veruntreuung von Barzahlungen aus dem Jahr 2007 wird in diesem Schreiben jedoch nicht erwähnt. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann dieses Versäumnis nicht durch die Erwähnung des Vorwurfs in der abschließenden Anhörung des Klägers geheilt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 -, juris Rn. 28, 31). Auch der Umstand, dass der Kläger in einem parallel geführten Verwaltungsverfahren wegen dieser Barzahlungen von der Beklagten in Regress genommen wird, führt entgegen ihrer Ansicht nicht zu einer ausreichenden Einbeziehung dieses Vorwurfs in das selbstständige und besonderen Verfahrensanforderungen unterliegende Disziplinarverfahren. |
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| | Der Umstand, dass das Disziplinarverfahren hinsichtlich des einen Tatvorwurfs an verfahrensrechtlichen Mängeln leidet, führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der gesamten Disziplinarverfügung oder zu deren Aufhebung. Denn der ordnungsgemäß einbezogene und im Vordergrund stehende Vorwurf der strafrechtlich geahndeten Untreuehandlungen rechtfertigt nach den nachstehenden Ausführungen allein bereits die Verhängung der Höchstmaßnahme gegen den Kläger. Der wirksamen Ausdehnung des Disziplinarverfahrens auf weitere Dienstpflichtverletzung bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Diese - wie es der Kläger bezeichnet - „Splittung“ der disziplinaren Vorwürfe ist insoweit nicht zu beanstanden. Verteidigungsrechte des Klägers werden dadurch nicht beeinträchtigt. |
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| | (4) Anderweitige Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. |
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| | (a) Insbesondere bedurfte es, entgegen der Ansicht des Klägers, vor Ergehen der ergänzenden Verfügung vom 18.05.2018 keiner erneuten Anhörung nach § 20 Satz 1 LDG. Mit dieser wurden - wie bereits ausgeführt und soweit hier entscheidungserheblich - lediglich formale Mängel der Disziplinarverfügung im Hinblick auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt nach § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG geheilt. In Bezug auf die dabei vorgenommenen Ergänzungen zum persönlichen und beruflichen Werdegang des Klägers wurden keine weiteren Ermittlungen durchgeführt, die eine erneute abschließende Anhörung nach § 20 Satz 1 LDG hätten erfordern können. |
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| | (b) Auch einer erneuten Beteiligung des Personalrats bedurfte es nicht. |
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| | Nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 LPVG wirkt der Personalrat auf Antrag der Beschäftigten bei Erlass von Disziplinarverfügungen mit. Ihm ist die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig bekanntzugeben und auf Verlangen mit ihm zu erörtern (§ 80, § 81 Abs. 1 LPVG). Ebenso kann der Personalrat verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet (§ 82 Abs. 3 LPVG). Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von drei Wochen, so gilt die beabsichtigte Maßnahme nach § 82 Abs. 4 Satz 1 LPVG als gebilligt. |
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| | Diese Beteiligungsrechte wurden, nachdem der Kläger die Beteiligung des Personalrats beantragt hatte, gewahrt. Dem Personalrat wurde der Entwurf der Disziplinarverfügung, aus dem deutlich hervorging, dass beabsichtigt war, den Kläger aus dem Dienst zu entfernen, übersandt. Eine Äußerung des Personalrats erfolgte nicht. Selbst wenn man aus dem Begründungsmangel nach § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG, der bereits dem übersandten Entwurf der Disziplinarverfügung zugrunde lag, zugleich einen Informationsmangel des Personalrats ableiten wollte, führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung aus personalvertretungsrechtlichen Gründen. Die Unterrichtung des Personalrats im Mitwirkungsverfahren muss konkret genug sein und Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahme erkennen lassen. Ist sie irreführend oder beruht sie auf Täuschung, führt dies zur Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme. Ist letzteres jedoch nicht der Fall, obliegt es dem Personalrat, weitere Informationen von der Dienststelle einzufordern, wenn er bisher erkennbar nicht umfassend unterrichtet wurde. Unterlässt er dies, führt eine etwaige Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden weitergehenden Informationsanspruchs nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme. Da die Beteiligung des Personalrats nicht in erster Linie den Individualinteressen des Beschäftigten dient, können für den Personalrat erkennbare, aber unbeanstandete formelle Mängel nicht die Rechte des einzelnen Beschäftigten berühren (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 