Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 2545/18

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahn-Bundesamts vom 27. Juli 2018 zum Vorhaben „Anpassung Schallschutz in Hockenheim“ verpflichtet, den Antrag der Klägerin, den Planfeststellungsbeschluss der Deutschen Bundesbahn vom 24. November 1981 - Neubaustrecke Mannheim - Stuttgart, NBS-km 18,183 - 23,291, Planfeststellungsbereich 3a, Gemarkungen Hockenheim, Reilingen, Neulußheim - um Auflagen zu aktiven Schallschutzmaßnahmen zu ergänzen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Verbesserung des Schallschutzes entlang von Schienenwegen auf ihrer Gemarkung.
Auf Gemarkung der Klägerin verläuft in Nord-Süd-Richtung die Eisenbahnstrecke 4020 Mannheim-Rastatt (Rheintalbahn) und unmittelbar westlich von ihr die Eisenbahnstrecke 4080 Mannheim-Stuttgart (Neubaustrecke). Bei der Rheintalbahn handelt es sich um eine alte Strecke mit sowohl regionaler als auch überregionaler Bedeutung. Die Neubaustrecke dient vor allem dem überregionalen Fernverkehr und wurde in den 1980er Jahren errichtet. Die Eisenbahnstrecken werden in geringem Abstand zu dem östlich von ihnen gelegenen Stadtkern der Klägerin geführt. Südlich des Stadtkerns liegt die Gemarkungsgrenze zu den Gemeinden Reilingen und Neulußheim, östlich verläuft die Bundesautobahn 6, nördlich die Bundesautobahn 61. Parallel zu den Eisenbahnstrecken verläuft westlich von ihnen die Bundesstraße 39 (vormals B 36).
Am 10. Mai 1976 wurde von der Deutschen Bundesbahn das Planfeststellungsverfahren für die Neubaustrecke eingeleitet. Nach einer Besprechung zwischen der Klägerin und der Deutschen Bundesbahn am 25. November 1976 wurden am 8. Dezember 1976 unter anderem folgende Vereinbarungen getroffen:
1. Die Bundesbahn ist grundsätzlich bereit, nachfolgende Schallschutzgarantien zu geben und die entsprechenden Schallschutzmaßnahmen durchzuführen:
a) Die Bundesbahn garantiert bei Tag wie Nacht einen Mittelungspegel von 50 dB(A) + 2 dB(A) sowie einen Maximalpegel von 65 dB(A) (ohne Plustoleranzen) entlang der bestehenden und geplanten Hockenheimer Wohngebiete von der Autobahn bis zur Gemarkungsgrenze Reilingen/Neulußheim in der Höhe bezogen auf eine zweigeschossige Bauweise (7 m). Die Werte gelten zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ohne Einschränkung in Bezug auf das verwendete Betriebsmaterial.
b) Weil diese Garantien in Bezug auf die Hochhäuser nicht eingehalten werden können, nimmt die Bundesbahn dort auf ihre Kosten einen angemessenen Objektschutz vor. Die Bundesbahn garantiert in dieser Hinsicht grundsätzlich, dass sich die Lärmsituation für die Bewohner der Hochhäuser verbessert, verglichen mit den von der Rheintalbahn gegenwärtig verursachten Schallimmissionen.
2. Als Grundlage für Schallberechnungen wird die DIN 18 005 angenommen, sofern in Einzelfragen keine anderen Bezugsgrößen vereinbart wurden.
Mit Planfeststellungsbeschluss der Deutschen Bundesbahn vom 24. November 1981 wurde der Plan für den Bau der Neubaustrecke Mannheim - Stuttgart, NBS-km 18,183 - 23,291, Planfeststellungsbereich 3a, Gemarkungen Hockenheim, Reilingen, Neulußheim festgestellt. Unter Abschnitt III. dieses Planfeststellungsbeschlusses wurden unter anderem folgende Festlegungen getroffen:
1.1 Die Vereinbarung der DB mit der Stadt Hockenheim vom 8. Dezember 1976 sowie die in der Niederschrift über die Besprechung vom 25. November 1976 enthaltenen Festlegungen werden von der DB eingehalten (siehe Abdruck auf den Seiten 17 bis 20 des Planfeststellungsbeschlusses). Die Prognosewerte aus den Gutachten der Arge ..., München vom 5. Juni 1976 und der Firma ... Nr. 9475 A vom 15. April 1976 werden eingehalten.
10 
1.2 Die DB verpflichtet sich, bei Überschreitung der vereinbarten Grenzwerte infolge von Emissionen der Bahnanlagen und der B 36 die zur Einhaltung der vereinbarten Grenzwerte erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
11 
Unter III.1.1.1 und III.1.1.2 wurden die Vereinbarung vom 8. Dezember 1976 und die Niederschrift über die Besprechung vom 25. November 1976 im Wortlaut wiedergegeben.
12 
Am 26. Januar 1982 vereinbarten die Klägerin und die Deutsche Bundesbahn, dass die in der Vereinbarung vom 18. Dezember 1976 zugesicherten Pegel von der Deutschen Bundesbahn durch Beweissicherungsverfahren zu überprüfen sind. Sollte das Beweissicherungsverfahren ergeben, dass die zugesagten Werte nicht eingehalten werden, verpflichtete sich die Deutsche Bundesbahn, die notwendigen Nachrüstmaßnahmen „unverzüglich“ zu treffen. Die Deutsche Bundesbahn erkannte diese Vereinbarung zusätzlich zu den im Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 1981 festgehaltenen zwischen der Klägerin und ihr getroffenen Vereinbarungen an.
13 
Der auf Gemarkung der Klägerin verlaufende Abschnitt der Neubaustrecke wurde am 27. September 1987 in Betrieb genommen. Weil die Klägerin der Auffassung war, die Deutsche Bundesbahn bzw. ihre Rechtsnachfolgerin habe die getroffenen und im Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 1981 festgelegten Vereinbarungen nicht eingehalten, erhob sie mit Schriftsatz vom 1. April 2004 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe mit dem Begehren, die dort beklagte Beigeladene dazu zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass entsprechend der im öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 8. Dezember 1976 übernommenen und im Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 1981 festgelegten Garantiepflichten durch den Bahnbetrieb entlang der Wohngebiete auf ihrer Gemarkung bei Tag und Nacht in einer Immissionsorthöhe von 7 m über Geländeniveau ein Maximalpegel von 65 dB(A) nicht überschritten wird. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe am 13. Dezember 2005 gab die Beigeladene als dortige Beklagte folgende Erklärung zu Protokoll:
14 
1. Die Beklagte anerbietet, binnen eines Jahres Lärmschutzmaßnahmen ermitteln zu lassen für eine zweigeschossige Bebauung, wie wenn die Maßnahmen im klagegegenständlichen Bereich heute planfestzustellen wären.
15 
2. Die Beklagte sagt zu, die Klägerin zeitnah über den Gutachterauftrag, den Fortschritt der Begutachtung sowie das Ergebnis zu informieren.
16 
3. Die Beklagte verpflichtet sich, wenn sich danach planfeststellungsbedürftige Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes als erforderlich erweisen sollten, einen entsprechenden Antrag beim Eisenbahn-Bundesamt zu stellen.
17 
Mit Beschluss vom selben Tag ordnete das Verwaltungsgericht Karlsruhe das Ruhen des Verfahrens an. Nach wiederholtem Wiederanruf des Verfahrens ist die Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe mittlerweile unter dem Aktenzeichen 13 K 41/19 anhängig.
18 
Entsprechend der Protokollerklärung vom 13. Dezember 2005 gab die Beigeladene eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro ... in Auftrag, die unter dem 30. Mai 2007 zu dem Ergebnis kam, dass allein mit den derzeit vorhandenen Schallschutzwänden weder für das Verkehrsaufkommen zum Zeitpunkt der Planfeststellung („Lastfall PLF 1976“) noch für den Zustand im Zeitpunkt der Untersuchung („Lastfall 2006“) die zulässigen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) eingehalten würden. Auch der maximal zulässige Vorbeifahrpegel von 65 dB(A) werde nicht überall eingehalten. Daraufhin gab die Beigeladene eine weitere schalltechnische Untersuchung zur Beurteilung verschiedener Schallschutzvarianten in Auftrag. Diese wurde durch das Büro ... am 1. Juni 2012 erstattet und kam zu dem Ergebnis, dass eine wirksame schalltechnische Verbesserung nur durch eine Erhöhung der vorhandenen Schallschutzwände in Kombination mit der Maßnahme des besonders überwachten Gleises zu erzielen sei. Die Schallschutzvariante V07, die ausschließlich die Maßnahme des besonders überwachten Gleises vorsehe, sei die wirtschaftlich effizienteste Alternative im Vergleich zu den schalltechnisch wirksameren aber deutlich kostenintensiveren Kombinationslösungen aus besonders überwachtem Gleis und Schallschutzwanderhöhungen (Schallschutzvarianten V08 bis V12). Nur mit Letzteren sei eine mittlere Pegelminderung von mehr als 3 dB(A) und somit eine spürbare Verbesserung der schalltechnischen Situation zu erzielen.
19 
Am 15. Juni 2012 beantragte die Beigeladene beim Eisenbahn-Bundesamt die Erteilung einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung für Maßnahmen zur Anpassung des Schallschutzes auf Gemarkung der Klägerin. In Auswertung der schalltechnischen Untersuchung vom 1. Juni 2012 sollte die im südlichen Bereich des auf Gemarkung der Klägerin belegenen Bahnhofs vorhandene, ca. 132 m lange Raumgitterwand um eine 1,5 m hohe Schallschutzwand erhöht werden, so dass insgesamt eine Höhe von ca. 6 m über Schienenoberkante erreicht wird. Zudem sollte auf mehreren Abschnitten der Rheintalbahn auf Gemarkung der Klägerin das Verfahren „Besonders überwachtes Gleis“ eingeführt und unter bestimmten Voraussetzungen passiver Schallschutz gewährt werden.
20 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe als Anhörungsbehörde beteiligte die Träger öffentlicher Belange und legte die Planunterlagen vom 18. Februar 2013 bis zum 18. März 2013 aus. Mit Schriftsatz vom 28. März 2013 erhob die Klägerin Einwendungen und machte im Wesentlichen geltend, die zur Planfeststellung beantragten Maßnahmen erfüllten nicht die am 8. Dezember 1976 vereinbarte Schallschutzgarantie, und forderte deren Einhaltung.
