Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 2249/20

Tenor

Der Bebauungsplan „Zwischen den Wegen - Nord“ der Stadt Wiesloch vom 29.07.2019 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Zwischen den Wegen - Nord“ der Antragsgegnerin vom 29.07.2019.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... (... ...) im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Das Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus und drei Garagen bebaut. Die Zufahrt von der Straße „...“ zu den im Kellergeschoss gelegenen Garagen weist ein Gefälle von ca. 23,5 % auf. Das Grundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
Das ca. 6.084 m² große Plangebiet ist im Südwesten des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin gelegen und umfasst die Grundstücke Flst.-Nr. ..., ... und teilweise .... Es erstreckt sich auf einen Teil des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Zwischen den Wegen, Änderung“ aus dem Jahr 1987, der dort ein Gewerbegebiet ausweist und eine Bebauung mit drei Vollgeschossen ermöglicht. Mit dem hier streitgegenständlichen Bebauungsplan sucht die Antragsgegnerin die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer aus fünf Mehrfamilienhäusern bestehenden Wohnanlage inklusive Tiefgarage mit insgesamt 57 bis 61 Wohneinheiten zu schaffen („Wohnquartier Breitwiesen“). Bislang befinden sich im Plangebiet eine Lagerhalle, Garagen, ein Wohnhaus und mehrere Zufahrten. Östlich und westlich des Plangebiets befindet sich Wohnbebauung, darunter auf der gegenüberliegenden Seite der Straße „...“ das Mehrfamilienhaus des Antragstellers. Im Norden grenzen an das Plangebiet gewerbliche Nutzungen in Form einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge (ehemals „Hotel Mondial“) und einer Tankstelle. Im Süden bestehen auf der gegenüber liegenden Seite der Straße „Zwischen den Wegen“ Wohn- und Gewerbenutzungen.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 18.07.2018 die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung. Bereits am 25.04.2018 hatte der Gemeinderat der städtebaulichen Entwicklung im Gebiet „Zwischen den Wegen / In den Breitwiesen“ – Teil Nord und der „Variante 5“ als Grundlage für ein Bebauungsplanverfahren zugestimmt; die zuvor durch den Vorhabenträger erarbeitete „Variante 5“ empfahl der Gemeinde die Lage und Höhe der fünf Wohngebäude sowie die Lage der Tiefgaragenzufahrt entsprechend dem Inhalt des hier angegriffenen Bebauungsplans. Zur Vorbereitung des Planentwurfs holte die Antragsgegnerin bei der FIRU Gfl-Gesellschaft für Immissionsschutz mbH ein Gutachten über auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrs- und Gewerbelärm sowie auf die Umgebung einwirkende Verkehrsgeräusche durch Nutzung der vorgesehenen Tiefgaragenzufahrt (im Folgenden: FIRU-Gutachten) ein. Der am 10.04.2019 beschlossene Planentwurf mit Begründung wurde vom 23.04.2019 bis zum 26.05.2019 öffentlich ausgelegt; gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Mit Schriftsatz vom 20.05.2019 und vom 22.05.2019 erhob der Antragsteller Einwendungen, insbesondere gegen die Ergebnisse des eingeholten Gutachtens. Zu diesen nahm FIRU Gfl-Gesellschaft für Immissionsschutz mbH mit Schreiben vom 14.06.2019 Stellung. Überdies beauftragte die Antragsgegnerin das Planungsbüro von M. mit einer Verkehrszählung in der Straße „In den Breitwiesen“, die am 25.06.2019 durchgeführt wurde, und holte bei diesem Büro eine weitere Stellungnahme zu den verkehrsbezogenen Einwendungen ein.
Am 17.07.2019 beschloss der Gemeinderat den angegriffenen Bebauungsplan. Dieser setzt zwei allgemeine Wohngebiete bestehend aus insgesamt fünf Baufenstern unter Ausschluss der ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 BauNVO zulässiger Nutzungen Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen fest. Die zulässigen Wandhöhen werden je nach Gebäude auf 8 m, 11 m und 14 m festgelegt; auf der dem Antragsteller zugewandten Seite des Plangebiets wird eine maximale Gebäudehöhe von 14 m ermöglicht. Die Zufahrt und Ausfahrt der Tiefgarage erfolgt gemäß Planeintrag von der Straße „...-...“, unmittelbar gegenüber dem Grundstück des Antragstellers, aus. In Nr. 4.1. Absatz 4 der textlichen Festsetzungen ist ausgeführt: „Die Tiefgaragenabfahrt bzw. -auffahrt muss mindestens 5 m hinter der öffentlichen Verkehrsfläche zurückgesetzt sein, um auf dem Grundstück eine ebenerdige Aufstellfläche für ein Pkw vorzuhalten“. Der Gemeinderat behandelte die Einwendungen entsprechend den Vorschlägen einer zuvor ausgearbeiteten Abwägungstabelle. Der Satzungsbeschluss vom 17.07.2019 wurde am 23.07.2019 ausgefertigt und am 29.07.2019 öffentlich bekannt gemacht. In der öffentlichen Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Beanstandungen gegen den Bebauungsplan schriftlich bei der „Stadtverwaltung Wiesloch, Marktstraße 13, 69168 Wiesloch“ (Stadtplanungsamt) geltend zu machen seien. Mit Schreiben vom 29.07.2019 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller das Ergebnis der Behandlung seiner geltend gemachten Einwendungen mit.
Unter dem 07.08.2020 erteilte die Antragsgegnerin der „... ...“ (inzwischen: „...“) die zuvor beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer aus fünf Mehrfamilienhäusern bestehenden Wohnanlage inklusive Tiefgarage im Plangebiet und wies die dagegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers zurück. Über den vom Antragsteller erhobenen Widerspruch gegen die Baugenehmigung ist bislang noch nicht entschieden. Seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 30.12.2020 ab (13 K 3732/20).
Der Antragsteller hat am 29.07.2020 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Er macht geltend, die Antragsgegnerin habe die Tragweite der hohen Verkehrs- und Schallbelastung, auch mit Blick auf die weiteren planerischen Vorgaben in unmittelbarer Nähe des Plangebiets, für ihn und die Nachbarumgebung verkannt bzw. nicht oder unzureichend/unzutreffend in ihre Überlegung eingestellt und insofern gegen das drittschützende Abwägungsgebot verstoßen. Beim Thema Nachbarschallschutz spiele auch die unüblich dicht gewählte neue Bebauung mit einer hohen Gebäudefront zur Straße „...“ eine Rolle, die sich auch in der Anzahl der Stockwerke deutlich vom Bestand der Umgebung abhebe, die im Wesentlichen aus Einfamilienhäusern und kleineren Mehrfamilienhäusern bestehe. Hierdurch entstehe eine lärmrelevante „Straßenschlucht“ gerade zu seinem Grundstück hin, während das geplante Areal in Richtung Westen hin lärmverträglich abgestuft werde. Eine aktuelle und ausreichende Untersuchung der Verkehrsmengen mit den zu erwartenden Schallimmissionen unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Tatsachen habe die Antragsgegnerin nicht eingeholt.
Ferner sei er nicht mit der Wahl einer doppelspurigen Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage der geplanten fünf Wohnblocks mit insgesamt 102 Stellplätzen direkt gegenüber seiner Grundstücksausfahrt einverstanden. Hierdurch entstehe eine ungewöhnliche und extreme permanente Verkehrszwangs- und Gefahrenlage. Werde das Bauvorhaben so umgesetzt, bestehe eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass er seine abschüssige Grundstückszufahrt zu wesentlichen Tageszeiten aufgrund einer Kollisionsgefahr, gegebenenfalls auch im Zusammenhang mit dem erhöhten Verkehrsaufkommen, de facto nicht mehr werde benutzen können. Hinzu komme, dass in unmittelbarer Nähe zu seinem Grundstück 15 senkrecht zur Fahrbahn stehende Stellplätze an der Straße „In den Breitwiesen“ vorgesehen seien; 11 solcher Stellplätze seien im weiteren Bereich der Straße bereits vorhanden.
Darüber hinaus befasse sich die Antragsgegnerin seit Jahren parallel mit der Entwicklung des Fabrikgeländes der ehemaligen Wellpappe und habe sie im Jahr 2017 bereits hierzu eine Verkehrsuntersuchung veranlasst. Dieses Plangebiet „Ehemalige Wellpappe/Quartier am Bach“ liege in unmittelbarer Nähe (Abstand 130 m) zum hier angegriffenen Bebauungsplan und solle die planungsrechtlichen Voraussetzungen unter anderem für ca. 220 Wohneinheiten und ca. 20 Gewerbeeinheiten schaffen. Die dafür gefertigte Verkehrsuntersuchung vom 07.06.2019 habe der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den hier angegriffenen Bebauungsplan bereits vorgelegen. Es sei davon auszugehen, dass aus dem Bereich der ehemaligen Wellpappe weitere ca. 1.000 Personen ab 2021 zusätzlich an seinem Wohngebäude vorbeifahren würden. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin am 25.09.2019 beschlossen, den weiteren Bebauungsplan tatsächlich aufzustellen. Hinsichtlich der Verkehrsbelastung durch den hier angegriffenen Bebauungsplan habe die Antragsgegnerin seine Einwendungen unter Bezugnahme auf eine Verkehrsprognose aus dem Jahr 2013 und eine Verkehrszählung vom 25.06.2019, deren Ergebnis (356 Kfz/Stunde vor seinem Haus) nicht beanstandet werde, zurückgewiesen. Diese hohe Zahl sei jedoch nicht in den Abwägungsvorgang eingestellt worden, wie die Datierung der Planbegründung auf den 19.06.2019 verdeutliche. Diese Datierung zeige, dass die Zählung vom 25.06.2019 beim Beschluss des Gemeinderats vom 17.07.2019 nicht berücksichtigt worden sei. Zusätzlich zu dem Verkehr aus den Plangebieten „Zwischen den Wegen - Nord“ und „Ehemalige Wellpappe/Quartier am Bach“ werde der Besuchsverkehr zum Freibad Wiesloch – mit im Sommer täglich bis zu 5.000 Gästen – über die Straße „In den Breitwiesen“ abgewickelt.
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Der Normenkontrollantrag sei damit zulässig. Insbesondere sei er antragsbefugt, weil sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung nicht mit dem Kollisionsproblem seiner Garagenzufahrt mit der Tiefgaragenausfahrt und den neuen Senkrechtstellplätzen auseinandergesetzt habe und zudem die massive Erhöhung des Verkehrsaufkommens nicht bzw. fehlerhaft einbezogen habe.
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Der Bebauungsplan sei auch materiell fehlerhaft. Eine städtebauliche Erforderlichkeit sei nicht erkennbar. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setze der Bauleitplanung eine bindende Schranke, die grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließe. Hier werde im Hinblick auf das Verkehrsaufkommen ein solcher von der Antragsgegnerin bewusst in Kauf genommener Missgriff gerügt. Es falle auf, dass die Antragsgegnerin innerhalb weniger Jahre zahlreiche einzelne vorhabenbezogene oder kleine Bebauungspläne aufgestellt bzw. ins Auge gefasst habe, die räumlich nahe beieinanderlägen und daher auch zwingend direkte Auswirkungen zueinander erzeugten, insbesondere bezüglich des Kfz-Verkehrs. Dies sei vor allem bei dem hier angegriffenen Bebauungsplan und dem Bebauungsplan „Ehemalige Wellpappe/Quartier am Bach“ der Fall. Zudem habe die Antragsgegnerin bereits am 18.07.2018 die Aufstellung des Bebauungsplans „Zwischen den Wegen - Süd“ beschlossen. Die getrennte Aufstellung von Bebauungsplänen mit einer weitgehend isolierten Betrachtung der Verkehrsbelastung werde den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht.