12.10.1989 - 2 C 22.87 -, juris Rn. 24). So liegt der Fall auch hier. Der Personalrat wurde hinreichend konkret durch Übersendung des Entwurfs der Disziplinarverfügung über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet, ohne dass Anhaltspunkte für eine Irreführung oder Täuschung vorlägen. Weitergehende Informationen über den persönlichen und beruflichen Werdegang des Klägers oder die Einsichtnahme in die dem Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Akten hat der Personalrat nicht eingefordert. Ein etwaiger Informationsmangel, auf den sich der Personalrat daher nicht mehr berufen könnte, führte damit auch nicht zur Rechtswidrigkeit der daraufhin erlassenen Disziplinarverfügung. |
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| | Die nach Klageerhebung erfolgte Heilung des Begründungsmangels nach § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG hat den Mitwirkungstatbestand des § 81 Abs. 2 Nr. 1 LPVG nicht erneut ausgelöst. Insoweit wurden lediglich - soweit hier entscheidungserheblich - formale Mängel mit Blick auf den persönlichen und beruflichen Werdegang des Klägers bei ansonsten gleichbleibendem Sachverhalt behoben (ähnlich zur Beteiligung des Personalrats bei formalen Mängeln der Entlassung eines Beamten auf Probe BVerwG, Beschluss vom 10.06.1988 - 2 B 84.88 -, NVwZ-RR 1988, 102). Gegenstand der Mitwirkung des Personalrats („bei Erlass von Disziplinarverfügungen“) ist lediglich das „Ob“ des Erlasses der Disziplinarverfügung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.04.2020 - 2 B 3.20 -, juris Rn. 9 zur Beteiligung des Personalrats bei Erhebung einer Disziplinarklage). Dabei ist der Personalrat umfassend über die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme und die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zu unterrichten. Der genaue Inhalt der Verfügung unterliegt jedoch nicht mehr der Mitwirkung des Personalrats und damit auch nicht eine spätere Ergänzung der Begründung zum Zwecke der Heilung im Hinblick auf die Mindestanforderungen nach § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG. |
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| | Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. |
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| | c) Die angegriffene Disziplinarverfügung erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Der Senat prüft die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde gemäß § 12 LDG zugrunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG) in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - und vom 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 -, jeweils juris und m.w.N.). Danach liegt hier ein schweres Dienstvergehen vor, das zur Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis führt. |
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| | Rechtsgrundlage für die von der Beklagten verfügten Entfernung des Klägers aus dem Dienst ist § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG. Nach dieser Vorschrift wird ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn er durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen. Dabei unterliegt nach der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, juris) eine Disziplinarverfügung, die - wie hier - auf mehrere Dienstpflichtverletzungen des Beamten gestützt ist und die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ausspricht, mangels Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung des Beamten nicht der Aufhebung nach § 2 LDG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn bereits eine einzelne Dienstpflichtverletzung oder einzelne Dienstpflichtverletzungen die disziplinare Höchstmaßnahme begründen und durch die Nichtberücksichtigung anderer Dienstpflichtverletzungen Verteidigungsrechte des Beamten im Verfahren nicht verletzt werden (ebenso BVerwG, Urteil vom 21.04.2016 - 2 C 4.15 -, juris Rn. 71). |
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| | Diese Voraussetzungen für eine Dienstentfernung sind hier gegeben. Wie das Verwaltungsgericht und die Beklagte sieht auch der Senat das Vorliegen eines einheitlichen innerdienstlichen Dienstvergehens (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) als erwiesen an, weil der Kläger vorsätzlich und schuldhaft ihm als Beamten obliegende Pflichten verletzt hat. Auch ohne Heranziehung der mit der Disziplinarverfügung ebenfalls vorgeworfenen, aber nach obenstehenden Ausführungen nicht wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogenen Vereinnahmung von Barzahlungen im Jahr 2007 durch den Kläger rechtfertigen bereits die übrigen Dienstpflichtverletzungen, namentlich die pflichtwidrigen Handlungen, wie sie im strafgerichtlichen Urteil des Landgerichts ... festgestellt wurden, die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme. Bereits dieses Dienstvergehen ist entgegen der Ansicht des Klägers als schwer einzustufen und rechtfertigt daher nach § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. |