21 
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 27. Juli 2018 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan für das Vorhaben „Anpassung Schallschutz Hockenheim“ fest. Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses sei die Änderung einer bestehenden Betriebsanlage im Wege eines eigenständigen Planfeststellungsverfahrens. Es handle sich weder um eine Planänderung des früheren Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 noch um eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren. Die Planrechtfertigung des Vorhabens in Gestalt der Errichtung einer ca. 150 m langen Schallschutzwand am Bahnhof, der Einführung der Maßnahme „Besonders überwachtes Gleis“ an verschiedenen Stellen der Rheintalbahn und der Gewährung passiven Schallschutzes bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sei gegeben. Dabei könne dahinstehen, ob die Beigeladene tatsächlich dazu gezwungen sei, Immissionsvorsorge in der Weise zu gewähren, als würden die dem Planfeststellungsbeschluss von 1981 zugrundeliegenden Maßnahmen heute planfestgestellt. Denn es begegne jedenfalls keinen Bedenken, wenn die Beigeladene die Lärmsituation auf Gemarkung der Klägerin verbessern wolle, unabhängig davon, ob sie dazu verpflichtet sei oder nicht. Ebenso wenig sei es zu beanstanden, dass die Planung auch dem Ziel diene, der in der Protokollerklärung vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe abgegebenen Verpflichtung nachzukommen. Auch sei es der Beigeladenen nicht verwehrt, in diesem Zusammenhang zusätzlich die Maßnahme „Besonders überwachtes Gleis“ zu beantragen, die für sich allein nicht planfeststellungsfähig wäre. Ob die Errichtung der Lärmschutzwand für sich genommen tatsächlich zu wahrnehmbaren Verbesserungen führe, könne ebenfalls dahinstehen. Denn sie sei zum einen Teil eines Konzepts zur Lärmschutzverbesserung, welches bei einer Vielzahl von Lärmbetroffenen insgesamt zu Verbesserungen führen werde. Zum anderen sei die Wahrnehmbarkeit der durch einzelne Lärmschutzmaßnahmen bewirkten Verbesserungen unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung nicht erforderlich. Auch Belange des Immissionsschutzes stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Es sei nicht als eine wesentliche Änderung eines Schienenwegs im Sinne des Immissionsschutzrechts zu beurteilen, weshalb der Anwendungsbereich der 16. BImSchV nicht eröffnet sei. Auch seien keine Gesichtspunkte ersichtlich, warum die Beigeladene zu Schutzmaßnahmen verpflichtet werden müsse, obwohl es durch das Vorhaben zu keinen Grenzwertüberschreitungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der untergesetzlichen Regelwerke komme. Von dem Vorhaben selbst gingen keine schädlichen Lärmwirkungen aus. Umfang und Wirksamkeit der Vereinbarung vom 8. Dezember 1976 sowie der sich auf diese beziehenden Festlegungen im Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 1981 seien für das Vorhaben ohne Belang. Denn eine solche Vereinbarung würde, ihre grundsätzliche Wirksamkeit unterstellt, keine Wirkung hierfür entfalten. Zum einen sei das antragsgegenständliche Vorhaben von dem Vorhaben, das mit dem Beschluss vom 24. November 1981 planfestgestellt worden sei, verschieden. Zum anderen könne das antragsgegenständliche Vorhaben ganz grundsätzlich keine Ansprüche auf Lärmvorsorge auslösen, da es selbst keinerlei Lärmbelastungen hervorrufe. Soweit die Beigeladene gleichwohl eine umfangreiche schalltechnische Untersuchung habe durchführen lassen und auf deren Grundlage Art und Maß der aus ihrer Sicht gebotenen aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen ermittelt und diese schließlich in das Planfeststellungsverfahren eingebracht habe, gehe sie über das, was von Rechts wegen von ihr in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht zu verlangen sei, hinaus. Zu beurteilen, ob diese Maßnahmen geeignet seien, das beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängige Verfahren zu einem wie auch immer gearteten Ende zu führen, sei ebenso wenig Aufgabe der Planfeststellungsbehörde wie zu beurteilen, ob diese Maßnahmen geeignet seien, den offenbar gestörten Rechtsfrieden zwischen der Beigeladenen und den Lärmbetroffenen wiederherzustellen. Seien somit die antragsgegenständlichen Maßnahmen nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu beurteilen und sei auch nach anderen Vorschriften kein Immissionsschutz geboten, habe die Planfeststellungsbehörde auch keine Handhabe, die Maßnahmen als in immissionsschutzrechtlicher Sicht unzureichend zu bewerten. Erst recht könne sie eine der übrigen Varianten, die die Beigeladene untersucht und verworfen habe, nicht als vorzugswürdig qualifizieren oder gar die Beigeladene dazu verpflichten, ihre Planungen zu ändern und eine andere als die beantragte Variante planfeststellen zu lassen. Die Beigeladene könne das der antragsgegenständlichen Planung zu Grunde liegende Lärmschutzkonzept frei von zwingenden immissionsschutzrechtlichen Vorschriften gestalten. Nach alledem seien auch sämtliche übrigen Einwendungen zum Thema Immissionsschutz zurückzuweisen. Es komme bezüglich des antragsgegenständlichen Vorhabens nicht darauf an, ob von den Bahnstrecken gesundheitsgefährdender Lärm ausgehe. Durch das Vorhaben werde der Verkehrslärm jedenfalls nicht erhöht, weshalb Lärmschutzbelange der Nachbarschaft nicht in die planerische Abwägung einzubeziehen seien. Es würden grundsätzlich keine Ansprüche auf Schallschutz ausgelöst.
22 
Ausfertigungen des Planfeststellungsbeschlusses und des festgestellten Plans wurden der Klägerin mit Schreiben des Eisenbahn-Bundesamts vom 3. September 2018 übersandt und bei ihr vom 18. September 2018 bis einschließlich 1. Oktober 2018 ausgelegt.
23 
Am 31. Oktober 2018 hat die Klägerin Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 27. Juli 2018 erhoben. Sie habe einen Anspruch auf erneute Entscheidung über zusätzliche Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes aus der Festlegung in Nr. III.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981. Diese Festlegung diene auch ihrem Schutz, dem Schutz der bestehenden und geplanten Wohngebiete auf ihrer Gemarkung sowie der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke. Der Planfeststellungsantrag der Beigeladenen verfolge das Ziel, diese Festlegung zu erfüllen, was auch der antragsbegründende Erläuterungsbericht zeige. Ihren Anspruch auf Erfüllung der Festlegung habe sie mit ihren Einwendungen im vorliegenden Planfeststellungsverfahren geltend gemacht. Dieses Vorbringen stelle einen entsprechenden Antrag dar, der mit dem nun angegriffenen Planfeststellungsbeschluss abgelehnt worden sei. Die Festlegung in Nr. III.1.2 das Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 werde weder im Prognose-Null-Fall noch durch die nun planfestgestellten Maßnahmen eingehalten. Aus der schalltechnischen Untersuchung vom 1. Juli 2012 ergebe sich, dass durch die alleinige Einführung der Maßnahme des besonders überwachten Gleises im Prognose-Planfall 2015 zur Nachtzeit an insgesamt 1.257 Immissionsorten, zu denen auch Grundstücke in ihrem Eigentum gehörten, Grenzwertüberschreitungen nach den Maßstäben der 16. BImSchV zu verzeichnen seien. Dies zeige, dass hierdurch die in Rede stehende Festlegung nicht eingehalten werde. Hinzu komme, dass die Einhaltung der vereinbarten Mittelungs- und Maximalpegel im Wesentlichen durch aktive Schallschutzmaßnahmen gewährleistet werden müsse. Dies ergebe sich aus Ziffer 1 der Vereinbarung mit der Deutschen Bundesbahn vom 8. Dezember 1976. Dort sei nur für die Hochhäuser passiver Schallschutz vorgesehen worden, woraus folge, dass im Übrigen die Einhaltung der vereinbarten Werte durch aktive Schallschutzmaßnahmen gewährleistet werden solle. Die planfestgestellten Maßnahmen seien auch nicht geeignet, die Maßgaben der §§ 41 ff. BImSchG in Verbindung mit der 16. BImSchV einzuhalten.
24 
Die Festlegung in Nr. III.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 enthalte eine dauernde Verpflichtung über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Neubaustrecke hinaus. Die vereinbarten Schallimmissionspegel sollten nach Wortlaut und Systematik der Festlegungen in Nr. III.1.1 und III.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Neubaustrecke hinaus gelten. Etwas Entgegenstehendes ergebe sich auch nicht aus der Vereinbarung vom 26. Januar 1982. Nebenbestimmungen zu Planfeststellungsbeschlüssen unterlägen nicht der Verjährung, jedenfalls nicht während des Betriebs des planfestgestellten Vorhabens.
25 
Die Klägerin beantragt,
26 
die Beklagte unter Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahn-Bundesamts vom 27. Juli 2018 zum Vorhaben „Anpassung Schallschutz in Hockenheim“ zu verpflichten, ihren Antrag, den Planfeststellungsbeschluss der Deutschen Bundesbahn vom 24. November 1981 - Neubaustrecke Mannheim - Stuttgart, NBS km 18,183 - 23,291, Planfeststellungsbereich 3a, Gemarkungen Hockenheim, Reilingen, Neulußheim - um Auflagen zu aktiven Schallschutzmaßnahmen zu ergänzen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
27 
Die Beklagte beantragt,
28 
die Klage abzuweisen.
29 
Die Klage sei unzulässig, da es der Klägerin an der erforderlichen Klagebefugnis fehle. Eine Verletzung ihrer Rechte aus dem Planfeststellungsbeschluss von 1981 sei nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Denn durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss werde weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht verhindert oder erschwert, dass die Klägerin diese Rechte geltend machen und durchsetzen könne. Auch sei das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben, da der Planfeststellungsbeschluss von 1981 durch den nun angegriffenen Planfeststellungsbeschluss nicht berührt werde. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da der Klägerin mangels Anwendbarkeit keine Rechte aus § 41 BImSchG zustünden und Rechte aus dem Planfeststellungsbeschluss von 1981 nicht verletzt seien. Auch liege der behauptete Abwägungsausfall nicht vor. Der Planfeststellungsbeschluss setze sich vielmehr auch mit dem Umstand auseinander, dass Belange des Immissionsschutzes bei diesem Vorhaben außer Betracht blieben, da sie von diesem Vorhaben nicht berührt würden. Es führe zu keiner Erhöhung der Lärmbelastung.
30 
Die Beigeladene beantragt,
31 
die Klage abzuweisen.
32 
Die Klage sei unzulässig, da die Klägerin nicht klagebefugt sei. Sie mache einen Planergänzungsanspruch geltend, für dessen Bestand nichts ersichtlich sei. Ein solcher folge weder aus § 41 BImSchG noch aus § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Denn die planfestgestellten Maßnahmen dienten ausschließlich der Verbesserung des Lärmschutzes. Die von der Klägerin behaupteten Rechte aus dem Planfeststellungsbeschluss von 1981 würden durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss nicht berührt. Dieser ziele allein auf die Verbesserung des Lärmschutzes ab. Es liege kein Zweitbescheid zur seinerzeitigen fachplanungsrechtlichen Zulassung der in Rede stehenden Betriebsanlagen vor, in dessen Rahmen über die Emissionsauswirkungen mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung erneut entschieden würde. Die Planfeststellungsbehörde habe eindeutig klargestellt, dass sie keine Regelung zu der im Planfeststellungsbeschluss von 1981 enthaltenen Schallschutzgarantie habe treffen wollen. Damit sei ausgeschlossen, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss der Klägerin Ansprüche abschneide. Der Klägerin fehle auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die behaupteten Ansprüche aus der Schallschutzgarantie habe die Klägerin bereits beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängig gemacht. Das dortige Verfahren stelle die einfachere und näherliegende Art und Weise dar, das verfolgte Rechtsschutzziel zu erreichen. Daran ändere es nichts, dass das vorliegende Verfahren gegen einen anderen Beklagten geführt werde.
