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| Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. |
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| a) Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO müssen Antragsteller geltend machen können, durch den mit ihren Anträgen angegriffenen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind zwar keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, so dass es ausreichend ist, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137; Urteil vom 17.05.2000 - 6 CN 3.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Beschluss vom 01.07.2020 - 4 BN 49.19 - juris Rn. 7). An dieser Möglichkeit fehlt es jedoch, wenn Rechte der Antragsteller unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133 m.w.N.). |
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| Der Eigentümer eines außerhalb eines Plangebiets gelegenen Grundstücks ist antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Drittschützenden Charakter hat das Abwägungsgebot allerdings nur hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb muss ein Antragsteller, der mit einem Normenkontrollantrag eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, einen eigenen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschluss vom 01.07.2020 - 4 BN 49.19 - juris Rn. 7; Beschluss vom 10.02.2016 - 4 BN 37.15 - ZfBR 2016, 376; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2020 - 3 S 1117/20 - juris Rn. 21). |
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| b) Hiervon ausgehend ist die Antragsbefugnis vorliegend zu bejahen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass Rechte des Antragstellers durch den angegriffenen Bebauungsplan abwägungsbeachtlich betroffen sein könnten. |
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| Das Interesse von Eigentümern eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, von einer Lärmzunahme aufgrund des Zu- und Abfahrtsverkehrs zum Plangebiet verschont zu bleiben, kann nach den Umständen des Einzelfalls einen abwägungserheblichen Belang darstellen, wenn sich der durch die Planung ausgelöste Verkehr innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht er mithin über die Bagatellgrenze nicht hinaus, oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln, sondern bedarf einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.07.2020 - 4 BN 49.19 - juris Rn. 8 und Beschluss vom 16.06.2020 - 4 BN 53.19 - juris Rn. 10; jew. m.w.N.). |
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| Unter Zugrundelegung dessen erscheint hinsichtlich der zu erwartenden Verkehrszunahme und der damit einhergehenden Lärmimmissionen, die von der durch den Bebauungsplan ermöglichten Wohnbebauung ausgehen, eine Verletzung der Interessen des Antragsstellers zumindest als möglich. Gleiches gilt im Hinblick auf die im Bebauungsplan vorgesehene Lage der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage des aus insgesamt fünf Gebäuden bestehenden Wohnkomplexes unmittelbar gegenüber dem Wohnhaus des Antragsstellers einschließlich seiner Garagenzufahrten. |
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| 2. Der Antragsteller verfügt auch über das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag. |
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| Dieses Erfordernis soll verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Ob dies der Fall ist, richtet sich im Wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 - juris Rn. 5; Urteil vom 30.09.1992 - 4 NB 22.92 - juris Rn. 8; Beschluss vom 29.01.2019 - 4 BN 15.18 - juris Rn. 5). |
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| Nach den hier maßgebenden Umständen kann dem Antragsteller das bei bestehender Antragsbefugnis ohnehin regelmäßig gegebene (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.01.2019 - 4 BN 15.18 - juris Rn. 5 und Beschluss vom 09.04.2018 - 4 BN 10.18 - juris Rn. 10) allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. |
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| Zwar wird ein Antragsteller in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr verbessern können, wenn dieser durch eine genehmigte - oder genehmigungsfreie - Maßnahme vollständig verwirklicht ist. Denn in diesem Fall liegen an den Wegfall des Bebauungsplans anknüpfende Ansprüche in Folgeverfahren bei Beachtung des Vertrauensschutzes des Bauherrn regelmäßig fern (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.08.1987 - 4 N 3.86 - juris Rn. 18; Beschluss vom 29.01.2019 - 4 BN 15.18 - juris Rn. 5; Beschluss vom 29.09.2015 - 4 BN 25.15 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2020 - 5 S 2132/17 - juris Rn. 40 m.w.N.). |