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| | Verteidigungsrechte des Klägers werden durch die Nichtberücksichtigung des weiteren Vorwurfs der Vereinnahmung von Barzahlungen im Jahr 2007 nicht berührt. So hat bereits die Beklagte im Rahmen der abschließenden Anhörung des Klägers nach § 20 Satz 1 LDG sowie in der angegriffenen Disziplinarverfügung darauf hingewiesen, dass bereits aufgrund der mit dem Strafurteil geahndeten Untreuehandlungen eine Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis geboten sei. Der Kläger musste daher damit rechnen, dass auch das Gericht eine solche Einschätzung vornimmt. Überdies handelt es sich um selbständige Handlungen, die von den hier maßgeblichen Untreuehandlungen, die der Verurteilung des Klägers durch das Landgericht zugrunde lagen, gänzlich unabhängig sind und abgesehen davon, dass mit Frau ... dieselbe Person beteiligt war, in keinem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen. |
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| | aa) In tatsächlicher Hinsicht hat die Beklagte ihrer Disziplinarverfügung zu Recht den Sachverhalt zugrunde gelegt, wie ihn das Landgericht ... in seinem Urteil vom 08.04.2016 wiedergegeben hat. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG, wonach die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend sind. |
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| | Der disziplinare Vorwurf beruht hier auf dem identischen Sachverhalt, der auch der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers zugrunde lag. Aufgrund der bindenden Feststellungen des Landgerichts ist daher davon auszugehen, dass der Kläger in drei Fällen unter Ausnutzung seiner dienstlichen Befugnisse als Leiter des Steueramtes der Stadtkämmerei der Beklagten zu Gunsten der Frau ... die von ihr zu zahlende Gewerbesteuer auf 0,00 EUR festgesetzt hat, obwohl für die betreffenden Jahre 2008, 2009 und 2010 Gewerbesteuern in Höhe von 15.998,50 EUR, 23.618,00 EUR bzw. 28.101,00 EUR geschuldet gewesen wären. Nach den Feststellungen des Landgerichts steht darüber hinaus fest, dass der Kläger aktiv und manipulativ in den Steuererhebungsvorgang eingegriffen hat, um zu verhindern, dass sich Frau ... Vorauszahlungen ausgesetzt sah und um sie von der Zahlung jeglicher Gewerbesteuer freizustellen. Dem Kläger war hierbei bewusst, dass der Erlass, die Niederschlagung und die Stundung von durch das Steueramt festgesetzten Steuerforderungen ausschließlich der Stadtkasse erlaubt waren. Er beabsichtigte auch nicht, sein „Freistellen“ zu einem späteren Zeitpunkt zu offenbaren, um dann die Gewerbesteuer noch festsetzen zu können. Vielmehr war es nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts sein Plan, die tatsächlich bestehenden Gewerbesteuerforderungen gegenüber der Frau ... nicht mehr festzusetzen, so dass Festsetzungsverjährung eintreten würde. |
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| | Diese tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind dem disziplinaren Vorwurf zugrunde zu legen. Ihre Bindungswirkung ist nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG entfallen. Nach dieser Vorschrift hat die Disziplinarbehörde erneut zu ermitteln, wenn die Feststellungen offenkundig unrichtig sind; die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten mitzuteilen. Die Verwaltungsgerichte haben insoweit zu überprüfen, ob die Disziplinarbehörde zu Unrecht von einer Bindungswirkung ausgegangen ist oder sich zu Unrecht von bindenden Feststellungen gelöst hat; eine eigene Lösungsmöglichkeit der Verwaltungsgerichte von bindenden Feststellungen sieht das Landesdisziplinargesetz nicht vor (vgl. dazu: VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 06.04.2017 - DL 13 S 1904/16 - und vom 31.05.2017 - DL 13 S 131/17 -, jeweils n.v.; Beschluss vom 13.06.2016 - DL 13 S 1699/15 -, juris Rn. 11). |
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| | Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte zutreffend von einer Bindungswirkung ausgegangen. Eine Lösung von den bindenden tatsächlichen Feststellungen kommt ausnahmsweise nur dann in Frage, wenn ansonsten auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden wäre, wenn etwa Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Eine Lösung kommt auch in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die bislang noch nicht zur Verfügung standen und nach denen die mit Bindungswirkung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG belegten Feststellungen offenbar unrichtig sind oder auf erhebliche Zweifel stoßen. Es genügt insoweit aber