33 
Die Klage sei auch unbegründet, weil der Klägerin keine Ansprüche aus den Festlegungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 und aus den Vereinbarungen mit der Deutschen Bundesbahn vom 8. Dezember 1976 und vom 26. Januar 1982 zustünden.
34 
Etwaige Ansprüche der Klägerin aus den Vereinbarungen vom 8. Dezember 1976 und vom 26. Januar 1982 seien durch Erfüllung erloschen. Der Regelungsgehalt der Vereinbarung vom 8. Dezember 1976 erschöpfe sich in dessen Inkorporation in den Planfeststellungsbeschluss von 1981. Diese Vereinbarung solle als Verfahrensregelung sicherstellen, dass die zur Planfeststellung beantragte Maßnahme genehmigt werden könne und die Klägerin keinen Anlass habe, hiergegen gerichtlich vorzugehen. Mit der Aufnahme der Vereinbarung in den Planfeststellungsbeschluss habe sich ihr Regelungszweck erledigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthielten die Vereinbarungen vom 8. Dezember 1976 und vom 26. Januar 1982 keine Dauerverpflichtung, die nach der heutigen Sach- und Rechtslage noch durchgesetzt werden könne. Ihre Auslegung ergebe, dass die Deutsche Bundesbahn sich erkennbar nur dazu habe verpflichten wollen, die Neubaustrecke so zu errichten, dass im Zeitpunkt der Inbetriebnahme ein Mittelungspegel von 50 dB(A) und ein Maximalpegel von 65 dB(A) eingehalten würden. Anders sei nicht erklärbar, warum in Ziffer 1 a) der Vereinbarung vom 8. Dezember 1976 auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme abgestellt werde und nicht eine dauerhafte Einhaltung der dort genannten Werte vorgesehen worden sei. Die Vereinbarung vom 26. Januar 1982 bestätige diesen Befund, da sie den auf den Zeitpunkt nach der Inbetriebnahme bezogenen Regelungscharakter teile. Danach sollte einmal geprüft werden, ob die vereinbarten Werte eingehalten würden, um gegebenenfalls einmalig Nachrüstmaßnahmen vornehmen zu können. Eine dauerhafte Kontrolle des Schienenwegs sei hingegen nicht Regelungsgehalt der genannten Vereinbarungen. Die Deutsche Bundesbahn und die Klägerin hätten lediglich ein Schutzniveau definiert, das durch den Planfeststellungsbeschluss zu gewährleisten sei. Wie auch sonst bestehe aber nur die Pflicht, die im Zeitpunkt der Planfeststellung erwartbare Verkehrslärmbelastung so zu bewältigen, dass unzumutbare Verhältnisse vermieden würden. An die Stelle einer normativen Zumutbarkeitsschwelle hätten die Klägerin und die Deutsche Bundesbahn die Werte aus ihrer Vereinbarung gesetzt. Es bestehe aber keine Verpflichtung, die Einhaltung der Zumutbarkeitsschwelle dauerhaft unter Kontrolle zu halten. Hierfür habe auch kein Anlass bestanden, weil bereits damals § 75 Abs. 2 VwVfG ein Instrument für die Bewältigung nicht vorhersehbarer Auswirkungen bereitgehalten habe. Aus Ziffer 4 der Vereinbarung vom 26. Januar 1982 ergebe sich, dass nur an dieser Stelle ein Blick in die Zukunft gerichtet und ein Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der planfestgestellten Betriebsanlagen in den Blick genommen worden sei. Schließlich seien eventuelle vertragliche Ansprüche verjährt. Die nach der Schuldrechtsmodernisierung geltende dreijährige Verjährungsfrist sei am 31. Dezember 2004 abgelaufen. Dabei könne dahinstehen, ob der Ablauf der Verjährungsfrist durch die Erhebung der Klage von dem Verwaltungsgericht Karlsruhe gehemmt worden sei, denn die Hemmung sei jedenfalls dadurch beendet worden, dass am 28. November 2007 das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden sei, was einen den Parteien zuzurechnender Stillstand des Verfahrens darstelle. Das Ende der Hemmung sei deswegen am 28. Mai 2008 eingetreten. Als die Klägerin das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht am 19. Dezember 2018 wieder angerufen habe, sei die Verjährung längst eingetreten.
35 
Auch aus den Festlegungen im Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 1981 ergäben sich keine heute noch durchsetzbaren Ansprüche der Klägerin, die durch den vorliegend angegriffenen Planfeststellungsbeschluss beeinträchtigt sein könnten. Diese Festlegungen gingen über den Inhalt der ihnen zu Grunde liegenden Vereinbarungen nicht hinaus. Daher gelte insoweit das bereits Gesagte. Im Planfeststellungsbeschluss sei lediglich vorgesehen, dass nach Inbetriebnahme der neuen Eisenbahnanlagen die Wirksamkeit der planfestgestellten Lärmschutzwände noch mal überprüft werden solle. Nur insoweit komme ein einmaliger Nachbesserungsanspruch in Betracht. Für eine Dauerverpflichtung sei nichts ersichtlich. Sollte sich aus dem Planfeststellungsbeschluss ein Anspruch der Klägerin ergeben, sei dieser jedenfalls verjährt. Insoweit handele es sich lediglich um eine Transformation der vertraglichen Vereinbarungen, weshalb alles dafür spreche, dass die Festlegungen auch insoweit der Verjährung unterlägen.
36 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten zu dem Planfeststellungsverfahren „Anpassung Schallschutz in Hockenheim“ (11 Bände) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf, auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
37 
Unter Würdigung des Klageantrags und des klagebegründenden Vorbringens begehrt die Klägerin die Erfüllung der Festlegung in Nr. III.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981. Denn sie ist der Auffassung, durch das mit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 27. Juli 2018 festgestellte Vorhaben würden die in der Festlegung in Nr. III.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 in Verbindung mit der Vereinbarung vom 8. Dezember 1976 garantierten Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten, obwohl sie im Rahmen des Anhörungsverfahrens mit Schriftsatz vom 28. März 2013 einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Diesen habe das Eisenbahn-Bundesamt nicht verbeschieden. Damit ist die vorliegende Klage auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet, über ihr Begehren, den Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 1981 um weitere Auflagen zum aktiven Schallschutz entlang der auf ihrer Gemarkung verlaufenden Schienenwege zu ergänzen, zu entscheiden.
38 
Hierfür ist der Senat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO sachlich zuständig. Nach dieser Norm entscheidet der erkennende Gerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die „Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von (...) öffentlichen Eisenbahnen betreffen“. Zu diesen Streitigkeiten gehören auch Klagen, die wie die vorliegende auf die Verpflichtung zur Aufnahme weiterer Schutzvorkehrungen in einen bereits bestehenden Planfeststellungsbeschluss gerichtet sind (vgl. Senatsurteil vom 20.4.2017 - 5 S 907/15 - juris Rn. 32; Senatsbeschluss vom 26.4.2018 - 5 S 2027/15 - juris Rn. 40).
39 
Mit diesem Klagebegehren ist die vorliegende Klage auch im Übrigen zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
40 
Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft (dazu 1.), die Klägerin ist klagebefugt (dazu 2.) und sie hat ihr Begehren vor Klageerhebung bei der zuständigen Behörde geltend gemacht (dazu 3.). Der Zulässigkeit der Klage steht das Verbot der doppelten Rechtsfähigkeit nicht entgegen (dazu 4.).
41 
1. Für das dargelegte Klagebegehren ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Denn die Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses um weitere Auflagen zum Schallschutz erfolgt durch einen die Klägerin begünstigenden Verwaltungsakt. Dabei ist es sachgerecht, dass die Klägerin ihren Anspruch im Wege der Bescheidungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verfolgt. Denn die von ihr als Anspruchsgrundlage herangezogene Festlegung in Nr. III.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 verlangt vom Anspruchsverpflichteten nur das Treffen der „erforderlichen Maßnahmen“. Insofern gewährt die Festlegung der Beklagten ein Auswahlermessen, mit welchen konkreten Maßnahmen die garantierten Immissionsgrenzwerte erreicht werden sollen (vgl. entsprechend zu § 41 Abs. 1 BImSchG BVerwG, Urteil vom 5.3.1997- 11 A 25.95 - BVerwGE104, 123, juris Rn. 128 m. w. N.).
42 
2. Die Klägerin verfügt über die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Denn der Anspruch auf Planergänzung steht nach dem Wortlaut von Nr. III.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 zumindest auch ihr zu, da dort auf die „vereinbarten“ Grenzwerte und damit auf die in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 8. Dezember 1976 zu ihren Gunsten begründeten subjektiv-öffentlichen Rechte abgestellt wird. Nach ihrem Vorbringen erscheint es daher jedenfalls möglich, dass ihr der geltend gemachte Anspruch auf Planergänzung zusteht.
43 
3. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO in Verbindung mit §70, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG vor Erhebung der vorliegenden Klage nicht. Auch hat die Klägerin dem Erfordernis einer vorherigen Antragstellung bei der zuständigen Behörde Genüge getan (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13.4.2000 - 5 S 1136/98 - NVwZ 2001, 101, juris Rn. 21f. m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 37). Denn sie hat in ihrem Einwendungsschreiben vom 28. März 2013 die Festlegung in Nr. III.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 zur Begründung eines subjektiven Rechts auf Einhaltung der in der Vereinbarung vom 8. Dezember 1976 garantierten Immissionsgrenzwerte herangezogen und daran anknüpfend ausgeführt, dass der darauf beruhende Anspruch durch das nun zur Planfeststellung beantragte Vorhaben nicht erfüllt werde. Gleichzeitig forderte sie die Einhaltung der damals festgeschriebenen Lärmwerte. Damit hat die Klägerin hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Entscheidung über ihren vermeintlich daraus resultierenden Anspruch auf weitere Schallschutzmaßnahmen begehrt.