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Der Bebauungsplan weise zudem Abwägungsfehler auf. Die Antragsgegnerin stütze sich auf Basiserhebungen der Verkehrsaufkommen aus dem Jahr 2013. Dies werde als fehlerhaft gerügt. Denn diese stellten kein relevantes Abwägungsmaterial mehr dar, weil die Verkehrsbelastung der Straße „In den Breitwiesen“ inzwischen deutlich höher sei. Die Antragsgegnerin selbst habe im Jahr 2019 im Rahmen einer Stichprobe eine Spitzenbelastung von 356 Kfz pro Stunde ermittelt.
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Ferner habe die Antragsgegnerin die seit 2013 eingetretenen Entwicklungen und Planungen einschließlich des Gebiets „Ehemalige Wellpappe/Quartier am Bach“ nicht berücksichtigt, obwohl das Verkehrsgutachten vom 07.06.2019 in diesem Planverfahren ausdrücklich davon ausgehe, dass der Verkehr aus dieser Neusiedlung von ca. 1.000 Personen auch über die Straße „...-...“ erfolge.
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Zudem habe die Antragsgegnerin unberücksichtigt gelassen, dass bei der Vielzahl an senkrecht zur Fahrbahn angeordneten Stellplätzen (11 vorhandene und 15 geplante) eine unzutreffende Beurteilungsbasis gewählt worden sei. Die Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR 05) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. aus dem Jahr 2005 sähen eine solche Anzahl an senkrecht angeordneten Stellplätzen nur für Straßen mit geringem Verkehrsaufkommen vor; dies sei die Straße „...“ jedoch gerade nicht. Dies führe zu massiven Problemen beim Ein- und Ausparken und habe nicht nur eine verkehrliche, sondern auch eine schalltechnische Implikation. Dies habe die Antragsgegnerin jedoch nicht gesehen, weshalb das Abwägungsmaterial fehlerhaft sei.
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Das ohnehin nicht einfache Ausparken aus seiner um 23,5 % geneigten Ausfahrt sei de facto in den Morgen- und Nachmittagsstunden nicht mehr möglich wegen des signifikant erhöhten Verkehrsaufkommens infolge der gegenüberliegenden Tiefgarageneinfahrt und der neuen senkrechten Stellplätze. Dadurch werde sein Eigentum unzumutbar beeinträchtigt. Bei einer Beeinträchtigung von Grundeigentum sei dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Geltung zu verschaffen. Die Antragsgegnerin habe jedoch keine nähere Prüfung von alternativen Zufahrtsmöglichkeiten angestellt. So könne insbesondere die Ausfahrt aus der Tiefgarage durchaus an einer anderen Stelle erfolgen als die Einfahrt.
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Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin in der Planbegründung unzutreffend von der Existenz eines „Hotel Mondial“ in der Nachbarschaft ausgehe; dieses werde jedoch schon seit 2016 nicht als Hotel, sondern als soziale Einrichtung für Flüchtlinge betrieben.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan „Zwischen den Wegen - Nord“ der Stadt Wiesloch vom 29.07.2019 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
21 
Sie erwidert, für den Normenkontrollantrag bestehe kein Rechtsschutzinteresse mehr. Ein solches fehle in aller Regel, wenn ein Bebauungsplan bereits vollständig umgesetzt sei. Dies sei hier durch die erteilte Baugenehmigung vom 07.08.2020 der Fall. Der dagegen eingelegte Widerspruch habe keine aufschiebende Wirkung und der Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz sei erfolglos geblieben. Unabhängig davon könne die erstrebte Unwirksamkeitserklärung die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern. Denn für den Erfolg seines Widerspruchs komme es nur auf die Verletzung seiner eigenen subjektiven Rechte an. Dafür wiederum sei die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung. Im Falle der Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans lebe der Bebauungsplan „Zwischen den Wegen, Änderung“ vom 28.01.1987 für das Plangebiet wieder auf. Als Eigentümer eines nicht im Plangebiet gelegenen Grundstücks könne der Antragsteller – ebenso wie im Falle der Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans – nur die Verletzung eigener Rechte durch die Baugenehmigung nach Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen.
22 
Der Normenkontrollantrag sei jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller rüge zunächst eine i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtliche Verletzung der verfahrensrechtlichen Pflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB. Eine solche liege nicht vor. Es komme deshalb nicht darauf an, ob sie nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden sei oder ob dem entgegenstehe, dass der Antragsteller sie im Baugenehmigungsverfahren mit seinen Schriftsätzen vom 20. und 23.07.2020 an das Baurechtsamt (Marktstraße 11) geltend gemacht habe, obwohl in der Bekanntmachung die „Stadtverwaltung“ (Marktstraße 13) als Adressatin für Beanstandungen nach § 215 Abs. 1 BauGB genannt worden sei.
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Die Antragsbegründung beanstande zunächst, die im FIRU-Gutachten verwendeten Basisdaten aus dem Jahr 2013 seien veraltet, wie die Verkehrszählung vom 25.06.2019 mit einer Spitzenbelastung von 356 Kfz/Stunde bestätigt habe. Dieser Einwand gehe fehl. Der Antragsteller verkenne bereits, dass das FIRU-Gutachten die Basisdaten aus dem Jahr 2013 im Blick auf mögliche Verkehrszunahmen mit dem Faktor 1,2 hochgerechnet habe. Damit seien zu erwartende Verkehrszunahmen hinreichend berücksichtigt. Sie habe überdies noch vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan die Richtigkeit der im FIRU-Gutachten verwendeten – hochgerechneten – Verkehrsdaten anhand einer aktuellen Verkehrszählung im nördlichen Abschnitt der Straße „...“ am 25.06.2019 überprüft. Dabei hätten sich keine wesentlichen Unterschiede ergeben. Die festgestellte Tagesbelastung von rund 2.400 Kfz/Tag liege deutlich unter der im FIRU-Gutachten hochgerechneten Verkehrsstärke von 3.120 Kfz/Tag. Die Ergebnisse der Verkehrszählung seien entgegen der Ansicht des Antragstellers auch in die Abwägung des Gemeinderats eingeflossen, wie die Begründung der Zurückweisung der Einwendungen in der Abwägungstabelle (Stand 03.07.2019) mit der Bezugnahme auf den Bericht des Planungsbüros von M. über die Verkehrszählung belege. Dass die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auf den 19.06.2019 datierten, schließe dies nicht aus. Denn dies besage nur, dass diese Festsetzungen am 19.06.2019 redaktionell abschließend formuliert worden seien. Beschlossen worden seien sie in der Gemeinderatssitzung vom 17.07.2019 auf Grundlage der zuvor in dieser Sitzung beschlossenen endgültigen Abwägung. Auch der Einwand, die Schlussfolgerung des Planungsbüros von M., die bei der Verkehrszählung festgestellte morgendliche Spitzenbelastung sei eindeutig auf die am Erhebungstag für die gesperrte Straße „...“ eingerichtete Umleitung über die Straße „...“ zurückzuführen, sei nicht plausibel, greife nicht durch. Denn maßgeblich sei allein die tatsächliche Verkehrsmenge, die am Erhebungstag 2.400 Kfz/Tag betragen habe, woraus sich eine maximale stündliche Verkehrsbelastung von 240 Kfz/Stunde ableiten lasse. Soweit der Antragsteller rüge, das FIRU-Gutachten berücksichtige nicht die aus den Gebieten der künftigen Bebauungspläne „Zwischen den Wegen - Süd“ und „Ehemalige Wellpappe/Quartier am Bach“ hinzukommende Verkehrsbelastung, sei dem entgegenzuhalten, dass die Schalluntersuchung mögliche Verkehrszunahmen im Prognosehorizont bereits dadurch berücksichtige, dass sie die Verkehrszahlen aus dem Jahr 2013 mit dem Faktor 1,2 hochrechne. Auch der Einwand, die „schalltechnischen Implikationen“ der Senkrecht-Stellplätze, die sich aus den mit deren Benutzung einhergehenden Verkehrsstockungen ergäben, greife nicht durch; denn der Bebauungsplan sehe nur Flächen für Stellplätze, nicht konkrete Stellplatzanlagen, vor. Ungeachtet dessen habe der Schallgutachter ausgeführt, eine höhere Störwirkung von Verkehrsstockungen sei nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) nur bei lichtzeichengeregelten Kreuzungen ermittelbar. Darauf habe sie in ihrer Abwägung Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, andere Schallbelastungen durch Verkehrsstockungen könnten nicht belastbar prognostiziert werden; es handele sich um situationsbedingte Einzel-/Momentaufnahmen. Aufgrund der zu erwartenden Verkehrszahlen und geringen Bewegungen seien keine relevanten Erhöhungen zu erwarten.
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Soweit der Antragsteller rüge, sie habe die verkehrliche Leistungsfähigkeit der Straße „...“ als das Plangebiet erschließende Wohnstraße fehlerhaft bewertet, weil die Straße wegen der künftigen Bebauungspläne „Zwischen den Wegen - Süd“ und „Ehemalige Wellpappe/Quartier am Bach“ zu einer Durchgangsstraße werde, dringe er nicht durch. Denn dabei handele es sich nicht um planbedingte Folgen, die dem angegriffenen Bebauungsplan hinzuzurechnen und von diesem zu bewältigen seien. Vielmehr seien über ein Plangebiet hinausreichende Verkehrsauswirkungen in der Abwägung des jeweiligen Bebauungsplans zu bewältigen. Die Abwägung dadurch betroffener privater Belange sei dann erst in diesem Stadium vorzunehmen, es sei denn, die Betroffenheit im späteren Plangebiet sei zwangsläufige Folge der vorausgehenden Planung oder Folge des planerischen Konzepts der Gemeinde, das der Baugebietsausweisung zugrunde liege. Letzteres sei hier offensichtlich nicht der Fall. Soweit der Einwand auf planbedingten zusätzlichen Verkehr ziele, greife er ebenso wenig durch; denn in der Stellungnahme des Büros von M. vom Juni 2019 heiße es ausdrücklich, es werde sich nichts an der Einstufung der Straße „...“ als Wohnstraße mit 220 Kfz/Stunde ändern.
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Hinsichtlich der gerügten Lage der Tiefgarageneinfahrt sei zu entgegnen, die Planbegründung belege (in Nr. 4.3), dass sie mehrere Planungsalternativen mit unterschiedlichen Kubaturen sowie Gebäudestellungen und -höhen entwickelt und beraten habe. Dies schließe die festgesetzte Tiefgaragenzufahrt ein, deren Lage dem Lärmschutz diene (vgl. Nr. 7.4. der Planbegründung).
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Der Einwand, sie sei von der Existenz des schon seit 2016 nicht mehr betriebenen „Hotel Mondial“ ausgegangen, verkenne, dass die Planbegründung damit nicht den Hotelbetrieb in Bezug nehme, sondern das betreffende Gebäude.