nicht, dass die Disziplinarbehörde auf Grund einer eigenen anderen Wahrnehmung abweichende Feststellungen für richtig hält. Auch die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, oder der Umstand, dass der beschuldigte Beamte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, reichen für eine Lösung nicht aus (vgl. zu § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.03.2012 - DL 13 S 3382/11 - und Urteil vom 03.08.2017 - DL 13 S 2084/16 -, juris; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 05.09.1990 - 1 D 70.89 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 24.06.2010 - DB 16 S 3391/08 - und vom 04.02.2009 - DB 16 S 2888/08 -; zur Heranziehung der vor Erlass des LDG ergangenen Rechtsprechung zur Lösung bei offenkundiger Unrichtigkeit für die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG: LT-Drs. 14/2996, S. 72; vgl. auch Stehle, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 14 LDG Rn. 8; Schiemann, in: Schütz/Schiemann, Disziplinarrecht, 4. Aufl., § 23 BDG Rn. 17). |
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| | Die so umschriebenen Voraussetzungen für eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen liegen hier nicht vor. Der Kläger bestreitet zwar auch noch im Berufungsverfahren, der Beklagten dauerhaft einen Vermögensschaden zugefügt haben zu wollen und durch Manipulation die Steuerfestsetzung vereitelt zu haben. Er behauptet nach wie vor, versucht zu haben, noch vor der Durchsuchung auf die ordnungsgemäße Steuerfestsetzung hinzuwirken und insoweit Gespräche mit seinem Vorgesetzten zu führen. Dies genügt jedoch nach den dargelegten Maßstäben ersichtlich nicht, um von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts auszugehen. Aus dem klägerischen Vortrag ergeben sich weder neue Beweise noch sonstige Erkenntnisse, die die auf einer umfangreichen Beweisaufnahme beruhenden Feststellungen des Landgerichts durchgreifend erschüttern könnten. |
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| | bb) Nach den im Strafverfahren bindend getroffenen Feststellungen, die zu einer Verurteilung des Klägers wegen Untreue in drei Fällen geführt haben, hat der Kläger zugleich vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Dienstpflichten aus § 34 Satz 3 BeamtStG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten), § 34 Satz 2 BeamtStG (Pflicht zur uneigennützigen Amtsausübung) und § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (Gehorsamspflicht) verstoßen und damit ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Die Untreue ist gegen die Dienstherrin gerichtet und erfolgte in Ausübung der dem Kläger übertragenen Amtsbefugnisse, so dass an der innerdienstlichen Natur keine Zweifel bestehen. |
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| | cc) Dieses Dienstvergehen wiegt schwer. Der Kläger hat dadurch das Vertrauen der Dienstherrin und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass ihn die Beklagte nach § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG aus dem Dienst entfernt hat. |
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| | Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 26 LDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dabei ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.03.2017 - 2 B 19.16 -, juris m.w.N.). |
|
| | Der Kläger hat ein schweres Dienstvergehen begangen. Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG). Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 26 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 86; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris). |
|
| | Das vom Kläger begangene Dienstvergehen ist danach schwerwiegend. Der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen für die von ihm begangenen Delikte der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bzw. im ebenfalls zu bejahenden besonders schweren Fall nach § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 1 StGB von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, BVerwGE 154, 10) und des Disziplinarsenats des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 31.05.2017 - DL 13 S 131/17 -) reicht der Orientierungsrahmen bereits bei innerdienstlich unter Ausnutzung der Dienststellung begangenen Straftaten, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Ist - wie hier - ein Strafrahmen von bis zu fünf bzw. sogar zehn Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen, gilt dies erst recht (vgl. ebenso BayVGH, Urteil vom 22.07.2020 - 16a D 18.1918 -, juris Rn. 40; zur Untreue: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2019 - 3d A 4373/18.O -, juris Rn. 544). Dem tatsächlich ausgeurteilten Strafmaß kommt bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme bei innerdienstlichen Dienstvergehen keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung zu (BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 - 2 B 24.16 -, NVwZ-RR 2016, 876; Beschluss vom 28.08.2018 - 2 B 5.18 -, juris Rn. 18).Die konkrete Bemessung der angemessenen Disziplinarmaßnahme hängt bei Delikten, die - wie hier - angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, von einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände ab (BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, juris). |