44 
Vor diesem Hintergrund ist es aus Gründen der Rechtsklarheit auch sachdienlich, die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahn-Bundesamts vom 27. Juli 2018 zu beantragen. Denn das Eisenbahn-Bundesamt hat in diesem Planfeststellungsbeschluss seine Rechtsauffassung geäußert, die Beigeladene sei zu weiteren Maßnahmen des aktiven Schallschutzes rechtlich nicht verpflichtet und es könne als zuständige Planfeststellungsbehörde die Beigeladene auch nicht zu weiteren Lärmschutzmaßnahmen verpflichten. Damit hat es hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es das im Einwendungsschriftsatz vom 28. März 2013 artikulierte Verlangen der Klägerin nach weiteren Maßnahmen des aktiven Schallschutzes für unbegründet erachtet und es im Ergebnis abgelehnt.
45 
4. Schließlich steht der Zulässigkeit der vorliegenden Klage auch nicht das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG entgegen. Denn die Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe richtet sich gegen die hier Beigeladene, während die Klägerin mit der vorliegenden Klage eine Verpflichtung der im hiesigen Verfahren Beklagten erstrebt. Damit fehlt es an der gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG erforderlichen Personenidentität (vgl. hierzu Ehlers in Schoch/Schneider, VwGO, § 17 GVG Rn. 11; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 41 Rn. 16; jeweils m. w. N.). Zudem fehlt es den Klagen auch in sachlicher Hinsicht an der erforderlichen Identität, um das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit auszulösen. Denn während die Klägerin vorliegend auf Grundlage der Festlegung in Nr. III.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 die Verpflichtung der Beklagten zur Ergänzung dieses Planfeststellungsbeschlusses begehrt, verfolgt sie vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe die Verurteilung der Beigeladenen zur Vornahme bestimmter tatsächlicher Lärmschutzmaßnahmen.
II.
46 
Die Klage ist auch begründet. Denn die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte erneut über ihren Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der diesen Anspruch versagende Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 27. Juli 2018 ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
47 
Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist die Festlegung in Nr. III.
48 
1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 (dazu 1.). Dieser Anspruch ist gegen die Beklagte zu richten (dazu 2.). Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage liegen vor (dazu 3.). Der Anspruch der Klägerin ist nicht durch Erfüllung erloschen (dazu 4.) und er ist durchsetzbar (dazu 5.).
49 
1. Anspruchsgrundlage des klägerischen Begehrens ist die Festlegung in Nr. III.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981. Darin hat sich die Deutsche Bundesbahn - nach damaliger Rechtslage sowohl als Planfeststellungsbehörde als auch als Vorhabenträgerin handelnd - verpflichtet, bei Überschreitung der am 8. Dezember 1976 vereinbarten Grenzwerte infolge von Emissionen der Bahnanlagen und der B 36 die zur Einhaltung der vereinbarten Grenzwerte erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Festlegung ist in rechtlicher Hinsicht als Entscheidungsvorbehalt im Sinne von § 74 Abs. 3 VwVfG zu qualifizieren. Denn sie lässt die Aufnahme weiterer Auflagen zum Lärmschutz auf Gemarkung der Klägerin offen und gewährt solche nur unter der Voraussetzung bestimmter in der Zukunft liegender tatsächlicher Entwicklungen. Die Rechtmäßigkeit dieses Entscheidungsvorbehalts ist aufgrund der bereits eingetretenen Bestandskraft nicht mehr zu überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 26.4.2018 - 5 S 2027/15 - juris Rn. 49). Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 44 VwVfG sind von den Beteiligten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
50 
2. Der geltend gemachte Anspruch ist zutreffender Weise gegen die Beklagte als Rechtsträgerin des Eisenbahn-Bundesamts zu richten. Denn die in Rede stehende Festlegung gewährt der Klägerin als Entscheidungsvorbehalt im Sinne von § 74 Abs. 3 VwVfG einen Anspruch auf Erlass eines Planergänzungsbeschlusses (vgl. Senatsurteil vom 26.4.2018 - 5 S 2027/15 - juris Rn. 34 f.; Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 74 Rn. 310 m. w. N.). Diesen Planergänzungsbeschluss hat die zuständige Planfeststellungsbehörde zu erlassen, im vorliegenden Fall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 AEG das Eisenbahn-Bundesamt.
51 
3. Die Voraussetzungen der Festlegung in Nr. III.1.2. des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 liegen vor.
52 
a) Maßgeblich für den streitgegenständlichen Anspruch auf Anordnung weiterer Schutzauflagen ist der Regelungsgehalt der in Rede stehenden Festlegung. Denn behält sich eine Planfeststellungsbehörde in einem Planfeststellungsbeschluss eine abschließende Entscheidung im Sinne von § 74 Abs. 3 VwVfG vor, so sind für die spätere Beurteilung, ob die Voraussetzungen dieses Vorbehalts erfüllt sind und ein Anspruch auf Aufnahme weiterer Schutzauflagen besteht, die aus dem Planfeststellungsbeschluss ersichtlichen Maßstäbe und Erwartungen der Planfeststellungsbehörde zum Planungszeitpunkt maßgeblich. Insofern kommt es auf den Erklärungsgehalt des Entscheidungsvorbehalts an, der nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist (vgl. Senatsurteil vom 26.4.2018 - 5 S 2027/15 - juris Ls. 1 und Rn. 48 f.).
53 
Dies vorausgesetzt gewährt die Festlegung in Nr. III.1.2. des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 der Klägerin einen Anspruch auf Ergänzung dieses Planfeststellungsbeschlusses um Auflagen zum aktiven Schallschutz auf ihrer Gemarkung, wenn die in der Festlegung in Nr. III.1.1 dieses Planfeststellungsbeschlusses und in der dieser Festlegung zugrundeliegenden Vereinbarung vom 8. Dezember 1976 festgeschriebenen Immissionsgrenzwerte bei der im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Neubaustrecke tatsächlich vorhandenen verkehrlichen Belastung der Rheintalbahn, der Neubaustrecke und der westlich davon belegenen Bundesstraße nicht eingehalten werden.
54 
Dieses Auslegungsergebnis folgt zunächst aus der Systematik der seit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 im Wesentlichen unverändert geltenden § 74 Abs. 2 und 3, § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Denn ein Entscheidungsvorbehalt im Sinne von § 74 Abs. 3 VwVfG behält eine bestimmte, als regelungsbedürftig erkannte Festsetzung, das Gebot der Konfliktbewältigung modifizierend, gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG einer späteren Entscheidung vor (vgl. Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 201). Er setzt aber voraus, dass der zu bewältigende Konflikt sich bereits im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses abzeichnet. Im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nicht voraussehbare Auswirkungen des Vorhabens werden hingegen nach Maßgabe von § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG bewältigt. Denn die Planfeststellungsbehörde muss im Planfeststellungsbeschluss nicht solchen nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens Rechnung tragen, mit denen die Beteiligten verständigerweise nicht rechnen können, weil sich ihr Eintritt im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht einmal als möglich abzeichnet. Für den Schutz gegen derartige nicht voraussehbare Wirkungen müssen sich die davon Betroffenen auf die Ansprüche verweisen lassen, die ihnen § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG gewährt. Dazu gehören auch solche nachteiligen Wirkungen, deren zukünftiger Eintritt zwar theoretisch denkbar ist, sich aber mangels besonderer Anhaltspunkte noch nicht konkret absehen lässt. Denn verständigerweise ist nur mit solchen Wirkungen zu rechnen, deren Eintritt sich nicht nur als abstrakte, sondern als konkrete Möglichkeit abzeichnet. Andernfalls bliebe für die Anwendung des § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG praktisch kein Raum. Nur dann, wenn sich im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nachteilige Wirkungen weder mit der für eine Anordnung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG hinreichenden Zuverlässigkeit voraussagen noch dem Bereich nicht vorhersehbarer Wirkungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG zuordnen lassen, kann gemäß § 74 Abs. 3 VwGO die Frage weiteren Schutzes einer späteren abschließenden Prüfung und Entscheidung vorbehalten bleiben. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt. Das allgemein jeder Prognose innewohnende Risiko, die spätere Entwicklung könne von der Prognose abweichen, reicht dafür nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 11.2.2004 - 5 S 384/03 - juris Rn. 135 m. w. N.).
55 
Dieses Normverständnis spräche an sich dafür, dass die in Rede stehenden Festlegungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 der Klägerin einen Anspruch darauf gewähren, dass die unter Nr. III.1.1 dieses Planfeststellungsbeschlusses und der dieser Festlegung zugrunde liegenden Vereinbarung vom 8. Dezember 1976 festgeschriebenen Immissionsgrenzwerte bei der im Zeitpunkt der Planfeststellung absehbaren verkehrlichen Belastung der in Rede stehenden Schienenwege und der westlich belegenen Bundesstraße (in der schalltechnischen Untersuchung des Büros ... vom 30. Mai 2007 bezeichnet als „Lastfall PLF 1976“) eingehalten werden. Allerdings gebietet der Wortlaut der in den Planfeststellungsbeschluss inkorporierten Vereinbarung vom 8. Dezember 1976 eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass die vereinbarten und letztendlich auch planfestgestellten Immissionsgrenzwerte nur für die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Neubaustrecke tatsächlich vorhandene verkehrliche Belastung gelten sollen. Denn gemäß Nummer 1. a) Satz 2 dieser Vereinbarung gelten die Werte zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ohne Einschränkung in Bezug auf das verwendete Betriebsmaterial. Damit wollten die Vertragsparteien ersichtlich der im Zeitpunkt der Vereinbarung bestehenden Ungewissheit begegnen, dass sich das Verkehrsaufkommen auf der Neubaustrecke noch nicht abschätzen ließ. Es war damals nämlich noch nicht hinreichend absehbar, wann die Neubaustrecke planfestgestellt sein wird und wann die jeweiligen Abschnitte in Betrieb genommen werden. Eine verlässliche Prognose der im Zeitpunkt der Inbetriebnahme zu erwartenden und sich danach entwickelnden Zugzahlen war jedenfalls für die Neubaustrecke noch nicht zu erstellen. Von diesen Unwägbarkeiten sollte die Deutsche Bundesbahn entlastet werden, indem sie im Kompromisswege die Einhaltung der vereinbarten Lärmpegel für die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme tatsächlich vorhandene verkehrliche Belastung garantiert, ohne gleichzeitig für zukünftig ungewisse tatsächliche Entwicklungen zu weiteren Maßnahmen verpflichtet werden zu können. Dieses Verständnis des Inhalts der in Rede stehenden Festlegungen entspricht auch dem von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Verständnis.
56 
b) Die am 8. Dezember 1976 vereinbarten und durch die Festlegung in Nr. III.1.1 in den Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 1981 inkorporierten Immissionsgrenzwerte wurden im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des auf Gemarkung der Klägerin verlaufenden Abschnitts der Neubaustrecke am 27. September 1987 für den zu diesem Zeitpunkt tatsächlich vorhandenen Verkehr auf der Neubaustrecke, der Rheintalbahn und der westlich angrenzenden Bundesstraße nicht eingehalten. Dies ist zum einen zwischen den Beteiligten unstreitig, wie sich zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat.