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| Jedoch ist die für die Errichtung der baulichen Anlagen auf dem Plangebiet erteilte Baugenehmigung noch nicht bestandskräftig, weil das Regierungspräsidium Karlsruhe über den dagegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers bislang nicht entschieden hat. Eine Unwirksamkeitserklärung des hier angegriffenen Bebauungsplans führte dazu, dass das Bauvorhaben wieder im Geltungsbereich des bisher für das Plangebiet gültigen Bebauungsplans „Zwischen den Wegen, Änderung“ aus dem Jahr 1987 liegen dürfte, der dort ein Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) ausweist; in diesem Fall dürfte die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens deshalb nicht mehr gegeben sein. Davon, dass der Antragsteller durch die begehrte Nichtigerklärung des angefochtenen Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht verbessern könnte, kann daher nicht gesprochen werden. |
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| Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan „Zwischen den Wegen – Nord“ der Antragsgegnerin vom 29.07.2019 ist ungültig und damit für unwirksam zu erklären (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). |
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| 2. Die im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigende Belange wurden vorliegend teilweise fehlerhaft ermittelt oder bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB). |
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| a) Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - juris Rn. 29). Ein Ermittlungsdefizit liegt danach auch dann vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind und der Gemeinderat deshalb seiner Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.2020 - 8 S 1542/189 - juris Rn. 36; Urteil vom 03.09.2019 - 8 S 2056/17 - juris Rn. 68 und Urteil vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 - juris Rn. 23; jew. m.w.N.). |
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| b) Der Schutz privater Eigentümerinteressen nach Art. 14 Abs. 1 GG und damit die von den Festsetzungen des Bebauungsplans gestaltete Nutzbarkeit von Grundstücken gehört in hervorgehobener Weise zu den geschützten abwägungserheblichen Belangen. Dabei kommt es nicht nur auf die Grundstücke im Plangebiet selbst an, sondern auch auf die Nutzbarkeit außerhalb liegender Grundstücke, sofern der vorgebrachte private Belang in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41). |
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| aa) Die Antragsgegnerin hat die Tatsachengrundlagen für das Interesse des Antragstellers an einer Berücksichtigung seiner Aus- und Einfahrtssituation hinreichend ermittelt und in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen. |
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| In der – ausweislich der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen in der Sitzung vom 17.07.2019 vorgelegenen – Abwägungstabelle vom 03.07.2019 nimmt der Gemeinderat bezüglich der Tiefgaragenzufahrt und -ausfahrt unter anderem Bezug auf die Stellungnahme des Planungsbüros von M. von Juni 2019. Darin ist ausgeführt, dass zum Ein- und Ausparken zum und vom Haus des Antragstellers aus die gesamte Straßenbreite von 6 m bis 6,50 m und eine Gehwegseite von 1,80 m bis 2 m genutzt werden könne, so dass großflächige Flächenverhältnisse zur Verfügung stünden. Die schon heute nicht komfortable Situation der drei Garagen des Antragstellers werde durch die geplante Tiefgaragenzufahrt nicht weiter verschlechtert. Insbesondere werde die Tiergarage vorwärts an- und ausgefahren bei voller Einsehbarkeit aller Verkehrsvorgänge. Zudem verdeutlicht Nr. 7.4 der Planbegründung, wonach unter anderem zur besseren Einsichtnahme in den Verkehrsraum zwischen der Rampe der Tiefgaragenzufahrt und der öffentlichen Verkehrsfläche eine ebenerdige Aufstellfläche von mindestens fünf Metern vorzuhalten ist, dass die Belange der Verkehrssicherheit erkannt und aufgenommen wurden. Dies entspricht den Empfehlungen der Straßenverkehrsbehörde der Antragsgegnerin in deren Stellungnahme vom 27.08.2018 und des Polizeipräsidiums Mannheim in dessen Stellungnahme vom 15.08.2018, eine Aufstellfläche insbesondere zur Schaffung ausreichender Sichtbeziehungen zu schaffen. |
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| bb) Ebenso wenig verfängt der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe keine konkreten Alternativen hinsichtlich der Lage der Tiefgaragenzufahrt und -ausfahrt ermittelt, sondern habe sich bereits vor dem Aufstellungsbeschluss auf die nun verwirklichte Konzeption entsprechend der vom Vorhabenträger vorgeschlagenen „Variante 5“ festgelegt. |