|
| | Die vom Kläger begangenen Untreuehandlungen wiegen hier sehr schwer. Sie erfolgten unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung als Leiter der Steuerabteilung zu Lasten der eigenen Dienstherrin. Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts unterließ es der Kläger nicht etwa nur, die Gewerbesteuer gegenüber Frau ... festzusetzen, sondern griff aktiv und manipulativ in den Steuerfestsetzungsvorgang ein, um seine Bekannte von der Steuerschuld freizustellen. Hierbei handelte es sich auch nicht um ein einmaliges Fehlverhalten. Vielmehr erfolgten die Taten wiederholt und über einen mehrjährigen Zeitraum. Der Kläger hat dabei eine seiner Kernpflichten verletzt, da ihm die gesetzmäßige Steuerfestsetzung unter Wahrung der Steuergerechtigkeit besonders anvertraut war. Als Leiter der Steuerabteilung, dem elf Mitarbeiter unterstellt waren, kam ihm überdies eine besondere Vorbildfunktion zu. Das damit in ihn gesetzte besondere Vertrauen hat der Kläger in schwerwiegender Weise enttäuscht. |
|
| | Der Beklagten ist dadurch ein nicht unerheblicher Schaden entstanden. Dass letztlich für die Jahre 2009 und 2010 nach Entdeckung der Taten die Gewerbesteuer noch festgesetzt wurde und die Beklagte selbst einen Anteil daran trägt, dass die Steuerschuld für das Jahr 2008 nicht mehr rechtzeitig vor ihrer Verjährung erhoben wurde, entlastet den Kläger nicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts beabsichtigte der Kläger gerade nicht, die fehlende Festsetzung rechtzeitig vor ihrer Verjährung zu offenbaren. Der Kläger hat das Vermögen der Beklagten damit einer erheblichen und - nach den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts - schadensgleichen Gefährdung ausgesetzt. Der disziplinare Unrechtsgehalt wiegt damit ebenso schwer, da es allein dem Zufall überlassen war, ob das Fehlverhalten des Klägers und die fehlende bzw. fehlerhafte Steuerfestsetzung offenbar wurde und ob die eigentlich geschuldete Gewerbesteuer gegenüber der Frau ... noch rechtzeitig vor der Festsetzungsverjährung erhoben werden konnte. |
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| | Auch der Vortrag des Klägers, er habe durch die Festsetzungsverjährung einen zeitlichen Spielraum für die Festsetzung der Gewerbesteuer gehabt, den er genutzt habe, um bei einer drohenden Insolvenz der Frau ... der Beklagten letztlich die künftige Steuerzahlung abzusichern, entlastet ihn nicht. Der Kläger hat nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts die Steuer nicht einfach nur nicht festgesetzt, sondern sie auf 0,00 EUR festgesetzt, damit der Anschein entsteht, dass die Steuerfestsetzung erledigt wurde. Von der berechtigten Ausnutzung eines zeitlichen Spielraums kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Ebenso wurde im Strafverfahren festgestellt, dass der Kläger keineswegs beabsichtigte, die Steuern von Frau ... zu einem späteren Zeitpunkt noch rechtzeitig einzufordern, sondern sie dauerhaft hiervon freizustellen. Ein Handeln zu Gunsten der Vermögensinteressen der Beklagten liegt vor diesem Hintergrund fern. Vielmehr zeigt das vom Landgericht beschriebene aktive und manipulative Vorgehen des Klägers eine nicht unerhebliche kriminelle Energie, die bei einem Beamten nicht hingenommen werden kann. |
|
| | Anerkannte Milderungsgründe, die geeignet sind, das Dienstvergehen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, liegen nicht vor. |
|
| | Im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau ist zu berücksichtigen, dass nicht ersichtlich ist, dass dem Kläger selbst durch seine Taten ein finanzieller oder sonst gearteter Vorteil entstanden wäre. Die entlastende Wirkung dieses Umstandes ist jedoch minimal. Schließlich beabsichtigte der Kläger die ganz erhebliche finanzielle Entlastung seiner Bekannten Frau .... Das Unrecht der rechtswidrigen Drittbegünstigung wiegt kaum geringer. Dass die eigentliche Motivlage des Klägers nach wie vor ungeklärt ist, hat weder ent- noch belastenden Einfluss auf die Einordnung des Dienstvergehens. |
|
| | Bisher fehlte es dem Kläger auch an einer echten Einsicht seines Fehlverhaltens, nachdem er weiterhin geltend macht, der Beklagten keinen Schaden habe zufügen zu wollen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kann dies nicht zu seinen Lasten gewertet werden, da sich dieser Vortrag noch im Rahmen zulässigen Verteidigungsverhaltens bewegt. Gleichzeitig kann jedoch nicht zu seinen Gunsten angeführt werden, dass er sein Fehlverhalten überzeugend aufgearbeitet hätte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 05.05.2015 - 2 B 32.14 -, juris Rn. 29 f.). |