57 
Zum anderen folgt dies aus der von der Beigeladenen beauftragten schalltechnischen Untersuchung des Büros ... vom 30. Mai 2007. Diese hat unter anderem zum Untersuchungsgegenstand, ob die im Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 1981 festgeschriebenen maximal zulässigen Immissionsbelastungen eingehalten werden. Dabei geht der Gutachter davon aus, dass unter Berücksichtigung des seinerzeit gültigen Berechnungsverfahrens die Festlegung eines maximal zulässigen Mittelungspegels von 52 dB(A) im Wesentlichen als äquivalent zu dem Beurteilungsschema nach der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BimSchV) angesehen werden könne. Der vereinbarte Grenzwert von 52 dB(A) entspreche näherungsweise dem nächtlichen Immissionsgrenzwert von 49 dB(A) für Wohngebiete gemäß der Verkehrslärmschutzverordnung. Dies resultiere im Wesentlichen aus der Tatsache, dass bei der Berechnung der Mittelungspegel im Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 1981 weder der Schienenbonus noch der Zuschlag für die Oberbauart berücksichtigt worden seien. Um den Beurteilungspegel für den Zeitpunkt der Planfeststellung am 24. November 1981 („Lastfall PLF 1976“) zu berechnen, zieht der Gutachter die Anlage 2 zur Verkehrslärmschutzverordnung in Verbindung mit der Richtlinie „Schall 03“ der Deutschen Bahn AG unter Vernachlässigung des Abschlags für die geringere Lästigkeit des Schienenverkehrs und der Zuschläge für die Besonderheiten des Schienenoberbaus heran. Damit könne näherungsweise das damalige Berechnungsverfahren nach der Richtlinie „Schall 03“ in der Fassung von 1974, für welches es keine handhabbaren Berechnungsprogramme mehr gebe, berücksichtigt werden. Zur Untersuchung des „Lastfalls PLF 1976“ berücksichtigt der Gutachter das im Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 1981 festgelegte Verkehrsmengengerüst und die dort zugrunde gelegten Immissionspegel sowie die im Zeitpunkt der Untersuchung vorhandene Topographie und die bereits bestehenden aktiven Schallschutzmaßnahmen. Für die Untersuchung wurden die im Untersuchungszeitpunkt vorhandenen Gebäude erfasst, so dass die Bebauungsdichte in Teilbereichen höher sei als zum Zeitpunkt der Planfeststellung. Immissionspegelberechnungen wurden an der nächst gelegenen Bebauung im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss in einer Höhe von 7 m über Geländeoberkante durchgeführt. Im Ergebnis zeige sich, dass allein mit den im Untersuchungszeitpunkt vorhandenen Schallschutzwänden weder für das Verkehrsaufkommen zum Zeitpunkt der Planfeststellung noch für jenen im Zeitpunkt der Untersuchung („Lastfall 2006“) an den repräsentativen bahnnahen Immissionsorten die zulässigen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung eingehalten würden. Für den „Lastfall PLF 1976“ verbleibe trotz aktiver Schallschutzmaßnahmen an der bahnnächsten Wohnbebauung im ersten Obergeschoss (7 m über Geländeoberkante) eine Überschreitung des Immissionsgrenzwerts nach der Verkehrslärmschutzverordnung von bis zu ca. 8,4 dB(A).
58 
Zwar hatte die schalltechnische Untersuchung vom 30. Mai 2007 die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zum Zeitpunkt der Planfeststellung am 24. November 1981 mit dem damals festgelegten Verkehrsmengengerüst im Vergleich zu dem im Untersuchungszeitpunkt einschlägigen Berechnungsverfahren zum Gegenstand und nicht, wie von den in Rede stehenden Festlegungen vorausgesetzt, deren Einhaltung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des auf Gemarkung der Klägerin verlaufenen Abschnitts der Neubaustrecke am 27. September 1987 unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verkehrsbelastung der Neubaustrecke, der Rheintalbahn und der B 36. Gleichwohl lässt sich aus der schalltechnischen Untersuchung ableiten, dass die in Nr. III.1.1. des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 festgelegten Immissionsgrenzwerte auch in diesem Zeitpunkt nicht eingehalten wurden. Denn die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl für den „Lastfall PLF 1976“ als auch für den „Lastfall 2006“ die im Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 1981 festgelegten Immissionsgrenzwerte sowohl in der Tag- als auch in der Nachtzeit an zahlreichen Immissionspunkten entlang der in Rede stehenden Verkehrswege überschritten werden. Exemplarisch verbleiben an der bahnnächsten Wohnbebauung trotz bereits bestehender aktiver Schallschutzmaßnahmen Überschreitungen für den „Lastfall PLF 1976“ von bis zu 8,4 dB(A) und für den „Lastfall 2006“ von bis zu 9,5 dB(A). Für den „Lastfall PLF 1976“ werden an 620 Wohngebäuden im 1. Obergeschoss die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte um bis zu 9,4 dB(A) überschritten, für den „Lastfall 2006“ an 730 Wohngebäuden um bis zu 10,4 dB(A). Entsprechende Grenzwertüberschreitungen sind auch unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Neubaustrecke auf Gemarkung der Klägerin anzunehmen. Denn nach den Ausführungen der schalltechnischen Untersuchung haben sich die Emissionen der Rheintalbahn zwischen dem Zeitpunkt der Planfeststellung der Neubaustrecke am 24. November 1981 und dem Untersuchungszeitpunkt 2006 sowohl tags als auch nachts erhöht, während in diesem Zeitraum für die Emissionen der Neubaustrecke keine Änderung der Emissionspegel festzustellen ist. Bei lebensnaher Betrachtung werden die von der Rheintalbahn und der Neubaustrecke insgesamt ausgehenden Emmissionen im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Neubaustrecke daher jedenfalls nicht geringer sein als im Zeitpunkt der Planfeststellung der Neubaustrecke.
59 
4. Der Anspruch der Klägerin ist nicht durch Erfüllung erloschen, insbesondere stellt der Planfeststellungsbeschluss vom 27. Juli 2018 keinen rechtserheblichen Erfüllungsakt dar. Denn zum einen bezieht sich der in Rede stehende Anspruch der Klägerin auf die Verpflichtung der Beklagten zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 um weitere Auflagen zum Schallschutz und nicht auf Erlass eines weiteren Planfeststellungsbeschlusses oder eines Realakts in Gestalt tatsächlicher Schallschutzmaßnahmen. Zum anderen gewährleistet das am 27. Juli 2018 planfestgestellte Vorhaben nicht die Einhaltung der im Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 1981 garantierten Immissionsgrenzwerte. Denn ausweislich der schalltechnischen Untersuchung des Büros ... vom 30. Mai 2007 bedarf es sowohl zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für den „Lastfall PLF 1976“ als auch zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für den „Lastfall 2006“ umfangreicher Schallschutzwanderhöhungen, die über die 2018 planfestgestellte Erhöhung der bestehenden Raumgitterwand deutlich hinausgehen. Bei lebensnaher Betrachtung führt das jüngst planfestgestellte Vorhaben daher auch nicht zur Einhaltung der vereinbarten Lärmwerte für die tatsächliche Verkehrsbelastung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Neubaustrecke. Schließlich ist es zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass das Vorhaben „Anpassung Schallschutz in Hockenheim“ nicht zur Einhaltung der Schallschutzgarantie aus dem Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 1981 führt.
60 
5. Der Anspruch der Klägerin aus der Festlegung in Nr. III.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 auf dessen Ergänzung um weitere Schallschutzmaßnahmen ist auch durchsetzbar, insbesondere ist er nicht verjährt. Denn die Beklagte hat die Einrede der Verjährung nicht erhoben (dazu a)) und es ist zweifelhaft, ob der Anspruch der Klägerin auf Planergänzung überhaupt der Verjährung unterliegt (dazu b)). Selbst wenn man dies annähme, ist jedenfalls die maßgebliche Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen (dazu c)).
61 
a) Die Beklagte hat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Einrede der Verjährung nicht erhoben. Die von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 18. Februar 2021 erhobene Einrede der Verjährung gegen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus der Festlegung in Nummer III.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 entfaltet keine Wirkung zu Gunsten der Beklagten. Denn die Beigeladene ist nicht Schuldnerin des streitigen Anspruchs auf Planergänzung. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Festlegungen in Nr. III.1.1 und Nr. III.1.2 des in Rede stehenden Planfeststellungsbeschlusses die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 8. Dezember 1976 umsetzen, aus welcher wiederum die Beigeladene als Vorhabenträgerin verpflichtet wird. Denn selbst wenn der daraus resultierende Anspruch der Klägerin auf Einhaltung der Schallschutzgarantien gegen die Beigeladene zwischenzeitlich verjährt sein sollte und die Beigeladene damit erfolgreich die Einrede der Verjährung erhoben hätte, hätte dies keine Auswirkungen auf den hier streitgegenständlichen Anspruch aus Nr. III.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981. Denn durch die Umsetzung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in diesem Planfeststellungsbeschluss wurden die in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 8. Dezember 1976 zu Gunsten der Klägerin vereinbarten Rechte dem Rechtsregime der §§ 74, 75 VwVfG unterstellt, so dass ein neuer, von den Rechten aus der Vereinbarung vom 8. Dezember 1976 unabhängiger Anspruch der Klägerin begründet wurde. Eine mögliche Verjährung der Rechte aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vermag daher keine Rechtsfolgen für die im Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 1981 durch Verwaltungsakt begründeten Rechte der Klägerin zu bewirken.
62 
b) Zudem ist zweifelhaft, ob der geltend gemachte Anspruch auf Planergänzung überhaupt der Verjährung unterliegt. Zwar findet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Rechtsinstitut der Verjährung im öffentlichen Recht jedenfalls dann Anwendung, wenn es sich um vermögensrechtliche Ansprüche handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153, juris Rn. 26 m. w. N.). Ob dies auch für nichtvermögensrechtliche Ansprüche gilt, für die wie im vorliegenden Fall keine sondergesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung existieren, ist hingegen umstritten (vgl. Engels in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 53 Rn. 19; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 53 Rn. 11; jeweils m. w. N.). Außerdem ist es, wie die Klägerin aufgezeigt hat, fraglich, ob ein Anspruch auf Planergänzung während des Betriebs des planfestgestellten Vorhabens verjähren kann, wenn dieser wie vorliegend gerade für den Zeitraum des Betriebs ein bestimmtes Lärmschutzniveau garantiert.
63 
c) Ungeachtet der nicht erhobenen Einrede der Verjährung durch die Beklagte muss diese Rechtsfrage vorliegend aber auch deswegen keiner Entscheidung zugeführt werden, weil der streitgegenständliche Anspruch der Klägerin auf Planergänzung selbst bei Annahme seiner Verjährbarkeit nicht verjährt wäre.