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Die städtebauliche Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) sei gegeben. Die in der Planbegründung angeführten Gründe belegten hinreichend eine tragfähige städtebauliche Konzeption. Die bezweckte Auflösung der bisherigen konfliktträchtigen Gemengelage aus Gewerbe und Wohnen im Plangebiet sowie die dort angestrebte Befriedigung von Wohnbedürfnissen seien hinreichende städtebauliche Gründe. Auch die Trennung der Bauleitplanung von den künftigen Planungen in den Gebieten „Zwischen den Wegen - Süd“ und „Ehemalige Wellpappe/Quartier am Bach“ sei kein städtebaulicher Missgriff. Denn der Bauleitplanung durch Bebauungspläne liege der Zweck einer gebietsweisen Planung zugrunde. Die Bauleitplanung solle durch Konzentration der Planungsentscheidungen auf das jeweilige Gebiet praktikabel und effektiv gemacht werden. Daher sei eine auf bestimmte Teilgebiete beschränkte Bauleitplanung grundsätzlich ohne Weiteres zulässig. Die Maßstäbe zur Straßenplanung, wonach die Bildung von Abschnitten keine rechtlichen Bedenken begegne, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde „Parzellierung“ verzichtet werde, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheine, jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukomme und der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen dürften, sei auf die Bauleitplanung übertragbar. Gemessen daran seien Rechtsfehler nicht erkennbar. Die Planung des Bebauungsplans „Zwischen den Wegen - Süd“ stehe zwar in Verbindung mit derjenigen für das Plangebiet „Zwischen den Wegen - Nord“, da beide Teile eines städtebaulichen Konzepts zur Auflösung und Ordnung einer Gemengelage aus Wohnen und Gewerbe seien. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden könnten, bestehe indes nicht. Sie ließen sich unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren, und hinterließen dabei keinen planungsrechtlichen „Torso“. Die Bauleitplanung „Ehemalige Wellpappe/Quartier am Bach“ stehe in keiner inhaltlichen Verbindung zu den anderen Plangebieten. Auch die verkehrlichen Auswirkungen der drei Bebauungspläne zwängen nicht zu einem einheitlichen Planverfahren. Insbesondere sei nichts dafür ersichtlich, dass die Erschließung der drei Gebiete nur gemeinsam zu verwirklichen sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffenheit durch andere Bebauungspläne zwangsläufige Folge des Bebauungsplans „Zwischen den Wegen - Nord“ sei, gebe es nicht.
28 
Die Festsetzung der Tiefgaragenzufahrt, die ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB finde, verletze nicht das Abwägungsgebot, sei es im sonstigen Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB) oder im Abwägungsergebnis. Sie schränke weder die Nutzung der Zufahrt zu den Kellergaragen des Antragstellers unzumutbar ein, noch bewirke sie eine Gefährdung der Verkehrssicherheit. Die vor der Zu- und Abfahrt anzulegende ebenerdige, mindestens 5 m lange Aufstellfläche (Nr. 4.1 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen) gewährleiste, dass aus der Tiefgarage ausfahrende Fahrzeugführer ihre Pflicht erfüllen könnten, sich beim Einfahren auf die Straßenfahrbahn so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Die 6 m bis 6,50 m breite Fahrbahn zuzüglich der Gehwege bewirke einen ausreichenden Abstand zwischen beiden Zufahrten. Die Aufstellfläche eingerechnet befänden sich beide Zufahrten sogar rund 15 m voneinander entfernt. Dies ermögliche ein sicheres Ein- und Ausfahren auf beiden Seiten, was durch das Planungsbüro von M. bestätigt werde. Auch das Polizeipräsidium Mannheim und die zuständige Straßenverkehrsbehörde, auf deren Anregung die Schaffung der Aufstellfläche zurückgehe, hätten nach deren Einfügen keine weiteren Bedenken mehr geltend gemacht. Die vom Antragsteller vorgebrachte Unzumutbarkeit beruhe ausschließlich auf der auf seinem Grundstück vorhandenen Steigung. Damit einhergehende Gefahren seien nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans, sondern allein der Situationsgebundenheit der in seinem Kellergeschoss errichteten Garagen zuzurechnen. Wegen dieser problematischen Situation bestehe schon bisher eine deutlich gesteigerte Sorgfaltspflicht beim Ausfahren (§ 10 Satz 1 Halbsatz 1 StVO) bzw. eine Pflicht, sich dabei einweisen zu lassen (§ 10 Satz 1 Halbsatz 2 StVO).
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Der Antragsteller erwidert demgegenüber unter anderem, die vorgelegte Verfahrensakte der Antragsgegnerin sei unvollständig. Die Antragsgegnerin habe keine Informationen zur den Vorgängen zwischen März 2015 und dem Planaufstellungsbeschluss im Juni 2018 vorgelegt. Insbesondere sei die Gemeinderatsvorlage 90/2018, aus der hervorgehe, dass die städtische Verwaltung in Absprache mit den Grundstückseigentümern bereits seit März 2015 ein städtebauliches Konzept für den Bereich „Zwischen den Wegen / In den Breitwiesen“ zur Überplanung des Gebiets entwickle, nicht in den Verwaltungsakten enthalten. Es sei bereits im Mai 2016 eine Standortexpertise bei der Firma ... ... eingeholt worden. Die Bauleitplanung könne nicht losgelöst davon betrachtet werden. Die städtebaulichen Planungen seien allesamt vom späteren Vorhabenträger und nicht von der Gemeinde vorbereitet und entwickelt worden. Dies lege eine Einflussnahme des Vorhabenträgers schon im Vorfeld nahe und lasse eine unzulässige Entscheidung der Antragsgegnerin zur Planaufstellung und ein Abwägungsdefizit befürchten. Die Akte enthalte auch keine Kommunikation zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger; ebenso wenig Hinweise über den Vorhaben- und Entschließungsplan. Zudem fehlten Tagesordnungen und Protokolle des Ausschusses für Technik und Umwelt zwischen März 2015 und April 2018 sowie Unterlagen über nichtöffentliche Beratungen, insbesondere derjenigen vom 11.04.2018, die der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 25.04.2018 vorausgegangen sei. Überdies werde gerügt, dass es sich bei der vorgelegten Akte nicht um die Originalakte handeln könne; vielmehr scheine die Akte erst nach Eingang des Normenkontrollantrags zusammengestellt worden. Darauf deute die Datumsangabe „12.08.2020“ auf dem Ausdruck einer Präsentation für den Ausschuss für Technik und Umwelt am 03.07.2019 hin. Zudem seien einige Dokumente in der Akte doppelt gelocht. Dies wecke ernsthafte Zweifel an der Verlässlichkeit des zur Verfügung gestellten Materials.
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Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei der Normenkontrollantrag zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis sei insbesondere deshalb gegeben, weil die erteilte Baugenehmigung nach wie vor nicht bestandskräftig sei.
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Inhaltlich sei zu bezweifeln, dass die Abwägungstabelle mit Stand 03.07.2019 tatsächlich der Beschlussfassung des Gemeinderats zugrunde gelegen habe. Vielmehr deute der Stand des Bebauungsplans vom 19.06.2019 darauf hin, dass die ebenfalls auf den 19.06.2019 datierte Abwägungstabelle der Beschlussfassung zugrunde gelegen habe, die die Ergebnisse der Verkehrszählung vom Juli 2019 noch nicht berücksichtige. Ebenso wenig habe die Antragsgegnerin die Stellungnahme des Polizeipräsidiums Mannheim vollständig in die Abwägung eingestellt. Denn der darin enthaltene Hinweis auf die erforderliche Berücksichtigung der notwendigen Sichtbeziehungen sei nicht eingeflossen; der Stellungnahme sei lediglich entnommen worden, dass eine Aufstellfläche zu schaffen sei.
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Dass die Antragsgegnerin eine Alternativen-Prüfung hinsichtlich der Lage der Tiefgaragenausfahrt vorgenommen habe, sei nicht festzustellen. Aus den Verfahrensunterlagen sei zu schließen, dass sein Interesse, bei der Nutzung seiner Garagenzufahrten nicht zusätzlich belastet zu werden, nicht berücksichtigt und erst Recht keine Prüfung von alternativen Tiefgaragenausfahrten geprüft worden sei; insbesondere lasse sich eine solche Prüfung nicht aus Nr. 4.3. der Planbegründung ableiten. Die Antragsgegnerin habe auch nicht einbezogen, dass die Straße „...“ wesentlich breiter und deutlich weniger frequentiert sei als die Straße „...“. Die Entscheidung für das gewählte städtebauliche Konzept sei bereits in der Sitzung vom 25.04.2018 und damit bereits vor dem Planaufstellungsbeschuss getroffen worden. Eine erfolgte Alternativen-Prüfung erscheine deshalb höchst unplausibel. Für einen diesbezüglichen Abwägungsausfall spreche zudem der Verweis der Antragsgegnerin in der Abwägungstabelle darauf, dass die Dimensionierung, der Zuschnitt und die Lage der Einfahrt der Tiefgarage auf Gesamtentwurf der Wohnanlage ausgerichtet sei und die optimierte Lösung darstelle. Schließlich folge aus dem Umstand, dass sich die Antragsgegnerin bereits mehrere Jahre vor Herbeiführung des Aufstellungsbeschlusses mit dem Vorhabenträger abgestimmt und zur späteren Planaufstellung gebunden habe, ein Abwägungsfehler. Verdeutlicht werde dies insbesondere durch die unterbliebene Alternativen-Planung.
33 
Mit Beschluss vom 11.11.2020 (3 S 2250/20) hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO abgelehnt.
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Bebauungsplanakten „Zwischen den Wegen - Nord“, die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Gerichtsakte zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (3 S 2250/20) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.
I.
36 
Der binnen eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingereichte Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
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1. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis ist gegeben.
38 
a) Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO müssen Antragsteller geltend machen können, durch den mit ihren Anträgen angegriffenen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind zwar keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, so dass es ausreichend ist, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137; Urteil vom 17.05.2000 - 6 CN 3.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Beschluss vom 01.07.2020 - 4 BN 49.19 - juris Rn. 7). An dieser Möglichkeit fehlt es jedoch, wenn Rechte der Antragsteller unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133 m.w.N.).
39 
Der Eigentümer eines außerhalb eines Plangebiets gelegenen Grundstücks ist antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Drittschützenden Charakter hat das Abwägungsgebot allerdings nur hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb muss ein Antragsteller, der mit einem Normenkontrollantrag eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, einen eigenen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschluss vom 01.07.2020 - 4 BN 49.19 - juris Rn. 7; Beschluss vom 10.02.2016 - 4 BN 37.15 - ZfBR 2016, 376; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2020 - 3 S 1117/20 - juris Rn. 21).
40 
b) Hiervon ausgehend ist die Antragsbefugnis vorliegend zu bejahen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass Rechte des Antragstellers durch den angegriffenen Bebauungsplan abwägungsbeachtlich betroffen sein könnten.
41 
Das Interesse von Eigentümern eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, von einer Lärmzunahme aufgrund des Zu- und Abfahrtsverkehrs zum Plangebiet verschont zu bleiben, kann nach den Umständen des Einzelfalls einen abwägungserheblichen Belang darstellen, wenn sich der durch die Planung ausgelöste Verkehr innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht er mithin über die Bagatellgrenze nicht hinaus, oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln, sondern bedarf einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.07.2020 - 4 BN 49.19 - juris Rn. 8 und Beschluss vom 16.06.2020 - 4 BN 53.19 - juris Rn. 10; jew. m.w.N.).
42 
Unter Zugrundelegung dessen erscheint hinsichtlich der zu erwartenden Verkehrszunahme und der damit einhergehenden Lärmimmissionen, die von der durch den Bebauungsplan ermöglichten Wohnbebauung ausgehen, eine Verletzung der Interessen des Antragsstellers zumindest als möglich. Gleiches gilt im Hinblick auf die im Bebauungsplan vorgesehene Lage der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage des aus insgesamt fünf Gebäuden bestehenden Wohnkomplexes unmittelbar gegenüber dem Wohnhaus des Antragsstellers einschließlich seiner Garagenzufahrten.