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| | Zugunsten des Klägers im Rahmen der Gesamtbewertung ist dessen ausgeprägtes soziales Engagement zu berücksichtigen, das sich in der langjährigen Ausübung zahlreicher - auch öffentlicher - Ehrenämter manifestiert hat. Für ihn spricht zudem seine langjährige Tätigkeit im Dienst der Beklagten, während derer sein Verhalten nicht zu beanstanden war und seine guten Leistungen zu einem nicht selbstverständlichen Aufstieg in den gehobenen Dienst bis in das Amt des Stadtamtsrats geführt haben. Der im Jahr 1976 erfolgte disziplinarrechtliche Verweis ist dabei außer Acht zu lassen, da er ersichtlich auf jugendlicher Unreife beruhte, die längst überwunden wurde. Allerdings ist zu beachten, dass eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen für sich genommen regelmäßig nicht geeignet ist, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 17.07.2013 - 2 B 27.12 -, juris Rn. 11 m.w.N.). |
|
| | Bei einer Gesamtschau der dargestellten, die Dienstpflichtverletzungen kennzeichnenden Umstände sowie unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Klägers und aller für und gegen ihn sprechenden Umstände ist festzuhalten, dass das Eigengewicht der Pflichtverletzungen des Klägers zur Kennzeichnung des einheitlichen Dienstvergehens als schwer im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG führt. Der Kläger hat nicht nur einmalig versagt, sondern in mehreren Fällen über einen längeren Zeitraum einen Hang zu deliktischem Handeln offenbart, dabei seine hervorgehobene Dienst- und Vertrauensstellung missbraucht und seiner Dienstherrin einen nicht unerheblichen Schaden zugefügt. Dabei hat er in besonders verwerflicher Weise private Interessen einer ihm bekannten Person vor die von ihm als Beamten wahrzunehmenden Interessen der Beklagten gestellt und das in ihn als Abteilungsleiter gesetzte Vertrauen in höchstem Maße verletzt. Dies wird durch das bisherige beanstandungsfreie Verhalten des Klägers, die Qualität seiner Dienstausübung im Laufe der Jahre sowie sein ausgeprägtes soziales Engagement im Ergebnis nicht aufgewogen. |
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| | dd) Der Kläger hat durch das von ihm begangene schwere Dienstvergehen auch das Vertrauen der Dienstherrin und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren. |
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| | Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 18; Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Dieses Verständnis liegt auch § 31 LDG zu Grunde (vgl. Amtliche Begründung zu § 31 LDG, LT-Drs. 14/2996, S. 96). |
|
| | Nach der Konzeption des Landesdisziplinargesetzes stehen dabei der Schweregrad des Dienstvergehens und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung nicht unverbunden nebeneinander (vgl. hierzu und zum Folgenden: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10 -, juris). Vielmehr ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 27 ff. LDG, dass mit einem schweren Dienstvergehen tendenziell auch ein höheres Maß an Vertrauensverlust einhergeht. § 27 LDG und § 28 LDG ordnen dabei einem leichten Dienstvergehen eine geringfügige bzw. nicht nur geringfügige Vertrauensbeeinträchtigung zu, § 29 LDG und § 30 LDG einem mittelschweren Dienstvergehen eine erhebliche bzw. nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung, § 31 LDG einem schweren Dienstvergehen den endgültigen Vertrauensverlust. |
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| | Einem schweren Dienstvergehen wird also nach der Regelungssystematik des Landesdisziplinargesetzes - anders als einem leichten oder mittelschweren Dienstvergehen - nur ein bestimmtes Maß der Vertrauensbeeinträchtigung zugeordnet. § 31 LDG setzt mithin voraus, dass mit einem schweren Dienstvergehen grundsätzlich ein endgültiger Vertrauensverlust einhergeht, also durch das Dienstvergehen indiziert wird, ohne dass damit aber ausgeschlossen wäre, dass durch ein schweres Dienstvergehen ein geringerer Grad des Vertrauensverlustes verursacht werden kann (vgl. dazu Amtliche Begründung zu § 29 und § 30 LDG, LT-Drs.14/2996, S. 92, 95). Anknüpfungspunkt der Indizwirkung ist dabei nicht die Typizität des Dienstvergehens, sondern dessen Schwere. |
|
| | Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von einem schweren Dienstvergehen eine - widerlegliche - Indizwirkung für einen endgültigen Vertrauensverlust ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252). Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt danach, wenn gewichtige und im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festgestellt werden, welche die Gesamtwürdigung rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden kann, der Beamte werde künftig nicht in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen und die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei auch bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wiedergutzumachen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, juris). |
|
| | Diese, auch für den Ausschluss der in § 31 LDG vorausgesetzten Indizwirkung maßgeblichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger hat bei seinen mehrmaligen Pflichtverletzungen ersichtlich nicht aus einem Augenblicksversagen heraus gehandelt, das es nahelegen könnte, dass zukünftig keine erheblichen Dienstpflichtverletzungen mehr zu erwarten sind und das das Verhalten des Klägers - in Ansätzen - nachvollziehbar erscheinen lassen könnte, so dass sein Verbleiben im Amt nicht zu einer dauerhaften Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums führte. Auch die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Klägers, wie es sich aus seinen sonstigen dienstlichen Leistungen und dem langjährigen sozialen Engagement in zahlreichen Ehrenämtern ergibt, ändert nichts daran, dass er dienstlich untragbar geworden ist. |
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| | Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Dienstpflichtverletzungen bereits mehrere Jahre zurückliegen. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und der Dienstherrin endgültig zerstört, lässt sich der Verbleib im Beamtenverhältnis allein auf Grund einer etwaigen unangemessen langen Verfahrensdauer nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein Beamter, der durch gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant der Dienstherrin hoheitliche Befugnisse ausüben kann, weil das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert haben mag. Das vom Kläger zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden (BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 3.12 -, BVerwGE 146, 987 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 BvR 1912/12 -, NVwZ 2013, 788), zumal im vorliegenden Fall der Zeitablauf im Wesentlichen auf dem sachlichen und vom Gesetzgeber legitimierten (vgl. § 13 Abs. 1 LDG) Grund beruhte, zunächst den Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens abzuwarten. |
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| | Ist der Beamte mit seinem Dienstvergehen für seine Dienstherrin untragbar geworden, stehen auch das ansonsten im Wesentlichen dienstlich unbeanstandet gebliebene Verhalten des Klägers und seine guten dienstlichen Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Kläger gegenüber seiner Dienstherrin noch ein Restvertrauen in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauen zwischen dem Beamten und seiner Dienstherrin derart zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Kläger nicht unverhältnismäßig. Hieran vermag es auch nichts zu ändern, dass der Kläger kurz vor Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen steht. |
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| | d) Unüblich, im Ergebnis aber nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis „mit Wirkung vom 1. April 2018“ ausgesprochen hat. Grundsätzlich wird die Entscheidung über die Entfernung mit der Zustellung der Disziplinarverfügung wirksam (Burr, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 31 Rn. 8). Diese erfolgte hier bereits am 16.03.2018. Angesichts des mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endgültig festgestellten Vertrauensverlusts in die pflichtgemäße Amtsführung erscheint es systemwidrig, die Wirkungen der Disziplinarmaßnahme erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten zu lassen. Gleichwohl handelt es sich hier um einen so überschaubaren Zeitraum, dass dieser Widerspruch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als solche durchschlägt. Zudem kann der Senat nicht erkennen, dass der spätere Eintritt der Wirkungen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, namentlich zum 01.04.2018 und nicht bereits zum 16.03.2018, den Kläger in seinen Rechten zu verletzen vermag (vgl. § 21 AGVwGO, § 2 LDG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | e) Die in Ziffer 2 der Disziplinarverfügung enthaltene Anordnung, dass der Kläger bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens des Dienstes enthoben bleibt, beruht auf § 31 Abs. 2 Satz 1 LDG und ist als gebundene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| | f) Die angefochtene Disziplinarverfügung ist jedoch hinsichtlich der in Ziffer 3 enthaltenen Nebenentscheidung teilweise rechtswidrig. Mit dieser hat die Beklagte angeordnet, dass ab dem 01.04.2018 - und damit ab dem Zeitpunkt, ab dem die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Willen der Beklagten wirksam werden sollte - 50 Prozent der monatlichen Bezüge des Klägers einbehalten werden. |