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| (1) Soweit der Antragsteller damit der Sache nach geltend macht, die Antragsgegnerin sei unkritisch den Vorstellungen des Investors gefolgt und habe andere Vorstellungen und Nachbarinteressen nicht gelten lassen, ist darauf zu verweisen, dass die Gemeinde nach ständiger Rechtsprechung bei ihrer Planung grundsätzlich nicht gehindert ist, ein Konzept zur Grundlage ihrer Planung zu machen, das von einem Privaten entwickelt worden ist; sie kann vielmehr hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei an den Wünschen eines Vorhabenträgers orientieren, solange sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. Nur wenn die Gemeinde mit ihrer Zielsetzung ausschließlich private Interessen verfolgen würde, setzte sie das ihr zur Verfügung gestellte Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuchs in zweckwidriger Weise ein, was die Unzulässigkeit einer solchen Gefälligkeitsplanung zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2007 - 4 BN 9.07 - juris Rn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2021 - 8 C 10362/20 - juris Rn. 69 m.w.N.). |
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| Von einer derartigen bloßen Gefälligkeitsplanung kann hier indessen nicht die Rede sein. Denn ausweislich der Planbegründung dient der Bebauungsplan der planerischen Neuordnung einer als Gemengelage zu bezeichnenden städtebaulichen Situation im Plangebiet. Konkret soll Planungsrecht für die Errichtung von Geschosswohnungsbauten und sozial geförderter Wohnungsbau geschaffen werden. Darüber hinaus bezweckt der Bebauungsplan das Ziel, die Ansiedlung der für die Versorgung des Gebiets dienenden Läden und nicht störende Gewerbebetreibe zu ermöglichen. Damit verfolgt der angegriffene Bebauungsplan eine positive städtebauliche Planungskonzeption, die ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches bestimmt sind. |
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| (2) Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin keine Standortalternativen zur Tiefgarageneinfahrt und -ausfahrt ermittelt hat. |
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| Zwar hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bereits vor dem Aufstellungsbeschluss für „Variante 5“ des Vorhabenträgers und damit auch für die Lage der Aus- und Einfahrt an der Straße „Auf den Breitwiesen“ gegenüber dem Grundstück des Antragstellers ausgesprochen. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin die gegen diese Planung durch den Antragsteller vorgebrachten Einwendungen im Rahmen des Aufstellungsverfahrens aufgenommen und sich mit diesen konkret auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie die von der Tiefgaragenzufahrt ausgehenden Lärmimmissionen unter anderem am Wohnhaus des Antragstellers im Rahmen des Lärmschutzgutachtens der FIRU Gfl-Gesellschaft für Immissionsschutz mbH untersuchen lassen; zudem hat sie die Zufahrt aus Sicherheitsgründen im Laufe des Aufstellungsverfahrens weiter von der Straße zurückgesetzt. |
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| Überdies erwiese sich die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung der Tiefgaragenaus- und Einfahrt am geplanten Standort zu schaffen, im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschluss vom 16.07.2007 - 4 B 71.06 - juris Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2014 - 5 S 1444/14 - juris Rn. 28; zur Bauleitplanung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 76 und Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Dass sich die Zufahrt an einer anderen Stelle im Plangebiet als eindeutig vorzugswürdig erweist, ist jedoch nicht ersichtlich. Die Vertreterin der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die Zufahrt aus verkehrstechnischen Gründen nicht im Kreuzungsbereich der Straßen „Zwischen den Wegen“ und „In den Breitwiesen“ in Betracht gezogen worden sei. Ebenso erschließt sich dem Senat, dass sich eine Planung der Zufahrt entlang der Straße „Zwischen den Wegen“ im Hinblick auf die dort verlaufende Buslinie und die Südausrichtung der Wohnanlage nicht aufdrängen musste. |
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| c) Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat jedoch nicht in ausreichendem Umfang Ermittlungen zu der aus der planbedingten Verkehrszunahme auf der Straße „In den Breitwiesen“ erwachsenden Lärmbelastung außerhalb des Plangebiets angestellt, so dass die diesbezüglichen Belange nicht sachgerecht bewertet werden konnten. |
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| aa) Das Interesse des Planbetroffenen, von einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms verschont zu werden, ist ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 - 4 BN 10.17 - juris Rn. 9 m.w.N.). Ist ein mit vermehrten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen in der Umgebung des Plangebiets nicht das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern - entfernungsunabhängig - eine planbedingte Folge, so ist das Lärmschutzinteresse der Betroffenen, sofern es in abwägungserheblicher Weise zu Buche schlägt, als Teil des Abwägungsmaterials bei der Planungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2004 - 4 BN 1904 - juris Rn. 6). Hierzu bedarf es einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.2015 - 4 BN 18.14 - juris Rn. 23 m.w.N.). |