43 
2. Der Antragsteller verfügt auch über das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag.
44 
Dieses Erfordernis soll verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Ob dies der Fall ist, richtet sich im Wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 - juris Rn. 5; Urteil vom 30.09.1992 - 4 NB 22.92 - juris Rn. 8; Beschluss vom 29.01.2019 - 4 BN 15.18 - juris Rn. 5).
45 
Nach den hier maßgebenden Umständen kann dem Antragsteller das bei bestehender Antragsbefugnis ohnehin regelmäßig gegebene (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.01.2019 - 4 BN 15.18 - juris Rn. 5 und Beschluss vom 09.04.2018 - 4 BN 10.18 - juris Rn. 10) allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden.
46 
Zwar wird ein Antragsteller in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr verbessern können, wenn dieser durch eine genehmigte - oder genehmigungsfreie - Maßnahme vollständig verwirklicht ist. Denn in diesem Fall liegen an den Wegfall des Bebauungsplans anknüpfende Ansprüche in Folgeverfahren bei Beachtung des Vertrauensschutzes des Bauherrn regelmäßig fern (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.08.1987 - 4 N 3.86 - juris Rn. 18; Beschluss vom 29.01.2019 - 4 BN 15.18 - juris Rn. 5; Beschluss vom 29.09.2015 - 4 BN 25.15 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2020 - 5 S 2132/17 - juris Rn. 40 m.w.N.).
47 
Jedoch ist die für die Errichtung der baulichen Anlagen auf dem Plangebiet erteilte Baugenehmigung noch nicht bestandskräftig, weil das Regierungspräsidium Karlsruhe über den dagegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers bislang nicht entschieden hat. Eine Unwirksamkeitserklärung des hier angegriffenen Bebauungsplans führte dazu, dass das Bauvorhaben wieder im Geltungsbereich des bisher für das Plangebiet gültigen Bebauungsplans „Zwischen den Wegen, Änderung“ aus dem Jahr 1987 liegen dürfte, der dort ein Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) ausweist; in diesem Fall dürfte die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens deshalb nicht mehr gegeben sein. Davon, dass der Antragsteller durch die begehrte Nichtigerklärung des angefochtenen Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht verbessern könnte, kann daher nicht gesprochen werden.
II.
48 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan „Zwischen den Wegen – Nord“ der Antragsgegnerin vom 29.07.2019 ist ungültig und damit für unwirksam zu erklären (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
49 
1. Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BauGB sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da mögliche Fehler wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs der Rügefrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB jedenfalls unbeachtlich geworden wären. Auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß (§ 215 Abs. 2 BauGB) hingewiesen worden.
50 
2. Die im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigende Belange wurden vorliegend teilweise fehlerhaft ermittelt oder bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB).
51 
a) Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - juris Rn. 29). Ein Ermittlungsdefizit liegt danach auch dann vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind und der Gemeinderat deshalb seiner Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.2020 - 8 S 1542/189 - juris Rn. 36; Urteil vom 03.09.2019 - 8 S 2056/17 - juris Rn. 68 und Urteil vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 - juris Rn. 23; jew. m.w.N.).
52 
b) Der Schutz privater Eigentümerinteressen nach Art. 14 Abs. 1 GG und damit die von den Festsetzungen des Bebauungsplans gestaltete Nutzbarkeit von Grundstücken gehört in hervorgehobener Weise zu den geschützten abwägungserheblichen Belangen. Dabei kommt es nicht nur auf die Grundstücke im Plangebiet selbst an, sondern auch auf die Nutzbarkeit außerhalb liegender Grundstücke, sofern der vorgebrachte private Belang in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
53 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Tatsachengrundlagen für das Interesse des Antragstellers an einer Berücksichtigung seiner Aus- und Einfahrtssituation hinreichend ermittelt und in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen.
54 
In der – ausweislich der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen in der Sitzung vom 17.07.2019 vorgelegenen – Abwägungstabelle vom 03.07.2019 nimmt der Gemeinderat bezüglich der Tiefgaragenzufahrt und -ausfahrt unter anderem Bezug auf die Stellungnahme des Planungsbüros von M. von Juni 2019. Darin ist ausgeführt, dass zum Ein- und Ausparken zum und vom Haus des Antragstellers aus die gesamte Straßenbreite von 6 m bis 6,50 m und eine Gehwegseite von 1,80 m bis 2 m genutzt werden könne, so dass großflächige Flächenverhältnisse zur Verfügung stünden. Die schon heute nicht komfortable Situation der drei Garagen des Antragstellers werde durch die geplante Tiefgaragenzufahrt nicht weiter verschlechtert. Insbesondere werde die Tiergarage vorwärts an- und ausgefahren bei voller Einsehbarkeit aller Verkehrsvorgänge. Zudem verdeutlicht Nr. 7.4 der Planbegründung, wonach unter anderem zur besseren Einsichtnahme in den Verkehrsraum zwischen der Rampe der Tiefgaragenzufahrt und der öffentlichen Verkehrsfläche eine ebenerdige Aufstellfläche von mindestens fünf Metern vorzuhalten ist, dass die Belange der Verkehrssicherheit erkannt und aufgenommen wurden. Dies entspricht den Empfehlungen der Straßenverkehrsbehörde der Antragsgegnerin in deren Stellungnahme vom 27.08.2018 und des Polizeipräsidiums Mannheim in dessen Stellungnahme vom 15.08.2018, eine Aufstellfläche insbesondere zur Schaffung ausreichender Sichtbeziehungen zu schaffen.
55 
bb) Ebenso wenig verfängt der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe keine konkreten Alternativen hinsichtlich der Lage der Tiefgaragenzufahrt und -ausfahrt ermittelt, sondern habe sich bereits vor dem Aufstellungsbeschluss auf die nun verwirklichte Konzeption entsprechend der vom Vorhabenträger vorgeschlagenen „Variante 5“ festgelegt.
56 
(1) Soweit der Antragsteller damit der Sache nach geltend macht, die Antragsgegnerin sei unkritisch den Vorstellungen des Investors gefolgt und habe andere Vorstellungen und Nachbarinteressen nicht gelten lassen, ist darauf zu verweisen, dass die Gemeinde nach ständiger Rechtsprechung bei ihrer Planung grundsätzlich nicht gehindert ist, ein Konzept zur Grundlage ihrer Planung zu machen, das von einem Privaten entwickelt worden ist; sie kann vielmehr hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei an den Wünschen eines Vorhabenträgers orientieren, solange sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. Nur wenn die Gemeinde mit ihrer Zielsetzung ausschließlich private Interessen verfolgen würde, setzte sie das ihr zur Verfügung gestellte Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuchs in zweckwidriger Weise ein, was die Unzulässigkeit einer solchen Gefälligkeitsplanung zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2007 - 4 BN 9.07 - juris Rn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2021 - 8 C 10362/20 - juris Rn. 69 m.w.N.).
57 
Von einer derartigen bloßen Gefälligkeitsplanung kann hier indessen nicht die Rede sein. Denn ausweislich der Planbegründung dient der Bebauungsplan der planerischen Neuordnung einer als Gemengelage zu bezeichnenden städtebaulichen Situation im Plangebiet. Konkret soll Planungsrecht für die Errichtung von Geschosswohnungsbauten und sozial geförderter Wohnungsbau geschaffen werden. Darüber hinaus bezweckt der Bebauungsplan das Ziel, die Ansiedlung der für die Versorgung des Gebiets dienenden Läden und nicht störende Gewerbebetreibe zu ermöglichen. Damit verfolgt der angegriffene Bebauungsplan eine positive städtebauliche Planungskonzeption, die ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches bestimmt sind.
58 
(2) Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin keine Standortalternativen zur Tiefgarageneinfahrt und -ausfahrt ermittelt hat.
59 
Zwar hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bereits vor dem Aufstellungsbeschluss für „Variante 5“ des Vorhabenträgers und damit auch für die Lage der Aus- und Einfahrt an der Straße „Auf den Breitwiesen“ gegenüber dem Grundstück des Antragstellers ausgesprochen. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin die gegen diese Planung durch den Antragsteller vorgebrachten Einwendungen im Rahmen des Aufstellungsverfahrens aufgenommen und sich mit diesen konkret auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie die von der Tiefgaragenzufahrt ausgehenden Lärmimmissionen unter anderem am Wohnhaus des Antragstellers im Rahmen des Lärmschutzgutachtens der FIRU Gfl-Gesellschaft für Immissionsschutz mbH untersuchen lassen; zudem hat sie die Zufahrt aus Sicherheitsgründen im Laufe des Aufstellungsverfahrens weiter von der Straße zurückgesetzt.
60 
Überdies erwiese sich die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung der Tiefgaragenaus- und Einfahrt am geplanten Standort zu schaffen, im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschluss vom 16.07.2007 - 4 B 71.06 - juris Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2014 - 5 S 1444/14 - juris Rn. 28; zur Bauleitplanung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 76 und Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Dass sich die Zufahrt an einer anderen Stelle im Plangebiet als eindeutig vorzugswürdig erweist, ist jedoch nicht ersichtlich. Die Vertreterin der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die Zufahrt aus verkehrstechnischen Gründen nicht im Kreuzungsbereich der Straßen „Zwischen den Wegen“ und „In den Breitwiesen“ in Betracht gezogen worden sei. Ebenso erschließt sich dem Senat, dass sich eine Planung der Zufahrt entlang der Straße „Zwischen den Wegen“ im Hinblick auf die dort verlaufende Buslinie und die Südausrichtung der Wohnanlage nicht aufdrängen musste.
61 
c) Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat jedoch nicht in ausreichendem Umfang Ermittlungen zu der aus der planbedingten Verkehrszunahme auf der Straße „In den Breitwiesen“ erwachsenden Lärmbelastung außerhalb des Plangebiets angestellt, so dass die diesbezüglichen Belange nicht sachgerecht bewertet werden konnten.
62 
aa) Das Interesse des Planbetroffenen, von einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms verschont zu werden, ist ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 - 4 BN 10.17 - juris Rn. 9 m.w.N.). Ist ein mit vermehrten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen in der Umgebung des Plangebiets nicht das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern - entfernungsunabhängig - eine planbedingte Folge, so ist das Lärmschutzinteresse der Betroffenen, sofern es in abwägungserheblicher Weise zu Buche schlägt, als Teil des Abwägungsmaterials bei der Planungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2004 - 4 BN 1904 - juris Rn. 6). Hierzu bedarf es einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.2015 - 4 BN 18.14 - juris Rn. 23 m.w.N.).
63 
Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich dabei nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen, insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht allein durch einen Vergleich von Lärmmesswerten mit bestimmten Richtwerten bestimmen. Soweit nicht von vornherein ersichtlich ist, dass es zu keinem abwägungsrelevanten Lärmzuwachs kommen kann, treffen die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gemäß § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Erst wenn der Gemeinderat der Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen seiner Planung hat, kann er abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt er insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sich der Gemeinderat die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an. Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen, um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2020 - 2 K 49/18 - juris Rn. 71; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2018 - 1 C 11559/16 - juris Rn. 33).
64 
bb) Die Antragsgegnerin hat im Bebauungsplanverfahren ein Gutachten der FIRU Gfl-Gesellschaft für Immissionsschutz mbH über auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrs- und Gewerbelärm sowie auf die Umgebung einwirkende Verkehrsgeräusche durch Nutzung der vorgesehenen Tiefgaragenzufahrt eingeholt. Das Gutachten vom 19.06.2019 ist dem Bebauungsplan als Anlage beigefügt und dessen Empfehlungen sind als Festsetzungen in den Textteil (Ziff. 7) aufgenommen worden.