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| | Zwar sieht § 31 Abs. 2 Satz 1 LDG im Fall der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens zwingend vor, dass ein Teil der monatlichen Bezüge einbehalten wird. Jedoch ist in § 31 Abs. 2 Satz 2 LDG eine zeitliche Staffelung enthalten, die als Sollvorschrift die Prozentsätze der jeweils einzubehaltenden Anteile der monatlichen Bezüge vorsieht, namentlich in den ersten drei Monaten 20 Prozent, in den weiteren sechs Monaten 35 Prozent und danach 50 Prozent. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass mit der Bekanntgabe der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis der Alimentationsanspruch entfällt. Ficht der Beamte die Verfügung an, ist diese Rechtsfolge zwar bis zum Abschluss des Rechtsstreits aufgeschoben; sie kann jedoch bei einem Obsiegen der Dienstherrin rückwirkend eintreten. Entsprechend ergibt sich ein erheblicher Sicherungsanspruch der Dienstherrin für die ausgezahlten und im Falle des Obsiegens zurückzufordernden Bezüge, der mit der Dauer des Rechtsstreits größer wird. Diesem Sicherungsanspruch soll durch einen gestaffelten Regeleinbehalt Rechnung getragen werden, der es dem Beamten ermöglicht, sich an die neue und in ihrer Entwicklung absehbare finanzielle Situation anzupassen (vgl. zum Ganzen LT-Drs. 14/2996, S. 97). Wird - wie auch im Fall des Klägers - bereits ein Teil der monatlichen Bezüge nach § 22 Abs. 2 LDG im Rahmen einer vorläufigen Dienstenthebung einbehalten, sieht § 31 Abs. 2 Satz 3 LDG vor, dass dieser Einbehalt nicht unterschritten werden soll. |
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| | Aus letzterem ergibt sich, dass der mit der Disziplinarverfügung festzulegende Einbehalt vorliegend mindestens 35 Prozent der monatlichen Bezüge des Klägers betragen soll, nachdem mit Verfügung vom 08.12.2014 bereits auf der Grundlage von § 22 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG ein Einbehalt von 35 Prozent der Bezüge während der vorläufigen Dienstenthebung angeordnet worden war. Daraus kann allerdings nicht zugleich geschlossen werden, dass - wie die Beklagte annimmt - die Zeit des bereits erfolgten Einbehalts nach § 22 Abs. 2 LDG auf die zeitliche Staffelung des Einbehalts nach § 31 Abs. 2 Satz 2 LDG angerechnet werden kann. Denn die Einbehalte verfolgen unterschiedliche Zwecke. Wie bereits dargelegt, beruht der Einbehalt nach § 31 Abs. 2 Satz 1 LDG auf einem Sicherungsbedürfnis der Dienstherrin nach Wegfall der Alimentationspflicht. Demgegenüber beruht der Einbehalt nach § 22 Abs. 2 LDG allein darauf, dass der Beamte während der vorläufigen Dienstenthebung keinen Dienst tut (LT-Drs. 14/2996, S. 97), und liegt - sowohl im Hinblick auf das Ob als auch im Hinblick auf die Höhe - im Ermessen der Disziplinarbehörde. Während § 31 Abs. 2 Satz 3 LDG dem Rechnung trägt, dass sich der Beamte während des Einbehalts nach § 22 Abs. 2 LDG bereits auf das ihm danach verbleibende Maß an Bezügen einstellen konnte, so dass der Sicherungsanspruch nicht hinter diesem Einbehalt zurückzustehen braucht, ermöglicht die Regelung nicht, von der zeitlichen Staffelung des § 31 Abs. 2 Satz 2 LDG abzuweichen, die den Soll-Einbehalt von 50 Prozent erst nach neun Monaten ab Bekanntgabe der Disziplinarverfügung vorsieht. |
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| | Zwar handelt es sich bei § 31 Abs. 2 Satz 2 LDG um eine Sollvorschrift. Jedoch sind hier keine Umstände ersichtlich, die eine Abweichung vom intendierten Regelfall zu Lasten des Klägers rechtfertigen könnten. Der Umstand, dass bereits ein Einbehalt nach § 22 Abs. 2 LDG erfolgt war, sieht der Gesetzgeber selbst als so typisch an, dass er für diesen Fall eine Regelung in § 31 Abs. 2 Satz 3 LDG getroffen hat, die sich allerdings bewusst nur auf die Höhe des Einbehalts und nicht auf die zeitliche Staffelung bezieht. Einen Ausnahmefall kann dies also nicht begründen. Die gesetzlich vorgesehenen Anteile der ab Bekanntgabe der Disziplinarverfügung bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens einzubehaltenden monatlichen Bezüge sind damit mangels Vorliegens eines besonders gelagerten Ausnahmefalls verbindlich und die Disziplinarverfügung ist insoweit zu korrigieren. Die Zurückweisung der Berufung des Klägers erfolgt daher mit der entsprechenden Maßgabe (vgl. zur Abänderbarkeit einer Disziplinarverfügung durch das Gericht § 21 Satz 2 AGVwGO; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.2017 - DL 13 S 1854/16 -). |
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