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| Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich dabei nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen, insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht allein durch einen Vergleich von Lärmmesswerten mit bestimmten Richtwerten bestimmen. Soweit nicht von vornherein ersichtlich ist, dass es zu keinem abwägungsrelevanten Lärmzuwachs kommen kann, treffen die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gemäß § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Erst wenn der Gemeinderat der Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen seiner Planung hat, kann er abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt er insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sich der Gemeinderat die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an. Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen, um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2020 - 2 K 49/18 - juris Rn. 71; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2018 - 1 C 11559/16 - juris Rn. 33). |
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| bb) Die Antragsgegnerin hat im Bebauungsplanverfahren ein Gutachten der FIRU Gfl-Gesellschaft für Immissionsschutz mbH über auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrs- und Gewerbelärm sowie auf die Umgebung einwirkende Verkehrsgeräusche durch Nutzung der vorgesehenen Tiefgaragenzufahrt eingeholt. Das Gutachten vom 19.06.2019 ist dem Bebauungsplan als Anlage beigefügt und dessen Empfehlungen sind als Festsetzungen in den Textteil (Ziff. 7) aufgenommen worden. |
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| Dieses Gutachten hat für die Prognose der Verkehrslärmeinwirkungen auf das Plangebiet die bereits vorhandenen Angaben zum Kfz- und Lkw-Verkehr aus dem Jahr 2013 zugrunde gelegt und diese Verkehrszahlen mit dem Faktor 1,2 hochgerechnet. Damit ist das Gutachten zu dem Ergebnis einer stündlichen Verkehrsstärke von 177,8 Kfz tagsüber und 34,3 Kfz nachts auf der Straße „... ...“ gelangt. Ausgehend von diesen Werten hat das Gutachten den auf die künftige Bebauung des Plangebiets einwirkenden Verkehrslärm durch Simulation der Schallausbreitung in einem digitalen Geländemodell entwickelt. Ebenso hat das Gutachten die auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärmwirkungen aus der näheren Umgebung untersucht. Es kommt sodann zu dem Ergebnis, dass wegen der zu erwartenden Überschreitungen der Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete durch den Kfz-Verkehr unter anderem auf der Straße „...“ passive Schallschutzmaßnahmen an der künftigen Bebauung erforderlich seien. Eine Einbeziehung von Immissions-orten außerhalb des Plangebiets, insbesondere auf der östlichen Seite der Straße „...“, erfolgte jedoch nicht, da der Prüfauftrag auf die Ermittlung der Verkehrslärmeinwirkungen auf das Plangebiet beschränkt war. Lediglich im Rahmen der ebenfalls gutachterlich abgeschätzten Geräuscheinwirkungen durch die Tiefgaragenausfahrt erfolgte eine Prognose auch im Hinblick auf die bestehende Bebauung außerhalb des Plangebiets, darunter das Gebäude des Antragstellers. Dabei kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die täglich zu erwartenden 219 Fahrten auf der Tiefgarageneinfahrt und -ausfahrt zu keiner Überschreitung der Grenzwerte zu Lasten des Antragstellers führen würden. |
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| cc) Dagegen hat das Gutachten – ausgehend von den ermittelten Verkehrszahlen – keine Prognose der Lärmbelastung vorgenommen, die außerhalb des Plangebiets aufgrund des von der künftigen Wohnbebauung verursachten Kfz-Verkehrs unter anderem in der Straße „...“ zu erwarten ist. |
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| (1) Dazu wäre die Antragsgegnerin jedoch veranlasst gewesen. Denn das FIRU-Gutachten ist – wie dargelegt – zu dem Ergebnis gelangt, die Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete würden im Plangebiet überschritten. Die Möglichkeit einer Überschreitung der Grenzwerte auch außerhalb des Plangebiets war deshalb durchaus naheliegend. Dass es zu vermehrten Verkehrslärmimmissionen durch die Neubauten auch in der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets kommen könnte, bestätigen zudem die Ausführungen des Schallgutachters in der mündlichen Verhandlung. Demnach werde die Bebauung des Plangebiets zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens von ca. 10 % führen, was – auch aufgrund der Schallreflektionen durch die Neubauten – zu einer Pegelerhöhung von 0,4 dB(A) auf der vom Antragsteller bewohnten östlichen Seite der Straße „...“ führen dürfte. |