65 
Dieses Gutachten hat für die Prognose der Verkehrslärmeinwirkungen auf das Plangebiet die bereits vorhandenen Angaben zum Kfz- und Lkw-Verkehr aus dem Jahr 2013 zugrunde gelegt und diese Verkehrszahlen mit dem Faktor 1,2 hochgerechnet. Damit ist das Gutachten zu dem Ergebnis einer stündlichen Verkehrsstärke von 177,8 Kfz tagsüber und 34,3 Kfz nachts auf der Straße „... ...“ gelangt. Ausgehend von diesen Werten hat das Gutachten den auf die künftige Bebauung des Plangebiets einwirkenden Verkehrslärm durch Simulation der Schallausbreitung in einem digitalen Geländemodell entwickelt. Ebenso hat das Gutachten die auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärmwirkungen aus der näheren Umgebung untersucht. Es kommt sodann zu dem Ergebnis, dass wegen der zu erwartenden Überschreitungen der Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete durch den Kfz-Verkehr unter anderem auf der Straße „...“ passive Schallschutzmaßnahmen an der künftigen Bebauung erforderlich seien. Eine Einbeziehung von Immissions-orten außerhalb des Plangebiets, insbesondere auf der östlichen Seite der Straße „...“, erfolgte jedoch nicht, da der Prüfauftrag auf die Ermittlung der Verkehrslärmeinwirkungen auf das Plangebiet beschränkt war. Lediglich im Rahmen der ebenfalls gutachterlich abgeschätzten Geräuscheinwirkungen durch die Tiefgaragenausfahrt erfolgte eine Prognose auch im Hinblick auf die bestehende Bebauung außerhalb des Plangebiets, darunter das Gebäude des Antragstellers. Dabei kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die täglich zu erwartenden 219 Fahrten auf der Tiefgarageneinfahrt und -ausfahrt zu keiner Überschreitung der Grenzwerte zu Lasten des Antragstellers führen würden.
66 
cc) Dagegen hat das Gutachten – ausgehend von den ermittelten Verkehrszahlen – keine Prognose der Lärmbelastung vorgenommen, die außerhalb des Plangebiets aufgrund des von der künftigen Wohnbebauung verursachten Kfz-Verkehrs unter anderem in der Straße „...“ zu erwarten ist.
67 
(1) Dazu wäre die Antragsgegnerin jedoch veranlasst gewesen. Denn das FIRU-Gutachten ist – wie dargelegt – zu dem Ergebnis gelangt, die Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete würden im Plangebiet überschritten. Die Möglichkeit einer Überschreitung der Grenzwerte auch außerhalb des Plangebiets war deshalb durchaus naheliegend. Dass es zu vermehrten Verkehrslärmimmissionen durch die Neubauten auch in der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets kommen könnte, bestätigen zudem die Ausführungen des Schallgutachters in der mündlichen Verhandlung. Demnach werde die Bebauung des Plangebiets zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens von ca. 10 % führen, was – auch aufgrund der Schallreflektionen durch die Neubauten – zu einer Pegelerhöhung von 0,4 dB(A) auf der vom Antragsteller bewohnten östlichen Seite der Straße „...“ führen dürfte.
68 
Vor diesem Hintergrund konnte die Antragsgegnerin nicht davon ausgehen, dass Lärmbelastungen außerhalb des Plangebiets durch die planbedingte Erhöhung der Verkehrsbewegungen offensichtlich ausscheiden würden; sie war deshalb konkret veranlasst, sich klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung zu verschaffen, um abschätzen zu können, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz tatsächlich erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Dafür hätte die Antragsgegnerin prognostizieren müssen, zu welchen Verkehrssteigerungen die durch den Bebauungsplan ermöglichte Bebauung konkret führen wird und wie sich diese in Bezug auf die Lärmbelastung in der näheren Umgebung des Plangebiets auswirken werden. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Bereits die Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung über die zu erwartende Verkehrssteigerung in der näheren Umgebung von ca. 10 % durch die Bebauung des Plangebiets findet sich im FIRU-Gutachten und damit in der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats nicht wieder. Die im Gutachten vorgenommene Prognose einer allgemeinen Verkehrssteigerung von 20 % (Faktor 1,2) seit dem Jahr 2013 erweist sich als zu pauschal, um als Grundlage für eine Berechnung der zusätzlichen Immissionsbelastung außerhalb des Plangebiets herangezogen zu werden.
69 
(2) Nach der in der Abwägungstabelle vom 03.07.2019 zum Ausdruck kommenden und auf die Stellungnahme des Lärmgutachters vom 14.06.2019 zurückgehenden Auffassung des Gemeinderats wurde auf eine Ermittlung der verkehrsbedingten Lärmbelastung am Wohnhaus des Antragsteller verzichtet, weil eine Beurteilung der Gesamtlärmbelastung aller einwirkenden Lärmarten erst dann durchzuführen sei, wenn eine Gesamtbelastung an der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht zu erwarten sei. Die prognostizierten Geräuscheinwirkungen durch die Nutzung der geplanten Tiefgaragenzufahrt mit Pegeln von 40 dB(A) am Tag und 38 dB(A) in der Nacht lägen jedoch deutlich darunter.
70 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Denn als Abwägungsposten beachtlich ist ein Lärmschutzinteresse nicht erst, wenn die Geräuschbeeinträchtigungen im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind, die einen Kompensationsanspruch nach sich ziehen, oder gar die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschreiten, die eine absolute Planungssperre markiert. Auch Verkehrslärm, der nicht aufgrund der Wertungen des einfachen oder des Verfassungsrechts als unzumutbar einzustufen ist, kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung den Ausschlag geben. In die Abwägung braucht er nur dann nicht eingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihm bewahrt zu bleiben, nicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2004 - 4 BN 1904 - juris Rn. 6). Gerade um festzustellen, ob das Interesse des Antragstellers, vor den planbedingten Verkehrsimmissionen bewahrt zu werden, schutzwürdig ist oder nicht, war die Antragsgegnerin – wie dargelegt – gehalten, Feststellungen zur entsprechenden Mehrbelastung zu treffen.
71 
dd) Dass die Antragsgegnerin die von der künftigen Bebauung der Plangebiete „Zwischen den Wegen - Süd“ und „Ehemalige Wellpappe/Quartier am Bach“ ausgehende Verkehrs- und Lärmbelastung nicht konkret in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen hat, führt hingegen zu keiner Verletzung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht aus § 2 Abs. 3 BauGB. Denn die mit diesen Plangebieten einhergehende Verkehrszunahme und der damit zusammenhängende Verkehrslärm sind nicht dem hier angegriffenen Bebauungsplan zuzurechnen.
72 
(1) Die Antragsgegnerin hat unter Zugrundelegung des FIRU-Gutachtens und der durchgeführten Verkehrszählung nebst nachfolgender Stellungnahme des Büros von M. die künftige Verkehrsbelastung der Straße „... ...“ ermittelt. Die zu erwartende Verkehrszunahme durch das in unmittelbarer Nähe des Plangebiets liegende künftige Plangebiet „Zwischen den Wegen - Süd“ ist dabei nicht konkret quantifiziert worden. Hinsichtlich des weiter südöstlich gelegenen Planvorhabens „Ehemalige Wellpappe/Quartier am Bach“ kommt die im dortigen Aufstellungsverfahren eingeholte Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros für Verkehrswesen K. & L. vom 07.06.2019 zu dem Ergebnis, die mit der geplanten Neuansiedlung von ca. 220 Wohneinheiten einhergehende Verkehrszunahme werde auch über die Straße „... ...“ erfolgen. Diese Ergebnisse fanden keinen Eingang in die Abwägungsentscheidung des Gemeinderats im vorliegenden Planverfahren.
73 
(2) Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrundeliegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG, Urteil vom 08.07.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urteil vom 07.07.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 61).
74 
Die planende Gemeinde kann grundsätzlich solche Betroffenheiten unberücksichtigt lassen, die sich unmittelbar erst in anderen, regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren. Erst mit den Satzungsbeschlüssen über die weiteren Bebauungspläne ist über die künftige Zweckbestimmung der betreffenden Flächen rechtsverbindlich entschieden. Müsste die Gemeinde bereits bei Aufstellung des vorausgehenden Bebauungsplans die Möglichkeit einer späteren Betroffenheit durch weitere, noch in Aufstellung befindliche Bauleitpläne im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigen, würde der Zweck der gebietsweisen Planung, die Planung durch Konzentration der Planungsentscheidung auf das jeweilige Gebiet erst praktikabel und effektiv zu machen, verfehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - juris Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.01.2015 - 2 R 94/14 - juris Rn. 32; OVG Niedersachsen, Urteil vom 02.06.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 25).
75 
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch geboten, wenn ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen besteht, auf den die Gemeinde erkennbar abstellt und der Grundlage ihrer Abwägung im vorausgehenden Planungsgebiet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - juris Rn. 20; ähnlich BVerwG, Beschluss vom 18.01.2012 - 4 BN 29.11 - juris Rn. 4).
76 
(3) Der Senat erkennt keine Anhaltspunkte, die auf einen engen konzeptionellen Zusammenhang zwischen dem südöstlich gelegenen künftigen Plangebiet „Ehemalige Wellpappe/Quartier am Bach“ und dem hier angegriffenen Bebauungsplangebiet hindeuten. Die beiden Planvorhaben sind konzeptionell nicht aufeinander bezogen und können unabhängig voneinander verwirklicht werden. Eine Berücksichtigung der Betroffenheit des Antragstellers durch die vom Planvorhaben „Ehemalige Wellpappe/Quartier am Bach“ ausgehenden Verkehrszunahmen bereits im vorliegenden Aufstellungsverfahren war deshalb nicht erforderlich.
77 
Dagegen könnte zum Plangebiet „Zwischen den Wegen - Süd“, das sich unmittelbar südlich der Straße „Zwischen den Wegen“ an das Plangebiet anschließt, ein enger konzeptioneller Zusammenhang bestehen. Der Begründung des hier angegriffenen Bebauungsplans ist zu entnehmen, dass mit dem Bebauungsplan ein erster Teilbereich aus einer als Gemengelage zu bezeichnenden städtebaulichen Situation planerisch neu geordnet werden solle; die kommunale Entwicklung ziele kurzfristig auf einen größeren Raum, den Bereich „Zwischen den Wegen / In den Breitwiesen“, und damit auf einen Flächenumgriff, der den südlich anschließenden Raum umfasse, ab. Die angedachte Überplanung des Gesamtbereichs solle durch einen zweiten Bebauungsplan erfolgen, der das Gebiet südlich der Straße „...“ erfasse. Dementsprechend wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Zwischen den Wegen - Süd“ am gleichen Tag getroffen wie derjenige für den hier angegriffenen Plan.
78 
Die Frage nach einem konzeptionellen Zusammenhang zwischen den Planungsvorhaben „Zwischen den Wegen - Nord“ und „Zwischen den Wegen - Süd“ kann jedoch dahinstehen. Denn die Antragsgegnerin ist unter Zugrundelegung des FIRU-Gutachtens von einem 20 %-igen Verkehrszuwachs in der Straße „...“ im Vergleich zu den vorhandenen Verkehrsdaten aus dem Jahr 2013 ausgegangen. Dieser Zuschlag erweist sich in jedem Fall als geeignet, auch die durch den angrenzenden Bebauungsplan „Zwischen den Wegen – Süd“ ausgelöste künftige Belastung zu erfassen. Verdeutlicht wird dies insbesondere durch die Stellungnahme des Planungsbüros von M. vom 25.06.2019, wonach sich die ermittelte durchschnittliche Verkehrsbelastung pro Stunde in der Straße „In den Breitwiesen“ deutlich im Bereich der Basiserhebungen aus dem Jahr 2013 bewege. Dies entspricht dem Umstand, dass das Plangebiet „Zwischen den Wegen – Süd“ bereits weitgehend bebaut ist, so dass eine erhebliche Steigerung durch die künftige Überplanung und angedachte Festsetzung eines „Urbanen Gebiets“ nicht zu erwarten sein dürfte.