64 
Da es vorliegend an besonderen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zur Verjährung fehlt, ist die Frage, nach welchen Regeln sich die Verjährung richtet, im Wege der Analogie zu den als sachnächste in Betracht kommenden Verjährungsregelungen zu entscheiden. Dies sind mangels speziellerer Regelungen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2006 - 2 C 10.05 - NJW 2006, 3225, juris Rn. 19; Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153, juris Rn. 26f.; Urteil vom 15.3.2017 - 10 C 3.16 - BVerwGE 158, 199, juris Rn. 18; jeweils m. w. N.). Der vorliegend streitgegenständliche Anspruch der Klägerin auf Planergänzung folgt aus Nr. III.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981, mithin einem bestandskräftigen Verwaltungsakt. Dieser Anspruch würde bei analoger Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, der die Verjährungsfrist von rechtskräftig festgestellten Ansprüchen regelt, in 30 Jahren verjähren. Für den Beginn der Verjährungsfrist wäre in analoger Anwendung von § 201 BGB, der den Beginn der Verjährungsfrist von Ansprüchen im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB regelt, der Eintritt der Bestandskraft der Festlegung maßgeblich, es sei denn, der Anspruch entsteht erst später (vgl. Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 194 Rn. 34). Da der Anspruch der Klägerin auf Planergänzung gemäß Nr. III.1.2 des in Rede stehenden Planfeststellungsbeschlusses erst mit der Inbetriebnahme des auf Gemarkung der Klägerin verlaufenden Abschnitts der Neubaustrecke am 27. September 1987 entstanden wäre, wäre dieser Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn maßgeblich.
65 
Damit wäre der Anspruch der Klägerin mit Ablauf des 27. September 2017 verjährt gewesen. Allerdings wäre die Verjährung in analoger Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt worden. Nach dieser Norm wird die Verjährung durch die Einreichung des Antrags bei einer Behörde gehemmt, wenn die Zulässigkeit einer Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird. So liegt der Fall hier. Wie bereits ausgeführt, ist der Einwendungsschriftsatz der Klägerin vom 28. März 2013 als Antrag auf Erfüllung ihres Anspruchs auf weitere Schallschutzmaßnahmen aus der Festlegung in Nr. III.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 auszulegen. Bei dem Antrag handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung für die vorliegende Verpflichtungsklage (s.o.). Der Schriftsatz vom 28. März 2013 ist spätestens am 26. November 2015 beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen, als die Anhörungsbehörde ihren Anhörungsbericht einschließlich der zugrundeliegenden Materialien und Einwendungen übersandt hat. Über diesen Antrag hat das Eisenbahn-Bundesamt, wie bereits ausgeführt, mit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 27. Juli 2018 im Ergebnis abschlägig entschieden. Diese Entscheidung wurde der Klägerin mit Schreiben vom 3. September 2018 bekannt gegeben, weshalb sie mit Erhebung der vorliegenden Klage am 31. Oktober 2018 die dreimonatige Ausschlussfrist von § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, für deren Beginn es auf den Zugang der behördlichen Entscheidung ankommt (vgl. Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 212, Rn. 62), gewahrt hat.
III.
66 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
67 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
68 
Beschluss vom 20. Mai 2021
69 
Der Streitwert wird endgültig auf 60.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 34.3 des Streitwertkatalogs 2013).
70 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
37 
Unter Würdigung des Klageantrags und des klagebegründenden Vorbringens begehrt die Klägerin die Erfüllung der Festlegung in Nr. III.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981. Denn sie ist der Auffassung, durch das mit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 27. Juli 2018 festgestellte Vorhaben würden die in der Festlegung in Nr. III.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 in Verbindung mit der Vereinbarung vom 8. Dezember 1976 garantierten Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten, obwohl sie im Rahmen des Anhörungsverfahrens mit Schriftsatz vom 28. März 2013 einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Diesen habe das Eisenbahn-Bundesamt nicht verbeschieden. Damit ist die vorliegende Klage auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet, über ihr Begehren, den Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 1981 um weitere Auflagen zum aktiven Schallschutz entlang der auf ihrer Gemarkung verlaufenden Schienenwege zu ergänzen, zu entscheiden.
38 
Hierfür ist der Senat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO sachlich zuständig. Nach dieser Norm entscheidet der erkennende Gerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die „Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von (...) öffentlichen Eisenbahnen betreffen“. Zu diesen Streitigkeiten gehören auch Klagen, die wie die vorliegende auf die Verpflichtung zur Aufnahme weiterer Schutzvorkehrungen in einen bereits bestehenden Planfeststellungsbeschluss gerichtet sind (vgl. Senatsurteil vom 20.4.2017 - 5 S 907/15 - juris Rn. 32; Senatsbeschluss vom 26.4.2018 - 5 S 2027/15 - juris Rn. 40).
39 
Mit diesem Klagebegehren ist die vorliegende Klage auch im Übrigen zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
40 
Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft (dazu 1.), die Klägerin ist klagebefugt (dazu 2.) und sie hat ihr Begehren vor Klageerhebung bei der zuständigen Behörde geltend gemacht (dazu 3.). Der Zulässigkeit der Klage steht das Verbot der doppelten Rechtsfähigkeit nicht entgegen (dazu 4.).
41 
1. Für das dargelegte Klagebegehren ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Denn die Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses um weitere Auflagen zum Schallschutz erfolgt durch einen die Klägerin begünstigenden Verwaltungsakt. Dabei ist es sachgerecht, dass die Klägerin ihren Anspruch im Wege der Bescheidungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verfolgt. Denn die von ihr als Anspruchsgrundlage herangezogene Festlegung in Nr. III.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 verlangt vom Anspruchsverpflichteten nur das Treffen der „erforderlichen Maßnahmen“. Insofern gewährt die Festlegung der Beklagten ein Auswahlermessen, mit welchen konkreten Maßnahmen die garantierten Immissionsgrenzwerte erreicht werden sollen (vgl. entsprechend zu § 41 Abs. 1 BImSchG BVerwG, Urteil vom 5.3.1997- 11 A 25.95 - BVerwGE104, 123, juris Rn. 128 m. w. N.).
42 
2. Die Klägerin verfügt über die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Denn der Anspruch auf Planergänzung steht nach dem Wortlaut von Nr. III.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 zumindest auch ihr zu, da dort auf die „vereinbarten“ Grenzwerte und damit auf die in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 8. Dezember 1976 zu ihren Gunsten begründeten subjektiv-öffentlichen Rechte abgestellt wird. Nach ihrem Vorbringen erscheint es daher jedenfalls möglich, dass ihr der geltend gemachte Anspruch auf Planergänzung zusteht.
43 
3. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO in Verbindung mit §70, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG vor Erhebung der vorliegenden Klage nicht. Auch hat die Klägerin dem Erfordernis einer vorherigen Antragstellung bei der zuständigen Behörde Genüge getan (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13.4.2000 - 5 S 1136/98 - NVwZ 2001, 101, juris Rn. 21f. m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 37). Denn sie hat in ihrem Einwendungsschreiben vom 28. März 2013 die Festlegung in Nr. III.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 zur Begründung eines subjektiven Rechts auf Einhaltung der in der Vereinbarung vom 8. Dezember 1976 garantierten Immissionsgrenzwerte herangezogen und daran anknüpfend ausgeführt, dass der darauf beruhende Anspruch durch das nun zur Planfeststellung beantragte Vorhaben nicht erfüllt werde. Gleichzeitig forderte sie die Einhaltung der damals festgeschriebenen Lärmwerte. Damit hat die Klägerin hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Entscheidung über ihren vermeintlich daraus resultierenden Anspruch auf weitere Schallschutzmaßnahmen begehrt.
44 
Vor diesem Hintergrund ist es aus Gründen der Rechtsklarheit auch sachdienlich, die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahn-Bundesamts vom 27. Juli 2018 zu beantragen. Denn das Eisenbahn-Bundesamt hat in diesem Planfeststellungsbeschluss seine Rechtsauffassung geäußert, die Beigeladene sei zu weiteren Maßnahmen des aktiven Schallschutzes rechtlich nicht verpflichtet und es könne als zuständige Planfeststellungsbehörde die Beigeladene auch nicht zu weiteren Lärmschutzmaßnahmen verpflichten. Damit hat es hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es das im Einwendungsschriftsatz vom 28. März 2013 artikulierte Verlangen der Klägerin nach weiteren Maßnahmen des aktiven Schallschutzes für unbegründet erachtet und es im Ergebnis abgelehnt.
45 
4. Schließlich steht der Zulässigkeit der vorliegenden Klage auch nicht das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG entgegen. Denn die Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe richtet sich gegen die hier Beigeladene, während die Klägerin mit der vorliegenden Klage eine Verpflichtung der im hiesigen Verfahren Beklagten erstrebt. Damit fehlt es an der gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG erforderlichen Personenidentität (vgl. hierzu Ehlers in Schoch/Schneider, VwGO, § 17 GVG Rn. 11; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 41 Rn. 16; jeweils m. w. N.). Zudem fehlt es den Klagen auch in sachlicher Hinsicht an der erforderlichen Identität, um das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit auszulösen. Denn während die Klägerin vorliegend auf Grundlage der Festlegung in Nr. III.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 die Verpflichtung der Beklagten zur Ergänzung dieses Planfeststellungsbeschlusses begehrt, verfolgt sie vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe die Verurteilung der Beigeladenen zur Vornahme bestimmter tatsächlicher Lärmschutzmaßnahmen.
II.
46 
Die Klage ist auch begründet. Denn die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte erneut über ihren Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der diesen Anspruch versagende Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 27. Juli 2018 ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
47 
Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist die Festlegung in Nr. III.
48 
1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 (dazu 1.). Dieser Anspruch ist gegen die Beklagte zu richten (dazu 2.). Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage liegen vor (dazu 3.). Der Anspruch der Klägerin ist nicht durch Erfüllung erloschen (dazu 4.) und er ist durchsetzbar (dazu 5.).
49 
1. Anspruchsgrundlage des klägerischen Begehrens ist die Festlegung in Nr. III.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981. Darin hat sich die Deutsche Bundesbahn - nach damaliger Rechtslage sowohl als Planfeststellungsbehörde als auch als Vorhabenträgerin handelnd - verpflichtet, bei Überschreitung der am 8. Dezember 1976 vereinbarten Grenzwerte infolge von Emissionen der Bahnanlagen und der B 36 die zur Einhaltung der vereinbarten Grenzwerte erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Festlegung ist in rechtlicher Hinsicht als Entscheidungsvorbehalt im Sinne von § 74 Abs. 3 VwVfG zu qualifizieren. Denn sie lässt die Aufnahme weiterer Auflagen zum Lärmschutz auf Gemarkung der Klägerin offen und gewährt solche nur unter der Voraussetzung bestimmter in der Zukunft liegender tatsächlicher Entwicklungen. Die Rechtmäßigkeit dieses Entscheidungsvorbehalts ist aufgrund der bereits eingetretenen Bestandskraft nicht mehr zu überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 26.4.2018 - 5 S 2027/15 - juris Rn. 49). Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 44 VwVfG sind von den Beteiligten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
50 
2. Der geltend gemachte Anspruch ist zutreffender Weise gegen die Beklagte als Rechtsträgerin des Eisenbahn-Bundesamts zu richten. Denn die in Rede stehende Festlegung gewährt der Klägerin als Entscheidungsvorbehalt im Sinne von § 74 Abs. 3 VwVfG einen Anspruch auf Erlass eines Planergänzungsbeschlusses (vgl. Senatsurteil vom 26.4.2018 - 5 S 2027/15 - juris Rn. 34 f.; Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 74 Rn. 310 m. w. N.). Diesen Planergänzungsbeschluss hat die zuständige Planfeststellungsbehörde zu erlassen, im vorliegenden Fall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 AEG das Eisenbahn-Bundesamt.