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| Vor diesem Hintergrund konnte die Antragsgegnerin nicht davon ausgehen, dass Lärmbelastungen außerhalb des Plangebiets durch die planbedingte Erhöhung der Verkehrsbewegungen offensichtlich ausscheiden würden; sie war deshalb konkret veranlasst, sich klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung zu verschaffen, um abschätzen zu können, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz tatsächlich erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Dafür hätte die Antragsgegnerin prognostizieren müssen, zu welchen Verkehrssteigerungen die durch den Bebauungsplan ermöglichte Bebauung konkret führen wird und wie sich diese in Bezug auf die Lärmbelastung in der näheren Umgebung des Plangebiets auswirken werden. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Bereits die Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung über die zu erwartende Verkehrssteigerung in der näheren Umgebung von ca. 10 % durch die Bebauung des Plangebiets findet sich im FIRU-Gutachten und damit in der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats nicht wieder. Die im Gutachten vorgenommene Prognose einer allgemeinen Verkehrssteigerung von 20 % (Faktor 1,2) seit dem Jahr 2013 erweist sich als zu pauschal, um als Grundlage für eine Berechnung der zusätzlichen Immissionsbelastung außerhalb des Plangebiets herangezogen zu werden. |
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| (2) Nach der in der Abwägungstabelle vom 03.07.2019 zum Ausdruck kommenden und auf die Stellungnahme des Lärmgutachters vom 14.06.2019 zurückgehenden Auffassung des Gemeinderats wurde auf eine Ermittlung der verkehrsbedingten Lärmbelastung am Wohnhaus des Antragsteller verzichtet, weil eine Beurteilung der Gesamtlärmbelastung aller einwirkenden Lärmarten erst dann durchzuführen sei, wenn eine Gesamtbelastung an der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht zu erwarten sei. Die prognostizierten Geräuscheinwirkungen durch die Nutzung der geplanten Tiefgaragenzufahrt mit Pegeln von 40 dB(A) am Tag und 38 dB(A) in der Nacht lägen jedoch deutlich darunter. |
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| Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Denn als Abwägungsposten beachtlich ist ein Lärmschutzinteresse nicht erst, wenn die Geräuschbeeinträchtigungen im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind, die einen Kompensationsanspruch nach sich ziehen, oder gar die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschreiten, die eine absolute Planungssperre markiert. Auch Verkehrslärm, der nicht aufgrund der Wertungen des einfachen oder des Verfassungsrechts als unzumutbar einzustufen ist, kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung den Ausschlag geben. In die Abwägung braucht er nur dann nicht eingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihm bewahrt zu bleiben, nicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2004 - 4 BN 1904 - juris Rn. 6). Gerade um festzustellen, ob das Interesse des Antragstellers, vor den planbedingten Verkehrsimmissionen bewahrt zu werden, schutzwürdig ist oder nicht, war die Antragsgegnerin – wie dargelegt – gehalten, Feststellungen zur entsprechenden Mehrbelastung zu treffen. |
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| dd) Dass die Antragsgegnerin die von der künftigen Bebauung der Plangebiete „Zwischen den Wegen - Süd“ und „Ehemalige Wellpappe/Quartier am Bach“ ausgehende Verkehrs- und Lärmbelastung nicht konkret in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen hat, führt hingegen zu keiner Verletzung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht aus § 2 Abs. 3 BauGB. Denn die mit diesen Plangebieten einhergehende Verkehrszunahme und der damit zusammenhängende Verkehrslärm sind nicht dem hier angegriffenen Bebauungsplan zuzurechnen. |
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| (1) Die Antragsgegnerin hat unter Zugrundelegung des FIRU-Gutachtens und der durchgeführten Verkehrszählung nebst nachfolgender Stellungnahme des Büros von M. die künftige Verkehrsbelastung der Straße „... ...“ ermittelt. Die zu erwartende Verkehrszunahme durch das in unmittelbarer Nähe des Plangebiets liegende künftige Plangebiet „Zwischen den Wegen - Süd“ ist dabei nicht konkret quantifiziert worden. Hinsichtlich des weiter südöstlich gelegenen Planvorhabens „Ehemalige Wellpappe/Quartier am Bach“ kommt die im dortigen Aufstellungsverfahren eingeholte Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros für Verkehrswesen K. & L. vom 07.06.2019 zu dem Ergebnis, die mit der geplanten Neuansiedlung von ca. 220 Wohneinheiten einhergehende Verkehrszunahme werde auch über die Straße „... ...“ erfolgen. Diese Ergebnisse fanden keinen Eingang in die Abwägungsentscheidung des Gemeinderats im vorliegenden Planverfahren. |