79 
ee) Der Einwand, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt, inwieweit von den vorgesehenen, senkrecht zur Straße „...“ verlaufenden Stellplätzen Verkehrsstockungen und damit zusammenhängende Schallbelastungen ausgingen, greift ebenso wenig durch. Denn der Antragsteller verkennt, dass der angegriffene Bebauungsplan lediglich Verkehrsflächen entlang der Straße „...“ vorsieht; dagegen sind ihm keine konkreten Planungen zu senkrecht zur Straße verlaufenden Stellplätzen zu entnehmen. Diese sind vielmehr dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zuzuordnen.
80 
Zudem verfängt auch die Rüge nicht, die Antragsgegnerin habe keine Zahlen über den Rad- und Fußgängerverkehr in der Straße „...“ erhoben. Denn es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwieweit eine solche Erhebung von Bedeutung für die Ermittlung aller abwägungsrelevanten Belange ist; insbesondere erscheint deren Einfluss auf den Verkehrslärm nicht erheblich.
81 
ff) Der im Hinblick auf die unterbliebene Ermittlung der Verkehrslärmbelastung außerhalb des Plangebiets bestehende Mangel im Abwägungsvorgang ist nicht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB unbeachtlich.
82 
Die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 f. BauGB unterscheiden zwischen Mängeln im Abwägungsvorgang und Mängeln im Abwägungsergebnis. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur unter den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB genannten Voraussetzungen beachtlich. Ein beachtlicher Verfahrensfehler im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist.
83 
Die Offensichtlichkeit des Ermittlungsfehlers ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass die entsprechenden Ermittlungen in den Bebauungsplanakten nicht vorhanden sind (vgl. zur Offensichtlichkeit schon BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33). Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Die Erheblichkeit eines Abwägungsmangels kann nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Gemeinde auch im Falle einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 10.02.2016 - 9 A 1.15 - juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2020 - 5 S 734/18 - juris Rn. 78). Da die gebotene Ermittlung der Mehrbelastung durch planbedingte Verkehrsimmissionen außerhalb des Plangebiets unterblieben ist, bestehen derartige konkrete Anhaltspunkte vorliegend nicht.
84 
gg) Den beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hat der Antragsteller rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist und entsprechend den inhaltlichen Darlegungserfordernissen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorgebracht, so dass der Fehler nicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden ist.
85 
Zwar konnte die Antragsbegründung im Normenkontrollverfahren vorliegend die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht wahren (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urteil vom 14.06.2012 - 4 C 5.10 - BVerwGE 143, 192; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2009 - 3 S 3037/078 - juris Rn. 22 und Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff.); diese ging zwar am letzten Tag der Jahresfrist beim Verwaltungsgerichtshof ein, wurde aber erst nach Fristablauf an die Antragsgegnerin übermittelt.
86 
Jedoch hat der Antragsteller bereits mit seinen Schriftsätzen vom 20.05.2020 und vom 23.07.2020 die Ermittlungs- und Bewertungsfehler hinsichtlich der Verkehrsbelastung und der damit einhergehenden Lärmbelastung in der Straße „...“ gegenüber der Antragstellerin geltend gemacht. Unerheblich ist, dass diese Schriftsätze im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingereicht und nicht ausdrücklich als Einwendungsschreiben gegen den Bebauungsplan selbst bezeichnet wurden; ebenso unbeachtlich ist der Umstand, dass beide Schreiben an das Baurechtsamt der Antragsgegnerin und nicht – wie in der Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan gefordert – an die Stadtverwaltung adressiert waren. Denn entscheidend ist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Geltendmachung gegenüber der Gemeinde (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 139. EL August 2020, § 215 Rn. 30).
87 
3. Das festgestellte Ermittlungs- und Bewertungsdefizit führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, da hierdurch die Planung insgesamt betroffen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.09.2017 - 4 CN 6/16 - juris Rn. 29 m.w.N.).
C.
88 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
89 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
90 
Beschluss
91 
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG i. V. mit Nr. 9.8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05. / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen auf 30.000,- EUR festgesetzt.
92 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.
I.
36 
Der binnen eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingereichte Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
37 
1. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis ist gegeben.
38 
a) Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO müssen Antragsteller geltend machen können, durch den mit ihren Anträgen angegriffenen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind zwar keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, so dass es ausreichend ist, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137; Urteil vom 17.05.2000 - 6 CN 3.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Beschluss vom 01.07.2020 - 4 BN 49.19 - juris Rn. 7). An dieser Möglichkeit fehlt es jedoch, wenn Rechte der Antragsteller unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133 m.w.N.).
39 
Der Eigentümer eines außerhalb eines Plangebiets gelegenen Grundstücks ist antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Drittschützenden Charakter hat das Abwägungsgebot allerdings nur hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb muss ein Antragsteller, der mit einem Normenkontrollantrag eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, einen eigenen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschluss vom 01.07.2020 - 4 BN 49.19 - juris Rn. 7; Beschluss vom 10.02.2016 - 4 BN 37.15 - ZfBR 2016, 376; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2020 - 3 S 1117/20 - juris Rn. 21).
40 
b) Hiervon ausgehend ist die Antragsbefugnis vorliegend zu bejahen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass Rechte des Antragstellers durch den angegriffenen Bebauungsplan abwägungsbeachtlich betroffen sein könnten.
41 
Das Interesse von Eigentümern eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets, von einer Lärmzunahme aufgrund des Zu- und Abfahrtsverkehrs zum Plangebiet verschont zu bleiben, kann nach den Umständen des Einzelfalls einen abwägungserheblichen Belang darstellen, wenn sich der durch die Planung ausgelöste Verkehr innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht er mithin über die Bagatellgrenze nicht hinaus, oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln, sondern bedarf einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.07.2020 - 4 BN 49.19 - juris Rn. 8 und Beschluss vom 16.06.2020 - 4 BN 53.19 - juris Rn. 10; jew. m.w.N.).
42 
Unter Zugrundelegung dessen erscheint hinsichtlich der zu erwartenden Verkehrszunahme und der damit einhergehenden Lärmimmissionen, die von der durch den Bebauungsplan ermöglichten Wohnbebauung ausgehen, eine Verletzung der Interessen des Antragsstellers zumindest als möglich. Gleiches gilt im Hinblick auf die im Bebauungsplan vorgesehene Lage der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage des aus insgesamt fünf Gebäuden bestehenden Wohnkomplexes unmittelbar gegenüber dem Wohnhaus des Antragsstellers einschließlich seiner Garagenzufahrten.
43 
2. Der Antragsteller verfügt auch über das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag.
44 
Dieses Erfordernis soll verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Ob dies der Fall ist, richtet sich im Wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 - juris Rn. 5; Urteil vom 30.09.1992 - 4 NB 22.92 - juris Rn. 8; Beschluss vom 29.01.2019 - 4 BN 15.18 - juris Rn. 5).
45 
Nach den hier maßgebenden Umständen kann dem Antragsteller das bei bestehender Antragsbefugnis ohnehin regelmäßig gegebene (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.01.2019 - 4 BN 15.18 - juris Rn. 5 und Beschluss vom 09.04.2018 - 4 BN 10.18 - juris Rn. 10) allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden.
46 
Zwar wird ein Antragsteller in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr verbessern können, wenn dieser durch eine genehmigte - oder genehmigungsfreie - Maßnahme vollständig verwirklicht ist. Denn in diesem Fall liegen an den Wegfall des Bebauungsplans anknüpfende Ansprüche in Folgeverfahren bei Beachtung des Vertrauensschutzes des Bauherrn regelmäßig fern (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.08.1987 - 4 N 3.86 - juris Rn. 18; Beschluss vom 29.01.2019 - 4 BN 15.18 - juris Rn. 5; Beschluss vom 29.09.2015 - 4 BN 25.15 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2020 - 5 S 2132/17 - juris Rn. 40 m.w.N.).
47 
Jedoch ist die für die Errichtung der baulichen Anlagen auf dem Plangebiet erteilte Baugenehmigung noch nicht bestandskräftig, weil das Regierungspräsidium Karlsruhe über den dagegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers bislang nicht entschieden hat. Eine Unwirksamkeitserklärung des hier angegriffenen Bebauungsplans führte dazu, dass das Bauvorhaben wieder im Geltungsbereich des bisher für das Plangebiet gültigen Bebauungsplans „Zwischen den Wegen, Änderung“ aus dem Jahr 1987 liegen dürfte, der dort ein Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) ausweist; in diesem Fall dürfte die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens deshalb nicht mehr gegeben sein. Davon, dass der Antragsteller durch die begehrte Nichtigerklärung des angefochtenen Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht verbessern könnte, kann daher nicht gesprochen werden.
II.
48 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan „Zwischen den Wegen – Nord“ der Antragsgegnerin vom 29.07.2019 ist ungültig und damit für unwirksam zu erklären (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
49 
1. Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BauGB sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Einer näheren Prüfung bedarf es nicht, da mögliche Fehler wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs der Rügefrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB jedenfalls unbeachtlich geworden wären. Auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ordnungsgemäß (§ 215 Abs. 2 BauGB) hingewiesen worden.
50 
2. Die im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigende Belange wurden vorliegend teilweise fehlerhaft ermittelt oder bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB).
51 
a) Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - juris Rn. 29). Ein Ermittlungsdefizit liegt danach auch dann vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind und der Gemeinderat deshalb seiner Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.2020 - 8 S 1542/189 - juris Rn. 36; Urteil vom 03.09.2019 - 8 S 2056/17 - juris Rn. 68 und Urteil vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 - juris Rn. 23; jew. m.w.N.).
52 
b) Der Schutz privater Eigentümerinteressen nach Art. 14 Abs. 1 GG und damit die von den Festsetzungen des Bebauungsplans gestaltete Nutzbarkeit von Grundstücken gehört in hervorgehobener Weise zu den geschützten abwägungserheblichen Belangen. Dabei kommt es nicht nur auf die Grundstücke im Plangebiet selbst an, sondern auch auf die Nutzbarkeit außerhalb liegender Grundstücke, sofern der vorgebrachte private Belang in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
53 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Tatsachengrundlagen für das Interesse des Antragstellers an einer Berücksichtigung seiner Aus- und Einfahrtssituation hinreichend ermittelt und in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen.