51 
3. Die Voraussetzungen der Festlegung in Nr. III.1.2. des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 liegen vor.
52 
a) Maßgeblich für den streitgegenständlichen Anspruch auf Anordnung weiterer Schutzauflagen ist der Regelungsgehalt der in Rede stehenden Festlegung. Denn behält sich eine Planfeststellungsbehörde in einem Planfeststellungsbeschluss eine abschließende Entscheidung im Sinne von § 74 Abs. 3 VwVfG vor, so sind für die spätere Beurteilung, ob die Voraussetzungen dieses Vorbehalts erfüllt sind und ein Anspruch auf Aufnahme weiterer Schutzauflagen besteht, die aus dem Planfeststellungsbeschluss ersichtlichen Maßstäbe und Erwartungen der Planfeststellungsbehörde zum Planungszeitpunkt maßgeblich. Insofern kommt es auf den Erklärungsgehalt des Entscheidungsvorbehalts an, der nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist (vgl. Senatsurteil vom 26.4.2018 - 5 S 2027/15 - juris Ls. 1 und Rn. 48 f.).
53 
Dies vorausgesetzt gewährt die Festlegung in Nr. III.1.2. des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 der Klägerin einen Anspruch auf Ergänzung dieses Planfeststellungsbeschlusses um Auflagen zum aktiven Schallschutz auf ihrer Gemarkung, wenn die in der Festlegung in Nr. III.1.1 dieses Planfeststellungsbeschlusses und in der dieser Festlegung zugrundeliegenden Vereinbarung vom 8. Dezember 1976 festgeschriebenen Immissionsgrenzwerte bei der im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Neubaustrecke tatsächlich vorhandenen verkehrlichen Belastung der Rheintalbahn, der Neubaustrecke und der westlich davon belegenen Bundesstraße nicht eingehalten werden.
54 
Dieses Auslegungsergebnis folgt zunächst aus der Systematik der seit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 im Wesentlichen unverändert geltenden § 74 Abs. 2 und 3, § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Denn ein Entscheidungsvorbehalt im Sinne von § 74 Abs. 3 VwVfG behält eine bestimmte, als regelungsbedürftig erkannte Festsetzung, das Gebot der Konfliktbewältigung modifizierend, gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG einer späteren Entscheidung vor (vgl. Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 201). Er setzt aber voraus, dass der zu bewältigende Konflikt sich bereits im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses abzeichnet. Im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nicht voraussehbare Auswirkungen des Vorhabens werden hingegen nach Maßgabe von § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG bewältigt. Denn die Planfeststellungsbehörde muss im Planfeststellungsbeschluss nicht solchen nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens Rechnung tragen, mit denen die Beteiligten verständigerweise nicht rechnen können, weil sich ihr Eintritt im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht einmal als möglich abzeichnet. Für den Schutz gegen derartige nicht voraussehbare Wirkungen müssen sich die davon Betroffenen auf die Ansprüche verweisen lassen, die ihnen § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG gewährt. Dazu gehören auch solche nachteiligen Wirkungen, deren zukünftiger Eintritt zwar theoretisch denkbar ist, sich aber mangels besonderer Anhaltspunkte noch nicht konkret absehen lässt. Denn verständigerweise ist nur mit solchen Wirkungen zu rechnen, deren Eintritt sich nicht nur als abstrakte, sondern als konkrete Möglichkeit abzeichnet. Andernfalls bliebe für die Anwendung des § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG praktisch kein Raum. Nur dann, wenn sich im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nachteilige Wirkungen weder mit der für eine Anordnung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG hinreichenden Zuverlässigkeit voraussagen noch dem Bereich nicht vorhersehbarer Wirkungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG zuordnen lassen, kann gemäß § 74 Abs. 3 VwGO die Frage weiteren Schutzes einer späteren abschließenden Prüfung und Entscheidung vorbehalten bleiben. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt. Das allgemein jeder Prognose innewohnende Risiko, die spätere Entwicklung könne von der Prognose abweichen, reicht dafür nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 11.2.2004 - 5 S 384/03 - juris Rn. 135 m. w. N.).
55 
Dieses Normverständnis spräche an sich dafür, dass die in Rede stehenden Festlegungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 der Klägerin einen Anspruch darauf gewähren, dass die unter Nr. III.1.1 dieses Planfeststellungsbeschlusses und der dieser Festlegung zugrunde liegenden Vereinbarung vom 8. Dezember 1976 festgeschriebenen Immissionsgrenzwerte bei der im Zeitpunkt der Planfeststellung absehbaren verkehrlichen Belastung der in Rede stehenden Schienenwege und der westlich belegenen Bundesstraße (in der schalltechnischen Untersuchung des Büros ... vom 30. Mai 2007 bezeichnet als „Lastfall PLF 1976“) eingehalten werden. Allerdings gebietet der Wortlaut der in den Planfeststellungsbeschluss inkorporierten Vereinbarung vom 8. Dezember 1976 eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass die vereinbarten und letztendlich auch planfestgestellten Immissionsgrenzwerte nur für die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Neubaustrecke tatsächlich vorhandene verkehrliche Belastung gelten sollen. Denn gemäß Nummer 1. a) Satz 2 dieser Vereinbarung gelten die Werte zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ohne Einschränkung in Bezug auf das verwendete Betriebsmaterial. Damit wollten die Vertragsparteien ersichtlich der im Zeitpunkt der Vereinbarung bestehenden Ungewissheit begegnen, dass sich das Verkehrsaufkommen auf der Neubaustrecke noch nicht abschätzen ließ. Es war damals nämlich noch nicht hinreichend absehbar, wann die Neubaustrecke planfestgestellt sein wird und wann die jeweiligen Abschnitte in Betrieb genommen werden. Eine verlässliche Prognose der im Zeitpunkt der Inbetriebnahme zu erwartenden und sich danach entwickelnden Zugzahlen war jedenfalls für die Neubaustrecke noch nicht zu erstellen. Von diesen Unwägbarkeiten sollte die Deutsche Bundesbahn entlastet werden, indem sie im Kompromisswege die Einhaltung der vereinbarten Lärmpegel für die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme tatsächlich vorhandene verkehrliche Belastung garantiert, ohne gleichzeitig für zukünftig ungewisse tatsächliche Entwicklungen zu weiteren Maßnahmen verpflichtet werden zu können. Dieses Verständnis des Inhalts der in Rede stehenden Festlegungen entspricht auch dem von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Verständnis.
56 
b) Die am 8. Dezember 1976 vereinbarten und durch die Festlegung in Nr. III.1.1 in den Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 1981 inkorporierten Immissionsgrenzwerte wurden im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des auf Gemarkung der Klägerin verlaufenden Abschnitts der Neubaustrecke am 27. September 1987 für den zu diesem Zeitpunkt tatsächlich vorhandenen Verkehr auf der Neubaustrecke, der Rheintalbahn und der westlich angrenzenden Bundesstraße nicht eingehalten. Dies ist zum einen zwischen den Beteiligten unstreitig, wie sich zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat.
57 
Zum anderen folgt dies aus der von der Beigeladenen beauftragten schalltechnischen Untersuchung des Büros ... vom 30. Mai 2007. Diese hat unter anderem zum Untersuchungsgegenstand, ob die im Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 1981 festgeschriebenen maximal zulässigen Immissionsbelastungen eingehalten werden. Dabei geht der Gutachter davon aus, dass unter Berücksichtigung des seinerzeit gültigen Berechnungsverfahrens die Festlegung eines maximal zulässigen Mittelungspegels von 52 dB(A) im Wesentlichen als äquivalent zu dem Beurteilungsschema nach der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BimSchV) angesehen werden könne. Der vereinbarte Grenzwert von 52 dB(A) entspreche näherungsweise dem nächtlichen Immissionsgrenzwert von 49 dB(A) für Wohngebiete gemäß der Verkehrslärmschutzverordnung. Dies resultiere im Wesentlichen aus der Tatsache, dass bei der Berechnung der Mittelungspegel im Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 1981 weder der Schienenbonus noch der Zuschlag für die Oberbauart berücksichtigt worden seien. Um den Beurteilungspegel für den Zeitpunkt der Planfeststellung am 24. November 1981 („Lastfall PLF 1976“) zu berechnen, zieht der Gutachter die Anlage 2 zur Verkehrslärmschutzverordnung in Verbindung mit der Richtlinie „Schall 03“ der Deutschen Bahn AG unter Vernachlässigung des Abschlags für die geringere Lästigkeit des Schienenverkehrs und der Zuschläge für die Besonderheiten des Schienenoberbaus heran. Damit könne näherungsweise das damalige Berechnungsverfahren nach der Richtlinie „Schall 03“ in der Fassung von 1974, für welches es keine handhabbaren Berechnungsprogramme mehr gebe, berücksichtigt werden. Zur Untersuchung des „Lastfalls PLF 1976“ berücksichtigt der Gutachter das im Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 1981 festgelegte Verkehrsmengengerüst und die dort zugrunde gelegten Immissionspegel sowie die im Zeitpunkt der Untersuchung vorhandene Topographie und die bereits bestehenden aktiven Schallschutzmaßnahmen. Für die Untersuchung wurden die im Untersuchungszeitpunkt vorhandenen Gebäude erfasst, so dass die Bebauungsdichte in Teilbereichen höher sei als zum Zeitpunkt der Planfeststellung. Immissionspegelberechnungen wurden an der nächst gelegenen Bebauung im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss in einer Höhe von 7 m über Geländeoberkante durchgeführt. Im Ergebnis zeige sich, dass allein mit den im Untersuchungszeitpunkt vorhandenen Schallschutzwänden weder für das Verkehrsaufkommen zum Zeitpunkt der Planfeststellung noch für jenen im Zeitpunkt der Untersuchung („Lastfall 2006“) an den repräsentativen bahnnahen Immissionsorten die zulässigen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung eingehalten würden. Für den „Lastfall PLF 1976“ verbleibe trotz aktiver Schallschutzmaßnahmen an der bahnnächsten Wohnbebauung im ersten Obergeschoss (7 m über Geländeoberkante) eine Überschreitung des Immissionsgrenzwerts nach der Verkehrslärmschutzverordnung von bis zu ca. 8,4 dB(A).