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| (2) Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrundeliegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG, Urteil vom 08.07.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urteil vom 07.07.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 61). |
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| Die planende Gemeinde kann grundsätzlich solche Betroffenheiten unberücksichtigt lassen, die sich unmittelbar erst in anderen, regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren. Erst mit den Satzungsbeschlüssen über die weiteren Bebauungspläne ist über die künftige Zweckbestimmung der betreffenden Flächen rechtsverbindlich entschieden. Müsste die Gemeinde bereits bei Aufstellung des vorausgehenden Bebauungsplans die Möglichkeit einer späteren Betroffenheit durch weitere, noch in Aufstellung befindliche Bauleitpläne im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigen, würde der Zweck der gebietsweisen Planung, die Planung durch Konzentration der Planungsentscheidung auf das jeweilige Gebiet erst praktikabel und effektiv zu machen, verfehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - juris Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.01.2015 - 2 R 94/14 - juris Rn. 32; OVG Niedersachsen, Urteil vom 02.06.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 25). |
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| Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch geboten, wenn ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen besteht, auf den die Gemeinde erkennbar abstellt und der Grundlage ihrer Abwägung im vorausgehenden Planungsgebiet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - juris Rn. 20; ähnlich BVerwG, Beschluss vom 18.01.2012 - 4 BN 29.11 - juris Rn. 4). |
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| (3) Der Senat erkennt keine Anhaltspunkte, die auf einen engen konzeptionellen Zusammenhang zwischen dem südöstlich gelegenen künftigen Plangebiet „Ehemalige Wellpappe/Quartier am Bach“ und dem hier angegriffenen Bebauungsplangebiet hindeuten. Die beiden Planvorhaben sind konzeptionell nicht aufeinander bezogen und können unabhängig voneinander verwirklicht werden. Eine Berücksichtigung der Betroffenheit des Antragstellers durch die vom Planvorhaben „Ehemalige Wellpappe/Quartier am Bach“ ausgehenden Verkehrszunahmen bereits im vorliegenden Aufstellungsverfahren war deshalb nicht erforderlich. |
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| Dagegen könnte zum Plangebiet „Zwischen den Wegen - Süd“, das sich unmittelbar südlich der Straße „Zwischen den Wegen“ an das Plangebiet anschließt, ein enger konzeptioneller Zusammenhang bestehen. Der Begründung des hier angegriffenen Bebauungsplans ist zu entnehmen, dass mit dem Bebauungsplan ein erster Teilbereich aus einer als Gemengelage zu bezeichnenden städtebaulichen Situation planerisch neu geordnet werden solle; die kommunale Entwicklung ziele kurzfristig auf einen größeren Raum, den Bereich „Zwischen den Wegen / In den Breitwiesen“, und damit auf einen Flächenumgriff, der den südlich anschließenden Raum umfasse, ab. Die angedachte Überplanung des Gesamtbereichs solle durch einen zweiten Bebauungsplan erfolgen, der das Gebiet südlich der Straße „...“ erfasse. Dementsprechend wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Zwischen den Wegen - Süd“ am gleichen Tag getroffen wie derjenige für den hier angegriffenen Plan. |
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| Die Frage nach einem konzeptionellen Zusammenhang zwischen den Planungsvorhaben „Zwischen den Wegen - Nord“ und „Zwischen den Wegen - Süd“ kann jedoch dahinstehen. Denn die Antragsgegnerin ist unter Zugrundelegung des FIRU-Gutachtens von einem 20 %-igen Verkehrszuwachs in der Straße „...“ im Vergleich zu den vorhandenen Verkehrsdaten aus dem Jahr 2013 ausgegangen. Dieser Zuschlag erweist sich in jedem Fall als geeignet, auch die durch den angrenzenden Bebauungsplan „Zwischen den Wegen – Süd“ ausgelöste künftige Belastung zu erfassen. Verdeutlicht wird dies insbesondere durch die Stellungnahme des Planungsbüros von M. vom 25.06.2019, wonach sich die ermittelte durchschnittliche Verkehrsbelastung pro Stunde in der Straße „In den Breitwiesen“ deutlich im Bereich der Basiserhebungen aus dem Jahr 2013 bewege. Dies entspricht dem Umstand, dass das Plangebiet „Zwischen den Wegen – Süd“ bereits weitgehend bebaut ist, so dass eine erhebliche Steigerung durch die künftige Überplanung und angedachte Festsetzung eines „Urbanen Gebiets“ nicht zu erwarten sein dürfte. |