54 
In der – ausweislich der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen in der Sitzung vom 17.07.2019 vorgelegenen – Abwägungstabelle vom 03.07.2019 nimmt der Gemeinderat bezüglich der Tiefgaragenzufahrt und -ausfahrt unter anderem Bezug auf die Stellungnahme des Planungsbüros von M. von Juni 2019. Darin ist ausgeführt, dass zum Ein- und Ausparken zum und vom Haus des Antragstellers aus die gesamte Straßenbreite von 6 m bis 6,50 m und eine Gehwegseite von 1,80 m bis 2 m genutzt werden könne, so dass großflächige Flächenverhältnisse zur Verfügung stünden. Die schon heute nicht komfortable Situation der drei Garagen des Antragstellers werde durch die geplante Tiefgaragenzufahrt nicht weiter verschlechtert. Insbesondere werde die Tiergarage vorwärts an- und ausgefahren bei voller Einsehbarkeit aller Verkehrsvorgänge. Zudem verdeutlicht Nr. 7.4 der Planbegründung, wonach unter anderem zur besseren Einsichtnahme in den Verkehrsraum zwischen der Rampe der Tiefgaragenzufahrt und der öffentlichen Verkehrsfläche eine ebenerdige Aufstellfläche von mindestens fünf Metern vorzuhalten ist, dass die Belange der Verkehrssicherheit erkannt und aufgenommen wurden. Dies entspricht den Empfehlungen der Straßenverkehrsbehörde der Antragsgegnerin in deren Stellungnahme vom 27.08.2018 und des Polizeipräsidiums Mannheim in dessen Stellungnahme vom 15.08.2018, eine Aufstellfläche insbesondere zur Schaffung ausreichender Sichtbeziehungen zu schaffen.
55 
bb) Ebenso wenig verfängt der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe keine konkreten Alternativen hinsichtlich der Lage der Tiefgaragenzufahrt und -ausfahrt ermittelt, sondern habe sich bereits vor dem Aufstellungsbeschluss auf die nun verwirklichte Konzeption entsprechend der vom Vorhabenträger vorgeschlagenen „Variante 5“ festgelegt.
56 
(1) Soweit der Antragsteller damit der Sache nach geltend macht, die Antragsgegnerin sei unkritisch den Vorstellungen des Investors gefolgt und habe andere Vorstellungen und Nachbarinteressen nicht gelten lassen, ist darauf zu verweisen, dass die Gemeinde nach ständiger Rechtsprechung bei ihrer Planung grundsätzlich nicht gehindert ist, ein Konzept zur Grundlage ihrer Planung zu machen, das von einem Privaten entwickelt worden ist; sie kann vielmehr hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei an den Wünschen eines Vorhabenträgers orientieren, solange sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. Nur wenn die Gemeinde mit ihrer Zielsetzung ausschließlich private Interessen verfolgen würde, setzte sie das ihr zur Verfügung gestellte Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuchs in zweckwidriger Weise ein, was die Unzulässigkeit einer solchen Gefälligkeitsplanung zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2007 - 4 BN 9.07 - juris Rn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2021 - 8 C 10362/20 - juris Rn. 69 m.w.N.).
57 
Von einer derartigen bloßen Gefälligkeitsplanung kann hier indessen nicht die Rede sein. Denn ausweislich der Planbegründung dient der Bebauungsplan der planerischen Neuordnung einer als Gemengelage zu bezeichnenden städtebaulichen Situation im Plangebiet. Konkret soll Planungsrecht für die Errichtung von Geschosswohnungsbauten und sozial geförderter Wohnungsbau geschaffen werden. Darüber hinaus bezweckt der Bebauungsplan das Ziel, die Ansiedlung der für die Versorgung des Gebiets dienenden Läden und nicht störende Gewerbebetreibe zu ermöglichen. Damit verfolgt der angegriffene Bebauungsplan eine positive städtebauliche Planungskonzeption, die ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches bestimmt sind.
58 
(2) Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin keine Standortalternativen zur Tiefgarageneinfahrt und -ausfahrt ermittelt hat.
59 
Zwar hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bereits vor dem Aufstellungsbeschluss für „Variante 5“ des Vorhabenträgers und damit auch für die Lage der Aus- und Einfahrt an der Straße „Auf den Breitwiesen“ gegenüber dem Grundstück des Antragstellers ausgesprochen. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin die gegen diese Planung durch den Antragsteller vorgebrachten Einwendungen im Rahmen des Aufstellungsverfahrens aufgenommen und sich mit diesen konkret auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie die von der Tiefgaragenzufahrt ausgehenden Lärmimmissionen unter anderem am Wohnhaus des Antragstellers im Rahmen des Lärmschutzgutachtens der FIRU Gfl-Gesellschaft für Immissionsschutz mbH untersuchen lassen; zudem hat sie die Zufahrt aus Sicherheitsgründen im Laufe des Aufstellungsverfahrens weiter von der Straße zurückgesetzt.
60 
Überdies erwiese sich die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung der Tiefgaragenaus- und Einfahrt am geplanten Standort zu schaffen, im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschluss vom 16.07.2007 - 4 B 71.06 - juris Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2014 - 5 S 1444/14 - juris Rn. 28; zur Bauleitplanung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 76 und Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Dass sich die Zufahrt an einer anderen Stelle im Plangebiet als eindeutig vorzugswürdig erweist, ist jedoch nicht ersichtlich. Die Vertreterin der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die Zufahrt aus verkehrstechnischen Gründen nicht im Kreuzungsbereich der Straßen „Zwischen den Wegen“ und „In den Breitwiesen“ in Betracht gezogen worden sei. Ebenso erschließt sich dem Senat, dass sich eine Planung der Zufahrt entlang der Straße „Zwischen den Wegen“ im Hinblick auf die dort verlaufende Buslinie und die Südausrichtung der Wohnanlage nicht aufdrängen musste.
61 
c) Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat jedoch nicht in ausreichendem Umfang Ermittlungen zu der aus der planbedingten Verkehrszunahme auf der Straße „In den Breitwiesen“ erwachsenden Lärmbelastung außerhalb des Plangebiets angestellt, so dass die diesbezüglichen Belange nicht sachgerecht bewertet werden konnten.
62 
aa) Das Interesse des Planbetroffenen, von einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms verschont zu werden, ist ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 - 4 BN 10.17 - juris Rn. 9 m.w.N.). Ist ein mit vermehrten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen in der Umgebung des Plangebiets nicht das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern - entfernungsunabhängig - eine planbedingte Folge, so ist das Lärmschutzinteresse der Betroffenen, sofern es in abwägungserheblicher Weise zu Buche schlägt, als Teil des Abwägungsmaterials bei der Planungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2004 - 4 BN 1904 - juris Rn. 6). Hierzu bedarf es einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.2015 - 4 BN 18.14 - juris Rn. 23 m.w.N.).
63 
Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich dabei nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen, insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht allein durch einen Vergleich von Lärmmesswerten mit bestimmten Richtwerten bestimmen. Soweit nicht von vornherein ersichtlich ist, dass es zu keinem abwägungsrelevanten Lärmzuwachs kommen kann, treffen die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gemäß § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Erst wenn der Gemeinderat der Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen seiner Planung hat, kann er abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt er insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sich der Gemeinderat die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an. Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen, um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2020 - 2 K 49/18 - juris Rn. 71; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2018 - 1 C 11559/16 - juris Rn. 33).
64 
bb) Die Antragsgegnerin hat im Bebauungsplanverfahren ein Gutachten der FIRU Gfl-Gesellschaft für Immissionsschutz mbH über auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrs- und Gewerbelärm sowie auf die Umgebung einwirkende Verkehrsgeräusche durch Nutzung der vorgesehenen Tiefgaragenzufahrt eingeholt. Das Gutachten vom 19.06.2019 ist dem Bebauungsplan als Anlage beigefügt und dessen Empfehlungen sind als Festsetzungen in den Textteil (Ziff. 7) aufgenommen worden.
65 
Dieses Gutachten hat für die Prognose der Verkehrslärmeinwirkungen auf das Plangebiet die bereits vorhandenen Angaben zum Kfz- und Lkw-Verkehr aus dem Jahr 2013 zugrunde gelegt und diese Verkehrszahlen mit dem Faktor 1,2 hochgerechnet. Damit ist das Gutachten zu dem Ergebnis einer stündlichen Verkehrsstärke von 177,8 Kfz tagsüber und 34,3 Kfz nachts auf der Straße „... ...“ gelangt. Ausgehend von diesen Werten hat das Gutachten den auf die künftige Bebauung des Plangebiets einwirkenden Verkehrslärm durch Simulation der Schallausbreitung in einem digitalen Geländemodell entwickelt. Ebenso hat das Gutachten die auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärmwirkungen aus der näheren Umgebung untersucht. Es kommt sodann zu dem Ergebnis, dass wegen der zu erwartenden Überschreitungen der Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete durch den Kfz-Verkehr unter anderem auf der Straße „...“ passive Schallschutzmaßnahmen an der künftigen Bebauung erforderlich seien. Eine Einbeziehung von Immissions-orten außerhalb des Plangebiets, insbesondere auf der östlichen Seite der Straße „...“, erfolgte jedoch nicht, da der Prüfauftrag auf die Ermittlung der Verkehrslärmeinwirkungen auf das Plangebiet beschränkt war. Lediglich im Rahmen der ebenfalls gutachterlich abgeschätzten Geräuscheinwirkungen durch die Tiefgaragenausfahrt erfolgte eine Prognose auch im Hinblick auf die bestehende Bebauung außerhalb des Plangebiets, darunter das Gebäude des Antragstellers. Dabei kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die täglich zu erwartenden 219 Fahrten auf der Tiefgarageneinfahrt und -ausfahrt zu keiner Überschreitung der Grenzwerte zu Lasten des Antragstellers führen würden.
66 
cc) Dagegen hat das Gutachten – ausgehend von den ermittelten Verkehrszahlen – keine Prognose der Lärmbelastung vorgenommen, die außerhalb des Plangebiets aufgrund des von der künftigen Wohnbebauung verursachten Kfz-Verkehrs unter anderem in der Straße „...“ zu erwarten ist.
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(1) Dazu wäre die Antragsgegnerin jedoch veranlasst gewesen. Denn das FIRU-Gutachten ist – wie dargelegt – zu dem Ergebnis gelangt, die Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete würden im Plangebiet überschritten. Die Möglichkeit einer Überschreitung der Grenzwerte auch außerhalb des Plangebiets war deshalb durchaus naheliegend. Dass es zu vermehrten Verkehrslärmimmissionen durch die Neubauten auch in der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets kommen könnte, bestätigen zudem die Ausführungen des Schallgutachters in der mündlichen Verhandlung. Demnach werde die Bebauung des Plangebiets zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens von ca. 10 % führen, was – auch aufgrund der Schallreflektionen durch die Neubauten – zu einer Pegelerhöhung von 0,4 dB(A) auf der vom Antragsteller bewohnten östlichen Seite der Straße „...“ führen dürfte.
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Vor diesem Hintergrund konnte die Antragsgegnerin nicht davon ausgehen, dass Lärmbelastungen außerhalb des Plangebiets durch die planbedingte Erhöhung der Verkehrsbewegungen offensichtlich ausscheiden würden; sie war deshalb konkret veranlasst, sich klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung zu verschaffen, um abschätzen zu können, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz tatsächlich erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Dafür hätte die Antragsgegnerin prognostizieren müssen, zu welchen Verkehrssteigerungen die durch den Bebauungsplan ermöglichte Bebauung konkret führen wird und wie sich diese in Bezug auf die Lärmbelastung in der näheren Umgebung des Plangebiets auswirken werden. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Bereits die Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung über die zu erwartende Verkehrssteigerung in der näheren Umgebung von ca. 10 % durch die Bebauung des Plangebiets findet sich im FIRU-Gutachten und damit in der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats nicht wieder. Die im Gutachten vorgenommene Prognose einer allgemeinen Verkehrssteigerung von 20 % (Faktor 1,2) seit dem Jahr 2013 erweist sich als zu pauschal, um als Grundlage für eine Berechnung der zusätzlichen Immissionsbelastung außerhalb des Plangebiets herangezogen zu werden.