58 
Zwar hatte die schalltechnische Untersuchung vom 30. Mai 2007 die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zum Zeitpunkt der Planfeststellung am 24. November 1981 mit dem damals festgelegten Verkehrsmengengerüst im Vergleich zu dem im Untersuchungszeitpunkt einschlägigen Berechnungsverfahren zum Gegenstand und nicht, wie von den in Rede stehenden Festlegungen vorausgesetzt, deren Einhaltung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des auf Gemarkung der Klägerin verlaufenen Abschnitts der Neubaustrecke am 27. September 1987 unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verkehrsbelastung der Neubaustrecke, der Rheintalbahn und der B 36. Gleichwohl lässt sich aus der schalltechnischen Untersuchung ableiten, dass die in Nr. III.1.1. des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 festgelegten Immissionsgrenzwerte auch in diesem Zeitpunkt nicht eingehalten wurden. Denn die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl für den „Lastfall PLF 1976“ als auch für den „Lastfall 2006“ die im Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 1981 festgelegten Immissionsgrenzwerte sowohl in der Tag- als auch in der Nachtzeit an zahlreichen Immissionspunkten entlang der in Rede stehenden Verkehrswege überschritten werden. Exemplarisch verbleiben an der bahnnächsten Wohnbebauung trotz bereits bestehender aktiver Schallschutzmaßnahmen Überschreitungen für den „Lastfall PLF 1976“ von bis zu 8,4 dB(A) und für den „Lastfall 2006“ von bis zu 9,5 dB(A). Für den „Lastfall PLF 1976“ werden an 620 Wohngebäuden im 1. Obergeschoss die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte um bis zu 9,4 dB(A) überschritten, für den „Lastfall 2006“ an 730 Wohngebäuden um bis zu 10,4 dB(A). Entsprechende Grenzwertüberschreitungen sind auch unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Neubaustrecke auf Gemarkung der Klägerin anzunehmen. Denn nach den Ausführungen der schalltechnischen Untersuchung haben sich die Emissionen der Rheintalbahn zwischen dem Zeitpunkt der Planfeststellung der Neubaustrecke am 24. November 1981 und dem Untersuchungszeitpunkt 2006 sowohl tags als auch nachts erhöht, während in diesem Zeitraum für die Emissionen der Neubaustrecke keine Änderung der Emissionspegel festzustellen ist. Bei lebensnaher Betrachtung werden die von der Rheintalbahn und der Neubaustrecke insgesamt ausgehenden Emmissionen im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Neubaustrecke daher jedenfalls nicht geringer sein als im Zeitpunkt der Planfeststellung der Neubaustrecke.
59 
4. Der Anspruch der Klägerin ist nicht durch Erfüllung erloschen, insbesondere stellt der Planfeststellungsbeschluss vom 27. Juli 2018 keinen rechtserheblichen Erfüllungsakt dar. Denn zum einen bezieht sich der in Rede stehende Anspruch der Klägerin auf die Verpflichtung der Beklagten zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 um weitere Auflagen zum Schallschutz und nicht auf Erlass eines weiteren Planfeststellungsbeschlusses oder eines Realakts in Gestalt tatsächlicher Schallschutzmaßnahmen. Zum anderen gewährleistet das am 27. Juli 2018 planfestgestellte Vorhaben nicht die Einhaltung der im Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 1981 garantierten Immissionsgrenzwerte. Denn ausweislich der schalltechnischen Untersuchung des Büros ... vom 30. Mai 2007 bedarf es sowohl zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für den „Lastfall PLF 1976“ als auch zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für den „Lastfall 2006“ umfangreicher Schallschutzwanderhöhungen, die über die 2018 planfestgestellte Erhöhung der bestehenden Raumgitterwand deutlich hinausgehen. Bei lebensnaher Betrachtung führt das jüngst planfestgestellte Vorhaben daher auch nicht zur Einhaltung der vereinbarten Lärmwerte für die tatsächliche Verkehrsbelastung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Neubaustrecke. Schließlich ist es zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass das Vorhaben „Anpassung Schallschutz in Hockenheim“ nicht zur Einhaltung der Schallschutzgarantie aus dem Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 1981 führt.
60 
5. Der Anspruch der Klägerin aus der Festlegung in Nr. III.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 auf dessen Ergänzung um weitere Schallschutzmaßnahmen ist auch durchsetzbar, insbesondere ist er nicht verjährt. Denn die Beklagte hat die Einrede der Verjährung nicht erhoben (dazu a)) und es ist zweifelhaft, ob der Anspruch der Klägerin auf Planergänzung überhaupt der Verjährung unterliegt (dazu b)). Selbst wenn man dies annähme, ist jedenfalls die maßgebliche Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen (dazu c)).
61 
a) Die Beklagte hat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Einrede der Verjährung nicht erhoben. Die von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 18. Februar 2021 erhobene Einrede der Verjährung gegen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus der Festlegung in Nummer III.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 entfaltet keine Wirkung zu Gunsten der Beklagten. Denn die Beigeladene ist nicht Schuldnerin des streitigen Anspruchs auf Planergänzung. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Festlegungen in Nr. III.1.1 und Nr. III.1.2 des in Rede stehenden Planfeststellungsbeschlusses die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 8. Dezember 1976 umsetzen, aus welcher wiederum die Beigeladene als Vorhabenträgerin verpflichtet wird. Denn selbst wenn der daraus resultierende Anspruch der Klägerin auf Einhaltung der Schallschutzgarantien gegen die Beigeladene zwischenzeitlich verjährt sein sollte und die Beigeladene damit erfolgreich die Einrede der Verjährung erhoben hätte, hätte dies keine Auswirkungen auf den hier streitgegenständlichen Anspruch aus Nr. III.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981. Denn durch die Umsetzung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in diesem Planfeststellungsbeschluss wurden die in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 8. Dezember 1976 zu Gunsten der Klägerin vereinbarten Rechte dem Rechtsregime der §§ 74, 75 VwVfG unterstellt, so dass ein neuer, von den Rechten aus der Vereinbarung vom 8. Dezember 1976 unabhängiger Anspruch der Klägerin begründet wurde. Eine mögliche Verjährung der Rechte aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vermag daher keine Rechtsfolgen für die im Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 1981 durch Verwaltungsakt begründeten Rechte der Klägerin zu bewirken.
62 
b) Zudem ist zweifelhaft, ob der geltend gemachte Anspruch auf Planergänzung überhaupt der Verjährung unterliegt. Zwar findet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Rechtsinstitut der Verjährung im öffentlichen Recht jedenfalls dann Anwendung, wenn es sich um vermögensrechtliche Ansprüche handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153, juris Rn. 26 m. w. N.). Ob dies auch für nichtvermögensrechtliche Ansprüche gilt, für die wie im vorliegenden Fall keine sondergesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung existieren, ist hingegen umstritten (vgl. Engels in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 53 Rn. 19; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 53 Rn. 11; jeweils m. w. N.). Außerdem ist es, wie die Klägerin aufgezeigt hat, fraglich, ob ein Anspruch auf Planergänzung während des Betriebs des planfestgestellten Vorhabens verjähren kann, wenn dieser wie vorliegend gerade für den Zeitraum des Betriebs ein bestimmtes Lärmschutzniveau garantiert.
63 
c) Ungeachtet der nicht erhobenen Einrede der Verjährung durch die Beklagte muss diese Rechtsfrage vorliegend aber auch deswegen keiner Entscheidung zugeführt werden, weil der streitgegenständliche Anspruch der Klägerin auf Planergänzung selbst bei Annahme seiner Verjährbarkeit nicht verjährt wäre.
64 
Da es vorliegend an besonderen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zur Verjährung fehlt, ist die Frage, nach welchen Regeln sich die Verjährung richtet, im Wege der Analogie zu den als sachnächste in Betracht kommenden Verjährungsregelungen zu entscheiden. Dies sind mangels speziellerer Regelungen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2006 - 2 C 10.05 - NJW 2006, 3225, juris Rn. 19; Urteil vom 15.5.2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153, juris Rn. 26f.; Urteil vom 15.3.2017 - 10 C 3.16 - BVerwGE 158, 199, juris Rn. 18; jeweils m. w. N.). Der vorliegend streitgegenständliche Anspruch der Klägerin auf Planergänzung folgt aus Nr. III.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981, mithin einem bestandskräftigen Verwaltungsakt. Dieser Anspruch würde bei analoger Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, der die Verjährungsfrist von rechtskräftig festgestellten Ansprüchen regelt, in 30 Jahren verjähren. Für den Beginn der Verjährungsfrist wäre in analoger Anwendung von § 201 BGB, der den Beginn der Verjährungsfrist von Ansprüchen im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB regelt, der Eintritt der Bestandskraft der Festlegung maßgeblich, es sei denn, der Anspruch entsteht erst später (vgl. Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 194 Rn. 34). Da der Anspruch der Klägerin auf Planergänzung gemäß Nr. III.1.2 des in Rede stehenden Planfeststellungsbeschlusses erst mit der Inbetriebnahme des auf Gemarkung der Klägerin verlaufenden Abschnitts der Neubaustrecke am 27. September 1987 entstanden wäre, wäre dieser Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn maßgeblich.
65 
Damit wäre der Anspruch der Klägerin mit Ablauf des 27. September 2017 verjährt gewesen. Allerdings wäre die Verjährung in analoger Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt worden. Nach dieser Norm wird die Verjährung durch die Einreichung des Antrags bei einer Behörde gehemmt, wenn die Zulässigkeit einer Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird. So liegt der Fall hier. Wie bereits ausgeführt, ist der Einwendungsschriftsatz der Klägerin vom 28. März 2013 als Antrag auf Erfüllung ihres Anspruchs auf weitere Schallschutzmaßnahmen aus der Festlegung in Nr. III.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. November 1981 auszulegen. Bei dem Antrag handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung für die vorliegende Verpflichtungsklage (s.o.). Der Schriftsatz vom 28. März 2013 ist spätestens am 26. November 2015 beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen, als die Anhörungsbehörde ihren Anhörungsbericht einschließlich der zugrundeliegenden Materialien und Einwendungen übersandt hat. Über diesen Antrag hat das Eisenbahn-Bundesamt, wie bereits ausgeführt, mit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 27. Juli 2018 im Ergebnis abschlägig entschieden. Diese Entscheidung wurde der Klägerin mit Schreiben vom 3. September 2018 bekannt gegeben, weshalb sie mit Erhebung der vorliegenden Klage am 31. Oktober 2018 die dreimonatige Ausschlussfrist von § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, für deren Beginn es auf den Zugang der behördlichen Entscheidung ankommt (vgl. Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 212, Rn. 62), gewahrt hat.
III.
66 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
67 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
68 
Beschluss vom 20. Mai 2021
69 
Der Streitwert wird endgültig auf 60.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 34.3 des Streitwertkatalogs 2013).
70 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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