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| ee) Der Einwand, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt, inwieweit von den vorgesehenen, senkrecht zur Straße „...“ verlaufenden Stellplätzen Verkehrsstockungen und damit zusammenhängende Schallbelastungen ausgingen, greift ebenso wenig durch. Denn der Antragsteller verkennt, dass der angegriffene Bebauungsplan lediglich Verkehrsflächen entlang der Straße „...“ vorsieht; dagegen sind ihm keine konkreten Planungen zu senkrecht zur Straße verlaufenden Stellplätzen zu entnehmen. Diese sind vielmehr dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zuzuordnen. |
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| Zudem verfängt auch die Rüge nicht, die Antragsgegnerin habe keine Zahlen über den Rad- und Fußgängerverkehr in der Straße „...“ erhoben. Denn es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwieweit eine solche Erhebung von Bedeutung für die Ermittlung aller abwägungsrelevanten Belange ist; insbesondere erscheint deren Einfluss auf den Verkehrslärm nicht erheblich. |
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| ff) Der im Hinblick auf die unterbliebene Ermittlung der Verkehrslärmbelastung außerhalb des Plangebiets bestehende Mangel im Abwägungsvorgang ist nicht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB unbeachtlich. |
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| Die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 f. BauGB unterscheiden zwischen Mängeln im Abwägungsvorgang und Mängeln im Abwägungsergebnis. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur unter den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB genannten Voraussetzungen beachtlich. Ein beachtlicher Verfahrensfehler im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. |
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| Die Offensichtlichkeit des Ermittlungsfehlers ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass die entsprechenden Ermittlungen in den Bebauungsplanakten nicht vorhanden sind (vgl. zur Offensichtlichkeit schon BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33). Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Die Erheblichkeit eines Abwägungsmangels kann nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Gemeinde auch im Falle einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 10.02.2016 - 9 A 1.15 - juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2020 - 5 S 734/18 - juris Rn. 78). Da die gebotene Ermittlung der Mehrbelastung durch planbedingte Verkehrsimmissionen außerhalb des Plangebiets unterblieben ist, bestehen derartige konkrete Anhaltspunkte vorliegend nicht. |
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| Zwar konnte die Antragsbegründung im Normenkontrollverfahren vorliegend die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht wahren (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urteil vom 14.06.2012 - 4 C 5.10 - BVerwGE 143, 192; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2009 - 3 S 3037/078 - juris Rn. 22 und Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff.); diese ging zwar am letzten Tag der Jahresfrist beim Verwaltungsgerichtshof ein, wurde aber erst nach Fristablauf an die Antragsgegnerin übermittelt. |
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| Jedoch hat der Antragsteller bereits mit seinen Schriftsätzen vom 20.05.2020 und vom 23.07.2020 die Ermittlungs- und Bewertungsfehler hinsichtlich der Verkehrsbelastung und der damit einhergehenden Lärmbelastung in der Straße „...“ gegenüber der Antragstellerin geltend gemacht. Unerheblich ist, dass diese Schriftsätze im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingereicht und nicht ausdrücklich als Einwendungsschreiben gegen den Bebauungsplan selbst bezeichnet wurden; ebenso unbeachtlich ist der Umstand, dass beide Schreiben an das Baurechtsamt der Antragsgegnerin und nicht – wie in der Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan gefordert – an die Stadtverwaltung adressiert waren. Denn entscheidend ist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Geltendmachung gegenüber der Gemeinde (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 139. EL August 2020, § 215 Rn. 30). |
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| 3. Das festgestellte Ermittlungs- und Bewertungsdefizit führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, da hierdurch die Planung insgesamt betroffen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.09.2017 - 4 CN 6/16 - juris Rn. 29 m.w.N.). |
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| Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG i. V. mit Nr. 9.8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05. / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen auf 30.000,- EUR festgesetzt. |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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