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(2) Nach der in der Abwägungstabelle vom 03.07.2019 zum Ausdruck kommenden und auf die Stellungnahme des Lärmgutachters vom 14.06.2019 zurückgehenden Auffassung des Gemeinderats wurde auf eine Ermittlung der verkehrsbedingten Lärmbelastung am Wohnhaus des Antragsteller verzichtet, weil eine Beurteilung der Gesamtlärmbelastung aller einwirkenden Lärmarten erst dann durchzuführen sei, wenn eine Gesamtbelastung an der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht zu erwarten sei. Die prognostizierten Geräuscheinwirkungen durch die Nutzung der geplanten Tiefgaragenzufahrt mit Pegeln von 40 dB(A) am Tag und 38 dB(A) in der Nacht lägen jedoch deutlich darunter.
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Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Denn als Abwägungsposten beachtlich ist ein Lärmschutzinteresse nicht erst, wenn die Geräuschbeeinträchtigungen im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind, die einen Kompensationsanspruch nach sich ziehen, oder gar die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschreiten, die eine absolute Planungssperre markiert. Auch Verkehrslärm, der nicht aufgrund der Wertungen des einfachen oder des Verfassungsrechts als unzumutbar einzustufen ist, kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung den Ausschlag geben. In die Abwägung braucht er nur dann nicht eingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihm bewahrt zu bleiben, nicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2004 - 4 BN 1904 - juris Rn. 6). Gerade um festzustellen, ob das Interesse des Antragstellers, vor den planbedingten Verkehrsimmissionen bewahrt zu werden, schutzwürdig ist oder nicht, war die Antragsgegnerin – wie dargelegt – gehalten, Feststellungen zur entsprechenden Mehrbelastung zu treffen.
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dd) Dass die Antragsgegnerin die von der künftigen Bebauung der Plangebiete „Zwischen den Wegen - Süd“ und „Ehemalige Wellpappe/Quartier am Bach“ ausgehende Verkehrs- und Lärmbelastung nicht konkret in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen hat, führt hingegen zu keiner Verletzung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht aus § 2 Abs. 3 BauGB. Denn die mit diesen Plangebieten einhergehende Verkehrszunahme und der damit zusammenhängende Verkehrslärm sind nicht dem hier angegriffenen Bebauungsplan zuzurechnen.
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(1) Die Antragsgegnerin hat unter Zugrundelegung des FIRU-Gutachtens und der durchgeführten Verkehrszählung nebst nachfolgender Stellungnahme des Büros von M. die künftige Verkehrsbelastung der Straße „... ...“ ermittelt. Die zu erwartende Verkehrszunahme durch das in unmittelbarer Nähe des Plangebiets liegende künftige Plangebiet „Zwischen den Wegen - Süd“ ist dabei nicht konkret quantifiziert worden. Hinsichtlich des weiter südöstlich gelegenen Planvorhabens „Ehemalige Wellpappe/Quartier am Bach“ kommt die im dortigen Aufstellungsverfahren eingeholte Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros für Verkehrswesen K. & L. vom 07.06.2019 zu dem Ergebnis, die mit der geplanten Neuansiedlung von ca. 220 Wohneinheiten einhergehende Verkehrszunahme werde auch über die Straße „... ...“ erfolgen. Diese Ergebnisse fanden keinen Eingang in die Abwägungsentscheidung des Gemeinderats im vorliegenden Planverfahren.
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(2) Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrundeliegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG, Urteil vom 08.07.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urteil vom 07.07.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 61).
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Die planende Gemeinde kann grundsätzlich solche Betroffenheiten unberücksichtigt lassen, die sich unmittelbar erst in anderen, regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren. Erst mit den Satzungsbeschlüssen über die weiteren Bebauungspläne ist über die künftige Zweckbestimmung der betreffenden Flächen rechtsverbindlich entschieden. Müsste die Gemeinde bereits bei Aufstellung des vorausgehenden Bebauungsplans die Möglichkeit einer späteren Betroffenheit durch weitere, noch in Aufstellung befindliche Bauleitpläne im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigen, würde der Zweck der gebietsweisen Planung, die Planung durch Konzentration der Planungsentscheidung auf das jeweilige Gebiet erst praktikabel und effektiv zu machen, verfehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - juris Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.01.2015 - 2 R 94/14 - juris Rn. 32; OVG Niedersachsen, Urteil vom 02.06.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 25).
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Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch geboten, wenn ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen besteht, auf den die Gemeinde erkennbar abstellt und der Grundlage ihrer Abwägung im vorausgehenden Planungsgebiet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - juris Rn. 20; ähnlich BVerwG, Beschluss vom 18.01.2012 - 4 BN 29.11 - juris Rn. 4).
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(3) Der Senat erkennt keine Anhaltspunkte, die auf einen engen konzeptionellen Zusammenhang zwischen dem südöstlich gelegenen künftigen Plangebiet „Ehemalige Wellpappe/Quartier am Bach“ und dem hier angegriffenen Bebauungsplangebiet hindeuten. Die beiden Planvorhaben sind konzeptionell nicht aufeinander bezogen und können unabhängig voneinander verwirklicht werden. Eine Berücksichtigung der Betroffenheit des Antragstellers durch die vom Planvorhaben „Ehemalige Wellpappe/Quartier am Bach“ ausgehenden Verkehrszunahmen bereits im vorliegenden Aufstellungsverfahren war deshalb nicht erforderlich.
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Dagegen könnte zum Plangebiet „Zwischen den Wegen - Süd“, das sich unmittelbar südlich der Straße „Zwischen den Wegen“ an das Plangebiet anschließt, ein enger konzeptioneller Zusammenhang bestehen. Der Begründung des hier angegriffenen Bebauungsplans ist zu entnehmen, dass mit dem Bebauungsplan ein erster Teilbereich aus einer als Gemengelage zu bezeichnenden städtebaulichen Situation planerisch neu geordnet werden solle; die kommunale Entwicklung ziele kurzfristig auf einen größeren Raum, den Bereich „Zwischen den Wegen / In den Breitwiesen“, und damit auf einen Flächenumgriff, der den südlich anschließenden Raum umfasse, ab. Die angedachte Überplanung des Gesamtbereichs solle durch einen zweiten Bebauungsplan erfolgen, der das Gebiet südlich der Straße „...“ erfasse. Dementsprechend wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Zwischen den Wegen - Süd“ am gleichen Tag getroffen wie derjenige für den hier angegriffenen Plan.
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Die Frage nach einem konzeptionellen Zusammenhang zwischen den Planungsvorhaben „Zwischen den Wegen - Nord“ und „Zwischen den Wegen - Süd“ kann jedoch dahinstehen. Denn die Antragsgegnerin ist unter Zugrundelegung des FIRU-Gutachtens von einem 20 %-igen Verkehrszuwachs in der Straße „...“ im Vergleich zu den vorhandenen Verkehrsdaten aus dem Jahr 2013 ausgegangen. Dieser Zuschlag erweist sich in jedem Fall als geeignet, auch die durch den angrenzenden Bebauungsplan „Zwischen den Wegen – Süd“ ausgelöste künftige Belastung zu erfassen. Verdeutlicht wird dies insbesondere durch die Stellungnahme des Planungsbüros von M. vom 25.06.2019, wonach sich die ermittelte durchschnittliche Verkehrsbelastung pro Stunde in der Straße „In den Breitwiesen“ deutlich im Bereich der Basiserhebungen aus dem Jahr 2013 bewege. Dies entspricht dem Umstand, dass das Plangebiet „Zwischen den Wegen – Süd“ bereits weitgehend bebaut ist, so dass eine erhebliche Steigerung durch die künftige Überplanung und angedachte Festsetzung eines „Urbanen Gebiets“ nicht zu erwarten sein dürfte.
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ee) Der Einwand, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt, inwieweit von den vorgesehenen, senkrecht zur Straße „...“ verlaufenden Stellplätzen Verkehrsstockungen und damit zusammenhängende Schallbelastungen ausgingen, greift ebenso wenig durch. Denn der Antragsteller verkennt, dass der angegriffene Bebauungsplan lediglich Verkehrsflächen entlang der Straße „...“ vorsieht; dagegen sind ihm keine konkreten Planungen zu senkrecht zur Straße verlaufenden Stellplätzen zu entnehmen. Diese sind vielmehr dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zuzuordnen.
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Zudem verfängt auch die Rüge nicht, die Antragsgegnerin habe keine Zahlen über den Rad- und Fußgängerverkehr in der Straße „...“ erhoben. Denn es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwieweit eine solche Erhebung von Bedeutung für die Ermittlung aller abwägungsrelevanten Belange ist; insbesondere erscheint deren Einfluss auf den Verkehrslärm nicht erheblich.
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ff) Der im Hinblick auf die unterbliebene Ermittlung der Verkehrslärmbelastung außerhalb des Plangebiets bestehende Mangel im Abwägungsvorgang ist nicht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB unbeachtlich.
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Die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 f. BauGB unterscheiden zwischen Mängeln im Abwägungsvorgang und Mängeln im Abwägungsergebnis. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur unter den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB genannten Voraussetzungen beachtlich. Ein beachtlicher Verfahrensfehler im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist.
83 
Die Offensichtlichkeit des Ermittlungsfehlers ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass die entsprechenden Ermittlungen in den Bebauungsplanakten nicht vorhanden sind (vgl. zur Offensichtlichkeit schon BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33). Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Die Erheblichkeit eines Abwägungsmangels kann nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Gemeinde auch im Falle einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 10.02.2016 - 9 A 1.15 - juris Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2020 - 5 S 734/18 - juris Rn. 78). Da die gebotene Ermittlung der Mehrbelastung durch planbedingte Verkehrsimmissionen außerhalb des Plangebiets unterblieben ist, bestehen derartige konkrete Anhaltspunkte vorliegend nicht.
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gg) Den beachtlichen Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hat der Antragsteller rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist und entsprechend den inhaltlichen Darlegungserfordernissen des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorgebracht, so dass der Fehler nicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden ist.
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Zwar konnte die Antragsbegründung im Normenkontrollverfahren vorliegend die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht wahren (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urteil vom 14.06.2012 - 4 C 5.10 - BVerwGE 143, 192; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2009 - 3 S 3037/078 - juris Rn. 22 und Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff.); diese ging zwar am letzten Tag der Jahresfrist beim Verwaltungsgerichtshof ein, wurde aber erst nach Fristablauf an die Antragsgegnerin übermittelt.
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Jedoch hat der Antragsteller bereits mit seinen Schriftsätzen vom 20.05.2020 und vom 23.07.2020 die Ermittlungs- und Bewertungsfehler hinsichtlich der Verkehrsbelastung und der damit einhergehenden Lärmbelastung in der Straße „...“ gegenüber der Antragstellerin geltend gemacht. Unerheblich ist, dass diese Schriftsätze im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingereicht und nicht ausdrücklich als Einwendungsschreiben gegen den Bebauungsplan selbst bezeichnet wurden; ebenso unbeachtlich ist der Umstand, dass beide Schreiben an das Baurechtsamt der Antragsgegnerin und nicht – wie in der Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan gefordert – an die Stadtverwaltung adressiert waren. Denn entscheidend ist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Geltendmachung gegenüber der Gemeinde (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 139. EL August 2020, § 215 Rn. 30).
87 
3. Das festgestellte Ermittlungs- und Bewertungsdefizit führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, da hierdurch die Planung insgesamt betroffen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.09.2017 - 4 CN 6/16 - juris Rn. 29 m.w.N.).
C.
88 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
89 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
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Beschluss
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Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG i. V. mit Nr. 9.8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05. / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen auf 30.000,- EUR festgesetzt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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